8 § 5 88
Der Preis des Kontingents darf 100 Mark für den Dovxpel⸗ zentner nscht übersteigen.
Die Reichsg⸗treicestelle, Kontingentstell⸗, ist berechtigt, zur Deckung ihrer Unkosten von der erwerbenden Bierbaueet eine Gebühr in Höh von 2 ℳ fur den Doppel entaer zu erbeben.
Für die mitzultefernde Genelde⸗ oder Malzmenge darf nicht mehr als der nachgewiesene Einstandsp eis nebst fünf vom Hundert abres⸗ zinsen vom Tige der Aurwendung an bezahlt werden. Bei Getreide eigener Eente gilt als Einstandepreis der zur Zeit der Freigabe durch die Reichsaetreidestelle ia Berlin geltende Höchstpreis zuzüglsich der ür die Freigꝛbe ennichte en Gebüͤhren. Fur Malz, das von einer
ie braueret in eigener Mählherei bergestell: ist, daif kein höberer .7. als 8,50 ℳ für hundert Kilogramm Malz berechnet
§ 6
Die Reichsgetreidestelle, Komtngentstelle, fordert im Falle der Genedmi ung die erwerbende Bierbrauerei zur Zrhlung des Preises fär das Kontingent und die mitzuliesernden Hetresde⸗ oder Malz⸗ mengen sowie der Gebühten auf. Nach deren Eingang ergeht an die p rä ßernde Bierb auerei die Aufforderung, der erwerbenden Bter⸗ brauerei das Getreide oder das Malz, das mituübertragen wird, iu liefer. Zugleich veranlaßt die Reichsgetreidestelle, Kontingent⸗ pell⸗, die Abschreibung des Kontingents bei der für die ver⸗ äͤuß rnde Bierbrauerei zuständigen Steuerb hbö de unter Mitteilung der erwerbenren Bierb averei. Die Steuerb börde darf die Ab⸗ schreibung erst vorn ehm en, wern die verä ernde Bierbrouerei nach⸗ g wiesen hat, daß sie der erwerbenden Bierhrauerei das Getreide oder Malz geliefert hit. Die erfolgte Abschretbung teilt sie der für die erwerbende Btierbrauerei zuständtgen Steuerbehörde mit. Dase bewirkt die Zuschrerbung des Ke n in ents und teilt der Reichegetretde⸗ stelle, Kontinge tnelle, di⸗ erfol te Zuschreibung mit. Die Reiche⸗ getreidestelle, Kontengentstelle, bewukt als ann die Aus ahlung d s P enes, sowen er nicht gestundet oder verrechnet is, an die ver⸗ auß r. de Bierbraueref. Die von dem Erncaang des Preiset bei der Reichsgetreidemelle, Kontir gentstehe, bis zuꝛ Auszahlung aufgelaufenen Bankzinsen fallen der verä⸗ßernden Bierbrauerei zu.
§ 7
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in K.aft. Sie t eien an die Stelle der Bekanntmachung zur Aus⸗ säbeang des § 4 der Verordnung über die Malz⸗ und Gersten⸗ o tingente der Bie brauereien sowie den Malzhan el vom 7. Oklober
1916 (Reicks, 3 s tzol. S. 1137) vom 8. Dezember 1916 (Rtiche⸗
Gesetbl. S 1347) b 88 Berlin, den 19. Dezember 1917. “ Der Staatssekrelär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
Vom 20. Dezember 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltend⸗ machung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. Auaust und 22. Oktober 1914, 21 Jonuar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, 6. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916, 4. Junuar, 26. März, 28. Juni und 20. September 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. für 1914 S. 360, 449; für 1915 S. 31, 236. 451, 679; für 1916 S. 1, 273, 694, 1132; für 1917 S. 5, 277, 566, 854) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1918 der 31. Mai 1918 tritt.
Beerlin, den 20. Dezember 1917. 88
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
—
yBeekanntmachun betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen. 8
Vom 20. Dezember 1917.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrots zu wietscheftsechen Maßnahmen usw. vom 4 Augcust 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) im Anschluß an die Bekanntmachung vom 20. September 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 854) folgende Verordnung erlassen:
Die Fristen für die Vornahme einer Handlung, deren es zu Ausöübung oter Erhaltung des Ieecgeekisensdcgen 88 den. e, zur aus dem Schaeck bebarf, werden, soweit sie nicht am 31. Jult 1914 abgelaufen waren, für die in Elsaß⸗Lothringen zahlbaren Wechsel oder Scheckz in der Weise verängert, daß sie mit dem 31. Mai
1918 ablaufen, sofern sich nicht aus anderen Vorschriften ein späterer Ablauf ergibt.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die Frist, innerhalb deren nach den gesetzlichen Vorschriften der Regreßpflichtige von der Nichtzahlung ds Wechsels oder Schecks zu benachrichtigen sst.
Bei W Eseln, bei denen die Frist zur Erbebung des Peotestes mangels Zahlung nach Abs. 1 verlä gert ist, verjährt der wechselmäßtae Anspruch gegen den Akz piaänten oder, soweit es sich um eigene Wechsel handelt, gegen den Au steller fühestens am 31. Mai 1919.
Berlin, den 20. Dezember 1917.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
16 betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom Mai 1917 über die gewerbliche Verarbeitung
von Reichsmünzen usw. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 406).
Vom 20. Dezember 1917.
„Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1 Die Vorschriften des § 1 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung von Reichemünzen vom 10. Mai 1917 (Reiche⸗Gesetzbl. S. 406) fi den acch auf solche Reiche münzen Anwendung, die nach dem Jafrafttreten jener Verordnung außer Kurs gesetzt worden sind oder außer Kurs gesetzt werden. 8 2 Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1917. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung, etreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 834).
Vom 20. Dezember 1917.
b
nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. folgende Verordnung erlassen: “
Artikel 1 8
““
Gesetzbl. S. 834) werden folge de Aenterungen vorgenommen: . Im § 1 wird die Zabl 3800 ersetzt durch die Zahl 3000. Dem § 1 wird ale Abs. 2 zugefügt:
dieser Verordnung auch auf andere Saͤcke auszudehnen.“
3. § 9 erhält folgende Fassung:
Sackstelle überlassen werden.“ § 23 erhält folgende Fassung:
erlassen.“ § 24 ist zu streichen. Im § 28 Abs. 1 wird die Nr. 1 gestrichen. Abs. 2 erbält sfolgende Fassung: „Neben der Srrafe kann auf Einziehung der Säcke er⸗ kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung beziert, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.“
Artikel II
Berlin, den 20. Dezember 1917.
1 Der Reichskanzler.
.“ In Vertretung: Freiherr von Stein. Auf Grund des § 18 Abs. 4 des
vom 4. August 1914 (RG Zl. S. 340) wird hiermit zur allge⸗
meinen Kenntnis gebracht, daß am 30. November 1917
Darlehnskassenscheine im Betrage von 7 024 500 000 ℳ
ausgegeben waren. Hiervon befanden sich 5 860 680 000 ℳ im freien Verkehr. . ““
Berlin, den 19. Dezember 1917. Der Reichskanzler (Reichsschatzamt). Im Auftrage: Dombois.
1
—
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Zulassung einer Ausnahme von 8 6 der Be⸗ kanntmachung über baumwollene Verbandstoffe sgSgvom Dezember 19127. “
“ Vom 15. Dezember 1917.
„Auf Grund der 88 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257] und des § 11 der Bekonntmachung der Reichebekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) wird folgendes bestimmt:
Soweit Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb auf Kleinhandel mit baumwollenen Verbandstoffen aus Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren gerichtet ist, insbesondere Apotheken und Drogenhandlungen, verpflichtet sind, die ärztlichen Ver⸗ ordnungen auf Verabfolgung derartiger Verbandstoffe bei der Einreichung ihrer Rechnung an Krankenkassen und dergl. beizufügen, geht die im § 6 der Bekanntmachung vom 1. De⸗ zember 1917 aufgestellte Pflicht, die Verordnungen zu sammeln und zur Ermöglichung einer Nachprüfung 6 Monate hindurch geordnet aufzubewahren, auf die Krankenkasse und dergl. über, der die Verordnungen von dem Kleinhändler (Apotheker und dergl.) ausgehändigt worden sind.
Berlin, den 15. Dezember 1917.
Reichsbekleidungsstelle. „Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
—
Be kanntm achung der Reichsbekleidungsstelle
über Aufhebung der Ausnahmebewilligungen für Exporteure und bei Aenderung der Warenart 8 (Bescheinigung II und III).
Vom 22. Dezember 1917.
Die allgemeinen Ausnahmebewilligungen der Erläute⸗ rung II vom 24. Juni 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179) unter C. II (für Exportgeschäfte) und C. III (bei Einrichtung auf neue Warenarten) werden hiermit aufgehoben. Die von den amtlichen Handels⸗ oder Gewerbevertretungen erteilten Be⸗ scheinigungen II und III sind unverzüglich an diese zurück⸗ zureichen.
Gewerbetreibende, die bis zum 22. Dezember 1917 im Besitze der Bescheinigaung II oder III gewesen sind, dürfen Web⸗, Wirk⸗ oder Strickwaren, zu deren Lieferung sie entgegen⸗ der Bestimmung des § 7 der Bundeesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuh⸗ waren vom 10. Juni/ 23 Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 1420) durch den Besitz der Bescheinigung II oder III bisher be⸗ rechtigt waren, auch in Zukunft an solche Abnehmer liefern, mit denen sie bis zum 22. Dezember 1917 auf Grund der genannten allgemeinen Ausnahmebewilligungen in Geschäfts⸗ verbindung getreten waren.
Beerlin, den 22. Dezember 1917. Reichsbekleidungsstelle. „Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
8 8 8—
—
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle zur Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend die Führung eines Lagerbuches durch die Lieisen rbi⸗ 8 händler, vom 28. Februar 1917. 8 8
Vom 22. Dezember 1917. 18 1 Auf Grund des § 8 Absatz 6 der Bundesratsverordnung
Der Bundesrat hat auf Grund des §3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu “ Moß S. 32
In der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗
„Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Vorschriften 2. Die §§ 6, 7 und 8 sind zu streichen. 88
„Leere Säcke dürfen nur an die Reichs⸗Sackstelle oder an die Heeresverwaltungen oder an die Marineverwaltung
zum Eigentum oder zur Benutzung überlassen werden. An Dritte dürfen sie nur mit Genehmigung der Reichs⸗
„Die Reichs⸗Sackstelle kann Bestimmungen über den Verkehr mit Säcken und die Behandlung von Säcken
Die Verordnung tritlt mit dem Tage der Verkändung in Kraft.
Darlehnskass ngesehes
Schuhwaren vom 10. Juni /23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetbl S. 1420) wird folgendes bestimmt: Geich Gesetzbl. 1. Die Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle, betref die Führung eines Lagerbuches durch die Schugwatenhaefffnd vom 28. Februar 1917 (Reichsanzeiger Nr. 51) wird auf⸗ 8 2. “
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1918 in Kraft. Berlin, den 22. Dezember 1917. 8 Reichsbekleidungsstelle.
8 Stadtrat Dr. Temper, Stellve Reichskommissars für bürgerliche Kleidung
treter des 2* “
r
8
Bekanntmachung Nr. 1010 des Hauptverteilungsausschusses des Schuhhandel Vom 22. Dezember 191 1.
Mit dem 31. Dezember 1917 hören die monatlichen Be⸗ standsmeldungen an die Reichsbekleidungsstelle auf.
Die Schuhhändler haben mit diesem Tage ihre bücher abzuschließen.
Vom 1. Januar 1918 ab müssen alle Eingänge von neuen Schuhwaren an den Hauptverteilungsausschuß des Schuh⸗
Lager⸗
1 handels monatlich in vereinfachter Form gemeldet werden nach
foücuben Fneichei te 8 . Für die Meldungen ist ein vom Hauptverteilungsausschu Schuhhandels angeordneter Vordruck (Nr. 21) zu 8Sös 8* jeder Schuhhändler bei seiner Schuhhandelsgesellschaft beziehen kann. 2. Am ersten Werktage eines jeden Monats ist die Anmeldung sämtlicher Eingänge für den vergangenen Monat auszuschreiben und zu senden an den Haunpt⸗ verteilungsausschuß des Schuhhandels, Berlin C. 2, Neue Friedrsichstr. 23. — Die erste Meldung ist demnach am 1. Februar 1918 onats Januar 1918 zu erstatten.
über die Eingänge des M 3. Jeder Schuhhändler hat eine Abschrift der Anmeldung für sich zurückubeh ülten und geordnet aufzubewahren. 4. Die Anmeldung umfaßt nur die eingegangenen Waren. Bezahlte Waren, die noch nicht eingegangen sind, sollen erst im Eingangs monat aufge führt werden. 5. Die Waren sind nicht zum Rechnungsbetrage, sondern zum G stehungspreise aufzunehmen, da der Gesteh is die Giundl für die Zuteilurng bildet. “
Berlin, den 22. Dezember 19111. Haupwerteilungsausschuß des Schuhhandels. Rudolf Moos. H. Schimmer.
n —
1“
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. S ptember 1915 ist dem Elektro⸗ techniker Karl Josef Henn in Dresden⸗J., Terrassenuser 13, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs mit Wirkung für das Reichsgebiet untersagt worden.
Dresden, den 18. Dezember 1917.
Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt. .
Bekanntmachung. 1Ar .
1) Der Frau Dora Goldhaber, geb. Weißbach, 2) deren Ehemann, dem Kaufmann Jacob Goldhaber, 3) der Firma Sack⸗Engros⸗Haus Dora Goldhaber, sämtlich in Chemniy, wird hiermit auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und solchen des Krieas bedarfs wegen Unmverlässigkeit in bezug auf einen derartigen Gewerbebetrieb unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung im Reichsgebiet verboten.
Chemnitz, den 19. Dezember 1917.
Der Rat der Stadt Chemnitz. Gewerbeamt. Dr. Hüppner, Stadtrat.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 216 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter 8
Nr. 6175 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über Kaffee⸗Ersatzmittel vom 16. November 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1053), vom 18. Dezember 1917, unter
Nr. 6176 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über Höchstpreise für Hafer und Gerste vom 24. No⸗ vember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1081), vom 19. Dezember 1917, unter
Nr. 6177 eine Verordnung über die Abänderung der Arenl für künstliche Düngemittel, vom 19. Dezember 1917, unter Nr. 6178 Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malz⸗ handel vom 20. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1061), vom 19. Dezember 1917, unter
Nr. 6179 eine Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 20. Dezember 1917, unter 1
Nr. 6180 eine Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel⸗ und Scheckrechts für Elsaß⸗Lothringen, vom 20. De⸗ zember 1917, unter
7r. 6181 eine Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1917 über die gewerbliche Verarbeitung von Reichsmünzen usw. (Reichs⸗Gesetzbl. S. 406, vom 20. Dezember 1917, und unter, „
Nr. 6182 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 834), vom 20. Dezember 19k1.
Berlin W. 9, den 21. Dezember 1911. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsbaumeister Hoebel in Konstantinopel, zu⸗ geteilt dem Kaiserlich deutschen Generalkonsulat daselvst, zum Regierungs⸗ und Baurat zu ernennen und 8⸗ den Geheimen Rechnungsrevisoren bei der Oberrechnunnd, tammer Bröske und Litterscheid den Charakter als Rech⸗ nungsrat zu verleihen. 1“
über die Regelung des Verkehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und
nönigreich Preußen.
Nuf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät zKönigs hat das Staatsministerium infolge der von der
hadiverordnetenversammlung in Barmen getroffenen Wahl
n bisherigen Direktor der städtischen Wasser⸗ und Lichtwerke üübelm zur Nieden daselbst als besoldeten Beigeordneten ur Stadt Barmen für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf zahren bestätigt. 1.“ I11“
Betrifft Kriegsteuerungszulagen.
1) Den in Ziffer II 1, 2 und 3 des Runderlasses vom p. Juli 1917 (F⸗M. I. 7171 I; M. d. Inn. Ia. 1178) ge⸗ nannten verheirateten planmäßigen und außerplanmäßigen Staatsbeamten und Lohnangestellten höherer Ordnung sowie 8 in dem Runderlaß des Ministers der geistlichen ꝛc. Ange⸗ legenheiten vom 18. September 1917 (U. III E. 907. J) unter ffer II genannten verheirateten Volksschullehrpersonen ist sofort eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 200 ℳ zu ühlen. Für jedes nach den genannten Erlassen zu berück⸗ ahle 8 schtigende Kind tritt eine weitere Zulage von 20 ℳ hinzu.
Unverheiratete planmäßige und außerplanmäßige Staats⸗ beamte und Lohnangestellte höherer Ordnung sowie die unver⸗ heiroteten Volksschullehrer und Lehrerinnen — sowohl die ongestellten als auch die auftrags⸗ oder vertretungsweise be⸗ shäftigten — mit einem Diensteinkommen von nicht mehr als 6000 ℳ erhalten eine einmalige Kriegsteuerungszulage von 150 ℳ.
8 Die Bestimmungen unter Abschnitt III des Runderlasses vom 28. Juli 1917 sind entsprechend anzuwenden.
Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der einmaligen Kriegsteuerungszulage ist der A. Dezember 1917.
2) Den vor dem 21. Dezember 1917 militärisch verwen⸗ deten Beamten (vergl. Ziffer III 5 des Erlasses vom 28. Juli 1917 — F.M. I. 7171 II. — und Erlaß vom 29. September 1917 — F.⸗M. I. 7877 —) ist die nach Ziffer 1 dieses Er⸗ lasses bei Nichteinziehung zustehende einmalige Kriegsteuerungs⸗ zalage voll zu zahlen, wenn ihr gesamtes Millitärein⸗ ommen das Zivildiensteinkommen nicht ubersteigt; ist jedoch das Militäremkommen höher als das Zivildienstein⸗ ommen, so ist sie insoweit zu zahlen, als der Unter⸗ scjedsbetrag hinter der bei Nichteinziehung zustehenden emmaligen Kriegsteuerungszulage zurückbleibt. Dabei ist die Berechnungsweise des Erlasses vom 29. September 1917 F.⸗M. I 7877, M. d. Inn. Ia. 1351) nach den hier unter ziffer 3 folgenden Vorschriften zu ergänzen.
3) In Abänderung des Runderlasses vom 29. September 1917 (F⸗M. I. 7877) wird für die einmaligen Zulagen fol⸗ gende Bestimmung erlassen, welche auch für die laufenden Zu⸗ sagen vom 1. Januar 1918 ab anzuwenden ist.
Bei der Gegenüberstellung des Gesamseinkommens im Zivil⸗ und Militärdienst ist die Löhnung der Gemeinen und Gefretten zußer nla zu lassen. Von der Löhnung der Unteroffiziere und seldwebel sowie von der Keiegsbesoldung der Offi iere ist in der Fegenüberstellung ein Betrag von 288 ℳ wenn sie mobil, und von 198 ℳ wenn sie immobil sind, nicht in Rechnung zu stellen.
Ebenso bleibt bei in Kriegs efangenschaft geratenen Beamten, da se als militärisch perwendet im Sinne des Erlassis vom 29. Sep⸗ fember 1917 gelten, von der Gesangenenlöhnung ein Betrag von 18 ℳ außer Betracht.
Demnach ist in den 3 Beispielen des Runderlass’'s vom 29. Sep⸗ jember 1917 auch jetzt noch die einmalige Kriegsteuerungszulage voll zu bewilligen. Ein weiteres Beispiel ist beigefütt:
Mittlerer Beamter, Frau und, 3 Kinder, Leutnant,
mobil. Im Zlvildienst. Im Militärdienst. . 3600 ℳ Zvilgehalt. . . 996 ℳ . 520 „ Wohnungsgeldzuschuß 520 „ 576 „ Kriegsbesoldung (310. 12 =) 8720 ℳ
2 9„ ab. bl. 3432 „ Häusliche Ersparnis 3600 3
“
gebalt. Vohnungsgeldzuschuß zufende Kriegsbeihilfe nufende Kriegsteuerungs⸗ dulage..
540 „ 5488 ℳ,
steht sich besser um .. 161““ .. 90 „ vnd erhält weder laufende Kriegsteuerungszulage noch Kriegs⸗
beibilfe. 8
Die bei Nichteinziehung zuständige einmalige Kriegs⸗ 6 teuerungszulage beträgt. 8 8 260 . within sind an einmaliger Kriegsteuerungszulage zu zahlen 170 ℳ.
Die Umrechnung und die Auszahlung sind mit allen Mitteln zu beschleunigen.
4) Die gezahlten einmaligen Kriegsteuerungszulagen sind
zu verrechnen: .
a. für die Beamten bei Abschnitt C „sonstige außerplan⸗ mäßige Ausgaben“ unter der Bezeichnung „einmalige Kriegs⸗ teuerungszulagen an Beamte“,
. für die Lohnangestellten höherer Ordnung bei denjenigen Titeln des Hauehalts, bei denen die Löhne nachgewiesen werden.
Es ist anzuordnen, daß die einmaligen Krieasteuerungs⸗ zulagen in den der Hauptbuchhalterei des Finanzministeriums einzureichenden Kassenabschlüssen getrennt von den laufenden Kriegsbeihilfen und laufenden Kriegsteuerungszulagen — die zu b (für die höheren Lohnangestellten) in der Bemerkungs⸗ spalte — genau ersichtlich zu machen sind. Dies hat auch in den Jahresabschlüssen für das Rechnungsjahr 1917 zu ge⸗ schehen. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß die Kassen⸗ abschlüsse für Januar 1918 unter allen Umständen pünktlich is zum 12. Februar 1918 der Hauptbuchhalterei vorliegen.
Berlin, den 17. Dezember 1917. “
Minister der geist⸗ Der Minister und Unterrichtsan⸗ des Innern. Finanz⸗ gelegenheiten. J. A:. minister. Schmidt. von Jarotzky. Hergt. An die Herren Oberpräsidenten, die Herren Regierungspräsi⸗ denten, die Königliche Ministerial⸗Militär⸗ und Bau⸗ kommission z. H. des Herrn Präsidenten des Bezirks⸗ ausschusses hier, an das Königliche Provinzialschul⸗ kollegium Berlin und an den Herrn Oberpräsidenten in Magdeburg (für die Stolbergschen Grafschaften) sowie an sämtliche Königliche Regierungen.
—
5398 ℳ
„ 870 29
Der lichen
Ministerium des Innern.
Der Oberwachtmeister und Brigadeschreiber Telle ist zum
vebarmerkezatimeiste ernannt; ihm ist vom 21. November
ie Stelle des Zahlmeisters bei der 7. Gendarmerie⸗
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Im Namen des Königs! 85
„Auf den Antrag des Königlichen Oberbergamts in Bresla wird dem Königlich Preußischen Staat (Bergfiskus) unter dem
Namen „Milde“
das Bergwerkseigentum in dem Felde, das auf dem ange⸗ hefteten Situationsrisse mit den Ziffern 1 bis 65 bezeichnet ist, einen Flächeninhalt von 126 464 887 (in Worten: Ein⸗ hundertsechsundzwanzig Millionen vierhundertvierundsechzig Tausend achthundertsiebenundachtzig) Quadratmetern hat, in den Gemeindebezirken Rybnik Stadt, Sohrau Stadt, Sczyrbitz, Jeykowitz, Seibersdorf, Orzupowitz, Kgl. Wielepole, Golleom, Kgl. Zamislau, Niedobschütz, Poppelau, Chwallowitz, Kgl. Jan⸗ kowitz, Boguschowitz, Ellguth, Gottartowitz, Klokotschin, Roy, Vorbriegen, Rowin, Scezeykowitz, Stanowitz, Przegendza, Leschezin, Stein, Belk, Pallowitz und Woschcezytz sowie in den Gutsbezirken Sczyrbitz, Boguschowitz, Josefshof, Kgl. Ober⸗ försterei Paruschowitz, Kgl. Oberförsterei Rybnik, Kgl. Janko⸗ witz, Ellguth, Gottartowitz, Klokotschin, Vorbriegen, Pallowitz, Stanowitz, Belk, Leschezin, Stein und Woschczytz, in den Kreisen Rybnik und Pleß, in dem Regierungsbezirke Oppeln und dem Oberbergamtsbezirke Breslau liegt, zur Auf⸗ suchung und Gewinnung der in dem Felde vorkommenden Solgqguellene6—
Urkundlich ausgefertig Berlin, den 17. November 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe. Sydow.
Vorstehende Verleihungsurkunde wird unter Verweisung auf die Vorschrift des § 38 b Absatz 4 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der Fassung des Ge⸗ setzes vom 18. Juni 1907 (GS. S. 119) zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Brrslau, den 29. November 1917. Königliches Oberbergamt. Schmeißer. 1
hierdurch verliehen.
—
. Die durch Erlaß vom 19. Mai 1915 — IIb A. 1386 — auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver⸗ waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) für das von der Firma Hitze u. Co. in Berlin verwaltete Schaumweinlager der Firma E. Mercier u. Co. in Epernay angeordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben. Berlin, den 18. Dezember 1917. Der Minister für Fenden und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
B 5
—
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die Beteiligung des Engländers Emil Klemm in Liverpool an dem Nachlaß des verstorbenen Fräuleins Agnes Klemm in Stettin die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Prokurist Georg Kausche in Stettin, Petrihof⸗ straße 5). 8
Berlin, den 18. Dezember 1917. Der Minister für Handel und Gewer 8 J. A.: Lusensky.
Ministerium der oͤffentlichen Arbeiten.
Dder Regierungsbaumeister Friedrich Herbst ist von Breslau nach Harburg versetzt.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage. .—vBvvv»rrEEEl⁴e⁴e⁴˙⅞˙‧˙˙˙˙˙˙z;] Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. Dezember 1917.
Der Reichskanzler Dr. Graf von Ferelihg hat der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung“ zufolge den Staats⸗ minister Dr. Helfferich zu Anfang dieses Monats beauftragt, die vorbereitenden Arbeiten der einzelnen Ressorts für den wirtschaftlichen Teil der Friedensverhandlungen mit Rußland einheitlich zusammenzufassen. Der Staats⸗ minister Dr. Helfferich hat diesen Auftrag ange⸗ nommen. Neuerdings hat der Reichskanzler diesen Auf⸗ trag auf die Gesamtheit der Wirtschaftsfragen aus⸗ gedehnt, die bei den Friedensverhandlungen mit allen gegen uns im Kriege stehenden Staaten zu regeln sein werden. Dem Staatsminister Dr. Helfferich ist für die Bearbeitung dieser Fragen der Geheime Oberregierungsrat und vortragende Rat im Reichswirtschaftsamt Albert zugeteilt worden. Die Dienst⸗ räume des Staatsministers Dr. Helfferich, die sich zurzeit noch im Gebäude des Reichsamts des Innern befinden, werden demnächst nach dem Hause Unter den Linden 78 ver⸗ legt werden. In der am 22. Dezember 1917 unter dem Vorsitz des Staatesekretärs des Reichswirtschaftsamts Freiherrnvon Stein abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde der Entwurf einer Bekannkmachung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett, angenommen.
Der Bundesrat versammelte sich he te zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen eine Sitzung.
8
Der polnische Ministerpräsident Kucharzewski hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, an die Kaiserliche Re⸗ gierung und an die Regierung von Oesterreich⸗Ungarn die
8
5 —-——-——
lungen mit Rußland
h en bevorstehenden Friedensverhand⸗ zu wollen. Zur Be⸗ sprechung hierüber wird der Ministerpräsident Kucharzewsfi mit dem Staatssekretär Dr. von Kühlmann auf dessen Reise nach Brest⸗Litowsk zusammentreffen. Im Anschluß daran, be⸗ gibt sich der polnische Ministerpräsident, der an ihn vom Reichs⸗ kanzler ergangenen Einladung Folge leistend, nach Berlin.
Die in Bern unter der dankenswerten Vermittlung der schweizerischen Regierung geführten deutsch⸗französischen Verhandlungen über Kriegsgefangene sind abge⸗ schlossen. Wie die „Norddeuische Allgemeine Zeitung“ mitteilt, ist infolge des hartnäckigen Widerstandes der französischen Re⸗ gierung eine Einigung über den Austausch und die Inter⸗ nierung der 18 Monate in Gefangenschaft befindlichen Kriegs⸗ gefangenen vereitelt worden. Die deutsche Regierung vertritt den selbstverständlichen Standpunkt, daß bei einem Austausch von Kriegsgefangenen auf beiden Seiten grundsätzlich die gleiche Zahl freizugeben ist, und daß sich eine Abweichung hiervon nur zugunsten kranker, verwundeter und allenfalls der ältesten Kriegsgefangenen rechtfertigen läßt. Dem⸗ gemäß hat sich Deutschland zwar damit einverstanden er⸗ klärt, daß ohne Rücksicht auf die Zahl die über 48 Jahre alten Unteroffiziere und Mannschaften jetzt und in Zu⸗ kunft in die Heimat entlassen und die gleichaltrigen Offiziere in der Schweiz interniert werden; im übrigen mußte Deutschland aber auf dem Austausch gleicher Zahlen bestehen. Frankreich forderte dagegen, daß Austausch und Internierung aller gesunden Kriegsgefangenen nach dem Verhältnis der Gefangenenzahl erfolgen, Der etwa doppelt so viel Kriegsgefangene wie Frankreich her⸗ ausgeben müsse. Dadurch wurden die weitgehenden deutschen Vorschläge zu Fall gebracht, wonach beiderseits etwa 60 000 Mann oder wenigstens je 20 000 Familienväter zur Entlassung gekommen wären. So ist durch Frankreichs Schuld ein großes menschenfreundliches Werk vorläufig gescheitert.
Immerhin sind eine Reihe nicht unwichtiger Abmachungen getroffen worden, wodurch die Lage der Kriegsgefangenen wesentlich erleichtert wird. In erster Linie wurde eine weit⸗ gehende neue Internierung verwundeter und kranker Kriegs⸗ gefangenen vereinbart, zu der die schweizerische Regierung in
wurde eine Anzahl neuer Grundsätze für die Behandlung der Kriegsgefangenen vereinbart. Uever einige besonders wichtige Punkte, wie die Bestrafung von Fluchtversuchen und die Ein⸗ führung von Spaziergängen außerhalb der Lager, ist eine Einigung angebahnt.
trotz mehrfacher Aufforderung nicht ein, jedoch dauern schrift⸗ tig vecgsnsgenzen hierüber fort. Jegliche Aussprache über die Freilassung der widerrechtlich zurückgehaltenen Elsaß⸗Loth⸗ ringer wurde von den französischen Unterhändlern rundweg ab⸗ gelehnt; die Folgen dieser Weigerung wird die Bevölkerung des besetzten Frankreich zu tragen haben. 1“
In der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. K. R. A. vom 22. Dezember 1917 ist eine allgemeine Beschlagnahme aller Arten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, ab⸗ gepaßten Segeln einschließlich Liektauen, Zelten, auch Zirkus⸗ und Schaubudenzelten, Zeltüber⸗ dachungen, Martisen, Pianen, auch Wagendecken,
Panoramaleinen angeoidnet.
Theaterkulissen und . Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverwendung der Zweck gestattet, ins⸗
Gegenstände für ihren bisherigen . b besondere auch in gewerblichen Betrieben. Die im Haushalt befindlichen und für ihn bestimmten Gegenstände sind von der Beschlagnahme ausgenommen. Fischerei, Schiff⸗ fahrt und Schuhindustrie sind durch besondere Vorschriften be⸗ rücksichtigt. Monatliche Bestandsmeldungen sind vorgeschrieben, und zwar erstmalig bis zum 10. Januar 1918 nach dem Stande vom 1. Januar 1918. . 1
Bezuͤglich aller Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung selbst verwiesen, deren genauer Wortlaut bei den Landrats⸗ ämtern, Bürgermeisterämtern und Polizeibehörden einzusehen ist.
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, sind von ver⸗ schiedenen Seiten Befürchtungen dahin gehend geäußert worden, daß der durch den Verkauf von Goldsachen oder Juwelen an die Goldankaufstellen erzielte Betrag kriegssteuerpflichtig werden könnte. Diese Auffassung ist im allgemeinen nicht zu⸗ treffend. Nach dem Kriegssteuergesetz vom 21. Juni 1916 unterliegt der Vermögenszuwachs, der aus der Veräußerung von Schmuck⸗ sachen usw. entsteht, der Kriegssteuer nicht. Eine Aus⸗ nahme findet nur dann statt, wenn der betreffende Ver⸗ äußerer die Sachen nach dem 31. Dezember 1913 erworben hatte, und zwar deswegen, weil anzunehmen ist, daß dieser Erwerb aus Kriegsgewinnen, vielleicht sogar zur Umgehung der Kriegssteuer erfolgte. Der Betrag hin⸗ gegen, den jemand aus dem Verkauf schon vor dem 1. Januar 1914 erworbener Schmucksachen erlöst, bleibt, ebenso wie die Schmucksachen selbst, nach § 3 Absatz 1 Nr. 4 des Kriegs⸗ steuergesetzes ausdrücklich steuerfrei. Es darf, wie wir mit⸗ teilen können, mit Sicherheit angenommen werden, daß eine weitere Kriegssteuer den Grundsatz des Gesetzes vom 21. Juni 1916 beibehalten wird, doß mithin auch künftig aus der Ver⸗ äußerung von Goldsachen oder Schmuck herrührende Geld⸗ beträge der Steuerpflicht nicht unterliegen.
NKriegsnachrichten. Berlin, 21. Dezember, Abends. (W. T. B.) VVon den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
In Flandern setzte am 20. Dezember von 1 Uhr Nach⸗ mittags ab südlich Becelaere stetig anwachsendes Artilleriefeuer ein, das bis in die späten Abendstunden anhielt. Eine feind⸗ liche Patrouille wurde östlich Passchendaele im Handgranaten⸗ kampf abgewiesen, während südlich des Hollebeke⸗Kanals von uns sieben Australier als Gefangene eingebracht wurden. Südlich Boesinghe wurde ein feindlicher Fesselballon brennend zum Absturz gebracht.
Im Artois war die Kampftätigkeit bei Nebel und leich⸗
tem Schneefall ering. Südlich der Bahn Lille—Armentiéères
brigade in Muͤnster übertragen worden.
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itte gerichtet, einen Vertreter der polnischen Re⸗
und nordwestlich Lens holten unsere Patrouillen Gefangens
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hochherziger Weise die Plätze zur Verfügung stellt. Ferner
Deutschland also
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Auf Besprechungen über Zivilinternierte ging Frankreich