1918 / 76 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzulagern und sachgemäß zu bebandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. § 4. W

Die Weinhandelsgeselschaft dat unverzüglich den Wein 1u prüfen und sodann zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. kann über aus dem Ausland eingeführten Wein auch dann stottet ist. Zu rfügung 8 g dem Frachtführer mit der Angabr, wohln die Ware gesandt werden soll.

Falls die Weinhandelsgesellschaft die Lieferung verlangt, gebt das 12 8 7 7 Sr 4 8„ℳ 8 Eigentum an dem Weine auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpflichteten oder dem Sewahrsams⸗ inhager zueht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlanst, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. Weinhandelsgesellschaft setzt den Uebernahmepreis en gültig fest. spñ Die Zablung erfolat in der Regel sofort nach der Uedernahme, päteitens acht Tage danach.

Alle Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft dem Veräußerer über die Lieferung, Eigentumeübergang entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswutschaft.

6.

8S

Der Reichskanzler (Reichs virtschaftsamt) stimmungen.

Die Weinhandelsgesellschaft hat bei Ausübung der ihr durch diese Verordnung übertra enen Befusnisse den eis es Rechs⸗ kanzlers Folge zu leisten.

Der Reschskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dleser Verordnung zulassen. 82 3

Wein im Sinne dieser Verordnung as durch alkobolische Eärung aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk sowie Dessertweine (§§ 1 und 2 des Weingesetzes vom 7. Apeil 1909), ferner anderer Süßwein, Kanstwein, Schaumwein, Vermouthwein, Wein mit Zufatz von Heilmittelstoffen, Traubenmost und Trauben⸗ maische.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit elner dieser Strafen wird bestraft,

1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig er⸗ stattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An⸗ gaben macht;

2. wer den Vorschriften der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt.

Neben der Strafe köͤnnen die Gegenstaände, auf die sich die straf⸗ bare Handlung b zieht, eingezogen werden, ohne Unterschted, ob sie dem Taͤter gehören oder nicht.

8 9

Die Vorschriften des § 8 treten am 1. April 1918, die übrigen

Vorschriften mit der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler be⸗ stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 23. März 1918. 1 Der Reichskanzler In Vertretung: Freiherr von Stein.

.“

und

trifft nähere Be⸗

Bekannimachung

Auf die für das Jahr 1917 festgesetzte Divi⸗ dende der Reichsbankanteile im Betrage von 8,72 vH wird die Restzahlung mit

156,60 für jeden Anteil zu 3000. G (Nr. 1 bis 40 000) und mit

52,20

für jeden Anteil zu 1000 (Nr. 40 001 bis 100 000) gegen die Dividendenscheine Nr. 21 bezw. 24 vom 30. März d. J. ab bei der Reichsbankhauptkasse in Berlin, bei den Reichsbank⸗ hauptstellen und Reichsbankstellen sowie bei sämtlichen Reichs⸗

8

banknebenstellen mit Kasseneinrichtung erfolgen. Berlin, den 28. März 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

1

Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation über folgenden Grundbesitz usw. angeordnet:

188) den im Kreise Diedenhofen⸗West belegenen parzellierten Grundbesitz der französischen Staatsangehörigen Braumont Peter und Margarethe in Villers la Montagne und Gauche, Leo Ebhefrau geb. Perrot, in Longny (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedeanhofen),

189) das ungeteilte, den französischen Staatsangehörigen Corréard, Eugen Friedrich Theodor Witwe Therese Zc6 geb. VLoudreaux zu Neumeutesbof an 6 Parzellen der Gemarkung Hagrnau zur Härfte zustehende Miteigentum (Liquidator: Bank⸗ direktor Fatscher in Hagenau),

190) den im Kreise Diedenbofen⸗West belegenen parzellierten ländlichen Grundbesfitz der französischen Staatsangehörigen Amelin Viktor Franz Witwe Marie Adeline geb. Frieß, Näherin in St. Denis und Haq in Ludwig in Frankreich (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen), 191) den im Kreise Hagenau belegenen parzellierten Grundbesitz der französischen Staatsangebörigen Franz Philipp Paul Ringeisen, Kabinetichef des Landwirtschaftsministers in Paris, und der Witwe Pauline Ringeisen, geb. Jenner, ohne Gewerbe in Paris (Liquidator: Bankdirektor Fatscher in Hagenau),

192) den im Kreise Diedenhofen⸗West belegenen parzellierten Grundbesitz des französischen Staatsangehseigen August Michel in Mondorf (Liquidator: Justizrat Fitzau in Diedenhofen),

193) die französische Beteiligung an den Kammgarnsvinnereien vormals Schwarzt & Co. A.⸗G. in Mülhausen i. C. (Liquidator:

Justigrat Dr. Hochgesand in Mülhausen).

Berlin, den 27. März 1918. Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquiores.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation folgender Unter⸗ nehmungen usw. angeordnet:

196) der offenen Handelsgesellschaft J. Schmitt's Nachf. Zopff & Mandel, Parkettsabrik und Sägewerk in Steinburg (Liquibator: Reichsdantvorstand Sachs in Zabern) 8

se Aufbewabhrung und den.

tember 1918 zu bezahlenden Frachtsatz zu erstatten.

197) des im Kreise Zabern liegenden parzellierten Grundbesitzes Zopff, geb.

der französischen Staatsangehörigen Frau Mathilde Schmitt, in Paris (Liqutdator: wie oben). Berlin, den 25. März 1918. Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.

Bekanntm achung über Druckpapierpreise. Vom 27. März 1918.

Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers, be⸗ treffend die Reichsstelle fuür Druckpapier, vom 12. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 126) wird folgendes benimmt:

Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier, das für den Druck von Tageszeitungen bestimmt ist, darf, soweit Lieferung in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. September 1918 erfolgt, nur zu folgenden Preisen abgesetzt werden:

§ 1 Jeder Empfänger hat den Preis zu zahlen, den er für die letzte dem 1. Juli 1915 gemachte Lieferung an den damaligen Lieferer zu zahlen hatte, zuzuglich eines Aufschlages a. für Rollenpapter von 32,75 ℳ, 1 b. für Formatpapier von 36,75 für einhundert Kilogramm.

In Kobhlen⸗ und Frachtsteuer sowie der am 1. April 1918 in Kraft tretende allcemeine Kriegszuschleg zu den Frachtsätzen des Güuter⸗ verkehrs einbegriffen. Dieser Kriegszuschlag ist jedech bei Verkäufen ab Fabrik vom Lieferer zu tragen.

§ 3 im übrigen zu den Zahlungs⸗ und Lief⸗rungs⸗

Die Lieferung hat vis im zweiten Vierteljahr 1916 ge⸗

bedingurgen zu erfolgen, golten haben. Es hat jedoch:

1) in den Fällen, in denen Lieferung frei Haus des Empfängers erfolgt, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zwischen dem Rongeldsatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 von dem Lieferer zu bezahlen war, und demjenigen, den er für Lieferungen in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. September 1918 bezahlen muß, zu erstatt en. 1

Der Empfänger ist jedoch berechtigt, die Abfuhr des Druckpapiers selbst vornehmen zu lassen. In diesem Fale hat der Lieferer dem Empfänger den Rollgelsfatz, der im zweiten Vierteljahr 1915 zu be⸗ zahlen war, zu vergüten;

2) in den Fällen, in denen Lieferung auf dem Wasserwege ver⸗ einbart war, der Empfänger dem Lieferer den Unterschied zw schen dem für Wasserversendung im zweiten Vierteljohr 1915 geltenden und den für Wasserversendung in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Sep⸗

58 E folgt die Lieferung vom Lager eines Papierhändlers, so kann der Händler auf den auf Grund des § 1 zu zahlenden Betrag einen weiteren Aufschlag von 10 vom Hundert berechven.

§ 4

Bei allen Lieferungen von Druckpapier vom Lager eines Papier⸗ händlers hat der Händler auf den Rechnungsbetrag (abzüuglich Fracht, Verpackung und etwatger Zuschläge nach § 2 Absatz 2) einen Rabalt von 2 vom Hundert zu gewähren, wenn die Bezahlung der Rechnung durch den Verleger bis zum dreißigsten Tage nach Eingang der Rechnung erfolgt.

Wird die Rechnung an den Händler bis zum sechzigsten Tage bezablt so kann der Händler die Bezahlung ohue Abzug von Rabatt verlangen.

Erfo gt die Bezahlung nach dem seckzigsten Tage, so ist der Händler berechtigt, auf den Rechnungshetrag (einschließ!ich Fracht Ve packung und etwatger Zaschläge nach § 2 Absatz 2) 2 vom Hundert ie in der 85 1 K

Beitere a's die in den §§ 1 bis 4 zugelassenen Aufschläge für Lieferungen vom Lager darf der Händler Fne ssench1 Hreise nicht fordern. b

§ 5. Hatte die Lieferung pertregsmäßig vor dem 1. April 1918 zu er⸗ folgen, so gelten die Bestimmungen dieser Bekanntmochung 88 in⸗ 1“ 6 ihh dree dencheftasa⸗ für das Deutsche Zeitungs⸗ gewerbe in Berlin bescheinigt, daß die Lieferung bis zum 31. M 1918 Frc war. f6 n Närz Anvdernfalls gelten die Bestimmungen der Bekauntmachung der Reichsstelle für Druckpapier vom 29. Oktober 1917 (Deutscher Rich⸗ anzeiger Nr. 262). 8

Reichsstelle für Druckpapier. J. V.: Pfundtner, Regierungsrat

Bekanntmachung 8 über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren Altleder und gebrauchten Waren aus Leder.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918

Reichs⸗Gesetzbl. S. 100, wird folgendes angeordnet:

2

Erwerb und Verääußerung. Getragene Schuhwaren sowfe Altleder (d. b. gebrauchtes Leder) dürfen entgeltlich nar an die von der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung zugelassenen Personen und Stellen veräußert und auch nur von diesen entgeltlich erworben und weiterberäußert werden. 1 Das gleiche gilt für folgende gebrauchte, fertige Waren, wel

ganz oder teilweise aus Leder bestehen: C“

Gamaschen Handtaschen

Koffer, einschl. Segeltuchkoffer Brieftaschen

Koffertaschen Aktenmappen

Hutkoffer Lederhängetaschen

Hasläscesteln

elmschachteln

Eimer

Fußbälle

Wuͤrfelbecher

Säaͤttel

Satteltaschen

Zaumzeug

Zügel

Geschirre und Lederzeug

Wagendecken

Piandecken

Schreibmappen

Schulmappen 8

Sehlisareen Gewehrfutttrale

Tornister Jagdtaschen.

Rucksäcke .“

Diese Beftimmungen heztehen sich nicht auf die in Absatz 1 und 2

genannten Sachen, welche im Eigentum der Heeresverwaltungen od der Marineverwaltung siehen. G S

2

Lederbeutel Lederetuls Lederfutterale Lederkäften Lederkissen Lederdecken Lederbezüge G Möbelbezüge aus Leder Schurzfelle Riemen aller Art, mit Ausnahme von Trelbriemen 6 Koppeln

Gürtel

Lederbelme

dem Ausschlage ist die vom 1. August 1917 ab zu entrichtende

Schuhwaren im Sinne bieser Bekannkmachung sind Zekannt olche fwehe cus Leber 1

§ 2. Erwerbs⸗ und Veräußerung Zugelassene Stellen im Sinne des § 1 sind die Kommun bnde. Diesen wud die Durchführung ves Erwerbs, der Veanae und Veräußerung der in § 1 genannten Sachen übertra⸗ Landes entralbehörde bestimmt, wer als Kommunalverban n. Die sehen ist. and anzu⸗ Die Kommunalverbände können sich zur Durchfährung der . im Absatz 1 übertragenen Aufgaben anderer Personen und S. s.⸗ bedienen, welche unter Aufsicht sowie auf Rechnung und Gefahe ne Kommunalverbandes handeln. Die auf Grund der des des Reichskanzlers uͤber den Verkehr mit getragene unzmachung a5, .⸗ s42 3 2s getragenen Kleidungs⸗ n⸗ Wäschestucken und getragenen Schuhwaren vom 23. Dezember 1†5 (Reichsgesetzblatt Seite 1427) zum Erwerb und zr Veräuf 1316 getragener Schuhwaren zugelassenen Personen und Stellen gelherung zur Bestellung anderer Personen und Stellen durch dit Kom . verbände auch weiterhin als zugelassen. eit Kommunal⸗ Soweit die Kommunalverbände sich gemäß Absatz 2 nichtomt licher Stellen oder Personen bediegen, baben sie diesen einen aünl“ weis zu erteilen. Diese nichtamtlichen Personen oder Stellen düre⸗ die im § 1 genannten Sachen nur unter Vorzeigung des e werben oder veräußern. Cei

Anmerkung: schristen besteben.

7

Für Treibriemen bleiben die bereits erlassen Festsetzung des Kaufpreiseer.

Die Feststellung des für die abgelleferten Sachen zu Preises erfolgt im Wege der Abschätzung durch Sachverhtändige welchs von den Kommunalverbänden zu bestellen und darauf zu dgg pflichten sind, daß sie das ihren übertragene Amt unparteiisch 1 nach bestem Wissen und Gewissen auzuüten wollen. Ste haben hierbet die noch bekanntzugebenden Richtpreise der Reichsstelle für Schah versorgung zu heruͤcksichtigen. Der im Wege der Abschäͤtzung fesi⸗ gestellte Preis Ift für den Veräußerer und den Kommunalverhand bendend. Die Veräußerer sind bierauf vor der Annahme der von

ihnen angebotenen Sachen hinzuweisen. Erlöschen des Veräußerungs⸗ und Erwerbsverhotes. Kann der Kommunalverband Sachen der in § 1 kezeichneten Art wesche ihm angeboten find, nicht übernehmen, weil sie für die Her⸗ stellung oder Ausbesserung von Schuhwerk nicht geeignet sind, so kann

er den anderweitigen, freihändigen Verkauf dieser Sachen gestatten.

9 92 en Vor⸗

Ueberlassung an die Reichsstelle für Schuhversorgung. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, auf Verlangen der Reichsstelle für Schahversorgung dieser oder den von ihr bezeichneten Stellen von den im § 1 erwaͤhnten Sachen zu überlassen: a) den ganzen Bestand des Schuhwerks, soweir es von den 6 Kommaͤnalverbänden nicht wieder instandgesetzt wird b) die bei der Wiederinstandsetzung des vom Kommunal⸗ verbande erworbenen Schuhwerks entstehenden und von diesem zu Instandsetzungsarbeiten nicht verwerteten Leder⸗ abfälle, c) die in § 1 Absatz 2 genannten Waren aus Leder. Die Reichsmelle für Schuhersorgung oder die von ihr mit der Abnahme beauftragten Stellen zehlen den Kommunalverbhänden für die Ueberlassung den Selhnkoste preis, und wenn ein solcher nicht festnellbar ist, insbesondere bei Lederabsällen, den angemessenen Peeiz. Den Selbspkostenpreis bezw. den angemessenen Preis stellt die Reichs⸗ stelle für Schuhversorgung nötigenfalls unter Zuziehung von Sach⸗ verständigen endgültig fest. 8 Ausnahmebestimmungen. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung finden keine Ann nhung auf den Erwerd und die Veräußernng der in § 1 gevannten Sachen durch den Ueberwachungsausschuß der Schuhindustrie und die thm angeschlossenen Schuhwarenherstellungs⸗ und Vertriebegesellschaften. Staatliche oder privatwirtschaftliche Unternebmungen, welche eigene Schahausbesserungswerkstätten unterhalten und die Fenehmigung der Reichsstelle für Schuhpersorgung zum Erwerb von getragenem Schuhwerk ihrer Angestellten erhalten, sind berechtigt, getragenes Schubzwerk ihrer Angestelten für eigene Rechnung zu erwerben und das hieraus gewonnene Altmatertal zur Ausbessezung des getragenen Schuhwerks ihrer Angestellten zu verwenden.

§ 7* Inkrafttreten. h Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft.

§ 8. 6 Uebergangsvorschrift. 1 oweit vorssehend nicht abweichende Anordnungen getroffen sind, finden die Ausführungsbestimmungen der Reichsbekletdungsftelle über

getragene Kleidungs⸗ und Wäschestücke und Schuhwaren vom 23. De⸗

zember 1916 (Reichsanzeiger 302) und die Richtlinien der Reicks⸗ betletdungsstelle für die Hurchfuhrung des Erwerbs und der Ver⸗ äußerung getragener Kleidungs⸗ und Wäschestücke, Uniformen und Schuhwaren vom 23. Dey’mber 1916 (Matteilungen der Reicht⸗ Js. „,5 5. 5Eg 5 111““ bekleidungsstelle Nr. 2 vom 23. Dezember 1916) sowie ihre Nach⸗ träge, insofern darin der Verkehr mit getragenen Schuhwaren geregelt ist, bis auf weiteres sinrgemäße Anwen dung. Soweit in diesen Ausführungsbestimmuugen die Reichsbekleidungsstelle er⸗ wähnt ist, trut an thre Stelle die Reichsstelle für Schuhversorgung. 8 Anmerkung. Nach 8 5 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung einer Reichestelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis ‚zu 15 000 Maik oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung, über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren und gebrauchten Gegenständen aus Leder zuwiderhandelt. Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. I . E. ee. . Berlin, Kronenstraße 50/52, den 30. März 1918. Reichsstelle für Schuhversorgung. 8 Der Vorstand. 1 Dr. Gümbel.

2 Ue beörich über die in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni⸗ 1918 voraussichtlich stattfindenden Seedampf⸗ schiffsmaschinistenprüfungen sowie Vor⸗ und Haußt⸗ prüfungen zum Schiffsingenieur.

TLermine für die Prüfungen 18 zum Seemaschinisten b IV. und I111. Klafse. Stettin. 8 Apeil 8. Hamburg**). Flensburg 8 8. Bremerhaven. 1 Bremen 1 8. Bremen... 19. Lübe .. 10. Lübeck. Hamburg *) 18. Stettin.. 27. Hamburg**) 19. Geestemünde Lübeck. 24. Lübeck. Rostock. E1414““ Hamburg*) Flensburg 6 8 6. Hamburg **) f. J11““ 6. Flensburg. 1. 13. Lübeck.. 12.

Hamburg *) Stettin.

llerstein.

zahlenden

und IJ. Klasse.

8 Rostock. 16““ Hamburg †).

Bre April 2 ¹ Mo“ Danzig⸗ Mai

Hamburg †) 283.

Sieneburg. Juni 17. G . Schiffsingenkeur. 8 8 9 5 1. Vorprüfung: Hauptprüsung Bremen. Junt 17. Bremen Zuni 17. 9 Nur Prüfung zum Maschinisten 4. Klasse 9— „, 1 „„ 3. Klasse 8 2. Klasse, 1. Klasse.

13.

2„ v1 2„

†† „„ 7„ 7„

Anmerkung: Alle Fermine können um einige Tage verschoben werden. Meldungen zu einer Prüfung sind an den Vorsitzenden der betreffenden Prüfungskommission zu richten.

1u1616“ eanüEEEEEEE

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpräsidenten der Provinz Pommern Dr. jur. Freiherrn von Ziller aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Staatsdienste den Charakter als Wirtlicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Erzellenz zu verleihen.

7. 9

L

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: die Regierungsbaumeister Stausebach in Frankfurt ga. M. und Bernhard Fischer in Berlin sowie die Re⸗ gierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Senffleben in Bremen, Francke in Neuwied, Henkel in Branden⸗ burg, Zipler in Hamm, Rewald. in Posen, Jochem in Saarbrücken, Hallensleben und Dr.⸗Ing. Wienecke in Magdeburg, Friedrich Meyer in Hildesheim, Kir⸗ berg in Bentschen, Pommerehne in Cassel, Lieser in Fulda, Rettberg in Hagen (Westf.), Nord⸗ hausen in Deutsch Eylau, Liebetrau in Ratibor, Wys⸗ zynski in Rheine, Blell in Tilsit, Lippmann in Berlin, Prang in Neustettin, Röhrs in Essen, Fehling in Gera, Niemeier in Königsberg (Pr.), Lichtenfels in Küstrin, Paul Lehmann in Wongrowitz, Hampke in Harburg, Marder in Lyck, Sauermilch in Thorn, Masur in Nord⸗ hausen, Menne in Paderborn, Johlen in Königsberg (Neum.), Willy Lehmann in Düren, Siebels in Crefeld, von Braunek in Glückstadt, Herwig in Stendal, Ewig in St. Wendel, Blau in Dirschau, Sonne in Finsterwalde (Niederlaus.), Linke in Posen, Warnecke in Beuthen (Oberschles.), Tobias Schäfer in Elberfeld, Behrens in Berlin, Lauser in Minden (Westf), Falk in Duisburg, Pleger in Lyck, Berlinahoff in Kleve, Haack in Dirschau, Robert Lieffers in Berlin, Tschich in Emden, Rump in Siegen, Mickel in Wetzlar, Graetzer in Kreuzburg (Oberschles.), Horstmann in Koblenz, Seidenstricker in Bremen, Gödecke in Lauenburg (Pom.), Schloe in Tilsit, Brust in Detmold, Lüttmann in Marienwerder (Westpr.), Leopold Sarrazin in Burgsteinfurt und Spiesecke in Berlin und die Regierungsbaumeister des Maschinenbaufaches Chelius in St. Wendel, Rintelen in Stendal, Hansmann in Stettin, Proske in Berlin, Schütz in Eberswalde, Schulzendorf in Schneidemühl, Wilhelm Müller in Münster (Westf.), Köttgen in Cöln⸗Deutz, Kahlen in Witten, Friedrich Klein in Danzig, Ryssel in Oppeln, Böttge in Halber⸗ stadt, Wieszner in Breslau, Dorenberg in Cöln, Ahlf in Glückstadt, Weil in Betzdorf (Sieg), Eckhardt in Dortmund, Keßler in Bromberg, Crayen in Danzig, Bange in Elberfeld, Hangarter in Opladen, Reinicke in Saarbrücken, Ludwig Hoffmann in Darmstadt, Emil Koch in Halle (Saale), Achard in Jena, Mirauer in Insterburg. Dr.⸗Ing. Martens in Thorn, Hintze in Halberstadt, Friedeich Wegener in Opladen, Bardike in Wittenberge, Cohen in Frankfurt (Main), Freund in Altona, Huber in Euskirchen, von Strenge in Breslau, Student in Saar⸗ brücken, Lorenz in Erfurt, Ernst Ackermann und Stall⸗ witz in Magdeburg, Karl Cramer in Leinhausen, Riemer in Hamburg, Müsken in Königsberg (Pr.), Zink⸗ eisen in Berlin⸗Schöneberg, Schweth in Pader⸗ born, Lychenheim ig Ratibor, Fillié in Lauban, Levy in Cöln, Zugwurst in Breslau, Grehling in Saarbrücken, Gustav Hammer in Eisenach, Seel in Lingen (Ems), Neubert in Berlin, Helff in Meiningen, Ernst Braun in Trier und Regula in Göttingen zu Regierungs⸗ und Bauräten . sowie den Eisenbahnbau⸗ und Betriebsinspektor Antos in Osterode (Ostpr.) zum Eisenbahndirektor mit dem Range der Räte vierter Klasse zu ernennen und 8 8 dem Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Kreß in Hannover und dem Regierungsbaumeister des Maschinen⸗ baufaches Otto Peter in Berlin den Charakter als Baurat linh dem persönlichen Range der Räte vierter Klasse zu ver⸗ eihen.

Seine Majestät der König haben Allergnäbigst geruht:

Dr. Michaelis, Gerlach, Sachse, sämtlich in Berlin, Marquardt in Stettin und Unruh in Breslau, den Regierungs⸗ und Schulräten Dr. Keuter in Koblenz, Brückner in Merseburg, Dr. Heil⸗ mann in Minden und Nöll in Gumbinnen sowie dem Kreis⸗ schulinspektor, Regierungs⸗ und Schulrat im Nebenamte Koop in Sigmaringen und dem Abteilungsvorsteher des Königlichen Meteorologischen Instituts in Berlin Professor Dr. Süring den Charakter als Geheimer Regierungsrat,

dem Militäroberpfarrer, Konsistorialrat Dr. Drepte in Cassel den Charakter als Geheimer Konsistorialrat,

dem Studienrat an der Kaiser Wilhelm⸗Oberrealschule in Suhl Dr. Pabst, dem Studienrat am Gymnasium in Rastenburg Schlicht, dem Studienrat am Prinz Heinrich⸗Gymnasium in Berlin⸗Schöneberg Malberg, dem Studienrat am Gymnasium in Gütersloh Müller, dem Studienrat am Gymnasium in Hamm Dr. Eickhoff, dem Direktor der Realschule in Arnewalde Dr. Horn und dem Studienrat am Gymnasium in Demmin Weinert den Charakter als Geheimer Studienrat, .“ 1 dem Krrieschulinspektor Mallée in Insterburg un Kreisschulinspektoren List in Rinteln und Rulff 8 in Plön den Charakter als Schulrat mit dem Range der Räte dem akabemischen Pächter, Oberamtmann Schröder in Radlow, Kreis e und dem akademischen Pächter,

den Provinzialschulräten

u“

Oberamtmann Schubbert in Boltenhagen, Kreis Greifswald, den Charakter als Amtsrat sowie

dem Rendanten der Hauptkasse der Francke schen Stiftungen in Halle a. S. Wölfer und dem n Reidenbach in Koblenz den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

—,Dem Privaldozenten in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗Universität in Berlin Dr. Grisebach ist das Prädikat Professor beigelegt wordben. I Ministerium für Handel und Gewerbe.

Dem Königlichen Salineninspektor Specht in Stetten ist der Charakter als Obersalineninspektor beigelegt worden.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

„Der Regierungs⸗ und Baurat Stausebach ist der Re gierung in Marienwerder zugeteilt.

Versetzt sind: die Negierungs⸗ und Bauräte Harms von Merseburg nach Koblenz und Fritsch von Marienwerder nach Merseburg, die Bauräte Walter Kozlowski von Burgdamm bei Bremen als Vorstand des Wasserbauamts in Lüneburg und Eberhard Kühn von Bückeburg nach Hannover (Ge⸗ schäftsbereich der Kanalbandirektion in Hannover) und die Re⸗ gierungsbaumeister Bandmann von Breslau als Vorstand des Wasserbauamts in Northeim, Felix Schulz von Rreien⸗ walde a. O. als Vorstand des Wasserbauamts in Frank⸗ furt a. O., Schedler von Färstenau nach Burgdamm bei Bremen als Vorstand des Wasserbauamts in Blumenthal, Neuhaus von Berlin als Vorstand des Hochbauamts in Homburg v. d. H., Ademeit von Breslau nach Hamm (Ge⸗ schäftsbereich der Kanalbaudirektion in Essen), Keßler von Insterburg nach Berlin (Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums in Berlin) und Mandke van Allenstein als Vorstand des Hochbauamts in Insterburg.

Dem Regiexungsbaumeister des Hochbaues Rackebrandt in Berlin (Geschäftsbereich der Ministerialbaukommission) ist eine planmäßige Regierungsbaumeisterstelle verliehen.

Bekanntmachung.

Gemäß § 2 Abf. 2 der Verordnung des Bundesrats, hetr. Fern⸗ haltung unzuperlässiger Personen vom Handel, vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) habe ich dem Schweinehändler Friedrich Bergherm in Düsseldorf, Kölnerstraße 522, die Wieder⸗ aufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs gestattet.

Düsseldorf, den 25. März 1918. Die Polizeiverwaltung.

Lehr. ——— Bekanntmachung. Das unterm 6. Juli 1917 gegen den Kaufmann Martin Kowalgki in Gnesen, Posener Süraße 15, erlassene Verbot der Ausübung des Handels ewerbes mit Gezengänden des täglichen Beda sfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, wird. unter Auferlegung der Kosten des Verfahrens, auf Grund des § 2 Abs. 2 der Verordnang vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) hterdurch aufgehoben. Gnesen, den 22. März 1918. G— Die Polizeiverwaltung.

———

Nollner.

Bekanntmachung.

Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung bes Bundesrats vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) über die Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Handel habe ich dem Schuhmachermeister Emil Wegner, geboren am 16. Marz 1867 in Niewullnau, Kreis Maaillnau, hier, Oberratherstraße 41, wohr haft, die Ausübung des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, ausgenommen den Verkauf selbst⸗ angefertigter Schuhe nach Maß, für das gesamte Reichegebiet verboten.

Düsseldorf, den 28. März 1918.

Die Poltzelverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Le

G Bekanntmachung.

Der Betrieh des Mühlenbesitz: Plath in Kumilsko ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers durch den Amtzsvorsteher des Amtes Kumilsko geschlossen worden. Die Kosten dieser Ver⸗ öffentlichung trägt der Betroffene.

Johannisburg, den 23. März 1918.

Der Landrat. Gottheiner. eün Bekanntmachung.

Der Betrieb des Mühlenbesitzerz Langkath in Johannis⸗ burg ist wegen Uazuverlässigkeit des Inbabeis durch die Poltzei⸗ verwaltung in Johannisburg geschlossen worden. Die Kosten dieser Veröffentlichung trägt der Betroffeeee.

Johannisburg, den 23. März 1918.

Der Landrat. Gottheiner. 8

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.

Preußen. Berlin, 30. März 1918.

In der am 28. März unter dem 6. vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundes⸗ rats wurden folgende Vorlagen angenommen: 1) der Ent⸗ wurf eines Gesetzes über Kriegszuschläge zu den Gerichtskosten sowie zu den Gebühren der Rechtsanmwälte und der Gerichts⸗ vollzieher in der vom Reichstag beschlossenen Fassung, 2) der Entwurf einer Bekanntmachung über Erhaltung von Auwart⸗ schaften und Antragsrechten in der Inpalidenversicherung, 3) der Entwurf einer Bekanntmachung über Verlängerung

i Fristen in der Angestelltenversicherung, 4) die Vorlage

*

Vorsitz des Stell⸗

über die Gewährung von erhöhten Beihilfen an Gemeinden;

den Aufwendungen für die Erwerdslosenfürsorge in der Terkil⸗

Provinzialschulsekreiär

industrie, 5) der Entwurf einer Bekanntmachung üher die Nor⸗

legungsfrist bei Zms⸗, Remen⸗ und Gewimnauteilscheinen, 6) die

Vorlage über die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote

des § 13 des Weingesetzes vom 7. April 1909, 7) der Ent⸗ wurf einer Verordnung, betreffend Aenderung der Fuhrkosten

der Reichsbeamten. Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ Das „Wolffsche Telegraphenbüro“ verbreitet folgend Danktelegramm burg: 1 Den Erfolgen unserer janferen Truvppen und der aus diesem Anlaß mir durch meinen Katserlichen Herrn verliehegen hoben Aus⸗

des Generalfeldmarschalls von Hinden⸗

zeichnung verdanke ich viele freundliche Telegramme und Zuchriftn

aus allen Kreisen der Heimat. Immer noch läßt die Tat deutsche Herzen höher schlagen. Ich kann aus Rücksicht auf meine Dienst⸗ pflichten nicht dem Einzetnen antworten, um for den Ausdruck der Liege zu Kaiser und Reich, der Steg⸗Lzuversicht und der Opfer⸗ willigkeit im Kampf fur Peütschlands Zukunst zu danken. Westlicher Kriegsschauplag, 29. März 1918. 8

r. v. Hindenburg, Generalfeldmarschall.

Die wirtschaftlichen Verhandlungen mit Ru⸗ mänien haben laut Meloung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ zwar in den wichtigsten Punkten zu einer grundsätzlichen

Einigung geführt, bedürfen aber wegen ihrer Vielseitigkeit und

Tragweite in den Einzelheiten noch einer Durcharbeisiung mit den zumänischen Unterhändlern, die voraussichtlich ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen wird. Für die Dauer dieser den

Kommissionssitzangen vorbehaltenen Arbeiten kehren die poli⸗

tischen Verhandlungsleiter zur mündlichen Berichterstattung und

Erledigung anderer dringlicher Arbeiten an den Sitz ihrer

Regierungen zurück. Nach Beendigung der wirtschaftlichen

Verhandlungen werden die politischen Leiter der Zentralmächte

zur gemeinsamen Unterzeichnung der Verträge nach Bukarest

zurückkehren.

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Im Anschluß an die im vergangenen Jahre zwisch 2 deutschen und belgischen Regierung geführten Verhandlungen über die Heimsendung der in die Hand der belgischen Truppen gefallenen Deutschen aus Tabora war eine allgemeine Vereinbarung über die beiderseitige Freilassung von Zioilgefangenen in Aussicht genommen worden. Diese Ver⸗ einbarung ist, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, auf Grund unmittelbarer Besprechungen zwischen deutschen und belgischen Abgeordneten, die in Bern unter dem Vorsitz des spanischen Gesandten stattgefunden haben, am 22. b. M. zustande gekommen. Hiernach sollen, abgesehen von gewissen aus Gründen der Staatssicherheit oder aus mili⸗

tärischen Gründen notwendigen Ausnahmen, von den beider⸗ seitigen deutschen und belgischen Zivilgefangenen die Frauen und Mädchen, die männlichen Personen unter 17 und üver 45 Jahre und die dienstuntauglichen Mänrer zwischen 17 und 45 Jahren sowie endlich die Geistlichen mit Ein⸗ schluß der ordinierten Missionare und Aerzte ohne Unter⸗

schied des Alters freigelassen und nach der Heimat be⸗

fördert werden. Die freizulassenden Belgier sollen unter bestimmten Voraussetzungen statt der Erlaubnis zur Rückkehr nach Belgien auch die Möglichkeit der Ausreise über die schweizerische Grenze erhalten. Die in Ostafrika in die Gewalt der belgischen Streitkräfte gelangten oder in Zukunft gelangenden deutschen Zivilpe sonen, die nicht unter die bezeichneten Klassen fallen, sollen auf ihren Wunsch gleichfalls nach Europa ge⸗ schafft und in einem neutralen Lande interniert Weitere Bestimmungen sind im Interesse der von Belgien aus Afrika abzubefördernden deutschen Zivilpersonen vorge⸗ sehen, vor allem hinsichtlich ihrer Behandlung während des Aufenthaltes in Afrika, wo ihre Stellung als Europäer gegen⸗ über den Eingeborenen weitgehende Rücksichten erfordert, und für die Zeit nach ihrer Ankunft in Europa, wo sie in Anbe⸗ tracht ihres laugen Aufenthaltes in den Tropen besonderer Fürsorge bedürfen. Sallte diese Vereinbasung die Zustimmung der beiden beteiligten Regierungen erhalten, so dürfte mit der Rückkehr einer nicht unbeträchtlichen Zahl Deutscher aus belgischer Gefangenschaft zu rechnen sein.

Friedensverhandlungen in Bukarest. HMor

Der deutsche Staatssekretär des auswärtigen Amtes Dr. von Kühlmann und der österreichisch⸗ungarische Minister des Aeußern Graf Czernin haben einer Meldung des Wolff⸗ schen Telegraghenbüros zufolge gestein mittag mit den rumänischen Unterhändlern das Petroleumabkommen so⸗ wie ein Abkommen über den Bezug von Getreide und anderen landwirtschaftlichen Produkten paraphiert.

Um 1 ½ Uhr sind der Staatssekretär Dr. von Kühl⸗ mann und Graf Czernin, wie beabsichtigt, aus Bukarest abgereist. Zur Verahschiedung waren auf dem Bahnhof neben zahlreichen Angehörigen der Mittelmächte der Ministerpräsident

Alexander Marghiloman sowie der Minister

Constantion Arion erschienen. U.

Kriegsnachrichten.

Die Eroberung von Montdidier.

Am 28. März, 10 Uhr Abends, haben die Deutschen Montbidier genommen. Die Franzosen, die seit Schlachtbeginn ununterbrochen gekämpft hatten, waren wiederholt aus den zäh gehaltenen Stellungen geworfen. Ein deutsches Regiment ver⸗ folgte den Gegner ungestüm 12 km weit und drang sogar über Montdidier vor. schließlich in regellose Flucht. Gewehre, Patronentaschen, Helme, selbst Mäntel wurden fortgeworfen. An der großen Straße Roye —Montdidier lagen Massen unversehrter Artilleriemunition, darunter ungezählte Granagten schwersten Kalibers. Infolge der scharfen Verfolgung konnte der Franzose das Städtchen nicht zur Verteidigung einricten. Es blieb daher von deutschem Artilleriefeuer verschont. Nur am Ostrande brachen einige Granoten den kurzen Widerstand. Als dann aber deutsche Artillerie die Höhen östlich Montdidier krönte, litten die Fran⸗

zosen furchtbar bei ihrer Flucht über den Bach südwestlich des

Ortes. Dort lagen in dichten Reihen die graublau gekleideten Franzosenleichen.

(W. T. B.)

werden.

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Der Rückzug der Franzosen wendete sich