die bis zum Jahresschlusse zu
“
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1 bis 3 auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die straf⸗ bare Handlung beztieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit dem 27. Januar 1918 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verordnung über die Ver⸗ arheitung von Gemüse vom 5. August 1916 und die Verordnung über
5. August 1916
die Verarbeitung von Obst vom 24. Angust 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. 1916 S. 914, 911; 1917 S. 729) außer Kraft. Die auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der Kriegsgesellschaften bleiben bis zur Auf⸗ hebung oder Abänderung durch die zuständige Stelle in Kraft. Zu “ gegen sie werden nach § 9 dieser Verordnung be⸗
raft. —
Berrlin, den 23. Januar 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.
— ——
Ausführungsbestimmungen zur Bekanntmachung
vom 17. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 31)
über die Gewährung von Zulagen zu Verletzten⸗ renten aus der Unfallversicherung.
Vom 24. Januar 1918
Für Ermittlungen, die der Versicherungsträger bei Durchführung der Bekan tmachung und dieser Bestimmungen für erforderlich bält, gelten die §§ 1571 bis 1579, für Rechtshilfe § 115 Abs. 1, §§ 116, 117 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
88 8 2. IFIfst der Antrag auf Gewährung der Zulage (§ 2 der Bekannt⸗ machung) an das Versicherungsamt gerichtet, in dessen Bezirke der Verletzte zur Zeit des A trags wohnt oder beschäftigt ist, so hat sich dieses bei Abgabe des Antrags an den Versicherunasträger gutachtlich darüber zu äußern, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird.
§ 3.
Die Zulage wird für die Zeit bis zum 31. Deiember 1918 ge⸗ währt und angewiesen. Eine Beschränkung auf einen früher endigen⸗ den Zeitraum ist nur dann zu ässig, wenn die Voraussetzungen des § 1 der Bekanntmachung zur Zeit der Gewährung der Zulage nicht mehr vorliegen oder die Rente zu diesem Zeitpunkte ruht (§ 5 Satz 2 der Bekanntmachung). 8
4
Ueber den Antzag auf Gewährung der Zulage entscheidet der Versicherungsträger schriftlich. In gleicher Weise entscheidet er, wenn ie Zulage fortfallen soll, weil die Rente ruht oder der Verletzte sich ewöhnlich im Ausland aufbält oder nicht mehr eine Rente in der in
1 der Bekanntmachung angegebenen Höbe bezieht. In diesem Fall nd bei völliger oder teilweiser Ablehnung des Antrags sind die Gründe mitzuteilen. 1
Ist eine Genossenschaft Versicherungsträger, so erfolgt die Ent⸗ cheidung durch den Vor sitze den des Genossenschaftsvorstands oder en Vorsitzenden des Settionsvorstands, je nachdem die Haupt⸗ ““ bei dem einen oder dem anderen Vorstande geführt erden.
§ 6
Gegen die Entscheidung des Versicherungsträgers ist binnen inem Monat nach Zustellung Einspruch bei dem in § 3 Abs. 2 der Bekanntmachung bezeichneten Oberversicherungzamt (Spruchkammer)
g. Das Oberversicherungsamt entscheidet endgültig.
71 Die Entscheidung muß den Vermerk enthalten, daß sie endgültig wird, wenn der Verletzte nicht binnen einem Monat nach ihrer Zu⸗ tellung den Einspruch bei dem Oberversicherungsamt einlegt. Das ür den Einspruch zuständige Oberversicherungsamt ist zu bezeichnen. § 8. Die Entscheidung ist dem Verletzten zuzustellen. Die §§ 135, 136 der Reichsversicherungsordnung geltend entsprechend.
8 1 Für die Einlegung des Einspruchs gelten § 124 Abs. 1, § 125, 127, § 128 Abs. 2 und die §§ 129 bis 134 der Reichsversicherungs⸗ rdnung entsprechend. 1 . 1 18
Für dos Verfahren über den Einspruch gelten die Vorschriften
§V2 302, § 1303 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung gelten
er Reichsversicherungsordnung über das Spruchverfahren vor dem
Versicherungsomt entsprechend, soweit nicht die §§ 1684 bis 1686 und 1690 bis 1692 der Reichsversicherungsordnung etwas anderes vor⸗
§ 12. Die Zahlungeanweisung erfolgt getrennt von der Rente durch en Vorsitz nden des Organs, das für die Anweisung der Rente zu⸗ ständig ist, nach anliegendem Muster U 9.
schreiben.
1939
Ueber die Zulageanweisungen ist eine Liste zu führen, aus der 2 erwartende Sollzahlung zu er⸗ sehen ist.
§ 14.
Die Zulagen an Empfänger in Landbestellbezirken werden ohne Bestellgebühr durch Briefträger ausgezahlt, wenn der Empfänger seine Uafallrente auf oiesem Wege auegezahlt erhält.
Der Empfänger ist hierauf bei der Zustellung der Nachricht über die Gewährung der Zulage hinzuweisen.
15.
Die Quittungen der Empfänger sind nach anliegendem Muster 0 11 auszufertigen. Zur Beglaubigung der Unterschrift genügt die Beiorückung des Diensitstegels einer zur Führung eines solchen berech⸗ tigten Person. Für jeden Monat ist, auch wenn die Zahlung für mrückliegende Monate auf einmal erfolgt, eine besondere Quittung auszufertigen.
Die Vordrucke sind dem Empfänger vom Versicherungsträger ausgefüllt mit der Bezeichnung des Fälli keitsmonats zu übersenden, und zwar tunlicht zugleich mit der Nachricht über die Gewährung der Zulage. Dabei ist er darauf hinzuweisen, daß für jeden Kalender⸗ monat eine besondere Zulagequtttung erforderlich ist, auch wenn er mehrere Monatszahlungen gleichzeitig erhebt.
Fällt die Zulage weg, so hat der Versicherungsträger unter Beachtung des § 12 der Ausführungabestimmungen vom 2. November 1912 eine Wegfallanweisung nach anltegendem Muster U 10 an die obere Postbehörde zu senden.
18 Die Vordrucke sind in der Größe eines z⸗Aktenbogens hoch oder breitgedruckt wie die Muster herzustellen. § 18. Die §§ 2, 6, 8, 13 bis 19, 22 der Ausführungsbestimmungen über die Zahlung der Unfallentschädigung sind sinngemäß anzuwenden. Berlin, den 24. Januar 1918. — Das Reichsversicherungsamt, Ahteilung für Unfallversicherung Dr. Kaufmann
Eingangs⸗ u. Prüfungsstempel
Postvermerk
Anweisung an die Post zu Zulagezahlungen.
“ 1. Vorname, Name, Stand, Wohnort (Kreis, Amt,
8
sind:
“
monatlich 8 ℳ, wörtlich: acht Mark. 8
III. Die Quittungen müssen mit dem Stempel einer bei der Zahlung 6 nicht beteiligten zur Führung eines öffentlichen Siegels berech⸗ tiaten Person versehen sein.
„den 1918.
Der Vorstand (der Sektio ) ““
Name der zahlenden Post⸗ anstalt: ““ Berufsgenoss enschaft.
(Siegel.) (Unterschrift.)
(Prüfungszeichen der O. P. D.)
8 8 Eingangs⸗ u. Prü⸗ “ 1— gamcee, . Prüfungsstemg Berufsgenossenschaft Nr. 8 der O. P. D. 82
Postvermerk
Aktenzeichen 8
““
C⸗Stempel der O. P. P.
Die am abgesandte Anweisung vom 8 Mark monatlicher Zulage von zu fällt mit Ablauf des Monats Der Zahlungsempfänger wohnt seit *)
im dortigen Bezirke.
Der Vorstand (der Scktion ...) der erufsgenessenschaft.
9
(Siegel.) (Stempel.)
Name der zahlenden Postanstalt: (Prüfungszeichen der O. P. D.)
1 G8BI 8 I 8 5 Wö Muster U 10, Wegfallanweisung age
*) Nur auszufüllen bei etwaigem Wohnungswechsel.
Muster U 9. Zulageanweisung für Verletzte.
Berufsgenossenschaft Nr. VPost⸗- Aufgabestempel
erhalten. (Des Empfängers Wohnort)
(Des Empfängers Vor⸗ und Zuname)
(bei Frauen auch der Geburtsname) (Des Empfängers Stand)
Muster U 11. Quittung über Zulage zu Verletztenrente.
Zulagequittung.
8 ℳ, 8
wörtlich: acht Mark, habe ich für den vE1“
Achtung! Die Zulage ist
13⸗Nummer
Postvermerk
Als Beglaubigung der Unterschrift Dienstsiegel einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten 1 “
tunlichst zusammen mit der Rente am ersten des Monats zu erheben.
Mißbrauch der Quittung ist strafbar.
ö“
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbrauche
von Kohle, Koks und Briketts über 10 t monatlich im Februar 1918.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RG Bl. S. 193) und unter Abänderung der Bekanntmachung, betr. Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), wird
bestimmt: § 1. Zeitpunkt der Meldung.
Meldungen über Kohlenverbrauch und ⸗bedarf sind in der Zeit vom 1. bis spätestens 5. Februar erneut zu erstatten. Siehe
auch § 11. § 2. Meldepflichtige Personen.
1. Zur Meldung verpflichtet sind alle gewerblichen Verbraucher (natürliche und jurtstische Personen), welche im Jahresdurchschnitt oder bei nicht dauernd arbeitenden Betrieben im Durchschnitt der Betriebsmonate mindestens 10 t (1t = 1000 kg = 20 Ztr.) monat⸗ lich verbrauchen, gleichgültig, ob sie die Brennstoffe per Bahn, Schiff oder im Landabsatz beziehen. Auch das Reich, einschlteßlich der Heeres⸗ und Marineverwaltung, die Bundesstaaten, Kommunen, öffentlich⸗rechtlichen Körperschaften und Verbände sind für ihre Be triebe (z. B. Gasanstalten, Gewehrfabriken, Werften, Wasserwerke, Straßenbahnen) meldepflichtig. Auch Betriebe, denen die Brenn⸗ stoffzufuhr gesperrt ist, sind meldepflichtig.
2. Der Meldepflicht unterliegen nicht, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe d’s Verbrauchs: 1
a) die Staatseisenbahnen; 3 b) die Kaiserliche Marine für ihre Bunkerkohlen;
4 6
oe) die Heeresbetriebe, soweit der Bedarf durch Intendanturen
beschafft wird; d) Schiffsbesitzer für ihren Bedarf an Bunkerkohle sowie für die zur Heizung der Schiffsräume bestimmte Kohle;*)
Hoe) Zechenbesitzer, soweit sie selbst erzeugte Kohlen, Koks und
Briketts als Deputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebes (Zechenselbstverbrauch) oder zum Betriebe eigener Kokereten (mit oder ohne Nebenproduktenanlagen), Teerdestillattonen, Generatorgas⸗ und sonstiger Gasanstalten oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettseren), wenn diese Werke in unmittelbarem AÄnschluß an die demselben Zechenbesitzer gehörige Zechenanlage errichtet sind;
die landwirtschaftlichen Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem land⸗ wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nicht Gegenstand eines selbständigen gewerb⸗ lichen Unternehmens sind;
Schlachthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten, Warenhäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanslalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.
3. Ob hiernach ein Verbraucher meldepflschtig ist, bestimmt im Zweifelsfalle zunächst die für den Sitz des Betriebes zuständige
11.“
Die Meldepflicht gegenüber der zuständigen Bunkerkohlenstelle wird hierdurch nicht berührt. 8 ““
1““ * 1116“ 8
Kriegsamtstelle. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung kann
über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestimmung entscheiden.
§ 3. Inhalt der Meldung.
1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu er⸗ folgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer nach Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Braunkoble, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks und Gaskoks), Herkunft nach Ge⸗
bieten der Amtlichen Verteilungestellen, mit der genauen Bezeichnung gemäß § 6 (i. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen links der Elbe,
Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett⸗, Mager⸗, Förder⸗, Stück⸗, Nuß⸗-, Staub⸗, Schlammkohle usw.) zu trennen. Die Meldungen haben folgende Angaben zu enthalten: a) Bestand am Anfang des Vormonats, b) Zufuhr im Vormonat, c) Bestand zu Beginn des laufenden Monats, 9 Verbrauch im Vormonat, Bedarf für den laufenden Monat, 8 f) voraussichtlicher Bedarf für den folgenden Monat.
2
2 Als Monatsbedarf (Spalten 8 und 9 der Meldekarte) ist an- zugeben die tatsächlich zur Führung des Betriebs in dem angegebenen
Monat benötigte Brennstoffmenge. Insbesondere dürfen etwaige Lieferrückstände nicht in die Bedarfsanmeldung eingestellt werden. Betriebe, die laut amtlicher Verfügung von der Be⸗ lieferung ganz ausgeschlossen sind, haben als anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte
Bedarf Null
Brennstoffmenge oder quote hinaus ausgeschlossen sind, haben nur —
diese als Bedarf anzumelden. 3. Unter „Zufuhr im Vormonat“ sind auch gelegentliche Aus⸗ hilfen mit Nennung des Aushelfenden anzugeben.
§ 4. Nachprüfung der Angaben.
Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, daß eine Nachprüfung der Bestände
möglich ist. § 5. Meldestellen.
I. Die Meldungen sind zu erstatten: 8 9 1l. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 2. an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Melde⸗ pflichtigen zuständige Kriegsamtstelle; 9 3. an diejenige Amtliche Verteilungsstelle, welch“ unter Hüalg. sichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe muständigg (siebe § 6). Bezieht der Meldepflichtige Brennstoffe aus den df. bieten mehrerer Amtlicher Verteilungsstellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden; 1d 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Beßellt der Me 8 pflichtige bei mehreren Lieferern, so ist an jeden Lieferer eine sondere Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Lieferer Brenn⸗ stoffe aus mehreren Herkunftsgebieten, so hat er diesem Ceserer. so viel Karten einzureichen, wie Herkunftegebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Feffse⸗ unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Maüche karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern C. weit es sich um nicht im Königreich Bayern geleg Betriebe handeltl) an den Kohlenausglesch esden (sie 5 8 4 Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: ⸗Außlandglohle., Für Betriebe, die im Königreich Bavern liegen, sind diese Me ’ karten an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 6*) zu senden, und zwar mit derselben Aufschrift. — II. Außerdem haben Melbepflichtige, deren Berbeauchsstele in Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels⸗ und Rhedereigesellschaf
gait, eine besondere, nach § 7 zu heschaffende Einzelmeldekarte an ves dohlenausgleich Mannheim, Parkring 27/29, zu senden.
vdmn 1II. Sämtliche Meldekarten sind gleichlautend auszufüllen. Auch un mehrere Karten an perschiedene Amtliche Verteilungsstellen oder reschiedene Lieferer zu richten sind, müssen sämtliche Karten in allen kälkn genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch auf die Bezeichnung d Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer.
89 IV. Für Gaskoks fällt die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte fort.
§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsstellen sind: Wmülic. Steinkohle“*) aus Ober und Niederschlesien: Amtliche Vertellungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2. Für Ruhrkohle*): . 1 Das Rheinisch⸗Westfälische Kohlen⸗Syndikat in Essen.
3. Für Steinkohle“*) aus dem Aachener Revier:
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen).
4. Für die Steinkohle“) aus dem Saarrevier, Lothringen und
der bayerischen Pfalz: 2 1 Amtliche Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saar⸗ brücken 2 (Köniagliche Bergwerksdnektion).
5. Für die Braunkohle †) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle:
Amtliche Verteilungsstelle für die Braun kohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10.
6. Für die mitteldeutsche Braunkohle †) (links der Elbe) mit lusnahme der unter 7 genannten:
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstraße 2.
7. Für Braunkohle †) aus dem Königreich Sachsen und dem Herzogtum Sachsen⸗Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland saußer Bavern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle*):
Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden.
8. Für rheinische Braunkohle *†), Braunkohle *) der Grube Gustav bet Dettingen und Braunkoyle aus dem Dillgebiet, dem Pesterwald und dem Großherzogtum Hessen:
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.
9. Für Stein⸗*) und Braunkohle †) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle*†):
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts rheinischen Bayern, München, Ludwigstr. 16.
10. Für Steinkohle“) des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ ürchen, Barsinghausen, Ibbenbüren usw.):
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
§ 7. Art der Meldung.
1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namenzunterschrift (mmenunterschrift) des Meldepflichtigen venehen sein müssen, dürfen nut auf amtlichen, für Februar bestimmten Meldekarten mit schwarzem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei der zuständigen Dits⸗- oder Bezirkskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu⸗ säändigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zu⸗ tändigen Kriegsamtstelle gegen eine Gebühr von ℳ —,25 für vier wuüsammenhängende Karten einschl. Text dteser Bekanntmachung be⸗ sehen kann. Auch die etwa noch wetter erforderlichen Meldekarten siehe § 5, I' und *, § 5, II und § 9²) sind dort einzeln für ℳ 0,05 das Stück erhältlich.
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so niseen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauche: ppen. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende Abrauchergruppe durch Durckreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Aldepflichtiger nach der Art seines gewerblichen Betriebes zu nehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher Ver⸗ tauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist m vom Reichskohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen vorden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.
§§. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lteferer.
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit findet, so bat er neben der für den Reichskommissar fir die Kohlenverteilung in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Leierer bestimmte Meldekarte dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be⸗ sonderen Bepleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lteferer vorgeschlagen wird.
§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie oöne Verzug seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem ‚Dauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem Dritten (Verkaufs artell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über⸗ lassen hat, dieser Dritte.
„2. Falls ein Lieferer (Häadler) die in einer Meldekarte auf⸗ geführten Brennstoffe von vehreren Vorlieferern beziebt, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern perteilt deren In⸗ balt auf so viel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzu⸗ geben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zu⸗ ammen nicht mehr ergeben als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hat:
a) die auf diese Karte entfallende Menge,
b) die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Katte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Aufgeteilt und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Jult 1918 sorgfältig auf⸗ zubewahren.
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande nehnenden Lieserer böhmische Koblen beziebt, hat die betreffenden
keld karten nicht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen Felrieben herrühren, an die Amtliche Nerteilungsstelle Muͤnchen 8,6 andernfalls an den Koblenausgleich Dresden (§ 6 ) zu senden. str Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Auf⸗
dift „Auslandskohle“ zu versehen.
§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. nnzkeldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind
h § 11. Wirkung unterlassener Meldung. 1s zinEin Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder n dükterecht genuͤgt oder falsche oder unvollständige Angaben macht, n neben der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der blchskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche Ver⸗ elungsstelle von der Belieferung ausschließt.
§ 12. Anfragen und Anträge.
8 Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten.
2) Auch Steinkol t, Auch Bro
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen 1 für andere Zwecke.
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßaabe dleser Bekannt⸗ machung bezogen sind, ohne Genehmtigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
§ 14. Strafen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs erwähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefänguis bis zu einem Jahre und mit Geld⸗ strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstosse erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft. Berlin, 20. Januar 1918. 8
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. Stutz.
— ——
8 TWTaTee betreffend den Absatz von Soda und Aetznatron, vom 24. Januar 1918.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt:
I. Der Absatz von Soda und Aetznatron jeder Art (kalzinierte Soda, kristallisterie Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Form, auch Aetznatronabfallauge) ist nur gestattet an Personen oder Firmen, welche sich durch einen im Lieferungsmonat über die angeforderte Menge gültigen Zutetlungsschein als bezugsberechtigt ausweisen. II. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aetznatron an solche Händler abgeben, welche den Verpflichtungsschein der Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda für das Jahr 1918 unterzeichnet baben. Händler dürfen Soda und Aetznation on Verbraucher nur auf Zu⸗ tellungsschein abgeben, an einen anderen Händler (Zwischenhändler) nur, wenn der Zwischenhändler nachweist, daß bezugsberechtigte Ver⸗ braucher die angeforderte Menge Soda oder Aetznatron bei ihm unter Vorleagung der Zuteilungsscheine bestellt haben.
III. Erzeuger und Händler haben zu Beginn jeden Monats über die im Vormonat bezogenen und an die einzelnen Abnehmer ab⸗ gelieferten Mengen Aufstellungen an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Abteilung für Soda und Aetznatron, Berlin W. 9, Eich⸗ hornstraße 4, einzusenden.
IV. Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen:
1) der Absatz von Soda und Aetznatron, gereinigt und
chhemisch rein,
2) der Absatz derjenigen Mengen Kristallsoda, welche zur Zeit des Erlasses dieser Bekanntmachung bereits vom
Erzeugern künftig als verkehrsfreie Ware abgegeben werden. Berlin, den 24. Januar 1918.
Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Horney.
Bekanntmachung, 1.“ betreffend Meldepflicht für Bestände an Soda, Aetz⸗ natron, Pottasche und Aetzkali.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über Aetzalkalien und Soda vom 16. Oktober 1917, wird bestimmt: JI. Bis zum 8. Februar 1918 sind alle Bestände, welche am 1. Februar 1918 an kalzinierter Soda, Aetznatron in fester und flüssiger Form, Pottasche und Aetzkalt in fester und flüssiger Form vorhanden sind, soweit der Vorrat 100 kg übersteigt, anzumelden. II. Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, welche Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen haber. III. Die Meldungen sind zu richten: 1) für Soda, Aetznatron und Natronlauge an die Zentral⸗ 8 stelle für Aetzalkalten un Soda, Abteilung für Soda und 8 Retznatron, Berlin W. J3 Elchhornstraße 4, 2) für Pottasche, Aetzkali und Aetzkalilauge an die Zentral⸗ stelle für Aetzalkalten und Soda, Abteilung für Pottasche und Aetzkalt, Berlin W. 10, Regentenstraße 23.
Berlin, den 24. Januar 1918. Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda. Dr. Horney.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6225 eine Bekanntmachung über die Besetzung und das Verfahren des Reichsschiedsgerichts für Kriegswirtschaft in den im § 2 Abs. 2 der Verordnung über Befugnisse der Reichs⸗ bekleidungsstelle vom 22. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 257) bezeichneten Fällen, vom 14. Januar 1918, unter
Nr. 6226 eine Verordnung, betreffend Aufhebung von Verordnungen über die Regelung der Preise für Gemüse, Obst, Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich, vom 23. Januar 1918, und unter
Nr. 6227 eine Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst, vom 23. Januar 1918.
Berlin W. 9, den 24. Januar 1918.
Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Königreich Preußen. Ministerium des Königlichen Hauses.
Dem Buchhändler Heinrich Staadt in Wiesbaden ist das Prädikat eines Königlichen Hofbuchhändlers verliehen worden. Ministerium der geistlichen und Unterrichts
angelegenheiten. Der bisherige Oberlehrer am Realgymnasium in Tilsit,
Dr. Kurz, ist zum Kreisschulinspektor in Lötzen und der bisherige Präparandenanstaltsvorsteher Anders aus
Pillau zum Kreisschulinspektor in Heydekrug ernannt worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen,
Erzeuger in Verkehr gebracht waren und welche von den
den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (GBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Westinghouse Cooper Hewitt G. m. b. H. in Berlin, Wilhelmstraße 130, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet (Verwalter: Herr Handelsrichter Wilhelm Reschke in Charlottenburg, Kaiserdamm 105).
Berlin, den 19. Januar 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
„Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗
weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen,
vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma R. G. Dun & Co. in Berlin, Friedrichstraße 210, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet (Verwalter: Herr Franz Fieseler in Berlin, Wilhelmstr. 37/39). “ “ Berlin, den 19. Januar 19 8. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
Ministerium für Landwirtschaft, Domänen 1 und Forsten.
Den Domänenpächtern Kirchhof in Weihershof, Lüking in Marienrode, Dannheim in Niederhone, Gebhard in Vogelsburg und Heidt in Schafhof, Regierungsbezirk Cassel, ist g8 Charakter als Königlicher Oberamtmann verliehen -eeö“ 8
1“
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 1 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr 11 618 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau des elektrischen Kraftwerks bei Groddeck im Kreise Schwetz, vom 9. Januar 1918. Berlin W. 9, den 23. Januar 1918.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 25. Januar 1918
Seine Majfestät der Kaiser und König hörten gestern wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Vortrag des Kriegsministers und den Generalstabsvortrag und empfingen darauf den badischen Ministerpräsidenten Freiherrn von Bodman.
In der am 24. Januar 1918 unter dem Vorsitz des König⸗ lich bayerischen Gesandten, Staatsrats Dr. Grafen von Lerchenfeld⸗Koefering abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurden eine Vorlage über Befreiung von Warentermingeschäften von der Reichsstempelabgabe, eine Vor⸗ lage übez die Abänderung der Ausführungsbestimmungen zum Kaligesetz sowie der Entwurf einer Verordnung über An⸗ meldestellen für feindliches Vermögen und für Auslands⸗ forderungen angenommen.
Kriegsnachrichten.
Berlin, 24. Januar, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues. Großes Hauptquartier’, 25. Januar.
Westlicher Kriegsschauplatz. Zywischen Poelkapelle und der Lys, bei Lens und beiderseits der Scarpe lebte die Gefechtstätigkeit am Nach⸗ mittage auf. An verschiedenen Stellen der Front Erkundungsgefechte.
nden anderen Kriegsschauplätzen nichts N.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
(W. T. B.)
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien, 24. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Die Lage ist unverändert. SDSDderr Chef des Generalstabes.
Bulgarischer Bericht.
Spofia, 23. Januar (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 22. Januar:
Mazedonische Front: Westlich vom Ohrida⸗See und östlich vom Dobropolje lebhaftes Artilleriefeuer von kurzer Dauer. Auf der übrigen Front schwache Feuertätig⸗ keit. Oestlich vom Vardar und auf dem Vorgelände südlich von Barakli Dschumaja vertrieben unsere Erkundungs⸗ abteilungen mehrere starke englische Patrouillen. Im Strumatal wurden mehrere feindliche Flugzeuge durch Artilleriefeuer vertrieben.
Dobrudschafront: Waffenstillstand.
Der Krieg zur See.
Berlin, 24. Januar. (W. T. B.) Sechs Dampfer und ein Wachfahrzeug wurden letzthin von unseren Unter⸗ seebooten versenkt. Vier Dampfer wurden dicht unter der englischen Ostküste, wo die Bewachung besonders stark ist, ab⸗ geschossen, einer von ihnen aus einem durch viele Zerstörer und Fischdampfer geschützten großen Geleitzug.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
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vom 13. Dezember 1917 (4GBl. S. 1105) in Verbindung mit