wer die gemäß § 6 erforderte Auskunft nicht in der gesetzten grns erteilt oder unrichtige oder unrollständige Angaben macht; wer der Vorschrift des § 6 Abf. 2 zuwider Verschwiegen⸗ heit nicht beobachtet oder wer sich der Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betriebzgebeimnissen nicht enthält:
bei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung des Wildes, der Hühner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen. Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus
den verfügbaren Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kommunalverband die jeweilig festgesetzte Höchstmenge 1 entsprechend berabzusetzen oder durch andere Maßnabmen für eine . wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen gleichmäßlge Beschränkung im Bezuge von Fleisch Flel en Behandlung (§ 7 Abs. 1) zuwiderhandelt; oder einzelner Arten davon zu sorgen.
wer den vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen zu⸗
8 wide handelt. In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann bei vorsätzlicher Zu⸗ widerhandlung neben der Strafe auf Emmehung der Vorräte erkannt
Die nach § 11 Abs. 2 abzuliefernden Fleischmengen sind ni
auf die Fleischkarten anzurechnen und kommen far die Berech ö ürich, 2) der Ehefrau Friedrich Schmitt, Eugenie geb. Kastler,
3 3 eheea zum Zoecke der Fleischkarteranrechnung nüa 11nn) v“ iu Annatz. 1 3
Der Staatssekretär des Krieggernäbrunzeamts kann de 6:. . Straßburg, den 18 Oktober 191 T. für die Anrechnung von Schlachtviehfle;sch vorübergebend erhöben. be Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilun
Fleisch zur Selbstversorgung darf aus Hautschlachtungen „i “ 2 X: Dittmar. : 8— zwischen dem 1. September und 31. Dezember erfolgen, höchstens d 111“ 1b 8 8 ““ die Dauer eines Jahres, aus Hausschlachtungen in der übregen gn Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte. böchstens für die Zeit bis zum Schlusse des Kalenderfahrz belisr Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie werden. § 14 8
Der 22. Oktsber gehört zu den Großkampftagen der flan erischgs lac. und 8f x den 2 122 2 heptember 1917 der Handel mit den die deutschen Truppen in zähem Ningen mit de 2 drnc nerdngeg, von, 1- ““ d. 3r.g. 11 legenen Gegner errungen haben, zu den Ehrentagen der deutschen
lässigkeit auf die Dauer des Krieges, mindestens aber auf die Dauer Flandernkämpfer gezählt werden. B F. von 4 Monaten, untersagt worden. Nach neuntägiger Pause haben die Engländer veee. Gelsenkirchen, den 15. Oktober 1917. rund 100 000 Mann durch den mit englischem Blut vS. 2 Der Landrat. zur Nieden. flandrischen Sumpf gegen unsere Front in den aussichtslosen
Kampf getrieven. .
Bekauntuechun:. 8 Dem Händler Heinrich Landsiedel aus Günnigfel⸗ ist V
““
2 J sich an diesem neuen Seta hatmachnn h. Auch Franzosen mußten sich an diesem
völlig mißglückten Großangriff beteiligen.
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 12
Die Verordnurg trilt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafltretens. Berlin, den 20. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung,
betreffend das Außerkrafttreten der Verordnung
vom 19. April 1916 über die Einfuhr von Ziga 8 rohtabak. “
Vom 20. Oktober 1917.
“
Auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 19 April
1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak (Reichs⸗Gesetzbl. S. 313) bestimme ich, daß diese Verordnung nebst den dazu urch Bekanntmachung vom 20. April 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 317) erlassenen Ausführungsbestimmungen mit dem 2. Oktober 1917 außer Kraft tritt. 8 Berlin, den 20. Oktober 1917. 1
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Bekanntmachung der Fassung der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen.
Vom 19. Oktober 1917.
Auf Grund des Ariikel III der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen vom 2. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 881) in Verbindung mit der Verordnung über See eö zur Sicherung der 22. Mai 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 401)
Volksernährung vom 18. August 1917 Reichs⸗Gesezbl S. 823) wird der Wortlaut der Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs vom 21. August 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 941), wie er sich aus den Aenderungen durch die Ver⸗ ordnungen vom 2. Mai und 2. Oktober 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 387, 881) ergibt, unter der Ueberschrift „Verordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen“ sowie unter Streichung des § 16 nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Verordnung
über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen. 8,1 Als Fleisch und Fleischwaren im Sinne dieser Nerordnung gelten: 1. das Muskelfleisch mit eingewachsenen Knochen von Rindvieb, Schafer und Schweinen (Schlachtviebflensch) sowie Hühner, . das Muzkeifleisch mit eingewachsenen Knochen von Rot⸗, Dam⸗, Schwarz⸗ und Rehmild (Wildbr⸗t), rober, gesalsener oder gerärcherter Speck und Rohfett, die Eingemeide des Schlachtviehs, zuberenetes Schlachtviehfleicch und Wildbret somie Wurst, Fleischkonserden und sonstige Dauerwaren aller Art. Vom Fleische lesgelöste Knoch⸗n, Euter, Füße, mit Ansnahme der Schweinepsoten, Fleck⸗-, Lungen, Pärme (Gekröse), Gehern und Llotzmaul, ferner Wildaufkrych emnschließlich Herz und Leber sowie Wildköpfe gelten nicht als Fleisch und Fleischwaren. ““
§ 2
Die Landeezentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ lörden können den Verbrauch ron Fleisch und Fleischwaren ein⸗ schließlich Wildbret und Geflügel, die dieser Verordnung nicht unter⸗ liegen, ihrersetts regeln. Hierber darf jedech die nach § 6 Abs. 1 vomw Stoats sekretär des Kriegsernährungsamts sestgesetzte Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren, die dieser Verordnung unterliegen, nicht erhöht werden. .
§ 3
Die Verbrauchsregelung erfolgt Jurch die Kommunalverhände. Diese können den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebezirke mit Auenahme der Erteilung öoder Versagung der Hausschlachtungs⸗ genehmig ngen übetragen. Gemeinder, die rach der letzten Volke⸗ 1 mehr als 10 000 Einwohner hatten, können die Uebert agung verlangen.
Die Landeszentralbehbörden oder die von ihnen bestimmten Be⸗ börden können die Kommunalverbände und Gemeinden sür die Zwecke der Regelung vereinigen, sie fönnen auch die Regelung für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit die Regelung hiernach für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Be⸗ fugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Stellen.
§ 4
Fleisch und Fleischmaren dürfen entgeltlich oder vnentgeltlich an Verbraucher nur gegen Fleischkarte abgegeben und von Verbrauchern nur gegen Fleischkorte Jezocen mwerden. Dis gilt auch für die Ab⸗ gobe in Gast⸗, Sckarf⸗ und Speisewirtschasten sowte in Vereins⸗ und Erfrischungsrꝛäumen und Fremdenheimen. Es ailt rickt für die Abgabe durch den Selkstversorger an die im § 12 Abs. 2 genannten Personen.
Den Verbrauch in Krankerhöusern und anderen geschlossenen Anstalten können die Kommunalverbände in anderer Weise regeln.
Tie Fleischkarte gilt im ganzen Resche. Sie besveht ous eirer Stammkate und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Ab⸗ schnitte sind gültig nur im Zusammwenhauge mit der Stammkarte.
Der Bezugsherechttcte oder der HPaushaltungsvo stand hat auf der Stammkarte seinen Namen einzutragen. Die Ueberfragung der Stammkarte wie der Atschriste auf andere Personen ist ve boten, soweit es sich nicht um solche Persoren handelt, die demselben Haus⸗ 8 angehören oder in ihm dauernd ocer vorübergthend verpflegt werden. „Der Staatssekretär des Kriegserrährungsamtis erläßt nähere Be⸗ stimmungen über die Ausgestaltung der Ffeischkarte.
§ 6
Der Staalssekretär des Kriegserrährungkamts setzt feßt, welche Höchstmenge an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit welchem Gewichte die einelnen Arten von
munalverband als Selbstversorger anerkannt worden sind, und d
ur E1“ 6 9 geltenden Vorschriften bei esonbene anstrengender körperlicher Arbeit im Verwaltungswege Fettzulage behäh werden können oder st solche Pirsogen gehören.
schrlften im Abs. 2 und 3 ergeben, entscheiden endgülti Landeezentralbehörden bestimmten Benlschend fünsg Tie Fon de⸗
Ausßbung der Jagd gewonnene Fleisch nach Maßgabe der? im § 13 z“m Nerbrauch im eigenen Haushalt as⸗ Fä VFr schifies
ongehörigen einschließlich des Gesin es sowte ferner Naturalberechttgt insbesondere Pltenteller und Arbester, g;
rechtꝛgung oder als Lohn Fleisch zu beanspruchen haben.
Fleischvorräte verwenden will.
die von ihm verköstigten Personen nur so viele Flei chk nach Abzug der Vonäte nuch t. Netc erts a. Kt
sekretär des Kriegsernährungsamts für die gesetzten Höchstmeuge angerechnet.
ven Kälkern bs zu dret Wochen Wochenmenge zugrunde zu legen, § 6 festgesetzte.
drei Wochen und von Schweinen sind folgende Wocher en fi die Person zugrunde zu legen: 8 Fesghenceh, fr
das sechste Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Dies gilt auch für die für Selbstversorger nach § 13 festgesetzten Verbrauchsmengen. — Auf Antrog des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband an Stelle der Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Verfü⸗ gung stehende Lebensmittel ausgeben. § 8 Die Kommunalverbände haben die Zuteilung von Fleisch und Sleischwaren an Schlaͤchtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirt⸗ schaften und sonstige Betriebe, in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder auf andere Weise für eine ausreichende Ueberwachung dieser Betriebe zu sorgen. Die Verkrauchsregelung erstreckt sich auch auf die Selbstver⸗ sorger. Als Selbstversorger gilt, wer durch Hausschlachtung oder durch Ausübung der Jagd Fleisch und Fleischwaten zum Verbrauch im eigenen Haushalt gewinnt. 1 Mehrere Personen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mwästen, werden ebenfalls als Selbstversorger ang⸗seben. Ais Sell stversorger können vom Kommunalverhande ferner anerkannt werden Krankenhäuser und ähnliche Anstalten für die Versorgung der von ihnen zu verköstigenden Personen sowie gewerbliche Betriebe für die Versorgung ihrer Angestellten und Arbeiter; für die Selbst⸗ versorgung durch Schlachtung von Rindvieh mit Ausnahme von Käsbern bis zu sechs Wochen ist die Anerkennung von der Genehmi⸗ Leg ds Landeszjentralbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle adhanagig. Die Veräußerurg von Schweinen mit einem Lebendgewichte von mehr als 25 Lilogramm darf, auch wenn es sich nicht um Schlacht⸗ schweine handelt (§ 6 der Verordnung über die Schlachtvieh⸗ und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 319), nur an die staarlich bestimmten Viehabnahme⸗ stelen oder deren Beauftragte erfolgen. Der Erwerb dieser Schweine durch andere Stellen oder Personen ist nur mit Ge⸗ nebmigung der Landeszentralbehörden oder der von diesen bestimmten Stellen zulässig. § 10
Seibstversorger bedürfen zur Hausschlachtung von Schweinen und von Rindvich, mit Ausnahme von Kälbern dis zu sechs Wochen, der Genehmigvng des srommunalverbandes. Die T hat zur Voraussetzung, daß der Selbstversorager das Tier in seiner Wirtschaft mindesteng drei Monate gehalten hat. Die Landeszentralbehörden haben Vork⸗hrung zu treffen, daß, wenn infolge der Hausschiochtung der Fleischvorrat des Selbstversorgers die ihm justehende Fleischmenge (§ 13) übersteigen würde oder ein Vei⸗ derben der Vorräte zu befuͤrchten ist, die Genehmiaung versagt wird oder die überschüssigen Mengen an besondere Steleen gegen Entgelt i. werden. d Haus'chlachtungen von Kälbern bis zu sechs Wochen, von Schafen und Hühnern sind dem Kommunalverband 898 ,Soge Di⸗ Süa e zentralbehörden können auch diese Haus'chlachtungen von der Geneh⸗ migung des Kommunalverbandes abhängig machen. Die Verwendung von Wildbret im eigenen Haushalt sowie die Abgabe an andere sind dem Kommunalverband anzuzeigen. § 11 Die Kommunolverbände haben die Hausschlachtungen zu über⸗ wachen. Sie haben ö“ 8. Hestelen, die insbesondere das Schlachtgewicht genzu zu ermitteln und darüber eine amtliche Bescheinigung auszustellen haben. Die Landeszentral⸗ behörden erlassen die räheren Bestimmungen; sie haben festzusetzen, welche Teile der Tiere beim Ausschlachten vor der Ermittlung des Schlachtgewichts zu trennen si d, und über die Art der Gewichts⸗ ermittlung Grundsätze aufzustellen. — Der Selbstversorger hat von dem durch die Hausschlachtung von Schweinen gewonnenen Fleische an den Kommunalverband gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Speck oder Fett in folgenden Mengen abzugeben: 9 wenn das Schlochtgewicht des Schweines beträgt: mehr als 69 bis 99 Kilogramm einschließlich: 1 Kilogramm, „ 5 77 „ O * 0 . 2 0 .„ „ 80 Kilogramm für weitere angefa je 1 ree-; 99 1 gefangene je 10 Kilogramm: Ist das Schwein früher zur Zucht benutzt worden, so sind 3 vom Hundert des Schlachtgewichts in Speck oder Fett slarlerchn. Die Landeszentralbehönden erlassen die zur Dur führung der Abgabepflicht erforderlichen Bestimmungen; sie können die Abgabepflicht erhöhen und bestimmen, daß von Schweinen, deren Ertrag an Liesen⸗ (Wammen⸗) Fett weniger als 1 ½ Kilogramm beträgt, kein Speck oder Fett, abgegeben zu werden braucht. Sie können anordnen, daß an Sielle des Speck s8 oder Feites andere Teile des gewonnenen Fleisches abzugeben sind, und Vorschriften über die Haltbarmachung der abzu⸗ ge. Pehcn fülästen. 8 ⸗ Verpfl chtung zur Abgabe von Speck oder Fett entfä Hausschlachtungen von Schweinen in gewerblichen B. eite ⸗ islttbei häusern und ähnlichen Anstalten, die gemäß § 9 Fls. 2 vom Kom⸗
—
zu deren Haushalt solche Personen
Ueber Streitigkriten, die sich aus der Durchführung der Vor⸗
§ 12 Den Selbslversorgern ist das aus der Hausschlachtung oder durch
1 elossen. Hierbei geltn als zum Haushalt gehörig auch - Wirtschafts⸗
soweit sie kraft ihrer Ve⸗ § 13
Der Selbstversorger hat anzugeben, innerhalb welcher Zeit er die
Für diese Zeit erhält er für sich und
zustehen. Wildbret und Hubner werden mit der nach § 6 vom Staate⸗ Reichsflelschkarte fest⸗
Lei der Anrechaung von Schlachtviehfleisch, außer von Fleisch nund von Schweinen; ist eine die um ⅛ höher ist als die nach
Bei der Avrechnung von Schlachtviebfleisch von Kälbern bis zu
het Kä bein bis zu drei Wochen 500 Gramm, bei Schweinen mit einem Schlachtgewichte von mehr ars 60 Kilo⸗ gramm 500 Granm, von mehr als 50 Kilogramm bis
6”] und Fleischwaren auf die Höchtmerge anzurechnen sind. Hier⸗
Nr. 241 des 573. Liste)
Fleisch und Fleischwaren, di⸗ ous der Hausschlachtang genr und dem Selbstversorger zur Selbstversorgung überlafsen sin⸗ dü . 8 gegen Entgelt nur an den Kommunalverband oder mit desse 8. nehmigung abgegeben werden. enen Ge
Die Landeszentralbehörden können weitergehende Eins
ränkun anordnen. 8 chränkangt § 15
Verbrauchsregelung, wenn es bei der Fleischbeschau für mi - oder nur bedingt tauglich erklärt wird. Fleisch, das fig kaͤng für den menschlichen Genuß tauglich befunden wird unferhen; der Verbrauchsr/gelung; dem Selbstversorger ist es nach? tegt des § 13 anzurechnen. 8 16
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestim hörden können anordnen, daß Fleisch und Fleischwaren nahme von Wld und Kühnern, aus einem K 8 größeren Beziike nur mit werden dürfen.
mit A ommunalverband .
behördlicher Genehmtgung ausge ühr
§ 17 8
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen besimmten 1, börden erlassen die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlicher Bestimmungen. Sie bestimmen, welcher Verband als Komm. nal
verband gilt. —
8
§ 1 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer entgegen den Varschriften im § 4 Abs. 1, § 14 Abs. oder den nach § 14 Abs. 2 erlassenen Bestimmungen Fleisch oder Fleischwaren abgib', bezieht oder verbraucht; 2. wer den Vorschriften im § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 2 oder den auf Grund des § 11 Abs. 1 und 2 er⸗ lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 3. wer ohne die nach § 10 erforderliche Genehmigung ein Hausschlachtung vornimmt oder vornehmen läßt; 4. wer es unterläßt, die vorgeschriebenen Anzeigen an den Kommunalverband zu erstatten, oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht; 5. wer den auf Grund der §§ 2, 3, § 4 Abs. 2, §8§ 8, 16 17 erlossenen Bestimmungen zuwide handelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strar. bare Handlung beziebt, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob si dem Täter gehören oder nicht.
lis z—
19 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnah von den Vorschrift n dieser Verordnung zulassen. Die gleiche Befugnis baben die Landeszentralbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen; sie bedürfen zur Zulassung von Aus⸗ nahmen der Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs⸗ amtz. Ausnahmen von Einhaltung der Vorschrift im § 9 Ab-. 3, von der im § 10 Lbs. 2 vorgeschriebenen Maäͤstungsfrist und den Vorschriften im § 11 Abs. 2 können die Landeszentralbehörden ohne diese Zustimmung zulassen.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
zösischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation der im Geelch⸗ 8 samen Eigentum der französischen Staatsangehörigen J. B. Luguet Witwe, Elise geb. Drouhot, und der Marcelle Gate stehenden Grundstücke Lagerbuch Nr. 271 (GCärtnerstr. 43) und Nr. Fl (Eer at. 39, WE 65/67) in Mann⸗ heim angeordnet (Liquidator: ilhelm Mann⸗ heim, Kl. 12). 1 1 1 es 1 Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Jonquières.
n 1n
B Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
573. Liste.
Nachlaßmassen und Erbanteil-: 1) die Nachlaßmasse des am 1. August 1906 verstorbenen “ ies nafscede am August Weidick in Havingen, 2) die Erbanteile der französischen Staatsangehörigen; a. August Gatelet, Rentner in Nancv, b. Karl Gatelet, Rentner in Nancv, c. Georg Gatelet, Ordens⸗ 8 bruder in Taragoane, Frankreich, d. Hippolyt Gatelet, Rentner in Nancy, e. Adrian Gatelet Koch in Paris, f. Ernst Gatelet, Kaufmann in Frankreich (Wohnort unbekannt), g. Adele Gatelet, Ldive, in Nancy, h. Henriette Gatelet, Ehefrau von Hetnrich Hugult in Perreux (Seine), i. Marie Gatelet o. G. in Paris, Po Luzian Gatelet, 2zeamfer in Paris, k. Margarete Gatelet, Witwe von Peter Eprard in Aubrioe (Ardennen), I. Paul Gatelet, Missionar in Kambodscha, m. Georg Gatelet in Frankreich zu 1/120, n. Leo Gatelet, Missionar in Hinterindien, o Marte Emilie Martm, ledig, volljährig in Nancy, am Nachlaß der am 5. November 1915 verstorbenen Witwe Augast Weidick,
geb. Gatelet, in Hayingen (Zwangsve : Rechtsanwalt Dr. Daudt in Heyingen). (Zwangsverwalter: Rechtsa
Straßburg, den 3. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Inner J. A.: Dittmar.
Bekanntmachung tritt an Stelle der in „Reichtsanzeigers“ veröffentlichten Fassung der
11“
(Vorstehende
Bekanntmachung. e“ Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung französischer Unternehmung en, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (ℳGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
587. Liste.
60 Kilog amm 600 Gramm, von 50 Kilogram wenij 700 Sramm. g mm und 1““
Vermögensmassen:
Das gesamte im Inlande befindliche Ver⸗ 1) des Marius Kastler, Ingenieur in Kilchberg bei
1 11““ 8 8 1“ .“ E
mögen:
Fleisch, das aus Notschlachtungen anfällt, unterliegt nicht der
kaßgabe
58) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liquidation f
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (*GBl. S. 487) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 8 588. Liste. Landlicher Grundbesitz.
Kreis Metz⸗Land. — Gemeinde Huch Lothringen. Wiesen, * Aecker, Gärten, Oedland, Reden (19,60 ha) des Moreau Felix Adolf (Verwalter: Forstmeister Schröder in Metz).
Straßburg, den 5. Oktober 1917. inisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. Mimis J. A.: Dittmar. 1
—.—
8
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
589. Liste. Ländlicher Grundbsitz.
Kreis Forbach. — Gemeinde Buschborn. Aecker, Wiesen (4,2 ha) der Fellharth Henriette in Nancv und Constandopoulos Konstantin Ehefrau Cecilie geb. Fellrath in Erbengemeinschaft in Tunis; Verwalter Notar Troester in Bolchen.
Straßburg, den 5. Oktober 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. . J. A.: Dittmar.
—
11“
Bekannt machung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats rom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Pandel (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Anweisung des Kaiserlichen Ministertums vom 11. Oktober 1915 zur Ausführung dieser Verordnung (Zentral⸗ und Bezirkamtsblatt S. 305) wird dem Südfrüchtehändler Josef Lachiusa urd dessen Ehefrau, Luise geb. Perniceini, in Mülhausen der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere
Nahrungsmitteln, Obst und Gemüse aller Art, vom 1. No⸗ vember 1917 ab für das ganze Gebiet des Deutschen R untersagt. Mülhausen i. E., den 18. Oktober 1917. 8 Der Kaiserliche Kreisdirektor und Polizeipräsidert: Killinger.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 185 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6091 eine Bekanntmachung der Fassung der Ver⸗ ordnung über die Regelung des Fleischverbrauchs und den Handel mit Schweinen, vom 19. Oktober 1917.
Berlin W. 9, den 23. Oktober 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer. 8
Königreich Preußen. Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die Kommanditbeteiligung des Dr.¹ ugust Lüling in Paris an der Firma Industrie⸗Werke Vogel und Schaefer, Bünde i. W., die Zwangsverwaltung ange⸗ ordnet. (Verwalter: Zigarrenfabrikant Wilhelm Landwer⸗ mann in Ennigloh). Berlin, den 20. Oktober 1917. Deer Minister für Handel und Gewerbe.
8
J. V.: Dr. Göppert
Die am 18. August v. J. für den Nachlaß der am 27. Mai 1914 in Bonn verstorbenen Rentnerin Amalie Schütz ange⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 19. Oktober 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.
—
Die Liquidation der Société anonyme des mécaniques Verdol, Sitz in Lyon, Filiale Elberfeld, ist beendet. Die für die Firma angeordnete Zwangsverwaltung ist auf⸗ gehoben. 8
Berlin, den 19. Oktober 1917. 85
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. V.: Dr. Göppert.
8 “
Bekanntmachung.
Dem Metzger und Wirt Robert Kugel, geboren am 19. Januar 1874 in Erreng und seiner Ehefrau Elisabeth geb. Engemann, geboren am 24. Juli 1870 in Rabolehausen, wohnbaft in Frankfurt o. M., Radilostaße 15, wird bierdurch der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeug⸗ nissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen sowie jegliche mittelbare oder unmitielbare Beteiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkeit in beiug auf diesen Gewerbebetrib untersagt.
Frankfurt a. M., den 19. Oktober 1917. Der Polizeipräsident. J. V. Kle n. cl.
Richtamtliches. Deuntsches Reich.
Preußen. Berlin, 24. Oktober 1917.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie „Wolffs Telegraphenbureau“ meldet, gestern die Vorträge des Reichskanzlers, des Chefs des Militärkabinetts und den Generalstabsvortrag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus⸗ schuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitz
„Wolffs Telegraphenbüro“ hatte am 6. er 1917 über den Zwischenfall in der Scheldemündung vom 25. September berichtet, in dessen Verlauf zwei deutsche Flugzeuge von holländischen Seestreitkräften festgehalten und zur Internierung eingeschleppt, außerdem ein deutscher Flieger schwer verwundet worden war. In den nederländischen Zeitungen ist hierauf am 10. Oktober eine Entgegnung erfolgt, in der behauptet wird, der Zwischenfall habe sich in holländischen Territorialgewässern abgespielt, und zwar sei das erste Flugzeug 2900, das zweite 3500 Meter innerhalb der Schelde angehalten worden. Den Ort der Anhaltung hätten zwei Marinefahrzeuge mit absoluter Sicherheit festgestellt. 1
Zu dieser Darstellung ist nach dem obengenannten Büro zu bemerken, daß nach den Aussagen der deutschen Flieger das erste Flugzeug auf hoher See gelandet und dann infolge höherer Gewalt eine kurze Strecke in das als holländische Territorialgewässer beanspruchte Gebiet getrieben ist, und daß das zweite Flugzeug immer über oder auf hoher See blieb, insbe⸗ sondere auch dann, als es von dem holländischen Marinefahrzeug beschossen wurde. Die deutschen Flieger haben gegen die Inter⸗ nierung sofort Einspruch erhoben und haben von dem holländischen Torpedoboot verlangt, daß der Ort der Anhaltung durch gemein⸗ schaftlich vorzunehmende Peilung festgestellt werde. Beiden Flug⸗ zeugen gegenüber hat der holländische Torpedobootskommandant dies verweigert, er hat außerdem das Verlangen der Flieger, ihnen Einblick in seine Karten zu geben, mit der Behauptung abge⸗ lehnt, er habe nur Geheimkarten an Bord, eine Behauptung, die, wie sich bald herausstellte, den Tatsachen nicht entsprach. Hiernach muß deutscherseits die „absolute Genauigkeit“ der holländischen Ortsangaben entschieden bestritten und an der Richtigkeit der Angaben der deutschen Flieger festgehalten werden.
Am gestrigen Tage ist eine Bekanntmachung (Nr. Paga.
1/10. 17. K. R. A.), betreffend Beschlagnahme von Spinnpapier, Papiergarn, Zellstoffgarn und Papierbindfaden, sowie Meldepflicht über Papier⸗ garnerzeuguna unter gleichzeitiger Aufhebung der Bekannt⸗ machung (Nr. W. III. 4000/12. 16. K. R. Aö), be⸗ treffend Beschlagnahme ron Natron⸗ (Sulfat⸗) Zellstoff, Spinnpapier und Papieraarn, vom 1. Februar 1917 in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung wird beschlag⸗ nahmt: alles Spinnpapier, ferner alles Papiergarn, Zellstoffgarn und aller Papierbindfaden, welche aus Spinnpapier allein oder unter Mitverwendung von hergestellt sind, soweit sie sich nicht z. Z. des In rafttretens der Bekauntmachung im Besitze von Händlern oder Webern (einschließlich Spinnwebern) befinden. Ausgenommen von der Bekanntmachung sind Erzeugnisse, die aus Papier und Bast⸗ fasern bestehen. Diese unterliegen auch künftig den Bestimmungen der Bekanntmachungen W. III. 3000/9. 16. K. R. A. vom 10. November 1916 und W. III. 3900/6. 17. K. R. A. vom 4. August 1917. Trotz der Beschlagnahme ist die Ver⸗ äußerung und Lieferung von Spinnpapier erlaubt; jedoch nach dem 5. November 1917 nur gegen den vor⸗ geschriebenen Bezugsschein. Die Veräußerung von Papier⸗ garn, Zellstoffgarn usw. ist zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres⸗ oder Marinebehörden unter besonderen Bedingungen gestattet. Ferner dürfen natronzellstoffhaltige „Garne, reine Sulfitgarne und Bindfäden veräußert und geliefert werden, sofern die in der Bekanntmachung vorgeschriebenen Bedingungen innegehalten werden. Jede hiernach erlaubte Lieferung ist an die Innehaltung bereits festgesetzter oder noch festzusetzender Höchstpreise oder sonst vorgeschriebener Richtpreise nach Maß⸗ gabe der näheren Bestimmungen der Bekanntmachung ge⸗ bunden. Ebenso ist, ungeachtet der Beschlagnahme, eine Ver⸗ arbeitung der beschlagnahmten Stoffe unter besonders an⸗
2
gegebenen Bedingungen gestattet. 8 Die Hersteller von Papiergarn werden einer Melde⸗ pflicht unterworfen. Ausnahmen von den Vorschriften der Bekanntmachung können durch die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW. 48 (Verl. Hedemannstr. 10) auf Grund schriftlicher mit Begründung versehener Fhteage 29 die Kriegs⸗Rohstoff⸗Abteilung, Sektion SPaga., bewilligt werden. “ Worflaut der Bekanntmachung ist bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen.
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Kriegsnachrichten. Berlin, 23. Oktober, Abends. (W. T. B.). Am Houthoulster Walde wurde der Feind fast völlig aus dem gestern gewonnenen Gelände zurück⸗ eworfen. vef nftich von Soissons wird noch erbittert an den Nordhängen des Chemin⸗des⸗Dames beiderseits der Straße nach Laon gekämpft. Die Franzosen drangen dort bis Cha⸗ vignon vor. Südlich von Filain scheiterten starke Angriffe. Im Oste chts von Bedeutung.
Nach dem planmäßigen Zerstörungsfeuer der letzten Tage schwoll in der Nacht zum 22. Oktober das feindliche Feuer unter größtem Munisionseinsatz zum Trommelfeuer an und aing in den frühen Morgenstunden zum wildesten Feuerstoß über. Kurz darauf brachen englische und franzöfische Sturm⸗ kolonnen mit starken Reserven zwischen Draaibank und Poel⸗ kapelle, nördlich Passchendaele und beiderseits Gheluvelt zum Angriff vor. Ihr Ziel lag nach aufgefundenen Besehlen 2 bis 2 ½ Kilometer hinter unserer vorderen Linie. Neun Divisionen waren hierzu angesetzt. In die feindlichen Massen schlug ver⸗ heerend das Sperr⸗ und Abwehrfeuer unserer Artillerie und Maschinengewehre und mähte die Anstürmenden reihenweise nieder, während die tiefgestaffelten feindlichen Reseroen von dem flankierenden Feuer der Batterien unserer nicht angegriffenen benachbarten Fronten vernichtend gefaßt wurden.
Den im ersten Ansturm am Südrande des Houthoulster Waldes tiefer in unsere Abwehrzone eingedrungenen Gegner traf alsbald mit ungestümer Wucht der deutsche Gegen⸗ oß, der den Feind unter schwersten Verlusten zurückwarf. 5 Offiziere und 100 Mann fielen lebend als Gefangene in unsere Hand. Starke Reserven, die der Feind rücksichtslos hier in den Kampf warf, zerschmolzen in unserem Feuer und vermochten die Einbruchstelle, die auf 1200 m Breite an der tiefsten Stelle 300 m beträgt, nicht zu erweiten. Bei Poelkapelle versuchte der Gegner in mehrfachen er⸗ bitterten Angriffen Gelände zu gewinnen. Dort wurden unsere vorderen Trichterlinien voll behauptet oder im Gegenstoß zurück⸗ erobert, während Massenangriffe beiderseits von Gheluvelt in unserem vernichtenden Feuer nicht einmal bis an unsere Hinder⸗ nisse vorgetragen werden konnten. Bis zum späten Abend dauerten die wilden Kämpfe, in denen die Engländer wiederum ungeheure Verluste erlitten, die sich dadurch noch erhöhen, daß bereits vor dem Angriff wiederholt Bereitstellungen des Gegners und dicht auf⸗ gefüllte feindliche Gräben von unserem Vernichtungsfeuer gefaßt worden waren. Den katastrophalen Mißerfolg dieses neuen Großkampftages versuchen die Engländer der Welt dadurch zu verbergen, daß sie in ihrem Bericht vom 22. Oktober 10 Uhr 24 Abends die Kämpfe des Tages als kleinere Unternehmungen bezeichnen. Der Masseneinsatz der feind⸗ lichen Kräfte, die weitgesteckten Angriffsziele, die tagelange schwere Artillerievorbereitung beweisen hier aufs neue die Un⸗ wahrhaftigkeit der englischen Berichte. 8
Die in so vielen Großschlachten bewährte deutsche Flandernarmee hat wiederum einen vollen glänzenden Sieg errungen. 1 8
Das starke Feuer auf dem Großkampffelde hielt bis Mitternacht an und setzte nach kurzer Pause um 2 Uhr 30 Morgens zwischen Draaibank und Zandvoorde von neuem ein, sich nordwestlich Passchendaele sowie südlich des Houthoulster Waldes zum Trommelfeuer steigernd.
An der Aisnefront setzte, während in Flandern der Großkampf wütete, der Artilleriekampf nordöstlich von Soissons Mittags mit ungeheurer Wucht wieder ein und steiaerte sich beiderseits des ehemaligen Foris Malmaison zeitweise zum Trommelfeuer. Mehrere in dem Hauptkampfabschnitt vor⸗ fühlende feindliche Patrouillen wurden abgewiesen. Während der Nacht steigerte sich das Feuer zu äußerster Heftigkeit, ging am frühen Morgen des 23. Oktober in stärkstes Trommelfeuer über, dem auch hier nunmehr starke feindliche Angriffe gefolgt sind. Die Infanterieschlacht ist im Gange.
Im Artois und in Gegend von St. Quentin wurden feindliche Patrouillen vertrieben, während eigene Patrouillen nordöstlich Arleux und südlich St. Quentin erfolgreich waren.
Beiderseits der Maas war bei schlechter Sicht die Ar⸗ tillerietätigkeit geringer. Am 22., 10 Uhr Abends, und in der Nacht wurden am Cheppy⸗Walde 3 feindliche Patrouillenvor⸗ stöße abgeschlagen, während östlich Höhe 341 unsere Sturm⸗ truppen nach wirksamer Artillerie⸗ und Minenfeuervorbereitung in die feindliche Stellung auf Höhe 326 südwestlich Beaumont in 900 m Breite eindrangen. Hundert unverwundete Ge⸗ fangene wurden zurückgebracht. —
Die Beute der Operationen gegen die Inseln im Rigaischen Meerbusen beträgt 20 130 Gefangene, über 100 Geschütze, darunter 47 schwere Schiffsgeschütze, mehrere Revolverkanonen, 150 Maschinengewehre und Minenwerfer, 1200 Fahrzeuge, 2000 Pferde, 30 Kraftwagen, 10 Flug⸗ zeuge, 3 Staatskassen mit 365000 Rubeln. Außerdem wurden große Vorräte an Verpflegungsmitteln und Kriegs⸗ gerät erbeutet.
Großes Hauptquartier, 24. Oktober. (W. T B)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
In Flandern dränagten unsere Truppen durch Gegen⸗ angriff den Feind fast völlig aus dem in unserer Abwehrzone noch besetzten Streifen am Südrand des Houthoulster⸗ Waldes zurück; Gefangene blieben in unserer Hand,
Im Kampfgelände von Draaibank bis Zand⸗ voorde nohm Nachmittags das Feuer wieder erheblich zu; neue Angriffe erfolgten nicht. 1
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Heeresgruppe Deutscher Kronprinz.
Die Franzosen begannen gestern in zwei Teilen einen großen Angriff am Chemin⸗des⸗Dames von dem Ailette⸗Grunde nördlich von Vauxaillon bis zur Hoch⸗ fläche nördlich von Paissy (25 km).
Die Vormittags südlich des Oise⸗Aisne⸗Kanals sich entwickelnden Kämpfe führten zu schwerem, wechselvollem Ringen zwischen der Ailette und den Höhen von Ostel. Der frühmorgens gegen unsere durch sechstägiges heftigstes Feuer zerstörten Linien anstürmende Feind fand starken Widerstand und kam wegen schwerer Verluste nicht vorwärts. Erst einem späteren, nach neuer Feuervorbereitung geführten und durch zahlreiche Panzerwagen unterstützten Stoß frischer französischer Kräfte von Westen her auf Altemant, von Süden auf Chavignon gelang es, in unsere Stellungen einzubrechen und bis zu diesen Dörfern vorzudringen. Dadurch wurden
die dazwischen liegenden Stellungen unhaltbar. Bei der