8 8 bank zu versichern. Die Einreichung von durch die Post an die Zahbl⸗ stellen gesandten Zinsscheinen und Stücken wird als rechtszeitig be⸗ wirkt angesehen werden, wenn die Sendungen nachweislich innerhalb der Frist in Deutschland zur Post gegeben sin
Berlin, den 8. März 1918.
Der Reichskanzler. 8,7 4 8 ’ Eexe Ste; Die Landeszentralbebörden bestimmen das Nähere über das Ver⸗ In Vertretung: Freiherr von Stein. fahren vor den Erfatzmittel⸗ und den Beschwerdestellen.
Bessühan § 8
8. -“ Von sämtlichen Entscheidungen, durch die ein Ersatzlebensmittel
Verordnung gegen den S chleichhandel. genehmigt oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurück⸗ Vom 7. März 1918.
genommen ist, sowie von sämtlichen Entscheidungen der Beschwerde⸗ Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über
stellen ist dem Kriegsernährungsamt unverzüglich Mitteilung zu die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß⸗
machen. mehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: “ 4 8
4 Artikel 2 1918 1u 80 ℳ Geldstrafe verurkellt. Die Unzuverlässigkeit in bezug
auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser
Bekanatmachung trägt Frau Diebisch. .“
Gelsenkirchen, den 6. März 1918. G Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wed
88 )Rund Heißwasser Apparatebau G. m. b. H., Hamburg Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkünz zverwalter: Karl A. Hesse, Kaufmann, Hamburg, Ritterstr. 90), Kraft. (Zucg F. & O. Cedar Works Gesellschaft m. b. H., Hamburg, 18. wongbverwalter: Kaufmann Carl Oldach, Hamburg, Sandthor⸗
Berlin, den 4. März 1918 (Zwongeren Der Reichskanzler. quai 14/17),
) 8 8 “ icht, Braun & Co. G. m. b. H., Hamburg (Zwangs⸗ In Vertretung: Freiherr von Stein. 9) 8 1.. Robert Lühdorff, Hamburg, Heinrich⸗Hertstr. 9),
verwalten⸗ ee Export Company m. b. H., Hamburg (Zwangs⸗ B e k t . 1 T.es em Sobaae Dehls sen., Hamburg, Rathausstr. 6, 1), “ 1 anntmachung, 8 “ Leon Isroel & Co. G. m. b. H., Hambuvrg (Zwangs⸗ betreffend Liquidation französischer Unter⸗ 8 verwalter: Kaufmann Alexander Petersen, j. Fa. Alex Petersen, nehmungen. damhurt, Lange Mühren 9), -
Jolles, G. m. b. H., Hamburg (Zwangsverwalter: 176) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation Shasa enn 5 Heoffmann, Hamburg, Pharcge Sine 21¹), französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ 1p Hamburger Zweigniederlassung der Firma R. G. Dun & Co. Gesetzbl. S. 9 „,. du “ 8 des im iIn New York 1ö6““ Kaufmann W. von Pustau, Kreise Bolchen belegenen Grundbesitzes der Ehefrau des Notar Hamburg, Leuhartzstr. 8), 8 b Notar Hoeppe in Bolchen). .“] 8 vee Handelsesellschaft Albert Jarmusowsky und S. Jarmulowsky Berlin, den 8. März 191b1rlb ag. des Albert Jarmulowsly in Hamburg (Zwangsverwalter: Kaufmaun Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Bruno Berg, Hamburg, Amelungstr. 15), Im Auftrage: von Jonquldres. “ 10) Hamburger Zweigniederlassung der Firma S. Oppenheimer
Die Liquidation der Firma Lepoutre u. Vandenberghe in Aachen ist beendet. Berlin, den 6. März 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe
J. A.: Neuhaus.
§ 6 Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genehmigung ist nur Beschwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkuna. Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Ent⸗ scheidung über die Beschwerde zuständig sind.
———
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Septem ber 191 betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, wird der Händlerin Frau Philltpp Müller von bhier, Vereinsstr. 61, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil sie Butter und Fett das Pfund zu se 18 ℳ ver⸗ kauft hat. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser Bekanntmachung tlägt Frau Müller.
Gelsenkirchen, den 6. März 1918. 8
Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt
Ministerium des Innern.
Der Kreisassistenzarzt Dr. Zimdars aus Strasburg ist zum Kreisarzt in Strasburg (Westpr.) ernannt worden.
Mit Rücksicht darauf, daß neuerdings Heilsera wieder⸗ holt durch Abschwächung oder Verunreinigung verhält⸗ nismäßig schnell unbrauchbar geworden sind und diese Erscheinung vermutlich auf die Art des jetzigen, vielfach minderwertigen Stopfenverschlusses der Serumfläschchen zurückzuführen ist, bestimme ich, daß vom 1. Juli d. 81 ab Serum zur Verwendung beim Menschen, nur noch 1 in zugeschmolzenen Ampullen (Fläschchen) abgefüllt in den § Co. zu New York (Zwangsverwalter: Kaufmann Alfred Vogler, Handel gebracht werden darf. Die Abfüllung des Serums in Hamburg, Gellertstr. 20), 8. “ Ampullen ist bereits jetzt zulässig. Die für die verkorkten 11) Hamburger — Fsct. azhen 8 Fläschchen vorgeschriebene Sicherung des Verschlusses durch Heller zu — 11131ö“”; für die zugeschmolzenen Ampullen fort. Die Hamburg, Gr. 8. im Handel befindlichen Serumfläschchen mit Pfropfenverschluß Hamburg, den 8. März 1918. sind zunächst aufzubrauchen. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe Berlin, den 8. März 1918. Strandes. Der Minister des Innern. J. A.: Kirchner.
die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels zu entscheiden und gelangen sie zu verschiedenen Entscheidungen, so hat der Reichskanzler die §1 hendgültige 1ö .“ 52* gleiche söls . 88
3 — 8. I f5r S, Ss3. genehmigte Ersatzlebensmittel durch eine andere Ersatzmittelstelle Wer gewerbsmäß'ig Lebene⸗ oder Futtermittel, für die Höchst⸗ 8 und zwischen dieser und derjenigen Stelle, die das
preise festgesetzt sind oder die sonst einer Verkehrsregelung unterltegen, ; * igt hat, keine Etnigung erzielt wird. unter vorsätzlicher Verletzung der zur Regelung ergangenen Vor⸗ Ersatzlebensmittel genehmigt hat, Etnigung erzielt wir
schriften oder unter Verlettung eines andern zur Verletzung dieser § 9 b — Vorschriften oder unte’r e der von einem E döS. Bel jeder Veräußerung von Ersatzl⸗bensmitteln an Händler oder Verletzung dieser Vorschriften zur Weiterveräußerung erwirbt oder bei der Uebergabe an diese zum Zwecke der Veränßerung hat der wer sich zu soschem Erwerb erbietet, wird wegen Schleichhandels mit Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszubändigen, aus der Gefängnis bestrast; daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhundert⸗ ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter welcher Nummer und tausend Mark zu erkennen. unter welhen Bedingungen das Ersatzlebensmittel genehmigt ist. Ebenso wird bestraft, wer gewerbsmäßig solche Geschäfte ver⸗ Der Erwerber darf Ersatzlebensmittel nur gegen Ausbändigung dieser mittelt oder wer sich zu einer solchen Nerm ttlung erbietet. Bescheinigung erwerben; er hat die Bescheinigung aufzubewahren und Neben der Strafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf Nerlangen den Angestellten oder Beauftragten der Polizet und
erkannt werden; ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteil der Ersatzmittelstellen vorzulegen. Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in der auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. r § 10 meinde Niedaltdorf, Kreis Saarlouis, belegenen Paa bees
8 Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersatz⸗ 36. 2 22„ b 8 1
Wer wegen Vergehens 160 § 1 bestraft worden ist, darauf mittelstellen sind befugt, Räume, in denen Ersatzlebensmittel ber⸗ 88 bbeEEE1““ ö“ Franz Mathis wiederum eine solche Handlung begangen hat und wegen derselben gestellt werden, jederzeit, Räume, in denen sie verpackt, aufbewahrt, Liquid 1 w 1 Schütt 1½ B 8 8 angeordnet bestraft worden ist, wird, wenn er sich abermals einer solchen feilgehalten oder verkauft werden, während der Geschäftszeit zu be. (Liquidator: Justizrat Schüttel in Busendorf (Lothringen). Berlin, den 7. März 1918.
Bekanntmachung. 8 Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuvperlässiger Personen vom Handel, wird dem Bäckermeister Karl Gorontzi von hier, Hardstr. 26, der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt, weil bei ihm 5568 Brotscheine vorgefunden sind, die noch keine Gültigkeit katten. Gorontzi bat eingestanden, gegen diese Scheine, die teilweise erst im April Geltung haben, beretts jetzt Brot verabfolgt zu haben. Die Unzuverlässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser Bekannt⸗ machung trägt Gorontzi. Gelsenkirchen, den 6. März 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
Bekanntmachung.
Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
¹ 177 Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 33 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
8 1 Nr. 6260 eine Bekanntmachung über die der Bekanntmachung,
Handlung schuldig macht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei treten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen ein⸗ milder den Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten zusehen und nach ihrer Auswahl Proben gegen Empfangsbestätigung
“
September
bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu sünfbunderttausend Mark zu erkennen; ferner ist anzuordnen, daß die Verurteilung auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist.
3 Neben Zuchthaus ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
zu entnehmen. —
Die Besitzer dieser Räume sowie die von ihnen bestellten Be⸗ triebsleiter und Aufsichtepersonen haben den nach Abs. 1 zum Be⸗ treten der Räume Berechtiten auf Erfordern über das Verfahren bei der Herstellung der Ersatzlebensmittel und über die zur Herstellung
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.
Bekanntmachung,
Stunden während der Zeit vom 15. April bis 1 1918, vom 7. März 1918. Berlin W. 9, den 9. März 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt.
betreffend beN gn mit Schweinen und die Schweinepreise.
In Abänderung unserer Bekanntmachung vom 28. No⸗
vember 1917 wird hiermit unter gleichzeitiger Aufhebung
unserer Bekanntmachung vom 19. Januar 1918 für den Bezirk
Gemäß § 1 der Verordnurg des Reichskanzler Sep tember 1915 (ℳGBl. S. 603) ordne ich hiermit die Schließung der Metzgerei Rehbein, Marienstraße 15, vom 10. März 1918 ab wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers an. Gleichzeitig wird dem Betroffenen sowie dessen Ehefrau jeglicher Handel mit
Lebens⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und jede Vermittlertätigkeit hierzu 8§1 untersagt. — Die durch das Verfahren entstebenden Kosten, An Stelle der Nr. I, II und II1 der Bekanntmachung vom insbesondere die Gebühren fur die vorgeschriebene öffentliche Bekannt⸗
8 b 7 tr⸗ forae Bes 8 . machung, fallen Rehbein zur Last. 28. November 1917 treten nöG J1XA1X“ —₰ r. 2*
1. Alle Schweine über 25 kg sind den Kreisorganisationen in Der Oberbürgermeister. Schrecker
Die Vorschriften in Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn die verwendeten S⸗toffe, inebesendere über deren Menge, Herkunst und früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise er. Preis, Auskunft zu erteilen.
lassen sind. C § 3 Die nach § 10 Berechtigten sind vorbehaltlich der dienstlichen Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschled, über die Etnrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche zu ibrer ob sie dem Täter gehören oder nicht. Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mit⸗ a tenaag und Verwertung der Geschäfts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthalten.
§ 12 Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Ersatzlebene⸗ mittel, deren Herstellung oder Vertrieb von einer dem Reichskanzler unterstellten Stelle beaufsichtigt werden, mit der Maßgake Anwendung, daß an die Stelle der Exsatzmittelstelle die beaufsichtigende oder eine
vom Reichskanzler bestimmte Stelle tritt.
“ Bx § 13 über die Genehmigung von Ersatzlebensmitt In. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf hmig 1g 8 Grsat 8 . Ersatzmittel für andere Gegenstände des täglichen Bedarfs ausdehnen.
Vom 7. März 1918.
Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes Landeszentralbehörden dahingehende Bestimmungen treffen.
über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen
Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327)
folgende Verordnung erlassen:
der Provinz Brandenburg und den Stadtbezirk Berlin folgendes
betreffend den Absatz von Soda und Aetznatron. angeordnet:
8 Die von heute ab zur Ausgabe
G b f gfüh⸗ des Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter b . E1.“ “ kenrsffend, nusfüh, Nr. 6261 eine Bekanntmachung, betreffend Liquidation
S . S „H amerikanischer Unternehmungen, vom 4. März 1918, unter 1 18. Dezember 1917, Reichsgesezbl. S. 1117, wid Nr. 6262 eine Verordnung gegen den Schleichhandel, vom
Die Bekanntmachung der unterzeichneten Zentralstelle vom 7. März 1918, und unter 8 b 1 den Land⸗ und Stadtkreisen zur Abliesferung an den Brandenburg⸗ ihre S Nr. 6263 eine Verordnung über die Genehmigung von Berliner Veebhandeteherken, ae. “ “ “
11114“ An ihre Stelle treten die Ersatzlebensmitteln, vom 7. März 1918. 8 2. Für Fe kel (dis zu 15 kg Lehend gewicht) bum Schlachten (Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.) Berlin W. 9, den 11. März 1918. bleibt ein Stallhöchstpreis von 110 ℳ für 50 kg Lebendgewicht aus⸗ Kaiser li stzeitungsamt. Krüer schließtich Propiston, Fracht und Spesen in Geltung.
Kaziserliches Postzeitungsamt. K 2 Das Fleisch der Ferkel ist fleischmarkenpflichtig.
3. Für sämtliche Schweine über 15 kg Lebendgewicht gelten bisher folgende Höchsipretse: bis zu 70 kg.. von 20— 85 kg für 50 kg Lebendgewicht ausschließlich Provision, Fracht und Spesen.
Diese Höchstpreise betragen in den Keeisen Luckau, Kalau, Cottbus (Stadt⸗ und Londkreis), Sorav, Forst N. L. (Stadtkreis) und Spremberg 61 ℳ, bezw. 71 ℳ, bezw. 76 ℳ für 50 kg Lebend⸗ gewicht. 4. Für Heeresmastschweine gelten besondere Bestimmungen.
Nr. II.
Der An⸗ und Verkauf von Ferkeln und Läufer schweinen bis zu
langende Nummer 31
§ 4 Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918. 1 6
Der Reichskanzler. — In Vertretung: von Waldow
t.
Die Genehmigung zum Absatz von Soda und Aetznatron und zu deren Verwendung im eigenen Betriebe des Erzeugers wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
1) Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aetznatron jeder Art (kalzinierte Soda, kristallisterte Soda, Aetznatron in fester und flässiger Form, auch Aetznatronabfallauge) an Verbraucher nur auf Grund des auf den Namen des Verbrauchers auegestellten und für den Liefer⸗ monat gülzigen Zuteilungsscheines bis zur Höhe der darauf ver⸗ zeichneten Menge liefern. Erzeuger dürfen Soda jeder Art nur an solche Händler, Händler nur an solche Zwischenhändler oder Klein⸗ händler liefern, die den betreffenden Neipfl chtungsschein der unter⸗ zeichneten Zentralstelle für das Jahr 1918 unterzeichnet haben.
Erzeuger dürfen Soda jeder Art im eigenen Betriebe nur mit Zustimmung der Zentralstelle und für den von dieser geb lligten Ver⸗ wendungszweck verbrauchen.
2) Die Zuteilung von Soda aller Art darf nur für den eigenen Betrieb des Verbrauchers unter genauer Angabe jeder einzelnen Ver⸗ wendungsart von diesem bei dem für den betreffenden Verwendunge⸗ zweck zuständigen Vertrauensmann beantragt werden; die zugeteilte Sodamenge darf nur für den Verwendungszweck gebraucht werden, füt den sie zugetellt ist.
3) Händler haben bis zum 10. eines jeden Monats über die im Vormonat bezogenen und an die einzelnen Abnehmer abgelieferten Mengen sowie über ibre Bestände am Monatsende Aufstellungen an die Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Berlin W. 9, Eichhorn⸗ straße 4, einzusenden.
U. Von den vorstehenden Beschränkungen wird nicht betroffen: der Absatz von chemisch reiner Soda und chemisch reinem Aetznatron; der Absatz derjenigen Kristallsodamengen, welche im Ein⸗ verständnis mit der Zentralstelle von den Erzeugern als verkehrsfreie Ware abgegeben werden dürfen; . die Abgabe von Mengen kalzinierter Soda bis zu 5 kg monatlich an den einzelnen Selbstverbraucher mit der Maßgabe, daß diese Mengen pvur für gewerbliche Zmwecke efordert und verwendet werden dürfen.
MNiichtamtliches. Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 11. März 1918.
In der am 9. März d. J. unter dem Vorsitz des Ste ll⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundegrats wurde dem Entwurf einer Verordnung über die Preise für Hülsen⸗, Hack⸗ und Oelfrüchte die Zustimmung erteilt. Zur Annahme gelangte ferner der Entwurf einer Verordnung, ¹ 2 à betreffend Auszahlung des Uebernahmepreises für enteignete 25 kg Lebendgewicht, soweit sie zur Mast oder Zacht aufgestellt metallene Bestandteile und Zubehörstücke von Grundstücken. werden, ist freigegeben. Höchstpreise bestehen hierbei nicht. Der 8 Handel mit diesen Tieren ist aber nur den mit Ausweiskante ver⸗ 8. sehenen Mitgliedern des Viehbandelsverbandes gestattet. vAAA““ 8 8 ürgermeister Nr. III. Am 53. z hat der Oberbefeh 1 6 3 . ; 5 8 — en veis! r a oder 8 este!l 8₰ 2n 9 2. gaarhes ¹ der ech Buer für die gesetzliche Amtsdauer von 8. 8— vrch e neranelaedehdan und mit dessen hechaang, ded.Neiedensvfrtgces T ineh her in, . Genebmigung zulässig. eligkeiten der Front einzustellen wären, er ferner an⸗ infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in C“ bnahg von Zuchtschweinen ous den Herden der von der fragt, ob alle Anordnungen getroffen sind, daß die Feindselig⸗ Memel getroffenen Wahl den z. Zt. bei der städtischen Ver⸗ Landwirtschaftskammer der Provinz Brandenburg anerkannten Hoch⸗ keiten eingestellt werden. Daraufhin erfolgte am 6. d. M. waltung in Stettin als juristischer Hilfsarbeiter Rctähstie zichter genögt als Nachweis eine Bescheinigung des Kommunalver⸗ vom Oberbefehlshaber Ost nachstehende Antwort an die Gerichtsassessor Dr. Grabow als zweiten Bürgermeister (be⸗ russische oöberste gkereske iumg;
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruh 9.14 dem Bürgermeister Dr. phil. Most in Sterkrade den
Die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits im Verkehre be⸗ Titel Oberbürgermeister zu verleihen. findlichen Eisatzlebensmittel dürsen vom 1. Juli 1918 ab nur noch im Verkehre bleiben, wenn sie genehmigt sind. Der Aptrag auf Genebmigung solcher Ersatzlebensmittel kann auch vom Eigentümer gestellt werden. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die nach den . 1 bisberigen Bestimmungen in einzelnen Bundesstaaten erteilte Ge⸗ Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche nehmigung eines Ersatzlebensmittels als Genehmigung im Sinne Gegenstände Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. dieser Verordnung gilt. Die Grundsätze sind im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. § 15
Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das Der Reichskanzler kann Ausführungsbestimmungen erlassen und ganze Reichsgebtet. Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Die Ersatzmittelstellen sind von den L deszentralbehörd lass vneg E 5 ben vht u mni Peerg anse hestzzcpacheh solche ije Ersatzmitte n ind von den Landeszentralbehörden zu lassen, teinen Gebrauch macht, können die Landeszentra rden solche errichten. Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder erleefen. 1öö
8 “ 1g sece Ferae aus Gebieten mehrerer Bundes⸗ § 16 staaten gebildet sind, errichtet werden. 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu Die Landeszentralbebörden können bestimmen, daß die Geschäfte zehntausend Mark oder mit emer dieser Strafen wird bestraft: der Ersatzmittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen 1. wer Ersatzlebensmittel ohne die rforderliche Genehmigung werden. gewerbsmäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst 1) n den Verkehr bringt oder den bei Erteilung der Ge⸗ jehmigung auferlegten Bedingungen (§ 5) zuwiderbandelt; wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aushändigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Be⸗ einigung im § 9 zuwiderhandelt: wer den Vorschriften im § 10 Abf. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Ge⸗ schäftsaufzeichnungen oder die Entnahme von Proben ver⸗ weigert oder die gemäß § 10 Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder un⸗ vollständige Angaben macht; wee den Vorschriften in § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht beohachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts⸗ oder Betrtebsgebeimnissen sich nicht enthält;
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in Duisburg getroffenen Wahl den besoldeten Beigeordneten Dr. Maiweg daselbst in gleicher Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre,
infolge der von der Stadtverordnetenversammlung in
§ 1 Ersatzlebensmittel dürfen gewerbmäßig vur hergestellt, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Ersatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind.
2
§ 3 Der Antrag auf Genehmigung muß enthalten:
1. genaue Angaben über die Zusammensetzung des Ersatz⸗ lebensmittels und das Herstellungsverfahren unter Be⸗ eichnung der Art und Menge der bei der Herstellung ver⸗ sch
der daraus gewonnenen Menge der 2
Fertigerzeugnisse, eine Berechnung der Herstellungskosten sowie die Angabe des Preises, zu dem das Ersatzlebensmittel vom Hersteller
und im Groß⸗ und Kleinbandel abgegeben werden soll, die wörtlich genaue Angabe, unter welcher Bezeichnung das
Ersatzlebensmittel in den Verkehr gebracht werden soll.
Dem Antrag sind ferner beizufügen: zur Untersuchung geeignete Muster des Ersatzlebensmittels in der für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchsanweisung und Ankündtgungs⸗
entwürfen. Im Die Landeszentralbehörden oder mit ihrer Genehmigung die Erseegntttelstelle können weitere Erfordernisse für den Antrag usstellen.
III. .
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Dezember 1917 wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bdis zu ℳ 10 000,— oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Aetzalkall und Soda ohne die vorgeschriebene Genehmigung absetzt oder ver⸗ wendet und wer den Bedingungen zuwiderhandelt, unter denen die wer, den von dem Reschskanzler oder den Landeszentral. Genehmigung zum Absatze oder zur Verwendung von Aetzalkalien und behörden erlossenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Soda erteilt ist. . Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des 8 8 B. — Betrisbsinhabers eiv. 1 1 Die Geschäftsräume der Zentralstelle für Aetzalkalien und
Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 Soda sowie auch der Abteilung für Aetzkali und Pottasche be⸗ 81 el ehnteung dir K eigftcage 681 Sen auf die sich die finden sich ab 11. März 1918 Berlin W. 9, Eichhornstraße 4 „Der Antrag auf Genehmigung ist von dem Heisteller, bei Ersatz. hören oder nicht. g bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge⸗ (Telephon Lützow 37, Telegrammadresse: Sodazentrale)) lebensmitteln, die aus dem Ausland eingeführt werden, von dem Ein⸗ § 17 Berlin, den 9. März 1918.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in 121.““ 5 Zentralstelle für Aetzalkalien und Soda, Hau
führenden zu stellen. Will ein anderer als der Hersteller oder der Einführende das Berlin, den 7. März 1918 J. V.: Dr. Danielsen “ Der Reichskanzler. V
Ersatzlebensmittel unter seinem Namen oder seiner Firma in den In Vertretung: von Waldow.
Die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ veröffentlicht den Wortlaut des deutsch⸗russischen Zusatzvertrages. Dieser behandelt in zehn Kapiteln folgende Fragen: 1) Wiederauf⸗ nahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen, 2) Wiederherstellung der Staatsverträge, 3) Wiederherstellung 8 der Privatrechte, 4) Ersatz für Zivilschäden, 5) Austausch der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, 6) Fürsorge für Rück⸗ wanderer, 7) Amnestie, 8) Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Kauffarteischiffe und Schiffsladungen, 9) Organisation des Spitzbergen⸗Archipels und setzt 10) in den Schlußbestimmungen fest, daß der Zusatzvertrag, soweit darin nicht ein anderes bestimmt ist, gleichzeitig mit dem Friedens⸗ vertrag in Kraft tritt.
bandes des Ortes, wohin das Zuchtschwein Pe 1“ soll, dar⸗ 1 S ür die gesetzliche ü⸗ das Tier zur Zucht Verwendung finden soll. FlüCu rl. 8 uitscherseits füt den Untähn er en df Zahren bastt e für die geseßze vrerarazedin Actalf zacgaisazenudadjhchrichn iehr, ,ns a. ,ece gechgenr9gghcten vhr tegscbebeis Phses 2 w ““ Leebendgewicht gelten, wenn sie zur Weiterzucht verkauft werden, keine am 4. d. M. zu veretnzelten Kämpfen gekommen ist. so wird dies G “ Nr. I11 deutscherseus bedauert. Nach den hier vorlte genden echg.98 a⸗ Hauptverwaltung der Staatsschulden. „Die Ein⸗ und Ausfuhr ven Ferleln und Schweinen von einem 88 Z1“ 88 1Ig 1 ril 1918 fälligen Zinsscheine der Kommunalverband nach dem anderen unterliegt den Bestimmungen russtsche ö“ 11““ Predgifcen 1e vnngschuld fdnic der Reichsschuld der Anordnung derh 11“ 18 88 “ Anderersein haben leider auf großrussischem Gebiei fege 88 Sha ge Einlö Fucht, utß Feethieh vafm Ife. Wezeneher 191 un t wenigen unorganisierten Banden stattfinden müffen, die sie venten 1u üets getannten ““ Fmebenen Ausführungebestimmungen. müs lben zügen Lils. Erna, 8 vft vrähts 1“ 3 § 2. Wunsch der Obersten Heereslettung, daß au ese Kämpfe bal Die am 1. April 1918 fälligen Zinsen der in das Die Strafbestimmungen der Nr. VI der Bekanntmachung vom völlig aufhören und daß andererseits die dazu erforderlichen Anord⸗ preußische Staatsschuldbuch und in das Reichsschuld⸗ 28. November 1917 gelten auch für die in dieser Verorvnung ge⸗ nunen geiroffen wenden. 1 1 buch eingetragenen Forderungen 9788 Jüg -. g. moffenen Bestimmungen. 83 Damit erledigen sich tendenziös in der ausländischen Presse durch G t auf Rei kkgirokonto, bei der Staats⸗ “ b deaea. fhasd ntleg hct h. . . Reichsbankhauptkosse vom Piese Verordnung tritt amn 17. März 1918 in Kraft. verbreitete Nachrich 18. März ab, bei den Zahlstellen außerhalb Berlins vom Berlin, den 8. März 1918. “ 21. März ab gezahlt. Königlich Preußische Provinzial⸗Fleischstelle. Berlin, den 2. März 1918 8 Der Vorsitzende: Gosling, Regierungsrat. 7 — -. . 8 4 1 Hauptverwaltung der Staatsschulden 8 und Reichsschuldenverwaltung. —
Bekanntmachung.
Auf Geund der Bundesratsverordnung dom 23. Seplember 1915, beirenaid die Fernhaltung unzuvperlässiger Personen vom Handel, fös5 dem Kaufmann Otto Reuter von bier, Florastr. 84, der Hande mit Gegenständen des töglichen Bedarss untersagt, weil er Großhandel ohne Erlaubnis betrieben, weil er ferner Honigkuchen das Pfund zu 6,50 ℳ aufgekguft hat, aber nicht in der Lage ist, den Lieferanten zu bezeichnen, und weil er den Honigkuchen unter dem falschen Namen „Karl Bender“ weiterverkauft hat. Die Unzuver⸗ lässigkeit in bezug auf den Handelsbetrieb ist dadurch dargetan. — Die Kosten dieser Bekanntmachung trägt Reuter. 8
Gelsenkirchen, den 6. März 1918.
Der Oberbürgermeister. J. V.: von Wedelstaedt.
— -——
Bekanntmachung. Auf Erund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915,
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten. Dem Privatdozenten in der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität in Frankfurt a. M. Dr. Saenger ist das Prädikat Professor beigelegt worden.
Verkehr bringen, so ist der Antrag von diesem zu stellen.
Zuständig zur Erteilung der Genehmigung ist diejenige Ersatz⸗ mittelstelle, in deren Bezrk der zur Stellung des Antrogs Berechtigte seine gewerbliche Hauptniederlassung oder in Ermangelung etner solchen seinen Wohnsitz hat.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachungen des Reichskanzlers vom 18 Reunemnber 1“ S. 487) und vom 10. Feran 916 .S. 89) ist für den Nachlaß der am 30. No⸗ b S ff zwangs⸗ vember 1916 zu Minnchef ö K. babf Kämmerers⸗ neh 2.-. H den witwe Freifrau Luise von Wimpffen, geb. Lang, die zwangs⸗ 22. Vezeinber 1019 Wiet C. 556) und 10. Febtuat 1916 weise Verwaltung angeordnet worden (Verwalter: Rechts⸗ R. encher 6. nGl. S. Reichskanzlers 1 8 4 (GBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reich; anwalt Karl Panzer in München). über die briehch Beteiltgung an den Nachlaß der in Wies⸗ Mnchen, 4. Marz 1918. aden verstorbenen Cheleute Geheime Santlätsrat Dr. Bern⸗ K. Staatsministerium des Innern. hard Steinheim und Adele geb. Meyer die Fctagg nnn in J. A.: von Knözinger, K. Staatsrat. tung angeordnet (Verwalter: Fabrikbesitzer S. Winter Königsberg, Kastanienallee 26 — 28). Berlin, den 5. März 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation amerikanischer Unter⸗ nehmungen.
Vom 4. März 1918.
Aluf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Juli 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 871) wird folgendes “
Artikel 1 “ 3
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Liquidation britischer Unternehmungen, vom 31. Jult 1916 werden im Wege der Vergeltung auf Unternehmungen, deren Kapital überwiegend Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika zusteht, oder die vom Gebiete der Vereinigten Staaten von Amerika aus geleitet oder beaussichtigt 5 1, 1 1 des 8 8 werden oder dis zum Kriegsausbruche geleitet oder beaussichtigt auch mrückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände er⸗ wurden, sowie auf Beteiligungen von Angehörigen der Vereinigten geben, die die Versagung der Genehmigung rechlsertigen. Staaten von Amerika au einem Unternehmen für anwendbar erklärt,
— . . 9„ 9 8 3 8 Ministerium für Handel und Gewerbe.
5
Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft werden. Soweit reichsrechtlich Vorschriften über Ersatzlebensmittel getroffen sind, darf die Genehmigung nicht an abweichende Bedingungen geknüpft werden. Der Reichskanzler kann Geundsätze für die Erteilung und Versagung der Genehmigung aufstellen. Die Grundsäͤtze sollen eine Versagung der Genehmigung insbesondere für die Fälle vorsehen, in denen Be⸗ denken gesundheitlicher oder volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe der Ertetlung der Genehmigung entgegenstehen.
Die Genehmigung gilt für das Ersatzlebensmittel nur insoweit, als es entsprechend den im Genehmtgungsantrag enthaltenen Angaben und den bet der Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedinqungen hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. Jede Abweichung, ins⸗ besondere in der Zusammensetzurg, Bezeichnung oder im Preise, ist nur nach Genehmigung der Ersatzmittelstelle zulässig.
Die Genehmigung kann außer in den Fällen des § * Abs. 2
Die Friedensverhandlungen in Bukarest. 8
Am 8. März fand im Schloß Cotroceni eine Vollsitzung der Friedenstagung statt unter dem Vorsitz des bulgarischen ersten Abgeordneten Herrn Tontscheff. Herr Tontscheff gab, wie „Wolffs C111““ “ 8 eaü Aus⸗ 1 mhaltung unzuyerlässiger Personen vom Handel, wird druck, die Verhandlungen na öglichkeit zu beschleunigen. bee hch SSJn h rlssfisch vers bier, Schalkerstr. 47, Der rumänische erste Abgeordnete schloß sich diesem Wunsche der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs an. Um diesem allseitigen Begehren Rechnung tragen untersagt, weil sie Speck, der ihr im Einkauf 0,50 ℳ kostete, für zu können, schlug Herr Argetoianu vor, es möge 19 ber ant, siscer fü Butfarf Rohe vosie C.7e dass Psund oͤm muglichst. sofort eine üsemmenfassende ufsielong
si 8 behadit, 19 Fepemtgen. Iee Stück abgegeben hat⸗ Frau lämtlicher sinzelner Forderungen der verbündeten 2 bächte vefüher d. IE“ 2 1. 1 1 [SAw Fraße, 99 Unl s hlen 889 ügnes n v. d1.J.gna schriftuich mitgeteilt werden, damit er dieselben persönlich seiner geführte amerikanische Unternehmungen unter Zwang — chisch ist dieserhalb durch Urtell hiesigen Ger om 3 bäene t “ 8 8 verwaltung gestellt: 9 8 “ ““ 8 8
v“
8
1 Bekanntmachung. “ Auf Grund der Bundesratsverordnungen vom 26. No⸗