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WBedingungen des Friedensrert sschen Schwart. Es gibt I rerstehen, als die der Macht. gilt auch für Eng Feidet welleicht schwerer, als wir ahnen, wird aber —
Zanze Geschichte iner Macht
HPor vor und Eöu“ gefüunk en wir sie steh Belgien sagte, 5tverstandlich „. 18238 585252 842 en Friedensangeboten Wö 5 Se 85 o Pins hinzugefügt sollte. Wir nehmen 8 A5 ; 92 5 gHs⸗ ich an, daß die Behandlung der belgischen ,ꝗàFAe Me s Faep. 88 g ahnien bewegen soll, den seinerzeit der früh ; 5s4 1- H5 † P;. 5* 4; 14 9 hier zufgestellt hatte. Mit Zustim nun ses Hauses sagte amals, daß wir E11““ W111*“ 9 ren wollen, daß wir aber wünschen, daß 115 7¶,1q½ 1, S „4 hsrh 8 6 politische und wirtschae Sberhand übe voXS4. „2,„ Ls 0o; 41„½ „ 45 „ rechts, Unrube bei 22 zialdemokraten.) 55 [8½85962 EE29 e rR; LE1141“ damals der Wille der Re agsmehrheit, vorgetragen Zentrums. n
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vom Ver⸗ Sczialdemokraten: Das ist he. einhals. Jahren hat doch die Kriegführung so vi eue Erfolge aufzuweisen, daß wahr⸗ kein Grund vorliegen sollte, die damals gestellten Ansprüche ckzunehmen. Wir erwarten, daß bei etwaigen Verhandlungen enorme Wert
der 8 Weise
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Ach flandrischen Küst ngland gegen⸗ er in einer zur Geltung die den dcutschen Interessen entspricht. (Beifall rechts.) zu Rumänien! Für eneine Freunde ist es ganz selbstverstandlich, daß dieses Land ohne ine ganz gehörige Kriegeentschädigung nicht herausgelassae wird. (Sehr richtig!) Wir wissen, wie Rumänien durch seinen Eintritt tn den Kriecg einen vollständigen Verrat begangen hat. Wir wissen, wie es beim Kriegsbeginn die deutsche Not ausgebeutet hat, wie es bu Wucherbedingungen uns sein Getreide verkaufte. Derartige Dinge Herxgiß: man nicht. Wir wenigstens haben sie nicht vergessen. (eb⸗ hafte Zustimmung rechts.) Nun komme ich zu den Auefi micht sagen, daß meine politischen Freunde daren besonders erhaut mewesen sind. (Heiterkcit.) Diese Ausführungen musten in einer 3 die nichts mehr verlangt als Einigkeit, geradezu rerhäng⸗ Famm hot ja nichts Neues. Wir braucken uns dazu nicht zu dugern. Wir haben jga übcrhaupt in diesem Hause nicht mehr viel an (Große Heiterkeit. Zuruf linke: Das ist der zwischen dem Reiche und Preußen!) Dier Vize⸗ des parlamentarische Sostem gerühmt. Dieses aber eine große Schattenseite, die uns gestern eurch die Rede des Vizekanzlers drastisch vor Augen geführt wurde. ireter einer einseitigen Parteirichtung ist und daß die Minorität einfach zu schweigen hat. (Zurufe: Im Gegenteil, sie war Eine Regierung, die nicht eine Parteiregterung ist, des ganzen Volkes fühlen. Gestern aber en dem Vieekanzer eine Rede gehört, Interessen Partei im äußersten Maße vertrat. (Zustimnuöng rechts, öünké.) Bom Standpunkt eines zmnes ist uns he Rece in dieser Zein nicht verständlich. (L. Irechts, Un⸗ h⸗ .) Ich kannte Herrn von Paper bisher als einen besonnenen Parlamemerier. Nach seiner gestrigen Rede muß ich aber annehmen, mit dieser Rede nicht besonders
Was die Auskührungen des Viz⸗
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n wie die Herren W. Bayern dazu in Preuße hre Angelegenheiten hinein⸗ b8: Ja, Bauer, das ist ganz was anderes) in süddeutsche Angelegenheiten, wün⸗ Einmischung in preußische Dinge. (Zu⸗ hier im preußischen Landtag, son⸗ 8 Rolnrendigteit der afrechtechaltung der Einigkeit und Burgfriedens. Dem hat er damit gedient, daß er Abg. Ledebvur: Dos ist ja eine Ehre für Sie!) und mit Leuten,
die dem Vaterland die Kriepemitt
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uns sogar auf eine Stufe gestellt mit den Streikenden, also mit offen zum Kepf steigen lassen (Lebhafte Zustimmung erhoben in einer wohlvorbereiteten Rede, die man ein
rech ts), und sie winden
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seiner Rede angeschlagen hat, meiner⸗ stärker betondt Ich bin der Meinung, daß die Stimmung, die gestern am Schluß der Verhandlungen hervortrat, und die jetzt wieder aus der Rede des Herrn Vorredners so deutlich herausklang,
taß diese Stimmung doch vielleicht nicht vollkovunen berechtigt ist.
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en ist. Trotzdem hat der Herr Vorredne
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Herr Vorredner außerften Re
auch einmal zu bedienen erwehren wollen, Soweit
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der Diskussion jetzt freigegeben wären und
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preußischen Wahlrecht ge⸗ er Vorwurf, als ob der Herr auf diesem Gebiete hätte ist. Der Herr Vizekanzler
ckanzl betonen wollen, wiederum nicht b
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Bundesstaates handele, und daß er deshalb die Kompetenz des fFdiesem Gebiete durchaus nicht beanspruche. Er hat hier tatsächli
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o! — auch weite Kreise der Be⸗ Füölkerung des rhalb des Bundesstaates Preußen beschäftigt
Ich glaube also, me berren, daß es wirklich zweckmäßig
wäre, wenn das Kriegsbeil wieder begraben würde, wenn die Herren
chlieden nten, einbeitlich und friedlich mitzuarbeiten.
erren, wir wollen ja nichts anderes als eine Politik führen,
deutsches Volk einheitlich zusammenfaßt, eine Politik, die
binter der Iront draußen, hinter der Front in Waffen eine einheit⸗
liche Front im Innern darstellt. Ich bitte Sie, auf allen dieses Hauses, helfen Sie dazu!
muß ich berühren.
ieder äußersten Rechten in ihren Aeußerungen mit
zjenigen auf eine Stufe gestellt, die Str itet
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könnten,
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Streik gearbeite: Herren, bei näherem 2
em Zusehen werden Sie finden, zuh dieser Vormwurf nicht begründet ist. Der Herr Vizekanzle auedrücklich bei diesem Punkte zrischen dem Streik und politi Betätigung auf enderen Gebieten einen Strich gemacht und ha ausdrücklich gesagt: aber auch außerhalb des Streiks werde von link⸗ und rechts gesündigt. Ich glaube also, daß auch dieser wirklich nicht begründet ist. Wie gesagt, begraben Sie das 8 riegsbeil nur an der äugeren Front geschlossen dastehen, sondern auch an der inneren Front fest zusammenhalten mit unseren herrlichen Brüdern im Hecre. (Lebhafter Beifall im Zentrum.)
rauf wird die Beratung um 534 Uhr auf P
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den 27. Februar, Vormittags 11 Uhr, vertagt.
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Preußzischer Landtag. 8 Haus der Abgeordneteen. Sitzung vom Dienstag, 26. Februar 1918, Nachmittags 1 1 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphen⸗Büro.) Am Regierungstische: der Justizminister Dr. Spahn. Präsident Dr. Graf von Schwerin⸗Löwitz eröffnet die Sitzung nach 1 ¼ Uhr.
„Das Dankschreiben Seiner Majestät des Kaisers und Königs auf die Glückwünsche des Hauses zu Allerhöchstseinem Geburtstage wird verlesen. Das Andenken des verstorbenen Abg. Dr. Hahn (kons.) ehrt das Haus in der üblichen Weise.
Der von den Ahgg. Dr. Varenhorst (freikons.) und
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Gen. eingebrachte Gesetzentwurf, wonach die Vorschriften über
die Auflassung und die Bestellung oder Uebertragung eines Erbbaurechts, welche in Art. 26 des Ausführungsgesetzes zum Zürgerlichen Gesetzbuche für die im bisherigen Geltungs⸗ bereiche des rheinischen Nechtes belegenen Grundstücke gegehen sind, auf alle Grundstücke der Monarchie ausgedehnt werden sollen und dieses Gesetz zwei Jahre nach Veendigung des Krieges außer Kraft treten soll, wird in erster und zweiter Be⸗ ratung ohne Erörterung angenommen.
Die Abgg. Dr. Heß (Zentr.) u. Gen. haben den schleu⸗ nigen Antrag gestellt:
Die Regierung zu ersuchen, Maßnahmen zu treffen, durch welche ut dem Wege der Vermittlung durch die Provinzialverwaltungen istungsschwachen Gemeinden die Mittel zur Verfügung gestellt rerden, um ihren Gemeindebeamten auskömmliche Kriegsunterstüzun gen zuteil werden zu lassen.
Abg. Dr. Heß (Zenir.): Manche leistungsfähigen Gemoinden haben in derselben Weise wie der Staat, zum Teil noch mehr, für ihre Beamten durch Teverungszulagen gesorgt. Aber die leistungs⸗ chwachen Gemeinden haben nicht folgen können, und deshalb muß
Staat etwas nachhelsen. Viele Gemeinden sind tatsächlich nich teistungssahig genug, um ihren Beamten zu helfen. Deshalb muß richtung von Provinziolhilfskassen denken oder die staatlicken In schüsse für die Kriegswohlfahrtspflege erhöhen. Es handelt sich um
le Kriegsnotstandsmaßnahme in außergewöhnlichen Zeiten die auch außergewöhyliche Mittel erfordert. Eine Gefährdung der Seld iin⸗ digkeit der Gemeinden befürchten wir dadurch nicht. Der Staat hat die piorglische Verpflichtung, den ärmeren Gemeinden zu helfen, zumak tie Ausführung der ganzen öffentlichen Bewirtschaflung den Gemeinde⸗ 88s gan⸗ nf en B. Ischaflung den Gemeinde⸗ beamten zur Last fälll. Ich beantrage, unsern Antrag der Unter⸗ kemmissicn der Staatshaushaltskommission zu überweisen
Abg. Oelze (kons.): B f 1 fähigkeit der Städte zu prüfen. meindebeamten. höhung der Zuwendungen für
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Geholfen werden muß aber den Ge⸗
i Prietswohlfahrtspflege eder der
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Programm des Hertn Vizekanzlers eine Abweichung von 29. Novemder vor dem hohen Hause auszuführen die
81 4 aller Kürze
chten — um mich dieses Ausdrucks
n nicht in Aussicht stellen, daß lung der Gebhälter! Hemeindebeamten Zuwendu gen igt sich vielleicht ein andererr Weg finden, um de bereiten Fonds instand zu setzen, das zu tun, esamtlage für ihre Beamten tun müssen. Gemeinde versagt, müssen andere Mittel beschafft werden. Wir had beschlossen, daß auch die Volksschullehrer Kriegszulagen bekomme müssen; darum ist es Pflicht der Gemeinden, nicht an den übtise Gemeindebeamten vorüberzugehen. Es handelt sich im Grunde aa⸗ um eine Kriegswohlfahrtsausgabe, und dafür muß der Staot eif treten, wie er überhaupt den Gemeinden Zuschüsse für die 5 wohlfahrtsausgaben gibt. Alle diese Ausgaben sind durch hervorgerufen. Ich hoffe, daß aus dieser Veratung für di beamten das Nützliche herauskommt. Abg. Dr. Gottschalk⸗Solingen (nl.):
ehrer sind allerdings esich trachten, wie die Gemeindebeamten, aber wir wünschen auch, 8 6 . :7 2 ̊ 2;4 ; 8. .
es notwendig ist, der Staat durch seine Mittel die Gemeinden
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also den Antrag und hoffen, daß herauskommt.
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werden, denn die Gemcindebcamten dürfen nicht zurückgesezt
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Der Antrag wird der Staatshaushaltungs überwiesen. Darauf beginnt das Haus die ci
des Staatshaushaltsplanes für
jahr 1918.
Auf Vorschlag des Präsidenten soll über jeden Spezial⸗ eiät nur eine Debatte stottfinden und nur eine Rednerliste aufgestellt werden. Nur bei einigen größeren Etats soll eins Trennung in einzelne Teile vorgenommen werden können, Die Fragen der Teuerungszulagen follen lediglich beim Etat des Finanzministeriums besprochen werden.
Eine Reihe kleinerer Etats wird ohne Debatte bewilligt.
Beim Etat der Lotterieverwaltung bittet
Abg. Dr. Blankenburg (nl.), bei der Besetzung der Lotterie⸗ kollekteurstellen hauptsächlich kriegsbeschädigte Offiziere zu berück⸗
1 Es wird darauf ankommen, die Leistungs⸗
Ob der Weg der Peohinzialhilfokassen oder der Er⸗ 1
sichtigen. . 1 FEtat des Ministeriums der Auswär⸗
tigen Angelegenheiten will E“ Seyda (Pole) zu der Begründung des polnischen Staates larung seiner Fnaktion abgeben. 1 Porsch hindert ihn daran unter Hinwei üsident im Einvernehmen mit den Parteien früher 8 die allgemeinen Fragen der auswärtigen Polidi zialdebatte über den d der
En ¶ß bel 8.
festgestellt d 8 ur in der Spe; ersten und⸗ Lesung der zweiten Lesung aber nur di Sprache gebracht werden dürften. Das K. einen solchen Beschluß gefaßt.
Abg. Korfanty (Pole) bemerkt, daß keine absichtigt sei, sondern nur eine kurze Erklärung.
Vizepräsident Dr. Porsch: Wenn ich eine Erklärung zulasse, kann ich keinem Mitgliede verwehren, darauf einzugehen, und dann kommt es zu einer größeren Debatte.
Abg. Frhr. von Zedlitz (freikons.): Das Haus hat früber ent schieden, wie es der Präsident mitgeteilt vat. Es liegt kein Anlaf vor, von dieser Praxis abzugehen. Der vorliegende Etat des Aus⸗ wärtigen hat nichts mit den allgemeinen Fragen der auswärtigen Politik zu tun. Wir könnten die Erklärung der Polen nicht zulassen, ohne darauf zu erwidern. Ich bitte also, die Erklärung nickt zuzu⸗ lassen.
Abg. Winkler (kons.): Ich stimme diesen Ausführungen zu. Ich müßte mir namens meiner Freunde auch vorbehatten, ausführlich auf die Erklärung der Polen zu antworten, wenn sie zugelassen werden würde.
Abg. Ad. Hoffmann (So;.): Es scheint, man fürchtet si dieser Dehatte und vor der Beleuchtung det Unrecchis, das der zugefügt ist. Die Polen sollen mundiot gemacht werden. W. in Ihrem Rechte sind, müßten Sie die Erklärung zulassen.
Abg. Dr. L “ n (nl.) stimmt den Ausführungen! von Zedlitz zu. Es liege jetzt kein sachlicher Grund zu eine Dehbatte vor.
Abg. Ad. Hoffmann meint, daß gerede ein sachlich dazu vorliegt. Wenn die Rechte einmal zu den UnterdrücUh rürde, würden wir auch ihre Menschenrechte verteidigen.
Rechten) haben viel zu schwache Gegengründe gegen die E sonst würden Sie sie zulassen.
Abg. Seyd a (Pole): Es ist erklärlich, daß wir als
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1S 85 2 Verireler des Sache zu be⸗
volnischen Volkes das dringende Bedürfnis haben, di sprechen. )
(b Abg.
Frhr. von Zedlitz: Es ist nickt so, daß wir keine Gegen⸗
gründe haben, sondern gerade im Gegenteil, wir haben uns sogar
Zwang angeton, diese Frage jetzt nicht zu besprechen.
Abg. Dr. Hachnicke (fortschr. Volksp.): Es handelt lich um eine Zweckmäßigkeitsfrage. Bei Gelegenheit eines der Kommission wird die Möglichkeit sein, die Polenfrage zu be⸗ sprechen. Warum soll der demalige Beschluß des Hauses mit einem Male umgestoßen werden. Die Volen werden zum Wort kommen rönnen, sobolo die Gelegenheit da ist.
Abg. Ad. Hoffman: Es ist Erregung genug im Lande, wenn die Herren auf der Rechten Gegengründe haben, so sollten sie sie vor⸗ bringen, um die Erregung zu dämpfen. Die Erklärung der Polen sollte gerade die Erregung besänftigen.
Abg. Dr. Heß (Zentr.) schließt sich den Ausführungen des Abg. von Zedlitz an.
Abg. Winkler: Wenn
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W 8 in die Erklärung der Polen die Erreaung änft vll, so können wir ja den Etat der Ansiedlungskommission recht bald auf die Tagesordnung setzen. Der Etat des Ministeriums Angelegenheiten
us der auswä en wird bewilligt. Der Etat geordnetenhauses wird auf Vorschlag Winkler (kons.) an die Kommission zurückverw nochmals die Diñh enfrage zu behandeln.
Es folgt der Etat der Justizverwaltun der Kommission. zast dem früheren Justizminister Dr. Beseler unsern Dank eine Amtsführung guszusprechen. Die Uebertragung aller nonisse auf die Justizverwaltung ist eine berechtig b hme, aber ich bitte den Justizminister mens meiner reunde, Lafür zu sorgen, daß die 8. fängnisarbeit unlter ner Verwaltung dem freion Gewerbe keine Konkurrenz macht. In der Kommission ist von di Humanere Beh Gef 1 worden, aber di
der linken Seile di ndH 1“ 8 8 MNMordorsrund Zestasl? nd Gefangenen in den Vordergrund gestell!
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zum Deutschen
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(Fortsetzung aus der Ersten Beilage.)
daß der Zweck der Besserung allzusehr hervorgehoben wird. Vir unsererseits wollen nochmals darauf hinweisen, daß es vor allem auf das Staatswohl ankommt und daß es falsch ist, die Strafe zur Er⸗ ziehung des Gefangenen anwenden zu wollen. Wir freuen uns, daß es im Justizetat möglich gewesen ist, 450 diätarische Stellen in plan⸗ näßige umzuwandeln. Die Justizverwaltung muß darauf sehen, daß hr nicht die tüchtigsten Kräfte verloren gehen; die frühere Anstellung rird ein Ansporn sein, in der Justizverwaltung zu bleiben. Zu er⸗ rägen ist, ob nicht die Zeit für die einzelnen Stationen, die der Refe⸗
endar zu durchlaufen hat, zum Teil verkürzt werden kann. Die hohe
Zahl der Bestrafungen erregt Unruhe in der Bevölkerung, deshalb sollte die Justizverwaltung dafür sorgen, daß nicht unnütze Anklagen rhoben werden. In einem Prozeß wegen Ueberschreitung der Höchst⸗ preise für Obst stellte es sich erst in der zweiten Instanz heraus, daß es für die betreffende Art des Obstes gar keigen Höchstpreis gab. Der Krieg stellt auch an die Justizbeamten hohe Anforderungen. Hoffen wir, daß der Friede auch den heimkehrenden Justizbeamten das bringt, was ihnen versprochen worden ist. (Beifall rechts.)
Abg. Haenisch (Solz): Der Vorredner konstruiert bezüglich der Strafvollstreckung einen Gegensatz zwischen den Staatsinteressen und den Interessen des einzelnen. Ich meine, daß beide Interessen zusammenfallen. Bei der Strafvollstreckung muß gerade das Aus⸗ schlaggebende sein, daß der Gefangene wieder zu einem tüchtigen Men⸗ schen gemacht werde. Die Strafrechtspflege muß die Inter⸗ essen des Staates und die Interessen des einzelnen zu ver⸗ einigen wissen. Mit der Vereinheitlichung des Gefängnis⸗ wesens unter der Justizverwaltung sind wir einverstanden. Gefängniswesen herrscht im allgemeinen nicht gerade ein humaner Geist, aber relativ war er in den Gefängnissen des Ministeriums des Innern mehr zu finden als in denen der Justizverwaltung. Mit der Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte sind wir einver⸗ tanden, machen jedoch den Vorbehalt unserer grundsätzlichen Forderung, daß die gesamte Justizpflege einschließlich der Verteidigung zur Staatssache gemacht werden und daher unentgeltlich sein soll. Die Rechtsanwälte befinden sich teilweise in sehr ungünstiger sozialer Lage. Bei der Vergebung der Notariate und des Justizratstitels werden sozialdemokratische Rechtsanwälte niemais berücksichtigt. Die Ent⸗ scheidung über Begnadigungsgesuche s
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cheidun sollte nicht dem Staatsanwalt überlassen werden, der die Anklage vertreten hat sondern onderen Instanzen übertragen werden. Der altpreußische Geist in schlechtem Sinne, der Geist der Engherzigkeit und der Bevormundung, sollte in der Justizpflege vermieden werden. Ein Amtsgericht hat z. B. einem dissidentischen Ehepaar nicht gestattet, ein angenommenes uneheliches Kind von einer armen katholischen Mutter zu adoptieren, weil es seine Gewalt dazu mißbrauchen könnte, das Kind in seinen Anschauungen zu erziehen. Das Kammergericht hat es zugelassen, daß ein junger Mensch von 18 Jahren zur ürsorgerziehung überwiesen wurde dessen einziges Verbrechen darin bestand, daß er sich sozialdemokratisch betätigt hatte. Auf Grund des Zeugnisses eines Gendarmerie⸗Wachtmeisters, der ihn als verbissenen roten Sozialdemokraten bezeichnete, wurde der junge Mann auf Anordnung des Amtsgerichts in Barmen an Händen und Füßen gefesselt in die Fürsorgerziehung abgeführt. Das Landgericht in Elberfeld fällte ein sehr vernünftiges Urteil und gab den jungen Mann frei, aber der Oberbürgermeister von Barmen ging an das Kammergericht, und dieses hob das Elberfelder Urteil auf. In der Fürsorge⸗Erziehungsanstalt gab es für den jungen Mann Stockschläge und Beschimpfungen. Dadurch muß der Fanatismus des jungem Mannes gestärkt werden. Dieses Urteil des Kammergerichts muß ich mit aller Schärfe an den Pranger stellen. „Der Kampf gegen die sozialistische Idee läßt sich nicht mit Zwang, sondern nur mit geistigen Waffen führen. Der Justizminister hat es in der Kommission ab⸗ deighnt zu einem Urteil des Kammergerichts Stellung zu nehmen. Ich frage aber den Minister, wie er sich zu dem ganzen Geist stellt, der in einem solchen Urteil zum Ausdruck kommt.
Dr. Spahn, Justizminister.
Meine Herren! Was die letztberührten drei Fälle betrifft, um mit ihnen zu beginnen, so bin ich leider nicht in der Lage, dem Wunsche des Herrn Vorredners zu entsprechen. Sie werden verstehen, wenn ich gegenüber den Entscheidungen der Gerichte, die in ihrem Ge⸗ schäftsgange durch Reichsrecht geregelt sind, mit meiner eigenen Mei⸗ nung zurückhalte, ob ich sie nun billige oder ob ich sie tadle. Das trifft zu in betreff des Falles der Adoption und in betreff des Falles Langensiepen. Ich muß dasselbe Verhalten, was ich in der Kommission eingenommen habe, auch hier beob⸗ achten: ich kann nicht an Gerichtsentscheidungen Kritik üben. In beiden Fällen ist meines Wisse is der Instanzenweg eingeschlagen worden. In dem Falle Langensiepen hat das Kammergericht als oberste Instanz entschieden. In dem Falle der Adoption ist, soviel ich weiß, Beschwerde in der Sache selbst eingelegt worden, und das hat Anlaß gegeben, die Akten einzufordern, die aber noch nicht ein⸗ gegangen sind.
Was nun den Fall in Spremberg betrifft, so kann ich mich über die Ausübung des Begnadigungsrechts hier nicht äußern; aber über den Geschäftsgang, der bei, der Ausübung des Begnadigungs⸗ rechts stattfindet, kann ich Mitteilungen machen, und da kann ich dem Herrn Abgeordneten sagen, daß zwar die Akten zur Auskunftsersor⸗ derung an den Ersten Staatsanwalt gegangen sind — das pflegt immer so zu sein —, daß aber die Sachprüfung im Ministerium erfolgt. In der Sache selbst habe ich auf die erste Notiz, die mir über die Verurteilung zugegangen ist, eigenhändig den Vermerk ge⸗ setzt, daß weitere Auskunft eingefordert werden solle. Ich sehe auch aus der Notiz, daß die Auskunft inzwischen eingegangen ist, ich weiß nicht, ob das Gesuch durch Ablehnung der Befürwortuug erledigt ist.
Nun lassen Sie mich zum Etat selbst etwas sagen. Der Ju stiz⸗ etat ist in Preußen, wie in allen deutschen Staaten — ich glaube sagen zu dürfen: in allen europäischen Staaten —, ein Zuschußetat. Wir reichen mit den Einnahmen nicht aus, um die Ausgaben zu decken. Nach dem Voranschlag, der Ihnen vorgelegt ist, betragen die
8 3 8 2 23—; dauernden Ausgaben rund 227 Millionen Mark, denen 90,33 Millionen Mark als Einnahme gegenüberstehen, so daß aus der allgemeinen Finanzverwaltung 136,66 Millionen Mark zugezahlt werden müssen, wenn wir unsere Ausgaben decken wollen. Die Entwicklung der Ein⸗ nahmen hat sich in den letzten Monaten des laufenden Etatsjahres allerdings so günstig gestaltet, daß es vielleicht möglich sein wird, im Etatsjahre 1918 den Zuschuß nicht in der Höhe, wie sie in Aussicht genommen ist, in Anspruch nehmen zu müssen. Der Zuschuß ist um 33 Millionen Mark höher als im vorigen Jahre eingesetzt, er ist aber teilweise dadurch entstanden, daß die Strafanstalten, die seither unter dem Ministerium des Innern standen, auf den
Berlin, Mittwoch, den 27 Fehruaac
Justizetat ühernommen sind, wodurch eine Belastung des Justizetats in Höhe von 15 Millionen Mark — von denen allerdings 6,5 Millionen durch Einnahmen abgehen — entsteht. Diese 15 Millionen spielen für den gesamten Staatshaushalt aio nur eine Rolle in der Form der Buchung.
Meine Herren, der Herr Finanzminister hat uns gesagt, daß an der Leinungsfähigkeit des preußischen Staates nicht zu zweifeln sei. Man darf dann auch wohl annehmen, daß dieser Zuschuß, der für unsere Justiz und für unser ganzes Volksleben von großer Bedeutung ist, nicht allzu hoch sei gegenüber dem Milliardenetat, mit dem wir es zu tun haben. Aber darüber wollen wir uns auch klar sein: der Krieg hat nicht nur außerordentlich viel Menschenleben zerstört, er hat auch unschätzbare Kulturgüter und massenhaft Vermögenswerte vernichtet. Wir sind mit einer Hypothek belastet, deren Beseitigung Jahrzehnte erfordern wird (sehr richtig!), so daß der Wiederaufbau der Wirtschaft nach dem Kriege in dem deutschen Volke sich nicht so leicht entwickeln wird, wie es der Fall wäre, wenn unsere Schultern nicht unter dem Drucke dieser Last ständen. Mag nun aber auch im Westen gegenwärtig noch eine spannende Erregung jeden ein⸗ zelnen von uns befangen halten über die Ereignisse, die bevor⸗ stehen, das Morgenrot des Friedens, das im Osten aufsteigt, gestattet uns, über den Augenblick hinweg hoffnungsvoll unsere Zu⸗ kunft ins Auge zu fassen (Bravo!), so daß wir nicht zu sparen haben an dem, was wir für notwendig erachten. (Bravo!) Der gestern im Reichstag angezogene Aristoteles mag auch hier ins Leben gerufen werden. Nach ihm ist die Rechtsordnung die Architektonik des Staates, natürlich im geistigen Sinne. Dann aber ist eine hoch⸗ stehende Rechtsordnung eine politische Aufgabe ersten Ranges für uns. Wenn nun nach jüngster Definition Wesen und Schönheit des Bau⸗ werks in der vollendetsten Darstellung des Zweckmäßigen besteht, so erwächst für uns die Aufgabe, alle Bestimmungen, die unser Recht enthält, die materiellen wie die formellen, in der für unser Wirt⸗ schaftsleben und für unser Gesellschaftsdasein zweckmäßigsten Gestaltung prüfend herauszuarbeiten und sie zu ergänzen.
Um das Bild des Bauwerks beizubehalten: alle großen Kultur⸗ epochen haben in der Vergangenheit ihre Wandlung in ihren großen Bauwerken ausgeprägt. Die Kulturepoche, die herauf⸗ zieht, nachdem dieser Krieg beendigt ist, wird gleichfalls ihren Geist dem großen Bauwerk unserer Rechtsordnung aufprägen müssen. Soweit wir in Preußen als Einzelstaat in Frage kommen, sind wir in der Tätiafeit beschränkt. Der größte Teil unseres Priwatrechts ist abhängig von den Entschließungen im Reiche. Wir haben nur einen Teil des Privatrechts in unserer Hand, und nur in diesem Teile sind wir verantwortlich dafür, daß wir die Wandlungen, die in unserem Gesellschaftsleben eintreten, auch durch entsprechenden Ausbau der Rechtsordnung zur Geltung bringen. In betreff des dem Reiche ge⸗ hörenden Teils bleibt uns nur die Möglichkeit der Geltendmachung unserer Anschauungen im Bundesrate. Unter den Rechtsgebieten, die dem Landrechte verblieben, kommen in Betracht die Organisation unserer Gerichtssprengel, ferner die Besetzung der Gerichte, die Aus⸗ bildung des Personals, einzelne Teile der freiwilligen Gerichtsbarkeit, einzelne Sondergerichte und die Strafvollstreckung sowie ein Teil des Kostenrechts. Nachdem die Privatindustrie in ihren Unternehmungen die Erfahrung gemacht hat, daß die straffste Organisation qualitativ am besten, finanziell am billigsten arbeitet und auf die Dauer ein größeres Maß von Arbeit durch weniger Arbeitskräfte unter Steigerung des Arbeitserfolges erzielt, war für das Reich und Preußen der Anlaß gegeben, zu versuchen, ob nicht durch Vereinheit⸗ lichung der Organisation der Staatsverwaltung auch eine Verbilligung und ein besserer Erfolg zu erzielen sei, wie gegenwärtig der Fall ist. Auf diesen Weg hat uns gewiesen der Allerhöchste Erlaß vom 19. Januar 1917.
Wenn ich nun das ganze Rechtsgebiet überblicke, kann ich mit⸗ teilen, daß die Reform des Strafrechts, die schon vor dem Kriege begonnen war, im Reichsjustizamt in Bälde wieder aufgenommen wird. Dagegen ist daran festzuhalten, daß die Straf⸗ prozeßordnung sich erst in Angriff nehmen läßt, wenn das Strafgesetzbuch erledigt ist. Dafür spricht namentlich der eine Grund, daß mit rvon der Art der Gestaltung des Strafrechts die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung der Straffälle ab⸗ hängt. Es ist jedoch auch während des Krieges versucht worden, auf das Strafverfahren wenigstens einigen Einfluß auszuüben. Das hatte den Erfolg, daß in einer Verordnung des Bundesrats vom 21. Oktober 1917 die Grenze für den Erlaß von Strafbefehlen erweitert worden ist. Darin liegt eine Erleichterung für die Handhabung des Straf⸗ verfahrens bei den Gerichten.
Das Ziel der Zivilrechtspflege ist nicht, wie ein berühmter Jurist
gesagt hat, der Kampf ums Recht, sondern das Ziel muß die Durch⸗
setzung des Rechtes sein, und zwar, wenn es notwendig ist, mit Hilfe der Urteilsvollstreckung. Daß dieser Erfolg ohne unnütze Kraft⸗ und Zeitvergeudung erreicht wird, daß er erreicht wird unter sozialer Würdigung der Lage des Schuldners mit Hilfe der Staatsgewalt, das ist die Aufgabe, die uns bei der Zivilprozeßordnung obliegt und die zu den Gesichtspunkten hinführt, die für die zweckmäßigen Aende⸗ rungen der Zivilprozeßordnung maßgebend sind. Für das Verfahren sind jedoch nicht bloß die formellen Vorschri,ten über den Gang des Verfahrens von Bedeutung, sondern vor allem die lebendigen Kräfte des Gerichts. Gerade bei den Gerichten zeigt sich die Richtigkeit der Kantschen Abhandlung von der wahren Schätzung der lebendigen Kräfte.
Das Bürgerliche Gesetzbuch hat dem früheren Recht gegenüber dem Richter eine freiere Stellung geschaffen. Es hat ihm die Befugnis gegeben, bei den Rechtsgeschäften zu prüfen, ob sie nicht gegen die guten Sitten verstoßen, es hat ihm überlassen, die Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs⸗ sitte es erfordern; es hat zahlreiche Vorschriften getroffen, durch die der Richter angewiesen ist, nach Billigkeit, nach Angemessenheit, nach dem Ermessen die Entscheidung zu treffen. Rechtsprechung und Rechtswissenschaft haben namentlich während des Krieges dahin ge⸗ drängt, diese Ermächtigung des Richters noch weiter auszudehnen,
und der Bundesrat ist diesem Zuge der Zeit gefolgt und hat eine Anzahl von Verordnungen erlassen, welche aus sozialen Erwägungen die Befugnisse des Richters erweitern. Ich erwähne nur einzelne. Der Richter ist ermächtigt, bei Geldforderungen aus der Zeit vor dem 31. Juli 1914 — ich muß bitten, dieses Datum festzuhalten — und bei Hypotheken⸗, Grund⸗ und Rentenschulden in und außer⸗ halb eines Rechtsstreites sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren dem Schuldner Zahlungsfristen bis zu 3 Monaten, bei im Grund⸗ buch eingetragenen Forderungen bis zu 6 Monaten bezw. bis zu 12 Monaten zu bewilligen, sofern hierdurch dem Gläubiger nicht ein unverhältnismäßiger Nachteil erwächst. Ferner ist der Richter ermächtigt, auch die Rechtsfolgen des Verzuges, der durch di nicht rechtztitige Zahlung eingetreten ist, zu beseitigen, er ist er⸗ mächtigt, bei Zwangsversteigerung von Mobilien und Immobilien den Zuschlag bei unzureichendem Gebot zu versagen; was als unzu⸗ reichendes Gebot anzusehen sein soll, ist in der Bekanntmachung aus⸗ drücklich bestimmt. Der Richter ist berechtigt, die Zwangsversteige⸗ rung bei Immobilien bis zu 6 Monaten einzustellen. Im Justiz⸗ ministerium ist man bereits damit beschäftigt, nachzuprüfen, ob und welche von diesen Ermächtigungen durch den Bundesrat in die Friedenszeit hinüberzuleiten sind und ob und inwieweit die diesen Bekanntmachungen zugrunde liegenden Gedanken auch auf anderen Gebieten zur Ausführung gelangen können.
Gegen die Zivilprozeßordnung werden Bedenken erhoben vom Kläger und Beklagten. Dem Kläger dauert das Verfahren zu lange, der Beklagte beschwert sich über die Vollstreckungsvorschriften, bei denen er die Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage vermißt; beide klagen über die Höhe der Kosten. Für Richter gilt im Prozeß des Dichters Mahnung: Bilde, Künstler, rede nicht. Ein gutes Urteil kann kurz, ein kurzes gut sein. Bleibt sich der Richter der Grenzen seiner Aufgabe bewußt, finden wir im Anwalt einen Mann, der die tatsächlichen nnd rechtlichen Verhältnisse pflichttreu darstellt, dann genügt unsere Zivilprozeßordnung in der Hauptsache den Erfordernissen, die an eine Prozeßordnung gestellt werden müssen. Die Kritit, die an ihr geübt wird, geht meines Erachtens weit über die Berechtigung hinaus. Die bisweilen zu Tage tretende Prozeß⸗ verschleppung wird auch von der Justizverwaltung bedauert. Wir beklagen die Verschwendung von Arbeitskräften und beklagen die Vermögensschädigung, die unsere Volkswirtschaft durch die Ver⸗ schleppung erleidet.
Die Verbilligung und Beschleunigung des Verfahrens wird am besten gefördert, wenn die Parteien sich in dem Ziele ver⸗ einigen, die Rechtsstreitigkeit statt durch Energie vergeudenden Kampf durch friedliches Zusammenwirken unter richterlicher Leitung zu schlichten. Wir haben in Preußen die Möglichkeit, Rechtsstreitig⸗ keiten in solcher Weise vor dem Schiedsmann zum Austrag zu bringen. Der Erfolg mit diesem Gesetze ist verhältnismäßig gering. Die Prozeßordnung gibt ferner die Möglichkeit, daß die Parteien vor dem Richter an den Terminstagen erscheinen, um ihren Streit billig und formlos auszutragen. Auch hiervon wird kein Gebrauch gemacht.
Nun entsteht die Frage: läßt sich dem abhelfen. Für die Schiedsmannsordnung läßt sich der Versuch machen, das Er⸗ scheinen der Parteien vor dem Schiedsmann zu erzwingen. Das ist ein Gedanke, der auch dem Güteverfahren vorschwebt, dessen Durch⸗ führung aber dadurch erschwert ist, daß die Parteien zur Entscheidung ihrer Streitigkeit vor einen Mann nur gezwungen werden können, wenn dieser nicht nur durch Charakter und persönliche Eigenschaften, sondern durch Fachtenntnis in der Lage ist, die richtige Entscheidung zu treffen. Dafür bleibt für uns immer der richtige Mann der Richter. Wir sollten daher bei unserem Streben nach Verbilligung und rascher Erledigung der Sachen darnach trachten, daß wir den Parteien den Zugang zum Gericht erleichtern, daß wir aber nicht Organisationen außerhalb des Gerichts neu einrichten. Wenn mit privaten Einrichtungen in Großstädten günstige Erfahrungen gemacht sind, so stehe ich nach den Beobachtungen, die ich bis in die jüngste Zeit zu machen Gelegenheit hatte, auf dem Boden, man solle diese private Entwicklung nicht dadurch zerstören, daß man von Staats wegen eingreift, sondern man solle sie sich ruhig entwickeln lassen.
Ich will in diesem Zusammenhang aus den Bekanntmachungen des Bundesrats in bezug auf das prozessuale Verfahren die Er⸗ weiterung des Mahnverfahrens und die Geschäftsaufsicht zur Abwendung des Konkurses in Verbindung mit dem Zwangsvergleichs⸗ verfahren erwähnen. Die Kosten für das Mahnverfahren sind, soweit es nicht in Streitverfahren übergeht, verhältnismäßig gering, sodaß es unrecht ist, im allgemeinen über zu hohe Kosten zu klagen.
Aber auch das Streitverfahren ist bei den niedrigen Objekten nicht mit zu hohen Kosten belastet. Der Zuschuß, der bei diesen Sachen vom Staat geleistet werden muß, zeigt, wie billig man denkt, wie wenig man den Einzelnen mit Gerichtskosten belasten will. Eine Verteuerung des Verfahrens entsteht allerdings dann, wenn Anwälte zugezogen werden müssen. Bei unseren Verfahren vor den Land⸗ gerichten können wir den Anwalt nicht entbehren, weil er notwendig ist einmal für die Beratung der Parteien vor der Ein⸗ leitung des Prozesses, wodurch in vielen Fällen der Prozeß vermieden wird, sodann auch für die Vorbereitung des Prozesses vor Gericht zwecks sachgemäßer Erledigung der Sache, die sich nicht so abwickeln kann, wenn der Stoff unvorbereitet vor das Gericht kommt.
Meine Herren, es ist der Lasten gedacht werden, die den An⸗ wälten durch die Armenrechtspflege auferlegt worden find. Als die Prozeßordnung erlassen und der Anwaltszwang eingeführt wurde und die Anwälte damit ein gewisses Privilegium erlangten, ning man von der Auffassung aus, daß als Gegenleistung für dieses Privilegium von den Anwälten die Erledigung der Armensachen ohne besondere Entschädigung verlangt werden könne. Der Grundsatz hat sich als falsch erwiesen. Einmal ist der Anwalt bei den Amtsgerichten nicht privilegiert. Den Wunsch haben wir aber, daß wir an den Amtsgerichten auch Anwälte haben, nicht so sehr der Prozeßführung wegen als deshalb, damit die Bevölkerung in nächster Nähe