1917 / 285 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 01 Dec 1917 18:00:01 GMT) scan diff

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Inhalt

der Bekanntmachung

Nr] Datum

des Reichs⸗ und Staats⸗

anzeigers

Wieler & Hardtmann Akt.⸗Ges. Wiesbadener Kronen Brauerei A-G. August Wolfsholz Preßzementbau⸗Akt.⸗Ge

. 7*

Württembergisch⸗Hohenzollern'sche Brauerei⸗Gesell⸗

schaft.. Zechau⸗Kriebitzsche Kohlenwerke „Glückauf“ Zimmermann⸗Werke A.⸗Gesf. Zuckerfabrik Stuttgaart.

Zuckerhandelsunion Akt⸗Gesf...

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kt.⸗Ges.

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*

Wiesbaden Berlin

Stuttgart

Zechau S.⸗A. Chemnitz Stuttgart⸗ Cannstatt Hamburg

1

1.

Verlosung

Hauptversammlung Rechn.⸗Abschl., Gew. Vertlg., Aufsichtsrar

Hauptversammlung

Aufsichtsrat

Rechnungsabschluß, Gewinnverteilung Rechnungsabschluß

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307 305 305

29./12. 11 27./12. 27./12. 11

genatsbibliothek

Berlin

Verlag der Geschäftsstelle (NMengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstr. Nr. 32.

. 818¾

Ner Hezugsprein berragt vierteljährlich 6 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer ustalten und Jeitungavertrieben sür Belbstabholer

den Hosta

anuch die Abnigliche Geschästastelle SW. 48, Wilhelmstr. 22.

Staatsanzei

Einzelne ummern kosten 25 Pf.

Inhalt des amtlichen Teiles. Ordensverleihungen ꝛc. Bekanntmachung, betreffend Wertpakete und Eilbestellungen.

Be gonamachnag der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene

erbandstoffe.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die zum Er⸗ werb und zur Veräußerung von baumwollenen Verband⸗ stoffen berechtigte Stelle. 1

B lanntmnae ser Neichsbekleidungsstelle über eine Aenderung

der Ausnahmebewilligung zu § 7 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916 für Lieferungen an Klein⸗

händler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Abänderung

der Bekanntmachung über die Erteilung von Bezugsscheinen bei Abgabe gebrauchter Kleidung und Wäsche vom 13. Oktober

1917 und Erstreckung dieser Bekanntmachung auf Schuh⸗

waren wie Uniformen (mit „Abgabebescheinigung“).

Bekanntmachung, betreffend die Zwangsverwaltung eines italienischen Unternehmens.

Bekanntmachungen, beireffend Zwangsverwaltung und Liqui⸗ dation des Vermögens Landesflüchtiger.

Handelsverbote. Königreich Preußen. 8

Ernennungen, Charakterverleihungen, Standegerhöhungen und

sonstige 52e erungen. Erlasse, betreff wendung des vereinfachten Enteignungs⸗ verfahrens bei der Erweiterunga der Abraumhalden der Braunkohlenwerke Michel und Vesta bei Groß Kayna und der Braunkohlengrube Leonhardt bei Neumark i. Kr. Quer⸗ furt somie beim Erwerbe von Grundstücken durch die Manganerzgesellschaft m. b. H. in Berlin bei Waldalgesheim Bekanntmachung, betreffend die Jüngken⸗Stiftung.

Erste Beilage: 8b

Bekanntmachung der in der Woche vom 18. bis 24. No⸗

vember d. J. zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffent⸗

lichen Sammlungen und Vertriebe von Gegenständen. Handelsverbote. 1

Amtlichs.

Seine Majestät der König haben Alüergnädigst geruht:

dem Eisenbahnobergütervorsteher a. D., Rechnungsrat Sievers in Hünde, Landkreis Herford, den Roten Adler⸗ orden vierter Klasse,

dem Landgerichtspräsidenten, Geheimen Oberjustizrat Friedberg in Hannover den Stern zum Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse,

dem Ritteraulsbesitzer von Schmiterlöw auf Draheim, Kreis Neustettin, und dem Rechtsanwalt, Geheimen Justizrat Schmitz in Cöln den Königlichen Kronenorden dritter Klasse,

dem Gerichtsvollzieher Ohlthaver in Westrhauderfehn den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,

dem Leyhrer Menges in Höchst⸗Unterliederbach, Kreis Höchst, den Adler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Schotte, den Eisen⸗ hahnzugfahrern. a. D. Drowe und Spohr, sämtlich in Osna⸗ brück, das eeeeh in Silber,

bem ollaufseher Blaese in Hanau und dem Eisenbahn⸗ weichensteller a. D Oberkötter in Burgsteinfurt, Kreis Stein⸗ furt, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

dem Friedhofsverwalter Kanzler in Naumburg a. S., dem Eisenbahnschaffner a. D. Meyer, dem Elsenbahnmaschinen⸗ aufseher a. D. Hammersen, beide in Osnabrück, den Eisen⸗ Hanenee a. D. Chrzonowski in Osnabrück⸗Schinkel und Klausing in Bohmte, Kreis Wittlage, dem Hilfebahn⸗ wärter a. D. Stamm in Petrinensaß, Kreis Gerdauen, den bisherigen EE Dulisch in Kalborno, Landkreis Allenstein, Schulte in Atter, Landkreis Osnabrück, Stolte in Lengerich und Teepe in Sennlich, Keis Tecklen⸗ burg, das Allgemeine Ehrenzeichen sowie

dem bisherigen Eisenbahngüterbodenarbeiter Flecke in Werse, Landkreis Münster, das Allgemeine Ehrggzeichen in Bronze zu verleihen.

Deutsches Reich.

Bekanntmachung.

ür die Zeit vom 17. bis einschließlich 23. De⸗

zem ber treten 8 Grund des 8 50 Ziffer 1 des Postgesetzes vom 28. Oktober 1871 im Paketverkehr die nachstehenden Be⸗ schränkungen ein, die unter den gegenwärtigen, durch den Krieg geschaffenen schwierigen Verkehrsverhältnissen notwendig sind: 1) Zur Beförderung unter Wertangabe werden von Priyvatpersonen nur solche Pakete ange⸗ nommen, die abgesehen von den den Inhalt be⸗ treffenden Mitteilungen ausschließlich bares Geld

Anzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitn⸗ zeile 30 Pf., einer 3 gespaltenen Einheitszeile 50 f.

Anzeigen nimmt an:

die Aönigliche Geschästsstelle des Reichs⸗ u. Staatsanzzigern Berlin

oder Wertpapiere, Urkunden, Gold, Silber, Edelsteine oder daraus gefertigte Gegenstände enthalten. Pakete mit anderem Inhalt sind während der angegebenen Bist von der Versendung unter Wertangabe aus⸗ geschlossen. 2) Das Nerlangen der Eilbestellung ist für die bezeichneten Tage bei gewöhnlichen Paketen, die von Privatpersonen herrühren, nicht zugelassen. Berlin, den 30. November 1917.

Der Reichskanzler.

In Vertretung: Rüdlin.

Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe. Vom 1. Dezember 1917.

Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über efegae. der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

Fertige Verbandstoffe aus g80. Wirk⸗ oder Strickwaren (Meter⸗

ware und sertig geschnittene Binden), die ganz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind, dürfen, soweit sie sich im Besitze von Verbandstoffabriken oder von Händlern befinden oder kü. ftig von Verbandstoffabriken ferttagestellt-werden, im Großhandel nur an die

von der Reiche bekleidungsstelle zu bezeichnende Stelle und von dieser

nur an Apotheken veräußert werden.

Verbandstoffabriken dürfen künftig Verbandstoffe aus Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren, die ganz oder zum Teil aus Baumwolle herg t Ult sind, nicht mehr im Kleinhandel an Verbraucher veräußern. Aus⸗ genommen hiervon sind die zur Zeit d.8 Inkrafttreiens der Bekannt⸗ wachovna bei ihren Kl⸗inhan delgverkafe siellen b⸗findlicher Bestuͤnde. Die Verbandstoffabriken haben ihte samten Bestäͤode an derartigen Verbandstossen mit Ausnahme der zur Zeit des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bei ihren Kleinhandelsverkaufsstellen befindlichen Bestände unverzüglich der Reichsbekleidungsstelle nach Art und Menge

mitzutetlen.

§ 2. Von der Vorschrift des § 1 bleiben die Mengen unberührt, die als soh. Anstaltskontingent zur Verfügung der Reichsbekleidungsstelle zu halten sind, ebenso die Mengen, die auf Grund von Aufträgen des Heeeres oder der Marine angefertigt sind.

933.

Die Veräußerung von Verbandstoffen aus Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren, die ganz oder zum Teil aus Baumwolle sind, an die Verbraucher ist allen anderen Personen als den 54 ge⸗ nannten Gewerbetreibenden verboten.

§ 4. Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebelrieb auf Klein⸗ handel mit Verbandstoffen aus Web⸗, Wirk⸗ oder Stridwaren ge⸗ richtet ist, insbesondere Apotheken und Drogenhandlungen, dürfen solche Verbandstoffe an Verbraucher nur auf schristliche Verordnung eines approbierten Arztes (auch Zahn⸗ oder Tierarztes) veräußern.

Die Aerzte dürsen für ihren eigenen beruflichen Bedarf Verband⸗ stoffe der in § 3 bezeichneten Art sich schriftlich verordnen.

Die ärztliche Verordnung derf nur den für die allernächste Zeit des Heilungsprozesses bezw. des beruflichen Bedarfs des Arztes er⸗ forderlichen Vorrat zubilligen, und zwar unter Berüchsichtigung der Msöglichteit, an Stelle sonstiger Web⸗, Wirk⸗ oder Stäickwaren für den vorliegenden Zweck Verbandstosse aus Papiergarngeweben oder Papier zu verwenden.

Zu der schriftlichen Verordnung der Aerzte sind besondere Ver⸗ ordnungszettel zu verwenden, die anderweitige Verordnungen nicht enthalten dürfen. . 1 /

ür den beruflichen Bedarf anderer Me vip⸗⸗ 388 als approbierter Aerzte, insbesondere von Heilgehlle Hebg⸗ 16. jen, Zahn⸗ fechnikern und dergl. 2dürfen die in § 4 gannten Geyht wtreibenden Verbandstoffe aus Web⸗, Wirk⸗ oder Eickwaren, M** hunz oder zum Teil aus Baumwolle hergestellt sind nur gegen ine besondere Be⸗ scheinigung einer der von den Fe penzentralbehöpeden unter näherer Regelung des Verfahrers Bdiesen Zwe estimmten ärztlichen

Stellen veräußern. Die Bescheiniguna he die benötlgten S,e

und Sltückzahl bezw. 4

Verrat für die allerg ze Gek..he ane essen die Medininalperson uner Benrücksichtig g ver zeilichen Verh itnisse zur Fortsetzung ihres Srenebet; engch Am des shrin ci⸗h e. Phnaüldtee ärcsüei en edarf. e 7

Fierbet edenfalls a Wir⸗ und Strickwaren die

nehmen, an St 8 vorliegenden 354 Fesnen. Ie⸗ 8 Papiergarngeweben oder Papier

zu verwenden.

Die Gewerbetrethenden gazvideken usw.) haben die ärztlichen Verordnungen bezw. Beschetnigzingen durch deutlichen Vermerk unter Angabe des Liefertages ungmn g zu machen, die ungültigen Scheine u sammeln und zur Ermöglichung einer Nachprüfung 6 Monate

indurch geordnet aufzubewahren.

7. Damenbinden sind keine Verbandstoffe im Sinne dieser Bekannt⸗ machung.

5 8. Die Apotheken haben unver⸗üglich, spätestens aber bis zum 15. Dezember 1917, ihren gesamten Bestand an Verbandstoffen aus Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren, die ganz oder zum Teil aus Baum⸗ wolle hergestellt sind, nach Gattung und Menge dei der Reichsbeklei⸗

dungsstelle, Verwaltungsabteilung (Abteilung B fäͤr Anstaltsver

sorgung) in Berlin W. 50, Nürndergerplatz 1, zu melden.

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SW. 48, Wilhelmstrasse Nr. 32.

9. 8b Vorschriften dieser H.s sinden keire An⸗ wendung: auf Verbandstoffe, die bei plötzlichen Unfällen oder Er⸗ krankungen benötigt werden, wenn die ordnungsmäßige Be⸗ chaffung der Verhandsloffe nach den Bestimmungen dieser elanntmachung die Person des Verunglückten oder Er⸗ krankten gefährden würde; auf die von den Heeresverwaltungen oder der Marine⸗ verwaltung beschlagnahmten Verbandstoffe während der Dauer der Beschlagnahme; auf den Erwerb von Verbandstoffen seitens der Heeres⸗ verwaltungen und der Marineverwaltung.

§ 10.

Als zuständige Behörden, die zur Festisetzung der näheren Be⸗ stimmungen zur Ausführung und Ueberwachung der Einbaltung der Vorschristen dieser Bekanntmachung berufen sind, gelten die im 6 18 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Berkehmg ml Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Juni/23. Dezember 1916 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 1420) in der Fassung der Abänderungts verordnung vom 1. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 196) hinsich der Bezugsscheine bezeichneten Behörden. 1

§ 11. Die Reichsbekleidungsstelle bebält sich vor, weitere Ausnahmen von den Vorschriften diefer Bekanntmachung zuzulassen. 12.

Wer den Bestimmungen 9* Bekanntmachung zuwiderhandelt, wird auf Grund der Vorschrift des § 3 der Bundgratoverochnung über Befognisse der Reich bekleidungsstelle vom 22. März 1911-7 mfl Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Neben diesen Strasen kann auf die in § 3 der Bundegratg⸗ verordnung über B fugnisse der Reichsbekleidungsstelle deze Nebenstrasen erkannt werden.

13. Die Bekanntmachung tritt in Kraft. Verlin, den 1. Dezsaber 1917. Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

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8 Be kanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über die zum und zur Veräußerung von baumwollenen Verband⸗

stoffen berechtigte Stelle. .“

Vom 1. Dezember 1917.

Auf Grund des § 1 .znis. 1 der Bekanntmachung der Reichsbekleidunasstelle über baumwollene Verhandstoffe vom 1. Dezember 1917 wird die Hageda (Handelsgesellschaft deutscher Apotheker) in Berlin NW. 87, Dortmunderstra 2, als Stelle bezeichnet, an welche und von welcher künftig die dort genannten Verbandstoffe veräußert werden dürfen.

Berlin, den 1. Dezember 1917.

Reichsbekleidungsstelle. Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 8

Bekanntmachung

der Reichsbekleidungsstelle über eine Aenberung

der Ausnahmebewilliäaung zu § 7 der Bundensrats⸗

verordnung vom 10. Juni / 23. Dezember 1916 für

Lieferungen an Kleinhändler und Verarbeiter auf Grund der Bescheinigung IV.

Vom 1. Dezember 1917.

Die Ausnahmebewilligung I vom 21. August 1916/8. Ja⸗ nuar 1917 (Reichsanzeiger 1916 Nr. 200, 1917 Nr. 7) zu 5 7 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkbehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. Inni 8 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420) wird geändert, wie folgt:

I. Die Bestimmung unter d des Absatzes 1 erhält folgende

Fassung: d) der Abnehmer über das Vorliegen dieser Voraussetzun 8 mit , der Sern2s unter e

jederzeit widerrufliche Bescheinigung der für ihn zußtändigen

amtlichen Handels⸗ oder Gewerbevertretung besitzt.

II.

Der Abtatz 2 erhält folgenden Wortlaut: 8S. „Diese Bescheinigung ist vom Inhaber aufzubemahnen. Dieser hat eine Abschrift der Bescheinigung vor Ieher Lieferung dem Lieferer zu übergeben. Auf der Abh⸗ schrift ist genau die des Lieferers und der Gegenstand der Lieferung nach Art und Menge, sowie die Zeit der Lieferung zu ver⸗ merken.

Der Lieferer hat diese Abschrift bei seinem Rechnungebe⸗ doppel aufzubewahren.“

Berlin, den 1. Dezember 1917. Reichsbekleidungsstele. Geheimer Rat Dr. Beutler, 8 Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.

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