1917 / 280 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

allers, an dessen Nollendung die Teilnahme an der Präsentakion ge⸗ knüpft wird, dedarf es in dem so gebildeten Kollegium nicht. Nach Maßgabe der zurzeit gültigen Volkszählung vom 1. Dezember 1910 handelt es sich um im ganzen 73 Städte, auf deren Bürgermeister somit, wie sie den Präsentationskörper bilden, auch die Präsentation sich lenken kann. Etwaige weitere Vorschriften für die Präsentation erläßt der Minister des Innern 17). Zu § 10. 1

Dem § 10 in Verbindung mit § 4 Ziffer 2 lag die Aufgabe ob, denjenigen Grundbesitz nach Merkmalen abzugrenzen, dem als Nachfolger des in den Landschaftsbezirken vertretenen Grundbesitzes eine besondere Vertretung neben der Vertretung der ländlichen Selbstverwaltung und neben der Vertretung des landwirtschaftlichen Berufslebens zugewiesen werden soll. Auch dem nach Ausscheidung jonstiger noch ungeeigneterer Maßstäbe allein verdleibenden Maß⸗ stab der Größe haftet zweifellos eine gewisse Unvollkommenheit an, weil er in den einzelnen Landesteilen sehr verschieden wirkt. Es wird vorgeschlagen, die Untergrenze des in dieses Präsentationsrecht einzu⸗ beziehenden Grundbesitzes auf 100 ha festzusetzen. Dieses Flächen⸗ maß bildet in der Betriebsstatistik die Untergrenze für den größeren ländlichen Besitz, dem hier eine besondere Vertretung deingeräumt werden soll.

Die Zahl der innerhalb der einzelnen Provinzen vorhandenen Besfitzer solchen Großgrundbesitzes wird außerordentlich große Ver⸗ scedenheit aufweisen. Damit hierin ein gewisser Ausgleich herbei⸗ peführt werden kann, gibt der Ennwurf in Aoj. 2 die Möglichkeit, daß in einzelnen Pwovinzen durch Königliche Verordnung der die Zu⸗ gehörigkeit zu dieser Gruppe bedingende Mindestumfang des Besites auf mehr als 100 ha festgesetzt werden kann. Im übrigen wird der der Abmessung der Bezirke und der Verteilung der Sitze das Ziel zit verfolgen sein, daß in jedem Präsentationskörper eine annähernd gleiche Anzahl von Großgrundbesitzern vereinigt ist. So sind, soweit zies erreichbar ist, alle Sicherheiten gegeben, daß ungeachtet gewisser Schwächen des gewählten Maßstabes der Gedanke des Gesetzgebers in der Ausführung möglichst klar verwirklicht werden kann. Insoweit als provinziell der Mindestumfang abweichend bemessen ist, ändert sich auch entsprechend, worauf schon hingewiesen wurde, der Kreis derjenigen Grundbesitzer, auf die die Präsentation 4 Ziffer 2) und⸗ demnächst die Berufung entfallen kann. Für die Bemessung des Lebensalters der Mitglieder dieses Präsentationskörpers gilt das zu § 8 Bemerkte.

B Zu § 11

2 .

Zur Vornahme der Präsentationen der Vertreter großer In⸗ dustrie⸗ und Handelsunternehmungen einschließlich der Banken sollen besondere Prasentationskörper gebildet werden. Gegen die Heran⸗ hiehung der Handelskammern spricht abgesehen davon, daß ihnen kereits eine anderweitige Mitwirkung bei den Präsentationen (. 5 Ziffer 5) zugesichert ist, der Umstand, daß ihre Präsentalionen voraussichtlich zum guten Teile auch den mitt⸗ neren und kleineren Betrieben in Handel und Industrie zu⸗ statten kommen werden. Die Bildung der Präsenkationskörper greift daher auf diejenigen großen zentralen Interessen⸗ vertretungen zurück, welche sich Handel und Industrie ohne rine besondere gesetzliche Grundlage aus freier Initiative geschaffen haben und welche seit Jahrzehnten eine führende Stellung bei der Regelung allgemeiner wichtiger Berufsfragen einnehmen. Der Kreis der zur Bildung solcher Präsentationskörper heranzuziehenden Ver⸗ einigungen der großen Wirtschaftsgruppen konnte nicht im Gesetz selbst abgegrenzt werden, ebensowenig wie die Zahl der auf die einzel⸗ nen Präsentationskörper entfallenden Vertreter im Gesetz selbst fest⸗ gelegt werden kann. Beides ist Königlicher Verordnung vorbehalten. Solange solche Wahlverbände, deren Bildung mit der Erteilung der erwähnten Befugnisse bestimmt zu erwarten ist, noch nicht bestehen, soll die Berufung der Vertreter großer Handels⸗ oder industrieller Be⸗ triebe ohne Präsentation erfolgen.

1 Zu § 12.

Die Vertreter der städtischen und ländlichen Selbstverwaltung sollen durch di 11 präsentiert werden. Für die Pro⸗ vinz Schleswig⸗Holstein ist besonders festzusetzen, daß der nicht zum Provinzialverdand gehövende Kreis Herzogtum Lauenburg anläßlich der Präsentation Abgeordnete in den Schleswig⸗Holsteinischen Pro⸗ vinziallandtag entsendet, wie dies in der Provinzialordnung auch für andere Aufgaben vorgesehen ist. In Hessen⸗Nassau sollen die kom⸗ munalständischen Verbände in den Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden an die Stelle des Provinziallandtags treten. Zur Vor⸗ nahme der Präsentationswahlen sollen die Provinziallandtage in städtische und ländliche Abteilungen geteilt werden. Für die Frage, welche Abgeordneten des Provinziallandtages zu der städtischen vund welche zur ländlichen Abteilung gehören, muß im all⸗ gemeinen der Wohnsitz maßgebend sein. Es erscheint nicht angängig, daß die in den sogenannten kreisangehörigen Städten

wohnenden Abgeordneten lediglich deswegen der landlichen Abteilung zugeteilt werden, weil sie von der Vertretung des Landkreises in den Provinziallandtag entsendet sind. Die Vertreter dieser klei Städte sollen innerhalb der städlischen Selbstverwaltung die pas Präsentationsfähäglcit für das Hervonhaus besitzen. Schon dies weist zwingend dorauf hin, daß sie ihre aktive Präsentationsberechti⸗ mumg auf Grund ihres städtischen Wohhnsitzes innerhalb der stäotischen Abteilung ausriben müssen. Auf der anderen Seite kann aber der Woha. sitz all eimn nicht ausschlaggebend s ein. Es gibt Fälle, in denen Provinzicllandtagsabgeondnete, obschon sie ühren Wohnsitz oder einen zwaitem Wohnsitz in der Stadt haben, gleichwohl unzweifelhaft mehr zur ländiichen Abtcillung als zur städtischen gehören, so, wenn der Ab⸗ goordmete in dem Landkreise, dessen Vertretumg ühn gewählt hat, Grundbesitz cuf dem pllatten Lamde hat oder wenn er in der Verwal⸗ tung des Landkveises hauptamtlich tätig ist. Die Tatsache des Wohn⸗ sitzes allein kann hier nickt entsckeidend sein. Dorum hat das Gesetz eine Rochtscermrbung für die JZugehörsgkeit zur Ländllichen Abteistung n solchen Fällen vafgestellt. Hierdurch werden z. B. die von zihren Kwistagen in die Provimzialllgandtage cntsandten Landräle, die vegel⸗ mäßig in der Stadt wohnen, dem ländl ichen Abtcisungen zugewiesen. Große stadtähnliche Landgemcinden sollen im Sinme dieser Vor⸗ chriften wie Stödte behanbelt werden, wenn der Minister des In⸗ wemn, dessen sachkundiger und billiger Einschätzung die Entscheidung im Linzelfalle übellassen werden kann, dies vorschroibt. Die Schli chtung rweiger Zweifelsfälle über die Zugehörigkeit zur ländlichen oder dtischen Abceilung wird im Schhlusssatz des Abs. 4 dom Provinzial⸗ asschusse übertragen. 1 3

In der Provemz Posen forat die imr Abs. 5 für pie Bildung der ändlschen und der städ tischen Abteillumg getvoffene Regelung den für ie Zusammensetzung des Posenschen Provinziallandtages geltenden Vorschriften. 3 b

Zu § 13.

Die Gesamtzahl von 72 Vertretern, welche nach § 5 Ziffer 1 auf die Selbstverwaltung entfallen, ist auf Stadt und Land gleich⸗ mäßig zu vepteilen. Der städtischen Selbstverwaltung fallen alfo 36 Sitze zu, jeder Provinz durchschnittlich 3, die indes im Wege der Königlichen Verordnung anderweitig verteilt werden können.

Außer den allgemeinen Vorausse ungen, welche die vorgeschlage⸗ nen Personen erfüllen müssen, um Mitglieder des Herrenhauses zu werden 2 2), wird für die Vertreter der städtischen Selvftverwal⸗ zung ausdrücklich zu erfordern sein, daß sie in der städtischen Gemeinde⸗ werwaltung tätig sind oder während eines nicht zu kurz bemessenen, im Entwurse auf 12 Jahre vorgeschlagenen Zeitraumes tätig gewesen sind oder daß sie Mitglieder einer städtischen Gemeindevertretung sind oder 12 Jahre lang gewesen sind. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, wird anderseits auch die ganzen 12 Jahre hindurch, sr welche der Vorschlag gilt, den Herrenhaussitz einnehmen dürfen, selbst wenn er innerhalb dieser Zeit aus der Stellung ausscheiden sollte, die ihn zur Zeit der Berufung zum Eintritt ins Herrenhaus aus diesem Titel be⸗

rechtigte. u 8

. Auch auf die ländliche Selbstverwaltung entfallen 36 Sitze, deren Verkeilung auf die elnen Provinzen ebenfalls durch Königliche Verordnumg erfolgt.

Zur ländlicken Tolbstxerwaliung in diesem Sinne gedöork zunächst die Verwaltung der Provinzialverbände und der beiden Bezirksver⸗ Hünde Cassel und Wiesbaden, die der Kreise und der Alandlichen Ortsgemeinden. In der Rheinprovinz und in der à 8 vinz Westfalen find ihnen die Landbürgermeistereien und Aem Lleichzustellen. Auch die zu poliheilichen 8 wecken zusammengeschlosse⸗

en Amtsbezirke sind in diesem Rahmen zu v1eh weil die Verwaltung der Ortspolizei auf dem Lande in enger Beziehung zur ländlichen Selbstverwaltung steht. Dagegen kann die Tätigkeit in der Verwaltung der selbständigen Gutsbezirke allein die Anwartschaft nicht begründen, weil ein Gutsbezirk nicht ein Selbstverwaltungs⸗ körper im eigentlichen Sinne ist. Der Ausübung von Aemtern in der Selbstverwaltung ist die Tätigkeit innerhalb einer laändlichen Gemeinderertretung oder eines Kreistages gleichzustellen. Die Amtsversammlungen in Westfalen und die Bürgermeistereiver⸗ sammlungen in der Rheinprovinz stehen insoweit auf gleicher Stufe mit den ländlichen Gemeindevertretungen. 8 ö“

Soweit die Präsentationsfähigkeit sich auf die Ausübung eines Amtes in der ländlichen Selbstverwaltung stäͤtz wird davon aus⸗ gegangen, daß ein besoldetes Amt in der Selbstverwaltung einer Ge⸗ meinde oder eines Gemeindeverbandes derjenige ausübt, welcher die Besoldung von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbande empfängt, und daß ein Ehrenamt regelmäßig auf der Wahl der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes beruht. Ein Amt in der ländlichen Selbst⸗ verwaltung übt daber der Landrat nicht aus, der nur als Staats⸗ beamter angesehen awerden kann, dem kraft Gesetzes die Leitung der Geschäfte des Kreiskommunalverbandes obliegt. Wohl aber kann der Landrat aus diesem Titel präsentationsfähig werden, wenn er neben seinem Amt als Landrat ein unter Abs. 3 fallendes Selbstverwal⸗ tungsamt ausübt, z. B. wenn er Mitglied des Provinzialausschusses ist, ober auch wenn er z. B. Mitglied des Kreistages ist.

Zu § 15.

Die Stadt Berlin ist an den Vertretern der städtischen Selbstverwaltung nach § 13 nicht beteiligt. Es empfiehlt sich, ihr ein besonderes Vorschlagkrecht einzuräumen, das nach der Bevölkerungszahl auf 3 Vertreter zu bemessen sein wird. Die Möglichkeit, daß der Oberbürgermeister von Berlin noch gemöß § 4 Ziffer 1 für einen Sitz im Herrenhause präsentiert wird, wird hierdurch nicht berührt.

Als Präsentationskörper wird die pereinigte Versammlung von Magistrat und Stadtrerorbneten vorgeschlagen. Die Voraussetzungen für die Präsentationsfähigkeit decken sich mit der innerhalb der städti⸗ schen Selöstverwaltung nach § 13 Abs. 3 Pestehenden.

Zu § 16.

Durch den den Hohenzollernschen Landen nach § 16 zustehenden Vertreter wird dieser Landes teil über seine zahlenmäßige Bedeutung hinaus eine Berücksichtigung seiner Interessen finden, damit aber gleich⸗ zeitig von weiteren Ansprücken an seine gesetzliche Vertretung im Herrenhause ausgeschlossen sein. In der Auswahl des Vertreters sollen besondere Einschränkungen micht bestehen.

Zu § 17.

Die formellen Vorschriften 8” die Ausübung des Vorschlags⸗ rechtes nach den §§ 8, 9, 12 bis 16 werden zum Teil dem geltenden Rechte entnommen werden können. Insbesondere werden die Wahl⸗ reglements, welche für die auf den Provinziallandtagen vorzunehmenden Wahlen gelten, regelmäßig verwendbar sein. Dies im einzelnen nach⸗ zuprüfen zund die danach notwendigen Festsetzungen zu treffen, würde über die Aufgabe des Gesetzgebers hinausgehen. Der Minister des Innern wird zu ermächtigen sein, alle wiejenigen Vorschriften für die Ausübung des Vorschlagsrechtes zu erlassen, welche sich als er⸗ sforderlich erweisen sollten. Darüber hinaus soll es nicht ausgeschlossen sein, daß die auf Grund dieser Bestimmung von dem Minister des Innern zu erlassenden Ordnungen, ohne in die gesetzlichen EE1“ der Präsentationsfähigkeit an und für sich einzugreifen, für die Verteilung der Sitze auf einzelne Gruppen der Präsentationsfähigen Vorschriften treffen. Es könnt⸗ z. B. unter Umständen angezeigt sein, den nach § 12 Abs. 4 Satz 2 durch den Minister des Innern den Städten gleichgestellten Land⸗ gemeinden mit stadtähnlichem Charakter auf diesem Wege zu einer angemessenen Stellung innerhalb der städtischen Abteilung zu ver⸗

helfen. Zu §8§ 18, 19.

Die Zahl der von den Landwirtschaftsk ern vorzuschlagenden Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes ist so bemessen, daß auf jede Provinz durchschnittlich 3 enbfallen. Die durch Königliche Verordnung vorzunehmende Verteilung der Sitze auf die einzelnen Provinzen wird auf deren besondere landwirtschaftliche Bedeutung Rücksicht zu nehmen haben. Für die Teilnahme an der Präsentation gelten außer den im § 7 gegebenen allgemeinen Regeln keine beson⸗ deren Vorschriften. Das Recht zur Teilnahme richtet sich nach der guf gesetzlicher Grundlage beruhenden Zugehörigkeit zur Landwirt⸗ schaftskammer. Ebensowenig erscheint es erforderlich, für den Kreis der von den Landwirtschaftskammern zu Präsentierenden eine be⸗ sondere Grenze zu ziehen. Es kann diesen Berufskammern überlassen bleiben, diejenigen Personen, welche sie als geeignete Vertreter ihrer Intexessen ansehen, frei auszuwählen.

Die weiteren Vorschriften für diese Präsentationen wie auch für die nach § 10 von dem alten Grundbesitze vorzunehmenden Präsen⸗ tationen werden von dem Minister des Innern und dem Landwirt⸗ schaftsminister gemeinsam zu erlassen sein. Es würde zulässig sein, durch diese Vorschriften die Zahl der auf eine Landwirtschaftskammer entfallenden Herrenhausmitglieder auf bestimmte Klassen des länd⸗ lichen Besitzes unterzuverteilen.

8 „Wie für die Vertreter des landwirtschaftlichen Berufsstandes die Fandwirtschaftskammern, so kommen als Präsentationskörper für die Vertreter von Handel und Industrie abgesehen von den nach § 4 Ziffer 3 zu prasentierenden bersonen die Handelskammern als die gesetzlich geordneten Vertretungen von Handel und Industrie in Be⸗ tracht. Da die vorhandenen Handelskammern nach Ausdehnung, Be⸗ deutung und Leistungsfähigkeit sehr verschiedenartig sind, es auch an einem gleichmäßig im Wege staatlicher Orgamnisation ausgestalteten Netz von Handelskammern fehlt, so ist es nicht möglich, die Gesamtheit der Handelskammern oder die Gesamtheit der Vorstände mit der Prä⸗ entation zu betrauen. Die Bedeutung der einzelnen Handelskammer kann bei der Präsentation nur durch Abmessung ihres Stimmgewichts im Wege der mittelbaren Wahl zum Ausdruck kommen. Die Merk⸗ male für die Entsendung von Wahlmännern sind im Wege der Aus⸗ führungsverordnung 22) festzusetzen. Die Zahl der Ventreter von Handel und Industrie beträgt für den Umfang der Monarchie 66, sio follen durch Königliche Verondnung auf die Provinzen und die Stadt Berlin verteilt werden.

Es ist eine gesetzgeberische Maßnahme in Vorbereitung, durch welche die einer Handelskammer bisher noch nicht angeschlossenen Teile der Monarchie dieser Organisation angegliedert werden⸗ Dieienigen Bezirke, für welche bisher nicht eine Handelskaanmer, sondern eine auf freiwilligem Beitritt beruhende kaufmännische Korporation die gesetz⸗ liche Handelsvertretung bildete, werden nach der geplanten Neurege⸗ lung ebenfalls in Zukunft durch Handelskammern vertreten sein Uebrigens würden schon noch der bestehenden Gesetzgebung die kauf⸗ männischen Korporationen durch Umwandlumg in eine Handelskammer oder durch Anschluß an eine solche sich die Mitwirkung bei dem Prä⸗ sentationsrecht erwerben könncn. - b „Die Präsentationen sollen innerhalb der Bezirke erfolgen, au die die Verteilung der Vertreter stattfindet. Wo für einen Bezir etwa nur eine Handelskammer in Betracht kommen sollte, würde sich die Vornahme der mittelbaren Wahl erübrigen. ,

ür die Regelung der besonderen Voraussetzungen sowohl des Rechfes zur Teilnahme an der Präsentation wie 8a der Fähigkeit präsentiert zu werden, gilt hier und bei den im folgenden Paragraphen lehondelten Präsentationen der Handwerkskammern das in de gründung zu §§ 18, 19 Gesagte. 21.

Die Vertreter des Handwerks sollen provinzweise durch die werkskammern präsentiert werden, wobei Berlin und di

Brandenburg als einheitlicher Bezirk gelten sollen. Jeder d. zirke erhält gesetzlich einen Vertreter des Handwerks zugewie

in jedem Bezirke mehrere Handwerkskammer vorhanden sind, ünter sich eins sehr verschiedene Bedeutung besitzen konnen, so empft sich auch hier die Vornahme der Präsentaticn durch Waßlmannen Wege der mittelbaren Wahl. 6.

u 5 22.

Die Einzelheiten der Präsentationen nach 89 11, 20, 21 ebenso wie bei den Präsentationen des Großgrundbesitzes und der Panie wirtschaftskammern von den zuständigen Ministern festzustellen sen

Bei der Regelung der Präsentationen gemäß § 209 werden n . auch Festsetzungen getroffen werden können, um die auf einen Bezirk entfallenden Vertreter auf Handel und auf Industre nach ihrer Bedeutung und unter Berücksichtigung 88 ihnen gemãß 88. 4, 3 Ziffer 3, zufallenden Vertretung untérzuverteilen. 8 Dies tann durch die Festsetzung erreicht werden, wie viele von den Wahlmännern dem Handel oder der Inde strie z ehmen sind. In. strie zu entnehmen 3u 8 23.

Eine Ausdehnung des den Universitäten und technischen Hoch⸗ schulen einzuräumenden Präsentationsrockts auf alle Fachhochschulen z. B. Handelshochschulen, landwirtschaftliche Hochschulen, tierärztliche Hochschulen usw., würde zu weit führen. In Abweichung von dem geltenden Rechte soll das Präsentationsrecht bei den Universititen nicht von dem akademischen Senat ausgeübt werden. Art und K deutung der Präsentationswahl führen dazu, das mit der Rektorwabl beauftragte Kollegium auch für diese Aufgabe heranzuziehen. Wih⸗ rend es bei den Präsentationsrechten der großen Erwerbestände nich erforderlich erschien, besondene Vorschriften für die passive Präsentz, tionsfähigteit zu treffen, ist bei den Universitäten und technische Hochschulen Wert darauf zu legen, daß ihre Veptretung im Herren⸗ hause nur einem ordentlichen Mitgliede des Lehrkörpers übertragen wird. Danach ist es nur folgerichtig, daß das Ausscheiden aus dea Lehrkörper oder die Entbindung von den lehramtlichen Vexpflic. tungen das Erlöschen der Mitgliedschaft nach sich zieht.

1b Zu § 24.

Die Vertretung der evangelischen Kirche im Herrenhause soll auf 10 Sitze bemessen werden. Es würde vielleicht angängig e⸗ scheinen, diese Zahl auf die evangelischen Landeskirchen inner. halb des prenischen Staates in Weise zu vertelle daß auf die 9 älteren Provinzen 7 und auf die 3 neuen Provinien je ein Vertreter entfiele. Indessen würde diese Verteilung zahlenmähig nicht durchaus billig ausfallen können und auch die Schwierigkeiten nicht beseitigen, welche in den Provinzen Hannover und Hesser⸗ Nassau durch das Nebeneinanderbestehen mehrerer Kirchen unh Kirchengemeinschaften hervorgerufen werden. Für die Verwaltung der gemeinsamen Einrichtungen der im Gebiete des preußischen Staates vorhandenen evangelischen Landeskirchen (zu vergl. Gesetz vom 26. Mai 1909 Gesetzsamml. S. 113) bestehen Verwaltungeabeshüsse denen zwar in erster Linie Verwaltungsaufgaben, die sich auf die Pfar⸗ besoldung, das Ruhegehaltswesen und die Hinterbliebenenfürsorge fir die Geistlichkeit der evangelischen Landeskirche beziehen, gestellt sind, die aber kraft ihrer Zusammensetzung auch als durchaus geeignet an⸗ gesehen werden müssen, eine weitergehende Tätigkeit auszuüben. Se bestehen aus 56 von den obersten Synoden der beteiligten Landes⸗ kirchen aus ihrer Mitte gewählten Synodaldeputierten. Ihnen kann die Auswahl einer würdigen Vertretung der evangelischen Kirche für das Herrenhaus ohne werteres überlassen werden. Es erscheint auch nicht erforderlich, die passive Präsentationsfähigkeit an besondene Voraussetzungen zu knüpfen. 8

Zu § 25.

Die Zahl von 6 Vertretern der römisch⸗katholischen Kirche ent⸗ spricht unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der in § 24 für die evangelische Kirche festgesetzten Zahl von 10 Vertretern. Das

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Präsentationsrecht soll von den Bischöfen selbst ausgeübt werden, wo⸗ bei jedoch diejenigen Bischöfe, welche außerhalb Preußens ihren Sit haben, an der Wahl nicht zu beteiligen sein werden, wenn auch itr Amtsbereich sich auf preußisches Gebiet miterstreckt und wenn sie auch sonst die allgemeinen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Pri⸗ sentation 7) erfüllen sollten. Besondere Voraussetzungen für de passive Prasentationsfähigkeit aufzustellen, erscheint hier, wie bei den Vertretern der evangelischen Kirche 24), nicht erforderlich.

Zu § 26. Für die Präsen tation der Vertretor der evangelischemn und kathe⸗ lischen Kirche und der Hochschulem sind etwaige weitere Vorschriften von den Ministern des Innern und der geistlichen und Unterrichte⸗ angelegenheiten zu erlassen.

Zu § 27.

Die Bestimmungen über die allgemeinen Voraussetzungen, wolche die gamosz 3 bis 26 berufenen Mitglieder des Hervenhauses erfülle müssen, sind im § 27 in Anlehnung an die Vorschpiften des gelltenden Reckts vongeschlagen. Darüber hinaus ö chien es angezeigt, in Ueber- eimstimmung mit dem nach § 7 für die Teilnahme an dem Präsentationen aufgestellten Voraursetzumgen den dreifähregen Besitz der preußischen Staatsangehörigkeit zu fordern, sowie zur Bedingung zu machen, daß das Mätglied im der Aueübumng seimer staa tsbürgerlichen Rechte nicht beschränkt ist. Diese Vorbussetzungen müssen wöhrend der ganzen Zat der Mitgliedschaft vorhanden sein und ziehen daher deren Verlust nach sich, wenm sie fortfallen. 1

Im Geyen satz zu der Auslegung des bestehenden Rechts, wonach eine einsentige Niederlegung der Hervenhausmitgliedschaft ungtulässig und dazu Königfiche (Genchmigung erforderlich ist, wind in Abs.2 der Mätoliedern das Recht des Verzichts zugesprochen. Es empfichlt sic Ficht, dei Lustritt der Mitplteder zu erschweren und Personen hu Minplicdschaft zu gwingen, welche einen triftigen Grund zum Aus⸗ schelden zu habem glauben.

Zu § 28.

I.Die der Aberkennung der bürgerlichen Chrenrechte zuge prochene Wirkung geht weiter als im allgemeinen Strafrecht. Nicht nar der Verlust der Mitgliedschaft mit der Möglichkeit, sie wieder zu erlangen, und nicht nur die Unfahigkeit für Zeit, sondern die dauernde und un wiederbvingliche Unfähigkeit, Mitglied der Ersten Kammer zu sein, soll mit der Rechtskraft des Strafurteils kraft Gesetzes verbunden

sein. . Zu 29. 8 Die besondere Bestimmung d ltenden Rechts, wonach das Perrenhaus selbst befugt sein soll, auch ohne Vorliegen einer straf⸗ baren Handlung oder eines Strafurteils ein Disziplinaprecht üben seine Mitglieder mit der Wirkung des Erlöschens ihrer Miitgliedschaf asguüben, soll übernommen werden. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist das Erfordernis der Königlichen Bestätigung beibe⸗ halten. Eine Vorschrift wegen zeitweiser Untersagung der Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme ist dagegen in das Gesetz nicht auf⸗ genommen worden, weil ein Bedürfnis hierfür nicht vorhanden ist. . ü8u 10. ..

Die §§ 30 bis 32 regeln die Beziehungen des Entwurfs zu den bestehenden Gesetzen in formell⸗rechtlicher Beziehung, insbesondere auch das Verhältnis zur Verfassunasurkunde. Die Artikel 65, 66, 9 und 68 der Verfassungsurkunde sind zurzeit ersetzt durch die dge sprechenden Vorschriften des Gesetzes vom 7. Mai 1853, betrefsend 88 Bildung der Ersten Kammer, und durch die auf Grund dieses 24 setzes erlassenen Allerhöchsten Verordnungen vom 12. Oktober 18 und vom 10. November 1865, welche sämtlich aufgehoben werden. Nur insoweit behält die Verord nung von 1854 abgesehen von g Uebergangsbestimmung in § 33 Abs. 2 auch für die Zukunft 85 See als bei der Feststellung der nach ihr präsentationsbereh, tigten erblichen Mitglieder, Geschlechter und Stadtgemeinden auf 4 bei Inkrafttreten dieses bestehenden Zustand zurüͤckgegange, wird, ohne daß indes die Vor chriften im übrigen weiter zur vnde⸗ dung gelangten. Mit der Aufhebung des Gesetzes von 1853 un 3 Verordnungen treten an und für sich die durch sie aufgehobenen 9 37 fassungsbestimmungen wieder in Kich. sie werden daher in dem erneut aufzuheben und durch neue Vorschriften zu er c5 segne. die

Das gleiche gilt von dem interimistischen Wabhlgesetz

Wahlen zur Ersten Kammer in den Fürstentümern Hohenzollern von 30. Npril 1851 86

2 1 1 1“ 1 ZEEEEEE

gliedern, sondern erst boi

Im übrigen örlngt der § 31 die mit der Erhöhung der Mit⸗ jederzahl refe Heneebange sich als notwendig erweisende Erhöhung er Beschlußfähigkeitsziffer. Eine Beschlußfähigkeit des Herren⸗

hauses soll in Zukunft -9 schon bei der Anwesenhsit von 60 Mit⸗ r Anwesenheit pon 500 Mitgliedern ge⸗ eben sein, d. h. bei der Anwesenheit von nahezu der Hälfte. Den besonderen Verhältnissen, welche durch die Häufung vereinzelter Ta⸗ gungsabschnitte bei dem Herrenhause begruündet sind. wird hierbei e znung getragen und von der vollen Wiederherstellung des Ar⸗ tikels 80 der 2 erfassungsurkunde, welcher in seiner ursprünglichen Fesjung für die Beschlüsse beider Kammern die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder erforderte, Abstand genommen. Für das Abgeordnetenhaus gilt Artikel 80 unverändert.

§ 1 des Geseßes vom 30. Mai 1855, durch den die Bezeichnungen Herrenhaus und Abgeordnetenhaus für die Erste und Zweite Kammer Lingeführt sind, soll auch in Zukunft bestehen bleiben.

8 Z3u 83.

Ein bestimmter Zeitpunkt fur das Inkrafttreten des Gesetzes kann zurzeit noch nicht in Aussicht genommen werden. Seine Fest⸗ setzung soll daher Königlicher Verordnung vorbehalten werden. Er wird so gewählt werden, daß die Vorbereitungen zum Zusammentritt des neuen Hauses schnell getroffen und ohne Unterbrechung durchge⸗ führk werden könmen, damit das Zwischenstadium, in dem es an einer Ersten Kammer fehlt, auf einen möglichst engen Zeitraum beschränkt bleibt. 8

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes muß auch im allgemeinen für die Beendigung der bestehenden Mitgliedschaften maß⸗ gebend sein. Lediglich in der Beschränkung auf die nach Abs. 2 aus⸗ genommenen Mitglieder wird das allmähliche Erlöschen der Berech⸗ tigungen unbedenklich empfohlen werden können, da es sich hierbei eimmal um eine perhälmmismäßig geringe Zahl handelt und da ferner die bisherige besondere Stellung dieser Mitglieder für einen eng begrenzten Zeitraum gewisse Uebergangsbestimmungen gerechtfertigt erscheinen läßt.

Der gleichzeitig mit den vorstehenden Gesetzentwürfen dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines öö betreffend die Abänderung der Artikel 62 und 99 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 (Zuständigkeit der beiden Häuser des preußischen Landtags in vezug auf die Beschlußfassung über den Staatshaushaltsplan) lautet, wie folgt:

Einziger Artikel 1) Artikel 62 Abs. 3 der Verfassungsurkunde erhält folgen⸗

Zusatz:

Züsa „Wenn jedoch die zweite Kammer gegen den Widerspruch der Staatsregierung einen Ausgabe⸗ posten, der bisher unter den ordentlichen Ausgaben im Staatshaushaltsetat enthalten war, entweder über⸗ haupt nicht oder nicht in der zuletzt vorgesehenen oder nicht in der von der Regierung neu vorgeschlagenen geringeren Summe bewilligt, so hat die erste Kammer über diesen Posten vor der Abstimmung über den Gesamthaushalt vorweg Beschluß zu fassen. Tritt die erste Kammer dem Beschlusse der zweiten nicht bei, so hat diese nach voraufgegangener Beratung in einem aus Mitgliedern beider Kammern gebildeten Ver⸗ ständigungsausschusse über den Posten erneut zu be⸗ schließen. Erst nach dieser endgültigen Beschluß⸗ fassung findet die Abstimmung der ersten Kammer über den Gesamthaushalt statt.“

2) In Artikel 62 der Verfassungsurkunde wird folgender Absatz 4 hinzugesetzt:

„In den Staatshaushaltsetat können Ausgaben, die im Entwurf nicht sind, oder Erhöhun⸗ gen von Ausgabeposten über den Betrag der von der Staatsregierung vorgeschlagenen Summe von der zweiten Kammer ohne Zustimmung der Staats⸗

rregierung nicht eingesetzt werden.“

3) In Artikel 99 der Verfassungsurkunde wird folgender

Absatz 3 hinzugesetzt:

hek: bis zum Schlusse eines Rechnungsjahres

der Staatshaushaltsetat für das folgende Jahr nicht zustande kommt, ist die Staatsregierung ermächtigt, dis zu seinem Inkrafttreten alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durführung gesetzlich beschlossener Maß⸗ nahmen erforderlich sind, ferner die rechtlich begrün⸗ deten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen und endlich Bauten und Beschaffungen fortzusetzen, für die durch den Staatshaushalt eines Vorjahres bereits Bewilligungen stattgefunden haben, sowie unter der gleichen Voraussetzung Beihilfen zu Bauten und Be⸗ schaffungen weiter zu gewähren.“

Diesem Gesetzentwurf ist folgende Begründung beigegeben:

Die Veränderungen, die in der Zuseommensetzung und damit in dem Charakter der beiden Häuser des Landtages dunch die gleichzeitig mit dieser Voulage eingebrachten Gesetzentwüufe, betreffend die Wahlen zum Hause der Abgewrdneben und die ZJusammensetzung des Herren⸗ haufes, ein treten werden, lassen es angezeigt erscheimen, die beiderseiti⸗ hes Zustandigkeiten des Abgeordnebenhausos umnd des 2 renhauses in ezug auf die Beschlußfassung über den Stachshaushaltsplan in ein⸗ relnen Beziehungen anders abzugrenzen oder, soweit dies bisher moch nicht ausdrücklich geschehen war, verfassungsrechtlich

Zu Nr. 1 des Artikels des Gesetzentwurss:

Nach Artikel 62 der Verfassung darf der Staatshaushaltsplan, der merst der zweiten Kammer vomgelegt werden muß, von der ersten Komoner nur im ganzen angenommen oder abgelehnt werden. Ueber die Ausgabeposten im einzelnen entscheidet also allein die zweite Kammer. Dieses Vormecht, das auf der Erwägumng beruht, daß es einerseits pvaktusch unmöglich ist, die Bevatung des Haushaltsplans in beiden Kounmern im einzelnen vorzunehmen, und daß anderseits der meiten Kamnmer als einer Wahlkammer der überwiegende Einfluß auf die Gestaltung der fimanziellen Veuhälhnisse des Staates gebührt, wird zwar dem Abgeordnetenhause ungeschmälert verbleiben müssen. Jedoch läßt sich nicht verkennen, daß die gegenwärtige Regelung nach dieser Nichtung zu weit geht, indem der ersten Kammer unterschiedalos in allen, Fällemn zede, auch die geringste, Einwirkung auf die Gestaltung der eimzelnen Ausgabeposten verschlossen bleibt. Es entspricht dies weder der Stellung und den Interessen der euften Jerae, deren Be⸗ tätiigun, under diefem undefriedigenden Zustande loiden muß, noch dem Interesse der Allgemeinheit an einer fruchtbringenden Mit⸗ arbeit des Hernenhauses, zumal, wenn dieses in seiner künftägen sonmensebummg imn wartarem Umsange Mülglicher ent⸗ salt, die traft ihrer beruflichen Erhahrunger und ihrer Stellung mitten im werktätigen Loben besonders geignet erscheinen und dementsprechend auch das berechtigte Bedürfnis empfinden werden die Auffassung der von ihnen vertretenen Kreise der Bevölkerung au bei einzelnen umstrittenen Punkten des Staatshaushaltsplanes zur Geltung zu bringen. Diesem Bedürfnis kann 1e Fgee des ange⸗ führten Vorrechtes des Abgeordnetenhauses dadurch Fanno getragen werden, daß dem Herrenhause wenigstens für gewisse Fälle, in denen die Beschlußfassung des Algeordnetenhauses das Herrenhaus in 88 besonders; ierige Lage bringen würde, die Möglichkeit gegeben wird, nem es den von dem Abgeordnetenhause gestrichenen oder gekürzten

86 *

1 Ss 1A“ Ausgabeposten zur nockmaligen Prüöfung an das andere Haus zurück⸗ verweist, eine Zwischenverhandlung zwischen beiden Häusern berbeizu⸗ führen, die zwar auch jetzt schon nicht umersagt ist, hierdurch ader für er besonders bezeichneten Fälle verfassungsgemäß festgelegt sein würde. Der Gesezentwurf fieht dieses Verfa nen vor, wenn durch den Bes gluß des Abgesrenetenhaufes in einen bereits in Naate besteben en Zustand eingegriffen wird. „Der bestebende Zustand wird nicht berührt, wenn es sich um eine Streichung oder Kürzung einer neuen Forderung der Staatsregierung handelt oder einer Mehrforderung gegenüber dem Betrage, der im voraufgegange⸗ nen Staatshaushalte vorgesehen war. In diesen Fällen bleibt es ganz bei dem bisherigen Rechtszustande. Das gleiche gilt für Streichungen oder Kürzungen im Extraordinarium, da die darin enthaltenen Posten begrifflich immer eine einmalige und außerordentliche, also eine neue Ausgabe darstellen. Beschließt jedoch das Abgeordnetenhaus bei einem Ausgabeposten, der bisher unter den ordentlichen Ausgaben im

aushaltsplan enthalten war, die völlige Ablehnung oder die Herab⸗ etzung unter die zuletzt vopgesehene oder von der Staatsregierung im neuen Entwurfe vorgeschlagene geringere Summe, und hat die Staats⸗ regierung sich mit dem Besschlusfe des Abgeordnetenhauses nicht einver⸗ standen erklärt, so soll das Herrenhaus zur Einzelberatung schreiten und bei Nichtübereinstimmung mit der Auffassung des Abgeordnetenhauses vermittelnd eingreifen können. Um dabei eine möglichst baldige Entscheidung herbeizuführen, ist in Aussichb genommen, das Herrenhaus über die beanstandeten Posten noch vor der Beratung über den Gesamthaushalt alsbald vorweg beraten zu lassen. Tritt es dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses nicht bei, so soll zunächst vorsucht werden, in einem von Mitgliedern beider Kammern gebildeten Ausschusse eine Verständigung zu erreichen, worauf dann die nun⸗ mehr endgültige Schlußberatung des Abgeordnetenhauses über den Ausgabeposten erfolgt, der sich demnächst die Abstimmung des Herren⸗ hauses über Gesamtannahme oder ⸗ablehnung des Staatshaushalts⸗ planes anschließt. Von der Verständigungsaussprache in dem ge⸗ meinsam zu bildenden Ausschusse, die ganz den neuzeitlichen Anschau⸗ ungen über die zweckmäßigste Art der Austragung grundsätzlicher Meinungsverschiedenheiten zwischen größeren Interessentengruppen ent⸗ spricht und ein wertvolles Mittel zur Annäherung der beiden Häuser enthalten dürfte, wird in zahlreichen Fällen ein befriedigender Aus⸗ leich erwartet werden können, da sie zur Klärung der St itfragen Aushellung von Mißverständnissen und Beleuchtung derjenigen Punkte, auf die es der anderen Seite besonders ankommt, Gelegenheit bietet und so dazu führt, daß auch dem Standpunkt des anderen Teiles ge⸗ bührende Würdigung zuteil wird. 8 Zu Nr. 2. 1“

Der neue Absatz 4 gibt nur in Preußen, wie all emein, be⸗ stehendes ungeschriebenes Recht wieder. Da eine Aen erung des Artikels 62 der Verfassung ohnehin erfolgen soll, empfiehlt es sich, gleichzeitig nach dem Vorgange der Verfassung von Elsa Lohtringen vom 31. Mai 1911 R. G. Bl. S. 225 Art. 2 § 5 Abs. 3 eine ausdrückliche Vorschrift über die Unzulässigkeit einseitiger, dem Willen der Staatsregierung widersprechender, Erhöhungen oder Neueinsetzun⸗ gen von Ausgabeposten im Staatshaushaltsplan aufzunehmen, wodurch zugleich das Herrenhaus die verfassungsrechtliche Gewähr dafür erhält, daß es nicht der Gefahr ausgesetzt wird, zu solchen einseitig vom Abgeord⸗ netenhaus vorgenommenen Veränderungen auf keine andere Weise als durch Gesamtannahme oder Gesamtablehnung des Staatshauehalts⸗ planes Stellung nehmen zu können. 8

Zu Nr. 9. Schon bisher ist es vielfach nicht Fngeg gewesen, das Staats⸗ haushaltsgesetz rechtzeitig bis zum Beginn des neuen Rechnungsjahres fertigzustellen. In welchem Umfange die Staatsregierung dann ermäch⸗ tigt ist, zu leisten, ist in der Verfassung nicht bestimmt. In Ermangelung einer solchen Ermächtigung müßte der Staats⸗ betrieb in wichtigen Teilen leiden, da, wenn auch die Volksver⸗ tretung sich der Bewilligung der Ausgaben, die auf gesetzlicher oder en6 g Verpflichtung beruhen, nicht entzie en kann, doch rein formell betrachtet, Zahlungen bis zu dieser ö nur ge⸗ leistet werden könnten, soweit die Empfänger imstande find, auf Grund von staatlichen Verpflichtungen die Zahlung im Rechtswege zu erzwingen. Dieser Zustand ist egenüber den vielseitigen An⸗ sorderungen, die das Staatsleben 8 allen seinen weit Fetzwe ten Gebieten stellt, unerträglich. Die . die im Laufe der Zeit wiederholt gemacht worden sind, um diesen Uebelstand durch eine all⸗ gemeine gesetzliche Vorschrift zu beseitigen, haben zu keinem befriedi⸗ enden Ergebnisse Pöführt. In der Praxis hat man sich teils damit ge⸗

olfen, daß durch besondere vor Beginn des ö Rechnungs⸗ jahres erlassene Gesetze die Staatsregierung ermächtigt wurde, die im Staatshaushaltsplan des Vorjahres vorgesehenen dauernden Aus⸗ feben unter Vorbehalt der verfassungsmäßigen Feststellung des Planes 1

1“ 1

ür das bevorstehende Jahn fortzuleisten, teils hat man sich mit einer entsprechenden formlosen Ermächtigung an die Staatsregierung be⸗ egnügt und durch das Staatshaushaltsgesetz die nachträgliche Genehmi⸗ gung der bis zu dieser Feststellung und innerhalb der planmäßigen Grenzen geleisteten Ausgaben herbeigeführt. 8 8. mehr die stgatliche Tätigkeit zunimmt, die Summen des Staatshaushalts anschwellen und damit die Haushaltsberatung für die Staatswirkschaft an Bedeutung eine desto eingehendere Er⸗ örterung über den Entwurf, des Staatshaushaltsplanes ist zu erwarten; im Herrenhause wird diese Erörterung außerdem in Zukunft auch schon infolge seiner neuen Zusammensetzung einen breiteren Raum einneh⸗ men, als dies bisher der Fall war. Dazu kommt, daß künftig auch durch die Vorschrift zu Nr. 1 dieser Gesetzesvorlage Verzögerungen in der Fertigstellung des Stagtshaushaltsplanes entstehen können, wenn dem auch durch das in Aussicht genommene Verfahren nach Möglichkeit vorgebeugt werden soll. Es nng also damit gerech⸗ net werden, daß künftig häufiger als bisher der Mangel einer gesetz⸗ lichen Bestimmung über die Ausgaberegelung bei noch nicht zustande⸗ gekommenem Staatshaushaltungsplan in die Erscheinung tritt. Dem zu begegnen, ist der Zweck des v Art. 99 der Verfassungsurkunde vor⸗ geschlagenen Zusatzes. Der Vorschlag bezweckt einerseits, ein wirt⸗ scaftüüch und finanziell gleichmäßig schädliches Stocken der Stagts⸗ tätigkeit zu verhüten, anderseits aber die Ermächtigung zur Vornahme von Ausgaben nicht weiter auszudehnen, als dem mutmaßlichen Willen des Landtages entspricht. In erster Linie kommen danach Ausgaben in Betracht, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen oder zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erforderlich sind; denn hier hat der Landtag durch die Zustimmung zu dem Gesetze schon seinen Willen bekundet, die erforderlichen Aus⸗ gaben alljährlich bereitzustellen, und für die Höhe der als erforderlich anzusehenden Ausgaben werden die in dem letztgenehmigten Staats⸗ haushaltsplan ausgeworfenen Summen den genügenden Anhalt bieten. Eine ähnliche Bestimmung befindet sich bereits in dem auch im sübrigen hier zum Vorbild genommenen § 1 der Notgesetze, die sur vorläufigen Regelung des Reichshaushalts verschiedentlich er⸗ lassen sind (vergl. Ges. v. 31. Mfirz 1912 R. G. Bl. S. 219 und Ges. v. 12. März 1913 R. G. Bl. S. 137 —). Sie bietet beispielsweise auf dem Gebiete des Beamtenwesens die er⸗ wünschte Möglichkeit, ar in der Zwischenzeit zwischen dem 1. April und der Verabschiedung des neuen Staats⸗ haushaltsplans die üblichen Dienstalterszulagen an planmäßig angestellte Beamte und Dictare zu gewähren und die frei gewordenen Beamtenstellen, die in dem letztjährigen Staatshaushalts⸗ plan vorgesehen waren und auch nach dem neuen, noch nicht zustandegekommenen Entwrfe nicht etwa wegfallen sollten, neu besetzen. Die weiter derpsssen⸗ vFenaec ücgans. rechtlich begrün⸗ bete Verpfflichtungen des Staates gu erfüllen, bedamf keiner besonderen Rechtfertugung, da eime Verzögerung in der Erfüllung nur Nachteille für den Staagt im Gefolge haben würde. Bei Bauten endllich üst mit der Bewillicung des ersten Teilbetrages grundsätzlich vom Land⸗ tage bewilligt, daß der Bem in dem aus den Erläutewun hen ersichtlichen Umfange ausgeführt werde. Gerade auf diesem Gebiete bedarf es wegen der soßes Nachteile, die eine Unterbrechung der Bauarbeitben in Sayulicher, wirtschaftlicher und verwaltungs⸗ mäßiger Hinsicht ꝛmit sich dringen wünds, einer allgemeinen Ermächtigung der Stgatsreerung zur Vevausgabung des für die Fortsetz des Ba erforderlichen,

rerabschiedefen Staatshoushaltaentwu vougesebenen meiteren Baubetvages, Lino. Ermöchtigung, don der indessen selbstverständlich dann nicht Gebrauch gemacht werden pürde, wenn otwa bei der Beratung des nauen Entwurfs die weitzre Bauausführung als solche inzwischen im Landtage Bedenken ke⸗ gegnen sollte. Den Bauten sind Beschaffungen gleichgestellt, bei denen es sich um ein einheitliches, jedoch auf mehrere Jahre verteiltes Unter⸗ nehmen handelt. Endlich war zu berücksichtigen, daß der Staat viel⸗ fach nicht selbst baut oder beschafft, sondern einem Dritten, z. B. öffentlichen Körperschaften, Genossenschaften, den Bau oder die Be⸗ schaffung überträgt, sich selbst aber nur mit einem Beitrage beteiligt, der je nach dem Fortschreiten des Unternehmens in verschiedenen auf mehrere Jahre verteilten Beträgen gezahlt werden soll. Auch hier kann es sich als nötig erweisen, dem Empfangsberechtigten noch por dem Inkrafttreten des neuen Staatshaushaltsplanes den grundsätzlich vom

andtage bereits im voraus bewilligten Beitrag des neuen Jahres zuzuwenden.

8 neuen noch nicht

v Verkehrszswesen.

Zwischen Frankreich und der Schweiz besteht zurzeit aus militärischen Gründen eine Grenzsperre. Infolgedessen ver⸗ zögert sich die Ankunft der Briefe der kriegs⸗ gefangenen und zivilinternierten Deutschen in Frankreich an ihre Angehörigen. Ein Grund zur Be⸗ unruhigung liegt also in dem Ausbleiben von Nachrichten Die Grenzsperre dürfte in Kürze wieder aufgehoben werden.

8 8

Mannigfaltiges.

Ihre Kaiserliche und Königliche Hoheit die Frau Kronprinzessin hat „W. T. B.“ zufolge gestern nachmittag der Gedächtnisfeier für die Toten im Zirkus Busch beigewohnt.

Durch die Stürme der letzten Tage sind, wie „W. T. B.“ meldet, viele Fernsprechleitungen gestört, sodaß bis ur in Angriff genommenen Wirederherstellung der Leitungen die Geipräͤche nach außerhald Verzögerungen erleiden werden.

Anknüpfend an das bereits bestehende Ungarische Seminar in Berlin besteht die Absicht, ein ungarisches Institut zu gründen, zu dessen Pflege und Förderung eine „Gesellschaft de Freunde des Ungarischen Instituts an der Untversitä Berlin“ zusammengetreten ist. Durch persöͤnliche Fühlungnahm zwischen den deutschen und den ungarischen Metgliedern wird dies Gesellschaft trachten, daß sich die Kulturbeztehungen hesscen Deutsch land und Ungarn immer enger gestalten. Die Gründung der „Ge sellschaft der Freunde des Ungarsschen Instituts“ erfolgte am 24. November Der Sitzung ging, wie „W. T. B.“ herichtet, ein g/meinsames Abend essen voran, bei dem als erster der Botschafter Prin; l1u Hoben lohe⸗Schillingsfürst in deuischer und dann in ungarischer Sprache das Wort ergriff. In schwungvoller und eindringlicher Rede stellte er dar, welches Verdienst sich das Ungarische Institur um die Annäherung des deutschen und ungarischen Geistes⸗ un Wirtschaftelebens erwerben werde. Das neue Institut sei eine wertvoll Unterstützung jener Bestrebungen, die er seit jeher verfolge, nämlich die Annaͤherung zwischen den belden⸗Ländern so innig wie möglich zu Pelschen. Nach den mit Gegeisterung aufgenommenen Worten des Botschafters drückte der in Vertretung des ungarischen Kultuswinisters Grafen Avpponyi erschienene Minictersalrat Ludwig von Toth die Sympathten der ungarischen Regierung aus. Im Namen der Urgarischen Akndemie der Wissenschaften, deren Verkreter nicht ein⸗ treffen fonvten, begrüßte der Unwersitätsprofessor Geheimrat von Waldeyer⸗Hartz die Versammlung. Der Vortragende Rat im Ministerium der geistlichen und Unterrichtzangelegenheiten, Gehelme Regierungzrat Professoe Dr. Becker äußerte das warme Interesse der preußischen Unterrichtsverwaltung an der Vertretung Ungarns an der Uriversittät Berlin. Nach Ausfübrungen des Wirklichen Geheimen Rats Dr. Freiherin von Rechenberg sprach als Vertreter der wirtschaftlichen Welt der Direktor von Stauß, Präsident der Deutsch⸗Ungarischen Erdöl⸗A.⸗G. Es folgte die Verlesung der in reicher Zahl eirgegangenen Be⸗ Füsungetelegramme, u. a. von dem Grafen Jultus Androssy, der Ungarischen Waffenbrüderlichen Pereinigung, der Hauptstadt Burapest usw. Nach dem Abendessen erstattete der Professor Gragger, der Dircktor des Ungarischen Seminars, einen Bericht über die Aufgaben des Instituts und über die Art der Organisation. Danach erfolgte die Gründung der „Gesellschaft der Freunde des Ungarischen Instituts an der Universität Berlin“. Es wurde ein Arbeltsausschuß gebildet, der die noch notwendigen Schritte unternebmen und die in etwa sechs Wochen zu haltende Mitgliederversammlung einberufen wird.

Wie hoch ist ein Nordlicht? Sckon gegen Ende des Herbstes pflegen sich Nordlichter einzustellen, die zuwellen auch bis in unsere Breiten reichen. Die Räisel, die diese Naturerscheinung den Menschen aufgtbt, siad bisher nur teilweise gelöst worden. Zu ihnen gehört auch die Frage, in welcher Höhe über der Erdoberfläche die Nord⸗ lichter schweben. Der während des Keieges verstorbene nor⸗ wegische Physiker Birkeland hat noch in seinen letzten Lebe sjahren der Löosung dieser schwierigen Aufgabe eine besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Auf einer im nördlichen Norwegen in beträchtlicher Meereshöhe geschaffenen Warte hat er drei Jahre lang Versuche zur Höhenbestimmung ven Nordlichtern ausführen lassen, und zwar mit Pilfe der eosenbdie . .. 1 Das Verfahren ist ähnlich wie es zur Bestimmung von Wolken⸗ höhen, von Sternschnuppen und anderen Lufterscheinungen benutzt wird. Es gehören dazu gfeichzeitig zwei Beobachter an verschtedenen Orten, deren Entfernung von einander genau bekannt sein muß. Durch Verständigung mit dem Fernsprecher wird eine genaue 8 Gleichzeitigkeit der rhotographischen Aufnahmen erzi!lt. Da während eines Nordlichts fast immer die Sterne sichtrar sind und auch durch des Polarlicht hindurchscheinen, ist eine Art von Ortsbestimmurg für einzelne Teile des Pol rlichts möglich, und die Ausmessung der Platten ergibt dann die Grundlage für die Berechuung der Höhe. Von entscheivender Bereutung für das Geleugen dieser Arbeiten war eine Verbesserung der photographischen Platte, die eine Heratsetzung der Belschtungsdauer bei diesen zarten, unbeständigen Lichtgebilden auf weniger als eine Sekunde erlaubte. In den essten beiden Jahren ergaben sic als mittlere Höhe der Nord⸗ lichter vach dem in den „Aanalen der Physik“ veröffentlichten Bericht wa 112 km. Die Beobachtunjen warden bis in die erste Kriegezeit hinein fortgesetzt und mit besonderer Fürsorge von dem pbysika ischen Institut der Universitzt Kristiania zu Messungen und Berechnungen ausgenntzt. Dadurch fiss reiche Ergebnisse erzielt worden, die ensbesondere auch die Verschiedenheiten der Nordlicht⸗ formen baücksichtigen. Von den unendlich mannigfartigen Gestalten des Polarlichts wurden an eintelnen beobachtet: diffuse Bogen, draperi⸗sörmige Bogen, eigentliche Droperien, Nordlichtstrahlen, ge⸗ teilte Lichtbä nder und sogenannte pulsierende Lich flächen. Durch die Vermehrung der Zahl der Messungen wurde auch der Spielraum der Höbenwerte beträchtlich erweitert. Die obere Grenze kann danach zwischen 100 und dem sehr hohen Betrag von 330 km schwanken. Wahrscheinlich wird sie meist noch zu niedrig beobachtet, da die photo⸗ graphische Platte in ihrer Empfindlichkeit für die schwächeren Geade des Leuchtens doch nicht ganz ausreicht. Es scheim, daß diffuse Bogen in geringerer Höhe ihr Ende finden als die eigent⸗ lichen Lichtnrahlen. Auch die mittlere Höle bat sich bedeutend größer herausgestellt als nech den ersten Beobachtungen, nämlich zu 177 km. Sind die Nordlichter auch nach oben hin für das Auge stetz verschwommen, so ist ihre untere Grenze fast immer scharf ausgebildet. Für diese hat sich aus fast 2000 Bestimmungen