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Die von heute ab zur Ausgahbe gelangenden Nummern 43 znd 44 des Reichs⸗Gesetzblatts enthalten Nummer 43 unter
Nr. 6278 das Gesetz, betreffend Aenderung des Postscheck⸗ gesetzes vom 26. März 1914, vom 25 März 1918, unter
Nr. 6279 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914, vom 25. März 1918, und unter
Nr. 6280 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Postordnung vom 28. Juli 1917, vom 25. März 1818.
Nummer 44 unter Nr. 6281 eine Bekanntmachung über die Vorlegungsfrist bei Zins⸗, Renten⸗ und Gewinnanteilscheinen, vom 28. März 1918 unter Nr. 6282 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militärtransportordnung, vom 27. März 1918, unter Nr. 6283 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Militärtarifs für Eisenbahnen, vom 28. März 1918, unter Nr. 6284 eine Bekanntmachung, betreffend Aenderung des Weingesetzes, vom 28. März 1918, unter Nr. 6285 eine Bekanntmachung zur Abänderung der Bekannt⸗ machung vom 13 November 1917, betreffend weitere Bestim⸗ mungen zur Ausführung des § 7 des Gesetzes über den vater⸗ ländischen Hilfsdienst, vom 28. März 1918 und unter Nr. 6286 eine Bekanntmachung über Druckpapier, vom Berlin W. 9, den 30. März 1918. MKaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
1G“ NKriegsnachrichten. Berlin, 2. April, Abends. (W. T. B.)
Anmn 1. Avril versuchte der Feind zwischen Monididier und der Matz wiederholt in dichten Massen zum Angriff vorzugehen. Rechtzeitig einsetzendes deutsches Vernichtungsfeuer hielt seine Infanterie kurz nach Verlassen ihrer Ausgangsstellung nieder und zwang die auf der Straße vorfahrenden feindlichen Panzer⸗ wagen zu schleuniger Umkehr. Ein gegen 7 Uhr Abends wiederholter feindlicher Angriff wurde unter besonders starken Feindverlusten abgewiesen.
Fast sämtliche bisher in die große Schlacht im Westen geworfenen englischen Divisionen — es sind bereits über 40 — haben stark vermischte Verbände. Ohne Rücksicht auf Zu⸗ gehörigkeit zu Bataillonen, Brigaden usw. werden aus den Divisionsresten eiligst neue Formationen zusammengestellt, zu deren Verstärkung bereits Rekrutendepots und Arbeiter⸗ formationen herhalten müssen. 1 w 8
Berlin, 2. April. (W. T. B.) Die Festung Bou⸗ logne wurde von deutschen Fluggeschwadern ausgiebig mit Bomben belegt. In der Gegend von Arras brachte ein deutscher Jagdflieger 5 feindliche Fesselballone innerhalb 10 Minuten brennend zum Absturz. Ferner sind die Bahn höfe Compiègne und Soissons sowie Unterkünfte in dortiger Hegend ausgiebig mit Bomben beleat worden. Der Bahnhof Complègne selbst und die Bahn Clermont—Amiens liegen danernd unter schwerem deutschen Fernfeuer.
Berlin, 2. April. (W. T. B.) Die Kathedrale von Noyon, von den Franzosen in Brand geschossen, steht in hellen Flammen. Nach der Zerstörung der Kathedrale von St. Quentin und der im französischen Feuer dauernd zu⸗ nehmenden Beschädigung der Martinskirche von Laon wird nun auch diese alt⸗ehrwürdige Kirche ein Opfer französischer Granaten.
1 *
Großes Hauptquartier, 3. April. (W. T. B.)
Westlicher Kriegsschauplatz. Zeitweilig lebhafter Feuerkampf bei und südlich von Lens. An der Schlachtfront blieb tagsüber die Gefechtetätig⸗ keit auf Artilleriefeuer und Erkundungsgefechte beschränkt. Ein nächtlicher Vorstoß englischer Kompagnien gegen Ayette wurde im Gegenstoß abgewiesen. Mit stärkeren Kräften griff der Feind am Abend zwischen Marcelcave und dem Luce⸗ Bach an. Er wurde unter schweren Verlusten zurück⸗ geworfen Durch Handstreich setzten wir uns in den Besitz der Höhe südwestlich von Mereuil. 8 Die Zerstörung von Laon durch französische Artillerie azuerte an. Vor Verdun und in den mittleren Vogesen lebte die Artillerietätigkeit auf. Südwestlich von Hirzbach brachte ein erfolgreicher Vorstoß Gefangene ein.
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8
8 üttmeister Freiherr von Richthofe 75. Luftsieg.
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Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues. Der Erste Generalquartiermeister. 8 1 Ludendorff.
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Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. Wien. 2. April. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Nichts zu melden. 8 11“ Der Chef des Generalstabes.
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1“ Bulgarischer Bericht. Sofia, 1. April (W. T. B.) Generalstabsbericht vom
81. März.
Mazedonische Front: Zwischen Ohrida⸗ und Prespa⸗ See führte unsere Artillerie einen erfolgreichen Feuerangriff aus. Bei dem Dorfe Dobromir im Cerna⸗Bogen kurze feindliche Artilleriestürme. In der Gegend der Moglena und südlich von Houma war das Artilleriefeuer auf beiden Seiten zeitweilig lebhafter. Bei dem Dorfe Altschak⸗Mahle west⸗ lich des Wardar Patrouillengefechte.
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I
warfen feindliche Flieger Bomben auf eines unserer Militär⸗
lazarette, obwohl es gut gekennzeichnet war. Dobrudscha⸗Front: Waffenstillstand.
2. April. (W. T. B.) Generalstabsbericht
iu der Gegend von Bitolia egiments Sophia französische Gefangene ein. Im Cernabogen und östlich des Flusses bei Tarnowa beiderseits kurze Feuerüberfälle. Beiderseits des Wardar nahm die beiderseitige Artillerietätigkeit zu. Lebhafte beiderseitige 1ö Wir schossen durch Ge⸗ schützfeuer ein feindliches Flugzeug ab, das südlich vom Doiransee niederfiel.
Dobrudscha⸗Front: Waffenstillstand.
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Sofia, 1. April: Mazedonische Front: brachte eine Patrouille des
8 vom
8 —— 88
Der Krieg zur See. 8
Berlin, 2. April. (W. T. B.) Neue U⸗Boots⸗ erfolge im Sperrgebiet um England: 19 000 Br.⸗ R.⸗To. Durch die Versenkungen wurde hauptsächlich der Kriegsmaterialtransport des Feindes im östlichen Teil des Aermelkanals betroffen. Vier tiefbeladene, bewaffnete Dampfer fielen dort einem unserer Unterseeboote, unter Führung des Kapitänleutnants Waßner, zum Opfer. An der Ostküste Englands wurde ein armierter Fischdampfer, wahrscheinlich Bewachungsfahrzeug, von einem U⸗Boot im Artilleriegefecht in Brand geschossen.
Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Lgondon, 2. April. Reutermeldung.) Die beiden irischen Fischerboote „Geraldine“ und „St. Michan“ wurden von einem U⸗Boot versenkt. Fünf Personen von der Besatzung der „Geraldine“ werden vermißt.
Kunst und Wiffenschaft. 86
Im Gebäude der „Frelen Secession“ (Kurfürsten⸗ damm 208/209) findet eine vom K segspresscamt veranstaltete, sehr sehenswerte Ausstellung von Plakatentwürfen für die 8. Kriegsanleihe start. Diese Entwürfe stellen einen Teil des Ercebnisses dar, das ein im Dezember vom Kriegerr sseamt ver⸗ anstaltetes Pretsausschreiben zeitigte, an dem sich nur Heeres⸗ angehörige beteiligen darften. Etwa 1900 Entwürfe waren aus dem Felde, aus Krankenhäusern und von Ersatztruppenteilen einge⸗ gangen. Die zur Schau gestellte Auslese mocht einen ungewöhnlich frtschen und anregenden Eindruck. Das ei fache Grundmotiv „Zeichnet Kriegsanleihe“ taucht in immer neuen Variationen auf. Eine Fülle von klugen und treffenden Formulterungen, von geistreichen, packenden und ernsten Bildideen brestet sich an den Wänden aus. Der Krieger, der seine Hraif autgebildete Eigenart, Dinge und Geschehnisse in humorveller Weise bezeichnen oder durch neue Wortprägungen ausdrücken zu können, so oft bewiesen hat, soh sich hier vor eime ebenso schwierige wie auregende Aufgabe gestellt. Und dieser scharfe, männliche Geist, hig srische, lebendige Auf⸗ fassung sind es vor allem, die der E den Hauptrelz ver⸗ leiben. Neben naiven Einfällen, die das Naheliegendste behandeln, findet man fein durchdachte Bildeinfälle, die auf eine schlagkräftige Formel gebracht worden sind. Die drohenden Gesahren im Falle eines Nachlassens unseres Mutes und unserer Zuversicht werden in einprägsamen Bildern vor Augen geführt. Man sieht als warnendes Beipiel das verwüftete Heidelberger Schloß und liest die Frage: „Soll es so wieder werden?“ oder man sieht Abbildungen brennender Städte. Die Opfer und Gefahren, die die Kämpfer im Felde z ertragen haben, werden in ernsten Beispielen vor Augen geführt und andere wieder behandeln dildmäßig das einträchtige Zusammenwirken der Kämpfer an der Frent und der Arbeiter jeglichen Berufes Wund Standes in der Heimat. Zwischen Sinnbildern der Topferkeit und des Mutes taucht in vielen Fassungen die Friedenstaube mit dem Oelzweig auf. Von allzu spitzfiüadigen Sym⸗ bolen hielt man sich aber zum Glück fern; das einfache wird in einer klaren und wirksamen Art einfach gestaltet. Neben den zahlreichen Plakaten, die einen belehrenden oder aufklärenden Inbalt haben, findet man dann solche, die weiter nichts als die bloße Aufforderung zum Zeichnen der Kriegsanleihe enthalten. Aber auch hier berrscht keine Einförmigkeit oder GCedankenarmut. Vom wirkungsvollen Schriftplakat bis zum fesselnden Bilde sind alle 1e e. e tck eegfn worden. Man sieht etwa einen Nachthimmel, der von riesigen Strahlengarben zweier Scheinwerfer erhellt wird, die die Aufforderung in großen Buchstaben in die Wolken zeichnen. Was die rein künstlerische Gestaltung anbelanat, so sind alle Grade des Könnens urd alle Stile vorhanden. Von der redlichen Arbeit des unternebmungslustigen Dilettanten an bis zur ausgereiften Schöpfung des Künstlert von Beruf kann man anregende Studien machen. Der durchschniteliche Stand ist bemerkenswert hoch; unsere bedeutende Plakatkunst vor dem Kriege hat vorbildlich eingewirkt, ihre guten Leistungen haben die Anschauungsweise selbst des kleinsten Masterzeichners oder Steindrucker entscheidend beein⸗ flußt. Nur ein kleiner Teil der Einsendungen ist — wenigstens am Tage der Vorbesichtigung war dies der Fall — mit Namen ver⸗ sehen. Aber nicht nur aug diesem Grunde muß man auf die Auf⸗ zählung der wichtigsten Schöpfungen verzichten. Wollte man alle guten Leistungen namhaft machen, so würde die Liste ollzu umfang⸗ reich werden. Es kommt ja auch nicht so sehr auf Einzelleistungen an, wichtiger ist die Feststellung, daß der Gesamteindruck dieser Heeresleistung männlich, gerad, frisch und zuversichtlich ist.
1 Literatur.
8 8 8 3
— Jon Svensson: Sonnentage. Ramis Jugenderlebnisse auf Island. Mit 16 Bildern. (Freiburg, Herdersche Verlagshand⸗ lung. 3,60 ℳ, in Pappe 4,80 ℳ.) Ramis Sonnentage bringen manches Erntthafte, Schilderungen von bösen Gefahren, aber sie tragen doch ihren Namen mit Recht, denn die Sonne der Unschuld, der Liebe und des Gottesglaubens durchstrahlt sie. Die schlichte, dec . des Buches, seine freundlichen Gestalten erwärmen
os Gemüt.
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8 Rurze Anzeigen neu erschienen Sehei en, deren Besprechung vorbehalten bleidbt. C111“ ind nur an die Redaktion, Wilhelm⸗ straße 32, zu richten. Rücksendung findet in keinem Falle statt. Kriegs⸗ und Friedenszeiten ubereitung der Pilze Emma und Eugen Leipzig, Quelle u.
Kleines Pilzkochbuch. Für Anweisung zu sachgemäßer Behandlung und im einfochen bürgerlichen Haushalt. Von Gramberg. 64 Seiten, Geheftet 0,60 ℳ. Mexyer.
Im Verlag der Herderschen Verlagshandlung in Frei⸗ burg t. Br. sind erschienen: 1
Der Märchenpogel. Ein Buch neuer Märchen von Lauren; Kiesgen. Mit 20 Bildern von Rolf Winkler. 80 (VI u. 186 S.).
Nördlich von Ghewgheli 1 In
appband 4,50 .
u111““ 11””
Spanten. Reisebilder von Johannes Mayrhofer und 258 S) mit 17 Bildern und einer Karte. 4,20 ℳ; in Papp⸗ band 5,20 ℳ.
Die Rache des Herrn Ulrich und andere Geschichtlein. Von Heinrich Mohr. In Pappband 1.20 ℳ.
Deutsche Volksbücher. Heraus gegeben von Heinrich Mohr. 12⁰. I. Bändchen: Htstorie von der unschuldigen, bedrängten heiligen Pfalzgräfin Genovefa (74 S., 11. Bändchen: Geschichte des ewigen Juden und Geschichte des Doktror Faustus (74 S.), III. Bändchen: Der arme Heinrich und Historie von der wunderlichen Geduld der Gräfin Griseldis (76 S.). Jedes Bändchen steif broschiert
Land⸗ und Forstwirtschaft.
Moorsiedlung.
Der Verein zur Förderung der Moorkultur im Deut⸗ schen Reiche, Sitz Berlin (Vorsitzender Rütegetseefthn Freiherr von Wangenheim, Klein Spiegel), ist unermüdlsch bestrebt, die Ein⸗ träglichken der Mrorsiedlungen weiteren Kreisen vor Augen zu führen. Er hat 13 Versuchsbezirke in Prrußen, Württemberg, Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗Streiitz eingerichtet, in denen er „Beispiele fläͤchen“ zur Ansi dlung und Bewirtschastung verpechtet oder käuflich ab äßt. Bis Ende 1917 mwaren nach seinem Tätigk its⸗ bericht für 1917 (Berlin 1918 S. 168 ff.) 395 solche Versuche durch⸗ geführt, einige allerdings abgebrochen worden. Sie beansprochten eine Gesam tfläche von 177 Hektaren. Die Mebhrzahl dieser Versuche ent⸗ fällt auf Oldenburg, nämlich solche auf 101 Hektaren. 1
Als zecht erfolgreich kann man die Siedlungsbestrebungen auf den großen hannoverschen Mooren bezeschnen. Namentlich ist im Kreise Fallingbostel die Ansiedlung in Form von Rentengütern und zwar sowohl als Gruppensiedlungen auf kultiviertem Oedland wie auch als Einzelsiedlung im Anschlaß an vorhandene Orrschaften planmäßig in der Durchfüßrung begriffen. Aus einem Bericht vom Kreisbaumeister Utsch in den „Mitteilungen des Vereins zur Förderurg der Moorkultur im Deutschen Reiche“ (1918, Nr. 6) set hier einiges, das für Nachahmungen einen Anhalt gibt, ee öSe. Das Gebiet, rund 400 Morgen groß, das zu Beginn des Krieges noch eine öde, ertraglose Heidefläche war, hat jetzt schon zwei Ernten gebracht, und deren Erträgnisse ermöglichten es in Verbindung mit dem Arbeits⸗ verdienst und der Krtegsrente, daß die Siedler bereits den ersten Spar⸗ groschen zurücklegen konnten. Im Wege der Einzelsiedlung im Anschluß an vorhandene Ortschaften sind bisher 13 Stellen erngerichtet. Die Größe des Grundbesitzes schwankt zwischen 2 und 40 “ Zum Teil be⸗ absichtigen die Siedler, intersiven Gartenbau (Obst⸗ und Gemüse⸗ zucht) einzurichten, andere legen besonderen Wert auf Geflügelzucht, und auch hier find schon recht gute Erfolge zu verzeichnen. Zwei Stellen wurden an Kriegerwirwen ausgegeben, die durch Nebenarbeit, Weitervermieten und Aufnabme von Sommerftischlern für sich und ibre Kinder auskömmliche Versorgung gefunden haben. Für diese Stellen wurden geschenkweise durch Staat und Provinz Beähilfen bis zu 950 ℳ gemacht. Der Preis stellte sich auf 6000 bis 15 000 ℳ, je nach Größe des Grundbesitzes und Umfang der Ge⸗ bäude. Beliehen sind die Einzelssedlungen zu 4 ½ % dutch die Sparkasse in Fallingbostel, und zwar bis zur vollen Höhe der entstandenen Kosten, abzüglich der Anzablung, die aus Ersparnissen oder kapitaltsierter Kriegszulage bis zu 2500 ℳ geleistet wurden. Für die üder ¾ des Wertes hinausgehende Summe hat der Kreis die Bürgschaft übernommen. Die Einzelstedlung dirfte nach dem Kriege die erfolgreichste sein; denn sie kann bei gutem Willen in jedem Kreise und in jeder Gemeinde durchgeführt werden, während die Geuppensiedlung doch nur unter gewissen Voraussetzungen möglich ist. Bei der Einzelsiedlung können auch die einzelnen Ge⸗ meinden ihrer Ehrenpflicht genügen, indem sie durch Hetgabe von Land und Baubolz und Leistung von Baufuhren zu angem ssenen Preisen ihren Kriegsbeschädigten ein Leben im eigenen Heim gründen belfen. Jedoch kann auch die Gruppensiedlung da, wo die Möglichkeit gegeben ist, unbedenklich ausgeführt werden; denn die oft gehörte Ansicht, daß sich die Kriegsbeschädigten in gemeinsamer An⸗ fiedlung durch gegenseitiges Klagen das Leben verbittern würden, hat sich in der Gruppensiedlung Cordingen, Kvreis Fallingbostel, keineswegs bewahrheitet, vielmehr herrscht dort ein guter Geist; jeder sieht hoffnungsvoll in die Zukunft und geht fröhlich und zufrieden seiner Arbeit nach.
(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der E und Zweiten Beilage.)
Theater.
Königliche Schauspiele. Donnerst.: Opernhaus. 87. Dauer⸗ bezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Carmen, Oper in vier Akten von Georges Bizet. Text von Henry 855 und Ludovic Halévy nach einer Novelle des Prosper Merimée Masikalische Leitung: Herr Generalmußkdirektor Blech. Spiel, leitung: Herr Bachmann. Ballett: Herr Ballettmeister Graeb. Chöre: Herr Professor Rüdel. Anfang 7 Uhr.
Schauspielhaus. 89. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und Freiplätze sind aufgehoben. Die Journalisten. Lustspiel in vier Aufzügen von Gustav Freytag. Spielleitung: Herr Oberspielleiter
Patry. Anfang 7 Uhr. 88. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗
Freitag: Overnhaus. 3 und Freiplätze sind aufgehoben. Aida. Oper in vier Akten
88 Bildern) von G. Verdi. Text von Antonio Ghislanzont, ür die deutsche Bühne bearbeitet von Julius Schanz. Anfang
7 Uhr. Dauerbezugsvorstellung. Dienst⸗ und
Schauspielhaus. 90. Fendlas⸗ sind aufgehoben. Zum ersten Male: Das hohe Ziel. rama in vier Akten von Georg Hirschfeld. Sptelleitung: Hert
Dr. Bruck. Anfang 7 ½ Uhr.
8 Familiennachrichten.
Verlobt: Anna Freiin von Nagell⸗Gartrop mit Hrn. Fritz 1. Arnim⸗Groß Fredenwalde (Sckloß Garsrop). — Frl. Ellen Schütte mit Hrn. Dr. jur. Waldemar Grabs von deugenna (Iserlohn — Berlin⸗Wilmerodorf). — Frl. Anne⸗Marie Prats mit Hrn. Leutnant Helmut von Studnitz (Jamm, O. S.). 4
Geboren: Eine Tochter: Hrn. Regierungsrat Carl⸗Friedri von Scheller (Bern).
Gestorhen: Hr. Oberstleutnant z. D. Heinrich Frhr. von Secken dorff (Villingen). — Fr. Anna vom Rath, geb. Jung (Berlin). — Fr. Bertha Groͤfin von der Schulenburg, geb. Gräfin von der Schulenburg a. d. H. Wolfsburg (Beetzendor).
Verankwortlicher Schriftlelter: Direktor Dr. Tyrs I, Charlottenburk Verantwortlich für den Anfeigen eil: Der Vorsteher der Geschäftestelt
echnungsrat Mengering in lin. 2„ Verlag der Geschäftsstelle Mengering) in Berlin.
958 9 Fhe
Berlin, Wilbelmstraße 32.
——
Acht Beilagen.
8 ö
. Drud der Norddentschen Heehcruchere. und Vealagtbansseh —
pflichtungen.
Dentschen Neichs
Amtliches. Deutsches Reich. Bekanntmachung
über die Brennstohiversorgung der Haus⸗ haltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes.
Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Verordnung über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (N*8Bl. S. 167) und der 81 und 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) sowie der Verordnung übef .““ vom 12. Juli 1917 (GBl. S. 604) wird
1 A. Allgemeines.
1
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind: Stein⸗ koblen, Anthrazit, Steinkohlendriketts aller Art, Braunkoblen, Preß⸗ sicine, Braunkohlenbriketts aller Art und Koks jeder Art, einschließlich der geringwertigen Sorten, wie z. B. Schlammkohle, Koksgrus. 1
8 25 IJ. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: .
1) der gesamte Hausbrand, einschließlich des Bedarfs der Be⸗ börden und Waben, 8 b
2) der Bedarf der Landwirtschaft, einschließlich der landwirt⸗ schaftlichen Nebenbetriebe, 1 u““
3) der Vedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 30 Tornmen (eine Tonne = 1000 Kilogramm) verbrauchen oder nach den von dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung erlassenen Be⸗ kamtmachungen, betr. die Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher, ohne Rücksicht auf die Höhe des Verprauchs nicht zu den melde⸗ pflichtigen gewerblichen Verbrauchern gehören (Schlachthöfe, Gast⸗ wirtschaften, Badcanstalten, Warenhätser, Ladengeschöfte, Kranken⸗ hbäuser, Strafanstalten und ähnliche Betricbe, ferner Bäckereien und Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung dienen.)
Zweifel darüber, ob ein Betrieb als meldepflichtiger gewerblicher Betrieb anzusehen ist, entscheidet die für den Sitz des Betriebes zu⸗ ständige Kriegsamtsstelle. Der Reichskommissar für die Kohlen⸗ verteilung kann abꝛveichend von der Bestimmung der Kriegsamtsstelle entscheiden. 1 IlI. Heeresbedarf, der durch die Intendanturen beschafft wird, fallt nicht unter diese Bekanntmachung, auch wenn er den in Abs. I unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Zwecken dient.
III. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung behält sich vor, über die Versorgung von Kriegsorganisationen besondere An⸗ renungen zu treffen.
. Hausbrand“ im Sinne dieser Bekanntmachung ist der ge⸗ samte in Abs. I unter Nr. 1 bis 3 bezeichnete Brennstoffbedarf. Die Abgabe von Brennstoffen, die alg Hausbrandlieferungen be⸗ zogen sind, und ihre Inanspruchnahme gemöß §§. 29 und 50 zu anderen Zwarken, als im § 2 Abs. I unter Nr. 1—3 angageben, ist verboten.
Amtliche Verteilungsstellen * Reichskommissars für die Kohlen⸗
verteilung sind:
1) Für Steinkohle aus Ober⸗ und Niederschlesien: . Amtliche Verteilungsstelle für schlesische Steinkohle in Berlin W. 8, Unter den Linden 32. 2) Für Ruhrkohle: Das Rheinisch⸗Westfälische Kohlenspndikat in Essen. 3) Für Steinkohle aus dem Aachener Revier: Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bezirk Aachen). 4) Für Steinkohle aus dem Saarrevier, Lothringen und der baperischen Pfalz: Amtlich Verteilungsstelle für das Saarrevier in Saar⸗ brücken 2 (Königliche Bergwerkedirektion). 5) Für Braunkohle aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Aus⸗ nahme von sächsischer Braunkohle: Amtliche Verteilungsstelle für die Braunkohlenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsnfer 10. 8 der Elbe) mit Aus⸗
Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Braun⸗ kohlenbergbau in Halle a. S., Landwehrstr. 2. 90 Für Braunkohle aus dem Königreich Sachsen und dem Herzog⸗ heom Sachsen⸗Altenburg sowie für böhmische, nach Deutschland (außer Bavern) eingeführte Kohle und für sächsische Steinkohle; Kohlenausgleich Dresden, Linienkommandantur E, Dresden. 8) Für vpheinische Braunkohle, Braunkohle der Grube Gustav bei Dettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Grsgeenc s Hessen: Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7. 9) Für Stein⸗ und Braunkchle aus dem rechtsrheinischen Bayern ohne Grube Gustaw bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechts⸗ rheinischen Bayern, München, Ludwigstr. 16. 10) Für Steinkohle des Deisters und seiner Umgebung (Obern⸗ firchen, Barsinghausen, Ibbenbüren ustw.): Amtliche Verteklungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister.
6) Für mitteldeutsche Braunkohle (links
nahme der unter 7 genannten:
8. 8
I. Verformungchezirke im Sinne dieser Bekanntmachung sind: 1) Die Gemeinden mit mehr als 10 000 Eimwohnern,
8 1 6B die Tööe dg 1 berrk 8 1 rie zurzeit geltende Abgrenzung der Versorgungsbezirke wird dadurch nicht verändert, daß die xö ines- Eemeinde über 10 000 steigt oder unter 10 000 sinkt. 8 III. Die andesgentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung die Versorgungsbezirke abgrenzen als im Abs. I bestimmt oder mehrere Versorgungs⸗ begirke zisammenlegen. “
tinj Als Händler im Sinne dieser Bekanntmachung gelten auch Ver⸗ kinig zungen von Verbrauchern, die sich mit dem Vertrieb von Haus⸗ randfohle befassen, z. B. Konsunwercine und landwirtschaftliche Ge⸗ nossenschaften.
’ 27
her⸗ 88 „Haupülie erer“ im Sinne dice⸗ Bokanntmachung ist das Feferüde⸗ Werk (Grube, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es inem Dritten (Verkaufsrkartell oder Handelsfirma) den Alleinvertrieb einer Produktion überlassen hat, 88 Dritte.
“ Für böhmische, nach Deutj Fland, Lingeführte Kohlen haben 166“ L. unter Nr. 7 und 9 genannten Amtlichen Vexrteilungsstellen F. in dieser Bekanntmachung den Hauptlieferern auferlegten Ve
ans
heacFas rr die
eiger und Königlich Preußischen
Berlin, Mittwoch, den
B. Oberverteilung.
8
FI 2 8 „ 8 I. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung setzt für jeden
Versorgungsbezirk sest, bis zu welcher Höhe innerhalb eines Lieferungs⸗ zeitraumes der Bezug von Hausbrand gestattet ist. II. Die Zuweisung begreift nicht die im Wege des Landabsatzes bezogenen Kohlen (vgl. § 26). Wegen des Gaskoks vgl. § 27. III. Ein Rechtsanspruch auf Lieferung der vom keichskommissar festgesetzten Menge besteht nicht. 1 “
. 1. Der Reichskommissar übersendet den Versorgungsbezirken in Höhe der für sie festgesetzten Zuweisung Bezugsscheine.
II. Die Bezugsscheine lausen auf je einen 1ö oder auf größere Mengen. Eine Eisenbahmpagenladung wird mit durch⸗ schnittlich 15 Tonnen angenommen; Abweichungen nach oben oder unten bleiben als sich ausgleichend außer Betracht. § 10.
1 81b8 Reichskommissar behält sich vor, die Bezugsscheine für einen Lieferungszeitraum den Versorgungsbezirken nicht mit einem Male sondern in Teilmengen zuzussenden und die Bezugsscheine der ver⸗ schiedenen Teilmengen durch verschiedene Farben 11“ II. In diesem Falle darf ein Hauptlieferer (§ 7) Bezugsscheine einer später ausgegebenen Farbe erst beliefern, nachdom er die Bezugs⸗ scheine der früheren Farbe beliefert hat. Ausnahmen sind nur zu⸗ lässig, wenn die Belieferung der noch übrigen Bezugsscheine der früheren Farbe infolge besonderer Umstände, z. B. Streckensperre, nicht möglich ist, oder wenn die Amtliche Verteilungsstelle die Aus⸗ nahme genehmigt.
C. Bezugsregelung. I. Hausbrandkohle darf vom 1. Mai 1918 mur auf Grund von
Behußsscheinen bezogen und geliefert werden. I. Die nach dem bisherigen Verfahren abgestempelten Bestell⸗
scheine verlieren mit diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1 § 12.
8 Die Versorgungsbezirke haben, die Bezugsscheine mit ihrem
Stempel zu versehen und an diejenigen Handler und unmittelbaren
Bezieher auszuhändigen, welche Hausbrandkohle in den Bezirk ein⸗
führen.
1. „Die Bezieher haben die Bezugsscheine mit der Bestellung an
ihre Lieferer weiterzugeben, die Lieferer an ihre Vorlieferer bis zu
dem Hauptlieferer (§ 7). In der Bestellung ist anzugeben, fuür und
welchen Versorgungsbezirk die Hausbrandkohle bestimmt ist. geordnet aufenmbewahren. Es sind Einrichtungen zu treffen, die eine
II. Der Hauptlieferer hat die Bezugsscheine zu entwerten Nachprüfun⸗ der Belieferung der Bezugsscheine ermöglichen. III. Werden von einem Besteller Hausbrandkohlen für Ver⸗ braucher verschiedener Versorgungsbezirke bestellt, so hat er der Be⸗ stellung Bezugsscheine von jedem Versorgungsbezirk über die für den eingelnen Bezirk bestimmten. Mengen beizufügen. . „1. Jeder Händler ist “ die ihm zugeteilten Bezugs⸗ Füsstcse mindesiens in der Höhe entgegenzunehmen und, an seine ieferer weiterzugeben, als er in dem ö Lieferungszeitraum des Vorjahres Hausbrandkohlen für den rsorgungsbezirk geliefert hat. Entsprechendes gilt für Vorlieferer und Erzeuger. 8 . II. Jeder Lieferer ist verpflichtet, Bezugsscheine, die er bei seinem Vorlieferer nicht unterbringen kann, schleunigst an den Versorgungs⸗ bezirk zurückzusenden. Der Versorgungsbezirk kann solche Bezugs⸗ an die Amtliche Verteilungsstelle, aus deren Bezirk die Pieferung verlangt wird, einsenden, damit von dort aus Lieferungs⸗ zmveisung erteilt wird. Soweit die Amtliche Verteilungsstelle die Lieferung nicht veranlassen kann, hat sie sich an den Reichskommissar zu wenden. 1b § 15.
In dem Auftrage an die Stelle, welche die Verladung besorgen soll, muß bei jeder Bestellung angegeben werden, für welchen Ver⸗ Lieferung bestimmt ist. Im Falle des § 13 Abs. III ftrag gesondert für jeden Versorgungsbezirk zu lauten, z. B.: Händler 8 für Stadt. Breslu 60 t
Händler H. für Landkreis Breslau 30 t
hat der Ar
I. Wer Hausbrandlieferungen verfrachtet, ist vom 1. Mai 1918 ab verpflichtet, den Frachtbrief oder das Schiffspapier mit der Auf⸗ schrift (Aufdruck): 1 „Hausbrand fr y „ zu versehen und die Be⸗ eichnung des Versorgungsbezirks einzurücken, z. B.: „Hausbrand für Stadt Breslau“ oder „Hausbrand für Land⸗ kreis Breslau“.
II. Bei Schiffsladungen die teils Hausbrandlieferungen, teils Lieferungen für gewerbliche Verbraucher enthalten, ist in den Schiffs⸗ papieren anzugeben, in welchen Mengen und für welche Versorgungs⸗ bezirke Hausbrandlieferungen in der Ladung enthalten sind.
III. Wird die Schiffsladung in Eisenbahnwagen umgeschlagen, so sind die Frachtbriefe über Hausbrandsendungen von demjenigen, der das Umschlagen besorgt, mit der im Abs. I angegebenen Aufschrift (Aufdruck) zu versehen. — 1 S 17 1
Händler und Verfrachter haben buchmäßig den Nachweis über die ausgeführten Lieferungen und Versendungen von Hausbrand zu führen. 1
§ 18.
I. Der Empfänger des Frachtbriefs oder Schiffspapiers hat dem Versorgungsbezirk sofort nach Ankunft einer Hausbrandsendung Anzeige von dem GenFcfen unter Angabe von Menge und Sorte zu machen.
II. Im Falle des § 16 Abs. III. (Umschlag) hat der Empfänger
des Eisenbahnfrachtbriefs die erforderliche Anzeige zu erstatten.
§ 19.
I. Die Versorgungsbezirke haben dgrüber zu wachen, welche Haus⸗ brandmengen zum Verbrauch innerhalb ihres Bezirks durch unmittelbar beziehende Verbraucher oder durch Händler eingeführt werden. lich 89 Sie haben Nachweisungen zu führen, aus welchen ersicht⸗ lich ist:
1) die Höhe der Zuweisung durch den Reichskommissar, 2) an wen und für welche Mengen Bezugsscheine abgegeben worden
sind, 3) welche Mengen Hausbrandkohle, nach Art. (§ 1) und Her⸗ kunftsgebieten getrennt, in dem Versorgungsbezirk einge⸗ gangen sind. 1 III. Sie haben dem Reichskommissar nach seiner näheren Be⸗ stimmung auf den von ihm herausgegebenen Vordrucken laufende Be⸗ richte über die Hausbrandeingänge zu erstatten.
I. Verbraucher, Händler und amtliche Steellen sind verpflichtet, den Beauftragten des Reichskommissars für die Kohlenverteilung auf Ver⸗ langen über den von dieser Bekanntmachung betroffenen Brennstoffver⸗ kehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Schrift⸗ stücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen.
II. Die Beauftragten des eeehgas sind zur schwiegenheit gemaiß § 4 der Verordnung des Bundesrats über kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (-RGBl. S. 604) verpflichtet.
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D. Lieferungen eines Platzbändlers in mehrere Versorgungsbezirke. § 21.
I. Platzhändler eines Versorgungsbezirks därfen die Verbraucher eines anderen Versorgungsbezirks nur dann mit Hausbrand beliefern, wenn ihnen von dem anderen Versorgungsbezirk Bezugsscheine über Hausbrandlieferungen ausgehändigt worden sind (§ 13 Aös. 110.
II. Es ist nicht erforderlich, daß die Händler die Eingänge für die einzelnen Versorgungsbezirke auf getrennte Lager nehmen. Jedoch haben sie die einzelnen Versorgungsbezirke so zu beliefern, wie es dem Ver hältnis der Eingänge für die einzelnen Bezirke entspricht. Abweichende Vereinbarungen der beteiligten Versorgungsbezirke sind für die Hänedler maßgebend. 8
Platzhändler, welche von mehreren Versyrgungsbezirken Bezugs⸗ scheine erhalten haben, haben durch ihre Buchführung ersichtlich zu
machen, 1 1) für welche Versorgungsbezirke und in welcher Höhe ihnen Be⸗ zugsscheine von den verschiedenen Versorgungsbezirken aus⸗ gehändigt sind, 2) wann und an welche Vorlieferer sie die Bezugsscheine weiter⸗ gegeben haben, 3) welche Mengen nach den Frachthriefvermerken für die ein⸗ zelnen Versorgungsbezirke eingegangen sind, i die einzelnen Versorgungsbezirke ab⸗
d „[†.” . . hwelche Mengen in die
gegeben worden sind.
. Platzhändler, die in mehrere Verforzungsbezirke liefern, müssen auf Grund der Frachtbriefvermerke (§ 18 Aös. 1) dem Versorgungsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, jeden Eingang von Hausbrandsendungen melden. Sie müssen serner diejenigen Hausbrandeingange, dis für die Verbraucher anderer Versorgungsbezirke bestimmt sind, diesen Ver⸗ sorgungsbezirken melden.
II. Die Frachtbriefe über Hausbrandeingänge sind nach Ver⸗ sorgungsbezirken gesondert aufzubewahren.
Platzhändler, die die Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke be⸗ liefern, müssen das nach § 22 zu führende Buch und die Frachtbriefe den beteiligten Versorgungsbezirken oder den von diesen mit Ausweis versehenen Personen auf Verlangen vorlegen. “
Wenn Platzhändler an Verbraucher mehrerer Versorgungsbezirke liefern, so sind die beteiligten Versorgungscheirke bezüglich dieser Hünd⸗ ler zur gegenseitigen Auskunftserteilung über den von dieser Bekannt⸗ machung betroffenen Brennstoffverkehr verpflichtet. In Streitfällen entscheidet der Reichskommissar. 1“ E. Landabsatz. 8
I. Händler und Verbraucher, die Hausbrandkohle fuhtenweise oder sonst im Kleinverkauf unmittelbar von Crzeugungsftätten (Landverkaufs⸗ stellen der Gruben, Brikettfabriken, Koksanstalten, Gasanstalten) be⸗ ziehen, bedürfen eines vom Reichskommissar ausgestellten Bezugsscheines nicht. Sie find jedoch an die von dem Versorgungsbezirk erlafsenen Vorschriften über die Unterverteilung und Uoberwachung gebunden. Die Landverkaufsstellen haben den Versorgungsbezirken auf Verlangen Aus⸗ kunft über die an den einzelnen Versorgungsdezirk abgegebenen Mengen u geben. 1 3 821r. Der Reichskommissar behält sich vor, durch allgemeine oder besondere Anordnungen die Abgabe von Brennstoffen durch die Land⸗ verkaufsstellen zu regeln. “
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F. Gaskoks
§ 27.
I. Gaskoks fällt, auch wenn er fuhrenweise oder in noch kleineren Mengen für Hausbrandzwecke abgegeben wird, unter die von dem Reichs⸗ kommssar festgesetzte Zuweisung. Der Versorgungsbezirk, für welchen der Gaskoks abgegeben wird, hat der Gasanstalt Bezugsscheine in der Menge auszuhändigen, wie Koks zum Verbrauche innerhalb des Ver⸗ sorgungsbezirks für Hausbrandzwecke abgesetzt wird. Die Gasanstalt darf in einen Versorgungsbezirk nur so viel Koks abgeben, wie durch Bezugsscheine dieses Versorgungsbezirks gedeckt ist.
II. Der Reichskommissar behält sich vor, für einzelne dv zeiträume, z. B. für den Sommer, anderweitige Vorschriften über die Anrechnung von Gaskoks auf die Zuweisung zu erlassen.
G. Unterverteilung. 8. I. Die Versorgungsbezirke haben Grundsätze für die Untewerteilung der Hausbrandkohle an die Verbraucher festzusetzen. II. Der Reichskommissar behält sich vor, da, wo keine oder unge⸗ nügende Grundsätze aufgestellt sind, Anordnungen zu treffen.
H. Inanspruchnahme von Brennstoffen.
I. Die Platzhändler sind auf Verlangen des Vorstands des Ver⸗ sorgungsbezirks verpflichtet, die bei ihnen lagernden und für sie ein⸗ gehenden Hausbrandkohlen zur Verfügung des Versorgungsbezirks zu halten, an von ihm bestimmte Personen oder Stellen zu überlassen und zur Uebergabe erforderliche Handlungen vorzunehmen. Dies gilt nicht von Hausbrandkohlen, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlagsplätzen eingehen oder lagern. .
II. Bei solchen Platzhändlern, welche für Verbraucher ver⸗ schiedener Bezirke beziehen, übt der Versorgungsbezirk, in dem das Lager des Händlers liegt, die Befugnisse gemtäß Abs. I aus. Er hat Ersuchen der anderen beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler für den betreffenden Bezirk Hausbrandkohlen empfangen hat. Im (Streitfall entscheidet der Rcichskommissar für die Kohlenverteilung.
§ 30.
Verbraucher, welche Hausbrandkohlen über die von dem Ver⸗ orgungsbezirk für den einzelnen Verbraucher Pweils festgesetzte Menge inaus besitzen, sind auf Verlangen des Versor zungsbezirkes ver⸗ pflichtet, die das festgesetzte Maß übersteigenden Le zur Ver⸗ fügung des Versorgungsbezirkes zu halten und nach Anweisung des Versorgungsbezirkes abzugeben. Wegen der Entschädigung val. Be⸗ kanntmachung vom 2. Februar 1918 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 31).
J. Hausbrandlieferungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer. § 31. 1
I. Soweit Hausbrandlieferungen der Breunstofferzeuger an ibre
Berg⸗ und E“ und Angestellten bisher dbnshesen sind
(Deputatkohle), bleiben sie auch weiterhin gestattet. Sie unterliegen
den Verteilungsvorschriften der Bersorgungsbezirke nicht. Der Brenn⸗
stofferzeuger hat ein Verzeichnis der Deputatkohlenbezieher den zu⸗
ständigen Versorgungsbezirken einzureichen. Solchen ee darf
ein anderweitiger Hausbrandbezug vo: Versorgungsbczirk nicht ge⸗ stattet werden. —
II. Hausbrandlleferungen sonstiger gewerdlicher Unternehmer an
ind nur nach Maßgabe der Vor⸗
ihre Arbeiter und Angestellten si scöhiten der Versorgungsbezirte gestattet, in welchen die Arbeitnehmer