Siit, ., rme n,e ege
Italienische Front. „ In örtlichen Gebirgakämpfen erzielten unsere Trufpen Srsfolge und behaupteten sie gegen talienische Gegewongriffe. Dor Grste Generalsuort 8“ Ludendorff.
2
8 “
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht.
Wien. 24. November. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: „Zwischen der Piave und der Brenta und in den Siebden Gemeinden führte der Feind gestern abermals starke Kräfte zum Gegenanariff vor. Alle Angriffe zerschellten unter schweren italienischen Verlusten.
Sonst nichts Neues. Der Chef des Generalstabes.
Wien, 25. November. (W. T. B.) Amtlich wird ge⸗ meldet: talienische Angriffe beiderseits der Brenta und gegen den am 22. vom Grazer Schützenregiment Nr. 3 erstürmten Monte Pertica zerschellten an unseren Linien⸗ Im Osten keine besonderen Ereignisse.
E]
Bulgarischer Bericht. Sofia, 24. November. (W. T. B.) Generalstabsbericht. Mazedonische Front: Westlich von Bitolia und im Cernabogen Artillerietätigkeit. Unsere Angriffsabteilungen
drangen in die feindlichen Stellungen südwestlich der Stadt Dojran ein und führten Gefangene daraus zurück.
Dobrudscha⸗Front: Bei Isaccea ledhaftes Artillerje⸗ se ver. “ 8
Der Krieg zur See.
Berlin, 24. November. (W. T. B.) Eines unserer Unterseeboote hat im Nördlichen Eismeer neuerdings 5 Dampfer mit 14 000 Br.⸗R.⸗T. versenkt, darunter die bewaffneten englischen Dampfer „Zillah“ (3788 t) und „Ilderton“ (3125 t), beide mit Holz von Archangelsk nach England, sowie „Baron Balfour“ (3991 t) mit Gruben⸗ holzladung, der aus einem Geleitzug herausgeschossen wurde, ferner der bewaffnete russische Dampfer „Jrina“ (2210 t) mit Lebensmitteln von Archangelsk nach Alexandrowsk.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Kopenhagen, 24. November. (W. T. B.) Reisende aus Archangelsk berichten, daß in letzter Zeit mehrere Schiffe im Weißen Meere torpediert worden seien.
Kopenhagen, 25. November. (W. T. B.) Nach einer Meldung aus Bergen wurde der norwegische Dampfer „Victoria“ am 17. November torpediert. Das Schiff war auf einer Fahrt für die englische Regierung und hatte englische Besatzung. Der norwegische Dampfer „Krosfond“ auf der Reise von Newport nach Rouen mit Kohlen ist am 22. No⸗ vember im Kanal entweder auf eine Mine gestoßen oder tor⸗ pediert worden. Der Kapitän und fünf Mann der Besatzung find h Falmouth gelandet, 14 Mann der Besatzung werden vermiß
Wohlfabrtspflege.
“] 8
1 Städtische Arbeitslosenversicherung E“ in Berlin⸗Schöneberg. Am 26. Januar 1911 traten in Berlin⸗Schöneberg neue Bestim⸗ muͤngen über Förderung der Versicherung gegen die Folgen unver⸗ schuldeter Arbeitslosigkeit in Kraft. Die noch dem Genter System eingertchtete, mit einer Spateinri lung verbundene Versicherung war zugänglich 1) Arbeitern und Angestellten, welche Berufsvereiatgungen angehören, die ihren Mitgliedern Arbeitslosenunterstützung gewähren, 2). männlichen Arbeitern und Angestellten, die der Invalidenver⸗ sicherungspfl’cht unterliegen und aus eigenen Mitteln Spareinlagen bei der städtischen Sparkasse gemacht bah’n. Den versicherten Oiga⸗ nisierten wurden von der Stadt Zschüsse zu den Arbeitslosenunter⸗ stätzingen der Lzerufsvereinigungen, den versicherten Sparern Zu⸗ schesse zu den Abbevungen von Sparguthaben bei under chuldeter Acbeitslosigkeit gewährt. Die städtische Versicherung wurde von Jahr zu Jahr mehr in Anproch genommen, bis sie des Krieges wegen inft dem 12. Oktobee 1914 ausgesetzt wurde, um einer allge⸗ meinen Erwerbslosenfürsorge Platz zu machen, die allen durch den Krieg erwerbslos und hilfsbedürftig gewordenen Einwohnern von Berlin⸗Schöneberg zugute kommen sollte. Infolge der überaus starken Arbeitsle sigke t nach Beginn des Krieges waten die Ausgaben sfür die Arbeiislosenversicherung während der 9 Monate des Jabres 1914, in denen sie noch bestand, ungtfähr so hoch wie diesenigen des ganzen Vorjahres, obwohl schon 1913 über ausgedehnte und lange andauernde Arbeitelofigkeit zu klagen war. Nach den Angaben, die de soeben erschienenen Geschäftsberichte des städtischen Arbeitsamts Berlin⸗Schöneberg für die Kalenderjahre 1913 bis 1915 über den Umfang und die Ergebuisse der stäadtzschen Arbeitslosenversicherung entbalten, stiegen die versichenen Arbeitslosen gewährten Unten⸗ sützungen, die im Jult 1914 eige Summe von 1241,33 ℳ ecforderteu, im August auf 2521,11 ℳ, im September arf 3794,00 ℳ und betrugen während der ersten 12 Tage des Ok⸗ tobers 1447,27 ℳ. Bis Ende 1913 waren 59, am Schlusse der Berichtszeit 64 Berufsveretnigungen der städtischen Arbeitslofen⸗ versicherung angeschloffen. Insgesamt haben im Jahre 1913 982, im Jahre 1914 bis zur Aussetzung der Versicherung 1205 der gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit versicherten Personen Arbette⸗ losenunterstützung beantragt. Sie wurde 839 bezw. 1040 Personen ge⸗ währt; die restlichen Antragsteller gelangten nicht in den Genuß des Zu⸗ schusses, weil sie vor Eintritt der Berechtigung in Arbeit gebracht wuroen oder nicht mehr erschtenen oder wegen Nichterfüllung der Be⸗ dingungen abgewtesen werden mußten. Das letzte trat häufig ein bei Prüfung der Bedingung, ob die Arbeitslosigkeit verschuldet oder unverschuldet war.
Von den 839 urd 1040 Personen, an die in den beiden Berichts⸗ jahren 1913 und 1914 die Ardeitslosenunterstützung ausgezahlt wurde, waren 711 bezw. 930 Organisierte, von denen 654 bezw. 897 den freien Gewerkschaften, die übrigen den deutschen Gewerkvereinen, den christlichen Gewerkschaften oder unabhängigen Berufsvereini⸗ gungen angehörten. Diese 711 und 930 O'genesierten erbielten fär 21 318 bez x. 22 925 Unterstützungstage 17 478,36 bezw. 17 692,74 ℳ; das ergiot auf den Kopf der Arbentelosen durchschnitllich 30 b-zw. 24,7 Unterstützungktage und 24,58 bezw. 19 02 ℳ. Die Zahl der eingetragenen Sparer, die nach der 1912 vorge⸗ nommenen Verieilung von Flugblättern, die die Vortietle des Sparens im Zusammenhang mit der Arbeinslesenversicherung vor Aucgen rückten, i. J. 1913 auf 280 gestiegen war, erhöhte sich 1914
4, “ 8v
NEENEIII““
Voa den 118 bezw. 99 Sparern, die eine Unterstützung beantragten, erhtelten 98 helr. 82 für 2950 bezw. 1823 Tige 2946,57 bezw. 1819,83 ℳ Unterstützung, d. s. auf den Kopf 30,07 bez w. 22,19 ℳ. Eme kleinere Gruppe anderer versicherter Nicht⸗ organlsio ter, die am wenigsten seßbafte, die Forderung des einjährigen Wohasitzes nicht 95 11“ - 7 nierstüözt. — ie ausgeia e Unterstu von Speisemarken unters⸗ veigh ngesgn en asche Arbeitsamt trotz der manchmal rocht erheblichen Schwierigkeiten eine große Anzahl der Zuschußberechtigten in Stellung gebracht worden
weiter auf 318.
erheblich größer
Um den der Versicherung angeschlossenen Arbeitslosen eine weitere Gclegenheit zu gesunder und angemessen bezahlter Arbeit zu er⸗ schlteßen, war gegen Eade des Jahres 1913 vom Maglstrat ein Uebereinkommen mit dem Verein für innere Kolenisation Deutsch⸗ lands getroffen worden, in dem bestimmt wurde, daß der Verein Schöneberger Arbeitslose gegen Gewöhrung eines Zuschkufses von 1 ℳ für Ledige und von 1,50 ℳ für Verheiratete für den Arbeitstag der Urbarmachung von Oesd⸗ Dieser Plan ist im Jahre 1914 zum ersten Male zur Ausführung gekommen, und zwar wurden 13 Arbetter an 525 Tagen von dem Verein beschäftigt und dafür ein Zuschuß seitens der Stadt in Höhe von 670 ℳ gezahlt.
Die Gesamtausgabhen der Stadt — trugen im Jahre 1913 20 742,53 ℳ, im Jahre 1914 (bts 12. Dk 20 567,67 ℳ. Der in den Rechnunasjahren 1913 und 1914 für Zu⸗ schüsse zu den Arbertslosenunterstützungen bereitgestellte Betrag von je 15 000 ℳ wurde 1913 um 5424,93 ℳ überschritten, während 1914 bei der nur ungefähr halkjährigen Inanspruchnahme 1377 ℳ der Rücklage zugeführt werden konnten.
in seinen Kulturstätten bei ländereien beschäftige.
für die Versicherten be“
Kunst und Wissenschaft.
Die Universität Bern erhielt „W. T. B.“ zufolge von Herrn Travers⸗Borgström⸗Helsingfors, zurzeit wohnhaft in eine Stiftung von 160 000 Franken zur Ausschreibung internationalen Preisaufgabe Kredites“.
über „Verstaatlichung des Begutachtung der Preisaufgabe ist aus der juristischen Fakultät der Universität Bern ein Stitungsrat gebildet.
Das Museum „au paupre Diable“ in Maubeuge schildert Leutnant D. Freiheir von Hadeln im Auftrage eints Armeroberkommandos in einer anregenden kle'nen Schrift mit vor⸗ züglichen Lichtbildern (Stuttgart, Verlag von Julius Hoffmann 1917, 93 S. in 8° und 51 Abb.). Stadt St. Geschützfeuer zum Opfer leitung die wertvollsten Kunst ebung mit
sich voraussehen rücksichtslosen unsere Heeres⸗ aus der Stadt und
Als neuen Unterkunftsort, wo die so geretteten Schä zugleich notzbar gemacht werden, um vielen Urlaubern eine agenu resche Abwechslung zu bieten, wählte man das ehemalige Waren⸗ haus cm Hauptplatz von Maubeuge mit dem Vertrauen heischenden Namen „au pauvre Dicble“, den man mit feinem Humor für diese Sammlung der von ihren eigenen Landtleuten heimatlos gemachten Die Aufteilung und Herrichtung der zwar Verkaufzräume zu Sammlungsräumen bewirkte Leutnant Keller mit deutschen Soldaten in wenigen Wochen. Unter den auf⸗ gestellten Werken nehmen zahlreiche Pastellbildnisse von La Tour die im ühbrigen aber finden sich von der romanischen bis e wichtigeren Kunstichtungen vertreten, neben G: Zeichnungen und Bildhauerarbeiten auch Möbel, Teppiche, Fayenecn und Werke der Kleinkunst.
ihrer Um
Kunstwerke beibehtelt. winkligen und niedrigen
gestimmten, meist kleinen
erste Stelle ein zur Zopezeit a
Literatur.
Die Ausschaltung unseres Handels durch das Kriegs⸗ wirischaftsamt — eine nationale Gefahr. Neukamp, Reichsgerichtsrat in Leipzig. 86 Seiten. Otto Liebmanr, Berlin. . Wahr ausgehend, daß Handel, Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft don dem Kriegs virtschaftscecht empfindlich beeinträchtigt werden, behandelt der Verfass’r, nachdem er beretts über eine Reihe von Einzelfragen des Kriegswirtschaftsrechts vielbeachtete Arbeiten veröffentlicht hat, im 1 gemeinverständlichen, auch für die beteisiten Kreise brauchbaren Form diejenigen „staatssozialistischen“ deutschen Gesetzgebung getroffen sind, Volke das „Durchhalten“ zu Hierbei untersucht er, ob nicht die deutsche Organisa U berfülle von Verordnungen sich allmählich in cine Ueberorganisation umgestaltet habe, die den deutschen Handel dauernd zu schädigen ge⸗ welce Einwirkung die und öffentliche Verteilung inwieweit der Handel beeinträchtigt ist. Der
Von Dr. Ernst Verlag von
Geh. 3 ℳ. Wahrn’hmung
Zusammenhang und in einer
Maßnahmen, die von um dem deutschen ermöglich n.
ion infolge der
Fesisetzung von Höͤchnpreisen, die
Beschlagnahm⸗ Waren auf den
Handel ausgeüht haben, land gFrechtlichen Au sfuhrverbote nhalt der Krieaswucherverordnung, insbesondere in erschwerenden Dann folgt eine Parstellung der Einfuhr⸗ und der Kriegsgesellschafter, eine Schilderung von deren Folgen und eine Betrachtung über die Bedeutung des deutschen Em⸗ und Auefuhr⸗ handels an der Hand eines umfassenden, auch statistischen Materials. Weiter wird klargelegt, welche weitgehenden Befugnisse den Kriegs⸗ wucherämtern beigelegt und welche M nach der Ansicht des
Wirkungen, Vertrtebsmonopoie
ittel zur Abhilfe der Mißstände . Verfassers geboten sind. In einem Rückblich stellt er gesetzgebertsche Abänderungsvorschläge zusammen. Im
sind die wichtsgsten Geseve, Verorenangen ufw. in neuester Fassurg
Titel „Rechte und flichten des Schauspielers nach geltendem Rest⸗
erscheinen lassen (Verlag von ffranz Vahlen, Berlin). Sein s. angezeigtes Buch behandelt die übrigen Teilgediete des Tbeatertechnt de durch das künftige Reichꝛtheatergesetz nicht wesentlich werden be; rührt werden, im ersten Abschnitt das öffentliche Theaterrecht und irn zweiten das Theatervertraasrecht (Aufführungsvertrag, Auffübrungt jomme sion, Stellenvexmintlervertraa, Theaterbesuchsvertrag, Verträg⸗ der Filafabrikanten). In einem Anhange sind Muster zu Verträgen bei⸗ gegeben. Beide Bücher zusammen entbalten eine gründliche Darstelllung des ganzen Theaterrechts, für die der Verfasser reiche praktische Erfahrungen hat verwerten können, die er als Rechtsanwalt und als Syndskas des genannten Verbandes zu sammeln Gelegenheit hatte. Seine Ausführungen lassen umfassende Sachkenntnis erkennen und sind beachtenswert, ab. gesehen von dem Versuche, die nach seiner Ansicht allluweiten Grenzen der Zensur und ihrer Handhabung, insbesondere in Preußen, inner. halb der angewandten Vorscheiften einzuschränken, bei dem er wie bei seiner an einer Anzahl Entscheidungen des Oberverwaltungegerichte geübten Kritik von seiner grundsätzlichen Gegnerschaft gegen die Theaterzensur nicht unbeeinflußt geblieben ist. Ueber die Behandlung von Kriegsneurosen. Von Dr. G. Liebermeister, Stabsarzt d. L. 75 Seiten. Halle a. d. S. Karl Marhold, Verlagsbuchhandlung. Preis 1,80 ℳ. — Di⸗ beson. deren Verbältnisse des Krieges haben die Yerzte in die Lage versetzt, teils neuartige Erfahrungen auf neurologischem Gebiet zu machen teils alte Erfahruogen an einem ungeahnt großen und vielseitigen Krankenmaterial nachzuprüfen und zu erweitenn. In der vorliegender Schrift, die aus praktischer Latzarettätigkeit heraus ent. standen ist, wird über Erfahrungen becichtet, rie zur zweiten Gruppe ehören. Die Ausführungen stützen sich auf 500 vom Verrasser unter⸗ fuchte und behandelte Fälle. Gingehend werden die Gesichopunkte und Verfahren hesprochen, die sich ihm bei der Behandlung als wert⸗ voll erwiesen haben.
“
Theater und Mufik.
Im Königlichen Opernhause wird morgen, Dienstag, Richard Strauß; Rosenkavalier“ unter des Komponisten eigener Leitung, mit den Damen Kemp, Dux und Birkenstroͤm, den Herren Knüpfer, Habich und Henke in den Hauptrollen, aufgeführt. An⸗ fang 7 Uhr.
Im Königlichen Schauspielhause geht morgen „Medea“ in Szene, in den Hauptrollen mit den Damen Pategg, Schlüter und Straub als Gast, den Herren Kraußneck, von Ledebur und Mühl⸗ hofer besetzt. Spielleiter ist Dr. Bruck.
Im Schillertheater O0 (Wallnertheater) wurde am Sonn⸗ abend Georg Engels dreiaftiges Drama „Im Hafen“, dessen Erstaufführung vor etwa 12 Jahren an derselben Stätte stattgefunden hatte, in neuer Einstudierung gegeben. Die darin sich abfriel nie Familientragödie mn ei em Fischerhaus an der Ostseeküste fesselte wiederum durch die seelisch feine Zeichnung der geschildeiten urwüchsigen Menschen, irsbesondere der Hauptgestalt des Clas Drühe, der durch die Untreue seines Weibes im innersten erschüttert, mit seinem Kinde den Tod in den Wellen sucht. Heinz Senger traf als Dar⸗ steller das kernige Wesen dieses Fischers ausgezelchnet und gab insbe⸗ sondere seinem Schmerz bei der Kunde, die ihn sei⸗ ez ganzen Glaubens und Hofsens beraubt, ergreifer den Ausdruck. Frau Wasa gab wie bor Jahren die Frau Drühs innerlich gereifter und uͤberzeugender als bei der Erstauf !ühr ng. Mit der wenig svmpathischen Gestalt des Verführers fand sich Max Kaufmann befriedigend ab, und die gerade Wesendart des nieder⸗ deutschen Pfarrers versinnlichte Karl Elzer in eindringlicher Weise. In den anderen Rollen zeichneten sich Marie Gundra, Harry Föister und die kleine Hedwig Lehmann aus. Die von Wilhelm Fabtan sorgfältig in Szene gesetzte Aufführung fand den vollen Beikall der
zahlreichen Zuschauer, die auch den anwesenden Verfasser mehrfach her⸗
vorriefen.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten und Zweiten Beilage)
88 “
Königliche Schauspiele. Dienstag: Opernhaus. 260. Dauer⸗
beinesvorstellung. Der Rosenkavalier. Komödie für Musik, in drei Akten von Hugo von Hosmannsthal. Musik von Richard Strauß. Musikalische Leitung: Herr Kapellmeister Dr. Strauß. Spielleitung: Herr Hertzer. Ankang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 263. Dauerbezuasvorstellung. Medea. Trauver⸗
spiel in fünf Aufzügen von Grillparzer. Spieleisung: Herr Dr. Bruck. (Me ea: Fräulein Agnes Straub ben der Vollt⸗ bühne in Wien als Gat.) Anfang 7 ½ Uhr.
Mittwoch: Opernhaus. 261. Dauerbezugsvorstellung. Mignon.
Oper in drei Akten von Ambroise Thomas. Tegzt mit Benutzung des Goetheschen Romans „Wilhelm Meisters Lehr⸗ jahre“ von Michel Carré und Jules Barbier, deutsch von Ferdinand Gumbert. Anfang 7 ⅛ Uhr.
Schauspielhaus. 264. Dauerbezugsvorstellung. Peer Gynt
von Henrik Ibsen. (In zehn Bildern.) In freier Uebertragung für die dentsche Bühne gestaltet von Dietrich Eckart. Musik von Edward Grieg. Anfang 6 ½ Uhr. b 8
Theaterrecht. anwalt in Berlin, Synd VIII und 289 Seiten.
Von Dr. Wenzel Goldbaum, Rocts⸗ Verbandes deutscher Bühnenschrift⸗ Berlin, Verlag von Franz Das Gebiet des Thraterrechta 9 wirtschaftlichen lichen Theaterunternehmungen regeln; privatzechtliche. Reichsgewerbeordnung, Bestimmungen Das Theaterprivatrecht umfaßt den Vertrag
Verhältnisse sie zerfallen in öffentlich⸗ Th aterrecht
Zensurvorschriften,
den Theater⸗ zwischen den Theaterunternehmern den Schauspeelern der Rechtsnormen, sind Gesetzesvorschriften: Be⸗ des Gesetzes,
des Handelsgesetz⸗ evohnheitsrecht eine Hieraus geht hervor, 1 „ und auch das seit künftige Reichstheatergesetz will keine
buden Vorschriften der baupolizeiliche teils Landesrecht. besuchsvert:ag, einerseits und den Bühnen „Agenturverträge usw. Die wichtigsten je das Theaterprivatrecht bilden, Bürgerlichen Gesetzbuchs, Urheberrecht Stellenvermittlergesetzes,
spielt jeroch auch das C fübrungsvertrag.
odlfiztertes Recht is
andererseits schriftstellern und
stimmungen
buchs usw. Daneben Rolle, z. B. bei dem Auf daß das Theaterrecht kein k
1914 im Entwurf vorltegende
Familiennachrichten.
Verlobt: Gräfin Rose von Schwerin mit Hrv. Regierungsagssessor,
Leutnant d. R. Eckhard von der Lübe (Wolfshagen— Miawa). — Frl. Anna Höpfner mit Hrn. Geh. Regierungzrat, Direttor Rudoif Feldt (Berlin⸗Schoneberg).
Verehelicht; Hr. Rittmeister Gustav Mende mit Frl. Mati:
Doering (Ritlergut Ober Dammer, Kr. Steinau a. O.).
Geboren: Ein Sohn: Hrn. Hansgünther ven Werden
(%. Z. Bonn). — Hrn. Vizepräsident Ernst von Strau Peking). — Hrn. Dee.en Ernst Brandt (. lehmuͤbl⸗ b. Strehsen, z. Z. Breglau). — Hrn. Forstassessor Reimhan Siesmer (z. Z. im Felde). .
Gestorhen: Hr. Oberb rarat, Geh. Bergrat Fritz Humperdinck
Halle). — Hr. Maior Walther Weidemana (Bad Kudowa). — r. Major a. D. Kurt von Pr,n (Wohlau). — Orn. Haupt⸗ mann d. R. Hugo von Ballufeck Tochter (Potsdam).
odifikation der T eaterrechts kleinen Teil des umfangreichen Gebieis eine Ausgestaltung
sondern nur einen geis umfassen: es ist im wesent⸗ einschlägiger Besti
der Vorschriften der nstvertrags geplant. gepflogenen au denen Goldbaum iftsteller teigenommern, einer Neuo
lichen als Reichsgewerbeordnung, und den Bühnendie im Reichdamt
Verhandlungen über eia Reichstheatergesetz,
gls Syndikus des Verbandes deutscher Bühnenschr hat er zrnächst dasjenige Teilgebiet, das von meisten berührt werden wird, den Bühnendien systematische Darstellung d
und schon 1914 eine 26s.lben unte
Verankwortlicher Schriftleiter: Direktor Dr. Tyrol, Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil: Der Vorsteher der Ges
väftsstell⸗
Rechnungsrat Mengering in Berlin.
Verlag deß Geschäftsstelle Mengering) in Berlin. †
Druck de Thrdpeutschen Buchdruckerei und Verlagsanstall, 1 Berlin, Wilbelmstraße 32. ee
Sechs Beilagen,
Berlin, Montag, de
Varlamentarische Nachrichten.
Die Gesetzentwürfe, betreffend die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, die Zusammensetzung des Herrenhaufes und die Abänderung der Artikel 62 und 99 der Versassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Zuständigkeit beider Häuser in bezug
auf Beschlußfassung über den Staatshaushaltsplan) sind nebst Begründung dem Hause der Abgeordneten zugegangen.
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, lautet, wie folgt:
§ 1
Wahlberechtigt zum Hause der Abgeordneten ist jeder Preuße, der die Staatsangehörigkeit seit wenigstens 3 Jahren besitzt und das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, in der preußischen Gemeinde, in der er seit einem Jahre seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. In Gemeinden, die in mehrere Wahlbezirke geteilt sind, tritt der Wahlbezirk an die Stelle der Gemeinde.
Jeder Wähler darf nur an einem Orte wählen.
Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen,
mit Ausnahme der Militärbeamten, ruht die Berechtigung bum Wählen.
3 90
Ausgeschlossen vom Rechte zu wählen sind Personen: .1) die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormund⸗
schaft stehen,
) über deren Vermögen das Konkursverfahren schwebt,
die der bürgerlichen Ehrenrechte entbehren,
denen die Fähigkeit zur Belleidung öffentlicher Aemter abgeht,
die unter Polizeiaufsicht stehen,
die eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln erhalten.
Als Armenunterstützung im Sinne dieses Gesetzes gelten
a) dem Wähler oder einem seiner Angehörigen gewährte
Pflege oder Unterstützung in Krankheitsfällen,
b) einem Angehörigen 1 körperlicher oder geistiger Ge⸗
brechen gewährte Anstaltspflege.
8 8
8 90o Jeder Wähler hat eine Stimme 8
2
8 4 1 9 Für die Voraussetzungen der E11“ ist der Zeit⸗ t maßgebend, mit dem die Auslegung
beginnt.
er Wählerlisten
—
8 5 Jeder Wahlbezirk wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Stimmbezirke geteilt, die möglichst mit den Gemeinden zu⸗ sammenfallen sollen. Jedoch können große Gemeinden in ere Stimmbezirke geteilt, sowie kleine Gemeinden mit be⸗ nachbarten Gemeinden zu einem Stimmbezirke vereinigt werden. “ Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die Guts⸗ bezirke gleich.
In jeder Gemeinde sind zum Zwecke der Wahlen Wähler⸗ listen anzulegen und zwar, sofern eine Gemeinde in mehrere immbezirke zerfällt, für jeden Stimmbezirk besonders.
2
—
7
Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten Tage nach ortsüblicher Bekanntmachung des Ortes und der Zeit der Auslegung eine Woche hindurch öffent⸗ lich auszulegen. Jeder volljährige Preuße ist berechtigt, in die Listen Einsicht zu nehmen. ““ ““ Einsprüche gegen die Listen sind innerhalb zehn Tagen
Beginn der Auslegung bei der Gemeindeverwaltungs⸗ behörde schriftlich oder zu Protokoll anzubringen.
Die Entscheidung über die Einsprüche steht der Gemeinde⸗ verwaltungsbehörde zu. Beschwerden gegen die Entscheidung sind binnen drei Tagen nach ihrer Behändigung bei ihr einzu⸗ jegen. Ueber die Beschwerde beschließt in Stadtkreisen der Re⸗ gierungspräsident, in Landkreisen der Landrat.
8 8
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
8 9
Die Abgeordneten gehen aus unmittelbaren Wahlen hervor.
§ 10
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, nicht gemäß 8 2 Rechte zu wählen ausgeschlossen ist und seit wenigstens drei Jahren preußischer Staatsangehöriger ist.
11
Der Tag der allgemeinen Wahl wird von dem Minister
Innern festgesetzt. Die Wähler werden zur Wahl durch ortsübliche Bekannt⸗ machung berufen.
§ 12
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlkommissar, für jeden timmbezirk werden zur Leitung der Wahl ein Wahlvor teher sewie Stellvertreter für dessen Behinderungsfall ernannt.
§ 13 8 Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wähler des mmbezirks drei bis sechs Beisitzer und einen Schriftführer, die mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie durch Handschlag an Eides Statt.
§ 14 . 1 Die Wahlen erfolgen durch verdeckte Stimmzettel. Ab⸗ wesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl teilnehmen.
„Sind mehrere Abgeordnete zu wählen, so hat der Wähler üf dem Stimmzettel anzugeben, wen er für die erste, zweite eine folgende Abgeordnetenstelle wählt. Hat er dies unter⸗
lassen, so ist die Reihenfolge der Numen auf dem Stimmzettel maßgebend. § 16
8 Der Zutritt zum Wahllokale steht jedem Wahlberechtigten offen. Es dürfen jedoch daselbst außer den durch das Wahl⸗ geschäft bedingten Beratungen und Beschlüssen des Wahlvor⸗
39⸗
tandes keine Beratungen oder Ansprachen stattfinden oder Be⸗
schlüsse gefaßt werden.
Der Wahlvorstand ist besugt, jede Person, welche die Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört, aus dem Wahllotale zu verweisen. Doch ist ihr zuvor Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme zu geben.
81 Unter Verwahrung oder Vorbehalt abgegebene Wahl⸗ stimmen sind ungültig.
„Ueber die Gültigkeit und Ungültigkeit der Wahlstimmen entscheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Abgeordnetenhauses der Wahlvorstand nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Im G der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahl⸗ vorstehers den Ausschlag.
5 18
„ Zur Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl⸗ kommissar innerhalb einer Woche nach dem Wahltermine sechs dis zwölf Wähler, die ein unmittelbares Staatsamt nicht be⸗ kleiden, und einen Wähler als Schriftführer, der Beamter sein darf, zu einem Wahlausschusse. Die Mitglieder werden von dem Wahlkommissar durch Handschlag an Eides Statt ver⸗ pflichtet. “
Ort und Zeit der Sitzung des Wahlausschusses sind vorher öffentlich bekannt zu machen. Der Zutritt steht jedem Wahl⸗ berechtigten offen.
§ 19
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller im Wahlbezirke
für die Abgeordnetenstelle abgegebenen gültigen Stimmen (ab⸗ solute Stimmenmehrheit) erhalten hat. „Ergibt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet zwischen denjenigen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt: bei dieser Wahl ist jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl gebliebenen Kandidaten fällt, ungültig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
20
Wer zum Abgeordneten gewählt ist, muß dem Wahl⸗ kommissar spätestens eine Woche nach Zustellung der Benach⸗ richtigung erklären, ob er die Wahl annimmt oder ablehnt. „Giibt er eine Erklärung nicht oder unter Verwahrung oder Vorbehalt ab, so gilt dies als Ablehnung.
21
Die Wähler sind versflschdet das Ehrenamt des Wahl⸗
vorstehers, des Schriftführers oder eines Beisitzers im Wahlvor⸗ stande und an ihrem Wohnsitze auch das Ehrenamt eines Mit⸗ gliedes des Wahlausschusses zu übernehmen. „Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das fündundsechzigste Lebensjahr überschritten hat oder durch Krankheit, durch Ab⸗ wesenheit in dringenden Privatgeschäften, durch Dienstgeschäfte eines öffentlichen Amtes oder durch sonstige besondere Verhält⸗ nisse verhindert ist, die nach billigem Ermessen eine genügende Entschuldigung begründen. 8
Wer die Uebernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
Wird nachträglich eine genügende Enschuldigung geltend gemacht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurückgenommen werden. 3 -
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in Landkreisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu. Gegen seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an den Regierungspräsidenten zulässig, der endgültig entscheidet.
§8 22
Die Kosten der Druckformulare zu den Wahlprokokollen und der Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken trägt der Staat, die übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden von den Gemeinden getragen.
§ 23
2505
0
Die näheren Vorschriften zur Ausführung der 85 1 bis 22
erläßt das Staatsministerium in einer Wahlordnung. §8 24
Die Wahlbezirke bestehen aus einem oder mehreren Stadt oder Landkreisen. Größere Kreise können in mehrere Wahl bezirke geteilt werden. 1
Die Abgrenzung der Wahlbezirke und die Verteilung der Abgeordneten auf die Wahlbezirke bleiben gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben bestehen:
1) § 5 des Gesetzes über die Erweiterung der Stadtkreise Essen und Oberhausen und der zum Landkreise Ef gehörigen Stadt Werden vom 27. März 1915 (C samml. S. 59) wird aufgehoben.
2) Die in der Anlage verzeichneten Wahlbezirke erhalten je einen weiteren Abgeordneten.
3) Beträgt die Zahl der auf eine Abgeordnetenstelle eines Wahlbezirks entfallenden Einwohner nach der letzten all⸗ gemeinen Volkszählung mehr als 250 000, so tritt bei der nächsten allgemmeinen Wahl für jede weiteren ange⸗ fangenen 250 000 Einwohner je ein neuer Abgeordneter
inzu. 3 Im heipeg erfolgt eine Aenderung in der Abgren⸗ zung der Wahlbezirke oder in der Verteilung der Abge⸗ ordneten auf die Wahlbezirke durch Gesetz. § 25 Die vorstehenden Vorschriften treten an die Stelle der Artikel 69, 70, 71, 72, 74 Abs. 1 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17). Artikel 115 der Ver⸗ fassungsurkunde tritt außer Kraft. Alle diesem Gesetze ent⸗ gegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. — 8 2 Dieses Gesetz kritt mit⸗ dem Tage der Festsetzung be Termins der nächsten allgemeinen Wahl durch den Minister des Innern in Kraft. v“
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Staatsanzeiger. 8912.
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Diesem Gesetzentwurf ist folgende Begründung beigegeben:
Der Krieg, der auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens unseres Velkes seine tiefgreifenden Wirkungen äußert, füh die höchsten Opfer für die Allgemeinheit und ist zum Prüfstein für die Diefe seiner Vaterlandsliebe und seines Staatsbewußiseins geworden. Er hat es opferwillig und staatstreu gefunden, das Maß der staars⸗ bürgerlichen Betenligung des Vokkes an den staatlichen Geschäften muß
rten Vertrauens nachgeprüft und neu tet werden. Nicht um eine Belohnung des Volks für die dar⸗ chten Opfer und die staatstreue Haltung kanm es sich dabei han⸗ beln; es handelt sich vielmehr um einen Akt des Vertrauens in das Unk, das in den schweren Schickselen des Krioges seine Reise er⸗ Das ist die alleinige ethische Begründung für den Schritt, der mat der Einräumung des gleichen Wahlrechts zum Hause der Ab⸗ geoudneten erfolgt. 1 “
Diesen Schritt hat die Botschaft des Kaisers und König Osterfest und die ergänzende Botschaft vom 11. Juli dieses Jahres ge⸗ tan. Spricht die erstere aus, daß „nach den gewaltigen Leistungen des ganzen Volkkes in diesem furchtbaren Kriege für ders Klassenwahlrecht in Preußen kein Raum mehr“ sei, und daß der vorzulogende Gesetz⸗ entwurf „unmittelbare und geheime Wahl der Abgeordneten vorzu⸗ sehen“ so bestimmt der zweite Erlaß, daß der Gesetzentwurf für die Wahl zum Hause der Abgeoudneten „auf der Grundllage des gleichen Wahlrechts aufzustellen“ sei.
Mit diesen grurblegenden Erlassen zieht d
die große inmerpolitische Folgerung dieses Weltkrieges. m
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preußischen Staatsgeschichte kennzeichnen, so hat auch in dieser bedeut⸗ samen Frage die Krone die Führung übernommen.
Die Zeit nach dem Kriege wird den preußischen Sta⸗ Aufgaben stellen, deren Schwierigkeit alles bisher gekannte? trifft, vor Aufgaben, die an die Opferwilligkeit, an die Or s kraft, an das sogiale Empfinddeem, an die Arbeitsfreudigkeit gewatigste und völlig neue Anforderungen stellen werden. J Volk durch den Weltkrieg, der seine Kräfte aufs höchste ang und unterschiedlos von jedem einzelnen Staatsbürger die gleichen Leistungen, die gleichen schweren Opfer für Bestand und H ft des Vaterlandes gefordert hat, über das bestehende Klassenwahlrecht hin⸗ ausgewachsen, so wind diesem reifgewordenen Velke die Mitwirkung an der Fülle jener Staatsaufgabon auf dem Boden stoatsbürgerlicher Rechtsgleichheist ohne Bebemken anvertraut werden konnen. Das un⸗ umschränkte Vertrauen in das Volk, guf dem die Einröumung des gleichen Wahlrechts beruht, word der Lösung jener neuartigen Aufggsen zugute kommen. Sie wind getragen sein von dem allgemeinen Ver⸗ trauen und Verständnis des Volksganzon, dessen sie unbedingt bedarf. So führt der Krieg das Interesse der Bevörkerung an einer durch⸗ gehend gleichen Verteilung der pohitischen Rechte und das Interesse des Staates an der wahrhaft volkstümlichen Bewältigung größter und schwerster künftiger Fliedensaufgaben auf dem Boden des vortiegenden Wahlgesetzes zusammen. “
Der hohe Wert der Leistungen des auf dem Dreiklassenrahlrecht beruhenden Abgeordnetenhauses auf den Gebieten der Gesetzgebung und der Verwaltungskontrolle soll in keiner Weise verkannt werden. Dis Staatsregierung erachtet es gerade in dem Augenblick, in dem sie diese Vorlage ainbrimngt, für ihre Pftlicht, festzustellen, daß das Abgeordneten⸗ haus in den llangon Jahrzeynten seines Bestebens den Staats⸗ notwendigkeiten voll gerecht geworden ist, daß seine Arbeit an dem hohen Entwichlungezustande des preußischen Staats ihren reich⸗ bemessenen Amnteil beanspruchen danf. Aber es wäre unrichtig, aus diesem Werturteil die Notwendigkeit zu folgern, daß an der Grundlage, auf der bisher das Abgeordnetenhaus ruhte, nicht gerüttelt werden darf. Es ist wahr: was Preußen mit Hilfe seines Landtages in mehr als einem halben Jahrhundert in Gesetzgebung und Verwaltung ge⸗ leistet hat, hat sich an der Widerstandsfähigkeit des Vaterlandes gegen⸗ hat die Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit des Volkes in einem Maße in die Erscheinung gebrocht und gehoben, daß seine Beteiligung an den Staatsgeschäften nicht an den Leistungen der bisher’igen Volks⸗ vertreturng, sondern an seiner Fähigkeic zu erweiterter Mi karbeit ge⸗ messen werden mmß. Und gerede bieser Massteb führt zu der Ein⸗ räummung des unmittelbaren gleichen und geheimen Wahlrechts und da⸗ mit zu einer grundlegenden Veränderung der Volksvertretung.
Die Reformbedürftigkeit des preuffschen Wahürechts steht fest, seitdem die Regierung und die Mehrzahl der Parteien erkannt und an erkannt haben, doß das bestehende Wahlverfahren der Entwiechlung des polituschen Lebens und des öffentlichen Gaistes nicht mehr ent⸗ spricht, und daß die Steuerleistung keim zureichender Moßstab mehr sein kann für die Bemessung pchitischen Nechte in einem derartin geistig durchgebiloeten, wertschafllich organisi
ssierten, sozial bewußten und politisch geschulten Vollke, wie es dos prensßische ist. Es war darum seit geraumer Zeit nicht die Notwendigkeit der Wahlreform strittig, sondern nur ihr Inhalt und Maß. b
Es erübrigt im gegenwärtigen Zeitpunkt zurückzukommen auf frühere Versucke zur Reformierung des Wahlrechts und auf die Gründe, die die Regierung vevanlassen mußten, längere Zeit trotz der Anerkenmumg der Notwerdigkeit einer geitgemäßen Wahlreform von weiteren Versuchen der Durchführung abzustehen. Auch wenn es gelungen wäre, vor kürzerer cder langerer Zeit im Zusammenwerken der Regierung mit beiden Häusern des Landtkags eine organische Fort⸗ entwichung des bestehenden Wahlrechts unter Cerechterer und harmo⸗ nischerer Abstufurg des Stimmrechts zu erreichen, würde als ein Er⸗ gebnis des Krieges die Einsführung des gleichen Wahl rechts doch not wendig geworden sein. Es stehen deshalb alle srüheren Versuche und Entwürfe der Reform des preußischen Wahlrechts außer ursäcklichem Zusammenhang mit diesem Wahlgesetz, sie können füglich weder zu dessen Begründung, noch zu seiner Anfechtung herangezogen werden. Die Einführung des gleichen Wahlrechts folgt nicht aus der Ges chüchte der preußischen Wablrechtebewegung, nicht aus den früheren gesetz⸗ geverischen Vorgöngen, sondern aus den völlig gewandelten Voraus⸗ setzungen, die dieses Weltkrieg geschaffen hat. Die Gründe, die in den vergangenen Friedensjahren von der Staatsregierung und grosen Pertenen gegen das gleiche Wahlrecht geltend gemacht zworden sind, sind purch die Lehren und Erfahrungen des Krieges überhbolt.
Das Dreitlassenweblrecht hielt die Mitwirkung de munderbemittelten breiten Volksmassen an den Staats⸗ geschäften in engen Grenzen zugunsten eines starken polizischen Einflusses der zahlenmäßig schwächeren bemittelten Volks⸗ klassen. Das gleiche Wahlrecht legt das volle Gewicht politischen Ein⸗ flusses, wie er in den Wahlen zum Abgeordnetenhause verwirklickt wird, auch in die Hände der minderbemittelten Volksschichten, die i ihrer zablenmäßigen Ueberlegenheit damit zu einer entsprechend krä geren Einwirkung auf die Gesetzgebung im Stoate gelangen. Der a sich nicht unberechtigte Grundsatz, daß die politischen Rechte im nach den Leistungen für den Staat bemessen werden sollen, ist oftmals für die Aufvechterhaltung des Dreiklassenwahlrechts geltend gemacht worden, wiewohl seit der Einführung dieses Wahlrechts je länger je weniger ausschließlich und einseitig die Zahlung der direkten Steuern zum Maßstab der öffentlichen Leistungen überhaupt genommen werden konnte. Im gegenwärtigen Zeitvunkt führt gercde die Anerkennung jenes Grundsatzes mit Notwendigkeit zur Einführung des gleichen Wahlrechts. Die Jahre dieses Krieges haben von jedem Staatsburger Leistungen gefordert, denen gegenüber quantitativ wie qualitativ jeder
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