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Bezugsschein. § 5
Jede Abagabe der im § 1 genannten Gegenülände darf nur gegen vorherige Empan nahme eines von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle aus⸗ gestelten Bezugsscheines er olgen Eines Bezugsschrines bedarf auch die Abgabe zur Verwendung im eigenen Peirteve.
Die Abgabe von Treibriemen, Fallhämmerriemen, Trans⸗ portbändern und Eilev torgurfen, welche unter Verwendung von L der, Gammi, auch Gummiregenerat, Balata, Gutta⸗ percha, Baum volle, Kunstbaumwolle, Wolle, Kunstwolle, Kamelbaar, Mohar, Alp ka, Ka⸗schmir und sonsti en Haare“, europätschem oder außer uropaischem Hant, Flachs, Jute odee anderen Pflaazenfasern hergestellt sind — mit Aosnahme der aus Pap er hergestellten Treib⸗ riemen usw., die nicht mehr als 10 vH der voraufgerührten Faser⸗ stoffe enthalten, — durch Personen, die weder Herneller noch zu⸗ gelassene Händler sind, setzt für jeden Erwerber die verherige Aue⸗ stelung eines auf ihn I utenden Bezugscheins und die Vorlegung dieses Scheins durch den Veräußerer bet der Ri men⸗Freigabe⸗Stelle, Abteilung Beschlagnahme, behafs Vermerks des Verkaufs voraus (vglI. auch § 4 der Bekanntmachung Nr. L. 400/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917).
Keines Bezugsscheines bedarf die Veräußerung und Lieferung von Treibriemen usw., die durch die im vornebenden Paragrapden genonnte Bekanntmachung besch agnahmt sind und sich am 15. März 1917 im Besitz eines Händlere oder Verbrauchers besunden baven, an die Kriegsleder Aktiengesellscheft, Berlin W. 9, Budapester Straße 11/12, doch ist von derartgen Verläufen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle, Ab⸗ tetlun Beschlagnahme, unverzü lich Mitteilung zu machen.
Keines Bezugescheines bedatf die Abgabe von Riemensücken zu Ausbess run szwecken aus den unter Autsicht der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle stebenden Austesserungslagern, deren Namen in den „Mit⸗
teilungen der Remen⸗Frei⸗cbe⸗Stelle’ veröffentlicht werden. Dasselbe
gitt für die Abgabe von Stücken von Treibriemen, Förderbändern und Elevatorgurten aus Zellst ff bis zu 4 Meter Länge zu Aus⸗ besserungszwecken, jedoch besteht hierfür die Pflicht der Bericht⸗ erstattung.
Keines Bezucsscheines bedarf die Abgabe ven Treibriemenstücken und sonstigen Lederarlik In, die von Sastlern, Brunnen⸗ und Pumpentauern aus denjenigen Lerermengen hergestellt werden, die ihren durch B zug⸗karte zur Ausführung kleiner Ausbesserungen und Ergänjungen abgegeben werden. Die Namen dieser Sattler, Brunrt en⸗ und Pumpendauer werden in den „Mttteilungen der Riemen⸗Frei⸗ gabe⸗Stelle“ veröffentlicht. 8
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Die Abgabe der im § 1 angegekenen Gegenstände, soweit sie nicht im § 5 gerannt sind, darch Personen, die weder Hersteller noch zugelassene Händler sind, ist vur gegen vorherige Genehmigung der Riemern⸗Freigabe⸗Stelle zulässig, sofern nicht nach dem Wortlaut des Bezugsscheines ein Weiterverkouf von vornherein genehmigt war.
§ 8.
Die Bezugsscheine werden um allgemeinen auf den Nemen des Verbraucheis und nur für seinen eigenen Bedarf ausgestellt. Fabriken landwtetschaftlicher Maschtnen werden gegen nachnä liche Abrechrung für de in diese Moschinen einzubauenden Treibrtemen els Verbraucher angesehen, dasselbe gilt von Pumpenfabriken für Pampenmanschetten, die in die von ihnen zu liesernden Pumpen ein⸗ gebaut we den.
Bezugsscheine auf Textil⸗ und Zellstoffriemen werden mit einem abtrennharen Abschnitt hergestellt, auf dem der Name des Verbrauchers eingetragen wird.
Bei solchen Bezugescheinen dürfen die zugelassenen Händler die Abschnitte obtrernen, weich den Namen des Verbrauchers enthalten. Ste haben den verhleibenden Hauptteil ves Bezugsscheinte, mit ihrem Firmenstempel versehen, dem Hersteher einzureichen, während sie die Abschaitie eordnet aufzubewahren haben.
Die B zupesch ine sind grordnet a fzubewahren; der Leeserer hat
die Be ugescheine mit Belieferungevemert zu varsehen. § 9. Die Hersteller sind nicht ber chefgt, einen Verkauf zu verweigern, sofen ihnen ein ordnungsgemäner Bezugesch in im Ortatral vorgele 1 wird und sie die zur Ausfuhrung desselben ertorderlichen Rabstoffe und Einrichtu gen besizen. H gi ein Hersteller Zweifel über die Ordnungemäßigkeit eines Bezusescheines, so hat er unverzüꝛlich vor Belieferung desselben an die Riemen⸗Fretgabe⸗Stelle zu berichten.
Die Elebtgung der ei gebe den Bezugsicheine haf, soweit diee m Rahmen eines sachgemäßen t chnischen Betenbe's moglich ist, nach der Rethenfolge des Enganges zu geschehen, falls nicht von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle Ausnahmen zucel ssen oder vorgeschrieben sid, insbesondere behält die Riemen⸗Freigabe⸗Stelle sich vor, die Belieferung bestimmter Bezuge cheine unter Vorrang vor allen übrigen vorzuschreib n.
Andererseits sied die ausdrücl’ch als Vorrot bezugsschene be⸗ jeichneten Bezugescheine erst nach den gewöhnlichen oder Bedarfs⸗ bezugsscheinen zu beliefern. .
Verkaufspreise. § 10.
Die Riemen⸗Freigake⸗Stelle hat das Recht, fär bestimmte Arten von Gege ständen Richtpreise oder sonsiige Maßnahmen zur Ueber⸗ wachung und Regelung der Preis estalkung 3. B. Höchstausschlaͤge für den Handel festzusetzen. Die festeesetzten oder genehmigten Preise dürfen unter keiner Form überschritten werden, wohl aber bleibt es unbenommen, unter diesen Preisen zu verkaufen.
Fur Verpackung und Fracht dürfen nur die nachweislichen Bar⸗ auslagen berechnet werden.
Die ven der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle erhobenen, von den Her⸗ stellern mittelbar oder un mittelbar zu entrichtenden Gebühren dürsen nur in die Verkaufspreise eingerechnet, aber nicht besonders be⸗ rechnet werden. 8
En Verkauf darf nicht von Bedinaungen ablängig gemacht werden, die dem Verkäufer einen besonderen Vosteil verschaffen fr Uen, z. B. daif nicht verlangt werden, daß Aufträge auf ondere Waren er eilt oder srühere Lieferungsverträge ganz oder teitweise aufgehoben werden.
III. Zufatzbestimmungen für Persteller, 1. welche hauptsächlich Robstoffe verarbeiten, die von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle zugeteilt sind.
Die von der Riemer⸗Freigabe⸗Stelle zugeteilten Robstoffe dürsen, syweit nicht die Verarbettung auf bestimmte Gegenstönde vorge⸗ schrieben wird, nur auf die im § 1 angeföbrten Gegenstände ve⸗ arteitet werden. Ausnahmen bebürfen in jedem Falle vorheriger schriftlicher Genehmigung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle.
Die Hersteller sind verpflich et, die zuaeteilten Robstoffmengen fachmännisch et zulzern und so zu bewirtschaften, daß bei der Her⸗ stellung der Erzeuantsse ein möglichst geringer Prozenis at von Abfall entsteht und die Erzeugnisse sel st die bestmögliche Leistungsfähigkeit und längste Haltbarteit gewähleisten.
13.
Die bei der Verarbeitung von Rohstoffen entstehenden Abfälle sind, soweit sie iner Beschlognahme unterkegen, sorgfälttg eirzulagern und den vorgeschriebenen Stellen in ordnengsmäßiger Weise regel⸗ mäßig anzudienen, soweit die Riemen⸗Freigabe⸗Stelle nicht besonders darüber versügt.
Als Abfälle sind unbeschadet zu treffender besonderer Bestim⸗ mungen sosche Robstoffe zu ve steher, welche nicht mehr auf Gegen⸗ stände der im § 1 angevebenen Arren verarbeitet werden können.
14. Von jedem Hersteller ist ein besonderes Lagerbuch, ge⸗ trennt voa den sonstigen Geschäftsbüchern, zu sühren, aus
welchem die Elngänge an Rohstoffen und die Ausgänge an fertigen Artikeln genau ersichtlich sein müssen. Das Lager⸗ buch muß laufend nachgetragen werden. Bei jerem EFin⸗ gang ist die Nummer und das Datum des Zuteilungescheines, Name des Lieferers, Tin der Einlagerung, Qualitätsbezeichnung sowie Mengenangabe in Stückzabl, Gewicht und Einkaufseinheitspreis an⸗ zugeben. Bet jedem Auegang ist anzugeben die Nummer und das Datum des vorgelegten Bemgescheines, Name des Verbrauchers, auf welchen der Bczugsschein lautet, bzw. des Händlers, an den die Ware geliefert und berechnet wird, Tag der Aolfeferung, Art und Abmessangen der gelieferten Gegenstände (bei technischen Lederartikeln alle erforderlichen Maße), Gewicht jeder Sorte und Abmessung, Ver⸗ kaufseinheitspeis, ferrer monatlich das Gewicht des bei der Her⸗ stellung entstandenen Abfalles an zugeteilten Rohstosfen. Ueber die Abfälle ist in dem vorgeschriebenen Lagerbuch ein besonderes Konto zu führen, aus welchem die monatlichen Zo⸗ und Abgänge genau zu ersehen sein müssen. Von diesem „Abfall⸗Komo“ ist der Riemen⸗ Freigabe⸗Stelle monatlich eine Abschrift einzurrichen.
Die Besiter von zugeteitten Rohstoff n sind veipflichtet, das Lagerbuch regelmäßig abzuschließen und der Riemen⸗Freigabe⸗St⸗lle eine genaue Abschrift der Buchungen, die auf den verflossenen Zeit⸗ raum Bezug haben, auf den von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle anzu⸗ fordernden Vordrucken einzusenden. Die Hersteller der im § 1 be⸗ zeichneten Gegenstände aus Leder haben den Abschluß monatisch vor⸗ zunehmen; die „Monateberichte“ müssen spätestens am 5. Tage rach Vorlauf eines Kalendermonats im Besitze der Atemen⸗Freinade⸗Stelle sein. Die Hersteller von Treibriemen nsw. aus Texiilstoffen oder aus Tertilose⸗ doer Papiergarn haben den Abschluß wöchentlich vorzu⸗ nebhmen; die „Wochenberichte“ mössen spätestens am 5. Tage nach Ablauf der Wich⸗ im Besitze der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle sein.
Am Enade jedes Viertelfahres ist eine genaue auf rer Wage ftst⸗ zustellende Bestandsaufnahme der vorhandenen Rohstoff⸗, Halb⸗ und Fertigfabrikate (unter Abzug des Gewichtes der Imprägnierung) zu machen. Sollten sich dabei Gewichtsunterschiere gegenüber dem buch⸗ mäßigen Lagerbestand ergeben, so ist darüber unverzüglich an die Riemen⸗Freigabe⸗Stelle zu beiichten.
§ 15.
Für die Hersteller der im § 1 bezeichneten Gegenstände aus Leder gelten außerdem folgen de Bestimmungen: 3
a. Die zugeteilten Mengen von Leder dürfen rur auf Grund vorber in Empfang genommener Bezugsscheine in Verarbeitung ge⸗ nommen werden. Die Lieferang und Berechnung hat nur an den⸗ jentgen zu erfolnen, auf den der Bezugeschein ausgestellt ist, soweit vicht die Riemen⸗Fretgabe⸗Stelle auf dem Bezugsschem oder sonst andere Weizung erkeilt.
b. Es ist nicht zulässig, das spezifische Gewicht der zuͤgeteilten Mengen von Treibeiemenleder und anderem techv ischen Lerer durch Imp ägnterung, Bäͤder nsw. ohne besonde e Anweisung der Riemen⸗ Freig be⸗Stelle zu verändern. Ausnahmen bexräürfen der vorhertgen Genehmigung der Riemen⸗Freigab⸗⸗Stelle.
c. Pie Hersteller von Tietbriemen sind verrflichtet, den Ver⸗ hrauch von Nähriemen au eine möglichst geri ge Menge zu beschränken, sofern die Verwendungfart der angeforderten Treibrsemen das Nähen derselben unbedingt erforderlich macht. Auf jeden Fall haben die Hersteller von Treibrtemen darauf zu achten, daß unter besonderer Berücksichtigung des herrschenden Ledermangels in den meisten Fällen die Verwendung von Nähriemen zu vermelden ist, und baben dafüs⸗ besorgt zu sein, daß die in ihrem Betriebe herzustellenden Treibrtemen auch in nur geietmtem Zustande ausreichende Sicherhett bezüglich Letstungsfähigke t und Haltbarkeit bieten.
d. Der Hersteller, dem die gemäß den Bestimmungen der Riemer⸗Freigabe-Stelle für den Verkauf von fresgegebenem Treib⸗ rtemenleder und anderem technischen Leder vom 1. Januar 1917 (Mtitejungen der Rien en⸗F eigobe⸗Stelle Nr. 1) vom Werber zu be⸗ zahlenden Gebühren in Rechnurg geßellt sind, ist verpflichtet, sie dem Gerber zu erstatten. (Vgl. auch § 10 Abs. 3.)
§ 16.
Für die Hersteller von Treibriemen usw. aus Texiil⸗ stofien (mit Auenohme von Textilose und Papiergarn) gelten außer den § § 2 bis 14 folgende Vorscheiften:
a. Die durch Bermittlung der Niemen⸗Freigabe⸗Stelle oder von der Krtege⸗Rohftoff⸗Mnteilung des Krieesmmisteriums zugewiesenen Rohstoffmengen dürfen nur auf Treibriemen, Fallbämmerrtemen, Förderbä der und Elevatorgurte verarbettet werden.
b. Die Liefeꝛzung urd Berech ung hat bei Bezugsschrinen mit anhängendem Abschnirt an denjenigen zu erfolgen, auf den der Be⸗ zugsschei ausgesteüt ist, bei abgetrenntem Abschnitt an denjenigen Dändler, von dem der Bezugsschein eingereicht ist.
c. Der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle ist außer den im § 14 vorge⸗ schriebenen Aafstellungen monatlich eire Aufstellung der Lagervo räte an ferligen Treibriemen usw. getrennt nach Sorten und Breiten ein⸗ zureichen.
d. Z“r Deckung der Unkosten der Rtemen⸗Freigabe⸗Stelle werden bis auf weiteres für jere Kiogramm verkaufter Textiltreibriemen, nach dem Gewicht im Augenblick der Abiieferong einschließlich der Imprängnierung, 20 Pfennig Gebübren von⸗ Hersteller ethoben.
eê. Die Hersteller von Texitirtemen sind verpflichtet, monatlich binnen 10 Tag n nach Ablauf des Kalendermonate ene auf die ein⸗ gereichten Berichte über vollzogene Ablieferungen (pgl. § 14 Abs. 2) bezuanehmende summarische Berechnung der zu entrich enden Geböhren der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle einzwreichen und gleickzetitg den Betrag auf ihr Bankkonto bei der Mutelveutschen Cred tbauk, Berlin C 2, Zurpstraße 24, einzuzahlen.
§ 17.
Für die Hessteller von Treibriemen usw. aus Textilose⸗ oder Paptergarn gelten außer den §§ 2 bis 14 noch folgende Vorschriften: 6
a. Die durch Vermittlung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle den Ver⸗ arbeitern zugewiesenen Rohnuffmengen dürfen nur auf Treibriemen, Förderbänder oder Elevatorgurte verarbettet werden.
b. Zur Herstellung von reinen Zellstofftreibriemen usw. dürfen nur Papzeingarne bezw. Gecwebe verwendet werden, welche den von der Rtiemen⸗Freigabe⸗Stelle festgestellten Mindestan forderungen ent prechen. Abweichungen bedürfen der Genehmigung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. — Die jeweiligen Mindestanforcerungen werden ert eder allgemein rurch Veröffentlichung in den „Mitteilungen der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle“ oder von Fall zu Fall vorgeschrieben.
c. Werden die einem Hersteller freigegebenen Poptergarne zunaͤchst durch einen Dritten verwebt, so hat der Hersteller dafür zu sorgen, daß der Riemen⸗FKreigate Stelle monatliche Aufstellungen binnen 9 veecen nach Monatsschluß eingereicht werden, aus denen zu ersehen ist:
1) für die Papfergarne: Eingangsdatum, Name und Wobnort des Lu fe ers, Angabe de Freigabe, Menge und Quaalitit; für die abgelieserren Gewebe: Ausgans atum, Name und Wohynort des Empfängers, Menge und O alttät. „Alußerdem ist von jeder Garniteferun, und von jeder Gewebesteserung eine versiegele Probe von rund 100 g und, fals Imprägnierung des Gewebes staltfindet, je elne versiegelte Probe von rund 100 g des tohen und des imprägnierten Gewebe; einzureichen.
d. Der Rsemen⸗Freigabe Stelle ist mon klich eine Aufste llung der Lagervorräte an fertigen Treihriemen usw. getrennt nach Sorten und Brenen einzureichen.
„Auf Anfordern der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle haben die Herste ller Prokeahschnitte der erzeugten Treibriemen 1sw. der Riemen⸗Freigaher⸗ Stelle fostenlos einzureschen. 1
e. Die dem Heist ller eines Zellstoffriemens erteilte Herstellunge⸗ erlaub is gilt vur für di jer igen A ten von Tretbriemen usw., die von ihm der Riemen⸗Fresgabe⸗Stell“ eingereicht und von diefer unter einem vom Hersteller zu gebenten Namen zur Heistellung igelessen sind. Aenderurgen in der Bauert und dem N men eine 8 Riemers ebenso wie die Aufnahme der Herstellung und des Vertriebes von Tieibriemen uw. ei er anderen Bauatt bedürsen vorheriger Geneh
migung der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Als Aeuderungen in der B gelten auch wesentliche Aenderungen in der Imprägnierung oder in ek Art H Füth eefe g oder in der
f) Für die Lieferung und Berechnung gelten sinngemöß di
8 16 EEE(((eemah die schriften des § 16 Pof. b. n mnngemäß di
g) Betreffs Berechnung und Abführung von Geböhte⸗ sinngemäß die Vorschriften des § 16 Pof. d und e. m gelten
2. Besondere Vorschriften für Hersteller, welche haupt „ 1 3 2 —9 8½ 8. 5 . 8 S Aüee n a u 2„ sächlich Rohstof . vLerarbeiten, die von der Niemen⸗ Freigabe⸗Stelle nicht zugeteilt sind Die Verarbeitung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten, di⸗
der Riem Freigabe⸗Stelle nicht zuget ilt; S aten, die von er Riemen⸗ Freigabe⸗Stelle nicht zugeteilt sind, bedorf der ausdrüch lichen vorherigen Genehmigung der Riemer⸗Freigabe⸗Stelle 2 unterliegt ebenso wie der Vertrieh der erzeugten Treibriemen der Bestimmungen der 88 11 üßh den folgenden Vonschri „ Die Lieferung u8 Berechnung bat vur an denjenigen zu er⸗ folgen, auf den der Bezugszschein lautet, sofern nicht die Riemen⸗ Freigabe⸗Stelle auf dem Bezugsschein oder sonst andere Weisung
erteilt. § 19.
Die Hersteller sind verpflichtet, der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle ns den Bezug derartiger Rohstoffe oder Halbfabrikate wöchentlich zn berichten, und Fwar uͤber Art, Menge, Gewicht, Bezu equelle Ps Einheitsprets. Auf Aniordein der Riemen⸗Fr igabe⸗Stelle sind ühr kostenlos Proben der zu verndeitenden Rohstoffe bezw Halbfabꝛikate sowie Probeabschnute und auch ganze Probestüͤcke der erzeugten Gegenstände einzureichen. 38
Sie usw. sten.
20. Tie Heisteller sind verpflichtet, binnen 5 Tagen nach Ablauf jeder Woche der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle in Berlin W. 35, Pots⸗ damer Straße 122 2/b, burch eingeschriebenen Brief eine Nachweisung einzureichen, aus Les zu ersthen sein muß: Menge der Erzengung, getrennt nach den verschiedenen Arten⸗ Menge und Art ber verwendeten Rohstoffe bzw. Halbfabꝛikale:; Nummern der helieferten Bcezugsscheine; 1 Name und Wohnort der Empfänger; Tag der Ablieferung; 8 genaue Bez ichnung der den einzelnen Emplängern gelieferten Gegenttäͤnte wie Länge, Breise, Stärke, Gewicht, gegebenen⸗ falls Fabrikmarke, seowie die berechneren Preise; Berechnung der abzuführenden Gebühren (vgl. § 21); Pöhe der Vorräte an Rohstoffen und Halbsabrikaten sowie an fertiger Ware. 21.
Zur Deckung der Unkosten der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle werden bis auf weiteres für jedes Kilogramm verkaufter d rarliger Treib⸗ riemen usw. nach dem Gewichte der Ablteferung 20 Pfennig Ge⸗ bühren vom Hersteller erhoben.
Die Riemen⸗Freige be⸗Stelle behält sich vor, die Höhe oder die Berechnungsart der Gebühren in besondenen Vällen antders fest⸗ zusetzen.
Die Hersteller siad verpflichtet, monatlich binnen zehn Tacen nach Abjauf des Kale, dermonais eine cuf die eingereichten Berichte über vollzogene Ablteserungen (sgl. § 20) bezugnehm ende summartsche Berechnung der zu entrichtenden Gebuhten der Riemen⸗Fretgabe⸗ Stelle einzureichen und gleichzeitig den Betrag auf ihr Banktenio bei der Mitteldeutschen Creoitbank, Berlin C. 2, Burgstraße 24, einzuzahlen.
1V. Zufatzbestimmungen sür zugelassene Händler. § 22.
Die zugelasseren Händler“ haben für die von ihnen vertriebenen, im § 1 argesebenen Gegenhande, geneunt von ihren sonstigen Ge⸗ schäfisbüchemn, ein besor deres Verkaufebuch zu führrn, aus dem für jede einzelne Fendang uno Warengattung zu ersehen sein müssen: laufend im Eingang: DLatum des Eingange, Lieferer, genaue B⸗ z ichnung der Menge, Art, Dimensionen, Gewicht, agegebenenfalls Fabrikmarke, ferner Einkaufsenbeitspreis; im Ausgang: Nummer und Datum des Bezugsscheines, Ezapfänger, genaue Bezelchnung wie vor⸗ stehend, ferner Verkaufseinheitep eis.
Die „zugelassenen Pärndler“ haben monatlich bis zum 15. jedes Kalendermonats durch eingeschrlehenen Brief der Riemen⸗Freisabe⸗ Sielle eine Abschrift der Brchungen des vorgeschriebenen Verkaufs⸗ buches, die auf den verflossenen Monat Bezug haben, einzureichen.
5 23.
Zellsteffriemen dürfen nur See. dem von dem Hersteller ihnen
gegebenen Namen in den Veekehr gebracht werden.
V. Eültigkeit.
8 § 24.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. März 1918 in Keaft. Sie gelten als die gemäß § 4 der Bekanntmachung L. 400/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlamahme und Bestandserhebung von Tretbriemen, vom 15. März 1917 zu treffenden Bestimmungen.
§ 25. Aufgehoben werden hiermit: 1 1“
1. die von der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle unter dem 1. Mai 1917 erlassenen Bestimmungen für die Herseeller von Treibriemen (vergl. Deutscher Reichsanzeiger und Königlich Preußi cher Staatsanzeiger vom 2. Mai 1917 Nr. 104 und Mittenungen der Riemen⸗Freigabe⸗ Stelle Nr. 6),
2. die in diesen Bestimmungen angezogenen „Bestimmungen für die Herstelung von Tretbriemen und technischen Lederartikeln, vom 1. Januar 1917“,
3. die „Bestimmungen für die Fabrikanten von Textilriemen (mit Ausnahme von Textilose⸗ und Pepierriemen) vom 1. Januar 1917 (Mitteilungen der Riemen⸗Freigade⸗Stelle Nr. 1 und Nr. 6),
4. die „Bestimmungen für die Hersteller von Zellstoffriemen * söfen Halbfabrikaten“ (Muteilungen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle
r. , — 5. die „Bestimmungen der Riemen⸗Freigabe⸗Stelle für die Her⸗ stellung und den Vertrieb von Tretbriemen und sonßtigen unter die Zuständtgkeit der Riemer⸗Freigabe⸗Stelle fallenden Artikeln, vom 31. Januar 1918: (Mittetlungen der Riemen⸗Freigabe Stele Nhir. 2 (16) und Deyutscher Reichsanzeiger und Königlich Preußtscher Staatsanzeiger vom 31. Januar 1918 Nr. 27).
Berlin, den 26. Februar 1918.
Riemen⸗Freigabe⸗Stelle. Fr. Hupfeld.
Anmerkung. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen unterliegen den im § 2 der Bekanntmachung, betreffend, Ausführungs⸗ bestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Treibriemen⸗ vom 17. Januar 1918 angedrohten Strafen, soweit nicht nach den all gemeinen Strafgesetzen schärfere Strafen Anwendung finden. Daneber finden die Strafbestimmungen der Bekanntmachung über Ausunftspflcht vom 12. Juli 1917, der Bekanntmachung L. 400/1. 17. K. R. A., 78 treffend, Beschlagnahme und Bestandserhebung von Treibriemen, vom 15. März 1917 sowie der sonstigen Bekanntmachungen über Beschlag nahmen Anwendung.
Bekanntmachung.
Auf Erund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlassiger Persenen vom Handel vom 23. September 1915 ist heiln Kaufmann Ferdinand Franz Benz in Hamburg, b Strohhause 79, der Handel mit Nahrungs⸗ und 8 mitteln aller Art sowie mit sonnigen Gegenständen 8 käglichen Bedarfs, mit Ausnahme von Werkzeugen brk Oelvutzmrtteln, letztere hergestellt in der Benzschen ar in Wilheimeburg, untersagt worden. Desgleichen ist 2) dem 19 Friedrich Gustay Baur hier, Erlenkamp 15 p, Mhnes8e , zu 1 genannten Kaufmanns Benz, der Handel mit Lebe
und Futtermitteln und sonstigen Gegenstä tiglichen Bedarfs untersagt worden. G 1
Hamburg, den 23. Februar 1918.
Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerhe⸗ “ Srbamer.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 26 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter— 8— Nr. 6249 eine Verordnung zur Abänderung der Verord⸗ nung über die Sicherung der Acker⸗ und Gartenbestellung, vom 22. Februar 1918. Berlin W. 9, den 25. Februar 1918.
Kaiserliches Postzeitunggamt. Krüer.
Königreich Preußen.
h“ betreffend weitere Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung über Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom 7. Juli 1915 8 (Gesetzsamml. S. 111). Von 11. Februar 1918. Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Einziger Paragraph. Die Geltungsdauer der Verordnung, betreffend Sicher⸗ stellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer, vom
7. Juli 1915 (Gesetzsamml. S. 111) wird weiter auf das Jahr 1918 erstreckt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 3 schrif
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Februar 1918. Siegel.) Wilhelm. Friedee von Breitenbach. Sydow. von Stein. C
raf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf.
8
Verordnung wegen Ahänderung der Verordnung vom 15. No⸗ vember 1899, betreffend das Verwaltungszwangs⸗ verfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen. (Gesetzsamml. S. 545.)
Zom 11. Februar 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeß⸗ ordnung, was folgt: “ 1918,2 .
Im § 46 der Verordnung vom 15. November 1899, betreffend das Verwoliungszwangsverfahren wegen Beitreibuna von Geld⸗ heögng (Gesetzsamml. S. 545), erhält der lepzte Absatz folgende Fassung:
Bezüglich der Zulässigkeit der Pfändung des Arbeits⸗ oder Dienst⸗ lohns verbleibt ez bei den Bestummungen des Rrichs esetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871. S. 63) und der Verordnung über Lohnpfändung vom 13. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1102). Die Vorschriften der §§ l1, 2 und 4 dieser Verordnung finden auf die P'ändung des Ruherelres der Per⸗ sonen, die in einem privaten Arbetts⸗ oder Dienstverhältnisse be⸗ schäftigt gewesen sind, entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erförderlichen Anordnungen
haben die beteiligten Minister gemeinschaftlich zu erlassen. . Artikel 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft⸗ Sie tritt gleichzeitig mit der Verordnung über Lohrpfändung vom 13. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1102) außer Kraft.
Sowe⸗it mit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Erweiterung des der Pfändung nicht unterworfenen Teiles des Ruheneldes ein⸗ tritt, finden die Vorschriften des § 2 der Verordnung über Lohn⸗ pfändurg vom 13. Dezember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1102) ent⸗ sprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 11. Februar 1918.
(Siegel.) Wilhelm.
Graf von Hertling. Friedberg. von Breitenbach. Sydow. von Stein. Giaf von Roedern. von Waldow. Spahn. Drews. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. 1 Hergt. Wallraf.
Der Königliche Hof legt heute für Seine Königliche Hoheit den es hef e 19 Mecklenburg⸗Strelitz die Trauer auf zwei Wochen — bis einschlleßlich den 10. März d. J. — an.
Berlin, den 25. Februar 1918.
Der Ober⸗Zeremonienmeister Freiherr von Reischach.
Finanzministerium. 8. Dem Regierungsassessor Vogt ist vom 1. März 1918 ab die planmäßige Stelle eines Vorstands bei dem Stempel⸗ und Erbschaftssteueramt in Berlin verliehen worden
Bekanntmachung.
Dem Kolonjalwarenhändler Wilhelm Stecher, geboren am 6. See 1876 in Ebändnr wohnhaft in Frankfurt a. M., Bockenheimerlandstraße Nr. 103, wird hierdusch der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs vom heuttgen Tage ab wieder gestattet.
Frankfr M., den 22. Februar 1918.
8 Der Poltzeipräsident. von Rieß.
Bekanntmachung. Dem Metzger Wilhelm Rink, geboren am 8. September
1567 in Wallau, wehnhast in Frankfurt a. M., Eulengasse 51 Geschäftslokal ehenda, wird hierdurch der Handel mit Segen⸗ ständen des täglichen Bedarfs vom heutigen Tage ab wieder gestattet. Frankfurt a. M., den 23. Februar 1918. Der Polizeipräsident. J. V.: von Klenck.
—.—'
Bekanntmachung.
„Dem Caufmonn Wilhelm Catwinkel, Mittelftraße 18, ist durch Versügung vom 9. Februar 1918 ver Hanbel mit Seife und Seifeersatzmitteln wegen Unzuverlässigkeit auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 untersogt worden. — Die Kosten der Beröffentlichung dieser Bekanrtmochung hat Catwinkel zu tragen.
Barmen, den 22. Februar 1918.
Die Polizeiderwaltung. J.
——
Bekanntmachung.
. Auf Geund der Bondegratsverordnurg vom 23. Sepiember 1915, betreffend die KFernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, und der Ausführunasbestimmungen vom 27. September 1915 und 2. August 1916 ist dem Metzgermeister Bernhard Soenmever, hier, Langenergstraße Nr. 4, durch Verfügung vom heutigen Tage der Handel mit Vieh, Fleisch und Fleischwaren wegen Un⸗ uverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Bocholt, den 7. Februar 1918.
Die Ortspoltzeibehörde. Der Erste Bürgermeister. Wesemann Bekanntmachung.
Der Cbefrau des Jobann Limberger, Johanna geb. Geuer, in Bonn, Am Hof Nr. §, wohnhaft, habe ich auf Grund des 9, »1 der Bandesratsverordnung vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) die Ausü bung des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art untersagt.
Bonn, den 19. Februar 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. von Gartzen.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz S. 357) sind bekannt gemacht:
1. der Allerhöchste Erjaß vom 25. Dezember 1917, betreffend Abänderung der Allerhöchsten Konzessioneurkunde vom 20. August 1900 über den Erwerß und Betrieb der Heisterbacher Talbahn durch die Brölthaler Eisenbabn⸗Aktiengesellschaff, durch die Amtsblätter
der Königlichen Regterung in Coln Nr. 3 S. 13, ausgegeben am 19 Januar 1918, und
der Köntalichen Regierung in Koblenz Nr. 3 S. 9, ausgegeben am 19. Januar 1918;
2. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staaremintsteriums vom 31. Dezember 1917, betzeffend die Verlängerung der Gültig⸗ keilsdauer des dem P ootnzialverbande der Provinz Westpreußen durch Allerhöchsten Erlaß vom 12. Aunnst 1914 für den Bau eines elektri⸗ schen Kraftwerkes bei Groddeck im Kreise Schwetz verliehenen Ent⸗ eignungsrechts, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Marsenwerder Nr. 3 S. 15, ausgegeben am 19. Janvar 1918;
3, der auf Grund Aberhöchter Ermächttung vom 16. August 1914 (Hesetzsamml. S. 153) e gangene Erlaß des Staatsmtotfteriums vom 16. Januar 1918, hetreffend die Verlängerung der Göltigk its⸗ dauer des dem (Elektrizitätsverbande Neumark, Zweckverband in Zielenzig im Kreise Ostnternbe g, rurch die Allerhöchsten Erlasse vom 5. Juli und 3 November 1913 fur die Anlage zur Leitung und Verfeilung des elektrischen Stromes innerhalb der Kreise Landsherg (Land), Oststernberg, Westisternberg, Krossen, Lebus, Soldin, Fiiede⸗ derg i. Nm. und Guben (Land) verli⸗henen Enteionungsrechts, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Frankfurt a. O. Nr. 6 S. 30, ausgegeh’n am 9. F bruar 1918;
4. der auf Grund Allerhöchster Ermächtigurg vom 16. August 1914 (Gesehsamml. S. 153) ergangene Erlaß des Staalsministeriums vom 17. Januar 1918, beir’send die Verleihung des Enteignungs⸗ rechts an den Reichs⸗ (Militär⸗) Fistus für die Anlage einer Pelvat⸗ anschlußhahn von dem nördl'’chen Eandpunkte des westlich der Staats⸗ bahnst ecke Uerdinaen —Oppum sich hinziehenden Auslär fers der Klein⸗ hahn der Stadt Crefeld (Hafenkleinbahn) nach der Miltärfliegerstation Er feld, durch das Amtsblatt der Königlichen Reglerung in Düsseldorf Nr. 5 S. 27, ausgegeben am 2. Februar 1918.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 26. Februar 1918
Seine Mafestät der Kaiser und König hat aus Anlaß der Rückkehr des Hilfskreuzers „Wolf“ an den Kommandanten, Fregattenkapitän Nerger laut Meldung des Felffschen Telegraphenbüros“ folgendes Telegramm ge⸗ richtet: Ich heiße Sie und Ihre tapfere Besatzung nach langer erfolg⸗ reicher Kreuffahrt durch alle Ozeane herzlich willkommen in der Heumat. Indem Ich Ihnen hiermit den Orden Pour le mérite verleihe, lasse Ich für den Stah und die Besatzung des Hilsskreuzers eine Amabl Etserner Kreuze erster vnd zweiter Klasse folgen. Ihnen allen wünsche Ich frohes Wiedersehen mit den Ibrigen und gute Erholung nach langen Entbehrungen und Anstrengungen.
Wilhelm I. R.
Einem aus landwirtschaftlichen Kreisen geäußerten Wunsche gemäß hat das Reichsschatzamt, wie „Wolffs Telegraphen⸗ büro“ mitteilt, im Einvernehmen mit dem Kriegsminister be⸗ schlossen, daß nach der Demobilmachung beim Verkauf entbehr⸗ licher Bestände der Heeresverwaltung, insbesondere von Pferden, Kriegsanleihe, und zwar zum Ausgabewert, in Zahlung genommen wird, sodaß, wenn sich der Wert der Fee aasategge innerhalb des Kaufpreises hält, Herauszahlungen in barem Gelde nicht erforderlich sind.
Württemberg.
Der gestrige Geburtstag Seiner Majestät des Königs wurde auf Allerhöchstdessen ausdrücklichen Wunsch bereits am Sonntag und in aller Stille gefeiert. Wie „W. T. B.“ meldet, waren zur Feier Ihre Königlichen Hoheiten der Thronfolger, Generalfeldmarschall Herzog von Württemberg, der Herzog Ulrich von Württemberg aus dem Felde und außerdem der Erbprinz von Württemberg zum Besuche in
Stuttgart eingetroffen. Am Sonnabend abend hatten sich etwa 200 Altersgenossen Seiner Majestät des Königs aus der Stadt Stuttgart zu einer intimen Feier zusammenge⸗ funden, an der auch der König teilnahm und in deren Verlauf er auf das Hoch mit markigen Worten antwortete, indem er der großen Zeit mit allen ihren Opfern gedachte und darauf hinwies, daß es gelte, das künftige Geschle zt heranzubilden, damit es verstehen lerne, was es denen schuldig sei, die draußen ihr Blut vergießen. Am Sonntag fand Vormittags Festgottes⸗ dienst statt, Nachmittags wurden Seiner Majestät dem König von den Jugendorganisationen Huldigungen dargebracht.
Mecklenburg⸗Strelitz.
Wie die „Landeszeituna“ meldet, haben Ihre Majestäten
der Kaiser und die Kaiserin gestern folgendes Telegramm gesandt:
Großherzozia Elisabeth von Mecklenburg⸗Strelitz. Aufs vwefste erschüttert durch die Nachricht vom plötzlichen Ableben Deines Sohnes, sprechen Wir Dir Unser von Heriea kommendes Beileid aus. Gott gebe Pir Kraft in dieser schweren Stunde! Vor wenigen Wochen war er noch so frisch im Haupt⸗ quartier. Welch schweres L.id für das Land. Viktoria.
Wilhelm.
Die Landeszeitung veröffentlicht ferner folgende Bekannt⸗ machung des Staatsministeriums:
Wegen des heute besonders bekanntgemach'en, am gestrigen Abend erfoleten Ablebens Seiner Königlichen Hoheit des Groß⸗ berzogs Adolf Friedrich VI. ordoet das unterzeichnete Staats⸗ miatsterinm unter Vorh halt we terer landesherlicher Bestim mungen an, daß bis zum Tage nach der Beis tzung in allen Kirchen des Eroßbenogtums Nachmittags 12 big 1 Uhr mit allen Glocken ge⸗ läutet werden sohl. Wäßrend b’s gleichen Zettraums dürfen Schau⸗ spiele, Licht piele und Tanzmusiken vicht statifinden. Die öffent⸗ lichen Behörden haben sich sechs Wochen hindurch des schwarzen Siegels zu bedienen.
Neustrelitz, 21. Februar 1918.
Großberzoglich Meckle burgisches Staatsministerium. Bossart. von Dewit. Dr. Selmer.
Kriegsnachrichten. Berlin, 25. Februar, Abends. (W. T. B.) Stadt und Festung Reval wurden heute 10,30 Vor⸗ mittags nach Kampf hesetzt. 6“ 3. Pleskau (Pskow) südlich vom Peipus⸗See ist in unserer Hand.
Berlin, 25. Februar. (W. T. B.) Ueber den Vorstoß der Franzosen am 23. d. M. wird noch gemeldet:
Am 23. Februar feuerte der Franjose im Sundg u von 10 Uhr 30 Vormittags ab gus 52 Batterien, Kaliber bis zu 28 cm, und aus schweren Migenwerfern an 30 000 Ariillerie⸗ geschosse und 450 schwee Flügelminen gegen unsere vorderen Linten, daz Batteriegelönde und die Straßen im Akschnitt Niederaspach — Exbrücke — Ntederburnhaupt. Um 1 Uhr Mittags bltes er aus dem Kreuzwalo gegen Niederaspach Gas abp, das über Norden nach Norbwesten drehte und in das Thanner Tal zog. Auch mit Granaten suchte er den Abschnitt zu vergasen. Nach sieben⸗ tündigem Feuer sürmten drei vöhtg ausgeruhte, durch Wochen hinter dr Font zum Rngriff geschulte Batatllone heran. Streckenweise brach der Sturm schon in unserm Feuer nieder. Bei Exbrücke wurde er im Kam pf Mann gegen Mann erstickt. In Niederaspach trang der Feind ein. Die Besatzung war an Zahl unterlegen, geschwächt, erschüttert, betäubt von zjahllosen Detonationen — aber sie zögerte keine Sekunde, sie wartete keine Reserven, keine Htlfe ab, sie griff den Feind an und warf ihn hinaus. Die ganze vordere Lioie ist fest in unserer Hand. Infanterie und Arttllerie haben sich glänzend ge⸗ schlagen. Der Feind hat in ihr m Feuer schwer bluten müssen. Die Gefangenen wissen davon zu erzählen.
Großes Hauptquartier, 26. Februar. (W T B.) Oestlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Eichhorn.
Vier Tage nach Ueberschreiten des Moon⸗Sundes haben gestern vormittag die auf Reval angesetzten Truppen — Radfahrer, Kavallrrie und Maschinengewehrscharfschützen an der Spitze — unter Führung des Generalleutnants Freiherrn von Seckendorff nach Kampf die Festung genommen.
In Livland haben viele Städte bei unserem Einzuge geflaggt, zahlreiche, durch Russen verhaftete Landeseinwohner wurden befreit.
Südlich von Ples kau (Pfkow) stießen unsere Regimenter auf starken Widerstand. In heftigem Kampf schlugen sie den Feind. Die Stadt wurde genommen.
Heeresgruppe Linsingen.
Feindliche Kräfte warfen sich unseren in der Ukraine längs des Pripet vordringenden Abteilungen bei Kolenko⸗ witschi entgegen. In schneidigem Angriff wurde der Feind geworfen, Stadt und Bahnhof erstürmt.
In wenigen Tagen haben die Truppen der Heeres⸗ gruppe Linsingen zu Fuß, mit der Bahn und auf Kraft⸗ wagen unter großen Anstrengungen und Entbehrungen mehr als 300 Kilometer zurückgelegt. Im Verein mit ukrainischen Truppen haben sie große Teile des Landes von plündernden Banden befreit. .
Die ukramische Regierung hat in den vom Feinde ge⸗ säuberten Gebieten die Ruhe und Ordnung wiederhergestellt.
An Gefangenen wurden an der Ostfront neuer⸗ dings eingebracht: 3 Divisionsstäbe, 180 Offiziere und 3676 Mann. Gefangenenzahl und Beute aus Reval und Pleskau lassen sich noch nicht übersehen.
Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff.
Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht.
Wien, 25. Februar. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: An der Piave war die Artillerietätigkeit lebhaft. Bei der Heeresgruppe Linsingen haben deutsche Vor⸗ truppen in Shitomir die Verbindung mit den ukrai⸗
nischen Truppen aufgenommen. Der Chef des Generalstabes.