1918 / 84 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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4. Mittel, deren ordnungsmäßige Herstellung aus Gründen, die in der Person des Herstellers liegen, nicht hianreichend gewährleistet ist. Als solche persönlichen Gründe kommen besonders in Betracht, daß der Hersteller bereits wegen Nahrungsmittelverfälschung bestraft ist, oder daß ihm wegen Unzuverlässigkeit der Handel mit Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs untersagt ist, und ähnliches.

II. Schutz der Rohstoffe.

Mittel, zu deren Herstellung in einem das dringende Erfordernis übersteigenden Maße solche Roh⸗ oder Hilfsstoffe (auch für die Ver⸗ packung) verwendet werden,

a) die zurzeit für wichtigere Zwecke in Anspruch genommen sind, es sei denn, daß sie von der zuständigen Behoöͤrde für ben vorliegenden Zweck ausdrücklich freigegeben sind,

b) deren Verwendung eine unnötige, zum Nähr⸗, Genuß⸗ oder Gebrauchewert des Ersatzmittels nicht im Verhältnis stehende Verteuerung herbeiführt.

III. Schutz des Gewerbes und Handels.

Mittel, deren Bezeichnung, Vapackung, Aufmachung oder An⸗ preisung den Verbraucher über den Wert des Mittels im Vergleiche zu anderen dem gleichen Zwecke dienenden Mitteln irrezuführen geeignet sind; s. auch I b, 4.

B. Besondere Nichtlinien für die Beurteilung einzeluer

GHruppen von Gefatzmitteln. 1. Backpulver. a.) Backpulver sollen in der für 0,5 kg Mehl bestimmten Menge Backpulver wentgstens 2,35 g und nicht mehr als 2,85 g wirksames Kohlendioxvd enthalten; natriumbtkarvonathaltige Backpulver sollen so viel kohlenfäureaustreibende Stoffe enthalten, daß bei der Um⸗ setzung rechnerisch nicht mehr als 0,8 g Natrlumbikarbonat im Ueber⸗ schusse verbleiben.

b) Als kohlenfäureaustreibende Stoffe sind Sulfate, Bisulfate, Bisulsite, Alaun und andere Aluminiumsalze unzulässig, desgleichen Milchsäure, sofern diese in einem mineralischen Aufsaugungsmittel enthalten ist.

c) Solange Grtreidemehl oder Kartoffelmehl für Backpulver nicht freigegeben werden, ist als Trennungsmittei ein Zusatz von reinem gefällten Kalziumkarbonat bis zu 20 v. H. des Gesamtgewichts ohne Kennzeichnung zulässig. Ein höherer Zusatz dieses Stoffes ode ein Zusotz anderer mineralischer Füll⸗ oder Trennungsmittel ist auch unter Kennzeichnung unzulässig. Kalziumsulfat und Trikalzium⸗ phosphat sind als Nebenbestandteile saurer Kalziumphospbate nicht zu beanstanden; jedoch darf die Menge des Kalziumsulfats (berechnet als kristallwasserhaltiger Gips) und des Trikalziumpbosphats im Back⸗ pulver je 10 v. H. des Gesamtgewichts nicht übersteigen; der zulässige Zusatz von Kalziumkarbonat verringert sich um die Menge des vor⸗ handenen Kalziüumfulfats und Trikalztumphosphats.

d) In Backpulvern sind Ammontumverbindungen mit Ausnabhme von Ammoniumsulfat insoweit zulässic, als ihr gesamter Ammoniak⸗ gehalt beim Backverfahren freigemacht wird, unbeschadet geringer Mengen, die durch die zulässigen sauren Salze gebunden werden.

e) Mittel von der Zusammensetzung der Backpulver müssen als „Backpulver“ bezeichnet sein. Andere den Verwendungszweck ange⸗ bende Bezeichnungen, wie Eierkuche pulver, Eierkuchenbackpulver, Klößekochpulver, Eisparmittel und dergl., sind als irreführend an⸗

zusehen.

2. Ei⸗Ersatz und dergl. Beieichnung als Ei⸗Erfatz ist Erzeugnisse zulässig, die das Et sowohl in seinem Nähr⸗ wert als auch in seinem Gebrauchswert im wesentlichen zu ersetzen vermögen; Leim oder Gelatine dürfen in solchen Erzeug⸗ nissen nicht enthalten sein.

b) Mittel, die den Anforderungen unter a nicht entsprechen, dürfen nicht mit einer das Wort „Ei“ enthaltenden Wortverbindung bezeichnet sein. Sofern in Anpreisungen oder Anweisungen für der⸗ artige Mittel auf Eier Bezug genommen wird, muß ausdrücksich be⸗ merkt sein, daß sie das Ei nur in seinen färbenden und lockernden Eigenschaften zu ersetzen vermögen. Abbildungen von Etern oder Geflügel auf den Packungen oder den Anpreisungen und Anweisungen sind unzukässig.

c) Die unter a genannten Erzeugnisse dürfen als mineralische Triebmittel nur Backpulver bis zur Höhe von 20 v. H. des Gesamt⸗ gewichts enthalten. Für die anorganischen Bestandteile der unter b

Erzeugnisse gelten die gleichen Richtlinien wie für Back⸗ pulver.

d) Künstliche Färbung ist auch ohne Kennzeichnung zulässig.

3. Vanillinpulver, Vankllinaroma, Mandelaroma und dergl.

a) Als Träger für Vanillin, Mandel⸗, Himbeer⸗, Zitronenaroma oder andere Aromestoffe sind Kalztumkarbonat und andere Mineral⸗ stoffe unzulässig, mit Ausnahme von Keochsalz für Vanillin, sofern das Erzeugnis als Vanillinsalz bezeichnet ist.

b) Zur Bezeichnung von Erzeugnissen, die unter Verwendung von Vanillin hergestellt sind, ist jede das WortVanille“ enthaltende Wortverbindung als irreführend anzuschen.

c) Vanillinpulver, Vanillinzucker, Panillinaroma und dergl. sollen mindestens 1 v. H. Vanillin, Vanillinsalz mind⸗stens 2 v. H. Vanillin enthalten; Vanillinbackpulver sind nicht zuzulassen.

d) Die Verwendung von Piperonal (Heltotropin) oder Kumarin an Sielle von Vanillin für Vanillinpulver und dergl. ist unzulässig.

4. Gewürzersatz (Gewürzpulver, Gewürzwürfel

und dergl.)

a) Gewürzerfatzmittel sind nur zuzulassen, sofern sie in ihrem Würzwert nach Art und Stärke vemjenigen Gewürze, das sie zu er⸗ setzen bestimmt sind, annähernd entsprechen.

b) Nach einem besttmimmnten Gewürze benannte Gewürzersatzmittel dürfen nicht lediglich durch Streckung des betreffenden Gewürzes mit indifferenten Stoffen hergestellt sein.

c) Gewürzersatzmittel, die unter Verwendung auf chemischem Wege gewonnener Würzstoffe hergestellt sind, müssen als Kunsterzeug⸗ nisse gekennzeichnet sein.

d) Gewürzfalze, die unter Verwendung ätherischer Oele her⸗ gestellt sind, sind nur zuzulassen, wenn sie einen ausreichenden, der Bezeichnurg entsprechenden Würzwert haben; sonstige Hewürzersatz⸗ und Gewürzmischungen dürfen nicht mehr als 50 v. H. Kochsalz enthalten.

6) Der Zusatz anderer organischer Stoffe als Kochsalz oder zum menschlichen Genuß ungeeigneter Stoffe bei der Herstellung von Gewürzersatzmitteln und Gewürzmischungen ist unzulässig, jedoch soll der Zusatz von Strohmehl oder Spelzmehl nicht heanstandet werden; der Gehalt an Sand (in 10 prozentiger Salzsäure unlöslichen Mineralstoffen) darf 2,5 v. H. des Gewichts nicht übersteigen.

5. Kunsthonig, Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz und dergl.

*) Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz und sonstige zur Be⸗ reitung von Kunfthonig bestimmte Erzeugnisse sind nur zuzulassen, 1 snß nach ihrer Beschaffenheit zu dem bezeichneten Zwecke ge⸗ eignet sind.

b) Kunsthonig und zur Bereitung von Kunsthonig bestimmte Erzeugnisse müssen in ihrer Bezeichnung das Wort „Kunsthonig“ enthalten. Bezeichnungen, in venen das Wort Honig in anderer Verbindunz als Kunsthonig obder der Name einer Honigasorte oder das Wort Biene oder das Wort Extrakt vorkommt sowie Um⸗ hüllungen mit Abbildungen von Bienen, Bienenstöcken, Honigwaben oder dergl. sind als irreführend anzusehen.

c) Zur Bereitung von Kunsthonig bestimmte Erzeugnisse dürfen von anorgaxnischen Säuren reine, ntcht stärkere als vierprozentige Salzsäure oder reirne Phosphorsäure beide auch gefärbt und aro⸗ matisiert enthalten, sosern in der einzelnen Packung nicht wesentlich mehr Säure als die zur Ueberführung von 1 kg Zucker

a) Die nur für solche

J“ v“ I“ 1 8 in Kunstbonig erforderliche Menge vorhanden und eine zur Verhütung mißbräuchlicher Anwendung der Säure geeignete Ge⸗ brauchsanweisung beigegeben ist; zur Ueberführung von 1 kg Zucker in Kunstbonig genügen 5 cem 4 prozentiger Salzsäure oder 5 cem 25 prozentiger Pbosphorsäure.

d) Andere Mineralstoffe, insbesondere auch Alaun und Bssulfate, G Bestandteile von Kunsthonigessenz oder Kunsthonigpulver unzulässig.

6. Marmeladenpulver, Marmeladenextrakt und dergl. Künstliche Erzeugnisse dieser Art sind nicht zugelassen.

7. Geleepulver, Sülzepulver und dergl.

a) Unreiner Leim oder Gelatine, die den Anforderungen an Speisegelatine nicht entspricht, dürfen in Geleepulver und dergl. nicht enthalten sein.

b) Ersatzmittel zur Bereitung von Gelee oder dergl., in deren Bezeichnung auf Früchte ober bestimmte Fruchtarten hingewiesen wird, müssen als Kunsterzeugnisse (. B. „Kunstgeleepulver“) ge⸗ kennzeichnet sein. Sofern Früchte bei der Herstellung nicht verwendet worden sind, darf in der Bezeichnung auf Früchte gegebenenfalls nur in der Form „mit Himbeeraroma“ oder dergl. hingewiesen werden.

8. Puddingpulver, Speisepulver und dergl.

a) Unreiner Leim oder Gelatine, die den Anforderungen an Speisegelatine nicht entsprechen, dürfen in Puddingpulver und dergl. nicht enthalten sein.

b) Mineralstoffe, mit Ausnahme von Kochfalz, sind als Zusatz zu Puddingpulver und dergl. unzulässig.

c) Bei Puddingpulver und dergl., in dessen Bezeschnung auf Früchte oder bestimmte Fruchtarten oder auf „rote Grütze“ hinge⸗ na muß eine etwaige känstliche Färbung deutlich ange⸗ geben sein.

d) Sofern Puddingpulver oder dergl. bei der Zubereitung im Haushalt noch einen Zusatz von Zucker erfordert, muß dies und die erforderliche Menge an Zucker in einer Gebrauchsanweisung ange⸗ geben sein. ““

9. Würzen, Extrakte und dergl.

a) Durch Ahbau von Eiweiß oder eiweißähnlichen Stoffen gestellte Erzeugnisse, die zum Würzen von Suppen, Tunken, Ge⸗ müsen bestimmt sind („Würjen“), müssen den nachstehenden An⸗ forderungen entsprechen:

1. Zum Abbau des Fiweißes oder der eiweißähnlichen Stoffe dürfen Salzsaͤure und Schwefelsäure nur als technisch reine, arfenfreie Säuzen verwendet sein; Kaliumverbindungen dürfen bei der Herstellung nicht verwendet sein, Kalzium⸗ vebindungen nur zur Neutralisation und Fällung von Schwefelsaͤure oder zur Fällung von Sulfaten, Ammoniak oder Ammoniumverbindungen nur zum Abbau, nicht aber zur Neutralisatton der Säure oder als nachträglicher Zusatz. In 100 g der fertigen Würze sollen, je nachdem sie in flüssiger oder pastenartiger Form in den Verkehr gebracht wird enthalten sein; bei flüssiger

6“ Würze mindestens 18,0 g 8 2,5 g

bei pastenartiger Würze E11“ 32,0 g organische Stoffe, 4,5 g Gesamtstickstoff, 8 1,0 g 1,8 g Aminotäurenstickstoff, höchstens 23,0 vg 50,0 g Kochsall. 8.

Für trockne Würzen gelten die aleichen Mindestgehalte, wie für pastenartige, ihr Kochsalzgehalt soll 55 v. H. nicht übersteigen; sofern solche Würzen diesen Anforderungen nicht entsprechen, sollen sie aber den Anforderungen und Bestimmungen im § 2 der Bundezratsver⸗ ordnung über Fleischbrühwürfel und deren Ersatzmittel v. 25. Oktober 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 969) genügen, also z. B. der Vorschrift, bdaß 16 handelsüblichen Bezeichnung das Wort „Ersatz“ beigefügt sem muß.

b) Durch Ausziehen pflanzlicher oder tierischer Stoffe hergestellte Erzeugnisse, die zum Würzen von Suppen, Tunken, Gemüsen be⸗ stimmt sind, aber den Anforderungen unter 22 nicht entsprechen, dürfen nicht als „Würze“ fär sich oder in Wortverbindunsen bezeichnet sein; als „Auszug“ oder „Extralt“ dürfen sie nur dann bezeichnet sein, wenn zugleich der Rohstoff angegeben ist, aus dem sie durch Ausziehen hergestellt sind. Ihr Kochsalzgebalt darf den bei Würze entsprechender Form zugelassenen nicht übersteigen.

c) Würzen und Auszüge (Extrakte), die bei der Geschmacks⸗ prüfung einen unzulänglichen Würzwert aufweisen, sind nicht zuzulassen. Zur Geschmack-prüfung sind bet flüssigen Erzeugnissen 3,5 g, bei pastenartigen Erzeugnissen 2,0 g in 100 ceom warmem Wasser, gegebenenfalls unter Zusatz von Kochsalz, aufzulösen.

10. Salatwürze, Salattunke und dergl. Derartige Erzeugnisse sind nur zululassen, wenn die Bezeichnung

den deutlichen und in die Augen fallenden Zusatz „ohne Oel'’“ enthält, und wenn im übrigen weder durch die Bezeichnung, Anpreisung oder

Gebrauchsanweisung, noch durch die Aufmachung (Hefäßform, Ab⸗ bileungen, Bezettelung usw.) auf Oel oder Salatöl hingewiesen wird.

11. Tee⸗Ersatz. „2) Tee⸗Ersatzmittel, die in erheblichen Menge gesundheitlich be⸗ denkli⸗ 2 oder wert ose Pflanzenteile enthalten, sind nicht zuzulassen. „b) Tee⸗Ursatzmitel, deren Bezeichnung oder Umhüllung den An⸗ schein zu erwecken gerignet ist, daß sie aus echtem Tee (Thea chinensis) bestthen, sind als irreführend bezeichnet anzusehen. Berlin, den 8. April 1918.

Der Staatssektetär des Kriegsernährungsamts. von Waldow.

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Belanntmachauun über die Zugehörigkeit zu den Ersatzlebensmitteln. Vom 8. April 1918.

Auf Grund von § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln vom 7. März 1918 Lb S. 113) werden folgende Grundsätze auf⸗ gestellt:

I. Ersatzlebensmittel im Sinne der Verordnung vom 7. März 1918 sind alle Lebenesmittek, die dazu bestimmt sind, Nahrungs⸗ oder Geunußmittel in gewissen Eigenschaften oder Wirkunzen zu ersetzen.

II. Unerheblich für die Zuordnung eines Mittels zu den Ersatz⸗ lebensmitieln im Sinne der Verordnung ist:

1. die Frage, ob und inwieweit das Mittel tatsächlich geeignet

ist, ein anderes Lebensmittel zu ersetzen;

es kann diesem in der Zusammensetzung, im Nähr⸗ oder Genußwert, im Gehalt an den einzelnen Nähr⸗ oder Genuß⸗ stoffen mehr orer weniger nahekommen (Kunsthonig), oder es kann bei wesentlich anderer Zusammensetzung nur einzelne Eigenschaften oder Wirkungen des zu ersetzenden Lebensmittels haben (Backpulver für Hefe, Malzkaffee für Kaffee);

2. die Darbietungsform des Mittels; es kann dem zu ersetzenden Lebensmittel äußerlich und in der Anwendungsart mehr oder weniger ähnlich sein (Funsthonig, Bierersatz), oder es kann auf einer anderen Stufe der Zu⸗ bereitung und in einer anderen Form dem Verbraucher dar⸗ geboten werden (Kunsthonigpulver, Kunsthonigessenz, Gewuͤrz⸗ würfel, Tunkenpulver);

3. die Bezeichnung des Mittels; es kann ausbrücklich als „Ersatz“ oder dergleichen bezeichnet sein, oder die Zweckbestimmung kann aus dem sonstigen Inhalt der Bezeichnung, aus Abbildungen, aus der Bezettelung, der

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der Gebrauchsanweisung oder au 8 ständen hervorgehen; auch ein Mittel, das in der Meren Un, und der äußeren Form dem zu ersetzenden Lebensmittel vnung nn e deen. wenn es in der mntecht enge der zu seiner Herstellung verwendeten 8 dem vormalen Lebensmittel abweicht; Rohstoffe von

4. die Frage her Neuheit 1. 1“ b

es kann bereits in der Friedenszeit hergestell worden sein (Kaffer⸗Ersatz, Backpulver), cc 6 nd verwerbet artiges Erzeugnts bilden (Muschelwurst, Gewürzwürfel). neu⸗ III. Ausgenommen sind unvermischte Naturerzeugnisse, die! Urspeung entsprechend in herkömmlicher, handelzüͤblichet Weis zeichnet und nicht als Ersatz füc andere Lebenemittel fetlgehalten 28 angepriesen werden, wie Blätter einer einzelnen Pflanzenart, 828 Brombeerblätter (auch in zertleinerter Form als Tee), Wüpgel. 8. Tapiokamehl, Wickenmehl, Robbenfleisch (auch in geräuchertemmüe⸗ stande). rtem Zu⸗ IV. Zu den Ersatzlebensmitteln im Sinne der Verordnu hören danach unter anderen folgende Gruppen von Mitteln: Fleischersatzmittel, Wärfte SFe ün Hebdünge frisch, C aus Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch, Geflügelflei dzp fleisch, Fischen, Muscheln, Krustentieren, gelfteisc, Robben. Fleischextraktersatzmittel, Würzen, Brühwürfel, Sülzewürfel und ⸗pulver, Tunkewürfel und ⸗pulver, Suppen in trockner Form, Ei⸗Ersatzmittel, Butterpulver, Kunstspeisefett, FErsatzmittel zum Brotaufsteich, Milchpulver mit Z sätzen, Schlagsahneersatzmittel, Käseersatzmittel, Käsegeschmackmittel, Backpulver, 1 Speisepulver, Puddingpulver, Panlermehl⸗Ersatzmittel, Kunsthonig, 8 Pulver, Extrakte und Essenzen zur Bereitung Künstliche Marmeladen, Gelees und Muse, Pulper, Extrakte und Essenzen zur Bereitung von Marmelade 2 Fülr. 5 Mus, n g 1 Künstliches Fruchtaroma in Form von Pulver oder Essen Künstliche Feachisäfte, 8 Künstliche Lmonaden und zu ihrer Herstellung bestimmte Ge⸗ mische (Strupe u. ähnl.), Vanillinpulver, Sonstige Aromavulver, Gewürtersatzmitzel, Gestreckte Gewürze, Gewürzwürfel, ““ v Nährsalze un olchen zubereitete Lebens⸗ mittel, Speiseölersatzmittel, Salatwürzen, Salattunken, Fertige Tunken, Kaffee⸗Ersatzmittel, Tee⸗Ersatzmutel, Kakaoersatzmittel, Schokoladenersatzmittel, ““ Extrakt⸗, Essenzen, Würfel und Pulver zur Bereitung ven Ersatzgetränken aller Art, auch von alkoholfreiem Punsch und Grog, Bierersatzmittel, Likörersatzmittel, Alkoholfreie Liköre, Rum⸗, Arrak⸗ und Kognakersatzmittel, Alkoholfreier Punsch und Grog, Obstmostersatzmittel (Kunstmostansatz), Gestreckte Konservierungsmittel für Lebensmittel.

„Der Umstand, daß eine Ware in diesem Verzeichnis nicht auf⸗ geführt ist, berechtigt nicht zu der Annahme, daß sie nicht zu den Ersatzlebensmitteln zu rechnen ist.

Anfragen bei Zwelfeln, ob eine Ware zu den Ersatzlebensmitteln gehört, sind an das Kriegzernährungsamt Berlin zu richten.

Berlin, den 8. April 1918.

Der Staatssekretär des Kriegsernährungs von Waldoow.

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über die zwangs⸗

Auf Grund 1— weise Verwaltung französischer, britischer, russischer und rumänischer Unternehmungen vom 26. November

der Verordnungen

und 22. Dezember 1914 (RGBl. S. 487 und 556), vom 4. März 1915 (RGBl. S. 133), vom 10. Februar und 28. September 1916 (RGBl. S. 89 und 1099) sowie der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 14. Mai 1916, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen Portugal (RGBl. S. 375) wurden in Zwangsver⸗ waltung genommen:

der Nachlaß der Privata Viktoria von Stockenström in Weinböhla, Wasastraße 5, sowie der Anteil der Privata Johanna von Stockenström an dem in Weinböhla, Wasastraße 5, gelegenen Hebls grünbstäc (Verwalter: Ortsrichter Beylich in Wein⸗ c.); Zollgüter der Firmen: Wilson Stafford Läd., Atherstone, Slazengers Ltd., Laurence Ponntney Hill London, Revillon Freres, Paris, Füller & Köhter, Paris, Monhard & Co, Lyon, Aux Gallertes Lafayette, Paris, Arthur Gerstel, Partt, L. Renner & Co., Paris, Ch. Belz, Calals, The Seck Enginzer, Lid., London, Bowhill & Ellist, Norwich, Lepeltier, Parts, Madame Klumpke, Thomery, Bve Broux & Fllt, Colombes, beim Hauptiollamt Deespen I (zurzeit bei 8 Firma Dresdner Transport⸗ und Lagerhaus Aktiengesellschaf vorm. G. Thamm in Dresden, kl. Packhofstraße 1/3, in Ver⸗

wahrung), (Verwalter: Vereidigter Auktionator Alfred Canzler

in Dresden, Pirnalsche Str. 33); das Erbteil der Ehefrau des Charles Elliot Smith, Elvezia he Mona, in High Oatham b. Mansfield Notts (England) aur ddem Nachlaß des in Dresden verstorbenen, vorher in We ber Hirsch, Marienstraße 7, aufbältlich gewesenen Prosessor ISIFvottlob Moritz Meurer, wohnhaft in Rom (Perahn., Rechtsanwalt Walter Groß in Dresden, Marschalsstraße Iler, die Erbschaft der Alma Marie Susanne vhl. Hannes, geb. 68 in Tampin Negri Sembilau, Malayische Staaten, Hinas. indien, aus dem Nachlaß des Seminaroberlehrers Ver⸗ Dr. jur. Hugo Adolf Legler in Blasewitz bei Dresden 6 8s walten: Rechtsanwalt Dr. Neumann in Blasewitz bei Dresden, Prohliser Straße 25); Leipilg dem rumänsschen Staatsangehörigen Otto Prager in veann gehörigen 2000 Aktien der Plauofortefabrik Fünee in Leipzig und 3000 Artien der Augsburg⸗Nürnhece Maschinenfabrik in Augeburg (Verwalter: Rechtsanwa Curt Sepfertb in Leipzig, Grimmaische Straße 27); Firma P. Max Schmidt, Rauchwarenhandlung in Nikolaistraße 38 (Verwalter: Direktor Wilhelm K Leipzig, Neumarkt 38).

n Kunsthonig,

1““ v1““ 6“

Ausgedehnt wurde die Zwangsverwaltung

Königreich Sachfen ruhenden Vermögenswerte der Firma

der im K Edelstein & Son, Ltd., Bradford, auf das gesamte im

Victane befindliche Vermögen (Verwalter: Kaufm ann Arthur Fchwidt, Leipzig⸗Leutzsch, Bahnbofstr. 42).

qieder aufgehoben wurde die Zwangsverwaltung 8

cee Blatt 69 und 91 des Grundhuchs für Oberlichtenau der E Bes Chemuitz) Eigentümer: W. A. Beney in London; 8 ma White, Child & Beney in Oberlichtenau (Bez. e G

Chemnitz); Sons K. 1ebn., e

Shre Firma Kleinwort Sons & Co., London, gehörigen Aktien ü Pegehe arl Hürfeld, A.⸗G. in Chemnitz; 8 V tn Köͤnigreich Sachsen befindlichen Vermögens des in Portugal des in gcbürger ten Naufmanns Kurt Morgenstern;

en dem englischen Baronetvermönen (Inh. des Baronettitels der Se Fred Duyvcan) gehörenden 501 Aktien der Sächsischen

Leinen⸗Industeie A.⸗G. in Freiberg (Sa.); 8

96 Aktien im Werte von je über 1500 der Firma C. G. Schön, er Kammgarnspinnerci in Srodulka an der Säͤchsischen Rück

veisichetungs⸗Gesellschaft in Dresden⸗A., Johann⸗Georgen⸗

5; 8 s

des Fetakähers der Firma Joseph Attias in Algier beim Haupt⸗ te Dresden I; 3

selante iplagerhaug Aktiengesellschaft in Dresden lagernden

1 Güter des Istdore Margulies in Jassy;

der Warenläger der Firmen: Wilson Stasford Ltd. in Atherftone,

Kocꝛw in Warschau, Cubiezmann in Warschau, Reczynski in Warschau, Lacam u. Co. in Tourd bez. Dresden, Banque de Madagaskar in Paris, Max Rosenberg in Paris, Loufs Hirsch in Paris, Füller & Köhler in Patis, Julia Drepais in Paris, Charles Kowes in Paris beim Hauptzollamte Dredden I; 3

der 6600 Altien des Olto Giers in London der Allgemeinen Deutschen Credit⸗Anstalt in Leipzig; 1.

der hel der Speditior sfirma Alsert Meyer in Leipzig befindlichen

Läger an Speiseöl der Firmen: Biet Fils Aine, Salon, und Barral & Fils in Salon; 8

des bei der Firma F. W. Fraunke, Rauchwarenzurichtcrei in

Markranstädt verwahrten Warenlagers der Firma M. Geun⸗ berg, Paris; 1 3

der bei , Pge gwate züriepkerer A. Tunger Nochf. in Markrar⸗ städt verwahrten Warenläger sowie sonstigen Werte der Firmen: J. Arnstein, London, und B. Paradise, London;

des bei der Fuma J. Konetzny in Leipzig befindlichen Warenlagers der Firma Arthur Mendel & Co., London;

des bei der Firma Rauchwaren⸗Dampf⸗Zurichterei und Färberei Carl Debus in Markranstädt befindlichen Warenlagers der Firma Danischewsky & Kurkes, Wilna;

des bei der Firma Gerhard & Hey in Leipzig befindlichen Waren⸗ lagers der Firma Arthur Mendel & Cog. in London;

der bei der Rauchwaren⸗Zurichterei und „Färberei A.⸗G. vorm. Louis Walter’'s Nachf. in Maxkranstädt befindlichen Waren⸗ läger der Firmen: Arthur Mendel & Co., London, Felsenstein Bros, London, L. u. Karpf, London, Enssors Lid., London, Grand & Sautot, Paris, L. Lirberberg, Mohilew, F. A. Staraff, Petersburg; bei der Firma J. L. Grauhner & Söhne in Leipzig befind⸗ lichen Warenläger sowte Guthaben der Firmen: Sch. Zal & L2. Friedmann, Dwinsk, Mauryey Schönbrod, Warschau, J. Orkin, Riga, Efim Schapiro, Riga, Gebr. F. & G. Ka⸗ hent. e Sch. M. Pasternak, Kreslau, Habermann &

o., Minsk;

bei der Firma A. Reichenstein in Lespzig verwahrten Waren⸗ läger der Firmen: Geo Smith & Sons, London, Bradleys Ld., London, The International Fur Store, London, H. Vergne, Paris, Maury, Paris, Cberuit, Porig;

des hei der Firma Breikopf & Härtel in Leipzig verwahrten Warenlagers der Firma Geberhner & Wolff in Warschau;

des bei der Firma Max Belmonte in Leipzig verwahrten Waten⸗ lagers der Ftrma Gallsa in Paris;

der bei der Firma Leopold J. Cohn in Leipzig verwahrten Waren⸗ läger der Firmen: Joseph Granat in Moskau, Delahaye⸗ Rachet & Co., Paris, Henri Scheumann, Paris;

nr an der Gardinenfabrik A.⸗G. Plauen 1. V. befiadlichen 91 Aktien der Mrs. Holden, Bramcote Grove near Beeston, Nottingham;

der Fheltschubfabele „La Toska“, G. m. b. H. in Johanngeorgen⸗

““ 2*

Ein Wechsel in der Person des Zwangsverwalters krat ein bei b dem Hausgrundstück Bl. 35 des Grundbuchs für Herrnhut (Eigen⸗ tümer: Missionar a. D. Ernst Wilheim Schaaf) an Stelle des Ortsrichters Christian Gregor in Herrnhut der den und Rechtsanwalt Dr. Burkhardt in errnhut —. .“

Dresden, den 8. April 1918.

Ministerium des Innern. Graf Vitzthum von Eckstaedt

Bekanntmachung. 8

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung und die Liquidation des inländischen Vermögens landesflüchtiger Personen, vom 12. Juli . (*SBl. S. 603) ist für die folgenden Unternehmungen ie Zwangsverwaltung angeordnet worden.

739. Liste.

Kreis Mülbgusen: 1) Die offene Handelsgesellschaft Gustav Roos und Cie. in Mülhausen. 2) Das inländische Vermögen der ausgebürgerten Bauunternehmer August und Arthur Roos gus Mülhausen, soweit es nicht durch die Zwangsverwaltung der Gustav Roos u. Cie. erfaßt wird (Zwangsverwalter: otar Justurat Salzer in Mülhausen).

Straßburg, den 1. April 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.

Königreich Preußen. 8

inisterium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Den Chemikern Dr. phi b Tir phil. Stelzner in Berlin⸗Halensee dnhlt Prager in Berlin ist das Prädikat Professor

nisterium für Ha be.

Auf Grund d

9 er Verordnungen, betreffend die zwangs⸗

8119 Verwaltung am eraibeüscher Eelgernes geungen, „Dezember 1917 (RGBl. S. 1105) in Verbindung mit

rordnungen vom 26. November 1914 (NGBl. S. 487)] ö

und 10. Februar 1916 (NGBl. S. 89) habe ich nach Zu⸗ stimmung des Herrn Reichskanzlers über die amerikanische Be⸗ teiligung an der Firma New Castle Leather & Co. G. m. b. H. in Liq., in Frankfurt a. M., Weserstraße 31, die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet (Vermalter: Balzer in Frankfurt a. M.).

Berlin, den 5. April 1918.

Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

anumnnn—

Stadtverordneter

Die Liquidation der Firma Barbedienne Leblanc in

Berlin, Charlottenstraße 55, ist beendet.

Berlin, den 4. April 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. „Versetzt sind: Der Kreistierarzt Veterinärrat Müller von Görlitz nach Horka, im Kreise Rothenburg, und der Kreistierarzt Veterinärrat Bettkober von Goldberg nach Görlizz.

Bekanntmachung. „In Neubearbeitung ist fertiggestellt und an die amt⸗ lichen Verkaufsstellen von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme übergeben worden: B. Karte des Deutschen Reiches 1:100 000. Schwarz⸗ druck Nr. 171. Prostken —Grajewo. Alle Bestellungen auf Karten sind an diejenige amtliche

Verkaufsstelle von Kartenwerken der Königlich Preußischen

Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller besindet.

Berlin, den 28. März 1918. Königlich Preußische Landesaufnahme. Der Chef des Stabes. Pfeiffer, Major im Generalstabe.

Bekanntmachun.

Die Immatrikulationen bei der hiesigen Landwirt⸗ schaftlichen Hochschule für das kommende Sommerhalbjahr be⸗ ginnen am 15. April und dauern bis zum 6. Mai.

Zur Immatrikulation sind beizubringen:

1) Schulabgangszeugnis oder Berechtigungsschein zum einjährig⸗ freiwilligen Dienst (Zeugnisse in fremden Sprachen sind in Urschrift und in beglaubigter Uebersetzung vorzulegen),

2) seitens der Geodäsiestudterenden ein Zeugnis über eine mindestens ein jährige Beschäftigung bel einem vereideten preußischen Landmesser sowie die vorgeschriebenen Probearbeiten,

3) ein polizetliches Führungszeugnis vom letzten Aufenthaltsort. Falls Militärjahr oder Schulabgang unmtttelbar voraufgegangen ist oder ein Abgangezeugnis einer Hochschule ꝛc. vom letzten Halbjahr (Ziff. 5) vorliegt, bedarf es in der Regel keines polizeilichen Fuhrungsattestee. Bei Reichsausländern ist in der Regel ein Paß neueren Datums oder Heimatschein und dergl. an Stelle des polizeilichen Führungszeugnisses ausreichend, 1

4) die elterliche oder vormundliche schriftliche Einwilligung zum Peluch der Hochschule, falls der Aufzunehmende noch minder⸗ ährig ist,

5) falls der Aufzunehmende schon andere Hochschulen, Univer⸗ sitäten ꝛc. besucht hat, die Abgangszeugnisse (Exmatrikel) von diesen, 6) die Zeugnisse über die praktische Tätigkeit.

Nach dem 6. Mai eingehende Anträge auf Immatrikulation 8 auznahmsweise und bet ausreichender Entschuldigung ge⸗ nehmiat.

Für die Immatrikulation kommen nur solche Personen in Frage, die den gegen Deutschland und seine Verbündeten Krieg fühtenden Staaten nicht angehören.

Berlin, den 25. März 1918.

Der Rektor der Köntseligeg Landwirtschaftlichen Hochschule. rüger.

„Die Stunde ist da! und Mul! Es lebe Frankreich!“ Das war der Tagesbejehl, mit dem der französische General Kivelle im Frühjahr 1917 jeine Kerntruppen gegen die Front meiner Heeresgruppe an der Aisne und in der Champagmne zum Angriß vortrieb. Das gewaltigste Llufgebok an Mölenschen und Material, das die Seschichte des französijchen Heeres kennt, stürute in einer Frontbreite, wie sie dem weßtlichen unserer Verteihigung an. In heistem Ringen ließzen meine treuen Kämpfer die Stoßkraft des gelamten französischen Heeres zu Schanden werden. Die stolze Wohrmacht, der Frankreichs Clück und Zuverlicht anvertraut waren, zer⸗ schellte an der eisernen Mauer unserer Kampffront. öm Mai begrub das enttäuschte französische Bolk mii jeinen Söhnen die erträumte Siegeshossnung jür das ganze Jahr. So schuf das Helbenium unserer Alsne⸗ und Champagne⸗Kämpfer die feste Grundlage, auf der sich die Abwehr des englischen Ansturms in Flandern er⸗ möglichen, die Niederlage Staltens vollenden und das nogültig besicgeln liehß. Du,

insere deuksche Heimalserde, bliebst unversehrt! Wieder in Frühling! Nun ist dis Reihe an Dir! Schniede uns aus Deinem Gelde neue Waffen, damit wir für Dich erkämpfen können, was Deine Zukkunft erordert. Ver⸗ laße Dich auf die Kraft unjeres Schwertes, wie wir

117 8 2 Th 4 „„ 1r 5 mit uns und chen Vaterlande!

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8 Beklanntmachung.

Das Handelsverbot gegen den Schubwarenhändler Franz Podolskt in Gleiwitz, Verfügung vom 29. Dezember 1917, ist aufgehoben worden.

Gleiwitz, den 30. März 1918.

Die Polizeiverwaltkung. Miethe.

11.“

Bekanntmachung.

Die Käsefabrikanten Wilhelm Behrens und Wilhelm Pagel aus Harsum haben sich unzuverlässig gezeigt in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch die Verordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 auferlegt sind. Ich habe daher auf Grund des § 13 dieser Verordnung in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep⸗ tember 1915 die Betriebe dieser Personen geschlossen und die Anfertigung und den Handel mit Käsereiprodukten untersagt.

Hildesheim, den 6. April 1918.

Der Landrat des Landkreises Hildesheim. J.

11“

V.: Ossenkopp.

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.“

Dem Kausmann Josef Konze in Paderborn, Riemeke⸗ straße 16, ist auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fern⸗ haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RS Bl. S. 603) und der §§ 3, 4 der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (R-RSBl. S. 581) die Erlaubnis zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln entzogen, weil er sich in der Ausübung diesen Handels als unzuverlässig erwiesen hat.

Paderboꝛrn, den 2. April 1918.

Der Vorsitzende der zur Entscheidung über die Erteilung und Entztehung der Erlaubnis sowie über die Untersagung des Handels

errichteten Stelle. von Laer.

Bekanntmachung 1

Dem Kaufmann Carl Jäger in Pillkallen habe ich auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats zur Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs⸗ Gesetzbl. Seite 603) durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Herren⸗, Damen⸗ und Kinderkonfektion, Manufaktur⸗, Woll⸗ und Weißwaren aller Art wegen Unzuverlässigkeit mit Bezug auf diesen Handelsbetrieb für das ge⸗ samte Reichsgebiet untersagt.

Pihkkallen, den 5. Apeil 1918.

Der Landrat. Braun.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (R-SBl. S. 603) iit a. dem Agenten Jobann Metzer, b. der Ehefrau Johann Metzer, Anna geb. Pohl, c. der Chefrau Kurt Levin, geb. Christine Metzer, d. rer ledigen Wilhelmine Metzer, in Rheydt, Molkkestraße 94, wohnhast, durch Verfügung vom 12. Januar 1918 der Handel mit Lebensmitteln und Gegen⸗ ständen des täglichen Bedarfs untersagt worden. Die von der Anordnung Betroffenen haben die Kosten der Bekanntmachung zu tragen.

Rheydt, den 2. Aptil 191838.

Die Polizeiverwaltung. Oberbürgermeister. J. V.: Dr. G

—ön—.ö—

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Per⸗ sonen vom Handel (RGBl. S. 603), und der Ausführungsbestim⸗ mungen hierzu vom 27. September 1915 wird dem Händler Her⸗ mann Botteram, wohnhaft in Sterkrade, Neumühlstraße 49, der Handel mit Gemüse, Obst und Kartoffeln sowie Butter und Fleischwaren für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Verfahren entstandenen baren Aus⸗ lagen, insbesondere auch die Kosten der Bekanntmachung, fallen dem Betroffenen zur Last. Sterkrade, den 28. März 1918. Die Polizeiverwaltung. 1 Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete

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Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (-RSBl. S. 603), urd der Ausführungs⸗ bestimmungen hierzu vom 27. Sept’mber 1915 wird der Witwe Thomas Wyrwich und deren Tochter, Ehefrau des Josef Kaczmierczak, wohnhaft Sterkrade, Sachsenstraße 22, der Handel mit Lebensmitteln aller Art und Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere Brot, für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch vas Verfahren entstandenen baren Auslagen, insdesondere die Kosten der Bekannt⸗ machung, fallen den Betroffenen zur Last.

Sterkrade, den 28. März 1918.

Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J, V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Dr. Heuser.

Bekanntmachung.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuveerlässiger Personen vom Handel (RSBl. S. 603) und der Ausführungsbestimmungen bierzu vom 27. September 1915 wird der Händlerin Fräulein Henny Kaufmann, wohnhaft Sterkrade, Bahnhofstraße 41, der Hanbel mit Seife für das Gebiet des Deutschen Reichs untersagt. Die durch das Berfabren entstandenen baren Auslagen, insbesondere auch die Keosten der Bekanntmachung, fallen der Be⸗ troffenen zur Last.

Sterkrade, den 3. April 1918.

Die Poltzeiverwaltung. 8 Der Oberbürgermeister. J. V.: Der Beigeordnete: Dr. Heuser.

Nichtamtliches⸗

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Preußen. Berlin, 10. April 1918.

Der Reichskanzler Dr. Graf von Hertling hat sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, für einige Tage ins Große Hauplquartier begeben. 5