Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, wie er sich aus dieser Verordnung er⸗ gibt, in kortlaufender Nummernfolge der Paragraphen unter der Ueberschrift: „Verordnung über den Verkehr mit Zucker“ mit dem Datum dieser Verordnung im Reichs⸗Gesetzblatt bekanntzumach n. Er kann Urbergangsvorschriften erlassen. 1“
Artikel 3 ““ Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 17. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. Vom 18. Oktober 1917.
Anuf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 909) wird bestimmt:
I. Reichszuckerstelle
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers an Verbrauchszuckerfabriken eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Ab⸗ teilung an. Sie besteht aus j⸗ 3 Vertretern der Rohzucker⸗ und der Verbrauchszuckerindustrte und 2 Geschäftsführern; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder werden Stellvertreter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäftsführern gemeinsam geführt. Auf Antrag von Beteiliaten oder auf Anordnung des Vor⸗ sitzenden der Reichszuckergelle entscheidet die Verteilungsstelle.
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Staatssekretär des Kri⸗ggernährunosamts zu; sie ist binnen einer .Je; nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzul⸗gen.
Die Durchführung des Frachtausgleichs (§ 13 der Verordnuna) und des Preisausgl ichs (§§ 7, 28) liegt der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗ Gesellschaft mit beschräntter Haftung in Berlin ob; die Gesellscha t untersteht der Aufsicht des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts.
§ 2 Die Verwendung von Zuckerrüben zu anderen Zwecken als zur Verarbeitung auf Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Ge⸗ nehmigung der Reichezuckerftelle zulässig. Die Genehmigung wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Staatssekretärs des Kriegs⸗ ernährungsamts erteilt. 1 § 3
Von dem im Betrlebrjahr 1917/18 in den einzelnen rüben⸗ verarbeitenden Fabriken bergestellten Robzuckerersterzeugnis sind zur Lieserung an die Verbrouchszucke fabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenvera beiꝛung je 15 Hundertteile der um 15 Hundentteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Robzucker ist, wenn er noch dem 31. Deiember 1917 liefern ist, der im § 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vorgesehene Zusch!ag nicht zu zahien.
Der Rohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in der Regel nach ihren Bedarftanteilen zu verteilen. Bedarftanteil ist, sofern nicht eine besondere Besimmung getroffen ist, diejenige Ver⸗ bra chsz ckerme ge, die in 12 aufetnanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auswählenden Monaten unmittelbar oder mitt⸗elbar steueremtlich zum Inlandverbrauch ab⸗ gefertigt wurde, zuzüglich der versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorrät⸗ am Ende der gewählten 12 Monate. Als Bedarfsauteil ver dem Verbande deutscher Zuckerreffinerien, Ge⸗ sellschaft mit bescheänkter Haftung in Berlin angehörenden Ver⸗ brauchszuckerfabriken gilt ihre Verbandsbeteiligungszahl.
Danehen werden auf die an der Ausfuhr beteiligt gewesenen Verbrauchszuckerfabriken im dritten Verteilungsm onat 300 000 Doppel⸗ zent er Rohzucker, im vierten bis sechsten Vertetlungsmonat je 100 000 Doppelzentner Rohzucker entsprechend ihren Zusatzanteilen verteilt. Zusatzanteil der einzeinen Verbrauch zuckerfabitk ist dtejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 auszuwählenden Monaten st ueramtlich zur Ausfuhr abgefertigt wurde; der Zusatz⸗ anteil ermäßtat sich um diejenige Meng“, um die die Summe des Bedarfsanteils vnd des Zusatzanteils die Hechstmenge übersteigen würde, die in 12 aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 steueramtlich zum Inland⸗ verbauch und zur Ausfuhr abgefe tigt ist.
Wenn nach Deckung der Bedarfsanteile der Verbrauchszucker⸗ fabriken bis zur Höhe von 92 ½ Hundertteilen der Bedarfsanteile und nach Verteilung der im Abs. 3 für die an der Ausfudr betelligt ge⸗ wesenen Verbrauchszuckerfabriken vorg-sehenen 600 000 Doppelientner noch Rohzucker verdleibt, so wird der Rest auf die Zusatzanteile ver⸗ tetlt, bis auf diese einschließlich der nach Abs. 3 zugeteilten Mengen 40 Hundertteile des Zusatzanteils zugeteilt sind. Verbleibt auch danach noch Rohzucker zur Vertetlung, so wird der Rest nach den Bedarfsanteilen verteilt.
Rohzuckernacherzeugnis wird nur insoweit verteilt, als die Nach⸗
erzeugnisse nicht freiwillig von den Verbrauchszuckerfabhriken ohne An⸗
rechnung auf den Bedarfsanteil übernommen werden. § 4 86
Die Bedarfsanteile können mit Genehmigung der Reichszucker.
stelle übertragen werden. § 5 Die Preise für die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Sie gelten für Zucker der im Betriebsjahr 1913/14 von der Fabrik gelieferten Art und Eüte, mindestens aber für mittlere Handelsware. 6
Die nach § 3 zur Lieferung für das Betriebsjahr 1917/18 zuerst zugeteilten 45 Hunderttetle Rohzucker sind auf Verlangen der Verbrauchszuckerfabrik in Saͤcken zu liefern, die diese stellt. Ist die Rohzuckerfabrik bis zum ersten Tage des Liefermonats nicht im Besitze der Säcke, so steht es ihr frei, den Rohzucker bis zum Eingang der Saͤcke in eigenen Säcken zu liefe'rn. Der über die ersten 45 Hundertteile hinaus zugeteilte Rohzucker ist nach Wabl des Ver⸗ käufers in Saͤcken, die dieser oder die Verbrauchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bet Lieferung in Säcken des Verkäufers ist eine Leibgebühr von 25 Pfennig für den Sack von 100 Kilogramm für die ersten sechs Wochen von dem Tage an zu entrichten, an dem bei ordnungs⸗ mäßiger Verfrachtung oder Verschiffung der Zucker in der Verhrauchs⸗ zuckerfabrik eingeht, bis zum Tage der Rück endung der Säcke. Für jeden weiteren Monat ist eine Leihgebühr von 6 Pfennig zu be⸗ rechnen; angefangene Monate gelten als voll. Die Säcke sind längstens binnen sechs Monaten zurückzusenden. Erfolgt die Rück⸗ sendung nicht innerhalb dieser Zeit, so können sie unter Anrechnung der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichzsackstelle für den Verkauf gebrauchter Rohzuckersäcke dei Ablauf der sechs Monate gültigen Höchstpreis in Rechnung gestellt werden.
Teilt die Reichszuckerstelle Zucker, der in Säcken einer Verbrauchs⸗ zuckerfabrik eingelagert ist, einer anderen Vorbrauchszuckerfabrek zu, so kann die Eigenfümerin der Säcke von der Werbrauchszuckerfab it, der der Zucker zugeteilt ist, eine Leihgebühr von monatlich 6 Pfennig für den Sack bei Rückgabe der Säcke bis längstens 1. Sevptember 1918 fordern. Erfolgt die Röckgebe neicht innerhalb dieser Z it, so kann die berechtigte Verbrauchszuckerfabrik die Säcke unter Amechnuvg der Leihgebühr mit dem nach den Festsetzungen der Reichssackstelle für den Verkauf gebrauchter Rockzuckersäcke bei Ablauf der Frist gültigen Höchstpreis in Rechnurg stellen. u
nicht an andere abgegeden werden.
die Säcke zu stellen hat.
§ 7
Die für die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken geltenden Preise von gemahlenem Melis und die Zuschläge für die übrigen Verbrauchs⸗ zuckersorten werden durch besondere Bekanntmachung festgesetzt. Der Preis für Zucker, der nach den §§ 12, 13 für Kommunalverbände uüͤberwiesen wird, beträgt 6 Mark für den Zentner weniger als die hiernach festgesetzten Preise. Die Festsetzung abweichender Preise für die Lieferung von Zucker zu anderen Zwecken bleibt vorbehalten.
Die Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Gesellschaft hat die Beträge, um welche die von den Fabriken zu vereinnahmenden Preise unter dem für sie nach Ab'. 1 Satz 1 festgesetzten Preise bleiben oder ihn übersteigen, an die Verbrauchszuckerfabriken zu zahlen oder sie von ihnen einzuziehen. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die hiernach geschuldeten Beträge an die Gesellschaft zu zahlen.
§ 8 Die Reichszuckerstelle kann rähere Bestimmungen darüber er⸗ lassen, wos als Fracht im Siane des § 13 der Verordnung anzusehen ist und in welcher Weise die Verrechnung mit den Fabriken über den Fracht⸗ und Preisausgleich zu erfolgen hat. § 9 Das nach § 13 Abs. 5 der Verordnung zu errichtende Schieds⸗ gericht besteht aus dem Vorsitzenden der Reichszuckerstelle als Obmann und je einem von der Reichs⸗Zuckerausgleich⸗Hesellschaft und dem anderen Beteiligten zu ernennenden Schiedsrichter. Vor der Ent⸗ scheidung sind die Beteiltaten zu hören. Die Entscheidung ist endgültig. Das Schiedegericht entscheidet, wer die Kosten des Ver⸗ fahrens zu tragen hat, und setzt die Höhe der Kosten fest.
8
8 11“ ällen auf Antrag, wer
§ 10 1 Die Reichszuckerstelle setzt die näheren Bedingungen für die
Lieferung, Abnahme und Bezahlung des Rohjuckers und des Ver⸗ brauchszuckers fest. Sie kann nach Änhörung der Reichs⸗Zucker⸗ ausgleich⸗Gesellschaft den Rohzockerfabriken und den Verbrauchszucker⸗ fabriken Weisungen über die Einlagerung und die Art der Beförde⸗ rung des zugeteilten Rohgzuckers erteilen. § 11 Kleinverkauf ist der Verkauf unmittelbar an Verbrauche
in offenen Läden üblichen Art. 1
II. Verbrauch von Zucker § 12
Zum Verbraucke der bürgerlichen Bevölkerung wird den Kom⸗ munalverbänden von der Reichszuckerstelle eine bestimmte Menge monatlich für den Kopf der Bevölkerung als Bedaorfsanteil zur Ver⸗ tetlung überwiesen. Dabei bleiben die Personen, die von den Heeres⸗ verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Befracht.
Die Kommunalverbände können innerhalb des Bedarfsanteils für Kinder höhere Zuckermengen festsetzen oder durch die Gewährung ge⸗ ringerer Kopfanteile Rücklagen für die Versorgung der Bevölkerung bilden. Die Zuweisung von Zucker zur Obstverwertung im Haushalt bleibt vorbehalten. ”
Außer dem Bedarfsanteile für die bürgerliche Bevölkerung wird den Kommunalverbänden eine bestimmte Zuckermenge monatlich auf den Kopf der Bevölkerung zur Versoraung der Apotheken, Gasthäuser, Bäckerefen und Konditoreien sowie derjen’gen anderen Betriebe der Lebensmittelgewerbe ihres Bezirkes zugeteilt, die ihre Erzeugnisse in der Hauptsache zum Verbrauch innerhalb des Kommunalverbandes an Verbraucher oder an Kleinhändler absetzen.
§ 14
Im übrigen bestimmt der Staatssekretär des Kriegsernährungs⸗ amts, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen Zucker den sonstigen zuckerverarbeitenden Betrieben zuzuteilen ist. Die Reichs⸗ zuckerstelle überweist hiernach die erforderlichen Bezugsscheine.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts und mit seiner Ermächtigung die Reichszuckerstelle kain die Verteilung der für die einzeinen Gewerbe ausgesetzten Mengen gewerblichen Verbänden oder besonderen Verteilungsstellen übertragen und gegen deren Verfügungen an einen Beschwerdeausschuß oder an die Reichszuckerstelle eröffnen.
Für die Verteilung der Bezugsscheine zur Herstellung von Süßig⸗ keiten und Schokolade bleiben, soweit nicht § 13 Anwendung findet, die Zuckerzutellungestelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg und der bei ihr errichtete Beschwerdeausschuß zuständig.
§ 15
In gewerblichen Betrieben sowie in landwirtschoftlichen Betrieben, in denen Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmittel zum Zwecke der Weiter⸗ veräußerung bereitet werden, darf bis auf weiteres Zucker nicht ver⸗ wendet werden zur Herstellung von
1. natürlichen und künstlichen Fruchtsirupen aller Art, mit Autnahme solcher, die dazu bestimmt sind, bei der Zu⸗ hereitung von Armeien verwendet zu werden, sowie von Limonaden (natürlichen und künstlichen sowie limonaden⸗ artigen Getränken aller Art, mit und ohne Kohlensäure) oder deren Grundstoffen,
. gezuckerten (kandserten) Früchten, überzuckerten Mandeln und Nußkernen, Fruchtpasten, Geleefrüchten,
Pralinen,
. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Koblensäure beruht,
. Wermutwein und wermulähnlichen, mit Hilfe von wein⸗ ähnlichen Getränken bergestellten Genußmitteln, Likören und süßen Trinkbranntweinen aller Art, Bowlen (Mai⸗ trank, Maiwein und dergleichen), Punsch⸗ und Grog⸗ extrakten aller Art sowie zur Berestung von Grundstoffen für solche und ähnliche Getränke, *
1 I Brauzucker und Zuckerfärbe
. g,
.Mostrich und Senf,
. Fischmarinaden,
.Kautabak,
Mitteln zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel und der Mundhöhle
In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur Herstellung von
1. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren
Kohlensämegebalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure beruht, nur soweit der Zuckerzusatz zur Gäarung erforderlich is,
Obst⸗ und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst⸗ und Beerenweine hei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol in 100 Kabikzentimeter ent⸗
halten ist. b Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. § 16
In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Zucker zu anderen technischen Zwecken als zur Herstellung von Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Heilmitteln nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden.
§ 17
Ueber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarb’iter (§§ 14 bis 16) Buch zu fühten, insbesondere darüber, in welchen Mengen, veon mem und wann sie Zucker bezogen,
in welchen Mergen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben uad wieviel sie unverarbeitet besiten.
§ 18 Zucker, der auf Grund der §5 14 bis 16 beiogen wird, darf Er darf nur zu dem Zwecke ver⸗ wandt werden, zu dem er zugeteilt worden ist. Die Reichezuckerstelle kann Ausnahmen zulassen. 12 1 8
88
H— .“
Wer Zucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe
Buch zu führen. Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Berbraucher rach
den Vorschriften ver Kommunalverbände abgegeben witd.
III. Einfuahr und Durchfuhr.
§ 20 8 Zuckerrüben, Robzucker (auch Nacherzeugnis) und Verßrauebszucker, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einfüh enden an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Werlin zu liefern. Ste dürfen nur durch die Zentral⸗Einkaufsgesellschafr oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
§ 21 Wer aus dem Ausland Zuckerrüben, Rohjucker oder Verbrauchs⸗ zucker einführt, ist verpflichtet, der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft in Berlin über Meng⸗, Art, Einkaufspreis, Verpackung und Be⸗ stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten und alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und ihren Aufbewabrungsort der Zentral⸗Einkaufsgesellichaft unverzüalich anzuzeigen, die Ware nach den Anwesungen der Zentral⸗ Einkaufsgesellschaft zu verladen und bis zur Abnahme durch die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf⸗ manns aufzubewahren und in bandelsüblicher Weise zu versichern. Als Einführender gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie füc eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so nitr an seine Stelle der Empfänger. “ ““ 8
Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vvorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Ware übernehmen will. Das Eigentum geht in dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Uebernahmeerklärung dem Ver⸗ äußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht.
§ 23
Die Zentral⸗Finkaufsgesellschaft hat für die von ihr über⸗ nommene Ware einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Alle Streitigkeiten zwischen der Zentral⸗Einkaufsgesellschaft und dem Ver⸗ äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung, den Eigentume⸗ übergang und den Preis entscheidet erdgültig ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie die Stellvertreter für sie werden vom Reichskanzler ernaant. 8
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei seinen Entscheldungen zu befolgen hat. 1
Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Fest⸗ stellung des Preises zu liefern, die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft vor⸗ läufig den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen.
§ 24
Die Zentral⸗Einkaufsgesellschaft hat die Ware auf Verlargen des Verpflichteten spätesteas binnen fünf Tagen von dem Tage ab abzunehmen, an welchem ihr das Verlangen zugeht. Wird die Ware nicht innerhalb dieser Frist abgenommen, so ist der Kaufpreis von da ab mit 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdie kontsatz zu verzinsen. Die Zablung hat spätestens 14 Tage nach Abnahme zu erfolgen. Für strestige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entschetdung des Ausschusses der Zentral⸗Einkaufssesell⸗ schaft zugeht.
Ausgenommen von den Vorschriften der §§ 20 bis 24 siad geringfügige Mengen, die zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 1
Die Durchfuhr von Zuckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauckszucker durch das Gebiet des Deutschen Reichs ist ver⸗ boten. Ferneec ist verboten die Durchfuhr von Zuckerwerk und Zucker⸗ waren aller Art (Nr. 202 a des staustischen Warenverzeichnisses), von nicht gebackenen Waren mit Zuckerzusatz (Nr. 202 b des stattsttschen Warenverzeichnisses) und von Zuckerwerk mit Zusatz von Kakaomasse, Schokolade oder Schokoladenersatzstoffen (Nr. 204 b des stat stischen Warenverzeichnisse 8).
IV. Schlußbestimmungen 8 27
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, von jeder Rohzuckerfabrik für die Verteilung und von jeder Verbrauchszuckerfabrik für die Zutetilung von Rohzucker eine Gebuͤhr von ½¼ Pfennig für 50 Kilogramm Roh⸗ zucker, von jeder rübenverarbeitenden Verbrauch⸗zuckerfabrik für die Festsetzung der zu verarbeitenden Menge eine Gebühr von ½ Pfennig für 50 Kilogramm Rohzuckerwert des im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchezucker zu verarbeitenden Rohzuckers sowie des im 1 Betrieb aus Rüben henzustellenden Verbrauchszuckers zu erheben.
Die Reichszuckerstelle ist berechtigt, für die Gestattung der Ver⸗ wendung von Rohzucker, für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker von den Antragstellern eine Gebühr von 10 Pfennig für 100 Kilogramm zu echeben. Sie kann ihre Verfügung von der vorherigen Einsendung der Gebühr ab⸗ haͤngig machen.
Die Vorschriften im § 12 der Verordnung urd die auf Grund des § 12 der Verordnung festgesetzten Verbrauchszuckerpreise gelten auch für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1916/17. Dies gilt nicht für Verbrauchszucker, der Kommunalverbänden zum Verbrauche vor dem 1. November 1917 geliefert wud.
Die Verbrauchszuckerfabriken haben für die mit Beginn des 1. Oktober 1917 bei ihnen vorhanden oder für sie unterwegs geweser en Mengen an Rohzucker, Zwischenerzeugnissen und Verbrauchszucker, so⸗ weit sie den Verbrauchszucker zum neuen Preise abgeben, den Unter⸗ schied zwischen den Preisen der Betriebsjahre 1916/17 und 1917/18 an die Reichs⸗Zuck⸗rausgleich⸗Gesellschaft zu zahl n. Der zu zahlende Betrag ist bet Verbrauchezucker und Zwischenerzeugnissen nach dem Unterschiede der Verbrauchszuckerpreise der Fabrik, bei Robzucker nach dem Unterschiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dem laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht.
Für Zucker, der von der Verb⸗ouchezuckerfabrik zu dem Preise des Betriebsjahrs 1916/17 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise des Betriebsjahrs 1916/17. Die Landes⸗ zentralbehörden können für Zucker, der von der Reichszuckerstelle gemäß §, 19 Abs. 1, § 20 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjabr 1916/17 vom 27. Sep⸗ tember 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1085) für Kommunalverbände über⸗ wiesen ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen zulassen, soweit nicht die Landedzentralbehörden von ihrer Befugnis nach Abs. 3 Satz 2 Gebrauch machen. 1
§ 29 8 tese Bestimmungen treten wit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjabr 1916/17 vom 27. Septemkber 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1085), 5. Juli 1917 (Reichs. Gesetzbl. F. e8) und 28. Juli 1917 (Reschs⸗Gesetzbl. S. 671) treten außer raft.
8 Berlin, den 18. Oktober 1917. 8 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. 8 von Walb
8
C“ S tr an d e3SZ.
Vermächtnis:
die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
Verordn ung ir Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des .“ im Betriebsjahr
—
8
Vom 18. Oktober 19= 1.
Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur 22. Mai 1916 (Reichs⸗
is Nugust 197 Relchs
eesesnr ——,8 wird verordnet:
Die Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18 vom 28. September 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 873) tritt mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 1“
Berlin, den 18. Oktober 1917. 8
Der Staatssekretär des Kriegsernährungs
von Waldow.
“ Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
57) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation
französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ habe ich die Liquidation für die der fran⸗
Gesetzbl. S. 227 zösischen Firma J. Charon, Nantes, gehörigen, bei der Firma Johann Scholz & Sohn in Schkeuditz lagernden Felle an⸗ geordnet. (Liquidator: Paul Scholz in Firma Joh. Scholz & Sohn in Schkeuditz.) 8 Berlin, den 19. Oktober 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.
b Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer 1 Unternehmungen. “
59) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in Deutschland befindlichen Vermögens der Firma Cahén gen. Nathan in vüneh angeordnet. (Liquidator: Bankier Ferdinand Rinkel in Berlin, den 19. Oktober 191 17.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: von Jonquidres.
1]
Bekanntmachung.
Die am 13. November 1916 für die Firma Import⸗ haus H. Constable Roberts in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet. 4“
Hamburg, den 17. Oktober 1917. 8 Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. 8 Strandes.
E“ 1
vgv
Bekanntmachung.
Die am 18. November 1916 für die Firma Auto Strop, Sicherheitsrasierapparat G. m. b. H. in Hamburg angeordnete Liquidation ist beendet. 8
Hamburg, den 17. Oktober 1917.
Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.
8 ““
ekanntmachung
Auf Grund der Verordnungen, betrefiend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RCBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unter⸗ nehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
582. Liste. 8
Das Vermächtnis des fränzösischen Staats⸗ angehörigen Eugen Ponnard, Rentner in Paris, am Nachlaß der om 13. Juli 1916 zu Metz verstorbenen Witwe Johann Baptist Ouchy, Melanie geb. Grandidier. (Zwangsverwalter: Bürger⸗
maeeister Dr. Foret in Metz.)
Straßburg, den 18. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung . Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen
88 583. Liste.
Kreis Straßburg⸗Stadt.
Besondere Vermögenswerte: Der. Geschäftsanteil des französischen Staatsangehörigen Leo Mury in Autun an der offenen Handelsgesellschaft F. X. Le Roux & Co. Druckeret und Verlagshandlung in Straßburg, Spießgasse. (Zwangsverwalter: Prokurist Dr. Lüdtke in Straßburg.)
Straßburg, den 18. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. IS88.. A;; Ditimar. 88 1
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung franzostscher Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RSBl. S. 487) und vom 10. Fe⸗ bruar 1916 (RSBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
584. Liste. Kreis Straßburg⸗Stadt.
Besondere Vermögenswerte: Die Geschäftsanteile der fran⸗
zöͤsischen Staatsangehörigen: 1) Georg Hatt in Epinal, 2) Frau Kurtz, geb. Rummel, in Montbeliard, 3) Frau Hoffmann, geb.
8
“ 1“ E11“ 8 . * 8 “ ügler, in Paris, 4) Frau Weiß, geb. Boeckel, in Versailles an der gemeinnützigen Gesellschaft zn. b. H. „Volkswohnungen“ in Straßburg. (Zwangsverwalter: Notar Dr. Rerffel in Straßburg.) Straßburg, den 18. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Imern.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
585. Liste.
Erbanteile und Vermächtnisse: I. Die Erbanteile und Ver⸗
mächtnisse der französischen Staatsangehörtgen: 1) Ehefrau Kamill Hückel, Eugense geb. Gully, in Chéoremont bei Belfort, 2) Heydt, Luzta, Diakonissin in Paris, 3) Heydt, Epiltenne, Erzieherin in Toul, 4) Heydt, Johanna, Diakonissin in Paris, 5) Heydt, Mar⸗ zella, oone Gewerbe in Straßburg, am Nachlasse der am 27. Fe⸗ hruar 1917 zu Colmar verstorbenen Witwe Theobald Gully, Ursula geb. Zanckel. (Zwangsverwalter: Notar Justizrat Weber in Colmar.)
Straßburg, den 11. Oktober 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
586. Liste. Kreis Straßburg⸗Land.
Besondere Vermögenswerte: Eine auf Grund Kaufakis vor Notar Justizrat Riff in Straßburg geschuldete Hypothekenforde⸗ tung von 22 500 ℳ des französischen Staatsangehörigen Wilhelm Eugen Frick, Fabrikant in Landeck (Tirol), an die Aktiengesell⸗ schaft Brauerei zum Fischer X. Ehrhard in Schiltigbeim. (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Steinhardt in Straßburg.)
Straßburg, den 18. Oktober 1917.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in dem Inhaber einer Knopflochnäherei Julius Richard Albert Sorge in
Dresden⸗A., Albrechtstraße 19, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet unter⸗ sagt worden.
Dereesden, den 18. Oktober 1917.
Rat zu Dresden.
1 8 8 4 8
Gewerbeamt B. Reichardt. — Bekanntmachung. Wegen mehrfacher Ueberschreitung der Höchsipreise wird der Ebe⸗ frau Carola Bürdorf, geb. Ede, in Schöningen der Handel mit Grünwaren untersagt. Helmstedt, den 19. Oktober 1917. Herzogliche Kreisdirektion. Dr. Blasius.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 182 und 184 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Nummer 182 unter 1““
Nr. 6082 eine Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter
Nr. 6083 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 17. Oktober 1917, unter
Nr. 6084 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker, vom 18. Oktober 1917, unter
Nr. 6085 eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Zucker im Betriebs⸗ jahr 1917/18, vom 18. Oktober 1917, unter
Nr. 6086 eine Bekanntmachung über Beitragserstattung nach § 398 des Versicherungsgesetzes für Angestellte, vom 19. Oktober 1917, und unter
Nr. 6087 eine Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1hg hs und über Essigsäureverbrauchsabgabe, vom 18. Ok⸗ tober 1917.
Nummer 184 unter Nr. 6089 eine Bekanntmachung über Zigarettentabak, vom 20. Oktober 1917, und unter Nr. 6090 eine Bekanntmachung, betreffend das Außer⸗ krafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 über die Ein⸗ fuhr von Zigarettenrohtabak, vom 20. Oktober 1917. Berlin W. 9, den 22. Oktober 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
1 Deuntsches Reich. — Preußen. Berlin, 23. Oktober 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern abend im Neuen Palais eingetroffen. Vor der Ankunft hörte Seine Majestät der Kaiser im Zuge die Vorträge des Chefs des Fioll⸗ kabinetts und des Marinekabinetts und gestern den Vortrag
des Generalstabs.
Seine Majestät der Kaiser und König hat an Seine Königliche Hoheit den Generalfeldmarschall Prinzen Leopold von Bayern, wie „Wolffs Telegraphenbüro meldet, folgendes Telegramm gerichtet:
In gemeinschaftlicher Arbeit und gemrinsamem Kampf mit Meiner Marine wurden die schönen Erfolge vorbereitet und durch geführt, die Deine bewährten Truppen durch die Fortnahme der Inseln Oesel, Moon und Dagö errungen haben.
In schnellen Schlägen, vortrefflich unterstützt durch d Artillerie, Piontere und Minenwerfer, brachen die brüpe Infanteri und die Radfahrer überall den feindlichen Widerstand; ihrem frischen Draufgehen ist die rasche Durchführung der Operationen zu danken. 8
Allen Führern, Stäben und Truppen, die zum Ruhme deutscher Waffen erneut beigetragen haben, spreche Ich Meine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank für das Geleistete aus.
Wilhelm I. R.
9 Ferner hat Seine Majestät der Kaiser an den Chef des Admiralstabes folgende Order erlassen: Generalfeldmarschall von Hindenburg meldet Mir, daß bei
Wegnahme der Inseln Oesel, Moon und Dags die Zusammen⸗ arbeit von Armee und Marine in denkbar vollkommener Weise zum Ausdruck gekommen sei. Die in enger Wechselbeziehung zwischen Generalstab und Admiralstab geförderten Vorarbeiten für die Overation über See haben die Grundlagen für die Erfolge geschaffen. In aufopfernder Hingabe haben O fitsere und Mannschaften der Flotte die Ueberführung des Landungskorps vor⸗ bereitet, gesichert und unterstützt. Teile der Seestreitkräfte haben die feindliche Flotte durch mehrere Gefechte zurückgedrängt, ihr schwere Verluste zugefügt und vielfach in den Kampf an Land wirk⸗ sam eingeariffen. Ich freue Mich des Beweises der Schlagkraft Meiner Marine und spreche dem Admiralnab, dem Fühter, den Kommandanten und Besatzungen der beteiligten Streitkräfte Meine volle Anerkennung und des Vaterlandes Dank aus. Weiter mit Gott! Wilhelm I. R.
Großes Hauptqvartier, den 21. 10. 11. .
Der Ausschuß des Bundesrats für Handel und Verkehr
sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute Sitzungen. 8
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Die im amtlichen Bericht des russischen Admiral⸗ stabes unter dem 19. d. M. gemeldete Torpedierung eines Linienschiffes der „Markgrafklasse“ und eines Dransportschiffes durch ein englisches Unterseebcot ist erfunden. Der erwähnte Angriff ist an Bord der deutschen Linienschiffe sehr wohl bemerkt worden, sämtliche gefeuerten Torpedos sind aber vorbeigegangen.
Zur Erörterung von Kriegsgefangenenfragen sind am 15. d. M. in Kopenhagen unter dem Vorsitz Seiner Königlichen Hoheit des Prinzen Waldemar von Dänemark Vertreter der deutschen, österreichisch⸗ ungarischen, türkischen und russischen Regierung sowie des deutschen, österreichisch⸗ ungarischen und russischen Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes zusammengetreten. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wird sich die Beratung mit der Frage der Verbesserung des Loses der Kriegsgefangenen sowie der Erweiterung des Austausches der Kriegs⸗ und Zivil⸗ gefangenen und ihrer Internierung im neutralen Auslande beschäftigen, ähnlich wie es die kürzlich im Haag abgehaltene deutsch⸗englische Beratung getan hat. Wenn die Verhandlungen zu einem Ergebnis führen, wird dies in der Presse bekannt⸗ gegeben werden.
Die 13. Nummer der Sonderliste „Unermittelte Heeresangehörige, Nachlaß⸗ und Fundsachen“ ist am 1. Oktober 1917 als Beilage zur „Deutschen Verlustliste“ er⸗ schienen. Vervollständigt wird die Sonderliste durch ein Namensverzeichnis von Gefallenen, deren Angehörige nicht zu ermitteln waren. Der Liste liegt wieder eine Bildertafel bei, die außer den Photographien einige besonders auffüllige Nachlaßsachen, wie Uhren usw. bringt. Die Liste ist zum Preise von 20 ₰ einschließlich Porto im Einzelverkauf direkt durch die Norddeutsche Buchdruckerei, Berlin SW., Wilhelm⸗ straße 32, zu beziehen. Die Nummern 1—7 der Liste (mit Ausnahme von Nr. 5, die inzwischen vergriffen ist) werden — soweit der Vorrat reicht — geschlossen zum ermäßigten Preise von zusammen 60 ₰ (einschließlich Porto) abgegeben. Bestellungen sind unter gleichzeitiger Einsendung des Betrages gleichfalls an die Norddeutsche Buchdruckerei zu richten.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 22. Oktober, Abends. (W. T. B.)
Die Frühangriffe in Flandern sind bis auf geringen Geländegewinn des Feindes bei Veldhoek (nördlich von Langemarck) gescheitert; auch an der Straße Menin — Mpern brach ein starker englischer Angriff völlig zu⸗ sammen.
Nordöstlich von Soissons hat sich die Artillerieschlacht nach vorübergehendem Nachlassen am Morgen wieder zu voller Höhe gesteigert.
Die Gesamtbeute auf Oesel, Moon und Dagö be⸗ läuft sich auf mehr als 20 000 Gefangene und über 1⁰0 Geschütze sowie zahlreiches Kriegsmaterial.
An der Küste lebte am 21. Oktober von Mittag ab das Feuer auf. Ostende wurde von Land und See aus beschossen. Während in Ostende nur Häuserschaden verursacht wurde, fielen bef Steene belgische Einwohner dem feindlichen Feuer zum Opfer.
An der flandrischen Hauptkampffront steigerte sich der Feuerkampf vom Houthoulster Walde bis zum Kanal Menin— Ypern zu größter Stärke und ging mehrfach zu Trommelfeuer über. Der Hauptdruck des Feuers lag südlich des Houthoulster Waldes und an der Bahn Boesinghe —Staden. An mehreren Stellen wurden in den Morgen⸗ und Abend⸗ stunden feindliche Bereitstellungen und dicht aufgefüllte feind⸗ liche Gräben unter wirksamstes Vernichtungsfeuer genommen. Bei Bekämpfung der feindlichen Artillerie wurden zahlreiche Explosionen beobachtet. Das starke Feuer, das sich am Abend bedeutend steigerte, hielt auch Nachts mit kurzen Pausen an, Nächtliche feindliche Erkundungsvorstöße zwischen Draaibank
und Poelkapelle wurden abgewiesen.