2. Paktt; aßuc angegebeunen Wert und Pakete mit Werlaug
A. Das Pagto bcträgt geographischen Meilen): bis zum Gewichte] bis 10 von einschlieslich Zone 1
558——
25 Pt. 50 Pf. 50 Pf. 50 Pf. 50 Ff. 50 Pf. 5 Pf. 10 Pf. 20 Pf. 30 Pf. 40 Pf. 50 Pf. Hierzu treten als Neichsabgabe folgende Zuschläge I. für Pakete bis 5 kg a) auf Entfernungen innerhalb der Zone 1 b) auf alle weiteren Entfernungen. II. für Pakete über 5 kg 8 Entfernungen innerhalb der Zone 1 10 .„.) b) auf alle weiteren Entferuungen 20 „ Für nicht freigemachte Pakete bis 5 kg einschließlich wird ein Portozuschlag von 10 Pf. erhoben. Portopflichtige Dienst⸗ sendungen unterliegen diesem Zuschlag nicht. Für die als Tperrgut zu behandelnden Pakete wird das
für Pakete auf Entfemmungen (in 10 — 20 20 — 50 59 — 100/ 100 — 150 üer 150 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5 Zene 6
50 kg für je 1 kg öbr
19
. 2 San* 7] 8
Allgemeines. Den Paketen dürfen zurzeit allgemein Briefe oder briefliche Mitteilungen nicht beigefügt werden; auch dürfen sie außer einer Nechnung (Faktura) keine anderen Geschäfts⸗ papiere enthalten. Wegen der in Faͤllen dringendsten Bedürfnisses zugelassenen Ausnahmen erteilen die Postanstalten Auskunft.
Jeder Paketkarte sind Zollinhaltserklärungen für das Ausland sowie ein für die Warenverkehrsstatistik bestimmtes Doppel auf grünem Papier in deutscher Sprache beizufugen. In der unten angegebenen Zahl der erforderlichen Inhaltserklärungen ist das Doppel mit einbegriffen.
Außerdem sst zurzeit noch ein zweites Doppel der Inhalts⸗ erklärung auf grünem Papier beizufügen. (Für Pakete nach Luxem⸗ burg sind künftig zwei grüne Zollinhaltserklärungen erforderlich.) Die Ueberschrift der beiden grünen Inhaltserklärungen muß in:
„ ““
(zum Zwecke der Zollabfertigung)“ “ ändert werden. Die Waren sind in handelsüblicher Weise so genau zu heichnen, daß beurteilt werden kann, ob sie unter die Ausfuhrverbote Uen. In der Spulte „Bemerkungen“ hat der Absender zu erklären:
„Enthält außer der Faktura keine 1. Mitteilungen.“
Ausfuhrerklärungen sind vom Absender selbst, bei juristischen
sonen von dem gesetzmaͤßigen Vertreter (bei Handelsfirmen von dem
ber oder einem der ins Handelsregister eingetragenen Bevoll⸗
1 — u voll⸗
ziehen; ein etwa vorhandener Firmenstempel ist beizudrücken. Die Post⸗ anstalten können über die Persönlichkeit des Auflieferers einen Ausweis ver⸗
— — —, EaI nns 4—
F. Paketsendungen.
abt nach Orien innerhalb des Deutschen Neichspo
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richt aler der Portozuschlag und die Versicherungsgebühr) um die Hälfte erböht. Als Sperrgut gelten alle Parete, die a. in irgend einer Ausdevnung 1 ½ m überschreiten oder b. in einer Ausdehnung 1 m, in einer anderen ½ m überschreiten und dabei weniger als 10 kg wiegen oder c. sich ihrer Beschaffenheit nach nicht bequem mit anderen Gegenständen verladen lassen, daher bei der Verladung einen unver⸗ hältnismäßig großen Raum in Anspruch nehmen, oder die überhaupt eine besonders sorgsame Behandlung erfordern, z. B. Körbe mit Pflanzen und Gesträuchen, Käfige, leer oder mit lebenden Tieren, leere Zigarrenkisten in großen Bunden, Hutschachteln oder Kartons in Holzgestellen, Möbel, Korbgeflechte (Blumentische, Kinderwagen usw.), Spinnräder, Fahrräder und dergleichen, d. in ihren Gesamtabhmessungen (Höhe, Breite und Länge) 1,5 m überschreiten und dabei 5 kg oder weniger wiegen. Jedoch gelten Pakete bis 105 cm Länge, deren Breite und Dicke zusammengenommen nicht mehr als 40 cm beträgt, nur dann als Sperrgut, wenn sie lebende Tiere enthalten. Pakete mit lebenden Hummern, Austern, Muscheln, Krebsen u. dgl. Schaltieren sowie mit lebenden Blutegeln sind nur dann als sperrig zu tarieren, wenn der Inbalt auf der Paketkarte oder auf der Sendung selbst als lebende Tiere angegeben ist, oder die Sendungen nach der Art ihrer
langen und, falls dies abgelehnt wird die Annahme des Pakets verweigern⸗
Zu jedem Paket müssen vom Absender besondere Begleit⸗ papiere (Paketkarten, Zollinhaltserklärungen usw.) ausgestellt werden. Auf⸗ oder Einklebungen irgendwelcher Art dürsen auf den Ab⸗ schnitten der Pakerkarten bis auf weiteres nicht angebracht werden. Das Verbot gilt auch für den Verkehr nach den mit Deutschland verbündeten Ländern und nach den besetzten feindlichen Gebieten.
Die Vorausbezahlung des Portos bildet die Regel. Luxemburg (ausschl. der Pakete mit Nachnahme und der dringenden Pakete) können jedoch auch nicht freigemacht abgesandt werden. Für Nachnahmen in Mark und Pf. anzugeben) mit nachstehenden Ausnahmen be⸗
ondere Gebühr von 1 Pf. für je 1 ℳ, mindestens 20 Pf.; Postanweisungs⸗
gebühren werden nicht abgezogen. Für Nachnahmen nach Bosnien⸗ u Oesterreich mit Liechtenstein, Polen und Ungarn werden nur 10 Pf. Vorzeigegehühr erhoben; Uebermittlung des eingezogenen Betrags erfolgt gegen die gewöhnliche Postanweis ““ Zahlungsmittel, die auf augländische Währung lauten, und Zahlungs⸗ mittel, die auf deutsche Reichswährung lauten, dürfen nach dem Aus⸗ land nicht in demselben Wertpakete versandt werden. Als Zahlungs⸗ zittel gelten außer Geldsorten, Pavpiergeld, Banknoten und dergleichen, auch Anweisungen, Schecke und Wechsel. Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland, die Zahlungsmittel in ausländischer Währung im Gesamtwerte von mehr als 500 ℳ enthalten, werden nur an⸗ genommen, wenn der Nachweis geführt wi
wird, daß diese bei einer
Pakete nach
figcbicts sowle nach Bayern und Würtemberg. Verpackung eine besondere Behandlung während der Postbet erfordern. 1 1“ Die Pakeisendungen sind tunlichst frei zu machen. B. Fär Vakete niit Wertaugabe wird erhoben: 1) das . ehne Wertangabe zu entrichtende Porto (siehe unten 1. 9) Versicherungsgebühr gleich:naͤßig 5 Pf. für je oder einen Teil von 300 ℳ, mindestens jedoch 10 Pf., ohne Untersche 1 un
der Entfernung. 88 C. Die Einschreibung bei Privatpaketen ist bis auf weiter⸗ ausgeschlossen. eres D. Für Nachnahmepakete (N. zulässig bis 800 ℳ) wird gut⸗ dem Porto erhoben: 1) 10 Pf. Vorzeigegebühr, 2) im Falle der Fe löfung die Postanweisungsgebühr fuͤr Uebersendung des eingezogene Nachnahmebetrags. ezogenen E. Dringende Pakete müssen freigemacht sein. B. dere Gebühr gußer Porto und etwaigem Eilbestellgelde 1 ℳ. son. F. Die Versendung mehrerer Pakete mit einer Pakerkarte bis auf weiteres nicht gestattet. tte is G. Es empfiehlt sich, in die Pakete obenauf ein Doppel der Aaf⸗ schrift zu legen. 1 der Au⸗
I. Freigemachte Pakete im Gewichte bis 3 bz. 5 Ks („Pofwakete“) nach dem Auslande.
Devisenstelle erworben sind, oder wenn eine Erklärung der Reichtboeng ur Absendung vorgelcgt wird. Die als Devisenstellen bestimmtn Banken und Firmen und die bei Feststellung des Gesamtwertes 1 wendenden Umrechnungskurse sind bei den Postanstalten zu erfra 9 Pakete mit Wertangabe nach dem Ausland (ohne Luxemburg), dien deursche Reichswährung lautende Zahlunzsmittel enthalten werden nur angenommen, wenn eine Einwilligungserklärung so Reichsbank vorgelegt Ohne Einwilligung der Reichsbank i nur gestattet, an dieselbe im Ausland ansässige Person oder sirm innerhalb eines Kalendertags auf deutsche Reichswährung lantents Zahlungsmittel bis 1000 ℳ, innerhalb eines Kalendermonats ldo⸗ nicht mehr als insgesamt 3000 ℳ, zu versenden. Wertpakete nach den Ausland mit Wertpapieren, aus denen ein im Ausland ansäfste Schuldner haftet oder durch die eine Beteiligung an einem in Ausland ansässigen Unternehmen veehrieft ist, einschl. der Zeugriße über die Beteiligung an ausländischen Attiengesellschaften, dürfe zur von der Reichsbank oder einer im Inland ansässigen Person terr Firma, die gewerbsmäßig Bankiergeschäfte betreibt, abgesant werden. — Ueber bestehende Beschräntungen bezüglich Ausdehnn und Umfang der „Poswakete“ vpach einzelnen Ländern erteilen a Postanstalten Auskunft; ebenso über “ nach dem Art, lande (Paketsendungen, welche den Bedingungen für „Postpakeie nicht enisprechen) und im Verkehr mit welchen Ländern die Zahlung der Zollbeträge durch den Absender (un Verkehr mit einigen Ländm auch nachtraglich) gestattet ist.
wird
Der
Bestimmungeslan
ges Zoll⸗I bis zum rklaͤrungen
Sprache
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exweg ber 4ꝓ.—4 b K. Ab. 9-2.
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Bemerlungen 1 [W = Wertangabe zulässig. N = Nachnahme zulässig. 8 .= Eilbestellung zulaͤssig.]
1) Belgien (nur nach bestimmten Orten im Gebict des General⸗ gouvernements in Belgien).
2) Boenien⸗Herzegowina a) 8 b) über
üͤber Oesterresch.. . . . Oesterreich und Ungarn
)
) Bulgarien
9) Dänemark mit Grönlad nreraeh esre .8 111“ 6) Miecberk . 7) Norwegen über Dänemark oder Schweden. 8) Oesterreich mit Liechtenstei) . . 8a) Volen (Generalgouxernements Warschau und Lublin) 9 Tchweden * . 28 2. 5 2⁴ 4 — 2* DJJ0“ 11) Türkei (Bis auf weiteres eingestellt). 12) Ungarn ) “
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*) Der Pakewerkehr nach der Bukowina, nach Dalmatien, dem Küstenlande, Galizien und nach Tirol ist bis auf weiteres Be⸗ schränkungen unterworfen, worüber die Postanstalten nähere Auskunft erteilen.
**) Für Pakete nach Luxemburg sind zwei grüne †) Der Paketverkehr i
ft bis auf TI1 11““ 88 8
1) DTie Länge elner Tarworts ist sesigefetzt auf zuchstaben bei vfeener Sprache sder 10 Buchstaben bei verabredeter Sprache ober auf 5 Zifsern. Mindestbetrag für ein ewöhnliches Telegramm im Stadtverkehr 40 Pf., im übrigen Inlandsverkehr und nach Luxemburg und Oesterreich 60 Pf., nach Bosnien⸗Herzegowina und Ungarn 70 Pf., nach Polen und Rußland 1 M. 60 Vf., nach dem üͤbrigen Auslande 50 Pf. Durch 5 nicht teilbare Pfennih⸗ beträge der Telegrammgebühr (ohne die Reichsabgabe) sind auf solche zu erhöhen. Die Worttaxen gelten tür den billigsten oder für den gebräuchlichsten Weg, füͤr andere Wege sind sie bei den Telegraphenämtern zu ersragen.
2) Satzzeichen, Bindeßtriche und Auslaszeichen werden im inneren deutschen Verkehr, einzeln angewandt, kostenfrei mitbefördert. Im Auslandsverkehr werden sie nur auf Verlangen des Absenders mittelegraphiert und dann auch taxert. Punkte, Beiftriche, Doxppolpunkte, Bindestriche und Bruchstriche, zur Bildung von Zahlen benutzt, gelten als je eine Ziffer.
8) Für dringende Telegramme wird die Wortgebühr dreifach, die Reichsabgabe jedoch nur einsach berechnet.
Ueber die Beschränkungen im Telegrammverkehr mit dem nichte⸗ seindlichen Ausland geben die bei den Berkehrsanstalten ausge⸗ hängten Bekanntmachungen Auskunft.
4) Im Verkehr innerhalb Deutschlands sowie nach Bosnien⸗Herzegowina, Oesterreich und Ungarn wird für das vorauszubezahlende Antworts⸗ trelegramm =RP= die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern berechnet. Wird eine dringende Antwort verlanat, so ist =RPD=z zu sezen. Soll die Gebühr für eine Antwoöort von mehr als 10 Börtern vorausbezahlt werden, so ist dles besonders anzugeben, z. B. =AP 20 = oder =RPI, 20=2. Im Verkehr mit dem übrigen Ausland ist die Zahl der für das Antworttelegramm voraus⸗ bezahlten Wörter in jedem Fall anzugeben, z. B. =KPG⸗= oder =RPD 10=.
5) Für die Vergleichung eines Telegramms =T0C= wird ein Viertel der Gebühr — ohne die Reichsabgabe — für ein gewöhnliches Telegramm von gleicher Wortzahl
Zollinbaltserklärungen (ehe Vorbemerkungen: Allgemeines) erforderlich. weiteres Beschränkungen unterworfen. Nähere Auskunft ertcilen die Postanstalten.
e Geonhr greich de eines gewöhnlichem Telegramms von 5 Wörtern füͤr denselben Ort und denselbven Weg; fuür dringende telegraphische Empfangsanzeige =—P0D= erhöht sich diese Gebühr auf das Dreitache. Fuͤr briefliche Empfangsanzeige =PCP— find im Verkehr mit dem Auslande 20 Pf im voraus zu entrichten. Für briefliche Empfangs⸗ anzeigen des inneren deutschen Verkehrs wird keine besondere Gebühr erhoben. Telegramme mit Emifangsanzeigs sind bis auf weiteres nicht zu- zelasgen.
8 7) Bei der Aufgabe eines auf Verlangen des Absenders nachzu⸗ sendenden Telegramms =FS= ist nur die auf die erste Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten; die Nachsendungsgebühren hat der Empfänger zu bezahlen — Telegramme, die auf Berlangen des Empfängers nachgesandt werden, find mit „Rachgesandt von“ (Rzexpedié den zu bezeichnen. Der Antragsteller ist zur Nach⸗ zahlung der Gebühren verpflichtst, wenn sie am Bestimmungsorte nicht eingezogen werden können
8) Telegramme mit der Bezeichnung „telegraphenlagernd“ =TR= ober „postlagernb“ =GP= sind zulässig. Die mit dem Vermerke „Tages“ (Jour) versehenen Telegramme werden nicht während der Nacht (in Deutschland nicht von 10 Uhr Abends dis 6 Uhr Morgens) bestelt; eine Verpstichtung, die während der Nacht aufgenommenen Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur, wenn sie den Vermerk „Nachts“ (Nuit) tragen oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. Telegramme, die von der Beftimmungstelegraphenanstalt als cingeschriebene Briefe zur Post gegeben werden sollen, sind mit dem Vermerke =LR= oder, sofern es sich zugleich um postlagernde Telegramme handelt, mit dem Vermerke =GPE= zu versehen; für die Einschreibung hat der Absender innerhalb Dentschlands 20 Pf. zu entrichten. Für Tele⸗ gramme, die durch die Post nach einem anderen als dem telegraphischen Beftimmungs⸗ lande weiterzubefördern sind, beträgt die vom Absender vorauszubezahlende Gebühr, je nachdem die Anschrift die Angabe „Poft“ (Weitersendung als gewöhnlicher Brief) oder die Angabe =PR enthalt 20 cder 40 Pf.
9) Innerhalb Deurschlands kann der Absen g
2 EEnn
————
Europäischer Vorschrifteubereich:
Curopäischer Vorschriftenbereich:
en anen aas A .
In der Spalte „Sprache“ bedeutet: d. = deutsch, e. = dag.
f. = französtisch, h. = holländisch, Do. = oder; d. h. es ist dem Abfender freigestellt, ob er die eine oder die andere Sprache anwenden will. ennnüünnünnꝑvngnnnernn ¹
) S Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzulässfig; N bis 800 ℳ.
) W unbegrenzt.
) W bis 300 ℳ. Schristliche Mitteilungen auf den Paketkarten sind unzullstg. W unbegrenzt: N bis 800 ℳ, ausgenommen nach Grönland. Nur nach Tlunenag elbfi: dringende Patete zulässig; E nach Postorten.
Für den Grenzverkehr (1. Zone) nur 45 Pf. VI unbegrenzt; N. bis 600 8, E. Dringende Pakete und Einschreibpakete zulässig. Einschreibgebühr 20 Ft. W bis 860 ℳ; N bis 800 3; E. 8
W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E nach best. Orten.
h W unbegrenzt mit e der örtlichen Beschränkungen; N bis 90% , B ausgenommen nach der Bukowina. Dringende Valete, die in keiner Richtung meht als 60 cm messen, zulässig, ausgenommen nach der Bukcwina, Dalmatien und da bsterreichischen Inseln im Adriatischen Meerec. Nach einer Anzahl Orte in Dalmatze, im Küstenlande und Tirol sind schriftliche Mitteilungen auf den Pakertarten unzulissa. Schriftliche Mineilungen auf den Paketkarten find unzulässig. N bi I0 *ℳ. de Palete sind im Gencralgouvernement Warschau von der stimm ungsposanswlt gegen eine Gebühr von 10 Pf. auf Grund von Benachrichtiguungsschreiben abuholen.
9) W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; dringende Palete zulässig; E nur nach Loßoum mit Bestelldienst. W unbegrenzt; N bis 800 ℳ; E.
Nur nach beft. Orten; W bis 400 ℳ: N bis 400 ℳ. Schriftliche Witteilungen auf den Pakerkarten find unzulässig. Bis auf weiteres darf ein Abfender tkzllh böchstens 20 Pakete einliesern.
12) W unbegrenzt; N bis 600 ℳ. Dringende Pakete nicht zulässig. Schriftliche Mitteilungen
unzulässig. 8
10⁰) 11)
durch Eilboten =XP-= ohne Rücksicht auf die Entfernung mit 40 Pf. für sedes 19 granm vorausbezahlen. Dieselbe Gebühr hat der Absender etnes Telegramms dcgh bezahlter Antwort fur die Eilbestelling des Antworrstelegramms vorauszube;age =KXP=z. Wird der Eilbotenlohn sowohl für das Ursprungstelegramm als auch st das Antwortstelegramm vorausbezahlt, so hat der Permert =XP= =RXP= zu laun Hat der Absender nichts vorausbezahlt, so werden die wirklich erwachsenden Aaslon vom Empfänger oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist oder die Zahlung dur weigert, nachträglich vom Absender eingezogen. Die Kosten für die Weitertene derung der Telegramme durch Eilboten im Auslande hat in der Regel der Empferic zu tragen. Solche Telegramme find mit dem Bermer! „Exprè's“ zu versehen. - ver Absender die Höhe des Botentohnes und will er ihn vorausbezahlen, so läbu g Vermerk =XPr=, wobei die erhobene Gebühr (1) in Franken (zu 80 Pf.) ausget wird. Ift der Betrag des Botenlohnes dem Absender nicht bekaunt und will er ihn tor dem vorausbezahlen, so hat er außer einem für den Botenlohn zu hinterlegenden ve- entweder für vie telegraphische Meldung des Yotenlohnes =XPT= die Cebühe 1 ein Telegramm von 5 Wörtern für denselben Ort und denserben Weg, oder füͤr die drie⸗ liche Neldung =XPP= 20 Pf zu zahlen. Bei Telegrammen nach solchen 88 welche die Beförderungstosten einbeitlich festgesett und bekanntgegeben haben, sn. bei diesen Ländern angegebenen Kosten unbedingt vom Absender zu be zablet In diesem Falle erhält das Telegramm vor der Anschrift den Vermerk =P; 8 10, Daz zu vervielfältigende Telegramm =TMxX= wird, alle Anschriften 8. Wortzahl einbezogen, als ein einziges Telegramm berechnet. Neben der Boftzens werden fur jede einzelne Vervielfältigung für je 100 Wörter oder einen Teil da 40 Pf. erboben Fur dringende Telegramme erhöht sich dieser Betrag auf 80 Pü. 92 11) Die Vermerke =D==. =EP 6=, =IC==⸗, Tages usw. zählen als he1 und sind vor die Anschrift zu setzen. vs 12) Eine Qutttung über entrichtete Gebuhren wird gegen Zahlung von 10 Pf.2 n 13) Für die Mitnahme jedes Telegramms bvurch den Telegraphenboten! Landbriefträger nach der Telegraphenanstalt werden 10 Pf. Zuschlag erhoben.
mrmsemRQmEREsEnnn 1 A 2
Europäischer Vorschriftenbereich:
—,
D — land * 2 8 2. 8* 80 2 0 90 90 * 90. 9 20 Heseh Stadttelegrammme .. Zu der Worttaxe wird — ausgenommen bei den Presse⸗ telegrammen — eine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedein Wort mindestens 10 Pf. von jedem Telegramme erhoben. Bei Berechnung der Reichsabgabe sich er⸗ gebende, die Mindestgebühr von 10 Pf. übersteigende Beträge sind, wenn sie auf 2 und 6 endigen, nach unten, wenn sie auf 4 und 8 endigen, nach oben auf die nächste durch 5 teilbare Zahl abzurunden. Belgien 88 nach Brüssel, Lüttich und Vervters und deren Vor⸗ und Nachbarorten sowie nach Antwerpen, Halle (Belgien), Hasselt, Huy, Löwen, Mecheln, Namur, Tiener, Sint⸗Truiden, Tongern und Welken⸗ raedt. Nur offene deutsche Sprache dulsigh, “ Bosnien⸗Herzegowinga (über Verkehrsbeschränkungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft) . Bulgarien . . . . veheeer⸗ (für =XP= v. Abs. 75 Pf.): gewöhnliche Tel. Pressetelgaegmmwhehehe . . Griechenland (Verkehr bis auf weiteres re g 3 Luxemburg (nur offene deutsche Sprache zulässig). Niederlande für =XP= v. Abs. 36 Pf.): gewöhnliche Tel. 19 Pressetelegramie . . *) Einschließlich der Reichsabgabe die 8 Vorbem
9 . Telagrammgebühr f. unter 1) der Vo
10
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2 pf. von hsa n.
8*)
89
5 Rorwegen: gewöhnliche Telegramme..
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[Oecerreich mit Liechtenstein (über Verkehrsbeschrän⸗ kungen erteilen die Telegraphenanstalten Auskunft) ewöhnliche Telegramimuae . .. Presessss 16*
Polen, Gebiet des Generalgouvernements Warschan (nur nach Alexandrowo, Bendzin, Brze⸗ zinn, Ciechanow, Ciechocinek, Czenstochau, Garwolin, Gombin, Gostynin, Grajewo, Grodzisk, Grojee, Kalisch, Kolno Kolo, Konin, Kutno, Lenezvca, Lipno, Lodz, Lomza, Lowicz, Lukow, Makow, Mazowieck, Minsk Mazowiecki, Mlawa, Nasielsk, Ostrolenka, Ostrow (Gouv. Lomzc), Ozorkow, Pabianice, Peisern UPfsdry Plock, Plonsk, Przasnysz, er Radzymin, Nawa, Rozan, Rypin, Siedlce, Sieradz,
Sierpe, Skierniewice, Slupca, Sochaczew, Soko⸗
low, Sosnowice, Szezuczyn, Tluszez, Tomaszow
(Kr. Brzeziny), Turek, Warschau, Wengrow, Wielun,
Wloclawek, Wyszkow, Wyszogrod, Zambrowo,
Zawiercie, Zdunska Wola, err Zyrardow. (Nur
6
29 1 8 2894 offene deutsche Sprache zulässig).
Zu der Worttaxe wird eine Reichsabgabe von 1
15 1 Wort, mindestens 10 Pf. von jedem Telegranm beträgt. Wegen der Abrundung der Reichsabgabe s. unter Deutschland,
Pf. von jedem Wort, mindestens 10 Pl. von
jedem Telegramm erhoben.
Rußland, Postgebiet des Oberbefehlshabers Ost 8 nach Augustow, Bausk, Bialowies, Bialystok, Bielsk, Brzostowica Wielka, Dombrowo, Goldingen, Grodno, Hasenvoth, Janow, Kalwarja, Knvszyn, Kowno, Libau, Lida, Lunno, Mariampvol, Mitau, Olita, Poniewiez, Riga, Rossienie, Russ. Krot⸗ tingen, Schaulen, Seinv, Siemiatveze, Skaudwile, Sokolka, Suwalki, Swiglocz, Talssen, Telsze, Tuckum, Wilkomierz, Wilkowischki, Wilna, Windau, Wladis⸗ lawor, Wolkowysk. Nur offene deutsche Sprache zu⸗ 144A4*“ Zu der Worttaxe wirdeine Reichsabgabe von 2 Pf. von jedem Wort, mind. 10 Pf. von jedem Telegr. erhoben.
Schweden: gewöhnliche Telegramte .
Schweiz . . 8 2 e 2. 8 4 . * ’. 2* 2 *
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Türkei, europäische und astatische, sowie Medina 9 6“ “
Ungarn (über — erteilen die 81
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Telegraphenanstalten Auskunft): gewöhnliche Tel. — Pressetelegramme... C““ . der Abrundung
—7
wegen
Verlag der Königlichen Geschäftsstelle des Deutschen Reichsanzeigers und Tal. Preuß. Staatsanzeigers (Mengering). Drud der Norddeutschen Buchdrucerch und Verlags⸗Anstalt, Berlin SW. 48,
WilhAustr
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 6 ℳ 30 f. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; sür Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertriehen für Aelbstabholer
auch die Königliche Geschästastelle SW. 48, Wilhelmstr. 32.
Cinzelne Nummern kosten 25 Pf.
Inhalt des amtlichen Peiles. Orbensverleihungen ꝛc. Deutsches Reich.
u“ 8
Ernennungen ꝛc.
Bekanntmachungen, betreffend Liquidation franzöfischer Unter⸗
nehmungen bezw. von Unternehmungen ausgebürgerter oder landesflüchtiger Personen.
Bekanntmachung, betreffend das Schiedsgericht bei Streitig⸗ 88 8 der Gemüsekonseroen⸗Kriegsgesellschaft in Braunschweig. 1
vekanntmachung, betreffend Zwangsverwaltung franzöfischer Unternehmungen. 8
Handelsverbot.
8 Königreich Preußen. Ernenmmngen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen und sonstige Personalveränderungen. 1 dahngs Erlaß, betreffend Verlängerung der Ermächtigung zur wider⸗ dche zinslosen Stundung forstfiskalischer Pacht⸗ und setzinsen. Bekanntmachung, betreffend das Felix Mendelassohn⸗Bartholdy⸗ Staatsstipendium für Musiker. Saaumfn genge betreffend die Erteilung einer Markscheider⸗ onzession. Aufhebungen von Handelsverboten. — Handelsverbote. vss betreffend die Ausgabe der Nummer 10 der Preußischen e
setzsammlung. Erste Beilage: Fecthgnegna, in der Woche vom 24. bis 30. März d. J.
zu Kriegswohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Samm⸗ lungen und Vertriebe von Gegenständen.
Amtliches.
Seine Majestät der König haben Alergnädigst geruht: dem Königlichen Konzertmeister a. D., Professor Dessau in Charlottenburg den Roten Adlerorden vierter Klasse, dem Geheimen Oberjustizrat Gutsche, bisher Mitglied des Oberlandeskulturgerichts in Berlin, den Königlichen Kronen⸗ orden zweiter Klasse, dem Amtsgerichtsrat a. D. Dr. Schwartzkopff in hhetenhgeg eehend den Königlichen Kronenorden dritter e
dem Eisenbahnkassenvorsteher a. D. Oschatz in Rostock, dem Eisenbahngütervorsteher a. D. Steinberg in hütesfalh und dem Zollassistenten a. D. Simon in Hochheim bei Erfurt den Königlichen Kronenorden vierter Klasse,
dem Lehrer a. D. Gerlach in Geihedorf, Kreis Lauban, den Abler der Inhaber des Königlichen Hausordens von Hohen⸗
zollern,
dem Oherbahnassistenten a. D. Höpfner in Delitzsch und dem Zollassistenten a D. Krautwald in Berlin⸗Pankow das Verdienstkreuz in Gold,
dem Eisenbahnlokomotivführer a. D. Dwornik in Forst,
Laufitz, das Verdienstkreuz in Silber,
8 nn Gastwirt Fürböter in Techow, Kreis Ostprignitz, 1' dem Königlichen Schloßdiener a. D. Kohse in Eiche, reis Osthavelland, das Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens, g dem städtischen Maschinenführer a. D. Schumacher in Berlen dem Eisenbahnweichensteller a. D Pluta in Preilack, dandkreis Kottbus, dem Eisenbahnhilfswerkführer a. D. Sitte in Hoverswerda, dem Eisenbahnhilfspförtner a. D. Zschuppe 8 obrilugk, Kreis Luckau, den Eisenbahnschrankenwärler 1 Hönicke in Dietrichsdorf, Kreis Wittenberg, und Leh⸗ Genn in Schönwalde, Kreis Luckau, und dem bisherigen Chen ahnbetriebzarbeiter Spielau in Dessau das Allgemeine Frlsöch n
em bisherigen Bahnhofsarbeiter Schubert in Leipzig das Allgemeine Ehrenzeichen in Bronze zu verleihen.
8
8 Dentsches Reich. eine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator im
R 2 e aennn des Innern Henze den Charakter als Rechnungsrat
S für den Ranm einer 5 gespaltenen Einheitszeile 50 Pf., einer B gespalt. Einheitszeile 90 Sf. den Anzeigenpreis ein Teuerungoͤzuschlag von 20 v. H. erhoben⸗
Außerdem wird anf
Anzeigen unimmt an:
die Königliche Geschäftsftelle des Reichs⸗ und STtaatsanzeigers
Berlin S7 48, Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin, Sonnabe
pril Abends.
———
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Kaisers hat der Reichskanzler zu Mitgliedern der M E
in Königsberg i. Pr. den Königlich preußischen Militär⸗ Intendanturrat, Geheimen Kriegsrat Nerlich daselbst,
in Potsdam den Königlich preußischen Landgerichtsrat von König daselbst auf die Dauer der von ihnen bekleideten Staateämter sowie
in Schleswig die Könialich preußischen Landgerichtsdirek⸗ toren, Geheimen Justizräte Mensching und Boese in Altona für die Dauer des Krieges ernannt.
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
198) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl S. 227) habe 19 ie Liquidation des im Inland befindlichen Vermögens der französischen Champagnerkellerei Vix⸗Bara fils & Co. in Avize (Frankreich), insbesondere der unter der Firma Vix⸗Bara Sohn und Genossen betriebenen Zweigniederlassung zu Schiltigheim bei Straßburg i. E., an⸗ geordnet (Liquidator: Justizrat Reis in Straßburg i. E.).
Berlin, den 2. April 1918. 8
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) Im Auftrage: von Jonquières
—
Belanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unternehmungen bezw. von Unternehmungen aus gebürgerter Personen.
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liqutdatton französischer Unterneh mungen. vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227), und betreffend zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Per⸗ d8 vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603), habe ich ie Llquidati on folgender Unternehmungen usw. angeordnet:
199) des parzellierten Landbesites im Kreise Diedenhofen⸗Ost der ranzösischen Staatsangehbrigen Elise Mahn, ohne Gewerhe in
ongn y, und Gatineau, Alfons Augrstin Heinrich, Ehefrau, Marie geb. Mahn, in Amfens, in Erbengemeinschaft des alten Riechts (Liqutdator: Justizre: Fitzau in Diedenhofen), 8
200) der französischen Beteiligung an der Firma GEedr. Köchlin A.⸗-G. zu Mülhausen i. E. (L rq uidator: Justitrat Dr. Hochgesand in Mülbhaufen i. E.),
201) der französischen Beteiligung an der Steingutfabrik Nieder⸗ weiler A.⸗G. zu Niederweiler i. L. (Liquidator: Rechtsanwalt Dr. Pünnel in Saarburg i. L), t
202) der im Kreise Straßburg⸗Stadt belegenen, der ausgebürgerten Landesflüchtigen Witwe Mathilde Meyer, geb. North, zuletzt in Straßvourg, und der französischen Staatsangehöꝛrigen Ebefrau Marte Travitz, geb Nortb, in Lvon im Miteigentum je zur Hälfte gehörigen (Liquidator: Unterstaatssekretäec a. D. Mandel in Straß⸗
urg k. E.), 3203) der französischen Beteiligung an der Kommanditgesellschaft auf Altien L. Schaal & Co. Schokolase⸗ und Kakeo⸗Werke in Straß⸗ burg f. E. (Liquidator: Justizrat Dr. Jarslé in Suaßburg i. C), 204) des im Krelse Molsheim belegenen parzellterten Besttzes der französischen Staatsangehörigea Ehefrau Andreas Joessel, Alice eb. beipe in Beauvais (Liquitrator: Justizat Lange in Straß⸗ urg f. E.), 8209) des in Straßburg⸗Ruprechtsau, Mübegaße 11, belegenen Grundbesitzes der Erben der Buchhaltenin Julie Schott, Straßburg Liquidator: Exzellenz Mandel, Unterstaats sekretär a. D. in Straß⸗ urg i. E.), 8 8. 8 8206) 88 französischen Beteiligung an der Aklienkom manditgesell⸗ schaft Blech & Cie. in Marlkirch (Liqutdater: Rechtsanwalt Cramer in Schlettstadt). Berlin, den 2. April 1918.
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquières.
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Bekanntmachung, betreffend Liquidation von Unternehmungen landesflüchtiger Personen.
Auf Grund der Verordnung vom 12. Juli 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 603) über zwangsweise Verwaltung und Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen habe ich
4) den im Kreise Molsbeim belegenen parzellierten ländlichen Grundbesitz des ausgebürgerten landesflu“chtigen Anselm Laugel, Guts⸗ besitzer, zuietzt in St. Leovhardt (Liquidator: Justizrat Lange in Straßburg i. E.),
5) den städtischen Grundbesitz in Mülhausen und den parzellierten Grundbesitz im Kreise Muüͤlhausen, soweit er bisher nicht gewerblichen Zwecken diente, der ausgebürgerten Land’ sflüchtigen Alfred Dogor, Fabr kant, und Ehrfrau Amalie Friederske geb. Thee zꝛy, zuletzt in Mülhausen (Liqaidctor: für den stärtischen Hausb sitz: Burger⸗ meisterstehvertreter Negierungerat Zoepffel in Mülhaufen i. E. und für den Landbesitz: Notar Blevler in Mülhausen). 8
Berlin, den 2. April 1918. 1 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt).
Im Auftroge: von Jonquiéores.
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29841 8
b Beianntmachunglg
Auf Grund der Vexordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom 23. Janu 1918 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 46 folgende) wird bestimmt:
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus einer mit Genehmi⸗ gung der Gemüsfekonserben⸗Kriegsgesellschaft in Braunschweig er⸗ folgten Lieserung von Gemösckonserven im Sinne der Verorbrung vom 23. Januar 1918 (Reichs⸗Fesetzbl. S. 46) zwischen Herstellern und Ahnebmern crgebev, enticheider unter Nusschluß des ordent⸗ lichen Rechtsweges ein bei der Reichsstelle für Eemüse und Obst zu erichtendes Schiedsgericht nech Maßgabe der §8 2 bis 12 der für die Obstkorserven⸗ und Marweladenindustrie gul’igen Schieds⸗ ö vom 24. Januar 1918 (Reichsanzeiger 29 vom 2. Fe⸗ tuar 1918).
Die Zuslammensetzung und Berufung des Schieds⸗ gerichts erfolat nach folgenden Bestimmungen:
Die Reichsstele für Gemüfe und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin ernennt für alle Schiedsgerichte einen oder mehrere stär dige Gesckäftsfährer und einen oder mehrere Vertreter der Geschäfts⸗ führer. Sie erseocht ferner die Handelꝛkammern in Berlin und Braunschweig um Aufstellung einer Liste von je sechs Ge⸗ müsekonserver bändlern und die Gemüselonserven⸗K iegsgesellschaft Wum Aufstellung einer Liste von zuölf Gemüfekon serven⸗ fabrikanten, die geneigt und bereit, als Schied:richter tätig zu seia. Das Schiedegericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern. Ein Miltglied ist der Geschäftsführer over sein Stell⸗ vertreter. Die vier anderen Mitglieder werden von dem Geschäfts⸗ öG zu Schiedsrichtern bestellt, und zwar derart, daß er aus den Listen der Häadler und Fabrikanten je zwei Schiedörichter berust, und zwar möglichst der Rether folge nach.
Finden mehrere Schtedsgerichte an einem Tage statt, so sind tunlichst dieselben Schiederichter zu bestellen. § 2.
Der Abnebmer kann nur Minderung des Kauspreises rerlanct Alle sonstigen Ansprüche (auf Wandlung, Ersatzlieserung, Schaden⸗ ersatz mwegen Nichterfüllung und dergleichen) sind ausgeschlossen.
Braunschweig, den 30. März 1918.
Gemüsekonserven⸗Kriegsgesellschaft m. b. H.
Dr. Kanter.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (ℛGBl. S. 487) und vom 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
735. Liste. Kreis Diedenhofen⸗Ost. Befondere Vermögenswerte: I. Das dem französischen Staats⸗ angehörigen Julius Wärth, Beamter in Ch.eon. les⸗ Ponts,
Miteigentum zu einem Drietel an dem Hause Dieden
ofen, Bismarkstraze 34 (Turmstraße 31). II. Die der fian⸗
zösischen Staatsangehörigen Ehefrau Aifred Moses Arnold,
Marse Sufanne, geb. Würth, in St. Denis zustehende Hypo⸗
thekenforderung von 12 400 ℳ gegen die Ebeleute Julius Levy
in Diedenhofen, belastend das denselben gehörigen ½ M t⸗igen⸗ tum an dem Aawesen Diedenhofen, Bismarkstraße 34 (Turm⸗ smaße 31). Zwangsverwalter: Bürgermelster Berkenheier in
Diedenh fen.
Straßburg, den 21. März 1918.
Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
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Wer 3000 Mart zeichnet, kann, wenn er nur will, 8 sch das rechtzeitig über egt und danach handelt, kann hHas Ergebnis Beispiel voran
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oͤher werden. Geh' init gutem
die Liquidation über folgenden Grundbesitz angeordnet:
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und zeichne mehr, als
nicht
auch noch hundert oder einige hundert Mark mehr zeichnen. Wenn jeder der 8. Kriegsanleihe um eine volle Milliarde
ursprünglich in Deiner Abst
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