Versuch der Abstufung, der unterschiedlichen Bewertung, versagen muß. Die Härten des Wirtschaftskrieges haben die gesamte Bevölkerung ohne Ausnahme getroffen, der Lebenshoaltung eines jeden so fühlbare Opfer und Entbehrungen auferlegt, daß die Steuerzahlungen sowohl an objek⸗ tivem Wert für den Staat wie guch an subjektivem Wert für die indi⸗ piduelle Leistung gegenüber den Lasten und Leistungen gerade auf wirt⸗ schaftlichem Gebiet zurücktreten. Staat und Reich haben zur Kriegs⸗ zeit restlos die Kraft und den Willen jedes einzelnen für die öffentlichen, die vaterländischen Zwecke ohne Unterschied und ohne jede Rücksicht auf physische und wirtsckaftliche Peeintréchtigungen in Anspruch nehmen⸗ müssen. Der öffentliche Wert dieser allgemeinen Arbeitsleistungen und Opfer gestattet überhaupt keinerlei urteilende Bemessung. Hoch dar⸗ über stehen, jedem Maße entrückt, die Verluste kostbaren Menschen⸗ lebens, die unterschiedlos unheilbares Leid auf Arm und Reich gelegt hehen. Das dem Vaterlande geflossene Blut, diese letzte und höchste keistung, die der Staat vom Bürger fordert, ist größten unmeßbaren Wertes. Die preußischen Männer, die es auf dem Felde der Ehre vergossen, haben Zeugnis abgelegt dafür, daß die dem Staat gebrachten Opfer aller Bürger eines gleichen Wertes sind, daß der Staat auf den Unterschied öffentlicher Geldleistungen künftig Abstufungen der politi⸗ schen Rechte nicht mehr gründen kann. Der gute preußische Grundsatz, daß die Leistung für den Staat den Rechten im Staat das Maß setzen soll, tritt heute dem gleichen Wahlrecht zur Seite.
Im einzelnen ist zu den Vorschriften des Entwurfs folgendes zu hemerken:
Z1 Stimmberechtigter Wähler nach geltendem Rechte gemäß 8 der Wahlverordnung vom 30. Mai 1849 (Gesetzsamml. S. 205) eder selbständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, in der Gemeinde, in der er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält. Jeder Wähler darf auch im Falle mehrfachen Wohnsitzes nur in einer Ge⸗ meinde die Wahlberechtigung ausüben (Artikel 70 Abs. 2 der Ver⸗ fassungsurkunde). Der Kreis der hiernach aktiv Wahlberechtigten hat eine Einschränkung durch § 49 Abs. 1 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 45) erfahren, nach welchem für die um aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamten, die Berechtigung zum Wählen in betreff der Reichs⸗ vertretung und der einzelnen Landesvertretungen ruht. Die gleiche Beschränkung gilt für die Angehörigen der Kaiserlichen Marine und der Schutztruppen.
Der 8 1 des Entwurfs bringt für das aktive Wahlrecht einige Aenderungen gegenüber dem bestehenden Rechte. Während bisher das Wahlrecht sofort beim Erwerbe der Staatsangehörigkeit gewährt wurde, soll in Zukunft der dreijährige Besitz derselben gefordert werden. Die Aufnahme in den Staatsverband muß — abgesehen von bestimmten
usnahmefällen — reichsrechtlich jedem Deutschen auf seinen Antrag auf Grund der Niederlassung gewaͤhrt werden. Hiermit ist keine ge⸗ nügende Gewähr dafür gegeben, daß der neue Staatsbürger bei seiner Aufnahme bereits in dem Maße mit den Problemen des preußischen Staatslebens vertraut ist, wie dies für eine verständnisvolle politische Mitarbeit unerläßlich erscheint. Eine dreijährige Frist seit dem Er⸗ werbe der Staatsampehörigkeit 1.. hierfür angemessen. Das Er⸗ fordernis eines dreijährigen Wohnsitzes im Inlande, das in § 2 des Gesetzes über die Wahlen zur zweiten Kammer des Landtages für Elsaß⸗Lothringen vom 31. Mai 1911 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 234) auf⸗ gestellt, ist, erscheint aus dem Grunde nicht genügend, weil der bloße Wohnsitz erfahrungsgemäß vielfach zu keiner Berührung mit dem volitischen Leben des Aufenthaltsstaates führt. Erst der Antrag auf lufnahme in den Staatsverband läßt erkennen, daß der Antragsteller zu staatsbürgerlicher Betätigung bereit ist, und begründet damit die Vermutung, daß er die Zeit seines Aufenthaltes dazu benutzen wird, sich in die politischen Zustände Preußens einzuleben. Das Wahlalter ist von der Vollendung des vierundzwanzigsten auf die des fünfund⸗ zwanzigsten Lebensjahres heraufgesetzt worden. Das preußische Wahl⸗ recht schließt sich hiermit dem Vorbild des Reichswahlrechts und dem nahezu aller Bundesstagten an und entspricht der bisher suspendierten Vorschrift in Artikel 70 Abs. 1 der Verfassungsurkunde. Die Ver⸗ längerung der für die aktive Wahlberechtigung zu erfordernden Dauer des Wohnsitzes oder des Aufenthaltes in der Wahlgemeinde von sechs Monaten auf ein Jahr findet ihre Begründung in der Er⸗ wägung, daß die moderne Entwicklung von Wirtschaft und Verkehr an die Seßhaftigkeit strengere Anforderungen als in früheren Zeiten zu stellen hat, wenn daraus ein besonderes Moment der politischen Be⸗ wertung entnommen werden soll. Es liegt auf der Hand, daß die Elemente der Bevölkerung dem Staate nicht das gleiche Interesse oder Verständnis entgegenzubringen vermögen, wie der seß⸗ hafte Teil, den in viel festerer Weise soziale und wirtschaftliche Bande an den Staat fesseln und an der Wohlfahrt der Allgemeinheit betei⸗ ligen. Es erscheint daher gerechtfertigt, daß der Staat die Ein⸗ wirkung auf seine Entwicklung, wie er sie mit der Uebertragung der Wahlberechtigung einräumt, unter Berücksichtigung dieser Gesichts⸗ punkte gestaltet. Auch insoweit lehnt sich der Entwurf übrigens an die suspendierte Bestimmung des Artikels 70 der Verfassungsurkunde an, der das Wahlrecht des Urwählers mit seiner Wahlbefähigung in der Gemeinde in Zusammenhang ebringt, die ihrerseits von einer ent⸗ zeitlichen Voraussetzung abhängig ist. Schon der Entwurf es Wahlgesetzes, welches am 2. April 1848 dem vereinigten Landtage vorgelegt wurde, enthielt für die aktive Wahlberechtigung das Erfor⸗ dernis des einjährigen Wohnsitzes in der Gemeinde. Auch heute noch erscheint es durchaus gerechtfertigt, in dieser Beziehung an die Ge⸗ meindeverfassungsgesetze anzuknüpfen, die fast überall den einjährigen Wohnsitz für den Erwerb des Gemeinderechts erfordern. Denn nur die feste Fühlung mit der Gemeinde ermöglicht es, kraft der zwischen Staat d Gemeinde bestehenden Wechselbeziehungen, ein sicheres Urteil auch über staatspolitische Fragen zu gewinnen. Eine besondere Regelung ist mit Rücksicht auf die Bedeutung des Wahlbezirks als der politischen Einheit für den Fall vorgesehen, daß ausnahmsweise eine große Gemeinde in mehrere Wahlbezirke teteilt ist.
Die Gemeinde des Wohnsitzes oder Aufenthaltes muß eine reußische sein. Hiermit kommt das Wahlrecht für die Militärbeamten der Garnisonen in Rastatt und Mainz in Fortfall, die zurzeit den Wahlbezirken Sigmaringen und Wiesbaden 9 zugeteilt sind. Das Gesetz vom 27. Juni 1860, betreffend die Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten (Gesetzsamml. S. 357 flg.), teilte außer diesen beiden auch die Garnisonen von Luxemburg und Frankfurt a. M. preußischen Wahlbezirken zu, die Ereignisse der Jahre 1866 und 1867 haben diese letzteren Bestimmungen hinfällig gemacht. Ein innerer Grund g. die Beibehaltung der Sondervorschrift für Rastatt und Mainz besteht schon seit Jahrzehnten nicht mehr, es ist nicht zu er⸗ kennen, warum der Militärbeamte dieser Garnisonen ein Wahlrecht haben soll, das seinen preußischen Berufsgenossen in anderen außer⸗ preußischen Garnisonen ebenso versagt ist, wie den zahlreiche preußi⸗ schen Beamten anderer Verwaltungen, wie z. B. der Eisenbahn, die außerhalb Preußens ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Es scheint daher angebracht, diese Erinnerung an die alte Bundesverfassung nunmehr zu beseitigen.
und
Zu ½ *. regeln die Gründe des Ausschlusses wegen man⸗ d schließen sich an die Auslegung des § 8
er Verordnung vom 30. Mai 1849 in der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 19. Dezember 1848 (Minist.⸗Bl. für die ge⸗ samte innere Verwaltung S. 361 flg.) und in dem Runderlasse des Ministers des Innern vom 20. Dezember 1848 (a. a. O. S. 362 flg.) an. Danach darf wegen mangelnder Selbständigkeit niemand von der Teilnahme am Wählen ausgeschlossen werden, von dem nicht feststeht, deß er sich zur Zeit der, Wahl nicht in der Lage befindet, über seine Herson und iber sein Eigentum zu verfügen. —
Fister 3 wiederholt die Vorschrift in § 34 Nr. 4 des Reiche⸗ Strafgesetzöuchs, wonach die Aberkennung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte die Unfähigkeit, während der im Urteile bestimmten Zeit in
8 9
Ziffer 1 und 2 regeln d gelnder Selbständigkeit. Sie
öffentlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu wählen oder gewählt zu werden, oder andere politische Rechte auszuüben, bewirkt.
Dieser Ausschlußgrund ist in Ziffer 4 ausgedehnt auf Personen, die die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht besitzen. Wer durch Richterspruch für unfähig erklärt worden ist, dem Staato als Beamter zu dienen, ist folgerichtig auch nicht fähig, dem Staate ein brauchbares Werturteil über die Gestaltung des öffentlichen Lebens zu geben. Es sind dies nach § 31 Ziffer 1 des Reichs⸗Strafgesetz⸗ buchs dauernd alle mit Zuchthaus vorbestraften Personen, zeitweilig für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren nach § 35 diejenigen, denen diese Fähigkeit neben einer Gefängnisstrafe aberkannt ist, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte hätte verbunden werden können, sowie Beamte in den Fällen der §§ 128 Abs. 2, 129 Abs. 2, 358, sofern auf die Unfähigkeit besonders erkannt ist.
Auch Ziffer 5 enthält eine Neuerung. Die Zulässigkeit der Polizei⸗ aufsicht kann nach dem Reichs⸗Strafgesetzbuche bei bestimmten schweren Verletzungen der Rechtsordnung durch gerichtliches Urteil ausgesprochen werden. Die Verhängung der Aufsicht soll nach § 2 der Instruktion des Ministers des Innern zur Ausführung der §§ 38, 39 des Reichs⸗ Strafgesetzbuches vom 30. Juni 1900 (Ministerialblatt für die ge⸗ samte innere Verwaltung Seite 212 flg.) nur stattfinden, wenn be⸗ gründete Besorgnis besteht, daß der Verurteilte die wiedererlangte Frei⸗ heit in gemeingefährlicher Weise mißbrauchen werde. Es erscheint nicht angebracht, derartige Persönlichkeiten zur Ausübung des vornehm⸗ sten staatsbürgerlichen Rechtes zuzulassen. —
Als Armenunterstützungen im Sinne pon Ziffer 6 gelten, wie bisher, Unterstützungen, die dem Wahlberechtigten oder seinen unter⸗ haltungsberechtigten Angehörigen zur Erhaltung von Leben und Gesund⸗ heit aus öffentlichen Mitteln auf Grund der gesatzlichen Pflicht zur Armenpflege gewährt werden (§§ 28-flg. des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 — Bundesgesetzblatt S. 360 flg. —; § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 — Gesetzsamml. S. 130 —). Die Ausnahmen unter Buchstabe a und b entsprechen dem wiederholt geäußerten, Wunsche des Abgeordneten⸗ hauses auf Aufnahme der in dem Reichsgesetze vom 15. März 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 319) enthaltenen Bestimmungen. Dieses Gesetz enthält unter Ziffer 3 bis 5 noch weitere Ausnahmen für Unterstützun⸗ gen zum Zwecke der Jugendfürsorge der Erziehung oder der Aus⸗ bildung für einen Beruf, für Unterstützungen, die in der Form verein⸗ zelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt sind und für solche, die erstattet sind. Ziffer 3 hat aber für keine praktische Bedeutung, weil nach § 1 des preußischen Ausführungsgesetzes zum Unterstützungswohnsitzgesetze Unterstützungen zum Zwecke der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen Beruf nicht zu den Aufgaben der Armenpflege gehören, wie in der Recht⸗ sprechung des Bundesamtes für das Heimatwesen ständig anerkannt worden ist. Ebenso ist die Aufnahme der Vorschriften in Ziffer 4 und 5, die von Unterstützungen handeln, die in der Form vereinzelter Leistungen zur Hebung einer augenblicklichen Notlage gewährt 8 sowie von solchen, die erstattet sind, deshalb entbehrlich, weil der Ent⸗ wurf nur denjenigen vom Wahlrechte ausschließt, der bei Beginn der Auslegung der Wählerliste eine laufende Armenunterstützung empfängt. § 3 Ziffer 3 des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 145) schließt dagegen auch solche Personen von der Berechtigung zum Wählen aus, die im letzten der Wahl vorher⸗ gegangenen Jahre eine Armenunterstützung bezogen haben. Es kann daher auch auf Aufnahme dieser Vorschrift verzichtet werden.
§ 3 bringt den Grundsatz der Gleichheit des Wahlrechtes zum Ausdruck.
§ 4 rechtfertigt sich aus wahltechnischen Gründen. Nach dem bis⸗ herigen Rechte war der Zeitpunkt der Wahl, nicht derjenige der Listen⸗ aufstellung der entscheidende (Verfügung des Ministers des Innern vom 9. September 1903, betreffend die Ausführung der Wahlen zum Hause der Abgeordneten. Ministerialblatt für die gesamte innere Ver⸗ waltung Seite 188).
Es erscheint nicht zweckmäßig, die Verhältnisse an einem in der Zukunft liegenden Stichtag, die insbesondere hinsichtlich der Ausschluß⸗ gründe des § 2 vielfach noch nicht mit Sicherheit zu übersehen sind Grundlage der Wahlberechtigung zu macen/.
Zu § 5.
Im Gegensatze zu dem Urwahlbezirke, der seit der Einführung der Bezirksdrittelung für das Maß des Wahlrechts des einzelnen Wählers von entscheidender Bedeutung ist, ist die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stimmbezirke für den politischen Einfluß des Wählers gleichgültig. Es erscheint daher auch entbehrlich, die Zuständigkeit der Behörden zur Abgrenzung der Stimmbezirke im Gesetze zu regeln, wie dies in §§ 5 und 6 der Wahlverordnung von 1849 geschehen ist. Dies kann vielmehr der Wahlordnung (§ 23) vor⸗ behalten bleiben. Der Paragraph stimmt inhaltlich mit § 6 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichstag und § 7 des Reglements zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 1870 (htnd 8 esoß t. S. 275) überein. Nur die Vorschrift des Reglements, daß kein Stimmbezirk mehr als 3500 Seelen enthalten darf, ist nicht über⸗ nommen. Es genügt, wenn die nötigen Anweisungen in der Wahl⸗
ordnung gegeben werden. 8b Zu 85 6 und 7.
Die §§ 6 und 7 handeln von der Aufstellung, Auslegung und
Berichtigung der Wählerliste.
In die Wählerliste müssen bei dem Namen jedes Wählers die für die Feststellung der Wahlberechtigung erheblichen Angaben auf⸗ genommen werden. Die erforderlichen näheren Anordnungen hierüber werden in der Wahlordnung (§ 23) und im Wege der Anweisung der Behörden zu treffen sein. Das Recht der Einsichtnahme ist grund⸗ sätzlich jedem volljährigen Preußen eingeräumt. Eine Beschränkung des Rechtes auf die Wähler im allgemeinen würde u. a. Personen unter 25 Jahren, sowie solche, die das Erfordernis des einjährigen Wohnsitzes oder Aufenthaltes oder des dreijährigen Besitzes der Staatsangehörigkeit nicht erfüllen, ausschließen. Hierzu liegt ein sachliches Bedürfnis nicht vor.
Anderseits liegt keine Notwendigkeit vor, das Recht der Ein⸗ sichtnahme jedermann zu gewähren, wie dies § 8 Abs. 2 des Wahl⸗ esetzes für den Reichstag und § 2 des Wahlreglements vorschreiben. Beispielsweise kann die Einsicht durch Kinder zu Unzuträglichkeiten führen. Es genügt, daß der Kreis der zur EFinsicht Berechtigten so weit gezogen ist, daß die Möglichkeit, sich über den Inhalt der Listen zu unterrichten, ohne Schwierigkeiten gegeben ist.
Die Einspruchsfrist ist gemäß einem bei der Beratung der Vor⸗ lage von 1910 gefaßten Beschlusse des Abgeordnetenhauses auf zehn Feg⸗ verlängert worden. Die Frist beginnt mit der Listenauslegung zu laufen.
Dagegen empfiehlt es sich, um Verzögerungen des Listen⸗ abschlusses zu vermeiden, eine möglichst kurze Frist zur Anrufung der höheren Instanz mit Beschwerden gegen die auf Einsprüche ergehen⸗ den Bescheide festzusetzen. Der Entwurf bemißt diese Frist auf drei Tage nach Behändigung des Einspruchsbescheides.
„ Ueber Einsprüche gegen die Wählerliste entschied bisher auf dem Lande der Landrat, in den Städten die Gemeindeverwaltungsbehörde. Es liegt in der Richtung einer verständigen Dezentralisation, die erste Entscheidung auf die Einsprüche, bei der es sich vielfach nur um die Berichtigung alsbald erkennbarer Versehen und Irrtümer oder um die nachträgliche Berücksichtigung vorher unbekannter Tatsachen handelt, die nicht schwer nachzuweisen und festzustellen sind, durchweg in die Hand der Gemeindeverwaltungsbehörden zu legen. Die aus⸗ nahmslose Anrufung des Landrats auf dem Lande brachte nur un⸗ nötige Umwege und schädliche Verzögerungen mit sich. Die Entschei⸗ dung auf Beschwerden gegenüber den Einspruchsbescheiden wird folge⸗ recht in Landkreisen dem Landrate als dem untersten staatlichen Or⸗ gane für die Ausführung der Wahlen zuzuweisen und nur für Stadt⸗ kreise dem Regierungspräsidenten vorzubehalten sein.
Während in der Regel die Wählerliste für den ganzen Gemeindebezirk aufzustellen ist, muß für Gemeinden ie in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, zur GErleichterung der Listeneinsicht die Wählerlists nach den Anzelmn Stimm⸗
zirken angefertigt werden, wie dies auch in 6 1 Abs. 2 des Reglements für die Reichstagswahlen vorgesehen ist.
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Die Bestimmung will eine wiederhelte Aufstellung der Liste innerhalb eines kurzen Zeitraumes vermeiden. Sie entspricht 88 5 8 Abs. 3 des Wahlgesetzess für den Reichstog. 1 —
5 9 bringt die Einführung der direkten Wahl.
Die Bestimmungen übegn dos passive Weahlrecht in § 10 schlief en sich sinngemäß an § (9 der Wahlordnung vom 30. Mai 1849 an doch wird auch hier wie beim aktiven Wahllrecht die dreizährige Stats. angehörigkeit gefordert. Dse Grürbe für den Ausschluß vom akti ven Wahlrechte gelten auch für die “
Wa Wäüllbarkeit. 1 §.11 entspricht im wesentlichen den §§ 17 und 19 der
verordnung von 1849, § 12 den §§ 26, 16 Abs. 2 a. a. O., H 13 der § 14 bringt die Einführung der geheimen ⸗Wahl. Die näheren Bostuümmungen zur Sicherung des Wahlgeheimnisses werden in der zu erlassenden Wahlordnung (§ 23) entsprechend den für die Reichs⸗ ragswahlen geltenden Vorschriften getroffen weulden. Satz 2 entspri et dem § 44 Abs. 2. sdes Reckemeonts für die Reichstagswahlen. Es § 15 regelt die Abstimmung in deas nigen Wahlbezirken, in denen
mehr alsein Abgeordneter zuwählenist. Es handeltsich hierbei nur um eine
MWoß.
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zeilliche Vexeinigung mehrerer, immn übrigen völlig sellbständiger Wahl.
gänge. Dse Feststellung des Wohlergebnisses erfolgt für jede Stelle besonders (§ 19). Dies kann allendsings dazu führen, daß Stimmen
die micht für die richtige Stelle abgegebemn sind, als zersplittert un⸗ wirksam werden. Indessem wird anzunehmem sein, daß die Wähler in
der Retzel sich bei Abgabe ihrer Stimmen gedruckter Stimmzettel be⸗
bienen wenden, die die Bewerber in der richt’gen Rethenfolge auf⸗ sühren, und daß sie Aenderumgen in deer Reihenfollge nicht vornehmen werden. Eine Zeulegumg der Wahll im drei getrennte Wahlakte würde die Zeit der Wahller ungebührlich in, Ansprust nehmen und die Walhl⸗ betdiligung abschwächen. Eim Aufstellen mehrerer Urnen neben⸗ einander wünde eine noch gnößere Quelle von Irrtümern für die Wähler bilden. Das vorgesschhagene Verfahren vmpfiehlt sich auch aus dem Grunde, weil es den bishernigen Vorschriften entspricht (§ 27 Ziffer 1 letzter Satz des Reglements über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten, Ministerialblatt für die 1. 0 S. 2 ffllg.). „ꝙ15§. 16 gewährt jedem Wahlberechtigten den Zutritt, wobei nur die Wahlbemechtigumg als sollche, nicht die im Wahlbezirke, gefordert wird Ob der Wahlvorstand auch Nichtwählern den Zutritt gestattet, ist seinem Ermessen übeulassen. Die Vorschrift im Satz 2 ses Absatzes 1 sschließt sich an § 22 Abs. 1 der Wahlverordnurmg von 1849 an.
„Acbs. 2 sickert die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung wöhrend der Wahlhandlung. Die Vonschrift des letzten Satzes ver⸗ hindert, daß ein Wahlberechtigter, der aus dem Wahlllokale verwiesen wärd, owider seinen Willen an der Ausübung seines Wahlrechts ver⸗ hindert wärd.
§ 17 Abs. 1 llehnt sich am § 22 Abs. 2 der Wahlwerordnung von
1849, sowie an § 19 Züffer 7 des Reglemonts für die Reichstags⸗ wahleen an. Abs. 2 entspricht im weseritlichen den §§ 16 Abs. 3, 31 Ziffer I Satz 3 des preußischen Wahlneglements.
Zu § 18. 0. des Wahlergebnisses wird Waͤhlkommissav ein aus Wälhllern zu bildender wsschnuuf; beigegeben, der innerhalb einer Woche nach dem Wahltermine zusammentreten enuß. Nach dem Vorgange im Hes des Reglements für die Reichstagswahlen ist bestimmt, daß die Mitglieder des Wahlausschusses Wähler sein müssen und daß sie ein unmittelbares Staatsamt nicht bekleiden dürfen. Zu den Ver⸗ handlungen des Ausschusses in dem Ermittlungstermin ist ein Schrift⸗ führer ohne Stimmrecht zuzuziehen, der gleichfalls Wähler sein muß, jedoch Beamter sein Farf Die Ermittlungsverhandlung ist allen Wahlberechtigten zugänglich. Ort und Zeit ihrer Vornahme sind öffentlich bekannt zu machen.
dem
Zur (Ermitteshung Wahl⸗
1 Zu 8§ 19.
Die Bestimmung beläßt es hinsichtlich der Stimmenmehrheit und der engeren Wahl bei dem 88 echtszustande — § 30 der Wahlverordnung von 1849, § 28 des preußischen Wahlreglements — mit denen auch § 12 des Wahlgesetzes für den Reichstag übereinstimmt.
Zu F 20. In den § 20 ist die bisher nur in § 30 Abs. 2 des preußischen
Wahlreglements enthaltene Vorschrift aufgenommen, daß die Nicht⸗ abgabe einer Erklärung von seiten des gewählten Kandidaten auf die Beacheichtigung über seine Wahl als Ablehnung gilt. Im übrigen entspricht die Vorschrift dem § 31 der Wahlverordnung von 1849.
21 des Entwurfs gibt mit den durch die Beseitigung der indirek⸗ ten Wahl bedingten Fassungsänderungen den § 31 a der Wahlver⸗ ordnung (Art. II des Gesetzes vom 28. Juni 1906 — Gesetzsamml. S. 318 —) wieder. Die Pflicht zur Uebernahme eines Amtes im Wahlausschusse kann unbedenklich auf die Wähler des Wohnsitzes be⸗ schränkt werden. Im übrigen ist der § 31 a sachlich insofern geändert worden, als die in ihm zugelassene weitere Beschwerde an den Ober⸗
räsidenten gegen die vom Regierungspräsidenten aufrecht erhaltenen Ordnungsstrafverfügungen der Landräte und Bürgermeister in Zukunft
fortfallen soll. Die Entscheidungen der Oberpräsidenten werden im wesentlichen nur nach den Berichten der 1““ getroffen werden können, die in der Lage sind, diese verhältnismäßig einfachen Fragen sachgemäß zu entscheiden. Die Möglichkeit der Abänderung endgültiger Entscheidungen der Regierungspräsidenten bei wesentlichen Irrtümern und Fehlgriffen im Wege der Oberaufsicht bleibt unberührt.
8 22 regelt die Kostentragun Fhve der Einführung der direkten Wahl im 1 an die Vorschriften in § 16 des Wahlgesetzes für den Reichstag. Auch nach dem bisherigen Rechtszustande liegen die Kosten der Urwahlen mit Ausnahme derjenigen für die Druckformu⸗ lare der Wahlprotokolle den Gemeinden, die Kosten der Abgeordneten⸗ wahlen dem Staate ob.
„8 23 weist den Erlaß aller näheren Bestimmungen zur Aus⸗ führung des Gesetzes und zur Durchführung der Wahlen der an die Stelle des bisherigen „Wahlreglements“ tretenden, vom Staatsmini⸗ sterium zu erlassenden „Wahlordnung“ zu. Sie wird, wie bisher, eine eingehende Belehrung der wahlausführenden Behörden über die richtige Anwendung des Gesetzes enthalten.
82* des Entwurfs tritt an die Stelle des bisherigen Artikels 69 der Verfassungsurkunde. Die Wahlbezirke sollen, wie bisher, aus einem oder mehreren Stadt⸗ oder Landkreisen bestehen. Artikel 69 erwähnt daneben noch die größeren Städte, doch kann diese Vorschrift in Fortfall kommen. Städte, die nicht für sich einen Kreisverband bilden, kommen zurzeit für die Abgrenzung der Wahlbezirke nicht in Frage, auch für die Zukunft liegt kein Bedürfnis vor, eine solche Möglichkeit offenzuhalten. Die weitere Bestimmung, daß größere Kreise in mehrere Wahlbezirke geteilt werden können, findet sich bisher in der Verfassung nicht. Sachlich enthält die Ergänzung jedoch nichts Neues, sie dient lediglich der Klarstellung der Rechts⸗ lage. Berlin ist bereits 1849 in mehrere Wahlbezirke zerlegt worden.
Die bisherige Abgrenzung der Wahlbezirke und die Verteilung der Abgeordneten auf diese soll grundsätzlich beibehalten werden. Die Einteilung der Wahlbezirke beruht in den alten Provinzen im wesent⸗ lichen noch auf der Grundlage des Gesetzes vom 27. Juni 1860. Es haben jedoch die sehr erheblichen Verschiebungen, die in den letzten Jahrzehnten innerhalb der Bevölkerung stattgefunden haben, teil⸗ weise bereits einen Ausgleich im Wege der Gesetzgebung gefunden (Gesetz vom 28. Juni 1906, Gesetzsamml. S. 313). Die noch be⸗ stehenden Ungleichheiten sind nicht so erheblich, daß es zu ihrer Be⸗ seitigung einer völligen Neueinteilung der Wahlbezirke bedürfte, einer solchen stehen auch ernste grundsätzliche Bedenken entgegen. Die Wahlen zum Abgeordnetenhause bilden den Mittelpunkt des politi⸗ chen Lebens in Preußen. Daher hat sich auch die Organisation der
arteien in der Regel im Anschlusse an den räumlichen Umfang der
Wahlbezirke vollzogen. Sie bilden das Feld, auf dem sich seit mehreren Generationen die politischen Kämpfe abspielen, innerha pessen vielfache enge Beziehungen, auch persönlicher und wirtscheft licher Art, mwischen allen im öffentlichen deben tätigen Personen steben. Die gemeinsame Vertretung ihrer ..n durch dieselhen Abgeordneten hat vielfach selbst in denjenigen Wahlbezirken das Ge⸗ fühl der pelitischen und wirtschaftlichen Einheit entstehen lassen,
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Durchschnitt die Zahl 100 000 erreichen oder ihr doch nahe kommen
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nich wachsender Bevölkerung sttziche Neuerung vor. K. Irch 9 1“ neienstellen kraft Gesetzes vermehren, sobald die Zahl der auf eine
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und den Kreisgrenzen des Land⸗ und Stadtkreises Essen und des Stadtkreises Oberhausen entstanden ist. Dieses Gesetz vereinigte Teile des Landkreises Essen mit den Stadtkreisen Essen und Oberhausen, es wurde jedoch durch § 5 a. a. [rung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (Gesetzsamml. S. 209) hjeraus
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der We weiteren Abgeordneten erhalten müßten. Düsseldorf 13 muß in jedem Falle einen weiteren Abgeordneten erhalten, hier erhielte § 5 erst denn eine praktische Bedeutung, wenn es sich später um die Zulegung ener dritten Abgeordnetenstelle handeln würde. Düsseldorf 5 (Duis⸗ burg⸗Oberhausen) mit 319 000 bzw. 324 000 Einwohnern erhält gleichfalls in beiden Fällen einen weiteren Abgeordneten. 8 lung des Gesetzes von 1915 war angezeigt, um eine starke Uebervölke⸗ vung des Wablbezirks Düsseldorf 13 zu verhindern.
Falle
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Hauses keinen erschwerenden Einfluß haben wird. Auch
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Vermehrung der Abgeordnetenstellen nicht eintreten. Nach der Volks⸗ sählung von 1910 gab es nur 10 Wahlbezirke, in denen auf eine Abge⸗
ordnet
jetzt vormmnehmemden Reform noch zwei weitere Bezirke (Düsseldorf 13 und Potsdam 11) treten. Diese 12 Bezirke kommen also in absehbarer
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Nach dem letzten Absatz des §. 24
grenzu gleiche
bezirke. Fall war, in die Verfassung aufgenommen worden, nichend, wenn eine Veranderung hierin, abgesehen von dem Falle der
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Ziffer
5 der . 2 59 Das neue Gesetz ist das in
Verfa Verfa mater eisetzt La fassun
9 verfassungsrechtlichen Vorschriften, den bisher die Verordnung vom
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5 Durch die Vorschrift des letzten nmungen betroffen:
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gen eine gewaltige Verschiebung der Bevölkerung stattgefunden bat. Die Kriegsindustrie hat Menschenmassen in zum Teik
c bevölkerten Gegenden zusammengedrängt, die Stillegung an⸗ Industriezweige dagegen dicht bewohnte Gegenden entvölkert.
derer Ind 8 ae . Fie Veränderungen werden zum Teil auch nach dem Kriege fort⸗
In der Anlage zu Ziffer 2 des § 24 sind die hiernach reformbedürf⸗
Die beiliegende Uebersicht enthält nähere Angaben über die Be⸗
Vermehrung tritt bei der Lüchsten allgemeinen Wahl ohne weiteres
in Zi un I. Mäarz 1915 (Gesetz amml. S. 9 zwschen den Wahlbezirks⸗
Diseldorf 14 (Essen Land) ausgeschlossen.
s um 124 000 auf 446 000 vermehrte. Der Landkreis Essen, der bei ter Volkszählung von 1910 bereits 277 000 Einwohner hatte, sank auf a. 170 000, der Stadtkreis Oberhausen stieg von 97 000 auf 00
bei Aufrechterhaltung der Sondervorschrift des § 5 würde mithin
it mit der grundsätzlichen Neuregelung des Art. 69 der Verfassungs⸗ urkunde sowie aller Abgeordnetenstellen mit mehr als 250 000 Ein⸗ wohnern hinfällig geworden. die Uebereinstimmung mit den verfassungsmäßigen 1 zustellen. Diese erfolgt mit der Aufhebung des § 5 des Gesetzes von Ihlb auf Grund der damit wirksam werdenden allgemeinen Vorschrift in § 3 Abs. 3 der rheinischen Kreisordnung.
Die Zahl der Abgeordneten steigt hiermit auf 455. Die Vermeh⸗
chriften des Entwurfs an
“u nur in lockerem Zusammenhange Sie sind in den Jahrzehnten ihres Bestehens beiten zusammengewachsen, deren Zerreißung in weiten Kreisen chmerzlich empfunden werden würde. Dies würde mehr der Fall sein, als es unmöglich ist, für eine Neueintei⸗ nen allgemein befriedigenden Grundsatz aufzustellen. Der reine erungsmaßstab wird der besonderen Bedeutung des flachen Lan⸗ Die Mitberücksichtigung anderer Faktoren würde subjektiven Ermessen einen weiten Spielraum geben, der die Lösung auch immer erfolgen mag — jeder Regelung den f der Willkür zuziehen würde. Schon diese vrnng a sichen igen müssen zur Ablehnung einer allgemeinen Neueinleilung
nder standen.
ganz abgesehen von den besonderen Schwierigkeiten, die einem Versuche gerade mit Rücksicht auf den CCC1““
jetzigen Verhältnissen entgegenstehen. Denn es sind seit der allgemeinen Volkszählung von 1910 sieben Jahre verflossen,
vorher
ohne daß sich die Entwicklung im einzelnen übersehen ließe. Erwägungen führen dazu, unter grundsätzlicher Beibehaltung Wahlbezirke nur eine Beseitigung offenbarer Unbillig⸗ vorzunehmen. Die Möglichkeit hierzu gewährt der Umstand, Preußen nach geltendem Rechte die Zahl der Abgeordneten in daß ein Mißverhältnis zwischen der Zahl der Einwohner Wahlbezirke beseitigen läßt.
Vorschlägen des Entwurfs ist der Grundsatz gewesen, daß in keinem Wahlbezirke auf einen dneten mehr als 250 000 Einwohner fallen dürfen. ie Bevölkerung am 1. Dezember 1910 40 165 219 betragen hat, so entfielen auf jeden der 443. 90 666 Einwohner. Es ist trotz der schweren Verluste ieges mit Sicherheit anzunehmen, daß in absehbarer Zeit der
der
19 ic
Ein Wahlbezirk, bei dem auf den Vertreter erheblich mehr als
oppelte des Durchschnitts an Einwohnern entfällt, wird als bedürftig selbst für denjenigen gelten, der geneigt ist, den Maß⸗
2 Wahlbezirke aufgeführt.
d ₰ 85 2 8 ngsverhältnisse dieser Bezirke. n für die Folge eine Benachteiligung von Wahlbezirken mit
u zu vermeiden, sieht Ziffer 3 eine grund⸗ In Zukunft soll sich die Zahl der Abgeord⸗ entfallenden Einwohner mehr als 250 000 beträgt. Diese nau in der gleichen Weise, wie beispielsweise eine Stadt nach esetze über die allgemeine Landesverwaltung ipso jure in mehr⸗ Beziehung eine andere Rechtsstellung einnimmt, sobald ihre
Ziffer 1 ist eine Unstimmigkeit beseitigt, die durch das Gesetz
O. die nach § 3 Abs. 3 der Kreisord⸗
FfeIa e. Abänderung der Grenzen der Wahlbezirke Düssel⸗ Duisburng, Oberhausen), Düsseldorf 13 (Essen Stadt) und Der Stadtkreis Essen Umgemeindung rund 322 000 Einwohner, deren Zahl
vor der
102 000.
ahlbezirk Düsseldorf 14 an sich zu denjenigen gehören, die einen
—n
sege⸗
Dieser Grund
Es ist daher der Zeitpunkt gekommen, orschriften her⸗
Hiermit scheidet Düssel⸗ 4 aus der Zahl der zu berücksichtigenden Bezirke aus.
er Sitze ist eine mäßige, die auf die Erledigung der Geschäfte des in absehbarer
ft wird auf Grund der Vorschrift in Ziffer 3 eine übermäßige enstelle 200 — 250 000 Einwohner kamen, zu denen infolge der
ür die Vermehrung allein in Frage. brung 8 soil eine Aenderung in der Ab⸗
ng der Wahlbezirke, wie bisher, durch Gesetz erfolgen. Das gilt der Verteilung der Abgeordneten auf die Wahl⸗ Die Zahl der Mitglieder ist nicht, wie dies nach Art. 69 der es erscheint aus⸗
3, im Wege des Gesetzes geschieht. § 25. Art. 72 Abs. 2 und 88 11 der sungsurkunde vorgesehene endgültige Wahlgesetz. Art. 115 der fantzuckunge tritt sehene. außer Kraft, ahigeses die Artikel 69, 1, 72, 74 Abs. 1 der Verfassungsurkunde durch das Gesetz iell in wesentlichen Punkten geändert und im ganzen werden. Rie Bestimmung des § 25, daß die vorhergehenden 1— die Stelle der aufgehobenen Ver⸗ gsartikel treten, sichert dem neuen Gesetz den besonderen Schutz ihre Wänderungs⸗ und Ergänzungsgesetze nach
d ossen haben. ungsurkunde gen den be sind die folgenden Be⸗
Verordnung über die Ausführung der Wahl der Abge⸗ ordneten zur zweiten Kammer vom 30. Mai 1849 (Gesetz⸗ samml. S. 205), . Interimistisches Wahlgesetz für die Wahlen zur zweiten Kammer in den Fürstentümern Hohenzollern vom 30. April 1851 ö“ S. 216),
.Gesetz, betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezem⸗ ber 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landes⸗ teilen, vom 11. März 1869 (Gesetzsamml. S. 481),
10 des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der nsel elgeland mit der Preu Monarchie, vom 18. Fuömarn (Gesetzsamml. G. lII),
ai 1849 und 115 der Verfa
welches bei den nächsten allgemeinen Wahlen zum Hause der Abgeord⸗ neten zuerst in Kraft treten soll.
Verzeichnis derjenigen Wahlkreise, in denen 1913 auf einen
Gei 18 “ 11“ .Gesetz, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Wahlen um Hause der Abgeordneten in den Hohenzollernschen Landen, vom 2. Juli 1900 (Gesetzsamml. S. 245),
.Gesetz, betreffend Abänderung der Vorschriften über das Verfahren bei den Wahlen zum Hause der Abgeordneten, vom 28. Juni 1906 (Gesetzsamml. S. 318))
.Art. I Ziffer 5 des Gesetzes, betreffend die Abänderung des E und des Ergän vre,be vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 19,
§ 9 des Gesetzes, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zu Diensteinkommensverbesserungen, vom 26. Mai 1909 (Gesetzsamml. S. 85).
§ 26 regelt den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes,
Abgeordneten mindestens 250 000 Einwohner kamen.
. 8 f Zaͤhl Es entfallen 1“ V Abge⸗ Abgeord⸗ 2
aauf zwei völkerung ord⸗ neten Abgeordnete neten
Einwohner
. 88 8½ betreffend Aenderung des Wahlverfahrens vom 29. Juni 1893 (Gesetzsamml. S. 103=08. —
3) Oppeln 11
10) Düsseldorf 15. 293 000
12) Oppeln 5. .
E“
1) Düsseldorf 13 446 000 446 000 223 000 Essen Stadt ¹)
2) Potsdam 11 .. Berlin⸗Schöneberg,
Neukölln
110 000 410 000 205 000
6 000 188 000 Kattowitz⸗Hinden⸗ burg
4) Düsseldorf 5 324 000 Duisburg⸗Ober⸗ 1 hausen ¹)
5) Arnsberg 10. 314 000 Bochum⸗Herne
6) Arnsberg 11. Gelsenkirchen
7) Potsdam 10 . Charlottenburg
8) Potsdam 99..
Teltow⸗Wilmers⸗ dorf, Beeskow⸗ Storkow
Cöln Stadt ²) 11““
162 000
314 000 157 000
313 000 313 000 156 000
306 000 306 000 153 000 Vermehrung auf 3 Abge⸗ ordnete
199 000
Vermehrung auf 3 Abge⸗ ordnete
198 000
146 000
598 000 299 000
297 000
1293 000 Mülheim a.d. Ruhr, Dinslaken, Ham⸗ 8 8 born
11) Schleswig 14. Kiel⸗Bordesholm, Neumünster
287 000 287 000 143 000
4 000
“
274 000 1 2
Tarnowitz⸗Beuthen
6 1) unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 24 Ziff. 1 des ntwurfs. 2) einschließlich der durch das Gesetz vom 10. Juni 1914
(Gesetzsamml. S. 93) eingemeindeten Teile.
In einer Anlage wird folgendes Verzeichnis derjenigen Wahlbezirke gegeben, in denen eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten erfolgen soll:
1 Anzahl der b Wahlbezirke “ Bestandteile Abgeordneten
—.——
Lfd. Bezeichnung
87
2 3 Potsdam Nr. 9 V Kreis Teltow „ Beeskow⸗Storkow Stadt Wilmersdorf Potsdam Nr. 10 V „ Charlottenburg Potsdam Nr. 11 „ Schöneberg Y
„ Neukölln Kreis Tarnowitz „ Beuthen Oppeln Nr. 11 „ Kattowitz
„ Hindenburg
„ Bordesholm Stadt Kiel 8 „ Neumünster Kreis Bochum Stadt Bochum
„ Herne Kreis Gelsenkirchen Stadt Gelsenkirchen Cöln Nr. 1 „ Cöln Düsseldorf Nr. 5 „ Duisburg „ Oberhausen Düsseldorf Nr. 13 „ Essen Düsseldorf Nr. 15 Kreis Dinslaken 86 Mülheim a. d. Ruhr
1 “ 9„
Oppeln Nr. 5
Schleswig Nr. 14
1“
Arnsberg Nr. 11
8
““
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Zusammensetzung des Herrenhauses, hat folgenden Wortlaut⸗
jenigen 28 Fürst Hauses von “ die nach erreichter Volljährigkeit von dem König⸗
werden ferner in das Herrenhaus berufen:
Das veqgenhaus besteht aus Mikgliedern, welche von dem Lönige nach
8
Maßgabe der 88 2 bis 26 berufen werden..3 —
Mitglieder des Herrenhauses auf Lebenszeit sind die⸗ rinzen des Königlichen Hauses und des Fürstlichen
erufen werden. 8
2. 11“ 1 Auf Grund von Präsentation (8§ 8, 17) werden auf
Lebenszeit in das Herrenhaus berufen sechzig Personen aus der Zahl der nach der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom
rufenen, und zwar:
12. Oktober 1854 zu erblichen Mitgliedern Be⸗
1) zehn Mitglieder als Vertreter der vormaligen reichs⸗ ständischen Häuser (§ 2 Abs. 1 Ziffer 2 der Verordnung),
2) vierundzwanzig Mitglieder als Vertreter der Fürsten, Grafen und Herren (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 der Ver⸗ ordnung), 8
3) sechsundzwanzig Mitglieder als Vertreter der nach § 2
Schlußabsatz der Verordnung mit erblicher Berechtigung
dem 1 ause angehörenden Personen und der nach § 4 Ziffer 3 der Verordnung mit dem Präsentations rechte begnadigten Geschlechter.
4.
Auf Grund von Prisenüen (§§ 9 bis 11, 17, 19, 22) 1) sechsunddreißig Bürgermeister größerer Städte für die Dauer der Amtszeit,
2) sechsunddreißig Besitzer solcher ländlichen Grundstücke, die einen Umfang von mindestens einhundert Hektar haben und die sich zur Zeit der Präsentation bereits fünfzig Jahre im Besitze einer und derselben Familie
befinden, für die Dauer der Besitzzeit, 1
3) sechsunddreißig Leiter großer Unternehmungen der In⸗
dustrie oder des Handels für die Dauer der leitenden
Stellungen.
Auf Grund von Präsentationen werde in das Herrenhaus berufen:
1) zweiundsiebenzig Mitglieder, welche als Vertreter der städtischen und der ländlichen Selbstverwaltung gemäß §§ 12 bis 14, 17 präsentiert werden,
2) drei Mitglieder, welche als Vertreter der Stadt Berlin gemäß §8§ 15, 17 präsentiert werden,
3) ein Mitglied, welches als Vertreter der Hohenzollern⸗ Lande gemäß §§ 16, 17 präsentiert wird,
4) sechsunddreißig Mitglieder, welche als Vertreter der Landwirtschaft gemäß §§ 18, 19 präsentiert werden,
5) sechsunddreißig Mitglieder, welche als Vertreter von Handel und Industrie gemäß §8 20, 22 präsentiert werden, 8
6) zwölf Mitglieder, welche als Vertreter des Handwerks gemäß §8 21, 22 präsentiert werden,
7) sechszehn Mitglieder, welche als Vertreter der Hoch⸗
schulen gemäß §8§ 23, 26 präsentiert werden
8) sechszehn Mitglieder, welche als Vertreter der chen und der katholischen Kirche gemäß 88 24 bis
präsentiert werden.
auf 12 Jahre
der evangeli⸗ 26
Ohne Präsentation werden auf Lebenszeit in das Herren⸗ hüns berufen einzelne Personen, die das besondere Königliche ertrauen genießen. hre Zahl darf einhundertundfünfzig nicht übersteigen. Aus ihnen werden Kronanwälte bestellt. 7.
Zur Teilnahme an den Präsentationen gemäß 88 8 bis 26 sind nur männliche Perhong befugt, welche seit min⸗ destens drei Jahren die preußische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Ausübung ihrer staatsbürgerlichen Rechte nicht be⸗ schränkt sind. 8
Zur Vornahme der Präsentationen nach § 3 werden be⸗ sondere Präsentationskörper gebildet, die sich aus der Gesamt⸗ heit der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der betreffen⸗ den Gruppe dem Herrenhause angehörenden Mitglieder zu⸗ sammensetzen. x
Das Recht zur Teilnahme an den Präsentationen inner⸗ halb der Präsentationskörper ist von der Vollendung des 25. Lebensjahres abhängig; es vererbt sich nach den bisher für die Mitgliedschaft gültigen Grundsätzen. Neuverleihungen finden nicht statt. G“ “ 448
Dem für die Präsentation nach § 3 Ziffer 3 gebildeten Präsentationskörper treten Vertreter der durch ausgebreiteten E“ ausgezeichneten und bei dem Inkrafttreten dieses Besetzes mit dem Präsentationsrechte begnadigten Geschlechter hinzu. Jedes Geschlecht bestellt einen Vertreter nach Maßgabe der von dem Minister des Innern zu erlassenden Vorschriften.
§ 9.
ur Vornahme der Präsentationen nach § 4 Ziffer 1 wird ein Hare aensbelöeden gebildet, welcher aus den Bürger⸗ meistern derjenigen Städte besteht, denen nach § 4 Ziffer 6 der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 ein Präsentationsrecht bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen ist oder die nach der letzten allgemeinen Volkszählung mehr als fünfzigtausend Einwohner zählen. Präsentiert werden kann jedes Mitglied des Präsentations⸗
körpers. 1 § 10.
ur Vornahme der Präsentationen nach § 4 Ziffer 2 wer den FacBarnahags der gebildet, die sich für die einzelnen Be⸗ zirke aus der Gesamtheit der berufungsfähigen Grundbesitzer zusammensetzen. Die Bildung der Bezirke und die Verteilung der Sitze erfolgt durch Königliche Verordnung.
Durch Königliche Verordnung kann auch für einzelne Pro⸗ vinzen die Mindestgröße des zur Teilnahme an der Präsenta⸗ tion berechtigenden Grundbesitzes höher als auf einhundert Hektar festgesetzt werden.
Das Recht zur Teilnahme an den Präsentationen ist von der Vollendung des 25. Lebensjahres abhängig.
§ 11.
Zur Vornahme der Präsentationen nach § 4 Ziffer 3 wer den Präsentationskörper gebildet, welche aus Vertretern der zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen gebildeten Ver⸗ einigungen der großen Wirtschaftsgruppen bestehen. Die Bil⸗ dung der Präsentationskörper und die Bestimmung der Zahl der von ihnen zu präsentierenden Mitglieder erfolgt durch Königliche Verordnung. Solange die Präsentationskörper noch nicht bestehen, erfolgt die Berufung ohne Präsentation.
§ 12. Oie Vertroter der ce ereseanh (8 5 Ziffer 1) werden von den Provinziallandtagen präsentiert.
In Schleswig⸗Holstein erfolgt die Präsentation durch den Provinziallandtag unter Einbeziehung von Abgeordneten des