zministeriun Dem Regierungsassessor Krey ist vom 1. Februar 1918 ab die planmäßige Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Posen verliehen worden.
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Privatdozent in der medizinischen Fakultät
. 815 .2 ₰ 23 - — uu
der Universität zu Breslau Professor Dr. Bittorf, Oberarzt
an der medizinischen Klinik daselbst, ist zum außerordentlichen
Professor in derselben Fakultät ernannt worden.
Dem Obermusikmeister Gnieser im Infanterieregiment
von Winterfeldt (2. Oberschlesisches) Nr. 23 ist der Titel Königlicher Musikdirektor verliehen worden.
Ministerium für Handel und Gewerbe. Die Liquidation des in Deutschland befindlichen Kom⸗ missionslagers der Juwelenfirma Josef Asscher & Cie. in Paris ist beendet. Berlin, den 6. Februüar 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. 88 J. A.: von Flotow.
Die am 30. April 1917 für das in Deutschland befindliche Vermögen der Firma Pol Roger & Co. in Epernay ange⸗ ordnete Zwangsverwaltung ist aufgehoben.
Berlin, den 7. Februar 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
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Justizministerium.
Dem Oberlandesgerichtsrat im Nebenamt, Universitäts⸗ professor, Geheimen Justizrat Dr. Fischer in Breslau und dem Amtsrichter Loch in Johannisburg ist die nachgesuchte Ent⸗ lassung aus dem Justizdienst mit Ruhegehalt erteilt.
Zu Handelsrichtern sind ernannt: der Kommerzienrat Karl Schmöle in Menden, Kreis Iserlohn, bei dem Landgericht in Hagen i. W., wiederernannt: der Fabrikbesitzer Dr. Robert Herzfeld in Düsseldorf, sowie die Kaufleute Karl Milchsack in Duisburg⸗Ruhrort und Karl Itzenplitz in Mülheim (Ruhr) bei dem Landgericht in Duisburg. 8
Zu stellvertretenden Handelsrichtern sind wiederernannt: der Bankier Dr. Eduard von Eichborn in Breslau, der Direktor Fritz Hessenbruch in Duisburg, der Bankdirektor Max von Rappard in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Friedrich Nebe in Benrath bei dem Landgericht in Düsseldorf und der Fabrikdirektor Otto Lenze in Tuczno bei dem Land⸗ gericht in Bromberg. 1
Der Staatsanwalt Koffka bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts II in Berlin ist an die Oberstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht versetzt.
In der Liste der Rechtsanwälte ist gelöscht der Rechts⸗ anwalt Dr. Lasker bei dem Oberlandesgericht in Breslau.
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der Rechtsanwalt Lovis aus Zehdenick bei dem Amtsgericht in Kolberg, der frühere Rechtsanwalt Wiedenroth bei dem Amtsgericht in Melsungen und der frühere Gerichtsassessor Ellinghaus bei dem Amtsgericht und dem Landgericht in Hagen i. W.
Kriegsministerium.
Der Obermilitärintendantursekretär Beyer (Georg) von der Intendantr des Gardekorps ist zum Geheimen expedierenden “ im Keiegsministerium ernannt worden.
1) Ersatzwahlen. 8 8 2) Antrag auf Verlegung des D⸗Zuges 10 nach Berlin über Sorau. Breslau, den 9. Februar 1918. Königliche Eisenbahndirektion. Mallison.
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Bekanntmachung.
Der Schlachtermeister Witt in Wilhelms burg, Alte Schleuse Nr. 28, hat sich in der Ausübung des Schlachtereibetriebes als unzuverlässig erwiesen. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuͤverlässiger Personen vom Handel (KG Bl. Seite 603), ist ihm daher der Schlachtereibetrieb untersagt worden.
Harburg, den 7. Februar 1918.
Der Landrat. J. A.: Hogrefe.
Gegenüber etwaigen mißverständlichen Auffassungen der Meldung, daß der Bundesrat in seiner Sitzung vom 7. Februar den Entwurf eines Gesetzes über die Aenderung des Kriegs⸗ steuergesetzes vom 21. Juni 1916 angenommen habe, ist
laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ festzustellen, daß die beschlossene Aenderung sich lediglich auf eine etats rechtliche Verrechnung bezieht. Neue Steuervorlagen wurden im Bundesrat noch nicht verhandelt, was auch nicht geschehen konnte, weil sie ihm noch gar nicht zugegangen waren. Vielmehr ist die Vorlegung der neuen Steuergesetze beim Bundesrat erst für die nächste Zeit in Aussicht genommen. Dementsprechend werden auch dem Neichstage die neuen Vor⸗ lagen noch nicht mit dem Etat, sondern erst kurz vor der Oster⸗ vause zugehen können.
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Vielfache Ankündigungen in den Tages⸗ und Fachzeitungen
lassen darauf schließen, daß in gewerblichen Kreisen Zweifel
darüber bestehen, ob Leinöl, Leinölfirnis und Linoxyn zu den anmeldepflichtigen Fetten gehören. Wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, muß diese Frage unbedingt bejaht werden. Zu den in der Bundesrats⸗ verordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. Seite 137) § 3 genannten Oelen und Fetten gehören die durch Pressung gewonnenen, wozu auch Leinöl zu rechnen ist. Ebenso gekochtes Leinöl, wie es in den Buch⸗ druckereien Anwendung findet. Die Bundesratsverordnung vom 14. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 1106) erfaßt ferner Leinölfirnis und Linoxyn. Der hierfür in Betracht kommende Absatz lautet: „Alle durch Umwandlung aus Roh⸗ stoffen jeder Art gewonnenen Fette bezw. Fettsäuren sind dem Kriegsausschuß für Oele und Fette anzumelden und auf Ver⸗ langen abzuliefern.“
Ueber die Bestimmung einer Zahlungsfrist im Mahnverfahren hat der preußische Jusizminister unterm 2. Februar 1918 eine allgemeine Verfügung erlassen, die, wie folgt, lautet: “
Nach § 2 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mat 1915 (RSGBl. S. 290) kann der Schuldner im Mahnverfahten für eine Forderung, die er anerkennt, die Bestimmung einer Zablungs⸗ frist beantragen, solange der Vollstreckungsbefehl noch nicht verfügt ist. Da diese Vorschrift, die sich auch auf Forderungen erstreckt, die nach dem 30. Jult 1914 entstanden sind (vgl. Warneyer, Die Kriege gesetze prozeßtechtlichen Inhalts, S. 104), trotz ihrer großen Be⸗ deutung wenig bekannt zu sein scheint, bestimme ich, daß den Zah⸗ langsbefehlen eine Mitteilung folgenden Inhalts beizufügen ist:
„Ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl kann nur dann Erfolg haben, wenn Sie den geforderten Betrag ganz oder teilweise nicht schuloig sind. Ein unbegründeter Widerspruch führt zu einer erheblichen Vermwehrung der Kosten. Sind Sie zur Zahlung ver⸗ pflichtet, aber zurzeit nicht in der Lage zu zahlen, so können Sie die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragen. In dem Antrage müssen Sie 1) die Forderung des Gläubigers anerkennen, 2) die Dauer der Zahlungsfrist beteichnen, insbesondere, falls Sie die Abtragung der Schuld in mebreren Abschlagszahlungen wünschen, angeben, wann die einzeluen Zahlungen erfolgen sollen. Die Bestimmung der Zahlungsfrist bedaif der Zustimmung des Gläubigers. Es empfiehlt sich daber, den Anttag nur dann zu stellen, wenn der Gläubiger ihn voraussichtlich annehmen wird, und die vorzuschlagende Frist so zu bemessen, daß ihre Bewilligung seitens des Gläubigers erwartet werden kann. Der Antrag kann schriftlich oder auf der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, Zimmer..., werktäglich in den Sprechstunden von bis Uhe gestellt werden. Er ist nur zulässig, solange der Vollstreckungsbefehl noch nicht verfügt ist.“
Zu der Mitteilung ist ein kesonderes Blatt Pavier von roter oder sonst auffälliger Farbe zu benutzen, das mit dem Z hlungsbefehl durch Ankleben zu verbinden ist. Die Zahlungsbefehlsvordrucke bleiben unverändert.
Einzelne Amtsgerichte pflegen, wenn der Schuldner im Mahn⸗ verfahren die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, zwischen ibm und dem Gläubiger in geeigneter Weise zu vermitteln, um eine Einigung über die Fristgewährung herbeizuführen. Mit diesem Ver⸗ fahren sind günstige Erfolge erztelt worden, so daß es sich zu all⸗ gemeinerer Anwendung empfiehlt. Auch die Vorschrift des § 18 der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 (RSBl. S. 562) gibt, falls der Fristantrag zunächst die Zustimmung des Gläubigers nicht erhält und daher als Widerspruch zu gelten hat, Gelegenheit, auf das Stundungsbegehren des Sczhuldners zurück⸗ zukommen und auf eine Verständigung der Parteien darüber hin⸗ zuwirken.
Bayern.
Seine Majestät der König hat sich, wie die „Korrespondenz Hoffmann“ meldet, am Montagabend der vergangenen Woche in Begleitung des Kriegsministers an die Front begeben und ist Freitag, Abends, von der Reise zurückgekehrt. Zunachst galt die Rene dem Be⸗
suche Seiner Majestät des Kaisers im Großen Haupt⸗
quartier, wo auch Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog von Hessen und Prinz Heinrich von Preußen sowie der Generalfeldmarschall von Hindenburg anwesend waren. Sodann besuchte Seine Majestät der König mehrere Divisionen an der Front, wobei er auch mit seinem Sohne, dem Prinzen Franz, zusammentraf, und besichtigte bayerische in Metz stehende Truppen. Der König hatte Gelegenheit, sich von der ausgezeichneten Verfassung seiner Bayern zu überzeugen. Er begrüßte die einzelnen Truppenteile mit Ansprachen, gedachte hierbei ihrer helden⸗ mütigen Ausdauer und Tapferkeit und verlieh zahlreichen Offi⸗ zieren, Unteroffizieren und Soldaten Kriegsauszeichnungen. Auf der Rückreise wurde Seine Majestät der König von Ihren Königlichen Hoheiten dem Großherzog und der Groß⸗ herzogin und der Großherzogin⸗Mutter von Baden auf dem Bahnhof in Karlsruhe begrüßt; in Stuttgart weilte der König einige Stunden bei Ihren Majestäten dem König und der Königin.
— In der Kammer der Reichsräte teilte der Präsident Fürst Fugger, vorgestern mit, daß folgende Interpellation des Reichsrates Grafen Preysing eingegangen ist:
Ist die Staatsregterung bereit, üuͤber die durch die Kriegslasten geschaffene finanztelle Gesamtlage im Reiche in ihrer Rückwirkung auf die Bundesstaaten, besonders auf Bayern, einen allgemeinen Ueber⸗ blick zu gehen? Wie denkt sich die Staatzsregierung angesichts dieser ng. insbesondere die Aufbringung der Mittel für die Versorgung der Kriegsbeschädigten und die wittschaftliche Aufrichtung der durch den Krieg geschädigten oder zerstörten Existenzen?
Reichsrat Graf Preysing begründete die Interpellation, nachdem sich der Fmanzminister von Breunig zur sofortigen Beantwortung bereit erklärt hatte, folgendermaßen:
Wenn wir jetzt Frieden schlössen, so würde es sich zuvächst darum handeln, die Gesamtsumme aufzubringen, die sich aus den lang⸗ und kurzfristigen Acleihen für Kriegsbedürfnisse und Auswendungen für die Wiederherstellung in Ostpreußen, El'aß⸗Lotbringen, den deutschen Kolonien und endlich für die Wiederherstellung von Heer und Marine zusammensetzt und wohl allgemein auf über 130 Milliarden berechnet wird. Im Falle eines schlechten Friedens müßten wir den Geldverlust deutscher Gläubiger im Auslande mit 35 Milliarden noch ersetzen, sodaß die Summe auf 133,5 Milliarden steigen würde. Wir müssen mit einer Gesamt⸗ belatung von 19,6 Milliarden fechnen, d. h. mit dem vierfachen
Steuerbetrag wie im Frieden. Ez ist naheliegend, daß zunächst das
Reich das Gebiet der ihm verfassungsmäßig zugeführten indtrekten Steuern verlassen und sich mehr und mebr an die direkten Steuer⸗ quellen herandräagen wird, die die Steuerreserve der Bandes⸗ staaten bilden. Daß eine solche Ausschöpfung der bundesstaatlichen Reserven die polktische Selbstäadigkeit der Bunresstaaten be⸗ drohen würd', ist schon wiederholt hervorgehoben worden. Wie Bayrn dann als wirtschaftlich und politisch selbst⸗ ständiger Staat aufrecht erhilten bleiden soll, ist vicht zu verstehen. Man kann es verstehen, wenn von rechts und links in den
letzten Jeht unter der Vora sebung, daß von einer Keiege⸗
entschädigung abgesehen würde, die verschledenartigsten Vorschläge Deckung des Bedarfs gemacht worden sind, die sämtlich als Haupt bu⸗ Mittelstück eine Vermögenskonfiskatton im Minimum von 40 — 50 Mil⸗ liarden aufweisen, sei es in Form einer einmaligen Vermögensabga 4 oder einer in den Wirkungen ihr gleichkommenden sog. Kriegssteuer Wenn es nicht gelingt, die Lasten teilweise auf unsere Feinde abzu⸗ wälzen, so wird nichis anderes übrig bleiben. Wenn auch in dem Ver⸗ langen, daß die Feinde die Krieagskosten tragen sollea, eine Lebenefrage der Nation nicht erblickt wird, so möchte ich doch heute dringend wiederbolen: Ist sich die Oeffentlichkeit über die ganze Tragweite derartiger Maßnahmen im Klaren? Weiß sie, daß bis in die einen Vermögen dis zu 10 000 ℳ hinabaestiegen werden muß, da Zwangsverkäufe von Landgütern, Hausgrundstücken und Fabrlken im größten Mahstab die uvausbleibliche Folge sein müßter, wenn nicht der Staat der Mitbesitzer von Gütern und Häusern werden soun? Ist sich jeder Deutsche darüber klar, daß vog der Art des Friedensschlusses für ihn nicht weniger abhängt, als seine eigene Eristenz? Die Staatsregierung würre sich ein großes Verdienst erwerben, wenn sie über all diese Dinge ein freies, offenes Wort sprechen und die Oeffentlichkeit einladen wollte, leidenschaftslos ihre Haltung zu der Frage der Kriegsentschädigung zu reviditren. Der Finanzminister von Breunig erklärte namens der Staats, regierung, daß die baverische Regierung auf die Ergebnisse der letzten Beratung der Finauzminister in erlin und auch auf die zur Beratung stehenden Vorlagen über dea Reichzbhaushalt und die Deckung der Fehlbeträge für 1918 noch nicht näher eingehen kͤnne. Sorann gab der Miuister einen eingehenden Ueberblick über die Gestauung der finanziellen Verbältnisse des Reiches seit 1914 und stellte fest, daß etra 10 Milltarden jährlich mehr an fortlaufenden Einn hmen zu beschaffen seien, als vor dem Kriege erforderlsch waren. Er rechne bei einer noch kaurzen Kriegskauer mit etwa 14 Milliarden fortlausender Ausgaben. Zu ihrer Deckung werde einesteils das Kriegssteuergesetz eine Ausdebnung auf das Jahr 1917 und die erste Ze⸗t nach Kriegsschluß 1918 erfahren, andernteils müßte ein z'emlich erheblich r Betrag von neuen Steuern im laufenden Jahre bewilligt und ein großer Rest In naher Zukunft beschafft werden. Der Minister fuhr fort: „Es ist daher selbstverständlich, daß sich die Regierung der Notwendigkeit weitgehender Forderurgen an die Opfer⸗ willigkeit aller Volkskreise nicht verschließen darf, mwenn nicht das ganze Kredit ebäude zum Zusammensturz, gebracht werden soll. Daß es unter solchen Umständen für den Reicheschatzsekretär und jeden bundesstaatltchen Finanzminister von besonderem West ist, tunlichst einen entsprechenden Beitrag zur Adbürdung dieser Lasten vom Gegner zu verlangen, ist so selbstverständlich, daß die wiederholte Betonung dieser Auffassung als überflüfsig erscheinen möchte. Freilich von der weitetea Entwicklung der militärischen und polttischen Gesamtlage wird es abhängen, wieweit die Reichleitung eine solche Forderung zur Geltung zu bringen in der Lage ist. So schwer dem⸗ nach auch die Lasten des Reichs unausbleiblich werden müssen, so kann doch erwartet werden, daß das Wtederaufolühen nach dem Kriege dem deutschen Volk ohne Fortdauer der gegenwärtigen dvielfachen Eatbedrungen die Mittel an die Hand geben wird, diese Lasten zu tragen.“ Der Minister besprach sodann die schwierige Lage des bayerischen und aller buandesstaatlichen Hauehalte durch die immer weitere Ausdehnung der Reichesteuern und sagte: „Wenn die wirtschaftliche und politische Selbständig⸗ keit der Bundesstaaten erhalten bleiben soll, so darf bei keiner der von seiten des Reichs geplanten Besteuerungsmaßnahmen, die als notmendig erachtet werden können auf dem Gebiet der direkten Steuern weiter übergegreffen werden. Daß die Abwebr einer weiteren Belastung mit direkten Steuern zugunsten des Reichs in keinerlet Zusammenhang steht mit etwaigen partikulartstischen Bestrebungen, ergibt sich karaus, daß sie mit seltener Einmütigkeit von allen Bundeestaaten einschließlich Elsaß⸗Lothringens für ur⸗ bedingt notwendig erachtet wird. Sollte trotzdem im Reich noch mit höheren Belastungen vorgegangen werden, so könnte eine bedauerliche Rückwirkung auf die Lage der bundesstaatlichen Haushalte nicht ausblelben. Aus diesen in allge⸗ meinen Umrissen vorgeführten Tatsachen werden Sie den tiefen Ernst der Finanzlage aller öffentlichen Verbände erkennen. Allein, alles Bangen, aller Pessimismus siad unbegründet, wenn Sie auf die ent⸗ sprechenden Verhaͤlinisse unserer Gegner blicken. Diese müßten weit mehr Schulden machen und werden noch weit höhere Ausgaben haben als wir im Falle einer Fortsetzung des Krieges. Ich bin sicher, daß Sie mit mir das zuversichtliche Vertrauen haben, daß Deutschland und das deutsche Volk sich emporringen aus der harten Prüfung, wenn die innere Geschlossenheit staatlicher Ordnung erhalten bleibt und die echte Bürgertugend eine bleibende Stätte findet: Sparsamkeit, Opfermut, Arbeitsamkzit und treue Pflichterfüllung. Dann wird sich gemäß den Erfahrungen aus der Geschichte auch aus dieser katastro⸗ poalen Umwälzung neues Leben und eine neue kraftvolle wirtschaftliche Entfaltung für unser Volk entwickeln.“ In der algemeinen Aussprache zum Finanzetat erklärte der Reichsrat Oskar von Miller, Graf Preysing bab’ die Finarzlage so geschildert, als ob B vern und das deulsche Volk vor dem finan⸗ ziellen Ratn ständen. Wenn aber die Steuern richtig verteilt würden, so seien die finanziellen Verhältnisse Bayerns und des Reiches nicht so schlimm. Für das Wirrschaftsleben Deutschlands sei es das Wchligste, daß wir möglichst bald wieder zur Arbeit zurück⸗ kehren und wirtschaftliche Verbindungen mit dem Ausland knüpfen könnten. Dann werde die kommende Zeit nicht dem finanziellen Ruin, sondern wirtschaftlichen Aufschwung bringen. Reichsrat Graf Törring sagte, nach den bestimmten Er⸗ klärungen der Reichsleitung werde von deutscher Seite auf der Forde⸗ rung einer Kriegsentschädigung nicht bestanden. Aus diesem Grunde erscheine es nicht angezeigt, bei Besprechung der Frage der Kriegs⸗ kostendeckung einen Einnahmeposten von so zweifelhafter Möglichkeit in die Berechnung einzubeziehen. Es bestehe kein Zweifel, daß die Gegner nicht die Absicht hätten, den Frieden auf der Grundlage einer Kriegsentschädigung zu schlüßen. Wenn der Vierbund auf der Einsetzung einer solchen Forderung bestehen bleibe, so würde dann nichts übrigbleiben, als den Krieg weiterzuführen. Ein haldiger ehrenvoller Frieden müßte angestrebt werden. Daruntect ver⸗ stehe er nicht einen Friedensschluß, wie die Alldeuischen mit Annexionen und Entschädigungen ihn verlangten, sondern einen Friedensschluß, der mit den Gegnern zusammenführe und die Gewähr biete, in absehbarer Zeit wieder in die Höhe zu kommen. Es dürfte Aufgabe und Pflicht aller vernünftig denkenden Staatsmänner sein, alles zu vermeiden, was die Möglichkeit eines solchen Friedensschlusses hindere. Schließlich bemerkte der Reichsrat Freiherr von Francken⸗ stein, es dürfte im ganzen Deutschen Reich nur wenige geben, die so kriegeriich gesinnt seien, um zu sagen, „es 5 solange weitergekämpft werden, bis eine Kriegsentschädigung zu erhoffen ist“. Gemingut aller vernünftigen Deutschen von den Alldeutschen bis zu den Soltal⸗ demokraten sei es, daß ein baldiger Friedensschluß für uns in bohem Mafe wonschenswert sei, es sei also nicht unsere Schuld, daß der Krieg weitergehe. 1
Die Friedensverhandlungen in Brest⸗Litowsk. 10. Februar
Die deutschösterreichisch⸗ungarisch russische Kommission für die Behandlung der politischen und Herrelorlalen Fragen hie gestern und heute Sitzungen ab. —
In der heutigen Sitzung teilte der Vorsitzende e russischen Abordnung mit, daß Rußland unter Verzi auf die Unterzeichnung eines formellen Friedensvertrage den Kriegszustand mit Deutschland, Sesterreich⸗Ungarn, der Türkei und Bulgarien für beendet erklärt und gleichzeitig Befehl zur völligen Demobilisierung
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ruffischen Streitkräfte an allen Fronten erteilt. Für die aus dieser Lage sich ergebenden weiteren Be⸗ rechungen zwischen den Mächten des Vierbundes und Rußland über die Gestaltung der wechselseitigen diplo⸗ matischen, konsularischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen verwies Herr Trotzki auf den Weg un⸗ mittelbaren Verkehrs zwischen den beteiligten Regie⸗ rungen und auf die bereits in St. Petersburg hefind⸗ lichen Kommissionen des Vierbundes. (W. T. B.)
Friedensvertrag 6 zwischen Deutschland, Oeosterreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der ukrainischen Volks⸗
republik andererseits.
Da das ukrainische Volk sich im Laufe des gegenwärtigen Weltkrieges als unabhängig erklärt und den Wunsch aus⸗ gedrückt hat, zwischen der ukrainischen Volksrepublik und den mit Rußland im Krieg befindlichen Mächten den Friedens⸗ zustand herzustellen, haben die Regierungen Deutschlands, Oesterreich⸗Ungarns, Bulgariens und der Türkei beschlossen, mit der Regierung der ukrainischen Volksrepublik einen Friedensvertrag zu vereinbaren; sie wollen damit den ersten Schritt kun zu einem dauerhaften und für alle Teile ehren⸗ vollen Weltfrieden, der nicht nur den Schrecknissen des Krieges ein Ende setzen, sondern auch zur Wiederherstellung der freund⸗ schaftlichen Beziehungen zwischen den Völkern auf politischem, rechtlichem, wirtschaftlichem und geistigem Gebiet führen soll.
Zu diesem Zweck sind die Bevollmächtigten der vorbezeich⸗ neten Regierungen, nämlich
für die Kaiserlich deutsche Regierung: der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat Herr Richard von Kühlmann, für die K. u. K. gemeinsame österreichisch⸗ungarische Re⸗ gierung: der Minister des Kaiserlich und Königlichen Hauses und des Aeußern, Seiner K. u. K. Apostolischen Majestät Geheimer Rat, Ottokar Graf Czernin von und zu Chudnitz,
für die Königlich bulgarische Regierung: der Minister⸗ präsident Herr Dr. Wassil Radoslawoff, der Gesandte Herr Andrea Toscheff, der Gesandte Herr Ivan Stoyanovilch, der Militärbevollmächtigte Herr Oberst Peter Gantschew, Herr Dr. Theodor Anastassoff,
für die Kaiserlich Osmanische Regierung: Seine Hoheit der Großwesir Talaat Pascha, der Minister des Aeußern Ahmet Nessimi Bey, Seine Hoheit Ibrahim Hakki Pascha, der General der Kavallerie Ahmet Jzzet Pascha,
für die Regierung der ukrainischen Volksrepublik: die Mitglieder der ukrainischen Zentralrada Herr Alexander Ssewrjuk, Herr Mykola Ljubynsjkyj und Herr Mykola Lewytsjkyj zur Einleitung von Friedensverhandlungen in Brest⸗Litowsk zusammengetreten und haben sich nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
Artikel I.
Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und die Türkei einer⸗ seils und die ukratnische Volksrepublick andererseits erklären, daß der Kriegszustand zwischen ihnen beendet ist. Die vertragschließenden shnleüen sind entschlossen, mit einander fortan in Frieden und Freund⸗
chaft zu leben. Artikel II.
1) Zwischen Oesterreich⸗Ungarn einerseits und der ukrainischen Volksrepublik andererseits werden, insoweit diese beiden Mächte an ewmander grenzen werden, jene Grenzen bestehen, welche vor Ausbruch des gegenwärtigen Krieges zwischen der österreichisch⸗ungarischen Monarchie und Rußland bestanden haben.
2) Weiter nördlich wird die Grenze der ukrainischen Volks⸗ npubltk von Tarnograd angefangen im allgemeinen in der Linie Bilgoraj — Szoezebrzszvn — Krasnostow — Pugaszow — Radin — Meshiretschie — Sarnaki — Melnik — Wysekow — Litowsk — Kameniet — Litowsk — Pruschany — Wvydonowsrojesce verlaufen. Im eugelren wird diese Grenze nach den ethnograpbischen Verhält⸗ nissen und unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung durch eine gemischte Kommission festgesetzt werden.
3) Für den Fall, daß die ukrainische Volksrepublik noch mit einer anderen der Mächte des Vierbundes gemeinsame Grenzen haben
ollte, werden hierüber besondere Vereinbarungen vorbehalten. & —
Artikel III.
Die Räumung der besetzten Gebiete wird unperzüglich nach der Rattfikation des gegenwärtigen Friedensvertrages beginnen. Die Art der Durchführung der Räumung und die Uebergabe der geräumten Gebiete werden durch Bevollmächtigte der interessierten Teile bestimmt werden. Artikel IV.
Die diplomatischen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Ratlfikaton des Friedenkvertrages aufgenommen werden.
Wegen möglschst weitgehender Zulassung der beiderseitigen Konsuln bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.
Artikel V.
Die vertragschließenden Teile verzichten gegenseitig auf den Ersatz ihrer Kriegskosten, das heißt der staatlichen Auf wendungen für die Kriegführung sowie auf den Ersatz der Kriegs⸗ üden, das heißt derjenigen Schäden, die ihnen und ihren Ange Uüncen in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit
inschluß aller in Feindesland vorgenommenen Regutsitionen ent⸗
standen sind. 1— I Die beiderseitigen Kriegsgefangenen werden in ihre Heimat fnt assen werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenihalte⸗ aales in seinen Gebieten zu bleiben oder sich in ein andenes Land ba begeben wünschen. Die Regelung der hiermit jusammen⸗ ngenden Fragen erfolgt durch die in Artikel VIII vorgesehenen
inzelverträge. Artikel VII.
Ueber die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den ver⸗ tragschließenden Teilen wird folgendes vereinbart:
I. ver Die vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, unver⸗ büglch die wirtschaftlichen Heleäensen ornenegfe und den Waren⸗ 800 auf Grund folgender Bestimmungen zu organisieren: kausch is zum 31. Juli des laufenden Jahres ist der gegenseitige Aus⸗ dustri ner Ueberschüsse der wichtigsten landwirtschaftlichen und in⸗ Ma 5 Produkte zur Deckung der laufenden Bedürfnisse nach 1ar der folgenden Bestimmungen durchzuführen: vorber üe Mengen und die Art der Produkte, deren Austausch in eine gehendem bsotz vorgesehen ist, werden auf jeder Seite durch gliede vommission festgestellt, die aus einer gleichen Avzahl von Mit⸗ tieben beider Seiten besteht und sofort nach Unterzeichnung des ensvertrages zufamment itt. Preise der Produkte beim erwähnten Warenaustausch Grund gegenseitiger Vereinbarung durch eine Kommission aus der gleichen Zahl von Mitgliedern der beiden
ec. die Verrechnung erfolgt in Gold auf folgender Basis: 1000 deutsche Reichsmark in Gold der uktatnischen Volksrepublik = 462 Rubel Gold des früheren rufsischen Kaiserreichs (1 Rubel = 1⁄16 Impertal) oder 1000 österreichische und ungarische Kronen Gold = 393 Karbowanjec 76 grosch Gold der ukrainischen Volks⸗ epubltk = 393 Rubel 78 Kopeken Gold des früheren russischen Kaiser⸗ reichs (1 Rubel = 1, Imperial),
d. der Austausch der Waren, die durch die in Absatz a vorgesehene
Kommission festgestellt werden, erfolgt durch die staatlichen Zentral⸗ stellen oder durch vom Staate kontrollierte Zentralstellen. Der Austausch jener Produkte, welche durch die oben vorgesehenen Kommissionen nicht festgestellt werden, ecfolgt im Wege des freien Verkehrs unter den Bedingungen des provisortschen Handelsvertrages, der in der solgenden Ziffer II vorgesehen st.
.Soweit nscht in Zisfer I anderes vorgeseben ist, sollen den wirt⸗ schaftlichen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen pro⸗ visorisch bis zum Abschluß eines erdgültigen Handelsvertrags, jeden⸗ falls aber dis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten nach Ab⸗ schleß des Friedens zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bul⸗ garten und der Türkei einerseits und den zurzeit wit ihnen im Krieg befindlichen europätschen Staater, den Vereinigten Staaten von Zmerika und Japan andererseits solgende Bestimmungen zu Grunde gelegt werden:
a. für die wirtschaftlichen Beziebungen zwischen dem Deutschen Reiche und der ukraintschen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden Bestimmungen des deutsch⸗russischen Handels⸗ und Schiffahrtsvertrages von 1894/1904 nierergelegt sind, nämlich:
Artikel 1— 6, 7 einschließlich der Tarife a und b, 8 — 10, 12, 13 — 19 ferner in den Bestimmungen im Schlußwrotokoll erster Teil, zu Aritkel 1 Absatz 1 und 3, zu Artikel 1 und 42 Absatz 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 zu Artikel 3, zu Artikel 5 Absatz 1 und 2, zu Arrikel 5, 6, 7, 9 und 10, zu Artikel 6, 7 und 11, zu Artitkel 6—9, zu Artikel 6 und 7, zu Artikel 12 Absatz 1, 2, 3, 5, ferner in dem Schluß⸗ protokoll, vierter Teil, die §§ 3, 9, 7, 12. 12 b, 13, 14, 15, 16, 17, 18 (mit Vorbehalt der entsprechenden Aenderung der Behörden⸗ organisationen), 19, 20, 21, 23.
Dabei besteht Ginverständris über folgende Punkte:
1) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Ja⸗ nuar 1903 bleibt aufrechterbalten.
2) Der Artikel 5 erhält folgende Fassung:
„Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen⸗ seitigen Verkehr durch teinerlei Einfuhr⸗, Ausfuhr⸗ oder Durchfuhr⸗ verbote zu hemmen und die freie Durchfuhr zu gestatten.
Ausnahmen sind nur für solche Erzeugnisse zulässtg, welche auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden sowie auch für gewisse Erzeugnisse, für die aus Rücksichten auf die Gesundheit, die Veterinärpolkzei und die öffentliche Sicherheit oder aus anderen schwerwiegenden politischen und wintschaftlichen Gründen außer⸗ ordentliche Verbolsmaßregeln insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit ergehen könnten.“
3) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestebenden oder künftigen Zolleinigung, wie sie z. B. zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg besseht oder im kleinen Grenzverkehr bis zu einer Grenzzone von 15 km Breite gewährt oder gewähren wird.
4) Artikel 10 erhält folgende Fassung:
.Die Waren aller Art, welche durch das Gebiet elnes der beiden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchgangkabgabe fret sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgeführt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abgeladen, einge⸗ lagert und wieder aufgeladen werden.“
9 An Stelle des Artikels 12 a soll folgende Bestimmung reten:
„a. Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes des Ur⸗ heberrechts an Werken der Literatur, Kunst und Photographie sollen im Verhältnis zwischen Deutschland und der ukrainischen Volksrepublik die Bestimmungen des zwischen dem Deulschen Reiche 8 Rußland geschlossenen Vertrages vom 28. Februar 1913 gelten.
b. Hinsichtlich des gegenseitigen Schutzes der Waren⸗ beieichnungen sollen die Bestimmungen der Deklaration vom 23./11. Jult 1873 auch in Zukunft maßgebend sein.“
fol 6) SE des Schlußprotokolls zu Artikel 19 erhält olgende Fassung:
„Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisen⸗ bahntarifwesen, insbesondere durch Erstellung direkter Tarife, tunlichst unterstüßen. Zu diesem Zveck sind beide vertrag⸗ schließenden Teile bereit, möglichst bald in Verhandlungnn mit⸗ einander zu treten.“
§ 5 des 4. Teils des Schlußprotokolls erhält folgende
„Es besteht beiderseitiges Einverständnis, daß die Zollämter der beiden Länder an allen Tagen des Jahres geöffnet bleiben mit Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.“
b. Für die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich Ungarn und der ukrainischen Volksrepublik diejenigen Vereinbarungen, die in den nachstehenden Bestimmungen des Oesterreichisch⸗Ungarischen⸗Russischen Handels⸗ und Schiffahrts vertrags vom 15. Februar 1906 niedergelegt sind, nämlich: Artikel 1, 2, 5 einschließlich der Tarife a und b, Artikel 6, 7, 9 — 13, Artikel 14 Absatz 2 und 3, Mtikel 15 — 24 ferner in den Bestimmungen im Schlußprotokoll zu Artikel 1 und 12 Absatz 1, 2, 4, 6 und 6, zu Artikel 2, zu Artikel 2, 3 und 5, zu Artikel 2 und 5, zu Artikel 2, 4, 5, 7 und 8, zu Artikel 2, 5, 6 und 7, zu Artitel 17 sowie zu Artikel 22 Abzatz 1 und 3.
Dabei besteht Einverständnis über folgende Punkte:
1) Der allgemeine russische Zolltarif vom 13./26. Januar 1903 bleibt aufrechterhalten. 2
2) Artikel 4 erbält folgende Fassung:
„Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegen⸗ seitigen Verkehr zwischen ihren Gebieten durch ketnerlei Einfuhr⸗, Ausfuhr⸗ oder Durchfuhrverbote zu hindern. Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden:
a. Bei Tabak, Salz, Schießpulver oder sonstigen Spreng⸗ sioffen sowle bei anderen Artikeln, welche jeweils in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staals⸗ monopols bilden; 8
b. in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen; 8
c. aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus Gesundheits⸗ und Veterinärpoltzeirücksichten; 1
d. bet gewissen Erzeugnissen, für die aus anderen schwer⸗ wiegenden politischen und wirtschaftlichen Gründen außerordentliche Verbotsmaoß egeln, insbesondere im Zusammenhang mit der auf den Krieg folgenden Uebergangszeit ergehen könnten.“
3) Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolletnigung, wie sie 1. B. zwischen Oester⸗ reich Ungarn und dem Fürstentum Liechtenstein besteht, oder im kleinen Grenzverkehr bis zu einer Grenzzone von 15 km Brette ge⸗ währt oder gewähren wird.
4) Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Die Waren aller Art, welche durch die Gebiete eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen wechselseitig von jeder Durchfuhrabgabe frei sein, sei es, daß sie unmittelbar durchgefuͤhrt werden, sei es, daß sie während der Durchfuhr abge⸗ laden, eingelagert und wieder aufgeladen werden.“
5) Heser timmung des Schlußprotokolls zu Artikel 21 erhält
ende Fassung: folo „Die vertragschließenden Teile werden einander im Eisenbahn⸗ tarifwesen, insbesondere durch Erfüllung direkter Tarife, tunlichst
terstützen. Zu diesem Zweck sind heide vertragschließe Tei
bercit, möglichn bald in Verbandlungen mit einander zu treten.“
c. Was die wirtschaftlichen Beztehungen zwischen Bulgarien und der ukratnischen Volksrepublik betrifft, so sollen sich diese bis zum Abschluß eines definitiven Handels⸗ vertrages nach dem Rechte der metstb⸗günstigten Nation regeln. Kein Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nebmen, welche der andere Teil irgend einem anteren Staate auf Grund einer be⸗ stehenden oder künftigen Zolleinigung oder im kleinen Greazverkehr . einer Grenzzone von 15 Kilometern gewährt oder gewähren wird.
d. Was die wirtschaftlichen Beziebhungen zwischen dem Osmanischen Reiche und der ukrainischen Volksrepubltk betrifft, so werden sich beide Teile bis zum Abschluß eines neuen Handelsvertragez gegenseitig dieselbe Behandlung gewabren, welche sie auf die meistbegünstigte Nation anwenden. Keim Teil wird die Begünstigungen in Anspruch nehmen, welche der andere Teil irgend einem anderen Staate auf Grund einer bestehenden oder künftigen Zolleinigung oder im kleinen Grenzverkehr gewährt oder gewähren wid.
112.
Die Gültigkeitsdauer der in Ziffer II des gegenwärtigen Vertrages füͤr die wirtschaftlichen Beziebungen zwischen Deutschland, Oesterreia- Ungarn, Bulgaien und dem Osmanischen Reiche einerseits und der ukramnschen Volkerepublik andererseits vorgesehenen provi⸗ sorischen Bestimmungen kann im beiderseitigen Einverständnis der Parteten verlä gert werden. Wenn die im ersten Absatz der Ziffer 11 vorgesehenen Termine nicht vor dem 30. Juni 1919 eintreten sollten, steht es jedem der beiden vertragschließenden Teile frei, die in der oben genannten Ziffer enthaltenen Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an sechsmonatlich zu kündigen.
IN.
a. Die ukrainlsche Volksrepublik wird keinen Anspruch erheben auf die Begünstigungen, welche Deutschland an Oesterreich Ungarn oder an ein anderes mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an Deutschland unmittelhar oder durch ein anderes mit ihm oder Oesterreich Ungarn zollverbündetts Land mittelbar angrenzt, ode welche Deutschland seinen eigenen Kolonien, auswärtigen Besitzunge ““ oder denen der mit ihm zollverbündeten Lände gewährt.
Deutschland wird k⸗inen Anspruch erheben auf die Begüstigungen welche die ukrainische Volksrepublik an ein anderes mit ihr durch ei Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukratne unmittelbar ode durch ein anderes mit ihr zollverbündetes Land mittelbar angrenzt oder den Kolonten, auswärtigen Besitzungen und Schutzgebieten ei der mit ihr zollvervündeten Länder gewährt.
b. Im wirtschaftlichen Verkehr zwischen dem Vertvagszollgebie der heiden Staaten der österreichisch⸗ungarischen Monarchse ernerseit und der ukratnischen Volksrepublik andererseits wird die ukratnisch Volksrepuhlik keinen Anspruch erbeben auf die Begöstigungen welche Oest-rreich⸗Ungarn an Deutschland oder an ein anderes m
ihm durch ein Zollbündnis verbundenes Land gewährt, das an Oester reich Ungarn unminelbar oder durch ein anderes mit ihm ode Deutschland zollverbündetes Land mittelbar angrenz“. Kolonien, aus wärtige Besitzungen und Schutzgebiete werden in dieser Beziehung dem Mutterlande gleichgestellt. Oesterreich Ungarn wird keinen Ar
spruch erheben auf die Begünstigungen, welche die ukrainische Volke republik an ein anderes mit ihr durch ein Zollbündnis verbundenes Land, das an die Ukraine unmittelbar oder durch ein anderes mit ih zollverbündetes Land mitteldar angrenzt, oder den Kolonien, aus wär tigen Besitzungen und Schutzggedieten eines der mit ihr zollverbündeten Länder gewährt.
W.
a. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, welche au Deutschland oder der Ukraine stammen, die aber mit der Verpflichtung belegt sind, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Ge bieten des anderen vertragschliere den Teils ausgeführt werden dürfen sollen derartige Verfügungsdeschränkungen im Verhältnis zu den ver tragschlißenden Teilen aufgehaben werden. Die beiden vertrag schließenden Teile verpflichten sich daher, den Regierungen der neu tralen Staaten von der vorerwähnten Aufhebung dieser Verfügungs beschräntung unverzüglich Kenntnis zu geben.
b. Soweit in neutralen Staaten Waren lagern, Oesterreich⸗Ungarn oder der Ukraine stammen, die aber mit der Ver pflichtung belegt sine, daß sie weder unmittelbar noch mittelbar nach den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles ausgeführ werden dürfen, sollen derartige Verfügungsbeschränkungen im Ver hältnis zu den vertragschließenden Teilen aufgehoben werden. Di beiden bertragschließenden Teile veipflichten sich daher, den R gierungen der neutralen Staaten von der vorerwähnten A hebung dieser Verfügungsbeschränkung unverzüglich Kenntnis z
geben. Artikel VIII.
Die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen der Austausch der Kriegsgefangenen und der Zivi internierten, di Amnestiefrage sowie die Frage der Behandlung der in die Gewal des Gegners geratenen Handelsschiffe werden in Einzelverträgen me der ukrainischen Volksrepublik geregelt, welche einen wesentlichen Be standteil des gegenwärtigen Friedersvertrags bilden und, soweit tunlich gleichleitig mit diesem in Krast t eten.
Artikel IX. Die in diesem Friedensvertrag getroffenen Vereinbarungen bilden ein unteilbares Ganzes. Artikel X.
Bei der Auslegung dieses Vertrags sind für die Beziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine der deutsche und der ukraintsche Text, für die Beziehungen zwischen Oesterreich⸗Ungarn und der Ukraine der deutsche, der ungarische und der ukrainrsche Text, für die Be⸗ zsiehungen zwischen Bulgarien und der Ukraine der bulgarische und der uk ainische Text und für die Beziebungen zwischen der Türkei und der Ukraine der türkische und der ukrainische Text maßgebend.
Schlußbestimmung.
Der gegenwärtige Friedensvertrag wird ratifiziert werden. Die E1““ sollen tunlichst bald in Wien ausgetauscht werden.
Der Friedensvertrag tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rattfikation in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrog unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
8 c in fünffacher Urschrift in Brest⸗Litowsk am 9. Fe⸗ ruar 8.
welche aus
8
gez. Unterschriften.
Der in Artikel VIII vorgesehene deutsch⸗ukrainische Z u⸗ satzvertrag ist gleichfalls am heutigen Tage unterzeichnet worden. Er enthält Bestimmungen über folgende Gegen⸗ stände: Wiederherstellung der konsularischen Beziehungen, Wiederherstellung der Staatsverträge, Wiederherstellung der Privatrechte, Ersatz für Zivilschäden, die durch Kriegsgesetze oder völkerrechtswidrige Akte angerichtet worden sind, Austausch
der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, Pflege der Grab⸗ stätten der in Feindesland Gefallenen, Fürsorge für Rück⸗ wanderer, Amnestie, Behandlung der in die Gewalt des Gegners gefallenen Kauffahrteischiffe.
Die Veröffentlichung des Wortlautes dieses Zusatzvertrages muß vorbehalten bleiben, da wegen Ueberlastung des Drahtes der sehr umfangreiche Tert noch nicht nach Berlin übermittelt werden konnte. (W. T. B.)