Es werden also für Zementlieferungen in der Zeit vom 1. Ok⸗ tober bis 31. Dezember 1917 die Grenzpreise für 10 t Zement, ab Werk ohne Verpackung, wie folgt, fengesetzt:
a. Für den Rheinisch⸗Wenfälischen Zement⸗Verband, einschl. der Verkaufsvereinigung Rheinischer Hochofen⸗Zementwerke: 1) Staatspreis (Front, Mititär⸗ und Zivilbaubehörden) auf 400 +t 180 + 85 = 665,— ℳ, 2) Listenpreis auf 430 + 175 + 85 = 690,— ℳ; b. Für den Süddeutschen Zement⸗Verband: 1) Staatspreis (Front, Milnär⸗ und Zivilbaubehörden) auf 400 + 180 + 85 = 665,— ℳ,
2) Listenpreis auf 470 + 180 + 85 = 735,— ℳ c. Für den Norddeutschen Zement⸗Verband:
1) Staatspreis (Front, Militär⸗ und Zivtlbaubehörden)
auf 400 + 180 + 85 = 665,— ℳ,
2) Listenpreis auf 465 + 185 + 85 = 735,— ℳ,
Berlin SW. 48, den 1. Oktober 1917. Der Reichskommissar für Zement.
Germelmann. “ Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 256. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (GBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 561. Liste.
Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 17. April 1917 in Corningen verstorbenen Rentners Julien Barthelemy (Zwangs⸗ verwalter: Rechnungs at Wittrock in Metz).
Straßburg, den 25. September 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
6“
Bekanntmachung.
Alnuf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 88 S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwanasverwaltung angeordnet worden.
Städtischer Grundbesitz.
Kreis Metz⸗Stadt. — Gemeinde Metz. 1) Zeug Füehtgeh⸗ Nr. 108, 26 qm Wobhnhaus, Hofr um, 2) Zoug⸗ hausstraße Nr 106 ohne Flache, Keller und Stockwerk. D zu das Miteigentum 3 an Zeuehausnraße Nr. 106, 8 qm Hofrat«, Durchgang, der Maillot Peter Adolf, Rentner Witwe Mart’ Lusse geb. Michel in Met, jetzt in Ollerich bei Luxembung sich
aufhaltend (Verwalter Bürgermeister D. Foret in Metz).
Ftraßburg, den 25. September 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothrmagen Abtetlung des Innern.
J. A. Dittmar.
— —
8 Bekanntmachung.
„Die gegen den Kaufmann Berynhard Feiedländer in Nürnberg mit Beschluß vom 27. Oktober 1916 ausnesp ochen⸗ Untersagung des Hanrdels mit L bensmitieln aller Art wurde gemöß § 2 Abs. II der Bundesratsverordnung vom 23. Sepiember 1915 über die Fernhaltung unmyerlässiger Personen vom Handel mit Wirkurg vom 1. Oktober 1917 ab wieder aufgehoben
Nürnberg, den 21. September 1917. Stadtmagistrat. Bräutigam.
“
88
Bekanntmachung.
8 1 ügungen vom 30. November 1915, durch welche dem Kaufmwann Friedrich T in Altendorf der Handel mit Ptroleum, und vom 18. Mai 1916, durch welche dem Gastwirt
Karl Kretzer in Holzminden der Handel mit Kartoffeln unter⸗
sagt worden ist, habe ich zurückgenommen. “
Holzminden, den 16. September 1917.
Herzogliche Kreisdirektion. Hoffmeister.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 169, 170 und 171 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Nr. 169 unter E1
Nr. 6049 eine Verordnung zur Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 zu Saatzwecken, vom 25. Sep⸗ tember 1917, unter
Nr. 6050 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebnng der Bekanntmachung über den Absatz von Brennesseln, vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 839), vom 26. September 1917, unter
Nr. 6051 eine Bekanntmachung, betreffend Zollfreiheit für Leim, vom 27. September 1917, unter
Nr. 6052 eine Verordnung über die Vornahme einer Schweinezwischenzählung, vom 27. September 1917, und unter
Nr. 6053 eine Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 und des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Hausarbeitgesetzes, vom 20. Dezember 1911. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 976) sowie Anordnungen des Bundesrats zur Ausführung der Bestimmung des § 3 Abs. 1. Satz 1 dieses Gesetzes, vom 27. September 1917. “
Nr. 170 unter u“ Nr. 6054 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung über Weintrester und Traubenkerne vom 3. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 887), vom 27. September 1917,
und unter 5 G Nr. 6055 eine Verordnung über die den Unternehmern
landwirtschaftlicher Betriebe für die Ernährung der Selbst⸗ versorger und für die Saat zu belassenden Früchte, vom . Seytemnver 19110l. .. 8 Nr. 6056 eine Verordnung über vorläufige Regelung Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18, vom 28. Sep⸗ tember 1917. Berlin W. 9, 29. September 1917. Kaiserliches Postzeitungsamt.
8—
15
Krüer.
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Sle gens⸗
dem Präsidenten der Direktion für die Verwaltung der direkten in Berlin Dr. Jungck bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienste den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberfinanzrat mit dem Range der Räte erster Klasse zu ver⸗ bI“ Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten, Geheimen Oberregierungsrat Dr. jur. Polenz die nachgesuchte Entlassung aus dem Staatsdienste unter Ver⸗ leihung des Königlichen Kronenordens zweiter Klasse zu erteilen.
Der Badischen Anilin⸗ und Sodafabrik zu Ludwigshafen a. Rhein wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (GS. S. 221) hiermit das Recht verliehen, das in den Gemarkungen Leuna⸗Ockendorf, Rössen, Daspig, Cröllwitz und im Gemeindebezirk Merseburg, Kreis Merseburg, belegene, in dem beiliegenden Plan rot um⸗ ränderte Gelände, das zur Anlage eines Abraumplatzes für ihr Ammoniakwerk Leuna bei Merseburg erforderlich ist, mit Ausnahme der grün angelegten Grundstücke, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, zit einer dauernden Beschränkung zu belasten.
Berlin, den 26. September 1917. 1 Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maäjestät “ G des Königs. “
Das Staatsministerium. . tenbach. Sydow.
ichen Münze in Berlin ist 1 die Stelle des Buchhalters und Kontrolleurs dem Kassierer und Materialienverwalter, Rechnungsrat Egel,
die Stelle des Kassierers und Materialienverwalters dem Münzsekretär Wegener und ¹ 2
ü8 dadurch freigewordene Münzsekretärstelle dem diätarischen Hilfsarbeiter Schubert verliehen worden.
Mijnisterium für Handel und Gewerbe.
Der Regierungs⸗und Gewerbeschulrat Professor Dr. Müller
bei den Regierungen in Koblenz und Trier ist zum 1. Oktober d Js. in gleicher Eigenschaft an die Regierung in Wiesbaden versetzt und gleichzeitig mit der Beaufsichtigung der gewerblichen Fortbildungsschulen im Regierungsbezirk Sigmaringen betraut worden. Die Liquidation der Berliner Zweigniederlassung der Firma Perry & Co. Ltd. (A. Sommerville & Co., Sir Josiah Mason) ist beendet.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.
Die durch Verfügung vom 6. d. M für die Firma Baumann & Sulmann in Berlin, Ritterstr. 46, ange⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Die Ver⸗ fügung vom 28. Juli d. J, betreffend die Zwangsverwaltung über den britischen Anteil an der Firma Baumann & Sul⸗ mann, wird hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 27. September 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. 8 J. A.: Huber.
88
1
HOberrechnungskammer. .“
Der bisherige Eisenbahnrechnungsrevisor, Rechnunasrat Hillebrand aus Breslau ist zum Geheimen Rechnungs⸗ revisor bei der Königlichen Oberrechnungskammer ernannt worden.
Bekanntmachung. 1
8 e⸗
Die Inhaberin der Firma Riepenhausen u. Co., Käs fabrik in Harsum, denen auf Grund der Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 in Verbindungzmit § 1 der Bekanntmachung über Fernhaltung unzuverlässiger W vom Handel vom 23. September 1915 die Herstellung sowie Handel mit Käserei⸗ produkten untersagt war, ist der Betrieb sowie Handel wieder gestattet. h11“
Hildesheim, den 29. September 1917.
Der Landrat des Landkreises Hildesheim.
enkopp.
Bekanntmachung
8
Der Frau Philippine Mehling, geb. Wehnert, geboren am 30. Seprember 1876 in Obbach, wohnhaft in Frankfurt a. M., Sternstraße Nr. 36, Geschäftstokal: Oederweg 25. wird hierdurch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen mit Wakung vom 15. Oktober d. J. ab wieder gestattet.
Frankfurt a. M., den 28. September 1917.
Der Polizeipräsident. von Rieß.
Bekanntmachung.
Dem Metzgermeister Julius Stern in Allendorf wird die ibm am 15. Mai 1917 untersagte Fortführung seines Metzgereigeschäfts hiermit wieder gestattet.
ALrneberg, den 25. September 1917. Der Königliche Landrat. Dr. Haslinde.
8
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. Nr. 129) ist der Hindlerin Magdalene Schneider, geboren am 25. März 1873 in Schwedenhöhe, Kreis Bromberg, die Ausübung des Handels mit Obft verboten worden.
Bromvberg, den 25. September 1917. 1“
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger F.gde vom Handel vom 23. September 1915 und der
dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom . September 1915
wird hiermit wegen übermaßiger Preissteigerung der Firma Alfred
Schön in Nakel sowie den sonstigen Angestellten und An⸗
gehörigen der Handel mit Web⸗, Wirt 21 Schuhwaren und allen sonstigen im Geschäft geführte Waren untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle im G schäft tätigen Personen. Die Waren werden beschlagnahmt.
Wirsitz, den 27. September 1917. Der Landrat. J. V.: Dr. Baron von Stempel.
—
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 27. September 1915 wird hiermit der Firma Bartkowski in Nakel sowie deren Angestellten und Angehöriaen der Handel mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren wegen übermäßiger Preis⸗ steigerung untersagt. Dieses Verbot erstreckt sich auf alle im Ge⸗ schäft tätigen Personen. Die Waren werden beschlagnahmt.
Wirsitz, den 27. September 1917.
Der Landrat. J. V.: Dr. Baron von Stempel, Regicrungsrat.
—
Bekanntmachung.
Dem Milchhändler Emil Lembcke, Schleswig, Flensburger
Straße 272, ist gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBl. S. 603 ff.) der Meiererprodukten, insbesoabere mit Milch, wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieb untersagt worden.
2
— Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt der Genannte. Schleswig, den 22. September 1917. Der stellvertgetende Königliche Landrat.
Werther.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) habe ich dem Kaufmann Claudius Sinn in Heide, Neue Anlage 14, jeden Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegenständen des
Kriegsbedarfs sowie auch jede Tätigkeit als Angestellrer
in Geschaftsbetrieben dieser Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt. 8 ““
Helde, den 22. September 1917. 8 Der Landrat. Behncke.
8 „ Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915, RGSl. S. 603 ff., ist der Witwe Wilhelmine Gütebier, Gebhlenbeck Nr. 199, der Handel mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden. — Die durch das Verfahren verursachten Auslagen, ins⸗ besondere die G bühren für die im § 1 der Verordnung vor⸗ grschriebenen öffentlichen zu tra en.
Gehlenbeck, den 12. September 1917.
Der Amtmann: Hohmeyer.
Bekanntmachung 1“
Dem Kaufmann Manfred Kolinskv, geboren am 18. Januar 1898 in Frankfurt a. M, Aufenthalt z. Zt. unbekannt, wird hier⸗ durch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermittteln aller Art, ferner rohben Naturerzeugnissen, Heil⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbe⸗ betrieb untersagt.
Frankfurt a. M., den 28. September 1917.
8
“ Der Polizeipräsident.„ von Rieß.
Bekanntmachund. Der Handlerin, Chefrau des Franz König in Bottrop, Ost.
ring 29, ist auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RG Gl. S. 603) urd der Ausführungsanweisung vom 27. Sep⸗ tember 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsdetried untersagt worden. — Frau König hat die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, ins⸗ besondere die Gehühren für die im §1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.
Recklinghausen, den 28. September 1917. SDOOer Landrat. Bürgeres.
—
11““ Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,
betreffend die Fernhaltvng unzuverlässiger Personen vom Handel, wird dem Milchhändler Martin Freitag von hier, Weidenstr. 70, der Handel mit Gegenständen des täalichen Bedarfs untersagt, weil Freitag nach der polizeilichen Feststellung am 20. do. Mts. mittels einer Buttermaschine aus der für seine Kund⸗ schaft bestimmten Milch Butter hergestellt hat. Die Herstellung von Butter ist schon längere Zeit hindurch erfolat; Freitag hat die Butter zu hohen Preisen verkauft. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser Bekannt⸗ machung trägt Freitag. Gelsenkirchen, den 26. September 1917. Der Oberbürgerme ster. J. V.: von Wedelstaedt.
Preußen.
Berlin, 2. Oktober 1917.
Der Reichskanzler Dr. Michaelis hat sich, wie „Wolffs
Telegraphenbüro“ meldet, zur Feier des Geburtstages des Generalfeldmarschalls von Hindenburg ins große Hauptquartier 5 Morgen, Mittwoch, wird er wieder in Berlin an⸗ ommen.
Der Bischof Korum aus Trier traf gestern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Großen Hauptquartier ein und wurde von Seiner Majestät dem Kaiser und König zur Tafel gezogen. 88 8
Wirkt⸗, Strick⸗ und
Handelsbetrieb mit
Bekanntmachungen, hat Frau Gütebier
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen. 11“
“
„Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 in Verbindung mit der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von diesem Verband im Anschluß an die Verordnung des Ober⸗ befehlshabers in den Marken, betreffend die Kohlenverteilung in Groß Berlin, vom 6. Jali 1917 für das Gebiet des Verbandes, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin Lichtenberg, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗Wilmersdorf T. 19,. Flon 8 Niederbarnim, über die Frei⸗ ga r nitte — bönenmtn der Kohlenkarte folgendes
5 1. om 1. Oktober 1917 ege len⸗ karte auch außer auf die ASsa,n er ge 1.n, ““ Gruppe 1 auf die Abschnitte 5 und 6,
565 2 8 5 bis 18 einschließlich,
) 5 16 je z3 Zentner Kohl 8 bgegeb m 1” 8 je 4 en abgegeben und entnommen werden. J bei diese Abschnit e bereits wegen der bei dem ö“ Bestände vor Ausgabe der Karte abgetennt sind, dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen werden. Die Kohlenhänd’er haben eine der gelteferten Menge ent prechende Zabl von Abschnitten der Kohlen⸗ Pe te achee nes Die Abgabe von Kohlen auf abgetrennte Abschnitte ¹ 92. § 2. Jeder Verbraucher ist berechtigt, auf den in sei 8 befindlichen Empfangsabschnitt Nr. 5 der g steerze ent deene Desah von eigem anderen Kohlenhändler zu bezieben, als von dem, bei dem 8 hüe br1- des 8 Abschnitts bestelt hat. Bei Lieferong er Kohle er grüne Empfangkabschnitt d art n hH Ph.ernen 111“ . e durch die Bekanntmachung des Kohlenverbandes G
Berlin vom 28. August 1917 angeordnete Fretgabe der kesclech Iböö“ 28 Akgade von Briketts auf Grund de n er Kaffeersatzkarte und des Mittelstü der Reichs⸗ flelschkarte vom 9. Jult 1917 “ Z
§ 4. Für den Monat Oktober 1917 werden Kohblenbändler, vagchawete Se 1* Kahnladungen Briketts empfangen, von er Ve ung befreit, vom nert b . Fana 10 ar. 18 t. 10. Hundert der eingehenden Mengen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Be⸗
kanntmachung werden mit Gefängnis bis zu vine Iabe und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mart oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziebung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiederhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täͤter vehseK 88 1
§ 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Ta Veröffent⸗ nchad Nel. g ge ihrer Veröffent
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff⸗ versorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes und der Anordnung der Landeszentralbehörden, betreffend Errichtung eines Kommunalverbandes „Kohlenverband Groß Berlin“, vom 21. August 1917 wird von diesem Ver⸗ band für seinen Bezirk über die Kohlenversorgung der landwirtschaftlichen Betriebe folgendes vereinbart:
1. Vom 1. Okrober 1917 ab kürsen Kohlen für landwirt⸗ schaftliche Zwecke nur gegen Bezugsschein abgegeben und entnommen werden. Für Hausbrandzwecke dürfen Bezugsscheine nicht ausgestellt werden; die landwirtschaftlichen Besitzer sind in dieser Beziehung auf den Koblenbezug nach Maßgabe der Kohlienkarte angewiesen.
§ 2. Die Ausstellung der Bezugsscheine erfolgt nach den vom Kohlenverband aufgestellten Richttinten ourch die Vorstände der im Koblenverband vereinigten Stadt⸗ und Landkteise. Oertlich zustaͤndig ist der Magistrat — Kreisausschuß — desjenigen Kommunalverbandes, innerhald dessen Bezirk der landwirtschaftliche Betrieb gelegen ist.
G § 3. Die Bezucsscheine gelten nicht als Bestellscheine im Sinne des § 3 der Bekanntmachung des Reichskommisfars vom 16. August 1917 über die Kontrolle der Hausbrandbelieferunger.
§ 4. Ler Bezugsscheinpflicht sind auch diejenigen bis zum In⸗ krafttreten dieser Verordnung noch nicht gelteferten Mengen unter⸗ worfen, über die beretts Abschlüsse mit Händlern getätigt sind. Die Ausfüdrung solcher Aufträge ist nur im Rahmen der im Bezugsschein bezeichneten Menge zulässip.
§ 5. Landwirtschaftliche Verbraucher, die von ihrem bisberigen Koblenhändler nicht beliefert werden tönnen und trotz nachgewiesener Bemühungen keinen anderen Kohlenhändler finden, haben hiervon der dhs. zwecks Nachweises eines Kohlenhändlers Anzeige zu
achen. .
§ 6. Die Bezugsscheine sind nicht übertraghar. Die auf Be⸗ zugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen nur im esgenen Betriebe des Bezugsscheininhabers und nur zu laar wirtschaftlichen Z recken ver⸗ braucht werden. Eine Abgabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung der im § 2 bezeichneten Stelle zulässig.
§ 7. Kann die in dem Bezugsschein verzeichnete Menge nicht auf einmal geliefert werden, so ist der Kohlenhändler verpflichtet, auf der
Rüchseite des Bezugsscheines einen mit seiner Unterschrift und mit Tagesangabe versehenen Vermerk über die gelieferte Teilmenge ein⸗ zutragen. Der Bezugsschein behält dann nur noch Gültigkeit für die Restmenge. Der Bezieher hat dem Koblenhandler eine gleich⸗ lautende Gegenbestätigung über die Teillieferung alsbald bei deren Ausführung auszustellen.
§ 8. Ist die Lieferung in vollem Umfange erfolat oder die letzte Teillieferung ausgeführt, so hat der Bezeher dem Kohlenhändler den Bezugsschein auszuhändigen, nachdem er auf der Rücksette des Bezugs⸗ scheines über den Empfang der Gesamtmenge quittiert hat. b § 9. Der Koblenhändler hat allmonatlich, und zwar spätestens
8 15. jedes Monats, dem Vorstande des Kommunalverbandes, der den Bezugsschein ausgestellt hat, die eingelösten Bezugsscheine und die Gegenbestätigungen (§ 7) postgeldfrei einzureichen.
„ § 10. Zuwiderhandlungen werden mit Gefäͤngnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gebhören oder nicht.
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 in Kraft. 11““ ““ “ „ Auf Grund der Anordnung der Landeszentralbehörden über die Errichtung des Kohlenverbandes Groß Berlin vom 21. August 1917 wird von diesem Verband für sein Gebiet, nämlich die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neukölln, Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗Wilmersdorf sowie die Landkreise Teltow und Niederbarnim, über die Einschrän⸗ kung des Kohlenverbrauchs in Groß Berlin folgendes bestimmt: § 1. Kohlen dürfen vor dem 15. Oktober 1917 nicht zur Heizung von Räumen verbraucht werden, es sei denn, daß der Kohlenverband Groß Berlin einen anderen Zeitpunkt öffentlich bekanntgibt. § 2. Kohlen dürfen zur Heizung von Räumen nur insoweit ver⸗ braucht werden, daß die Innentemperatur 18 C. nicht übersteigt, ge⸗ messen in der Mitte des Raumes, 1,5 m über dem Fußboden b
1“
§ 3. Für jentrale Warmwasserbereitungsanlagen, die ohne B⸗⸗ nutzung von Abwärme arbeiten, dürfen Kohlen nur in der Zeit von Freitag Vormittags 11 Uhr bis Sonntag Mittags 12 Ubr verbraucht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für zentrale Warmwasser⸗ bereitungzanlagen, wenn und soweit sie dienen: für gewerbliche Küchen⸗ —— nn d fezalschs Benutzung, Schul⸗ und Fabrik⸗
wie Krankenanstalten und Erholungsstä ie unte ufs⸗ aenencher Kofftan Chast holungsstätten, die unter beruf § 4. Zur Versorgung von Kirchen, Kap llen, Synagogen dürfen an Kohlen nicht mehr als der in der Zeit vom 31. März 1916 bis 1. April 1917 gelieferten Mengen abgegeben und entnommen werden. Die seit dem 1. Mai 1917 bezogenen Mengen sind davon in Abzug zu bringen. Zur Versorgung von Leichenhallen dürfen Kohlen weder abgegeben noch entnommen werden.
Der Verbrauch von Kohlen für die Beheizung der in Absatz 1 genannten Räumlichkeiten ist unzulässig,
1. wenn die Außentemperatur über 0* beteägt,
2. wenn die Innentemperatur des Raumes bet Beginn des Gotiesdienstes + 8° C übeisteigt,
3. zu anderen Zwecken als zur Aöbhaltung von Gemeiade⸗ gotteediensten an Sonn⸗ und Feiertagen.
§ 5. Zur Versoraung von Museen sowie von Theotern, Konzertsälen, Lichtspielhäusern und ähnlichen Vergnüguagsstätten dürfen Kohlen weder abgegeben nech entnommen werden. Soweit es sich um Stätten zur Pflege böherer künstlerischer, wissen schaftlicher oder sonstiger Bildungsinteressen handelt, kann die Kohlenstelle Groß Berlin (Berlin W. 9, Linkstr. 25, Fuggerhaus) Ausnahmen zulassen. § 6. Sind die Räumlichkeiten der in §§ 4, 5 genannten An⸗ stalten und Einrichtungen in Häusern mit Zentralhe zung untergebracht, in denen sich zugleich Haushaltungen oder Bureau⸗ und Geschäfts⸗ räume b finden, so verbleibt es bei den Bestimmungen der Ver⸗ ordnung, betreffend die Regelung der Kohlenverteisung in Groß Berlin, vom 6. Juli 1917.
§ 7. Kohlen im Sinne dieser Verordnung sind Steinkohlen jeder Art, Braunkohlen jeder Art, Briketts jeder Art sowie Koks jeder Art und Anthrazit.
§ 8. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Einztehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderdandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1917 in Krast.
Da die Frage der Verwertung der Brennesselfaser für die Textilindustrie als gelöst angesehen werden kann, ist die Nessel⸗ bewirtschaftung jetzt auf eine neue Grundlage gestellt worden. Eine am heutigen Tage veröffentlichte Bekanntmachung (W. II. 1900/9. 17 K. R. A.) beschlagnahmt sämtliche geernteten Nesselstengel, sämtliche Nesselfasern und Nesselgespinste sowie die Abfälle dieser Gegenstände. Gestattet ist die Veräußerung und Lieferung der beschlag⸗ nahmten Gegenstände an die Nesselfaserverwertungsgesellschaft, Berlin, Schützenstr. 65/66, oder deren Beauftragte. Ferner ist die Veräußerung, Lieferung und Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände erlaubt zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres⸗ oder Marinebehörden, für die ein von der Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung genehmigter Belegschein vorliegt, oder auf Grund eines amtlichen Freigabescheines. Endlich ist es gestattet, die geernteten Nesselstengel zu trocknen, jedoch bleiben die getrockneten Stengel beschlagnahmt.
Die Bekanntmachung ordnet ferner die Bestands⸗ erhebung von Nesselfasern und Nesselgespinsten sowie von deren Abfällen an. Diese Gegenstände sind all⸗ monatlich, erstmalig bis zum 10. Oktober 1917, zu melden. Die Meldescheine sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs⸗ Rohstoff⸗Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, anzufordern.
Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
“ 8
Am Ier Tage tritt eine neue Bekanntmachung, be⸗ treffend Höchstpreise für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste (Nr. W. II. 2800/8. 17 K. R. A.), in Kraft. Bereits durch eine Bekanntmachung vom 25. Juli 1917 war für Garne, die auf Grund von nach dem 24 Januar 1917 ausgestellten Spinnerlaubnisscheinen gesponnen worden sind, mit Rücksicht auf die gesteigerten Arbeitslöhne ein Zu⸗ schlag von 20 vom Hundert zu den bis dahin gültigen Höchst⸗ preisen bewilligt worden. Die neue Bekanntmachung trägt den ebenfalls gestiegenen Materialpreisen durch Gemährung eines weiteren Preiszuschlages von 6 vom Hundert Rechnung, so daß für die neugesponnenen Garne im ganzen ein Aufschlag von 26 vom Hundert in Ansatz gebracht werden kann.
Gleichzeitig stellt die neue Bekanntmachung eine Neufassung der gesamten Höchstpreisbestimmungen für Baumwollspinnstoffe und Baumwollgespinste und eine Zusammenfassung verschiedener bisher erlassener einzelner Bekanntmachungen dar, die nunmehr außer Kraft gesetzt sind.
Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
86 — 1 9188 11““
Zu den Bekanntmachungen, betreffend Einrichtungsgegen⸗ stände (Nr. Mc. 1/3. 17. K. R. A), Dachkupfer und Blitz⸗ ableiter (Nr. M. 200/1. 17. K. R. A.) und Destillationsapparate (Nr. Mc. 100/2. 17. K. R. A), ist am heutigen Tage ein Nach⸗ trag Nr. Mc. 1700/8. 17. K. R. A. erschienen.
Die Aenderungen gegenüber den bisher gültigen Bekannt⸗ machungen bestehen im wesentlichen in Preiserhöhungen. Für Dachkupfer, Blitzableiter und Destillationsapparate haben die Preiserhöhungen rückwirkende Kraft. Außerdem wird für Einrichtungsgegenstände ein Zuschlag von 1,00 Mark sör 1 Kilogramm gewährt, wenn die freiwillige Ablieferung
is zum 31. Oktober 1917 erfolgt.
Mit der Durchführung der Bekanntmachung werden die⸗ selben Kommunalbehörden beauftragt, denen bereits die Durch⸗ 8— und Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Be⸗ tandserhebung und Enteignung von Bierglasdeckeln und Bier⸗ krugdeckeln aus Zinn, übertragen worden ist. Diese erlassen auch die Ausführungsbestimmungen.
Alle Einzelheiten ergeben sich aus dem Wortlaut der Be⸗ kanntmachung, deren Veröffentlichung in der üblichen Weise durch Anschlag und durch Abdruck in den Tageszeitungen er⸗ folgt. Außerdem ist der Wortlaut der Bekanntmachung bei den eeee Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
88
Kriegsnachrichten. 8 Berlin, 1. Oktober, Abends. (W. T. B.) In Flandern und vor Verdun wechselnd starke Feuer⸗ tätigkeit und örtliche, für uns günstige Infanteriekämpfe. Im Osten nichts Besonderes.
Die in den Morgenstunden des 30. Sepiember bei dunstigem Wetter mäßige Artillerietätigkeit an der Flandern⸗ front nahm von Mittag ab erheblich zu und steigerte sich zu planmäßigem Beschuß unserer Stellungen zwischen der Küste und dem Nieuportkanal. Auch gegen den Ypernbogen selbst, vornehmlich in Gegend Zonnebeke, richtete sich von Miltag ab gesteigertes planmäßiges Feuer, das auch Abends und die Nacht über anhielt. Unsere Artillerie setzte den Kampf eben⸗ falls mit lebhafterem Feuer fort. An zahlreichen Bränden konnte gute Wirkung beobachtet werden. Infanterieangriffe erfolgten an keiner Stelle der Flandernfront. Unsere Patrouillen brachten aus erfolgreichen Unternehmungen an der Lys Ge⸗ fangene zurück.
Während feindliche Bombengeschwader wiederum, wie so oft in letzter Zeit, zahlreiche Opfer aus der belgischen Be⸗ völkerung forderten und in Gent starken Häuserschaden ver⸗ ursachten, belegten unsere Fluggeschwader feidliche militärische Anlagen mit erkannt gutem Erfolg. “
In Gegend Lens und östlich Arras wurde das Artilllerie⸗ feuer zeitweise lebhafter. Ein feindlicher Fesselballon wurde von unserer Artillerie abgeschossen.
Auch die französische Bevölkerung erlitt wiederum durch feindlichen Bombenabwurf Verluste. In Ortschaften südlich Cambrai und Fresnoy⸗le⸗Grand wurden eine große An⸗ zahl Einwohner getötet und verwundet. An der Aisnefront hielt das tagsüber wie bisher lebhafte Feuer an der Laffauxecke auch Nachts an. Nach lebhaftem Feuer östlich Reims erfolgte am 1. Oktober in den frühen Morgenstunden nach schlagartig einsetzender Feuervorbereitung ein feindlicher Patrouillenvorstoß an der Bahn Reims-—Vitry, der restlos in unserem Abwehr⸗ feuer scheiterte.
Beiderseits der Maas hielt sich bei schlechter Sicht die Artillerietätigkeit in mäßigen Grenzen. Süͤdlich Forges und in Gegend Bezonvaur drangen eigene Stoßtrupps in die feind⸗ lichen Linien ein und kehrten mit Gefangenen zurückk.
Auch im Osten wurden bei mehrfachen Patrouillen⸗ kämpfen an der Rigafront Gefangene eingebracht. An den übrigen Fronten keine besonderen Ereignisesr.
Berlin, 1. Oktober. (W. T. B.) Nachdem die fra zösischen Flieger bei Verdun durch schwere Verluste belehrt worden waren, daß sie unseren Fliegern im Luftkampfe Mann gegen Mann nicht gewachsen sind, griffen sie zu einem anderen und dabei weniger gefährlichen Mittel, um unsere Fliegerkräfte zu schädigen. In der Nacht vom 24./25. September bewarfen zahlreiche französische Flieger unsere Flughäfen an der Verdun⸗ Front mit Bomben. Das Ergebnis ihrer Flüge entsprach kaum ihren Erwartungen: nicht ein Flugzeug wurde zerstört.
Die Antwort unserer Flieger ließ nicht auf sich warten. Noch in derselben Nacht unternahm eines unserer Bombengeschwader einen planvollen Angriff gegen die franzö⸗ sischen Flughäfen in der Umgegend von Verdun. Der helle Mondschein erleichterte ihnen das Erkennen der Ziele. Um die Treffsicherheit zu erhöhen, gingen sie zum Abwurf ganz tief herunter. Der Erfolg belohnte ihre Kühnheit. Ja Lemmes und Vadelaincourt gelangen ihnen Volltreffer mitten in die Flugzeughallen. In einer der großen Flug⸗ zeughallen des Hafens Souilly entstand ein starker Brand, dem mehrere Explosionen folgten, ein sicherer Beweis, daß Flugzeuge vernichtet wurden, denn andere brennbare Stoffe werden in Flugzeughallen nicht aufbewahrt. In der folgenden Nacht sette das Geschwader sein Vergeltungswerk fort. Die Flugzeuge warfen diesmal über 12 t Sprengstoff auf die feindlichen Häfen. In Lemmes setzte ein Volltreffer eine aroße Flugzeughalle in Brand. Das Feuer sprang auf die Nachbar⸗ hallen über, und schließlich standen vier Hallen in hellen Flammen. In Osches, Souilly und Sénard brachen gleichfalls Brände aus; in Osches folgten ihnen heftige Explosionen. Der Schein der Brände leuchtete unseren Fliegern auf dem Heimfluge und war bis weit diesseits unserer Front zu sehen. Auch Vadelain⸗ court wurde wieder bedacht. Hier müssen die Bomben beson⸗ ders sorgfältig gezielt werden, denn kaum 250 Schritt vom Flughafen entfernt stehen zahlreiche Lazarettbaracken und nach jedem Bombenangriff gegen den Flughafen erhebt die fran⸗ zösische Presse erneut ihr Geschrei über die Barbaren, die selbst das Zeichen des Roten Kreuzes nicht achten. Wer hier in
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Wahrheit das Zeichen nicht achtet, das ist jedem Vorurteils⸗
losen klar. “ 8 8
Großes Hauptqguartier, 2. Oktober. (W. T. B).
Westlicher Kriegsschauplatz. 9 Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
In der Mitte der flandrischen Front war der Artilleriekampf stark, zwischen Langemarck und Holle⸗ beke mehrfach zu heftigen Trommelfeuerwellen gesteigert.
Morgens entrissen unsere Sturmtruppen den Engländern am Polygon⸗Walde, nördlich der Straße Menin-— Ypern, in etwa 500 m Tiefe Kampfgelände, das gegen mehrmalige starke Gegenangriffe behauptet wurde. Außer erheblichen Verlusten büßte der Feind Gefangene ein.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Nordöstlich von Soissons nahm die Kampftätigkeit der Artillerien zu.
Vor Verdun war der Feuerkampf im Anschluß an ein erfolgreiches Unternehmen auf dem Ostufer der Maas lebhaft. Bei Bezonvaux brochen Morgens In⸗ fanterie⸗Stoßgruppen mit Pionieren bis in die hinteren Linien der französischen Stellung, zerstörten
dort die Grabenanlagen und kehrten mit mehr als 100 Ge⸗ .
fangenen in die eigene Stellung befehlsgemäß zurück.
Auf dem östlichen Kriegsschauplatz und an der mazedonischen Front
blieb bei geringer Gefechtstätigkeit die Lage unverändert 8 Der Erste Genralquartiermeister. 8 Ludendorff.