treffenden Kommunalverbandes, vor Beseitigung der Unstimmigkeiten in Bezugsberechtigungen darf keine Lieferung an die betreffende einzelne Bedarfsstelle erfolgen. Die Bezirksstellen sind verpflichtet, Bezugsberechtigungen, die der Bestimmung des § 9 Absatz 2 nicht entsprechen, zurückzuweisen. § 13.
Lieferung durch die Bezirksstellen an die Bedarfsstellen. Die Bezirksstellen haben die Bezugsberechtigungen mit Eingangs⸗ vermerk zu versehen und, sofern sie ordnungsgemäß ausgefertigt sind, undeschadet der Bestimmungen des § 12 undverzüglich in der Reihen⸗ folge des Eingangs zu erledigen. Jede auf eine Bezugsberechtigung zu liefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten. Die Ver⸗ teilung der Garnnummern auf die einzelnen Farben soll eine möglichst gleichmäßige sein. Auf die Bezugsberechtigungen dürfen keine größeren und keine anderen als die in ihnen genannten Mengen geliefert werden. Die Bezirksstellen dürfen nur gegen gültt, e Bezugsberechtigungen und nur an den darin bezeichneten Bezugsberechtigten liefern.
III. Preisbestimmungea. § 14.
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an die Fabrikantenvereintgungen gezahlten Preis 10 % für Unkosten l(ein⸗ schließlich Beförderungskosten) und für Gewinn sowie weitere 2 % sür Verpackungskosten aufzuschlagen. Der Reingewinn der Bezirks⸗ stellen ist vom Zentralverbande des deutschen Großhandels dem deutschen Garngroßhandel zuzuführen. Zu diesem gehören auch die dem Zentralverbande des deutschen Großhandels nicht angehörenden Garngroßhändler, die einen Antrag auf Gewinnbeteilia erg beim Zentralverbande des deutchen Großbandels einreichen. Das gleiche gilt von den Berufsgenossen, obne Rücksicht, ob sie dem Zentralver⸗ bande des deutschen Großdandels angehören oder nicht, die neben Kleinhandel auch Großhandel in Baumwollnähfäden oder Leinen⸗ nähzwirn betreiben, wenn sie einen Antrag auf Gewinn⸗ beteiligung beim Zentralverbande des deutschen Großhandels einreichen und idm nachweisen, daß sie in ihrem Großhandelsbetriebe im Jahre 1913 von einer der beiden Arten für mindestens 10 000 Mark un⸗ mittelbar vom Fabrfkanten bezogen bhaben; für erst später eröffnele Betriebe tritt an Stelle des Jabres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinn⸗ verteilung auf die Garngrokhändier und Berufsgenossen hat nach dem im Jabhre 1913 bezw. 1914 im Garngroßhandel erfolgten Um⸗ satze zu geicheben. — Das Nöhere bdeuimmt der Zentralverband des deutschen Großhandels mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle. Streitigkeiten und Zweifel über die Gewinnverteilung und über die Zulassang als Berufsgenossen entscheidet die Reichsbekleidungsstelle endguülttg.
Die Fleinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Bezirksstellen gezahlten Peis insgesamt 20 % für Unkosten (ein⸗ schließlich Beförderungskoßen) und für Gewinn aufzuschlagen.
Außer den in Absatz 1 und 2 genannten dürfen Aufschläge für sonstige Unkosten und dergl. nicht erhoben werden. Die Kosten der Beförderung trägt der Empfänger.
Die auf Grund dieser Bestimmungen zulössigen Klein handels⸗ verkaufspreise werden für jedes Kalendervpierteljahr von den einzelnen Bezirksstellen den unter ihre Verteilung fallenden Kommunalverbänden rechtzeitig mitgeteilt und sind von diesen unverzüglich zu beröffentlichen.
IV. Verteilung auf die Verbraucher.
8 § 15. Bezugsausweise.
ie Kommunalverbände sind berpflichtet, die den Kleinhändlern zugewiesenen Mengen auf die Nerbraucher ihres Bezirks zu verteilen.
Sie haben zu diesem Zwecke für jedes Kalenderoierteljahr — erst⸗ malig für das erste Kalendervie teljahr 1918 — im voraus diejenige Menge festzusetzen und rechtzeitig zu veröffentlichen, die auf die ein⸗ zelnen Verbraucher oder Verbrauchergruppen entfallen soll. — Als Verbraucher sind nicht anzusehen die in § 7 Absatz 1 und 2 genannten Bedarfsstellen sowte die sonstigen in § 7 Absatz 2, 3 und 4 genannten Stellen oder Personen.
Die Kommunalverbände haben anzuordnen, daß die Abgabe nur erfolgen darf gegen Ablieferung bestimmter Bezugsausweise (z. B. Lebens⸗ mittelkartenabschnitte). Die Bezugsausweise dürfen nur im Bezirke des Kommunalverbandes, der sie ausgegeben hat, Gültigkeit haben. Die nähere Regelung haben die Kommunalverbände, soweit nicht im folgenden zwinge de Bestimmungen getroffen sind, selbst anzuordnen. Es bleibt ihnen insbesondere überlassen, ob sie jeder einzelnen Person der Bevölkerung oder nur bestimmten Gruppen (z. B. Familie, Haus⸗ halt) das Recht auf den Bezug von Baumwollnähfäden und Leinen⸗ nähzwirn einräumen, und ob sie die minderbemittelte Bevölkerung
egenüber der bessergestellten besonders berücksichtigen wollen. Den ommunalverbänden wird anheim estellt, vor Erlaß der erforderlichen Bestimmungen den in § 6 Absat 3 genannten Beirat zu hören. § 16. Verpflichtungen der Kleinhändler und Verarbeiter.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, solange sie Baumwollnähfäden oder Leinennähzwirn in ihrem Betriebe vorrät:g haben, an jeden Ab⸗ lieferer eines gültigen, von ihrem Kommunalverbande ausgegebenen Bezugsausweises die auf diesen jeweils entfallende Menge der betreffen⸗ den Art abjugeben. Die Abgabe darf nicht vom Bezuge anderer Waren oder von irgendwelchen anderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Abgabe ohne Ablieferung eines gültigen Bezugsausweises oder Aboabe einer größeren Menge als der, für die der einzelne Be⸗ zugsausweis je⸗weils gilt, sowie das Fordern oder Annehmen höherer als der nach § 14 Absatz 4 vom zuständigen Kommunalverbande ver⸗ öffentlichten Preise ist verboten.
Die Inhaber gemischer Betriebe großen Umfangs (§ 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2) sowie die Inhbaber gemischter Bet iebe kleinen Umfangs (§ 8) rürfen die ihnen für ihre Ver⸗ arbeitungsbetriebe gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähzwirne nur in diesen Betrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet ver⸗ äußern; sie dürfen die ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten nur in diesen an die Verbraucher veräußern und nicht ver⸗ arbeiten.
Die Verarbeiter dürfen die ihnen gelieferten Baumwollnähfäden und Leinennähzwirne nur in ihren Verarbeitungsbetrieben verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern.
§ 17. Ueberwachung. Die Kom muvnalverhände haben die Durchführung der in § 8 Absatz 2 urd in den §8§ 15 und 16 enthaltenen und auf Grund dieser Vorschriften von ihnen zu erlassenden Bestimmungen zu über⸗ wachen. “ F11.“ Strafbestimmungen.
Gemäß § 3 der Bundesratsverordnung über Befugnisse d Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917/10. S mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu e.“ Hber met heh dieser 1e
) wer den Bestimmungen des §4 Satz 2, des § 12 Absatz 3, des § 13 Absatz 3, des § 14 Absatz 3, Satz 1 serbset2 § 16 zuwiderhandelt;
2) wer den auf Grund des § 5 Absatz 1 von der Reichs⸗ bekleidungsstelle oder den auf Grund des § 8 Absatz 2 und des § 15 Absatz 3 von den Kommunalverdanden erlassenen
nordnungen zuwiderbandelt;
3) wer Bezugsberechtigungen widerrechtlich verändert oder mißbräuchlich verwendet, sie insbesondere auf andere Per⸗ sonen als die, auf die sie ausgestellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe
Neben den nach der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle zulässigen Strafen kann auf die im § 3 dieser Bundesratsverordnung bezeichneten Nebenstrafen erkannt werden.
Berlin, den 19. Januar 1918. “ Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler, 8 Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
(Vorderseite)
Bezugsberechtigung auf Baumwollnähfäden *)
““] Leinennähzwitn*) (Menge, Zahlen in Ziffern und Buchstaben)
Kommunalverband: Gültig für Kalendervierteljabr 191..
Zuständige Beiirkostelle: (Genaue Anschrift) Bezugsberechtiater: (Name, Firma, Anschrift)
(Dienststempel oder Siegel)
¹ 8 8” ½ —ö—
(Unterschrift des ausfertigenden Beamten)
R. B. St. 516.
*) Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.
(Rückseite) “]
1) Bezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kalender⸗ vierteljahres, auf das sie lauten, bei der zuftändigen Bezirksstelle nicht eingegangen sind, verlieren mit diesem Z⸗itpunkte ihre Gültiakeit.
2) Für Betriede, die gleichzeitia Kleivhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 nicht mehr als 15 Arbeiter dauernd versich rungspflichtig beschäftigt waren (gemischte Betriebe kleinen Umfangs), sind zwei Bezugs⸗ berechtigungen auszust llen; auf jeder ist bet Angabe der Menge noch binzuzufügen, ob sie für den Kleinhandels⸗ oder für den Verarbettungs⸗ betrieb bestimmt ist. Bei Betrieben, die gleichzettig Kleinhandel und Verarbeitung umfassen und in deren Verarbeitungsbetrieb am 1. Dezember 1917 mehr als 15 Arbeiter dauernd versicherungspflichtig beschäftigt waren (gemischte Betriebe großen Umfangs), ist auf der Bezugsberechtigung bei Angabe der Menge hinzuzufügen, daß diese nur für den Kleinbandelsbetrieb bestimmt ist.
3) Auf die Bezugsberechtigung darf keine größere und keine andere als die in ihr genannte Menge geliefert werden.
4) Die Ausfüllung hat mit Tinte zu geschehen; Radierungen, Ausstreichungen (soweit solche nicht auf dem Vorducke selbst vor⸗ gesehen sind) oder sonstige Veränderungen sind unzulässig.
5) nicht ordnungsgemäß ausgefertigte, an unzuständige Bezirks⸗ stellen eingereichte oder bei Eingang bereits verfallene Bezugsberechti⸗ gungen sind von den Bezirksstellen zurückzuweisen.
6) Wegen Urkundenfälschung im Sinne des Reichsstrofgesetz⸗ buchs wird bestraft, wer in rechtswidriger Absicht eine Bezugs⸗ berechtigung verkälscht oder fälschlich anfertigt und von derselben zum Zwecke einer Tä schung Gebrauch macht; ferner, wer von eirer falschen oder vorfälschten Beiugsberechtigung trotz Kenntnis der Fälschung zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Im übrigen wird jede widerrechtliche Veränderung oder mißbräuchliche Verwendung der Bezugsberechtigung, insbesondere ihre Uebertragung oder die Ver⸗ wendung für eine andere Person als die, auf die sie ausgestellt ist, nach § 3 der Bundeßratsverordnung über Befugnisse der Reichs⸗ bekleidungsstelle vom 22. März 1917 in Fassung der Ahänderungs⸗ vevordnung vom 10. Januar 1918 (Reichs⸗Besetzbl. 1917 S. 257, 1918 S. 16) mit Gefängnis bis zu einem JFahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft; neben diesen Strafen kann auf die im genannten § 3 bezeichneten kannt werden. 3 8 8 8
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Zulassung einer Ausnahme von der Bekannt⸗ machung über baumwollene Verbandstoffe vom 1. Dezember 1917.
Vom 19. Januar 1918.
Auf Grund des § 11 der Bekanntmachung der Reichs⸗ bekleidungsstelle über baumwollene Verbandstoffe vom 1. De⸗ zember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 285) sowie der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichs⸗ bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesezbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:
1. Drogenhandlungen und sonstige Kleinhändler, die durch Vorlage von Verträgen oder sonstwie genügend glaubhaft machen, daß sie be⸗ reits vor dem Kriege ständige Lieferanten von gewebten, gewirkten oder gestrickten baumwollenen Verbandstoffen an Mitglieder größerer Krankenkassen waren, können bei der Reichsbekleidungsstelle Ver⸗ waltungsabteilung (Abteilung B für Anstaltsversorgung) den Antrag stellen, an die Mitglieder dieser Krankenkassen weiter liefern zu dürfen.
§ 2. Soweit den Drogenbandlungen und sonstigen Kleinhändlern auf ihren Antrag mittels besonderer Bescheinigung der Reichsbekleidungs⸗ stelle dte Weiterlieferung an Keankenkassenmitglieder gestattet ist, sind sie berechtigt, von den vom Kriegsausschusse der Deutschen Baumwoll⸗ industrie als Verbandmittelhersteller anerkannten Firmen in gleicher
Weise wie Apotheken, d. h. gemäß der Verfügung der Hageda (Ver⸗ teilungsausschuß für baumwollene Verbandstoffe) nach 4 Be⸗ darfsanmeldung, die erforderlichen Verbandstoffmengen zu beziehen.
§ 3. Die Drogenhandlungen usw. dürfen die auf diese Weise be⸗ penhe ee . an Se — oder Stellen abgeben als an die itelieder der in der Genehmigung ausdrücklich be⸗ zeichneten Krankenkassen.
§ 4. Die für die Apotheken getrosftenen Bestimmungen über die An⸗ meldung und Abgabe baumwollener Verbandstoffe finden e andlungen usw. und ihren Geschäftsbetrieb sinngemäße An⸗ endung.
8 5 § 5. Die in § 12 der Bekanntmachung über baumwollene Verband⸗ stoffe vom 1. Dezember 1917 festgesetzten Strafbestimmungen finden in gleicher Weise auf die hier ia Betracht kommenden Drogenhand⸗ lungen und soastigen Kleinhändler Anwendung. 1“ § 6. Die Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 19. Januar 1918.
Reichsbekleidungsstelle. 1 Geheimer Rat Dr. Beutler, Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
28
8
verwirkt ist. 8
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruhl: den Geheimen Kabinettsrat, Chef des Geheimen Jiwil⸗ kabinetts, Wirklichen Geheimen Rat Dr. von Valentini
seinem Ansuchen gemäß von seinem Amte zu entbinden und den Oberpräsidenten von Berg zum Geheimen Kabinettsrat und zum Wirklichen Geheimen Rat mit dem Prädikat Erzellen; zu ernennen. ellenz
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
die vortragenden Räte im Kriegsministerium, Geheime Bauräte Zeyß und Klinkenberg zu Geheimen Oberbau⸗ räten,
den Militärintendanturrat Ziegler zum Obermilitär⸗ intendanturrat, . —
die etatsmäßigen Militärintendanturassessoren Lud wig und Mießner zu Militärintendanturräten zu ernennen sowie
den Regierungs⸗ und Bauräten Flebbe in Hildesheim, Radloff in Wiesbaden, Paul Prieß in Königsberg i. Pr., Bergius in Oderberg, Degener in Koblenz und Mangels⸗ dorf in Hannover den Charakter als Geheimer Baurat,
den Regierungsbaumeistern Strutz Stracke in Montabaur, Hoffmann in Insterburg, Röttgen in Glatz, Kusel in Cassel, Braun in Fürstenwalde, Wilhelm Schmidt in Küstrin, Weinrich in Bramsche, Tillich in Cassel, dem Wasserbauinspektor Dauter in Gumbinnen, den
in Neidenburg, Felix Maier in Lissa, Rellensmann in Wiesbaden, Wedemeyer in Neumünster, Schaefer in Düsseldorf, Josephson in Stettin, Dinkgreve in Minden, Plathner in Halle a. S., Karl Schmidt in Berlin, dem
Hirsch in Breslau, Wulkow in Frankfurt a. M., Vogt in Ostrowo und Michels in Königsberg i. Pr. den Charakter als Baurat mit dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse, sowie
dem Regierungsbausekretär Emil Schmidt in Posen den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Konsistorialrat Dr. Büren in Berlin zum Re⸗
gierungsrat, Institiar und Verwaltungsrat bei einem Pro⸗ vinzialschulkollegium zu ernennen.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist:
der Oberpräsident Freiherr von Ziller in Stettin für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kom⸗ missar bei der Pommerschen Landschaft,
der Oberpräsident von der Schulenburg in Magdeburg für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kommissar bei der Landschaft der Provinz Sachsen und
der Oberpräsident, Staatsminister von Loebell in Potsdam für die Dauer seines dortigen Hauptamtes zum Königlichen Kommissar bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritter⸗ schaftlichen Kreditinstitut ernannt worden.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Culmsee getroffenen Wahl den bisherigen Beigeordneten Sternberg daselbst in gleicher ö1u.“ auf die gesetzliche Dauer von sechs Jahren
estätigt.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. Januar 1918.
An den ausscheidenden Geheimen Kabinettsrat Seiner Maäjestät des Kaisers und Königs ist nachstehendes Aller⸗ höchstes Handschreiben ergangen:
Mein lieber Geheimer Kabinettsrat von Valentini!
Ich habe zu Meinem herzlichen Bedauern aus Ihrem Schreiben vom 15. d. M. ersehen müssen, daß Ihr derzfeitiger Gesundheitszustand Ihnen die Fortführung Ihres schwierigen Amtes als Chef Meines Zivilkabtnetts nicht länger gestattet. Durch Meinen anderweitigen Erlaß vom heutigen Tage habe Ich deshalb in Gnaden Ihrem Gesuche um Enthebung von Ibrem Amte als Mein Geheimer Kabinettsrat und Chef des Zivil⸗ kabinetts unter Versetzung in den Ruhestand mit der gesetzlichen Pension entsprochen, behalte Mir aber vor, Sie im Staatsdienste wieder zu verwenden, sobald Ihre Gesundheit dies zuläßt, und hoffe zuversichtlich, daß Ste Mir hierüber bald eine erfreuliche Meldung werden erstatten können.
Sie haben Mir in Ihrer bisherigen arbeitsrelchen Stellung fast 10 Jahre treu und rechtschaffen — mit immer bewährtem Rate und mit selbstloser Aufopferung — in mancher schweren Zeit, in Krieg und Frieden, zur Seite gestanden. Ihr auf allen zuständigen Ge⸗ bieten zuverlässiges Urteil, Ihre reichen Erfahrungen in Regierungs⸗und Verwaltungsangelegenheiten und Ihr hohes Verständnis für Kunst und Wissenschaft sind für Mich von allergrößtem Wert gewesen. All dieses werde Ich nicht vergessen, sondern stets in gnädiger Er⸗ innerung behalten; es ist daher ein warmer und herzlicher Dank, den Ich Ihnen heute ausspreche. Zum Zeichen Meiner gnädigen Wohlgeneigtheit verleihe Ich Ihnen, der Sie als Freund und Meinem Hause als Berater besonders nahe gestanden haben, das beifolgende Großkomturkreu; Meines Körniglichen Haus⸗ ordens von Hohenzollern mit Schwertern am Ringe.
Großes Hauptquartier, den 16. Januar 1918. Ihr alle Zeit dankbarer König gez. Wilhelm R. An den Wirklichen Geheimen Rat und Geheimen Kabinettsrat Dr. von Valentini.
“
in Gumbinnen,
Regierungsbaumeistern Niebuhr in Memel, Pflug in Berlin, 8 Alfred Müller in Hersfeld, Markers in Liegnitz, Pietzker
Bauinspektor Arendt in Stettin, den Regierungsbaumeistern Mareus in Sensburg, Dr.⸗Ing. Karl Meyer in Cassel,
“
Seine Majestät der Kaiser und König hörten, wie gaifss Telegraphenbüro“ meldet, vorgestern den Vortrag 5 Chefs des Marinekabinetts und den Generalstabsvortrag.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und Verkehr hielten heute
Die Akademie der Wissenschaften hält am Donners⸗ nag, dem 24. Januar, um 5 Uhr Nachmittags, eine öffentliche Sizung zur Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Kalisers und Königs und des Jahrestages König Friedrichs II. unter dem Vorsitz von Herrn von Waldeyer⸗Hartz, der die Sitzung mit einer ima eöffnen und einen kurzen Jahresbericht erstatten wird. Haran schließt sich ein ausführlicher Bericht über die Ausgabe des Ibn Saad von Herrn Sachau. Es folgt der wissenschaft⸗ sche Festvortrag von Herrn Eduard Meyer: Vorläufer des Weltkrieges im Altertum. Den Beschluß macht die Verleihung der Bradley⸗Medaille. Der Zutritt ist nur gegen Karten ge⸗ sagttet; soweit über diese nicht bereits verfügt ist, werden sie von Montag, dem 21., ab in der Zeit von 9—3 Uhr im Büro der Akademie (Unter den Linden 38, I. Stock, Zimmer 19) ausgegeben. “
Die Königliche Akademie der Künste feiert den geburtstag Seiner Majestät des Kaisers und Fgöänigs, ihres Allerhöchsten Protektors, durch eine öffent⸗ lche Sitzung im Konzertsaale der Hochschule für Musik in shalotkendurß, am 27. Januar d. J., Mittags 12 Uhr. die Festrede hält der Professor Friedrich Kallmorgen, ordent⸗ iches Mitglied und Senator der Akademie, über das Thema Landschaftsma erein. Die Kantate „Für den König“, Dichtung von F. G. Klopstock, für gemischten Chor, eine Tenor⸗ sümme, Orchester und Orgel ist von dem Mitgliede der Aka⸗ demie Professor Otto Taubmann komponiert und wird unter Leitung des Komponisten aufgeführt. Zum Schluß wird die Huvertüre zur 3. Orchestersuite von J. S. Bach gespielt verden.
— —
Die Königliche Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität wird zur Feier des Geburtstages Seiner Majestät des Kaisers und Königs am Sonntag, den 27. Januar d. J., Mittags 12 Uhr, in der neuen Aula der Universität einen gestakt veranstalten. Die Festrede wird der Geheime Re⸗ gierungsrat, Professor Dr. Haberlandt über Ernährungeproblem und die Pflanzenphysiologie halten. Die Eingeladenen werden ersucht, die ihnen zugesandten Eintrittskarten am Eingang der Aula vorzuzeigen. E11u1ö
In allen deutschen Bundesstaaten, deren Preisprüfungs⸗ wien entsprechend organisiert ist, lnhrdeees Ersatzmittel, bevor sezum Verkehr zugelassen werden, einer besonderen behördlichen grüfung. Wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt un, besteht für fettlose Waschmittel über diese örtlichen mtrollmaßnahmen hinaus für das gesamte Deutsche Reich in enheitliches Genehmigungsverfahren, das vom Kriegs⸗ ausschuß für pflanzliche und tierische Oele und fette in Berlin ausgeübt wird. Die vom Kriegsausschuß rreilten Versagungen und Genehmigungen werden im Eäinvernehmen mit den lokalen Prüfungsstellen und nach den gleichen Grundsätzen, die für die Tätigkeit der dortigen Ersatzmittelabteilungen maßgebend sind, erteilt, sodaß die Genehmigungen des Kriegsausschusses allgemeine Gültigkeit in ganzen Reiche haben und gleichsam das Urteil der zu⸗ fündigen Lokalbehörde in sich schließen. Die Beurteilung der Mütel erfolgt nach Grundsätzen, deren leitende Gesichtspunkte der Schotz der Verbraucher in gesundheitlicher und wirtschaft⸗ lcher Richtung, der Schutz der Wäsche und der Schutz anderer⸗ sits dringend benötigter Sparstoffe vor unzweckmäßiger Ver⸗ wendung sind.
„In engster Zusammenarbeit mit der Reichsbekleidungsstelle wvird vor allem Sorge getragen, alle Bestandteile aus den Waschmitteln fernzuhalten, die die Webstoffe mehr als unver⸗ meidbar angreifen, und durch sorgfältig ausgearbeitete Gebrauchs⸗ anweisungen auf schonende Behandlung der Wäsche hinzuwirken.
Wenn bei diesem Genehmigungsverfahren ein großer Pro⸗ zentsatz aller angemeldeten Mittel ausgeschaltet werden mußte und sich vielleicht ein gewisser Waschmittelmangel fühlbar macht, so sind die Interessen der Verbraucher dadurch zweifel⸗ os besser gewahrt, als wenn ihnen Waschmittel in Hülle und Fülle zu Gebote ständen, die jedoch den kostbaren Wäsche⸗ bestand angreifen oder wertlos sind. Die Knappheit an Waschmitteln beruht nicht auf den Maßnahmen der Be⸗ hörden, sondern auf dem Mangel an waschkräftigen Roh⸗ soffen, und kann nicht durch die Produktion schädlicher oder
hetcalsser Ware ausgeglichen oder auch nur gelindert eerden.
4
81 11 1 1“
Der bei der Uebernahme von Schwefel von der Kriegs⸗ Chemikalien⸗Aktien⸗Gesellschaft zu zahlende Preis, der bisher auf höchstens 32 ℳ für 100 kg festgesetzt war, entsprach laut Meldung des „W. T. B.“ nicht mehr den inzwischen erheblich geliegenen Unkosten der inländischen Schwefelgewinnung. Der stecchskanzler hat daher diese Preisbeschränkung aufgehoben, l daß die Kriegs⸗Chemikalien⸗Aktien⸗Gesellschaft auch einen löheren Preis als 32 ℳ zahlen kann, falls er angemessen ist.
1 Bayern. Die Kammer der Abgeordneten beschäftigte sich Lätern mit einem Antrag der Liberalen wegen der fortgesetzten de ebstähle im Güter⸗ und Postverkehr, in dem von 1 Verkehrsverwaltung sofortige geeignete Vorkehrungen zur 1 selung dieser Mißstände verlangt werden. Ab ut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ gaben die Meag. Giehrl (Zentr⸗.), Auer (Soz.), Beck (Fr. Vgg.), lbabeder (Bod.) und Häberlein (Lib.) den bestehenden Klagen und die im Hestette vetzase eingerissenen Unsicherheiten wob fforigesetzt vorkommenden Diebstähle nachdrücklich Ausdruck, ei von mehreren Rednern auch lebhaft Einspruch erhoben wucheraegen die Verletzung des Postgeheimnisses durch das Kriege⸗ auf bhante das die aus Bayern hinausgehenden Pakete öffne und nur ven Inhalt prüfe. Es wurde gefordert, statt dieser jetzigen ü lißstimmung erzeugenden Maßnahme die Deklarationspflicht atete, die aus Bayern hinausgehen, einzuführen. Die
U belehe Mißstände mußten von den Vertretern der
und Eisenbahnverwaltung nun eine Reihe von Maßregeln getroffen
Verkehrtverwaltung Ministerlaldirektor von Bredauer und Staatsrat von Weigert, zugegehen werden. Die vorkommenden Diebstähle von Paketen und Guütern würden erleichtert durch den Massenverkehr, der in den letzten Monaten eingesetzt habe, und durch unlautere Elemente im Hilfspersonal, das man habe nehmen müssen, woher es gekommen sei, aber auch durch den ge⸗ sunkenen Moralbegriff bei einem gewissen Teil des Publikums. Die beiden Vertreter der Regierung versicherten aber, 98 von der Poft⸗
worden sei, die Diebstähle einzuschränken und die Sicherheit des Post⸗ und Eisenbahnversandes wieder herzustellen.
Die Anträge fanden darauf einstimmig Annahme.
Sachsen. Seine Majestät der König empfing gestern mittag im Residenzschloß in Dresden den Königlich bayerischen Staatsminister und Vorsitzenden im Gesamtministerium Ritt von Dandl in Audienz. 1“
“
Waldeck. Seine Durchlaucht der Fürst Friedrich
vollendet morgen sein 53. Lebensjahr. “
1
Oesterreich⸗Ungarn.
eber den Verlauf der vorgestrigen Sitzung des Haus⸗ haltsausschusses des österreichischen Abgeordneten⸗ hauses, in der, wie gemeldet, der Ministerpräsident Dr. von Seidler Mitteilungen über den Stand der Verhandlungen in Brest⸗Litowsk machte, berichtet „Wolffs Telegraghen büro“ wie folgt:
Sozialdemokratische Redner verlangten von dem Minister⸗ präsidenten, er solle den Grafen Czernin von der Stimmung der Be⸗ völkerung unterrichten, die einen Friedeusschluß in Bresi⸗Litowsk, aber auch den allgemeinen Frieden verlange. Der Christlichsoziale Mataja gab vamens der deutschen bürgerlichen Parteien eine Er⸗ klärung ab, in der er als oberste Richtschnnur füͤr die Angelegen⸗ heiten der äußeren Polink feststellte, daß alles zu unterlassen sei, was die Stellung der Vertreter der verbündeten Mächte bei den Friedensverhandlungen in Brest⸗Litowsk erschweren könne. Auch die deutschen bürgerlichen Parteien hielten die parlamentarische Erörterung der Brest⸗Litowsker Verhandlungen für notwendig, dazu sei aber der Ausschuß der Abordnung für Aeußeres berufen. Jede Hinausziehung der Verhandlung in Brest⸗Litowsk erscheine als Ge⸗ fährdung des erreichbaren Sonderfriedens. Die Deutschbürgerlichen stellten fest, daß sie in den Erklärungen Lloyd Georges und Wilsons keine Grundlage für einen Friedensschluß sähen: „Wir stehen auf dem Standpunkte der Souveränität des österreschischen Staates und lehnen jede Einmischung des Auslandes in innere Verbältnisse der Monarchie ab. Der Deutsch⸗Freisinnige Zenker trat den Augführungen Matajas entgegen und erklärte, daß die deutsche Bürgerschaft ebenso denke wie die deutsche Arbeiterschaft. Der Tscheche Stanek vertrat neuerlich seinen Standpunkt hinsicht⸗ lich des Selbstbestimmungsrechts, auf Grund dessen der Völkerfri de gesichert wäre. Auch der Redner der Südslaven erklärte, das Volk verlange nichts anderes als einen guten Frieden, und hob die internatkonale Bedeutung der südslavischen Frage bervor. Der Minister des Innern Graf Toggenburg erwiderte: „Graf Czernin hat wirklich nichts anderes im Auge, als zu einem Frieden zu kommen, der für Oesterreich⸗Ungarn annehmbar ist. Vielleicht niemand, auch aus der Partei der Sozial⸗ demokraten, will den Frieden aufrichtiger und wahrhafter, als Graf Czernin ihn zu erreichen strebt. Er wird die Friedersverhandlungen nicht scheitern lassen, sofern natürlich nicht ganz unmögliche Dinge als Forderungen an ihn herantreten. Aber diese ganz unmöglichen Dinge werden nicht an ihn herantreten; denn wir dürfen nicht ver⸗ gessen, daß beide Teile den Frieden wollen. Verschleppungen von unserer S ite werden auch nicht eintreten, weil Graf Czernin genau weiß, daß ein möglichst rascher Abschluß des Friedens im Interesse Oesterreich⸗Ungarns geradeso wie Rußlands liegt.“ Der Minifter gab zum Schlusse dem Wunsche Ausdruck, das Volk möge durch feine und seiner Presse Haltung den Gang der Verhandlungen nur in der Form beeinflussen, daß darin das Vertrauen, welches der Unterhändler brauche, um seinem Gegenpartner standzuhalten, auch zum Ausdruck komme.
Durch eine Verordnung des Volksernährungsamts wird eine allgemeine und gleichmäßige Kürzung der Ver⸗ brauchsquote an Getreide und Mehl für Erzeuger und Verbraucher angeordnet.
— Im ungarischen Abgeordnetenhaus richtete der Abgeordnete Holl an den Ministerpräsidenten bezüglich der Friedensverhandlungen in “ die Anfrage, ob die Regierung auch jetzt noch auf dem Standpunkte eines annexions⸗ und entschädigungslosen Friedens stehe und ob die Vertreter der Monarchie auf dem Kongreß in der Richtung wirkten, daß die Gegensätze ausgeglichen und ein allgemeiner Friede herbeigeführt werde. Der Ministerpräsident Wekerle erklärte obiger Quelle zufolge:
Die Regterung stehe auf dem Standpunkt eines annexionslosen und entschädigungslosen Friedene. Auf diesem Standpunkte stehe jedes amtliche Organ der Monarchie, vor allem der König. Er könne nicht verhehlen, daß die Aeußerungen des Interpellanten nicht zur Kräftigung dieses Standpunktes dienen. Sonst hätte er nicht die Frage von Elsaß⸗Lothringen aufgeworfen. Die Friedensbestrebungen würden dodurch sehr geschwächt, daß unverantwortliche Faktoren font⸗ während forderten, daß der Friede so schnell als möglich geschlossen werde. Dies könne bei den Feinden die Annahme hervorrufen, als ob diese Forderung in geschwächter Kraft begründet sei. (Lang⸗ anhaltender Beifall.)
Die Antwort wurde zur Kenntnis genommer
Großbritannien und Irland.
Das Handelsamt soll nach gestern veröffentlichten Plänen in ein Departement für Handel und Industrie und ein Departement für die Verwaltung öffentlicher Betriebe getrennt werden. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, wird sich das erste Departement hauptsächlich mit der Entwicklung des Handels, der Ueberwachung von Informationen und neuen Ideen und der der nationalen, industriellen und Handelswirtschaftspolitik zu gewährenden Hüfe zu beschäftigen haben. Das andere Departement hat administrative Befugnisse und wird sich in der Hauptsache mit Marine⸗, Hafen⸗ und Eisenbahnfragen zu beschäftigen haben. Das Departement für
andel und Industrie wird in enger Fühlung bleiben mit der Aürauns für wissenschaftliche Untersuchungen. Ihm wird ein großer beratender Ausschuß zur Seite stehen, in dem die indu⸗ striellen und handelspolitischen Interessen des Landes stark ver⸗
treten sein werden. Frankreich.
Wie die Pariser Blätter melden, hat die radikal⸗ sozialistische Kammergruppe, deren Mitglied Caillaur ist, den Beschluß gefaßt, daß es im Landesinteresse geboten erscheine, der Gerechtigkeit ungehinderten Lauf zu
Einer Havasmeldung zufolge nahm gestern der Haupt⸗
“
präsidenten Briand entgegen. Vernommen wurde ferner der Hauptmann Ladoux vom 3. militärischen Nachrichtenbüro uͤber den Angeklagten Paul Comby, der bereits einem Verhör über seine Beziehungen zu Cavallini und verschiedenen ver⸗ dächtigen Personen unterworfen worden ist. 1“
Rußland.
Nach einer Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ ist folgender für die Auflösung in Rußland typischer Funk⸗ spruch aufgefangen worden:
An alle Stationen, mit allen Mitteln und auf jedem Wege, an alle Eisenbahner.
Kamtraden! In schwerer Stunde wenden wir uns an Euch im Namen der hungernden Armee, nur noch eine geringe Anstrengung, nur ein wenig Geduld in diesen furchtbaren Minuten! An der Front ist keine Verpflegung vorhanden, es gibt keine Zufuhren, die Regi⸗ menter leiden buchstäblich Hunger, die Zukunft des Landes, die Zukunft der Revolution ist in Euren Händen. Eure Geduld ist durch die Ueberfälle marodierender Banden erschöpft, aber beißet die Zähne zu⸗ sammen und — im Namen des Voltswohls, im Namen der in Qualen darniederliegenden sozialistischen Stoatsordnung — alle auf zur Hilfe in dieser Stunde! Mit den Räubern werden die Soldaten der sozialistischen Armee des Rußlands der Arbeiter und Bauern unbarmherzige Abrechnung halten, sie werden es nicht zulassen, daß die Nichtswürdigen den Namen des Volkes beschimpfen und das Glück ibrer (Mitbürger?) vernichten. In den rächsten Tagen werden wir, mit der Waoffe in der Hond, Eure Arbeit beschirmen, gebet uns aber Zeit, berücksichtiget den Ernst der Stunde, strenget in dieser entscheidenden Minute noch einmal alle Kräfte an, gebet der Front Brot, Furage, rettet sie vor weiterem Hunger! Nur Eure bis zum äußersten angestrengte Arbeit kann die Revolution erretten, jeder einzelne möge durchhalten und alle mögen im Namen der Zukunft zu Hilse eilen. Jeder auf seinem Posten, jeder an seiner Stelle im Namen der Revolution!
Das Zentralkomitee für das Versorgungs⸗ und Verpflegungswesen der Armee. - Das Ahrussische Verpflegungskomitee. Der Rat der Volkskommissare fuͤr Militärangelegenheiten. Der Kommissar für das Verkehrswesen.
— Das „Wiener K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ meldet aus Brest⸗Litowsk, daß nach einer dort eingelaufenen Mitteilung des Generalkonsuls von Hempel der bisher schleppende Verlauf der Verhandlungen der Petersburger Kom⸗ mission in den letzten Tagen einen günstigen Fortgang nimmt. Es gelang bei der Erörterung über die Eröffnung des Privat⸗, Post⸗ und Zeitungsverkehrs mit Rußland die bisher auf russischer Seite vorhandenen Schwierigkeiten zu überwinden und es kann bereits zur Formulierung der getroffenen Ver⸗ einbarungen geschritten werden. Zur Verhandlung über den wechselseitgen Austausch von Arzneiwaren wurde ein Unter⸗ ausschuß eingesetzt, der seine Beratungen am 16. Januar be⸗
gonnen hat. Schweiz. WE1““
Zum Zwecke einer Vermehrung der Inlands⸗ erzeugung an Lebensmitteln hat der Bundesrat eine Reihe einschneidender Maßnahmen beschlossen. Wie die „Schweizerische Depeschenagentur“ meldet, sind danach Eigen⸗ tümer und Pächter von Grnndstücken verpflichtet, mehr Sommergetreide, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Reben usw. an⸗ zupflanzen. Die Kantone können jeden Bürger verpflichten, die Bestellung einer bestimmten Fläche Landes vor⸗ zunehmen. Gewerbliche, industrielle und Handelsbetriebe, Genossenschaften, Vereine, Anstalten und Gemeinden werden gehalten, den Nahrungsmittelbedarf ihrer Arbeiter sowie den Futtermittelbedarf ihrer Zugtiere durch Anbau auf eigenem oder gepachtetem Lande zu decken. Ziergärten, Sportplätze, Spielplätze, private und öffentliche Anlagen sind für den Anbau herzurichten, insbesondere für Kartoffeln und Gemüse. Bestell⸗ bares Land, das vom Eigentümer oder Pächter nicht oder schlecht bewirtschaftet wird, kann zwangsweise von den Kantonen in Pacht genommen werden. Die Gemeindebehörden haben dafür zu sorgen, daß jeder im Gemeindegebiet wohnenden Familie auf Wunsch eine Fläche Pflanzland zum Anbau von Rahrungsmitteln zum Eigenbedarf zur Verfügung gestellt wird. Die Kantonsregierungen dürfen alle geeigneten Personen zur Bebauung öffentlicher Grundstücke sowie zur Einbringung der Ernte in Anspruch nehmen und die Einwohner zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichten. Das Schweizerische
Nilitärdepartement wird außerdem für die Beschaffung nötiger Arbeitskräfte sorgen durch Zuweisung von arbeitslosen Fremden, Deserteuren und Widerspenstigen sowie von Landsturm⸗ und Hilfsdienstpflichtigen. Die Behörden der Kantone werden ermächtigt, die nötigen Geräte, Maschinen und Arbeits⸗ tiere zwangsweise zu requirieren. Endlich können industrielle und gewerbliche Betriebe, die sich zur Herstellung von Nahrungsmitteln oder landwirtschaftlichen Geräten, Futter⸗ mitteln oder anderen Bedarfsartikeln eignen, zur vnsfh von Aufträgen verpflichtet werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden strenge bestraft. Der Beschluß tritt sofort in Kraft. 8
Kriegsnachrichten. Berlin, 18. Januar, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
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Westlicher Kriegsschauplatz.
Lebhafte Artilleriekämpfe im Stellungsbogen nord⸗ östlich von Hpern, auf dem Südufer der Scarpe und in der Gegend von Moeupres. Auch an vielen Stellen der übrigen Front, namentlich zu beiden Seiten der Maas, war die Feuertätigkeit gesteigert. Nördlich von Bezonvaux holten Stoßtrupps Gefangene aus den französischen Linien.
Oestlicher Kriegsschauplatz. Nichts Neues. Mazedonische Front. Im Cerna⸗Bogen lag unsere Höhenstellung nordöstlich von Paralovo tagsüber unter Artillerie⸗ und Minenfeuer. Italienischen Front. Die Lage ist unverändert.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
mann Bouchardon die Aussage des ehemaligen Minister⸗
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