1918 / 68 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Mar 1918 18:00:01 GMT) scan diff

07 27.

Sonderkarten werden nur auf einen bei der Gemeinde zu stellen den Antrag ausgestellt. Des Antrags bedarf es nicht, falls ein solchen auf Grund der bisherigen Bestimmungen bereits gestellt worden ist.

§ 28.

arten werden von den Kommunal⸗ sen bezeichneten Stellen aus dobe n bis zum 10. eines * en Monats die von ih znen m vorher⸗ gehen den Monat 8”' Son kart R

Koh lenstelle Groß 8

Die Kohlen⸗ und n verbänden oder den von di

an 2

zuzeigen. vod 29.

⸗B erlin n die

de nunalverb

emneinden⸗ und Ko der zuständigen Ben den Hausbesitzer oder Mieter Diese haben alles zur ordnung

liche zu veranl lassen.

Diese Vescgun umun ngen finden auf die Zustellur ng der tragung än die Ke undenkiste zugrunde lie genden Fefreinzaung 68 Bekan ntmackn ung über die Einr d 1918) entsp rechende 2

oder einer an underer X gr Abe. Ppo 2 858 Ste rtre eter

einen Wohnsitz an ein erba ndes Gr. oß⸗Ber

enee

erli in, so oweit noch zum Bezuge von

rAIS HSor Sdoyr dand) Oder der

Ko n

un m verdandes Grof den Händen 88 Vohtung mit die Bestt. mmunge Bei

Sch gelten

in in das Gebiet des Kohlen⸗ verband es Verbrauchern Kohlen⸗ karten 1 d Fochkarte ist die seit dem 15. Mai 1918, er Ofe xk rte die seit Beginn der Heizzeit verflossene Zeit durch Aütn nn iner prechenden Anzahl von Abschnitten zu E1““

und Sonder⸗

Die neue Kohlen⸗ oder ausgegeben werden. Die Abgabe und Entnahme en gegen die neue Kohlen⸗ oder Sonderkarte darf erst vom 15. 1918 ab erfolgen. Die Ko ble enstelle Gro oß⸗Berlin wird ermäch btigt, im Einvernehmen n der Kommu nolverbände die jeweils zum Kohlen⸗ der Koblen⸗ und Sonderkarten fest⸗ auer der Gül tigkeit der Abschnitte für den 8 befristen. mi diesen Vor den schriftlichem Einigung nicht zustande, so 8 Groß⸗Berlin heut beizuführen

or dem 20. April

1918

kann auf

Bei Ab g abe von Ko die Kohlenhändler eine der abgegebenen Menge entse 8 Zahl von Ab⸗ schnitten 6 utrennen. Die Agabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ist unzulässig. Die während 8 angenen Mo schnitie sind aufzubewah

jebden Menats derjen nigen be. Kohlenhand lung ihren Quittun ig zu erteilen.

Die Bestimmungen des

wendun 9

—“

oftge hüan einzusenn in der Die Gemeinde hat hierüber

entsprechende An⸗

2itatts Sonder⸗ Abs. emäs Be 1“ ig vom 11. März er die Einri Sun e litcen aufgestellte Kunden⸗

§ 34. 1 be und Entnahme von Braunkohlenbriketts gegen n⸗ oder Sonderkarten darf nur an derjenigen Abgabestelle d Kohlenhändlers erfolgen, an welcher die Eintragung in die Kundenliste geschehen ist.

8 erteilung Bigunkohzlenb⸗ für Küchen⸗ und Ofe K der karten 2) 8. Me.

§ 35. Die Kohlenstelle Groß⸗Berlin ist ermächtigt, die durch die Ein⸗ texnangen in die Kunden säte geschaffene Verteill umg der Verbraucher uf die einzelnen Kohlenhändler nach M. aßgabe des § 11 der Bekannt⸗ über die Einrichtung von Kundenlisten vom 11. Mi kärz 1918 jederzeit abzuändern. Verbraucher, die von außerhalb in das Gebiet d verbandes Groß⸗Berlin n eu h h nzuziehen, haben legung der Kohlen⸗ oder Sond 1 und gege i A. ushändigung der 82 der neuen Wohnsitzge meind auszuste Uenden Bescheinigung bei r Kohlenstelle Groß⸗Berlin ih 82 Zuweisung an einen Kohlenhändle b bveantesgen. e Zuweisung e erfolgt gemäß § m

11 der Bekanntmachung über die Einrichtung von Kunde

listen vom 11. März 1918.

§ 37.

Die Bestimmungen der §§ 33 bis 36 dieser Verordnung finden sinnge⸗ Uhaße Anwendung auf Pers onen, welche, ohne Kohlenhändler zu raunkohl lenbriketts in der Zeit vom 1. April 1917 bis 31. März 19]1 8 Verbraucher abgegeben haben und hierzu von der Kohlen⸗ stelle Groß⸗Berlin schriftl ich ermächtigt waren.

2 Zentralheizung. 1“ S 38. 1“ Stockwerkszentralhei eizungen und Warmwasser⸗ bre eh s nsn m rürsen Kohlen an Verbraucher nur gegen B ezugsschein abgegcben und von ihnen entnommen werden. Der Böenugsschoin ist nur mit schriftlicher Einwilligung des aus stellenden Ke mmunalverbandes übertragbar. Die auf den Bezugsschein bezogenen Kohlenmengen dürfen von Verbraucher nur fuͤr die zentrale Heizungsanlage des in dem zugsschein bgzeich neten G rundstücks verwendet werden. Bei Selbstabholung der Kohle durch den Verbraucher darf der Kohlenhändler Kohle nur gegen Aus bhändigung einer schriftliche n Cs e des Verbrauchers abgeben, aus we lcher hervorgeht, für welche Verbrauchsstelle die Kohle bestimmt ist. .“ 39. Der Bezugsschein ist von dem Kommunalverband auszustellen, in dessen Gebiet das Grunoöstück belegen ist. In den Bezugsschein ist einzutragen: a) von dem Kommunalverband 1. die laufende Nummer des Bezugsscheins, 2. das Grundstück, auf dem die Anlage sich befindet, 8 Eigentümer oder Verfügungsberechtigte, 3. die für die Anlage festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, Ort und Tag der Ausstellung, der ausstellende Kommunalverband (Unterschrift und stempel); b) von dem Eigentümer oder berechtigten 6. eine Er 51115 darüber, ob und wieviel zentrale Heiz ungs⸗ anlagen sich auf dem im Bezugsschein angegebenen Grund⸗ stüch befinden, durch welche lediglich Fabrikräume, ge⸗ werblichen Zwecken dienende Räume, Treibhäuser u. dgl. Museen, Theater, Konzertsäle, Lich üsp ielhäuser und dgc⸗

Für Haus⸗ und

sowie der

Dienst⸗

sonst Verfügungs⸗

Diese

Ork

beredh

jen 198 13 e 2 zu verweigern, tragungen nich

geben ist: 88858 1

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Die für di

ist von Tritt an brauchers ein

entsprechenden

Die Abga

beizund gsan llag⸗ Zwecken ve n Konze rifele S werden, nur briken die Kot durch einen

Licht pielhäuser

ist * 28—

Füginnesstet ter

Ver gnügungsstät vom 1. vom 1. Deze im ganzen a

der im Be

An alle mungen des § vom 1. April vom 1. Augu⸗ vom 1.

abgegeben und

98 eS

oder laufend

heizungs⸗

Menge

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die Nh 5. gtwaige die uim .die vo

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9. die menge Kohlen

scheidenden Koh

Hierbei mi. weisen, welche übe i

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die bis zu nge abgogebe

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un X. 85 unter erneuter tragenen Ko

Die ge mäß

Mengen enthalt Föe⸗ en

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4 „Beulen Grof 8 n,

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om 1. Oktober föige e der von de zum 5. Mai 19

Kohlenstelle

hei sungen 1 fehlende Kohle

2 Vordrucke

liche Vergnügungsftätt ten beheizt werden,

die Unterschrift des on dem K ohlenhänd . die Nummer der Tag der Eintragung, Name und Adresse die vom 1) d

Dem Kohlenhandler dem Verbrauch

e Nummer

cheins, 8 3. die Verbrauchsstelle, 8 4. die im Be⸗ de festgesetzte Gesamtkohlenmenge, 8 9

Koh lenste lle Groß⸗ Berlin in E mpfang zu nehmen. Di dem Kohlenhändler sorgfältig aufzubewahren.

Verbraucher dem zus

zula si

Geneh hmigung

gung zu verweigern, wissenschaftlicher und

Gen 8

weater,

An Museen,

Aug gust

jedes Grundstück, in welchem

Reihenfolge

9 N; des

We chsel⸗ des die von allen unter

T April Lh übe

monatlich auf

Bei Wechsel des

Kohlenmengen bis eser n Zweck hat nden

neue Kohlenh händler Angabe der unter Keeser Nummer ursprüng! ühlenmenge auf dem Bezugsschein einzutragen.

scheinigun ng muß bei Wochsel des

’ö r eing

Kohlenmengen bereitgefunden unter Fnißlhh lenmenge und der

Kohlenbändler

Berlin, Berlin W. 9,

und Tag der Erklärung, Eigentuümers oder sonst Verfügungs

stigten;

ker

der intvagung,

des Kohlenhändlers, Roblenhandler zur Abgabe übernommene Kohlen⸗ ge in Zentnern,

Unterse .; des Kohlenhändlers. ,₰

Der Kehlenhändler hat seine Eintragung auf dem Bezugsschein

wenn die zu Ziffer 1 bis 8 vorgeschriebenen Ein⸗

t ordnungsgemäß erfolgt sind. K ist nach erfolgter Eintragung von Bescheinigung auszustellen, in der anzu⸗

Geine

Name des eingetragenen Kohlenhändlers,

und der Ort der Ausstellung des Bezugs⸗

H

om Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohlen⸗

men ge.

iese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der

Bescheinigung

die Stelle des in dem Bezugsschein genannten Ver⸗ anderer, so ist der Bezugsschein von dem bisherigen ändigen Kommunalverband zur Vornahme einer zZ vorzulegen.

§ 40. be und Entna 1 von

Aenderung

Kohlen für Zentralheizungen

und Warmwasserberei tungsanlagen darf die in dem Bezugsschein von dem Kommunalverband für die menge nicht übersteigen.

Anlage festgesetzte Gesamtkohlen⸗

Zentral⸗

velch iglich S gentbiee doe vgeen Treibhäuser u. dgl., Muscen, Theater, ichtspie. aͤuser und äbulicke Vergnügungsstätten beheizt ie Kohlenstelle Groß⸗ Berlin (für Fa⸗ hlenabte der Krie gsamtsstelle 9 den Marken) eingetragenen Vermerk die erteilt hat. Für Mus seen, nless Konzertsäle, und ähnliche Vergnügungsstätten ist die Genehmi⸗ soweit es sich nicht um Stät ten zur Pflege künst⸗ ähnlicher Interessen höherer Art

Bezugss scheines Antrag ist ähnliche

hmigung ist unter Vorlogung des e Groß⸗ Ver rlin zu beantragen; der Konzertsäle, Li⸗ schtsn pie lhauser und Juni 1918 zu stellen. § 42.

Theater, Forvserfäle, Lichtspie tten darf in der Zeit

bis 30. Rötzenlber 1918 nicht mehr als 30 vH. ember . 31. März 1919 weitere. 20 lso nicht

1“ em 1.

lhäuser und ähnliche

28 zugsschei 8 fh stcnt⸗ en Gesamtkohlenmenge

abgegeben und von ihnen entnommen werden. übrigen

Verbraucher dürfen unbeschadet der Bestim⸗ 50 in der Zeit 8 v. 4 r . 1 1 192 29„ 8

bis 31. Juli 1918 18 mehr alls 90 H.

st bis 30. November 1918 weiter.. .30

Deze nber. 1918 bis 31. Mh Ers 919 weitere.. 29

im ganzen allo nicht mehr al 8. der im Bezugsschein festgese Blen Gesamtkohlenmenge

von Setzt der B ezugsn schein durch Vermerk

8 Verbrauchers

die e Festsetzung maßgebend.

ihnen enmommen werden.

41) den Kohlenhezug

von vorstehender Regelung sest, so ist § 43.

nhändler sind verpflichtet, über die von ihnen für

sich Haus⸗ oder Stockwerkszentral⸗

Warmwasserbereitungsanlagen befinden, abgegebenen

eine schriftliche Nachweisung“*) zu führen, aus der in

ersichtlich ist:

ag der Eintragung in den Bezugsschein,

Eigentümers oder sonst Verfügungsberech⸗

des Grundstücks nebst dessen Wohnung,

abweichend

‚die Verbrauchsstelle,

immer und der Ausstellungsort des Bezugsscheins, 1“ auf dem Bezugsschein 41), Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge, m Kohkenhänrlen zur Abgabe übernommene Kohlen⸗ Kohl enhändlers (& 44): der gleichen Nummer eingetragenen nzw 18 Aausgesch Piedenen Kohlenhändlern seit dem 1918 auf die übernommene Koblenmenge (Ziffer 7) venen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen von dem ersten ausgeschiedenen Händler ursprüng⸗ rnommenen Kohlenmenge, 1 diesen Bezugsschein abgegebene Kohlen⸗ getrennt nach Braun rkohlenbrifetts und

§ 44. Kohlen hend. ers darf an die Stelle en ne S aus⸗ hlenhändlers nur enn neuer Kohlenhändler treten. der Verbraucher dem neuen Kohlenheé ändler nach Men gen auf die von dem frühoren Kohlenhändler und von diesem in den Bezugsschein eingetragenen zum Eintitt des Wechsels abgegeben sind. Zu tsstle Kohl lenhändler auf dem Bezugs⸗ m Tage des Weochsels auf die ur sprünglich eingetragene ne 8 nge zu e en, und zwar in Zentnern Hundert der f getragenen Koh lenmenge. hat sich unter der gleichen Nummer und

sich einge⸗

§ 39 Absatz 4 vom Verbraucher auszustellende Be⸗ Kohlenhändlors auch diejenigen dem 1. April 1918 von allen unter der vetragenen und inwiscken ausgeschiedenen ursprünglich eingetragene Keohlenmenge ab die trotz nacegewie Lsenen Bemühungen bis zum inen Kohlenhändler zur Abgabe der ihnen zustehenden haben, haben hiervon der Koblenstelle Angabe der im Bezugsschein festgesetzten Ge⸗ Kohlenhändler, welche ihnen äin der Zeit 1917 bis 31. März 1918 Kohlen abgegeben haben, em einzelnen Kohlenhändler abgegebenen Mengen bis 18 Mitteilum ung zu machen. § 46.

in Zentnern, anderer Art.

2

en, die seit

Kohlenbändler, welche die jeweils freigegebene Teilmenge an ihre sämtlichen Abnebmer abgegeben bhaben,

sind verpflichtet, dies der

2 Groß Berlin un scbesgliglich sch riftlich anzuzeigen.

dürfen fün Haus⸗ oder Warmwasse erbexeit ungsanlagen, anderer Art, Braunkohle

für diese Nachweisungen sind bei der Kohlenstelle Groß⸗ Linkstr. 25, erhälllich. 8

Stockwerkszent tral⸗ als es für etwa nbriketls

a) an solche Verbraucher eee; 8 der Zeit vom 1. April 1917 bis kohlenbriketts für die betref sent e. An⸗ zöl8 Brau haben, nict penrend an solche Verbraucher, welche S 2 anderen Arten von Kohlen in der Ze it do 8 Unisetts 8 bis 31. März 1918 verwendet ba 1.—.. 8. 88 Urir Menge abgeben, an der so! lche 8 3311 1917 bis 31. März 1918 für die betrej

wo abgegeben worden sind.

Wechsel l des Koblenhändlers ist der händler auf Verlangen des Verbrauchers ve scheingung über die in der Zert vom I. Ap 31 Ma rz 1918 insgesamt abgegebene Braun ke auszustellen, ferner anz ugeben, welche Brau inkohlenbr 1 dem 1. April 19 1 8 bis zum 1“

88 lh n, die wäbre

Hahoe dg We echsels 8

schein sin Die für diese Bescho 8 nig gung zu benutzenden Vordr Kohlenste elle Groß⸗ Berlan i Empfang 1 g rucke sind d Bei erstmaligem Wechsel erfolgt die kücellu scheinigung auf Grund der Bücher des Kohlen rhär dlers 19 der. B Wechsel auf Grund der Bescheinigung des ic⸗ tt Luee e er 8 Kohlenhändle rs, wobei die von den einzelnen Kohlenh änd 12 geschidene April 1918 aegegebenen Br. rvau nkohlenöri kenenzen de ern sütn de der betreffenden Kohlenhändler getrennt aufzuf führen 8* Lnga Kohlenk Händler darf diese Bescheinigung jeweils nur a. 8 vdo fertigung ausstellen. Die Bescheinigungen sind vom Ausste d’- ner Au zu numerieren und unter ihrer Nummer, mit Angabe d 8 8 uhend brauchers, in eine Liste cinzutra igen. Jeder neue Kehlenbse Ve verpf lichtet, di le ihm aus 59981 haäͤndigte 2 B escheinigun 1g Iazud 88 185 nst 5 48. G Ersparnis von Kohlen dürfen zur Heizung von mit; entralheizung Kohlen nur insoweit verbraucht werden, aume Inne entemper ratur 180 Cel sius nicht t. übersteigt, 279 des Raumes 15 m über dem Fußooden. Aus s dem g. leichen Grunde d arf Warm was s or uis zentrale Warmwasserbereitung gsanlagen an Werkta agen von Montag dis nice 5 Neits nur von 1 bis 9 Uhr Nachmittags, am Sonnabend von 1 bis 10 u Nachmittags und am Sonntag nur von 8 Uhr früb bis 4 Ub hns mittags abgegeben werden. 1“ b ie Abgabe von Warmywasser aus zentralen Warmwassen bereitungsanlagen zu anderen Tageszeiton ist verboten. 8 e Einschränkung der Warmwasserbereitung gilt nicht ff ha Warmwasserbereit ungsanlagen, wenn und soweit sie die 8 gewerblichen Küchenzwecken, Sckul⸗ und Fabrikbahdern sowie ; anstalten und Erholungsstät tten, die unter berufsärztlicher Auffit

stehen

Für den Betrieb von Badeanstalten zur öffentlichen Br nutzung dürfen Kohlen am Dienstag, Donnerslag und Sonnt ag eine jeden T LVoche bis auf weiteres nicht verbraucht werden: der Bette⸗ von Schwimmbädern hat zu unterbleiben.

3. Be sondere Fälle.

Zwecks

0

gemessen in der Mit⸗

eh 19292

IA

ehörden und Kohlen ohne Unterschied, ob O 9 dn 11“ vo rliegt, czur Beheig zung von Geschäftsräumen der Re eichs⸗, Staats⸗, Gemei inde⸗ und Kirchenbehörden, der Berufsgenosse nschaften und Krankenkassen sowie von Räumen der öffentlichen Schul⸗ len und Krankenhäuser, der Vereinslazarette Privatkliniken so wie folgender Anstalten und Einrichtungen der öffentlichen . Mecste spflegse gemeinnütziger Speiseanstalten (Volke Mittelstands⸗, Beamten⸗, Armenküchen), Al ktersoersorgungs⸗ anstalten (Hospitäl er, Siechen äuser), Waisen⸗ und Er⸗ ziehungsanstalten, Anstal ten zur Beherbergung Mittelloser wäöhrend der Nachtzeit (Asyle, Herbergen, Hospize, Obdach⸗ enstalten), Säuglingsheime und nach Einmilligung der Wohnsitzgemeinde und der Koh llenstelle Groß⸗ Betlin auch der Kinderhorte (Kindergärten, Krippen) und der Kriegs⸗ fuͤrsorgeheime, 2. von Kirchen, Kapellen Synagogen hegen Bezugss chein der Be ästimmungen de bis 56 abgegeben und von ihnen 1““ werden. Der Bezugsschein ist nicht übertragba Für die Kohlenve rsorgung der Kapellen und Synagegen sind besondere, von den Bezugsscheinen für Geschaftsreme der Kirchengemeinden und Behörd en getrennte, Bezugsscheine auszustellen.

fenheizung

nu 8

Die in § 49 Ziffer 1 gen zannten Verbraucher dürfen mit den

vollen im Bezugsschein festgesetzte n Kohlenmengen versorgt weren jedoch mit der Tee. daß an dies Verbraucher in der Zeit 4 vom 1. April bis 31. Juli 1918 nicht mehr als 40 vo. vom 1. August bis 30. November 1918 weitere . vom 1. Dezember 1918 bis 31. März 1919 wei itere. 20 % er im Bezugsschein festgesetzten Ge samtkohlemmenge 18h und von ihnen entnommen werden dürfen.

An die in § 49 Ziffer 2 genannten Veubraucher dürfen in der Zeit vom 1. A August bis 30. November 1918 nicht mehr als 30 b9. vom 1. Dezember 1918 bis März 1919 weitere 20 im ganzen also nicht mehr als.. . 50

der im! Bezugsschein festgese 16 Ges famtkohl lenmenge abgegeben und von ihnen entnommen werden.

Setz der Bezugsschein durch Vermerk 41) den Koblenbezug

des 2 Verbr auchers abweichend von vorstehender Regelung fest, so ist diese Festsetzung maßgebend. § 51.

Bei Vorhand ensein von Zentral heizungen eder g. wasser bereitungsanl lagen finden die Bestimmungen der §§ 38 bib 4 entsprechende Anwendung.

r Warm⸗

50

—.

Bei Vorhandensein von 9 enheizung sind für den Bezugs⸗ schein die Bestimmungen der §§ 8Sg 88 maßgebend. —öb stimmungen d des § 38 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung

8 988

dem Kommunalverband

Uügs⸗ 32

Der Bezugeschein ist von auszustellen,

in dessen Ge biet die zu be cbeizend In den Bezugsschein ist einzutragen: a) von dem Kommunalverband die laufende Nummer des Bezugsscheins,

2. der Verbraucher (Behönde, Kirche usw., vgl. § 49,, krennt

3. die festgesetzte Ges famtkohlenmenge in Zentnern, getrend nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

.Ort und Tag der Ausstellung, . der ausstellende Kommunalverband (Unterschrift und stempel), b) von dem Kohlenhändel 6. die Nummer der .“ 7. der Tag der Eintragungz 85

8. Name und Adresse des Kohlenhändlers,

9. die von dem Kohlenhändler zur Abgabe Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach briketts und Kohlen anderer Art,

10. Unterschrift des Kohlenhändlers. jbein

Der Kohlenhändler hat seine Eintragung in den Besahnnatm zu verweigevn, wenn die in Ziffer 1 bis 5 vorgeschriebenene⸗ 8n 1 nicht ordnungsmäßig gemacht sind. Dem Kohl lenhandler zet 88 nach erfolgter Eintragung von dem Verbraucher eine: esc gung auszustellen, in der airsugeben Iste.

1. der Name des eingetragenen Kohleghändlars,

2. die Nummer und der Ort der Ausstellung des

3. die in dem Bezugkeschein festgesetzte Gesamt tko Zentnern, esens nach Braunkohlenbriketts und

übernom ür Braunkob len⸗

Frenhelge g

in Koblen

anderer Art,

den Räumlichkeiten belegen sid.

von dem Kohlenhändler zur Abgabe üb

Kohlenme enge in Zentnern, getrennt nach briketts und Kohlen anderer Art,

5. Unterschrift unter Angabe des Verbrauchers (Behörde, An⸗

stalt *

Die für diese Bescheinigung zu benutzenden Vordrucke sind bei der

debase lle Groß⸗Berlin in Empfang zu nehmen.

Bescheinigung ist von dem Kohlenhänd!

nommene Braunkohlen⸗

dem r sorgfältig aufzu⸗

§ 54. Die Abgabe und d Entnahme von Kohlen für Ofenhe zzung darf die g Lsgngesce in festgesetzte Gesamtkohlenmenge nicht übersteigen. 8 Feseste llung der Gesamtkohlenme nge haben die Verbraucher 1 Kommunalverband anzugebe en, welche Kohlenmenge sie April 1917 bis 31. März 1918 bezogen haben. Angabe ist von Be⸗ ve durch amtliche Erklärung zu bewirken.

§ 49 haben ihren Angaben Belege bei⸗

Verbraucher, wvelche die zu beheizenden Räumlichkeiten erst nach em 1. April 1917 in Gebrauch genommen haben, habe n zwecks Fest⸗ setzung der Gesamtkohle enmenge eine Schätzung des Jahresbedarfs bei

sen zuständigen Ko mmunalverband zu beantragen. Für d ie Schätzung geeignete Unterlagen sind beizufügen. § 55. Die Kohlenhändler sind v. verpflichtet, üher er im 8 49 genannten Verbraucher zwecks Ofenh⸗ eblenmengen laufend eine schriftliche Nach welst gg nackstehender Reihenfolge ersicktlich ist: eer Tag der Eintragung in den Bezugsschein, Verbraucher, Iaüine und der Ausste ellungsort dos. Bezugsscke eins,

1 im Bezugsschein festgesetzte Gesamtkohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art, die vom Kohlenhändler zur Abgabe übernommene Kohl len⸗ nenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

5 ei Wechsel des Rohlenhändlers te der gle eichen Nummer eingetra nd inzwischen as. shschie denen Kohlenhändlern seit dem 1. April 1918 auf die

bernommene Kohlenmenge seitis. 5) abgegebenen Mengen, und zwar in Zentnern und Teilen vom Hundert der von dem ersten ausgeschiedenen Händler ur sprünglich übernommenen Menge, getrennt nach Braunkohlenbriketts und Kohlen anderer Art,

Ne monatlich auf den Bezugsschein abgegebene Kohlenmenge in Zentnern, getrennt nach Braunkohlenbrikett anderer Art.

dem ust. ündipe

8 ber Feit * m I.

Diese je anderen Verb raucher des

1 füge n.

sünen für jeden cn ug abgegebenen 6 u führen, aus der in 88

.56)⸗: die von allen unter

§ 56. §§ 44 (Wechfel des

eincs. 4 88 8 händlers) finden bei⸗ 49

Vorhandensein von Ofe nheizung auf die im § 49 genannten

Verbraucher entsprechende Anwendung.

58. Binnenschiffer.

Auf die Kohlenversorgung von Binnenschiffern auf Spree⸗ kähnen während ihres Aufenthalts innerhalb des Gebiets des Kohlen⸗ verbandes Groß⸗Berlim 8885 die Bestimmungen der §§ 1 bis 32 und 29 bis 84 dieser Be anntmachung Anmgenbeüen insoweit sich nicht aus den Bestimmungen der §§ 58 bis 61 etwas anderes ergibt.

S 58.

Die Kohlenversorgung von Binnenschiffern d darf nur durch be⸗ stimmte, von der Kohlenstelle Groß⸗Berlin hierzu ermächtigte Kohlen⸗ händler erfolgen.

Kohlen dürfen an Riakegsaste nur gegen abgetrennte, mit dem Tienststempel der Ausgabestelle Heterbe ai3 und deren Melde⸗ stellen) versebene Abschnitte von Ofenkarten 21) abgegeben und ent gömren werden.

Die abgetrennten Abschnitte sind nicht übertragbar.

§ 60.

Für jeden Kahn darf, u Rücksicht auf die Zahl der Schiffs⸗ bewohner und im Sommerhalbjahr eine Kohlenmenge von Fent ner, im Winterhalbjahr eine Kohlenmenge von 1 Zentner für die Woche gewährt werden. Eine diesen Mengen entsprechende Anzahl von Abschnätten ist von den Ausgabestellen dem Schiffsführer per⸗ önlich gegen Vorzeigung des roten, für Binnenschiffer bestimmten Ausweises auszuhändigen. Hierbei ist der nach dem Ausweis vor⸗ handene Kohlenbestand anzurechnen.

Die Anzahl der ausgegebenen Abschnitte ist von der Ausgabe⸗ stelle auf dem roten Ausweis zu vermerken. § 61. „Die Ausgabe erfolgt bei vorübergehendem Aufenthalt der Kähne, insbesondere zum Löschen und Beladen, für Zeiträume von je einer Woche, bei 8;”b Aufenthalt, insbesonder ährend des Ein⸗ frierens, für Zeikräume von je drei Wochen. 1

§ 62. 8 Dienstwohnungen mit freier Heizung (Kohle als Teil des Dienstlohnes).

Kohlen dürfen als Teil des Dienstlohnes nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Bekanntmachung abgegeben und entnommen werden. Die Bestimmung des § 37 dieser Mesgtets bach ung wird hierdurch nicht berührt. 8 3 II. Hewetöhebetrithe.

Nur gegen ö“ dürfen Kohlen abgegeben und entnommen werden: zu Zwecken gewerblicher Ardeit in Gewerbebetrieben, deren Verbrauch monatlich weniger als 10 t (200 Zentner) beträgt, und ohne Rücksicht auf die Höhe des monatlichen Verbrauchs in Bäckereien, Schlächtereien, Badeanstalten und ahnlichen Betrieben, soweit sie dem täglichen Bedarf der Bevöl⸗ kerung dienen, sowie zu Küchenzwecken der Gastwirtschaften, Gasthöfe und2 zensionen. 1

Die Abgabe und Entnahme von Kohlen zur Beheizung von Gewerbebetrieben erfolgt bei Ofenheizung gegen Kohlen⸗ oder Fenderkarten (88 17 bis 37), bei Zentralheizung gegen Bezugsscheine () 38 bis 48). Hingegen dürfen Kohlen zur Beheizung von Ge⸗ verbebetricben mit Ofenheizung, deren Kriegswich

it von der Kohlenabteilung der Kriegsamtstelle in den Marken

dfeestedt ist, nur gegen Gewerbekohlenkarte abgegeben und ent⸗ nommen werden. § 64.

Die Kohlenmengen, die an Verbraucher gegen Gewerbekohlen⸗ karten 88 eben und von ihnen entnommen werden dürfen, sind von der Kohlenstelle Groß-Berlin unter es des Verbrauchs in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 festzustellen.

§ 65. n. Die Gewerbekohlenkarten werden von der Berlin, und zwar vierteljährlich, ausgestellt. G § 66. Die Ausgabe der Gewerhekohlenkarten erzolg a) für 89 Gebiet der Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Neufölln, Berlin⸗Schöneberg, Berlin⸗c⸗ ichtenberg, Berlin⸗ Wilmersdorf 5. . urch die Kohlenstelle Groß⸗Berlin und durch die von dieser für einzelne Gruppen von Verbrauchern be⸗ sonders be Feichneten Ausgabestellen, )im Gebiet der Landkreise Teltow und Niederhamim diese für die Gemeinden über 10 000 Einwohner durch diese für die Gemeinden bis zu 10 000) Ginwohnern durch den Kommunalverband oder durch Lie von biesem bezeichneten Stellen.

Kohlenstelle Groß⸗

s und Kohlen

Koßlenhändlers) und 45 Nachweisung

6 2* Gewꝛ erbekohl lenkarten sind nicht übertragba Die su E rerbekohlenkarte n brezogenen Kohlenme ugen dürfen nur im eigenen Betriebe des Verbrauchers und nur zu gewerblichen Zwecken verwendet werden. Die Abgabe der Kohlen an Dritte ist nur mit schriftlicher Genehmigung der Kohlenstelle Groß⸗Berlin zulässig. H 68.

Die Gewerbekohlenk arten sind mit monatlichen Abschnitten ver⸗ 7. Vor Beg. in des auf den Abscknitten vermerkten m ene raums dürfen Kohlen gegen den betreffenden Abschnitt weder geben noch entnommen werden. 8 Abgabe von Koh dlen haben die Kohlenhändler eine der I. bregedene n Menge entspreckende 2 Zahl von Abschnitten ühetrenm zen.

jie Abgabe von Kohlen gegen bereits abgetrennte Abschnitte ist 1

käfsig

Die während des vorangega ngenen Monats abgetrennten Ab⸗ schnitte sind aufzubewahren und zu je 100 gebündelt bis zum 15. eines jeden Monats der örklich zustaͤndige n Gemei nde postgeldfrei sende en. e Gemeinde hat hierüber Quittung zu erteilen. Die Be⸗ stimmungen des § 8 Absatz 3 Füie entsprechende Anwendung.

Bei der Abgabe von K ohlen Gewerbekohlenkarten hat der Kohlenhändler in erster Li inie den Bedarf der Bäckereien zu decken. Im übrigen hat er für eine möglichst gleichmäßige Verteilung der ihm zur Verfi ggung stehenden an die Inhaber von Gewerbekohlentarten Sorge zu tragen.

III. Landwirtschaftliche Betriebe.

§ 71. tschaft iebe dürfe füͤr bam abgegeben und von

hio seher Zei 2*

go

Be ej der

ein zuü⸗

und der landwirt n Kohlen nur gegen

dwirtschaftliche ihnen entnommen

Für Zwecke der Landwi schaftlichen Neb G“ tr Kohl enbezugssch ein Zwe cke“ an Verbraucker werden

Der Kohlenbezug für zun sich nach den Bestimmungen der §§ 17

§ 72.

Die Kohlenmengen, die an die Verbraucher gegen den „Kohlen bezugsschein für landwirtschaftliche Zwecke“ abgegeben und von ihnen entnommen werden dürfen, sind von den Vorständen der Kommunal⸗ verbände im Einvernehmen mit der Kohlenstelle Groß⸗Berlin fest⸗ zusetzen.

vecke regelt rordnung.

485 Kochz 8 48 dieser Ve

88 ellung der Bezugssche eine erfolgt

§ 74.

Verbrauchern, die trotz nachzuwe isender Bemühungen einer Kohlenhändler zur Abgahe der ihnen auf lan ndwirtschaftlichen Koblen⸗ l⸗ bezugsschein zuste 8 Menge nicht gefunden haben, ist auf ihren An⸗ trag von der Kohlenstelle Groß⸗Berlin ein Kohlenhändler nach⸗

zuweisen. § 75.

Bei Teillieferungen hat der Kohlenhändler auf die Rückseite des Be⸗ zugsscheins einen mit seiner Unterschrift und mit Tagesangabe versehenen Vermerk über die gelieferten Teilmengen einzutragen. Der Bezugsschein behält dann nur noch Gültigkeit für die Restmenge. Der Verbraucher hat dem Kohlenhändler eine entsprechende Gegen⸗ bestätigung über die Teillieferung auszustellen.

§ 76. 1

Ist die gesamte in dem Bezugsschein verzeichnete Kohlenmenge geliefert, so hat der Verbraucher auf der Rückseite des Bezugsscheins den Empfang der Gesamtmenge zu bestätigen und den Bezugsschein dem Kohlenhändler auszuhändigen.

* 77 Der K

Koblenhändler hat ollmoone allich, und zwar spätestens dis zum 15. jeden Monats,

dem Kommunalverbande, der den Bezugsschein ausgestellt hat, die während des vorangegangene

Die Ausst durch die Kommunal

verbände.

Monats mit Be⸗ stätigungsve rmerk versehenen Bezugsscheine und Sisel Gegen⸗ be stätigungen 75) postgeldfrei einzureichen.

Der Kommunalverband hat dem Kohlenhändler r unter Angabe der gesamten auf diese Bezugsscheine abgege bvenen Kohlenmenge in Zentnern eine Quittung über die Zahl der eingereichten Bezugsscheine zu er⸗ teilen. Die Bestimmungen des 1 8 Absatz 3 finden entsprechende An⸗

wendung. § 78. Der Bezugsschein ist nicht übertragbar. Die auf Bezug sschein be⸗ zogenen Kohlenmengen dürfen nur im eigenen Betriebe des Bezugs scheininhabers und nur zu lapdwittschafflichen Zwecken verwend Die Abgabe der Kohlen an Dritte ist nur mit schriftliche

Einwilligung der im § 73 bezeichneten Stelle zulässig.

Schluß⸗ und Strafbestimmungen. § 79.

Komrmemgekhecbngg im Sinne dieser Verordnung sind die

Kohlenverband Groß⸗Berlin vereinigten Stadt⸗ und Landkreise. d 80.

Die Kohlenstelle Groß⸗Berlin, die Kommunalverbände und Ge⸗ meinden sind berechtigt und ver pflichtet, die Beobachtung dieser Ver⸗ ordnung durch die Kohlenhändler und Verbraucher zu überwachen.

Verstöße gegen diese Verordnung sind der Kohlenstelle Groß⸗ Berlin zur weiteren Verf olgung anzuzeigen.

§ 81. 2

In besonderen Fällen kann die Kohlenste vernehmen mit 1 des zuständigen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung festsetzen.

§ 82.

Diese 2 Zerorsnung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 8

Nhsgenem gen bleiben die Bestimmungen über Küchen⸗ und Ofen⸗

rand (§§ 17 bis 30 6 §§ 31 Absatz 2 bis 37). Diese treten am 88 eS 19181 in Kraft.

§ 83.

Zum 1. April 1918 werdend alle vor diesem Zeilpunkt ir getretenen Verordnungen und Bekann tmachungen des Kohlenve Gro ß⸗Berlin aufgehoben. 1

ens dem gleiche n Tage werden die vom Oberbefehlshaber in den Marken zur Regelung der Köienderteikung in Greß⸗Verlin er⸗ lassenen Bekanntmachungen und Verordnungen vom 6. Juli t9le, 31. Juli 1917 und 9. August 1917 Faußer Kraft gese ttzt mit Aubnahme

88 S 12, 13 und 18 bis 21 der Verordnung vom 6. Juli 1917, die

am 18. Mai 1918 außer Kraft treten.

In Kraft bleiben: . rie Ortsvorschrift über die Einschränkung des Verbrauchs elektrischer Arbeit vom 12. Dezember 1917, die Allgemeine Anordnung über Sammelheizungs⸗ und Warmwasserversorgungsanlagen in Mieträumen vom 21. zember 1917,

3. die Bekanntmachung über die Einrichtung von Kundenlisten vom 11. März 1918.

Bis zum 15. Mal 1918 bleiben die vom Kohlenverband Groß

Berlin über Küchen⸗ und Ofenb bns erlassenen Vorschriften in Kraft. § 84. Zuwiderhandlungen gegen 88” Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis zu cinem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft. Auch kann auf Ein⸗ zichung der Kohlen erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschicd, ob sis dem Täater gehören oder nicht.

rie Kobhlenstelle Groß Berlin kann Kohlenhändlorn, die gegen

diese . Feelich verstoßen, den Fortbetrich des Handels untersagen.

Berlin, den 12. März 1918. Der Kohlenverband Groß⸗Berlin. We rmuth.

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elle Groß⸗Berlin im Ein Kommunalverbandes

veeleeeet Ferest⸗)

Deutscher Reichstag. be 8. 1918, Vormittags 11 Uhr Wolffs Telegraphenbürs.)

Am Tisch des Bundesrats: der Stellvertreter des Reichs⸗ kanzlers, Wirklicher Geheimer Rat Dr. v on Pahyer, die Staatsminister, Staatssekretär des Reichsschatzamts Graf von X oedern und Staatssekretär des Innern Wallraf, der

Staatssetretär des Reichswirtschaftsamts Freiherr von S t e 21 n. nach 111¼ fragen:

Per , e!

Sitzung vom 19. (Bericht von

Dr. Paasche handlung stehen zun

Sitzung ehn An

röffnet die ächst z

Vizepräsident

Uhr. Zur Verl Abg. Dr. Müller⸗ bezugnehmend auf einen Kom tun gedenkt, um einen ungesetzlichen Druck. auf andsturmleute zu be⸗ seitigen, der ssie u nter Androhun ng der Wiederei instellun ig in den Fronz⸗ dienst veranlaßt, ihre Zustimmung zur zurückhaltung mindestens 4 Monate nach der Demebilmachung zu geben.

Oberst von Braun: Es ist notwe hig. daß in den 6 ztreffenden Stellen auch nach Frie ddensschluß sofort die nötigen Kräfte sind, was Wiederg aufbau unseres wirtschaftlichen cbens⸗ notwenl kommenden Keun nur S6 ihrer Einwilligt U btzeitig hier Maßnahmen zl treffen lugun igen worden. Ein Druck au soll nicht ausgeübt werden.

Zu r. Ergänzung fragt Abg. Dr. Müller⸗Meiningen, ob

Meiningen (fortschr. Volksp.) fragt, as der Reichskanzler zu L.

vorhand

dem ichskanzler bekannt 2— auf den Geschäftszimmern der militärischen Stellen meist k eute beschäftigt werden, die darch andere ersetzt werden können.

Oberst von Braun: Auf den Bureaus sind keine k. v. Leute mehr. Wenigstens wäre es geg⸗ die Besti mmungen, wenn 8 solcke Leute dort beschäftigt rden⸗ müssen Leute vorhanden sein, über die auch während der Uebergangszeit werden ka inn. In⸗ folgedessen werden dort aktive Mannscha aften oder Mannschaften des Beurlaubtenstandes zurückgehalten.

Abg. Keinath inl.) fragt mit Rücksicht auf die Schaffung des englischen, of Trade Commercial Department“, ob auch in Deutsch. and Vorbereitur ngen für eine einheitliche, das Mo⸗ ate fesat 88 verschiedenen Reichsämter zusammenfassende und dürfnissen des ka ufmännif schen Lebens angepaßte wirtschaftlichen Auslandsnachrichtendienstes getroffen

Ein Vertreter des Auswär tügen Amt antwortete: er Aufbau unseres Auslandsnachrichtendienstes und seine weitere Förderung wird von der Rei ichsverwaltung voll gewürdigt. Die 5 ndung des englischen Amtes ist der Reichsleitung wohl bekannt und

findet ernsteste Beachtung. Damit wir nicht zurückstehen „fi nd reitungen getroffen worden, die eine systemati sche Au⸗ zgestaltung amtlichen wirtschaftlichen Nachrichteneienstes erzielen sollen. Material soll einer einheitlichen Stalle 8 ugeleitet und von dies größter cähleurizung den betei rKrc en mitgsteilt werden. Vorarbeiten sind so weit eförk dert, daß demnächft Besprechu ngen mit 4*

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den Vertretern von Landwirc chaft werden 5S 1. fügung, Sie eine Krit Bes 1 stelle unterbindet, w⸗ artige nung zuü— verhind ern

Zitektor im Reichewirtschaftsamb Müller Eine die Kritik der geschäfts üh rung der Reichsbeklei 8 ig sgsstell le unterbindende Zeqfnr den! fügung ist nicht ergangen. Der 8 er Anfrage erwahnte Vorfall gründet sich auf ein Verbot aller Mitteilungen über Verk anslungen mit Verbänden wegen Abgabe von Ar beiterkleidung für die Rüstun industrie und, über Maßnahmen, die von der Reichsbekleitungatele⸗ zur weiteren Streckung der Vorräte gepl ant werden. Dieses Verbot lst ergangen, 8 es für die Kr. .“ von Interesse ist, daß jolche auch der militärischen Bekleidungswi Üga zugute kommenden Ver⸗ Si und Maßnahmen der Reichsbekleidungsstelle nicht vorzeitig bekannt und durch überstürzte Vorversorgungskäufe der bemittelten Kr reise d werden.

Abg. Dr. Hecksch rr. Volksp.) fragt, was der

ka nzler zu tun nin auf England dahin 8 wirken, daf menschenunwürdigen Zuständen im sogenannten l⸗Camp, im fangenenla aiger zu Ahmed in Indien ein Ende Permacht 1 Wirkblicker Ge heimer Le⸗w gati onsrat Eckar : Die eun sche Regierung hat wiede rholt und vni t Nachdruck bei der britischen ih egie⸗ rung I gedrungen, daß das Lager geräumt wird und die Lager⸗ insassen, soweit sie nicht dort bledlas sollten, nach gesünderen Orten übergeführt würden. Die britische Regierung hat bisher nur insoweit Entgegenkommen gezeigt, als angeordnet worden ist, daß Internierte, deren Gesundheit S Schaden leiden würde, nach den sogenannten Berg⸗ tationen gebracht worden. Es muß anerkannt e daß die Lager⸗ behörde unter 88 ühr möglichen fhaheeeann alles tüt, um den Ge. fangenen ihre Lage zu erleichtern. So ist den Gefangenen inne halb des Lagers eim geräumiger Platz zur Verfügung geste Ult toosben worauf sie Fußball und Tennis spielen können. Die Internierten kömen auch woch chentlich einmal unter Bedeckung außerha sb des Lagers spaie eren gehen. Das alles bietet aber keinen Ausgleich f für die sonsti⸗ ge Schädigu ngen des Lagerlebens. Die des.. Regierung wird 8 auf eine vollständige Räumung des

auf eine Zensurver⸗ . Reichsbekleisungs⸗

egent um eine der⸗

Dinge en Zukunft

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Fäecheümen de Reicks Uanzler zu tun wauf nicht militärische

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ter alles mögliche tun, um Faleer hinzuwirken.

Abg. Freiherr von Richth nl.) fragt, was der Reichs⸗ kanzler zu tun gedenkt, um den Re ben dem Densschen Reiche und Oesterreich⸗Ungarn soz 8. 1 stalt . des Krieges den engen wirtschaftlichen gen zefsch den beiben verbündeten Ländern entspricht.

Wirklic he T Geheir mer Lega ti Wien auf eine Mil⸗ derung der österreichisch⸗ungarischen P. aßvorschriften hingewirkt. Nach der kürzlich eingetroffenen Antwort sind die treffenden östetreichi sch⸗ungarischen Behörden angewiesen worden, schiedene Ausnahmen und Erle ichterungen eintveken zu lassen, die Neiseverkehr zugte kommen. Außerdem wurden noch weitere leichterungen in Aussicht FFöllt. Ob dies den berechtigten W der deutschen Regierung Genüge leistet, unterliegt zurzeit d der amtlichen bentschsp. Selns

Abg. Dr. Heckscher (fortschr. Volksp.) fragt, oh der kanzler darüber Regrlch erteilen kann, ch nach Angaben Zbarbin Weiter der Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaf durch vertrauliche Mitteilung an den italienischen Gesandten, die de 5 höchsten Beamten eines neutralen Staates ecohahre Verpflicht ung, und zwar Deutschland gegenüber, schwer verletzt hat.

Unterstaatssekretär von dem Bussche: dungen über eine angeblich neutralitätswidrige und die Inter ressen der Peaüralmächte verletzende Handlung des Pundesrats Ador in der

Schweizer Presse erschienen waren, ist der Kaiserliche Gesandte in Betn zur Berichterstattung aufgefordert worden. Wie er meldet, scheint Herr Ador, dessen geringe Sympathien für Deutschland und seine Verbündeten allgemein bekannt sind, in einer mit dem italienischen Gesandten in Bern über die im vergangenen Herbst bevorstehende deutsch⸗osterrcichischo Offensivo gegen Italien allerdings ge sprochen zu haben. Der Bundesrat, habe jedoch nach eingehender Prüfung der Angelegenheit bekanntgegeoben, daß Herr Akor sich keins Inkorrektheit habe zuschulden kommen Lassen. 8

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srat Eckardt: Wir haben

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*) Ohne Gewähr, mit Ausnahme der Reden der Minister und

Staatssekretäre.