I. Pakete ohne angegebenen Wert
und
Das Vorto beträgt für Pakete auf Entfernungen (in
A. gcographischen Meilen):
bis zum Gewichte] bis 10 10 — 20 20 — 50 50 — 100 100 — 150 über 150
von einschließlich! Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
öbö 0 kg für je 1 kg
mehr . . . 5 Pf. 10 Pf. 20 Pf. 30 Pf.
I. für Pakete bis 5 kg 8 auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 b) auf alle weiteren Entfernungen. II. für Pakete über 5 kg a) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 b) auf alle weiteren Entfernungen..
Für nicht freigemachte Pakete bis 5 kg einschließlich Portopflichtige Dienst⸗
ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. sendungen unterliegen diesem Zuschlag nicht.
40 Pf. 50 Pf. ierzu treten als Reichsabgabe solgende Zuschläge:
5 Pf., 19
10 „ 20
1“
Zone 6
wird
Fuͤr die als Sperrgut zu behandelnden Pakete wird das II. Freigema
Allgemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen
sie außer einer Rechnung (Faktura)
keine anderen Geschäfts⸗
papiere enthalten. Wegen der in Fällen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft. JZeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier
in deutscher Sprache beizufügen.
In der unten angegebenen
Fehl
der erforderlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegriffen.
Außerdem ist zurzeit noch ein zweites Do
pel der Inhalts⸗
erklärung auf grünem Bapier beizufügen. (Für Pakete nach Luxem⸗ burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in:
„Ausfuhrerklärun
geändert werden.
(zum Zwecke der deutschen Zoll⸗hfertigung) Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu
Die
bezeichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrverbote zu erklaͤren:
fallen. In der Spalte „Bemerkungen“ hat der Absen
„Enthält außer der Faktura keine schriftlichen Märkeilungen.“ vom Absender selbst. bei juriftischen
Die Ausfuhrerklärungen sind
Personen von dem gesetzmäßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem Inhaber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll⸗ mächtigten) durch Namensunterschrift verantwortlich zu
2 — Anz
2 22—
8
1 voll⸗ ziechen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Post⸗ anstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis ver⸗ genommen,
F. Paketsendungen.
die Hälfte erhöht. verrg einer Ausdehnung 1 ½ m überschreiten oder b.
hältnismäßig großen eine besonders sorgsame 8 Pflanzen und Gesträuchen, Käfi
Behandlung erfordern, z. e, leer oder
weniger wicgen. und Dicke zusammengenommen dann als Sperrgut, wenn sie lebenden Hummern, Austern,
wenn der Inhalt auf der Paketkarte
lebende Tiere angegeben ist, oder die Sendungen nach der Art ihrer
chte Pakete im Gewichte bis 3 bz. 5 kg („Postparere“) nach dem Auslande. langen und, falls dies abgelehnt wird, die Annahme des Pakets verweigern ˖ en vom Absender besondere Beglett⸗ papiere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden. auf den Ab⸗ angebracht r nach der Deutschland verbündeten Ländern und nach den besetzten feindlichen
Zu jedem Pakct mü Auf⸗ oder Einklebungen irgendwelcher Art dürfen schnitten der Paketkarten bis auf weiteres werden. Das Verbot gilt auch für den Verkehr
Gebieten.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Pakete nach . der Pakete mit Nachnahme und der dringenden akete) können jedoch auch nicht “ abgesandt werden.
Luremburg (ausschl.
sachnahmen (stets in Mark und Pf. I mit Ausnahmen besondere Gebühr von 1 Pf. für
Pakete mit Weertangabe nach Orten innerhalb des Deutschen Reichspostaebiets so
Porto (nicht aber der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um Als Sperrgut gelten alle Pakete, die a. in irgend in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt Körbe mit mit lebenden Tieren, eere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. in ihren Gesamtabmessungen (Höhe, Breite und Länge) 1,5 „* aberschreiten und dabei ö kg oder Jedoch gelten Pakete bis 105 cm Länge, deren Breite nicht mehr als 40 cm lebende Tiere enthalten. Muscheln, Krebsen u. dgl. Schaltieren sowie mit lebenden Blutegeln sind nur dann als sperrig zu tarieren, oder auf der Sendung selbst als G.
nicht
20 Pf.; Postanweisungsgebühren werden nicht abgezogen.
gezogenen Betrags erfo
wenn der Nach
weis geführt wird,
Zahl
8 2 Der bei D
bis zum
r Gewichte von
beträgt, nur Pakete mit
achstehenden je 1 ℳ, mindestens Für Nach⸗ nahmen nach Bosnien⸗Herzegowina, Oesterreich mit Liechtenstein und Ungarn werden nur 10 9 Vorzeigegebühr erhoben; Uebermittelung desein⸗
gt gegen die gewöhnliche Postanweisungsgevühr. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs⸗ mittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen, auch Anweisungen, Shecke und Wechsel. Pakete mit Wert dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 ℳ enthalten, werden nur an⸗ daß diese bei einer
angabe nach
klärungen
ene
Verpackung eine besondere Behandlung während der
erfordern. B. Für Pakete mit ühr
2) Versicherungsgeb gleichmäßig 5 Pf.
der Entfernung.
C. Die Einschreibung bei ausgeschlossen.
D. Für Nachnahmepakete dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. lösung die Postanweisungsgebühr Nachnahmebetrags.
E. Dringende Pakete
(N. zulässig bis 800 orzeigegebühr, 2) im
bis auf weiteres nicht gestattet.
schrift zu legen.
Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenste wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstal
mit
werden nur 222 27 4 2* Reichsbank vorgelegt wird.
Zahlungsmittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalend nicht mehr als insgesamt 3000 ℳ, zu versenden. Ausland mit Wertpapieren, aus Schuldner haftet oder durch die eine dff enig
Für
Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, eins über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesell nur von der Reichsbank oder einer im Inland Firma, die gewerbsmäßig Bankiergeschaͤfte werden. — Ueber und Umfang der „Postpakete“ Postanstalten Auskunft; ebenso über lande (Paketsendungen, welche
nach einzelnen
„Postfrachtstücke
der Zollbeträge durch den Absender (umn Verkehr mit auch nachträglich) gestattet ist. “
Bemerkungenn— [W = Wertangabe zulässig. N= Nachnahme E = Eilbestellung zulässig.]
n
Sprache
wie nach Bayern und Württemberg.
den Bedingungen fuüͤr „P nicht entfprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die ahlung
Postbeförderung
Die Paketsendungen sind tunlichst frei zu machen. Wertangabe wird erhoben: 1) das für Pakete ohne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unter A.),
ür je 300 ℳ
oder einen Teil von 300 ℳ, mindestens jedoch 10 Pf., ohne Unterschied
Privatpaketen ist bis auf weiteres
ℳ) wird außer Falle der Ein⸗
für Uebersendung des eingezogenen — müssen freigemacht sein. Beson⸗ dere Gebühr außer Porto und etwaigem Eilbestellgelde
F. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Paketkarte ist
Es empfiehlt sich, in die Pakete obenauf ein Doppel der Auf⸗
der Reichsbank llen bestimmten
Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzu⸗
ten zu erfragen.
Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland (ohne Luxemburg), die auf. deutsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten, angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Ohne Einwilligung der Reichsbank ist nur gestattet, an dieselbe im Ausland anfässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende
ermonats jedoch
Wertpakete nach dem denen ein im Ausland ansaͤfsiger
an einem im
l. der Zeugnisse
dürfen
schaften.
ansüssigen Persen oder betreibt,
bestehende Beschränkungen bezüglich Ausdehnung
Ländern erteilen die
abgesandt nach dem Aus⸗ ostpakete“
einigen Ländern
zulässig.
1) Belgien (nur nach bestimmten Orten im gonvernements in Belgien) . 2) Bosnien⸗Herzegowina a) über Oesterreich.. b) über Oesterreich und JJooaF424 4) Dänemark mit Erönland . . . . . . . öööö2. I1141XX““*“ Norwegen über Dänemark oder Schweden... Oesterreich mit Liechtenstein*) . Polen (Gencralgmsvernemenle Farschau veee“ . 16 111.“] ““ 12) UIngaT. 8 3
—-“) Der Pakctverkehr nach der Bukowina, nach Dalmatien, dem Küstenlande, Galizien und nach Tirol ist bis auf weiteres Be⸗ schränkungen. unterworfen, worüber die Postanstalten nähere Anzkunft erteilen. 8 ) Für Pakete nach Luxemburg sind zwei grüne Zollinhaltserklärungen
*
†) Der Patctverkehr ist
1 Die Länge eines Tarworts in offener Sprache ist auf 15 Buch 5 Ziffern sestgesetzt. Mindestbetrag für ein gewöhnliches Telegrannn: i Inlandsverkehr und nach Luremburg, Oesterreich, Polen und Rußland nach dem übrigen Auslande Durch 5 nicht teilbare Pfennigbeträge der Telegrammgebübr sind auf solche zu
Die Worttaxen gelten für den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg,
40 W., im übrigen 30 Pf., nach Bosnien⸗Hersegowina und Ungarn 50 Pf. erhöbhen. für andere Wege sind sie bei den Telegraphenanstalten zu erfragen. 2, Interrunktionszeichen, Bindestriche und Apostrophe werd deutschen Berkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mirbefördert.
70 Pf.,
taxiert. Punkte, Kom mnas, Doppelpunkte, Bindestriche und Bruchstriche,
Zahlen benutzt, gelten als je eine Zisser.
Gebiet des
Ungarn
und Lablin)]
en im
General⸗
staben oder auf m Stadwerkehr
.
inneren
in Im Auslands⸗ verkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch
zur Bildung von
) Für dringende Telegramme wird die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms, die Reichtabgabde jedoch nur einfach erhoben.
8 Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr seindlichen Ausland geben die bei den Verkehrsan hängten Bekanntmachungen Auskunft.
mit dem nicht⸗
stalten
ausge⸗
4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands, sowie nach Bosnien⸗Herzegowina,
Oesterreich und Ungarn wird für das
vorauszubezahlende
Antworts⸗
telegramm =RP⸗ die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern
berechnet.
Wird eine dringende Anrwort verlangt, so ist =BPD= zu setzen.
Soll
die Gebühr für eine Antwort von mehr als 10 Wörtern vorausbezahlt werden, so ist
dies besonders auzugeben, z. B. =RP 20= oder =RPD 20=. übrigen Ausland ist die Zahl der für das
Im Verkehr mit dem Antworttelegramm voraus⸗
bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =RPG⸗=-= oder =RPD 10=. 5) Für die Bergleichung eines Telegramms =1C= wird ein Viertel der Gebühr — ohne die Reichsabgabe — für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Wortzahl
erhoben. 6) Für telegraphische Empfangsanzeige
— ☛☛⸗ 2
Europäischer Vorschriftenbereich:
bis auf weiteres Beschränkungen unterworfen.
eines
7
—₰
1 80bddodod
1e IIIllIl1
2
80
&&rnhcaeccmgrennnsRn
(siehe Vorbemerkungen: Allgemeines) erforderlich. Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten.
G. Telegramme. wöhnlichem
Gebühr auf das Treifoche. Verkehr mit dem Auslande 0 Pf. im voraus zu entrichten.
7) Bei der Aufgabe eines auf Berlaugen des
Gebüyr zu entrichten; „Nachgesandt von“ (Réexpedié de) zu bezeichnen.
tönnen.
8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlogernd“ =TR= oder „postlagernd“ Die mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme nicht von 10 Uhr AbendzZ bis 6 Uhr Morgens) besteltt; eine Verpflichtung, die während der Nacht ausgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher
=GP-s sind zulässig. werden nicht während der Nacht (in Deurschland
Telegramme,
gramme,
Angabe =PR= enthält, 20 oder 40 Pf.
9) Innerhalb Deutschlands kann die Vergütung für Weiterbeförderung durch Eilboten =XP= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für jedes Tele⸗ Dieselbe Gebühr hat der
gramm durch den Abfender vorausbezaylt werden.
Europäischer Vorschriftenbereich:
nt
egramnis von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg; für dringende telegraphische Empfangsanzeige =PCD= erhöht sich diese Für briefliche Enpfangsanzeige =1'Cb'= sind im 6 Für briefliche Empfangs⸗ anzeigen des inneren deutschen Verlehrs wird eine besondere Gebühr nicht erhoben. Absenders sendenden Telegramms =5S⸗= ist nur die auf die ersie Beförderungsstrecke entfallende die Nachsendungsgebühren werden vom Empfünger erhoben. — Telegramme, die auf Verlaugen des Empfengers nachgesandt werden, sind mit Der Antragsteller ist zur Nach⸗ zahlung der Gebühren verpflichtet, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden
die von der Beftimmungstelegraphenanstalt als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke =PR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =GPR= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Deutschlands 20 Pf. zu entrichten. die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Bestimmungs⸗ lande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Abfender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Adresse die Angabe „Post“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die
In der Spalte „Sprache“ bedeutet:
d. = deutsch, c. = englisc.
f. = französisch, h. = holländisch, o. = oder; d. h. es ist dem Absen freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will.
er
1) Schriftliche Mitteilungen auf den Patetkarten sind unzulässig;
2) W unbegrenzt.
3) W bis 800 ℳ.
4) W unbegrenzt; N bis 800 . ausgenommen nach Grönland. selbst: dringende Patete zulässig; E nach Postorten.
5) Für den Grenzverkehr (1. Zone) nur 45 gf. W unbegren E. Dringende Pakcte und Einschreibpalete zulässig. Einschreib
d 6) W bis 800 ℳ; N8 bis 800 ℳ; E.
7) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach best. Orten.
8) W unbegrenzt mit Aubnahme der d. außgenommen nach der Bukowina.
8 f als 60 cm messen, zulässig, ausgenommen nach der Bukowina.
E österreichischen Inseln im Adriatischen Meere. Nach einer Anzah
d. 882) Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässt nach dem Gencralgouvernernent Warschau. Die Parete sind im Warschau von der Bestimmungspostanstalt Erund von Benachrichtigungsschreiben abzuholen.
9) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; dringende Palete zulässig; E mit Besteldienst.
10) W unbegrenzt; N bis e00 ℳ; E. 8 8
11) Nur nach best. Orten; W bis 400 46; N bis 400 ℳ, Schri auf den Pakerkarten sind unzulässig. Bis auf wciteres darf Löchstens 20 Pakste einkleforn.
unzulässig.
telegramms vorauszubezahlen =R2 P=. Wird der Eilbotenlohn
mert =XP= =RXP= zu lauten. Hat der Absender nichts vora
nachzu⸗ mitteln ist oder die Zahlung verweigert, hat in der Negel der Empfänger zu tragen. „Exprès“ zu versehen.
Franken (zu 80
nicht bekannt und will er ihn trozdem vorausbezahlen, so hat er
Absender erhoben. Vermerk =XP=.
10) Das zu vervielfältigende Telegramm =TMr= wird, Wortzahl eingerechnet, als ein einziges Telegramm taxiert.
Natur find.
ü le⸗ 11b 40 Pf. erhoben
11) Die Vermerke =D=, =RPG6=, =TC=, und sind vor der Adresse niederzuschreiben.
träger zur Beförderung an erhoben.
die Telegraphenanstalt mitgegeben
—2 — 2 Z —
Curopäischer
Vorschriftenbereich:
Schriftliche Mitteilungen auf den Paketkarten
örtlichen Beschränkungen; 8 Dringende Parete, die in keiner Richtung mehy
Die Kosten ur die Meiterbeförderung der Telegramme durch Eilboten im Solche Telegranme sind mit dem Vermerk Kennt der Absender die Höhe des Votenlohnes und will er ihn vorausbezahlen, so lautet der Vermerk =XPx=, wobei die erhobene Sebühr (1) in Pf.) ausgedruckt wird. Ist der Betrag des Botenlohnes dem Absender
Botenlohn zu hinterlegenden Betrag entweder für die telegraphische Botenlohnes =XPT= die Gebühr für ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denselben Weg, oder für die briefliche Meldung =XPP= 20 Pf zu zahlen.
Telegrammen nach solchen Ländern, welche die Beförderungskosten einheitlich festgesetzt und bekanntgegeben haben (vergleiche den Tarif), werden diese Koften unbedingt von⸗
N bis 800 ℳ. find unzulä ssig. Nur nach Dänemart zt; N bis 800 ℳ9; gebühr 20 Pf.
Dalmatien und den I Orte in Dalmatien,
2 f. im Küstenlande und Tirol sind schristliche Mittetlungen auf den Paketkarten unzulässig.
-. bs 600 . nur eneralgouvernemen
gegen eine Gebühr von 10 Pf. auf
nur nach Poßorten
ftliche Mitteilungen earn Absender ioh
12) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ. Dringende Pakete nicht zulässig. Schriftliche Mitteilungen
Absender eines Telegramms „mit bezahlter Antwort für die Eilbestellung des Autworts⸗
sowohl für das Ur⸗
sprungstelegramm als auch für das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Ver⸗
usbezahlt, so werden
die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu er⸗ nachträglich vom Absender v —
usglaude
außer einem für den Meldung des
In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Adresse den
alle Adressen in die
Neben der Worigebuhr werden für jede einzelne Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil davon Für dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pf.
Tages usw. zählen als je 1 Wort
12) Eine Quittung über entrichtete Gebühren wird gegen Zahlung von 10 Pf. ertelit, 13) Für jedes Telegramm, das einem Telegrammbesteller oder Landbrief⸗
wird, werden 10 Pf.
Worttaxe
A
—6“ 8 Stadttelegramte. .. Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramme erhoben. Bei Berechnung der Reichs⸗ abgabe sich ergebende, die Mindestgebühr von 10 ₰o übersteigende Beträge sind, wenn sie auf 2 und 6 endigen, nach unten, wenn sie auf 4 und 8 endigen, nach oben auf die nächste durch 5 teilbare Zahl abzurunden. Belgien (nur nach Brüssel, Lüttich und Verviers und deren Vor⸗ und Nachbarorten sowie nach Antwerpen, Halle (Belgien), Hasselt, Huy, Löwen, Mecheln, Namur, Tienen, Sint⸗Truiden, Tongern und Welken⸗ raedt. Nur offene deutsche Sprache zulässig) . . Bosnieu⸗Herzegowina luͤber Verkehrsbeschränkungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft). . Dänemark (für =XP= v. Abs. 75 S) Griechenland (Verkehr bis auf weiteres eingestellt). Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig).
*) Enschließlich der Reichsabgabe, die 2 Pf. von jedem Wort, mi
Telegrammgcbühr s. unter 1) der Vorbemerkungen.
V
20
7*)
Niederlande (für =XP= v. Abs. 80 S) . Norwegen 66“
Oesterreich mit Liechtenstein (über Verkehrsbeschrän⸗ kungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft)
Polen, Gebiet des Generalgouvernements Warschau (nur nach Alexandrowo, Bendzin, Brze⸗ ziny, Ciecchanow, Ciechocinek, Czenstochau, Garwolin, Gombin, Gostynin, Grajewo, Grodzisk, Grofjec, Kalisch, Kolno. Kolo, Konin, Kutno, Lenczyca, Lipno, Lodz, Lomza, Lowicz, Lukow, Makow, Mazowieck, Minsk Mazowiecki, Mlawa, Nasielsk, Ostrolenka, Ostrow (Gouv. Lomza), Ozorkow, Pabianice, Peisern (Pysdry), Plock, Plonsk, Przasnysz, Pultusk, Radzymin, Rawa, Rozan. Rypin, Siedlce, Sieradz, Sierpc, Skiernicwice, Slupca, Sochaczew, Soko⸗ low, Sosnowice, Szczuczyn, Tluszcz, Tomaszow (Kr. Brzeziny), Turek, Warschau, Wengrow, Wielun, Wloclawek, Wyszkow, Wyszogrod, Zambrowo⸗
Zawiercie, Zdunska Wola, Zgierz, Zvrardow. Nur
offene deutsche Sprache zulässig) ..
Zu der Woritaxe wird eine Reichsabgabe von
ndestens 10 Pf. von jedem Telegramm beträgt. Wegen der
2 Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegramm erhoben. Su e Postgebiet des Oberbefehlshabers Ost, (nur nach Augustow, Bausk, Bialowies, Bialvstok, Bielsk, Brzostowica Wielka, Dombrowo, Goldingen, Grodno, Hasenpoth, Janow, Kalwarja, Knyszvn, Kowno, Libau, Lida, Lunno, Maricupol, Mitau, Olita, Poniewiez, Rossienie, Russ. Krot⸗ tingen, Schaulen, Sejnv, Siemiatycze, Skaudwile, Sokolka, Suwalki Swislocz, Talssen, Telsze, Tuckum, Wilkewischki, Wilna, Windau, Wladislawow, Wol⸗ kowysk. Nur offene deutsche GSes zuläs 9. 8. Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedem Wort, mind. 10 Pf. von jedem Telegr. erhoben. Schweden 2 . 90 90 90 2 9 90 0 20 0 90 98 0 90 L111114141XA“ Spitzbeggen Türkei, europäische und asiatische, sowie Medina (Mödiné in Hedja))ʒ) 15 Ungarn (über Verkehrsbeschränkungen erteilen die kelegraphenanstalten Auskunfti)) lörundung der Reichsabgabe f. unter Deutschland, wegen der
³ 8* 9 0
O—0OO
15
15 10 75
40
8*) Abrundung der
Verlag der Königlichen Geschäftsstelle des Deutschen Reichsameigers und Kgl. Preuß. Staalsanleigers (.
Fere nae . en.
8
F. Rcyhcch Drua der Norddenischen Huchdruckerei und Verlacs-Anstalt, Beriin S7. 18, Vñheimstt. d7
1 ℳ. 4
N bis 900 ℳ; E,
88
Ber Bezugsprris beträgt vierteljährlich 6 ℳ% 30 Pf. Alle Postanstalten urhmen Bestellung an; für Berlin außer
—-————
den Fostanstalten und Zritungsvertrieben für Helbstabholer
unch die Königliche Geschästsstellt SW. 48, Wilhelmstr. 32.
Einzelne Unummern kosten 25 Pf.
g:
—
Anzeigenpreis für den Raum einer 5 grspaltenen Einheita⸗ zeile 30 Hf., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 Pf.
Anzeigen nimmt au:
die Königliche Geschäftsstelle des Reichs- u. Staatsanzeigers
Berlin, Donnerstag, den 4. Oktober, Abends.
Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
☛
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Dentsches Reich. Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser. Bekanntmachung, betrefsend Aufhebung der Ernennungen von Beamten des Reichskommissariats für Elektrizität und Gas. Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung über Ausnahmebewilligung in den Weinbaugebieten. Bekanntmachung, betreffend Zwangsverwaltungen. Handelsverbote. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummern 172 und 173 des Reiche⸗Gesetzblatts. Königreich Preußen. Ernenmmgen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. Mitteilung über die Einberufung des Provinziallandtags der Provinz Pommern. Verordnung, betreffend die Zulassung zum wissenschaftlichen Archiodienst bei den Königlichen Staatsarchiven. Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht bei der Schuh⸗ waren⸗Herstellungs⸗ und Betriebsgesellschaft Berlin. Bekanntmachung, betreffend den Fefde mit Schweinen. Bekanntmachung, betreffend die Felix Mendelssohn⸗Bartholdy⸗ Stiftung. Handelsverbote. Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 25 der Preußischen Gesetzsammlung.
11“
mmmeüEaEEEEEEEEEEEEEE
Amtliches. Seine Majestät der König haben Allergnäbdigst geruht:
dem Kaiserlich türkischen General und Marineminister Djemal Pascha, dem Könialich bayerischen Generalleutnant Rauchenberger und dem Königlich bayerischen Obersten z. D. Freiherrn Kreß von Kreßenstein den Orden pour le mérite,
dem Kaiserlich türkischen Kapitänleutnant Wahid Bey die Schwerter zum Roten Adlerorden dritter Klasse am statuten⸗ mäßigen Bande,
dem Ersten Vorsitzenden des Hamburger Tonkünstler⸗ vereins, Professor Kopecky in Hamburg, den Roten Adler⸗ orden vierter Klasse,
dem Kaiserlich kürkischen Hauptmann Massar Bey, den Kaiserlich türkischen Kapitänleutnants Nussret Bey und Sahib Bey den Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am stalutenmäßigen Bande, 8
dem Schriftsteller Dr. Stieve aus München, zurzeit in Stockholm, und dem Kaiserlich türkischen Konsulatesekretär Abdi Bey den Königlichen Kronenorden vierter Klasse sowie
dem Lektor cm Seminar für orientalische Sprachen in Berlin Mohamed Ben Arbi das Verdienstkreuz in Silber zu verleihen.
Seine Majestät der König hoben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubnis zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Orden zu erteilen, und zwar: des Königlich Sächsischen Kriegsverdienstkreuzes: dem Hoteldirektor Kretschmar in Berlin; des Königlich Sächsischen Ehrenkreuzes für freiwillige Wohlfahrtspflege mit dem Bande für Tätigkeit im Kriege: dem Wirtschafle direktor der Gesellschaft Harmonia, Hoflieferanten Heyne in Leipzig;
des Königlich Württembergischen Wilhelmskreuzes:
dem Kriminalschutzmann Scholz in Berlin; des Großherzoglich Hessischen Ehrenzeichens „Für Kriegsfürsorge“: der Luise Fabricius in Hirschhorn a. Neckar; des Großherzoglis Oldenburgischen Friedrich August⸗ kreuzes sobch Klasse am rot⸗blauen Bande: dem Regierungsrat, Königlich Württembergischen Kammerherrn
Dr. Grafen Adelmann von Adelmannsfelden in Koblenz;
der Herzoglich Sachsen⸗Altenburgischen Herzog Ernst⸗ Medaille S. Jn iaht 1914 und des Herzoglich Änhaltischen Friedrich⸗Kreuzes am grün⸗weißen Bande: dem Oberregierungsrat a. D. Knicken berg in Magdeburg;
des Ehrenkreuzes erster Klasse des Fürstlich Schaum⸗ 8 burg⸗Lippischen Hausordens:
dem Regierungspräsidenten a. D., Wirklichen Geheimen Ober⸗ regierungsrat Dr. von Borries in Ulenburg;
8
des Fürstlich Lippischen Kriegsverdienstkreuzes am weißen Bande:
dem Geheimen Regierungsrat Dr. jur. Seidel in Berlin⸗ Friedenau; ferner: der silbernen Medaille des Großherrlich Türkischen Roten Halbmonds; dem Oberregierungsrat Springorum in Wiesbaden und dem Oberbürgermeister Kühnast, dem Kommerzienrat und der verwitweten Frau Bürgermeister Polski, sämtlich in Graudenz: derselben Medaille in Bronze: der Frau Hauptmann Tiltmann in Koblenz und der ver⸗ witweten Frau Fabrikbesitzer Dr. Weiler und der Frau Fabrikbesitzer Zweiffel, beide in Cöln, sowie des Großoffizierkreuzes des Königlich Bulgarischen ational⸗Zivilverdienstordens: dem Reichstagsabgeordneten Erzberger in Charlottenburg.
——
₰
Deutsches Reich. Bekanntmachung
über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, ““ Heiß⸗ und Leitungswasser. 1“ “ Vom 3. Oktober 1911. Auf Grund des §1 der Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Donckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser vom 21. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 543) bestimme ich:
§ 1 Die Ausaͤbung der Befugnisse, die dem Reichskavzler auf GErund der Verordnung über Clektrizität und Ees sowie Dampf, Druckluft, Hei⸗ und Leitungswasser zustehen, wird dem Reichekommissar für die ohlenverteflung übertragen.
“
§ 2 Der Reichskommissar ist ermächtigt, für den Fall seiner Be⸗ hinderung Stellvertreter zu bestellen und diese mit der Wahrnehmung der im § 1 bezeichneten Besugnisse zu betrauen. Er bat die zur Be⸗ der laufenden Eeschäfte erforderlichen Arbeitskräfte zu be⸗ rufen.
3 Der Reickskommissar kann zu seiner Untezstützurg örtische Stellen als seine Organt einrichten und mit der Wahrnehmung der im § 1 bezeichneten Befugrisse betrauen.
§ 4 Dem Reichskommissar wird ein Beirat für Elektrizität und Gas beigegeben. 8 Die Mitalieder werden vom Reichskaniler berufen. ie versehen ihr Amt als Ehrenamt. 8⁸ Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen zu hören. Die Ge⸗ schäftsordnung erläßt ker Reichskaazler auf Vorschlog des Reichs⸗ kommissars. Den Vorsitz im Beirat führt der Reichskommissar. 7
§ 5 Soweit die Stellvertreter des Reichskommissars, die übrigen Beamten und Hilfekräfte nicht in einem zur Amtsverschwiegenbeit verpflichtenden Reichs⸗ oder Stcatsdier stverhältnisse stehen, sind sie zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten, insbesondere zur Amtsverschwiegenheit, zu verpfl chten. “
Wer einer von dem Reichskommissar oder von einer ven ihm eingerichteten örtlichen Stelle auf Grund des § 1 der Verordnung über Elecktrizität und Gas ufw. erlassenen Bestimmurg mwiderbandelt oder wer die erforderten Auskünfte nickt rechtzeitig erteilt ober wer wissentlich unrichtige oder unvollständice Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§7 Die Bekonntmachung über die Bestellung elnes Reichskommissars für Elektruiznaͤt un d Ges vom 30. August 1917 (Reichs⸗Ges-tzbl. S. 743) tritt außer Kraft. Die Anoronunger, die der Reichskommissar fur Elertryität und Gas und die von iem eirgerichteten örtlichen Stellen in Ausfübrung der vorstehend genannten Bekanntmachung erlassen haben, bleiben bis zu ihrer Aenderung oder Aufhebung in Kraft.
8 Die Best'mmurgen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 3. Oktober 1917. “ Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
1 Bekanntmachung.
Die Ernennungen des Prosessors Kübler zum Reichs⸗ kommissar für Elektrizität und Gas sowie des Generalsekretärs Dettmar, des Direktors Lempelius und des Direktors Dietrich zu seinen Stellvertretern (vergl. Bekanntmachung vom 24. August 1917 — Reichsanzeiger Nr. 202 —) werden hiermit aufgehoben. 8
Berlin, den 2. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
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Bekanntmachung des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung über Ausnahmebewilligung in den Weinbaugebieten. Im Wege der Ausnahmebewilligung wird gemäß § 8 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Beschlagnahme von Fässern vom 28. Juni 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 577) angeordnet:
Bis zum 15. November 1917 ist in den unten aufgeführten Be⸗ Urlen des Deutschen Reiches der Verkauf von beschlagnahmten Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden, die zur Auf⸗ nahme von Erzeugnissen des Weinbaus geeignet und benötigt sind, unmitteibar an Weinhautreibende und Weinhändler die in diesen Bezuken ihre gewerbliche Hauptniederlassung haben, all⸗ gemein zugelassen.
Von jerdem Verkauf hat der Verläufer spätestens am Tage nach dem Kaufabschluß und der Küufer spätestens am Tage nach Empfang der Fässer unter Angabe des Tages des Kaufabschlusses, der Name und Adressen des Verkäufers und des Käufers sowie der Anzahl, de Größe und des Preises der Fässer der Kriegswirtschafts⸗Akttengesell schaft Geschäftsabteilung der Reichsbetleidungsst. lle, Abteilung Fässer Berlin W. 50, Nürnberger Plat 1, schrifilich Mitteilung zu machen
Berlin, den 1. Oktober 1917. 8
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. Geheimer Rat Dr. Beutler.
1) Preußen: 1 Regierungsbezick Wiesbaden: ie Kreise Frankfurt Stadt und Land, St. Goarsbhau Lmrkurg, Oterlahnkreie, Obertaunus, Rheingau, Unt Wiesbaden Stadt und Land. Regierungsbezuk Koblenz: die Kreise Adenau, Ahrweiler, St. Goar, Koblenz Stadt und Land, Cochem, Kreuznach, Mayen, Metsenheim, Neuwied, Simmern, Zell. Regierungsbezirk Cöln: die Kieise Bonn Stadt und Land, Rheinbach, Siegkrels. Regierungsbezirk Trier: 1“ die Kreise Berncestel, Bitburg, Merzig, Saarbrücken, Saarburg, —*Saäaartlouis, Trier Stadt und Land, St. Wendel, Wittlich 2) Bayern:
der Canze Resierungsbezirk der Pfalz,
der Regierungsbezuk Unterfranken, einschl. des Sächsischen Coburg⸗ Gotheischen Amtsgerichtsbezirks Königsberg,
die Oberfränkischen Bezirke Bamberg Stadt, Bamberg Land I und I1
und Staͤffelstein. 3) Württemberg: 4) Baden:
5) Hessen: die Provinzen Starkenburg und Rheinhessen. 6) Elsaß⸗Lothringen: des ganze Relchsland. “
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das ganze Königreich. das ganze Großherzogtum.
Auf Grund der Verordnungen über die zwangsweise Ver⸗ waltung französischer, britischer, russischer und rumänischer Unternehmungen vom 26 November und 22. Dezember 1914 (Reichsgesetzblatt Seite 487 und 556), vom 4. März 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 133) und vom 28. September 1916 (Reichsgesetzblatt Seite 1099) wurden in Zwangsverwaltung
genommen: 8 die Geschästsbeteiligung der britischen Firma Salomon Stern Lid., London, an der Fima M. Lorenz Trikotagenfabrik in Schönau be: Ceemnitz (Verwalter: Bankdirektor a. D. Orkar Detzner in Chemntt, Beyerstr. 92); Aktienanteile der Füumen: Kleinwort Sons & Cie., London, König Brotbers, London, Fruhling & Goschen, Lordon, Baerlein & Cie., Manchester, an der Chem⸗ nitzer Aktien⸗Spinnerei in Chemnitz (Verwalter: Bank⸗ direktor c. D. Oskar Tetzner in Chemnttz, Beyerstr. 32); die 27 der Firma Kleinwort Sons & Co., London, gehörigen Aktien der Fima Carl Dür feld, Aktiengesellschaft im Chemnitz (Verwalier: Bankoitckior a. D. Oskar Tetzner in Chemnitz, Beyerstraße 32); die ven Georg von Struve in Mittweida, Albertstraße 6, bei der Spar⸗ und Kreditbank Mittweida hinteriegten a. 16 000 ℳ Aktien der Elektrizitäts⸗Aktienoesellschaft, vormals Hermann Pöge in Chemnitz, b. 5000 ℳ Aktien der Mittweidaer ranitwerke, Aktiengesellschaft in Mittweida, c. 10 000 ℳ Aktien der Baumwollspinnerei Mittweida, Akttenaesellschaft in Mittweida, d. 3000 ℳ Aktien der Leipziger Wolltämmerei, Aktiengesellschaft in Lupaig, e. 3000 ℳ Aktien der Spar. rnd Kreditbank, Mittwelda, Aktiengesellschaft in Mittweida (Ver⸗ walter: Bankdirektor a. D. Oskar Tetzner in Chemnttz, Beyerstr. 32); B die Geschäftsveteingung des britischen Staatsangehörigen Edward Speyer, Ridgeburst, Shenley, Herts, an der Gewerkschaft Kaisergrube in Gersdorf (Beirk Chemnitz) (Ver⸗ walter: Bonkdirektor a. D. Oskar Tetzner in Chemnit, Beyerstr. 32); die von Georg von Struve in Mittweida, Albertstr. 6, bei der Spar⸗ und Kreditbank Mittweida binterleg en a. 5000 ℳ Artien der Elektrizitäts⸗Akrien⸗Hesellsch ft vormals Hermann Döge in Chemnitz, b. 3000 ℳ Altien der Draht⸗ und Keatzenstoffwerte Mittweida (Verwalter: Bankdirekter a. D. Oskar Tetzner in Chemnitz, Beyerstraße 32);
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