1918 / 78 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 03 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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* Straf⸗ und Schlußbestimmungen.

I. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekannt⸗ machung und gegen die Vorschriften, welche von den mit der Unter⸗ verteilung beauftragten Stellen auf Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung über die Be⸗ stellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fe⸗ druar 1917 (RGBl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 oder mit einer dieser Strafen be⸗ straft. Ferner kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täͤter gehören oder nicht.

II. Im Falle der Fahrlässigkeit tritk, soweit es sich um Zu⸗ widerhandlungen gegen Auskunftsverpflichtungen handelt, die in dieser Bekanntmachung auferlegt sind, gemaß § 5 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 Geldstrafe bis zu 3000 ein.

§ 33.

I. Diese Bekanntmacharng tritt, soweit sich aus ihr nicht ein anderes ergibt, mit dem Tage der Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.I .

IE Die Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlen⸗ verteilung vom 19. und 29. Juli 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 174), vom 3. August 1917 (Deutscher Reichsangeiger Nr. 185) und vom 16. August 1917 (Deutscher Reichsanzeiger Nr,. 197) werden mik dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen der vor⸗ stehenden Bekanntmachung aufgehoben. §. 2 der Bekanntmachung dom 20. Juli 1917 bleiht vorläufig in Geltung.*) Die anderweitige Regelung des Veisandes von Geoskoks bleibt vorbehalten.

Berrlin, den 30. März 1918. 1 Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.

*

) § 2 der Bekanntmachung vom 20. Juli 1917 lautet: Die Ver⸗ sendung von Gaskofks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen im Umkreise von höchstens 30 km vom Erzeugungsorte gestattetrt.

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Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den bisherigen Landrat Weber aus Wehlau zum Geheimen Finanzrat und vortragenden Rat im Finanz⸗ ministerium zu erneanen sowie

dem Studienrat am Dorotheenstädtischen Realgymnasium in Berlin Opitz den Charakter als (Geheimer Studienrat und

dem Sseuersekretär Maeding in Königsberg i. Pr. bei seinem Ausscheiden aus dem Staatsdienst den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Landesältesten, Majors a. D. Dr. Scholz ouf Gauers, Kreis Grottkau, zum Landschafts⸗ direktor der Neisse⸗Grottkauer stentumslandschaft für den Zeitraum von Weihnachten 1917 bis dahin 1923 vom Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Studienrats am Gymnasium in Memel Orlowski zum Direktor des städtischen Lyzeums nebst Oberlyzeum (Auguste Victoriaschule) dortselbst und

die Wahl des Oberlehrers Dr. Göcking an der Krupp⸗ Oberreatschule in Essen zum Direktor dieser Schule durch das Staatsministerium bestätigt worden⸗

dem Maurer⸗ und Zimmermeister Ernst Clemens, Mit⸗ inhaber der Firma Gustav Elemens in Berlin ist das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Maurer⸗ und Zimmermeisters,

dem Zimmermeister und Fabrikbesitzer Oskar Karge in Hammerstein i. Westpr. (Kreis Schlochau) das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Zimmermeisters verliehen worden.

Dem Kaufmann Paul Keppel in Potsdam, dem Fabrik⸗ besitzer Hermam Hämer, Inhaber der Casseler Keks⸗ und Biequitfabrik in Cassel, und dem Kaufmann Wilhelm Graff, Inhaber ner Firma Heinrich Berghaufen in Cöln a. Rh., ist das Prädikat als Königliche Hoflieferanten verliehen worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Kustos der Königlichen Biologischen Anßalt auf

Helgoland Dr. Mielck ist das Prädikat Professor beigelegt

worden. 8

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Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

Der Rechnungsrevisor Ediger von der Ansiedlungs⸗ kommission Posen und der Spezialkommissionsbürovorsteher, Obersekretär Danz sind zu Geheimen Registratoren im 1 c für Landwirtschaft, Domünen und Forsten ernannt worden.

Dem Regierungsbaumeister des Wasser⸗ und Straßenbau⸗ faches Maybaum beim Meliorationsbauamt in Celle ist eine planmäßice Regierungsbaumeisterstelle in der landwirtschaft⸗

r 9 L

oder ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein⸗ oder Mittelwohnungen die Festsetzung fordern; im letzteren Falle bedarf sie jedoch der Ein⸗ ver Fe.Peedr,s. der Kommunalaufsichtsbehörde. 2

fluchtlinien, das heißt die Grenzen, übet welche hinaus die Bebauung ausgeschlossen ist. Aus besonderen Gründen kann aber eine hinter die Straßenfluchtlinie zurückweichende Baufluchtlinie festgesetzt werden. Im Hr2 erhält der Abs. 1 folgende Fassung: r. Straßen, Straßenteile und Platze ( Grundfläcken erfolgen.

bedürfnis sowie die Förderung des Verkehrs, der Feuersicherheit und L2

A

Bedacht zu nohmen, daß in ausgiebiger Zahl und Größe Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erhol

lichen Verwaltung verliehen worden. Wohnungsgesetz Vom 28. März 1918.

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:

Feiirkel 1.

1 Baugelände.

Das Gesetz, betreffend die Anlegung und Ve 1 Straßen und Plapen in Städten und ländlichen Ortschaften 2. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 561) wird dahin geändert:

1. In F. echält .. der Abs. 1 folgende Fassung: (1) Für die Anlegung oder Verändexung von Straßen und Plätzen [auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungsplätzen) in Städten und ländlichen Ortschaften sind die Straßen⸗ und Baufluchtlinien vom Gemeindevorstand im Einverständnisse mit der Gemeinde oder deren Vertretung, dem öffentlichen Bedürfnis entsprechend unter Zustimmung der Ortspolizeibehörde festzusetzen:

b) der Abs. 2 folgende Fassung:

(2) Die Ortspolizeibehörde die Festsetzung der Fluchtlinien verlangen, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rücksichten

änderung von

a)

—— ——

v om

c) der Abs. 4 folgende Fassung:

(4) Die Straßenfluchtlinien bilden regelnrißig zugleich die Bau⸗

22 4..

(1) Di

e Festsetzung von Fluchtlinien 1) kann für einzelne p (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Frholungsplätze) oder, nach dem voraussichtlichen Bedürfnisse der näheren Zukunft, durch Aufstellung von Bebauungsplänen für größere

3 88 a) erhält der Abs. 1 folgende Fassung: 1 8 (1) Bei Festsetzung der Fluchtlinien ist auf das Wohnungs⸗

der öffentlichen Gesundheit Bedacht zu nehmen, auch darauf 88 halten,

daß eine Verunstaltung der Straßen und Plätze sowie des Orts⸗ und ndschaftsbildes nicht eintritt. 1 3

b) wird als Abf. 3 folgende Vorschrift hinzugefügt;. 1 (3) Im Imteresse des Wohnungsbedürfnisses ist ferner darauf

ungsplatze) vorhanden sind, daß die Möglichkeit gegeben ist, an geeigneter Stelle Kirchen⸗ und Schul⸗ bauten zu errichten, daß für Wohrzvecke Baublöcke von angemessener Tiefe und Straßen von geringerer Breite entsprechend dem verschieden⸗ artigen Wohnungsbedürfnisse geschaffen werden, und daß durch die Festsetzung Baugelände entsprechend dem Wohnungsbedürfnisse der Bebauung erschlossen wird. 4. Im § 5 erhält 1

a) der Abs. 1† folgende Fassung: 8

(1) Die Zustimmumg der Ortspolizeibehörde 1) darf nur ver⸗ sagt werden, wenn die von ihr wahrzunehmenden polizeilichen Rück⸗ sichten oder ein heworgetretenes Bedürfnis nach Klein oder Mittel⸗ wohnungen 3 Abs. 3) die Versagung fordern. Soweit die Zu⸗ stimmung wegen eines hervorgetretenen Bedürfnisses nack Klein⸗ oder Mittelwohnungen versagt wird, bedarf es des Einverständnisses der Kommunalaufsichtsbehörde.

b) der Abs. 3 folgenden Zusatz: 1 1“

Soweit ein solches Ansuchen auf ein hervorgetretenes Bedürfnis nach Klein⸗ oder Mittelwohnungen gestützt wird, darf es nur im Einverständnisse mit der Kommunalaufsichtsbehörde ergehen.

5. § 11 erhält folgende Fassung: 1

Mit dem Tage, an welchem die im § 8 vorgeschriebene Offen⸗ legung beginnt, tritt die Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Um⸗ und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können, endgültig ein. Gleichzeitig erhält die Gemeinde das Recht, die durch die festgesetzten Straßenfluchtlinien für Stvaßen und Plätze (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungsplätze) bestimmte Grundfläche dem Eigentümer zu entziehen.

6. Im § 12 werden

a) im Abs. 2 . I. im Satz 1 und Satz 2 das Wort „Bezirksrats“ ersetzt durch das Wort „Bezirksausschusses“, II. im Satz 2 die Worte „einer Präkluswfrist von einund⸗ zwanzig Tagen“ ersetzt durch die Worte „einer Ausschluß⸗ rist von zwei Wochen“; m b) als Abs. 4 bis 7 folgende Vorschriften eingestellt⸗ b

(4) Von dem Verbote kann Dispens erteilt werden, falls ein

Bedürfnis für Klein⸗ oder Mittelwohnungen besteht, begründete Aus⸗ sicht vorhanden ist, daß der Eigentümer diesem Bedürfnisse durch den Bau entsprechender, gesunder und zweckmäßig eingerichteter Wohnungen Rechnung trägt, und falls kein überwiegendes berechtigtes Gemeinde⸗ interesse entgegensteht. Weist die Gemeinde nach, daß gceignete Maß⸗ nahmen ergriffen sind, um dem Bedürfnisse für Klein oder Mittel⸗ wohnungen duüͤrch Errichtung von Häusern mit höchstens einem Ober⸗ geschoß über dem Erdgeschoß ausreichend Rechnung zu tragen, und ist die Gewähr gegeben, daß diese Maßnahmen auch zur Durchführung gelangen werden, so darf der Dispens zur Errichtung von Gebäuden mit mehr Stockwerken nicht erteilt werden. (5) Ist durch Gemeindebeschluß bestimmt, daß erst nach Zahlung Sicherstéllung der gemäß § 15 dieses Gesetzes oder gemäß § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893. (Gesetzsamml. S. 152) von der Gemeinde festgesetzten Beiträge Wohngebaäude er⸗ richtet werden dürfen, so darf der Dispens vor erfolgter Zahlung oder Sicherstellung nicht erteilt werden.

(6) Ueber die Erteilung des Dispenses beschließt im Streitfalle der Bezirksausschuß.

(7) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bezirksausschuß beschließen, daß die Gemeinde, soweit sie eine öffentliche Wasserleitung, Ableitung der Schmutzwässer oder Beleuchtung als Gemeindeanstalt unterhält, den Eigentümern nach Maßgabe der allgemeinen örtlichen Bestimmungen die Benutzung dieser Anstalt gewährt. 1 7. Im § 13 erhalten die Abs. 1 und 2 folgende Fassung:

(1) Eine Entschädigung kann wegen der nach den Bestimmungen des § 12 eintretenden Beschränkung der Baufreiheit überhaupt nicht, und wegen Entziehung oder Beschränkung des von der Festsetzung neuer Fluchtlinien betroffenen Grundeigentums nur in folgenden Fällen gefordert werden:

1. wenn die zu Straßen und Pitzen (auch Gartenanlagen, Spvpiel⸗ und Erholungsplatzen) bestimmten Grundflächen auf Verlangen der Gemeinde für die öffentliche Benutzung abgetreten werden; wenn die Straßen⸗ oder Baufluchtlinie vorhandene Ge⸗ bäude trifft und das Grundstück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden freigelegt wird; . wenn die Straßenfluchtlinie einer neu anzulegenden Straße ein unbebautes, aber zur Bebauung geeignetes Grundstück trifft, welches zur Zeit der Feststellung dieser Fluchtlinie an einer bereits bestehenden und fuüͤr den öffentlichen Verkehr und den Anbau fertiggestellten anderen Straße belegen ist, und die Bebauung in der Fluchtlinie . der neuen Straße erfolgt.

(2) Die Entschädigung wird in allen Fällen wegen der zu Stvaßen und Plätzen (auch Gartenanlagen, Spiel⸗ und Erholungsplätzen) be⸗ stimmten Grundfläche für Entziehung des Grundeigentums gewährt. Außerdem wird in denjenigen Fällen der Nr. 2, in welchen es sich um eins Beschränkung des Grundeigentums infolge der Festsetzung einer von der Straßenfluchtlinie verschiedenen Baufluchtlinie handelt, für die Beschränkung des bebaut gewesenen Teiles des Grundeigentums 12 des Gesetzes über Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874) Entschädigung gewährt.

8. Als § 13 a werden folgende Vorschriften eingestellt:

(1) Mit dem Zeitpunkt, an dem für eine Straße, einen Straßen⸗ teil oder Platz die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind, erhält die Gemeinde das Recht, ein an die Fluchtlinie der Straße, des Straßen⸗ teils oder des Platzes angrenzendes Grundstück, soweit es nach den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes nicht zur Bebauung geeignet ist, dem Eigentümer gegen Entschädigung zu entziehen. Bei Straßen, Straßenteilen oder Platzen, für die Fluchtlinien nicht förmlich fest⸗ gestellt sind, entsteht das Recht der Gemeinde mit dem Zeitpunkt, an dem die Straße, der Straseenteil oder der Platz 8 den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes für den öffentlichen Verkehr und für den Anbau fertig hergestellt ist. Will die Gemeinde dieses Recht ausüben, so hat sie dies unter sneen Bezeichnung der zu ent⸗ eignenden Fläche dem Eigentümer mitzuteilen mit dem Hinweise, daß Einwendungen gegen die Entziehung binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Ueber Fin⸗ wendungen beschließen die im § § dieses Gesetzes und im § 146 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungs⸗

der

(2) Sind die nach Abs. 1 entzogenen Grundflächen weder zu⸗ sammen noch in Verbindung mit anderen der Gemeinde gehörigen Grundstücken zur Bebauung geeignet, so ist die Gemeinde verpflichte: dier entzogenen Grundflächen den Eigentümern der angrenzenden Grundsti e auf ihr Verlangen gegen Erstatiung der Aufwendungen nebst Zihsen zu übereignen. Sie hat, wenn mehrere Grundstücke an⸗ grenzen und eine Vereinbarung mit den Eigentümern nicht erzielt wird, einen Plan für die zweckmaßige Zuteilung der enkzogenen Gruntg flächen sowie eine Kostenverteilung aufzustellen. Der Plan und die Kostenverteilung sind zur Einsicht der Beteiligten offenzulegen. Offenlegung ist ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweise, Eimwendungen binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen seit dem Tage der Bekanntmachung bei dem Gemeindevorstand anzubringen sind. Den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümern ist, soweit tunlich, besondere Mitteilung zu machen. Ueber die Eimvendungen beschließen die im Abs. 1 bezeichneten Behörden. 1“ (3) Die im Abs. 2 Satz 1 der Gemeinde auferlegte Verpflichtung eerlischt gegenüber denjenigen Eigentümern, welche sich nicht binn drei Monaten seit Aufforderung der Gemeinde zur Uebernahme der Grundfläche verpflichten. (4) Der § 13 Abs. 4 findet bei den Vorschriften dieses Para⸗ graphen gleichfalls Amwendung⸗ 1

(5) Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung wenn für eine Straße, einen Straßenteil oder Platz vor Inkraft treten dieser Vorschrift die Fluchtlinien förmlich festgestellt sind.

(6) Das gleiche gilt, wenn bei Straßen, Straßenteilen oder Plätzen, für die Fluchtlinien nicht förmlich festgestellt sind, die Straße,

28 * 9 18

der Straßenteil oder der Platz vot Inkrafttreten dieser Vorschrift gemäß den baupolizeilichen Vorschriften des Ortes für den öffentlichen

Verkehr und den Anbau⸗fertig hergestellt ist. 9. Im § 14 werden im Abs 1 hinter den Worte eingefügt „und § 13 ;a Abs. 1“.

10. Als § 14 a werden folgende Vorschriften eingestellt:

Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frank furt a. M., vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen Abänderung des §. 13 des vorbenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. S. 259) können für den Bezirk einer Gemeinde durch Ortsstatut eingeführt werden. Das Ortsstatut bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß.

11. Im § 15 erhält Abs. 2 den Zusatz:

Wird die Straßengrenze eines Grundstücks, dessen Eigentümer zu Straßenkosten herangezogen ist, später dadurch verlängert, daß mit dem Grundstück eine Grundfläche wirtschaftlich vereinigt wird, für welche die Straßenkosten noch nicht bezahlt sind, 8 sind dem Eigen⸗ tümer die auf die Verlängerung entfallenden Straßenkosten nach träglich zur Last zu legen. 8

12. Als § 15 a werden folgende Vorschriften eingestellt:

(1) Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß die im vor⸗

s

stehenden Paragraphen und im § 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) geregelten Beiträge sowie die im § 6 daselbst bezeichneten Gebühren für Gebäude an Straßen, die ihrer Lage und Nusstatbung nach für Wohnungen der Minder⸗ bemittelten besonders geeignet erscheinen, und für den Ausbau mit Hänsern mit höchstens einem Obergeschoß über dem Erdgeschosse be⸗ stimmt sind (Kleinwohnungsstraßen), gang oder teilweise erlassen oder gestundet werden können, sofern die Gebäude hauptsächlich für Woh⸗ nungen der bezeichneten Art oder für gemeinnützige Einrichtungen zu⸗ gunsten der Minderbemittelten (Kinderfürsorge, Fortbildung, Er⸗ holung und dergleichen) bestimmt sind. Wird die Zweckbestimmung der Gebäude später geändert, so können von dem jerweiligen Eigen⸗ tümer des Grundstücks die Beiträge und Gebühren nachträglich ver⸗ langt werden, soweit sie erlassen oder noch gestundet sind. ¹ (2) Das Ortsstatut kann hinsichtlich der Stvaßen, der Gebäude und der Wohnmigen die Voraussetzungen näher festsetzen, unter denen 13. Im elb werden— a) im Abs. 1 die Worie „bei de Präklusivfrist von cinundzwanzig Tagen⸗ dem Bezirksausschuß innerhalb einer Auss b) im Abs. 2 die Worte „von einer Woche“ e Wonte „von zwei Wochen“. 14. Im § 20 werden die Worte „Der Minister für Handel“ etsett durch die Worte „Der Minister der öffentlicken Arbeiten“. Artikel 2. Enteignung mit Rücksicht auf das Wohnungsbrdürfnis. Soweit zur Befriedigung des Bedürfnisses nach Mittel⸗ und Kleinwohnungen oder für die Gesundung von Wohnvierteln, Häuser⸗

99 29

„;

Worten „nach § 13“ die

1

ersetzt durch die Worte „bei chlußfrist von zwei Wochen’“, vesn durch die

W“

31. Dezember 1926 im Enteignungsweg in Anspruch genommen werden muß, wird die Zulässigkeit der Enteignung durch den Minister der öffentlichen Arbeiten ausgesprochen. Das Enteignungsverfahren erfolgt in solchen Fällen nach den Vorschriften der Verordnungen, betreffend ein vereinfachtes Enteignungsverfahren zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit und zur Beschäftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159) und vom 27. März 1915 (Gesetzs S. 57). 2 1.2*

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amml. Artaikel 3. Eingemeindung und Umgemeindung.

In § 2 Nr. 5 der Landgemeindeordnung für die siehen östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie vom 3. Jüli 19891 (Gesetzsamml, S. 233) wird unter d folgende Vorschrift eingestellt. ——

c) wenn die Rücksicht auf das Wohnungsbedürfnis die Eim gemeindung oder Umgemeindung erheischt.

§ 2.

Soweit andere Gemeindeverfassungsgesetze eine Eingemeindung oder Umgemeindung davon abhängig machen, daß, das öffentliche ert, findet die

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Interesse die Eingemeindung oder Umgemeindung erforder Vorschrift im §. 1 entsprechende Anwendung.

Artikel 4. Bunpolizeiliche Vorschriften. Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden:

1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke, ebenso daß, wo Fluchtlinien nicht festgestellt sind, nur offene Bauweise mit Gebauden von nicht mehr als einem Obergeschoß über dem Erd⸗ geschosse zulässig ist; 2 2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Pläte, für welche die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch Berrea übler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches Geräusch Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die e sft oder das Publikum überhaupt herbeizuführen ge⸗ eignet sind; c

3. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, in denen nur die Errichtung von Wohngebäuden mit Nebenanlagen oder nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen mit Nebengebäuden zugelassen ist; 1

4. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohnzwecken dienenden Gebällde und aller von Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten sowie die einheitliche öö des Straßenbildes, und zwar unter Berück⸗ sichtigung des Denkmal⸗ und Heimatschutzes:

5. die Vorlage von Bauzeichnungen für alle Außenflächen von Wohngebäuden; 1b b

6. unter welchen Bedingungen Gartenhänschen (Lauben) nichtt all Wohnhaäufer (Wohngebäude) im Sinne des §. 13 ff. des Gesetzen betteffend die Gründung neuer Ansiedlungen in den Provinzen Ost⸗ Preußen, Westge gseg, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen und Westsalen, vom 10. August 1904 (Gesetzsamml. S. 20), des § 1 des Gesetzes, betreffend die

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ründung neuer Ansiedlungen im

gerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) berufenen Behörden. 1

Herzogtume Lauenburg, vom 4. Nevember 1874 (Amtl. Wochenblat

blocks und dergleichen der erforderliche Grund und Boden bis zum

*

.

für das Herzogtum Lauenburg S. 291 ff.) und des betreffend die Anle in Städten und ländlichen Ortschaften,

samml. S. 591) anzusehen sind.

1 59 b

9)

(1) Insofern die bauliche Entwicklung es erfordert, haben die

Bauordnungen für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hin⸗

sichtlich der Standfestigkeit, Tragfähigkeit, sicherkeit und Raumhöhen unterschiedliche Vorschrif nachdem sich diese auf Gebäude größeren oder kl beziehen. 8 226) Geben Bauordnungen für größere Bezirke gleichzeitig Be⸗ stimmungen für größere und kleinere Gemeinden, so haben sie hin⸗ sichtlich der Höhe der Gebäude, Geschoßzahl unterschiedliche Bestimmungen zu treffen, welche die be⸗ sonderen Verhältnisse der Gemeinden berücksichtigen. (3) Für Stadtkreise sollen die Bauordnungen in der Regel als Ortspolizeiverordnungen erlassen werden. . 8

M 8. 7 8 3. 39s6; Durch die uordnungen sellen Bestimmungen eingeführt werden, durch die ü⸗ erall dort, wo die offene Bauweife üblich und wirtschaftlich 1“ 1 . 82 EEuüie——1111 1 durchführhar ist, die Errichtung von Wohnhäusern mit freistehenden Brandgiebeln verhindert wird.

ten zu

B. 2 1

(1) Sofern die Verhältnisfs es verordnungen für die Herstellung und abgestufte Vorschriften je nach deren straßen, Nebenrerkehrsstraßen, geben werden.

. (2) Durch Polizeiverordnung kann auch im Wohnungsinteresse für Wohnstraßen, Wohnwege und anl Ortsstraßen, die dem Zu⸗

andere

gange zu Wohngebäuden dienen, der Fuhrwerksverkehr beschränkt § 5. 8

Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) erhält folgende Fassung:

Gegen die Beschlüsse des Bezirksausschusses in und des gemaß Abs. binnen 2 Wochen die endgültig entscheidet.

erfordern, sollen durch Polizei⸗ Unterhaltung der Ortsstrazen Bestimmung (Hauptverkehrs⸗

RMoasßqastr⸗ 7 Wohnstr. Pen,

Wohnwege usro.) ge⸗

1 ussch erster Instanz 1 entscheidenden Regierungspräsidenten findet 14

Zeschverde an den Oberpräsidenten statt, der

Artikel 5. Benutzung der Gebäude.

294,*

I. Allgemeine Gebäude zum

Wohnen und Schlafen ( ordnungen).

(1) Die Benutzung der Gebäude zum Wohnen und Schlafen kam

durch allgemeine Vorschriften (Wohnungsordnungen) im Wege der

In der Regel sollen die Woh⸗

Polizeiverordnung geregelt werden. als Orts⸗ oder Kreispolizeiverordnungen erlassen

mungsordnungen werden. (2) Für Gemeinden und Gutsbezirke mit mehr als 10 000 Ein⸗ wohnern sind solche Wohnungsordnungen zu erlassen (3) Ist in Gemeinden, für die ven Ortspotizeibehörden Woh⸗ nungsordnungen erlassen werden sollen, die Polizei unter mebrere Be⸗ börden geteift, so gilt als Ortspolizeibehörde diejenige Behörde, welcher die Baupolizei übertragen ist. § 2 D 8 8o b A. 98 8 f y 5 1 3 den- ¹) Durch die Weohnungsordnungen ist vorzuschreiben, Whn⸗ oder Schlafräume (auch Küchen) nur solche werden dürfen, welche zum⸗dauernden Aufenthalte von polizeilich genehmigt 888 ind mur zulässig für Gebäude, die zur Zeit des

Wohnungs⸗

Räume benutz Menschen bau⸗

1 „09) Ausnahmen Inkrafttretens des Wohnungsgesetzes bereits bewohnt waren. (1) Die Wohnungsordnungen schriften treffen über: 1 1. eine den gesundheiklichen Anforderungen entsprechende bauliche veschaffenheit und Instandhaltung der Wohn⸗ und Schlafräume (auch Küche n), der Hausflure, T reppen, Höfe und sonstigen der gemeinsamen Benutzung der Hausbewohner dienenden Teile des Hauses; 2 eine den Anforderungen des Familienlebens entsprechende rennung der von verschiedenen Haushaltungen benutzten Wohn⸗ und Schlafräume (auch Küchen) voneinander; Beschaffenheit der erforderlichen Kochstellen,

90. können ferner insbesondere Vor⸗

8 3. die Zahl und die Be sch müsserentnahmestellen, Ausgüsse, Aborte, wobei in städtischen Ver⸗ faltnissen in der Regel zu fordern ist, daß ein Abort von höchstens zwei Familien benutzt werden darf; 4. die im gesundheitlichen und sittlichen Interesse zulässige Be⸗ egung der Wohn⸗ und Schlafräume (auch Küchen); —89 die Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der von Dienst⸗ oder Arbeitgebern ihren T ienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Ge⸗ hilfen, Lehrlingen), Handlungsgehilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen Angestellten oder Arbeitern zugewiesenen Schlafräume; 4 65 d Bedingungen, unter denen die Aufnahme nicht zur Familie gehöriger Personen gegen Entgelt als Zimmermieter (Zimmerherren), Einliege (Einlogierer, Miet⸗, Kost⸗ und Quartiergänger) oder Schlaf⸗ ganger (Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäste, Schlaf⸗ burschen und -mädchen) statthaft ist; 1 „. 4. die zur Durchführung der getroffenen Bestimmungen den Be⸗ namentlich hinsichtlich der Anzeigen, Aushänge ustv. ob⸗ den Verpflichtungen. ) Für Städte über 10 000 Einwohner sollen die Wohnungs⸗ igen die vorstehenden Bestimmungen enthalten.

dere Vorschriften über die Unter bringung von Arbeitern. 3 8 L.8 urch Polizeiverordnungen, durch welche die Unterbringung er Arbeitern geregelt wird, müssen Mindestanforderungen hinsichtlich er Beschaffenheit, Einrichtung, Ausstattung und Unterhaltung der fitterkunftsräume und ihres Zubehörs festgesetzt sowie die zur Durch⸗ bi rung. der Bestimmungen erforderlichen Vorschriften, insbesondere zinsichtlich der Anzeigen, Aushänge usw. vorgesehen werden. taser en) Die gemeinschaftlichen Wohnränme für Arbeiter (Arbeiter⸗ ean 18 Er so eingerichtet sein, daß in der Regel für jede Familie Anbesonderer abschließbarer Raum vorhanden ist, der den allgemeinen unsprüchen an Gesundheit und Sittlichkeit entspricht. stehe) Für lediges Arbeitspersonal müssen Räume zur Verfügung ben, die die Trennung der Geschlechter ermöglichen.

Artikel 6. 6“ Wohnungsaufsicht. I. Oertliche Wohnungsaussicht. 1

1

II

Zur

ile Aufsicht über das Wohnungswesen ist eine Gemeinde⸗ Ortspolizeibehörden, dem Gemeindevorstand ob. den Zuständen im Wohnungswesen fortlaufend Kenntnis zu die Verbesse der Wr en, hinzuwirten und die Befolgung der Vorschriften n Wiensthweig geeignete Personen einzustellen. Für Gemeinden immungen entsprechenden vorgeschrieben werden.

eit. Sie liegt, unbeschadet der allgemeinen gesetzlichen Be⸗ auf die Fernhaltung und Beseitigung von Mißständen hnungsordnung zu überwachen. fhesür Gemein mek § 109 000 Einwohnern ist zur rung der Wohnungsaufsicht ein Wohnungsamt zu errichten. von o; 686 1., 5„ An C; vr 4 der mechr als 50 000 bis 100 000 Einwohnern kann durch Anorbnung Fuür ; Gemeinden von mehr als 10 bis 50 000 Einwohnern kann

§ 12 des Gesetzes lh dnse 4 Wer⸗ 1“ 1 89, 8 12 des Gesetzes, leégung und Veranderung von Straßen und Platzen vom 2. Juli 1875 (Gesetz⸗

Feuersicherheit, Verkehrs⸗

der bebaubaren Flächen und der

Vorschriften über die Benutzung der

1

undi V1 FSen 8 5 7 E1 8 ℳℳ üca g beamteter (besoldeter oder ehrenamtlich tätiger) Wohnungs⸗ Ealse er vorgeschrieben werden. Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde zur Errichtung eines gemeinsamen Wohnungsamts für ihre Bezirke pereinigen. Unter der seinene ehemassebnnmg kann anc BFeke vhülg. Kommunalverband für ihen Sesgirk oder Teile seines Bezirkes ein gemeinsames Wohraunas amt errichten. bars Füxi gemeinsames Wohnungs⸗ 8” Dem Wohnungsamte können mehrere Gemeinden zur Errichtung

aurei

von der Gemeinde, sofern sich berss G j eines gemeinsamen Wohnunge I amts vereinigt haben, durch übereinstunmende Vesciüse düüne⸗ de te lligten Gemeinden und, sofern die Errichtung durch einen weiteren Kommunalverband erfolgt, durch Beschluß des letzteren andere ver⸗ wandte Aufgaben übertragen, werden. Sofern nicht für die Nach⸗ reisngt kleinerer Wohnungen durch andere Einrichtungen in aus⸗ 8 iese Meih gesorgt ist, sind in Gemeinden mit mehr als 10 000 Pflicht zur Anmeldun füabarer Mh Seen Wohnungen 9 6. ing verfügbarer Wohnungen und zur Abmeldung vermleteter Wohnungen aufzuerlegen. ö“ sichbigt, bei vr ehs der I bnungsaufsicht alle Räume, die zum Rehenehanäs⸗ h ae the benutzt werden sowie die dazugehörigen vemnen ber dessen Pertreter bei dem Beginne der Besichtigung mit dem Zreecke ihres Erscheinens bekannt zu machen und sich unauf⸗ durch e Urkunde über ihre Berechtigung auezuweisen

. DTie Zesichtigung muß so vorgenommen werden, daß eine Belästigung der Beteiliaten tunlichst vermieden wird. Sie den 18 in der Zeit von 9 Uhr Morgens bis 6. Uhr Abends, bei Wohnungen in die Einlieger oder Schlafgänger aufgenommen werden, nur in der Zeit U M orgens bis 10 Uhr Mends erfolgen.

8 9HF IkyrI; fr 8 Ko „H 78 892 PrA4; 8 Ine bzer 8i. Net der Benglns der Fra, weüesehep Küücen ‚bung der Raume wahrheitsgemäß A. üskunft

§ 3

FarSoweit sich bei Ausübung der Wohnungsaufsicht ergibt, daß Wohnung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder Benutzung den stellenden Anforderungen nicht entspricht, ist Abhilfe in der zunächst durch Rat, Belehrung oder Mahnung zu versuchen, Läßt sich . auf diese Weise Abhilfe nicht schaffen, so ist der Gemeindevorstand befugt, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen; auf diese An⸗ G ordnungen finden die §§ 127 bis 129, 132, 133 des Landesverwaltungs⸗ und b be; der Ortspolizeibehörden beziehen, entsprechende An⸗

S osot 1897

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SSr. (1) Die meind IbA dieses hn

betrauten Personen sind be⸗

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Wohnungsaufsicht ist für solche Gemeinden,

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Die Ausübung der

. dolecoho ag½¶ ; †. für welche gemäß Artikel durch eine vo zu regeln.

II. B.

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zirks⸗Wohnungsaufsichtsbeamte.

8 Den Regierungspräsidenten, für den Landespolizeibezirk Berlin

eem Sberpräsidenten, sind zur Ausübung der Aufsicht über die Tätig⸗

keit der Gemeinde⸗ und Ortspolizeibehörden (§K 1), soweit sich dazu

ein Bedürfnis ergibt, Wohnungsaufsichtsbeamt izugeben. Dieser

LE“ gibt, Wohnungsaufsichtsbeamte beizugeben. Diesen

Bcamten stehen bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten die Befug⸗

S19) der mit der örtlichen Wohnungsaussicht betrauten Personen

§ 2) zu. 3

Artikel Gemeinsame Vorschriften für die Wohnungsordn

. g ungen

und die Wohnungsaufsicht. ““

en Wohnungsordnungen (Artikel 5 1) und der Wohnungs⸗ (Artikel 6) unterliegen: 1

Wohnungen, die einschließlich Küche aus vier oder weniger

zun auernden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räumen 8

ehen;

22

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aufsich

.2. größere Wohnungen, in denen nicht zur Familie borige Personen gegen Entgelt als Zi ieter (Zimme Finli h h g Entgelt als Zimmermieter (Zimmerherren), Einlieger Miet⸗, Kost⸗ und Quartiergänger) oder Schlafgänger (Schläfer, Schlafleute, Schlafsteller, Schlafgäaste, Schlafburschen und „madchen) aufgenommen werden; 3 Mobn⸗ gdor (T. FAn;; I 8 8 8. Whgi oder Schlafräume, die von Dienst⸗ oder Arheitgebern ihren Dienstboten, Gewerbegehilfen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlingen), Handlungsgobilfen, Handlungslehrlingen oder sonstigen Angestellten oder Arbeitern zugewiesen sind; 4. solche Wohn⸗ oder Schlafräume in Mietwohnungen, die im Keller oder in einem nicht volhausgebauten Dachgeschosse liegen; 5. Ledigenheime und Arbeiterlogierhämser. . Lü' 24* - . . 9 4 d 3 6 (2) Eigemvwohnungen der im Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art in Gebäuden, die ausschließlich von einer Familie bewohnt werden, sollen, sofern. nicht in ihnen Personen gemäß Nr. 2 aufgenommen werden, den Wohnungsordnungen nur dann unterstellt werden, wenn dafür ein besonderes Bedürfnis vorliegt. 3

rungen, die

Auf Grund der Wohnungsordnungen sollen Anforde den Wohnungsinhaber zu einem Wohnungswechsel nötigen, bei Miet⸗ zu de wohnungen in der Regel nur gestellt werden, wenn die Wohnungen ur⸗ nach Etlaß der Wohnungsordnung bezogen werden oder das Miet⸗* ö verhältnis nach diesem Zeitpunkte verlängert oder trotz Zulässigkeit der Kündigung oder länger als sechs Monate fortgesetzt wird. . (1) Wohnungen, die von mehreren Mietern gemeinschastlich ge⸗ nietet werden, gelten hinsichtlich der Zahl der Räume 1 Abs. 1 Nr. 1) als zwischen ihnen geteilt.

(2) Räume, die miteinander in unmittelbarer offener Verbindung S (Zimmer und Alkoven, Butzen und dergleichen), gelten als ein daum.

§ 4. (1) Ausgenommen von den Vorschriften der Artikel 5, 6 sind Schlösser des Königs und der Mitglieder des Königshauses und des Hohenzollernschen Fürstenhauses einschließlich der zugehörigen Neben⸗ gebäude. 172) Das gleiche gilt von Schlössern der Mitalieder des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen Fürsten⸗ hauses und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses in den Landesteilen, welche der Landeshoheit ihres Hauses unterstanden haben, und von Schlössern der Herzoglich Schleswig⸗Holsteinschen Fürstenhäuser in der Provinz Schleswig⸗Holstein. b

Artikel8.

Bereitstellung staatlicher Mittel.

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§ 1. Zur Förderung der gemeinnützigen Bautätigkeit wird der Staats⸗

trag von zwanzig Millionen Mark zur Verfügung Beteiligung des Staates mit Stammeinlagen bei

regierung ein Betr gestellt, der zur gemeinnützigen B

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DẽS auvereinigungen zu verwenden ist.

(1) Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach § 1 erforderlichen Summe Stiaatés ldverschreibungen auszu⸗ geben. An Stelle der Staatsschuldverschreibungen können vorüber⸗ gehend Schatzanweisungen ausgegeben werden. Der Fällgkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. b

2) Der Finanzminister wird ermächtigt, die Mittel zur Cin⸗ lösung dieser Schatzamreisungen durch Ausgabe von neuen Schatz⸗ amveisungen und von Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nemnnmbhetrage zu beschaffen. Die Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 1 (9) Schatzanweisuͤngen oder Schuldverschreibungen, die zur Ein⸗ lösung von fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat bie

werden

Auf

ö“ ferung der Wohnungsverhaltnisse, namentlich der Darccn Für Gemeinden mit mehr als

Durchführung der Wehnungsaufsicht sind ein oder mehrere für eer Aussichtsbeherde die Errichtung eines den vorstehenden Be⸗ durch Anordnung der Aufsichtsbehörde die Anstellung besonderer sach⸗

Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des Finang⸗

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ministers 14 Tage vor dem halten. (4) D Zei wunkte Beträgen, zu welchem verschreibungen ausgegeben werden

die Vorschriften des Gesetzes, taatsanleihen, vom 19.

Maßgebend

nungsordnungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1 2

2

Graf von

eing⸗fügt:

Fälligkeitetermine zur Verfügung zu ie Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem beginnen, nit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz⸗ sungen aufhört. Wann, durch welche Stelle und in welchen 7, z) Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der Kündi⸗ nd zu welchen Kursen die Schatzanweisungen und die Schuld⸗ verbunge den sollen, bestimmt der Finanzminister. drigen kommen wegen der Verwaltung und Tilgung der Anleihe zes, betreffend die Konsolidation preußischer * 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des es, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, vom 8. März Eesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes, betreffend die Bildung Ausgleichsfonds für die Eisenbahnverwaltung, vom 3. Mai 1903 samml. S. 155) zur Anwendung. Aaitker g. Schlußz⸗ und Uebergangsbestimmungen. die Berechnung der Einwobhnerzahl einer Ge⸗ er oder eines Gutsbezirkes ist hinsichtlich der Bestimmungen

r. 88 (gsotiges 8 192 1 Nolrer se Gesetzes die durch die jedesmal letzte Volkszählung ermittelte der ortsanwesenden Zivilbevölkerung.

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§ 2. der Aufstellung und Amrendung der Bau⸗ und 1 n und bei der Ausithung der Wohnungsaufsicht is nicht ein überwiegendes Interesse der Gesundheit oder chkeit entgegensteht, das Interesse des Denkmal⸗ und Heimat⸗ g zu berücksichngen. ) In Zweifelsfällen sind Sachverständige zu hören.

Diejes 2 „April 1918 in Kraft. 29* Bestehende Wohnungsordnungen bleiben zum Ablauf IProg na Hdom ErfrI1„3 A 7 29 391» 3 11“ dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung, sie nicht schon vorher durch Wohnungsordnungen gemãß zes ersetzt worden sind,

ecr.

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[5 dieses Gese

9. 4 4 ½ 111765 481 84 2 4 2 (3) Bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes können zu seiner

hrung Weohnungsordnungen erlassen und die zu diesem Behufe ndigen Anordnungen und Beschlüsse erlassen werden.

Irkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift eigedrucktem Königlichen Infiegel.

Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918.

(Siegel.) Wilhelm.

Graf von Hertling. Friedberg. n Breitenbach. Sydow. von Stein. Roedern. von Waldow. Spahn.I Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Hergt. Wallraf..

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Nachtrag

em Statut der Kur⸗ und Neumärki chen Ritterschaftlichen Darkeharn asf,

Das durch Allerhöchsten Erlaß vom 8. Januar 1873 ge⸗ nehmigte Statut der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen

Darlehnskasse mit den durch Alerhöchste Erlass 2. Mai 1877,223,arz 18en, ) höchste Erlasse vom 12. Mai 1910 genehmigten Nachträgen wird, wie solgt, abgeänderl:

18. Februar 1901 und 28 Februar In § 5 werden hinter Absatz 2 folgende Abfätze 3, 4 und 5

Abs. 3. „Der Reingewinn ist einem Kursausgleichsfonds so lange zu überweisen, dis dieser Fonds die Höhe von 9 vp des Wertes, mit welchem die eigeven Wertpaviere der Darlehnskasse in die Bilanz eingestelt worden sind, mindestens aber 1 000 000 erreicht hat.“

8* .4. Der Kursausgleicktf nos muß davernd in dieser Höhe erhalten bezw. auf diese Höhe wieder gebracht n erden und dient ausschlt lich zur Deckung erwaiger Kurs⸗ verlufte in den eigenen Werrpapi ꝛen der Parlebnskasse.“

8 Abf. 5. Der Kursausgleichsfends veibleibt der Dar⸗ lehr gtasse zur Verstärkung ih er Betriere mittes; eine ge⸗ sender e Anegung des Fonds findet nicht statt.“

2) Der bisherige Absatz 3 des § 5 A a. a. O. erhä Absen 6enbiet deehslasn § 5 Aa. a. O. erhält ale neue

9 .„Nach Ansammlung des Kursaustleickssands fließt der Reingemian dem Allgemetnen Reserbeonde der Darlehns

kafse zu.“

) Die bieherigen Absätze 4. 5 n u als 2 c , b berigen Aöscte4 5 und 6 der § 5A c. a.D. 11

86 Kur⸗ und Neumärkische Haupt⸗Ritterschaf

und 9 wie bisher.

1

8 Nachtra g

nreglementarischen Bestimmungen des

und Nenmärtischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Instituts.

Der § 2 des mittels Allerhöchsten Erla n 28. F

1910 788. & Es mf höchf sses vom 28. Februar betreffend die vom Kur⸗ bepfandbrieften Güter zur Herstellun dauerade wirtschaftliche (in der Fassung des abgeändert, daß

landesherrlich genehmigten Regulativs, Hergaben von Darlehen an die Eigentümer der und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗Institut r g von Anlagen, die eine Verbesserung der Güter gewährleisten Nachtrags vom 27. April 1914) wird

) im ersten Satze zwischen den Wovrten unmittelbaren Anschluß“ die Worꝛe 5 Rgel“ und

inter den ersten Satz der neue Satz eingeschoben wird:

„Aklösrare Renten, Sns Beren net;.

anderer Art föonen ecber nach Ermessen der Haupt⸗Ritier⸗

schafts⸗ Dienkeien auzoahmsweile ihre Stelle im Grundbuche

der dem ei zutra. enden Da lehne überhaupt oder nur vor⸗

fig fon eiren den Umständen entsprechenden Zeitraum be⸗

balten; iht Betrau it as arn nebit 2 jährken Zinsen von

dem senst zulätsigen Darlehne ia Abzug zu bringen.“

(Sügel)

„müssen“ und „im tingeschoben werden „in

Die von der Generalversammlung des Kur⸗ 2 . ersan g des Kur⸗ und Neu⸗ märkischen Ritterschaftlichen Kredit⸗-Instttuts am 19. Deze

8 2 8 Onn . mber 1917 beschlossenen Nachträge zu 8b 1) den reglementarischen Bestimmungen des Kredit⸗In⸗

stituts, und zwar zu dem am 28. nehmigten Regulatio in der vom 27. Aprit 1914,

28. Februar 1910 ge⸗ Fassung des Nachtrags

2) dem Statut der Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaft⸗

lichen Darlehnskasse hierdurch genehmigt.

Berlin, den 16. März 1918.

Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs.

Das Staatsministerium. von Eisenhart⸗Rothe.

8

1 8 ——