§ 7 Die vom Reiche kanzler bessimmte Stelle hat die von ihr über⸗ 2 Kleie nach den Weisangen der Recchsfuttermittelstelle ab⸗ zugeben.
b 88 Für die Abgabe der Kleie aus Brotgetreide an die Kommunal⸗ verbände gelten folende Grundsätze
a) Jeder Kommunalverband erhält soviel Kleie, als dem in seinem B zirke beschlagnahmten Brotgetreide bis zur Höhe seines Bedarfsanteils entsprickt.
b) Von der verbleibenden Kleie wird die eine Hälfte rach dem Verhältnis der abzuliefernden Brotgetreidemengen, soweit sie den Bedarfsanteil übersteigen, die andere Häͤffte nach Lö des Viehstandes auf die Kommunalverbände
verteilt.
c) Von der Kleie, die hiernach auf den einzelnen Kommunal⸗ verband entfällt, wird die Kleie abgezogen, die dem Kom⸗ munalverband und den in seinem Bezirke wohnenden Selbstversorgern nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetrelde⸗ ordnung aus dem von ihnen zum Ausmahlen zugewiesenen Brot etreide zustebt; der Berechnung dieser Kleiemenge ist der nach § 17 Abs. 1 g der Reichsgetreideordnung für das Ausmahlen vorgeschriebene Mindestsatz zugrunde zu legen.
Die näheren Anordnungen trifft die Reschsfuttermittelstelle; sie kann für besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge Kleie bei der Verteilung nach Abs. 1 b zurückbehalten.
Die Landes futtermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landesze tralbehörden, können die Vertetlung abweichend von den Grundsätzen des Abs. 1 vornehmen. 1““
§ 9
Die Verteilungsstellen (§ 1 Satz 2) dürfen die Kleie nur an Verbraucher innerhalb ihres Bezirks abgeben. Die Verbraucher 8 die Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft ver⸗
en den.
Die Landeszentralbehörden setzen die Zuschläze fest, die von den Verteilungsstellen und, wenn sie sich bei der Abagabe der Ver⸗ mittlung der Kommunalverbände bedienen, von diesen berechnet werden dürfen.
Die Verteilungsstellen können sich bei der Abaabe der Klese auch der Vermittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise, die die vom Reichskanzler festgesetzten Preise ein⸗
schließlich der Zuschläge (Abs. 2) nicht überschreiten dürfen, und
sonstiger Bedingungen vorschreiben. § 10
1 Kleie darf, außer zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft,
aur mit Genehmigung der Reichsfuttermittelstelle oder durch die
Landesfuttermittelstellen mit anderen Stoffen vermischt werden.
§ 11 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Aus⸗ führung dieser Verordnung, soweit sie nicht vom Reichskanzler zu er⸗ lassen sind.
Ste können vorschreihen, daß Kommunalverbände die ihnen nach § 55 Abs. 1 der Reichsgetreideordnung zustehende Kleie abweichend von der Vorschrift im § 2 abzugeben daden.
Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 18 Strafen wird bestroft:
8 wer den Vorschriften im § 2 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, .wer den ihm nach § 3 Abs. 2, 3, § 4 Abs. 1 auferlegten Verpflichtangen nicht nachkommt, .wer Klete ohne die nach § 10 erforderliche Genehm'gung mit anderen Stoffen vermischt, oer den auf Grund des § 11 Jbs. 1 erlassenen Aus⸗ führungsbestimmungen zuwiderbandelt. Meben der Strafe kann auf Einnehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, od sie dem Täter gehöten oder nicht.
§ 13 Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser
Verordaung zulassen.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Mit dem gleichen Ze tpunkt tritt die Bekanntmachung über das Ner⸗ mischen von Kleie mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (Reichs Gesetz l. S. 534) außer Kraft.
Mit der Festsetzung der Preise nach § 1 Satz 2 tritt die Bekannt⸗ machung über Höchstpreise für Kleie vom 5. Jaauar 1915 (Reicht⸗ Gesetzbl. S. 12) außer Kraft.
M er Reich kaczler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretene dieser Verordnung.
Berlin, den 18. Oktober 1917. 8 Der Stelloertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.
Beka n ntma ch u ng, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monat lich im November 1917.
Auf Grund der 8§88 1, 2, 6 der Verordnung des Bundes⸗ rats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Brkannt⸗ machung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reiche⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts, vom 17. Juni 1917 („Reichsanzeiger“ Nr. 145) wird bestimmt: 8 “
§ 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit vom 1. bis 5. November erneut zu erstatten. 8 § 2. Meldepflichtige Personen. 1. Zur Meldung perpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und juristische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) monatlich verbra chen, gleichgültto, ob sie di Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschließlich der Heeres⸗ und Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rn chtlichen Kö perschaften und Verbände sind für ihre Be⸗ triebe (. B. Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) — Rendaet e 5 2. Der Meldepflicht unterliegen richt, und zwar ohne Rücksicht euf die Höhe des Verbrauchs: i a) die Staatseisenbahnen; b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
c) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen
beschafft wird; d) die Sazwerke;
e) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf on Bunkerkohle somwie für die
zur Hetzung der Stiffsräume bestimmte Koble;
) Zechenbesitzer soweit si' selbst erze gte Kohlen. Koks und Briketis zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechen⸗ selbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereien (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestillationen, Ge⸗
verwenden (verkoken, brikettleren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an gehörtge Zechenanlage errichtet sind; die landwirischartlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenbang mit einem landwirt⸗ schaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sind; Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Lodengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereten, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden .“ oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen. 3. Ob hiernach ein Verbraucher melderflichtig ist, entscheidet im Zweifelsfalle die für den Sitz des Betriebes zuständige Kriegsamtstelle.
Inhalt der Meldung. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg um erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinfoblenbriketts, Braunkohle, Braunkohlen⸗ briketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Gebieten der Amt⸗ lichen Verteilungsstellen, siehe § 6 (z. B. Steinkoble aus Oberschlesien, Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe usw.) und Sorten (Feit⸗, Mager⸗, Förder⸗, Stück⸗, Nuß⸗, Staubkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: a) Bestand am Anfang des Vormonats, 8 b) Zufohr im Vormonat, 8 c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, d) Verhrauch im Vormonat, e] Bedarf für den laufenden Monat, †) voraussichtlicher Bebarf für den folgenden Monat.
§ 4. NXVachprüfung der Angaben. Der Meldepflichtige hat fortlaufend über seinen Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände möglich ist.
§ 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatte::: * 1. an den Reichskommissar für die Koblenverteilung in Berlin; 2. an die für den Ort der cewerblichen Niederlassung des
Meldepflichtigen zuständige Kriegsamistelle;
3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welche unter Berück⸗ sichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zu⸗
ständig ist (siebe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brenn⸗ stoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungs⸗ stellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen gleichlautende Meldekar ten einzusenden;
an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde⸗
pflichtige bei mebreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem
Lieferer Brennstoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat
er diesem Lieferer soviel gleichlautende Karten einzureichen,
wie Herkunrtsgebiete in Frage kommen. Für die von einem
im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen
böhmischen Kohlen sind die Meldekarten nicht an den aus⸗
ländischen Lieferer sondern (soweit es sich um nicht im
Königreich Baͤyern gelegene Betriebe handelt) an den
Kohlenausgleich Dresden (siehe § 6, Ziffer 7) zu senden,
und zwar mit der Ausschrift: „Auslandskohle“. Für Be⸗
triebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Melde⸗ karten an die für ihren Bezirk zuständtge Kriegsamtstelle bezw. Kriegsamtnebenstelle zu senden, und zwar mit der⸗ selben Aufschrift.
II. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen.
III. Für Gaskoks, für böhn ische nach Bayern eingefuͤhrte⸗Kohle sowie für die im rechterheinischen Bayern, in den Revieren Ibben⸗ bhüren, Barsinghausen, Obernkirchen und in den sonstigen in der Näbe des Deisters gelegenen Zechen geförderte Kohle fallen die unter Ahsatz 1, Ziffer 3 genannten, an die Amtlichen Verteilungsstellen zu richtenden Meldekarten fort.
Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: 8
1. Für Steinkohle*) aus Ober⸗ und Niederschlesien:
Amtliche Werteilungsnelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32.
2. Für rheinisch⸗westrälische Steinkohle*):
„Das Rheintsch⸗Westfälische Kohlen⸗Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle*) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle füg die Steinkohlengruben des „Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für Steinkohle*) aus dem Saarrevier, Lothringen und der bayerischen Pfalz:
Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saar⸗ drückea 2 (Königliche Bergwerksdirektion).
5. Für Braunkohlet) aus dem Gebiet rechts der Elbe:
Amtlich⸗ Verneilungest⸗Ule für die Brankohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstaasufer 10.
6. Für mitteldeutsche Braunkoble†) (links der Elbe) mit Aubgnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Vertetilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohlet) aus dem Königreich Sachsen links der Elbe und dem Herzogtum Sachsen⸗Alten⸗ burg, sowte für böhmische nach Peutschland (agußer Seshern) eingeführte Kohle und für sächsische Stein⸗
’
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle †), Braunkohlet) der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle †) aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großherzogtum
Hessen: Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Coͤln, Unter Sachsenhausen 5/7.
1
Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit Namensunterschrift (Firmenunter⸗ schrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den amtlichen, für November bestimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Orts⸗ koblenstelle, beim Feblen einer solchen bei der zuständigen Kriegs⸗ wirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs⸗ amtstehe, gegen eine Gebühr von ℳ —,15 füe vier zusammen⸗ hängende Karten bezieben kann. Auch die eiwe noch weiter erforder⸗ lichen Meldekarten (siebe § 5, und“ und § 9 2) sind dort einzeln für ℳ 0,03 das Stück erhältlich.
„2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolaen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbraucher⸗ gruppen. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Verbraucheraruppe durch Purchkreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerhlichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Ver⸗ bravchergrurpe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so bat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
2) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. **) Auch Steinkohlenbriketts und Koks.
die demselben Zechenbesitzer
Meldung im Falle der Annahmeverweigerun . 88* Meldekarten durch Lieferer. Wenn ein Meldexflichtiger keinen Leeerer zur Annahme seiner
Meldekarte bereit findet, so bat er neben der für den Reichskommissar fär die Kohlenverteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be sonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 1
9. Weitergabe der Meldungen durch die Lleferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verfauss⸗ kartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion üben⸗ lassen hat, dieser Prttte. u“
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf. geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern beziebt, so gibt er nicht die urschrift sche Meldekarte weiter, sondern perteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Melde⸗
karte hat: 8 a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗
8 schriftlichen Kart⸗ mit Nennung der Lieferer 8
zu enthalten. Die neuen Meldekarten sinde mit dem Vermerk „Auf⸗
geteilt' und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die
1818b Karte ist bis zum 1. April 1918 sorgfältig aufzu⸗ ewahten. .
3. Jeder Lieferer (Häandler), der von einem im Auslande woh⸗ nenden Lieferer böhmische Kohlen bezteht, hat die betreffenden Melze⸗ karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten hardelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Be⸗ trieben herrühren, an die für die Verbrauchsstelle zuständige Kriegs⸗ amtstelle bezw. Kriegsamtnebenstelle, andernfalls an den Kohlen⸗ ausgleich Dresden zu senden. Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Aafschrift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Licferern sind verboten.
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung.
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht genügt, hat veben der Bestrafung gemäß § 13 zu gewärtigen, daß ihn der Reichs⸗ kommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt.
“ Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Außnahme der in § 2, erwähnten, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
§ 13. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der ein⸗ gangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gesäagnis bis zu einem Jahr und mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Täler gehören oder nicht.
8 18 ““” Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1917 in Kroft. Berlin, Oktober 1917. 8 Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz
2 “
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 181 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6080 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver⸗ teilung der Petroleumbestände, vom 19. Oktober 1917, und unter
Nr. 6081 eine Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 5. Dezember 1917, vom 18. Oktober 1917.
Berlin W. 9, den 19. Oktober 1917.
— Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 183 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6088 eine Verordnung über Kleie aus Getreide, 18. Oktober 1917. 8. Berlin W. 9, den 20. Oktober 1917.. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
vom
Königreich Preußen.
Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht: dem Kaufmann Theodor Kayser in Potsdam das Prädikat als Hoflieferant Allerhöchstderselben zu verleihen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Merseburg getroffenen Wahl
Sachsen) als zweiten Bürgermeister (besoldeten Beigeordneten der Stadt Merseburg auf die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren bestätigt. 8
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. 8
„Dem Musikdirigenten Lemacher in Solingen ist der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden.
’
Justizministerium.
InU die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: de
heime und Oberkriegsgerichtsrat a. D. Henschen bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Osnabrück, der Rechts⸗ anwalt Dr. Schaper vom Kammergericht bei dem Amts⸗ gericht in Berlin⸗Lichterfelde, der Gerichtsassessor Dr. Schleiffer bei dem Landgericht I1 in Berlin und der frühere Gerichts⸗
neratorgas⸗ und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken
†) Auch Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoks.
assessor Gustav Böhm bei dem Landgericht I in Berlin.
den Stadtrat Dr. jur. Mosebach in Döbeln (Königreich
Das Königliche Gouvernement von Königsberg i. Pr. Hat angeordnet, daß im Bereiche der Festung Königsberg die Königlichen Lotterieeinnehmer das Lotteriekontor ausnahmslos — also auch am letzten planmäßigen Erneuerungstage — Nachmittags von 4 Uhr ab bis auf weiteres zu schließen haben.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Königlich Preußische General⸗Lotterie⸗Direktion. Gramms. Groß
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 22. Oktober 1917. 8
Ihre Majestät die Kaiserin und Königin vollendet heute ihr 59. Lebensjahr.
Aus Anlaß des Ergebnisses der Kriegsanleihe erhiel der Staatssekretär des Reichsschatzamtes Graf von Roedern von Seiner Majestät dem Kaiser und König und dem Generalfeldmarschall von Hindenburg folgende Depeschen:
Hocherfreut über das glänzende Ergednis der Zeichnungen zur st⸗benten Kriegsanlethe spreche Ich Ihnen, der Reichzbank und allen Beteiligten für die erfolgresche Arbeit Meinen herzlichen Dank und Glückwunsch aus. Kraftvoll und zietbewußt stebt das gesamte deutsche Volk auch im vierten Kriege jabre neben seinen Heldensöhnen im Felde hinter der Reiche⸗ und Heeresleitung, zu jedem Opfer an Gut und Blut bereit, bis Ehre und Freiheit des Vaterlandes gegen den Ansturm übermächtiger Feinde siegreich behauptet sind. Gott segne alle Treue und Opferwilligkeit durch einen glücklichen, ersprießlichen Frieden. Wilhelm I. R.
Ich habe in der Tat eine große vachträgliche Geburtstags⸗ freude empfunden, als ich Eurer Exzjellem Mitteilung von dem glänzenden Erfolge der 7. Kriegsanleihe erhielt. Es zeigt unseren Gegnern aufs neue, daß Deutschland auch wirtschaftlich nicht nieder⸗ zuringen ist, und gibt mir den Bewets, daß das deutsche Volk un⸗ erschutterlich auf den Sieg vertraut. Euer Exzellenz bitte ich, meinen herzlichen Dank dafür bekannt zu geben. Alle aber, die etwa beabsichtigen, durch eine Mitteilung besonders schöner Teil⸗ ergebnisse ihres Wirkungekreises mich an ihrer berechttcgten stolzen Freude teilnehmen zu lassen, bute ich, zur Entlastung der Post da⸗ von Abstand zu nehmen.
. Generalfeldmarschall v on Hin denbu⸗ r
1.“ 4 „
Der Staatesekretär des Auswärtigen Amts Dr. von Kühlmann, der Seine Majestät den Kaiser bei seinen Besuchen in Sofia und Konstantinopel begleitet hatte, wird sich auf der Rückreise, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, in Budapest und Wien aufhalten und so Gelegenheit zum Gedankenaustausch mit den Staatsmännern der österreichisch⸗ ungarischen Monarchie haben.
Die Vernichtung eines unter dem Schutze eng⸗ lischer Kriegsschiffe fahrenden Geleitzuges in der Nhühe der Shetlandsinseln am 17. Oktober Morgens durch deuische Kreuzer hat laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ graphenoüros“ in England und Norwegen, wie nicht anders zu erwarten war, die bekannte Entrüstung — in England außerdem noch Wut über die für England so beschämende Tatsache — hervorgerufen. Sowohl der englische Zeitungs⸗ bericht Poldhu vom 20. d. M. wie die englische Admiralitäts⸗ meldung heben hervor, daß die im Geleitzug fahrenden Handels⸗ schiffe ohne Warnung irgend welcher Art und ohne Rücksicht auf das Leben der Besatzung und der Fahrgäste durch Geschützfeuer versenkt wurden. 8
Alle solche Behauptungen und Aeußerungen sind nicht nur gänzlich unberechtigt, sondern muten nachgerade eigenartig an, nachdem in der deutschen Sperrgebietserklärung vom 31. Januar 1917 klar und deutlich gesagt worden ist, daß vom 1. Februar 1917 an in den Sperrgebieten um Groß⸗ britannien, Frankreich, Italien und im östlichen Mittelmeer jedem Seeverkehr ohne weiteres mit allen Waffen entgegengetreten werde. 1
Im Laufe der Monate ist von deutscher Seite immer wieder betont worden, daß, wer sich ins Sperrgebiet begibt, dies unter Gefährdung von Schiff und Menschen tut, da grund⸗ sätzlich von deutscher Seite keine Verpflichtung übernommen werden kann, im Sperrgebiet Menschenleben zu retten zumal, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein feindliches U⸗Boot gesichtet wird. Es ist nicht ohne Wert, an den Befehl der englischen Ad⸗ miralität zu erinnern, bei Anwesenheit feindlicher U⸗Boote keinerlei Rettungsversuche der eigenen Leute vorzunehmen. Gegenüber der englischen Admiralitätsmeldung soll nochmals ausdrücklich festgestellt werden, daß die Versenkung des Geleitzuges mitten im Sperrgebiet vor sich gegangen ist und nicht etwa in neutralen Hoheitsgewässern, wie die Versenkung deutscher Dampfer am 16. Juli durch die Engländer an der holländischen und einige Monate vorher an der norwegischen Küste. Diese Tat wurde damals von der englischen Admiralität ausdrücklich als „große seemännische und militärische Leistung“ bezeichnet.
„Wenn bei Versenkung des nach England bestimmten Ge⸗ leitzuges am 17. Oktober neutrale Menschenleben zu Schaden gekommen sind, so trifft die Schuld und Verantwortung einzig und allein diejenigen, welche leichtfertigerweise diese Menschen⸗ leben den Gefahren des Sperrgebiets aussetzten.
8
Die Knappheit an Wäschestoffen veranlaßt die Reichs⸗ bekleepudaahshet, zur Deckung des dringenden Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung die Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche, die in Gastwirtschafts⸗ und ähnlichen Betrieben sowie Wäschever⸗ leihgeschäften beschlagnahmt ist, aufzukaufen. Eine zwangs⸗ weise Enteignung der beschlagnahmten Bestände ist vorläufig nicht in Aussicht genommen. Weil die in den Betrieben lagernde Wäsche aber für die Zwecke der Volks⸗ wohlfahrt dringend notwendig ist, sollen diese Stücke an Bett⸗, Haus⸗ und Tischwäsche im freihändigen Aufkauf zu angemessenen Preisen der Allgemeinheit nutzbar gemacht werden. Angebote sind an den amtlichen Einkäufer für Wäsche, derrn Wolfgang Müller, Berlin NW. 7 (Unter den Linden 40/41), su richten, von dem auch die näheren Bedinaungen zu er⸗ fahren sind. “
1
Kriegsnachrichten.
Berlin, 20. Oktober, Abends. (W. T. B.) In Flandern wechselnd starkes Feuer; nordöstlich von Soissons seit Mittag wieder heftigster Artilleriekampf. Auf Dagö gute Fortschritte. 1 1 In Mazedonien scheiterten französische Angriffe westlich des Ohrida⸗Sees.
111“
An der Flandernfront hat am 19. Oktober bei un⸗
sichtigem Wetter tagsüber der Artilleriekampf nachgelassen und steigerte sich erst gegen Abend wieder auf dem Großkampffelde zu lebhaftem Zerstörungsfeuer nordöstlich Mangelare, südöstlich Mern und in Gegend Waasten.
Im Artois wurden bei zum Teil lebhafterem feindlichen Artillerie- und Minenfeuer in Gegend Lens, nördlich Oppy, zwischen Fontaine und Bullecourt, sowie nördlich vom La Bassée⸗ Kanal feindliche Patrouillen verlustreich abgewiesen.
Nordöstlich Soissons dauert die gewaltige Artlllerie schlacht ununterbrochen mit ungeheuerem Munitionseinsatz an. Selbst Nachts über läßt die Stärke des Feuers kaum nach. Zwischen Vauraillon und Braye ist bereits die vordere Kampf⸗ zone durch das Artillerie⸗- und Minenfeuer völlig in ein Trichter⸗ feld verwandelt. Am Vormittage und am Abend nach stärkster Feuervorbereitung angesetzte feindliche Erkundungsvorstöße wurden abgewiesen.
In der Champagne erfolgten Nachmittags und Abends teilweise heftige Feuerüberfälle nordöstlich Prosnes.
Die gestrige Eiffelturmmeldung über Einbruch in unsere Stellungen auf dem Keilberge ist umrichtig. Es wurden nur einige Franzosen im Vorfelde bemerkt. Sie wurden durch wenige Schüsse vertrieben.
Beiderseits der Maas steigerte sich vom Nachmittage ab bei aufklärendem Wetter das feindliche Feuer auf der ganzen Front. Bei Höhe 344 in Gegend Fosses⸗Wald nahm es gegen Abend größere Stärke an. Um 11 Uhr Abends drangen eigene Stoßtrupps zwischen Foraes und Bethincourt in die feindlichen Gräben ein und brachten Gefangene zurück.
Im Osten wurden auf der Insel Moon noch Widerstand leistende Reste eines Todesbataillons gefangen genommen und auf der Insel Dagö Truppen gelandet.
In Mazedonien scheiterte am Westufer des Ohrida⸗ Sees ein nach Artillerievorbereitung unternommener französischer Vorstoß im Sperrfeuer unserer Artillerie. Am Dobropolje wurden zwei serbische Patrouillenvorstöße abgewiesen. In der Struma⸗Ebene fanden für uns günstig verlaufene Patrouillen⸗ gefechte statt 8
Großes Hauptquartier, 21. Oktober. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Ostende wurde von See beschossen; in der Stadt ent⸗ stand Häuserschaden.
An der flandrischen Landfront blieb bei starkem Dunst bis zum Abend die Feuertätigkeit eingeschränkt. Vor Einbruch der Dunkelheit verstärkte sich das Feuer an der Küste, bei Dixmuide und in einigen Abschnitten des Haupt⸗ kampffeldes. Mehrfach vorstoßende Erkundungsabteilungen der Gegner wurden verlustreich zurückgeworfen. “
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. Nach nebligem und daher etwas ruhigerem Morgen steigerte sich bei Mittags besser werdender Sicht die Artillerie⸗ schlacht von Vauxaillon bis Braye wieder zu größter Heftigkeit. Sie dauerte unvermindert, vielfach zum Trommel⸗ feuer anschwellend, 1 Veaenc der Nacht an. Größere An⸗ riffe sind bisher nicht erfolgt. fiegi den “ Armeen blieb die Gefechtstätigkeit meist gering. 16“ 9 feindliche Flieger wurden abgeschossen.
Oestlicher Kriegsschauplatz.
Auf der Insel Dagö ist die Ostküste von unseren Truppen erreicht; Streifabteilungen durchdringen das Innere. Bisher sind mehrere hundert Gefangene gemeldet.
Die zwischen der Insel Moon und dem Festland gelegene Insel Schildau wurde von uns besetzt.
Die russischen Seestreitkräfte haben den Moon⸗ Sund nach Norden verlassen unter Preisgabe des Wracks der „Slava“ und von 4 auf Strand gesetzten Dampfern.
Von der russisch⸗rumänischen Landfront ist nichts von Bedeutung zu berichten.
Mazedonische Front.
Im Gebirgsstock zwischen Skumbi⸗Tal und Ohrida⸗ See griffen gestern nach kräftiger Feuervorbereitung starke französische Kräfte an. Deutsche, österreichisch⸗ungarische und bulgarische Truppen brachten durch Feuer und im Gegenstoß den feindlichen Ansturm zum Scheitern.
Oestlich des Ohrida⸗Sees sowie vom Prespa⸗See bis zur Cerna und auf beiden Vardar⸗Ufern hat die Kampf⸗ tätigkeit der Artillerien merklich zugenommen.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff. 8
—y
88 8 Berlin, 21. Oktober, Abends. (W. T. B.) In Flandern lebhafte Artillerietätigkeit, nordöstlich von Soissons stärkster Feuerkampf. 1 Die Insel Dagö ist ganz in unserer Hand. In Mazedonien westlich des Ohrida⸗Sees und nord⸗ westlich von Monastir für uns erfolgreiche Teilkämpfe.
Nach vorübergehender Feuersteigerung in den Morgen⸗ stunden des 20. Oktober in Gegend Merckem, am Südrande des Houthoulster Waldes, bei Passchendaele und östlich Ypern ließ in Flandern bei schlechter Sicht das Feuer nach. Erst gegen Abend steigerte sich das Feuer an der Küste. Mehreren heftigen kurzen Feuerüberfällen in Gegend östlich Nieuport folgten mehrere erfolglose feindliche Patrouillenvorstöße. Nach zweistündiger nächtlicher Artillerievorbereitung gingen 1 Uhr Morgens feindliche Patrouillen gegen unsere Stellungen bei und nördlich Stadt Dixmuide vor. Sie wurden verlustreich abgewiesen. Auch auf dem Feneeenng. gegen den Süd⸗ rand des Houthoulster Waldes und nördlich Poelkapelle nahm die Artillerietätigkeit gegen Abend größere Stärke an. Nach⸗
dem am Nachmittage der Vorstoß einer feindlichen Groß⸗ patrouille an der Bahn Boesinghe Staden abgewiesen war, blieb das Feuer auch Nachts über zwischen Houthoulster Wald und Passchendaele sehr lebhaft. Eigene Geschwader belegten mit beobachtetem guten Erfolg Pünkirchen, Poperinghe und Elverdingen mit Bomben. Im Artois und in Gegend St. Quentin wurden bei zeitweiser Feuer⸗ steigerung feindliche Patrouillen vertrieben und Gefangene ein⸗ behalten. 3
Auch an der Aisnefront hatte Vormittags herrschender dichter Nebel ein geringes Nachlassen des Feuers zur Folge. Mittags setzte jedoch mit aufklärendem Weiter sofort der Artilleriekkampf unter ungeheurem Munitionsaufwand mit großer Heftigkeit wieder ein und steigerte sich immer mehr im den Nachmittaagsstunden. Vor Einbruch der Dunkelheit erreichte das feindliche Feuer in Gegend von Vauxaillon bis Royere Ferme äußerste Stärke, ohne daß bisher Infanterieangriffe er⸗ folgten. Unsere Artillerie bekämpfte wirksam die feindlichen Batterien und nahm wiederholt als stark besetzt erkannte feind⸗ liche Gräben unter Vernichtungsfeuer Der gewaltige Artillerie⸗ kampf hielt auch Nachts über unter fortdauerndem Massen⸗ einsatz von Munition an. 8 1
— Im Osten haben unsere Truppen die Ostküste der Insel Dagö erreicht und die Insel Schildau besetzt. 1
In Mazedonien leitete kräftige Artillerievorbereitung
französische Angriffe ein, die zwischen dem Skumbi⸗Fluß und Ohrida⸗See von deutschen, österreichisch⸗ungarischen und bul⸗ garischen Truppen sämtlich verlustreich abgewiesen wurden. Zwischen Ohrida⸗ und Prespa⸗See bis zur Cerna und zwischen Wardar⸗ und Dojran⸗See wurde das feindliche Artilleriefeuer stärker und hielt auch Nachts über an. Schwächere feindliche Abteilungen wurden durch unser Feuer zerstreut. 3
(W. T. B.)
Hauptquartier, 22. Oktober.
Westlicher Kriegsschauplatz.
Heeresgruppe Kronprinz Rupprechtt.
In Flandern schwoll gestern der Feuerkampf vom Houthoulster Walde bis zum Kanal Comines — hpern wieder zu großer Stärke an und blieb, vielfach zum Trommel⸗ feuer gesteigert, bis zum Morgen heftig. .
Heute früh haben nach bisher vorliegenden Meldungen zwischen Draaibant und Poelkapelle französisch⸗ englische Angriffe eingesetzt.
Heeresgruppe Deutscher Kronprinz. G
Die Artillerieschlacht zwischen Ailette⸗Grund und Braye wurde unter stärkstem Einsatz aller Kampfmittel tagsüber und mit nur wenigen Pausen auch während der Nacht weitergeführt. . G
Im mittleren Abschnitt des Chemin⸗des⸗Dames wa besonders bei Cerny das Feuer zeitweilig sehr lebhaft.
Auch in der Champagne und an der Maas hat sich die Kampftätigkeit verstärkt.
Großes .
12 feindliche Flieger und 1 Fesselballon wurde
gestern zum Absturz gebracht.
SOestlicher Kriegsschauplatz.
Die ganze Insel Dagö ist in unserem Besitz. Mehr als 1200 Gefangene und einige Geschütze wurden eingebracht, große Vorräte erbeutet. .
In 9 Tagen führten Armee und Marine die Operatione 1t über See gemeinsam durch, die Oesel, Moon und D. die Schlüsselpunkte der östlichen Ostsee, in Hand brachten.
Ein neuer Beweis der Schlagkraft unseres Heeres und unserer Marine ist erbracht; ihr Zusammenwirken auch hier kann vorbildlich genannt werden.
Mazedonische Front.
Im Skumbi⸗Tale entrissen unsere und die verbündeten
Truppen den Franzosen im Angriff einige Höhenstellungen und hielten sie gegen starke Gegenstöße.
An der Straße HZ“
ieder Angriffe des Gegners.
wisergg t ehe gegf blieb hier. und in breiten Abschnitten
auf beiden Vardar⸗Ufern stark. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
1
scheiterten
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 20. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Westlich des Ohrida⸗Sees scheiterte ein französi Angriff im zusammengefaßten Feuer der Batterien der D bündeten.
Sonst nichts zu melden. 1 ““ Der Chef des Generalstabes.
Wien, 21. Oktober. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet:
1 Oestlicher Kriegsschauplat. b Die Lage ist unverändert.
1 Italienischer Kriegsschauplatz t Im Fleims⸗Tal brachten unsere Patrouillen von einer gelungenen Unternehmung einen Offizier und 40 Mann als Gefangene zurück. “
Südöstlicher Kriegsschauplatz. h
Westlich des Ohrida⸗Sees scheiterten starke französische Angriffe an * tapferen Gegenwehr österreichisch⸗ungarischer, deutscher und bulgarischer Truppen. 3 6 8 “ SDer Chef des Generalstabes.
8 2 .
“
Bulgarischer Bericht. 8 Sofia, 20. Oktober. (W. T. B.) Generalstabsbericht
vom 20. Oktober. Westlich des Ohrida⸗Sees der mit mehreren Kom⸗
Mazedonische Front: wurde ein feindlicher Angriff, 1 pagnien nach ausgedehnter Artillerievorbereitung unternommen wurde, durch Feuer zurückgeschlagen. Auf der Tschervena Stena, westlich Bitolia und im Tscherna⸗Bogen heftiges Artilleriefeuer. Auf den Stellungen bei Dofran lag mäßiges
Störungsfeuer. Mehrere feindliche Erkundungstruppen, die