1— E1““ 3 1“
Diuf Berordnung tritt mit dem Tage dor Vorkündung rückwirkender Kraft vom 1. Oktober 1917
— Kraf — Die Zuständigkeit n treffen
der Schiedsstellen und die Anwen
Vorschriften dieser Verordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
ein die Ansprüche wegen Heizung von Mieträumen oder von warmem Wasser betreffendes Verfahren vor den ordentl richten anhängig ist.
Berllin, den 2. November 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Dr. Helfferich.
Schiedsstelle kann die ihr über ragenen Bestimmungen mit
8 5
in Kraft.
dung der
ieferung
ichen Ge⸗
Zum Zwecke der Zusammenlegung von Brauereibetrieben werden von der Aufsichtsbehörde (§ 16) Arsaseen ungsbezirke gebildet und Sesemeslsn gekeuameffase bestellt. Fürjj en Bezirk wird ein Be⸗ sir sausschuß, bei jedem Zusammenlegungskommissar ein Zusammen⸗ ier . uß des Brauereigewerbes gebildet.
Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Zusammenlegungs⸗ ve unter Berüchsichtigung von Vorschlägen des Brauereigewer⸗ es ernannt.
Bei den See werden von dem Zusammenlegungskommissar Vertrauensleute der Brauereiarbeiter unter Berücksichtigung von Vor⸗ schlägen der Arbeitnehmerverbände bestellt.
5 2
Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier.
Vom 2. November 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8§ 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführung der Beschaffung von Papierholz für die Ver⸗ sorgung der Tageszeitungen mit Druckpa ier zu angemessenen Preisen erlin ob. Sie ist eine Ge⸗
Die Rei⸗ . für vesann bn „hne . Genshmigung von „ Holzschleisereion u Druckpapierfabriken an ihren n 7 erristen tänden keine Veränderung vornehmen dürfen. Das gleiche gilt von rechtsgeschäft⸗ 12 Verfügungen wie von Verfügungen, die im Wege der Zwangs⸗ vollstr oder Arrestvollziehung erfolgen. .
Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Sie muß hinnen zehn Tagen nach Eingang der Anzeige etroffen werden. Die Reichs⸗ stelle für Papierholz hat hei solchen Anordnungen auf Anträge des Papiermacher⸗Kriegsausschusses die im Heeresinteresse erforderliche Rüchsicht zu nehmen. —
de Heranschaffung von Papierholz von einem anderen Lage⸗ rungsorte nach der Verarbeitungsstätte ist zulässig.
schäftsführer Oskar Meyer, geboren am 30. Januar 1882 in Hamborg, wohahaft
dem 20. November 1886 in Altona, wohahaft Altona, Kleine Gärtnei⸗
Beschluüf.
8 8* Dem Reisenden Friedrich Wöllert, geboren am 5. Juni 1891 in Rostock, wohnhaft Hamburg, Stellbergstr. 20 I., dem Ge⸗
amburg, Borgfelderstr. 10 Hs. 1 ptr., und Kaufmann riedrich Bergundthal, geboren am straße 71 III, Geschäftslokal Hamburg, Gertrudenstr. 71I, wird der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und allen Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs sowie des Kriegsbedarfs auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 untersagt.
Hamburg, den 30. Oktober 1917.
mögens der Firma ne — besondere ihrer Beteilljgung an der Firma Scott & Bowne G.
m. b. H. in Frankfurt a. M. ist beendet.
Die Liqguidation der Orient⸗Teppich⸗Aktienge
Verlia ist beendet.
Berlin, den 80. Oktober 1917. — Der Minister 58 Handel und Gewerbe 81“ J. A.: Lusensky.
eeee
ie Liquidation des in Deutschland befindlichen Ver⸗ Scott & eufsgn in London, ins⸗
Berlin, den 30. Oktober 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe
Der Zusammenlegungskommissar set dem Bezirksausschuß eine Fhrist von e zwei Wochen zur Einreichung eines Zusammen⸗
liegt der Rei bhe e 118 Papierholz in egungsplans. dem Plane sind die aufrechtzuerhaltenden und die
sellschaft mit beschränkter Haftung.
ne 1— Sie hat einen Aufsichtsrat. Er besteht aus dem Vorsitzenden und
stillzulegenden Betriebe aufzuführen. Bei der Einreichung des Planes zwanzig Mitgliedern, von denen zehn auf Reich und Bundesstaaten,
ist anzug ben, wie der Plan durchgeführt werden soll und inwieweit die vier Ssf Zeitungsdruckpapierfabriken, eins auf Zellstoffabriken, eins auf
Durchführung durch freiwillige Vereinbarungen gesichert ist. Polzsch eifereien und vier auf Zeitungsverleger entfallen. Der Reichs⸗ 8 3 anzler ernennt den Vorsitzenden und die Mitglieder des Auf ichtsrats.
Der Zusammenlegungsplan ist von dem Bezirksausschusse gleich⸗ Der Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, deren
eitig mit der Einreichung bei dem Zusammenlegungskommissar den der Bestoktigung des “ “ chaft und Aend ; rauereibetrieben des Bezirkes dem Vertrauensmanne der Die Aenderung der Satzung der Gesellschaft und Aenderungen in
Brauereiarbeiter mit der Auffotherung mitzuteilen, bvraße Ein⸗ der EEö“ des Aufsichtsrats bedürfen der Genehmigung de
Pendungen dagegen innerhalb zweier Wochen bei dem Zusammen⸗ Reichskanzlers. legungskommissar geltend zu machen.
§ 4 Der Zusammenlegungskommissar setzt den Zusammenlegungsplan
Die Deputartion für Handel, Schiffahrt und Gewerbe.
Justus Strandes. J. A.: Lusensky.
1 NAnordnung sirdas Verfahren vorden Schiedsstellen Vom 2. November 1917.
Auf Grund des 1 heizungs⸗ und Warmwa
Besitzer von Zellstoffabriken, Holzschleifereien und Dvuckpapier⸗ “ 8 1“] fabriken bede das ihnen von der Reichsstelle für Papierholz zuge⸗ 6 “ 5 wwiesene Papierholz on der von ihr destimmten Stelle ·bzunehmen und Bekanntmachung. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ ihr binnen vier Wochen zu bezahlen. Sie hahen das zugewiesene . ise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom sowie das in ihren Beständen ETEöö auf Vexlangen Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundetzrats weise Uüe HI. S 556) und 10. Februar 1916 der Reichsstelle für Papienholz nach deren Weisung für die Herstellung vom 25. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 22. Dezember ( 885 Herrn Reichskanziers von Zeitungsdruckpapier binnen angemessener Frist zu verarbeiten. vom Handel (RGBl. S. 603) und der Z ffern 1, 2, 4, und 8 (RBl. S. 89) ist nach Zustimmung d. 5 8 dränschen Sie haben das Papierholz wie die gewonnenen Erzeugnisse bis zum der Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Oktober über das in Deutschland befindliche Vermögen de 88
Abruf sorgsam zu verwahren, handelsüblich zu versichern und pfleglich 1915/8. Mai 41917 zur Ausführung dieser Verordnung (8. u. B. A. Staatsangedörigen Fritz Albrecht, Frau Engels, Frau Wagner zu behandeln. 1— Bl. S. 305, 385) wird 1) dem Reisender, in Birmingham, Emmi und Else Fritze in Sherfield, Dorothea 1ö1ö1 u“ 14. J F Außust. Maseh, ehrer , Wagner, Jimmy Engels, Else Albrecht und Kappi Albrecht in Reichs stefle für Papierholz die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten Bruderhofgasse 23, 3) dem Paul Wolff, Reisender, Kronen⸗ Birmingham ade Aeen über ihre Erb⸗ und Vermächinis⸗ mit den Mitteln seines Betriebs durch Dritte vornehmen lassen. burgerstraße 40, der I 44 mit 8 3 8 . 8 S. 8 as en he an den Nachlaß der Witwe Marie Sutorius in 2 u 1† 8
.., vele hfseIseeenh Wiesbaden, die Zwangsverwaltung angeordnet (Ver⸗
;ön issen, Heit, und Leuch! bi 2 onaten na⸗ er Abna. Abs. er nach der r owse rohen aturerzeugnissen, eil⸗ 8 3 z 8 binnen sechs p stoffen, und mit Gegenstenben der Kriegsbedarfs von heute walter: Justizrat von Eck in Wiesbaden).
7 der Verordnung über Sammel⸗ erversorgungsanlagen in Mieträumen vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 989) wird fer das Verfahren vor den Schiedsstellen zur Entscheidung über Anträge von Vermietern oder Mietern folgendes bestimmt:
estellung
1 „Die Schiedsstellen sind venten in den im § 2 der Verordnung über Sammelheizungs⸗ und Warmwasserversongungsanlagen in Miet⸗ räumen bezeichneten Fällen endgültig zu entscheiden. Die Mitglieder der Schiedsstellen sind vor ihrem Amtsantritte
haltigen Druckpapier sind für die Zeit vom 1. November 1917 bis zum 31. Oktober 1918 600 000 Raummeter alsbald zu sichern.
§ 2 Zur dacssöhee der Tageszeitungen mit maschinenglattem, holz⸗ Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein:
Erzeug⸗
durch Handschlag an Eides Statt zu treuer und gewissenhafter hübrung ihres Amtes zu verpflichten. Sie sind zur Amtsverschwiegen⸗
eit verpflichtet.
Der Antrag in deren Bezirk sich die Mietsache befindet.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Schri der Schiedsstelle zu stellen. Er soll unter Darlegung der und Angabe der Beweismittel kurz begründet werden; der ess soll die ihm vagsurkunden und
di hzung.
84 85 88 Entscheidung ist der Gegner des Antragstellers; der Verhandlung mit den Parteien staktfindet. Er bann das pe Grscheinen der Parteien anordnen; er hann andere e Interesse an der Entscheidung haben, zulassen.
riefe beifügen.
21 2 9 5 Die Parteien find von Ort und Zeit der Sitzun zu benachrichti⸗ sie zu dieser zu
Die Ladung erfolgt durch eingefchnebenen Brief. Der Leiter der
22 Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so si
Schiedestelle kann eine andere Art der Ladung anordnen.
„Die Parteien können sich in der mündlichen Verhandlung, soweit gicht das persönliche Erscheinen angeordnet ist, durch eine mich stowfeit Person vertreten lassen; sind sie oder ihre erschienen, so wird gleich⸗
sicher Vollmacht versehene Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht
wohl in der Sache verhandelt und entschleden. Die Schiedsstelle kann den
stimmten Frist Tatsachen zur weiteren
ongen zu stellen. Bei Versäum
Gache ohne Berücksi
scheiden. 1
b Die Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amte wegen Beweise Sben insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen
sowie Versicherungen an Eides Stalt ent egen nehmen.
9 2 auf Entscheidung ist an die Schiedestelle zu richten,
ugänglichen Beweisurkunden, insbesondere Ver⸗
G 83 Schinsstelle verhandelt und entscheides in nichtöffen tlicher
iter der Schiedsstelle kann anordnen, daß eine mündliche
Personen, die ein zu der Verhandlung
6 Ffeneg⸗ bangterseess einer be⸗ ꝛchen 3 vftlärung Sachverhalts anzugeben und Beweismittel, insbesonden Urkunden SeSAhcen sder
der Frist kamn die Schiedestelle nach Lage der ttigung der nicht beigebrachten Beweirmittel ent⸗
tführers Sachlage Antrag⸗
u hören.
rsönlliche
endgültig fest.
Wird ein Zusammenlegungsplan nicht rechtzeitig eingereicht vder eelingt es nicht, den aufgestellten Plan im Wege freiwilliger Verein⸗ arungen durchzuführen, so beschließt der Zusammenlegungskommissar über eine zwangsweise Zusammenlegung.
8 6 Der Zusammenlegungskommissar ist befugt: 2 1. Brawereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen ssteheeen Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier bereiten zu lassen und für stillzulegende Betriebe Bier in Lohn zu bereiten (Lohnbrauverhältnis); 2. die Brauereibetriebe eines Bezirks insgesamt oder teilweise ohne ihre Zustimmung zu Gesellschaften zu vereinigen.
87
Die Bedingungen des Lohnbrauverhältnisses werden von dem Zu⸗ sammenlegungskommissar festgesetzt und den Beteiligten bekannt⸗ gegeben. Die Bekanntgabe ersetzt die Erklärungen, die nach bürger⸗ lichem Rechte zur Begründung des Lohnbrauverhältnisses erforderlich sind. Das Lohnbrauverhältnis kann von den Beteiligten nur mit Genehmigung des Zusammenlegungskommissars aufgehoben oder ge⸗ ändert werden. 95b
Die Rechtsverhältmnisse der Gesellschaften (§ 6 Nr. 2) werden durch die Satzung bestimmt. Die ung wird von dem Zusammen⸗ legungskommissar erlassen. Die Gesellschaft entsteht mit dem Grlasse der Satzung. Sie ist rechtsfähig. 8
Soweit in einem Zusammenlegungsbezirke bereits vor Inkraft⸗ treten der Verordnung ein Bus mmenlegungsplan aufgestellt nnsle ist, kann der öeeeee ommissar von dem Verfahren nach den 8§ 2 bis 4 absehen, sofern der Plan nach seiner Auffassung den kriegs⸗ wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht und mit den Beteiligten aus⸗ reichend erörtert worden ist. Der Kommissar hat sich in diesem Falle auf die zur Durchführung des Planes noch erforderlichen Maßnahmen zu beschränken.
1 5 10 .
Dis Vertranensleunte der Brauereiarbeiter sind berusen, die Interessen der Axbeiterschaft hinsichtlich der Zusammenlegung wahr⸗ zunehmen. 61
1
18 Vor der Festsetzung des Zusammenlegungsplans ( 4) und vor
sünt tens bis zum 28. Februar 1918 300 Raummeter, spätestens bis zum 31. Juli 1918 300 000 Raummeter. Diese Holzmenge wird von dem Reichskanzler für das ganze Wirt⸗ shrnü im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß⸗ LCothringen nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Der kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hinausschiüeben. 1“
Sofern Langhol, Felisfert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0,7 Festmeter gleich aummeter sind.
11
sogten Hol 8 Zisten der Reichsstelle in Papier⸗ Die umgellegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in jer⸗ holz mittlerer Art und Gare in einer sencfenn⸗ von mindestens sieben Zentmeter ohne Rinde und in Benee blacher hälnfacheng an einer Stelle angeboten werden, von der aus sie ohne besondere Schwierig⸗ keiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Versendung abgefahren werdenee eages holz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. T
Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Tannen⸗ holz darf in größerer Menge als bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Gesamtlieferung des Lieferu 2 üchtigen nur angeboten werden soweit die Forstverhältnisse eine Lieserung von Fichtenholz untunlich erscheinen lassen. 3 3 1t f
Die Ke stee für Papierholg hat sich spätestens innerhalb vier Wochen zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt ist oder wenn durch Lagerung oder Fort⸗ schaffung der angebotenen Mengen außergewöhn iche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für hiernach zurück⸗ gewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Hog oder Geld (§ 6) zu gewähren. Soweit die Reichsstelle sich innerha
genommen. Streitigkeiten über die Bevechtigung der Zurüchweisung ent⸗ cheidet ein Echicdsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der
5.„Die Reichsstelle für Pafterhog⸗ muß größere Mengen, als der Lieferungspflicht eines Bundesstaates oder Elsaß⸗Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht oder zu früheren . getegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen vier Wochen vorher mit⸗ geteilt sind und dadurch
Bundesstaats eder Elsaß⸗Lothringens nicht überschritten wird.
. 44 Die Reichsstelle für ö hat für die von ihr abgenommenen olgmengen, nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen ent⸗
dieser Frist nicht erllärt, gelten die angebotenen Mengen als an-.
deichskanzler bestimmt. 8
itpunkten als um-
die gesamte lieferungspflichtige Menge des
Stellung des Verlangens (§ 8) angeordnet wird, und von 1— nissen, A. nicht binnen zwei Monaten nach der Angeige ihrer Fert ⸗ stellung abgerufen werden, ist vom Beginne des folgenden Monats cahb eine angemessene Vengütung zu zahlen.
Streitigkeiten, die aus der Abnahme, Begahlung, Lagerung und Verarbeitung entstehen, entscheidet ein Schiedsgericht, dessen Zusam⸗ mensetzung und Verfahren der Reichskanzler timmt. ““
10 Die Reichsstelle für Pwvierbolh hat dem Besitzer eines Betriebs (§ 7), der auf ihr Verlangen Papierholz aus seinen Beständen ver⸗ arbeitet, bei Ablieferung der Erzeugnisse den Zftrag zu erstatten, der dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise (§ 4 Abs. 1) und dem Einstandspreise des verarbeiteten Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach § 5 festgesetzten durch⸗ schnittlichen Einstandspreis angesetzt werden.
§ 11 Erzeugnisse, die aus Papierholz nach § 9 hergestellt sind, müssen nach “ der Feichestell für Papierholz an 5 von ihr bezeich⸗ neten Stellen gegen Barzahlung geliefert werden. b““ aus der Lieferung Acschesdet das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4. 812 Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für
Papierhol 8
1 1. 8 Preise für Zellstoff und für mfchüff sar Druckpapier⸗
Fherstellung sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Peesse
ind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, öchst⸗
reise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember
1914 in Verbindung mit den Verordnungen vom 21. Jannar
1 1915 und vom 23. Mear 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 25; 1916 S. 183);
2. die Lagerungsvergütung nach 8 9 Abs. 3 bestimmen.
13
Die Reichsstelle für te da. kann die Befugnisse nach 88 7 bis Irbeuch Fehene,- 1 ungen von Betrieben de eech, 8d.⸗ enwenden, wenn sis hinreichende Gewähr für dis erforderlichen Leistun⸗ om hieten. — 8 84 “ 9 8 Der Mesceketales kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Berordnung treffen. 1
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für Elsaß⸗Lothringen besondere Vorschriften erlassen.
ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Straßburg i. Elf., den 25. Oktober 1917. Der Polizeipräsident. von Laut. Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnunz des Bundegrats vom 25. September 1915, mwr Fernhaltuna unzurerlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 8 der Anweisung des Kaiserlichen Mintsteriums vom 11. Okzober 1915/8. Mai 1917 ꝛue Ausführung dieser Verorduung (3. u. B. A.Bl. S. 305, 385) wird 1) dem Kaufmann Mosez Bloch, Inbaber der Firma Bloch u. Cie., Hohentobeftraßt 24, 2) dem Kaufmann Johann Riedel, Cölnerring 16, beide hier, der Handel mit Gegen⸗ ständen des täaglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Naturerzeug⸗ nissen, Heit⸗ und Leuchtstoffen, und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt.
Straßburg i. Els., den 27. Oktober 1917. 111“
Der Poltzeipräsident. von Laut.
von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 125 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6110 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 29. Oktober 1917, unter Nr. 6111 eine Bekanntmachung, betreffend die Unter⸗ stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 2. November 1917, und unter 8
Nr. 6112 eine Bekanntmachung, betreffend Festsetzung des Zuschlags zu den Friedenspreisen der zum K. loeosdienst aus⸗ gehobenen Pferde, vom 2. November 1917. 16““ Berlin W. 9, den 3. November 1917.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krier.
18
Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden Nummern 196 und 197 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten
Berlin, den 1. November 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Lusensky. 8 “
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des französischen Staatsangehörigen Hug⸗ Reifenberg in Paris die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Geheimer Kommerzienrat Wilhelm Kopetzkty in Berlin, Unter den Linden 52). Berlin, den 2. November 1917.
Der Minister für Handel und Gewerb
8 J. A.: Lusensky.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwange⸗ weise Verwaltung russischer Unternehmungen, vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133) und 10. Februar 1916 (4GBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Preußen vefindliche Vermögen des russischen Stagts⸗ angehörigen William Pfaff in Hannover, Königstraße 11, ins⸗ besondere seine Beteiligung an der Firma Krapf u. Hofer in Frankfurt a. M. die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Josef Balzer in Frankfurt a. M.⸗Heddernheim, Brühlstraße 41).
Berlin, den 1. November 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
1 1 rium für Landwirtscha — und Forsten.
Dem Domänenpächter Müller in Grohnde, Regierungs⸗ bezirk Hannover, ist der Charakter als Königlicher Oberamtmann
verliehen worden.
15 . Mit Gefängnis bis zu 70 Phemare oder mit Geldstrafe bis zu ra
rechenden Uebernahmepreis u zahlen. Dieser Preis darf einschließe 19 der Befördewungskosten dis zum Ahnahmeorte (§ 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten Holzes und zehn Mark pierig 6 12 Pfenois 9 6 E Holzes fäscs übe Seberen * 8 BIö “ G ie Landesbehörde mit dem von des ichs 8
Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten gebosenen Preise nicht Ses. 8 sseht das Sch ede⸗ 8 wirtschaftlichen Verhältnisse die Lieferung an einen Kunden ganz oder gexicht (3 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der im Abs. 1 teilweise aufgeben miüssen 3 ist sie Seeeh nn verlangen, daß die festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die end⸗ seats umg afaneft aneestt wich ainsge Geögr seee.cess ien dene eeneede deeecteede Sen ernesebene de⸗ Kunden selbst zu beliefern. Sie hat dies Recht nicht, insoweit dem dn zu übergeben und die Neichsftelle das Holz abzunehmen und den Kunden die Wiederaufnahme des Bezugs billigerweise nicht zugemutet werden kann. Als Kunde gilt jeder Betrieb, in dem Bier wei terveräußert wird.
Erlaß von Anordnungen gemäß §§ 5 bis 9 ist der Zusammenlegungs⸗ ausschuß und der bei diesem bestellte Vertvauensmann der Brauerei⸗ arbeiter zu hören.
Auf die Erledigung des Zeugen⸗ und Sachverständigenbeweises 488 die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Fücven⸗ 1rn. 8 “ Cöu“ erhalten Gebühren nach
aßpʒbe, der Gebührenordnung für Zeuogen und Sachverständi (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214).
Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbehörden haben innerhalb ihrer Zuständigkeit den Ersuchen der Schiedsstellen um Aufnahme von Be⸗ Pessen mm Fchees h ens 1 er. den Beeae 8 leistende Rechts⸗
ee finden die Vorschriften des dreizehnten Titels des Gerichtsver⸗ 17 ungsgesetzes entsprechende Anwendung. 8
fensge e 8 nwirg 7 nilt den Anzeigen 8 in der ge Nummer 196 unter 1. etc,n Frist erst eeeehe; r 9 Nr. 6113 eine Bekanntmachung über die staatliche Ge⸗ een Frit sitctte Pperhe w sentlich ungchtige eder vn nehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw., vom
vollständige Angaben macht; . wer v 8 Abs. 1, 5§ 11 Satz 1 zuwider⸗ 2. November 1917, unter he een Lofcheise 1. “ Nr. 6114 die Ausführungsbestimmung, betreffend die
handelt; 3. wer den auf Grund des § 14 ergangenen Bestimmungen oder staatliche Genehmigung zur Errichtung von Akkiengesell⸗ schaften usw., vom 2. November 1917, unter
Vorschriften zuwiderhandelt. — Nr. 6115 eine Bekanntmachung über Sammelheizungs⸗
16 Die Verordnung tritt mit *. Tage der Vexrkündung in Kraft. und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen, vom 2 2. November 1917, unter
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. Nr. 6116 die Anordnung für das Verfahren vor den
Berlin, den 2. November 1917. . d LW . 1 Schiedsstellen, vom 2. November 1917, unter 1 ö 8 8- 6117 eine Bekanntmachung über die Zusammenlegung
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden ist der Kassen⸗ sekretär 9 zum Geheimen Registrator und der Büro⸗ diätar Max Müller zum Kassensekretär er unt worden
vorläufig von ihr gebotenen Preis zu zahlen. Die Zahlung ist spätestens sechs Wochen nach der Abnahme des Holzes zu leisten, für streitige Restbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an melchem die Entscheidung des Schiedsgerichts der Reichsstelle für Papierholz zugeht. Erfolgt die Bezahlung nicht inner⸗ 8
8 Die Befugnisse aus den 96 8 7 stehen
b der 18 dem Leiter der Schiedsstelle zu. eußerhalb der Sitzungen
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezoben, der von dem Leiter der Schiedsstelle durch Handschlag an Gbes. Statt zu verpflichtet wird.
seines Amtes
greuer und vö Führung terhandlungen wird eine Niederschrift aufgen
Ueber die
die von dem Leiter der Schiedsstelle und dem Schriftführer zu unter⸗ uichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandluma, die Beeeaenc ser mitwirkenden Seee und der Beteiligten sowie das Ergebnis den anwesenden Beteiliaten
zur Durchsicht vorgelegt und von ihnen unterschrieben
der Verhandlun ent vorgelesen oder weorden.
alten. Sie soll
10
Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Beschluß. Der
sommen,
§ 13 Das Verlangen (§ 12) muß spätestens innerhalb dreier Monate 11. werden. 1. nüttdan Zitpunke von 88 ab s Brauerei wieder in der Lage ist, selbst zu liefern, jedoch frühestens mit dem Zentpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. 1 d 8 8
Ueber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung der 88 12, 13 feniscen den Beteiligten ergeben, entscheidet auf Antrag eines Be⸗ eiligten ein Schiedsgericht. Als Beteiligter gilt auch der Kunde. Das Schiedsgericht besteht aus einom Vorsitzenden und vier Beisitzern. Für den Bezirk jedes Zusammenlegungskommissars wird ein Schieds⸗
Lah dieser Friñt oder im Falle des § 3 Abs. 5 nicht innerhalb sechs
über den jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
6§ 5 1 Ein Ausschuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forstsachverständi en ernannt wird, stellt vor dem 5. November 1917 und vor dem 1. Mai 1918 auf Grund der Holzverkaufsergebnisse im letzten vollendeten Kalenderhalbjahre die von den orstverraltungen der Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringens am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreise fest. Er veranschlagt auf Grund dieser stellungen den durchschnittlichen Preis des Papierholzes am Abnahme⸗
der Anzeige, so ist der Kaufpreis mit 2 vom Hundert
est.
In Vertretung: Dr. Schwander
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26. November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89) ist für den Grundbesitz und die sonstigen inländischen Vermögenswerte des englischen Staatsangehörigen Kaufmanns August Theodor Singer die zwangsweise Verwaltung an⸗
von Brauereibetrieben, vom 2. November 1917, unter Nr. 6118 eine Bekanntmachung über Beschaffung von Papierholz für Zeitungsdruckpapier, vom 2. November 1917, und unter 1 Nr. 6119 die Ausführungsbestimmungen zu der Ver⸗ ordnung über Kleie aus Getreide, vom 1. November 1917,
Nummer 197 unter . Nr. 6120 eine Bekanntmachung über das Verfahren vor
den nach § 14 Abs. 3 der Verordnung über die Zusammenlegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
Deutsches Keich. Preußen. Berlin, 6. November 1917.
Gestern hat unter dem Vorsitz Seiner Majestät des Kaisers und Königs eine Kronratssitzung stattgefunden, an der außer den preußischen Staatsministern und den Staats⸗ sekretären der Reichsämter u. a. auch der Generalfeldmarschall von Hindenburg, der General Ludendorff und der Chef des Admiralstabs der Marine, Admiral von Holtzendorff teil⸗
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gericht gebäldet. Der b wird von der Aufsichtsbehörde, die Beisitzer werden von dem dnenn ernannt. Der Vorsitzende soll ern Richteramt oder zum höheren V rwaltungsdienste befähigt sein. Von den Beisitzern sollen je zwei dem Kreise des Brau⸗ gewerbes und der Bierahnehmer entnommen sein. Oertlich zuständig ist das Schiedsgericht, in dessen Bezirk der Kunde seinen oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren 8 er Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren vor Geenwart verkündet sind, in der im 5 5 Abs. 2 vorgeschriebenen dem hiedsgericht 6 15 u 9 b
09 51g,
Weise mitzuteilen. 28 8 12 G Im Gebiete der norddeutschen Brausteuergemeinschaft ist bei zu⸗ 88 das Verfahren werden Lülbe, nicht erhoben aäre Pelhehes Brauereibetrieben für die Höhe des Brausteuersates ie Schiedsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens nicht die in der fortarbeitenden Braue rei insgesamt verbrauchte Nesa⸗ 1 hat, und setzt di Höh der Ausl 1 5 von Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die auf jede ei 5 ragen hat, ie Höhe der Auslagen fest. Die Entscheidung d s 1 1 t jede einz bierüber ist vollstreckhar. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vor⸗ der zusammengelegten Brauereien entfällt. schriften über die Beitreibung von Gemeindeabgaben. “ Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aus⸗ Berlin, den 2. November 1917.
Der Reichskanzler. 8 In Vertretung: Dr. von Krause.
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Von dieser Veranschlagung ausgehend setzt eichskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrats der Reichostelle für werol, einen derchfchastilecen Fißstcgesrgsis 8% mee she vee rr 2 8 1 für die dem Zeitpunkt der Veranschlagung folgende Preisperiode füvyè Känigli Ministerium des Innern. 81 Staat Beitungeed . — nigliches Ministerium de Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats⸗ Zeitungsdruckpapier fest Für den Staatsminister: von Haag. 8 auf Rußland, vom 3. November 1917.
Die Bundesstaaten und Elsaß⸗Lothringen können statt der Hols- B 8 88n 8 Berlin W. 9, den 5. November 1917. lieferung eine entsprechende Zahlung an die Reichsstelle für Papier⸗ 1“ 55 8 “ iserli amt. . bolz leisten. Das Reich leistet die entsprechende al für hencgr. 1 11““ bekanntmachun. 8 eee samtholzmenge von 300 000 Raummeter. Die Zahlung der Bundes⸗ Das gegen den Kaufmann Otto Heinrich Franz Schneider in stagten vnd Elsaß⸗Lothringens exfolgt jeweils für die abgelaufens Chemnitz am 17. Juli 1917 wegen Unzuverlässigkeit nach der Ver⸗ rist des § 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird von der ordnung vom 23. September 1915 ergangene Perhot des Handels ichsstelle für Papierholz bis 5 10. des Monats aufgegeben. mit Gegenständen des täglichen Bedarfs wiird auf⸗ Sie berechnet sich aus der Menge des für diese Frist umgelegten gehoben. Foses und dem Unterschiede zwischen dem Uebernahmepreise 4 Chemnitz, den 2. November 1917 lbs. 1) und dem durchschnittlichen Einstandspreise (§ 5) des Papier⸗ 1 Der Rat der Stabt Chemuitz Gewerbeamt. J. A.: Dr. Ricr. r.
Beschluß enthält die Namen der Mitalieder, die bei der Entscheidun Fübznwirkt haben, und ist von dem Leiter der Schiedsstelle e eg⸗ en.
§ 11 ‚Die Beschlüsse sind von dem Schriftführer auszufertigen; er be⸗ scheinigt die Uebereinstimmung mit der Urschrift. E1116
S. 993) eingesetzten Schiedsgerichten, vom 3. November 1917,
und unter Nr. 6121 eine Bekanntmachung über die Anwendung der
geordnet worden (Verwalter ist Bezirksnotar Glück in Balingen). 18
nahmen. Stuttgart, den 2. November 1917. ine vtaaiau an
Im Laufe des Nachmittags nahmen Se Vortrag des Generalstabs entgegen.
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Ihre Majestät die Kaiserin und Königin empfingen gestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, im Schloß Bellevue Seine Kaiserliche und Königliche Hoheit den Erzherzog Albrecht von Oesterreich.
Der Reichskanzler Dr. Graf von Hertling hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, folgende Depesche an den Großwesir Talaat Pascha gerichtet:
Nachdem Seme Majestät der Kasser und König mich auf den Posten des Reichskanzlers und preußischen Ministerprasidenten be⸗ rufen hat, ist es mir ein Bedürfnis, Eurer Hobeit aufrichtigste, herzlichste Grüße zu senden. Durchdrungen von festem Vertrauen in den Sieg unserer gerechten Sache, trete ich das Amt an, das ich in unerschütterlicher Bundestreue und unverbrüchlicher Wahrung der bestehenden Verträge und Vereinbarungen führen werde. Mit dankbarer Freude werde ich es empfinden, wenn Eure Hoheit mich bei der Erfüllung meiner Aufgabe durch die gleiche vertrauensvolle Mitarbeit unterstüüten wollten, die meinen Vorgängern in so reichem Maße zuteil wurde. “
Der Großwefir Palaat Paschan antwortete: S“
Ich beglückwünsche Gure xzellens warm zu dem hohen Pertrauensbeweis, den Geine Majestät der Kaiser und König Ihnen soeben gegeben hat, indem er Sie in diesem historischen
erlassen.
Königreich Preußen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsmininerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Schwerte getroffenen Wahl den Fabrikdirektor Gustav Waltenberg daselbst als un⸗ besoldeten Beigeordneten der Stadt Schwerte für die gesetliche
Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
üsschafe rprdnag ist fascdes ghiet e 1 2 Ur. e
Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordmung der norddeutschen Stas enrer Holges. übrigen Brausteuergebiete die 6 2Dnd dis Zablimg vermindert sich die zu liefernde Holzmenge 1 Der Reichsßanzler kann Geundsütze für die Durchfübrun 6 Der Reichskanzler kann im Einverständnis mit der in Betracht ““ 9 Verordnung aufstellen. Die Arghcstcge für. eenagt fücrune Aber hneesraen andesregierung und nach Anhörung des Aufsichtsrats 2 booʒ SBekanntmachung. 88 “ 6 führung der Verordnung erforderlchen B. Hinmungen. 8 . gön. 1 ür vapienohg bestimmen, daß und wiemveit Holz geliefeet Wegen wiederholter grober Verstöße gegen die Mahlvorschriften sphsfannenicr“ Die Verord keith 8 18 ” “ 8 Se. 85 Bande etezezanagede 89 dn Vege nain MeS1 1hennd ne JE“ 8 “ ² Verordnung tritt mit dem 12. Nopember 1917 in Kraft. 111416“ vI... .⸗.I...⸗n120 e
über die Zusam “ 8 gvon Brauerei⸗ Der Reichskanzler beftimmt, wann vnd in welchem Umfang ü8 eü. 1 c 8”5 der Reichsstelle für. Papierholz aufgeforderten Besitzer ihm durch die Kommunalverbanduverordnung vom 13. Angust 5 3 Kraft tritt⸗ ö ian — 88 b. stoffabriken, Holzschleifereien und Druckpapierfabtiken baben 1917 auferleat worden find, ols unruperlaäsfig erwiesen hat, haben wir 6 Vom 2. November 1917. 9 Berlin, den 2. November 1917. barfe er aüfchas dlencsn ver “ 85 vese gen sce be⸗ Schlehngh 6* e ben
ee Heas ere it aat Felch ber R as .“ Der Ph sahrnee mat hiervon verarbeiteten emuth, hier, auf die Dauer von onaten ange g: Dr. wander.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Die am 28. April 1915 für die Firma B. Bon in Wies⸗ baden angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 30. Oktober 1917.
Der Minister frr Fasde und Gewerbe.
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Holzmengen und die daraus ge⸗ wonnenen Mengen an Zellstoff und die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ 1 liesesten Menoen an e. 1.hehenehh.
in ihren Betrieben hergestellten und olhschliff, ferner die gesamten gahmen Pir. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) darunter gefondert an Heitungsdru
der Reichs für Papierholz na 9
In Bertret
sier, bis zum 10. jedes Monatuih DTDiee Pollzeiverwaltung. Weber. deren näheren Bestinmung an⸗ G“ 8 “