1917 / 281 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Nov 1917 18:00:01 GMT) scan diff

des Großherzoglich Badischen Kreuzes für freiwillige Kriegshilfe 1914 —1916: der Telegraphengehilfin Tiedke in Mannheim; 8 des Großherzoglich Sächsischen Allge meinen Ehr zeichens in Silber: .“ dem Oberbriefträger August Müller in Eisenach;

des Kreuzes des Herzoglich Sachsen⸗Meiningischen

Ehrenzeichens für Verdienst im Kriege am Bande für Nichtkämpfer:

dem Oberpostsekretär Unger in Markirch;

des dem Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Haus⸗ orden angeschlossenen silbernen Verdienstkreuzes: den Ponsekretären Dilling und Köhler und dem Telearaphen⸗ sekretär Herbst, sämtlich in Altenburg (Sachs.⸗Alt.); der demselben Orden angeschlossenen silbernen b 8 Verdienstmedaille: dem Postagenten Stengel und dem Oberpostschaffner Dörste, beide in Altenburg (Sachs⸗Alt.), Oberpostschaffnern Korrmann in Eisenberg (Sachs.⸗ Alt.) Louis Lehmann in Schmölln (Sachs.⸗Alt.) und Wolf in Gößnitz (Sachs.⸗Alt.); ferner:

des Großkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Franz Josephordens und des Großkordons des Großherrlich Türkischen Medschidjeordens: dem Direktor im Reichsschatzamt Dr. Schroeder und dem Wirkuchen Geheimen Oberregierungsrat Dombois daselbst sowie

den

lbmonds Kii weitzroten aht dem Postsekretär Jank in Konstantinopel.

Deutsches Reich. 8

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Oberposisekrelär Karl Schneider in Berlin den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät

des Kaisers hat der Reichskanzier „zum Präsidenten der Katserlichen Disziplinarkammer in

Cöln den Könialich preußischen Senatepräsidenten beir dem Obve landeggericht zu Cöln, Geheimen Oberjustizrat Linde⸗ mann daselbst.

und zu Mitgliedern der Kaiserlichen Disziplinorkammern in Frankfurt a. O. den Königlich preußischen Geheimen Re⸗ gierungsrat Hüger daselbst für die Dauer des Krieges und den Köni lich p eußischen Kriegsgerichtsrat Scheffler daselbst für die Dauer des Krieges sowie in Oppeln den Oberpostrat Oppen in Breslau auf die Dauer des von ihm bekleideten Reichsamts ernannt.

Bekanntmachung,

betreffend Aenderung der Verordnung über den Vertehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reiche Gesetzbl. S. 1123).

Vom 22 November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel I § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 der Verordnung über den Verk⸗hr mit Cuma onharz vem 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1123) er⸗ halten folgende Fassung: § 5 Abs. 2

Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise oder der Erwerber mit dem von dem Kriegsausschusse ge forderien Preise nicht ein⸗ ve stand n, so wird der Preis von dem Resch’schiersaerichte für Kriegs⸗ wirischaft endgültig festgesetzt. Das Reicheschiedsger cht entscheidet auch über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich zwischen den Be⸗ teiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueberlassung sowie aus der Ueberlassung und aus der Abgabe des Cumaronha zes durch den Kriegsausschuß ergeben. Es bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

H

Der Verpflichtete hat ohne Rücksich die endgüllige Fev⸗ setzung des Uebernabmepreises zu liefern. Der Kriegeaus chuß hat vorläufig den von itm für angemessen erachteten Preis zu zablen.

Das Recht, eine Pre’s stsetzu,g durch das Reschsschiedsgericht zu verlangen, erlischt, wenn der Verkäͤufer oder der Ab ehmer nicht un⸗ verzünlich nach Mirteilung des Peeisangebots oder der Preisforderung fettens des Kriegeausschusses davon Gebrauch machen.

§ 7 Der Reichskanzler er'äßt Bestimmungen darüber, in welcher Zusammensetzung das Reichsschiedegericht für Kiegswirtschaft in den ihm durch diese Verordnung überwiesenen Sachen entschedet. Artikel II. 8 Diese Verordnurg tritt mit dem 26. November 1917 in Kraft. Berlin, den 22. November 1917. 1 Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 8 Graf von Roedern.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Aus führungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Cumaron⸗ harz vom 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1125).

Vom 22. November 1917.

Auf Grund des § 9 der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1123) wird folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die §§ 1, 3 urd 4 der Auseübrungsbestimmungen zur Ver⸗ ordneng übe de Nerk hr mit Cumaronbarz vom 5. Oklober 1916 (Reich⸗Hesetzbt. S. 1125) erhalten tolgende Fassang:

§ 1

Das Meicksschiedsgericht fü, K iegswirts baft entscheidet in den FTälen 4 5 5 Ab 2 der Verordnung uüber den Verkehr mit ECunaronha in der Besetzueg von drei Mitgliedern. Den Vorsitz fuhrt der Vorsitzende des Reichsschieesgericht, oder sein Vertreter.

b b

Die beiden Beisitzer sind den Mitgliedern des ständigen Ausschasses!

1 8

für Cumaronharz 3) zu entnehmen, mit der Maßgabe, daß je ein Beisitzer dem Kereise cer Erzeuger und dem Kreise der Verbraucher angehö en soll. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor dem Revicheschiedspericht entsprechende Anwendung.

§ 3 2

Die Preise gelten für Lief rungen ausschließlich Verpackung. Der ständige Ausschaß für Cumaronharz bestimmt, welche Verpackung jeweilig anzuwenden ist und welche Preise dafür in Ansatz gebracht werden fen.

Die Mitglieder des Ausschasses werden vom Reichskanzler er⸗ nannt; sie sollen den Kreisen der Persteller und der Verbroucher von Cumaronharz entnommen werden. Den Vorsitzenden stellt der Kriegs⸗ ausschuß für pflirzliche und tierische Oele und Fette.

Wad eine Verpackung vermendet, die den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen nicht enrspricht, so geht ein während der Bezör erung etwa entstandener Verlust zu Lasten des Erzeugers, es sei denn, daß der Verlust auch bei der Verwendung der vorge⸗ schriebenen Verpackung entstanden

§ Die Vorschriften der §§ 2 und 3 sind auch für die Entscheidung des Reichsschiersgerichts für Krieaswirtschaft bindend. Artikel II. Die Bestimmungen treten mit dem 26. November 1917 Berlin, den 22. November 1917. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller.

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Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 22. November 1917.

Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirts raftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Die Verordnungen über die Verjährungsfristen vom 4. November und vom 9. Dezember 1915 (Reichse⸗Gesetzbl. S. 732 811) werden im Anschluß an die Verordnung vom 26 Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1198) weiter dahin ge⸗ ändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schlusse des Jahres 1918 vollendet wird. ““ 8

erlin, den 22

——⸗

November 1917. Der Reichskeinzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen. 8 Vom 23. November 1917.

Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 243) wird in Abweichung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Schlachwieh⸗ und Fleischpreise für Schweine und Rinder vom 5. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 319) folgendes bestimmt:

Artikel I.

Die in der Verordnung über die Preise von Schlachtschweinen vom 15. September 1917 (R⸗schs⸗Gesetzbl. S. 837) zunächst ris zum 30 N vember 1917 einschließlich festgesetzten Höchstpreise fuüͤr den Verkauf von Schlachtschwe nen nurch den Viehbalter dürfen bis zum 15. Jnuar 1918 einschlußlich weitergewährt werden. Daneben eürfen bis zum gleichen Zeispunkt fur fedes zum Verkaufe gelangende Schwein, das mehr als 15 und nicht mehr als 75 Kilogramm 1ec ct hat, folgende Benäge (Stückzuschläge) zugeschlagen werden:

wenn das Lebendgewicht des Schweines beträgt:

mehr als 15 bis einschließlich 30 Kilogramm 18 Mark 60 5 1.“ 75 Artikel II. Diese Verorönung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. November 1917.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

Bekanntmachung,

betreffend Verarbeitung von Gerste und Gemenge von Gerste mit Hafer in Brennereien, die mit der Spiritus⸗Industrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung in München verrechnen.

Brennereien, die mit der Spiritusindustrie, Kommandit⸗ gesellschaft auf Aktien, Zweigniederlassung in München ver⸗ rechnen, wird für das Betriebsjahr 1917/18 durch Ver⸗ mittlung der zuständigen Kommunalverbände diejenige Menge Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte freigegeben oder geliefert werden, die sie zur Verarbeitung der nachweislich in ihrem Besitze befind⸗ lichen, zur Herstellung von Spiritus bestimmten Rohstoffe be⸗ nötigen. Als erforderlich zur Herstellung von Spiritus gilt Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer hierbei nur für die Verarbeitung von Kartoffeln und Rüben.

Die Brennereien haben bei der zuständigen Steuerbehörde nachzuweisen, welche Mengen Kartoffeln oder Rüben sie besitzen und zur Vera beitung auf Spiritus bestimmt haben. Auf Grund dieses Nachweises stellt die Steuerbehörde eine Be⸗ scheinigung über den Gerstenbedarf der Brennereien aus. Dabei wird angenommen, daß zur Herstellung eines Hektoliters

Alkohol neben

22 Ztr. Kartoffeln oder

25 Zuckerrüben

60 Futterrüben b 30 kg Gerste erforderlich sind. Die Bescheinigung der Steuer⸗ behörde ist dem Kommunalverbande mit der Erklärung einzu⸗ reichen, ob Freigabe von Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer aus eigener Ernte oder Lieferung von Gerste durch den Kommunalverband beantragt wird. der Kommunalverband veranlaßt hierauf das weitere.

Vorbehaltlich der vorstehend angeordneten Regelung er⸗ mschtigen wir die Brennereien, die im eigenen landwirtschaft⸗ lichen Betriebe Gerste oder Gemenge von Gerste mit Hafer geerntet haben, vorläufig

bei einer Jahreserzeugung bis zu 10 hl Alkohol bis zu 60 kg

bet einer Jah eserzeugung bis zu 30 hl Arkohol bis zu 180 kg Gerste oder Gemenge eigener Ernte im Betriebe ihrer Brennerel zur Herstellung von Alkohol, aber nicht mehr als 20 kg für einen Hektoliter zu verwenden. 8

Die vorläufig freigegebenen Men samtbedarf anzurechnen. Berlin, den 14. November 1917. Direktorium der Reichsgetr C6V6666 6

nntmacheng

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verarbeitung von Obst vom 5. Auaust 1916/24. August 1917 und der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut vom 3. September 1917 wird unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in diesen Ver⸗ ordnungen mit Zustimmung des Bevollmächtigten des Reichs⸗ kanzlers in Abänderung unserer Bekanntmachung vom 5. Otk⸗ tober 1917 (Reichsanzeiger Nr. 241) folgendes bekannt gegeben:

Aller Absatz von Dörrobst ist verboten. Die vorhandenen Bestände an Dörrobst werden von den zustän igen Landes⸗, Pro⸗ vinzial⸗ und Bezirksüellen für Gemüse und Obst aufgekauft wer en.

Lohnverträbe über das Dörren von Obst bedürfen in jedem einzelnen Falle der Genehmigung der zoständigen Landes⸗, Pro⸗ vinztal⸗ oder Bezirksstelle füur Gemüse und Obst.

Ausgenommen von den vocmehenden Vorschriften ist der Absatz von Dörrobst an die stellvertretende Intendantur des IX Atm⸗ekorpi in Altona und an die Zentrale für die Beschaffung der Verpfl⸗gung

Beka

abgeschlossene Verträge auf Lieferung von Dörrobst an diese Siellen bereits vorliegen. Der Abschluß neuer derartiger Lieferungsverträge ist unzulässig.

Daß das vorstehende Absatzverbot für alle gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen Hersteller von Dötrobst gilt, wird besonders hervorgehoben.

nicht gewerbsmäßig herstellt, bleibt vom Absatzverbot unkberührt. Doch wird aasdrücklich darauf bincewtesen, daß jeder Weiterabsatz von Dörrobst, das von solchen Herstellern erworben wurde, verboten und strafbar ist wie jeder Handel mit Dörrobst überhaupt.

Berlin, den 20. November 1917.

Berlin SW. 68, Kochstraße 6 I. 8 Dr. Lehmann.

Hartwig.

Bekanntmachuüng.

Es wird beabsichtigt, die nachbezeichneten Akten des Kaiser lichen Patentamts zu vernichten:

a. Die Akten der erteilten Patente, die infolge Zelt⸗ ablaufs, Verzichts, Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen sind, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 15 Jahre verflossen sind,

b. die Akten der Gebrauchsmusteranmeldungen, die nicht zur Eintagung in die Rolle geführt haben, soweit 5 Jahre nach Ablauf des Jahres verflossen sind, in dem die Anmeldung erfolgte,

c. die Akten der gelöschten Gebrauchsmuster, soweit vom Ablauf des Jahres, in dem der Schutz erloschen ist, 10 Jahre verflossen sind, mit Ausnahme der zur öffentlichen Einsicht bestimmten Teile dieser Akten,

d. die Akten der Warenzeichenanmeldungen, die nicht zur Eintragung in die Zeichenrolle geführt haben, soweit 10 Jahre nach Ablauf des Jabres verflossen sind, in dem die An⸗ meldung ihre Erlevtpung gefunden hat,

e. die Akten der gelöschten Warenzeichen, soweit nach Ablauf des Jahres, in dem die Löschung erfolgte, 10 Jahre verflessen sind.

Etwaige Anträge zu diesen Akten sind von den Beteiligten, die sich über ihr Interesse an der Sache auszuweisen haben, bis zum 1. Februar 1918 bei dem Kaiserlichen Patentamt einzureichen.

Beerlin, den 23. November 1917.

Der Präsident des Kaiserlichen Patentamts. Robolski.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 26 November 1914 (AReichs⸗Gesetzbl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 89) ist für das gesamte im Inland befindliche Vermögen der britischen Staatsangehörigen Eheleute Allan und Mary Steward die zwangsweise Verwaltung angeordnet worden. (Verwalter ist Bezirksnotar Marquardt in Ludwigsburg). 1 Scttuttgart, den 23. November 1917.

Königliches Ministerium des Innern. Für den Staatsminister: von Haag.

8 Bekanntmachung. .“

Auf Grund des Art 3 der Bekanntmachung, betr. wirt⸗ schaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal, vom 14. Mai 1916 (RGBl. S. 375) ist die zwangsweise Verwaltung des „Kunstgewerbehauses G. m. b. H.“ in Braun⸗

chweig angeordnet und der Kaufmann Mielzin er hier⸗ selbst als Verwalter bestellt. 8

Braunschweig, den 5. November 1917.

Herzoglich Braunschweig⸗Lüneburgisches Staatsministerium. H. Krüger.

Bekanntmachung, bbetreffend Liquidation französischer Unter⸗ 8 nehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation feind⸗ licher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Pörigne, Lesault & Cie., Paris, insbesondere deren Zweignieder⸗ lassung in Brüssel, Rue Vanderborght 28, angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Leutnant Maas in Brüssel ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator. Brüssel, den 23. November 1917. 8

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouperneur in Belgien. J. P.: Rohrer.

der Marine in Berlin W. 10, Königin⸗Augustastraße 38/42, soweit

Nur wer im Jahre weniger als 20 Doppelzentner Dörrobst

Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.

8 2

fristen, vom 22. November 1917.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

620. Liste.

Gesamtvermögen: Das gesamte im Inlande befiandliche Vermögen der durch Erlaß vom 18. April 1916 I. . 6624 ausge⸗ bürgerten landesflüchtigen Witwe Adele Wertheimer, gev. Weil, geboren am 8. September 1863 in Herlisheim, zuletzt in Straßburg vobzbaf (Zwangsverwalter: Rechtsanwalt Steinhardt in Straß⸗ burg). Straßburg, den 21. November 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J WI 1“

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung srenJelen Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGZBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

621. Liste.

Vermächtnisse: Die Vermächtnisse der französischen Staats⸗ angehörigen 1) Juteau Emma, Zeichenkünstlerin in Belfort; 2) Juteau Ernst, Angestellter in Thaon les Vosges; 3) Juteau Lucie, Privatlehrerin in Lausanne, 4) Marchal Fernand Ehefrau Therese, geb. Juteau, in Epinal; 5) Juteau Albert, Chemiker in Rouen am Nachlaß der am 11. Juni 1917 zu Mülhaufen ver⸗ storbenen Witwe Peter Juteau, Eugente geb. Risler (Zwangs⸗ verwalter: Notar Großmann in Mülhausen). 9

Straßburg, den 21. November 1917. G Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar. ;

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

622. Liste.

Besondere Vermögenswerte: Die Beteiligung des französischen Staatsangehörtgen Heinrich Juillard aus Mülhausen, z. Zt. un⸗ bekannten Aufenthalts, an der offenen Handelsgesellschaft Jutllard & Weiß in Mülhausen (Zwangsverwalter: Notar Großmann in Mülhausen).

Straßburg, den 21. November 1917. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

8

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 25. September 1915 zur wernhaltung unzuverlässiger P rsonen vom Handel (RHBl. S. 603) und der Ziffern 1, 2, 4, 5 und 8 der Anweisung des Kaiserlichen Ministeriums vom 11. Oktober 1915 8 Mat 1917 zur Ausfübdrung dieser Verordnung (3. u. BaBl. S. 305, 385) wud dem Josef Affenberger, Spezereihändler, Straßburg⸗Neudorf, Lazarettstraße 14, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Nah⸗ rungs⸗ und Futtermitteln aller Art sowie rohen Natur⸗ erzeugnissen, Heiz⸗ und Leuchtstoffen und mit Gegen⸗ ständen des Kriegsbedarfs, von heute ab für das ganze Gebiet des Deutschen Reichs untersagt.

Straßburg i. Els., den 14. November 1917. Der Polizeipräsident. J. A.: Dr. Bünger.

8 8

1“

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 207

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6144 eine Verordnung über Sämereien, vom 19. No⸗ vember 1917, unter

Nr. 6145 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über die Malz⸗ und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1137), vom 20. November 1917, unter

Nr. 6146 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz⸗ und Gerstenkontingente der Bier⸗ brauereien sowie den Malzhandel, vom 20. November 1917, unter

Nr. 6147 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Verordnung über Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1145), vom 22. November 1917, unter

Nr. 6148 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Bestellung eines Reichskommissars für Ueberaangswirtschaft vom 3. August 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 885), vom 22. November 1917, unter

Nr. 6149 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über den Verkehr mit Cumaronharz vom 5. Ok⸗

Katasteramt Soldau sind zu besezen. 1

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhl: Allerhöchst Ihre außerordentlichen Gesandten und bevoll⸗ mächtigten Minister Graf von Schwerin in Dresden und Kammerherr Dr. von Humbracht in Oldenburg zu Wirk⸗ lichen Geheimen Räten mit dem Prädikat Exzellenz zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungs⸗ und Baurat Schumacher, Mitglied der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster (Westf.), zum Ge⸗ heimen Baurat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen und dem Generaldirektor der Deutschen Kontinentalgagasgesell⸗ schaft, Regierungsbaumeister a. D. Heck in Dessau den Charakter als Baurat zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den technischen Eisenbahnobersekretären Schulze in Münster (Westf.) und Neidt in Stettin, dem Eisenbahnrechnungsrevisor Jahn und dem Eisenbahnhauptkassenkassierer Kaulbach in Essen, den Eisenbahnobersekretären Schubert und Heine⸗ burg in Halle (Saale), Bonacker in Danzig, Hochapfel, Petri und Plöger in Cassel, Wittlich in Frankfurt (Main), Neumann und Januschek in Breslau, Flach, Nolte, Menzerath und Weber in Cöln, Plötz in Stettin, Gustav Schmidt, König, Saling und Winniger in Berlin, Fleischmann und Sauer in Elberfeld, von Eber⸗ stein in Hagen (Westf., Niemann, Rademacher, Gustav Fischer, Hartmann, Henze, Schlösser und Thiemann in Hannover, Trockels in Dortmund, Urban in Bromberg, Räcker, Kapphartwig, Rabich, Neukirchen und Schöning in Essen, Nehls in Stendal, Bergmann und Schrader in Leinhausen, Peters in Crefeld, Borsdorf in Königsberg (Pr.) und Williger in Wesel, dem Eisenbahn⸗ obermaterialienvorsteher Scharff in Breslau, dem Eisenbahn⸗ betriebsingenieur Rohleder in Mülheim (Ruhr)⸗Speldorf, dem Eisenbahnbetriebskontrolleur Jungebloedt in Essen, den Eisenbahnverkehrskontrolleuren Ehlers in Hamburg und Holle in Cassel, den Oberbahnhofsvorstehern Lenz und Jüngling in Berlin, Gerstmann in Breslau und Bayer in Remscheid, den Eisenbahnobergütervorstehern Dintner in Beuthen (Ober⸗ schlesien), Bernd in Wiesbaden, Granholm in Berlin und Hammers in Düsseldorf, dem Eisenbahnoberkassenvorsteher Lau in Danzig, dem Oberbahnmeister Krause in Coburg und dem Eisenbahnwerkstättenvorsteher Wilke in Essen den Charakter als Rechnungsrat zu verleilhhn.

.“

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers, Professors Kortum an der Humboldtschule in Hannover⸗Linden zum Direktor der Kaiser Wilhelm⸗Realschule in Odenkirchen, Kreis Gladbach, durch das Staatsministerium bestatigt worden.

Finanzministerium. Das Katasteramt I in Mühlhausen i. Th. und das

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Der bisherige Assistent am Physiikalischen Institut der Universität in Breslau, Privatdozent Professor Dr. Waetz⸗ mann ist zum Abteilungsvorsteher an demselben Institat er⸗ nannt worden. u“

Denutsches Reich. Preußen. Berlin, 27. November 1917.

Das Königliche Staatsministerium trat heute zu

tober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1123), vom 22. November

1917, unter

Nr. 6150 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver⸗ kehr mit Cumaronharz vom 5. Oktober 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1125), vom 22. November 1917, und unter S.

Nr. 6151 eine Bekanntmachung über die Verjährungs⸗

Berlin W. 9, den 24. November. 1917.

5 Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 208

Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

„Nr. 6152 eine Bekanntmachung, betreffend Vorschriften

über Krankheitserreger, vom 21. November 1917, und unter Nr. 6153 eine Verordnung über die Preise von Schlacht⸗

schweinen, vom 23. November 1917.

Berlin W. 9, den 26. November 1917.

des

Durchfuhrverboten

einer Sitzung zusammen.

Zusammenfassung der sogenannten allgemeinen Ausfuhr⸗ͤ und Durchfuhrverbote.

Durch die Bekanntmachung vom 26. November 1917, be⸗ treffend die sogenannten allgemeinen Verbote der Ausfuhr und Durchfuhr, im heutigen „Reichsanzeiger“ sind insbesondere folgende Bekanntmachungen über Ausfuhr⸗ und Durchfuhr⸗ verbote ersetzt, soweit sie Waren der betreffenden Arten zum Gegenstand haben:

Nummer des Reichsanzeigers

Sonderausgabe 277 1 von 1915 2⁰6

2

kanntmachung vom 12. September 1914 Heset 8 24. November 1914 31. Dezember 1914 1. September 1915 22. Oktober 1915 23. März 1916 21. Juni 1916 4. Juli 1916 S . 1916 24. September 1916 Im übrigen ist zu der Bekanntmachung

u bemerken: Eine Erläuterung zu den Verboten f

2419

156 160 226. noch folgendes

b .bbs99 ö.ö-—

ür ärztliche

Instrumente und Geräte sowie Verbandmittel, ist

durch Verfügung des Reichskanzlers vom 4. September 1915 1eh.n. 8 Nr. 70 der „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft“ von 1915 veröffentlicht und ebenda in den Nummern 77 und 96 von 1916 sowie 45 von 1917 ergänzt worden. Ein Verzeichnis der Gegenstände, welche als Uniform⸗ stücke, Heeresausrüstungsstücke und als erkennbare Teile von solchen anzusehen sind, ist im nichtamtlichen Teile des Reichsanzeigers“ Nr. 6 vom 8. Januar 1915 verö entlicht und ebenda in Nr. 108 vom 10. Mai 1915 sowie in Nr. 252 vom 2. Oktober 1915 (amtlicher Peil) ergünzt worden.

Die Hinweise in den Erlauterungen zu den Aus⸗ und im nichtamtlichen Teile des „Reichs⸗

s 8

Clauß,

anzeigers“ auf die allgemeinen Aus⸗ und Durchfuhr⸗ verbote behalten ihre Gültigkeit mit der Aenderung, daß die heutige Bekanntmachung an die Stelle der dort angeführten

Bekanntmachungen tritt.

Aenderung der Aus⸗ und Durchfuhrverbot für Erzeugnisse aus Zink.

Durch die Bekanntmachung vom 27. November 1917, be⸗ tressend Aenderung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1917, in dieser Nummer des „Reichsanzeigers“ wird für Erzeugnisse, die Zink und dessen Legierungen enthalten, die dem Aus⸗ und Durchfuhrverbote nicht unterworfene Menge des Zink⸗ usw. Ge⸗ halts von bisher 25 kg auf 2 kg in einer Sendung herab⸗ gesetzt. Sind in einer Sendung neben Zink noch andere soge⸗ nannte Sparmetalle (Aluminium, Blei, Zinn, Nickel, Kupfer, Antimon) vorhanden, so ist die Ausfuhr und Durchfuhr nun⸗ mehr verboten, sobald der Gesamtgehalt an diesen Metallen einschließlich des Zinkes mehr als 2 kg beträgt. 8

1“

Das „Reutersche Büro“ hat die Nachricht verbreitet, daß seitens der amerikanischen Regierung eine Beschlag⸗ nahme des feindlichen Eigentums ersolgt und daß weiterhin die Freigabe der in feindlichem Besitz befindlichen Patente verfügt sei. Dem widerspricht, we der Deutsch⸗Amerikanische Wirtschaftsverband mitteilt, ein Telegramm der „Associated Preß“, dahin lautend, daß keine Beschlagnahme des Eigentums bezw. der Patente’ der Feinde im Auslande seitens der amerikanischen Regierung verfügt worden sei.

1.

Mit den am 6. November vom Bundesrate gebilligten Grundsätzen für die Regelung des Hebammenwesens hat mitten im Kriege die Beoölkerungspolitik des Reiches eine wichtige Maßnahme zum Abschluß gebracht. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, waren bereits geraume Zeit vor dem Kriege seitens des Reichsamts des Innern die Vorverhand⸗ lungen für die jetzt vorliegende Entschließung des Bundesrats eingeleitet. Klagen über die Ungleichmäßigkeit der Verteilung der Hebammen im Reiche, Beschwerden über den bei einem na

haften Teile von ihnen beobachteten Mangel an Wissen und Können,

Wünsche nach einer wirtschaftlichen Sicherung der Hebammen nach ihrer Alters⸗, Krankheits⸗ und Invalidenversorgung, deren Erfüllung den ganzen Stand heben würde, all das hatte einen Niederschlag von Anregungen gebildet, deren Berechtigung seitens der zuständigen Stellen im Reich und in den Bundes⸗ staaten nicht verkannt wurde. Andererseits standen einer durch⸗ greifenden reichsgesetzlichen Regelung des gesamten Hebhammen⸗ wesens bei den einzelnen Bundesregierungen erhebliche Be⸗ denken gegenüber, die in der Verschiedenheit der örtlichen Ver⸗ hältnisse tief begründet sind. Damit war der Weiterbehandlung der Angelegenheit durch das Reichsamt des Innern die Richt⸗ schnur gegeben. Nachdem die zu behandelnden Fragen im Reichs⸗ gesundheitsrat unter Beteiligung von besonderen ärztlichen Sachverständigen und von Vertreterinnen des Hebammenstandes zur eingehenden Erörterung gelangt waren, ist nunmehr mi

Annahme der Grundsätze für die Regelung des Hebammenwesens

uater der Bundesregierung eine Uebereinstimmung erzielt, welche die Mindestforderungen umfaßt, die gleichmäßig bei der

alangg zum Hebammenunterricht, bei der Berufsbildung der

ebammen und bei der Ausübung des Hebammenberufs gestell werden sollen. Dagegen ist die Art und Weise, wie diese Grundsätze bei der landesrechtlichen Regelung durchzuführen sind, dem Er messen der Landesregierungen überlassen, wie es auch dem Befinden dieser Regierungen anheimgegeben bleibt, alle die⸗

jenigen Punkte zu regeln, die in den Grundzügen nicht be⸗

rücksichtigt werden konnten. Und hierbei wird es von ganz besonderem Wert sein, diejenigen Maßnahmen zu erwägen, die

geeignet sind, die Hebammen in ihrer wirtschaftlichen Lage

sicher zu stellen und namentlich die von ihnen so dringen erbetene Versorgung im Alter und im Falle der Invalidit herbeizuführen.

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Kriegsnachrichten. Berlin, 26. November, abends. (W. T. B.) Von den Fronten sind bisher keine besonderen Ereigniss gemeldet worden.

In Flandern lagen am frühen Morgen des 25. No⸗ vember unsere Stellungen westlich des Houthoulster Waldes zeitweise unter starkem feindlichen Zerstörungsseuer. Nach⸗ mittags richtete der Gegner zwischen Westroosebeke und Gheluvelt starke Feuerüberfälle auf unsere dortigen Stellungen. Am Spätabend griff der Feind ohne besondere Artillerie⸗ vorbereitung in Bataitllonsstärke nordöstlich Passchendaele an. Der Angriff brach verlustreich für den Feind zusammen. Während der Nacht zum Teil lebhafteres Feuer.

Gegner nach seinen mehrfach mißglückten Durchbruchsversuchen erneut am Nachmittag in wiederholten Infanterieangriffen beide

seits der Straße Jachy —-Louverval. Sie wurden sämtlich unter schweren Verlusten der Engländer abgewiesen. Westlich der Straße gelang es unserer tapferen Infanterie im Nachstoße die deutschen Stellungen vorzuverlegen und unsere frühere vorderste Linie wieder zu besetzen. Weiter östlich war wiederum die Gegend von Bourlon der Schauplatz erbitterter Kämpfe.

Nachdem 9 Uhr 15 Vormittags stärkstes Feuer auf Bourlon

eingesetzt hatte, brachen hier abermals dicht massierte Angriffe vor, die restlos abgewiesen wurden. Südlich Bourlon vor⸗

stoßende engliche Infanterie wurde gleichfalls zurückgeworfen.

Die Stadt Dixmuide erhielt erneut starken Beschuß. 8 Im Kampfgebiet von Cambrai verblutete sich der

Die Engländernester, die vom Vortage noch im Dorfe verblieben

waren, wurden im blutigen Nahkampfe gesäubert. In diesen

Kämpfen sowie in der Nacht vom 24 zum 25. hatte der

Außerdem blieben 8 Offiziere,

Gegner schwerste Verluste. über 300 Mann und einige 20 Maschinengewehre in unserer Hand. Unsere Artillerie faßte mehrfach ihr Vernichtungsfeuer gegen erkannte feindliche Reserven und bereitgestellte Tank⸗ bataillone zusammen. Bei Graincourt schlug es verheerend mitten in 40 zusammengezogene Panzerkraftwagen. südlichen Kamhifelde setzte auf unsere Kanalstellung von Banteux nach Nordosten bis halbwegs Crevecoeur 8 Uhr Vor⸗ mittags kräftiges Trommelfeuer ein. Ein feindlicher Angriff wurde hier im Gegenstoß verlustreich abgewiesen.

Auf dem