—
8 8 ö6 8 8 Tarif für erttg 3 8 88 I 9 5 3 8 ½ (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapiere, Warenproben.) anweifung (vom Absender zu entrichten) 8 8S
Augemeines, Der Betrag der Nakhnahme ist auf der Aufschriftseite der Sendung in der bei dem BSchrift auf der Vorder⸗ oder Rückseite deutlich niedergeschrieben sein. Im Vereinsverkehr wird der ein⸗ “ . 3 G Helr Ach 1 21 44 5 4½ er 1S 1 T Droer mascite de. 7 g&I 42928 Saenn 94 5 52 1 5 . 1
Bestimmungsland (Spalte Meistbetxrag einer Nachnahme) angegebenen Währung in Zuchstaben (lateinische gezogene Betrag nach Abzug der tarifmäßigen Postanweisungsgebühr und der Einziehungsgebühr von 10 Pf. 800 ℳ bis 100 ℳ: 20 3; über 100 9 “ 6) Mark und Pfennig. Schrift) und Zahlen anzugeben. Das Umrechnungsverhältnis ist wie bei Postaufträgen siehe Abteilung E. Post⸗ dem Absender durch Postanweisung übermittelt. Wegen der Ausnahme im Verkehr mit Bosnien⸗ NIv 2. 3; er . aufträge zur Einziehung bon Geldbeträgen. Ferner müssen Name und Anschrift des Absenders in lateinischer Herzegowina, Oesterreich und Ungarn siehe Spalte Bemerkungen. 40 ℳ: 60 ; über 600 ℳ: 80,₰.
L
Die Ausstellung der Postauweisung hat zu erfolgen in
Flicge⸗ g auf bem Aschrttz . = Telegraphische Postanweisung zulälsig.
W“ EEEIö11“ 1 EE11“ 8 11““ “ . 8 882 6
d 7) Gulden und Cents (Umrechnungsver⸗ 1““ 8 20 ₰ für je hlan bei den Postanstalten zu er⸗ u“ 8 Einschreib⸗ Bemerkungen 720 Kronen 1 “ b 8) Kronen u. Oere “ 8) Nur nach bestimmten Orten. T; Postanweisungen nach kleinen ebühr 1 1 bei den Postanstalten zu erfragen). Postorten werden auf telegraphischem Wege nur bis zum nächsten 8 “ 1 Postort und von da mit der Post nach dem Bestimmungsort
ördert. Zu Oesterreich: 9) Oesterreich mit Liechtenstein. (Der Post⸗ 9) Kronen und Heller (Umrechnungsverhält⸗ 9) E; Eilbestellgebühr (25 Pf.) vom Absender im voraus zu ent⸗ Der Nachnahmever⸗ anweisungsverkehr nach der Bukowina, nis bei den Postanstalten zu erfragen). richten. T. M nach einer Anzahl Orte im Küstenland nicht zulässig. kehr nach der Bukowina, nach Galizien, Dalmatien und dem Küsten⸗ nach Galizien, Dalma⸗ lande ist bis auf weiteres Beschräunkungen 11“ 6 v1“ 114“ tien und dem Küsten⸗ unterworfen. Nühere Auskunst erteilen lande ist bis auf weiteres die Postanstalten ..
480 Gulden
8
— ——
—— ————õ ———õ—— —
Meistbetrag Tarif einer Einschreib⸗ Bemerkungen Nachnahme gebühr
Bestimmungsland
88* Bestimmungsland
Porto Nachnahme
20 Pf. Zu Deutschland: E“ 1“ (Wird nur bei Briefe und Post⸗ Lingeschrieb. karten mit Nachnahme Nachnahme⸗ au unfrankiert zu⸗ send. erhob.) lässig. Zugleich mit
Deutschland Peüczapofteeb. Baxvern 480 Guld. *)
und Württember 3 800 Mark
Nachnahmen auch auf gewvöhn⸗ nchn riefsendungen zulaͤssig.)
Norwegen 720 Kron. *)
1000 Kronen 20 ₰ für je 40 ℳ.
1“
dem Portowird 10Pf.
Belgien (nur nach den bel den Post⸗ aanstalten zu erfragenden Orten im Generalgouvernement in Belgien, die am Briefverkehr teilnehmen).
Das Porto für die betreffenden
Sendungen.
800 Mark
Bosnien⸗Herzegowinnn 1000 Kron.
Dänemark mit Farser und Island
(nicht auch Grönland) . . . 720 Kron.*)
8 11“ 111“
Allgemeines. Die Wertbriefe und Wertkästchen nach dem Auslande sind zur⸗ zeit nur bei den Postämtern (nicht Postagenturen usw.) einzuliesern und müssen offen vorgelegt und unter Ueberwachung der Beamten verschlossen und versiegelt werden. Briefliche Mitteilungen in Sendungen nach dem Auslande, sowelt ste überhaupt zugelassen sind, müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Die Wertbriefe (aus⸗ genommen in Deutschland und im Verkehr mit Bosnien⸗Herzegowina, Dänemark Oeßerreich mit Liechtenstein, Ungarn) dürfen nur Wertpaptere (Schuldverschreibungen, Papiergeld, Zinsscheine usw) enthalten. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, und Zahlungsmittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Ausland nicht in demselben Wertbrief oder Kästchen versandt werden. Als Zahlungsmittel gelten außer Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Anweisungen, Schecle und Wechsel. Briefe und Kästchen mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungs⸗ mittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 ℳ enthalten, werden nur angenommen, wenn der Nachweis geführt wird, daß diese bei einer Devisen⸗ stelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichsbank zur Absendung vorgelegt wird. Die als Devisenstellen bestimmten Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes anzuwendenden Umrechnungskurse find bei den Postanstalten zu erfragen. sland (ohne Luxemburg), die auf
““
82
Vorzeigegebühr er⸗ hoben. Uebermittlung des eingezogenen Be⸗
Oesterreich nebst Liechtenstein
Beschränkungen unter⸗ worfen. Nähere Aus⸗ kunft erteilen die Post⸗ anstalten. Zugleich mit
1000 Kron.
trags erfolgt gegen die gewöhnliche Post⸗ anweisungsgevühr.
Polen (Generalgouvernem. Warschau)
a5 dem Porto wird 10 Pf.
800 Mark Porto für die Vorzeigegebühr er⸗
Zu Bosnien⸗ Herzegovwina: Zugleich mit dem
Schweden 6886 661s
“ “ 1 des eingezogenen Be⸗ betreffenden fhages felgt pföe . ie gewöhnliche Post⸗ Sendungen anweisungsgebühr.
720 Kron.*)
wird 10 Pf. Borzeigegebühr er⸗ voben. Uebermjttlung
Schweigg
Zu Polen u. Ungarn:
8 1000 Fr.) Zugleich mit dem
des eingezogenen Be⸗ trags Tolgt gegen die gewöhnliche Post⸗ anweisungsgebüh
Türkei (nur bestimmte Orte).
Porto wird 10 Pf. Vor⸗ zeigegebühr erhoben. lle bermittlung des ein⸗ gezogenen Betrages er⸗
. 2000 Piaster
Ungau
“ 8
weden und
1“
dentsche Reichswährung lautende Zahlungsmittel enthalten, werden nur angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung der Reichsbank vorgelegt wird. Ohne Einwilligung der Neichsbank ist nur gestattet, an dieselbe im Ausland ansässige Person oder Firma innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lautende Zahlungs⸗ mittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalendermonats jedoch nicht mehr als insgesamt 8000 ℳ, zu versenden. Wertbriafe nach dem Ausland mit Wertpapieren, aus denen ein im Ausland ansässiger Schuldner haftet, obver durch die eme Beteiligung an einem im Ausland ansässigen Unternehmen verbrieft ist, einschl. der Zeugnisse über die Beteiligung an ausländischen Aktiengesellschaften, dürsen nur von der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person oder Firma, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreibt, abgesandt werden. In der Türkei ist die Einsuhr von Wertpapieren (mit Ausnahme der in den verbündeten Ländern ausgestellten) sowie von fremdem Papiergeld (mit Ausnahme von deuntschem, österreichischem, ungarischem und bulgarischem) bis auf weiteres verbohoten. Wertkästchen dürfen Schmucksachen oder kostbare Gegenstände enthalten; dagegen dürfen Briefe oder die Eigenschaft einer Korre⸗ spondenz besitzende Angaben, im Umlaufe besindliche Münzen, Banknoten oder auf den Inhaber lautende Wertpapiere, Urkunden, Geschäftspapiere und Gegenstände, deren Ein⸗ führung oder Umlauf im Bestimmungslande verboten ist, nicht aufgenommen werden.
n g IRAXE * 28 EaAEERNNEEVNENNꝗq A 8 2
Meistbetrag Wertkästchen
ertbriefe und
folgt gegen die gewöhn⸗ liche Postanweisungs⸗
. [1000 Kron. 6 gebühr.
E. Briefe und Kästchen mit Wertangabe.
Kurze Angaben über Inhalt und Zwech der Sendung m
sind, in deutscher Sprache abgefaßt sein. — Wertangabe in der Aufschrift in Buchstaben und Zahlen in der Markwährung auszudrücken. Ausschabungen oder Aenderungen, selbst wenn anerkannt, nicht gestattet. Verlangt Absender Bescheinigung über Zustellung der Wertisenvung an den Empfänger, so hat er auf die Sendung „gegen Rückschein“ (avis de réception) zu schreiben. Gebühr dafür 20 Pf. — Bei Wertbriefen muß zwischen den einzelnen, zur Frankierung verwendeten Freimarken ein Zwischenraum gelassen werden, auch dürfen die Freimarken die Kanten des Umschlags nicht bedecken. — Wert⸗ sendungen, deren Aufschrift aus Anfangsbuchstaben besteht oder mit einem Stifte geschrieben ist, sind nicht zulässtig. — Wertbriefe unterliegen (ausgenommen in Deutschland und im Lerkehr mit Luxemburg) keiner Gewichtsbeschränkung, füur Wertkäüstchen ist das Meistgewicht auf 1 kg festgesetzt. — Paketkarten sind bei Wertkösichen nicht erforderlich. — Ueber die Vorschriften hinsicht!ich der Beschaffenheit der Versiegelung ec. der Wertkästchen und der Zahl der beizufügenden Zollinhaltserklärungen erteilen die Postämter Auskunft. — Im Vertehr mit einer Anzahl von Ländern ist bei Wertkästchen die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender gestattet. Hierüber erteilen die Postanstalten Auskunst. .
Bemerkungen —
der 89 ünhes rhj Zertkästah ebühr für Wertangabe Wertbriefe Wertkästchen 5
240 ℳ Pf. ℳ
— Eilbestellung zuläsig. = Nachnahme zulässig. .““ = Einführung ausländischer Lotterielose
Belgien (nur Wertkästchen nach Antwerpen zuläfsig) VBosuien⸗Herzegowiinmmumm I12 17767725252 Luxemburg
Niederlande 2 2 9 90 91 9 9 n 8 4 2 8 90 Norwegen „7,77„ „ 886öö 9) Oesterreich mit Liechtenstin .(er Geldbriefverkehr nach der Bukowina, nach Galizien, Datmatien, Kärnten und dem Küstenland ist bis auf weiteres Beschränkungen unterworfen. Geldbriefe nach Triest und nach einer Anzahl Orte in Dalmatien, im Küstenlande und in Tirol dürfen zurzeit keine schriftlichen Mitteilungen enthalten. Nühere Aus⸗ kunft erteilen die Postanstalten.)
Schweben.. 8 Schweiz.
Türkei
9 9 90 0 9 9 8 9
Ungarn. „
Allgemeines. Zu Postanweisungen nach dem Auslande koꝛnint ein besonderes Formular (in deutscher und französischer Sprache) in Anwendung. Auszufüllen ist es mit arabischen Ziffern und
mit lateinischen Schriftzeichen ohne Durchstreichungen oder Aenderungen. Auf⸗ oder Einkiebungen irgendwelcher Art därfen auf Abschnitten von Postanweisungen nach dem nichtfeindlichen Aus⸗ and (einschl. der mit Deutschland verbündeten Länder) und nach den besetzten feindlichen Gebieten bis auf weiteres nicht angebracht
[Ff. Pf. bis 75 Kilometer nur als Pakete 25 ₰, über 75 Kilo⸗ zulässig meter 50 ₰, ohne 1 Unterschied des Gewichts unzulässig
unbeschränkt
20 000 ℳ unbeschränkt 8000 ℳ unbeschrankt 8000 ℳ 20 000 ℳ
unbeschränkt “ unbeschränkt wie für ““ Einschreibbrief 8 gleichen I Gewichts
8 1 112 Briefe, 1 16 en.
unbeschränkt
undeschränkt 8000 ℳ
unbeschränkt³
C. Postanweifungen.
a. die gewöhnliche Postanweisungsgebühr und erforderlichenfalls die Gebühr für den Auszahlungsschein, b. die Gebühr für das Telegramm. Wegen der Vorausbezahlung von Eilbestellgeld für telegraphische Postanweisungen nach Orten ohne Postanstalt erteilen die Postanstalten Auskunft. Bri den in fremder Währung auszustellenden Postanmweisungen werden die Haupt⸗ beträge (Franken ꝛc.) und die Teilbeträge (Centimen ꝛc.) jeder für sich umgerechnet und sich ergebende Bruchteile jebesmal auf volle Pfennig aufwärts abgerundet. Schrift⸗
werden. — Für telegraphische Postanweisungen ist zu entrichten:
— —
gx amaamamnEEmnnmn — —
einer Post⸗
Benennung der Länder b anweisung
(vom Absender zu entrichten)
Gebühr vostanwelfung
hat zu erfolgen in
5 ₰ für fe 300 ℳ, mindestens 10 ₰
8. F 8
1) Meistgewicht der Wertbriefe 250 g. Unfrankierte Briefe zulässig mit 10 ₰ Zuschlag. Für S gegen Rückschein Frankierungszwang. Eilbestellgebühr im Falle der Vorausbezahlung bei Ueber⸗ bringung eines Briefes mit Wertangabe bis 800 ℳ einschließlich oder von Ablieferungsscheinen über nach Postorten 25 ₰, nach Orten ohne Postanstalt 60 . N bis 800 ℳ (Vorzeige⸗ gebühr 10 ₰ wird zugleich mit dem Porto erhoben).
2) E; N bis 800 ℳ. Rückscheine nicht zulässig.
3) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. N bis 1000 Kronen. boten. E nach Postorten.
4) L verboten. Schriftliche Mitteilungen in Wertbriefen sind verboten
5) E nur nach Postorten; N bis 720 Kronen; L. verboten.
6) Meistgewicht 250 g; E; N bis 800 ℳ; L. verboten.
9 E; N bis 480 Gulden. .
8) E nach bestimmten Orten; N bis 720 Kronen.
9) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. E; N bis 1000 Kronen. Lverboten.
19 E nach allen Postorten mit Bestellgeld; N bis 720 Kronen.
11) E; N bis 1000 Franken.
12) Nur nach bestimmten Orten. Schriftliche Mitteilungen in Wert⸗ briefen sind verboten. Wegen des vorübergehenden Einfuhr⸗ verbots von Wertpapieren und fremdem Papiergeld siehe unter
„Allgemeines“.
13) Gesamtgebühr mindestens 60 ₰. E, nach Budapest ist die Eilbestellung bis auf weiteres ausgeschlossen. N bis 1000 Kronen.
L ver⸗
L verboten. Schriftliche Mitteilungen in Wertbriefen sind verboten.
liche Mitteilungen auf dem Abschnitt der Postanweisung sind im allgemeinen zulässig; die Ausnahmen sind in den Bemerkungen om Schlusse angegeben. Jeder, der 500 ℳ und darüber auf gewöhnliche oder telegraphische Postanweisungen nach dem Auslande ausgenommen nach Luzemburg einzahlt, hat bei der Postanstalt Inhalt und Zweck des Geschäfts, für das die Zahlung dient, anzugeben und durch Nachweise zu belegen. Werden diese n aben verweigert, so wird die Annahme der Postanweisung abgelehnt.
1,8. = Elldestellung zulassig.
Bemerkungen 5 Schriftliche Mitteilung auf dem Abschnitt.
1) Deutschland (Reichspostgebiet, Bavern, Württemberg) .
2) Belgien..
*
3) Bosnien⸗Herzegowina 1000 Kronen
500 Leva
720 Kronen
5) Dänemark mit Js —
bis 5 ℳ: 10 ₰; über 5 — 100 ℳ: 20 ₰; über 100 — 200 ℳ: 30 ₰; über 200 bis 409 ℳ: 40 ₰; über 400 — 600 ℳ: 50 ₰; über 600 ℳ: 60 ₰.
20 ₰ für je 40 ℳ. 20 ₰ für je 40 ℳ. 20 ₰ für je 40 ℳ.
10 ₰ für je 20 ℳ; mindestens 20 ₰.
88
8 “ bei den Postanstalten zu erfragen).
bei den Postanstalten zu erfragen).
Postanstalten zu erfragen). 6 “
3) Kronen und Heller (Umrechnungsverhältnis 4) Leva und Stolinki (Umrechnungsverhältnis
5) Kronen u. Oere (Umrechnungsverhältnis
Telegraphische Postanweisung zuläsfig.
1 8 E) (Tarif s. unter A.) — T, auch nach dem Orts⸗ und Land⸗ bestellbezirk des Aufgabepostorts.
2) Zulässig nach allen Orten des Ferelgsah in Belgien. Wegen der Postanweisungen nach dem belgischen Etappengebiet erteilen die Postanstalten Auskunft. M nicht zulässig.
3) E nur nach Postorten. Eilbestellgebühr (25 Pf.) vom Absender im voraus zu entrichten. T nur nach Postorten.
4) T; M nicht zulässig. Zur Auszahlung wird neben klingender Münze auch Papiergeld verwandt.
.5) E im Ortsbestellbezirk, jedoch nicht 88 Island und Faröer. T, jedoch telegraphische Beförderung nur nach bestimmten Orten, von da Weiterbeförderung durch Briefpost. nach den Faröer nur nach bestimmten Orten.
Föe. (nur nach Orten im
8
Polen
a) Generalgouvernement Warschau.. 800 ℳ
11) Rußland (nach allen Orten im Post⸗ r des Oberbefehlshabers Ost, einschl. Gouvernement Riga). Wegen der Post⸗ anweisungen nach den Generalgouverne⸗ ments Warschau und Lublin s. unter 10) Polen. 8 5
12) Schweden 8 .
13) Schweiz. 14) Türkei.
ℳ 720 Kronen
1000 Frank. oder Rappen 4000 Piaster
698 88
Beitritt zum Postscheckverkehr. Zum jedermann zugelassen. Anmeldungen zum Beitritt nehmen die Post⸗ anstalten und Postscheckämter enkgegen. Auf dem Konto muß eine Stammeinlage von 25 ℳ gehalten werden. Die Höhe des Guthabens eines Kontos ist nicht beschränkt. Der Postscheckkunde erhält über alle Eingänge und Aufträge, die tagsüber auf seinem Postscheckkonto gebucht worden sind, am nächsten Morgen einen Kontoauszug, der auch die Höhe des Guthabens angibt.
Einzahlungen. Dem Postscheckkonto werden gutgeschrieben a) die durch Zahlkarte eingezahlten Beträge,
b) Post⸗ und 5 aglungsanweßungen und die Beträge, die durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind,
e) die von einem anderen Postscheckkonto überwiesenen Betraäge.
Zu a. Zahlkarten bis 3000 ℳ werden auf Antrag telegraphisch
übermittelt. “
Zu b. Der Postscheckkunde kann bei seiner Bestellpostanstalt be⸗ antragen, daß die für ihn eingehenden Post⸗ und Zahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gutgeschrieben werden. Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag der für den Postscheckkunden gleichzeitig vor⸗ liegenden Post⸗ und Zahlungsanweisungen täglich eine Zahlkarte und stellt die Abschnitte der Post⸗ und Zahlungsanweisungen dem Post⸗ scheckkunden gebührenfrei zu.
Die dur ostauftrag oder Nachnahme eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto des Absenders oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender eine ausgefüllte Zahlkarte
igefügt hat. Für diesen Verkehr sind Postaufträge, Nachnahme⸗
8 — 88
Postscheckverkehr wird
bis 5 ℳ: 10 ₰; über 5—1 20 ₰; über 100 — 200 ℳ: über 200 — 400 ℳ: 40 ₰; über bis 600 ℳ: 50 3 ;über 600 ℳ: 60 ₰.
20 ₰ für je 40 ℳ.
bis 5 ℳ: 10 ₰; 20 ₰; über 100 bis 200 ℳ: 30 ₰; nach über 200 — 400 ℳ: 40 ₰; über 400 bis 600 ℳ: 50,3; über 600 ℳ: 60 ₰.
20 ₰ für je 40 ℳ.
20 ₰ für je 40 ℳ.
20 ₰ für je 40 ℳ.
20 ₰ für je 40 ℳ.
ort des Empfängers ersichtli⸗
10 a) 2Mark u. Pfennig. Auf Postamveisungen nach Orten ohne Postanstalt ist der Post⸗ ort anzugeben, von dem der Betrag ab⸗ geholt werden soll. In der Aufschrift muß stets der Name des Kreises an⸗ gegeben werden.
10 b) Kronen und Heller. (Umrechnungs⸗ T bei den Postanstalten zu er⸗ ragen. 8
11) Mark u. Pfennig. Auf Postanweisungen
Orten ohne Postanstalt ist der Postort anzugeben, von dem der Betrag abgeholt werden soll.
über 5 — 100 ℳ:
12) Kronen und Oere (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen).
13) Fr. und Ct. öö bei den Postanstalten zu erfragen).
14) Piaster u. Para (Umrechnungsverhältnis bei den Postanstalten zu erfragen).
15) Kronen und Heller (Umrechnungsverhält⸗
nis bei den Postanstalten zu erfragen).
8 D. Postscheckverkehr.
Paketkarten und Nachnahmekarten mit anhängender Zahlkarte sowie laue Nachnahme⸗Zahlkarten eingeführt.
Auszahlungen. Der Postscheckkunde kann über 1 Guthaben, nat es die Stammeinlage übersteigt, jederzeit in beliebigen Beträgen verfügen 1 1 “
a) bnsc Ueberweisung auf ein anderes Postscheckkonto, b) durch Postscheck.
Die Ueberweisungshefte werden ihm kostenfrei geliefert; das Scheckheft mit 50 Blättern kostet 50 Pf. Ueber die 28 Ueber⸗ weisung oder Scheck gegebenen Aufträge erteilen die Poftscheckämter auf Wunsch Einlieferungsbes xin gungen, aus denen Name und Wohn⸗ ind.
Zu a. Der Höchstbetrag einer Ueberweisung ist nicht begrenzt. Aufträge für mehrere Empfänger können in einer Ueberweisung (Sammelüberweisung) zusammengefaßt werden. Auf Antrag des Ausstellers einer Ueberweisung wird der Gutschriftempfänger schriftlich gegen eine Gebühr von 20 Pf. oder telegraphisch gegen die Telegramm⸗ gebühr benachrichtigt. Ueberweisungen bis 3000 ℳ werden auf Antrag telegraphisch übermittelt. 1b
Zn b. Der Höchstbetrag eines Postschecks ist 20 000 ℳ. Der Postscheckkunde kann mit einem Scheck Auftrag zu Zahlungen an mehrere Empfänger erteilen (Sammelscheck). Der Betrag eines Schecks, in dem kein Empfänger angegeben ist (Kassenscheck), wird durch die Kasse des Postscheckamts bar ausgezahlt. Ist im S eck der Empfänger genannt, so wird die Postanstalt vom Postscheckamt durch
1 2
Zahlungsanweisung beauftragt, den Betrag an den Empfänger zu
10 a) Auszahlung in der Landesmwährung. M nicht zulässig. T/ die Empfanger, die vom Kingang einer telegraphischen Post- anureisung benachriechtigt werden, haben die Geldbeträge von der Post abzuholen, nihere Auskunft erteilen die Postanstalten.
10 b) Auszahlung in der Kronenwährung. M nicht zulässig.
11) Auszahlung in der Landeswährung nach dem Verhältnisse von 1 Rubel = 2 ℳ. M nicht zulässig.
12) E nach allen Postorten mit Bestelldienst. T nach best. Orten. 3) E; T.
14) Nur nach bestimmten Orten. Zur Auszahlung wird neben 8 Münze auch Papiergeld verwandt. T nur nach bestimmten en. 3 15) E, nach Budapest ist die Eilbestellung bis auf weiteres aus⸗ geschloffen; Eilbestellgebühr (50 Pf.) vom gwsender im voraus zu entrichten. T. M nicht zulässig.
8 .“ 11“ zahlen. Zahlungsanweisungen nebst den Gelobeträgen werden im Orts⸗
bestellbezirke bis 3000 ℳ, im Landbestellbezirke bis 800 ℳ ins Haus bestellt. Bei höheren Beträgen wird dem Empfänger nur die Zahlungsanweisung gusgehändigt; den Betrag hat er bei der Post⸗ anstalt abzuholen. Der Betrag eines Schecks kann dem See durch besonderen Boten zugestellt werden (Eilbestellung). check⸗ beträge bis 3000 ℳ können dem Empfänger telegraphisch übermittelt werden. Schecke für Empfänger im Auslande werden durch Post⸗ anweisung oder Wertbrief erledigt. “
8 Gebühren. Die Gebühren betragen8 1) für Einzahlungen mit Zahlkarte bis 25 ℳ 5 Pf hinaus 10 Pf., 1 2) für Ueberweisungen in jedem Betrage 3 Pf., 3) bei Auszahlungen durch Scheck 6 Pf. für die ersten 100 ℳ 1G und 1 Pf. mehr für je weitere 100 ℳ. Die Gebühren zu 1 werden zu Lasten des Empfängers, die S zu 2 und 3 zu Lasten des Auftraggebers vom Konto ab⸗ gebucht. 1 ie Briefe an die Postscheckämter kosten bei Verwendung besonderer von der Postwerwaltung vorgeschriebener Briefumschläge auch im Fern⸗ verkehr nur 7 ½ Pf. Porto. neberweisungsverkehr mit dem Auslande. Nach Oesterreich, Ungarn, der Schweiz, Luxemburg und Belgien können Beträge ůber⸗ wiesen werden. Die Gebühr beträgt 20 Pf. für die ersten 400 ℳ und 5 Pf. für je weitere 100 ℳ. ““ y“ “
E. Postauftrüge zur Einziehung von Geldbeträgen.
Allgemeines. Postaufträge sind im Vereinsverkehr bis zu 1000 Franken oder dem entsprechenden Betrage der Landeswährung des Bestimmungslandes zugelassen. Lauten die “ Wert⸗ papiere auf eine abweichende Währung, insbesondere die Währung des Aufgabelandes, so hat der Auftraggeber den einzuziehenden Be⸗ trag in der für die einziehende Verwaltung maßgebenden Währung auf den Prpisten hinzuzufügen und im Postauftragsformular anzu⸗ geben. Die Umrechnung ist hierbei, um Unterschiede gegenüber den von den fremden Postanstalten mittels Postans unf abzuführenden Beträgen zu vermeiden, nach demselben Verhältnisse zu bewirken, welches von den fremden Postanstalten bei der Umwandlung der ein⸗ gezogenen Beträge in die Währung des Ursprungslandes der Post⸗ aufträge vepheg innegehalten wird. Dieses umwandlungsverhält, uis ist, soweit es nicht nachstehend in der Spalte „Meistbetrag angegeben ist, bei den Postanstalten zu erfragen.
Das Postauftragsformular (für den Verkehr nach fremden Ländern ein solches mit Vordruck in deutscher und französischer Sprache) besteht aus 2 Teilen (Verzeichnis der Wertpapiere und Abrechnungsformular). Beide Teile sind dem Vordruck entsprechend
☛‿
Benennung Meistbetrag eines Postauftrags
der Länder
auszufüllen — bei Postaufträgen nach Belgien ist nur der I. Teil auszufüllen — und mit den Anlagen (Rechnung, Quittung, Wechsel usw.) in verschlossenem Umschlag unter Einschreibung an die Postanstalt abzusenden, in deren Bestellkreis der Schuldner wohnt. Der von der Postanstalt eingezogene Betrag wird abzüglich der Post⸗ anweisungsgebühr und der Einziehungsgebühr (siehe folgenden Absatz) dem Absender des Postauftrags mittels Postanweisung übersandt. — Peftasferige ohne Anlagen sowie solche mit Briefen als Anlagen sind unzulässig.
Im Vereinsverkehr darf eine und dieselbe Sendung mehrere Wertpapiere enthalten, welche von einer und derselben Postanstalt bei mehreren Zahlungspflichtigen zugunsten eines und desselben Absenders einzuziehen sind. Eine und dieselbe Sendung darf
indes einzuziehende Wertpapiere für höchstens 5 verschiedene Zahlungs⸗ pflichtige enthalten. Von dem Betrag eines jeden eingelösten Wertpapiers wird im Vereinsverkehr eine Einzichungs⸗ gebühr durch die beauftragte Postverwaltung erhoben.
Dem Absender ist gestattet, eine zweite Person zu bezeichnen, an welche der Postauftrag im Falle der Nichteinlösung weiterzugeben ist.
Zinsscheine und E sind im Ver⸗ kehre mit einigen Ländern zugelassen, solche Zins⸗ us 1 jedoch, auf welche nur bei Vorlegung der Obligation usw. selbst Zahlung geleistet wird, sind vom Postauftragsverkehr allgemein ausgeschlossen. Der Postauftragsbrief ist mit der Aufschrift Einschreiben, ostauftragnachkh. . .(Name der Postanstalt), im Verkehr mit Laͤndern, in denen die deutsche Sprache wenig bekannt ist mit der Aufschrift Recommandé, Valeurs à rocouvrer Bureau de postekbkHV. ((Name der Postanstalt) zu “ Vereinsverkehr außerdem mit der Angabe des Namens ꝛc. des Absen Schriftliche Mitteilungen auf dem Formulare, welche sich nicht auf den Postauftrag selbst beziehen, sind unzulässig. — Der Absender eines Postauftrags kann die ganze Sendung oder einzelne in ihr ent⸗ hbaltene Wertpapiere zurückziehen sowie irrtümliche Angaben auf dem Auftragsformulare berichtigen lassen, solange die Wertpapiere weder eingelöst noch zurück⸗ oder nachgesandt worden sind. — Postaufträge müssen frantiert werden. Die Gebühr ist dieselbe wie für einen Ciuschreibbrief von gleichem Gewicht. Für die Rücksendung unausführbarer Postauftrage kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung.
Meistbetrag eines Postauftrags
Meistbetrag eines Postauftrags
Benennung der Länder
1) Deutschlaad . 800 ℳ
ebiet des Generalgouverne⸗ ments in Belgien, die am Brief⸗ verkehr mit Deutschland teil⸗ nehmnene3h)0676
3) Bosnien⸗Herzegowina..
4) Dänemark mit Farber u. Island (nicht a. Grönland)
Bemerkungen. 16“
¹) Wechselproteste sowie Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig. Gebühr 388 Pf. ohne Unterschied bes Gewichts. Meistgewicht 169 f. Protesterhebung durch Post bis 800 ℳ zakasseg. Gebühr bei Wechseln bis 500 ℳ einschließlich 1 ℳ, bei Wechseln über 509 ℳ 1 ℳ5 50 Pf., dazu für Rücksendung des protestierten Wechsels nebst Prvtest⸗ urkunde 35 Pf. (im Orts⸗ und Nachbarortsverkehr 26 Pf.).
2) Wechselproteste sowie Zinsscheine usw. zulcssig. Mehrere Quittungen usw. zu⸗
sjedoch müssen alle Anlagen zur gleichzeitigen Einziehung von demselben
mufg. Lahlungspflichtigen bestmmt sein.
800 ℳ 720 Kronen*
5) Luxempurlr 6) Niederlande 7) Normegen . 8) Oesterr. mit Liechtenstein. — Der Postauftragsverkehr nach der Bukowina ist eingestellt und nach Galizien, Dalmatien und dem Küstenland bis auf weiteres Be⸗ schrünkungen unterworfen. Nähere Auskunft erteilen die Postanstalten
3) Zins⸗ und Mividendenscheine usw. zulässig. 11“
4) Zins⸗ und Dividendenscheine usw. zulässig; fremde Lotterielose, Prämien⸗Schuld⸗ verschreibungen und andere Schuldverschreibungen derselben Art mit den zugehörigen Sisseinen ausgeschlossen. 1
5) Wechselproteste werden vermittelt. Zins⸗ und Dividendenscheine, abgelaufene Wertpapiere zulässig. G
7) Nur nach bestimmten Hrten. 8
8) EI. und Dividendenscheine usw. zuläfsig. 8 b
9) Wechselproteste werden vermittelt. Zius⸗ und Dividendenscheine, abgelaufene Wentpapiere zulässig. 4
*) Für den Verkehr mit Dänemark, den Niederlanden, Norwegen, Schweden
10) Schweiz .
11) ungarn . .
720 Kronen *) 1000 Franken oder Rappen *) 8 1000 Kronen.
9) Schweden ..
8
“
10) Lotterselose und andere auf (Lotteriespiel bezügliche Papiere ö. Postaufirage mit Vermerken „Zum Protest“ oder „Sofort zum Protest“ zulässig. Post aufträge mit Vermerken „Zur Schuldbetreibung“ werden an desondere Be⸗ treibungsämter weitergegeben. Protestvermerte und der Vermerk „Zur Schuld⸗ betreibung“ sind auf die zu protestierenden usw. Anlagen zu sezen. Zins⸗ und Dividendenscheine usw. sind zulässig.
1¹) Bet Aufträgen nach Ungarn sind Namen mit lateintschen Buchstüben zu schreiben. Zins⸗ und Dividendenschetne usw. zulüffig.