8 gedachten Art sowie die
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Verwaltungsgerichtsdirektor Burggrafen und Grafen zu Dohna⸗Schlobitten aus Liegnitz und den bisherigen charakterisierten Geheimen Regierungsrat Paetow
in Potsdam zu Geheimen Regierungsräten und vort agenden
Räten bei der Oberrechnungskammer zu ernennen sowie
dem Geheimen erpedierenden Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten Rohde den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (G⸗S. S 195) den Verwaltungsgerichts⸗ direktor Schmaucks in Minden zum Mitgliede des Bezirks ausschusses in Steitin und zum Stelloertreter des Regierungs⸗
präsidenten im Vorsitze dieser Behörde auf Lebenszeit zu er⸗
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs hat das Staatsministerium infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Wetzlar getroffenen Wahl den Regierungsbaumeister a. D. Dr.⸗Ing. Former in Königsberg i. Pr. als besoldeten Beigeordneten der Stadt Wetzlar für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren und infolge der von der Stadtoerordnetenversammlung in Süchteln getroffenen Wahl den Buchdruckereibesitzer Thelen daselbst al's unbesoldeten Beigeordeten der Stadt Süchteln für die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren bestätigt.
Den Röchling'schen Eisen⸗ und Stahlwerken, Ge⸗ sellschaft mit beschränkter Haftung, zu Völklingen a. d. Saar wird auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) Gemarkung Völklingen, Kreis Saarbrücken, Regierungsbezirk
8
anlagen zum Zwecke der Lagerung von Erzen und Koks er⸗ forderlich sind, nötigenfalls im Wege der Enteignung zu er⸗ werben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Be⸗ schränkung zu belasten. Beerlin, den 14 März 1918.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät
des Königs. Das Staatsministerium. von Breitenbach. Sydow. Drews.
er Deutschen Schiffspfandbriefbank (Aktien⸗ gesellschaft) in Berlin wird unter der Voraussetzung ihrer Eint agung in das Handelsregister auf Grund der mit dieser Urkunde durch Schnur und Siegel verbundenen Satzungs) ge⸗ mäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter folgenden Be⸗ dingungen die Genehmigung erteilt, Schuldverschrei⸗ bungen auf den Inhaber, in denen die Zahlung einer be⸗ stimmten Geldsumme versprochen wird, in den Verkehr zu bringen: 1) De Geschäftetätigkesft der Bank und die Ausgabe von Schiffs⸗ pfandbetefen darf rvur nich Maßaabe der Besttmmungen der Satzung
weise Verwaltung britischer Unternehmungen, vom
Sekretär und Kalkuͤlator im
in Hannover und dem Ersten Staatsanwalt, Geheimen Justiz⸗ rat Dr. Bülowius in Hirschberg ist die nachgesuchte Dienst⸗ entlassung mit Ruhegehalt erteilt.
rat an das Landgericht daselbst versetzt.
und — 4 anwälte: hiermit das Recht verliehen, in der Cöln, Platz bei dem Amtsgericht und dem Landgericht 1— . 1 Sbezitk in Cöln und Dr. Kolle bei dem Amtsgericht in Harburg. Trier, gelegene Grundstücke, die zur Erweiterung ihrer Fabrik⸗ — 8 8 frühere Rechtsanwalt Meyn bei d a. H. und der frühere Gerichtsassessor Kromm bei dem Amts⸗ gericht in Johannisburg.
Kriegsernährungsamts vom 15. März d J. von Schlachtrindern wird unsere Bekanntmachung vom 1. Juli 1917 unter I folgendermaßen abgeändert:
und der nach den §§ 7, 11, 42 Ziff. 1—3 zu erlassenden Bestin mangen über Brleihung, Wertermittlung und Versicherung der Schiffe betw. Schiffsanteile und über die Belethung von Wertpapieren erfolgen. Aenderangen der Satzungen und der vorgenannten Bestimmungen unterliegen unserer Genehmigung. 2) Der rach § 50 der Satzung zu bestellende Staatskommissar ist zu den S tzungen der Verwaltunagsorgane der Bank, namentlich des Aufsicht rals und der Gevecalversammlung, rchtzeitig unter Mit⸗ teisung der T gesordnung einzuladen. Er in berechtigt, an ihnen teilzunehmen und die Rhte der statlichen Aufsicht in ihnen gelten d zu machen; er ist auch befugt, die Aaveraumung von Sitzungen der 1 Ankündigung von Gegenständen zr Be⸗ schlasfasseng zu verlauen und die Ausfübrung ven Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen gesetzliche B timmungen, die Satzung oder die in ihrer Ausfüͤhrung erlessenen Bestimmungen verstoßen. 3) Der Staatekommissar ist befugt, gegebenenfalls unter Zu⸗ ziehung eines oder mehrerer von dm Minister für Handel und Gewerbe zu best liender banktechni cher oder sonstiger Sach⸗ verstän iger j derzeit die Bücher und Schriften der Bank einzasehen, sich an ordentlichen oder außeordentlichen Prü⸗ fungen oder Revisionen de; Kass“, der Bestände der Wert⸗ papiere oder der B sschaff nhett der Pfandobjekte zu be⸗ tetligen oder solche⸗ Revistonn oder Prüfungen vorzunehmen oder durch Sachvernändice der gedachten Art zu veranlassen. Er ist berechtigt, von den Verwaltangsorganen der Bank Auskuaft über alle Geschäftsangelegenhelten zu verlangen. 4) Besondere durch obige Maßnahmen entstehende Kosten (Reise⸗ kosten, Sachver ändigengebuhren u. a.) sind durch die Bank zu er⸗ setzen. Bei Metnungsverschiedenheiten über die Ersatzpflicht oder die Höhe des zu erstattenden Betrages entscheidet der Mmister für Handel und Gewerbe. 5) Die auszugebenden Schuldverschreibungen sind in allen Urkunden, Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, namenlich auch in etwaigen der Zul ssang zur Börse dienenden Prospekten sowie im gesamten mündlichen und schriftlichen Verkehr der Bank unter Vermetdung der Benennung als „Pfandbriefe“ ausdrücklich als „Schiffspfandbriefe“ u bezeschnen.
6) Diese Genehmigung ist jederzeit widerruflich; ihre Bedingungen önnen j derzeit abgeändert oder ergänzt werden. .“
Berlin, den 13. März 1918. (Siegel.) Der Minister ür Handel und Gewerbe. Sydow.
III“ Finanzminister. Hergt.
Die Satzung ist hier nicht mit abgedruckt. 8
Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.
straße 57, habe ich die Wiederaufnahme des Handels mit Lebens⸗ und Futtermitteln und Gegenstäͤnden des täglichen Bedarfs gestattet.
vember 1912,
Weberei, Strickerei, Färberei und Spinnerei, Kanstwollfabrik und Fabrik halbwollener Waren in Dingelstaͤdt 8 er der weitere Fabrik⸗
Wirkung vom 1. April 1918 ab aufgehoben.
beir end Fernbaltung unzuverlässig e Haꝛ 1
8. d08 fabs sa ng unzuverlässiger Personen vom Handel (RSBl. er, elle tancepla 19 dur 2 dau:
8 benne- 6 platz urch Verfügung vom es täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit s
Handelsbetrieb untersagt. S . in bezug auf diesen
Personen vom Hardel vom
Den Beginn der nächsten im Königlichen Institut für Kirchenmusik in Charlottenburg, Hardenbergstr. 36. abzuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer und ⸗lehrerinnen an höheren Lehranstalten in Preußen habe ich auf den 17. Juni 1918 festgesetzt. v11
Berlin, den 6. März 1911l1l. Der Minister der geistlichen und Unterrich
8 SIIINN11“
habe ich dem Kaufmann Emanuel Wrona und Franz Wrona, belde in Charlottenbura, Joachimethalerstr. 9, S Veefc uans 1 ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit i auf diesen Har delebetrteb 3 — ücttita deꝛug
Ministerium für Handel und Gewerbe. Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗
26 November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Firma Otto Teiwes, G m. b. H. in Erfurt die Zwangsvermwaltung anageordnet (Verwalter: Duektor Richard Linke in Erfurt, Arnstädterstraße 25 a). Berlin, den 13 März 1918. 1 Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. A.: Neuhaus.
Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13 Dezember 1914 (RGBl. S 1105) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26 November 1914 (RSBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichskanzlers über die Amerikanische Tabular⸗ Separatoren Werke G. m. b. H. in Harburg a. E. die Zwanagsverwaltung angeordnet (Verwalter: Vizekonsul a. D. Ritter in Harburg). 8
Berlin, den 13. März 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.
Justihminksteriumn. Dem Amtsgerichtsrat, Geheimen Justizrat Dr. Schlüter
Der Amtsgerichtsrat Stahl in Tilsit ist als Landgerichts⸗
In der Liste der Rechtsanwälte sind gelöscht die Rechts⸗
Justizrat Dr. Schreiner bei dem Landaericht in
In die Liste der Rechtsanwälte sind eingetragen: der dem Amtsgericht in Werder
““ 8
Bekanntmachung.
Infolge der Verordnung des Herrn Staatssekretärs des über die Preise
Für 50 kg Lebendgewicht A. Für 1. ausgemästete oder vollfleischige Ochsen bis zu 7 Jabhren, 2. ausgemästete oder vollfleischige Kühe bis zu 7 Jahren, ausgemästete oder vol fleischige Bullen bdiis zu 5 Jahren, 4. ausgemästete oder vollfleischige Färsen. 90 ℳ B. Für 1. ausgemästete oder vollfleischtge Ochsen über 7 Jahren, 2. aousge mästete oder vol fleischige Kühe Jahren, 3. ausgemästete oder vollfleischige Bullen über 1 5 Jahren, 4 4. angefleischte Ochsen, Kühe, Bullen und Färsen jeden Alters“, 5. angefl ischte F esser, ohne Rücksicht auf ein höheres oder ge⸗ ringeres Gewicht der Tiere, en“ 80 ℳ . (Eine Klasse BII gibt es also nicht mehr.) *. Für gering genährte Rinder einschließlich nicht an⸗ o14“ 55 ℳ Diese Bekanntmachung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. Berlin, den 18. März 1918. 8 8
Brandenburg⸗Berliner Viehhandelsverband. Der Vorsitzende. Gosling, Regierungsrat.
über
aX“”“ Dem Kaufmann Karl Schwanke hierselbst, Drellinden⸗
Essen, den 14. März 1918. Die Städttsche Polizeiverwaltung. J. V.: Rath.
GBekanntmachung.
Auf Grund des § 1 der Bundesratsverordnun tember 1915, betreffend Fernboltung vnzuverlässiger Perse Handel, ist unterm 15. März 1918 dem Baͤckermesnen vom Raphael in Berlin⸗Weißensee, Berliner Al- ster Leo⸗ Handel mit Mehl und Backwarxen wegen Unzuverläffe 68, der Führung dieses Handelsbetriebes untersagt und sind igisken der jeit g die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. m gleich.
Berlin, den 15. März 1918.
Der kommissartsche’ Landrat des Kreises Niederkaree J. A.: Frhr. von Zedlitz und Neukirch, I
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverorduung vom 23. S betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen pom Fotenfea 5, S. 603), und den § 6 der Verordnung des Kreisausschu Gar.
15. April 1916 über die Satzung fär den Fleischverbacch derpen
von Fleisch in.
Land habe ich mit dem 1. April 1918 dem Schl. g in Brackwede, Ni derstr. 44, den Ver fa gsü gtermeser Ri Fleischwaren untersagt.
Bielefeld, den 16. März 1918. 8 Der Landrat. Dr. Beckhaus.
hN Bekanntmachung. “
Dem Kohlenhändler Mathias Jordan, Khnigf⸗
im Gerichtsgefängnis in Anrath in Hant, habe örtasteaße 23, 9
Hetz⸗ und Leuchtstoffen wegen Unzuverlässigkeit
— Die Kosten dieses Verfahrens treffen Jordan. Crefeld, den 11. März 1918. 1
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. B.: Printzen
Handel mit untersagt.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 191 betreffend die Fernhaltung um uverlä figer öö“ he (RGBl. S. 603) haben wir der Händlerin Selma geb. Voß, in Dortmund, Burgholzstraße Nr. 45, den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln aller Art sowie mit sonstigen Gegenstaͤnden des täglichen Lebensbedarfs wegen Unzuver lässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. 8 Kosten der amtlichen Bekanntmachung dieser anzeiger und im amtlichen Kreisblatt sird tragen.
Dortmund, den 13. März 1918.
“
Lebensmittelpolizeiamt. Tschackert.
8 Cab Verfügung im Reichs⸗ von der Betroffenen du
Bekanntmachung. 8
ersonen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603 Per ich dem Kaufmann Friedrich Faltk in Duisburg, Pene⸗
straße Nr. 76, durch Verfügung vom 7. Februar 1918 den Handel
Handelsbetrieb untersagt. Duieburg, den 11. März 1918. “ Der Oberbürgermeister. Dr. Jarres.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Otto Wisniewski, hier, Wagnerstraße 13, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnurg des Bundesrats zur Fernbaltung unzuberlössiger Personen vom Hardel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden. Königsberg, den 11 Mäcz 1918.
Der Polizeipräsident. von Wehrs.
1
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Bekanntmachuncd. 8 Dem Kaufmann Gustav Belgard, hier, Lizentstraße 6, ist durch Ve fügung vom heutigen Tage auf Grund der Verondnung det Bundesrats zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Brenn woffen aller 18 einschließlich der Verfrachtung von Brennstoffen untersagt
orden.
Königsberg, den 12. März 1918.
Der Polizeipräsident. von Wehrs.
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Fernboltung unzu verlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 und der dazu eclassenen Ausführungsanweisungen des Heun Ministers für Handel und Gewerbe vom 27. September 1915 wird der Firma Stmon Löb — Inhaberin Marta Gentner — in Kreuznach der Handel mit Gegenstäͤnden des täglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Schuhwaren und Zubehör, untersagt. Die Geschäftsräume Mannheimerstraße Nr. 17 siod zu
Bekanntmachung.
Die im „Reichsanzeiger“ abgedruckte Verfügung vom 5. No⸗ durch welche der Firma J. Engelbardt & Co.,
sowte ihren Inhabern und Handelsbetrieb untersagt wurde, wird mit
Heiligenstadt, den 14. März 1918. Der Landrat. von Christen.
8 Bekanntmachung. Auf Grund der Bundesratgverordnurg vom 23. September 1915
7
dem Ingenteur Friedrich Oswald Krieger, heutigen Tage
Gegenständen des Kriegsbedarfs und
Berlin, den 16. März 1918. EEI1I Der Polizeipräsident. J. V.: von Rönne.
— ——
Bekanntmachung. 1 B Auf Grund der Bekanntmachung zur Fervbaltung umup rlässiger 23. September 1915 (RSBl. S. 603) dem Kaufmann
heutitsen Tage den Handel mit Gegen⸗
Berlin⸗Schöneberg, den 12. März 1918.
Deu Polizeipräfident zu Berltzk legzwucheramt. J. V.- Macha
Krcuznach, den 15. März 1918. . Die Polizeiverwaltung. J. V.: Brun n.
Bekanntmachung.
Der Witwe Schlachtermeister Friederike Hannemann in Minden, Greisenbruch traße Nr. 12, ist heute von uns auf Geund des § 1 des Gesetzes vom 23. September 1915 und der kazi er⸗ gangenen Ausführurgsbestimmungen vom 27. Saptember 1915 der Handel mit Gegenständen des täaglichen Bedarfs, ins⸗ besondere mit Artikeln aller Art des Schlachtereigewerbes, wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Gewerbebetrieh unter⸗ sagt worden. — Die durch das Verfahren derursachten Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der Verordnung vor⸗ geschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen, hat die Witwe Hanne⸗ mann zu tragen. 8
Minden, Fen 8 Märi a5. Die Poltzeiverwaltung. Dr. Dieckmann.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesrateverordnung vom 23. September 101⸗, betreffnd Fernhbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel Case⸗ Gesetzbl. S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 und 3 der 85 führungsbestimmungen des Herrn Ministers für Handel und 8 6 vom 27. September 1915 haben wir der Firma Hugo J8⸗ üͤhrer in Prenzlau (Inhateiin Rosa Jacodsohn, Geschäftsfäühre Naumann Jacobsohp) durch Verfugung vom beuttgen Tage es Handel mit Gegenständen des Kriegsbedarfs und täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Hei mittefn 9 zr⸗ sowse roben Rgt hi egn an diefen und Leuchtstoffen, wegen Unzuveilässigkeit in bezu Handelsbetrieb vom 18. März d. J. ah für die Dauer des Krieges untersagt.
Prenzlau, den 15, März 1918.
Die Polizeiverwaltung. Dt. Schreiber.
Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernbaltung umurerläffuer
mit Duͤngemitteln wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
1 schließen. 8 Fraͤulein Gentner hat die Kosten der Bekanntmachung zu iragen.
Bekanntmachung. Gemäß § 1 der Verordnung, betressend die Fernhaltung unzu⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 — 1 ggl. S. 603 — ist dem Gärtner Fr Ge rstorff in Schlesmwig A Hanbelsbetrieb wegen Uazuver lässigkeit untersagt waͤnden. 87 Kosten dieser Bekanntmachung trägt Gerstorff. Saleswig, den 13. März 1918.
Der stellvertretende Landrat. Werther.
MNiichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 19. März 1918.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel und Verkehr, für das Seewesen und für Rechnungswesen sowie die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute Sizungen.
““
der russische Volkskommissär für auswärtige Angelegenheiten hat, wie „Wolffs Telegrophenbüro“ meldet, an die auswärtigen Aemter in Berlin und Wien folgenden Funkspruch gerichtet;
Am 16. März 1918 hat der außerordentliche Allrufsische Kongreß der Sowjets der Acbeiter⸗, Soldaten⸗, Bauern⸗ und Kosakendeputierien in der Stadt Meskau den Friedensvertrag, den Roßland am 2. März dieses Jahres in Brest⸗Litowsk mit den Mächten des Vierbundes geschlossen hatte, ratifiziert.
Die Reichsbekleidungsstelle hat, „Wolffs Tele⸗ graphenbüro“ mitteilt, die Bezogescheinausfertigungestellen angewiesen, von jetzt ab Bezugsscheine auf Schuhwaren nur in dringendsten Notföllen (z. B. vollständiger Verlust sämtlichen Schuhwerke, nicht aber Kon fimaꝛion, Todesfall und dergl.) auszufertigen, da vom 1. April dieses Jahres ab durch die von da an zuständige Reichsstelle für Schohver sorgung eine Neuregelung des Bezugsverfahrens für Schuh⸗ waren erfolgt, durch das Schuhwaren in weitem Umfange, insbesondere sogenanntes Ersatz⸗ und Kriegsschuhwerk, bezugs⸗ scheinfrei werden sollen.
Der Oberbesehlehaber in den Marken, Generaloberst von Kessel, gibt bekannt, daß die folgenden von ihm er⸗ lassenen Verordnungen und Bekanntmachungen außer Kraft treten, und zwar mit dem 20. März dieses Jahres:
die Verordnun g, betreffend Anzreiven von Weidenzweigen, vom
15. Januar 1918 (O. Nr. 217 870), und mit dem 1. April d. J.:
1) die Verordnung, betreffend die Recelung der Kohlenverteilung in G oß Berlen, vom 6. Juli 1917 (O. Nr. 190 150) mit Ausnahme der §§ 12, 13 und 18—21, deren Außerkraͤfttreten mit 1em 15. Mat 1918 erfolgt,
) die Bekanntmachung zur Sicherurg der Vorsorgung der Be⸗ völkeruna Groß Berlins mit Braunkohlenbrikeits, vom 31. Jult
1917 (O. Nr. 195 360), die Betanntn achung, hetreffend Koblevverteilung in Groß
Berlin, vom 9. August 1917 (0. Nr. 197 332).
Heft 3/4 des 16. Jahrgangs der Veräffentlichungen des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privpatversiche⸗ rung nebst einem Anhang, in dem weitere, auf dem Ge⸗ biete des Versicherungswesens ergangene gerichtliche Entschei⸗ dungen abgedruckt sind, ist soeben erschienen. Es ist von der Verlagehychhandlung J. Gutienlag G. m. b. H. in Berlin
88 292
W. 35, Gemhiner Straße 38, zu beziehen.
Seine Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst vollendet morgen sein 40. Lebensjahr.
Der Kaiserliche Statthalter Dr. von Dallwitz hat sich in Begleitung des Staatssekretärs von Tschammer für einige Tage nach Berlin begeben. Wie Wolffs Telegraphenbüro von juständiger Seite mitgeteilt wird, ist die Reise durch finanz⸗ politische Fragen veranlaßt worden, nicht durch landes⸗ politische, wie von anderer Seite gemeldet worden ist.
Oesterreich⸗Ungarn.
Der Wahlrechtsausschuß des ungarischen geordnetenhauses hat die Reformvorlage nach einer Meldung des „Wolfsschen Telegrophenbüros“ im allgemeinen mit allen gegen eine Stimme angenommen.
Großbritannien und Irland Unter dem Vorsitz des Premierministers Lloyd George
haben am Donnerstag und Freitag voriger Woche in London
wichtge Besprechungen siattgefunden, an denen als Ver⸗ treter Frankreichs die Minister Clemenceau, Pichon, Louücheur, Leygues, Claveille und die Generale Foch und Rygand, als Vertreter Jlaliens die Minister Orlando, Bissolati und Bianchi und als Vertreter der Vereinigten Staaten der General Bliß teilnahmen.
Nach einer Meldung des „Daily Chronicle“ ist der Leiter der Schifibaufirma Harland und Wolff in Belfast, Lord Pirrie, zum Kontrolleur für den Bau von Handelsschiffen ernannt worden. Er wird der Admiralität unterstehen, aber im großen Umfang zum selbständigen Auftreten bevollmächtigt sein. 16, b h Der neue lcher der Nationalisten Dillon hat am d. M in Juniskillen in seiner ersten Erklärung, wie „Reuter meldet, nachdrücklich darauf hingewiesen, daß es Zeit sei, daß Neb nische Konvention zur Regelung der irischen Frage ihre 1 1 eiten aufnehme. Wenn sie sich nicht einiate, würde die nische Frage bald einen größeren Umfang ols je annehmen. ur riek den Sinnfeinern, die eine irische Republik gründen mit ihr⸗ ringend, ihre gefährliche Illusion aufzugeben und sich eini hren Landesgenossen auf die Forderung nach Homernle zu
gen, die sie jetzt durchsetzen könnten,
Finnland.
Nach einer Depesche aus Wasa hat der General Mannerheim, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, die allgemeine Offensive angesetzt, durch die bisher glänzende Erfolge erzielt wurden. Das Kuchdorf Heinola wurde ge⸗ nommen, wobei etwa 3000 Rotgardisten gefangen genommen wurden. Die Bewegung schreitet auf der ganzen Front erfolg⸗ reich vorwärts.
— Wie die finnischen Blätter melden, trägt sich die Be⸗ völkerung der Alandsinseln mit dem Gedanken, die Insel⸗ gruppe für unabhängig zu erklären. Die einleitenden Ver⸗ handlungen für die Wahl einer eigenen Regierung haben bereits begonnen.
Rußland.
Der vom Kongreß der Sowjets gefaßte Beschluß über die Ratifizierung des Friedensvertrages mit Deutschland billigt, wie das „Reutersche Büro“ berichtet, die Haltung des Rats der Volkskommissare bei der Unter⸗ zeichnung des schmerzlichen, Rußland durch ein Ultimatum und durch Gewalt aufgezwungenen Friedens und erklärt es als Pflicht der arbeitenden Klassen, eine Miliz zur Verteidigung des Landes gegen imperialistische Angriffe zu errichten, zu welchem Zwecke alle Personen beiderlei Geschlechts eine mili⸗ tärische Ausbildung erhalten sollen.
— Das Preobraschensky⸗Garderegiment ist obiger Quelle zufolse wegen Verdachts gegenrevolutionärer Be⸗ strebungen von Roten Truppen entwaffnet und festgenommen worden.
Tpanien. “
Der Ministerrat hielt gestern eine Sitzung ab. In den Kammern, die vorübergehend wieder zusommengetreten sind, erklärte der Ministerpräsident Garcia Prieto, die Regierung sei willens, die Ordnung im Lande wieder herzustell
Nieberlande.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten Loudon gab gestern in der Zweiten Kammer eine Erklärung über den Standpunkt der niederländischen Regierung zu der Forderung der Regierungen der Entente ab, die nach dem „Haager Korrespondenzbüro“ lautet:
Mein Herr Vorßtzendei! 8
Aus der Note, die ich Ihnen am 11. März zukommen ließ, ist der Kammer bekarnt geworden, daß die Regierung in Erwartung des verzögerten Abschlusses einer endgültigen wirtschaftlichen Regelung mit den alltierten Reglerungen diese letztere um einen Vorsch“⸗ß von 100 000 t Weizen von den 400 000 t, welche den Niederlanden bei einer endgültigen Regelung im Rahmen der London basis of agreement zugesichert werden sollten, ersucht hat. Die alliterien Regierungen stimmten dem zu, jedoch unter der B dingung, daß dann auch vorläufig der Teil unseres Sch ffsraums, der bei der endgültigen Regelung zur Verfügung der alluerten Länder gestellt werden sollte, schon umaehend für diesen Zweck abgetreten werde. Im Hinblick auf eine Zusommenkunft der Vertreter der alliterten Länder in London em 18. März wunde ich ersucht, die Ent⸗ scheidung der niederländischen Regierung vor diesem Tage mit⸗ zuteilen. In Erwägung der Interessen der Leb ensmittelbeschaffung für unser Volk war die Regierung schon im Begriff, auf die vorläufige Vereinbarung einzugehen, als von seiten der alliierten Regtieruneen plötzlich die Forderung gestellt wurde, doß der oden erwahnte Schiffs⸗ raum auch in der sogenannten gefäaͤhrdeten Zone verwendet werden sollte. Daß die Schiffe außerhalb der gefährdeten Zone fahren sollten, war von viederländischer Seite schen longe als grund⸗ sätzische Bedingung für den Abschluß einer Vereinbarung auf⸗ gestellt worden und von allilerier Seite hatte man sich mit der Annahme dieser Bedingung tinverstanden erktärt. Die Be⸗ weggründe, welche zur Aufstellung der Forderung der alltierten Regterungen geführt haben mögen, lasse ich dabingestellt. Die Recht⸗ mäßigkeit einer solchen Forderung kaun die niederländische Regierung nicht anerkennen. Auch stimmt es in keiner Weise mit der in einigen Ländern jetzt gehegten Auffassung überein, als ob einer der Krieg⸗ führenden, wenn setne Schiffsnot übermöͤßig steige, völker⸗ rechtlich befuct sein würde, neutrale Schiffe, und zumal durch Gewalt, zu zwingen, ausschließlich in seinem Interesse Dienst zu tun. Das Völkerrecht ertennt diese Befugtheit nur in größten Ausnahmefällen an, nämlich, wenn es sich um die Erreichung i gend eines unmittelbaren netwenbigen strategischen Zweckes handelt. Die niederländische Regierung teilte nach reiflicher Ueberlegung den alliterten Regierungen mit, daß sie sowohl aus pollitischen wie aus wirtschaftlichen Gesich spunkten die ernstesten Bedenken gegen die ge⸗ stellte Forderung habe, schob jedoch ihre endgültige Beantwortung auf. Da sie mit der Weizennot, die urnserem Lande im kommenden Sommer droht, und mit der Wahrscheinlichkeit, daß eine Weigerung die Abschneidung aller überseeischen Zufubr zur Folge baben würde, zu rechnen karte, hielt sie es nämlich für ihre Pflicht, sich vorber zu vergewissern, ob in diesem Falle Brotgetreide von den Mittelmächten zu bekommen sein würde. Sie wandie sich an die deutsch⸗ Regierung mit der. Frage, ob auf die Lieferung von 100 000 t Weizen binnen zwei Monaten gerechnet werden könnte. Die Antwort war entschieden verneinene. Die deutsche Regierung erklärte, daß sie, so gern sie auch bereit sei, den Niederlanden zu helfen, doch mit Rückncht auf den Bedarf einiger ihrer Bundesgenossen nicht imstande sein würde, unserem Verlangen zu entsprechev, während sogar hinsichtlich einer späteren Abgabe einer kleineren Menge keinerlei Stcherheit gegeben werden konnte. Unter diesen Umständen glaubte die Regieung sich gezwungen, die Forde⸗ runc, die ven den alliierten Regierungen mit der Lieferung von 100 000 t Weizen für die nirderlärdische Berölkerung vem 15. April verkaüpft wurde, anzunehmen. Sie hat jedoch ihre Zustim⸗ mung von folgen en Bedingungen abhbängig gemecht: An erster Stelle muß f ststehen, daß die Niederlande auf die Verteilung des ntieder⸗ ländischen Schiffsraums oder auf die Versocgung des Landes nach dem in der London Basis of agreement argegebenen Maßstabe, über welchen die Regterung jtzt auch ihren endgültigen Vorschlag den alliterten Regierungen in den Grundzügen mitgelteilt hat, rechnen könne. Auch muß wohl verstanden werden, daß Bunkerkohle für die Anfuhr der für rie Niederlande entsprechend der eben ermwähnten Versorgung zur Rotionterung bestimmten Guter an die dafür anzuweisenden niederländischen Schiffe gegeben wird sowie daß ferner in der ge⸗ fährdeten Zone von den alltierten Regierungen folgendes gewähr⸗ leistet werden muß: 1) daß die Schiffe keine Truppen oder Kriegs⸗ material transportiteren, 2) daß sie nicht bewaffnet werden, 3) daß es den Bemannungen vollkommen freigestelt bleibt, an den Fahrten teilzunehmen oder nicht, und endlich 4) daß die eventuell vernichteten Schiffe sofort nach dem Kriege durch andere ersetzt werden. Soweit glaubt die Regierung gehen zu müssen. Sie hat sich dau mit Rücksicht auf die Not nicht nur hier im Lande, sondern auch in den Kolonien genötigt gefühlt, während sie sich auß dem wenigstens einen bedeutenden Teil unserer Flotte, der für die Gegen⸗ wart und die Zukunft unseres Valkes von größter Bedeutung ist, sichert. Weiter kann und darf die Regteruog nicht gehen.
Nach der Erklärung des Ministers Loudon schlug der Vor⸗ fitzende vor, die Erörterung bis nach dem Empfang der Ant⸗ wort zu verschieben. Der Abgeordnete Lohmann wollte nur Aufschub bis heute, da, wenn das niederländische Volk anders denke, als die Regierung, es von Wichtigkeit sein könne, daß
die verbündeten 9
jegierungen das erführen. Der Abgeordnete
vV““ ““ “
Nolens war derselben Meinung und erhob jetzt schon mit einigen Worten Einspruch gegen die Handlungsweise der so⸗ genannten Beschützer der kleinen Nationen. Es wurde be⸗ schlossen, die Erörterung bis heute aufzuschieben. Wie aus dem Haag gemeldet wird, sind sich die leitenden Kreise des Parlaments im unklaren darüber, ob Loudon in seiner Rede die ganze holländische Tonnage den Verbüudeten zur
Verfügung stelle oder nur den in Amerika befindlichen Schweiz.
Laut Mitteilung des Politischen Departements haben der französische Botschafter und der Kaiserlich deutsche Gesandte mit Noten vom 16. März dem Bundespräsidenten mitgeteilt, daß ihre Regierungen den im Verlauf der in Bern gepflogenen Verhandlungen aufgestellten Entwurf einer Vereinbarung zwischen der deutschen und der französischen Regierung über die Kriegsgefangenen genehmigt haben. Diese Ver⸗ einbarung ist demnach in Kraft getreten.
Türkei.
Da das Parlament die Kriegsgewinnsteuer nicht mehr rechtzeitig erledigen kann, hat die Regierung in der Kammer ein Gesetz eingebracht, das die Anwendung der Steuer vor⸗ bereiten soll. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, ver⸗ pflichtet das Gesetz alle Aktiengesellschaften und Genossenschaften, welche in der Türkei Geschäfte betreiben, vor Verteilung der Gewinne vom 14. Dezember 1917 an Spezialfonds zu bilden, die zur späteren Zahlung der Kriegsgewinnsteuer dienen sollen. Die Gesellschaften werden nur eine Dividende von höchstens 9 Prozent, ferner 5 Prozent für den Reserve⸗ fonds sowie die satzungsmäßigen Zuwendungen für Kriegszwecke und für Personal zurückbehalten. Der Rest wird für Rechnung der betreffenden Gesellschaften bei einer von der türkischen Regierung genehmigten Bank hinterlegt. Die Direktoren, Verwaltungsräte und leitenden Beamten der Gesellschaften werden für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich gemacht, deren Nichtbeachtung mit Gefängnis bestraft wird.
Die mit der Beratung des Gesetzentwurfs gegen die Spekulation mit Lebenemitteln und Bedarfs⸗ artikeln beauftragte Sonderkommission der Kammer hat, obiger Quelle zufolge, einen neuen Gesetzentwurf ausgearbeitet, wonach ein besonderes Wirtschaftsministerium gebildet werden soll, das mit dem Ankauf und der Verteilung aller der Ernährung dienenden Erzeugnisse und anderer Bedarfsartikel, ferner mit der Ein⸗ und Ausfuhr, der Nutzbarmachung der Transportmittel, der Ausdehnung der Produktion, der Ver⸗ folgung der Spekulation sowie mit dem Studium und der Vorbereitung der nach dem Kriege notwendigen volkswirtschaft⸗ lichen Maßnahmen betraut werden soll. Für sämtliche Artikel werden Höchstpreise nach Maßgabe der Gestehungskonen und der Marktlage festgesetzt werden. Ueber die Vorlage wird in der Kammer unverzüglich beraten werden. 8
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Amerika.
Der Präsident Wilson hat den niederländischen Ge⸗ sandten, der eine Aenderung des Beschlusses über die Be⸗ nutzung der niederländischen Schiffe befürwortete, in Audienz empfangen und sich der „Times“ zufolge geweigert, unter den gegebenen Verhältnissen seine Haltung zu ändern. 460 000 tb niederländischen Schiffsraumes sind unmittelbar für den trans⸗ atlantischen Verkehr verfügbar. Der niederländische Dampfer „Nieuw Amsterdam“ wird trotzdem ausfahren können, da er unter der Bedingung freier Rückfahrt nach Amerika ge⸗ kommen ist.
— Die „New York Times“ berichtet, daß die Arbeiter⸗ schaft von New York entschieden für Wilsons Programm „kein Frieden ohne Sieg“ eintritt. Der Vorschlag, die Gewerkschaften der Vereinigten Staaten sollten eine Bewegung für die Beendigung des Krieges unternützen, wurde unter lärmenden Einsprüchen niedergeschrien. Man beschloß, die eng⸗ lischen Gewerkschaften wissen zu lassen, daß es Amerikas ernster und aufrichtiger Entschluß sei, den Krieg mit aller Kraft fortzusetzen und so zu beenden, daß er für immer eine Bürgschaft für die Demokratie aller Völker bedeute. Man sei entschlossen, daß es keine Umtehr und keinen vorzeitigen Frieden geben solle. Die organisierte Gewerkschaftsbewegung in den Vereinigten Staaten halte von Grund auf treu zu dem Grundsatze eines siegreichen Krieges gegen die Autokratie, wie sie von den Zentralmächten Europas repräsentiert werde. 1“
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Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
Großes Hauptquartier, 19. März. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Heeresgruppe Kronprinz Rupprecht.
Sturmtruppen preußischer, bayerischer und sächsischer Divi⸗ sionen führten in Flandern erfolgreiche Erkundungen aus und nahmen dabei mehr als 300 Belgier gefangen.
Von der Küste bis zum La Bassée⸗Kanal war der Feuerkampf am Abend gesteigert, an der übrigen Front blieb er in mäßigen Grenzen.
Heeresgruppen Deutscher Kronprinz und Gallwitz.
Bei Juvincourt holten brandenburgische Stoßtrupps nach hartem Kampf 20 Gefangene aus den feindlichen Gräben. Das Artilleriefeuer lebte beiderseits von Reims und in der Champagne zeitweilig auf; an der Nordfront von Verdun nohm es an Stärke zu. Wir setzten unsere Erkundungen fort. Sächsische Abteilungen brachten auf dem Ostufer der Maas 561 Gefangene ein.
Heeresgruppe Herzog Albrecht. An vielen Stellen der lothringischen Front, in den Vogesen und im Sundgau rege Tätigkeit der Franzosen. Wir schossen gestern im Luftkampf und von der Erde aus 23 feindliche Flugzeuge und 2 Fesselballone ab.
Der Erste Generalquartiermeister Ludendorfs.
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