1917 / 273 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Zum Zwecke der Heranziehung zum vpaterländlschen Hilfedienst

haben die Ortsbehörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917

(Reichs⸗Gesetzbl. S. 202) aufgestellte Nachweisung nach Maßgabe der

folge den Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung dem zu⸗

ständigen Einberufungsausschusse 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum für den

8 e“ 1917 zur Verfügung zu stellen. Bestehen Beziek einer Orlsbehörde mehrere Einberufangsausschüsse, so regelt die Kriegsamtstelle die Zuständigkeit.

§ 2 Auf öffentliche Aufforderung der Ortsbehörde baben sich die nachstehend aufgefüͤhrten Personen innerbalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der darin angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Anseüllung einer Meldekarte nach anliegendem Muster *) erforderlichen Angahen zu machen: 1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 ge⸗ hboren sind und das sie nicht a) zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören oder b) auf Grund einer Reklamation vom Dtenste im Heere oder in der Marine zurückgestellt sind,

2. alle mär nlichen Angehörigen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das sieb⸗ zehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie im Gebiete des Deutschen Reschs ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufe thalt haben und nicht zum aktiven Heere oder zur akliven Marine gehören.

Die Meldung hat am Wohnorz des Meldepflichtigen zu erfolgen.

3 § 3

Wer sich gemäß §§ 2, 3, 6 Abs. 1 der Verordnung vom 1. März

1917 persönlich oder schriftlich gemeldet bat und dies durch Vorlegung

des gestempelten Abreißstreifens der Meldekarte nackweisen kann, braucht sich nicht neu zu melden; die Pflichten aus den nachstehenden §§ 7, 9 gelten jedoch auch für ihn.

Dagegen gilt die neue Meldepflicht auch für diejenigen, welche nach § 5 der Verordnung vom 1. März 1917 ven der Melbepfl cht

befreit waren, soweit sie sich nicht ger äß § 6 Abs. 1 derselben Ver⸗

ordnung gemeldet haben und dies gemäß Abs. 1 nachweisen können.

§ 4 b Von der pe sönlichen Meldueg 2) ist befreit, wer sich inner⸗ halb der in der öffentlichen Aufforderung der Ortsbehö de best'mmwten

Frist bi der darin angegeberen Sielle sckritlich unter ordnungse⸗

mäßi, er Ausfüh’ung der vorgeschriebenen Karte meldet.

8 ““ 8 nfalls das onliegende Muster maßgebend. n der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldexflichtigen

die Meloe katten erhalten. 1 G

§ 5

Von der persönlichen Melduag sind ferner die in öffentlichen oder peiv ten Anstalten (St af., Besserungs⸗, Heilanstalten usw.) mit Ein schlaß der oes Plossenen Uvterricht⸗anstalt⸗n (Internate) unter⸗ gebrachten Meldepflichtigen befrett. Für sie hat der Austaltsleiter oder der von ihm dazu bestellle Vertreter die Meldung schriftlich nach Maßgabe des § 4 zu erstatten. Mit Genehmigung des Kriegs⸗ amts, in Bayan, Sachsen und Württemberg des Ketegsministeriums, önnen diese M ldungen von einzelnen Anstalisleitern ganz ader teil⸗

eise auf Listen erstattet werden.

8 § 6 Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder hestehen Bedenken gegen ihre Richtigkest, so hat der M ldepflichtige sie zu ergänzen oder aafzuksären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zgywecke vorladen und sein Erscheinen nach den landesrechtlichen Vor⸗ sch isten erzwingen.

§ 7 Jeder Meldepflichtige bat auf Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungsaussch sses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vor⸗ sitzenden oder seines Vertreters Auskarft zu erteilen und sich einer Unt’rsuchung durch den vom Vorsitzenden be immten Arzt zu unter⸗ meben, sofern dies für die Fewstehung der körperlichen Eignung des Hilfsdienstpflichtigen für eine besrimmte Arbett erforderlich ist.

b 88 Zur weiteren Ergänzung der Nachweisungen 1) haben sich ferner persönlich bei dem fur ihren Wehn⸗ oder Auenthaltsort zu⸗ ständigen Ei berufungsaussch sse zu weiden: alle mannlichen Deutschen, die das sechtigste Lebenejahr nooch nicht vollendet haben und die vach Ablauf der von der Oirt b hörde nach § 2 bestimmten Meldefrist aus dem Dienste im Heere oder in der Marine aus anderen Gründen als infolge eine Reklamatson ausscheiden, alle im Rachsgebiete wohnhaften maͤnnlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie, die noch Aplauf der von der Ortsbehörde nach § 2 he⸗ stimmten Meldefrist das siebzehnte Leben jahr vollenden, sopeit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören, alle männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichlsch⸗ ungarischen Monarchie vom vollendeten siebzehnten bis zum vollen deten srchzigsten Lebensjahre, die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegen, soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine gehören.

Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Diese Frist beginnt in den Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Entlassung aus dem Dienste im Heere oder in der Marine, in den Fäͤllen zu 2 mit 8 eb“ in den Fällen zu 3 mit

em Tage nach der Begründung des Wohnsitzes oder de 5 Aufentbalts im Reichssebiete. 3 1“ Von der persönlichen Meldung ist befreit, wer sich innerbalb der im Abs. 2 angegebenen Frist bei dem Einberufungsausschusse schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschriebenen Karte 4 Abs. 1 Satz 2) meldet; dabei gilt § 7. 3 Für die Meldung der in öffentlichen oder privaten Anstalten untergebrachten Melbepflichtigen gilt § 5. Das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württemberg das 1“ Sa näheres über die Bekanntmachung der orschriften dieses Paragraphen und gibt an, wo die Meldepfl. die Meldekarten erhalten. b 1

§ 9

6 Scheidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des sechzigsten Leben jahres aus der Beschäfttaung bei seinem bisberigen Arbeitgeber aus oder wechfelt er seine Wohnung, so hat er dies spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für seitnen Wohnort und, wenn er diesen wechselt, für seinen bisherigen Wohnort zuständigen Ein⸗ berufungsausschusse mitzuteilen. Dabei ist eine n-ue Tätigkeit, ein neuer Arbeitgeber, die neue Wohnung sowie eine militärische Ein⸗ berufung anzugeben.

Das Ausscheiden hat auch der bisherige Arbeitgeber spätestens am dritten darauf folgenden Werktag dem für den hisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Einberufunagsausschusse mitzuteilen.

Meldepflichtige, die bei einer Reichs⸗, Staats⸗, Gemeinde⸗ oder Kirchenbehörde oder im Hofdienst angestellt oder beschäftiat sind, haben, solange sie das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen, wenn sie ihre Wohnung wechseln oder wenn sie dauernd öoder vorübergehend aus dem Dienste bei ibrer bieherigen Behörde oder Dienststelle ousscheiden, ohne zu⸗ gleich in den Dientt einer anderen Behörde oder Dienststelle einer der bezeichneten Gruppen einzutreten. Ein solches Ausscheilden hat auch der urmittelbare Vorgesetzte dem für den bisherigen Wohnort des Meldepflichtigen zuständigen Emberufungsauesschuß unverzüglich mitzuteilen. 1

Für die in einer zͤFfentlichen oder privaten A stalt im Sinne des § 5 untergebrochten Meld pflichtigen hat der Anstaltsletter oder sem Vertreter die Mitteilungen nach Abs. 1 zu machen.

siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit

Für diese

Der Arbeltgeber, dem ein Hilfsdiensipflichtiger gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes überwiesen wird, hat spätestens am dritten Werktag nach dem in der Bevachrichtigung angegebenen Antrittslage dem Ausschuß, der die U⸗berweisung vorgenommen haf, oder der von diesem ange⸗ gebenen Stelle mitzuteilen, ob der Hilfsdiensppflichtige eingestellt worden ist und die Arbeit bei ihm aufgenommen hat.

Wer eine Meldung nach § 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Satz 2, § 8 Abs 1 bis 4 erstattet, erhält als Bestätigung den ordnungsmäßig ausgefüllten und gestempelten Abreißsteifen der Meldekarte. Bei Mitteilungen nach den §§ 9, 10 ist auf Verlangen eine entsprechende Bestätigung zu erteilen. 12

Jeder Arbeitgeber, der in seinem Betriebe Hilfsdienstpflicktige beschäft gt, ist verdflichtet, die Vorschriften im § 9 Abs. 1, 2, § 15, § 16 Abs. 1 durch einen lesbaren Aushang an allgemein zugänglicher Stelle in der Betriebsstätte dauernd bekanntzugeben. 8

§ 13

Die Vordrucke für die Meldekarten 2 Abs. 1, §§ 4, 5, § 8 Abs. 3, 4) stellt das Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und Württem⸗ berg das Kriegemiristerium, den Ortsbehörden zur Verfügung.

Die den Ortsbehörden durch die Aufstellung der neuen Nach⸗ weisungen (§§ 1 bis 6) nachwetslich entstandenen Kosten trägt das Reich. Sie sind bei den vom Kriegsamt, in Bavern, Sachsen und Württemberg vom Kriegsministerium, zu bezeichnenden Stellen viertel⸗ jäh lich anzufordern. 8 14

Als Ortsbehörden im Sinne dieser Verordnung gelten dieselben Stellen, welche die Landeszentralbehörden auf Grund des § 9 der Verordnung vom 1. März 1917 dafür bestimmt haben, soweit nicht eine Landeszentralbehörde etwas anderes bestimmt.

§ 15

Wer die in den 68§ 2, 4 bis 6, 8 bis 10 vorgeschriebenen Mel⸗ dungen oder Mitteilungen schuldhaft unterläßt, der Aufforderung des Vorsitzenden des Ei berufungsausschusses zum persönlichen Erscheinen keine Folge leistet, die Auskunft auf Fragen dieses Vorsitzenden oder seines Vertreters verweigert oder der angeordneten arztlichen Untersochung nicht unterzieht, kann durch Beschluß des Einberufungs⸗ ausschusses mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark und, wenn die Geldstrafe nicht betzutreiben ist, mit Haft bis zu drei Tagen bestraft werden.

Auf die Beitreibung und die Verwendung der Geldstrafe findet § 12 der Verordnung vom 21. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1411) Anwendung.

Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle statt; die Beschwerde hat auf⸗ schlebende Wirkung. 1

§ 16

Mit Gefänanis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestrart, wer in einer Meldung, Mittetlung oder Auskunfterteilung nach den §§ 2, 4, 6 bis 10 dieser Verordnung oder in einer Mittetlung nach § 11 der Verordnung vom 30. Januar 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 85) wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

Die gleiche Strafe trifft den Anstaltsleiter oder seinen Vertreter, der in einem Falle des § 5, des § 8 Ats. 4 oder des § 9 Abs. 4 wissentlich unrichtige oder unvollstaͤndige Angaben macht, sowie den Meldepflichtigen selbst, der in einem solchen Falle dem Ansualtsleiter oder seinem Vertreter gegenüber derartige Angaben macht.

§ 17 Mit Geldstrafe bis zu zeh tausend Mark oder mit Haft wird bestrast, wer als Arbeitgeber unrichtige Angaben, die in einer Meldung, Mitteitung oder Auskanfterteilung nach den §§ 2, 4 bis 8, § 9 Abs. 1, 4 dieser Verordnung oder in einer Mittetlung nach § 11 der Verordnung vom 30. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 85) der Orte⸗ b hörde, dem Einverufungsausschasse, seinem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter gemacht werden, etner dieser Stellen oder Personen gegenüber durch seine Unterschrift oder in and rer Weise bestätigt, obwohl er die Unrtchtigkeit kenut oder kennen muß. § 18 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkändung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Verordnung vom 1. März 1917 mit Ausnahme des § 10 außer Kraft. Berlin, den 13. November 1917.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. Schwander.

Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung zu belassenden Früchte.

Vom 13. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 7 getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 507) folgendes verordnet:

der Reichs⸗ Juni 1917

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe dürfen aus ihren selbst⸗ gebauten Früchten vom 15. November 1917 bis 15. August 1918 einschließlich verwenden:

I. zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf und Monat:

1. an Gerste und Hafer inggesamt zwei Kilogramm;

2. an Hülsenfrüchten (Erbsen einschließlich Peluschken, Bohnen .”g und (Sece heh [vicia sativa)]) negesamt ein Kilogramm. Gemenge, in dem ülsenfrüchte be⸗ finden, gilt als Hülsenfrüchte * JCö

II. zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes: 1. on Pafer, einschließlich Gemenge aus Hafer und Gerste, ins⸗ gesamt folgende Mengen: 2) für Pferde und Maultiere je sechs Zentner; b) für zur Zucht verwendete Zuchtbullen mit Genehmigung des Kommunalverbandes je zwei Zentner:;

2. an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an Gerste mit Genehmigung des Kommunalverbandes für Zuchtsauen bis zu fünfundvierzig Pfund bei jedem Wurfe und für Eher, die zum Sprunge benutzt werden, je ein halbes Pfund für den Tag.

§ 2 tritt mit dem Tage der

Diese Verordnung in Kraft.

Berlin, den 13. November 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Waldow.

Verkündung

Bekanntmachung über den Verkehr mit Saat⸗ und Steckzwiebeln zu Saatzwecken und deren Höchstpreise.

Auf Grund der §§ 4, 11 und 12 ühber Gemüse, Obst und

Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 307) wird bestimmt: W

Im Gehiet des Deutschen Reiches dürfen Saat⸗ uad Steck⸗ zwiebeln zu Saatzw cken nur gegen Soatkarte und mit Genebmigung

*) Das Muster ist hier nicht abgedruckt,

Provinzial⸗ und Bezirksstellen für Gemüse und Obst) abgesetzt werden.

der zuständigen Landeestellen für Gemüse und Obst (in Preußen der

Die genannten Stellen erlassen die näheren Bestimmungen über die Saatkarte und über die Voraussetzungen, unter denen die Genehmtgung zu ertetlen ist.

§ 2 Die Bestlmmungen des § 1 Absatz 2 der Bekanntmachurg der Reichsstelle für Gemuse und Obst über Höchstpreise für Gemüse vom 5. September 1917 (Reichsanzeiger vom 6. September 1917), nach welcher Saatzwiebeln bis zum Gewicht von 3 Gramm für das Stück nicht unter die Höchstpreise für Zwiebeln fallen, wird aufgehoben und statt dessen bestimmt: Soweit Saat⸗ und Steckzwiebeln nach § 1 dieser Bekanntmachung iu Saatzwecken gegen Saatkarte und mit Genehmigung der zuständigen Stellen abgesetzt werden, dürsen beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden Sätze je Zentner nicht überschritten werden: für Saatzwieben. 18 für Steckzwiebeln: 1) längliche und ovale: Größe I unter 1 ½ cm Durchmesser. Größe II1 1 bis 2 cm Durchmesser 8 Größe III 2 bis 2 ½ cm Durchmesser 8 ) plattrunde (süddeutsche): Größe I unter 2 cm Durchmesser. . 120 Gröte II 2 bis 2 ½ ecm Durchmesser .100 Größe III 2 ½⅛ bis 3 cm Durchmesser . 80 Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 8 Berlin, den 15. November 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. Der Vorsitzende: von Tilly.

69511b85

.100 80 60

Die von heute ab zur Ausgabe gelangenden N und 203 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten Nummer 202 unter Nr. 6133 das Gesetz zur Vereinfachung der pflege, vom 21. Oktober 1917. 1 Nummer 203 unter 1 Nr. 6134 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Be⸗ kanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend Be⸗

ländischen Hilfsdienst, vom 13. November 1917, unter Nr. 6135 eine Bekanntmachung, betreffend weitere Be⸗ stimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst, vom 13. November 1917, und unter Nr 6136 eme Verordnung über die den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zur Ernährung der Selbstversorger 9 zur Fütterung zu belassenden Früchte, vom 13. November Berlin W. 9, den 15. November 1917. Kaaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

1

Königreich Preußten.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die vortragenden Räte im Krieasministerium, Geheimen

Geheimen Kriegsräten zu ernennen,

dem Geheimen Kanzleidirektor im Kriegsministerium, Rechnungsrat Adler den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,

dem Geheimen expedierenden Sekretär Rechnungsrat Schuch und dem Geheimen Registrator Böhnke im Kriegs⸗ G beschäftigt im Militärkabinett, den Charakter als

ofrat,

dem Geheimen Kalkulator Siebert im Kriegsministerium, den Obermilitärintendantursekretären Koetat, Ganschow, Stücker, Müller (Gustav), Mommert, Höroldt, Wolf (Max), Dehler, Hueter, Stepputat, Crüger, Braesemann, den Obermilitärintendanturregistratoren: Meyer (Otto), Wittrin und Doege, dem Oberkriegs⸗ gerichtssekretär Fiebing vom Generalkommando des Garde⸗ korps, zurzeit bei einem Generalgouvernement, den expedierenden Sekretären Schirmer und Kläke vom Großen General⸗ stabe, den Oberzahlmeistern Stichter vom Jägerregt. zu Pferde Nr. 7, Frede vom Telegraphenbataillon Nr. 3, Jung vom 2. Großherzl. Hess. Feldart.⸗Regt. Nr. 61, Mei⸗ bert vom 7. Thüring. Inf.⸗Regt. Nr. 96, Stübichen vom 2. Oberelsäss. Inf.⸗Regt. Nr. 171, Schulzig vom 2. Elsäss. Pionierbatl. Nr. 19, Schwalbe vom 2. Thüring. Feldart⸗ Regt. Nr. 55, Bischof vom 5. Niederschlesischen Inf.⸗Regt. Nr. 154, Heim vom 1. Gardeulanenregiment, Diehl vom 1. Unter⸗Elsäss. Inf.Regt. Nr. 132, Teetz vom Hinterpommerschen Feldart⸗Regt. Nr. 53, Aschermann vom 3. Bad. Feldart.⸗Regt. Nr. 50, den Garnisonverwaltungs⸗ direktoren Abendroth in Wesel und Sperhaken in Darm⸗ stadt, den Charakter als Rechnungsrat sowie aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand: dem Regierungsbaumeister, Baurat Berninger, technischen Hilfs⸗ arbeiter der stellvertretenden Intendantur XIV. Armeekorps, den Charakter als Geheimer Baurat, den Oberzahlmeistern Naß vom Inf.⸗Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburgischen) Nr. 60 und Poganka vom 4. Niederschl. Inf.⸗Regt. Nr. 51 den Charakter als Rechnungs⸗

rat zu verleihen. 8

Bekanntmachung.

Am 14. d. M., Nachmittags 6 Uhr 30 Minuten, hat in der Garnisonkirche Kiel⸗Wyk die Taufe der am 11. Sep⸗ tember d. J. geborenen Prinzessin, Tochter Ihrer Königlichen Hoheiten des Prinzen und der Frau Prinzessin Adalbert von Preußen, durch den Marine⸗ Oberpfarrer, Konsistorialrat Philippi stattgefunden. Die junge Prinzessin erhielt in der heiligen Taufe die Namen Victoria Marina. Von den Allerhoͤchsten und Höchsten Taufpaten waren anwesend: Ihre Majestät die Kaiserin und Königin, Ihre Königliche Haheit die Großherzogin von Sachsen, Ihre Königliche Hoheit die Herzogin zu Braunschweig 1 ö Ihre Durchlaucht die Prinzessin Friedrich von Sachsen⸗ Meiningen, Brchg Fi Bri⸗ gippe 8 4 Seine Durchlaucht der Herzog von Arenberg, 9 Eine Abordnung Gr. M. Schiff „Danzig“ und 7) Eine Abordnung des Grenadier⸗Regiments Kön

v.““ 8.

er Große (3. ostpreuß.) Nr. 4.

stimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vater⸗

Kriegsräte Kieser und Dr. jur. Domino zu Wirklichen

Dagegen waren nicht anwesend: 2 Ihre Majestät die Königin von Bayern, 2) Ihre Majestät die Königin von Schweden, 3) Ihre Majestät die Königin der Hellenen, 9 Iüre Königliche Hoheit die Großherzogin Luise von Baden, 5) Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Sachsen⸗ Meiningen, Prinzessin von Preußen, 6) Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Kron⸗ prinzessin des Deutschen Reiches und Kronprinzessin von Preußen, 8 7) Ihre Königliche Hoheit die Herzogin von Cumberland, 8) Jhre Königliche Hoheit die Gräfin zu Törring⸗Jetten⸗ bach, Herzogin in Bayern, und 9) Die Freifrau von Heldburg. Berlin, den 16. November 1917. 8—

Der Minister des Königlichen Hauses. Graf A. zu Eulenburg.

Ministeriumder geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Rentner Alfred Noß in München ist der Titel Professor verliehen worden.

8 Ministerium für Handel Gewerbe.

Die Liquidation der Firma Mestre & Blatgé G. m. b. H. in Berlin, Kochstr. 18, ist beendet. Die am 27. Januar 1915 für die Firma angeordnete Zwangsverwaltung ist auf⸗ gehoben.

Berlin, den 12. November 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Huber.

Kriegsministerium.

NH 8 Der Obermilitärintendantursekreätuxr Weiße von der antendantur XVIII. Armeekorps ist zum Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegsministerium ernannt worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Dem zum Kreistierarzt ernannten Tierarzt Bittner ist die Kreistierarztstelle in Guhrau verliehen worden.

Evangelischer Oberkirchenrat.

Dem in die Oberpfarr⸗ und Ephoralstelle in Dramburg berufenen Superintendenten Schwabedissen, bisher in Iven, st das Ephoralamt der Diözese Dramburg übertragen worden.

Königliche Akademie der Wissenschaften.

Die Königliche Akademie der Wissenschaften hat den wmeritierten ordentlichen Professor der Geologie an der Universität Marburg, Geheimen Regierungsrat Dr. Emanuel gayser in München zum korrespondierenden Mitglied ihrer gwikalischemathemtatischen Klasse und den Professor der nordi⸗ scen Philologie an der Universität Lund Dr. Axel Kock und dn Professor der deutschen Philologie an der Universität Uünchen Dr Karl von Kraus zu korrespondierenden Mit⸗ liedern ihrer philosophisch⸗historischen Klasse gewählt.

Bekanntmachung.

8 5 8

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (G⸗S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge⸗ bracht, daß das im Steuerjahr 1917 kommunalabgabenpflichtige NReineinkkommen der im preußischen Staatsgebiet be⸗ legenen Teilstrecke Strasburg (Uckerm.) bis zur Landesgrenze der Mecklenburgischen Friedrich⸗ Wilhelm⸗Eisenbahn aus dem Betriebsjahre 1916 auf 12 408 60 festgesetzt worden ist.

Stettin, den 12. November 1917.

Der Königliche Eisenbahnkommissar. Reisewitz.

““

Bekanntmachung.

„Nach der Vorschrift im § 46 des Kommunalabgaben⸗ gesetzes vom 14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird zur öffent⸗ lihen Kenntnis gebracht, daß der im Steuerjahr 1917 ein⸗ schätzbaore Reinertrag aus dem Betriebsjahre 1916 für die in Preußen gelegene Teilstrecke der Gera⸗Meusel⸗ witz⸗Wuitzer Privateisenbahn auf 18 050 75 festgestellt worden ist. 8

Erfurt, den 14. November 1917.

Der Königliche Eisenbahnkommissar.

Deutsches Reich.

Preuß en. Berlin, 16. November 1917.

„In der am 15. November unter dem Vorsitz des Staats⸗ ministers, Staatssekretärs des Reichsschatzamts Grafen von zoedern abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Fest⸗ stellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat lr das Rechnungsjahr 1917, die Zustimmung erteilt. Zur nlenahme gelangten ferner der Entwurf einer Verordnung püber die Unfallversicherung der Betriebsbeamten, eine Ab⸗ ünderung der Verordnung über zuckerhaltige Futtermittel vom Oktober 1916 und der Entwurf einer Verordnung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation feindlichen

atug n 8 ü dene Eingaben Beschluß eges ennäch wurde über verschiedene g

vcsIm 14. d. M. haben im Reichswirtschaftsamt Ter⸗ badimmgen 8 dem S helce dena herdn drs

über die Bewilligung einer weiteren Teuerungszulage und über die Verlängerung des Ende März 1918 ablaufenden Reichstarifvertrags für das Baugewerbe stattgefunden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sollen diese Verhandlungen, die zu einer vollen Einigung der Parteien noch nicht geführt haben, Ende November fortgesetzt werden.

—— ᷣℳFN-—

Die Reichsbekleidungsstelle teilt mit: Auf Grund einer Notiz in der „Deutschen Konfektion“ geht durch die Presse die Mitteilung, daß es den Bemühungen des Reichsbundes Deutscher Textildetaillisten⸗Verbände gelungen sei, eine zweck⸗ mäßige Verteilung des Nähgarns herbeizuführen. Ueber die Form dieser angeblich bereits erfolaten Neuregelung werden nähere Angaben gemacht. Diese Nottz ist in vollem Umfang falsch. Eine Neuregelung der Verteilung von Nähgarn ist weder auf das Bemühen des Reichsbundes Deutscher Textildetaillisten⸗Verbände zurückzuführen, noch ist die in der Notiz mitgeteilte Regelung richtig. Richtig allein ist, daß der Reichsbekleidungsstelle am 1. November dieses Jahres die Bewirtschaftung des Nähgarns vom 1. Januar 1918 ab übertragen worden ist. In welcher Art diese Bewirtschaftung erfolgen soll, wird in Bälde mitgeteilt werden. Die Reichs⸗ bekleidungsstelle kann die Anfragen, die auf Grund der falschen Zeitungsmeldungen an sie über die Verteilung von Nähgarn gerichtet werden, nicht beantworten.

Mit der Eroberung der Provinzen Udine Belluno sind den Mittelmächten Vorteile in die Hand ge fallen, die für ihre Kriegführung und wirtschaftliche Stär⸗ kung von größter Bedeutung sind. Wie durch „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitgeteilt wird, hat Udine eine bedeutende Vieh⸗ zucht. Im Frieden gab es dort 200 000 Rinder, über 60 000 Schweine und rund 50 000 Schafe, dazu erhebliche Mengen Pferde und Esel. Die Provinz Udine allein produziert bei⸗ nahe 125 000 t Mais. Die Provinz Belluno hat reichen Obst⸗ und Weinbau sowie umfangreiche Alpenviehzucht. Vor einigen Jahren betrug der Viehbestand unter anderem 70 000 Rinder und 20 000 Ziegen. Ferner besitzen beide Provinzen leistungsfähige Textilindustrien. In Udine gibt es an 16 Orten 26 Textilfabriken mit 336 800 Spindeln und 2000 Webstühlen für Baumwolle, in Belluno zwei Baumwoll⸗ webereien mit 200 Webstühlen. Die Städte Udine und Pordenone sind Mittelpunkte der Baumwollindustrie. In Pordenone hat eine Fabrik 54 000 Spindeln für Spinnerei, 19 400 Spindeln für Zwirnerei und 408 mechanische Webstühle. Beide Provinzen besitzen weiter eine umfangreiche Seiden⸗ industrie, Belluno bedeutenden Leder⸗, Holz⸗ und Wachshande sowie große Lager von Erz, Galmei und Kupferkies.

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Seine Königliche Hoheit der Herzog Ernst August vollendet morgen sein 30. Lebensjahr.

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Kriegsnachrichten. 8

Die militä rische Katastrophe in Italien.

Die ungeheure Niederlage, die die Ententeeinheitsfront in Italien erlitten hat, wächst sich immer mehr zu einer der gewaltigsten Katastrophen der ganzen Krieges aus. Abgesehen davon, daß alle Zukunftspläne der Entente für 1918 innerhalb von knappen 3 Wochen gänzlich vernichtet wurden, ist der Materiatverlust, den England, Frankreich, Amerika und Italien Ende Oktober und Anfang November erleiden mußten, so gewaltig, daß der Ersatz nur in Monaten und nicht ohne ernsteste Schädigung der Versorgung der übrigen Fronten erfolgen kann. Der Riesenverlust an Geschützen von rund 2500 übertrifft den Artilleriefriedensbestand Italiens und bedeutet für die Verbündeten einen un⸗ geheuren Zuwachs an schwerer Artillerie samt Munition. Zur Bespannung dieser gewaltigen Geschützmenge wären allein uͤber 20 000 Pferde, zur Bedienung mehr als 30000 Artille⸗ risten notwendig. Die Durchschnittskosten des verlorenen Ge⸗ schützmaterials belaufen sich nach geringer Schätzung auf mehr als eine Viertelmilliarde. Was infolge der Eroberung von den Riesenmengen an Munition, die Cadorna für die 12. Isonzooffensive aufgestapelt hatte, an Werten verloren ging, läßt sich nicht annähernd schätzen. Dazu kommen die unüber⸗ sehbaren Zahlen an Maschinengewehren, Minenwerfern, Gas⸗ masken, Bagagen, Autokolonnen, Gewehren und sonstigem Kriegsmaterial. (W. T. B.)

Berlin, 15. November. Abends. W. T. B.) Im Westen und Osten nichts Besonderes. Im Gebirge beiderseits des Brenta⸗Tales sind unsere Truppen kämpfend im Vordringen.

1

Dem Trommelfeuer vom 14. November, Morgens, zwischen Poelkapelle und der Bahn Ypern Roulers, das bereits nach halbstündiger Dauer wieder abflaute, folgten keine In⸗ fanterieangriffe. Erst vom Mittag ab lebte bei besser werdender Sicht die feindliche Artillerietätigkeit an der ganzen Front auf. Stadt und Gegend Dixmuiden erhielten zeitweise schweren Beschuß. Desgleichen lag starkes Feuer, verbunden mit heftigen Feuerüberfällen, auf unseren Stellungen von Poelkapelle bis Keilberg. Erst nach Eintritt der Dunkelheit ließ die Feuertätigkeit etwas nach. Auf der Front östlich und südöstlich Ypern brachten einige Stoßtrupps eine größere An⸗ zahl Gefangener sowie Maschinengewehre an verschiedenen Stellen zurück. Ein vom Feinde besetztes Blockhaus wurde ge⸗ sprengt. Die Stellungen der Engländer in Flandern haben sich infolge des anhaltenden schlechten Wetters immer mehr in einen morastigen Sumpf verwandelt, aus dem sie nun schon in monatelangen Kämpfen vergeblich herauszukommen versuchten, und in dem die rücksichtslos geopferte Blüte des englisch⸗ kanadischen Heeres ihr Grab gefunden hat.

Unsere Bombengeschwader belegten ausgiebig Fournes und Bahnhof Dünkirchen mit Bomben. Zahlreiche Explosionen und Brände wurden beobachtet.

Beiderseits Reims wurden Versuche mehrerer feindlicher

atrouillen, unter dem Schutze des Nebels an verschiedenen hteen in unsere Stellung einzudringen, abgewiesen. Zwischen

im Sundgau wurde das feindliche Feuer vorübergehend lebhafter. In Italien dringen die Verbündeten unaufhaltsam von Fonzaso und Feltre her nach Süden vor. u Das ganze Gebiet vom Primolano, das om 13. November von den Verbündeien besetzt wurde, war mit den modernsten Befestigungen ausgebaut. Heute befindet sich von Pasubto dn zum Isonzo kein einziger Italiener mehr auf österreichischem Boden, während viele Tausende Quadratkilometer reichsten stalienischen Landes von den Verbündeten erobert wurden.

—,

Berlin, 15. November. (W. T. B.) Wie nachträglich estgestellt wird, haben die Engländer bei ihrem fünfmaligen Ungriff am 10. November vor unseren Linien nördlich Passchen⸗ daele ungeheure Verluste erlitten. Die brandenburgischen Truppen, die sich bei der Abwehr des Angriffes besonders aus⸗ gezeichnet haben, haben allein vor ihrem engen Kampfraum Tausende von englischen Gefallenen fes gestellt und konnten außerdem eine große Anzahl englischer Verwundeter bergen.

Großes Hauptquartier, 16. November. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz .

Der Feuerkampf war am frühen Morgen im flan⸗ drischen Kampfgebiet längs der Ailette und auf dem öst⸗ lichen Maasufer gesteigert. Französische Abteilungen, die Ailette 8 unsere Postenlinie eindrangen,

zurückgeworfen. b Tagsüber 1 die Gefechtstätigkeit bei allen Armeen ge⸗ ring; am Abend lebte sie bei Dixmude und südlich von St. Quentin auf.

die im Morgennebel über die wurden im Gegen⸗

Seit dem 9. November verloren unsere Gegner im Luftkampf und durch Abwehrfeuer 24 Flugzeuge. Vize⸗ feldwebel Buckler errang seinen 26., Leutnant Bongartz seinen 23. Luftsieg.

Oestlicher Kriegsschauplatz Nichts Besonderes.

Mazedonische Front. 1 Westlich vom Ohrida⸗See haben wir Teile Franzosen geräumten Stellungen besetzzt.

Italienische Front.

Im Vordringen nordöstlich von Gallio und zu beiden Seiten des Brenta⸗Tales nahmen unsere Truppen mehrere Höhenstellungen der Italiener. Cismon ist in unserem Besitz. 8 sch. der unteren Piave hat sich das Artilleriefeuer ver⸗ stärkt. Nahe am Meere, auf das westliche Ufer vorstoßende ungarische Honved⸗Abteilungen nahmen 1000 Italiener ge⸗ fangen.

8 6

den

Der Erste Generalquartiermeister. v

DSDesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 15. November. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Italienischer Kriegsschauplatz

Auf der Hochfläche der Sieben Gemeinden haben

gestern österreichisch⸗ungarische Bataillone den Mte. Castel⸗ mberto erstürmt.

8 Im Suganertal warfen wir den Feind über Primolano

hinaus. G“ Südöstlich von Feltre gewinnen unsere Angriffe Boden.

An der Piave keine besonderen Ereignisse.

Oestlicher Kriegsschauplat.

Nichts Neues. 1 Albanien.

Westlich des LE“ zogen sich die Franzosen von ih Vorderstellungen zurück. G Der Chef des Generalstabes.

Wien, 15. November. (W. T. B.) Aus dem Kriegs⸗ pressequartier wird vom 15. d. M. Abends gemeldet: Die Heeres⸗

gruppe des Feldmarschalls Conrad machte im Suganertal

weitere Fortschritte. 8

Bulgarischer Bericht. Sofia, 15. November. (W. T. B.) Generalstabsbericht. Mazedonische Front: Im oberen Skumbi⸗Tal räumte der Feind einen Teil seiner Stellungen, die durch unsere Einheiten besetzt wurden. Auf dem Westufer des Ohrida⸗Sees machten wir einige französische Gefangene. Auf dem Dobropolje wurde eine feindliche Erkundungsab⸗ teilung zurückgeschlagen. Auf beiden Seiten des Vardar leb⸗ hafte Artillerietätigkeit. Nach einem Luftkampf brachten deutsche Flieger zwei feindliche Flugzeuge zum Absturz, die hinter den feindlichen Stellungen niederfielen, das eine üdlich von Ghewgheli, das andere im Norden des Tahinos⸗Sees. Dobrudscha⸗Front: Schwache Kampftätigkeit östlich von Galatz; unsere Artillerie zerstreute eine feindliche Erkundungs

kürkischer Bericht.

Konstantinopel, 15. November. (W. T. B.) Tagesbericht. 1 8 An der Sinaifront haben am 14. d. M. keine größeren

Kampfhandlungen stattgefunden. 1 An den übrigen Fronten ebenfalls keine Ereignisse von

Bedeutung.

Amtlicher

Der Krieg zur See.

Berlin, 15. November. (W. T. B.) Neue U⸗Boots⸗ erfolge auf dem noördlichen Kriegsschauplatz: 13 000 Br.⸗R.⸗T. Unter den versenkten Schiffen befand sich ein großer Dampfer mit Erzladung, der aus Geteitzug heraus⸗

geschossen wurde. Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Rotterdam, 15. November. (W. T. B.) Dor „Maas⸗ bode“ meldet: Der frühere deutsche Dampfer „Feldmarschall“

haugewerbe und den Zentralverbänden der Bauarbeiter

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Maas und Mosel und beiderseits des Rhein⸗Marnekanals und

uX““ 88

der Ostafrika⸗Linie wird in Zukunft für die Union⸗Castle⸗Linie