1918 / 46 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Feb 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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b) 3fach geklebte Paptersäcke aus 90 grammigem 8 Papier. (je 1000 Stück.) Format: ℳ6 Formot:

45 % 84 cm 600,— 50 %✕ 105 cm.

45 % 90 ecm 633,— 59 * 110 m

45 % 95 ecm 655,— 60 110 cm

50 % 95 em 715,— 1beö

50 ñ 100 cm 740,—

c) 4 fach geklebte Papiersäcke aus 75 grammig 8 Papier. (ie 1000 Stück.) E 1u.“ Format: 45 %✕ 84 cm 660,— 50 100 cm 45 99 cm 700,— 50 %✕ 05 xm 45 95 om 2 55 X△ 1 10 cm 47 % 86 cm .700,— 69 8 0O 50 95 ecc 85 20 X 115 xcwcwcwxk .. d) 2fach geklehte Papiersäcke aus 110 grammigem Papier. (je 1000 Stück.) 8 1] 45 94 enm 562,50 47 x✕ 86 etm 540,—.

Die Preise umfassen die Kosten der Beförderung bis zur Bahn⸗ station des Empfängerz. W

725 725,—

Ausführungsbestimmung IX der Reichs⸗Sackstelle.

Auf Grund der §§ 9 und 23 der Bekanntmachung des Bundesrats über Säcke vom 27. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 834) in der Faässung der Bekanntmachung vom 20. De⸗ Fmbef 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1116) wird folgendes be⸗ stimmt:

Die Anfertigung von Paptergewebesäcken aus dem der Reiche⸗Sackstelle zur Verfügung stehenden Paptergars kontingent erfolgt nur in folgenden Sorten: 1. Fü. Obst⸗, Gemüse⸗, Kartoffel⸗, Zwiebel⸗ und Lebensmittelsäcke: Hesstans⸗Bindung, Etnf elluvg 24 24 fädig, auf 10 cm im Quadrat, aus 2,4 er Garn; für Schnitzel⸗ und Grobklelesäcke: 8 Hesstans⸗Bindung, Einstellung 42 52 fädig, aus 2, 4 er Garn; . für Kseie⸗, Futtermittelsäcke und Säcke für gröberes Salz: „Hessiang⸗Bten ung, Einttellung 46 % 52 fadig, aus 2,4 er Garn; 4. für Kartoffelflockensäcke und Saͤcke für mittleres Salz: „Heisians⸗Btndung, Emstellung 50 % 52 fädig, aus 2,4 er Garn; 5. für Zacker⸗, Graupen⸗, Grieß⸗, Meh!⸗, Hülsenfrüchte⸗, Ge⸗ treide⸗, Grütze, und ähnliche Lebensmittelsäcke sowie Säcke für feines Salz a) Köper⸗Bindung: Einstellung 80 % 60 fädig, 8 3 oder 4 schaftig, aus 2,7 er Garn; Einstellung 88 % 56 fädig, aus 2,4 er Garn. Zulässig sind Veränderungen in der Garnnummer in Verbindung mit der Einstellung, soweit das theoretische Gewicht hierdurch nicht berinträchtigt wird. Veränderungen in der Einstellung hinsichtlich Kette und Schaß sind bei gleicher Quadratfadenzahl gleichfalls zu⸗ lässig. In beiden Fällen darf die Abweichung bis zu 5 % betragen.

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§2. Der Bedarf an Papiergewebesäcken, soweit er nicht aus den eigenen Besäänden gedeck werden kann, ist bis zum 1c5. des letzten Monats eines jeden Kolendervierteljahres für das folgende Kal⸗nder⸗ viert ljahr bei der Reichs⸗Sacknelle, Geschäftsabteilung, Berlin W. 35, Lützowst ase 89/90, auf dem vorgeschriebe'nen Formblatt anzumelden.

Die Reiche⸗Sackstelle prüft, ob die Bedarfsanmeldung begründet ist und der Bedarf gedeckt werden kann.

b) Tarpaulings⸗Bindu 1

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§ 3.

Die Deckung des Bedarfs erfolgt durch die zugelassenen Händler. Als Händler können nur Firmen zugelassen werden, die bereits vor den 1. Januar 1918 mit Papiergewedesäcken gewerbsmäßig gehandelt

aben.

Bei Bedarfsanmeldungen über 10 000 Stück können die Ver⸗ braucher den Wunsch aussprechen, die Säcke unmittelbar von einem Weber zu beziehen. Wäasche auf Lieferung durch einen bestimmten Weber werden nach Moglichkeit berücksichtigt.

§ 4.

„Die Reich;⸗Sackstelle stellt zum Erwerb der Säcke von den Händlern Bezugsscheine aus. Der Bezugesschein berechtigt den Ver⸗ braucher zum Erwerb der Säcke von den zugelassenen Händlern. Er ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach Ablauf der Frist, für die er ausgestellt ist.

Die Händler durfen die Säcke nur gegen Aushändigung des Bezugsscheines abgeben. Sie haben bis zum 15. des letzten Monats eines jeden Kalenderpierteljahres die Bezugsscheine bei der Reichs⸗ Sackstelle unter Mitteilung der Verkaufepreise einzureichen und gleichzeitig unter Angabe thres Bestandes an Lewebe und Säcken den voraussichtlichen Bedarf für das folgende Kalendervierteljahr an⸗ zumelden.

Verstäßt der Händler gegen diese Vorschriften oder fordert er übermäßige Preise, so kann er vom Bezug von Säcken ganz oder teil⸗ weise auegeschlossen werden. 3

§ 5.

Zur Deckung des Bedarfs der Händler und des Bedarfs der Verbraucher über 10 000 Stück, sofern die Verbraucher die Saͤcke un⸗ mittelbar vom Weber beziehen wollen, stellt die Reichs⸗Sackstelle Be⸗ zugszulassungen aus. Die Bezugszulassung berechttgt zum Bezug von Säcken von den vom Kriegsministerium, Krieas⸗Rohstoff⸗Abteilung, als Höchstleistungsbetrieb anerkannten Webern. Die Bezugszulassungen für Händler können auch auf die Lieferung von Paptergewebe aus⸗ gestellt werden.

„Die Bezugszulassung ist nicht ühertragbar und verliert ihre Gülttgkeit nach Ablauf der Frist, für die sie ausgestellt ist.

Die Weber dürfen Verträge auf Lieferung von Papiergewebe⸗ säcken und Papiergewebe, die aus dem Papieraarnkontingent der Reichs⸗ Sackstelle hergestellt werden, nur gegen Aushändigung der Abschnitte der Bezugszulossangen abschließen. vetztere geben dem als Hächst⸗ leistungsbetrieb ane kannten Weber Anwartschaft auf Erteilung einer Papiergarnfreigabe seitens des Kriegsminineriums, Kriegs⸗Rohstoff⸗ Abteilung, aus dem Kontingent der Reiche⸗Sackstelle.

§ 6.

Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulafsungen dem Kriegsausschuß für Textil⸗Ersatzstoffe, Berlin W. 8, Unter den Linden 34, mit Antrag auf Freigabe der Garne auf dem von diesem vor⸗ geschrlebenen Formblatt unter Angabe der Kontingentsnummer K 100 einzuresichen. Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papiergewebe dürfen erst nach der vom Kriegsministertum, K iege⸗ Rohstoff⸗Abteilung, erteilten Erlaubnis erfolgen.

S 7. ““

Die Hersteller von Papiergewebesöcken haben für jeden aus dem Papiergarnkontingent der Reichs⸗Sackstelle hergestellten und abge⸗ leferren Sack eine Vergütung von ½ % des Verkaufepreises an die Reichs⸗ackstelle abzaführen. Am 1. und 15. eines jeden Monats ist der Reichs⸗Sackstele auf dem vorgeschriehenen Formblatt Rechnung zu legen. .

§ 8. „Die Reiche Sadkstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Be⸗ dürfnisses Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen.

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diese vsführwndlbestimmmen tritt mit d dung in Kraft. Berlin, den 16. Februar 1918. Die Reichs⸗Sackstelle. Pedell.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung und die Liquidation des in⸗ ländischen Vermögens Landesflüchtiger, vom 12. Juli 1917 (GBl. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

702. Liste.

Gesamtvermögeu: Das gesamte im Inland befindliche Vermögen der durch Erlaß vom 18. April 1916 ausgebürgerten Landes⸗ flüchtigen Grünewald, Ludmwig, geboren 29. März 1873 zu Straß⸗ burg, Architekt, und Ehefrau, Lisa geb. Ottmann, geboren 9. August 1878, zuletzt in Straßburg (Zwangsverwalter: Exzellenz Mandel, Unterstaatssekretär a. D. in Straßburg). Durch die Zwangs⸗ verwaltung nicht berüöhrt wird der Grundbesitz der Landes⸗ flüchtigen, für welchen die Anordnung der Liquidatlion be⸗ antragt ist.

Straßburg, den 11. Februar 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Bekanntmachu

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (GBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (ℳGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.

703. Liste. Nachlaßmassen: Die Nachlaßmasse des am 19. März 1903 ver⸗ storbenen Marchal, Ludwig Gustav, in Waldersbach und dessen am 10. Juni 1917 verstorbenen Witwe, Christine Eugenie geb. Rochel, daselbst (Zwangsverwalter: Gerichtsvollzieher

Michel in Schirmeck). Durch die Zwangsverwaltung nicht be⸗

rührt wird der zu den Nachlaßmassen gehörende Grundbesitz,

für welchen die Anordnung der L quidation beantragt wird.

Straßburg, den 11. Februar 1918.

Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern JI. A.: Ni

Beklanntmuchung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation

feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom

15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19 Avril 1917) die Liquidation der dem Franzosen Louis Montupest in Paris gehörigen Fabrik Ocres de Francorchamps in Francorchamps bei Stavelot angeordnet. Zum Liquidator ist Herr Dr. Lepsius in Brüssel, Militärschule, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 18. Februar 1918.

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. J. W.: Rohrer.

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Bekanntmachung.

Der Beschluß der Deputation vom 9. August 1917, durch den dem Geschäftsführer Richard Rinne, Hamburg, der Handel mit Nahrungsmitteln auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung urzuverlässiger Personen vom Handel vom 25. Sep⸗ tember 1915 untersagt worden ist, wird aufgehoben.

Hamburg, den 19. Februar 1918. 8

Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Dr. Stahmer.

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnig, daß durch Verfügungen vom 16. Februar 1918 1) dem Kaufmann Leo Groß, Jahaber der Firma J. Joachimsthal, Leipzig, Windmühlenweg 22, 2) dem Elektrotechniker Kurt Hölke, Inhaber der Firma Ph. Schuch⸗ mann Nachf., Leipzig, Braustr. 27 1I, 3) Heinrich Guido Rötzsch, Inhaber einer Reparaturwerkstätie für Moforen und elekirische Lichtanlagen, Leipzig⸗Schleußig, Seumestr. 79, 4) dem Elekerotechniker Richard Arno Pilz, Inhaber der Firma Flektrische Licht⸗ und Kraft⸗Industrie Leipzig, Arno Pilz, Leipzig, Plagwitzer Str. 131, der Handel mit Gegen⸗ ständen des Kriegsbedarfs, zu 1 insbesondere mit Werk⸗ zeugmaschinen urd Maschinenteilen, zu 2, 3 und 4 ins⸗ besondere mit elektrischen Motoren, auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 wegen Unzuverlässig⸗ keit untersagt worden ist.

Leipzig, am 16. Februar 1918.

Der Rat der Stadt Leipzig. Roth.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Karl Dietsche in Karleruhe wurde mit rechtskräftiger Versügung Großberzoglichen Bezirksamts Poltzet⸗ direktion vem 21. Januar 1918 auf Grund der Bundesnats⸗ verordnung vom 23. September 1915 die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betr,, der Handel mit Butter, Käse und Eiern untersagt.

Karlsruhe, den 16. Februar 1918.

Großherzogliches Bezirksamt Politeldireklion. Weitzel. Bekanntmachung

Dem Jahaber des Kolonialwaren⸗ und Drogengeschä ag Schulze Nachf., Bremen, Obernstraße 10, Lge eong Wilbelm Guftav Verges, wohnhaft Bremen, Jsarstraße 28, ist

gemäß der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 der

Handel mit Lebens, und Futtermitteln untersagt unter Auferlegung der Kosten dieses Verfahrens. Bremen, den 20 Februar 1918.

Die Polizeidireklton, Abteilung I. Steengrafe.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter

Nr. 6248 eine Bekanntmachung über Erleichterung d Erlasses berufsgenossenschaftlicher Uafallverhütungsvorschrift 1 vom 19. Februar 1918. memn,

Berlin W. 9, den 21. Februar 1918

Kaiserliches Postzeitungsamt.

Königreich Preußen. 8 Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht.

den Militäroberpfarrer beim Generalgouvernement 1 Belaien und Feldoberpfarrer des Westheeres Dr. Midden⸗ dorf zum Dompropst bei der Metropolitankirche in Cöln und

den in die Oberpfarrstelle in Finsterwalde berufenen Pfarrer Werdin, bisher in Gutengermendorf, zum Super⸗ intendenten zu ernennen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Landgerichtsrat Thorwest in Posen zum Landgerichts⸗ direktor in Ostrowo, 8 den früheren Amtsrichter Dr. Mentzel bei dem Amts⸗ gericht Berlin⸗Mitte und die Gerichtsassessoren Dr. Mar Hartsch und Dr. Kurt Ehrlich bei dem Amtsgericht Berlin⸗ Mitte, Dr. Dingel in Landsberg a. W., Braune in Neu⸗ ruppin, Dr. Ponfick in Freiburg i. Schl., Brocke in Zell

(Mosel), Hoehl in Kirchen (Sieg), Sprave in Gladbeck

(Westf.), Dr. Antonius Imhäuser in Haspe, Dr. Hütten

Amtsrichtern sowie den Gerichtsassessor Szelinski zum Staatsanwalt in Meseritz zu ernennen.

8 8

1öu“ Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Wahl des ordentlichen Professors Dr. Auhagen zum Rektor der Landwirtschaftlichen Hochschule für die Amtszeit vom 1. April 1918 bis ebendahin 1920 zu bestätigen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. 1 Königliche Akademie der Künste. Die in der Genossenschaft der ordentlichen Mitglieder der Königlichen Akademie der Künste, Sektion für die bildenden Künste, erfolgte Wahl des Bildhauers, Professors August Kraus in Berlin⸗Grunewald, des Architekten Hermann Jansen in Berlin, des Malers, Professors Dr. Hans Thoma in Karlsruhe, des Architekten, Professors Josef Schmitz in Nürn⸗ berg und des Graphikers Olaf Gulbransson in München zu ordentlichen Mitgliedern der Königlichen Akademie der Künste ist vom Herrn Minister der geistlichen und Unterrichtsangelegen⸗ heiten bestätigt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 556) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über die Internationale Preßluft⸗ und Elektrizitäts⸗ G. m. b. H. in Berlin, Weinmeisterstraße 14, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet (Verwalter: Herr Kursmakler Otto Knatz in Berlin⸗Grunewald, Douglasstraße 32).

Berlin, den 18. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

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Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGZl. S 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) habe ich nach Fiefmwmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Fabrik Standard, Büroeinrichtungsgesellschaft m. b. H, in Berlin N. 65, Müllerstr. 151, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet (Verwalter: Herr Friedrich Krause in Dresden⸗Alt stadt, Vogelerstr. 9).

Berlin, den 18. Februar 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

8

Dem Superintendenten Werdin in Finsterwalde ist das Ephoralamt der Diözese Dobrilugk übertragen worden.

Bekäanntmache. G

Des Königs Majestät haben durch Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar d. J. zu genehmigen geruht, daß der Pro⸗ vinziallandtag der Provinz Westfalen zum 17. März d. J. nach der Stadt Münster berufen werde.

Die Eröffnung des Landtages findet an diesem Tage nach einem um 9 ½ Uhr Vormittags in der Erlöserkirche und

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im Dome stattfindenden Gottesdienste um 1 Uhr Nachmittags

im Landeshause zu Münster statt. Münster, den 22. Februar 1918. 8 Der Königliche Landtagskommissar. Oberpräsident der Provinz Westfalen. K. Prinz von Ratibor und Corvey.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Hugo Petersen sowie dessen Ehefrau 8 geb. Esrom, wohnhaft in Kiel, Fleethörn 57, wird hiermit cu

Grund der Bekanntmachung zur Feinhaltung unzuverlässige Personen vom Handel vom 23. September 1915 wegen Urzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, ins⸗ fesondere Lebens⸗ und Futtermitteln, untersagt mit gs Maßgabe, daß die selken ihr Geschäftslokal mit dem 23. d. M.

schlieten und die Kosten des Versahrens zu tragen habea7.

Kiel, den 16. Februar 1918.

Städtische Polizeibehörde. Dr. Pauly.

8

hain in Herford, Withelm Becker in Steele, Karl Berg⸗ mann in Paderborn und Heinrich Kunze in Osterburg Sh

Bekanntmachung.

em Kaufmann Josef Eichmann sowie dessen Ehefrau,

Faigta geb. Rickert, in Bottrop, Osterseiderstraße 10, vohnhoft, it anf Geund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (RsBl. Seite 603) und der Aus⸗ führungsanweisung vom 27. September 1915 der Handel mit jeglichen Gegenständen des täglichen Bedarfs, also auch nt Weiß⸗, Tuch⸗ und Wollwaren aller Art, wegen Unzu⸗ verlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersa gt worden. Eichmann hat die durch das Verfahren verursachten baren Auslagen, unbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Ver⸗ ordnung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung, zu erstatten.

Recklinghausen, den 16. Februar 1918.

Der Landrat. Bürgers. v1

Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 (Reichs⸗ Fesetbl. S. 603) ist der Ehefrau des Hugo Gries in Rem⸗ scheid, Kölner Straße 83, der Handel mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs unter Auf⸗ erlegung der Kosten der Veröffentlichung untersagt worden.

Remscheid, den 18. Februar 1918. Der Oberbürgermeister. J. V.: Gertenbach.

Bekanntmachung.

Dem Händler Friedrich Groß in Solingen, Wevyerstraße 8, wurde unterm heutigen Tage gemäß § 1 der Bundesratsverordnung

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vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) jeder weitere Handel mit Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täg⸗

lichen und des Kriegsbedarfs untersagt, weil durch die wiederbolten Bestiafungen, insbesondere wegen Preiswucher, seine

Unzuverlässiakeit in bezug auf den Handelsbetrieb daretan ist. Hie Kosten der Verbffentlichung werden dem Groß auferlegt.

Solingen, den 16. Februar 1918. Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister: Dicke.

Bekanntmachung. 11u“

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Ferrhalturg unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. S. 603) und der Aus führungsbentmwungen un dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird den Eheleuten Konditor Hermann van der Ven, wohnhaft in Sterkrade, Neumühlstraße 66, der Handel mit Lebensmitteln, insbesondere Mehl und Backwarxen, für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Verfahren entstandenen baren Aut⸗ lagen, insbesondere auch die Kosten der Bekanntmachung, fallen den Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 30. Januar 1918. Der Bürgermelster. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundetrats vom 23 Septemher 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) und der Ausfuhrungs⸗ bestimmmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 wird der EChefrau des Wilhelm Brögmann, wohnhaft in Sterk⸗ rade, Hüttenstraße 1, der Handel mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Mehl, für da; Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen, insbesondere auch die Kosten der Bekanntmachung, fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 31. Januar 1918.

Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

1“ —y—.—

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuperlässiger Personen vom H⸗ del (RGBl. S. 603) und der Aus führungebestimmungen zu dieser Berordnung vom 27. September 1915 wird der Ebhefrau des Heinrich Ohuernheim, wohnhaft in Sterkrade, Markt⸗ straße 19, der Handel mit Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere auch Mehl, für das Gehiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Verfahren ent⸗ tandenen baren Auslagen, insbesondere auch die Kosten der Bekannt⸗ machung, fallen der Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 12. Februar 1918. Der Bürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

8 Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 22. Februar 1918.

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amtes Dr. von Kühlmann hat sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, gestern abend über Wien nach Bukarest begeben.

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„In der heute unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer ab⸗ gehaltenen Vollsitzung des Bundesrats gelangten zur Annahme der Entwurf einer Verordnung zur Abänderung der Verordnung über die Sicherung der Acker⸗ und Garten⸗ bestellung sowie Vorlagen, betreffend Festsetzung des Zigaretten⸗ kontingents für die Zeit vom 1. Januar bis 30 Juni 1918 ä Zin Fete verschiedener Blätterarten als Tabak⸗ ssatzstoffe.

. Noch kurz vor der Abreise der deutschen Mitglieder der Petersburger Kommissionen haben diese, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mit den russischen Vertretern unter dem Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen eine ereinbarung über die Heimbeförderung der beider⸗ seitigen Zivilangehörigen unterzeichnet. Aus den Be⸗ fimmungen dieser Vereinbarung ist hervorzuheben, daß ent⸗ sprechend dem bekanntlich nicht ratifizierten Kopenhagener Protokoll die von den russischen Truppen nach Rußland fortgeführten Ostpreußen ohne Rücksicht auf Alter und Ge⸗ schlecht in die Heimat befördert werden sollen. Von den übrigen in Rußland zurückgehaltenen deutschen Zivil⸗ pelsonen sind zunächst die Frauen und Mädchen, die männ⸗ ichen Personen unter 16 und über 45 Jahren, die dienst⸗ untauglichen Männer innerhalb dieser Altersgrenze sowie de Aerzte und Geistlichen jedes Alters heimzubefördern;

die entsprechenden Klassen der aus dem unbesetzten Ruß⸗;

land stammenden Russen, die noch in Deutschland zurück⸗ gehalten waren, sollen nach Rußland befördert werden. Die Heimbeförderung soll, soweit nicht auf Antrag Einzelreisen gestattet werden, in Transporten erfolgen, die möglichst bald in Verbindung mit der Heimschaffung der dienstuntauglichen Kriegsgefangenen durchzuführen sind; bei der Abfertigung sind tunlichst Frauen und jugendliche Personen unter 16 Jahren sowie Kranke, im übrigen die Ostpreußen zuerst, zu berücksichtigen. Wegen der Feen derng der diensttauglichen männlichen Zivilpersonen im Alter zwischen 16 und 45 Jahren wurde eine besondere Vereinbarung vorbehalten.

Die deutsche Regierung hat ihre Genehmigung zu der Vereinbarung ausgesprochen, die Genehmigungserklärung der rusnschen Regierung steht noch aus. Indessen war bei der Ab⸗ reise der deutschen Kommission bereiks mit dem Abtransport der deutschen Zivilpersonen aus Petersburg nach den Grund⸗ sätzen der neuen Vereinbarung begonnen worden. Die Weiter⸗ führung des Abtransportes wird naturgemäß von der Ent⸗ wicklung der Ding in Rußlaad abhängen.

Dem Vernehmen nach sollen hier und da, insbesondere in ländlichen Bezirken, immer noch gewissenlose Leute dem lichtscheuen Gewerbe obliegen, weniger erfahrenen Besitzern ihre Kriegsanleihen durch allerlei Zuflüsterungen weit unter Preis herauszulocken, um sie alsdann ihrerseits zu einem höheren Preise wieder zu verkaufen. Vor solchen Aufkäufern kann nicht eindringlich genug gewarnt werden! Wenn ein wirkliches wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, von der gezeichneten Anleihe Stücke zu verkaufen, wende man sich an eine bekannte Bank, Sparkasse, Genossenschaft oder auch an die Reichsbankanstalten, die bekanntlich Anleihestücke bis zu 1000 zum Ausgabekurs von 98 vH abzüglich der üblichen, geringen Verkaufsgebühr unmittelbar vom Zeichner jederzeit ankaufen. 8

Schaumburg⸗Lippe. Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst Adolf

vollendet morgen sein 35. Lebensjahr.

8

esterreich⸗Ungarn. Das österreichische Abgeordnetenhaus begann vor⸗ gestern die erste Lesung des Haushaltsvoranschlages. Laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ gab der Abg. Götz namens des Polenklubs eine Erklärung ab, worin gegen die Ab⸗ tretung Cholms an die ukratnische Republik und gegen die Nicht⸗ zulassung der polnischen Abgeordneten zu den Brest⸗Litomsker Ver⸗ handlungen Einspruch erhoben wird. Der Polenklub wünsche der jungen ukrainischen Republik eine große Zukunft und hoffe, daß die zwischen der uk ainischen Volksrepublik und dem polnischen Staate an den Grenien sich ergebenden nationalen Streitfragen ohne Be⸗ teiligung Dritter im gegenseitigen Einverstaͤndnis von Volk zu Volk ausgeglichen werden. Die Verstümmelung des polnischen Landes be⸗ deute einen Triumph des deutschen Imperialtzmus und eine Verhöh⸗ nung des Selbstbestimmungsrechts des polnischen Volkes. Ueber das zu Polen gebörende Land habe nur der polnische Staat ein Recht zu verfüger. Der ukratnische Abgeordnete Lewyckyj begrüßte die An⸗ erkennung des Selbstbestimmungerechts der Ukraine durch den Friedensschluß mit der ukrainischen Republick sowie die heutige Er⸗ klärung des Obmanns des Polenklubs, daß Polen mit dem ukrainsschen Staate in ein ir undschaftliches Verhältnis treren welle. Die Ukrainer müßten jedech gegen die Auffassung der Polen Enfpruch erheben, daß der Friede auf Kosten des polr ischen Volkes und des polnischen Gebiets von Cholm geschlossen worden sei, auf welch' letzteres Gebiet die Polen ein Recht hätten. Per Reduer verlangte schließlich, daß zur Wahrung der Entwicklungsfreiheit der Ukrainer in der österreichisch⸗ungar schen Monarchie die ukrainischen Gebiete Galiziens als Reichsland organssiert werden. Der tschechische Abg. Winter kritisierte den Brest⸗Litowsker Vertrag und erklärte, die Erenistreitigkeiten zwischen den Ukratnern und den Polen hätlten einvernehmlich zwischen beiden Völkern gelöst werden müssen. Er erhebe gegen den Einmarsch deutscher Truppen in Rußland Einspruch, der nur bezwecke, die revolutionäre Bewegung in Rußland zu bekriegen. Er vertrete neuer⸗ lich die Forderung nach Beiziehung von Vertretern der Völker zu den Friedeneverhandlungen. Während seiner Rede apestropbierte der tschechische Soz'aldemokrat Soukop den auf der Galerie befindlichen ukrainischen Abg. Sevrjuk durch beleidigende Zwischenrufe, worauf die ukrainischen Abgg. Trylowsti und Singaliewicz in scharser Weise erwiderten. Der Vtz'p äsibdent Tusar erteilte dem Abg. Soukup einen Ordnungstuf und sprech das Be⸗ dauern aus, daß ein Vertreter des befreundeten Stoates beleidigt worden sei. (Beifall und Zwischenrufe.) Der Abg. Waldner gab namens des Verbandes der deutsch⸗nationalen Partei eine Erklärung ab, worin er den Friedenzschluß mit der Ukraine billigte und be⸗ dauerte, daß die Polen uneingedenk des für die Befreiung und Wieder⸗ herstellung des Königreichs Polen von den Mittelmächten gemeinsam vergossenen Blutes ihre vationalen Sonde interessen den höchsten Inter⸗ essen des Staates nicht unterordnen. Die Deutschen befürchten, daß diese Holtung der Polen auch einen Riß in das für die abschließende Ausgestaltung des polnischen Köaigtums notwendige Ein⸗ vernedbmen aller Beteiligten tun werde. Der Friedens⸗ schluß mit der Ukraine wäre das Werk des hier führenden österreichisch⸗ ungarischen Ministers und nicht eine reichsdeutsche Inspiration. Die ganzen Verhandlungen von Brest⸗Litowsk seien von dem gleichberechtigten Ein⸗ fluß der Vertreter beider Mittelmächte getragen. „Wir balten es für unsere Pflicht, die tatkräftige, durchschlagende Arbeit der Politik des Grafen Czernin besonders anzuerkennen und ihm unser Vertrauen zu erneuern.“ Der Redner sprach schließlich der ukrainischen Volks⸗ republik warme Wünsche für ie Zukunft aus. Der Abg. Daszinskt (volnischer Sozialdemokrat) erklärte, daß durch die Brest Litomsker Verhandlungen das Vertrauen der Polen getütet worden sei. Künftighin werde zwischen Ukrainern und den Polen ein Elsaß⸗Lothringen bestehen, an welchem beide Staaten Jahrzehnte merklich bluten werder. Anstatt daß Oesterreich Polen und die Ukrame unter seinen Schutz genommen und den Aus⸗ tausch der sich gegenseitig ergänzenden Volkskräfte angebahnt hätte, habe es die ganze Führung dem Peutschen Reich abgetreien. Es liege Größe in der derutschen Politik, wenn die deutschen Diplomaten der österrescht chen Diplomatie das Heft aus den Händen entwunden hätten. Der Redner zwetfelt nicht, daß die Ueberschüße aus der Ukraine nach Deutschland wandern werden, und wandte sich unter lebhafter Zustimmung der Polen und stürmischem Widerspruch Uinks in heftigen Ausdrücken gegen das diesbezügliche Vorgehen der Deutschen in Rumänien und Polen, wobei er vom Präsidenten mit der Bemerkung zur Ordnung gerufen wurde, er könne es nickt zugeben, daß die Regierung des verbündeten Deutschen Reichs hier beschimpft we de. Der Abg. Dir. Adler (deutscher Sozial⸗ demokrat) verwies auf den vom Staatssekretär von Kühlmann im Deutschen Reichstage zur Verlesung gebrachten Funkspeuch der groß⸗ russischen Regierung und gab dem Wunsche Ausdruck, daß die deursche Regierung auch jetzt ihre früheren Bedingungen nicht als verfallen erklären und sich zu keinen weiteren kriegerischen Operationen in das Innere Rußlands begeben werde. Seine Partei fordere die Regierung auf, alles auf das peinlichste zu vermeiden, was als Einmischung in

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1.“ öV die Angelegenbeiten der ker Raßlands betrachtet werden könnte, und warne insbesondere vor einem Eingreifen in den Streit zwischen Großrußland und der Ukralne. Bezüglich des Voranschlaus eiklärte der Reener, daß die Sozialdemokralte selbf verständl ch nicht „afür limmen könne. Sie könne es nicht tun, weil sie keine Last habe, politisch oder moralisch irgend eine entternte Verantwortung für diesen Krieg zu überaehmen. (Beifall bei den bdeutschen Sozial⸗ demokraten.)

Die Mittelpartei und die Verfassungspartei des österreichischen Herrenhauses haben obiger Quelle zufolge einen Beschluß gefaßt, worin sie erklären, der polnische Wider⸗ stand gegen die allgemeine Politik des Sicates sei nicht zu verantworten und umso ungerechtfertigter, als nach den gestrigen Erklärungen des Ministerpräsidenten der Zwischenfall von Cholm einer ausgleichenden Lösung zugeführt werden soll. Sie er⸗ warten, daß die in Galizien und im polnischen Okkupations⸗ gebiet herrschende Erregung über den Friedensvertraa mit der ükrainischen Regierung schwinden werde. Sie sprechen ihre Zustimmung zu der bisherigen Haltung des Ministers des Aeußern aus, versichern ihn ihres vollen Vertrauens und ihrer Unterstützung und hoffen, daß sein bisher so gedeihliches Wirken auch in Zukunft von Erfolg begleitet sein werde.

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Großbritannien und Irland. Naoch einer Reutermeldung hat das Auswärtige Amt

an den Grafen Ladislaus Sobanski, als den Vertreter des

polnischen Nationalkommitees in London ein Schreiben ge⸗ richtet, in dem ihm der Staatssekretär Balfour mitteilt, daß die englische Regierung ihren Agenten in Kiew aufge⸗ tragen habe, die Erklärung abzugeben, daß sie den kürzlich ge⸗ schlossenen Frieden zwischen der Ukraine und den Mittelmächten nicht anerkennen und keinen einzigen Frieden anerkennen werde, an dem Polen interessiert sei, wenn dieses Land nicht vorher befragt worden wäre.

Im Unterhaus wurde mitgeteilt, daß die Sommer⸗ zeit am 24. März beginnen und am 29. September enden

solle. 1 Frankreich.

Nach einer Meldung der „Agence Havas“ hat der General Cadorna Versailles verlassen, nachdem er seine Funktionen dem General Giardino übertragen hatte, der seie Stelle im Obersten Kriegsrat der Verbündeten einnimmt.

Der Sozia listentag hat, Lyoner Blättern zufolge, die Mitglieder der Mehrheit Thomas, Renaudel, Cachin und Dubreuil und die Mitglieder der Minderheit Longuet, Mistral, Maurin, Bourberon und Fressard zu Abgeordneten für die Londoner Tagung ernannt.

Rußland.

Einem Amsterdamer Blatt zufolge erfährt die „Times“ aus St. Petersburg, daß einige Großfürsten und Groß⸗ fürstinnen eine Eingabe an die Regierung der Bolschewiki sandten, in der sie ersuchten, der Familie des früheren Zaren zu erlauben, Tobolsk zu verlassen und nach Frankreich oder England zu gehen. Sie erklären, daß alle Gerüchte über ihre Teilnahme an den Verschwörungen zur Wiederherstellung der Monarchie unrichtig seien, und verzichten auf alle Rechte auf den Thron.

Wie bereits gemeldet, haben die Vertreter der mit Rußland verbündeten Staaten und der neutralen Staaten gegen die Ungültigkeitserklärung der russischen Staats⸗ schulden entschieden Einspruch erhoben. Dieser Einspruch hat, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, wegen, seines Inhalts und seines Tones bei der russischen Bevölkerung Empörung hervorgerufen. Die russische Regierung erklärt, der Emspruch sei vollständig gleichgültig. Um ein einmal erlassenes Dekret ungültig zu machen, bedürfte es anderer Maßnahmen. Auch die Forderung der Mächte, den ihren Untertanen durch die Ungültigkeitserklärung entstandenen Schaden zu ersetzen, schrecke die Regierung ebensowenig wie Drohungen.

Die Lage in Estland und Livland verschlimmert sich nach Erzählungen von Flüchtlingen täglich. In Stadt und Kreis Werro sind über 100 Deutsche, in Fellin etwa 140 und in Pernau etwa 24 verhaftet worden. In den lettischen Kreiser haben Verhaftungen bis jetzt noch nicht stattgefunden. Der bekannte Aufruf zur Beseitigung aller deutschen Männer über 17, aller deutschen Frauen über 20 Jahre wurde auch in Dorpat verbreitet. Bei Dorpat ist es zu einem Zusommen⸗ stoß zwischen Deutschen und Roter Garde gekommen, von welcher 5 Mann getötet wurden. 8 v“

Schweden. v“ 8

Der finnische Gesandte Gripenberg hat einer Presse⸗ meldung zufolge vorgestern an die schwedische Regierung die Bitte gerichtet, Schweden möge in Finnland eingreifen.

Der Ministerpräsident Eden beantwortete vorgestern in der Zweiten Kammer eine Interpellation des linkssozialistischen Reichstagsmitglieds Wennerström über die Stellung der Regierung zur Interventionsfrage in Finnland sowie der Durchfuhr und Ausfuhr von Waffen. Loaut Be⸗ richt des „Svenska Telegrambyran“ erklärte der Minister⸗ präsident:

Die Regierung hege keinerlei Absicht, eine bewaffnete Inter⸗ vention zu unternehmen, falls das Recht und die Interessen Schwedens nicht Kränkungen ausgesetzt seien, die dazu nötigten. Die an gewissen Stellen in Schweden gewünschte Intervention erwecke starken Wider⸗ stand in kreiten Logern des schwedischen Volkes und würde eine fianische Staatsordnung, die ihren Erfolg schwedischen Waffen vr⸗ dankte, unter dem Teise des finnischen Volk s sehr ve haßt machen, gegen welches viese Waffen gerichtet waren. Die schwerische Regie⸗ rung babe nicht die Absicht, das bestebende Verbot gegen die Durch⸗ und Ausfuhr von Waffen aufzubeben ober zu ändern. In dieser Hinsicht seien keine Genehmigungen für Rechnung Finnlands gegeben worden. Die Regierung könne die Bildung von bewaffrnesen Korps auf schwedischem Boden nicht gestallen, aber Prsvatleute hätten die Er⸗ laubnis erhalten, als Freiwilltge in finnische Dienste einzutreten, den⸗ selben Grundsätzen gemäß, die in anderen gleschartfigen Fällen an⸗ gewandt worden seien. Die Auslieferung von Waffen und Munition aus den Vorräten Schwedens habe die Regierung nicht gewatten können. Die Durchfuhr von Waffen und Muntiion über Schweden beauche nicht stattzufinden, da die Zufohr auf dem Seewege von anderen Ländern möglich sei. Die Reglerung hege nickt die Arsicht, geltende Verbote gegen die Durchfuhr aufzuheben oder zu verändern, und Lizenzen für die finnische Regferung seien nicht vor⸗ gekommen. Hierüber entstehende Fragen würden von der Regierung geprüft werden gemäß den vorher angedeuteten Grundsätzen, nämw lich der Absicht Schwedens, sich nicht in den Bürgerkrieg Finnlands hineinziehen zu lassen, ebenso wie der Pflicht, die eigenen Interessen Schwedens aufrecht zu erhalten. Der Miristerpräfident teilte danach mit, daß Schweden bet einer Anzahl der europälschen Mächte die Initlatve genommen habe iu einem diplo⸗ matischen Schritt in Petersburg, betreffend die Räumung

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