“
n Perhoßr zial⸗ § 28. 1 vatürlich, wenn die Erste Kammer Preußens ganz üboamr rel G b rdnung für die Provinz Schleswig⸗Holstein vom N7. Mai Die Minister des Innern und der geistlichen und Unter⸗ auf den altangesessenen großen Grundbesitz gestützt nn südernisgens 8 8 2. 2 „7 vFs, ;. Fe . vees ahecgehee egnberarfsesgerern veng, im De anzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.
vichts⸗Angelegenheiten sind ermächtigt, für die Ausübung des sta it abgefürrt. A. 228 In rlin, Montag, den 26. November 1919.
Wechsel der Zeiten blieb, das Herrenbaus nicht — —.—=— — — 22 2. ö. —e
6 “ ““ v“ v11A4“*“ Zweite Beilage
In der Provinz Heffen⸗Nassau tveten an die Etelle des Präfentatfonsrechts (85 23 bis 25) weitere Vorschriften zu er⸗ . 4 5 2 1 — 1 5 1 8 8. scheif p Læ .“ 5; 77 A. Provinziallandtages die Kommunallandtage der Besirksver⸗ lassen. sin Hliee ein Eyiegebild bfirg.. eh. Entwich 2 8 bandz bassel und Wreababin, 8*. Ean. ch Aebrban e Sartetaül a.. 1 dgresefanesenuügs “ Mitglieder des Herrenhauses gemäß 88 3 bis 26 können bunden, denen in der Befencwensefung des Herrenhauses nüch ver⸗ 1 Abteilun 68 all di 1138 Abg S chen nur solche männlichen Personen werden, welche seit mindestens Rechnung getragen wurde. Vor allem aber kommt in Betracht del . (Fortsetzung aus der Ersten Beilage.) .. Di 5 Seüdtun ,dee 8 b le “ welche 82 brei Jahren die preuzische Staatsangehörigkeit besitzen, das neben der d andwirtschaft, in der mit der fortschreitenden Entwiclaacß beue ne.“ ge.] . †1 ½˖4 Fperzen I Die Dauer der Mitgliedschaf findet im diese enge Ptdeutung beizulegen. Die Puüfentation wird dem zu e. n von dem Minister des Innern zu be⸗ dreißigste Lebensjahr vollendet haben, in der Ausübung ihrer emes kräftigen Bauernstandes dem Großgrundbesitzer die frühan Daneben bedarf es, worauf schon hingewies 8 uobrigen bei denjenigen Mitgliedern, deren Präsentation uͤraft gesetzlicher Berufenden in seiner Eigenschaft als Burgermeister zuteil. Es ist Fnmenden mit städtischem Charakter ihren staatsbürgerlichen Rechte nicht beschränkt sind, einen Wohnsitz Stellung nicht Faar n vollem Umfange verblieb, sich die Irbufttee “ der Selbstverwaltung 8 Eedt wi Fand. S 8 VeFlcehte 89 Reieaesfet Figenschaft erfolgt ist, ihr natur⸗ Caher folgerichtig daß auch die sich darauf gründende Mitgliedschaft Wohnsitz haben, zu der ländlichen Abteilung diejenigen, welche innerhalb Nreußens hal immd nicht im nlülitgan TWienkte Preußens in allen ihren Zweigen zu großer Kraft und Dossterie lenderen Vertt⸗ “” . .Deren gehh Ende, wenn der Verlust der Eigenschaft einkritt. zed eech rt, weum das 2 Ier75 das die Prasentation an⸗ in sonstigen Landgemeinden 8 Gutsbezirken ihren Wohnsitz 1“ nicht im aftiven Dhense . entrickelt hat. Im industriellen Unterneh me do e gungs kosvolle Eatfacaag 9 “ G b sonderen Fre er Gevanke, in etwa noch weitergehendem Maße, als es nach den 11“ eg . Wefchcga s haben. Abgeordnete, welche von der Vertretung eines Land⸗ B gg8 “ “ “ “ Stand wirtschaftlicher Führer entstanden, der neben dem Grundbesig te, nigen Persönlichkeiten, welche die Selbstber altue b —— Se Darlegungen geschehen ist, bestehende Berechtigungen und alten Großgrunkdbesitzes, bei denen sich, wie oben ausgeführt ist, kreifes, in dem Eo11““ haben 6 Mitgliedschaft endet bei Fortfall einer dieser Vor⸗ einen rechtlich gewährleisteten Platz beanspruchen darf. Die Fhee , ollen, von besonderer Bedeutung; sie soll de öö eberlieferungen, auf denen das gegenwärtige Herrenhaus ruht, in die auch sonst Vergleichspunkte mit den Bürgermelstern er⸗ t aussetzungen oder im Falle des Verzichts. den Münner des Handels und die Leiter deutscher Bemken 8 der biagen 1 . Trägern unserer Ftügten Peecttt eeetore⸗ Mait TTT“ Firabesnegen und etwa sämtliche jetzigen geben: bei ihnen ist die Mitgliedschaft durch den Besitz bedingt, sie haͤben jallandtalg 9899 g 9o 6 jeder auf Le z 5. 1 Llass ird nicht 2 † 8 Eh. e. 9f So See F 28 eirke übertragen werden. In den Provinziallandtagen haben sich in foigi wexden S.een; 8 d0s Herten sas dan a gcrfce erechase “ ddeß gsibspufhnt 9 G Ee römn ve G 7 88 8 . 8 2 ange Jah men werden, daß der Präsentierte des ihm dur ie Präsentation be⸗
gew men⸗ Der Henevenfershand hat sich in hartem Kanpf . ; e. e 5 schoe⸗ nens Die Aberke H “ ie aut der sorschreitenden Industrialisierung des Gewerbes in seine Uhen Jahrzehnten die Vertreter städtis d ländlichen Gemeinbe⸗ ; 8 1“ g
bteilung. In Zweifelsfällen entscheidet der Provinzialaus⸗ “ Aberkennung der bürgerlichen. Ehrenrechte hat die Bedeutung behauptet. Das ist der Boden, auf dem zu⸗ feiner eien Fahthehnten n ge “ Er e; Gemeinde⸗ wesentlich anders zusammengesetzt sein würde, als die Forderung der zeugten Vertrauens so lange teilhaftig ist, als er den Besitz inne hat, schuß (Landesausschuß). dauernde Unfähigkeit zur Folge, Mitglied des Herrenhauses wesentlichen Teile ein der neuen Entwicklung Rechnung 1r s besonderen örtlichen 11 hmäßiger Wahr⸗ neuen Zeit es erheischt. Der Entwurf muß deshalb vorsehen, daß die der ihn zur Mitgliedschaft auf Grund dieses Rechtstitels befähigt. IZn .In der Provinz Posen wird die städtische Abteilung durch zu sein. Herrenhaus 1“” vägendesg süelünge eresfen gewöhnt. Indem die 11““ 85 “ sie nicht von der im § 33 Abs. 2 welchem Rahmen im übrigen der alte Großgrundbesitz an dieser Stelle die Abgeordneten aus dem Stande der Städte, die laͤndliche Ab⸗ “ „§ 29. „Daneben ist die Selbstverwaltung in hervorragendem Maß abände zu Wahlkörpern für das Herrenhaus werden, wird a b8 esehnn ebergangsbestimmung betroffen oder gemäß dem neuen seine Berücksichtigung findet, wird im § 10 und in der Begründung teilung durch die übrigen Abgeordneten gebildet Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Herrenhaus durch Sitz derjenigen Persönlichkeiten, welche eine Erste Kammer zu liche hee als folchen ein Einfluß auf Se Gestaktnn 28 8. 18 den Besetze wiederum ins Herrenhaus berufen werden, aus dem Herren⸗ dazu näher erörtert. Die dort vorgesehene Möglichkeit, den Mindest⸗
1— § 13 einen von dem Könige bestätigten desch einem Mitgliede Elementen gählen muß. Diese Erkenntnis hatte schon 1854 zu einen ühnwraumt, Der Entwurf hält hier an den historischen Feamngen⸗ 1111“ den Wensakag 1 Csepbebens Atsprechende umfang provingiell heraufzuseten, gilt auch hier Die städtischen Abteilungen d h das Anerkenntnis unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Einbeziehung von Städtevertretern in das Herrenhaus geführt. Aber Uüngen zwischen der Entstehung konstitutionellen Lebens in Preuße veung, des Peujes 8 ermöglichen. Würde die Neuordnung Die Zahl von je 36 Mitgliedern für beide Gruppen entspricht Die stä tis hen Abteilungen der Provin iallandtage üben 52 5 8 8 9 1 8 , der edeutung welche jene grundlegend inrichtu Lahtl. Aber ang 4 pinzicffthndis 8Lnn. re n erst abschließend ins Leben treten, wenn die zurzeit bestehenden Mit⸗ einem Durchschnittss⸗ tz von 3 Mitgliedern für jede Provinz und ist im VWWö8 1 ür die Nor Fermh 3— 5 Würde des Hauses entsprechenden Lebensw ndels oder Ver⸗ 1. . 8,5. he jene gr. blegende Einrichtung unseres öffent⸗ und den einstigen provinzialstaͤndischen Einrichtungen fest und be⸗ liedscha ten auf natürliche W ihr End ofun . 9 522 1 Wschnittssa IchsE veHeeen n jede öI“ 1¹ 8 das .*“ für die Vertreter der städtischen Selbst⸗ haltens versagt 1 Lebens in der fortschreitenden Entwicklung gewonnen hat wid Atigt gleichzeitig die besondere Bedeutung, die gerade im preußischen vüche das ecdüfaige Biüid voraussic ia 8* eunden “ übrigen so gewählt, daß die Gruppen unter angemessener Beschrän⸗ verwaltung aus. 7 8 8 aß und Art dieser Vertretung nicht mehr voll gerecht. Auch „. brate die Provi 3 wirisckaftfi voist; vß2. † 7 . gultige Bil. ichtlich erst na blauf von „Jahr⸗ kung und unter Gleichstellung miteinander auch als zahlenmäßig ge⸗ 1 8 3 ; 3 rt dieser 2 g nicht . Auch auf WPnate die Provinzen als wirtschaftliche, geistige, völkische und viel⸗ e 3 ; h.r; b1111 9 Zah Big ge Die Fahl dieser Vertreter beträgt 36 und wird durch Es treten außer Kraft: 8 30. “ deh ee 78 sich unter der Einwirkung der Fesehgeäung dn üh geschichtlich⸗politische Einheiten für s 88 rfische Hnhen vnees hses ag hess aneg c Faeh e des ersperden Irr 8 für die EE“ Seeeh “ und ges Selbstvewaltungsleben entwickelt. Die Berücksi btigung der lnnen. Die Präsentation durch die Provinziallandtage schlägt der Zustandes abgestellt, auf völlig unbestimmte Zeit verschoben sein. Hauasetsbicder arrecnce wenen . “
oder in dessen Verwaltung sie hauptamtlich tätig sind, gewählt 8 ind, gehören ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz zur ländlichen § 28.
GG e auf die einzelnen Provinzen (Bezirks⸗ 1) das Gesetz, beireffend die Bil⸗ d Ersten K Selbstverwaltung in diesem weir 1“ fir ber Weise ber d Pihnenc-h † verbände) verteilt, 8 Gesetz, betreffend die Bildung der Ersten Kammer, Selbstverwaltung Nem, weiteren und modernen Sinne ist die ürtwurf in der Weise vor, daß auf ihnen städtische und ländliche Ab: 2☚ 1 Recht zus s tha: E1.“ hdeg verte werden können Personen, welche in einer städti⸗ vom 7. Mai 1853, ö Ün. Stütze, auf der in WT“ unserer Verfassungs⸗ u elungen gebildet. werden, welche je gesondert 8 Vertreter der städti⸗ Pertsn nen. tes aic. eeguen hernne aenmenge seghs Herrinbeus Auch für die Zahl der Vertreter großer Unternehmungen von schen Gemeindeverwaltung ein besoldetes Amt oder ein Ehren⸗ 2) die Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom erm ETöö der Neubau des Herrenhauscs fußen muß. sten und ländlichen Selbstverwaltung auswählen. Auf diese Weise sfeiner Mitglieder muß diesem höheren Gesichtspunkte gegenüber zu⸗ Ei und Industrie ist entsprechend der. Zahl der Vertreter der grö⸗ amt ausüben oder mindestens 12 Jahre ausgeübt haben oder 12. Oktober 1854 vorbehaltlich der Vorschriften der hacses eh e 1s. gr Zusammensetzung des Herren Fe,Nih Mele üalenmäßig eine angemessene Verteilung auf rücktreten. 6 Ftde fsil. ee Feöheren S . 5 Jacl 39 “ dhee- Mitglieder einer stabtischen T“ 1 88 3, 8, 9, 33 Abs. 2 “ d.g hechehrie cg ehe eairhncch in Zeeunf h E dhr der hngeaberbelgeführt, sondern es hss IWI“ Staatsregierung. ist sich der Größe des Opfers bewußt, das Lerh fachlichen Gesicktspindten erfolgen, Fasee Aneig ch nt, er oder mindestens 12 Jahre gewesen sind. 3) die Verordnung, betreffend die definitive Erledigung der werden können. So wird an dem Grundsatz der Könafickerüpf kut und Land bejträgt und in die Regbe chlichens scen 8. a b 11 S. seht nde Keorischeüht des verschedenen großen Berussgruppen in Handel und Industris zu ge⸗ Als städtische Gemeindeverwaltungen oder Gemeinde⸗ Vorbehalte wegen Bildung der Verbände des alten und rufung als dem staatsrechtlichen Entstehungsgrund der Mitgliedschaft andlungen der Provinziallandtage politische Gesichts⸗ b Pagre . n dhnlg fren gegsas hese 3 Fang schescen, währleisten. Bel diesen Vertretern wird analog den für die Vertreter vertretungen gelten auch die Verwaltungen oder Vertretungen des befestigten Grundbesitzes — Landschaftsbezirke — und festzuhalten sein. Die Königliche Berufung, die die geschichtlich über. frrtte hineinträgt. Für die besonderen Verhälmisse der Stadt Berlin nicht, daß atsmännische Einsicht und Vaterlandsliebe ste ER der größeren Städte und des größeren Grundhesitzes getroffenen Be⸗ der nach 8 12 Abs. 4 Satz2 den Städten gleichgestellten Land⸗ wegen Wahl der seitens dieser Verbände und der lieferten Beziehungen zwischen Krone und Herrenhaus deutlich zum lteine besondere Regelung erforderlich und wendbare Maßnahme als notwendig und gerecht emp üns nab⸗ stimmungen die Regel zu gelten haben, daß die Mitglierschaft auf gemeinden mit stdtischen. Charakter L Provinzialverbände der Grafen zu präsentierenden Mit⸗ P hngc “ sich auch künftig der Regel nach auf die Prö⸗ Für f erifoste meischen Vertretungen, deren Notwendigkeit allge⸗ Imn it solzende “ h . die 1Ge der die Berufung begründenden leitenden Tätigkeit be⸗ 8 14. gllieder des Herrenhauses, vom 10. November 1865. sen E14““ “ tüten haben. So len anerkann “ in Landwirtschaft, in Handel und Industrie Durch § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1853 ist angeordnet worden, sschrän et we. 8 Die Tandf:; 16 38 8 s sicherg lt werden, daß gerade solche ersönlichkeiten dem nd in Handwerk die Berufskammern die gegebenen Präsentations⸗ daß die Erste Kammer durch Königliche Anordnung gebildet werde „Wenn der Entwurf von den „Leitern“ der Unternehmungen Die ländlichen Abteilungen der Provinziallandtage uͤben “ Herrenhause angehören, die das bvolfse Vertrauen derjenigen Standes. AUlwer. soll, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlass 1 spricht, so sind darunter nicht nur die zur eigentlichen Geschäftsführung das Präsentationsrecht für die Vertreter der kändlichen Selbst⸗ § 2 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der und Berufskreise genießen, denen eine gesetzliche Vertretung im Wie indes in der Landwirtschaft entsprechend der geschichtlichen Gesetz abgeändert werden kann, und daß die Erste Kammeer aus Mit⸗ berufenen Persönlichkeiten (Geschäftäinhaber, Tirektoren) zu verstehen, verwaltung aus. Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 in Ansehung der Herrenhause zugedacht ist. Die Zuteilung von Präsentationskereck, ürrwicklung und volkswirtschaftlichen Bedeutung des großen Grund⸗ gliedern zusammengese t wird, welche der König, mit erblitzer Be. sondem alle diejenigen, die einen maßgehenden Einfluß in der Leitung Die Zahl dieser Vertreter beträgt 368 und wird durch Benennung der Kammern und der Beschlußfähigkeit der Ersten sigungen wird das Ziel im Auge haben müssen, die großen tvagenten aiites neben dem durch die Landwirtschaftskammern zu prasentierenden rechtigung oder auf Lebenszeit beruft. Die neue Zusammensetzung des des Unternehmens besitzen . B. auch Mitglieder des Aufsichtsrats). Königliche Verordnung auf die einzelnen Provinzen (Bezirks⸗ Kammer vom 30. Mai 1855 wird dahin abgeändert: Gewalten des öffentlichen Lebens aus der Geschichte und aus dem tnetern noch weitere, von besonderen Präsentationskörpern zu Herrenhauses soll nicht Königlicher Anordnung übertragen, sondern Zu § 5. verbände) verteilt. das Herrenhaus kann keinen Beschluß assen, wenn nicht b der politischen, wirtschaftlichen und geistigen Entwicklung m üthsende TE werden sollen, so wird auch den großen im Gesetz selbst geregelt werden, und zwar durch die §§ 1 bis 29 des Die nach § 5 guf Präsen tation der Selbbstverwalltung, der großen Präsentiert werden können Personen welche in der Ver⸗ . mindestens 200 Mitglieder anwesend saf 4 ennen und zur Geltung zu bringen. Die Aufgabe ist gelöst, wenn 1Sä. In us rie, Pandel und Ban gewerbe, welche in den vorliegenden esetzes. 8 3 Erwerleestände sowie Dder Hochschuken und der Kürche gegründeten Mit⸗ es gelingt, die bedeutsamsten Gruppen herauszuschälen und die danach ien Ja rzehnten den Weltruf deutscher Arbeit begründet und den Der Entwurf läßt, wie bereits an n dargelegt worden ist, glicdschaften sollen nur 12 Jahre dauem. Was mach dieser Richtung
waltung der T111““ (Bezirksverbände), “ § 32 noch verbleibende billigkei Szuglei dem Wohlsta ine bes schei s itgli ü für de s waltung m — . 1 32. rbleibenden Unbilligkeiten auf anderem ege auszugleichen. Prund zu dem Wohlstande weiter Kreise gelegt haben, eine besondere die Unterscheidung zwischen den erblich berechtigten Mitgliedern und in der allgemeinem Bagrünkumn⸗ für die Vertretung der Selbstverwal⸗ Amtsbezirke, 3 hfsbntbesstset tereien, Aemter oder Landge⸗ m übrigen treten an die Stelle der Artikel 65, 66, 67 656 Anknüpfung an das geschichtlich Gewordene und Bewährte Fattetung nicht versagt bleiben können. Als geeignete Präsentations⸗ den auf Lebenszeit berufenen fallen; er stellt der Grundfatz auf, daß tung vurd 68 Erwelböstände I ist, kamn die Vertretung meinden ein besoldetes Amt oder ein Ehrenamt ausüben oder und 88 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und wird auch iim neuen Herrenhause dem Prinzip der erblichen Verech⸗ he doftrhe die großen berufsständischen Interessenvertretungen alle Mitglieder individuell vom Könige berufen werden (§ 1) und der Hockschhlen und der Kircke Geltung beanspruchen. Ellischt eine mindestens 12 Jahre ausgeübt haben oder welche Mitglieder des interimistischen Wahlgesetzes für die Wahlen zur Ersten guns Geltung zu gewähren sein. Neben der Aufrechterhaltung der RFacht ommen, welche über den Rahmen oͤrtlicher und fachlicher unterscheidet im übrigen zwischen Mitgliedern, welche für die Be⸗ sollche auf Zeit abpestellte Mitgliedschaft schon vor Ablauf von einer ländlichen Gemeindevertretung (Amtsversammlung, Kammer in den Fürstentuͤmern Hohenzollern vom 30. April Möglichkeit, die Prinzen des Hohenzollernschen Hauses zu Mitgliedenn Ulücsichten hinergeehn der Geltendmachung allgemeiner Interessen rufung präsentiert werden (§ 3 bis 5), und solchen, welche ohne Prä- 12 Jahren, damn soll dar an Stelle des Ausgescheedenen Berusene Mit⸗ Bürgermeistereiversammlung) dder eines Kreistages sind ober 1851 die Vorschriften ver 8 1 bis TWedleses Gehenes Ber denren anses, ze berufen, sol. eine auf Prösenialion bervzen, een farkstegfäehen aüch de gechene emee en er Bitshezer ou e selts a dchewanete ) dis r ae e ies Firhege, 1.JLasg wrdennnh nc eada e la defabemaen mindestens 12 Jahre gewesen find. 5 Gesetzes. Vertretung der bisherigen erblichen Mitglieder in das neue Haus lllr der Staatsregier der 9 r berater ge⸗ kitglieder sollen teils au enszeit (8. 3), teils für die Dauer des für den Schluß der Mitpliedszett des Vorgängers eintreten. Bei 8 Jahre gewef ih § 33. hinübergeleitet werden. Schon die Rücksicht auf die Gesamtzahl der een sind. 8 Amtes, des Faefihes oder der leitenden Stellung (§ 4), zum zahlen⸗ Abmessung der Zabll der den einzellnnen Gruppen im § 5 zugewiesenen 8 15. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird dur künftigen Mitglieder des Herrenhauses läßt eine Einschränkun „Neben diesen Hauptbestandteilen des künftigen Herrenhauses, den mäßig bedeutsamsten Teile endlich auf die Dauer von 12 Jahren be. Vertreter konnse kein strengor Maßstab zugrunde gelegt werden. Die Die Ver d dt 1 98* Jhe 2 . 9 8 ause. ch g der - Ha 2vne 1 3 8 te. G i zug 8 — Die Vertreter der Stadt Berlin (8 5 Ziffer 2) werden von Köͤnigliche Verordnung bestimmt. Zahl der erblich berechtigten Mitglieder geboten erscheinen. Für letetemn der Selbstverwaltung und der großen Erwerbsstände, ent, rufen werden (§ 5). Hiernach soll, wenn von den Prinzen des Hohen⸗ Zahl ist, von eingen Ausnahmen abgesehen, so gewählt worden, daß dem Magistrate und der Stadtverordnetenversammlung in ge⸗ Fu dem gleichen Zeitpunkte scheiden die bisherigen Mit⸗ diese Einschränkung ergibt sich von selbst der Weg, daß die gegen- lhtit die im Entwuüͤrfe vorgesehene dersenefchg verstärkte und auf zollernschen Hauses abgesehen wird, bei denen es ni⸗ t feftsteßt, in ein Durchschnichtssatz von drei, Veptretern für jede der zwölf Provinzen meinschaftlicher, unter dem Vorsitze des Bürgermeisters statt⸗ glieder des Herrenhauses aus mit Ausnahme derjenigen, deren wärtig mit dem erblichen Recht auf Sitz und Stimme Ausgestattetn ailetlite Rechtstitel gegründete Vertretung des geistigen und des welcher Anzahl sie dem Herrenhause angehören werden, dieses sich nach anceronmon morden ist. Die Unterwertelluung der amtzahl der findender Sitzung präsentiert. § 13 Abs. 3 findet Anwendung. Mitgliedschaft sich daf § 2 Ziffer 2 und 3 und Schlußabsatz, eveilig aus ihrer Mitte die zur Ausübung des Rechtes getimeten ütieng ehens ker Hesten deutschen Eigenart und der berragenden den Vorschläͤgen des Enkwurfs wie folgt zusammenseten: jinzelhnen Eruppen auf die Landesteile soll, wo sie erforderlich ist 5 16 54 Zfffer 3 sich “ “ gbsat, 114“ Präsentseren. Der “ schlägt daher por, dis üle eneat ens Rüissenshasten EC s.h hh A. Auf Präsentation sollen dem Herrenhause angehören: (§§ 13, 14, 18, 20), durch Königliche Verordnung erfolgen. Ä6. 1 12 8 9 1 ung 1 s rj n upr 1 2. — 3 77 1 2998 8 Algei- 5 ¹) . 1 de⸗ p Der Vertreter der Hohenzollernschen Lande (8 5 Ziffer 3) Kammer vom 12. Oktober 1854 gründet. Diese Mitglieder als 2 ges cerjen Wahlköeper n ich berechisten Witgitet s. i eamiverstäteg. haben in, bemn letzten Jahrzehnten, die 1. auf Lebenszei Chrder nder Bn 8 Ses Föm fenen Mitglied ird dem Ko llandtage d z Fi gs ; . ; „einen gesonderten Wahlkörper zusammenzufassen, der, mit dem 8858 ch höchst Bache Erkurge 1 auf Lebenszeit eitglieder Die aus besonderem Vertrannm des Könsgs berufenen Mitglieder wird von dem Kommunallandtage der Hohenzollernschen Lande gehören dem Herrenhause auf Lebenszeit an. Eine Präsentation gleichen Maße von Rechten wie Selbstverwaltungskörper und Berufs⸗ 8 Ren — Dochsch üchf sf Ferll genschaten 8 a) Vertreter der ehemals Reichsunmittelbaren. 10 sollon dem Herren hause auf Lebenepeit angehören. Hier ist eine zeitliche räsentiert. gemäß 88. 3, 8 dieses Gesetzes findet erst statt, venn und derbände ausgestattet, Vertreter auf Grund des Vertrauens der ehaeste gnac deeeeae he he volhwer vel. ang Neeh. lhs bbb Vertreter der Fürsten, Grafen und Herren 24 Beschrändung unangebracht, da die bei den Präsentationen dafür geltend § 17. sowpeit die Zahl der Mitglieder in den einzelnen Gruppen Füanhesgenossen 2u ELT Da die dorch ausgedehe an lleiben (Deneangennwächsf dn egterne der Sehnfereeeheneen. 1616“ 11““ cemachten 85 ber een 8 Prästm tation Mit⸗ D iniste ern ist igt 3) unter die für sie festgesetzte Zahl gesunken ist. F esit ausgezeichneten Geschlechter, denen das Recht zur Prö. Als nlic, bsem Leems en erwachst dem Sbgate dhe Pflicht, den Mächten Nitglieder und der bevorrechteten Geschlechter 26 häedern, micht in leicker Weise zutreffen. Dse Zahl dieser er Minister des Innern ist ermächti k, für bie Aus⸗ (8 3) für sie festgesetzte Zah gesunken ist 2 zur „ reliösen Lebens durch ausrochende Vertretung im Herrenhause 2. auf die Dauer des Amtes oder des Besitzes oder der Mithlietergruppe ist aus den an anderer Stelle hervor⸗
übung des Präsentationsrechts 8, 9, 12 bis 16) weitere “ Erwo s
Vorsch 1. erlassen. (88 8, 9, “ Dieser Gesetzentwurf wird, wie folgt, begründet: Feesee eern S c be H siht sn eree anh eeen dets se tobe elsats ns oeh 1 8 88 stehen, ist eine Vereinigung der Vertreter dieser präsentationsberech⸗ “ 36 kleinere Zahl würde nicht den nötigen Spielraum gewähren und eine
8 18. Seit mehr als sechs Jahrzehnten hat das Herrenhaus in seiner tigten Geschlechter mit den individuell erbberechtigten Familiengute⸗ llen er des. 8 xG
s präsentiert „werdem. — rv) Vertreter großer Unternehmungen von Handel und schränkung bei Abmessung der Gesamtzahl in
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ntation eines Familienmitgliedes verliehen ist, den individuell erdb⸗ 8 ’ 9 8 - Füöess 78 8 Hhase 99 ne Mitwirkung amn der Gesetzgeb⸗ sinzuräumer Darum solle berechtigten Besitzern von Familiengütern in gewisser Hinsicht gleich⸗ 3 het “ ber Ieeigecgans Bekennimifor Sie füh s leitencen Stellung s dem ensden,“ grosßen. Hris li- hem Zekenn mnissen. d ue fül renden 1 — a) Bür sermeister
Staates und unseres Volkes erfüllt. In schweren und ernsten Zeiten jeni r 8 1— 3 3. daas lan2 11111““ Fi ens seven Geschlechkten fit führenden Männer auf denjenigen Gebieten, wvus denjenigen IEN. *) Vertreter der Selbstverwaltung (Stadt 36, Land 36, spricht dem geltenden Recht.
Uanner des kirchlichen Lebens sin geeigneter Form für das Herren⸗ b) Vertreter des alten Großgrundbesitzes .. . 1A6“ b its wi ET r, 5 69509 1 b ter 8 b “ noch weitergehende Erhöhung anderseits würde zu der gebotenen Ein⸗ Die Vertreter der Landwirtschaft (§ 5 Ziffer 4) werden ursprünglichen Zusammensetzung bestanden und die ihm verfassungs⸗ besitzern vorgeschlagen. In solc 8 Au 1 1 r R D eter der La schaft (S e 1I S. esitzer schlagen. In solcher beschränkten Aufrechterhaltung be⸗ IFee 1““ Fessa. ; Vertret⸗ 1 iderspruch treten. von den Landwirtschaftskammern präsentiert. Ihre Zahl wird Waäßig ibertragenen Aufgaben mit vollem Erfolge zum Wohle unseres währter Uederlieserungen kommt die Bewerluns 88 Aucdruch, de EE“ 4*“ d.. e eheeheee b auf die einzelnen Landwirtschaftskammern durch Fönigliche 2 EI“ 89 1.g 1 usch noch verbmreitert Lurch die Hewanziehung im abe un f WCalf Fohre der aus besonderem Vertrauen des Königs berufenen Personen ent⸗ Verordnang verteilt hat es in klarer Erkenntnis der Staatsnotwendigkeiten dazu beige⸗ zuteil werden läßt, die an seiner geschichtlichen Entwicklung kulturel, hmdem enden ücksichti nung vpo . 5 19 tragen, daß dv Seecgäeng . . seine olitisch und militärisch so großen eüich genommen haben, daß ihr ten d 1 denen eine eeedche Fanderserüchich igang eeeeeeee bee˙˙529⸗— Zu § 7 — 8 W. 8 3 eschichtliche Sendung erfüllen konnte. Die dankbare Anerkennun f — im enhause dadurch ihre besondere Begrün- ie wedrückliche Einräumumg eines Rechtstütels nicht hat zutei Vertreter der großen Berufsstände (Landwirtsch ften derjenige h Die Minister des Innern und für Landwirtschaft, Do⸗ ’391 Verdienste, weg das Herrenhaus sich in der Vergangenheit 188 Fachs e ft ttteün⸗ im Herrenhause dadurch ihre besondere Begrün enen können. Diese Persönlichkeiten bleiben, wie es im bestehenden Iie E1“ 36, 84 p sehesndehe C deriehigen E11 bei den mänen und Forsten sind ermächtigt, für die Ausübung des worben hat, darf aber die Prüfung der Frage nicht ausschalten, ob— igge 6 3 ;rl; ; ette der Fall ist, auf die besordere Könsolicke Gnade, angewiesen, 8 treter von Wissenschaft und Kirch (Hochschulen 16, bceieseit ga d prehereee zsentani V. 87, „An 8 1 ea. 1b ge eche gusschagn Gleichartige Erwägungen geschichtlicher Ueberlieferung und tat⸗ ein der Veru furue ins Sonnenbaus wnns Aülerbechfte 9 . c) Vertreter von Wissenschaft und Kirche (Ho en 16, gehörigkeit zu den Präsentationskörpern und unter Umständen auch Präsentationsrechts (§8 10, 18) weitere Vorschriften z seine ursprüngliche Zusammensetzung auch für die weitere Zukunft sächlicher Bedeutung auch gür den heutigen Staat führen dom, auch le räsreerufumng ins, Hervenhaus aus Allerhöchstem Vertvauen ik) Kirche 16). . . . . .. . .1 32 aus den zu erlassenden Wahlordnungen ergeben. Doch erscheint es 1“ 8 86 unter den gewaltig veränderten Zeitverhältnissen die zweckentsprechende dem altangesessenen größeren Grundbesitz E“ 88 selbständige - Erscheinung rritt LS eline i. cc a a2 fß Ffh⸗ hinn, B. Ohne Präsentation sollen dem Herrenhause auf Lebenszeit erforderlich, die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Präsen⸗ 20. und richtige ist. Staatsverfassungen müssen sich, um die Gemeinschaft Vertretung im Herrenhause zu gewähren. Die Vertrelung, die dieser lresem Wege alle lernen Ungleichmäßigkeiten und Unbälligkeiten, kraft besonderen Königlichen Vertrauens angehören höchstens 150 tation mit den Voraussetzungen für die Wahlberechtigung zum 1 e⸗ D: 8* d 6 I“ 3 zwischen Staat und Volk zu erhalten und um den Bedürfnisf en des 18 p 11.gS 52 aben 3 gen 8 b. 8 s, 7 d wls der naturgemäß mmmer unvollkommen bleivenden. Gestaltung n : —;25 mmum — S,P; 7 8 8 g Fertottg von Handel und (§ 5 Ziffer 5) Voesgfedene denernd Süih. z Iahheh. zffentlichen Ent “ in den Petsen sse ghe vr sogenannten Landschafts⸗ e Präsentatiomsberechtigten sich ergeben müssen, zum Ausgleich zu Höchste Gesamtmitgliederzahl 510 Fhene durch eine “ assceteer werden von den Handelskammern präsentiert. 8. 8 He F . ’ oenmchen, Ent⸗ bezirke gefunden hat, wird allerdings in Rücksicht auf die anderweite tingen. 1 .“ u § 1 — ang zu vringen, Darum wird außer dem maͤnnlichen Geschlecht ent⸗ 1 8 8 8 1 wicklung auf geistigem, wirtscha z1 Ge ⸗ Zu 8 2 IVS.Seg. p 7 8 5; Cearn. 8 ; s jtalied it d önigli f 1 ichzeiti Die Zahl der Vertreter wird auf die Provinzen und die g 6 1he. pfllch Keiggs hiftzachganlher Eehe . 88 Se öö. des Hauses eine zahlenmäßige Minderung erfahren Eine grundsätllicke Aenderung des bestehenden Zustandes bringt Gemeinsam allen Mitgliedschaften ist die Königliche Berufung. 8 dem Landtage dfacgeeiig zugehenden Entwurfe eines Stadt Berlin durch Königliche Verordnung verteilt. hört es, wenn die verfassungsmäßi en C en ö Gaft müssen. Die Vertretung wird semer auch auf die 1866 mit dem n Entwurf dascnuch, daß er für die Jahl dieser Mitglieder eine Entsprechend dem geltenden Rechtszustande ist daran festzuhalten, daß Mit gesetes er 1se geei9. d der C1“ gefordert. mehrere Vertreter entfallen, üben sie das ti t] die nötigen Reformen rechtzeitig in die Wege zu leiten: Wie es von undert, mit ihm organisch und unlsbar zusammengehörigen Landes⸗ icken Gnade ein hinreichender Spielraum verbleibt und daß auf Rechtsanspruch auf die Vornahme der Königlichen Berufung erworben it den Wähle emei igefü 7 Wahlmänner 8” welche G ET“ sier en n. Kefgeme Grund fle die Gesße vad den wart escheclichen Neehäö Lasd chaf ggit he 885 b 1“ 78 b 888 S Ihr Unnceggsteic gs⸗ Herranhatss I drb. 8Se. 92 Pensehüntißnen mwißb vicht sesetig. 8 8 Ee1113131312 ip berbeigeführt die 1 1G aus, — 8 ö 8 — —⸗ ufst 1 64 e8 Be P “ zsdehnt werden müssen. Endlic rden die Vorausse n große Ausdehnung dieser Mitgliedergruppe in Frage ge⸗ mit einer Ablehnung de orschlages ist, wie die jahrzehntelange Er⸗ „.. 1 8 asen! 8s . 888⸗ G 8 g garxlgh 6 g nicht die rechtlichen Eigenschaften als Rittergu er gebundener ir seine politische Geltu si Staatsleben, für seinen rechnen. ationsf⸗ Fünd. ehre EEEE“ „ 1 1 A 2 2*æ . en s — 9 8 . . — Has 9 G poli ische Ge 8 m 8 Kc. 8 7 f 2&₰ e 7 . . 8 . 539,2 9 8„;5 3 1 8 ler F 1 die Vertreter des Handwerfs (g 5 Ziffer 9 werden von “ L“ vecig. slerbein zeur 88 behgt ehs “ bang ens Finic au die Gestaltung 8 Cefehgebumg, sar die Die 9 2 82 918 819 2 88 ö“ die ““ Beeezenjenigen E“ en Handwerkskammern präsentiert. Das Präsentationsrecht Fnergien sich auch in dieser Epoche des Weltkrieges tätig erwei “ ö13141114“] 81e ,h 6. 8. 1“ vscl 1 1 Fpoch weisen scha e 89 2 88 miagferheit se te — G gulf andere Bundesstaaten erstreckt, der Ausschluß der aus diesen wird durch Wahlmänner ausgeübt. J 1144““ 1 artig er en einer Familie über wenigstens ein Menschenalter hinaus machen ceidender Bedeutung sein. auses zu berufen. 8 — undesstaat s 1 — icht staatsangehöri 8 Auf die vereinigten Bezirke der Handwerkskammern in und, den se dee Volkes auch Beitunstände und, ge 8 diesen Grundbesitz zu einem besonders bedentungsvollen „Die innerhalb des so gezogenen Rahmens den einzelnen Gruppen “ Zu § 3. 11 glieder G bam Vörschüns de WMeußen 88 E“ n Berlin und Frankfurt a. —. im uübriden 9 ö ECC11““ See Körperf chaf ten N ehnug 8 1 Füehs BStgah⸗ und Wirtschaftslebens. 8 Her. land⸗ unessende Mitgliederzahl läßt sich im einzelnen nicht auf rechneri⸗ 3 § 3 Faeft die Mätalieschaften, wesche an vcgege ne 8 8:.. slichen Geschlechts für alfe Vorschlagswäbler wicd fekge häͤgervene Provin ällt in Ver 8 nüss . 1 1 wirtschaftliche etrie nicht als Erwerbsquelle, sondern n⸗ Wege gewinnen. Es hat daher eine weitgehende Gleichsteuung dMitgliedschaften nach § 2 Ziffer 2, 3 und Schlußcbsatz der Verordnung in, Seschlechre 88 n. 1 E““ Provinzen entfällt je ein Vertreter. müssen. liln f Boden 1 SNtae ee 891220S 5 Den vorm. sständischen Hä diejenigen weiblichen Personen von der Teilnahme an dem Norschlags⸗ Die Minister des Innern und für Handel und Gewerbe guc den heutigen Tazein mhes wasg Beühässist Fhearn erbriebengist, c hüssfsf cei⸗ auf die Landstandschaft begründen. Für di⸗ Grafcn lgertreie sich der Zahl der in der Monarchie vorhandenen Pra. di den nach ger “ venn 1 2 8 G 8nce nefeeeinecper he Zetnfe bansenn erbegssöen sind ermächtigt, für die Ausübung des Präsentationsrechts Gg. 8 ngedeiaag. 8 . verbände, die Vertreter der 4 großen Landesämter im Königreiche Ftationskörper anpaßt. Die häufig wiederkehrende Zahl von 36 Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen und Herren zustehen⸗ (§ 11, 20 “ Vorschriften eh gen und Kinnehen seiner Susarzmensezung, geltend gemacht. Preußen sowie die Domstifter liegen ähnliche gewichtige Gründe für e s bemessen, daß auf die einzelnen Provinzen die gleiche Durch, den Stimmen ruhen zurzeit 19, und bei den mit dem erblichen Recht 1““; 8 Feetes “ .29, 8 r 8 Se det, enstit b ün eben ü G. reußen rein äußer⸗ die Aufnahme einer Vertretung auch im neuen Herrenhause nicht vor. tnittszahl von 3 entfällt. auf Sitz und Stimme auf Grund besonders festgesetzter Ab Für die bisherigen erblichen Mitglieder werden drei Kurten odes - 82. 88 präsentativordan für dnne. 1 Seerenstacgan gdge Ir e. Dagegen erscheint es gerechtfertigt und angezeigt, wie bisher so „Das bestehende Recht kennt innerhalb des Herrenhauses im BFolgeordnung ausgestatteten Personen stellt sich die Verhältniszahl bifr uhenn zur Vornahme der in. § 3 vorgeschriebenen Präsentation Die Vertreter der Hochschulen (§ 5 iffer 7) werden von end ülts Gest It F- amten. Staat anknüpfen, so ist auch der auch in Zukunft den bedeutenderen preußischen Städten eine beson⸗ gentlichen nur solche Mitgliedschaften, die auf die Lebenszeit des auf 43:9. Bei der, letztgenannten Gruppe lollen außerdem gebildet. Jede Abteilung wählt ihre Vertreter gesondert. Die Zu⸗ den Landesuniversitäten und den technischen Hochschulen Zusamntenhang mit den d. T1.“ gigen Formen ein innerer dere Verretung zuteil werden zu föfiem Diese besondere Vertretung euchtigten ang sanch sind. Hiervon bringt der Entwurf insoweit noch die nach, § 4,ifser 3 der Werordnung vom 42. Oktober 1854 be. gehörigkeit zu den Abteilungen ergibt sich aums don geltenen . präsentiert, auf die je ein Vertreter entfällt varhen ehe er ben veetstedsiegthische ünrichtungen der da- der in der Regel auf eine alte Geschichte zurückblickenden größeren we Abweichung, als er insbesondere den Vertretungen der Selbst⸗ vorrechteten Gescklechter, derten Zahl zurzeit 18 beträgt, berücksichtigt Das Recht zur Teilnahme ist in der aleichen Weise ve erblich wie Bei den Universttäten wird das Präsentationsrecht durch fassung des Herrenhnuses au Kete Zace ha ejegrzin. den Ber. Städte entspricht in gemisser Beziehung der besonderen Vertretung Rnung und der Berufsstände eine eitliche Grenze ieht, bes deren werden. 8 en don eingütten 8 nüpen ig. hengan küer h han- C““ Ra ber; “ des ritten ab. 1 eni ; 18.,dda. J. L111““ eg Fen d Hin⸗ d n größere zefites. Die Bisbertae und Weise der ritt ei 9 1 stattfi atjeren Lertreter asst so gewahlt, da sre beinahe die Hälfte der it gleichen Rechten Vertreter der nach 8 4 Ziffer; die ordentlichen und die zur Rektorwahl berechtigten außer⸗ weis auf gewisse Einseitigkeiten und Schwächen hervorgerufen, deren 88 alten größeren Grundbesitzes. Die bisherige Art und hetä gh süt dne eue Präsentation und eine neue Berufuͤng stattfindet, se E11“ 8 8 erreicht. Bei den beiden ersten Gruppen der Verordnung vom 12. Oktober 1854 bevorrechteten Geftsthehne d vden 1 Vorhandenfein mn A Vertretung im Herrenhause in der Form der dauernden Verleiß eMöglichkeit eines Wechsels in der Person des Vertreters vorhan gung 95s . 14-v. Seere 3 1 d . b ordentlichen Professoren, bei den technischen Hochschulen durch könnon, in dom es aün nugenblicke nicht ganz wird geleugnet werden des⸗ räsentationsrechts an einzelne bestimmte Städte hat unverkenn⸗ herrenhause desünen wird. Eine solche regelmaͤßige Teil⸗ geht sie über die Halfte der tatsächlich ausgeübten Mitchiedschaften Eine Neuverleihung dieses Vorrechts findet ebensowenig statt wie önnen, in dem es gilt, standhaft und festen Blickes die Grundlage bar Prösente manche Städte, die sich im Laufe der Heit einer gewal⸗ säenerung des Herrenhauses findet ihre Nherichers eee in den Rück⸗ sogar hünaus. die Neuverlzihung des erblichen Rechts zur Tersnahme an der Prä⸗ ; — 1 — gung tliche Beschränkung dieser Mitglliedscchaften unter pe⸗ sentation. Auf welchem Wege jedes Geschlecht serne Vertreier be⸗
die zur Rektorwahl berechtigten Mitglieder der Abteilungs⸗ 8 kollegien ausgeübt. 1 der Gestaltung unseres öffentlichen Lebens für die kommenden Zeiten tic entwi 4 die Zahl der olen auf die Fri sei äfte. 2 sollen die zur Eine gei ; Die Präsentation kann nur auf ordenlliche Professoren 1 geragtern. fwahsge CTA1161“ siher gs Hergete reh chateigeven Zeia hgs Gegen fbebeten “ — Fens 8 2 . Ficdischer eregsciurg der Färrar vh. eric E“ 85 Sei. ““ ür 88 See 8 den allen. 14* ste sordern. —über erheblich klei iner früheren St Entwicklung sme Willensmei verc den her Wert des Prä- Weise mit dem Wesen diesen⸗Berechtigumngen än Einklang stehen als Präsentationen wird die Vollendung des 25. Lebensjahros gefordert, Das Recht der Mitgliedschaft erlischt der Beruf Mehr als je ist es notwendig, daß die esetzgebenden Körper⸗ ftaen 1“ 3n füheren Ste srt durch ihre snttionrechtes “ die Berufumg auf Lobenszeit des cimmel Präsentierten, der damit eine weil kein Grund vorliegt, an das Alter hier geringere Anforderungen “ Lesch 6 1 51 isch 3 19 fe serrh. iur, TT“ Wö as Vertrauen aller tüchtigsten Ben. sn. c. im vheen hah. Füse⸗ zu sehen, wird seichzeitig verhindert wird, daß die Mitgliedschaften sich auf eine ver⸗ unwiderrufliche Vertmauensbekundung seiner Standesgenossen 9 zu stellen als bei den Wahlen zum Abgeordmetenhause. lichen Verpflichtungen ench den wird. L11A4“ deer gff exnten emgen besser erreicht werden, wenn die Leiter der bedeutenden Stadtgemein⸗ suss Vertrauensbekundung der Berufsgenossen gründen. Ein zu hst. Darum ist ig Fe ce.es snstian den Srälha. l eg ceme peiten der Ffasentation wecden, sereit sre ene: Ntene p g unden wird. 11111““ age Frenh geordnetenhaus den ihre Vertreter im Herrenhause selbst aus ihrer Mitte präsen⸗ 1 gher Wechsel der Herrenhausmitglieder würde anderseits deren tation beruibbendem Mitel geschaf ten vorgesehenon eer in den Fällen lung bedürfen, durch den Minister des Innern festgesetzt (§ 17). 8 24. 9 in 8 dem gleichen Arecht aufbauen, so bedarf das tieren. Als bedeutende Städte sollen nach den Vorschlägen des Ent⸗ Uüschäng; keit bedrohen und ein Moment der Unständigkeit und des § 3 cine lebenslängliche Bemofung im Vorschlag webracht. 8 „Bu §à 9. 1 j Die Wahlkörper für die Wahl der Bürgermeister (§ 4
1 1 2b „ aẽ] Herrenhaus der Begründung auf die Stände und B. fe, in die das ; Fc 6 ions⸗ 1 Arbe: inei Die Vertreter der evangelischen Kirche 5 Ziffer 8) Volk sich im öffentli b celch nf.,Derufe, in die das wurfs einmal diejenigen gelten, welche bisher mit dem Präsentation⸗ serstrveit in die parlamentarische Ardeit bineintragen. Diesen „ Bu § 4. ; 5 werden von den Verwaltnnssaus chüfen fc 88 Hark scs U Jenicear sgn, Haupügachiich gliedert. Hierauf hat rechte ausgestatte weren— dühorel waen der beschllcen Crtwclt. sestrelenen Gesiceirsenhitarc ere eetalen enn Fassung ter Die Vertvewurg der Sbeͤdte sol sich zacf dcn eineitanen Der. Ziser 1) sollen gus den Hürgermeistern derzenigen. Städis Einrichtungen der evangelischen Landeskirchen im Gebiete des hingewiesen: „Das Herrenh 1 ird d nr, 19178 mit den Worten luung Rechnung getragen —, und weiterhin alle Städte, die eine ine den Zeschränkung am besten gerecht. Der Entwurf sieht dahe: lLozumgen in doppelter Form vollziehen. Imsoweit den,. Städten aols gebildet werden, welche jetzt auf Grund des § 4 Ziffer 6 der Ver⸗
1b e bingewiesen: „Des Herrenhaus wird den gewaltigen Anforderungen Mindestzahl an Einwohnern erreichen, — insoweit wird jedem heran⸗ ee wölfjährige Dauer dieser Berurungen vor und gebt daven aus, soichen ein von den Tö“ Lberlichend gestalttetes Prä⸗ ordnung vom 12. Oktober 1854 im Herenhaufe vertreten sind, und 1 8 SIs I grein 8 g semtationsrecht eingeramt wird, soll die sich hieran Fnüpfende Mit⸗ außerdem aus den Bürgermeistern aller Städte, die mehr als 50 000
preußischen Staates präsentiert. Ihre Zahl beträgt 10. der kommenden Zeit besser gerecht werden, wenn es in weiterem und ö 220 Min⸗ e so gestallet — zudigkeitz d 8 b oleichmasst Surmg 1— EI . wachsenden Gemeinwesen die A öffnet. Als solche Mi aslnege so gestaltete Erneuerung, die Beständigkeit und Unbe⸗ — ae 1 veichmäßigerem Umfange als bisher aus den verschedenen Kreisen wfebsgn e bänee “ 3.genträigms selusbar. 28 Ins hen dies ge cha gliedsschaft den leitenden Beamton von Stadbgemeindem zustehen. Wenn Einwohner zählen. Maßgebend für die Bevölkerungszahl ist die letzte
§ 25. Np. Heff 8vFb 1 ene erkeit des Hauses zu gefährden, seiner Jungerhaltung und 3 d Sttadg Die Vertreter der kathslischen Kirche (8 5 Ziffer 8) werden Fisrhelnn secrendeanich die Icstune ihrer Mitbürger ausgegeichnete berechtict sollen die Oserhöupter dieser Städte sein, auf die alein kin Fihlna an ba S brkeroie, des praktischen Lebens] in dern Geles der Ausdruck „Büvaermeistor rbvaucht wird, so ist ihm allgemeins Volkszählung. Der besonderen Feftsezung den Lebeus⸗
von den Bischöfen der römisch⸗katholischen Kirche, die in In dem Preußen der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderte uf der enderen Seite die Präsentationswahl fallen kann. ““ ”
Preußen ihren Sitz haben, präsentiert. Ihre Zahl beträgt 6. I nahm der Grundbesitz eine überragende Stellung ein. Darum war 8. (LFertsetzung in der Zes:e t.. 1 1 14 * 1 er —n 4 9 4242
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