Ist der Antragsteller in dem zur mündlichen Verhandlung an⸗ beraumten Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht gebo ig vertreten, so wird gleichwohl in der Sache verhaudelt und beschlossen. 5 8
Zu der Verbandlung wird ein Schristführer zugezogen, der vom Vorsibenden durch Ha dschlag an Eio sma't zu treuer und gewiss hafter Führung seines Amtes ve⸗pflichtet wird.
8 * I 8 lage 8 mit einem Vortrag über die Sach⸗ age; die Beschlußfafsung erfolgt unter Berü g E““ Inhalts des Verfahrens. 8 Berücksichtigung des gefamt § 14
Auf die Erledigung des Zeugen⸗ und Sachverständigenbeweises
sowie auf die sonstigen Arten der Beweisaufnasme finden die Vor⸗ schriften der Zwilprozeßordnung entsyrechende Anwendung. Ersolgt eine Beweisgufnahme durch gerichtliches Ersuchen, so finden die §§ 158 bis 162, 166, 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes üver Rechts⸗ bilfe entsprechende Anwendung. Wird ein Mirelie des Reichsaus⸗ sanfss mit der Beweisaufnahme beauftragt, so kann die eidesstatt⸗ nnr Berpflichtung des Schriftführers durch das beauftragte Mitglied 1 gen. . Vor Zusammentreten des Reschsausschwsses kann der Vorsitzende jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag Erhebungen veranstalten.
§ 15 Ueber jede Verhandluna ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Beteiligten sowie die bei der Verhandlung mitwirkenden Personen bezeichnen, das Ergebnis der Verbhandlungen enthalten und vom Vorsitzenden und dem Schrift⸗ führer unterschrieben werden.
b § 16 Der Reichsausschuß, vor seinem Zusammentreten der Versitzende, kann den Beteiligten aufgeben, bionen einer bestimmten Frist Tat⸗ sachen und Beweismittel, auf die sich ihr AUntrag stützt, in einem Schriftsatz anzugeben und Urkunden sowie anrere Beweismittel vor⸗ zulegen oder Zeugen zu gestelen. Wet Versäumung der Frist kann der Reichsausschuß nach Lage der Sache beschließen.
. § 17 Der Reichsausschuß ist nach freiem Ermessen in den ihm ge⸗ Fhnej ersch inenden Fällen befugt, obne weitere Erhebungen auf Grund seiner Geschäftserfahrungen Beschuß zu fassen.
§ 18 Bei der Abstimmung stellt der Vorsitzende die Fragen und sammelt die Stimmen. Bilden sich in Bezlehung auf Summen, über die zu beschließen ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die n hat, 18 isgh. vb. für die größte Summe ab⸗ . men den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit -” b Berlin, den 7. Februar 1918.
1 Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.
—ö—
Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.
138) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liqui⸗ dation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in der Gemeinde Hayingen belegenen Grundbesitzes des französischen Staatsangehörigen Guy de Wendel angeordnet. (Liquidator: Oberbürgermeister a. D. Haumann in Cöln.)
Berlin, den 5. Februar 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquiéèeresz.
ianntimnachung, betreffend Liquidation britrscher und französische Unternehmungen.
149) Auf Grund der Verordnung, betreffend Liqui⸗ dation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 871), und der Bekannmmachung, betreffend Liqui⸗ dation französischer Unternehmungen vom 14. März 1917 [(Reichs⸗Gesetzbl S. 227), habe ich die Liquidation von im französiswem bezw. englischem Eigentum stehenden parzellierten land⸗ und forstwirtschaftlichen Grundbesitz in den Kreisen Er⸗ stein, Hagenau, Molsheim, Schletist dt, Straßvurg⸗Stadt, Straßburg⸗Land, Zabern Allkirch, Colmar, Gebweiler, Mül⸗ hausen, Rappostsweiler, Bolchen, Dieder hofen Ost, Diedenhofen West, Forbach und Saargemünd (Elsaß Lothringen) an⸗ geordnet. ““ “
Berlin, den 9. Februar 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquisres.
— .—
Bekanntmachung
über den Absatz und die Preise für Mutter und Fruchtsirupe.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 46) geben wir bekannt:
A.
1) Soweit sich Frubhtsäfte (Muttersäste und Fruchtsir alle
Jahrgänge bereits im Groß⸗ und Kleinhandel befinden, binigt ühr Absatz frei. ““
„ 2) Alle anderen Fruchtsäfte (Muttersäfte und Fruchtsirupe) dürfen bis auf weiteres nur mit unserer besonderen Genehmigung abgesetzt werden.
3) Beim Absoetz aller Fruchtfäfte (Muttersäfte und Fruchtstrupe) dürfen die unter B festgesetzten Preise nicht überschritten werden.
B. I. Beim Absatz durch den Hersteller für je 100 kg. a. Muttersäfte: 1) Brombeer⸗, Erdbeer⸗, Himbeer⸗ und Preißelbeermuttersaft
8. 236,10 ℳ
III1111115655465“*
3) Johannisbeer⸗ und Stachelbeermuttersasft 249,65 ℳ
4) Heidelbeermuttersast... . . 237,— ℳ b. Fruchtsirupe:
1) Brombeer⸗, Erdbeer⸗, Himbeer⸗ und Preißelbeer⸗
sierp (40 Teile Muttersaft und 60 Teile Zucker) 2) Himbeersirup (35 Teile Muttersaft und 65 Teile
3) Kirschsirup:
a. 40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen Zucker 178,05 ℳ b. 35 Teile Muttersoft zu 65 Teilen Zucker 171,— ℳ
4) Johannisbeer⸗ und Stachelbeerstrup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen Zucker) , 180,25 ℳ
5) Heidelbeerstꝛup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen ““ 175,20 ℳ ausschließlich Verpackurg “ 2
174,85 ℳ
1 168,25 ℳ
Die Herstellerpreise verstehen
Zucker) s sich ab Station des Erzeagers. 88
geborenen Ehefrau Dorothra Maria Sophie Möller,
Beim Ahbsatz an die Kleinhändler (Großhandels⸗ preise) für je 100 kg. 1) Brombeer⸗, Erdbeer⸗, Himbeer⸗ und Preißelbeerstrup (40 Teile Murfersaft zu 60 Teilen Zucker) 201,10 ℳ 2) Himbeersirup (35 Teile Muttersaft zu 65 Teilen Zucker) 8 1 193,50 ℳ 29* Kirschsirup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen ücke. 8 9 Kirschsirup (35 Teile Muttersaft zu 65 Zucker) 5) Johannisbeer⸗ und Stachelbeersirup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen Zucker) b 207,30 6) Heidelbeersirup (40 Teile Muttersaft zu 60 Teilen 8 . 1 201,50 ℳ
Zucker) III. Beim Absatz durch die Kleinhändler
an die Verbraucher (Klein handelspreis) für 1 kg.
1) Brombeer⸗, Erdbeer⸗, Himbeer⸗, Preißelbeer⸗, Kirsch⸗, Johannisbeer⸗, Stachelbeer⸗ und Heidelbeersirup (40 Teile Mutter⸗ saft zu 60 Teilen Zucker) ““ 1 2,55 ℳ
2) Himbeer⸗ und Kirschsirup (35 Teile Muttersaft zu 65 Teilen Zucker) 2,45 ℳ
Beim Absatz der 40 prozentigen Sirupe in Apotheken in Mengen von 100 g und weniger dürfen für je 10 g 2,8 ₰ gerechnet
werden. ’ Fuͤr den Verkauf in Flaschen, die einen balben bis zwei Liter
enthalten, darf ein Aufschlag bis zu 0,65 ℳ für die Flasche erhoben werden. Für kleinere Packungen ist ein entsprechend geringerer Auf⸗ schlag zu berechnen. 1 18
IV. Die vorstehenden Preise für Muttersäfte und Sirupe gelten zugleich als Grundpreise für andere aus Muttersäften und Sirupen hergestellte Erzeugnisse. 4
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Februar 1918.
* 2 2 8 2
Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
Klein. Dr. Lehmann.
„—öönn
peilanna “ am 20. Juli 1917 gegen die Metzgerelinhabersebefrau Margarete Blank in Nürnberg, Fürtherstraße 196, ausge⸗ sprochene Untersagung des Handels mit Fleisch und Fleischwaren wird gemäß § 2 Abs. II der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel aufgehoben.
Nürnberg, den 1. Februar 1918. S adtmagistrat. D
——
Der am 1. Mat 1862 zu Poggensee, Freie und Hansestadt Läbeg, geb.
Reher, wohnhaft in Lübeck, ist auf Grund der Bundesratsver⸗ ordnung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ waren jeder Art untersagt worben. I übeck, den 9. Februar 1918. 1I““ Das Polizeiamt. J. A.: Ahrenes. 8
Königreich Preußen. 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Amtsrichter Kraaz aus Köslin zum Regierungsrat zu ernennen, den Studienräten Professor Keferstein und Professor Söhle im Kadettenkorps den Charakter als Geheimer Studien⸗ rat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben mittels Aller⸗ höchnen Erlasses vom 4. Februar 1918 die Einberufung des Prooinziallandtags der Provinz Posen zum 10. März 1918 in die Stadt Posen zu genehmigen und den Oberpräsidenten von Eisenhart⸗Rothe daselbst zum König⸗ lichen Kommissar, den Prinzen Wilhelm zu Stolverg⸗ Wernigerode in Wien, Besitzer der Herrschaft Radenz im Kreise Koschmin, zum Marschall, und den Landrat, Geheimen Regierungsrat von Scheele in Kempen zum Stelloertreter des Marschalls für diesen Landtag zu ernennen geruht.
Seit Ende des Jahres 1916 ist von uns auf den Antrag zahlreicher Gemeinden (Gutsbezirke) widerruflich genehmigt worden, daß bei Erhebung der direkten Staats⸗ und Kommunalsteuern die im § 7 der Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren, vom 15. November 1899 vorgeschriebene Mahnung nicht durch Mitteilung von Mahn⸗ Lecin sondern durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.
Da nach den eingeforderten Berichten sich dies Verfahren bewährt hat, wollen wir die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstände allgemein ermächtigen, bis auf weiteres bei Erhebung der direkten Staats⸗ und Gemeindesteuern an die Stelle der schrift⸗ lichen Mahnung die Mahnung durch öffentliche Bekannt⸗ machung treten zu lassen. Euer Hochgeboren (Hochwohlgeboren) ersuchen wir ergebenst, hiervon der dortigen Regierung und
in geeigneter Weise den Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorständen Kenntnis zu geben. Die Gemeinde⸗ (Guts⸗) Vorstände sind
dabei darauf hinzuweisen, daß sie ihren Beschluß, durch den sie die öffentliche Mahnung einführen, in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu geben haben. “ Verlin, den 2. Februar 19109. — Der Minister des Innern. Der Finanzminister. J. A.: von Jarotzky. J. A.: Heinze. An die Herren Regierunaspräsidenten und den Herrn Prä⸗ ssidenten der Königlichen Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin.
der zeistlichen und Untorrichts⸗ angelegenheiten.
Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Wundt in Straß⸗ burg i. E ist zum außerordentlichen Professor in der philo⸗ sophischen Fakultät der Universität in Marburg ernannt worden.
Ministerium
Ministerium für Handel und Gewerbe.
Der Amtssitz der Königlichen Gewerbeinspektion für die Kreise Ostprignitz und Westprignitz wird zum 1. April d. J. von Perleberg nach Wittenberge verlegt.
Der Gewerbeinspektor Deubner in Bielefeld ist nach Brieg versetzt und zunächst mit der Vertretung des erkrankten Gewerbeinspektors und vom 1. April d. J. an mit der Ver⸗ waltung der Gewerbeinspektion in Brieg beauftragt worden.
Der Gewerbeassessor Schulte in Hannover I ist zum 1. April d. J. nach Wittenberge versetzt und mit der kom⸗ missarischen Verwaltung der Gewerbeinspektion Wittenberge beauftragt worden.
Der Gewerbeassessor Fischer in Berlin C ist nach Hirsch⸗ berg versetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte eines Hilfsarbeiters bei der Gewerbeinspektion Hirschberg beauftragt worden. 11“ ““
*
der Firma
8*
J. V. Drake & Co. in
Die Liquidation Magdeburg ist beendet. Berlin, den 5. Februar 1918. 1 Der Minister für Hande Gewerbe. b e““]
W“
Bekanntmachung.
Unsere Verfügung vom 21. August 1917, wonach dem Gastwirt Adolf Müller, hier, Woort 12, der Pferdehandel untersagt war, haben wir am heutigen Tage aufgehoben.
Halberstadt, den 9. Februar 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dr. Gerhardt, Oberbürgermeister.
— —— 1
einnnitnso
Auf Grund der Bundegratsverordnung vom 23. September 1915. betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hande (RHBl. S. 603), babe ich dem Gärtner Heinrich Zutterley in Altenbochum, Wasserstraße 74, die Ausübung des Handels mit Gemüse wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt.
Bochum, den 8. Februar 1918.
1“ Der Landrat. Gerstein.
1 Handelsuntersagung. Gemäß § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fern⸗ haltung 1S Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGSBl. S. 603) ist dem Kaufmann Mathias Meder, Gertrudenstr. 23, der Handel mit Web⸗, Wirk⸗ und Strick⸗ waren sowie den aus diesen gefertigten Erzeugnissen aler Art untersagt worden.
Cöln, den 31. Januar 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
88 5 I1“
*†
————
ekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) babe ich dem Kaufmann Hermann Stursberg in Duisburg Poftstraße 1, durch Verfügung vom 8. Januar 1918 den Hande mit Seife und Waschmitteln aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. “ Duisburg, den 5. Februar 1918.
Deer Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Der Ehefrau Auguste Roder aus Wanne, Wilhelm⸗ straße 31, habe ich auf Grund der Verordnung des Bundezrats vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzblatt Seite 603) und der daju er⸗ gangenen Ausführunasbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 den Handel mit Tabak⸗ waren aller Art wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handels⸗ betrieb untersagt. 85 Gelsenkirchen, den 9. Februar 1918. Der Landrat. J. V.: Schröer.
Bekanntmachung⸗
Auf Grund der Bundesgratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗ Ge etzbl. S. 603), habe ich dem Gastwirt Brunislaus Dom⸗ browski in Debenz durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs weaen Ünzuverläfsigk⸗it in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. — Der von der Bekanntmachung Betroffene hat die Kosten der Bekannt⸗ machung zu erstatten.
Graudenz, den 7. Februar 1918.
Der Landrat. Kutter.
Dr. Jarrec.
Bekanntmachung.
Die Ehefrau . — Harsum hat sich unzuverlässig erwiesen in Befolgung der Pflichten, die ihr durch die Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 auf⸗ erlegt sind. Ich habe daher auf Grund des § 13 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23. Seplember 1915 89 Betrieb geschlossen und die Anfertigung sowie jeden Hande mit Käsereiprodukten untersagt.
Hildesheim, den 8. Februar 1918.
SWSentsches Reich. Preußen. Berlin, 12. Februar 1918
Seine Majestät der Kaiser und König hat .v Reichskanzler Dr. Grafen von Hertling, wie „Wolffs Te graphenbüro“ meldet, folgendes Telegramm gerichtet: d1
Die Meldung von dem Abschluß des Friedens mit ves Ukraine habe Ich mit dem Gefühl tieffter Dankbarkeit gegen d im empfangen, der in diesen schweren Zeiten seine schützende Her sche sichtbarer Welse über Deutschland gehalten bat. Ich beglückrbnbcer Euere Exzellenz von Herzen zu dem bedeutungsvollen Erfolge 8. 8 Politik und hoffe, daß der eben gezeschnete Verttog die Grund 2 Fhöpptebascer Beziehungen zwischen den Verdündeten und dem ne
eiche wird.
Nach Jahren härtester Kämpfe mit einer Welt von Feinden h der uns umtlammernde Ring dank unfer⸗s. unvergleichlichen Hee gespbrenat und das Wort vom Frieden Werklichkeit geworder. sbar ersten Mal erscheint das Ende des gtaanischen Ringens in are vn Nähe gerückt. Das deutiche Volk aber würd, des bin ich gewih,
8 LE“
des Käsefabrikanten Bernhard Wirries aus
eistes und mit jener unwiderstehlichen Kraft, die ihm fruttggn gfen die Geschlossenheit im Innern und der Glaube an seine Zakunft verlethen, zusemmen mit seinen treuen Verhündeten auch die wei
Bei einer Huldigung, die aus Anlaß des Friedens⸗ schlusses mit der Ukraine Seiner Majestät dem Kaiser
nd König in Homburg v. d. Höhe am vergangenen Sonn⸗ tag dargebracht wurde, erwiderte Allerhöchstderselbe auf eine Ansprache des Bürgermeisters, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mit folgenden Worten:
Meine lieben Homburger!
Ich danke Euch von ganzem Herzen für die schlichte Feier und die warmen Worte, die Euer Stadtoberhaupt soeben zu Mir ge⸗ sprochen hat. Es sind schwere Zeiten über uns bingegangen, ein jeder hat seine Last zu tragen gehabt, Sorgen und Trauer, Kummer und Trübsal. Nicht zum mindesten der, der jetzt vor Euch stebt. In ihm vereinigte sich Sorge und Schmerz um ein ganzes Volk und sein Leid. In diesem selben Hofe habe Ich damals im Jahre 1870,71 als kleiner Junge die Homburger steben sehen, unter Führung vom alten Jacobi, als sie nach großen Siegesnachrichten Meiner seligen Frau Mutter ihre Huldigung darbrachten. Ein Bild, das sich Mir ewig in die Seele eingeprägt hat; Ich habe damals nicht geahnt, daß es Mir bestimmt sein sollte, zur Erhaltung dessen, das damals Mein Großvater und Mein seliger Vater erworben und er⸗ rungen haben, kämpfen zu müssen.
Es hat unser Herrgott entschieden mit unserem Deutschen Volke noch etwas vor, deswegen hat er es in die Schule genommen, und ein jeder ernsthaft und klar Denkende unter Euch wird Mir zugeben, daß es notwendig war. Wir gingen oft falsche Wege. Der Herr hat uns durch diese harte Schule darauf hingewiesen, wo wir hin sollen. Zu gleicher Zeit ist die Welt aber nicht auf dem richtigen Wege gewesen, und wer die Geschichte verfolgt bat, kann beobachten, wie es unser Herrgott mit einem Volke nach dem andern versucht hat, die Welt auf den richtigen Weg zu bringen. Den Völkern ist es nicht ge⸗ lungen. Das rzömische Reich ist versunken, das fränkische zerfallen und das alte deutsche Reich auch. Nun hat er uns Aufgaben gestellt. Wir Deutschen, die wir noch Ideale haben, sollen fuͤr die Herbei⸗ führung besserer Zeiten wirken, wir sollen kämpsen für Recht, Treue und Sittlichkeit.
Unser Herrgott will den Frieden haben, aber einen solchen, in dem die Welt sich anstrengt, das Rechte und Gute zu tun. Wir sollen der Welt den Frieden bringen, wir werden es tun auf jede Art. Gestern ist's im Gütlichen gelungen. Der Feind, der, von unseren Heeren geschlagen, einsieht, daß es nichts mehr nützt zu fechten, und der uns die Hand entgegenhält, der erhält auch unsere Hand. Wir schlagen ein. Aber der, welcher den Frieden richt annehmen will, sondern im Gegenteil, seines eigenen und unseres Volkes Blut vergießend, den Frieden nicht haben will, der muß dazu gezwungen werden. Das ist jetzt unsere Aufgabe, dafür müssen jetzt alle wirken, Männer und Frauen. Mit den Nachbarvölkern wollen wir in Freundschaft leben, aber vorher muß der Sieg der deutschen Waffen anerkannt werden. Unsere Truppen werden ihn weiter unserem großen Hindenburg erfechten. Dann wird der Frieden kommen. Ein Frieden, wie er notwendig ist für eine starke Zukunft des Deutschen Reichs und der den Gang der Welt⸗ geschichte beeinflussen wird. (Bravo und Hurra!) Dazu müssen uns die gewaltigen Mächte des Himmels beistehen, dazu muß ein jeder von Euch, vom Schulkinde bis zum Greise hinauf, immer nur dem einen Gedanken leben: Sieg und ein deutscher Frieden. Das Deutsche Vaterland soll leben, hurra! 8 “
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für die Ver⸗ fassung und für Justizwesen sowie der Ausschuß für Handel und Verkehr hielten heute Sitzungen.
Das Königliche Staatsministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen. 1
Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ erfährt, haben die in St. Petersburg zwischen den Vertretern der deutschen und russischen Regierung gepflogenen Beratungen über Ge⸗ fangenenfragen nach längeren Verhandlungen zunächst zur Unterzeichnung eines Abkommens geführt, wonach die beiderseitigen dienstuntauglichen Kriegsgefangenen möglichst bald in ihre Heimat übergeführt werden sollen. Ent⸗ sprechende Abkommen mit Rußland sind auch von den gleich⸗ falls in St. Petersburg anwesenden österreichisch⸗ungarischen, bulgarischen und türkischen Vertretern unterzeichnet worden. Bei den zurzeit in Rußland herrschenden Verkehrsverhältnissen wird man freilich mit nicht unerheblichen Verzögerungen in der Ausführung des Transportes rechnen müssen, doch ist zu hoffen, daß es gelingen wird, die in dieser Richtung bestehenden Schwierigkeiten in verhältnismäßig kurzer Zeit zu beheben.
In der Bekanntmachung vom 9. Februar 1918 im amtlichen Teil der heutigen Nummer d. Bl. wird daran erinnert, daß das Ausfuhr⸗ und Durchfuhrverbot für Kochkisten, welches in der Bekanntmachung vom 24. No⸗ vember 1917 (Reichsanzeiger Nr. 280 vom 26. November 1917) enthalten ist, aber in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1918 (Reichsanzeiger Nr. 6 vom 8. Januar 1918) nicht berücksichtigt worden war, auch jetzt noch besteht.
Bayern. Der in München eingetroffene Staatssekretär des Reichs⸗ justilamts Dr. von Krause stattete gestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, dem Ministerpräsidenten von Dandl und dem Justizminister von Thelemann Be⸗ suche ab und wurde später von Seiner Majestät dem König n Audienz empfangen. Mittags fand zu Ehren des Staats⸗ sekretärs bei Seiner Majestät Tafel statt, zu der auch noch der preußische Gesandte von Treutler, der Justizminister von Thele⸗ mann an Stelle des inzwischen abgereisten Ministerpräsidenten und der Staatsrat von Lößl geladen waren.
—
Deutsch⸗Ukrainischer Zusatzvertrag 9 dem Friedensvertrag zwischen Dentschland, Oester⸗ eich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volksrepublik andererseits.
Fri Grund des Artikel VIII des heute unterzeichneten - f. ensvertrages zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, re dücie⸗ und der Türkei einerseits und der Ukrainischen Volks⸗ publik andererseits sind der Bevollmächtigte des Deutschen Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Kaiserlicher
die B Geheimer Rat, Herr Richard von Kühlmann und Mit levollmächtigten der Ukrainischen Volkarepublik, nämlich die 8 eder der Ukrainischen Zentralrada Herr Alexander vrjuk, Herr Mykola Ludynsjkyi und Herr Mykola
Wilhelm I. R.
teren Aufgaben erfüllen, die ihm dieser Krieg noch stellen mag.
Lewytejkyi übereingekommen, die
worden sind.
Wortlaut nach mitteilen.
sechs Monaten na
erstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen zwischen Deutschland und der Ukraine, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinter⸗ nierten, die Försorge . Rückwanderer, die aus Anlaß des Friedensschlusses zu erlassende Amnestie und die Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffahrteischiffe un⸗ verzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke einen Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließen.
Nachdem die Bevollmächtigten festgestellt hatten, daß die von ihnen bei Unterzeichnung des Friedensvertrags vorgelegten Vollmachten die Erledigung der vorstehend bezeichneten Gegen⸗ stände mitumfassen, haben sie sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
Erstes Kapitel. 8 Aufnahme der konsularischen Beziehungen.
Artikel 1.
Bei Aufnahme der konsularischen Beztehungen gemäß Artikel 1V des Friedensvertrags wird jeder vertragschließende Tel die Konsuln des andern Teils an allen Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem Kriege für einzelne gemischt⸗sprachige Pläte oder Gebietsteile Ausnahmen bestanden und diese Ausnahmen nach G jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig aufrechterhalten
erden.
Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegenotwendigkeit an gewissen Plätzen Konsuln des anderen Teils erst nach Abschluß des allgemeinen Friedens zuzulassen. 9
Jeder vertragschließende Tell wird alle Schäden ersetzen, die in seinem Gebiete während des Kriegez von den dortigen staatlichen Organen oder der Bevölkerung dusch pölkerrechtswidrige Handlungen konsularischen Beamten des anderen Teiles zugefügt oder an Kon⸗ sulatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet
Zweites Kapitel. Wiederherstellung der Staatsverträge. Artikel 3. „Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen Deutschland und Rußland vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen sind, treten zwischen den vertragschließenden Teilen vorbehaltlich ab⸗
weichender Bestimmungen des Friedensvertrags und dieses Zusatz⸗ vertrags bei deren Rattfikation mit der Maßgabe wieder in Kraft,
daß, soweit sie für eine bestimmte Zeit unkündbar sind, diese Zeit
um die Kriegsdauer verlängert wird.
Die deulsche Regierung wird der ukraivischen Regierung binnen vier Wochen nach der Ratifikation des Friedensvertrags die im Absatz 1 bezeichneten Verträge, Abkommen und Vereinbarungen ihrem
Artikel 4.
Feder 113“ Teil kann dem anderen Teile binnen der Unterzeichnung des Friedensvertrags die Ver⸗ träge, Abkommen oder Vereinbarungen oder deren Einzelbestimmungen mitteilen, die nach seiner Auffaffung mit den während des Kriegs eingetretenen Vexänderungen in Widerspruch stehen. Diefe Vertrags⸗ bestimmungen sollen tunlichst bald durch neue Vertrage ersetzt werden, die den veränderten bobE und Verhältnissen entsprechen. Zur Ausarbeitung der in Absatz 1 vorgesehenen neuen Verträge wird binnen sechs Monaten nach der Rattfikatton des Friedensver⸗ trags eine aus Vertretern der beiden Tetle bestehende Kommission an einem später zu bestimmenden Orte zusammentreten. Soweit sich diese binnen drei Monaten nach ihrem Zusammentritt nicht einigt, steht es jedem Teile frei, von den Vertragsbestimmungen zurück⸗ zutreten, die er gemäß Absatz 1 Satz 1 dem anderen Teile mit⸗ geteilt hat; handelt es 15 dabei um Einzelbestimmungen, so steht
dem anderen Teile der Rücktritt vom ganzen Vertrage frei.
Artikel 5.
Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Maͤchte beteiligt sind und in welche die Ukrainische Volksrepublik neben Rußland oder an dessen Steve eintritt, tretin zwischen den vertragschließenden Teilen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Friedensvertrages bet dessen Ratifi⸗ kation oder, sofern der Eintritt später erfolgt, in diesem in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivperträgen in Zusammenhang stehenden Einzelverttäge zwischen den beiden Teilen finden die Be⸗ stimmungen des Artikel 3 über die Verlängerung der Geltungsdauer und des Artikel 4 über den Rücktritt keine Anwendung.
Wegen der Kollektipverträge politischen Inhalts, an denen noch andere kriegfübrende Mäͤchte beteiligt sind, bebalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme bis nach Abschluß des allgemeinen
Friedens vor. Drittes Kapitel. Wiederherstellung der Privatrechte.
Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Telles bestehenden Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die An⸗ gehörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Privatrechte irgend⸗ welcher besonderen Regelung unterliegen (Kiegsgesetze), treten mit der Ratifikation des Friedensvertrags außer Anwendung.
Als Angehörige eines vertraoschließenden Teiles gelten auch solche juriszische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind den Angehörigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiet nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese Angehörtgen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.
Artikel 7.
Ueber privatrechtliche Schuldverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart.
9 1.
Die Schuldverhältnisse werden wiederhergestellt, soweit sich nicht
aus den Bestimmungen der Artikel 7 bls 11 ein Anderes ergibt. § 2.
Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einfluß die durch den Krieg geschaffenen Zustände, insbesondere die durch Verkehrsbindernisse oder Handelsverbote herbeigeführte Unmög lichkeit der Erfüllung, auf die Schuldverhältnisse ausüben, im Gebieie
jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für alle Landeseinwohner
geltenden Gesetzen beurtetlt wird. “
Dabei dürfen die Angehbrigen des anderen Teiles, die durch Maß⸗ nahmen dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger beban⸗ delt werden als die Angevörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden sind. Auch soll derjentge, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Bewirkung einer Leistung behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen Schaden zu
ersetzen.
§ 3.
Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von Kriegegssetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Ratifikation des Friedens⸗ vertrages bezahlt zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fälligkeit an für die Dauer des Krieges und der anschließenden drei Monate ohne Rücksicht auf Moratorien mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Fälligkeit sind gegebenenfalls die
vertraglichen Zinsen zu zahlen.
Für die Abwicklung der Außenstände und sonstigen privatrecht⸗ lichen Verbindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Gläubigerschutz⸗ verbände zur Verfolgung der Ansprüche der ihnen angeschlossenen
natürlichen und juristischen Personen als deren Bevellmächtigte
wechselsettig anzuerkennen und zuzulässen.
Artikel 8. —
Die vertragschließenden Teile sind darßber einig, daß nach der Ratifikation des Friedensvertrages die Bezahlung der staatlichen Ver⸗ bdindlichkeiten, insbesondere der öffentliche Schuldendienst, den beider⸗ seitigen Angehörigen gegenüber aufgenommen werden soll.
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volksrepublik in Aus⸗ sicht gevommene Vermögensauseina dersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausführung des t:m Absoatz 1 aufgestellten Grundsatzes besondeer Vereinbarung vor⸗ behalten. Dabet wird die Ukrainische Volksrepublik den deutschen Staatsangehörigen gegenüber jedenfalls die Verbindlichkeiten über⸗ nehmen, die für die in der Ukraine vorgenommenen öffentlichen At⸗ beiten eingegangen oder durch dort befindliche Vermögensgegenstände sichergestellt sind. .
Artikel 9
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 11 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Peipilegien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlick⸗rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze berinträchtigt worden sind, für das Gebiet der Ukraine wiederhergestellt werden.
Die Bestimmung des Aksatz 1 soll auf Konzessionen, Privilegien und ähnliche Anspeuche keine Auwendung finden, soweit diese auf Grund einer für alle Landezeinwohner und für alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder vom Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren Besitz verbleiben.
Die Ausführung der in den Absätzen 1, 2 aufgestellten Grund⸗ sätze bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Artikel 10. 8
Die Flisten sür die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles, gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht ab⸗ gelaufen waren, frühestens ein Jahr nach der Rattifikation des Friedensvertrages ablaufen. Das gleiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteischeinen sowie von aus⸗ gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren.
Artikel 11.
Die Tätigkelt der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaussichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder L quidation von Vermögensgegenständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll unbeschadet der Bestimmungen des Arnikel 12 na Maßgabe der nachstehenden Grundsätze abgewickelt werden.
§ 1.
Die beaussichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögers⸗ gegenstände sind auf Versangen des Berechtigten unverzüglich frei⸗ zuceben; bis zur Uebernahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrurg seiner Interessen zu sorgen.
8 2.
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechie Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im Eingang dieses Artikels erwähnte Stellen oder auf deren Veranlassung entgegeagenommen worden sind sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die gleiche Wirkong baben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte.
Privatrechiliche Verfügunger, die von den bezeichneten Stellen oder auf deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenomme worden sind, blelben mit Wirkung für beide Teile aufrechterhalten.
§ 3
Ueber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnte Stellen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen.
Artikel 12.
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerech same sowie Rechte auf Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, ins⸗ besondere Aktien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zvang entzogen worden sind, follen dem früheren Berechtiaten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation des Frierensvertrages zu stellenden Antrog gegen Rück⸗ gewähr der ihm aus Anlaß der Veräuferung oder Entziebung etwa erwachsenen Vorteile frei von allen iazwischen begrüabdeten Rechten Dritlter wieder übertragen werden. .
Die Bestimmungen des Absatz 1 finden keine Anwendung, soweit die veräußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für all Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen Art geltende Gesetzgebung inzwischen vom Staaie oder von Gemeinden übernomm worden sind und in deren Besitze verbleiben; im Falle der Wieder aufbebung der Uebernahme kann der im Absatz 1 vorg⸗sehene Antra auf Rückgewähr innerhalb eines Jahres nach der Wiederaufhebun gestellt werden. .“ 1“
Viertes Kapitel Ersatz für Zivilschäden.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß den beider⸗ seitigen Angehörigen die Schäden ersetzt werden, die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Ent;i⸗hung von Ur⸗ heberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaussichtigung, Verwabrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegerständen erlitten haben. Das gleiche gilt für die Schäden, die den Zivilangehörtgen jedes Teiles während des Krieges außerhalb der Krieasgebiete von den staatlichen Organen oder der Bevölkerung des anderen Teile⸗s du ch völkerrechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesundheit oder Vermögen zugefügt worden sind.
Im Hinblick auf die von der Ukrainischen Volkzrepublick in Aussicht genommene Vermögensauseinandersetzung mit den übrigen Teilen des ehemaligen Russischen Kaiserreichs bleibt die Ausfübrung der im Absatz 1 aufgestellten Grundsätze besonderer Vereinbarung vorbehalten.
Fünftes Kapitel.
Austausch der beiderseitigen Kriegsgefangenen
und Zivilinternierten.
Artikel 14. Ueber den im Artikel VI des Friedensvertrags . Austausch der Kriegsgefangenen werden die nachstehenden Bestimmungen
getroffen. 4 4.
Der bereits im Gange hefindliche Austausch dienstuntauglcher Shfötgesengenen wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt werden.
Der Austausch der übrigen Krieasgefangenen erfolgt tunlichst bald in bestimmten, noch näher zu vereinbarenden Zeiträumen.
§ 2.
Bei der Entlassung erhalten die Kriegsgefangenen das ihnen von den Behörden des Aufenthaltsstaates abgevommene Privateigentum sowie den noch nicht ausbezahlten oder verzechneten Teil ihres Arbeits⸗ verdienstes; diese Verpflichtung bezieht sich nicht auf Schriftstücke militärischen Inhalts. 1
Eine aus je vier Vertretern der beiden Teile zu bildende Kom⸗ mission soll alsbald nach der Ratifikation des Friedensvertrages in Brest.Litowsk zusammentreten, um die im § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zeiträume sowte die sonstigen Einzelheiten des Austausches, insbe⸗ sondere die Art und Weise der Heimbeförderung, festzusetzen und die Durchsührung der getroffenen Vereinbarungen zu
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