1917 / 249 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 19 Oct 1917 18:00:01 GMT) scan diff

aaufgestellt wud.

1912 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 378) vorgesehenen Satze nur dann Anspruch,

wenn sie sich verpflichtet, weder mehr als die dem in Betracht kom⸗ menden Satze enrsprechende Alkohelmenge unter Einrechnung des übertragenen Teils thres Durchsch ittsbrandes selbst herzungellen, noch den über die vorgesehene Grenze etwa binausgehenden Teil ihres Durchschnittsbrandes an etve andere Brenneret abzugeben. Brennereien, die ihren eigenen Durchschnittsbrand ganz oder teil⸗ weise auf eine andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben. Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Urber⸗ tragung des Durchfchnitlsbrandes und über die Buchführung trifft der Reichskanzler. „Fe. Die Zeit der erstmaligen Festsetzung eines Durchscknittoͤbrandes für die nach dem 30. September 1907 neu entstandenen und betriebs⸗ fähig hergerichteren landwirtschaftlichen Brenner ien und Obst⸗ brennereien nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 wird um ein Jahr hinausgeschoben.

II. Kontingent. a. Das Kentingent der Brennereien im Königreiche Bavern (ein⸗ schliezlich Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württ⸗mberg und im Großhersogtume Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchtabgabensatze herstellbare Alkobolmenge wird für die einzelne Brennerei im Betrtebtjahr 1917/18 auf 15 Hundertteile derjenigen Alkobolmenge festgesetzt, die der Brepnerei für das Betetebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter à oder b der Be⸗ kanntmachung vom 15. Oklober 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 433) zu⸗ gewiesen worden war. Die in dieser Weise herabgesetzte Alkohol⸗ menge ist für die einz lne Brennerei auf nicht weniger als 10 Hekto⸗ liter zu bemessen.

b. Die im § 29 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene erst⸗ malige Neufestsetzung der Koatingente wird um ein Jahr hinaus⸗ geschoben.

III. Befondere Vorschriften.

a. Für das Betriebsjahr 1917/18 werden die im § 10 des Branntweinsteuergesetzes bezeicneten Brennereirn von deu ibhnen dort auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung und des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden Roh⸗ stoffe befreit. 1

b. Im Betriebeizhr 1917/18 dürfen landwirtschaftliche Brennereien einschließlich der im § 13 letzter Satz des Branntwein⸗ steuergesetzes näher bezeichneten Hesebrenneresen, soweit ihnen Zucker oder Melasse von zuständiger Stelle zur Verfügung gestellt werden, diese Stöoffe verarbetten, ohne dadurch ihre Eigenschaft als landwirtschafiliche Brennerei zu verlieren. Der Reichskanzler kann die Verarbettung auch anderer sonst von der Verwendung in landwirtschaftlichen Brennereien ausgeschlossener Stoffe mit der gleichen Vergünstigung zulassen. cc. Im Betriebejahr 1917/18 wird für Zucker, der als Zumaisch⸗ stoff zu mehligen Stoffen oder Räbenstoffen (Melasse, Ruben oder Rübensaft) verwendet wird, die Zuckersteuer auf 2 Malk für 100 Kilo⸗ gramm ermäßigt. Der Reinertrag der ermäßtgten Zrckersteuer ist

e

der Cinnahme an Benriebsauflage 42 ff. des Branntweinsteuer⸗

gesetzes) zuzuführen.

Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen über die Ablassung von Zuacker zur Branntweinbereitung unter Ermäßigung der Zuckersteuer.

d. Landwirtschaftliche Brennereien, die im Laufe des Betriebs⸗ jahrs 1917/18 Kartoffeln oder Mais verarbeiten und in der Zeit vom 16. Juni bis einschließlich 15. September Branntwein hersteben oder den Betrieh in der Zeit vom 16. September bis einschließlich 15. Juni länger als 8 ½ Monate aufrechterhalten, werden von der im § 43 unter 2 und im § 46 des Branntweinsteuergesetzez vor⸗ gesehenen Erhöhung der Betriebsauflage befreit. Die gleiche Be⸗ sreiung ist nachträglich auch Brennereien der bezeichneten Art zu ge wähbren, die ihren Betrieb im Jahre 1916/17 in der angegedenen Weise erweitert haben.

e. Brennereien, die im Betrieksjahr 1917/18 den Betrieb in der im § 33 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 oder im § 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 vorgesehenen Weise ändein oder einen nach dem 30. September 1914 m der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, erleiden die dort vorgesehenen Nachteile nicht, wenn si⸗ nach dem 30. September 1918 oder zu einem anderen vom Reichs⸗ kanzler näber zu bessimmenven Zeitpunkt den Betrieb wieder so führen, wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 statt⸗ gefunden hat. .

f. Im Betriebsjahr 1917/18 ist die im 8 43 Nr. 4 und 5 und im § 47 des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebs⸗ aufl ge nur in den Monaten zu erheben, in denen die Brenneret Meiasse allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeitet.

g. Brenvereien, die im letzien Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 ausschließ ich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Hersle v rarbeitet haben und damals Anspruch auf die im § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 14 Juni 1912 und im § 45 Ziff. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesebenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Ein⸗ hallung der dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch ge⸗ babt haͤtten, hehalten ihn im Betriebsjahr 1917/18 auch dann, wenn sie arstatt Roggen, Wetzen, Buchweizen, Haser oder Gerste andere mehlige Stoffe oder Rübenstoffe (Melasse, Rüben oder Rübeasaft) perarbeiten, sich aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Brennereien der im § 5 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art bebalten die dort vor⸗ gesehenen Vergünstigungen nur dann, wonn sie nicht Hefe erzeugen. h. Bis auf weiteres sind alle Abfinoungsbrennereien, soaeit sie nicht auf Grund dee Vorsch ift im § 9 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Branntwem aus Klein⸗ und Obstbren ereten vom 24. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetz’l. S. 179) von der Ablieferung des erz ugten Branztweins be reit sind, acf die Miadestmenge des zur Abfertigung vorzufübrenden Branntweins abzufinden. Die Direkrivbehörde trifft die väheren Bestimmungen und kann zulassen, daß die her estellte Alkobolmenge in anderer Weise, als im § 323 Abs. 2 der Brennereiordnung (3 tralbl. für das Deutsche Reich für 1909 S. 969, für 1912 S. 603) vorgesehen, festgestellt wird.

i. Besitzer von fribsterzꝛugtem Obst, Wein orer von selbst⸗ gewonnenen Trestern sowie von Beeren und Wurzeln dürfen diese Stoffe, soweit deren Verwendung zur Branntweinbereitung gestattet ist, bis auf weiteres auch in Verschlußbrennereien unter eigener Ar⸗ meldung verarbeiten. Soweit es nach Menge und Art der Steffe, nach den Einrichtungen der Brenneret und den verfügbaren Beamten⸗ fkräͤften mögtich ist, bat der Ahtrieb unter den auf die Verschließung der Brenneret gerichteten Aufsichtsmaßnahmen, sonst unter Abfiadung stattzufiaden. Die Pirektivbehorde kann far die amtliche Abnabme des in dieser Weise gewonnenen Branntweins Erleichterungen zulassen.

k. Nach näherer B stimmung des Reichskanzlers kann in be⸗ sonderen Verfahren hergestellter Branntwein bis auf weiteres auch dann zur steuerfreten Verwendung oder zur Ausfuhr zugelassen werden, wenn sein Gebalt an Nebenerzeugnissen der Garung und des Ab⸗ brennens über die im § 1 Abs. 5 und § 59 Abs. 1 der Branntwein⸗ steuerbefreiungsoronung (Zentralbl. sir das Deutsche Reich für 1909 S. 1091, für 1912 S. 636) vorgefehene Grenze von 1 vom Hundert, aber nicht über 2 vom Hundert hinausgeht.

I. Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Branntweinstatistik für die Betriebsjabre 1916/17 und 1917/18 abweichend von den zurzeit bestehenden Bestimmungen (Z ntralbl. für das Deutsche Reich für 1910 S. 549, für 1913 S. 578), infonderheit in vereinfachter Form

auf ganze

f n Ae a gilt über das Betriebsjahr 1916/17 hinaus so lange, bis der Reichskanzler sie außer Wirksamkeit setzt, längstens jedoch bis zu dem Zeitrunkt, zu dem die genannte Verordnung vom 15. April 1916 außer Kraft tritt.

IV. Betriebsauflagevergütungen. Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage iun gewährenden Vergütungen werden mit Wirkung vom 22. Oktober 1917 ab bis auf weiteres wie folg t festgesetzt: für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, der diesem gleichzustellen iii. .0,24 Mark b. für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 8 a) zur Herstellung von Essig, essigsauren Salzten (Bleizucker usw.), Zellhor (Zelluloid), Kunstseide und Kunstlede (etn mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes Gewehe) sowte von Teer-. farbstoffen und ihren organischen Vor⸗ EIvSSb.“”“]; 8) zu anderen Zwecken auf.. bei der Ausfuhr 22.) für Branntmwein aus Steinobst oder Beeren und Läköre, wenn die Ausfuhr in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern oder Korbflaschen bis zu 100 Liter Raumgehalt e folgt 48 unter d und c cer Branntweinsteuer⸗Be⸗ hqäeedrdn“ 8) für rohen und gereinigten Branntwein sowie für Branntwein und Brannt... weinerzeugnisse anderer Art als unter 2 ² angegeben 48 unter a, d, e und f der Branntweinsteuer Befreiungs⸗ Dordd), außkß“ d. für Branntwein, der unter amtlicher Ueber⸗ wachung durch Verdunstung oder sonst durch natürliche Einflüsse verlorengeht 36 der Branntwein⸗Begleitschetnordnung, § 32 Abs. 3 der Branntwein⸗Lagerordnung, § 27 Abs. 3 der Branntwein⸗Reinigungsordnung), auf.. für das Liter Alkohol. .

V. Essigsäureverbrauchsabgabe. Von einem vom Reichskanzler zu bestimmenden Zeitpunkt ab wird bis auf weiteres der im § 110 des Branntmweinsteuergesetzes bezeich⸗ neten Essigsäure alle im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnene Essigsäure gleichgestellt. er Reichzkanzler erläßt die näheren Bestimmungen. 8

8 N3““

VI. Inkrafttreten. Diese Verordnung nitt mit Wirkung vom 1. Oktober 1917 in Kraft, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

Berlin, den 18. Oktober 1917.

1 Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf von Roedern.

8—

über Höchstpreise für Grieß, Graupen und Grütze. 2 Vom 16. Oktober 1917.

Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen 2. Mai 1916

18. August 1917

zur Sicherung der Volksernährung vom

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 401) (Reichs⸗Gesetzbl. S. 823)

6 C1 eh 5 8 W1““ (Rollgerste) und

erstengrütze an Kleinhändler (8 ürfen folgende Preise für

100 Kilogramm nicht überschritten werden: . ““

bet Grieß 1

bei Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze

Die Leeferung zu diesen Preisen hat frachifrei oder Schiff) des Empfängers zu erfolgen.

Beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen folgende Peeise für ein Pfund nicht überschritten werden: ser kfolg bei G ieß LLE11 bꝛt Gerstengraupen (Rollgeeste) und Gerstengrütze 36 1 Beim Perkauf⸗ kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs Pfennige nach oben abgerundet werden.

wird verordnet:

54 ℳ, Statton (Bahn

8 § 3

Die Peeise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung e. 1g. machung vom 17. Dezember 1914 (Reichs⸗ Gesetzbi. S. 516) in Ver⸗ bindung mit den B⸗kanntmach ngen vom 21. Januar 1915 (Reiche⸗ Gesetzt]. S. 25), 23. März 1916 (Recchs⸗ Sesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 253).

Der Staatssekretär des Eeg te nätehtes ats kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

Die Verordnung über Höchstsrase für Seistengteupen (Rollgerste) S. 1010, 1241) werden aufgehoden.

8 6 Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Berlin, den 16. Oktober 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

8 1M““

des § 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17.

8 lb

8 .M frisas 1 , betreffend Beschlagnahme, Behar Ver⸗ wendung und Meldepflicht von 1gg; und Katzenfellen und aus ihnen hergestellten Leder vom 1. Juli 1917 hat die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums (Lederzuweisungsamt) eine Aus⸗ nahme von den Anordnungen dieser Bekanntmachung dahin zu⸗ gelassen, daß Wildprethändler über die in ihrem Betrieb ge⸗ wonnenen, beschlagnahmten Felle gemäß § 4 Buchstabe a d n 111“ verhr ge ohne sie vorher gemäß § 5 7 1 und 2 der Bekanntmac reini trocknen zu müssen. b Eücgef g

Berlin, den 8. Oktober 1917. Kriegsministerium.

m. Die Yerordnung über weitere Regelung des Branntwein⸗ verkehrs vom 16. Dezender 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 829) mit der durch den § 23 der Verordnung über Regelong des Verkehrs mit

Kriegsamt. Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung. 8 Koeth

—oC-zl

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers üb 8 Elektrizität und Gas usw. vom 3. Oktober 1917 (RGBl. S goer sind bei dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung f laend, vier Abteilungen für die Bearbeitung der Elet⸗ trizität, Gas, Dampf, Druckluft, Heiß⸗ und Leitungswasser betreffenden Angelegenheiten ein⸗ gerichtet worden: 8

1)

2)

Allgemeine Abteilung, Leiter: Bergrat Ziekursch, Abteilung für Elektrizität, Leiter: Generalsekretär Dettmar, Abteilung für Gas und Wasser, Leiter: Direktor Lempelius, Abteilung für Heizung, Leiter: Direktor Dieterich. Die Leiter der Abteilungen sind für den Bereich der ihnen übertragenen Geschäfte meine Stellvertreter. Der Sitz der Abteilungen ist: 9 Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28. 1 8

Zuschriften, welche die obengenannten Angelegenheiten he⸗ treffen sind zu richten an den ““ Reichskommissar für die Kohlenverteilung (Allgemeine Abteilung für Elektrizität, Gas usw ) (Abteilung Elektrizität) oder: (Abteilung Gas und Wasser) oder: (Abteilung Heizung) 8 Berlin SW. 11, Königgrätzer Straße 28. Berlin, den 18. Oktober 1917.

Der G Kohlenverteilung. ůtz.

1.““

oder:

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 des Felaszgsegckatt nöbgt vnee f⸗ 88 r. 6076 eine Verordnung über Höchstpreise von Grieß Graupen und Grütze, vom 16. Oktober 1917, unter 12 Nr. 6077 eine Bekanntmachung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, unter . „Nr. 6078 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, vom 17. Oktober 1917, und unter Nr. 6079 eine Ausführungsbestimmung zu der Ver⸗ ordnung des Bundesrats über die Beurkundung von Geburts⸗ und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 55), vom 15. Oktober 1917. Berlin W. 9, den 18. Oktober 1917. Kaäaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Professor am Askanischen Gymnasium in Berlin Dr. Poske, dem Professor am Elisabethgymnasium in Breslau ümpel. dem Direktor des Gymnasiums in Schweidnitz Dr. orthmann und dem Gymnasialdirektor Dr. May in Glaz den Charakter als Geheimer Studienrat,

„dem Kreisschulinspektor, Professor mit dem Rang der Räte vierter Klasse Dr. Beckmann in Altenkirchen den Charakter als Schulrat sowie

den Kreisschulinspektoren Baginski in Aumund, Ebers⸗ bach in Samotschin, Dr. Hobohm in Quedlinburg, Hütten⸗ rauch in Neukölln, Dr. Matthieu in Crefeld, Rotermund in Hemelingen, Rudolph in Stuhm, Sack in Brieg, Dr. Sondermann in Neuß, Dr. Stork in Düsseldorf, Dr. Weitzmann in Gelsenkirchen und Werner in Neukölln den Charakter als Schulrat mit dem Range der Räte vierter Klasse zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Studienfondsrentmeister Schmock in Münster sowie dem Stiftungsrentmeister Wallbrecht in Erfurt und dem Stiftsrentmeister Arning in Neuzelle, Kreis Guben, den Charakter als Domänenrat zu verleihen. 8 Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ 8 angelegenheiten.

Der bisherige Rektor Felärich Coprian aus Berlin ist zum Kreisschulinspektor in Wollstein ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Der Hilfslehrer Otto Lange ist zum planmäßigen kunst⸗ gewerblichen Lehrer an der Königlichen Handwerker⸗ und Kunstgewerbeschule in Bromberg ernannt worden. 8

8 1

Aus der Jüngken⸗Stiftung sind an Studierende, insbe⸗ sondere Söhne von Universitätsprofessoren und von höheren Staatsbeamten, während ihrer Berliner Studien jeit und auch über ihre Studtenzeit hinaus Unterstützungen vo jährlich 900 bis 1800 zu vergeben. 8 Bewerbungen um die für das Jahr 1. April 1918/19 zu ver⸗ gebenden Unterstützungen sind schriftlich an den Unterzeichneten bis zum 29. Dezember d. J. einzureichen. Berlin, den 16. Oktober 1917. 8

Der Rektor der Unir ersität. Penck.

* 1 8 8

Aichtamtliches.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Oktober 1917.

Ihre Majestät die Kaiserin und Königin suchte gestern, am Geburtstage weiland Seiner Majestät Kaisers Friedrich, das Mausoleum bei

1, otsdam und lette daselbst am Sarkophage einen er.

Branntwein vom 15. April 1916 (Reichs⸗Sesegbl. S. 279) herbei⸗

enskirche der Fried Krangz

unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Iunern Dr.I Helfferich abge⸗ haltenen Plenarsitzung des Bundesrats wurde dem Ent⸗ wurf einer Verordnung über Kleie aus Getreide die Zu⸗ sümmung erteilt. 3 Zur Annahme gelangten ferner der Entwurf einer Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917, der Entwurf 188 Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit den Erregern menschlicher und tierischer Krank⸗ heiten sowie über deren Versendung, der Entwurf einer Be⸗ fanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Ver⸗ sicherungsgesetzes für Angestellte und der Entwurf einer Be⸗ kanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebs⸗ verhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauf⸗ lagevergütungen für das Betriebsjahr 1917/18 und über Essig⸗ säureverbrauchsabgabe. verschiedene

In der am 18. Oktober

Demnächst wurde über Anträge und Eingaben Beschluß ⸗gefaßt.

Mit dem heutigen Tage ist an Stelle der früheren Be⸗ lanntmachung (Nr. Ch. II. 1000/4. 16. K. R. A.), betreffend Verbot der Extraktion von Gerbrinden, eine Bekanntmachung Nr. L. 1500/8. 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme, Veräußerung, Verwendung und Melbepflicht von

flanzlichen Gerbstoffauszügen und künstlichen Gerbmitteln, in Kraft getreten. Die Bekanntmachung be⸗ trifft die Auszüge aus pflanzlichen Gerbstoffen jeder Art sowie die künstlichen Gerbmittel. Als küanstliche Gerbmittel werden alle nicht rein pflanzlichen und rein tierischen Gerbmittel, ins⸗ besondere Sulfitzelluloseablauge, Neradol und dergleichen, an⸗

ehen. ge bgie Bekanntmachung ordnet die Beschlagnahme sowie eine Pflicht zur Auskunfterteilung über die betroffenen Gegenstände an. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung, Lieferung und Verwendung bestimmter Gerbstoffe in einer näher geregelten Weise unbeschadet der sonst bestehenden Bestimmungen und besonderer Anordnung der Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums gestattet.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.

Bayern. Der Finanzausschuß der Kammer der Abgeord⸗ neten beschäftigte sich gestern mit den sozialdemokratischen Verfassungsanträgen, betreffend Aufhebung der Kammer der Reichsräte, Aenderung des Landtagswahlrechts, Ausbau der Gesetzesinitiative des Landtags, Einführung des einjährigen Staatsvoranschlages, Beseitigung aller Standesvorrechte der Standesherren, Abschaffung des Adels, Aufhebung der Vor⸗ rechte des Königs, Trennung von Kirche und Staat usw. Der Abgeordnete Dr. Süßheim (Soz.) begründete eingehend die Anträge und ersuchte, ihnen stattzugeben. Der Ministerpräsident Graf Hertling gab auf die Anträge, wie „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ meldet, folgende Erklärung ab: Die Staatsregierung hat es sich steis angelegen sein lassen und beirachtet es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, die Gesetzgebung und die Verwaltung den berechtigten Anfordetungen der Zeit anzupassen. Unter diesem Gesichtspunkte ist auch, wie bereils in der Kammer bder Reichsräte angekündiat, ein Gesetzentwarf in Vorbereitung, der die jeitoemäße Ausgestaltung vnd Zusammwensetzung der Kammer der Reichsräte anbahnen soll, der Gesetzentwurf wird in möglichster Bälde dem Landtage zugeben. Jeder Antrag und jede Anregung, die auf tinen den Zeitverhältnissen und Zeitbedürfnissen Rechnung trogenden bigonischen Ausbau des Verfassungslabens und der Gesetzgebung ge⸗ richtet sind, werden von der Staatsregterurg jederzeit einer eingeher⸗ den Würdtgung und ernsten Prüfung unterzoger. Die sozialdemc⸗ kralischen Anttäge jedoch, die der Kammer der Abgeordneten vor⸗ liegen, zielea nach verschiedenen Richtungen auf ine völltge Um⸗ gestaltung der geschichtlich gewordenen und hewährten Grundlagen des baverischen Staates ab. Die Staatsreglerung kann daher in diesen Anträgen, soweit sie ein zusammengebvöriges Ganzes darstellen, fein den Staatsinteressen dienendes Mitiel für den zeit⸗ gemäßen Ausbau der bayerischen Versassungsgesetzgebung erblicken und raher, ohne in näh re Ersrterungen einzutreten, au dieser Syelle nur ihren grundsätzlich ablehnenden Stardpunkt betonen. Einzelne Ar⸗ regungen und Wünsche, die sich im Rahmen der bestehenden Ver⸗ fassung kewegen, werden dagegen, wenn sie bet verschiedenen Ressorts vorgebracht werden, seitens der Staatstegierung entsprechend sachliche Würdigung finden. 8 Die Abgeordneten Giehrl (Zentr.), Dr. Hammerschmidt (Lib.) und Speck (Zentr.) gaben Erklärungen ab, die sich im allgemeinen der des Ministerpräsidenten anschlossen, u. a. sprachen sie sich für die Beibehaltung und Erweiterung der 1“ f 1“

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Ersten Kammer aus.

Großbritannien und Irland. Im Unterhaus standen gestern verschiedene Anfragen auf der Tagesordnung. b

Laut Bericht des „W. T. B.“ ekärte Lord Cecil auf eine Fage, die deutliche und kraftvolle Antwort Wilsons auf die Note des Papstes sei nicht das Ergebnis einer Verständigung mit den Verbündeten gewesen. Trepelvan frag'e, ob die Regierung Wilsons Antwort als ihre eigene Antwort auf die Note des Papstes amtlich anerkannt habe. Cecil antwortetete verneine d.”“ Weiter fragte Trevelyon, ob die Regierung beabsichtige, eine Antwort zu geben, worauf Cecil um schriftliche Einreichung der Frage ersuchte.

Auf eine anfere Frage meinte Ceecil, eine Zusammenkunft der Verbundeten zur Festlegung ihrer Kriegsziele werde gemäß dem Wunsche der russischen Regierung abgehalten werden, weitere Aeußerungen darüber seien gegenwärtig weder möglich noch erwünscht.

Ein Miiglied fragte, ob im Inleresse der Religion im allge⸗ meinen die Regierung im Einvernehmen mit den Verbündeten Schritte unternehmen werde, um alle Verhandlungen über Friedens⸗ hedtngungen zu mißbilligen, die vom Vatikan oder durch seine Vermittlung geführt würden. Lorb Cecil erwiderte, daß keine der⸗ artigen Verhandlungen stattgefunden hätten. Das Mitglied fragte dann, ob die Regierung bemerkt habe, daß während der Parlaments⸗ ferien beunruhigende Gerüchte in Umlauf gewesen seien, daß Verhand⸗ lungen dieser Art stattfänden. Cecil erwioerte, er freue sich, diese Gelegenheit zu haben, alle derartigen Irrtümer zu zerstreuen.

Der Ausschuß der Arbeiterpartei, der anläßlich der bevorstehenden Wahländerung einen Entwurf für die Um⸗ gestaltung der Partei ausgearbeitet hat, hat jetzt seine Ar⸗ beiten beendet. Der Bericht wird in den nächsten Tagen ver⸗ öffentlicht werden. Der Ausschuß beantragt in erster Linie, den örtlichen Partelorganisationen größere Befugnisse ein⸗

zuräumen Frankreich.

Nach einer Meldung des „Journal des Débats“ ist der ftrag Tardieus als Hberkommissars in den

Vereinigten Staaten von Amerika, der am 15. Oktober abgelaufen wäre, auf weitere sechs Monate verlängert worden.

Auf Ersuchen der Regierung hat die Kammer die Interpellation Ribeyra über die allgemeine Politik der Regierung mit 337 gegen 214 Stimmen auf heute verschoben. 1

Rußland.

Der Ministerpräsident Kerenski ist vorgestern aus dem hat einem Ministerrat beigewohnt.

Ein Ukas der Vorläusigen Regierung ernennt den revolutionären Sozialisten Maslow, Vizepräsidenten des großen Landwirtschaftlichen Ausschusses, zum Ackerbauminister. Dieses war der einzige Posten, der in der wiederhergestellten Regierung noch unbesetzt war.

Der Hauptvollzugsausschuß des Arbeiter⸗ und Soldatenrats hat der „St. Petersburger Telegraphen⸗ agentur“ zufolge einen Beschluß angenommen, der betont, daß die Epidemie der Unordnung und der Unruhen, die in letzter Zeit fast das ganze Land ergriffen hat, den Staat unrettbar zur Anarchie und Auflösung treibt, und erklärt, daß die revolutionären Arbeiter, Bauern und Soldaten die große Ge⸗ fahr dieser Pogrome für die Sache der Freiheit einsehen und alle Anstrengungen darauf richten müßten, sie zu bekämpfen. Der Beschluß fordert den Arbeiter⸗ und Soldaten⸗ rat der einzelnen Bezirke auf, ohne Gnade, selbst unter Zu⸗ hilfenahme der Armee, alle Versuche, Unruhen anzustiften, zu unterdrücken, und empfiehlt, hierzu besondere Ausschüsse zu bilden.

Wie die „Nowoje Wremja“ meldet, hat am 16. d. M. die Räumung Revals aus Anlaß der durch die deutsche Landung für die Stadt geschaffenen bedrohlichen Lage be⸗ gonnen. Der größte Teil der Einwohner verläßt die Stadt und begibt sich nach den inneren Provinzen Rußlands.

In Beßarabien sind der „Times“ zufolge ernste Unruhen ausgebrochen. Eine Anzahl von Pogromen fanden in den Landbezirken statt sowie ernste Ruhestörungen in ver⸗ schiedenen Städten infolge Mangels an Lebensmitteln.

Italien.

In der Sitzung der Kammer am 16. Oktober behandelte der Sozialist Enrico Ferri die Kriegshaltung des italienischen Volkes und führte laut Bericht des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ dabei aus, daß das dritte Kriegsjahr kein entscheidendes militärisches Uebergewicht ergeben habe und die Fortdauer des Krieges Europa in die Barbarei zurück⸗ versetze. Ferri forderte die Regierung auf, unverzüglich im Rat der Verbündeten eine gemeinsame Aktion vor⸗ zuschlagen, die unter Ausschluß eines Sonderfriedens Friedensverhandlungen möglich mache auf der Grundlage der Forderungen der Völker nach gegenseitigen te ritorialen Zu⸗ geständnissen, gerechter Ersetzung der Kriegsschäden, Vor⸗ bereitung und Büraschaft gegenseitiger Abrüstung, Abschaffung der Militärdienstpflicht, Einsetzung internationaler Schieds⸗ gerichte, Zusicherung des freien Handels und der freien Schiffahrt, Ratifizierung der Abkommen durch die Parlamente, Ausschließung von Wirtschaftskriegen nach dem militärischen, um Europa auf die Rechtsgrundlage einer demokratischen Entwicklung zu führen. 11“ Spanien.

Der König hat nach einer Havasmeldung den Erlaß über Wiederherstellung der konstitutionellen Garantien unterzeichnet.

Niederlande.

Das Haager „Korrespondenz⸗Büro“ teilt mit, deutsche Regierung das Kohlenlieferungsabkommen angenommen hat.

Die Zweite Kammer hat obiger Quelle zufolge eine Gesetzesvorsage angenommen, in der die Abschaffung der niederländischen Kapitulationen in der französischen Zone von Marokko anerkannt wird. Der Minister für aus⸗ wärtige Angelegenbeiten hat mitgeteilt, daß kein niederländisches Handelshaus mit Beziehungen in Marokko auf die französische schwarze Liste gesetzt werden wird, ehe die niederländische Regierung die gegen das Handelshaus erhobenen Beschwerden als begründet anerkannt hat.

Dänemark.

Die in Kopenhagen tagende skandinavische Seemanns⸗ versammlung hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, einstimmig beschlossen, die Beschlüsse der Londoner Beratung gutzuheißen, nämlich daß vor Ende 1917 dort eine internationale Seemannsversammlung abgehalten werden soll, zu der Deutsche und Oesterreicher keinen Zutritt haben. Ferner wurde be⸗ schlossen, daß, falls in Deutschland und Oesterreich später selb⸗ ständige Seemannsorganisationen gebildet werden sollten, diese aufgenommen werden könnten, wenn darum ersucht würde.

Türkei.

Am Dienstag abend schiffte sich der Deutsche Kaiser, wie die „Agentur Milli“ meldet, nach dem Essen an Bord der Kaiserjacht „Erthogrul“, von Kriegsschiffen begleitet, nach den Dardanellen ein. Enver Pascha, Essad Pascha, Nadji Bei, Ismail Hakki Bei, General von Lossow sowie das ganze Ge⸗ folge den Kaiser.

SGSriechenland.

Der Abgeordnetenkammer ist der Bericht des Aus⸗ schusses, der die Erhebungen über das Kabinett Skuludis angestellt hat, wie die „Agence Havas“ meldet, mit folgenden Feststellungen vorgelegt worden:

Das Kabenert Skuludis hat die Gewalt ohne das Vertrauen des Volkes übernommen. Es hat am 31. Mai den Erlaß über die Auflösung der Kammer gegengezeichnet, um die Ver⸗ fassung zu beseitigen und die persönliche Politik des Königs zur Ausführung zu bringen. Es hat den Verlust einer Million durch eine ungesetzliche Steuer verursacht und zwei geheime Anleihen mit Deutschland abgeschlossen, ohne die Kammer davon in Kenntuis zu setzen. Es hat das Vorrecht der Nationalbank um 25 Jahre verlängert und Eigentum an Mohammedaner in Mandonien zurückgegeben, trotz der Verfügungen des Gesetz’s über die Vergeltungsmaßnahmen fäͤr die in der Türkei beschlagnahmten griechischen Güter. Es hat den Vertrag mit Serbien verletzt und die öffentliche Meinung geknebelt, indem es Söldnertrupps be⸗ nutzte und Angriffe auf Bürger und liberale Zeitungen organisiente.

C1A4“ Länge gezogen und so elne wirkt. und den Balgaren das Fort Rupel, 1 Armeekorps und Material im Werte von Millionen ausgeliefert. Der Bericht spricht sich daher da ür aus, die Minister vor den obersten Gerichtshof zu stellen.

Großen Hauptquarlier nach St. Petersburg zurückgekehrt und

daß die

Es hat ohne Grund neun Monate lang die Mobilmachung in die!

Auflösung der Manneszucht im Heere be⸗ Es hat auf alle Weise die deutsche Werbetätigkeit beschützt Städte in Mazedonien, ein

Bulgarien. In der vorgestrigen Sitzung der Sobranje verlas der

Präsident drei von den Vertretern der Oppositionsparteien unterbreitete Interpellationen, in denen der Ministerpräsident aufgefordert des * ziele aussichten, schen marxistischen Sozialisten drei Interpellationen gleichen Jahalts eingebracht. gleich das Wort und erklärte laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ die Interpellationen für überflüssig, da die Regierung selbst entschlossen sei, die Besprechung über die darin aufgeworfenen Fragen zu eröffnen, in erster Linie über die Frage der Lebensmittelversorgung. nächsten Woche Antwort zu erteilen, und ersuchte die Sobranje, eine Sitzung auf Montag anzusetzen. einstimmig angenommen.

wird, sich über die Frage der Verpflegung

und der Armee, über die Kriegs⸗ Bulgariens im Zusammenhange mit den Friedens⸗ weiter über die Aufhebung der polut⸗ auszusprechen. Ferner wurden von den

Landes

Zensur

Der Ministerpräsident Radoslawow ergriff so⸗

Er versprach, in der

Der Vorschlag wurde

Amerika. Nach Reutermeldungen befindet sich die von den britischen

Behörden in Halifax beschlagnahmte Post der schwedischen Regierung an ihren Gesandten in Washington in der dortigen britischen Botschaft. Die amerikanische Regierung hat sich in die Angelegenheit nicht eingemischt. verlangt, daß die Säcke in Gegenwart britischer Beamter ge⸗ öffnet und untersucht werden sollen.

Der englische Botschafter

Die „Central News“ melden aus Washington, daß

die niederländische Regierung den Vereinigten Staaten vorgeschlagen haben soll, 400 000 Tonnen niederländischen Schiffsraums außerhalb der Kriegszone zu verwenden unter der Bedingung, daß die Vereinigten Staaten bestimmte Roh⸗ stoffe an die Niederlande liefern. finden sich in amerikanischen Häfen.

Die betreffenden Schiffe be⸗

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6 8 Kriegsnachrichten. Berlin, 18. Oktober, Abends. (W. T. B) In Flandern geringerer, nordöstlich von Soissons seh starker Artilleriekampf. Die zwischen Oesel und Festland gelegene Insel Moon wurde von Land⸗ und Seestreitkräften durch Angriff genommen.

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In Flandern hielt am 17. Oktober auf dem Groß⸗ kampffelde das starke feindliche Feuer den ganzen Tag über an und steigerte sich am Abend mehrfach zu großer Hefliakeit. Erkannte Bewegungen und starke Besetzung des feindlichen Trichtergeländes namentlich in Gegend Passchendaele und Gheluvelt wurden unter zusammengefaßtes Vernichtungsfeuer genommen. Oestlich Draaibank brachen nach kurzem Trommel⸗ feuer am 17. Oktober Nachmittags feindliche Großpatrouillen gegen unsere Linien vor, die restios unter blutigen Ver⸗ lusten abgewiesen wurden. Am frühen Morgen des 18. er⸗ folgten starke Feuerüberfälle in Gegend nördlich Poelkapelle, denen Angriffe bisher nicht gefolgt sind. Das trübe regne⸗ rische Wetter hält an. *

An der Arrasfront wurden bei lebhafter Artillerie⸗ tätigkeit an mehreren Stellen fünf stärkere feindliche Patrouillen⸗ vorstöße abgewiesen.

An der Aisnefront ist seit dem 17. Oktober 8 Uhr 15 Vormittags nach tagelanger lebhafter Artillerietätigkeit die Artillerieschlacht in Gegend von Vauxaillon bis Royere⸗ Ferme voll entbrannt. Unsere Stellungen besonders beider⸗ seits des ehemaligen Forts Malmaison lagen unter besonders starkem Zerstörungsfeuer, das von Mittags ab auch tief in das Hintergelände schlug. Im weiteren Verlaufe des Tages dehnte sich die beiderseitige Artillerietätigkeit nach Norden bis in Gegend St. Gobain und nach Osten bis östlich Craonne aus. Auch nach Einbruch der Dunkelheit hielt das Artilleriefeuer von Vauxaillon bis Fraye in großer Stärke an. Bei klarer Sicht war die Ballon⸗ und Fliegertätigkeit sehr rege. Am 18. Morgens hat Regen eingesetzt. 1

Gegen unsere Stellungen in den Westargonnen vor⸗ gehende feindliche Patrouillen wurden durch Feuer vertrieben. Desgleichen wurden Patrouillenvorstöße beiderseits des Avo⸗ court⸗Waldes verlustreich abgewiesen.

Bei dem erfolgreichen Vorstoß östlich der Maas bei Höhe 344 hatte der Feind außer der Einbuße an Ge⸗ fangenen schwere blutige Verluste. Im weiteren Verlaufe des Tages nahm unsere Artillerie mehrfach in den dortigen Gräben erkannte feindliche Bereitstellungen unter wirksames Vernichtungsfeuer und verhinderte beabsichtigte Gegenangriffe. Nach erneuter erheblicher Feuersteigerung stieß der Gegner 9 Uhr Abends an der Höhe 344 gegen unsere Stellungen vor, wurde jedoch durch unser Abwehrfeuer, an einzelnen Stellen durch Gegenstoß, blutig abgewiesen. Unsere Bombengeschwader griffen in der Nacht vom 16. zum 17. Oktober wiederholt die Festung Nancy mit Erfolg an. An mehreren Stellen wurden lang anhaltende Brände beobachtet.

Im Osten hat sich auf der Insel Oesel die Beute, wie bereits gemeldet, erheblich gesteigert. 10 000 Gefangene von 2 russischen Divisionen und 50 Geschütze, dabei unversehrte schwere Küsten⸗ und einige Feldbatterien, sind eingebracht und zahlreiches Waffen⸗ und Kriegsgerät erbeutet. An der Land⸗ front lebte das Feuer nördlich des Dryswjaty⸗Sees, bei Smorgon, im Lucker Bogen und bei Tarnopol sowie namentlich am Oberen Sereth zeitweise auf. Ein an der Straße Nowo⸗ Alexandrowsk —Dünaburg angesetztes russisches Stoßtrupp⸗ unternehmen wurde durch unsere Feuer glatt abgewiesen.

Großes Hauptquartier, 19. Oktober. (W. T. B.)

8 Westlicher Kriegsschauplatz. G

Heeres gruppe Kronprinz Rupprecht.

Die artilleristische Kampftätigkeit in Flandern erreichte gestern wieder an der Küste sowie zwischen Yser und Lys große Stärke. Besonders heftig war das Feuer am Hout⸗ houlster Walde, bei Passchendaele und zwischen Ghelu⸗ velt und Zendvoorde.