1917 / 271 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Angelew, Nikolow, Rakarow,

Kalfow;

en Königlichen Kronenorden dritter Klasse mit Schwertern am statutenmäßigen Bande: Hauptleuten Stephanow, Maleew, Usunoff, dem Rittmeister und den Rittmeistern Neikow, sowie

den Königlichen Kronenorden vierter Klass mit Schwertern am statutenmäßigen Bande:

den Leutnants Nicola Kolew und Mirtscho Kolew.

b Noikow, Patscheff, Michailoff, Kissioff und Wutschkoff und dem Major

eph Kaltschew, Nedeff, Zyklunoff und Koujoumdjiew, Flügeladjutanten Sarayliew und Maltscheff und Botioff

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: das Ständige Mitglied des Reichsversicherungsamts, Regierungsrat Dr. Schlottmann und das Ständige Mitglied des Kaiserlichen Aufsichtsamts fün Privatversicherung, Re⸗ gierungsrat Dr. Reuß zu Kaiserlichen Geheimen Regierungs⸗ räten und vortragenden Räten beim Reichsschatzamt zu er⸗ nennen.

Anußerdem ist der Kaiserliche Geheime Regierungsrat im Ministerium für Elsaß⸗Lothringen Dr. Carl unter Belassung des Titels eines Geheimen Regierungsrats zum vortragenden Rat beim Reich schatzamt ernannt worden. 188

Gesetz über die der deutschen Handels⸗ otte.

Vom 7. November 1917.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.,

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1 Der Riichskenzler wird ern ächtigt, zur Wiederherstellung der deutschen Handel flotte den Eige tümern deutscher Kauffahrteischiffe 1 des Gesetzee, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Junt 1899 Reiche⸗Gesetzbl. S. 319 —) auf Antrag Bei⸗ hilfen zu gewähren 1. für die Erfatzbeschaffung von Schiff und Inventar, wenn das Soiff nach dem 31. Juli 1914 durch Maßnahmen ausländischer Regierungen oder durch kriegerische Ereignisse verloren gegangen oder erheblich beschädigt worden ist; zur Deckung der Aufwendungen für Instandbaltung des Schiff“n, für Hafengelder sowie für Heuer und Unterhalt der Schiff resatzung, die da usch notwendig geworden sind, daß das Schiff infolge des K ieges in deutschen Schutz⸗ gebieten oder in außerdeutschen Ländern festgehalten oder an der Fo tsetzung seiner Reise gehindert worden ist. Ein⸗ erhebl che Beschädigung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ist egelmäßig anzunehmen, wenn die zur Wiederberstellung des Schiffes erfor erlichen Kosten die Hälfte seines Friedenswerts erreichen. 8 2 Der Reichskanzler wird gleichermaßen ermächtigt, deutschen Scheffebesetzungen ver im § 1 Abs. 1 bezeich eten Scheffe Beihilfen ur Wie erbeschaffung ihrer in Verlust geratenen Habe zu gewähren.

§ 3

Die Beihilfen sind auf die Entschädigungen zur Anrechnung zu ringen, die dem Sch ffseigentümer und den Schiffsbesatzungen nach 88 Aussicht genommenen Reedereientschädigungegesetz etwa gewährt werden.

Einem späteren Reichegesetz ist vorzubehalten, ob und in welcher Höhe das Resch an den Gewi nen der auf Grund dieses Gesetzes wiede hergestellten Schiffe zu beteiligen ist und oh hinsichtlich der Gerwendung dieser Schiffe Beschränkungen not vendig sind.

§ 4 . Für die G währung der Bechilfen gelten die in der Anlage zusammengestelten FErundsätz“; die Gewährung erfolot auf Grund on Vorschfägen des gemäß § 8 gebildeten Reichsaueschusse 8. Dusch die Festsetzung der Beihilfen wird ein Rechtsanspruch icht begründet. 5

Ansprüche auf Ersatz der 8 den §§ 1, 2 bezeichneten Schäden, e auf Grund eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des § 635 es Haadelsgesetzbuchs oder aus einem anderen Rechtsgrund dem Ge⸗ chädigten zustehen, gehen bis zur Höhe der gewährten Bethilfen auf das Reich über.

A’sprüche auf Entschädigungen oder Vergütungen, die für ein on einem fremden Staat beschlagnahmtes und zusückgehaltenes oder ngefo dertes Schiff gezahlt werden, geben insoweit auf das Reich iber, als dem Eigentümer wegen dieses Schiffes Beihilfen auf Grund

des § 1 gewährt worden sind.

§ 6 Ist zur Ersatzbeschaffung für ein Schiff eine Beihilfe nach § 1 Abf. 1 Nr. 1 gewährt wo den und wird das Schiff dem Eiaentümer wieder zur Verfügung gestellt, so ist er verpflichtet, das zurückgegebene Schiff dem Reich⸗ zu uͤberetgnen. Vog der Nebereignung kann akg⸗⸗ sehen werde, wenn der Eigentümer sich verpflichtet, die ihm für die Ersatzbeschaffung gewährten Beibilfen vom Tage der Indienftstellung des zurückgegebenen Schiffs ab mit fünf vom Hundert jäh lich zu ver⸗ zinsen und in angemessenen Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zurückzuzahlen. Die Veräußerung eires Schiffes, zu dessen Besckaffung eine Beibilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gewährt worden ist, darf an aus⸗ dische Personen oder Geellschaften oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufernthalt im Autz and haben, vor Ablauf von zehn Jahren noch der Infahrtsetzung zur mit Genehmigung des Reichskanzlers ersolgen. Das gleiche gilt für Miet⸗ und Fracht⸗ verträge zur Beförderung von Gütern, die über solche Schiffe im ganzen oder einen verhältnismäß en Teil oder einen bestemmt be⸗ zeichneten Raum des Schiffes abgeschlossen werden, insoweit sie Fahrten zwischen ausländischen Häten betreffen. Der Rechskanzier kann die Gevnehmigung insbesondere davon abhängig machen, daß die für das Scheff zur Verfügung gestellten Resch mittel zurückerstattet werden. Wer im Inland oder im Ausland ein Veräußerungsgeschäft oder einen Miet⸗ ober Frachtvertrag ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung abschließt, wird mit Gesängnis bis zu drei Jahren und mit Ge dstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht noch andern Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Der Versech ist strafbar. § 8 Der Reschsa sschuß 4) bestebt aus sieben Mitaliedern und ebensoviel Stelloert etern. Veon den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern muß je eines die Betähtgung zum Rich eramt oder zum böheren Verwalkungskienste besitzen. Auf Vorschlog des Reiche⸗ kanzlers ernennt der Bundesrat die Mit lieder und Stellvertreter und bestimmt den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich,

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unter denen sich mindestens ein Mitalied befinden muß, das die Be⸗ fähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienste besitzt. Die Beschlüsse des Aussch sses werden mit Stimmenmebrhet efaßt. Bei Stimmengleichheit entschetdet die Suimme des Vor⸗ tzenden. Die Mitglieder stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung.

Der Ausschuß kann die Angenscheinseinnahme b schließen, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen, eidesnattliche Ver⸗ sicherungen abnehmen, schriftliche Gutachten erfordern, Ausschlußfristen für die Anmeldung und die Begründung der Anträge auf Beihilfe bestimmen. Der Ausschuß kann mit den Erhebungen ein Mitglied des Ausschusses beauftragen. Die Gerichts⸗ und Verwaltungsbebörden haben inverhalb ihrer Zuständt keit dem Ersuchen des Ausschusses oder seines Vorsitzenden um Rchtshilfe zu entsprechen, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Zur Uaterstützung des Ausschusses kann der Reichskanzler örtliche Vorprüfungsstellen einschten, denen die im Abs. 3 vorgesehenen Be⸗ fugnisse gleichfalls zustehen.

Das Verfahren vor dem Reichsausschuß ist kosten⸗ und gebühren⸗ frei. Die in dem Verfahren entstandenen baren Auslagen können dem Antrogtteller ganz oder teilweise zur Last gelegt werden, soweit sie durch einen von ihm gestellten unbegründeten Antrag verursacht worden sind. Das gleiche gilt für das Verfahren vor den örtlichen Vorprüfungsstellen.

§ 10

Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheim⸗ haltung der Verhandlungen und der daber zu ihrer Kenntnis ge⸗ langten Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. Wer dieser Vor⸗ schrift unbefugt zuwiderhandelt, wirrd mit Heldstrafe bis zu eintausend⸗ fünsbundert Mark oder mit Gefä gnis bis zu drei Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Verletzten ein.

§ 11

Der Bundesrat kann nähere Bestimmungen über das Verfahren vor dem Reichsausschuß und sonstige Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen, insbesondere Schätzungsgrundfaͤtze für die Be⸗ messung der Beihilfen aufnellen.

Soweit der Bundesrat solche Bestimmungen nicht erläßt, können sie von dem Reichskanzler erlassen werden.

§ 12

Die zur Ausfübrung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel sind jährlich durch den Reichshausdaltsetat anzufordern. Im Rechnungs⸗ jahr 1917 können bis zu drechundert Millionen Mark aus dem Fonds des außerordentlichen Etats „Aus Anlaß des Krieges“ ver⸗ wendet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 8 schrif

Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. November 19 17. 8 Wilhelm. Dr. Graf von Hertling.

1. Die Beibilfen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sollen zur Beschaffung von Kauffahrt ischiffen gewährt werden, von Passagierschiffen jedoch vur dann, wenn sie zugleich in erheblichem Maße für die Güter⸗ beförderung bestimmt sind.

Die wegen e heblicher Beschädigung eines Schiffes gewährten Beihilfen sind zur Wi derhberstellung des beschädigten Schiffes zu ver⸗ wenden, es sei denn, daß das Schiff infolge der Beschädigungen reparaturunwürdig geworden ist.

Dem Schiffseigemümer soll die Verteikung des cesamten ihm verlorengegangenen Schiffsraums auf einzelne Ersatzschiffe tunlichst hesn 1s

Sind vor Verlust des zu ersetzenden Schiffes, aber nach dem 31. Juli 1914, Neubauten in Nrzlebe gegeben 8 Scheffe 1 Flagae angekauft worden, so können sie als Ersatzschiffe anerkannt werden.

2. Der Bemessung der Beibilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist der We t zugrunde zu legen, den das zu ersetzende Schiff nebst Inventar am 25 Jult 1914 hafte (F iedenswert).

8 Ueberstrigen die Kosten für die Beschaffung des zu ersetzenden Scheffsraums den Baupreis, der am 25. J lt 1914, dafür zu zahlen gewesen wäre (Friedensbaupreis), so können Zuschläge gewährt werden. Die Gewäbrüung der Zuschläge ist dovon abhängig, daß die Aus⸗ führbarkeit und Wirtschaftlichkeit der Ersatzbeschaffung, insbesondere die Vergebung der Bauarbeiten oder der Efwerb des Schiff 8 zu an⸗ gemessenen Preisen, nach ewiesen sind. Eine Gewährung ist aus⸗ oeschtossen in solchen Fäüen, in denen der Ersatzpreis bebufs Erzielung ei es hohern Zuschlags oder aus anderen unlauteren Beweggründen zu hoch bemessen worden ist.

8 888 sihst bemessen, je nachdem die Ab⸗ eferung des Nenbaues oder die Infahrisetzun f

deutscher Flagge für die Zeit dit1e Sisd Fegasgegtes Anler

a) innerhalb des e sten bis vierten Jahres, b) innerhalb des fünften bis neunten Jahrezss 3a1 Friedensschluß sichergestellt ist. Die Zuschläge können in den zu a) auf 50 his 70 vom Hundert, zu b) auf 20 bis 55 vom Hunder 1h Friecensbaupreis übersteigenden Aufwendungen bemessen 1 ) . Bei der Bemessung der Zuschläge innerhalb der be er bezeichneten Ghee. legen Kich 8 Fütttsch rrith Lage des Reeders, die Größe des Ersatzbaues und die Mehraufwendung für eine beschleun 2 satzbeschaffung berücksichligt werden. Für den Bau von besonders gearteten Schiffen kann der Reichs⸗ kanzler in einzelnen Fällen die Zeitgrenzen abweichend festsetzen.

1 Hat der Etgentümer für den Schaden schon aus Reichs mitteln, auf Grund eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des § 635 114“ vdee⸗ 1ee anderen Rechtsgrund Ersatz zhalten, so ist dieser Ersatz bei der Bemessun B f Anrechnung zu bringen. ʒ

Wird die Ablieferung oder Infahrtsetzung des Schiffes verzögert,

so sind die Zuschläge nach dem Z isponkt der tatsächlichen Ablieferun oder Knfahrtsetzung neu zu hemessen. Uebersteigen 18 zbltefs en früheren Fistsetzung gezahlten Beträge die dem Reeder nach der neuen Bemessung zusteh nden Beihülfen, so ist der zu viel gezahlte Betrag nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zurückzuzahlen. IIp 8 Die im § 1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehenen Beihilfen zu den Uufwendungen des Schiffsetgentümers für Heuer und U terhaltskosten können unr hinsichtlich verjenigen Scheffsbesatzungen gewährt werden, die in einem deutschen Schutzgebiet oder im Ausland entweder an Bord ihrer Schiffe verblieben oder nach Auflösung des Heuervertrags durch den Krieg an der Heimreise behindert worden und unterstützungs⸗ bedürftig eworden sind. Die Heuer wird bis zu dem Tage vergütet, an dem die Wiederaufnahme der Schiffahrt nach der allgemeinen Lage ns hn 5 ei Berechnung der Heuer ie N. 2 Arre gs Seeng, H sind auch die Nebenvergütungen in Die Beihilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 soll auch in den

gewährt werden, in denen das Schiff, fal das die he eh üen gewacht worden sind, später verlore gegangen ist.

4 Für die Zubihligung von Beihilfen im Sinne des § 2 die festen Satze des he gefügten Tarifs maßgebend (Anlage 1).

„Als Habe im Sinne des § 2 gilt auch der dem Schiffefahrer gehörige verloren gegangene Sch ffsp oviant Soweit die Schiffseigentümer den Schiffebesatzungen für den Ve lust der H be Ent chaͤdigungen geleistet haben, tönnen ihnen dlese bis zur Höhe der festen Sätze erstattet werden.

5. Die Hälfte des Friedenswerts von Schiff und Inventar 1

Abs. 1 Nr. 2) und die Vergütung für verlorene Habe der besatzungen 2) sollen alsbald nach Fastsetzung gezahlt ver Söigt.

Wird nicht innerhalb von drei Jahren nach Zahlung der ersten Hälfte des Friedenswerts ein zur Festsetzong der ZJuschläge führender Vertrag über die Beschaffung des zu ersetzenden Schiffsraums vor⸗ gelegt, lo ist der gewährte Betrag zurückzuzahlen. Für die Erfüllu⸗ dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten. Der Reichskanzler kann auf Antrag dte Frist verlängern.

Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Fistsetzur der Zuschläge gezaolt werden. 9

Die Zuschläge sind im Falle des Ankaufs eines Ersatzschiffg fremder Flagge nach dessen Infabrtsetzung unter deutscher Flagge im Falle des Neubaues unter Berücksichtigung des Fortschreitens des in Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Reichskanzler zu zahlen.

Auf die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 zu gewährenden Beihilfen können schon vor ihrer Festsetzung Vorschüsse bis zu zwei Dritteln der glaubhaft gemachten Aufwendungen oder Verluste bewilligt werden.

6. Die Bemessung und Zablung der Beihilfe im Falle e ner erheblichen Beschäd'gung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 erfolgt nach billigem Ermessen unter sinngemäßer Anwendung der für Schiffsverluste gegebenen Grundsätze.

7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so soll eine Beihilfe nur insoweit gewährt werden, als der Schaden unabhängig von diesem Veischulden ein⸗ getreten wäre.

8. IFst die Reise, auf welcher der Schaden entstanden ist, nach Kriegsausbruch und in dessen Kenntnis angetreten worden, so können Beibilfen auf Grund dieses Gesetzes nur aewährt werden, wenn das Schiff für die Fahrt auf Grund des Hesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 129) in Anspruch ge⸗ nommen war.

9. Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedens⸗

Anlage II 8 Tarif

Es werden folgende 5 Klassen von Schiffen unterschieden:

Klasse A. Passagierdampfer in großer Fahrt mit Einrichtungen fünfztg oder mehr Kajütspassagtere und Reichspostdampfer. B. Alle anderen Passagieroampfer in großer Fahrt, alle Linten⸗ frachtdampfer in großer Fahrt, mit Ausnahme der in der Fahrt nach nordamertkanischen Häfen beschäftigten, außer⸗ dem alle Segelschiffe in großer Fahrt. C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klassen A, B, D und E aufgeführten. D. Dampfer und Segter in der Nord⸗ und Ostseefabrt. E. Seeschlepper, Seeleichter sowie Dampfer und Segler in kletner Fahit. Dampfer mit Passagiereinrichtungen, die zur fraglichen Zeit Passagtere bestimmungesgemäß nicht mehr fuͤhren, gelten als Fracht⸗ ampfer. Eine Vergütung fär Verlust der Habe kann nur in derjenigen Klasse stattfinden, zu der das Schiff während der Fahrt gehörte, auf der die Habe verloren gegangen ist.

wf. Mk. k Mr. 3000

1800 1200

1. Kaxitän

2. I. Offizter, leitender Ingenieur, Oberingenieur, Aerzte, Zahlmeister und nicht anderweittg ramentlich aufge übrte Schiffsangestellte, welche Anspruch auf Verpflegung in der 1. Kajüte haben II. Offiniere, II. Ingenieure III., IV. O fiztere, Gepäckvorsteher, Telegrapbisten, III., IV. Inge⸗ nieure, Elektriker, Proviantverwalter, Kajütsoberstewards, Proviantmeister, I. Oberkellner, Oberköche und nicht namentlich aufgeführte Schiffs⸗ angestellte, welche Anspruch auf Verpflegung in der 2. Kalüte oder Offizters⸗, Ingenieurs⸗ und Be⸗ IvII“ Zahlmeisterassistenten, Ingenieur⸗ aspisanten und Maschteister⸗ assistenten, Oberstewardsassisenter, II. Oberkellner, Kapellmeister, I. Köche I. und alleinige Unterofsiziere des Deckz⸗, Bedienungs⸗ und Sich rheits⸗ dienstes; alleinige Koche, II. Kajüts⸗ köche und Köche für die dritte Klasse, Chorführer 1 II. Unteroffiziere des Decks⸗, Ma⸗ schinen⸗, Bedienungs⸗ und Sicher⸗ hettsdienstes, Lagermetster, I. und allemmige Schiffsaufwärter, Kajüts⸗ aufwärter und aufwärterinnen, Musiker sowie Matrosen und Schmiede (Donkeyleute) auf Segel⸗ schiffen in großer Fahrt Matrosen, Leichtmatrosen, Gärtner, Buchhändler, II. bis IV. Provtant⸗ aufseher, III. und 1V. Kajütsköche, I. Dampfköche, I. Kondltoren, Wener Baͤck r, I. Bäcker, I. Schläch⸗ ter, die in Nr. 7 nicht aufge⸗ führten Aufwärter, Pläͤtterinnen, Heizer und all« anderen nicht auf⸗ väg Schiffsangestellten sowie Jungen auf Segelschiffen in großer

Fahrt 1400 Trimmer, die vorstehend nicht Konditoren, V

400

aufgeführten Köche,

Bäcker und Schlächter, die Kochs⸗

maate, Aufwäscher, Putzer, Wasch⸗

gehilfen und Jungen..—— Außerdem können ihres Berufs erforderlich sind, erhalten: 1. I. und alleinige Zimmerleute 2. II. Zimmnettene 1*“

Chorführer und Kapellmeister für Noten .400

Musiker für Instrumente 150

J. oder alletnige Barbire . 300 Zu Verkaufe mitgeführte Sachen werden nicht als Habe be⸗ trachtet Für ihren Verlust wird daher auch nichts erstattet.

Ist die Habe teilweise verloren, so kann die Beihilfe entsprechend in vollen Zehnteilen der vorstehenden Sätze gewährt werden.

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250 250 250 250

1I1“ 1116“

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RSBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Umternehmungen die

s. 1 Nr. 1), der Betlag der notwendigen Aufwendungen 1 L1“ G“ 1“ 1 8 8 8 8

Zwangsverwaltung angeordnet worden. 111“

schluß im Sinne dieses Gesetzes zu gelten hat. 88

für eigene Gerätschaften, die zur Ausübung

ok4“ ondere Vermögenwerte: Die Geschäftsanteile der fran⸗ zösischen Staatsangehorigen: 1) Eheleute Eugen Franz Gardeil und Marie Mathilde geb. Lamasse in Nanzig, 2) Marie Josef Moritz Lamasse in Nanzta, 3) Eheleute Hilarius Roland und Helene geb. Koenig in Rouen, 4) Lemblé Marie Eugenie Coralie,

in Paris, an der Srearin⸗ und Kerzenfabrik Viktor Haehl & Co. Kommanditgesellschaft in Straßburg⸗Ruaͤprechts au Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Dr. Schröder in Straßburg).

Straßburg, den 3. November 1917.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. Minis J. A.: Dittmar.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. No⸗ vember 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die wangzverwaltung angeordnet worden.

613. Liste.

Erbanteile: Die Erbanteile der französischen Staatsangehörigen 1) Hurltin, Karl, in Bar⸗le⸗Duc, 2) Pillot, Louts, in Paris, 3) Pillot, Eugente, Religtonsschwester, St. Pauline in St. Chretienne ia Forey bei Sedan, 4) Pillot, Eugen, in Pagnv, die Erben an dem Nachlaß der am 19. Mai 1917 verstorbenen Witwe Karl Burtin, Anna geb. Kieper (Zwangsverwalter: Bürgermeister Dr. Foret in Metz).

Straßburg, den 3. November 1917.

inisterium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. Ministe N A: Dittmar. 8 8

Bekanntmachung.

Dem Bäckermeister Oskar Bruno Schönert und seiner Ebe⸗ frau, Marte Schönert, geb. Richter, beide in Coßmanns⸗ dorf, ist auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ verlä sger Personen vom Handel vom 23. September 1915 RSBl. S. 603) der Handel mit Gegennänden des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot und Mehl, untersagt worden.

Dresden⸗Altstadt, am 2. November 1917. 8

Die Königliche Amtshauptmannschaft Dresden⸗Altstadt

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 201 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter Nr. 6132 das Gesetz über dte Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte, vom 7. November 1917. Berlin W. 9, den 13. November 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preunßen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium den Regierungsrat von Helmolt in Merseburg zum Stellvertreter des ersten und den Geheimen Regierungsrat Schwanert ebenda zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Bezirksausschusses in Merseburg auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Bezirksausschusses ernannt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Ohligs getroffenen Wahl den Kaufmann Schümer daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Ohligs auf fernere sechs Jahre bestätigt.

Bekanntmachung.

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz⸗Sammlung S 152) wird öffentlich bekannt gegeben, daß der im laufenden Steuerjahre zu den Kommunalabgaben einschätzbare Reinertrag der Neustadt⸗Gogoliner Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft für das Betriebsjahr 1916/17 auf 150 000 festgesetzt worden ist.

Kattowitz O. S, den 12. November 1917.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Steinbiß.

Bekanntmachung.

Das von mir am 2. August 1917 gegen die Eheleute Bernhard Friedemann in Bonn, Wenzelgasse 14, erlassene Verbot der Ausübung des Handelsgewerbes mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Kleidungsstücken und Seoffen, habe ich mit Wirkung vom heutigen Tage aufgehoben.

Bonn, den 3. November 1917. 1 Die Ortspolizeibehörde. Der Oberbürgermeister. J. V.: Piehl.

Bekanuntmachung.

Die am 18. ds. Mts. gegen den Händler Josef Bachmeier in Dortmund, Rheinsschestr. 61, ausgesprochene Handels⸗ untersagung wird hiermit aufgehoben. 8

Dortmund, den 30. Oktober 1917.

1 Lebensmittelpoltzetamt. Tschackert.

Bekanntmachung. st Das gegen den Zuckerbäcker Karl Kroppenberg, Clemens⸗ raße 17, erlassene Handelsverbot wird hiermit aufgehoben. Koblenz, den 8. Noyvember 1917. Der Königliche Poltzeidtrektor. J. B.: Kaiser.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Gustav Becker, Sonntagstraße 19, ist auf brund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 keet Handel mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln und U sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen nzuverläfsigkeit untersagt worden. Die Kosten der Veröffent⸗ ung dieses Verbots hat der Betroffene zu tragen. 8

Barmen, den 9. November 1917. Die Polizeivorwaltmg. J. B.: Köhler.

Bekanntmachung. 1u“

Dem Wirt Ernst Dahlhaus in Ickern, Kasserplatz 2, bab, ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) den Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 6. November 1917.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchhard.

Bekanntmachung. 9

Der Verkäuferin Antonie Krüsemann in Ickern, Kaiser⸗ platz 2, habe ich auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Sep⸗ tember 1915 (RSBl. S. 603) den Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfe wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt.

Dortmund, den 6. November 1917.

Der Landrat. J. V.: Dr. Burchhard

Bekanntmachung. 8 Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit im Handelsbetriebe ist der Marie Schewiola in Stemtanowftz, Beuthenerstraße 65, und Anna Macha in Katto witz, Grundmannstraße 36 a, In⸗ haberin bezw. Leiterin des Geschäfis der Anna Schewiola, Kattowitz, Grundmannstraße 36 a, der Handel mit Geg änden des

täglichen Bedarfs untersagt worden. Kattonit, den 7. November 1917. Der Polizeidirektor. Schwendy.

Bekanntmachung. 8

Wegen dargetaner Unzuverlässigkeit im Handelsbetriebe ist dem Kaufmann Karl Wilbelm Knittel, alleinigem Inhaber der Firma Schulz & Co. in Kattowitz, Friedrichstraße 35, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs⸗ bedarfs untersagt worden.

Kattowitz, den 7. November 1917.

Der Polizeidirektor. Schwendy.

Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 14. November 1917.

In der am 13. November unter dem Vorsitz des König⸗ lich bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchenfeld⸗Koefering abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte die Zustimmung erteilt. Der Entwurf einer Bekanntmachung, betreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, gelangte zur Annahme.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie der Aus⸗ schuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heute Sitzungen.

Angesichts der hier und da in der Presse aufgetauchten

Klagen, daß bei der Ausfuhr von Lebensmitteln aus

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den besetzten Gebieten eine einseitige Bevorzugung der Offiziere stattfindet, wird durch „Wolffs Telegraphenbüro“ darauf hingewiesen, daß die vom Generalquartiermeister er⸗ lassenen Bestimmungen einen Unterschied in der Be⸗ handlung von Soldaten und Offizieren überhaupt nicht zulassen. Die betreffende Verfügung lautet dahin, daß Lebensmittel nur noch in Paketen bis zu 10 kg Einzelgewicht aus dem Felde in die Heimat gesandt werden dürfen. Die Militärpaketämter sind angewiesen, schwerere Versandstücke von Heeresangehörigen ohne Unterschied des militärischen Ranges stets dann zu öffnen und auf ihren Inhalt zu prüfen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sie Lebens⸗ mittel über das zulässige Maß hinaus enthalten. Bestätigt sich der Verdacht, so hat sofortige Anzeige zu erfolgen, und zwar unter Namhaftmachung des Absenders und Empfängers sowie des Offiziers oder Beamten, der die Bescheinigung „Zur Beförderung zugelassen“ vollzogen hat.

Beim Kriegsamt Berlin laufen fortgesetzt Gesuche von Frauen und Mädchen um Beschäftigung im Büro⸗ dienst, in der Rüstungsindustrie usw. ein. Es wird darauf hingewiesen, daß alle derartigen Anfragen an die nächste Frauenarbeitsmeldestelle zu richten sind. Auskunft er⸗ teilen ferner die örtlich zuständigen Kriegsamtsstellen

Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel bestimmt im Anschluß an seine Bekanntmachung vom 11. September 1917 (Sekt. O. Nr. 204 472) auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand, daß die Geltungsdauer der Bekanntmachung über Arbeitshilfe in der Land⸗ und Forstwirtschaft vom 16. April 1917 (O. Nr. 171 246), 10 Mai 1917 (0. Nr. 177,401) und 18. Mai 1917 (0. Nr. 179 345) bis auf weiteres ver⸗ längert wird

Bayern.

Vor Eintritt in die Tagesordnung der gestrigen Nach⸗ mittagssitzung der Abgeordnetenkammer erhob sich nach der Begrüßung durch den Präsidenten von Fuchs der Minister⸗ präsident von Dandl zu einer längeren Rede, über die „Wolffs Telegraphenbüro“, wie folgt, berichtet:

Der Ministerpräsident gab zunächst seiner Freude Ausdruck, daß Bavern den erfahrenen Staatsmann stellen konnte, der in sturm⸗ bewegter Zeit das Steuer des Rescheschiffes mit sicherer Hand zu führen verspreche, von dessen hoher staatsmännischer Befähigung, zu erhoffen sei, daß sie alle Schwierigkeiten überwinden werde. „Bei allem Festhalten an seiner persönlichen politischen Ueberzeugung ließ sich Graf Hertling in seinem amtlichen Wirken als baverischer Staatsmintster einzig und allem von der Sorge für das Wohl dor Allgemeinheit, für das Wohl des Landes

Krone leiten. Seine Amtsführung war für die innere Entwicklung Bayerns segenbringend, für die Stellung Baverns im Reiche be⸗ deutungsvoll. Unter wehenden Siegesfahnen trat Graf Hertliag sein neues Amt an. Möchte trotz der Stürme, die ihn umbrausen, das eine gute Vorbedeutung sein.“ Der Ministerpräsident brachte weiter kurz die Gedanken zum Ausdruck, die ihn bei der Urbernabme des neuen Amtes bewegen. „Das erste und wichtigste Ziel, das die Staatsregierung in der jetzigen Zeit anzustreben hat, ist, dem Lande die innere Einigkeit und Feschlossen⸗ heit zu erhalten, deren es unter allen Umständen bedarf, wenn es die Früchte des Kampfes ernten soll, den unsere Heere seit mehr als drei Jahren in unvergleichlichem Heidenmut er⸗ folgreich führen. Bayern kann stolz sein, daß sein Volk diese Eiaigkeit mustergültig gewahrt hat. Wir dürfen keinen Zwist entstehen lassen zwischen Stadt und Land und müssen alles tun, um eine ausreichende Persorgung des Volkes zu sichern, wir müssen das Volk schützen vor Ausbeutung und Kalegswucher. Wir müssen aber auch dafür sorgen, daß unser politisches Leben die Einigkeit und Arbeitskraft des Voltes stärkt und erhöht, vamit nicht unnützer politischer Streit einen lähm nden und zermürbenden Einfluß auf die Schaffensfreudigkeit einzelner Berufsstände übt. Solange der Feiand mit seinem Vernichtungewillen unsere Existenz bedroht, solange darf nicht der Streit um politische Ziele an der Geschlossenheit des Volkes rütteln. Die Erhaltung der Geschlossenheit und des Friedens im Volke bat zur ersten Boraus⸗ setzung die einhettliche und geschlossene Führung, und diese inne halb der Staatsregierung zu sichern, wird meine ernste Sorge sein. Nicht minder wichtig als die emheitliche Führung ist die Aufrecht⸗ erhaltung einer ständigen engen Fuühlungnahme der Staats⸗ regierung mit der Volksvertretung. Eine weitere Pflscht ist es, der Presse, ohne in ihre Unabhängigkeit einzugreifen, alle die Erleichterungen und Aufschlüsse zu verschaffen, der sie bedarf, wenn sie ihrer vornehmsten Aufgabe, dem Staztsinteresse zu dienen, gerecht werden soll. Was die Neuordnung, Verbilligung und Vereinfachung der Staatsverwaltung betreffe, so müsse ge⸗ schehen, was möglich sei. Doch dürften diese Maßnahmen nicht aus⸗ schließlich unter dem Druck des Krieges geschehen. Nachdem der Ministerpräsident kurz die Richtlinien für den Wiederaufbau des bayerischen Wirtschaftslebens gestreift hatte, gebachte er weiter der Mitarbeit an der Gestaltung vder wirtschaftlichen Dinge im Reich. Was die Arbeit auf dem wirtschaftlichen Gebiet Baverns betreffe, so gedenke er, die Arbeit in dem gleichen Geiste fortzusetzen, wie sein Vorgänger, das einzige Ziel vor Augen: die gesunde Fortentwick⸗ lung des bayerischen Wirtschaftslebens sicherzustellen. Ja der Stellung Bayerns im Reiche werde er in dieser Beziehung rückhaltlos den Richtlinien seines Amtsvorgängers folgen. Bayerns Zakunft und Entwicklung könne nur in und mit dem Deutschen Reiche gefunden werden. Das Bekenntnis zur Reichsfreudigkeit und Reichs⸗ gesinnung sei zwar etwas Selbstverstänbliches, aber aus Stimmen und Handlungen der Feinde trete immer wieder die tiefgewurzelte Hoffaung auf Zwiespältigkeiten im Reichsinnern, auf Verstimmung zwischen Nord und Süd zutage. Diese Hoffnungen seien und blieben eitel. Schon bisher und umsomehr, da nun ein Bayer an der Spitze dec Reichsleitung stehe, könne man die beruhigende Zuversicht haben, daß die Bedürfnisse der Bundesstaaten im Reichsganzen bei der Reichsleitung Verständnis und Entgegenkommen finden. Gerade aber dadurch. daß der jetzige Reichskanzler Baͤyer und Präsident des preußischen Stantsministeriums sei, seien ihm in dem Eintreten für bayerische Interessen und Wünsche gewisse Grenzen ezogen. Auf die allgemeine Lage übergehend, kennzeichnete der Ministerpräsident vorweg die militärische Lage, die die Zuversicht rechtfertige, daß alle Vernichtungspläne der Feinde zuschanden werden, und sagte: „Deutschland bekundete wiederholt seine F iedensberettschaft, und die Grundlaßten, auf denen die Friedensgeneigtheit beruht, sind von Deutschland in den Antwortnoten auf die Frievensaktion des Papstes klar umgrenzt, aber abgesehen von Amerika, über dessen merkwürdige Antwort man zue Tagesordaung uhbergehen kann, hat keiner unserer Gegner bisher geantwortet. Wenn auch die Vorgänge in Rußland und in anderen Staaten eine deutliche Spriche sprechen, so möchte ich darüber noch kein bestimmtes Urteil fällen. Aber eines mögen sich die Gegner gesagt sein lassen: Es int ein alter Rechtssatz, daß jedes Angebot eine baldige Erwiderung erheischt. Darum wäre es höchste Zeit zur Antwort. Das Angebot ist kein Freibrief, auf Grund dessen die Gegner den Krieg nach Belieben obhne Risiko und ohne Gefahr, die eigene Lage zu verschlechtern, fortsetzen können.“ Der Redner schloß mit der Mabnung einig zu bleiben im Lande, um nicht durch häuslichen Streit die Erfolge zu beeinträchtigen, die unsere Feidgrauen errungen haben. „Nur wenn wir einig bleiben, kann der Kampf mit Gottes Hilfe zu einem Ende geführt werden, das der Welt einen wirklichen und dauernden Frieden verheißt, der unser liebes Vaterland vor Not und Elend schützt, einen segenbringenden, die glückliche Zukunft des Vaterlandes und die aufsteigende Ent⸗ wicklung verbürgenden Frieden.“

Kriegsnachrichten.

Die feindlichen Luftangriffe auf das deutsche Heimatgebiet im Monat Oktober.

Insere Gegner benutzten die meist günstige Wetterlage

im Oktober zu 19 größeren Angriffen auf das luxemburgisch⸗ lothringische Industriegebiet und 14 Angriffen gegen die Städte Stuttaart, Trier, Koblenz, Dortmund, Tübingen, Frankfurt a. M., Pirmasens sowie mehrere Städtchen in der Pfalz, in Baden und im Rheingau. Bei den Angriffen auf die Industriegebiete an der Saar und Mosel blieb der an

gerichtete Schaden durchweg gering. Betriebsstörungen auch nur heg kurzer Dauer wurden nicht ein einziges Mal hervor⸗ erufen.

8 Der lange Zeit vorher in der Auslandspresse angekündigte Massenangriff auf West⸗ und Süddeutschland gelangte in der Nacht vom 2./3. Oktober bei sehr günstiger Wetterlage zur Ausführung. Dem Angriff fielen 2 Tote und 15 Verletzte zum Opfer; im übrigen blieb er bis auf geringen Sachschaden völlig wirkungslos. Die anderen Angriffe auf das Heimatgebiet verursachten bis auf 2 leichte Beschädigungen an Bahngleisen keinerlei militärischen Schaden und nur unbedeutenden Schaden an Privathäusern. Durch die Angriffe wurden im ganzen 17 Personen getötet und 76 meist leicht verletzt, darunter 14 Kriegsgefangene. 12 der an diesen Angriffen beteiligten Flugzeuge wurden entweder brennend abgeschossen oder durch unsere Abwehrmaß⸗ nahmen zur Landung gezwungen; 1. seindliches Flugzeug, das sich völlig verirrt hatte, landete in der Schweiz und wurde interniert.

Den wirksamen Maßnahmen unseres Heimatluftschutzes ist es zu danken, daß auch in diesem Monat die Hoffnung der Feinde guf die Zerstörung friedlicher deutscher Städte und die Vernichtung unserer Rüstungsindustrie vereitelt wurde.

8

Berlin, 13. November, Abends. (W. T. B.) Im Westen,

sond Osten und Mazedonien nichts Be⸗ onderes.

Südlich vom Sugana⸗Tale wurden weitere Höhen⸗ stellungen genommen.

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und Staates und die damit aufs engste verbundenen Interessen der