1917 / 305 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 27 Dec 1917 18:00:01 GMT) scan diff

Die mietsweise Ueberlossung von mit Ware gefüllten Säcken ist allgem in gestattet, wenn sie zur Beförderung von menschlichen Nah⸗ rungemitteln die en.

„Syd die Säcke mit anderen Waren gefüllt, so duf ihre miets⸗ weise Ueb rlassuag nur mit Zustimmung der Reichs⸗Sack elle han. 8

Die B nutzu gsfrist bei mi⸗tsweiser Ueberlassung beträgt 4 Wochen. Bei Uebersch it na dieser Feist ist für 8 ö westere Wrche eine M ete in d pp lter Höbe in Rechnung zu stellen. Ueber 8 Wechen darf die Beuutz ngsfeist nicht ausgecehnt werden. Die Säcke dürfen nur zu den bet der mietsweisen Ueberlassung bestimmten Zwecken benutzt werden. Die Rück abe der Sacke in durch Vertage⸗ strafe zu sich mn. Die Vertragsstrafe muß mindestens den doppelten Betrag de von de Reihe⸗Sick telle für gebrau hte Säcke festgesetzten Verkufspretse erreichen. Abw ichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der Henehmtgung der R ichs⸗Sackstelle.

e. § 8.

Sämtlich⸗ Söck⸗, mit Awsnahene der geklebten Papiersäcke, die mit Werre gefüllt ven den Verb auch In einschließlich Sack erworben sied o er erworben werden, si d nach sbrer E tleeru g du ch die Bekan tmachung der Resch’⸗Sackst lle vom 7. Au ust 1917 in An⸗ sprach genommen und an die bestellten Sackoändler und Sammel⸗ gegen die vom Reichskanzler festg setzten Höchstübernahmepreise

efern.

§ 9.

Die H'eres⸗ und Marineverwaltungen stellen nach einem Ueber⸗ einkommen beim Bezug von Waren die erforderlichen Säcke, mit Aus⸗ nahme der neklebten Papiersack⸗ selbst. See haben sich verpflichtet, die Sack⸗ zurück, ugeben oder gleichwertige Säcke als Ersatz zu liefern, wenn die Ware bereits in Saͤcke gefüllt oder es ihnen im einzelnen Fall nicht möglich ist, rechneittg Säcke zur Füllung einzusenden.

te Verkäufer der Ware werden angewiesen, den Wiedereingang dera tiger an dte Heeres⸗ oder Martneverweltungen gelef rter Säcke sorafältig zu übe wachen und der Reichs⸗Sackstelle, Ver valtungs⸗ abterlung, Anzeige zu erstatten, falls die Rück ieferung nicht innerhalb 6 Wochen erfolgt.

V. Schlußbestimmungen. § 10. 1 Tie Ausfüh⸗ungsbestimmung 1 der Reichs⸗Sackstelle vom 27. Juli

1916 und die Ausführungsbenimmung III vom 16. August 1916 werden aufgehoben. 11. 8

8 8 Die für die Bestands⸗ und Bedarfsanmeldungen vorgeschriebenen Formblätter si d von den an tlich n Handelsvert ⸗etungen oder bet der Geschaͤftsabteilang, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, anzufordern.

§ 12. „Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Ver⸗ kündung in Kraft. 18

Berlin, den 20. Dezember 1917.

Die Reichs⸗Sackstelle. 1 Pedell

11.“

Ausführungsbestimmung VII der Reichs Sackstelle.

Auf Grund der §8§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S 834) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über Säcke, vom 20. De⸗ zember 1917 (Reichs Gesetzbl. S. 1116) wird für Sackleih⸗ anstalten folgendes bestimmt:

§ 1.

Als Sackleihanstalten weoden nur solche Firmen zugelassen, die bereits vor dem 1. Auagust 1914 Säcke gewerbsmäßig vemeet t und am 1 Juli 1917 einen Benaud von mindestens 10 000 Lethsäcken angemelder haben.

Genehmigung wird von der Reichs⸗Sackstelle widerroflich erteilt.

Imn Falle eines sachlichen Bevürfnisses kann die Reiche⸗ Sacknelle von der Erfüllung der unter Abs. 1 festgesetzten Be⸗ dingungen ab hen.

§ 2.

Die Reich:⸗Sackstelle bestellt Revisoren, um die Erfüllung der für die Sackletdonstalten gültigen Vorschriften zu prüfen Die Sack⸗ l ihanstalten sind verpfl ch et, dem mit einem entsprechenden Ausweis versebenen Revisor die Besichtigung der Geschäftsräume zu gestatten und ibm ämtliche Geschäftsbücher und die zur Prüfung ersorderlichen Unterlagen vorzulegen. -

§ 3. Die Sockleibanstalten dürfen die von der Reichs⸗Sackstelle zur mietsweisen Ueberlassu g freigegebenen Säcke nur für diesen Zweck verwenden.

§ 4.

Die mietsweise Ueberlassung von leeren Soͤcken ist nur dann ghstatiet, wean sie zur Beförderung von menschlichen Nahrungsmitteln

enen.

Sollen die Säcke zu anderen Zwecken verwendet werden, so darf ihre mi teweise Ueterlassang nur mit Zuͤstimmung der Reichs⸗Sack⸗ stelle erf I. en.

Die Benutzung von mietsweise überlassenen Säͤcken zu anderen Zwecken als den freigesebenen ist verboten.

§ 5. Die Miete beträgt pro Sack und Tag 1. fur einen mindestens 75 kg Schwergetreide fassenden Sack 1 3, 2. für kleinere Säcke ¾½ ₰.

168 8 § 6. Benutzungsfrist bei mieisweiser Ueberlossung beträgt höchstens n

och n. Bei Ueberschreitung dieser Frist ist das Doppelte der in § 5 fest⸗ geset ten Beträge zu zablen. 8 een 3 Monate hmaus darf die Benutzungsfrist nicht ausgedehnt erden.

§ 7. Die Säcke müssen heil und unversehrt zurückgegeben werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Saͤcke, die durch den Feehtcakuen Gebrauch herbeigefüͤhrt werden, hat der Mieter nicht u vertreten.

Werden die Säcke nach Ablauf von 3 Monaten nicht zurück⸗

egeben, so ist außer der Mtete eine Entschädigung für jeden fehlenden Sack zu bezahlen. Die Entschädigung beträgt:

1. für einen mindestens 75 kg Schwergetreide

fassenden o 1114*“

2. Ihr kleinere Gäcke 1611416*

Die Reichs⸗ Sackstelle ist b fugt, die Höhe der Entschäodtgung

anderweitig festzusetzen, falls de Rückgabe der Säcke ohne Verschulden

des Mieters unmöglich geworden ist.

§ 9. Deie Benutzungs rist wird gerechnet vom Tage der Aufgabe auf der Versandstation des Vermietels zur Beförderung bis zum Taae des Wiedereintre ffens der Saͤcke auf dieser Statton. Am Platze ist der Tag der Uebergabe der Saͤcke maßgebend. 88

§ 10. *

Die Kosten für die U⸗bersendung und Rücksendung der Säcke trägt der Mieter mit Ausnahme der Kesten, die durch den Tranepo t der Säcke vom La er des Vermieters bis zur Versandstation und zurück enistehen. Diese nägt der Vermieter. Am Platze trägt der Vermieter die durch die Versendung und Rücksendung entstehenden

8 § 11. Die Ausführungebestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung

in Kraft. Berlin, den 20. Dezember 1917. Die Reichs⸗Sackstelle. Pedell.

Berichtigung

In der Verordnung über die Preise und besonderen Lieferungsbedingungen für Thomasphoesphatmehl (Nr. 295 des Reichsanzeigerse) muß es im Artikel 1 unter Nr. 2b in der letzten Zeile des Schlußsatzes des ersten Ab⸗ satzes statt „100 Kiloaramm“ heißen:

75 Kilogramm.

8

des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6183 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1927 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 902), vom 18. De⸗ zember 1917, unter 18

Nr. 61841 eine Bekanntmachung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett, vom 22. Dezember 1917, und unter 8

Nr. 6185 eine Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zur Verordnung, betreffend die Herstellung von Margarine und Kunstspeisefett vom 22. Dezember 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1118), vom 22. Dezember 1917. 11“

Berlin W. 9, den 24. Dezember 1917.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsrat Scholz, Mitglied der Königlichen Eisenbahndirektion in Kattowitz, zum Geheimen Regierungsrat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen sowie

dem ordentlichen Professor in der juristischen Fakultät der Universität in Marburg Dr. André den Charakter als Geheimer Justizrat,

den Regie ungs⸗ und Gewerbeschulräten Professor Ehr⸗ hardt in Frankfurt a. O., Professor Klose in Breslau und Professor Gürschner in Danzig und dem Direktor der König⸗ lichen Landesturnanstalt in Spandau Dr. Diebow den Cha⸗ rakter als Geheimer Regierungsrat,

dem Gewerbeinspektor Heerdegen in Königsberg i. Pr. den Charakter als Gewerberat mit dem persönlichen Range als Rat vierter Klasse,

dem Sekretär bei den Königlichen Museen in Berlin Engelhardt, dem Sekrerär des Instituts für Meereskunde an der Universität Berlin Seidel, dem Sekretär des König⸗ lichen Meteorologischen Instituts in Berlin Seeliger, dem Verwaltungsinspektor Stephan bei der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Königsberg i. Pr., dem Ver⸗ waltunassekretär Kußmann bei den Klinischen Anstalten und dem Unwersilätssekretär Anders in Breslau, dem Regierunags⸗ bausekretär Sie vers bei der Universität Kiel, dem Provinzial⸗ schulsekretär Blisse in Berlin, dem Konsistorialsekretär Berndt in Be lin und dem Ko sistorialsekretär Büttner in Kiel den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

8 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungsbaumeistern Ernst, Behnen, Schultze, Thomaschky und Dupont, Vorständen der Militärbauämter Metz III, Rastatt, Koblenz II Freiburg i. B. und des Neu⸗ bauamts Cassel, den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse,

den Oberlehrern des Kadettenkorcs Kahn und Maaß vom Kadettenhause in Potsdam den Charakter als Professor mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse,

dem Geheimen expedierenden Sekretär, Rechnungsrat Albrecht und dem Geheimen Registrator, Rechnungsrat Derks vom Kriegsministerium den Charakter als Geheimer Rechnungsrat,

dem Geheimen expedierenden Sekretär Heberer im Kriegsministerium und dem Registrator Hartung beim Ge⸗ b des XIV. Armeekorps den Charakter als Rech⸗ nungsrat,

dem Remonsedepotadministrator, Oberamtmann Hoff⸗ Re Favjan Arendsee i. Altmark den Charakter als Amts⸗ rat sowie

aus Anlaß des Uebertritts in den Ruhestand dem Betriebs⸗

leiter Wilde bei der Gewehrfabrik Spandau den Charakter als Armeebaurat zu verleihen. v 1“

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät d. Universität in Königsberg i. Pr., deeenaisen Baf Rhef 3 und dem Konstruktionsingenieur an der Königlichen Technischen

Hochschule Berlin Rambuscheck ist das ä verliehen worden. 8 . 088 fessor

2 11“ E11616“ ö“ 8 Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Liquidation des der Witwe Ida König in Düssel⸗ dorf gehörigen Hausgrundstücks, Lind 2 3 dete gedet. stücks, herega 20 daselbst,

Berlin, den 19. Dezember 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. 1 J. A.: Neuhaus.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die da s. weise Verwaltung britischer EEEö vom 29. De sember 1914 (Nchl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Neichs⸗ kanzters üͤber die Gewerkschaft Karl Friedrich Anthrazitgrube

im Wurmrevier in Richterich die Zwangsv erwaltung an⸗ 972 18 1 1

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 217

geordnet (Verwalter: Privatdozent und vereidigter Bi⸗ 8 revisor Dr. Schatz in Aachen, Friedrichstraße 23).0 r Bücher⸗ Berlin, den 21. Dezember 1917.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

1 Justizministerin m.

Osterburg und dem Amtsgerichtsrat Gansen in Trier ist dn

nachgesuchte Dienstentlassung mit Ruhegehalt erteilt.

In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht: der Rechts⸗ anwalt Granaß bei dem Landgericht II in Berlin, der Rechtsanwalt Emundts bei dem Landgericht in Cöln und der Rechtsanwalt Dr. Groening bei dem Amtsgericht in Strasburg (Westpr.). 8

Mu der Löschung der Rechtsanwälte Granaß und Dr Groening in der Rechtsanwaltsliste ist zugleich ihr Amt als Notar erloschen. 1 G

In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Granaß vom Landgericht II in Berlin bei dem Kammergericht und der Rechtsanwalt Dormann aus Wetzlar bei dem Amtsgericht in Buxtehude.

8

Kriegsministeriummu.

Der Obermilitärintendantursekretär Schirrmacher von der Intendantur III. Armeekorps ist zum Geheimen expe⸗ dierenden Sekretär im Kriegsministerium ernannt worden.

e 4

Bekanntmachung.

Die zufolge Verfügung vom 17. Juni 1916 ausgesprochene Untersaaung des Gewerb betriebes der Fau Fleitche meister Elisabetb Langer in Gleiwitz, Neudorferstraße 3 wohahast, der Fleicherei und Wurstmacherei einschließlich des Handels mit Fleisch, Warst und Fettwaren für die Dauer des Krfeges ist durch Verfügung vom 20. Dezember 1917 wieder aufgehoben worden.

Gleiwitz, den 20. Dezember 1917.

Die Polizeiverwaltung. J. A.: Dr. Gornik.

bb9.

ANicchtamtliches.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 27. Dezember 1917.

Seine Maäajestät der Kaiser und König hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ melde t, nachstehenden Erlaß an den Kriegsm nister gerichtet:

hie gewaltigen Angriffe unserer Feinde an der Westfront sind gescheitert! Unterstützt durch die gesamten Industrien Englands, Frankreichs und Amerikas, trotz monatelanger Vorbereitungen um⸗ fassendster Art, trotz allergrößten Munitionsaufwandes waren alle Bemühungen unserer Gegner umsonst. Das zähe Durchhalten und die unerschütterliche Tapferkeit unserer todesmutigen Truppen an der Front konnte dies aber neben der Unterstützung durch die Marige nur leisten durch die rastlose Arbeit und die reiche Unter⸗ stüsung der Heimat mit Waffen, Munition und allem sonstigen Kriegsgerät. Da'ür sage Ich dem Kriegsministerium und seinen

Kreuz.

nachgeordneten Behörden Meigen und des Heeres Dank. Ziel⸗ bewußte Leitung, strengste Pflichterfüllung jedes einzelnen, erges Zusammenarbeiten mit den anderen Behörden, ins⸗ besopdere den Kriegsministerien der Bundesstaaten, und mit einer schaffensfreudigen, erfinderischen Industrie auf dieser Grundlage haben sich die Erfolge aufgebaut. Glänzendes ist auch in der recht⸗ zeitigen Bereitstellung eines kriegsmäßig vorgebildeten Ersatzes, der Fürsorge für unsere Verwundeten und in der Verteilung und Ver⸗ wendung der heimischen Arbeitskräfte geleistet. So verttaue Ich darauf, daß Mein Kriegsministertum auch weiter in vorbildlicher Pflichttreue zum Nutzen von Heer und Vaterland arbeiten und so für sein Teil zum Endsieg beitragen wird. Großes Hauptquartier, den 24. Dezember 1917.

An den Kriegsminister.

2

„Seine Majestät der Kaiser und König, Aller⸗ höchstwelcher am Montag mittag hier eintraf, nahm, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, am ersten Weihnachts⸗ feierrage mit Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, ihren zwei ältesten Söhnen sowie Seiner Königlichen Hoheit’ dem Prinzen August Wilhelm an dem Gottesdienst in der Kaiser Wilhelm⸗Gedächmiskirche teil. Später hörten Seine Majenät den Generalstabsvortrag; desgleichen gestern vormittag und an⸗ schließend daran den Vortrag des Vertreters des Auswärtigen

Amtes Freiherrn von Gruenau.

8

Telegraphenbüros“ unter der Leitung des Gesandten Grafen Mirbach die im Zusatz zum deutsch⸗russischen Waffenstillstands⸗ vertrag vom 15. Dezember vorgesehene Kommission na St. Petersburg begeben, die die Regelung des Aus tausches von Zivilgefangenen und dienstuntaugliche Krieasgefangenen in Angriff nehmen und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Beziehungen zwischen den beiden Ländern innerhalb der durch den Waffenstillstand gezogenen Grenzen treffen soll. 1 B Der Kommission gehören an: Geheimer Legationsrat Dr. Eckardt und Generalkonsul Biermann vom Auswärtigen Amt, vier Herren des Kriegsministeriums unter Leitung der Obersten von Fransecky und Gießler, Major von Velsen von der Obersten Heeresleitung mit zwei Begleitern, Geheimrat Schenck vom Reichspostamt und Herr Landshoff vom Roten Die Abordnung ist von Hüfspersonal begleitet.

Die Schwierigkeiten aus dem durch die Tätigkei der C⸗Boote hervorgerufenen Mangel an Schiffsrgum

gemeldet wurde, daß sich in Australien, Cochinchina,

3 8 bereits gäufen sich in den feindlichen Häfen. Nachdem binter⸗

Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Heine in

Gestern abend hat sich nach einer Meldung des „Wolffschen 8

indien und in Südamerika gewaltige Vorräte an Fleisch, Ge⸗ treide, Reis, Tabak, Tee angesammelt haben, die vergeblich auf Verschiffung warten und verderben, ergeht jetzt, dem Wolffschen Telegraphenbüro“ „zufolge, aus Dakar (west⸗ afrikanische Küste) an die französische Regierung die dringende Aufforderung, „sofort die nötigen Schiffe zum Transport des noch immer an der Küste lagernden Restes von 70 000 t Erd⸗ nüssen, Mais, Kakao, Palmöl, Kautschuk, Baumwolle und Häuten aus der Ernte des Jahres 1916 zur Verfügung zu sellen. Die für die französische Regierung aufgekaufte, aus⸗ gezeichnet ausfallende Ernte 1917 von etwa 500 000 t könne sonst nicht gelagert werden. Sie müßte im Innern verbleiben und wäre dem Verderben preisgegeben.“

Nach § 3 des Kriegsleistungsgesetzes sind die Gemeinden unter anderem verpflichtet, Transportmittel, Gespanne und Arbeitskräfte für alle militärisch wichtigen Transporte auf Anfordern zur Verfügung zu stellen. Diese Rechtslage bedarf unter den gegenwärtigen Verhältnissen einer wirksameren Ausgestaltung, um die Ent⸗ und Beladung der Eisenbahnwagen und die Durchführung der kriegswirischaftlich wichtigen Straßentransporte, die zurzeit durchweg nicht nur im militärischen, sondern auch im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegen, dem Bedürfnis entsprechend zu verbessern und sicherzustellen. Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestimmt der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel daher für das übech der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg olgendes:

§ 1. Anforderungen auf Stellung von Transportmitteln, Ge⸗ spannen und Arbeitskräften zur Ent⸗ und Beladung von Eisenbahn⸗ wagen und zur Durchführung kriegswirzschaftlich wichtiger Straßen⸗ traneporte können auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes von allen behördlichen Stellen gestellt werden, die von der Kriegsamtszstelle in den Ma ken hierzu ermächtigt werden. Die Kriegsamtsstelle kann die bezeichnete Ermächtigung einzelnen bebördlichen Stellen oder auch bestimmten Klassen von behördlichen Stellen erteilen.

§ 2. Die Gemeinden werden ermächtigt, nach ihrem Ermessen und ihrer näheren Bestimmung zwecks wuksamer Erfafsung der in ihrem Bezirk verfügbaren Transportmittel, Gespanne und Arbeits⸗ käfte von jedem Gemeindeangehörigen Auskunft zu perlangen. Der⸗ artige Auskünfte können auch in Form allgemeiner Bekanntmachungen ig werden. Die Erteilung der Auskunft darf nicht verweigert werden.

§ 3. Den auf Grund des § 6 bes Kriegsleistungsgesetzes er⸗ gehenden Aufforderungen der Gemeinden zur Stellung von Pransport⸗ mitteln und Gespannen und zur Leistung von Arbeitshilfe ist von allen Gemeindeangehörigen zu entsprechen. Eme Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Aafforderung zur Arbeilshilfe, wenn der Aufgeforderte im Heeresdienst steht, oder wenn seine Unfähigkeit zu der aufgetragenen Arbeit durch das Zeugnis eines Kreis⸗ oder anderen beamteten Arztes nachgewiesen wied.

§ 4. Aufforderungen der Gemeinden gemäß § 3 dieser Ver⸗ ordnung können durch Beschwerde an die Aussichtsbehörde angefochten werden, wenn der Verpflichtete der Aufforderung nicht ohne Beein⸗ trächtigung dringlicher öffentlicher Interessen oder nicht ohne wesent⸗ liche Schädigung seiner eigenen Verhältnisse entsprechen kann. Der Beschwerdeführer bleibt verpfl chtet, der Aufforderung Folge zu leisten, solange diese nicht von der Gemeinde zurückgeiogen oder von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist. Die Entscheidung der Aufsichts⸗ behörde ist endgültig. § 5. Zuwiderhandlungen gegen § 2 Abfatz 2 und § 3 werden it Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Um⸗ säände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 bestraft.

§ 6. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Januar 1918 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. Februar/17. Ok⸗ tober 1917 (Sekt. O. Nr. 155601/207952) außer Kraft. Die zu letzterer Verordnung erlassenen Ausführungsvorschristen der Kriegs⸗ amisstelle in den Marken bleihen bis zu ihrer Abänderung oder Auf⸗ hebung mit der Maßgabe in Kraft, daß sie auch für die Ausführung der vorstehenden Verordnung gelten.

Die Friedensverhandlungen in Brest⸗Litowsk.

In der Sitzung vom 22. d. M. hatte die russische Del gation, wie Wolffs Telegraphenbüro meldet, erklärt, sie gehe von dem klar ausgesprochenen Willen der Völker Vußlands aus, möglichst bald den Abschluß eines allgemeinen, gerechten, für alle in gleicher Weise annehmbaren Friedens zu erreichen. Unter Berufung auf die Beschlüsse des all⸗ russischen Kongresses der Arbeiter⸗ und Soldatenabgeordneten und des allrussischen Bauernkongresses wies die russische De⸗ legation darauf hin, daß sie die Fortsetzung des Krieges bloß ju dem Zwecke, um Annexionen zu erreichen, für ein Verbrechen halte, und daß sie daher feierlich ihren Entschluß fäsest un⸗ verzüglich die Bedingungen eines Friedens zu unterschreiben, der diesen Krieg auf der Grundlage der aufgeführten, aus⸗ süchmslch für alle Völter in gleicher Weise gerechten Bedingungen eende.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, hatte die russische Delegation vorgeschlagen, den Friedensverhand⸗ ungen folgende sechs Punkte zu Grunde zu legen:

1. Es wird keme gewaltsame Vereinigung von Gebieten gestantet, die während des Krieges in B sitz genommen sind. Die Truppen, 9 diese Gebiete besetzt halten, werden in kürzester Frist zurück⸗

zogen.

2. Es wird in vollem Umfange die politische Selbständigkeit der Fütae s gesgese die ihre Selbständigkeit in diesem Kriege erloren haben.

3. Den nationalen Gruppen, die vor dem Kriege politisch nicht selbständig waren, wird die Möglichkeit gewährleistet, die Frage der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Staat oder ihrer staatlichen Seloständigkeit durch Referendum zu entscheiden. Dieses Referendum muß in der Weise veranstaltet werden, daß volle Unab⸗ hängiakeit bei der Stimmenabgabe für die ganze Bevölkerung des be⸗ ädennen Slets einschließlich der Auswanderer und Flüchtlinge ge⸗

rleiste .

4. In bezug auf Gebiete gemischter Nationalität wird das Recht der Minderheit durch ein besonderes Gesetz geschützt, das ihr die Selbständigkeit der nationalen Kultur und falls dies praktisch

urchführbar autonome Verwaltung gibt.

5. Keines der kriegführenden Länder ist verpflichtet, einem anderen Lande sogenannte „Kriegskosten“ zu jahlen; bereits erhobene Kontri⸗ dutionen sind zurückzuzahlen. Was den Ersatz der Verluste von Drivatpersonen infolge des Krieges anbetrifft, so werden sie aus einem hülonderen Fonds beglichen, zu dem die Kriegführenden proportionell 8 6. Koloniale Fragen werden unter Beachtung der unter 1 bis 4

8. Grundsätze entschieden. G füische Del

„In Ergänzung dieser Punkte schlug die russische Dele⸗ gation den E“ Parteien vor, jede Art versteckter Bekämpfung der Freiheit schwacher Nationen durch starke als

wirtschaft iche Vorherrschaft des einen Landes üͤber das andere auf Grund aufgezwungener Handelsverträge, durch Sonde

Delegation beantwortet wurden:

„gleicher Weise gerechten Bedingungen beendet.

sennägigae Freiheit des Handels dritter Länder be⸗ chränken, durch Seeblockade, die nicht unmittelbare Krieges⸗ ür usw. In der am 26. d. Mts. unter dem Vor⸗ itz des bevollmächtigten Vertreters Oesterreich⸗Ungarns, Grafen Czernin, abgehaltenen Vollsitzung gab dieser namens der Delegation des Vierbundes folgende Erklärung

ab, mit welcher die vorstehenden Ausführungen der russischen

„Die Deleganonen der verbündeten Mächte gehen von dem klar ausgesprochenen Willen ihrer Regierungen und ihrer Völker aus, möglichst bald den Abschluß eines allgemeinen gerechten Friedens zu erreichen.

Die Delegationen der Verbündeten sind in Uebereinstimmung mit dem wiederholt kundgegebenen Standpunkte ihrer Regterungen der Ansicht, daß die Leitsätze des russischen Vorschlage eine diskutable Grundlage für einen solchen Frieden bilden können.

Die Delegationen des Vterbundes sind mit einem sofortigen all⸗ gemeinen Frieden ohne gewaltsame Gebieteermweiterungen und ohne Kriegsentschädigungen einverstanden. Wenn die russische Delegatton die Fortsetzung ves Krieges nur zu Eroberungszw cken verurteilt, so schließen sich die Delegasionen der Verbündeten dieser Auffossung an. Die Staatsmänner der verhündeten Regierungen haben wiederholt in programmatischen Erklarungen betont, die Verbündeten würden, um E oberungen zu machen, den Krieg nicht um einen Tag verläagern. An diesem Standpunkt haben die Regierungen der Verbündeten stets unbenrrt festgehalten. Sie erklären feierlich ihren Entschluß, unver⸗ züglich einen Frieden zu unten schreiben, der diesen Krieg auf Grund⸗ lage der rorstehenden, ausnabmslos für alle kriegführenden Mächte in

Es muß aber ausbrücklich darauf hingewiesen werden, daß sich fämtliche jetzzt am Kriege beteiliaten Maͤchte innerhalb einer ang⸗ messenen Frift ausnahmslos und ohne jeden Rückhalt zur genauesten Brobachtung de r alle Völker in gleicher Weise bindenden Bedingungen verpflichten müssen, wenn die Voraussetzungen der russischen Dar⸗ legung erfüllt sein sollten.

Denn es würde nicht angehen, daß die jetzt mit Rußland ver⸗ handeluden Mächte des Vierbundes sich einseitig auf diese Bedingungen jestlegen, ohve die Gewähr dafür zu besitzen, daß Rußlands Bundes⸗ genossen diese Bedinaungen edrlich und rückhaltlos auch dem Vier⸗ bunde gegenüber anerkennen und durchführen.

Dieses vorausgeschickt, ist zu den von der russischen Delegation als Verhandlungsgrondlagen vorgeschlagenen sechs Punkten das Nach⸗ folgende zu bemerken:

Zu 1.:

Eine gewaltsame Aneignung von Gebieten, die während des Krieges besetzt worden sind, liegt nicht in den Absichten der ver⸗ hündesen Retzierungen. Ueber die Truppen in den z. Zt. besetzten Gebieten wird im Friedensvertrag Bestimmung getroffen, soweit nicht über die Zurückziehung an einigen Stellen vorher Einigreit erzielt wird.

Zu 2.: Es liegt nicht in der Absicht der Verbündeten, eines der Völker, die in diesem Kriege ihre politische Selbständigkeit verloren hab dieser Selbständigkeit zu berauben. Zu 3.: 8 8 3 8 88 Die Frage der staatlichen Zogehötigkeit nationaler Grupven, die keine staatliche Selbständigkeit hesitzen, kfann nach dem Standpunkte der Vierbundmächte nicht zwischenstaatlich geregelt werden. Sie ist im gegebenen Falle von jedem Staate mit seinen Völkern selbständtg auf verfassungsmäßigem Wege zu lösen. Desgleichen bildet nach Erklärungen von Staats ännern des Vierbundes der Schutz des Rechts der Minderheiten einen wesent⸗ lichen Bestandtteil des verfassungsmäßigen Selbstbestimmungsrechts der Völker. Auch die Regterungen der Verbündeten verschaffen Fae⸗ Grundsatz, soweit er piaktisch durchführkar erscheint, überall eltung.

. Zu 5.:

Die verbündeten Mächte haben mehrfach die Möglichkeit betont, daß nicht nur auf den Ersatz der Kriegskosten, sondern auch auf den Ersatz der Kriegsschäden wechselseitig verzichtet werden könnte. Hiernach würden von jeber kriegführenden Macht nur die Aufwen⸗ dungen für ihre in Kriegegefangenschaft geraienen Angehörigen sowie die im eigenen Gebiet durch völkerrechtswidrige Gewaltakte den Zivil⸗ angehörigen des Gegners zugefügten Schäden zu ersetzen sein.

Die von der russischen Regierung vorgeschlagene Schaffung eines besonderen Fonds für diese Zwecke körnte erst dann zur Erwägung gestellt werden, wenn die anderen Kriegführenden innerhalb einer

angemessenen Frist sich den Friedensverhandlungen anschließen.

Zu 6.:

Von den 4 verbündeten Mächten verfügt nur Deutschland über Kolonien. Seitens der deutschen Delegation wird hierzu, in voller Uebereinstimmung mit den russischen Vorschlägen, folgendes erklärt:

Die Rückgabe der während des Krieges gewaltsam in Besitz ge⸗ nommenen Kolonialgebiete ist ein wesentlicher Bestandteil der deut⸗ schen Forderungen, von denen unter keinen Umständen abgegangen werden kann. Ebenso entspricht die russische Forderung der als⸗ baltigen Räumung solcher vom Feinde besetzten Gebiete den deutschen Absichten.

fiehe der Natur der deutschen Kolonialgebiete scheint, von den früher erörterten grundsätzlschen Erwägungen abgeseben, die Ausübung des Selbnbestimmungerechts in den von der russischen Delegation vor⸗ geschlagenen Formen z. Zt. nicht durchführdar. Der Umstand, daß —m den deutschen Kolonien die Eingeborenen trotz der größten Beschwerden und trotz der geringen Aussichten eines Kampfes gegen den um das Vielfache überlegenen, über unbeschränkten über⸗

seeischen Nachschub verfügenden Gegner in Not und Tod treu zu thren deutschen Freunden gehalten haben, ist ein Beweis ihrer Anhänglich⸗ keit und ihres Entschlusses, unter allen Umständen bei Deutschland zu bleiben, ein Beweis, der an Ernst und Gewicht jede mögliche Willens⸗ kundgebung dusch Abstimmung weit übertrifft.

Die von der russischen Delegation im Anschlusse an die eben erörterten sechs Punkte vorgeschlagenen Grundsätze für den wirt⸗ schaftlichen Verkehr finben die uneingeschränkte Zustimmung der Delegationen der verbündeten Mächte, die von jeher für die Aus⸗ schließung jedweder wirtschaftlichen Vergewaltigung eingetreten sind, und die in der Wiederherstellung eines geregelten und den Interessen aher Beteiligten volle Rechnung tragenden Wirtschaftsverkehrs eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Anbahnung und den Ausbau freundschaftlicher Beziehungen zwischen den derzeit kriegführenden Mächten erblicken.“ 1

Anknüpfend an diese Erklärungen, führte hierauf Graf Czernin aus:

„Auf Grund dieser soeben entwickelten Prinzipien sind wir bereit, mit allen unseren Gegnern in Verhandlungen zu treten. Um aber nicht unnötig Zeit zu verlieren, sind die Verbündeten bereit, sofort in die Beratung derjenigen Spetialpunkte einzutreten, deren Durch⸗ arbeltung sowohl für die russische Regierung als für die Verbündeten auf alle Fälle notwendig erscheinen wird.“

In Erwiderung hierauf erklärte der Führer der russischen Delegatian, diese stelle mit Genugtuung fest, daß die Antwort der Delegationen Deutschlands, Oesterreich⸗ Ungarns, Bulgariens und der Türkei die Grundsätze eines all⸗

gemeinen demokratischen Friedens ohne Annexionen aufgenommen 8

habe. Sie erkenne die außerordentliche Bedeutung dieses Fort⸗ schrittes auf dem Wege zum allgemeinen Frieden an, müsse jedoch bemerken, daß die Antwort eine wesentliche Beschränkung in Punkt 3 enthalte, Die russische Delegation stelle weiter mit Befriebigung die in der Erklärung der Vierbundmächte zu Punkt 5 enthaltene Anerkennung des Grundsatzes „ohne Kon⸗

Sie mache jedoch hinsichtlich der Ent⸗ schädigunga für den Unterhalt von Kriegsgefangenen Vor⸗ behalt. Ferner erklärte die russische Delegation, sie lege Ge⸗ wicht darauf, daß Privatpersonen, die unter Kriegshandlungen ge⸗ liilten haben, aus einem internationalen Fonds entschädigt werden. Die russische Delegation erkenne an, daß die Räumung der vom Gegner besetzten deutschen Kolonien den von ihr ent⸗ wickelten Grundsätzen entspreche. Sie schlage vor, die Frage, ob das Prinzip der freien Willensäußerung der Bevölkerungen auf die Kolonien anwendbar sei, besonderen Kommissionen vor⸗ zubehalten. 8 ns

Abschließend erklärte der Führer der russischen Delegation, diese sei trotz der erwähnten Meinungs⸗ verschiedenheiten der Ansicht, daß die in der e, giaar a8s der Mächte des Vierbundes enthaltene offene Er⸗ klärung, keine aggressiven Absichten zu hegen, die faktische Möglichkeit biete, sofort zu Verhandlungen über einen allgemeinen Frieden unter allen krieg⸗ führenden Staaten zu schreiten. Mit Rücksicht hierauf schlägt die russische Delegation eine zehntägige Unterbechung der Verhandlungen vor, beainnend am 25. d. M. Abends und endigend am 4. Januar 1918, damit den Völkern. deren Regie⸗ rungen sich den in Brest⸗Litowek geführten Verhandlungen über einen allgemeinen Frieden noch nicht angeschlossen haben, die Möglichkeit geboten wird, sich mit den jetzt aufgestellten Prinzipien eines solchen Friedens bekannt zu machen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Verhandlungen unter allen Umständen fortgesetzt werden.

Der Vorsitzende, Graf Czernin, ersuchte hierauf die russische Delegation, diese ihre Antwort schriftlich zu überreichen, und schlug vor, sofort in die Verhandlung jener speziellen Punkte einzutreten, welche für alle Fälle zwischen der russischen Re⸗ gierung und den Regierungen der verbündeten Mächte geregelt werden müßten. 8

Der Jhtene,, der russischen Delegation schloß sich dem Vorschlage des Vorsitzenden an und sprach seine Hsbe willigkeit aus, sogleich in die Besprechung jener Einzel⸗ heiten einzutreten, die auch für den Fall allgemeiner Friedensverhandlungen den Gegenstand spezieller Er⸗ örterungen zw schen Rußland und den vier Verbündeten

bilden hätten. 8 8 Auf Antrag des Staatssekretärs Dr. von Kühlmann wurde einstimmig beschlossen, zur Vermeidung jeglichen Zeiwerlustes und in Würdigung der Wichtiskeit der zu erfüllenden Aufgabe diese Verhandlungen schon am 26. d. M. Vormittag zu beginnen.

tributionen“ fest.

———

Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen, fanden gestern saa hen den Vertretern Deutschlands und Oesterreich⸗ Ungarns einerseits, Rußlands andererseits Beratungen statt, die im wesentlichen die Wiederherstellung des Verkehrs zwischen den genannten Mächten betrafen. Die Be⸗

ratungen werden fortgesetzt.

Berlin, 24. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.

Großes Hauptquartier, den 25. Dezember. (W. T. B.)

Westlicher Ib 8

An der flandrischen Front, am La Basséséekana und Pefüich von Cambrai lebte die Gefechtstätigkeit vor⸗ übergehend auf. Zu beiden Seiten der Maas, am Hart⸗ mannsweilerkopf und im Thannertal war das Feuer zu

einzelnen Tagesstunden gesteigert.

Oestlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues.

Italienische Front. Lebhafter Feuerkampf hielt tagsüber zwischen Asiago und der Brenta an. ües liche Gegenangriffe gegen die neugewonnenen Stellungen und ein Vorstoß am Monte

ertica wurden abgewiesen. 8 8 Die Gefangenenzahl aus den Kämpfen um den Col del

Rosso ist auf über 9000, darunter 270 Offiziere, ge⸗

tiegen. stiegen Der Erste Generalquartiermeister Ludendorff. 88

Berlin, 2 Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.

Großes Hauptquartier, 26. Dezember. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Die Artillerietätigkeit blieb auf Störungsfeuer beschränkt, das südöstlich von Ipern, bei Moeuvres und Marcoing vorübergehend an Stärke zunahm. 8

Erkundungsvorstöße französischer Abteilungen südlich von Juvincourt scheiterten in unserem 1188 und im Nahkampf. Das seit einigen Tagen auf dem Ostufer der Maas gesteigert Feuer ließ gestern nach.

8 Oestlicher Kriegsschauplatz.

Nichts Neues.

Mazed onische Front Keine größeren Kampfhandlungen.

Italienische Front.

Nach starker Artilleriewirkung führte der Feind befüge

Gegenangriffe gegen den Col del Rosso und die we

lich und östlich benachbarten Höhen. Sie scheiterten unter

schweren Verlusten.

8 Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.

11161“*“

Berlin, 26. Dezember, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.