Ich will in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den polizeilichen Listen alle noch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Januar 1908 seinschließlich) von preußischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten des preußischen Kontingents erkannten, gwie über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung preußzscher Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht werden, wenn
1) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefüngnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder geer Haft oder Gechftsse oder Verweis allein 85 in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, S ““ .“ 8 2) gegen den Bestraften nach dem brechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist. .“ Auf die “ von einem der mit anderen e G“ Gercte atanm sind, findet dieser
Begnadigungsrechts in dem
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Graf von Hertling. Dr. Friedberg. von Breitenbach, Syzdow, von Stein. Graf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt.
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Die guch im Kriegsjahre von I“ 16 8ES vxenens eee an der einen, siegreiches Vor⸗
hohen Bundesfürsten das Begvabtgengsteiht zusteht, 1) allen Militärpersonen des aktiven Heeres 1“
83 gegen sie bis zum 85,2 Tag einschließ lich von Militärbefehlshabe rn vergäͤngitt nintärgerichten rechts⸗ kräftig verhängten C Fä und “ aus Gnade zu erlassen, “ die 8 noch nicht volstreckt sin, und sofern die auf⸗
9 die unter Wirkung von Ehrenstrafen 8.
2) die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe begangener Handluüen mit einer Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe disziplinarisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die ein gerichtliches oder dißziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 Mark und keine militärische Ehrenstrafe verhängt wird. Die Strafvollstreckung ist bis zur Beendigung des schwebenden Verfahrens auszusetzen.
Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder dißiplinarisch verhängten Strafen wegen Mißhandlung, Beleidigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher Straftaten neben einer
oder mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe gg nas 9f - I den F dem die 11“¹ obliegt, die b amldauer dieser E nach den üvETen
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sind, bleiben zun früheren c S 883 nach dem hegefae gen 8a dswmvfes 1 e neben Freiheitsstrafe erkannt, so ist . b nur “ 98 heht sen, wenn 4
Großes Hauptquartier, den 2
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. 8 Die auch im letzten Kriegsjahre von Meiner Marine durch vorbildliche Tapferkeit und treuste Pflichterfülung auf allen Kriegs⸗ blägen errungenen Erfolge bestimmen Mich, dankbaren “ auch an gare.b. Ge burkstage, soweit nicht einem der Bundesfürsten das Begnadigungsrecht zusehh..
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1) allen Militärpersonen der aktiven Marine und der Schutztruppen sousle ben Personen, welche sich bei der kriegführenden Marine in einem Dienst⸗ oder Vertragsverhältnisse besinden oder sonst sich 88 1.x. aufhalten oder ihr folgen (§ 155 des Militärstrafgesetzbuchs), p 8 1“ 8 8 allen Personen, die seit Beginn des jezigen Krieges aus der aktiven Marine, dem aktiven Hecre, den Schut ztruppen oder dem Heeres⸗ oder Marinegefolge (§ 155 des bb“ W von T C oder zu Krriegsarbeiten oder aus wirtschaftlichen Gründen entlassen worden sind, ““ sgen sie bis zum heutigen Tag einschließlich von Militärbefehlshabern verhängten Diszipnmnarstrafen und von n Militärgerichten rechts⸗ i verhängten Geld⸗ und 1“ aus Gnabe zu erlass sen, sowelt die Strafen noch nicht vollsgrec sind und sofern die auf⸗ 1
Ausgeschlossen von der Fenabzgern sollen jedoch Person 1) die unter Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 8 2) die wegen einer oder mehrerer seit der Verhängung der Strafe Heganghner FEE ah einer r Freiheitsstrafe von mehr als vierzehn Tagen oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark oder wiederholt mit Freiheitsstrafe diszipli⸗ narisch oder rechtskräftig gerichtlich bestraft worden sind, sofern diese Strafen noch nicht erlassen sind. Personen, gegen die ein gerichtliches oder disziplinares Verfahren wegen einer seit der Verhängung der Strafe begangenen Handlung schwebt, sollen nur unter der Bedingung begnadigt sein, daß in diesem Verfahren gegen sie keine schwerere Strafe als Freiheits⸗ strafe von vierzehn Tagen oder Geldstrafe von 150 Mark und keine militärische Ehrenstrafe verhängt wird. Die Straf⸗ vollstreckung ist bis zur Beendigung des schwebenden Verfahrens auszusetzen. Unter diesen Gnadenerlaß sollen ferner nicht fallen alle gerichtlich oder disziplinarisch verhängten Strafen wegen Mißhandlung, zigung oder vorschriftswidriger Behandlung eines Untergebenen. Sind mehrere Einzelstrafen wegen solcher Straftaten neben einer mehreren anderen Einzelstrafen in einer unter den Erlaß fallenden Gesamtstrafe enthalten, so ermächtige Ich den Gerichtsherrn, dem trafvollstreckung obliegt, die Gesamtdauer “ Einzelstrafen nech den he Vorsch kriften über die Bildung von G“ gemessener Weise zu ermäßigen. u“ Ergeben sich durch eine Ausschließung von 1 Begnadigung in einyelnen u“ tesondere Hürten, so ss Eelaß ober Milderung tafe vorzuschlagen. “ “ 8 “ 11.““ Soweit nach Meinen bisherigen EGnadenerlassen Sirafen wegen salchter Führung des Bestraften von der vemnublgang bereits 9 worden sind, bleiben 1— früheren Strafen 8 nach dem 1a..gh Erlaß ausgeschlossen. “
Hinsichtlich der r Fetsankn. weiie sich am eutigen Tage im Auslande oder auf der Reise innerhalb der heimischen Gewässer
hen, soll für die Gnadenerweisungen derjenige Tag maßgebend sein, an welchem diese Meine Order zur Kenntnis des Befehlshabers
gt ist, der die Ausführung des Gnadenerlasses zu veranlassen hat. 41 Ich beauftrage Sie, fi die “ und Erläuterung dieses
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en Neichskanzler eichsmarineamt).
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Auf den Bericht vom 19. Januar 1918 will Ich in Gnaden noch nicht gelöschten Vermerke über die bis zum 27. Januar 1908 (einschließlich) von den Konsulargerichten und den Gerichten n. 8g erlichen Marine und der Schutztruppen festgesetzten oder von Schutzgebietsbehörden gegen Nichteingeborene ausgesprochenen rcen
ht 8e wenn 1) der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft 8 bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung mit⸗
einander oder mit Nebenstrafen, 1 3 2) gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Ver⸗
brechens oder een; S erkannt
Wilhelm I.