Die am 1. Oktober 1918 zur Rückzahlung gelangende
Folge (Serie) der auslosbaren nweisungen des Deutschen
estimmt werden. Berlin, den 13. März 1918.
Reichsschuldenverwaltung.
Bekanntmachung.
5prozentigen Scha b Reichs von 1914 1. Kriegsanleihe) wird am Donnerstag, den 4. April
918, Vormittags 10 Uhr, in unserem Dienstgebäude Oranienstraße 92/94, vorn 1 Treppe, öffentlich durch das Los
5⸗ des
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 36
Reichs⸗Gesetzblatts enthält unter
Nr. 6265 eine Bekanntmachung über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken, vom 15. März 1918, und unter Nr 6266 eine Bekanntmachung, betreffend Auszahlung
2
des Uebernahmepreises für enteignete Bestandteile und Zubehör⸗ stücke von Grundstücken, vom 10. März 1918.
Berlin W. 9, den 15. März 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrate vom 23. S tember 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 8 ’ (RSBl. S. 9† und der dazu ergangenen Aussührur gebesttmmun el des Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September lofn (Ministerialblatt für Handel und Gewerbe S. 246 wird N. Abdeckereibetrieb des Wilhelm Rtippka und seiner Eh frau, Marie geb. Rtemann, hier, Hinter dem Turnpla 1. April 1918 ab geschlossen.
Guben, den 8. März 1918. Die Polizeiverwaltung. Dr. Glücksmann.
8 1
8 7, vom
Die Liquidation der Fremdenpension Bethell in Garmisch 8
iehe „Reichsanzeiger“ Nr. 18 und 223/1917) ist beendet. München, den 7. März 1918. und des Aeußern. J. A.: Dr. Schmidt, K. Ministerialrat.
Königlich Bayerisches Staatsministerium des Königlichen Hauses Kiel
Bekanntmachung.
der
Die auf Grund der Bundesratsverordnung vom 13. De⸗ zu
ember 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1105) in Verbindung mit er Bundesratsverordnung vom 26. November 1914 (Reichs⸗
487] zwangsweise Ver⸗ waltung ausländischer Unternehmungen, angeordnete Zwangs⸗ verwaltung über die Fa. Wertheim Erxport Company m. b. H.
Gesetzbl. S. 487), betreffend die
. in Hamburg ist wieder aufgehoben. Hamburg, den 13. März 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. trandes. “ Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn General ouverneurs in
Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidationen feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liquidation des . Ant⸗ils des Camille Fischer an der Firma Fischer Frères in 2
d ne — elker in Brüssel, Rue des Fripiers 24, ernannt worden.) Nähere Aus⸗
Brüssel angeordnet. (Zum Liquidakor ist Herr J.
kunft erteilt der Liqutdator. Brüssel, den 7. März 1918.
Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. S. von Borsicg.
—nönn
8 Bekanntmachung, 8 betreffend die Liquidation britischer Unter⸗ nehmungen.
Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß der Verordnung über die Liquidationen britischer Unternehmungen vom 29. August 1916 (veröffentlicht im Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916) die Liquidation 1) des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma John Martin & Co., Antwerpen, 2) des in Antwerpen, Everaert⸗ straße 105, belegenen gewerblichen Grundstücks des Engländers
ohn Martin angeordnet. (Zum Liquidator ist Herr r. Ochwadt in Antwerpen, Menpl. 14, ernannt worden.) Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.
Brüssel, den 8. März 1918.
Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. J. V.: von Borsig
—————
1¶Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Adolf Rosen feld in Thalmässing (Kal⸗ Bezirksamts Hilpoltstein) wurde mit bezirkgamtlichem Bang, (Kan 16. Februar 1918 wegen der von ihm bekundeten Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs
“
ilpoltstein, den 16. Februar 1918. Koönigliches Bezirksamt. J. V.: Dr. Schuster.
Bekanntmachung. Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzvverlässiger Ce vom Handel vom 23. September 1915 ist der Schankwirtin una Therese verw. Bobe in Dresden⸗A., Chemnitzer Str. 12, der unmittelbare und mittelbare Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs mit Wirkung für das Reichs⸗ gebiet untersagt worden. Dresden, den 12. März 1918. Rat zu Dresden, Gewerbeamt B. Reichardt.
——n DBDekanntmachnug.
Der Hotelangestellten Lina Seiser in Pforzheim, „Hotel International“, wird gemäß § 1 der Bundesrotsverordr ung vom 23 September 1915, die Fernhaltung unzuve laä sier Personen vom Handel betreffend, und der Verordnu g gfeichen Betreffs des Gr. bad. Ministeriums des Innern vom 14 Oktober 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs untersagt; sie hat die Kosten des Versahrens zu tragen.
Pforzheim, den 1. März 1918.
Großherzogliches Bezirkzamt. Dr. Göler.
Bekanntmachung.
Der Hotelangestellten Martha Seiser in Pforzbeim, „Hotel International“, wird gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, die Fernhaltung unzuverläffiger Personen vom Handel betr., und der Verordnung gleichen Betreffs des Gr. bad. Miaisteriums des Innern vom 14. Oktober 1915 der Handel mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs unter⸗ sagt; sie bat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Pforzheim, den 1. März 1918. Großherjogliches Bezirkgamt. Dr. Göler.
vom
1
Min
ist das Mi
bedarf
Gummi und
der Firma Union⸗Gesellschaft für Bergwerk und Hütten⸗ wesen m. b. H. in Rodenkirchen b. Cöln; dem Kaufmann
Alfred
Auf betreffend (RGBl. in Dort
Thormann, z. Zt.
beide M mund,
Bekleidunasstücken bezuvg auf diesen Handelsbetrieb untersagt. — Die Fosten der
amilichen
und im amtlichen Kreisblatt sind von den Betroffenen zu tragen. Dortmund, den 12. März 1918.
1“
8 — 2
Schulrat im Nebenamt Dr. Regierungs⸗ und Schulrat und den bisherigen Prorektor Dr. Knauer, zurzeit in Erin,
erlass
Nr. 3) sind die Minister, die Provinzi Oberlandesgerichte als Ftdeikommißaufsichtsbehörder. G ag §§ 1—7 der Bekanntmachung treien am 18. März 1918
Berlin, den 16. März 191. 1 8
Der Justizminister.
Der Regierungs⸗ und Schulrat Dr. Steffens ist der Regierung in Osnabrück überwiesen worden. .
Dem Seminardirektor Dr. Knauer ist das Direktorat des Lehrerseminars in Exin verliehen worden.
Dem Prioatdozenten in der medizinischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. R ngleb und dem Direktor der höheren Handelsschule in Barmen Dr. Ku emmel
b Geheime Oberbaurat Saal ist von dem Amt als ständiger Kommissar des Ministers der öffentlichen Arbeiten für die Teilnahme an den bei der Technischen Hochschule in “ iplomprüfungen entbunden. Als Nachfolger ist der Geheime Oberbaurat Saran bestellt. cffolg 8 “ 1
Gewäß §1 der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) ist dem Schuhmacher Josef Holzschuster, Cöln, Venloerstraße 17 wohnhaft, der Pandel mit Schuhwaren aller Art untersagt worden.
Cöln, den 6. März 1918. Der Firma „Phönix“, Gesellschaft für Industrie⸗
Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 der n mit
allen Gegenständen des t — untersagt worden. äglichen und des Krsegsbedarfs
Cöln, den 11. März 1918.
ngönicreich Preußen.
Universität in Greifswald,
den bisherigen Kreisschulinspektor und Regierungs⸗ und Nr. 11 627 einen Allerhöchsten Erlaß, betref Steffens in Allenstein zum
Seminardirektor zu ernennen.
“ 8 —
““
Ausführungsbestimmungen
zur Bekanntmachung des Reichskanzlers über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom
15. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 123).
Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung des Reichs⸗
kanzlers über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken 15. März 1918 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 123) werden die nach—
stehenden
Ausführungsbestimmungen en:
.Zuständige Behörde im Sinne der Bekanntmachung ist der Landrat — in Stadttreisen der Bürgermeister — des Kreises, in dem das Grundstück ganz oder zum Teil liegt. mehreren Kreisen, so soll die Genehmigung nur von dem L (Bürgermeister) erteilt Grundstücks belegen ist. Regierungspräsidenten,
Der Staatskommissar für Volksernährung. A.: von Eynern.
Der Minister des Innern.
Spahn. I. Ar Freuftd.
Der Minister für Landwirtschaft, Der
Domänen und Forsten. von Eisenhart⸗Rothe.
——
isterium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
Finanzminister.
Prädikat Professor beigelegt worden.
nisterium der öffentlichen Arbeiten.
Abteilung für Aichitektur, stattfindenden
Bekanntmachung.
Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Best.
——
Bekanntmachung.
m. b. H. in Rodenkirchen b. Cöln; der Firma sbest G. m. b. H. in Rod enkirchen b. Cöln;
Wolter in Rodenkirchen b. Cöln ist auf Grund der
Der Landrat des Kreises Cöln⸗Land. Minten.
Zekanntmachung.
Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, die Fernhaltung unzuverläfsiger Personen vom Hardel S. 603), haben wir dem Kaufmann Otto Kurowsky mund, Westenhellweg Nr. 62, und dem Kaufmann Hans Hannover, Asternstraße Nr. 25 wohnhaft, itinhaber der Firma Hettlage & Co. in Dort⸗ Westenbellweg und Karlstraßen⸗Ecke, den Handel mit aller Art wegen Unzuverlässigkeit in
Bekanntmachung dieser Verfügung im „Reichsanzeiger“
Lebensmittelpoltzeiamt. Tschackert.
“
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht
den bisherigen Privatdozenten, Professor Dr. Hoehne in zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät
Liegt das Grundstück in andrat werden, in dessen Kreis der groͤßte Teil des In Zweifelsfaͤllen ist die Entscheiduna des b bei verschtedenen Regierungsbezirken des Ober⸗ präsidenten, bei verschiedenen Provinzen des Ministers für Landwirt wirtschaft, Domänen und Foersten anzurufen. Verwaltungsbehörde im Sinne der Bekanntmachung (§ 2 alverwaltungsbehörden und die
“
5 Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 5
der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter
Nr. 11 626 einen Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ver⸗ einheitlichung des Strafvollzuges, vom 14. Dezember 1917 unter fend den der bei den Haupt⸗ und Landgestüten planmäßig nne Tierärzte, vom 11. Februar 1918, unter b
Nr. 11628 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Enteignung von Grundeigentum in der Gemeinde Worringen für die Farbenfabriken vormals Friedrich Bayer u. Co. in Leverkusen, vom 15. Februar 1918, unter
Nr. 11 629 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei dem Bau einer Hochspannungsleitung von Piesteritz im Kreise Wittenberg nach dem bei Rummelsburg (Stadtkreis Berlin⸗ Lichtenberg) zu errichtenden Umspannungswerk durch den Reichsfiskus, vom 17. F. 1918, und unter
Nr. 11 630 eine Bekanntmachung über die Genehmigung der Notverordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 14. September 1916, betreffend den Erwerb von Reichskriegs⸗ anleihe für Stiftungen, standesherrliche Hausgüter, Familien⸗ fideikommisse, Lehen und Stammgüter (Gesetzsamml. S. 121), vom 30. August 1917 durch die beiden Häuser des Landtags, vom 25. Februar 1918. Berlin W. 9, den 15. März 1918.
Königliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
1
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
1“
ANichtamtliches.
Dentsches Reich.
Preußen. Berlin, 16. März 1918.
Eine Abordnung des kurländischen Landesrats, bestehend aus dem Landesbevollmächtigten Baron Rahden, vem Gemeindeältesten Weschneek, dem Rechtsanwalt Mel⸗ dille und dem Generalsuperintendenten Bernewitz, ist gestern bei dem Reichskanzler Grafen von Hertling erschienen, um ihm den Beschluß des Landesrats vom 8. März zu überreichen und eine Antwort Seiner Majestät des Kaisers darauf zu erbitten. Der Reichskanzler empfing die Abordnung im Gartensaal des Reichskanzlerpalais und sprach in seiner Be⸗ grüßung die Hoffnung aus, duß der gestrige geschichtliche Vor⸗ gang für Kurland und für das Deutsche Reich in gleichem Maße gute Früchte zeitigen werde. Als Sprecher der Ab⸗ ordnung verlas dann Baron Rahden den Beschluß des Landesrats, der laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ folgenden Wortlaut hat:
„Nachdem bereuls die Alggemeine Landesversammlung vom 21. Sepiember 1917 den Schutz und Schirm Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und des mächtigen Deusschen Reschs erbeten hat, itt nunmehr in Gemäßheit dee Art. 3 des am 3. Mäͤrz d. J. jwischen Deutschland und Rußland abgeschlossenen Friedensvertrags Kurland endgültig der Staatscoheit Rußlands entzogen und die Benimmung seines künftigen Schicktals in die Hände Deutschlands im Benehmen mit der Bevölkerung Kurlands gelegt worden.
Freudtg bewegt von dieser glücklichen Wendung und voll liefer Dankbark⸗it für die großen Opfer, welche von dem deutschen Volk zur Befreiung der baltischen Lande gebracht worden sind, hat der Landesat, gestützt auf das ihm durch Kaiserliche Gnade atwährte Recht, an der Beratung der staatsrechtlichen Neugestaltung Kurlands teilnehmen zu dürfen, beschlossen, die nachstehenden Wünsche als die Willensmeinung des Landes der Staatsregierung zu unterbreiten und für sie die Allerhöchste Genehmigung zu erbitten:
1) Die sichersse Gewähr für die Wohlfahrt, Rube und ftiedliche Fortentwicklung des Landes in einem monarchtsch⸗konstltunionellen Staatswesen unter dem Szepter Seiner Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen erblickend, want es der Land’grat, die alleruntertänigste Bitte aus usprechen: Seine Kaiserliche und König liche Majestät wolle Allergnädigst geruhen, für sich und seine Nach folger dte Herzogskrone Kurlands geneigtest anzunehmen.
2) Es entspricht ferner unseren Arschauungen und Wünschen, daß im Wege des Abscl sses von Konventionen, betreffend das Mililär⸗, Zoll-, Verkehrs⸗, Maß⸗, Münz⸗ und Gewichtswesen, sowite durch anderweitige Verträse eine möglichst enge 5 bindung Kurlards mit dem Deutschen Reiche in desh scher und wirtschaftlicher Beziehung angestrebt und verfassungsmäßig sichergenellt werde. 9 3) Uasere sehnlichen Hoffnungen sind darauf gerichtet, daß 9 8 durch seine vielbundertjäbrige Geschichte und durch so manche ün⸗ 8 Schicksalsschläge zusammengeschweißte Baltenland nicht an der Schw⸗ 8 einer glückverbeißenden Zokunft ause nandergerissen, vielmehr zu einer staatlichen Einbeit in einheitlicher Verwaltungs⸗ und Verfassungsform
8
möge.“
Die Begründung des Beschlusses sagt: B.“ „Seit Jahrhunderten an die monarchische Staatsform gewöhnt
2 9 und ihr stets aufrichtig ergeben, vermögen sich die staatstreuen Be⸗ wohner Kurlands keine andere staatliche Gestaltung vorzustellen, e gleich der erblichen Monarchie unabhängig von vorübergehenden janr strömungen und Partetungen und erhaben uüͤber allen eigensücht 18 Interessengegensatzen mit fester und gerechter Hand das Staatsste zu führen und jedem das Seine zu gewähren imstande wär⸗ Nur unter monarchistischer Leitung und einer kraftvollen Redh runs im engsten Anschlufse an das Deutsche Reich dürfen wir 2 enen eine Heilung der durch den Weltkrieg unserer Hetmat gesch ves schweren Wunden und ein erneutes Aufblühen aller ihrer 1.8e ur hältnisse erhoffen. Das uns vor Augen stehende Beispiel der 1 wahr sinnigen Anarchie ausgearteten russischen Demokratie kann in enserer schon vorhandenen monarchischen Gesinnnng nur . dem festigen und kräftigen. Die von uns ersehnte Personalunlon bste Ge⸗ ruhmreichen Hause Hohenzollern gibt uns die beste, glüclichste de⸗ währ für Sicherheit, Wohlfahrt und inneren Frieden unseres
und für einen dauernden Anschluß an das D. tsche Reich. 1“
zusammengefaßt dem Deutschen Reiche dauernd angegliedert werden 18
nd verbinden uns nicht nur die bisherigen Mit Liv⸗ und Eftlan die gemeinsamen Leiden und Erkebniffe Sttlcksale sondern auch die Gemeinschaft unseres religtbsen nis vatrbunderts ter wertvollsten Güter einer im Grunde gleich⸗ gekenntetsses unn ickung⸗ Auch das gefamte, durch ki⸗ vö kerver⸗ nti. en Kul uren bedinate und gefö derte Wuntschafisleben läßt die lindecke Ost’ee ei Ostseeländer so ineilnander verflochten sein, daß b “ Fäden nicht ohne tiefen Schmerz und empfind⸗ fen, erfolgen könnte. Geographisch und geschichtlich ge⸗ 83 st, und Kurland zusammen und es erscheint dem boͤren Lio⸗, pcherwünscht, wenn schon möglichst bald eine Etnheitlich⸗ nbesmate bochrung und Verfassung geschaffen werden würde, wobei keit gn Wunsch nach einer völligen Trennung des neuen glecdreit⸗ von Litauen zum Ausdruck gebracht wird.“ Ualtealan Sprecher der Abordnung überreichte nunmehr den Der 98 Landesrats dem Reichskanzler, der seine Antwort 22 Unterstaatssekretär von Radowitz verlesen ließ. dur
te: i Die Aahwart egantt der Kaiser und König haben bereits durch selne
ldigunagstelegramm des karländischen Landesrats aee Freude über den Beschluß vom 8. März ben und geruhten mich nunmehr zu beauftragen, Ihnen,
twort au ber tiefgef
NAasd uc vehter erschienenen Vertretern des kurländischen Landeerats,
den 18 Dank für das in dem Beschluß zum Ausdruck gebrachte wa ü itteln. vatcben ne, dba Feude und Rührung kaben Seine Majestät von 2 Ihn gerichteten Bitte Kenntnis genommen, die Herzogs⸗ der enAatlands anzvnehmen. Selne Maje⸗stät erblickt hie in ein nnne es Zeichen des unerschütterlichen Vertraurns Kurlands zu Vsendege Jon und dem Hause Hohbenzollern sowie zum Peutschen Gei er Preußer. Die Allerböchste Entscheidung Seiner Mafestät
hilt m. Anhörung der zur Mitwirkung berufenen Stellen getroffen
desrat mitgeteilt werden. 1 1 v Landenfer Freude und Genuagtuung haben Seine Majestät jnner ersehen, daß der Wuͤnsch des Londesrats auf eine enge Ver⸗
bindung des Herzogtums Kurland mit dem Deutschen Reich ge⸗
Iaies cen der kurländische Landesrat bereits im Sepfember v. J.
en jetzigen Beschluß erneut den Wellen zur Wiedererrichtung 89 fahaeeiele Kurland ausgesprochen, und vachdem uzwischen die bisherigen staatlichen Verbindungen Kurlands geläöst 1e sind, steht der Ausführung dies⸗s Wunsches nichts mehr vord, e. Seine Mejestät haben mich Aleerhöchst beauftragt, im Namen des Deutschen Reiches das wiedererrichtele Herzogtum Kurland als freies und unabhänaiges Her⸗ sogtum anzuerkennen, ihm den Schutz und Beinand des D. ui⸗ sen Reiches bei der Einrichtung seines Staatswesens und beim Auf⸗ zau seiner Verfassung, die auch eine L.ndesvermeturg auf breiter Grundlege vorsehen muß, zuzusichern und wegen der Festiegung und Formolierurg der vom Landesrat beschloss nen engen Perbindung mit dem Deutschen Reich das weitere zu veranlassen. Eine formelle Ur⸗ konde über die Anerkennung Kurlands wird dem Landesrat noch zu⸗
gehen. 11 1
Majestät haben mich schließlich bezuftragt, den Landesrat n h doß die Anteilnahme Seiner Majestät und des Deutschen Reiches an dem Schicksal der übrigen ballischen Gebiete bereits in dem kürzlich abgeschlassenen deuisch⸗zu sischen Friedens⸗ verttag zum A 8druck getommen ist, und dem Landesrat zu ver⸗ schetn. daß die Gestaltung der Verhältnifse in dasen Gebi ten auch weiterhia von der wärmsten Anteilnahme Seiner Majestäͤt des Kaisers und Königs getragen sein wird.“
Der Reichskanzler zog hierauf die Mitaglieder der Ab⸗ ordnung in ein Gespräch, im Verlauf dessen er seiner Freude über die Einmütigkeit des deutschen und lettischen Elements aussprach, die in dem eben verlesenen Dokument enen so schönen Willensausdruck gefunden habe. Mu Worten des Dankes verabschiedeten sich sodann die Herren der Abordnung.
Der Reichskanzler Dr. Graf von Hertling empfing vor⸗ gestern, wie die „Norddeutsche Allgemeine Zeitung“ meldet, den Präsidenten des finnländischen Senats Svinhufud und den hiesigen finnländischen Gesandten Staatsrat Dr. H jelt. gestern nachmittag empfing der Reichskanzler die Vorstands⸗ mitglieder der neu gegründeten Vereinigung jüdischer Organi⸗ setionen Deutschlands zur Wahrung der Rechte der Juden des Osters, Dr. James Simon und Geheimen „Justizrat Dr. Cassel, die ihm, wie „Wolffs Telegraphenbüro iitteilt, die Wünsche der deutschen Juden wegen einer Regelung der rumänischen Judenfrage im Zusommer hang Umit den Friedensverhandlungen in Bukarest vortrugen. Nach Anhörung der eingehenden Darlegungen der Herren erklärte der Reichs⸗ kanzler, daß die Kaiserliche Regierung an einer befriedigenden Regelung der rumänischen Judenfrage Interesse nehme und sie bereits zum Gegenstand von Besprechungen im Rahmen der in Bukarest stattfindenden Friedensverhandlungen gemacht habe.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuerwesen⸗ für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung. 8
Nr. 36 des Reichsgesetzblatts sowie im amtlichen Teil der heutigen Nummer d. Bl. veröffentlichten Verordnung über den Verkehr mit UVk(chen Grundstücken war folgende Begründung beigegeben: 8 1 In veue er Zeit mehren sich die Fälle, wo Landgüter in 6 Besitz von Personen üvergehen, die dem landwirtschaftlichen Gewer 5 bisher ferngestanden haben. Durch den Krieg reich gewordene L 2 eistreben den Erwerb von Landbesitz, teils um ihre gesellschaftliche Stellung zu heben, teils weil ihnen diese Anlage von Kapftal unter den heutigen Verhältnissen besonders vortenhaft erscheint, teils auch um die Erfassung von Kriegsgewinnen durch die Kriegssteuer zu er⸗ schweren. Vielfach machen auch die Schwierigkeiten der Ernährung azbwerd einer Fisehen Landwirtschaft zur besseren Versorgung mit rungemitteln begehrungswert. 8
ie Folgen eb Wrschiebungen stehen im g dersg e mit den Zielen ebensosehr der Kriegsernährungepolltik wie der en 2 wirtschaft überhaupt. Für die Dauer des Krieges und für die Jahre er Uebergangswirischaft kommt alles darauf an, dem Boden so viele Erzeuguisse wie nur irgend möglich abzuringen, um die Ernährung
aussichten des gewerbt mäßigen Grundstückshandels.
des deutschen Volkes alteingesessenen Landw drängt werden, denen die nörigen landwirtschaftlichen Berusgkenntnisse x88 und fͤr die andere Ziele als gure sfachmäunische Betriebs⸗
sichernustellen. Wenn in größerem Umfang die r
rahe, daß die landwirtschaftliche Erzeugung dauernd oder für lange Zeit verschlechtert wird.
Neben dem Uebergange landwirtschaftlichen G in die Hände von Nichtlandwirten, bauptsächlich durch Kauf oder Pacht, wird auch b obachtet, daß selbnäntige Besitzungen zusammengekauft und zu einem (emeiaschaftlichen Betriebe vereimigt oder, raß benachbarie Bauern⸗ stellen einem größeren Betriebe zugelegt werden. Eine derartige Verschmelzung und Aufsaugung bestehender Wirtschaften steht mit den Bestrebungen zur Förderung der inneren Kolonisation, deren Ziel es ist, den kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Besitz zu vermehren und in seinem Bestande zu erhalten, nicht im Einklang.
Die greße Nachfrage vach landwirtschaftlichem Besitze führt zu steigenden Bodenpreisen und vermehrt die Gewinn⸗ Damit häufen sich die Zerschlagung’n landwirtschaftlicher Besitzungen. Die Güterhändler haben um so leichteres Spiel, als viele Landwirtschafis⸗ betrtebe durch den Tod threr Besitzer im Kriege verwaist sind. Die Z rschlagung heginnt meist damt, daß das jetzt hr wertvolle und jast unersetz iche landwirtschaftliche Inventar meistbietetend versteigert wird. Schon hie durch allem werden misunter Gewinne erztelt, die dem Werte des Geund und Bodens nahekommen. Dann folgt die Zer⸗ schlagung der Ludstelle seloft, wobei die Rücksichten auf eigen moͤglichst hohen Gewinn an erster Stelle stehen, geme imwirtschaftliche Interessen aber keine oder nur unzureichende Beachtung finden. Oft bleiben auch die von Inventar entblößten Landstellen undewirt⸗ schaftet liegen. 8-
Der vorliegende Entwurf will als Krieg⸗maßregel diesen mi den Folgen des K ieges zusammenbängenden Mißsänden begegnen. Auch in anderen Staaten sind anläßlich des Krieges Anordaungen über den Verkehr mit ländlichen Grundstöcken erlassen worden. So hat die Oesterreichische Reglerung durch Vexordnuvng vom 9. August 1915 die Uebertragung land und forstwirtschafilichen Be⸗ sitzs an eine behördliche Zustimmung gebunden; I Urgarische Regierung durch Verordnung vom 27. Oktober 1I Baden hat ein Gesetz über den Verkehr mit Grundstü ken in der Kriegs⸗ und Uebergangezeit vom 5. Juli 1917 erlassen. In den Provinzen Schleswig⸗Holstein, Sachsen und Brandenburg baben die ssellpvertretenden kommaapierenden Generale ouf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Velogerungszustand vom 4. Funi 11 Gesetzsamml. S. 451 —/11. Dezember 1915 — Reichs⸗Gesetzdl. S. 813 — die Zexrschlaͤaung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Veräußerung landwirtsckaftlichen Inventars von der Genehmi⸗ gung der Verwaltunasbehörden abhängig gemocht. Dieser Weg kann für bie weitergesteckten Ziele des vorliegenden Entwurfs nichn gewaͤhlt werden, weil der § 9b des Gesetzes über den Belagerungezustand leine ausreichende und sichere Rechtsgrundlage für ein wirlsames Vor⸗ gehen bietet, und weil die M ßiegel nicht nur für die Zeit des Be⸗ stehens des Belacerungszusaudes, sondern auch darüber hinaus für rie Uberaane sjab e noch Friedensschluß wird Geltung, haben müsse. Auch die Bayerische Regierung hat den Erlaß einer Verordnung des Bundesrats mit zum Teil ähnlichem Inhalt angeregt.
Das Preußische Haus der Abg-ordneten hat am 1. Dezember 1917 die Annahme eines Antrags seiner verstärkten Staatshaushalte⸗ kommission beschlossen, wonach die Staateregterung um Krieggmaß⸗ nahmen in der Richtung, wie sie der Entwurf im Auge hat, ersucht V wird. (Sitzungsbericht vom 1. Dezember 1917 und Drucksache Nr. 674 Aatrag A 1 5.)
Die Vorsch ift erklärt als genehmigungspflichtig Grundstücks⸗ geschä te sowohl dringlicher als auch schulerechtlicher Art, 1. B. Kauf, Tausch, Pacht, Nießbrauch. Der Kreis der genthmigungspflicht 8 Rechtegeschäfte darf schon deshalb nicht zu eng gezoren werden, 1 den zu e wartenden zablte chen Versuchen, die Vorschriflen der her. erdnung zu umgeden, vor ebeugt werden muß. Von der Genehmigung hängt die Wuksamkeit des Geschäfts ab; solange die Geßehanscunng nicht erfolgt, ist es unwirkkam. Die Veo dnung will 8 all⸗ gemeinen vur Grundstücke über 5 ha Größe treffen. H Fin war die Erwägung maßgeberd, daß einerseits die, 9 ß⸗ sände, denen die Verordnung abhelfen will, bei kle neren Gru dstücken seltener und auch für die Allgemeinheit weniger schäblich sind, sowte daß anderseits eine übermäßsge Belastung des Grundstücksverkehrs und der Bevörren pach Möglichkeit heechsegin werden soll. Da aber die wirtschaftlichen Verbältnisse im Deutschen Reiche und selbst in den einzelnen Bundesstaaten nicht überall gleich sind, gibt § 8 die Möglichkeit, die Grundstückzgröße anderweit zu bemessen. b 8 1
iff Grundstück’ ist im wirtschaftlichen Sinne zu ver⸗ 11““ gelten daber auch mehrere bisber zu⸗ sammen bewirtschaftete, eine wirtschaftliche Einheit bildende Grund⸗ stücke. 1 X“
nter Umständen wird es geboten sein, die Erteitung der (.
1, an die Erfüllung bessimmter Auflagen zu hepier, 2 82 daß ein biaher als Ackerland genutztes Grundstück nicht aufgefgesh werde (§ 3 Nr. 1), oder daß ein bisber einheitlich heee Grundstück nicht in Teennstücke zerschlagen werde (§ 3 Nr. 8 Nichterfüllung der Auflage würde zwar die Nichtigkeit des 1 ts⸗ geschaͤfts nicht zur Folge haben; indes würde sie 89 Bes 6 188 nach § 7 Nr. 2 nach sich ziehen, so daß auf diesem Wege die Er⸗ reichang der Ziele der Verordnung sichergestellt werden kann.
Zu § 2.
s der Erwägurg, den Grundstücksver ker und die Behörden iat wanedde zu belostey, sieht § 2 eine Retbe ven Ausegenehege unbedenkliche Geschäfte vor. Die persönlichen oder sachl chen hes aussetzungen, die diese Geschäfte von der Geuehmigung befreitn, ind, wenn sie für das Grundbuchamt nicht ohne weiteres durch öffentliche Urkunden, insbesondere durch amtliche Auskünfte nashane 6-. 1 beziebt sich auf Geschäfte, bei denen das Reich, ein Bundesstaat, eine Gemeinde usw. akriv oder passiv, also z. 2 15 Verkäufer oder als Käufer, beteiligt ist. Nr. 3. betrifft g. geschäfte, die bereits nach anderen Vorschriften — sei es auf gesetz oder auch z. B. bet Keeeh E1111““ ühnh
a äßige rundlage — der 1 ⸗ 1eaee ec t seweldlnssacssze bedürfen. Es ist selbsiverständlich, das diese Verwaltungsbehörde sich bei Erteilung ihrer Genehmigung nicht zu den Zielen dieser Verordnung in Gegensatz setzen darf. 88 dasin erunsorschee en werden Se is
. Die Bescheintgung in Nr. 4 ist f . henet bn 818 Grundbuchamt ein Rechtsgeschäft für genehmigungs⸗ pflichug hält, die zuständige Behörde dagegen nicht.
3
einer die Erzeugung wichtiger aberigen Ackerbaues weise und Rentabilität an erster Stelle st ben, so liegt die Gefahr V Betriebeweise übergedt, so wenn er statt des bisherigen
Vorschrtft wod Bedeutung gewinnen namentli .. 8 die Genehmigungsbedürstigkeit des Geschäfts
die Genehmigung nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aus den te durch Angehörige anderer Berüfsklassen ver. „Gründen des § 3 versaagt werden darf.
1 8 8 ber 19 H r Nr. 1 Uegt z. B. vor, wenn der Eewerber Der Fan der Nr. 1 ltegt 5 Nabrungsmittel beeinträchtigenden
Weid wertschaft beireibt oder Acker und Wiese sornlicher vI zufübrt. Die Vorschrift zu Nr. 2 will den U’ bergong — Ih e ehee Einzelfalls eine wiefern nach den Venhältnissen ves Eimelfall⸗ b 8ns ce h,n 2 Volksernährung ordnungsmäßige Feeee schaftung durch den Nichtlondwirt für die Daur Seen ün Unwirtschaftlich ist die Zerschlagung des Gruns stüd⸗ 2 Bestimmung zu Nr. 3, wenn z. B. Rücksichten der 4 n. 8— gröblich verletzt 244 üben 248 98e. Lü⸗ . En. äufer von vornherein gefährdet ift. 8 ch die⸗ heher nan dmn eneffäne und das Inventar vo 221 8 daß ein unwirtschaftlich zerschnittenes, von Indenc en 8 1 Gebäuden überlastetes Restarundstück übrig bleibt; Wald 5 1 gn8 6 geschlagen oder zur Abbolzung veräußert, die n 8 bleiben unaufgeforstet; ünsiedler werden auf „ 9 Cvene nach Größe und Bodenarten unzweckmäß ’g zusammengestetz S ausgestattet und mit Schulden überlauet sind. “ “ vielfach hervorgeteetenen Bedürfnis Rechnung Seae 2 b. 1 Krieg in eine wirtschaftliche Notlage geratene Bev Feaese. . sächlich mit landwirtschaftlichem, klein⸗ und mittelbäuer chem 6. besitz, vor wucherischer Ausbeutung dieser Notlage zu schüͤtzen.
schließen.
Zu § 4. 8 scatts Unwirksamkeit des nicht genehmigten Rechtsges äf
nn vs, ean Grund des Geschäfts erfolgte e. . ü. Rechtsänderung im Grundbuch nicht geheilt wird, 8 en das Grundbuch durch die Eintragung — 1. B. auf nise genehmigten Auflafsung oder Nießbrauchdestellung — unris . 89 § 54 Abs. 1 der Reichegrundbochordnung hat das Grundbu K diesem Falle, sofern die Eintrazung unter Verleßung geset k2 Vorschriften voraenommen ist, von Amts wegen 8 . eir zutragen. § 4 läßt diese Verpflichtung des Grundbucham
berührt, gibt ober daneben auch noch der zuständigen Behö⸗ de das
e se je Eintragung eines Widerspruchs zu verlangea, 1 Fenesen 8 Grund eines nicht genehmigten
,; b iatragu ist. Dee Richtsgeschäfts zu Uarecht eine Eeoteaassesst⸗ Ss Fällen, in
— il ein über 5 ha bei der Eintragung nicht ersehen konnte z. B. we 8 großes Grundstück in Pten 8* 1 wernigae N18 5 vgen auf öe
tedenen Grundbuchblaättern eingetragen sind, ssen 1 5 denen die alsbaldige Feststellung der Unrichtigkeit beim Grundbuch amt auf Schwierigkeiten sößt. b
für di 8 8 g des § 6 ist, daß die Ver⸗
oraussetzung für die Anwendung de 5 . I. 8 Entfernung von Javentar die Besieasehaftung . Grundstucks⸗ zum Schaden der Volksernährung gesährdet. 1 wird bauptfächlich der Fall sein, wean das ganze Feh 888 beträchtliche Teile davon der 1“ E.eeasene 23
gen, wenn es sich um einzelne Inventarstücke h⸗
schris auf Fh. E“
Rücksicht darauf, daß sie sonst leicht umganger un. er T111““ von Fällen, in denen ihr geboten ist, u. a. vielfach auf Geund der zahlreichen aus den Ze 1 eisichtlichen Veröffentlichungen von Angeboten und Versteigerung von Inventar unschwer Kenntnis erlangen.
Zu § 8. . §8 trögt dem Umstand Rechnung, daß manche Bundesstaaten in
d . den, so daß dder ; ner Richtung beretis durch Gesetz geregelt hab „ 3 E“ der entsprechenden Bestimmungen e an. . cronung kein Bedürfnis vorliegt. 3 Er 85 N“ er Verschiede tigkeit der Verhältnisse in den enz s “ bei der Ausführung weitesten deeeee lassen. Die Landeszentralbehörden sind demnach auch elas, 88 Grundstucksgröße nicht nur allgemein zu ändern, sondern au 2 n F Beschränkung ouf Fälle, in V“ ee. . veng. setzungen persönlicher eder sachlicher Art gege 88 2. L 8 mner bestimmen, daß die Vorichriften der Verordnung Bner bhchen gleichstebende Berechti ungen, z. B. Erbpachtrechte, erftreckt werden. 8 5 10
Zu e Verordaung ist als Kriegsmaßregel mit Geltung für die dans 89 Krieges und die darauf folgenden Uebergangsjahre gedacht.
Der Ministerialdirektor z. D. Dr. Graf von Keyser⸗ lin Perh der hteglgeenhen Allgemeinen Zeitung“ zufolge
ngelegenheiten von Litauen, Kurland und der übrigen den ng Veeehe mit Ausnahme von Polen berufen “ Graf Keyserlingk soll alle politischen Angelegenheiten, hi mi der Entwicklung dieser Länder, deren zukünftiger Gesta bhnc und ihrem Verhältnis zu Deutschland zusammenhän er der direkten Verantwortlichkeit des Reichskanzlers ear 8 Seine Majestät der Kaiser hat dem B Keyserling für die Dauer seines Amtes das Prädikat Exzellenz verliehen.
ie Tätigkeit ter deutschen Restegerichte in Polen 1 zu lassen, wie hier und da befürchtet worden war, ist laut Mitteilung des „Wolffschen Telegraphenbüros nicht beabsichtigt. Die deutschen Bezirksgerichte haben noch etwa 1800 Zivilprozesse zu erledigen; das Obergericht hat gegene wärtig noch etwa 500 Berufungssachen, zu denen sich in Tg. zu erwartender Berufungen schätzungsweise 200 bis 300 gese en werden, zu bearbeiten. Demnach ist der Arbeitsstoff vor ufig noch so reichlich, daß mit einer baldigen Auflösung der be⸗ stehenden deutschen Restegerichte nicht zu rechnen ist.
kaut Bekanntmachung des Königlich bulgarischen “; sollen die in Deutschland sich aufhaltenden, dem 43. Nabor (Jahrgang) angehörenden Bulgaren sich nicht zur Musterung vor der Naborna Kommissia melden, sondern sie sollen zu dem Zeitpunkt, zu dem auch ihre Altersgenossen daheim vor den örtlichen Militärkommissionen sich zu stellen haben, na ihren Heimats⸗ gemeinden sich begeben und dort vor den lokalen Kommissionen
Zu § 3. 3 schung der Ziele der Verordnung genügt es und im Inteai vrreeg 8 Grundstücksverkehrs ist es geboten, daß
erscheinen. 8
ibrem Gebiete den von der Ve ordnung bebandelten Gegenstand nach
zum Kommissar des Reichskanzlers für die Bearbeitung
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