1918 / 58 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 08 Mar 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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jeder Art 3 lsch Fleischwaren und Fellen biemit untersagt. Die Kosten duser Lekanntmachung tragen die Bt offenen.

sperrung Deutschloands

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmochung des Stellvertreters des Reichs⸗ kanzlers zu⸗ F rnhaltung u zuverlasst er Personen vom Hande! vom B. Eepiember 1915 (REBi. S. 603) wird den Vichbändlern Fritz

dlert⸗Wollin und seiner Eoetau, Marx Ebhlert⸗Wollin und seiner Eh frau, der Handel (An⸗ und Verkauf) mit Vieh sowie der An⸗ und Verkauf von Fleisch und

Swinemünde, den 18. F druar 1918. Der Landrat. J. V.: von Loebell, Regierungsassessor.

8 8 Bekanntmachung. *Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. Sep⸗ tember 1915, betreffend die Fernkaltung unz verlä siger P rso en m Handel, habe ich dem Händler Al bert Schmidi in Hestogs⸗ felde, Lanekreis Tdorn, urd dessen An ebörigen unter dem heuttgen Tag⸗ den Handel mit Gegenständen des täglichen Be⸗ darfs, iesbesondere mit Nahrunge⸗ und Futtermitteln aller Art, Medl und Brot sowe mt rohen Nazurxerzeug⸗ nissen, Heiz⸗ und Leuchtstoften und mit Gegenständen des Kriegsbedarfs unter Einschluß von Vermittlungs⸗ geschäften untersagt. Thorn, den 27. Feb uar 1918. .“ Der Landrat. Dr. Kleemann.

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TLeutsches Reich. Preußen. Berlin, 8. März. 1918.

In der am 7. März unter dem Vorsitz des Stellvertreters des Reiche kanzlers, Wüuklichen Geheimen Rats von Payer, abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurden an⸗ genommen: 1) die Entwürfe von Gesetzen, betreffend die Feststellung eines 4 und eines 5 Nachtrags zum Reichs⸗ hausbalisplane für das Rech ungsjahr 1917, 2) der Entwurf eines Gesetzes über Kriegszuschläge zu den Ge⸗ rich skosten sowie zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichtsvollzieher, 3) der Entmurf eines Gesetzes, be⸗ treff nd die Abänderung des Gesetzes über die Verhoftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegszustandee und des Belaberungezus andes vom 4. Dezember 1916, 4) der Entwurf einer Verordnung gegen den Schleichhandel, 5) der Entmurf einer Verordnung über die Genehmi⸗ gung von Ersatzlebene mitteln, 6) der Entwurf einer Be⸗ kanntmachung über die Vorverlegung der Stunden während der Zrit vom 15. April bis 16. September 1918 7) der Entmwurf einer Bekanntmachung zur Anänderung der Bekanntmachung vom 13 November 1917 hetreffend weitere Bestimmungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst.

Die tiefen Einwirkungen, welche der Krieg und die Ab⸗ vom Bezuge ausländischer Texiil⸗ rohstoffe mit sich gebracht hat, haben in den beteiligten Kreisen das Bestreben erzeugt, durch Errichtung und Aus bau von Instiruten für die Erforschung der Faserrohstoffe der Textilindustrie neue Bahnen zu weisen und besonders die vor⸗ teilhaftene Verwertung der Texulfasern und die Heranziehung von Ersatzfasern zu befördern. zie „Wolffe Telegraophen⸗ büro“ mitteilt, wurde vom Leiter der Kriensrohstoffabtetlung des preuß schen Kriegsministeriums, Oberstleumant Koelh schon Miunte vorigen J hres einem Kreis von führenden Per⸗ sörlichkeilten der Texlilmdustrie die Anregung gegeben, ein sosches Fo schungemstitut im Anschluß an die Kaiser Wilhelm⸗ Gesellschaft zu errichten. Der G danke hat inzwischen starke Wurzen gefaßt und in jüngster Z it ist eine Anzahl auf das näm iche Zeel abestellter Einzelpläne zu Tage getreten.

Das Reichswirtschaftoamt hat nun in einer Be⸗ sprechang am 6 März mit den Vertzetern der beteiligten Reichsstellen, der Bundesregierungen und der in Berracht kommenden Institute und Industrien sowie mit Vertretern der Wssenschaft die Fraoce erö tert, ob sich die Errichtung einee solchen Instituts empfiehlt und ob Hand in Hand domit eine Zusammenenfassung der bisher zutage getretenen Bestrebungen auf ein Jahr einheitl ches Ziel möglich erscheint. Das Er⸗ gebnis der Verhandlungen läßt, vorbehaltlich der weiter zu leistenden A. beiten, erhoffen, daß diese Pläne in absehbarer

SZeu Verwirklichung fiaden.

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Durch die Presse murde in den letzten Tagen eine Notiz verbreitet, wonach auf Veranlassung der neuen Reichostelle für Schuhversorgung in Kürze eine wesentliche Erleichterung der Bezugsscheinpflicht für Schuh varen erfolgen soll. Wie durch „Wolffs Tlegraphenbüro“ mitgyeteilt wird, ist diese Be⸗ hauptung zurzeit verfrüht, die Reichestelle für Schuhversorgung wird die Frage der Bezugescheinpflicht für Swuhwaren in der ersten Sitzung des Beirals zur Erörterung stellen C11A16“

Die Sommerzeit beginnt laut Meldung des „Wolff⸗ chen Telegraphenbüros“ in diesem Jahre am 15. April 1918, Vormittags 2 Uhr, und endet am 16. September 1918. Voaor⸗ mittags 3 Uhr. Die öffentlichen Uhren sind am 15. April, Vormittaags 2 Uhr auf 3 Uhr vorzunellen, am 16. September, Vormittags 3 Uhr auf 2 Uhr zu ückzustellen. Die Sommer⸗ zeit wird wieder eingeführt, weil sie sich 1916 und 1917 vollauf bewäurt hat. Außer den anerkannten Vorteilen für die Volks esundheit sind erh bliche E sparmsse an den für Beleuchtungs wecke nötigen Rohstoffen erzielt worden. Die Regelung der Somme zeit entspricht sachlich gonz der vorjährigen, nur die Kalendertage sind etwas verschoben, weil ie Sommerzeit an einem Montag beainnen und enden soll. Die Verhältnisse des Güterverkehrs ließen es für die Eisen⸗ hahn⸗ und Postverwaltungen wünschenewert erscheinen, daß der Uebergang von einer Zeit in die andere in der Nacht von einem Sonntag zu einem Montag stattfindet Demgemäß er⸗ schien im Jahre 1918 als der geeignelste Tag zum Beaginn der Sommwerzeit der 15. Ap il, zu tarem Ende der 16. Sep⸗ tember. Da gegen 2 Uhr Vormittags die wenigsten Eisenbahn⸗ züge verkehren, empfahl sich dieser Zeirpunkt zum Uebergange.

bündetes Land gewähnt.

Aus Anlaß des Friedensschlusses mit Rußland hat der Senat an Seine Majestät den Kaiser und König, wie „Wolffs Telegraphenbüto“ meldet, folgendes Telegramm gerichtet:

Eurer Kziserlichen und Könsiglichen Mejestät sendet der Senat der sreien Hansenort Bremen

V

seme ehrerbiet gsten Glückweniche

jum Abschluß des Friede ns mit R ßland, der als zweier Siegeek⸗

p eis dem vkiah schen Frieden getolat „„. Damit ist der gewaltige Kamn pf beendet den das deuiche Ostheer in opfermutigem Rm en für Deutschlonds Bestand und Kultur russi'che Futwelle gefütrt hat, und friiedl cher deurscher Fraft vund deutschen Geistes ein Tor teöffnet. A,s kisiliches Blatt abe; lerchtet in dem Ftriiedene⸗ lorbeer, der um Eu er Majhät Schwert gemwunden ist,

die Befrelung des belnschen Truderstomm’s, der mu den üb igen

RNanvölkern Rußlands, durch deussche Macht einer neuen frethett⸗ lichen Entwick ung unter dis Teutscher Reiches Schutz und Schiim entgenengeführt ist. Das stolꝛle B wußtsein des sienreich durch⸗ geführten Kompfes stärkt ganz Deutschland in dem festen Wllen, ouch im Westen den Frieden zu exrengen, der Deutschland die not⸗ wendigen Sicherungen für seinen Bestand gibt und die ungehinderte

Entwicklung seicer weltwirtschatlichen und kolonialen Rufgaben in

frledlichem Wettstreite e mögl chr. b Der Präsibent des Senats. Hildebrand.

Hierauf hat Seine Majestät der Kaiser folgendes geantwortet: 3

Die anläßlich des Friedensschlusses mit Rußland an Mich gerichieten er hebenden Worte des Sruats der f. ien Hanktstant Bien en haben Mich mit aufschtiger Fr ude erfüllt. In jahre⸗ longem Ringen bat das deut’che Volk in Wasten, von sdealen Kltherren geföhrt, die ꝛzüssiche Macht vbekrechen und die Sicherheit des Reichs gegen Osten erkämpft. Zulzetzt noch konten wir dem Hilserfe der bed englen Dreutsaen und der nach freier Ertwiclung ssrebenden Ranpölker Ruß⸗ lands entsprechen und ibnen die Genähr für eine neue bessere Z st erwenben Wenn wir die Geschehnisse dieser Jahre überdlicken und die Tragweite des enungenen Friedens im OÖsten ersassen, der die Sprengung des vm uns gelegten feindlichen Ringes Febeutet, so messen wir mit heß m Dank zu dem alln ächt gen Gott empor⸗ ülich n. der abes so herrlich geführt hat. Wu wollen daraus die sene Z ve sicht schöpfen, daß das En e ses Wenkreges dem ge⸗

Uebten deutschen Vaterlande eine glückliche Zukunft eröffnet.

Wilhelm I. R.

Oesterreich⸗Ungarn.

Gestern vormittag wurde der Vorstand des Polen⸗ klubs, und zwar die Abgeordveten Graf Bawareweky, Zeieniewski, Hofrat Kendizer und Stapinski, vom Kaiser in Audienz empfangen.

Die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Oesterreich Ungarn und Rußland sind in einer besonderen, einen Bestandteil des Friedensvertragse bildenden Avlage geregelt. Diese Abmachungen stimmen, wie „Wolffs Tele⸗ „raphenbüro“ meldet, inhablich zum a ößten Teil mit den ein⸗ schlägigen Bestimmungen des ukratnischen Friedensver trags über⸗ ein. Die Vertragschließenden verpflichten sich, möglichst bald nach Abschluß des allgemeinen Friedens zwischen Oesterreich Ungarn einerseits und den mit ihm zurzeit im Kriege befindlichen europä schen Staaten und den Nereinigten Staaten von Amerika und Japan andererseits in Verhandlungen uüͤber den Ab⸗ schluß eines neuen Handels⸗ und Schiffuahrtsvertrages ein⸗ zutreten Bis zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 1919, soll’n den gegenseitigen Handelsbe⸗ ziehungen die in einer besonderen Unterlage enthaltenen Bestimmungen zugrunde gelegt werden. Diese Bestimmun en decken sich im wesentlichen mit dem Ianhalte des öttexreichisch⸗ ungarisch russischen Handels⸗ u d Schiffahrtsvertrages vom 15 Februar 1906, an dem entsprechend, den geänderten Ver⸗ hättnissen gewisse Ergänzungen und Abänd rungen vorge⸗ nommen werden mußten. Jedem der verrragschließenden Teile ist die Möglichkeit gegeben, diese Bestimmungen vom 30. Juni 1919 an mit sechemonatiger Frist zu kündigen. Falle von diesem Kündigungsrechte vor dem 31. Dezember 1922 Gebrauch gemacht wird, werden bis zum 31. Dezember 1925, falls die Küͤndigung nach dem 31. Dezember 1922 er⸗ folgt, für einen Zeitraum von drei Jahren, von dem Tage des Außerkrafitrekens der in der Unteranlage enthaltenen Beyimmungen an gerechnet, die Angehörigen, die Handele⸗, Erwerbs⸗ und Finanzgesellschaften mit Einschluß der Ver⸗ sicherungsgesellschaften, die Boden⸗, Industrieerzeugnisse und die Schiffe jedes der beiden vert agschließenden Teile in den Gebieten des anderen Teiles die meistbegünstigte Be⸗ handlung genießen. Die im Sinne dieser Bestimmungen zugesicherte Meisthegünstigung gilt im Falle einer Aenderung der Zollverhältnisse innerhalb eines oder beider der vertrag⸗ schließenden Teile auch für dessen einzelne Staaten. Ebenso wie im ukrainischen Friedensvertrage ist auch im Friedens⸗ vertrag mit Rußland vorgesehen worden, daß Begünstigungen, die Oenerreich⸗Ungarn an Deutschland auf Grund eines Zollvündnisses etwa gewähren sollie, von der Meistbegünsti⸗ aung ausgeschlossen bleiben. Ein ähnlicher Vorbehalt ist auch zugunsten Rußlands für Begünstiungen vorgesehen, die Raßland an ein anderes mit ihm durch Zollbündnis ver⸗ Besonders hervorgehoben zu werden verdient, daß, soweit nicht in der Trifanlage anderes bestimmt ist, für die ganze Dauer des Provisortums sowie der späterhin wechselseitig zu gewährenden Meisbegünstigung der allgemeine russische Zolltarif vom 13/26 Januar 1903 maßgebend sein soll. Weiter haben sich die vertrag⸗ schließenden Teile darüber geeinigt, daß mit Friedensschluß die Beendigung des Krieges auch auf wiltschaftlichem und finanziellem Gebiet erfolgen soll. Sie verpflichten sich weder direkt noch indirekt an Maßnahmen teilzunehmen, die auf die Weiterführung der Feindseligkeiten auf wirtschaft⸗ lichem oder finaaziellem Gebiet abzielen, und innerhailb ihrer Staatsgebiete sosche Maßnahmen mit allen ihnen zu Ge⸗ bote stehenden Mitteln zu verhindern. Für die Uebergangs⸗ zeit, die zur Ueberwindung der Kriegsfolgen und zur Neuordnung der Vorhäftnisse erforderlich sein wird, ver⸗ pfl chten sich die vertragschließenden Teile, möglichst keine Schwierigkeiten in der Beschaffung der notwendi en Gäter durch Einfuüͤhrung hober Eingangszölle zu bereiten. Sie haben sich auch bereit erklärt, alsbald in Verhandlungen einzutreten, um soweit als mnlich die während des Krieges festgesetzten Zollvef eiungen vorübergehend noch länger aufrecht zu erhalten und weiter auszudehnen. Eine besondere Be⸗ stimmung besagt schließlich daß Bevorzugungen, die einer der vertragschließenden Teile wähtend des Krieges anderen Ländern

gegen die Betätigung

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durch Konzessionserteilungen oder andere staatliche Maßnahmen

gewährt hat, aufgehoben oder auf den anderen Teil durch Ge⸗ währung gleicher Rechte ausgedehnt werden sollen.

Im Ministerium des Aeußern vaben vorgestern unter dem Vorsitze des Borschafters Grafen Forgach Be⸗ sprechungen begonnen, die obiger Quelle zufolge der Aus⸗ führung der den Warenverkehr mit der Ukraine, besonders die Regelung der Getreideeinfüuhr be⸗ neffenden Bestimmungen des Friedensvertrags mit der Utiame gelten. Bet den Ve hanolungen, an denen die Vertreier der zuständigen önerreichischen und ungarischen, sowie der gemeinsamen Zentralstelle nebst versai denen Sachverständigen teilnehmen, ist die Kaiserlich Deutsche Regie⸗ ruag durch den Kaiserlich Deutschen Botschafter Grafen Wedel, den Unterstaatssetretär von Grävenitz von der Reichsget eidestelle, den Geheimrat Wiedfeldt vom Reichswirt⸗ schaftsamt und den Wirklichen Legationsrat Boye sowie noch mehrere andere Herren vertreten.

Um den Beitritt Oesterreichs zum Berner Urheber⸗ rechtsübereinkommen einzuleiten, hat die österreichische

Regierung, wie „Wolffs Telenraphenbüro“ mitteilt, in Aus⸗ sicht genommen, emne Aenderung des geltenden Urheberrechts⸗ gesetzes in allen Bestimmungen anzubahnen, in denen es hinter

den Vorschriften des Berner Uebereinkommens in der Fassung der Berliner Beschlüsse vom Jahre 1908 zurückbebt Der Entwurf zu einer solchen Novelle wird gegenwärtig vorbereitet und soll noch vor seiner Vorlage an den Meichsrat der Be⸗ gutachtung durch Vertreter der beteiligten Kreise unterzogen werden.

Im österreichischen Abgeordnetenhaus richtete der Ministerpräsident Dr. Riter von Seidler in fortgesetzter zweiter Beratung des vorläufigen Haushaltsplans an das Haus einen warmen Appell, den Voranschlag einschließlich der Kreditermächtigung zu bewilligen.

Dte Verweigerung dee K iegsbe ushalts und insbesondere der seriege⸗ kredite, so führte ter Menmer rästtent laut Bericht des „W. T. B.“ aus, müßten in aller Welr als Eatschließung aufgrfaßt weroen, die nicht devor zurüchschrut, dem Staate die materiell n Mittel en einem Moment zu ente teven, dg er den schwersten ollr Kriege in Ehren zu ber den sich anschickt. Er sei überzeugt, daß die Oeff ntlichk st er⸗ artige Er cheiaungen als Uef becent’ ch, als geradezu beschamend empfinden wurce. Die verfussungsmäßige Erlevigung des V ran⸗ sch aag würde eine freie Bahn schaffen für die Erledigung wichtiger wtirischaftlicher und soztaler Gesetz svorlagen, darunter die Teuerunds⸗ zulagen aa die Lehrpersonen usw. Der M nisterp äst ent ver⸗ wie ganz besonders auf die stausfinanztellen Maßnahmen und die Natwendigke t der Verf⸗ssungsänderang und erkläte Wer moͤssen durchtetzen, daß die nationalen Gegensätze in erbab des R hme s der Startsidee zur Ausgleichung gebracht werden. In der nationalen Autonomie sei der so oringend notzuende modus vivendi zu erhl'cen. J dieser Seztehung hält die Regierung au den wiederbolt bekannt gegebenen Grundsetzen sowohl beireffs des Rechtes der Völker O ster⸗ reichs auf eine üder die La desg e zem nicht h nausgreif de Selbft⸗ verwaltung in ibhren Siedlungsgebieten fest, als auch hi sitlich des Selbstb⸗usmenungsrechts, soweit es im Finklang mit den Voreus⸗ stzungen far die Echallung und Entwick! ng ces S ants anzen stebt. (Lebbafter Beisall und Paͤneklatschen linke) Die Regierung ellt sich hiermit auf den Boden des Grundsatzes der natio alen Selbst⸗ bestimmung, namentlich des Grundsaßes, daß keine Neti nalität die andeie zu vergewalttgen, daß vielmehe j’de auf den ihr eigenen Se⸗ biesen sich auszuleden berechtigt sei. Nach der Enigung der Ob⸗ man er uber die Form der Brhandlung der Perfassangsän erung wiro die Regierung ihre diesbezüglichen Eatwurfe vorlegen. Gerade in Böhmen könnten gewisse Neugestaltungen un er Beobachtung des Grundsatzes der Aus inanderlegeng der nationalen Stieitteile für beide Volksstämm⸗ und eatwicklungsfö dernd wurken. De Beseitigung rder wenigstens die Vermeidung der Reidu s8flächen zwichen den beiden B hmen bewohnenden Volksstämmen bei gegenseit’ger Achtung ihrer R chie kann zu einer dauerden Verständtung vnd zu fen ruhigen Wtetigteit der Verhält iffe führen, deren all⸗ österreich sch n Volkz stämme bedürfe“, um sich ungenött den wirtzchaftl chen und kalturellen Aufnaben wiomen zu können. Auch an der Südslavea⸗ frage kann schon gegenwärt'g nicht laänger achtlos v rüder⸗ gegangen werben. Ee handelt siy darum, jene Lösung zu fi den, die diesem Ar om der dynastischen und stäast ichen Treue voll und ganz ent pricht. Auf dieser einzig mög ichen Krundlage ist die Regierung gern bereit, im Ruhmen ihrer B fugn sse in die

Erörterung der Suüdslavenfrage wit dem Ziele ibrer bal igen Lösung

einzutreten, wobei jegoch selbstperständlich nur mit aller Offenbeit und

im Einvernebmen alter beteiligten Fakioren und unt’r Wahzung der

berechttgten Ansbrüche der nicht hberührten östereichischen Völker vor⸗

gegaugen werden tann. An der Regesung der nationalen Verhälteisse

hote all. Naionalitäten übereinstimmend geradezu ein Lebensi teress.“

Der Ministerorasident mahnte alle Part⸗ten, einen inneren vpoltttichen

Waffenstillstand zum Z vecke der Herbelführung eines baldigen äͤuß en

Friedens zu schließen. Die Regterung erstrebe, eine feste Fri dene

meh heit herzastellen, die mit der NRegterung zusammenarbeiten soll an der Lösung der ungeheuren Verwastangsaufgaben wie auch an der Vorbereitung der polittichen Erneuerung des Veterlandes. In Be⸗

apläßlich der Bestellung Pooaganda in den

A⸗frage, worin zum Drekior der

antwortung einer Lord Nor heliff 8

Findlichen Landern auch auf die arheime und offene Wüdlarbelt gegen Orste reich hingewiesen wird, e⸗kläcte der Miniterprösident, daß sich die Regierung die stete Bekämpfung und nachd ück chte Abwehr et er solchen Werbetätigkeit angel gen sein lasse. Die O Sasiotne⸗ die ü- a beite mit

Regerun, der feind ichen Einwirkung entgegenktelle, 1— Erfolg. In Beantwortung der Anfrage, betreffend die Armeefrage,

siellte der Ministerpräsident unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen der österreschischen und ungarischen Verfassungssesetze fest, daß insofern in den Länderu der ungarischen Krone die gemen⸗ same Armee aufgegeben oder umgestahet merden sol’, dies nur mit Zastimmung Oesterreichs und nur mit Zustimmung des öst rreichischen Reichgrats, also jedenfalls nur auf dem Weg von Verhandlungen

gescheben kann. (ver harter Belfall und Häindeklatschen.)

Vor der Abstimmung über den Voranschlag gab der Ob⸗ mann des Polenklubvs Graf Baberowsky die Er⸗

klärung ab, daß die Polen zum Zeichen des Einspruchs

gegen die von ihnen bekämpfte Polit k, wodurch die Gefühle

und Lebensinteressen des polnischen Volkes verletzt würden, der österreichischen Regierung für den Voranschlag ihre Stimme versagen, daß sie jedoch der ihnen an allerhöchster Stelle zuteil gewordenen Zusicherung vertrauen, daß die ihnen gemwogene Politik des Käisers Franz Joseph in Kraft treten und weiterhin beibehalten werden wird Die Polen werden, um von der

Bevölkerung die mit der Ausschaltung des Parlaments ver⸗

bundene Gefahr eines Gewallregims abzuwenden, sich von der Abst mmung fernhatten.

Der Voranschlag wurde hierauf angenommen.

6.1, enthaltend abgeme ne Ermäcktigung für Ausgaben und Einnchmen, wurde mit 240 gegen 121 Simmen angenommen. Hierfür stimmten auch die deutschen Sezaldemokraten und kie Ukraintr, kagegen stimmten Tschechen, Südflaven und polnsche S. holoscmokzalen.

§ 2, enthatend Kriecsausgaben, wurde mit 203 gegen 161 Stimmen ongenommen. Dagegen timmten neben den fruher ge⸗ nannten Abgeordneten auch die deutschen Sozlaldemokraten.

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segensreicch

illiarden Kriegskredite, wurde in na⸗ 44 3 berer ,en08 F. z. 165 Stimmen angenommen. Abs Der Voranschlag wurde sodann auch in dritter Lesung enommen und die Sttzung hierauf geschlossen. M der Sitzung des Abgeordnetenhauses trat der Polen⸗ b zusammen und nahm die vor der Abstimmung im Abge⸗ klu Lienhause erfolate Erk ärung des Abaeordneten Daszyneki, nahneee von ihm vertrete e Gruppe der polnischen Sozial⸗ damolraten (acht. Mitalieder) aus dem Polen⸗ derb austrete, zur Kenntnis. Hierauf wurde eine g schrift Glombinskis verlesen, wonach die national⸗ venokratische Gruppe wegen der Haltung des Polenküubs in der Frage des Voranschlags be⸗ ngsen habe ihre Mitwirkung an den Beratungen des Klubs bis zur Eutscheidung des Parteivorstands darüber auszusetzen, ob die Gruppe dem Polenklub weiterhin angehören solle.

1 Spanien.

Nach einer Reutermeldung hat das Kabinett sich ein⸗ immig für die Militärreform entschieden. Eine Kiisis

besteht nich. Die unionistischen Minister haben der „Agence ”9es“ zufolge abgelehnt, dem allgemeinen Stimmrecht für ne Präsidentschaftswahl ihre Zustimmung zu geben. In⸗ calgedessen ist eine Ministerkrise ausgebrochen.

Niederlande. Das Ministerium des Aeußern teilt nach einer Meldung des „Wosffschen Telegraphenbüros“ mit, daß die deutsche Regierung der Hilfskommission sür Belaten den durch den Angriff eines U⸗Boois auf den niederländischen Dampfer Rijndijk“ im April 1916 verursachten Schaden ver⸗ gütet hat. Der am Schiff selbst angerichtete Schaden ist

bereits früher von ihr ersetzt worden.

Belsgien.

Der Generalgouverneur, Generaloberst Freiherr von Falkenhausen hat gestern nachmittag die Bevoll⸗ mächtigten des Rats von Flandern empfangen und von ihnen die Mitteilung von der Neubildung des Rats entgegen⸗ genommen. Der Generalgouverneur erwiderte hierauf, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, mit folgender Ansprache:

Meine Herren! Ich danke Ihnen furx Ihre Mineitung, die Sie mir soeben vber das Ergehnitz der Neuwehlen zum Rai von Flandern gen acht bahen und beglückmwünsche Sie zu Ihrem Erfolg, und ich nehme diese Gelegenh it wahr, um Ihnen das folgende zu sagen: Den veibeachteten Beschluß dis Rats von Flarndein vom 2. Dezem ber 1917 habe ich dahin aufgefaßt, daß Sie erneut den unrstülterlichen Willen bekundet heaben, des flimisch⸗ Volk vom Ducke der Verwelschung zu befreien. Im Ei vernehmen mit der Richeleitung kann ich Ihnen versichern, deß der Riichskarzler und ich nach wie vor auf dem Boden der Erklärung des Reiche⸗ hrilas voa B tbwann Hellwen vom 3. Maz 1917 ste hen, der senerzeit Ihrer Ahordnung versichert bat: as Daut che Reich wad ht den Friedensperhandlungen und über den Frieden hmaos alles tun, was dazu denen kann die freie Entwicklung des flämischen Stammes zu sördenn und sicher stellen. Im Verfolg der Er⸗ Uäungen des Reichskanzlers vom 3. Mäz 1917 ist die Ver⸗ waltungstrennung du chgeführt worden mit dem klaren politischen gele, dem flämischen Volte zu einer Selbständigteit zu vrhelfen, wie sie seiner Vo kszahl, seiner besonderen Kultur und sin r ruhrr vollen Geschichte en spricht. So wie es vor dem Kreege um die flimssche Sache in Belgien bestellt war, darf es nicht wetet werden. Darum müssen der Aufrichtang eines freien, dm welschem Drucke befreuzen, wahrbaft v. flamten Flande ne dem alten großen Ziele der flämtschen Bewegung auch wecserin ale Ihre Bestrehungen gewidmet sein. Der warmen Ermpathie des deutschn Voltes und der Unterstützung seinen Rgierung fen Sie sih dobei versichet hallen. Die Mittel, duch die Flarderns Selkständigkeit nach dem Feledeneschluß gesscher ve den soh, jetzt schon zu lestimmen, mwäre verf üht, das muß den Fiedenenerhandlungen vorbeha ten bleiben. Diese Selbnändigkeit gtond egeed zu beeinflussen wird vor allen Dingen auch Sach des fümtchen Voltes selbst sein. Flanderng Volk wird erkennen müssen, j tzt oder nie sich ihm die Möglichkeit bieset, die G undlagen füͤr yne Selbstän ink it zu schaffen, auf die es etnen unverjährbaren An⸗ spruch hat. Iöre Auf abe, meine Herren, in den rächsten Monaten vird darm zu be stehen habe, das fjämische Volk einerlei ob der vylne Ihrer hesonderen pe litischen Richt’ng angebört pder nicht auf diese große Entscheidung vorzubereiten, die ihm der Friedenschluß

ringen soll. Finnland.

Wie „Allehanda“ aus Wasa erfährt, wurde das Hilfe⸗ gesuch der finnischen Regierung an Deutschland vor ollem dadurch veranlaßt, daß fliehende Rote Gardisten aus Esitland und Livsand nach Finnland strömten und dort die Revolutionäre unterstützten. Die Roten Gardisten in Südfinn⸗ lond tun alles, um ihre wankende Herrschaft zu befestigen. In Viborg wurden alle bürgerlichen Zeitungen verboten; in Rtihi⸗ maeki werden die Bürger zu Zwangsarbeiten angehalten.

Das „Svenska Telegrambyran“ teilt mit, daß die Mel⸗ dung Stockholmer Blätter, Björneborg sei von der Weißen

arde eingenommen worden, sch nicht bestätigt. Nach einer Hesteigen Depesche ist die Lage in Björneborg unverändert und e Rote Garde beherrscht noch die Stadt.

S5 De Sultan empfing vorgestern den Kriegsminister, den

Se ul Jslam, die Peäsidenten der Kammer und des

hhgcgs sowie den Generalsekretär des Komitees sür Einheit

6 Fortschritt, die ihm ihre Glückmünsche zum Friedensschluß

ord Rußland aussprachen. Gestern empfing der Sultan Ab⸗ nungen der Kammer und des Senats.

u“ Amerika. 8 Mosokach einer offiziösen Meldung der „Associated Preß“ aus Wash ziösen Meldung der „Associoted Pre⸗ e vengkom haben sich ibt rundsat geeinigt, daß wenn sich deutscher Einfluß in bare Gefn in schädlicher Weise geltend macht und unmittel⸗ berechti ffahr für den Verlust an Kriegsvorräten besteht, Japan greif at sein solle, militärische Maßregeln zu er⸗ ernen C’ um seinen Ve pfl chtungen gemäß den Frieden im verschied sten für die Dauer des Krieges zu erhalten. Meinungs⸗ ntern enheiten bestehen darüber, ob Japan bei einer solchen erteilen r ung unterstützt werden soll. Die Vereiniaten Staaten aber di we förmliche ustimmung zu den Plänen Japans, 49 indet volles ehe hüsnzie⸗ und vss sch zustimmt, so wird das keine ungünstige ntane auf die beiderseitigen Beziehungen haben. i ist die erd ie „Daily Mail“ von maßgebender Seite erfährt, apang fültige Vereinbarung über die Intervention n Sibirien jetzt grundsätzlich entschieden, aber so

v

1

Japan und seine Verbündeten auf

lange aufgeschoben, bis der Bericht d jes, . es britischen Botschafters gritrifft der den Auftrag bekommen hat, sich von der japanischen sch 9eee über die folgenden zwei Punkte Gewißheit zu ver⸗ winis : 1) Ueber welche Sirecke der nanssibirischen Eisenbahn Japan seine milstärischen Schutz⸗ und Polizeimaßnahmen

aus dehnen? 2) 2 98 r. Um sanae) ) Wird Chima Japan unterstützen und in welchem

Das amerikanische Repräsentantenhaus hat zühe Neuermedung zufolne einen Gesetzantrag angenommen, Mchame hen die deutschen Frauen unter die feindlichen dn 2 Fv 8anbegoen werden. Das Justizdepartement war 15 Maßnahme. Die Frauen waren bisher von 21 wen ung. des Gesetzes gegen feindliche Ausländer aus⸗ 8. ich ausgeschlossen, man habe aber gefunden, daß die eutschen Frauen diese Immunität ausnutzten. Der Antrag bedarf nur noch der Annahme durch den Senat.

Friedensvertrag zwischen Deutschland und Finnland. 1

8 8 estern mittag ist der Friedenspertrag zwischen Deutsch⸗ 3 Finnland, ebenso ein Hendels⸗ und Schiffahrts⸗ öö bn. Fegsredials zu beiden Verträgen ¹ ¹ orden. er Frie süorülau⸗ F ensvertrag hat folgenden ie Kasserlich Deutsche Regierung und die innische Regierung, von dem Wunsche geleitet, nach ng erarte, Fünn Selbständigkeit Finnlands und ihrer Anerkennung durch Deutschland den Zustand des Friedens und der Freund chaf⸗ zwischen den beiden Ländern auf eine rauernde Grundlage zu stellen, haben keschlöͤfser, einen Friedens⸗ vertrog zu vereinraren urd zu, diesem Zwecke zu Bevollmachtigten enarnt: die Kaiserlich Deutsche Regierung: den Kanzler des Deutschen Reichs, Dr. Grafen von Hertling, die Finnische Regierung: Herrn Dr. phil. Edvard Iwmanuel Hjelt, Stagagtsrat, stellver⸗ tletenden Konzler der Universität Helsingfors, unb Herru Pr. jur. Rafael Waldemar Grich, Professor des Stazts⸗ und Vhlkerrechts an der Un versitäͤt Hrsimgfors, welche nach gegenseitiger Mitteilung

brer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über laß de v1“ vahme einer zur Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen

nachstehende Bestimmungen uͤbereingekommen sind: 8

Erstes Kapitel. k““

Bestätigung der Freundschaft zwischen Deutschland und

Finnland und Sicherung der Selbständigkeit Finnlands. Artikel 1.

Die vertragschließenden Teile erklären, daß zwischen Deutschland und Finnland kein Kriegszustand besteht und doß sie ensschlossen sind, fortan in Frieden und F eu dschaft mit einonder zu leben.

Deutschland wud dafür eintreten, daß die Selkständigkeit und Unabhängtedeit Finnlands von allen Mäͤchten anerkennt wird. Da⸗ segen wird Finnland keinen Teil seines Besitzstandes on eine fremde Micht abtreten noch einer solchen Mocht ein Serv tot an seinem voh iiog biet einräumen, ohne sich vorher mit Deutschland darüber verstänkigt zu haben.

Artikel 2.

Die diplomatischen und konsularischen Bezjehungen zwischen den vertraaschl eßenden Tetiten werden sofort nach der Bestätigung des Friedensvertrags aufenommen werden, Wecen, möglichst weigehen. der Zulossung der beicersetligen Konsuln bleiben besondere Verein⸗ barungen vorbehalten. .

Artikel 3.

Jeder Teil wird die Schäden ersetzen, die in seinem Gebiet aus

Anlaß des Krleges von den dortigen staallichen Organen nder der Bevölkerung duch völkerechewidrige Kaadlungen konsularischen Bramten des anderen Teiles an Leben, Freiheit, Ge undheit oder Vermögen zugefügt oder an Konsulatsgebäuden dieses Teites oder an deren Inventar angerichtet worden sind.

Zweites Kapitel. 8 Kriegsentschädigungen.

111“ Artikel 4. 2 ““ Die vertragschließenden Teile verzichten gegensetig auf den Ersatz ibrer Kriegskosten, d. b. der staatlichen Aufwendungen für die Krieg⸗ führung, sowie auf den Ersatz der Kriegsschä en, d. b. derjentaen Nachteile, die ihnen und ihren Angebörigen in den Kiteesgevieten durch milttä ische Maßnohmen mit Einschluß aller in Feindesland vorgenommenen Regqutsitiogen entstanden siad.

Drittes Kapitel. Wiederherstellung der Staatsberträge. 9 Artikel 5.

Die infolge des Krleges aufer Kraft getretenen Verträge zwischen Peutschland und Rußland sohllen für die Beziehungen zwischen den vertragschließen Teilen tunlichst bald durch neve Vernäge ersetzt werden, die den veraͤnde ten Anschauungen vnd Verhä tnissen ert⸗ sprechen. Insbesondere werden die be den Teile alsbald in Verhand⸗ lungen treten, um einen Handelt⸗ und Scheiffah tsvertag abzuschkl eßen.

Einstweilen werden die Verkehrsbeztebungen zwi chen den beiden Lindern durch ein gleichzeitig mit dem Friedensvertrag zu unter⸗ zeichnendes Handels⸗ und Schiffahrtsabkommen geregelt werden.

Artikel 6.

Die Verträge, an denen außer Deutschland und Rußland dritte Mächte beteiligt sind und in welche Finnand neben Rußland oder an dessen Stelle eintritt, treten zwischen den vertraaschlteßenden Teilen bei der Bestätigung des Fr edensvert ass oder, sofern der Ein⸗ tritt später e folgt, in diesem Zettpunkt in Kraft.

Wegen der Koll kydvert äge politischen Inhalts, an denen noch andere kliegführende Mächte beteiltgt siod, behalten sich die beiden Teile ihre Stellungnahme bis nach Abschluß des allgemeinen

Friedens vor. 3 Viertes Kapitel. Wiederherstellung der Privatrechte. Artikel 7.

Alle in dem Gebiet eines vertragschließenden Teiles bestehenden Bestimmungen, wonach mit Rücksicht auf den Kriegszustand die An⸗ gebörigen des andtren Teiles in Ansehung ihrer Privarrechte irgend⸗ welcher besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze) treten mit Bestäsigung dieses Vertrags außer Anwendung.

Als Angebörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juristische Personen und Wesellschaften, die in seinem Gebiet ihren Sitz haben. Ferner sind den Angehötigen eines Teiles juristische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebiete nicht ihren Setz haben, insoweit gleschꝛ stehen, als sie im Gebiete des anderen Teles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen

Artikel 8.

Ueber privatrechtliche Sculdverhältnisse, die durch Kriegsgesetze beeinnächtigt worden sind, wird nochstehendes vereinbart: § 1. Die Schuldverbältnisse werden wieder hergestellt, soweit sich nicht aus den Benimmungen der Aitikel 8 bs 12 ein anderes ergibt.

§ 2.

Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß die Frage, welchen Einsluß die durch den Krieg geschaffenen Zastände, instesondere die dusch Verkehrsbindernisse oder Handelsverbote herbeigesührte Unmög⸗ Uchkeit der Erfüllung, auf die Schul'verhältnisse ausüben, im Ge⸗

biete jedes vertragschließenden Teiles nach den dort für alle Dandes⸗ etnwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. „Dabei dürsen die Angebérigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen dieses Teiles bebidert worden sind, nicht ungünst'ger bundelt werren als die Angebörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden sind. Auch soll berjenige, der dusch den Krieg an der rech zeitigen Bewirlmg emer Lei, ung be⸗ bindent war, nicht verpflschtet sein, den dadurch enttandenen Schaden zu ersetzen.

3.

Geldforderungen, deren P.he ahs im Laufe des Kri⸗ges auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden koante, brauben nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Beßätteung des Frierene⸗ vertrags bez hit zu werden. Sie sind, soweit nicht im Ergänzongs⸗ vertrag (Artikel 32 Abs. 2) etwas anderes beimmt wird, von der ursyrünglichen Fällgkeit an för die Dauer des Krieges und an⸗ schließe den dret Monate ohne Rüdsicht aaf Moratorien mit fünf vem Dundert für das Jahr zu veriinsen; bis zur urspünglichen Fälligteit sind gegebenenfalls die vertraglichen Zinsen zu zahl“n.

Bei Wechseln orer Schecks hat die Vorlegung zur Zahlung sowie die Proteste hebung mangels Zahlung innerhalb des vierten Monats nach der Bestätigung dieses Vertrags zu erfolgen.

„Für die Abwickelung der Außenslände und sonstigen privatrecht⸗ lichen Verbindlichkeiten sind die staatlich anerkannten Pläubige sch tz⸗ verbände zur Versolgung der Ansprüche der ihnen ang⸗schloss nen natürlichen und juristischen Pe sonen als deren Bevollmächtigte wechselseitig anzuerkennen und zuzulassen.

Artikel 9.

Jeder vertragschließenve Teil wird sofort nach der Bestätigung des Frieder eévert ags die Beiahlung seiner Verdindlichkeiten, ins⸗ besondere den öffentlichen Schuldendienst gegenüver den Angehörigen des anderen Teile, wiereraufnehmen. Die vor der Bestättgung fällig gewordenen Verbindlichkeiten werden binnen dret Monaten der Bestätigung hezahlt werden. 1.““ 8

Utheberrechte, gewerbliche Schutzrichte, Korzessionen und Privi⸗ legien sowie ähnliche Ansprüche auf öffentlich⸗rechtlicher Grundlage. bie durch Kriegsgesetze beeinnächtigt worden sind, werden wiederherge⸗ stellt, soweit sich nicht aus dem Artlkel 12 ein anderes ergibt.

Zeder vertragschlieende Teil wird den Angebörigen des aunderen Teiles, die aus A laß des Krieges eine gesetzische Frift für die Vor⸗

Schutzrechts erforderlichen Handlung versaumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Pritier, für die Nachholang der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der Betättigung des Frledensvertrags gewähren. Gewerbliche Schetzrechte der Angehörigen des einen Teiles, die bei Kriegsagebruch in Krart waren, sollen im Geblet des andern Teiles wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf vo vier Jahren nach der Bestätigung dieses Vernags voerfallen. Weyn in dem Gebiet eines der vertrag chließenden, Teile ein gewerbisches Schutzrecht, das nach Kriecsgeletzen nicht angemeldet werden konnte, von demjeniger, der es mwahrend des K ieges in dem Gebiele des anderen Teiles vorschriftsmaͤßig angemeldet hat, binne seche Monaten nach der Bestet;gung des Frudensvertrags unter Be⸗ anspruchung der Priorität dieser Anmeldung ang’meldet wird, so soll die Aameldung, vorbehalilsch der Rechte Dritter, allen inz rischen eingereichten Anmeldungen vorarhen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden können. 1 Artikel 11. Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebtete jedes vertragschließenden Teil’s gegenüber den Angehötigen des anderen Teilts, falls sie zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht ah⸗ gelaufen waren, frübestens ein Jahr nach der Bestätigung des Frerdens⸗ pertrags ablaufen. Das gleiche gilt von den Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnonteilscheinen sowie von ausgelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren.

Artikel 12.

Die Pätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsg setzen mit der Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltang oder Liquidat on von Vermögensgegenständen oder der Annabme von Zablungen befoßt worden sind, soll, unheschadet der Bestimmungen des Mt kel 13, nach Maßgabe der nachstehenden Grundsäte abgewickelt werden.

§ 1.

Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögene gegenstände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich frei⸗ zugeben; bis zur U berrahme durch den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.

2

Die Bestimmungen des § 1 sollen woblerworbene Rechte Dritter nicht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schul ners, die von den im Eingang dieses Arte kels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlafsung entgegengerommen worden sind, sollen in den Gedieten der vertragschließenden Teile die gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst en pfangen hänte.

Peivatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf deren Veranlassung oder ihnen gegerüber vorgenommen worden sind, bleiben mit Wickung für beide Teile aufrechterhalten.

*3.

Ueber die Tätigkeit der im Ein arg dieses Artikels erwähntn Stellen, insbesondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Be⸗ rechtigten auf Verlangen unverzüglich Auskanft zu erteilen. 8

Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre Veranlassung vorg nommenen Handlungen körnen nur gemäß den Bestimmungen des Arntkel 14 geltend gemacht werden

Artikel 13.

Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerecht⸗ same sowie Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grund- stücken. Unternehm ungen oder Beteitigungen an einem Untenehmen, insb so dere Akteen, die insolge von Kriegsgesetzen veräußert oder vem Berechtigten sonst ourch Zwang entzogen morden sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Be⸗ sättgung des Friedersvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa er⸗ wachsenen Vorteile frei von allen irzwischen begründeten Rechten Dritler wieder übertragen werden,

Sechstes Kapitel. 8 Ersatz für Zivilschäden.

.“ Artikel 14. 1ö8““ 8

Der Angehörige eines vertragsckließenden Teiles, der im Geblete des anderen Teiles infolge von K fegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beaussichtizunc, Verwahrung, Ve waltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen einen Schaden eltien hat, ist in angenessener Wrise zu ent chädigen, soweit der Schaden nicht durch Weederrinsetzung in den vor'gen Stand ersetzt wird. Dies gilt auch von Aktionärer, die wegen ibrer Eigenschaft als feindliche Ausländer von einem Bezugsꝛecht ausgeschlossen worden sind.

Artikel 15. Jeder vertrogschließende Teil wird den Zivilangehörigen des aaderen Teiles die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Gehiete während des Krieges von den dortigen staatlichen Organen oder der Bepölkerung dusch völkerechtswidrige Gewaltakte an Leben, Gesund⸗ heit oder Vermögen zugefügt worden sind. Artikel 16. Jeder vertragschließende Teil wird die von ihm in seinem Ge⸗ biete bei Angehörigen des anderen Teiles ongeforderten Gegenstände, soweit dies noch nicht geschehen st, unperzüglich bezahlen.