u“ 556. Liste. ““ Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 15 Januar 1911 ver⸗ sorbenen Katz Raphael Hippolyt Paul in Straß urg (Zwangs⸗ “; Exzellenz Mandel, Uaterstaatesekretaͤr a. D. in Straß⸗ urg). Straßburg, den 20. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. 8 Bekanntmachung. 3 Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
557. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse der am 16. Juni 1907 in Staßburg verssorbenen Ehefrau Peter Ehrhardt, Julte geb. Schmitten, aus Paris (Zwangsverwalter: Exzellenz Mandel, Unterstaatssekretär a. D. mn Straßburg). 1
Straßburg, den 20. September 1917. “ Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. 1 8 82 A.: Dittmar. 8
Bekanntmachung.
„Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
8
558 Liste. Besondere Vermögenzwerte: Die Buchforderung des fran⸗ zösischen Staatsangehörigen Myrtil Dreyfuß in Amiens an die Firma Gebrüder Drevfuß, Lederfabrik in Strafburg i. Els., Pflanzbad 16 — 24 (Zwangsverwalter: Exzellenz Mandel, Unter⸗ staatssekretar a. D. in Straßburg). 1 Straßburg, den 20. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. A““X“ ““
1
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 ist dem Kaufmann Emil Max Kappler in Dresden, Neumarkt 8, der unmittel⸗ bare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.
Dresden, am 18. September 1917.
Der Rat zu Dretden, Eewerbeamt B. Dr. K
8. Bekanntmachung.
„Dem Gastwirt Wilbelm Louis Schönfeld in Chemnitz wird auf Grund der Verordnung voc 23. September 1915, betr. Fern⸗ shtnrt unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Abgabe von Spetsen und Getränken im Gastwirtsgewerbe, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf einen derattigen Gewerkebetrieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Reichs⸗ gebiet verboten. . 1u““
Chemnitz, den 21. September 1917.
Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtrat
Bekanntmachung.
Der Buchhalterin Johanne Marie Margarete Hansen, zu⸗ letzt in Chemnitz, Wetttnerstraße 7, nird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betr. Fernhaltung unzuver⸗ lassiger Perso en vom Handel, der Handel mit Gegenständen des bege hes Bedarfs und jede Beteiligung daran wegen Unzuverlaͤssigkeit in bezug auf einen derartigen G werbebetrieb im Reichsgebtet unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung verboten.
Chemnitz, den 21. September 1917.
Der Rat der Stadt Chemnitz.
Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtrat.
Bekanntmachung.
Gemäß Beschluß des Kreisausschusses ist der Landwirt und Viehbändler Karl Düringer aus Eberstadt vom Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren, ausgeschlossen worden.
Gießen, den 18. September 1917. 8 Großherzogliches Kreisamt Gießen. J. V.: Langermann 1
Bekanntmachung.
Deer Inhaberin der Firma Paul Wolff jr., Hambura, Fruch!⸗
hof, Frau Elisabeth Wilhelmine Märy Wolff, geh. Dickhuth, wird auf Grund des Bundesratsbeschlusses zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Nahrungsmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt. “
Hamburg, den 21. September 1917. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerb 1 M. Garrels.
. Bekanntmachung. 8
Auf Grund der Bekanntmachungen des Stv. Reichskanzlers vom 23. Sertember 1915 und vom 24. September 1916 (Reicht⸗Gesetzbl. S. 603 und 581) sowie des Beschlusses der bei der Kreisdirektion Hagenau errichteten Zulassungestelle zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln vom 18. d-. M. wird dem Bäckermeister Leo Werle in Hagenau der Handel mit Bäckerei⸗ und Kon⸗ ditoreiwaren einschließlich des Kleinhandels untersagt, weil er Waren der vorbezeichneten Art unter Beseitigung der vorge⸗ schriebenen äußeren Kennzeichnung und unter übermäßiger Peeis⸗ treiberei verkauft und sich hierdurch als unmverlässig im Handel er⸗ wiesen hat. Die beschlaqgnahmten Vorräte sind von der Stadr Hagenau für den Bezirk Unterelsaß zu übernebhmen. — Die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen hat der von der An⸗ ordnung Betroffene zu erstatten. ’
Hagenau, den 18. September 1917. Der Kreisdirektor: Dr. Jerschke.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den bisherigen außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät und Abteilungevorsteher am Physikalischen Institut der Universität in Breslau Dr. Schaefer zum ordent⸗ lichen Professor in derselben Fakultät zu ernennen.
8 In Abänderung des Erlasses vom 26. Mai d. Js. — III B 1. 105. 0 — wird dem Reichsmilitärfis kus hier⸗ durch das Recht verliehen, zur Ausführung von Kriegsbauten in der Munitionsfabrik Spandau die Parzelle 239/7 des Kartenblatts 14 der Gemarkung Spandau, eingetragen im Grundbuch von Tegel Bd. 26 Bl. 775, bestehend aus den Parzellen 341/7 und 342/7, im Wege der Enteignung auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Ges.⸗S. S. 221) zu erwerben. Berlin, den 20. September 1917. Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Se — des Königs.
Das Staatsministerium. von Breitenbach.
Finanzministerium. Betrifft: Bewillig ung von laufenden Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhestande und an Hinterbliebene von Beamten.
1. Durch den Runderlaß vom 23. April 1917 — I. 3098, II. 4699, III. 4001 — ist die Möglichkeit gegeben worden, den bedürftigen, zur Ruhe gesetzten Beamten und den Hinter⸗ bliebenen von Beamten ganz allgemein, d. h. unabhängig von der Höhe der staatlichen Bezüge, laufende Kriegsbeihilfen zu gewähren. (Die im Runderlaß vom 22. Dezember 1916 — I. 11748 Iv — vorgesehene Grenze des Besamteinlommens eines Beamten im Ruhestande von 2500 ℳ und einer Witwe — ohne etwaiges Waisengeld — von 1200 ℳ gilt also nicht.) Der Umfang der Zuwendungsmöglichkeit (vgl. Abs. 4 Satz 1 des Runderlasses) erweitert sich, nachdem durch Erlaß vom 28. Juli 1917 — I. 7171 II — noch besondere Kriegsteue⸗ rungszulagen an die aktiven Beamten eingeführt sind, ent⸗ sprechend. Die Beihilfen können also den Zwecken sowohl der laufenden Kriegsbeihilfen wie der Kriegsteuerungszulagen der aktiven Beamten dienen.
Ich wünsche, daß von der hierdurch gebotenen Möglichkeit auch in allen geeigneten Fällen Gebrauch gemacht wird. Da hierzu eine Anregung und Aufklärung von seiten der Be⸗ teiligten, soweit deren Verhältnisse dort nicht bereits aus den früheren Unterstützungsfällen betannt sind, nicht immer entbehrt werden kann, so haben die Zahlungsstellen für Ruhegehälter und zur Ruhe gesetzte unmittelbare Staatsbeamte und Volks⸗ schullehrpersonen spätestens bei der nächsten Zahlung von Ruhe⸗ gehältern und Hinterbliebenenbezügen jeden einzelnen Empfänger durch einen farbigen Druckzettel nach folgendem Muster darauf hinzuweisen, daß er im Bedürfnisfalle nach Darlegung seiner Verhältnisse eine Kriegsbeihilfe erhalten könne.
„Gewäbrung von Kriegsbeihilfen an Beamte im Ruhe⸗
stande einschl. der Volksschullehrpersonen und an
Hinterbliebene von Beamten und von Volksschul⸗ lehrpersonen.
Den Beamten und Volksschullehrpersonen im Ruhestande und den Hinterbliebenen von Beamten und Volksschullehreen werden bei Bedürftigkeit laufende Kriegsbethilfen b⸗willigt. Sie brauchen nur enen kurzen Antrag an die Behöͤrde, welcher der Ruhegehaltsempfänger oder der verstorbene Beamte zuletzt unterstellt war, oder, wenn sie injwischen ihr,n Wohnsitz gewechselt baben sollten, an die für den neuen Wohnsitz zuständige gleichartige Behörde zu richten. In dem Antrage ist anzugeben:
1. a) der Name, b) der Stand (bei Witwen und Waisen der Stand des verstorbenmn Mannes oder Vaters) und c) der Wohnort des Antecagstellers,
„Nachweisung der im Rechnungsjahr 1917 gezahlten und bei den Vorschüssen noch
das Einkommen: a) Ruhegebalt (Witwenaeld), b) laufende Zuwendung an Altrubegehausempfänger, c) laufenoe Unter⸗ stützur g, d) see sties, insbesond re Einnahmen aus gewinn⸗
bringender Beschiftigung, die Zahl und das Alter der unversorgten Kinder,
. dn Kasse, die das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenen⸗ bezüge zahlt. Dieser Vordruck kann ausgefüllt und als Antrag benutzt werden.
(Unterschrift.)“ .
ö1““ 1
Den Empfängern, die ihre Bezüge nicht persönlich an der Kasse abheben, ist der Zettel unter frei lt. Ablösung 21 durch die Post zu übersenden, und zwar: 8 8 a) den in Preußen wohnenden Empfängern: von den
Zahlungsstellen,
b) den in anderen Bundesstaaten usw. wohnenden Em⸗ pfängern: von den Regierungshauptkassen, für deren Rechnung gezahlt wird.
2. Die mir nachgeordneten Behörden werden ferner er⸗ mächtigt, künftig die Kriegsbeihilfen selbständig zu bewilligen und die von mir bereits bewilligten Kriegsbeihilfen im Bedarfs⸗ falle zu erhöhen. Im allgemeinen kann davon ausgegangen werden, daß ein Antragsteller, dem sonstige Einnahmen nicht zu Gebote stehen, ohne weiteres 30 vH desjenigen Betrages erhält, der nach dem Runderlasse vom 28. Juli 1917 — 1. ˙7171 II — oder etwaigen späteren einschlägigen Be⸗ stimmungen an Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen unter Zugrundelegung der von dem Beamten zuletzt bezogenen Gehaltsbezüge (ohne Wohnungsgeldzuschuß) zuständig sein würde, wenn der Beamte noch im Dienst oder am Leben wäre.
Bei besonderem Bedürfnis kann weitergegangen werden; Einnahmen aus gewinnbringender Beschäftigung sind stets zu berücksichtigen.
3. Zu den Anweisungen, die gleich in Reinschrift ohne Zurückbehaltung eines Entwurfs auszufertigen sind, ist der Vordruck 113 (Anlage 15 RO.) zu verwenden. Sie sind un⸗ mittelbar an die Zahlungsstelle zu richten, die das Ruhegehalt oder die Hinterbliebenenbezüge zahlt. Die neubewilligten und die Unterschiedsbeträge an erhöhten Kriegsbeihilfen sind zu⸗ nächst vorschußweise zur Zahlung anzuweisen; außerdem ist in Klammer Kapitel und Titel des Haushalts anzugeben, bei denen sonst entsprechende Beihilfen zu verrechnen sind. Die Verrechnungsstelle würde also z. B. zu lauten haben: bei einem Regierungssekretar im Ruhestande (Kap. 62 Tit. 6) Vorschüsse: bei der Witwe eines Zollaufsehers (Kap. 7 Tit. 14) Vorschüsse; bei den Vollwaisen eines Steuersekretärs (Kap. 6 Tit. 11) Vorschüsse.
4. Die Kriegsbeihilfen sind zusammen mit dem Ruhegehalt und den Hinterbliebenenbezügen zu zahlen. Sie sind einstweilen in den Nebenhandbüchern zur Ruhegehaltsrechnung (Vordrucke 330 und 332) mit farbicer Tinte zu buchen. Wegen des rechnungsmäßigen Nachweises wird voraussichtlich noch eine be⸗ sondere Anweisung der Königlichen Oberrechnungskammer er⸗ gehen. Die gezahlten Beträge sind von den Sonderkassen der Regierungshauptkasse mit Vordruck 314 (summarische Nach⸗ weisung der geleisteten Ausgaben an Ruhegehältern und Hinter⸗ bliebenenbezuüͤge) anzurechnen. Der Vordruck ist handschriftlich wie folgt zu ergänzen: IIIa Kriegsbeibilfe, IVa Kriegsbeihilfe. Auf der Rückseite ist auch hier Kapitel und Titel der in der Ausgabeanweisung eingeklammerten Verrechnungs⸗ stelle anzugeben. Z. B.: „von den Beträgen zu IIIa und IVa entfallen: auf Kap. 6 Tit 11 ℳ,
7 Tit. 14 .. , auf Kap. 62 1 . ℳ“. Außerdem ist in den der Haupt⸗ buchhalterei des Finanzministeriums einzureichenden monatlichen Kassenabschlüssen bei den ordentlichen Verrechnungsstellen (Kap. 62 Tit. 6 usw.) in Spalte „Bemerkungen“ anzugeben, welcher Betrag bis zum Schlusse des Rechnungsmonats an Kriegsbeihilfen gezahlt ist, z. B.: „Außerdem sind an Kriegs⸗ beihilfen gezahlt: 11“ 8
Bis zum 20. Mai 1918 ist mir anzuzeigen, welche Beträge für das Rechnungsjahr 1917 gezahlt worden sind und unter den Vorschüssen noch offen stehen. Zu der Anzeige ist ein Viertel Bogen nach folgendem Muster zu verwenden:
offenstehenden laufenden
Kriegsbeihilsen an Beamte im Ruhestande und an Hinterbliebene von Beamten aus dem Geschäftsbereiche des Finanzministeriums.
Beamte im Ruhestande
Hinterbliebene von
Beamten Gesamtbetrag
Anzahl Gezahlter der Betrag
Anzahl Gezahlter der Betra g
Empfänger ℳ Pf.
“
Empfänger ℳ Pf.
8
5. Neue Vorschläge zur Bewilligung von derartigen laufenden Kriegsbeihilfen auf Grund des Erlasses vom 23. April 1917 — I. 3098 — sind mir nicht mehr einzureichen.
6. Bewilligungen nach diesem Erlaß können, wenn sie alsbald erfolgen, mit Wirkung vom 1. Juli 1917 gezahlt werden.
Berlin, den 11. September 1917. Der Finanzminister. Hergt.
Kriegsministerium.
Der Großherzoglich badische Finanzamtmann Voegele ist unter Uebernahme in die preußische Militärverwaltung zum etatsmäßigen Militärintendanturassessor ernannt worden.
Bekanntmachung.
1) Die als besondere amtliche Zeitung erscheinenden Deutschen Verlustlisten, in welchen die Verluste der ge⸗ samten deutschen Armee und Marine enthalten sind, werden vom 1. Oktober 1917 ab dem „Deutschen Reichs⸗ und Königlich Preußischen Staatsanzeiger“ nicht mehr beigegeben.
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5
Ministerium für Handel und Gewerbe. 8 Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
„2), Zivildienststellen und ⸗behörden, die der genannten Listen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Bekannt⸗ gabe der Verluste im Sinne der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern in Preußen vom 25. Angust 1914 (vergl. „Reichsanzeiger“ vom 26. August 1914 Nr. 200 Seite 2) weiterhin bedürfen, können ihren Bedarf hier anmelden, soweit ihnen nicht bereits Listen überwiesen werden.
3) Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Deutschen Verlustlisten für 1,75 ℳ monatlich — ohne Bestell⸗
geld +— durch die Post bezogen werden können.
Berlin, den 24. Juli 1917.
Kriegsministerium. Sanitätsdepartement. A. m. W. b. Schultzen.
weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (NSBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers für die Beteiligung der britischen Staatsangehörigen Theodor Zillessen, Walter Emden und Frau Alwine Emden, sämtlich in St. Margarat⸗at⸗Cliffe bei Dover, an der Kom⸗
maaztgeselschaft Julius Michels 88 Th. Zillesen in Berlin Zwangsve 8 erwalter: Fre de, rün N V. 48, Wilheimstr. 37/39). Srann eh Berlin, den 20. September 1911. Der Minister für Handel und Gewerbe. ͤ“
8 J111““ e1“ 6
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung russischer Axeeen an. 5 März 1915 (NGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (RGBl. 5. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Haus⸗ und Wohnungsbedarfs⸗Gesellschaft m. b. H. in Berlin die Zwangsverwaltung angeordnet (Ver⸗ walter: Herr Kursmakler⸗Stellvertreter Carl Lassen in Char⸗ lottenburg, Mommsenstr. 33).
Berlin, den 20. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
Dem Weinbergsverwalter Weber in Steinberg, Ge⸗ meindebezirk Hattenheim, Regierungsbezirk Wiesbaden, ist der Eharakter als Königlicher Oberverwalter verliehen worden.
1“
Bekanntmachung. Der Chefrau des Hermann Sandov in Buer⸗Erl Biemarckstraße 199, ist vom 24. d. M. ab der Handel mit Sbsl und Gemüse wieder gestattet worden. Die Bekannt⸗ nachu gskosten hat die Betroffene zu zahlen.
Buer i. W., den 21. September 1917. 8 Die Polizeiverwaltung. Ruhr
Bekanntmachung.
8
Dem Händler Robert Gottbrath in Buer i. W., Hoch⸗ saße 26, ist vom 24. d. M. ab der Handel mit Coc⸗ Gemüse und Lebensmitteln wieder gestattet worden. — Die Bekanntmachungskosten hat der Betroffene zu zahlen.
Buer i. W., den 21. September 1917. Die Polizeiverwaltung. Ruͤhr.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekans tmachung des Reschekanzlers
vom 23. September 1915 zur Fernholtung unzuverlässiger Personen
vom Fondel ist der Handelefrau Elisabeth Dröse in Allen⸗
stein, Oberquerstraße 3, der Handel mit Obst und Gemüse aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.
Allenstein, den 18. September 1917.
Die Stadtpolizeiverwaltung. G. Zülch.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertretenden unzlers zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 4. S ptember 1915 (Reiches⸗Gesetzblatt Seite 603) und des § 69 der seichsget eideordnung für die⸗ Ernte 1917 ist dem Mühtenbesitzer und Bäckermeisser Georg Grund in Pritter durch Bekannt⸗ nachun, vom 29. September 1917 die Herstellung von Brot⸗ getreide und das Verbacken desselben weaen Unzuverläfsigkett ad 25. September 1917 aaf die Dauer von 4 Wochen untersagt. — Die Kesten trägt der Betroffene. ö“ 11X“
Swinemünde, den 21. September 1917.
Der Landrat. J. V.: von Loebell, Regierungsossessor.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend dt. Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (KG Zl. S. 603), ist dem Händler Christoph Damp, von hier, der Handel mit Gegenständen des täolichen Bedarfs sowie jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigteit in bezug auf diesen Hundels⸗ btrieb von heute ab untersagt. — Damp hat auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Greifswald, den 18. September 1917.
Die Polizeidire ktion. Fleischmann.
8 8 Bekanntmachung. “
Dem Taglöhner Karl Röder, geboren am 26. Deiember 1862 in Bockenheim, wohnhaft in Frankfurt a. M., Birkenweg, wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller rt, wohu auch der Handel mit Ziegen gebört, ferner rohen Raturerzeugnissen, Heit⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbaore Beteiligung an einem solchen drla be. Unzuverlässiskeit in bezug auf diesen Gewerb betrieb
rsagt. 6
Frankfurt a. M., den 17. September 1917. Der Polizeipräsident. von Rieß.
Bekanntmachung.
Durch Bescheid vom 24. August 1917 habe ich dem Kauf⸗ mann Friedrich Bausch, bierselbst, Stoppenbergerstr. 13, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art und
egenständen des täglichen Bedarfs sowie die Ver⸗ mittlertätigkeit hierfür untersagt.
Essen, den 18. September 1917.
Städtische Polueiverwaltung. Der Oberkürgermeister. J. V.: Rath.
Bekanntmachung. 8 Durch Bescheid vom 22. August 1917 habe ich dem Kaufmann Farl van Dyck, hierseldst, Annastraße 75, den Handel mit iüdens⸗ und Futtermitteln aller Art und Gegen⸗ ünden des täglichen Bedarfs sowie die Vermittler⸗ igkeit hierfür unterfagt. . Essen, den 18. September 1917.
Städtische Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: ath.
—
Bekanntmachung.
Der Ehefrau des kob Vassen in Birkesdorf, Kreul⸗ lraße 40, ist auf . d⸗ Rall herteesenss vom 23. Gep⸗ uber 1915 der Handel mit Gegenständen des tägl ichen edarfs, einschließlich Lebens⸗ und Futtermitteln, wegen
2
Unzuverlässigkeit untersagt worden,
das Verfahren entstehenden Kosten. Düren, den 21. September 1917. Der Königliche Landrat. Kesselkaul, Geheimer Regierungsrat.
unter Auferlegung der durch
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗
Fperläsficec Fenenn vom e Sa. 8 “ 1915 hh der erbrauere ebr. alchem der and
mit Bier aller Art untersagt worden. 5
Cöln, den 20. September 1917. .1.““ Der Bürgermeister. J. V.: Dr. Matzerath.
—
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
B11“
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 25. September 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König besuchte vorgestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die Salz⸗
bergwerke von Slanik und die Oelfelder von Campina. Hier konnte er sich davon überzeugen, wie deutscher Fleiß und Aus⸗ dauer die unter englischer Leitung durchgeführten Zerstörungen des Sommers 1916 wieder gutgemacht haben, so daß heute bereits sehr große Mengen der dort gewonnenen Bodenschätze der Heimat und dem Heere zugeführt werden können. Nachmittag fuhr Seine Majestät nach Sinaja.
Am
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfing gestern nachmittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Neuen Palais bei Potsdam den bisherigen Präsidenten des Kriegser ährungsamts von Batocki.
Die und Verkehr, für das Landheer und die Festungen, für das Seewesen und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.
“
Am 25. September 1917 ist eine Bekanntmachung (Nr. Q. 1/6 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz, Korkabfällen und den daraus hergestellten Halb⸗ und Fertigerzeug⸗ nissen, in Kraft getreten. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: Korkholz, Zierkorkholz und Korkholzbrocken, Kork⸗ abfälle, neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde, Korkscheiben, orkringe, Korkfender sowie alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeugnisse aus Kork (auch gebrauchte) sowie Kunsskork und sämtliche Erzeug⸗ nisse daraus. Die Veräußerung, Lieferung, Ver⸗ arbeitung und Verwendung der beschlagnahmten Gegen⸗ stände zwecks Erfüllung von Austrägen der Heeres⸗ oder Marinebehörde ist gegen amtlichen Freigabeschein gestattet, sofern die in der Bekanntmachung getloffenen Bestimmungen über Höchstpreise (§ 8) befolgt werden. Außerdem ist eine Veräußerunge⸗, Verwendungs⸗ und Verarbeitungserlaubnis bei Einhaltung gewisser Bedingungen vorgesehen.
Die Bekanntmachung setzt ferner Höchstmaße von Kork⸗ stopfen usw., eine Meldepflicht und die Verpflichtung zur Lagerbuchführung und Auskunftserteilung fest. Sie ent⸗ hält auch gewisse Ausnahmen von den Anordnungen der Be⸗ kanntmachung, insbesondere hinsichtlich der Vorräte in Privat⸗ haushaltungen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung tritt die Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. Z. K. IIIa vom 1. März 1917 außer Kraft. 1
Gleichzeitig ist eine Bekanntmachung (Nr. Q. 2/6. 17. K. R. A.) betreffend Höchstpreise für Korkabfätle und Kork⸗ erzeugnisse, erschienen, welche für Zierkorkholz und Kork⸗ abfälle (Korkrückstände) sowie neue und gebrauchte Korke, sowohl aus Naturkork als auch aus Kunstkork, serner für aufgearbeitete alte Korke Höchstpreise bestimmt. Es sind besondere Lieferungs⸗ und Zahlungsbedingungen, sowie in besonderen Fällen die Bewilligung von Ausnahmen durch den zuständigen Militär⸗ befehlshaber vorgesehen. Beim Zurückhalten von Vorräten ist die sofortige Enteignung zu gewärtigen. 1
Der Wortlaut beider Bekanntmachungen ist bei den Land⸗ ratsämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein⸗
Für die Provinz Brandenburg einschließlich Berlin ist eine eigene Verteilungsstelle für die Faßbewirt⸗ schaftung nicht errichtet worden. Für dieses Gebiet werden die Geschäfte wie bisher durch die Kriegswirtschafts⸗Aktien⸗
gesellschaft (K. W. A. G.), Berlin W. 50 (Nürnbergerplatz 1),
selbst erledigt. 8
Bayern.
Seine Majestät der König hat auf die Friedens⸗ note des Papstes, die ihm seinerzeit durch den am König⸗ lichen Hofe beglaubigten päpstlichen Nuntius auch übermittelt worden, heute der Korrespondenz Hoffmann zufolge an den Papst das nachstehende Antwortschreiben gerichtet:
Hetligster Vater! Euere Heiltgkeit haben mit Schreiben vom 2 August lid. Ig. an die Staatsoberhäupter der kriegführenden Völker einen feierlichen Appell gerichtet, um durch einen gerechten und dauernden Frieden die Schrecknisse dieses fürchterlichen Krieges zu heenden und der Welt den Frieden wliederzugeben. Euere Heiligkeit haben die hohe Gnate gehabt, dieses hochbedeutsame Dokument auch an Mich gelangen zu lassen, wofür Ich Meinen aufrichtigsten Dank entgegenzunehmen bitte.
Mit tiefster Ergriffenheit habe Ich die Worte Euerer Heiligkeit vernommen. Aus jedem Satze dieses der Anbahnung des Friedens gewidmeten Schreibens spricht das heiße und innige Bestreben Euer Heiligkeit, als Vertreter des göttkichen Friedensfürsten der leidenden Menschheit die Segnungen des Friedens wiederzubringen. Hiermit krönen Euere Heiligkeit in edelster Weise das Werk, das sich Euere Heiligkeit seit dem ersten Tage Ihres Pontifikals vorgeseht haben: in allumfassender väterlicher Liebe und Unparteilichkeit nach Möglichkeit die Schrecknisse dieses Völkerringens abzukürzen und die Leiden des Krieges zu ÜUndern. Der unvergängliche Dank der ganzen Menschheit ist Euer Heiliockelt für dieses unermüdliche, edle Wirken sicher. Jeden Schritt, den Euere Heiligkeit zur Anbahnung eines dauernden und für alle ehrenvollen Friedens unternahmen, habe Ich ebenso wie Seine
vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel
Mojestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und alle anderen deutschen Bundesfürsten, wie das gaaze deutsch⸗ Volk mit herz 4 Sympatbie verfolgt. Die Geschichte beweist es, daß das reutsche v2 seit der Bearündung des Deutschen Reich s keinen anderen und keinen e A. licheren Wunsch gehabt hat, als in Frieden und in Ehren an der vösung der höchsten Kulturaufgaben der Menschheit nach Kräften mstzuwirken und sich der ungestörten Entwicklung seines wirtschmtlichen Lebens zu widmen. Nichts konnte dem friedliebenden deutschen Volke und seiner Regterung dabei ferner liegen, als der Gera ke eines Angriffz aa] andere Völker und als das Streben nach gewaltsamer Gebiets⸗ erweiterung. Denn kein Sieg und kein Ländererwerb konnte in seinen Augen auch nur im entferntesten die furchtvaren Schrecken eines Krieges, die damit notwendig verbundene Vernichtang kultureller und wirtschaftlicher Werte aufwiegen. Die in voller Ueber⸗ einstimmung mit den deutschen verbündeten Regterungen gefüͤhrie Politik des Deutschen Kaisers und der Reichsleitung, die allezeit, oft bis hart an die Grenze des mit den deutschen Interessen Verträg⸗ lichen, die Erhaltang und Sicherung des Fri⸗dens im Aoge hatte, fand daher stets die vollste Billi ung des deutschen Voites und se ner gewählten Vertreter. Eist als sich Deutschond in seiner Existenz bedrobt betrachten mußte, als sich das deut che Volk mit s⸗inen treuen Verbündeten von allen Seiten angegriffen sah, gab es keine anbere Wabl, als mit dem Aufgebot aller Kräfte für Ehr⸗, Fretheit und Dasein zu kämpfen.
Aber auch während dieses uns aufgezwungenen, nun mehr als drei Jahre wütenden Krieges obnegleichen hat die deutsche Negterung unzweideutige Beweise ihrer Friedensbereitschaft geltekert, und zwar ganz besonders durch die im V rein mit unseren Bundesgenossen schon zu Ende des Jahres 1916 an die Feinde getichtete feierliche Aufforderung, ia Friedensverhandlungen einzutreten. Wenn dieser erste, ernste Versuch, den Schrecken des Krieges ein Ende zu machen, gescheitert ist, so nifft dalür die Veramwortung unsere Gegner, die jedes Eingehen auf den Vorschlag ablehnten. Um so inniger sind die Wünsche, die Ich gleich Seine: Majestät dem Deutschen Kaiser, gleich dem ganzen deutschen Volke für einen Erfolg des von Euerer Heiligkeit jetzt unternommenen Schrittes hege, damit durch ihn zum Besten der ganzen Menschheit ein daueꝛnder, fär alle Teile ehrenvoller Friede angebahnt werden möge. 8
Ich habe die Ehre zu zeichnen
Euerer Heiligkeit ganz gehorsüamer Sohn Ludwig.
München, den 21. September 1917.
Oesterreich⸗Ungarn.
8 6 8.
Die Obmännerkonferenz des österreichischen Abgeordnetenhauses hat in ihrer gestrigen Sitzung folgende Tagesordnung für die ersten zwei Sitzungstage fest⸗ gestellt: In der morgigen Sitzung wird der Ministerpräsident das neue Kabinett vorstellen und eine Regierungserklärung halten, worauf die Erledigung der Justizgesetze vor⸗ genommen wird. In der Sitzung am Mittwoch wird der Finanzminister den Haushaltungsplan darlegen, worauf die Erörterung über die Regierungserklärung und gleichzeitig über den Finanzbericht beginnt. Entsprechend der neuen Geschäftsordnung wird die Redezeit für den einzelnen Redner auf eme halbe Stunde beschränkt. Man nimmt an, daß die Verhandlungen höchstens drei Tage in Anspruch nehmen werden, da im ganzen 26 Stunden für sie bestimmt sind.
Der deutsche Nationalverband hielt gestern in Wien eine Sitzung ab, in der eine Entschließung Stein⸗ wender angenommen wurde, die den Standpunkt des Ver⸗ bandes gegenüber der Regierung klarlegt. In dieser Kund⸗ gebung heißt es u. a., wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meidet:
Der Nationalverband erksärt es als unbedige Notwendi keit, seine gesamte inuere Polit k den großen Interessen des Staates und des deutschen Volkes unterzuoronen und von dem Ausgang des Krieges und der Erneichung elnes ehrenhasten und dauer⸗ haften Frieders abhänagig zu macher. Die elbe Haltung ver⸗ langen wir auch von der Regierung, deren Pflicht es ist, den An⸗ maßungen entgegenzuteeien, die das feindliche Ausland zur Ein⸗ mischung in unsere inneren Verhältnisse ermutigen und im Verein mit unbedingt friedensf eundlichen Kreisen die Mutelmächte zwingen wollen, einen Frieden anzunebmer, der mit den Existenibedingungen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie und des Deutschen Reiches unvereinbar mwäte. Wir halten fest an der dualistischen Form der Monatchie. In der Regelung der Verhältnisse unter 1en Nationatt⸗ täten verwerfen wir grundstürzende Aenderungen und sind überzeugt, daß auch unter Aufrechterhaltung der Koonländer alle mit dem Staatsganzen vereinbaren Ansprüche erfüllt werden können. Am reifsten ist die Frage und am dringendsten deren Lösueg in Böhmen, die den Lschechen nichts nimmt und den Deutschböhmen Selbstverwaltung und Selbstregierung sichert. Auf einen eesoncerten Staat im Staate muß von den anderen Nationalitäten ebenso ver⸗ zichtet werden, wie wir Deutschen darauf verzichten.
— Einige Budapester Zeitungen bringen in ihrer Sonntagnummer im Zusammenhang mit der jüngsten Audienz des Grafen Albert Axpponyi und den gegen die Person und die Politik des Grafen Czernin gerichteten Angriffen die Nachricht, daß der Minister des Aeußern in naher Zeit seinen Posten verlassen und eine Aenderung in der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten eintreten werde. Demgegenüber wird „Magyar Tudosito“ von zuständiger Stelle ermächtigt, auf das entschiedenste fest⸗ zustellen, daß diese Nachricht eine leere Vermutung sei, die jeder Grundlage entbehrt, und daß daher auch die daran geknüpften weiteren Möglichkeiten rein aus der Luft ge⸗ griffen sind.
Großbritannien und Irland.
Die britische Regierung hat der „Nationaltidende“ zufolge auf Ersuchen der amerikanischen Regierung vorläufig alle Ausfuhr nach Skandinavien und Holland ein⸗ gestellt. Die Einstellung betrifft auch alle bis jetzt erteilten Ausfuhrbewilligungen und gilt sogar auch für Waren, die be⸗ reits in Schiffen verladen sind. Eine Ausnahme bilden jedoch Kohlen. Die Wiederaufnahme der Ausfuhr ist erst wieder zu erwarten, wern zwischen den Verbündeten eine Einigung erzielt ist über die Grundsätze der neuen Blockadepolitik. 8
Frankreich.
Der französische Großorient hat, dem „Temps“ zufolge, vorgestern eine Tagesordnung angenommen, die sich gegen die konfessionelle Werbetätigkeit in der Armee, gegen ungesunde und Aergernis erregende Bestrebungen zur Verwirrung des Landes und gegen die Reaktion ausspricht. Der Großorient erklärt im Gegensatz zum Vatikan, daß man zwischen Opfer und Henker unterscheiden müsse, und daß die Kriegsverant⸗ wortlichkeit auf Deutschland falle. Nur eine Gesellschaft der Nationen sei eine Gewähr für den Frieden. Elsaß⸗Lothringen müsse an Frankreich zurückfallen, der verursachte Schaden be⸗ zahlt und ein internationales Schiedsgericht eingesetzt werden.
Rußland.
Nach einer Meldung der „Petersburger Telegraphen⸗ agentur“ hat sich die Krankheit der Kaiserin⸗Witwe
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