zeichnung der Sesellschaft
der Bekanntmachung
August Wolfsholz Preßzementbau Akt.⸗Gesf... b Zegust ⸗ veel en ers. Gesellsch. zu Heilbronn
Btgegette Fabrit „Patria“ Ganowicz & Wlekliuski Zuckerfabrik Süderdithmarschen A. GC. . . Zuckerrafsinerie Genthin A. CG . .
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Berlin Heilbronn
Posen
i. Holst. Genthin
86
St. Michaelisdonn
Rechnungsabschluß Bezugsrecht
Hauptversammlung
Rechnungsabschluß Hauptversammlung
Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin. Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstal
t, Berlin SW., Wilhelmstr. Nr. 32.
Ber Lezugspreis heträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 s. Alle Postanstalten nehmen Kestellung an; für Berlin außer den Hostanstalten und Zeitungsvertrieben für Helbstabholer auch die Königliche Geschäftsstele SW. 48, Wilhelmftr. 32.
Einzelne Kummern kosten 23 Kf.
STssase nan. —— H 8 † 9 A.A. ₰ Alnzeigenpreis für den Raum einer 5 gespaltenen Einheitszeile
E 50 Pf., einer B gespalt. Einheitszeile 90 Pf. Außerdem wird auf
8 5 2 den Anzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 20 v. H. erhoben.
1 2
Anzeigen nimmt an:
die Königliche Geschüftsstelle des Reichs⸗ und Staatsauzeigers
Berlin S2V7 48, Wilhelmstrafßze Nr. 32.
Inhalt des amtlichen Teiles: Ordensverleihungen ꝛc.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916.
Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über die Bestellung eines weiteren ständigen Vertreters des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung.
Bekanntmachung, betreffend die Zusammensetzung der Prüfungs⸗ kommission des Ehrengerichts und des Ehrengerichtshofs für Patentanwälte für das Jahr 1918.
Bekanntmachung, betreffend weitere Aenderung der Bekannt⸗ machung der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H. vom 23. Sep⸗ tember 1917, betreffend Verbot der Herstellung und des Vertriebs von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen.
Bekanntmachungen, betreffend Zwangsverwaltung und Liqui⸗ dation des Vermögens Landesflüchtiger.⸗
Handelsverboie
Anzeige, betreffend Ausgabe der Nummer 220 des Reichs⸗
Gesetzblatis. 6“ Königreich Preußen.
Ernenmengen, Charafterverleihungen, Standeserhöhumgen und sonstige Personalveränderungen. 1“ b Mitteilung über Personen, die der preußischen Staatsangehörig⸗ keit für verlustig erklärt worden sind.
Mitteilung über die Ernennung von Mitgliedern des Apo⸗ thekerrats.
Aufhebung eines Handelsverbots.
Handelsverbote.
Antliches
Seine Majestät der König haben Allergnädigst dem Landesältesten, von Loesch in Kammerswaldeu, Kreis Schönau, und dem Regierungs⸗ und Baurat, Geheimen Baurat Froebel in Sigmaringen den Roten Adlerorden dritter Klasse mit der Schleife, dem Regierungs⸗ und Forstrat, Oberforstmeister Dr. Las⸗ peyres in Zehlendorf, Kreis Teltow, den Roten Adlerorden vierter Klasse mit der Königlichen Krone, dem Pastor Gemberg in Bublitz den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem bisherigen Unterstaatssekretär im Ministerium für Handel und Gemerbe, jetzigen Unterstaatssekretär im Reichs⸗ wirtschaftsamt, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Göppert den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse, dem Rentner Jacoby in Charlottenburg den Königlichen Kronenorden dritter Klasse, dem Kirchenältesten, Landwirt Nobis in Inden, Kreis Jülich, das Verdienstkreuz in Gold, dem Kirchenältesten, Kirchen⸗ und Pfarrkassenrendanten, Fütfter 1 in Ziegelroda, Kreis Querfurt, das Allgemeine renzeichen, dem Waldarbeiter Langer in Stolzenau, Kreis Glatz, das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze sowie dem Hauptmann der Reserve Masur, dem Vizefeldwebel Armbruster, den Unteroffizieren Rau und Fiedler und 91. “ die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. 8 1
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen General der nfanterie Krauß, dem Königlich bayerischen Generalmajor Ritter von Tutschek, dem Könialich württembergischen Major Sproesser, dem Königlich württembergischen Oberleutnant Rommel und dem Kön aügch bayerischen Leutnant der Reserve Schörner den Orden pour le môrite, dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen General der
Infanterie Ritter von Henriques den Roten Adlerorden
erster Klasse mit Schwertern, dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Feldmarschall⸗ leutnant von le Beau die Schwerter zum Roten Adlerorden
zweiter Klasse mit der Königlichen Krone und den Stern zum
Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Schwertern am statuten⸗ mäßigen Bande,
den K und K. österreichisch⸗vngarischen Feldmarschall⸗ leutnants Kalser Edler von Maasfeld und Goiginger den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit dem Stern und Schwertern am statutenmäßigen Bande, 8 dem Königlich bayerischen Generalmajor Ritter von Kleinhenz den Königlichen Kronenorden zweiter Klasse mit dem Stern und Schwertern,
dem K. und K. österreichisch⸗ungarischen Generalmajor Wieden CEdlen von Alpenbach den Köüniglichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse mit dem Stern und Schwertern am statutenmäßigen Bande sowie
einer Länge bis zu 70 Millimeter
dem Königlich bayerischen Oberstleutnant Herold, dem I1
Königlich sächsischen Oserstleutnant Brück, den Königlich bayerischen Hauptleuten Baumann und Oeffner, dem Königlich bayerischen Hauptmann der Reserve Hock, dem Königlich württembergischen Hauptmann Link, dem Königlich württembergischen Hauptmann a. D. Freiherrn von Türck⸗ heim zu Alidorf, dem Königlich württembergischen Haupt⸗ mann der Landwehr a. D. Gößler und dem Königlich württembergischen Leutnant der Reserve Grau das Kreuz der Ritter des Königlichen Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern zu verleihen.
Deutsches Reich.
Bekanntmachung
zur Aenderung der Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (AReichs⸗Gesetzbl. S. 1394). 8
Vom 29. Dezember 1917.
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1
Auf Grund des § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1393) werden die Ausführungsbestimmungen über den Verkehr mit Zündwaren vom 16. Dezember 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 1394) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 26 Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 182) und 8. Oktober 1917 (R⸗ichs⸗Gesetzbl. S. 894) wie folgt geändert:
1. Im 8 1 treten alssStelle der Absätze A und C folgende Vorsch isten: 8 8 G
A. Bei Abgabe durch den Hersteller karf der Preis folgende Sätze nicht übersteigen (Fabrikprein)
I. 1. für Sicherhestshölzer und Eberall entzündbare Hölzer in einer Länge bis zu 70 Millimeter in Schachtelu zu je 60 Stöck
für 11 Kiste zu 1000 Pack zu je 10 Schachteln 400 00 Mak ür 2% Kisten zu je 500 Pck . 409,00 Mark ür ¾¼ Kisten tu je 250 Pdkk. . 407,50 Mark für 1 % Kisten zu je 100 Dack 410,00 Mak;
2. für impräanierte bunte Kölzer die unter A I 1 genannten Sätze mit einem Zuschlig von je 40 Mark; .
3. für weiße oder bunte flache Hölzer in Schachtein zu mindestens je 50 Stück die unter A I 1 genannten Sätze mit cinem Zuschlag von je 50 Mark.
II. für Sicherbeits, und überall entzündbare weiße Hölzer in
„in Schachteln oder Koffern zu je 600 Stück sür ½ Kiste zu 1000 Sch chteln oder Keffen. ür % Kisien zu je 500 Schachteln oder Koffern für ¾¼ Kisten zu je 250 Schacheeln oder Koff in für ¹0 ⁄10 Kisten zu je 100 Schachteln oder Koffer 2. in Schachteln oder Koffern zu je 480 Stück ür ½ Kine zu 1000 Schachteln pder Kff rn . ür ½ Kisten zu je 500 Schachteln oder Koffern ür %¼ Kinien zu je 250 Schackteln oder Koffern für 2⁄%⁄ Kisten zu je 100 Schachteln oder Foffern 3. in Schachteln oder Koffern zu je 300 Stück für ½1 Kifte zu 1000 Schacht ln oder Koffern. für %½ Kisten zu je 500 Schachdeln orer Koffern für ¼ Kisten zu je 250 Schachteln oder Koffern 222,50 Mark für ⁄ Kisten zu j: 100 Schachteln odber Koffern 225,00 Meark. C. Beim Verkauf im Kleinhandel darf der Preis nicht übersteigen für die unter A 1 1 genannten Zünvdhölzer 1 für das Pack zu 10 Schachteim .50 Pfennig 18 “ 1. Z8 5 Pfennig
ür die unter 2, 3 genannten Zündhölzer
55 Pfennig
für zwei Schachteln . .. . 11 Pfennig
für das Pack zu 10 Schechten.. für die unt r K 1I 1 gevannten Zänthöͤlter für die Schachtel oder den Koffer.. 50 Pfennlg für die unter A I11 2 genannten Zündhölzer b 42 Pfennig 28 Pfennig.
390,00 Mark 395,00 Mark 3297,50 Mnk 400,00 Mark;
330,00 Mark 335,00 Mark 337,50 Mark 340,00 Mark;
215,00 Mark 220 00 Maꝛrk
für die Schachtel oder den Kaffer..
für die unter A II 3 genannten Zundhölzer für die Schachtel oder ben Koffz”.. Kleinbandel ist jeder Verkauf an den Verbroaucher.
2. Im § 3 Abs. 1 werden hiater Preife“ die Worte einge⸗ schallet: „und die im 8 2 bezeichneten Bedingungen’.
Die Bestimmungen heten mu dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. Dezember 1917.
G“ Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Stein. Belanntmachung.
Die Bekanntmachung vom 5. Januar 1917, beireffend die Bestellung des Direktors im Kaiserlichen Statistischen Amt, Geheimen Regierungsrats Koch, zum weiteren ständigen Ver⸗ treter des Reichskommissars für Aus⸗ und Einfuhrbewilligung (Reichsanzeiger Nr. 5 vom 6 Januar 1917) wird aufgehoben.
Berlin, den 30. Dezember 1917.
1“ Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung,
betreffend die Zusammensetzung der Prüfungs⸗
kommission, des Ehrengerichts und des Ehrena erichts⸗ hofs für Patentanwälte für das Jahr 1918.
Durch Erlaß des Herrn Reichekanzlers vom 17. Dezember 1917 sind auf Grund der §8 4 Abs. 2 und 14 des Gesetzes, betreffend die Patentanwälte, vom 21. Mai 1900 sowie des § 1 der Prüfungsordnung für Patentanwälte vom 25. Juli 1900 die P üfungskommission, das Ehrengericht und der Ehrengerichtehof für Patentanwälte für das Jahr 1918 in folgender Weise zusammengesetzt worden:
A. Prüfungskommission für Patentanwälte: 3 a. Vorsitzender: Direktor Siebenbürgen. 1 Stelloertreter: Direktor Dr. Thiel, Direktor Dunkhase, Direktor
Feldt. b. Mitglieder:
1) vom Patentamt: Geheimer Regierungsrat von Kries, Geheimer Regierungsrat Fischer, Geheimer Regierungsrat Dr. Riedel, Geheimer Regierungsrat Vogt, Geheimer Regierungsrat Brankt
2) Patentanwälte: Gaston Dedreux in München, Dipl.⸗Ing. Carl Fehlert in Berlin, Karl Hallbauer in Berlin, Dr. Anton Levy in Berlin, Dr. Karl Michaelis in Berlin.
B. Ehrengericht für Patentanwälte: “ a. Vorsitzender: Direktor Feldt. “ Stellvertreter: Direktor Dr. Thiel, Direktor Siebenbürgen, Direktor Dunkhase, Geheimer Regierungsrat Dr. Riedel. b. Beisitzer:
1) Vom Patentamt: Geheimer Regierungsrat Groschupp.
Stellvertreter: Geheimer Regierungsrat Kayser, Geheimer Regierungsrat Geitel.
2) Patentanwälte: Carl Arndt in Braunschweig, Gaston Dedreux in München, Hugo Dummer in Dresden, Dipl.⸗Ing. Carl. Fehlert in Berlin, Karl Hall⸗ bauer in Berlin, Hans Heimann in Berlin, Emil Hoffmann in Berlin, Dipl.⸗Ing. Dr. Walter Karsten
in Berlin, Friedrich Meffert in Berlin, Dr. Armand
Mestern in Berlin, Maximilian Mintz in Berlin, Jean
Panl Schmidt in Berlin, Dr. jur. Constantin Schmidtlein
in Berlin. Max Seiler in Ber’in, Otto Siedentopf in
Berlin, Heinrich Sprinamann in Berlin, Paul Thann⸗
Füeses in Berlin, Benno Tolksdorf in Berlin, Dr. Richard
irth in Frankfurt a. M., Willy Zimmermann in
Berlin.
C. Ehrengerichtshof für Patentanwälte: a. Vorsitzender: Präsident Robolski.
Stellvertreter: Direktor Dr. Thlel, Direktor Feldt, Direktor
Siebenbürgen, Geheimer Regierungsrat von Kries. b. Beisitzer:
1) vom Patentamt: Geheimer Regierungsrat Dr. Geheimer Regierungsrat Hüfner.
Stellvertreter: Geheimer Regierungsrat Dr. Jüngel, Geheimer Regierungsrat Glafey, Geheimer Regierungsrat Vogt, Geheimer Regierungsrat Dr. Kahle. “
2) Patentanwälte: wie zu B b 2.
Berlin, den 28. Dezember 1917.
Der Präsident des Kaiserlichen Patentamts. Robolski.
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Rösing,
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B 6 betreffend weitere Aenderung der Bekanntmachung der Ersatzsohlen⸗Gesellschaft m. b. H. vom 23. Sep⸗ tember 1917 (bezüglich Verbot der Herstellung und des Vertriebs von Sohlenschonern und Sohlen⸗
bewehrungen, die ganz oder zum Teil aus Leder bestehen).
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Leder⸗ ersatzstoffen, vom 4. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 10) in Verbindung mit den Bekanntmachungen. betr. Aenderung dieser Ausführurngsbestimmungen vom 1. August 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 679) und vom 7. November 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1014), wird folgendes bestimmt: 8
Artikel I. 8
An die Stelle des § 3 (Vertriebe verbot) der Bekanntmachung der Ersatzseohlen⸗Gesehschaft m. b. H. vom 23. September 1917 mit Fetinn⸗ vom 22. November 1917 treten die folgenden Vor⸗
riften:
Der Vertrieb der in § 1 bezeichveten Sohlenschoner und Sohlen⸗ bewehrungen is vom 1. Januar 19 18 an verboten, insoweit sie nicht aus kernigem Black⸗ orer Bodenleder 8.. sind und nicht eine Stärke vo wentigstens 2 mm besitzen. Nur der Vertrieb
solcher Sohlenschoner und LW“ die aus kernigem Blank⸗ oder Bodenleder ausgestanzt sind und eine Stärke von wenigstent
3 1 “