8 E“ b 18 “
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefänanis
bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark
oder mit einer dieser Steafen bestraft, sofern nicht nach anderen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwider⸗
handlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat.
Der Versuch ist strafbar. § 4
Der Reichskanzler kann Aubnahmen don den Verboten dieser Verordnung zulassen.
§ 5 4 Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörtge, vom 26. Juni 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 587) wird aufgehoben.
2
§ 6 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie
Kraft tritt. Berlin, den 17. Januar 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
Bekanntmachung,
betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher See⸗ und Binnen⸗ schiffahrtsgesellschaften ins Ausland.
Vom 20. Januar 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Moß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81 “
Rechtsgeschäfte, durch wesche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile deutscher See⸗ oder Binvenschiffahrtsgesellschaften ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer öbetragen oder Verpflichtungen zu solchen Uetber⸗ tragungen hegründet werden sollen, sind verboten.
Das gleiche gilt für Rechtegeschätte, durch welche Aktien oder Geschäftsanteile der bezeichneten Art, die einem Peutschen oder einer Gesellschaft mit inlänotschem Sitze gehören, für Rechnung von Aus⸗ ländern erworben werden sollen. b
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vor⸗ schriften der Abs. 1, 2 ein Erwerb im Wege der ZwangFsvollstreckang gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer oper für Rechnung von Aus⸗ ländern steht ein Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ibren Wohnsitz oder dauernden Auf⸗ enthalt nicht im Deulschen Reiche haben; dasselbe gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesell⸗ schatten, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht.
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Ge⸗ fängnis bis zu dret Jah en und mit Gelostrate bis zu fünfzegtausend Mak eoder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetben eine böbee Strafe vewirekt ist. Wegen der Z wider⸗ handlung kann ein De tscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland b-gangen hat.
Der Versuch ist strasbar. 9,3
Der Reichtkanzler kann Ausnahmen von den Verboten des § 1 zulassen. 8 8
Die Verordnung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher Seescheffahrtsgesellichaften ins Ausland, vom 23. Dezember 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1429) wird aufgehoben.
5
§ 5 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. bestimmt, wann und in welchem Umfarg sie außer caft tritt.
Berlin, den 20. Januar 1918. Der Reichskanzler. Graf von Hertling. Verordnung über die Ablieferung von Heu und Stroh. Vom 20. Januar 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Si der Volkserna d22. Mai 1916 (Reichs⸗ “ ernährung vom 18. August 1917 (Neichs⸗ Gese 5 . 40 8 8
Außer den gemäß § 1 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Eent⸗ 1917 vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗ Sesetzbl. S. 599) aufzubringenden 1 200 000 Tonnen Weesen⸗ und Kleeheu und außer den gemäß § 1 per Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (Reiche⸗Ges tzbl. S. 685) aufzu⸗ briage den 1 500 000 Tonnen Stroh sind für das Heer weitere 400 000 Tomn Wiesen⸗ und Kleeheu und weitere 150 000 Tonnen Stroh nich M. ß abe der Verordnungen vom 12. Jult 1917 und 2. August 1917 sorort sicherzustellen und zu den im Abs. 2 genannten Zeitpuͤnkten abzuliefern.
Es müssen geliefert sein: 1 bis zum 28. Februar 1918 200 000 Tonnen Heu und 30000 Tonnen Stro „ 31. Mrz 1918 100 000 8 --ö- 1 „ 30. April 1918 50000 5 8680000 8 81. Mai 1918 50 000 5 30909090 8 „ 30. Juni 1918 — 8 CEETI1 *
§ 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 20. Januar 1918. 1
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
sspeiann betreffend Liquidation französischer Unternehmungen. 6
116) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 227) habe ich die Liquidation des im Inland befindlichen Vermögens der französischen Firma Grande Distillerie E. Cusenier fils ainé, Société anonyme in Paris, ine besondere der in Mülhausen im Elsaß unter der Firma E. Cufenier & Cie. betriebenen Zweigniederlassung (Spirituosen⸗ fabrik) angeordnet. (Liquidator: Justizrat Hochgesand in Mülhausen.)
Berlin, den 18 Januar 1918.
Bekanntmachung, . betreffend Liquidation französischer
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation folgender
Unternehmungen usw. angeordnet:
e e. Bertholdstraße 10 (Fremdenheim National), belegenen, der franösischen Staatsangehörigen Witwe Marie Luise Jérdme gehörigen Grundstücks (Liquidator: Stadtrat Jung in Baden); 8 1
118) des Aktienbesitzes der französischen Staatsangehörigen Berta Schönfeldt und Paul Halbron, beide in Paris, an der Badischen Bank, A.⸗G. in Mannheim (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. J. Loeb
in Mannheim); 119) 89 auf den Namen des Antoine M. P. Godefroy, des
Alfred M. R. Godefroy und des Maurtce Godefroy, sämtlich in v ““ Akltienbesitzes an der Badischen Anilin⸗ und Soda⸗wabrik in Ludwigshafen (Liquidator: Rechts walt D Loecb in Mannheim). 8 Berlin, den 19. Januar 1918. 8 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquidéres.
Bekanntmachung,
betreffend Abänderung der Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen.
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 79) werden die Be⸗ stimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 22. November 1898 zu § 4a und b wie folgt abgeändert:
Bis auf weiteres braucht bis zum Beschluß über die Be⸗ kanntmachung der Anmeldung die Hauptzeichnung nur dann vorgelegt zu werden, wenn das Patentamt es fordert. Handelt es sich um einen Gegenstand einfacherer Art, so genügt für die Nebenzeichnung zunächst eine ohne Einhaltung der Regeln des technischen Zeichnens gefertigte Darstellung (Hand⸗ stizze).
Berlin, den 22. Januar 1918.
Kaiserlicheo Patentamt. Robolski.
—.—
snnunn
Die am 21. August 1917 für die Beteiligung des britischen Staatsangehörigen Otto Peters in Hamburg an der offenen Handelsgesellschaft Christian Risch, Hamburg, an⸗ geordnete Liquidation ist beendet. vX“
Hamburg, den 21. Januar 1918
Der Präses der Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
S86 8
114““ 8
Der Milchhärdlerin Emma Lambein in Daölzig ist auf Grund der Bekanntmachung des Reichekanzleis vom 23. September 1915 zur Fernhalteng unzuverlässiger Personen vom Handel in Ver⸗ bindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung des Königlich sächsischen Ministeriums des Innern bierzu vom 9. Oktober 1915 der Handel mit Milch und Butter für dauernd untersagt worden.
Leipzig, am 11. Januar 1918.
Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Finck.
Bekanntmachung.
M“ E11““ Der Milchhändlerin Margarete Tuma in Dreiskau ist auf G und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel in Ver⸗ bindung mit Z ffer 1 der Ausführungev⸗rordnung des Königlichen Ministeriums des Innern hierzu vom 9. Oktober 1915 der Handel mit Milch auf die Dauer von 6 Wochen untersagt worden. Leipzig, am 11. Januar 1918. 2
Die Königliche Amtshauptmannschaft.
Bekanntmachung. Dem Mlichhändler Friedrich Ernst Sperling in Pauns⸗ dorf, Paulinenstraße 17, ist auf Grund der Bekanntmachung des Reich kanzlers vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unguver⸗ lässiger Personen vom Handel in Verhindung mit Ziffer 1 der Aus⸗ führungsverordnung des Königlichen Minineriums des Innern hierzu vom 9. Okiober 1915 der Handel mit Milch auf die Dauer von 2 Monaten untersagt worden. eipzig, am 17. Januar 1918.
Die Königliche Amtshauptmannschaft.
— — —
von Finck.
Bekanntmachung.
Den Milchhändlerinnen Emilie verw. Schmidt und Lina verehel. Schiller in Lindenaundorf ist auf Grund der Be⸗ kanntmachung des Reschskanzlers vom 23. September 1915 zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel in Verhindung mit Ziffer 1 der Ausführungsverordnung des Könitlichen Ministeriums d.s Innern hierzu vom 9. Oktober 1915 der Handel mit Milch für 3 Monate untersagt worden.
Leeipzig, am 17. Januar 1918.
Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Finck.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
den Brüdern Oskar Wilhelm Erdmann Eduard Hans von Koscielski, Rittmeister der Landwehrkavallerie a. D., zurzeit bei einer Trainersatzabteilung, und Friedrich Wilhelm Erdmann Kurt von Koscielski, Generalleutnant z. D. zu Schadewalde im Kreise Lauban, sowie ihrer Schwester Johanna Elisabeth Amalie Erdmuthe von Koscielski in Breslau, ferner ihren Vettern Os kar Antonius Victor von Koscieleki Hauptmann und Kommandeur einer Maschinen⸗ gewehrscharfschützenabteilung, und Edgar Antonio Arthur von Koscielski, Schriftsteller und Rittmeister der Landwehr⸗ kavallerie in Charsottenburg, unter gnadenweiser Bestätigung des bisher geführten Adels und Wappens, den adeligen Namen Koscielski von Ponoschau zu verleihen
“ “ “
Unternehmungen. “
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den v“ und Baurat Anger, Mitglied des König⸗ lichen Eisenbahnzentralamts in Berlin, zum Geheimen Baurat und vortragenden Rat im Ministerium der öffentlichen Arbeiten zu ernennen sowie “ dem vortragenden Rat im Ministerium für Landwirtschaft Domänen und Forsten, Landforstmeister Dr. sFreiherrn von dem Bussche den Rang der Räte zweiter Klasse zu verleihen
Das durch die Allerhöchsten Erlasse vom 5. Juli und 3. November 1913 dem Elektrizitätsverband Neumark Zweckverband in Zielenzig, Kreis Oststernberg, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221 ) bis zum 31. Dezember 1917 verliehene Recht, das zu den Anlagen für die Leitung und Verteilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Landsberg (Land), Oststernberg Weststernberg, Krossen, Lebus, Soldin, Friedeberg i. N. und Guben (Land) Regierungsbezirk Frankfurt a. O. in Anspruch zu nehmende Grundeigentum nötigenfalls im Wege der Ent⸗ eignung zu erwerben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belaästen, wird hiermit bis zum 31. Dezember 1920 verlängert. Auf staatliche Grund⸗ stücke und staatliche Rechte an fremden Grundstücken findet dies Recht keine Anwendung. 1““ Berlin, den 16. Januar 1918. h“ Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät 8 des Königs. 3 Das Staatsministerium.
von Breitenbach. Sydow. von Eisenhart⸗Rothe.
Drews.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des französischen Staalsangehörigen Gabriel Hochet in Reims, ins⸗ besondere über seine bei der Koblenzer Bank hinterlegten Ver⸗ mögenswerte, die Zwangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Kaufmann Adolf Fuchs in Koblenz).
Berlin, den 19. Januar 1918. 1
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: von Flotow.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26 November 1914 (RGBl. S 487) und 10. Februar 1916 (AGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Westinghouse Elektrizitäts⸗ Gesellschaft m. b. H. in Berlin, Schiffbauerdamm 27, die
wangsverwaltung angeordnet (Verwalter: Herr
3 Handelsrichter Wuhelm Reschke in Charlottenburg, Kaiser⸗
damm 105). Berlin, den 19. Januar 1918. 8
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow. 3
Bekanntmachung.
Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß
vom 7. Januar d. J. den 46. Provinziallandtag der Provinz Brandenburg zum 24. Februar d. J. nach der Stadt Berlin zu berufen geruht.
Infolgedessen sind die Mitglieder des Provinziallandtags eingeladen worden, sich an diesem Tage, Mittags 12 Uhr, im Landeshause zu Berlin, Matthälkirchstraße 20/21, zur Er⸗ öffnungssitzung zu versammeln.
Den Herren Abgeordneten wird Gelegenheit geboten sein, vorher gemeinsam an dem Vormittags 10 Uhr beginnenden
Sonntagsgottesdienste im Berliner Dom teilzunehmen.
Potsdam, den 19. Januar 1918.
Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg. von Loebell, Staatsminister.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unz erlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (ℳRGBl. S. 603) babe ich der Frau Franziska Nirlisch, geb. Schneider, in Berlin⸗Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 6, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. L.;
Berlin⸗Schöneberg, den 19. Januar 1918.
Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machatius.
“
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundeesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603), haben wir der Brothändlerin Stefante Lasocki in Dortmund, Lessingstraße Nr. 52, den Handel mit Lebengmitteln aller Art wegen Unzuverläsigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. — Die Kosten der amtlichen Bekannt⸗ machung dieser Verfügung im Reichsanzeiger und im amtllchen
Kreisblatt sind von der Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 19. Januar 1918. Sebensmittelpolizeiamt.
Tschackert. vW Bekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fernhalturg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichsgesetzblatt 1915 Nr. 129, Seite 603) und der hierzu ergangenen preußischen Ausführungsbestimmungen vom 27. Septemder 1915 und vom 2. August 1916 (Minister alblatt der Handels⸗ und Gewerbe⸗ verwastung 1915 Nr. 20 Seit. 246; 1916 Nr. 21 Seite 281) sst. dem Fleischermeister Paul Scholz in Liegnitz, Wilhelmstraße 4, der Gewerbebetrieb bis auf weiteres unterfagt worden. Liegnitz, den 19. Januar 1918.
Die Polizeiverwaltung. Charbonnier.
“
AKiichtamtliches. 8 Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 23. Januar 1918.
Zu militärischem Vortrag bei Seiner Majestät dem zaiser und König sind, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ adet, der Generalfeldmarschall von Hindenburg und der Erste Generalquartiermeister General Ludendorff heute früh
hier eingetroffen.
m 22. Dezember v. J. verstarb in Riga der zuletzt dem ortigen Kaiserlichen Gouvernement als Beamter in Handels⸗ mgelegenheiten zugeteilt gewesene Großkaufmann C. Drishaus. der in langjähriger Wirksamkeit um das Gemeinwohl der ztadt Riga und um die dortige reichsdeutsche Kolonie hoch⸗ urdiente Verstorbene hat auch dem Deutschen Reich dadurch, daß er wiederholt während der Abwesenheit des Berufskonsuls um Verweser des Kaiserlich Deutschen Konsulats berufen war, aiprießliche Dienste geleistet. In dieser Eigenschaft hat er nomentlich bei Ausbruch des Weltkrieges die schwierige Auf⸗ gabe der Auflöfung des Konsulats mit Umsicht und Hingabe velöst. Das Auswärtige Amt wird dem durch treffliche Eigen⸗ chaften des Geistes wie des Herzens gleich ausgezeichneten Manne ein dankbares Gedenken bewahren. 18
2
Die Bundesratsverordnung vom 13. November 1917, be⸗ weffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des 67 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs⸗ dienst (GBl. S. 1040), ist, wie durch „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitgeteilt wird, vielfach mißverstanden worden. Die Verordnung verfolgt den Zweck, die Nachweisungen der hilfs⸗ dienstpflichtigen Personen zu vervollständigen. Nach der Bundes⸗ ntsverordnung vom 1. März 1917 (ℳGBl. S. 202), die denselben gegenstand betraf, hatten sich nur die nicht mehr landsturmpflich⸗ igen Personen zu melden, und auch von diesen war eine größere Anzahl ausgenommen. Die Erfahrung hatte nun gelehrt, daß diese Ausnahmebestimmungen häufig falsch verstanden worden waren, indem die Meldepflicht mit der Hilfsdienstpflicht selbst verwechselt wurde, und daß infolgedessen zahlreiche Meldepflichtigen sich zu Unrecht nicht gemeldet hatten. Um nun den Einberufungs⸗ ausschüssen, denen bisher nur ein sehr lückenhaftes Material zu gebote stand, einen möglichst zuverläfsigen Ueberblick über die zahl der in ihrem Bezirk aufhältlichen Hilfsdienstpflichtigen zu
geben, erschien die Anordnung einer abermaligen Meldung, wie
se durch die erwähnte Verordnung vom 13. November 1917 folgt ist, erforderlich. Hierin, asso in einer nochmaligen Registrie⸗ ung der Hilfsdienstpflichtigen, erschöpft sich die Bedeutung der berordnung. Eine sachliche Veränderung der Hilfsdienstpflicht, insbesondere eine Erweiterung der im Hilfsdienstgesetz aus⸗ seiprochenen Pflichten, konnte durch die Bundesratsverord⸗ ung nicht beabsichtigt sein. Es kann also keine Rede davon sin, daß diejenigen Personen, die sich auf Grund der derordnung zu melden haben, nunmehr alsbald damit shnen müßten, zu einer anderen Beschäftigung als ihrer nherigen herangezogen zu werden; vielmehr kann grund⸗ zich jeder, der bereits im Hilfsdienst steht, seine bisherige vchäftigung beibehalten. Es bleibt insbesondere dabei, üb nach der bekannten Bestimmung des § 2 Abs. 2 des büfsdierstgesetzes solche Personen, welche vor dem 1. August 1916 in einem land⸗ oder forstwirtschaftlichen Betriebe süig waren, überhaupt nicht zu einer anderweitigen Hilfsdienst⸗ leschäftigung herangezogen werden dürfen, und daß auch im übrigen Land⸗ und Forstwirte aus ihrer bisherigen Beschäfti⸗ gung nur herausgenommen werden dürfen, wenn sich der Be⸗ trieb als übersetzt herausstellen sollte, was ja bei der Lage der Land⸗ und Forstwirischaft nur ganz ausnahmsweise der Fall sein wird. Diese Grundsätze galten bereits für die frühere Meldeverordnung vom 1. März 1917; durch die neue Ver⸗ ordnung wird an ihnen nichts geändert. 6
“
1
Das Kriegsernährungsamt teilt durch Wolffs Telegraphen⸗ büro amtlich mit, daß die von einer Nachrichtenstelle verbreitete Mitteilung, das Kriegsernährungsamt habe einer Neu⸗ gestaltung des Ernaährungssystems zugestimmt, welches zum Ziele hat, die bisherige Tätig keit der Kommunalverbände und Behörden durch eine genossenschaftliche Organisation der Erzeuger zu ersetzen, nicht den Tatsachen entspricht. Richtig ist nur, daß eine von verschiedenen landwirtschaftlichen Körper⸗ scaften eingereichte Denkschrift, die diesen Plan verfolgt, Gegenstand von noch fortdauernden Besprechungen im Kriegs⸗ emährungsamt ist. Weder der Vorstand noch der Beirat des Kriegsernährungsamtes haben sich mit dem Plan beschäftigt. Von einer erfolgten Entschließung des Staatssekretärs kann somit keine Rede sein. 8
Von den amtlichen preußischen Dienstalterslisten der Generale und Stabsoffiziere erscheint soeben bei E. S. Mittler & Sohn in Berlin eine neue Ausgabe, die sweite während des Krieges. Ihr wird in den nächsten Tagen im gleichen Verlage die „Dienstaltersliste sämtlicher aktiven Dffiziere der Königlich Preußischen Armee und des XIII. Wärtt) Armeekorps für 1918“ folgen.
8 8*
Oesterreichꝛ ungarn. 6 Der Kaiser empfing gestern nachmittag den Nuntius Erz⸗
schof Valfre di Bonzo und den Minister des Aeußeren
Grafen Czernin in besonderen Audienzen. vor Im österreichischen Abgeordnetenhause beant⸗ sartete der Ministerpräsident Dr. von Seidler vorgestern 88 Interpellationen der deutschen und der tschechischen Abge⸗ 9 neten, betreffend die das Selbstbestimmungsrecht fordernde grager Entschließung. Er führte laut Bericht des alffschen Telegraphenbüros“ aus: gi⸗ ährend die Erklärung der Tschechen vom 30. Mai vorigen sden einen Chagrakter trug, der mit den dynastischen und patrioti⸗ var 8 zundbegriffen der Oesterreicher noch in Einkjang zu bringen entfe ucht man in der Prager Entschließung vergeblich auch nur einen Sie inten Anklang an die tynastische, gesamtstaatliche Zugehörigkeit. dene felt gewissermaßen auf den internarionalen Stand⸗ ereit, zum mindesten am Friedensschluß die inter⸗
Forderung anzunehmen, um die Auerkennung der aus⸗
rmunt Staaten zu erlangen. Unsere Feinde können aus ihr die saumencerunge herauslesen, in der Verfolgung der gegen den Zu⸗ enhang unseres Staatswesens gerichteten Grundsätze nicht zu
erlahmen. Die Entschließung verlanat das Selbstbestimmungsrecht, um entgegen dem gleichwerigen Recht des deutschen Volks den Sudetenländern unter Auflösung des bisherigen Staatsverbandes volle Unabhängigkeit und Souveräpjtät zu sichern, sel es bei Oester⸗ reich oder nicht. Die Entschließung läßt eine Auffassung in geradenu staatsfeindlichem Sinne zu, der von jedem Oester⸗ reicher mit Ennüstung zmückgewiesen und von jeder öster⸗ reichischen Regierung mit allen ihr zu Gebote stebenden Mitteln bekämpft werden müßte. (Lebhafter Beifall und Hände⸗ klatschen Uints, Zwischenrufe bei den Tschechen.) Dafür bürzt die feste Verankerung det Staatsgedankens in den hreitesten Schichten der treu zu Kaiser und Reich stehenden Bevölkerung, dafür bürgt — der Ministerpräsident stellt dies mit ausdrücklicher Ermächtiaung fest — der Wille vdes höchsten Faktors im Siaate, der die Re gierungen ins Amt beruft. Eine derartige Politik wäre nicht nur verwerflich, sie wäre auch unbegreiflich, venn sie würde ein Spiei spielen, das die ganze Welt schon als verloren ansteht. Wir erstreben einen ehrenvollen Frieden, der uns und unseren treuen Ver⸗ bündeten für alle Zeit den sicheren Bestand verbürgt. Wir erstreben diesen Frieden im Geise vber Gerechtigkeit und Versöhnlichkeit, aber auch mit jener Etnigkeit und Festigkeit, die den Gegnern die Auesichtslosigkeit ihrer Vergewaltigungsabsichten vor Augen führen wud. „Trotz derlei Quertreibereien wird sich Oesterreichs unzerstörbare Lehenskäaft gegen seine äußeren Feinde unwtderstehlsch durchsetzen. (Lebhafter Beifall.) Die Regierung ist wett entfernt, das ganze Vozk dessen hobe Begabung und Tuchtigkeit sich in der Geschichte oft bewährten, für dessen Treue zu Katser und Staat sie die größte Hochachtung empfinder und dessen nationalkulturellen Be⸗ strebungen sie mit wärmsten Sympathien gegenüberneht, mit den letzten Absichten jener Ertschließung einverstanden zu halten. Sie erwartet zuversichtlich, daß es in seinem edlen, gesunden Kern nicht angesteckt wird von den giftigen Keimen einer so selbsimörderischen Polttik, und wünscht, daß die Anhänger jener Tendenzen nach vor⸗ übergehender Verirrung den Weg zu dem Bekenntnis zu Oesterreich zurückfinden.
In Besprechung der Ausstandsbewegung der letzten Tage erklärte der Ministerpräsident:
Der Streik babe zwar keiven ausschreitenden Charakter an sich getragen, hätte aber dech bedentliche Formen anrehmen können. Die bekannte Vereinbarung mit der Arbeitenschaft dürfe nicht als Ergebnis des Klassinkampfes aufgefaßt werden. Was die Regierung im Ruge habe, jet ausschließ ich rie Walrung der staatlichen und gesellschaftlichen Interessen. Hier gebe es keinen Sieger und keitnen Besieglten. In diesem Sinne fei zu Gunsten aller Bevölkerungsschichten vorgegangen, ihnen allen gereiche die baldige Wiederherstellung der normalen Verhält⸗ nisse zum Vorteil. Allen bürgerlichen Klafsen, die ihre Pflichten zum Vaterland so unerschütterlich treun gewahrt hätten, ser dadurch die Gewähr geboten, auch weiterhin im staatgerbaltenden Wuken nicht nelähmt zu werden. Andererseits habe die Regierung keine Bedenten getragen, besonders auf dem Gebiet des Gemeindewahlrechts zwar nur in eirer grundsätzlichen, aber aufrichtigen und ernsten Form die ver⸗ fafsurgt mäͤßige Einleitung der von ihr seit langem erwogenen Aenderungen zuzusagen, welche den hreiten Massen des Volkes grundsätzlich nicht verwetgert werden könnten. Die Durchführung werde so geschehen, daß der najionale Besitzstand gewahrt werde (Lärm und Zwischemufe bei den Tschechen) und die berechtigten Anspruͤche aller Volksteile im Rahmen des Möglichen ihre Befriedigung sinden. Der Mirister⸗ präsident schloß mit einem Aufruf, die politischen Meinungsver⸗ schierenbeiten hinur dem gen Ehübeten Gebonten zurücktreten zu lassen. Das Vaterland sei in Gefahr; man möge über die gegen⸗ wärtige Regierung denken, wie man weolle, niemand werde ihr das Zeugnis versagen können, daß sie bestrebt sei, alle zu pereinigen, die in bezug auf die dynaflische und staatliche Treue guten Willens seien. (Beifall.) Die Auf aben der Regierung seten tausendmal schwieriger als man in der Orffentlichkeit vielsach glaube vnd diesentigen glauben mochen wolle, die auf die Regierung in dieser Lage Pantherpfeile ab⸗ schösser. Die Regierung vermöge ihre schwierige Aufgabe nur zu erfüuͤllen, wern sie in einer starken Volksvertretung starlen Rückhalt finde. (Lebhafter Beifall und Händeklatschen.)
— Die deutsch⸗böhmische Vereinigung hat dem „K. K. Telegrophen⸗Korrespondenzbüro“ zufolge beschlossen, im Abgeordnetenhause eine Erklärung abzugeben, worin gegen die Bestrebungen der Tschechen entschieden Stellung ge⸗ nvommen und die Errichtung einer selbständigen
rovinz Deutschböhmen mit allen Eigenschaften, Rechten und Einrichmngen eines Kronlandes im Rahmen des Kaisertums Oesterreich und ohne irgendwelche Abhängigkeit von ischechischen Teilen Böhmens gefordert wird. Die Deutsch⸗ böhmen werden den Landtag des Königreichs Böhmen nie⸗ mals onerkennen und keinesfalls dulden. Sie verlangen für die Provinz Deutschböhmens eine eigene Landesvertretung, aufgebaut auf dem allgemeinen, gleichen, unmittelbaren Wahl⸗ recht, Abgrenzung und Vereinigung der deutschen Gebiete Böhmens und für dieses Gebiet alle einem Kronlande zu⸗ kommenden Zentralstellen, Anstalten und Einrichtungen. Ferner Zurückziehung aller tschechischen Staatsbeamten und Diener aus Deutschböhmen sowie Enefehlce Geltung der deutschen Sprache in Amt und Schule daselbst.
Die deutsch⸗nationalen Parteien des Abge⸗ ordnetenhauses haben beschlossen, sich zu einem Verbande zusammenzuschließen, der den Namen führt: Verband der deutsch⸗nationalen Parteien im österreichischen Abgeordnetenhause. Der neue Verband zählt 94 Mit⸗ glieder. Die Leitung liegt einem fünfundzwanziggliedrigen Ausschusse ob. Zum Obmann wurde der Abgeordnete Waldner, zu Obmannstellvertretern Wolf und Sylvester gewählt. Mit Ausnahme der Abgeordneten Heilinger und Redlich ge⸗ hören alle Abgeordneten des früheren Nationalverbandes dem neuen Verbande an. 1 “
— Der Ministerpräsident Dr. Wekerle empfing eine Ar⸗ beiterabordnung, die eine Denkschrift mit den Beschlüssen der Arbeiterversammlungen überreichte. Wie das „Ungarische Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ meldet, drückten die Arbeiter der Denkschrift zufolge den Wunsch aus, daß die auswärtige Vertretung der Monarchie einen annexionslosen, auf dem Selbstbestimmungsrecht der Völker beruhenden Frieden ehebaldigst
abschließe, daß der dem Abgeordnetenhause unterbreitete Wahl⸗
frechtsentwurf ohne Verzug verhandelt werde, und daß, falls die
Tiszapartei die Erledigung verhindern sollte, das Hous aufgelöst
werde. Sodann wünschen die Arbeiter eine gerechte und billige Ver⸗ teilung der Lebensmittel und Bedarfsartikel an die Arbeiter. Der Ministerpräsident verwies bezüglich des Friedensschlusses auf die bekannte Erklärung des Grafen Czernin und fügte hinzu, daß die ungarische Regierung die Friedenspolitik mit voller Kraft unterstütze. Der Ministerpräsident bemerkte jedoch, daß Ereig⸗ nisse wie der Streik die Friedensverhandlungen ernstlich gefährden. Falls die Arbeiter ein Zustandekommen des Friedens wünschten, müßten die entstandenen Betriebsstörungen sofort eingeste Ult werden. Bezüglich des Wahlrechts wiederholte der Ministerpräsident die Versicherung, daß die Regierung mit dem Wahlrecht stehe und falle. Sie werde alles tun, um das Zustandekommen des Gesetzes zu beschleumgen. Falls für das Wahlgesetz keine Mehrheit im jetzigen Abgeordnetenhaus erlangt werden könne, werde die Regierung an die Wähler appellieren. Was die Lebensmittelfrage betreffe, so sei die Rigienung sa energischen Maßnahmen entschlossen, um der durch den Krieg bewirkten schwierigen Verhältnisse Herr zu werden und 1““
eine genügende 8
Versorgung mit Lebensmitteln durchzuführen. „Die Regierung“, so schloß der Ministerpräsident, „gibt die Erklärung unter keinerlei Druck von außen ab, sondern um Mißverständnisse zu zerstreuen, die mannigfach zu Betriebseinstellungen geführt haben. Die Regierung erwartet, daß die Arbeiter nunmehr zur Arbeit zurückkehren.’“ Der Führer der Arbeiter⸗ abordnung nahm die Antwort des Ministerpräsidenten zur Kenntnis, dantte und drückte die Hoffnung aus, daß die Arbeit nun in sämtlichen Betrieben aufgenommen werden würde. Am Montag früh wurde in jenen Werkstätten, wo der Betrieb unterbrochen gewesen war, die Arbeit wieder aufgenommen. 8 — Der ungarische Volksernährungsminister Graf Johann Hadik hat seine Entlassung gegeben, die der König ange⸗ nommen hat. V
Großbritannien und Irland.
Dem „Reuterschen Büro“ zufolge meldet die „Times“, daß die Verhandlungen, die seit einiger Zeit zwischen Ver⸗ tretern der niederländischen Regierung und der ver⸗ bündeten Regierungen über die Ueber assung nieder⸗ ländischen Schiffsraums an die Verbündeten und die Anfuhr von Lebensmitteln und anderen Bedarfsartikeln nach Holland geführt werden, zu einem befriedigenden Abschluß gebracht worden seien. —
„ — Amtlich wird mitgeteilt, daß Sir Edward Carson als Mitglied des Kriegskabinetts zurückgetreten ist. In einem Brief an den Premierminister stellt Carson klar, daß sein Rücktritt lediglich durch Erwägungen in Verbindung mit dem irischen Konvent veranlaßt sei, und sagt dem ,Reuterschen Büro“ zufolge:
Es ist ersichtlich, daß, was das Ergebnis des Konvents sein möge, dessen Entschließungen zu einer Lage führen könnten, die eine Regie⸗ rungsentscheibung über schwewiegende Angelegenheiten der Politik in Irland verlangt. Nach sorglichsser Erwägung bin ich sicher, daß es von Vorteil für dat Kriegskabinett sein wird, diese Politik ohne meine 1 Gegenwat zu erörtern, wenn sch die hervorragende Rolle, die ich früher im Hemerulesteit gespielt habe, und die Verpflschtungen, die ich gegenüber mweinen Preunden in Ulster eingegangen bin, in Benacht zehe. Ich wünsche auch vollkommen ungebunden zu sein, mir mein Urteil über die neue Loge, die sich ergeben könnte, zu bilden, indem ich dabei sowohl die hohe Pflicht, die auf uns ahen ruht, bei der Führung des Krieges milzubelfen, und meine persönlichen Verpflichlungen ols Führer der unionistischen Ulster⸗ partei in Rechnung ziehe. Ich bin daber zu dem Entschluß ge⸗ iommen, meine Stellung im Kriegskabinett aufzugeben. Bei dieser Beschlußfassung wurde ich lediglich durch die erwähnten Erwäagungen beeinflußt. Ich münsche es klar zu mechen, daß, seit ich in die Regie⸗ rung eingetreten bin, es piemals eine Angelegenheit der Poltiik, weder bezüglich der Kriegführung noch der Prinzipien und Ziele, für die wir kömpfen, gegeben hat, in der ich mich im Widersbruch mit 8 Ihuen oder meinen anderen Kollegen im Kriegskabinett befunden habe.
In seiner in die freundschaftlichsten Ausdrücke gekleideten Antwort spricht Lloyd George, indem er das Rücktrittsgesuch annimmt, sein tiefes Bedauern darüber aus und sagt:
„Ich bin gezwangen, zozugeben, doß unter den gegenwärtigen Umständen der ron Ihnen eingeschlogene Weg ein Gebot der Klugheit ist. Ich weiß, daß Sie nicht aus Parteigesinnung handeln, denn seit der Krieg begann, baben Ste immer den Sieg Ihres Landes über die Vorurtelle ober den Vorteil der Partei gestellt.“
— Im Oberhause wünschte Lord Lamington Aus⸗ kunft über den Stand und die Aussichten der südpersischen Landgendarmerie und über den gegenwärtigen Stand des englisch⸗russischen Abkommens von 1907: Laut Bericht des Reuterschen Büros antwortete Carl Curzon: Ich glaube, daß einige untichtige Auffassungen bestehen, hinsicht⸗ lich des Charakters und des Dienstes der südpersischen Landgendarwerse, die unter dem Befehl von Sir Percy Sykes steht. Einige Jahre lang bestand in den südlichen Teilen Persiens eine Polizei⸗ oder Eendarmertetruppe, deren HPauptaufgab2e es war, die Ordnurg aufrecht zu erkhalte Sund die hauptsüchlichsteu Handelestraßen zu bewachen biz zum Kriege und auch nach Kriegsbeginn. Diese Gendarmerie wurde von schwedischen Offizieren befehligt. Mit ihrem Austritt im Jahre 1916 wurde die. Truppe selbit aufgelöst und damltt erhob die Unordnung wieder ihe Haupt. Die persische Regierung erkannte wohl die Notwendigakeit, eine neue Truppe zu schaffen, um die Gendarmerie zu ersetzen, sie wat indessen 6 nicht fähig, diese Aufgabe zu lösen. Sie nahm daher g Aner⸗ bieten der Regierung Seiner Majestät, eine Anzahl britischer Offisiere für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen, in aller Form an. Ein großer Teil der ehemaligen Gendarmerte wuide wieder angeworben und die Truppe verstärkt. Ihr Hauptquartier wurde in Schiras eingerichtet, vnd der Erfolg trat bald in der Wiederberstellung der örtlichen Sicherbeit urd dem Witederauflehen des Handels zutage. Aber die Truppe blieb, was sie von Anbeginn war, und was sie, wie ich hoffe, immer sein wird, vämlich die dienst⸗ eifrigste persische Streitmacht. Von den deutschfreundl’chen Elementen, deren Ränke woer so genau keynen, sind Versrche ger acht worden, diese Truppe als einen Teil der britischen oder indischen Armee hinzustellen mit dem Zwecke der militärischen Besetzung dieses Landes; ratürlich gibt es nichts verartiges in Persten, und der erste, der unzer dem Ver⸗ schwinden dieser Truppe leiden würnde, wäre Persien selbst. Diese Tatsache ist der persischen Regierung von dem brilischen Gesandten in Tehexan deständig vorgestellt worden, und trotz stark interessierte falscher Darstellung wird sie von den persischen Staatsmännern allgemein anerkannt. Eine noch sicherere Bürgschaft für die Aufrichtigkeit der britischen Absichten ist durch unsere Bereitwilligkeit geltefent worden, mit dem persischen Kabinett, zu dem wir freundliche Beziehungen unterhalten, die Zukunft der südpesischen Gendarmerie nach dem Kriege erörtern. Wir wünschen, daß Persien während des Krieges tral bleibt und seire vollständige Unabhängigkeit bedält. Nach dem Kriege sollte es nicht schwierig sein, eine vösung der Frage zu finden, welche drei Bedirgungen ersüllen wird: die Befriedigung des persischen Notionalgefühls, Vorkebrungen für die Sicherheit der Straßen und Schutz der gesetzmäßigen Interessen des Handels. Ohne das Bestehen einer solchen Truppe würde die Autorität der persischen Regserung gefährdet sein. Das einzige Ziel
der britischen Regterung ist, sie zu einem wirkungsvollen Bestandteil der militärischen Mittel des Landes zu. machev. Regierung hat nach Beralung, mit unserem Gesavdten in Teheran dieser Angelegenheit sehr ernstliche und wohlwollende Erwägungen
Seiner Majestät
gewidmet. .
Als Antwort auf Lamingtons Anfrage über den englisch⸗russischen Vertrag vom Jahre 1907 sagte Curzon: Dieser Vertrag bezweckt nicht, die Unverfehrtheit und Unabhangigkeit Persiens zu verletzen, sondern der langbestebenden Nebenbuhlerschaft der beiden an⸗ grenzenden Großmächte in Persien ein Ende zu bereiten. Ob dieser Vertrag nun gut oder schlecht war, er hat sicher⸗ lich, was seinen Hauptzweck anlongt, nsicht versagt. Nichts⸗ destoweniger gab es viele, die keine Gelegenheit ungenützt ließen, der versischen Regterung vorzustellen, daß, was im wesentlichen ein Akt von Selbstlosigkeit war, insgeheim von feindlichen Absichten ein⸗ gegeben und gegen die territoriale Unperletzlichkeit sowie die politische Unabhängsgkeit des persischen Reichs gerschtet war. Diese An⸗ nahme entbehrt jeder Grundloge, und sch wünsche sie bei dieser Gelegenheit auf das Entschiedenste zurücknweisen und zu be⸗ streiten. Nun hat die weitere große Veränderung der Lage, die durch die kärzlichen Ereignisse in Rußland herbeigeführt wurde, Seiner Majestät Regserung die willkommene Gelegenheit Auftichtigkelt in dieser Sach M