1918 / 88 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 15 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

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1“ 8 .“ 11“ die Proviozial. (Bezirks⸗) Preseprüfungsstellen ergangeren Vor⸗ chriften (Erlaß vom 2. Mai 1916 IIb 4256 M. f. H. u. G. usw.) außerplanmäßig zu verrechner. 1

Im Falle der Angliede ung an eine kommunale Preieprüfungs⸗ stelle bilden die Ersatzm ittelßellen Abteilurgen emer kommunalen Be⸗ hörde. Die Kosten sind von den Kommunalverbänden zu decken, welche Träger der Preisprüfungsstellen sind. Diesen Kommunal⸗ verbänden flieren anderseits auch die Emnahmen aus den Gebühren der Ersatzmittelstellen zu. .

Die Anwendung des Portrablösun svermerks für Dienstsachen ist nur den im Absatz 1, nicht aber den im Absatz 2 genannten Ersatz⸗ mittelstellen getattet.

„IV. Die Ansicht über die Geschäftsführung der Ersatzmittelstellen führt in erster Instanz der Oberpräsidert (in Groß⸗Berlin der Vor⸗ sitzende der Staatlichen Verteilungstell⸗), in oberer Instaaz der Staatskommissar für Volkseraahrung und der Minister des Innern gemeinschaftlich.

B. Verfahren vor den Ersatzmittelstellen. 8 I. Der Aatrag auf Genehmigung eines Eisatzlebensmittels ist schrifllich einzureichen. Aaßer den im § 3 der Verordnung auaf⸗ gestellten Erfordernissen muß der Antrag folgende Angaben enthalten: ob und seit wann der Antragsteller eine im Handelsregister eingetragene Firma besitzt, ob und welche Lebensmitiel er vor dem 1. August 1914 hergestelt bezw. in den Verkehr gebracht hat, ob er im Ze sitz einer Erlaubnis zum Haadel mit Lebens⸗ mitteln auf Geund der Verordnung über den Handel mit Lebeng⸗ und Fu termitteln und zur Bekämpfung des Ketien⸗ handels vom 24. Juni 1916 (R-S Bl. S. 581) ist, gegebenen⸗ falls von welcher Stelle ihm die Erlaubris erteilt ist, ob er wegen Ketterhandels oder megen Z widerhandlungen gegen die Höchstpreisverordnungen, die Verordnung gegen übermäßige Preitsteigerung vom 23 Juli 1915 (R* Bl. S. 467), das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mat 1879 und die Verordnung gegen ineführende Betrichnun! ven Nahrungs⸗ und Genußmitteln vom 26. Juni 1916 (ℳSBl. S. 588) bestraft ist, ob ein Verfahren wegen Untersagung des Handelsbetrie auf Grund der Verordaung zur Fernhaltung un uverlässtae Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) gegen ihn schwebt oder geschwebt hat, von wem er die bei der Herstellung des Ersatzlebensmitte rerwandten Stoffe bezogen hat.

Dem Antrog ist ferner die Gebühr für das Genehmigungsver⸗ fahren von 50 Mark beizufügen.

II. Der Varsitzer de der Ersatzmittelstelle prüöft die eingehenden Anträge daraufbin, ob sie die vorgeschriebenen Argaben enthalten. Ist dies nicht der Fall unb wird der Antrag vom Amregsteller auch in einer ihm zu setzenden angemessenen Frist vicht gehörig ergänzt, so wird der Antrag durch Bescheid des Vorsitzenden als unzulässig zurückgewiesen. Der gleichen Zurückweisung unterliegen Anträge, zdie bet einer un zus ändigen Ersatzmittelstelle angebracht sind.

III. Sosern der Vorsitzende den Antrag als vollständig und zulässig ansieht, hat er die zur Vo bereitung der Entschei ung nötigen Erhebungen anzustellen. Er ist befuct, die Vorlegund der Handele⸗ bücher sowie eine Auskunft über die Pecövglichkeir der Angestellten des Antragstellers zu verlanger. Der Vorsitzende kann die Mitgli der der Ersatzmittelstelle mit der Anstellung der Erhebungen und mit der Erstattung von Gutachten betrauen. Er kann ferner Sachverständige zu dem Antrage hören.

Vor der Zurücknehme der Gerehmigung 5 Absatz 3 der Ver⸗ ordnung) ist dem Bet'iligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen zu gewähren.

1V. Die Ersatzmittelst llen haben sich mit einer leiftungs fähigen öffentlichen Nahrungsmittel⸗Untersuchungsanstalt oder mit mehreren Anstalten ihres Bezirks in ständiger engster Fühlung zu halten. In allen geetgneten Fällen ist von dem Vorsitzenden der Ersatzmettellstelle vor der Entsch-idung über die Genehmigung eines Ersatzlebensmittels oder die Zu⸗ rücknabme der Genehmigung eine Beg tachtueg durch ein öffentliche Unter⸗ such nesanstalt, wenn nötig, auf Grung ner eingebenden chemtschen Untersuchung, zu veranlassen. Als Meitglirber der Ersatzmtttelstelle sind in erster Linie die Vorsteter (stellveneretenden Vo steher) der⸗ jenigen Untersuchungsanstalten zu berufrn (A II Absatz 3), welche die Erstattung der Gutachten für die Ersatzmittelstelle übernommen haben, damit sie an den Verhandlungen und Entsche denaen der Ersatz⸗ mittelstelle mitwirken können. Die durch die Hinzuziehung der An⸗ talten erwachsenden Kosten sind aus den Einnahmen der Ersatz⸗ mittelstellen an Gebühren zu bestreiten.

V. Die Ersatzmitte stelle beschließt über die Anträge auf Ge⸗ nehmigung eines Ersatzlebensmittels und üker die Zurücknahme der Genehmigung in der Regel ohne mündliche Verhandlung.

Der Vorsitzende kaan agoednen, daß mündlich verhandelt wird und daß der Ant agsteller zu den Verhan lungen erscheint. Ist der

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0 Antragsteller in dem zur mändlschen Verhandlung anberaumter Termin t otz rechtze tiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwo in der Sache verhandelt und beschlossen.

Die Verhandlungen der Ersatzmittelstelle sind nicht ösfentlich.

Die Ve handfung beginnt mir eirem Vort ag über die Sachlage, den der Vonsitzende oder ein von ihm betiumtes Mitalied übexnmat. 111“ ist befugt, Sachverständtge zu der Verhandlung zu⸗ zuziehen.

Die Ersatzmittelstelle kann weitere Erhebungen beschließen.

Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrens. Bei der Abstimmung entscheiet Stimmen⸗ mehrhbeit.

Die Eaischeidung ist dem Antragsteller schriftlich zunnstellen. In Falle der Versagung oder der Zurückaahme der Genehmigung sierd S anzugeben, aus denen die Versagung oder Zurück⸗ vahme erfolgt ist. 8

C. Richtlinien für die Entscheidungen der Ersatzmittelstellen.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Vereorduung kann der Reichs⸗ kanzler füs die Erteilung und Versagung der Genehmigung Grund⸗ sätze aufstellen. Die Grundsäge siad duech die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 8. April b. J. im Reichzarzeiger veröffentlicht. Die genaue Beachtung bieser Grundsäze wied den Ersatzmittelstellen zur Pflicht gemacht.

Es wird besonders hervorgehoben, daß mit der Versagung oder der Zurücknahme ver Genehmigung ein persönlicher Makel nicht ver⸗ hunden zu sein braucht. Neben den Versagungsgründen, die in der Peison des Antragstellers und der Beschaffenheit seines Betriebes liegen z. B. Unzuverlässigkeit, Mangel an Sachkenntnis, Mangel an den für einen ordnungsmaͤßigen Ge werbrbetrieb erforderlichen Ein⸗ richtungen —, kann die Versagung oder die Zurücknahme der Gevehmigung auch auf Bedenken ge⸗sundheitlicher oder volkswirt⸗ schaftlicher Art gegründet setn. Das Naͤhere hierüber enthalten die Grundsätze des Reichskanzlers.

Die Genehmigung ist stets an die Bedingurg zu knüpfen, daß

1) die im Antrage auf Erxtetlung der Genehmigung enthalteren Angaben sowie die dem Antrage beigefügten Muster 3 Absatz 1 Nr. 1—4 der Verordnung) dauernde Beachtung sinden. jeder reklameartige Hinweis auf die Genehmigung zu unterbleiben hat, der Antragsteller verpflichtet ist, der Ersatzmittelstelle auf Anfordeen jederzeit unentgeltlich Poben des Ersotzlebens⸗ mittels zur Vornahme einer Nachprüfung ohne Entschädi⸗ gung zu üͤbersenden und an Gehühten für die Nachprüsung der Ersatzmittelstelle, solange das Ersatzlebenswittel im Verkehr ist, eine laufende Jahresgebühr von 10 zu entrichten.

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Die Hinzufügung weiterer Bedingungen bleibt dem Er⸗ messen der Ersatzmittelstelle überlassen. Erwünscht ist namentlich auch, daß etner im Mißverbältnis zum Wert des Erlatz ebers nittels stehenden Art der Packang durch z veckentsprechende Bedingungen entgegengewirkt wire.

D. Ueberwachung des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln.

I. Die Ersatzlebensmittelstellen haben sich durch regelmäßige und unvermutete Nachprüfungen zu übezeugen, ob die von ihnen ge⸗ nehmigten Ersatlebensmittel entsprechend den im Genehmigungs⸗ antrag enthaltenen Aagaben und den bei der Erteilung der Genehmigung aufgeführten Bedingungen hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. Diese Nackprüfungen sind von der größten Bedeutung, wenn der mit der Verordnung angestrebte Zreck des Schutzes der Allgemeinbeit gegen unge i nete Ersatz⸗ ebensmittel wuklich erreicht werden soll. Hie Ersatz⸗ mittelstellen haben daher hierauf besondere Sorgfalt zu vet⸗ wenden. Die Erhebung einer laufenden Jahresgebühr für die genehmigten Ersatzlebensmittel gewählt ihnen die Mböbglichkeit, Beauftragte zur Ueberwachung der Lerstellung und des Verteiebs dieser Ersatzlebensmittel in ausreichender Zaht anzustellen und häufiger zu wiederholende chemtsche Untersuchungen von Proben zu veranlassen. Alle Zuwiderhandlungen sind unnachstchtlich zu verfolgen.

II. Darüber hinaus baben die Frsatzmittelstellen in ihrem Bezirk auch den Verkehr mit denjenigen Ersatzlebensmitteln, welche nicht von ihnen genehmigt sind, sorgfäleig zu überwachen und Verletzungen der Verordnung zur Kenntais der zusͤtändigen Ersatzmittelstelle und gegebenenfalls zur Strafserfolgung zu bripgen.

III. Die Polizeibebörden werden beauftragt, die Ersatzmittel⸗ stellen bei der Ueberwachung des Verkehrs mit Ersatzlebensmitteln zu unterstützen und von den Bfugnissen der §§ 9 und 10 der Ver⸗ ordnung in möglichst weitem Uansange Gebrauch zu machen. Die etwa festgestellten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung sind stets auch der für den Bezirk zuständigen Ersatzmittelstelle anzu⸗ zeigen.

E. Beschwerdeverfahren.

I. Gegen die Versagung und Zurücknahme der Genehmigung eines Ersatzlebensmittels findet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zastellung der Entschetdung Beschwerde an den „Be⸗ chwerdeausschuß für Ersatzmittel in Berlin“ satt.

Der Beschwerdeausschuß wird der Staatlichen Nehrunasmittel⸗ Untersuchungsanstalt in Berlin C. 25, Alexanderstraße 3/6, ange⸗ schlossen. Vorsizender des Beschwerdeausschusses ist der Vorsteher dieser Anstalt, ellvertretender Vorsizender sein Vertreter. Zu Mit⸗ gliedern des Beschwerdeausschusses weiden Vertreter der Erfatzlebens⸗ mittelindustrie, des Groß⸗ und Kleinhandels in Lebensmltteln und der Verbraucher durch den Siaatskommissar für Volksernährung und den Minister des Jonern ernannt.

Der Beschwerdeausschuß entscheidet einschließlich des Vorsitzenden in der Besetzung von fünf Mitgriedern, von denen zwei Vertreter der Esatzlebe gmittelindustrie und des Handels in Lebensmitteln, die betden anderen Vertreter der Nerh aucher sein sollen.

Der Vorügende, der stellbertretende Vorsitzzende und die Mit⸗

glieder des Beschwerdeausschufses sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstat ung und der Anzeige von Gefetzwedeigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Ausübung ihrer Befugnisse zu ih er Kenninis kommen, Verschiegen⸗ heit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschätts⸗ und Betriebsgeheimnisse zu enthaͤlten. Die Mitglieder sind vom Vorsitzenden bew. seinem Vertreter auf getreue Pflicht⸗ erfüllung zu vereicigen. Die dem Brschwerdeausschuß angehörenden Beamten werden für Dienstreisen nach den für sie maßgebenden allgemeinen B⸗⸗ stimmungen entschädigt. Die Mirglieder erchalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine Aufwandsentschäbigung von täglich 20 ℳ, außerdem Ersatz der baren Auslagen an Fahrkosten.

Hie Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeausschusses sind bei

der Staatlichen Nahrungsmittel⸗Untersuchungsanstalt außerplanmäßig zu verrechnen. II. Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdeausschuß unmittelbar schriftlich einzureichen. Sie muß die Gruͤnde bezeichnen, aus welchen die Entscheidung der Ersazmittelstelle angesfochten wird. Eine Ibschitft des Antrages an die Grsatzmitteltelle bezw. der gegen die Zurücknahme der geaehmtgung erhobenen Einwenvungen sowie ein zur Untersucheng geeignetes Muster des Ersatzlebensmittels in der für den Kleinverkauf vorgesehenen Packung mit Bezettelung, Gebrauchsanweisung und Ankündigungsentwurf 3 Absatz 1 Nr. 4 der Verordnung) ist betzufügen. Gleichleitig mit der Einreichung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr von 100 einzuzahlen.

Auf das Beschwerdeverfahren finden im uübrigen die Bestim⸗ mungen über das Verfahren vor den Ersatzmittelstellen (B 11— V) Anwendung. Bei Versäumung der Beschwerdefrist wird die Be⸗ schwerde durch Bescheid des Norsitzenden des Beschmwerdeausschusses zurückgewiesen. Ig klar Uegenden Zallen kann schriftliche Abstimmung erfolgen, sofern nicht von einem Metgliede Widerspruch erhoben wird. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sindet in keinem Falle statt. „Die Ezsatzmittelstellen haben dem Beschwerdeausschuß und selnem Vorsitzenden auf Verlangen Auskanft zu erteilen und ihre Akten einzureichen. 8

192 Ei esti 1*

Zu § 1 Absetz 2⸗ Sinzelbestimmungen

Die Geundsaͤtze sind im Reichsanzeiger veröffentlicht. 32 § 8 Abnatz 1:

Ersatzätttelstellen und der Beschwerdeausschuß für Ersatz⸗

mittel haben ihre Entscheidungen mit größter Beschleunigung dem Krieggernährungsamt (Ersatzmittelstelle) in Berlin miezutetlen, damit die Möglichkeit gegeben ist, auf Anfragen, ob ein Mittel genehmigt oder abgelehat oder ob die Genehmigung zurückgezogen ist, sofort Auskunst zu geben.

Besonvders wichtig ist die schleunige Mitteilung der Zurücknahme von erteilten Genechmigungen, da ber Handel von der veränderten Sachlage unvderzüglich in Kenntnis gesetzt werden muß. Das Kriegs⸗ ernährungsamt hea sichtigt, eine Liste ver zurückgenommenen Genehmt⸗ gungen zu veröffentlichen und in kurzen Fristen laufend zu ergänzen.

Zu § 9:

Die Bescheinigung kann mit der Rechnung verbunden werden. Ein entsprechender Vermerk auf der Rechnung ist mithin als genügend aazufehen.

In Betrocht kommen namentlich die von den Kriegsgesellschaften hergestellten order in den Verkehr gedrachten Ersatzlebensmitiel. Für diese Gegenstände war schon zur Sicherung der erforderlichen Einheit⸗ lichkeit in der Beurteilong eine Sonberregelung votwendig. Ste sind daher von der Zuständigkeit der Erfatzmittelstellen und des Beschwerde⸗ aussch sses für Ersatzmittel ausgenommen.

Zu § 13 der Verorduung:

Eine Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung auf Ersatz⸗ mitfel für andere Gegenstände des täaͤglichen Bedarfs wird zurzeit nicht beabsichtigt. 1

G. Uebergangsbestimm ungen.

Für die am 1. Moi 1918 noch nicht im Verkehr befindlichen Ersatzlebensmittel ist der Antrag auf Gevehmigung lediglich bei der nach § 4 9 e- a ITTö zu stellen.

Für ote an dem genannten Tage bereits im Verke e e Ersatzlebensmitiel gilt folgendes: 2 1.“

Der Antrag des Eigentümers gemäß § 14 Absatz 2 der Ver⸗ ordnung ist an eine derjenigen Ersatzmetelstellen zu richten, in deren Bezirk der Eigentümer die Wme vertreiben will. 1

Die auf Grund der bisbericen lanpesrechtlichen Bestimmungen in anderen Bundesstaaten erteilte Henehmigung eines Ersatzlebens⸗ mittels gilt als Genehmigung im Sinne der Verordnurg, sofern zur Erteilung der Genehmigung nach der Verordnung die Ersatzmittelstelle des betreffenden Bundesstaats zuständig ist.

m übrigen wird den Ersatzmittelstellen empfohlen, zur Ve von preußischen oder nich preußischen behördlichen Stellen geprüfler und genchmigten Ersatzlebenemittel zunächst für kürzere Frist ohne genaue Untersuchung wetter zuzulassen, falls nicht besandere Bedenken entgegenstehen, oder die endgültige Enrscheidung erst später zu neffer

Sofern in einzelnen Kommunalverbänden, in denen eine Ge⸗ nehmigungs⸗ oder Anzeigepflicht für Ersatzlebensmittel schon bestand nach den bisherigen Bestimmungen ein Ersatzlebensmittel abgelehnt

orden ist, gilt diese Ablehnung solange, bis eine nach des Ver⸗ ordnung zuständige Stelle auf Grund der neuen Bestimmungen dat betreffende Ersatzlebensmittel ordnungsmäßig zugelassen hat.

H. Inkrafttreten der Ausführungsanweisung.

Diese Ausführungsanweisung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft Sie gilt für das Staatsgebiet mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande, für welche eine besondere Regelung vorbehalten bleibt. *

Mit der Bildung und Einrichtung der Ersatzmittelstellen ist unverzüglich zu beginnen. Die Ersatzmiitelstellen haben Anträge auf Genehmigung von Ersatzlebensmitteln schon vor dem 1. Mat entgegen⸗ zunehmen und in die Prüfung der Anträge alsbald einzutreten, damit die Entscheidung möglichst rasch erfolgen kann.

Berlin, den 9. April 1918. Der Staatskommissar für Volksernährung.

von Waldow.

Der Minister des Junern. . 2 Freund. Finanzministerium. Bei der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse ist der Bürohilfsarbeiter Arndt zum Buchhalter ernannt worden.

Ministerium für Handel und Geverke.

Auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen, vom 13. Dezember 1917 (RGBl. S. 1103) in Verbindung mit den Verordnungen vom 26. November 1914 (RGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zu⸗ stimmung des Herrn Reichskanzlers über das in Deutschland befindliche Vermögen des amerikanischen Staatsangehörigen Me. Fadden, zurzeit in Genf, die Zwangsverwaltung an⸗ geordnet (Verwalter: Direktor Ignaz Norden in Berlin W. 15, Fasanenstraße 22).

Berlin, den 10. April 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Ministerium des Innern.

Der Oberpräsidialrat Dr. Schreiber ist dem Ober⸗ präsidenten der Provinz Posen zugeteilt worden.

——q—

Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler (Reichs⸗ amt des Innern), dem Herrn Kriegsminister und dem Herrn Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten setze ich die Verkaufspreise für Tetanusserum vom 15. April d. J. ab bis auf weiteres anderweit, wie folgt, fest:

Einkaufs⸗ Apotheker⸗

preis für verkaufspreis

Apotheker an das Publikum

⸗Ein⸗ I1165 ℳ,

II. Füllung 100 A.⸗E. 4⸗fach 8,50 ℳ, III. Füllung 200 A.⸗E. 4⸗fach 16,90 ℳ, IV. Füllung 400 A.⸗E. 4-⸗fach 33,20 39,50 ℳ, II. D. Füllung 100 A.⸗E. 6⸗fach 11,80 15,— ℳ.

In Fortfall kommt die Herstellung fester Tetanussera und

die bisherige Füllung I D. Berlin, den 1. April 1918. Der Minister des Innern. J. A.: Dietrich.

Ministerium für Landwirtschaft, Domäne und Forsten.

BWeklggmahg

Gemäß der Vorschrift in § 44 des Kommunalabaaben⸗ gesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) mache ich bekannt, daß das der Kreiseinkommensteuerpflichtunter⸗ liegende Reineinkommen aus dem ansiedlungs⸗ fiskalischen Grundbesitze für das Rechnungsjahr 1918

1) in 1s Kreisen der Provinz Westpreußen 177,68 Hundert⸗ teile 2 2) in den Kreisen der Provinz Posen 296,19 Hundertteile des Grundsteuerreinertrages beträgt.

Perlin, den 11. Aril 11 —“

Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und? J. A.: Brümmer.

der im verflossenen Halbjahr (1. Oktober 1917 bis 31. März 1918) an der Tierärztlichen Hochschule zu Berlin Promovierten.

11““

Der Promovierten

Vor⸗ und Zunamen ¹Geburtsort Wohnort

im Felbde. Felde. Felde.

elde.

Felde.

Schwerin a. d. W. im Bromberg im Rohrdorf 8

Rudolf Klabe Emil Tormann Ernst Heizmann Bruno Schebitz Thiergarten

Erich Sawallisch Peest

Berlin, den 8. April 1918. 1 Königliche Tierärztliche Hochschule. Der Rektor: Schulz.

Bekanntmachung.

8 8 ich, Dem Grünwarenhändler Peter August Valentin Gundlich Altona, Gr. Mühlenstr. 21, 5 auf Grund der Bebanntmachun,gg Fernhaltung unzuverässiger Personen vom Handel vom 23; den tember 1915 (RG Bl. S. 603) der Handel mit Gegenstween des täglichen Bedarfs, insbesondere Grünwaren, Unzuverlässigkelt untersagt worden.

Altona, den 4. April 1918.

8— v“ ““ 8 8

Bekanntmachun

und der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger

Handel vom 23. Sepiemben 11915 (R Bl. S. 603) Kaufmann Ifidor Eisenstäbt in Berlin, Alte wzrbauserstraße 3, durch Verfugung vom beutigen Tage den bönemit Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen dan ra sigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt. ne lin Schöneberg, den 11. April 1918. 8

Der Poltzeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machattins.

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1

v4X4“*“”“ Fhefrau des Backermeisters Heinrich Neuse, geb. 5 dhescgo chum, Dorstenerstraße 31, ist auf Grund der 51cdsatsperordnung vom 23. Srptember 1915, hetreffend Fern⸗ bnung unzuverlässiger Personen vom Handel RSBl. S. 603 —, Handel mit, Gegenständen des täglichen Bedarfs, nsbesondere mit Lebensmitteln aller Art, wegen Unzuverlässigkeit vtersagt worden. Bochum, den 10. Aptil 1918.

Die Stadtpolizeiverwaltung. J. A.: Wolf.

Bekanntmachung.

Wegen Urzuverlässigkeit im Handelsbetriebe ist dem Kaufmann geiochold Glauer hier, Friecrichstraße 32, der Handel mit a,heng⸗, Genuß⸗ und Futtermitteln sowie mit Gegen⸗ sinden des täglichen Bedarfs untersagt worden.

Kattowitz, den 5. April 1918.

Der Poltzeipräsident.

Bekanntmachung. Wegen Unzuverlässigkeit im Handelsbetriehe ist dem Robprodukten⸗ zinser Leonhard Löwenthal in Zawodzie, Kaiser Wtlhelm⸗ cfe 22 I, der Handel mit Lebensmitteln untersagt warden. Kattowitz, den 5. April 1918. Der Polizeipräsident. Schwendy.

Schwendy.

Bekanntmachung.

Ddem Kaufmann Stanislaus Morkowski in Pleschen, getzlauer Straße, ist der Handel mit Gegenständen des täg⸗ lichen Bebarfs, insbesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln iller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und vuchtstoffen, auf Grund des § 1 der Bekanntmachung zur Fern⸗ datung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 9lb (ℛGBl. S. 603) untersagt, da er die für den Verkauf von aifer⸗Ersatzmineln an Kleinhändler festgeseßten Höchstpreise über⸗ sortten hat.

pleschen, den 6. März 1918.

Der Landratsamtsverwalter.

5

von Natzmer.

Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 15. April 1918.

die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Handel n Lerkehr und für Justizwesen sowie die vereinigten Aue⸗ dise für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Justizwesen hielten hate Sitzungen. . 2 9

.“

Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts Dr. von kühlmann hat sich, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, sestern hend zum Vortrag beim Reichskanzler ins Große nptquarner begeben. 8

Der bulgarische Finanzminister Tontschew ist gestern mchmittag nach etwa zehntägigem Aufenthalt in Berlin nach wofa zurückgekehrt. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, falt sene Anwesenheit der vorbereitenden Besprechung gewisser virtschaftlicher und finanzieller Fragen, die zwischen dusschland und Bulgarien im Zusammenhang mit den Friedens⸗ stlussen zu regeln sind. Ueber das Ergebnis dieser Be⸗ hrchungen, mit deren Leitung der Reichskanzler den Staats⸗ nnster Dr. Helfferich beauftragt hatte, wird Herr Tontschew finer Regierung berichten. Die Verhandlungen werden alsdann fatgesetzt werden.

ainder Vereinigte Landesrat von Livland, Estland, eng und Hesel hat laut Meldung des „Wolffschen Telt⸗ supzenbüros im Schlosse zu Riga unter großer Begeisterurg

88 einstimmig folgenden Beschluß gefaßt:

„Der Vereinij E“ 75 α† * 9 desel veis erttnigte Landezrat von Livland, Estlanr, Riga und nte.nden Deutschen Kalser zu bitten, Lipland und Estland dauervd sfir üllärischem Schutz zu Fehalten und hei endgültiger Durch⸗

6 der Lozlösung voa Rußland wirksam zu unterstützen,

h 18 Wansch auczusprechen, daß aus Livland, Estland, Korland,

Flenss zgerten Inseln und der Stadt Riga ein einheitlich ge⸗ faffung use harchisch konstttationeller Staat mit einheitlicher Ver⸗ ersonal! nis erwaltung gebildet und an das DBeutsche Reich durch und den Deutf mit dem Köntg von Preußen angeschlossen werde, Berülterndeutschen Kaiser zu bitten, diesen Wunsch der baltischen denführene huldvoll zu genehmigen und dessen Verwirklichung her⸗

h Deutschen Kaiser zu bitten, 6“ land und Parer die Schaffung eigener Landeseinrichtungen für Liv⸗ shluß der h lend ermögliche, die bis zum staatlichen Zusammen⸗ führen sollen tischen Gebiete die Verwaltung Livlands und Estland

enl,

2) daß .

Fine es, zwischen dem Deutschen Reich bezlehungsweise dem gebec hreußen und dem aus ce üektüchen Gevieten gebildeten Cevschce erso derlschen Mllitän⸗ Münz⸗, Verkehrs., Zol⸗ Maß⸗,

er L soastigen Konventionen abgeschlossen werden.“

lungen gerundeorat bestand aus 58 aus den Landesversamm⸗ scaaft 3 (Pählten Mitgliedern, und zwar: von der Ritter⸗ den Land veulsche), von den Landgütern 13 (Deutsche), von 2 (13 Bemenden 13 (9 Esten, 4 Letten), von den Städten si deusche sche, 5 Letten, 2 Esten), von der Geistlichkeit7 1 Pertreter (, Esten, 1 Lette), von der Universität Dorpot neier (Lette Deutscher), aus dem Gebiet von Petschory 1 Ver⸗

).

1

116.“

An Seine Majestät den Kaiser und König wurde;

folgendes Telegramm gesandt: Seiner Majestät dem Kaiser und König.

1 Die im gemeinsamen Landesrat vereinigten Vertreter der ge⸗ samten Bevölkerung von Livland, Estland, Riga und Otsel danken Eurer Majestät aus tietbewegtem Herzeu für die Errettung aus schwerster Bedrängnis. Befreit von Todesnot und Vergewaltigung, kann die Bevölk rung jetzt ihre Wünsche für die Zukunft des Lanbes offen vor aller Welr bekennen und biltet daher einmütig, Eure Majestät wolle die baltischen Lande für alle Zeiten unter dem macht⸗ vollen Szpter Eurer Kaiserlichen und Köniplichen Majestät an das Deutsche Reich in Personalugkon mit dem König von Preußen an⸗ schließen. CN vielfacher Verstöße gegen die gesetzlichen Be⸗ stimmungen über Verkäufe von ganzen Web⸗, Wirk⸗

und Strickwarenlägern wird durch „W. T. B.“ darauf hingewiesen, daß Gewerbetreibende, die ihr Geschäft aufzugeben beabsichtigen, ihr Lager weder geschlossen noch ohne Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle an anderen Gewerbeteibenden mit Ausnahme alter ernder Kunden weiterveräußern dürfen; für Konkursläger. Auch Versteigerungen sind nicht gestattet. Die Gewerbetreibenden sind vielmehr gehalten, ihr Lager in Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren der Warenbeschaffungsgesell⸗ schaft mit beschränkter Haftung im Verbande deutscher Wäsche⸗ geschäfte E. V. Berlin (Jägerstraße 47/48) zum Ankauf an⸗ zubieten, die es mit Genehmigung der Reichsbekleidungsstelle gegebenenfalls geschlossen ankauft, um die Ware an die übrigen ortsansässigen Gewerbetreibenden desselben Geschäfts⸗ zweigs weiterzugeben. In diesem Falle braucht der Nachweis der dringenden Notwendigkeit des Lagerverkaufs nicht mehr beigebracht zu werden.

dau⸗

Das Kaiserliche Aufsichtsamt für Privatversicherung hat in diesen Tagen als Fortsetzung der früheren Veröffentlichungen gleichen Inhalts die „Versicherungsstatistik für 1914 über die unter Reichsaufsicht stehenden Unter⸗ nehmungen“ herausgegeben. J. Guttentag, G. m. b. H. in Berlin erschienen ist, kann zum Preise von 15 durch den Buchhandel bezogen werden.

Zur Sicherung der diesjährigen Obsternte be⸗ stimmt der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst von Kessel für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand folgendes: 1

I. Es ist verboten: 1) blühende Obstbaumzweige abzupflücken; 2) blühende Obpbaumzweige enrgeitlich oder unentgeltlich abzugeben; 3) blühende Obsthaumzweige zu erwerben oder mit sich zu führen. Diese Verbote gelten auch für Obstbaumbesitzer. 8

II. Zuwiderhandlungen gegen Ziffer I werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrase bis zu 1500 bestraft.

III. Diese Bekanntmachung gilt für die Dauer der Ob blüte 1918. 8

Oesterreich⸗Ungarv. Der Kaiser Karl hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ an den Deutschen Kaiser folgende Depesche abgesandt: Die Anschuldigungen Herrn Clemenceaus gegen mich sind so niedrig, daß ich nicht gesonnen bin, mit Frankreich über die Sache sferner zu diskutieren. Unsere weitere Antwort sind meine Kanonen

im Westen. In treuer Freundschaft

Amtlich wird dem genannten Telegraphenbüro zufolge mitgeteilt:

Die letzten Ausführungen Herrn Clemenceaus ändern nichts an der Wahrheit der bisherigen amtlichen Er⸗ klärungen des K. und K. Ministeriums des Aeußern. Prinz Strtus von Beourbon, dessen Seiner K. uond K. Apostolischen Majestät bekannter Charakter eine Faͤlschung ausschließt, wurde der⸗ selben ehenso wenig beschuldigt wie irgend eine andere spezielle Per⸗ sölichkeit, da vom K. und K. Ministerium des Aeutzern nicht fest⸗ aestellt werden kann, wo vie Uaterschiehung des falschen Briefs erfolgt ist. Hiermit wird die Angelegenheit als beendet erklärt.

Der Minister des K. u. K. Hauses und des Aeußern Graf Czernin hat gestern, wie das „K. K. Telegraphen⸗ Korrespondenzbüro“ meldet, dem Kaiser seine Entlassung unterbreitet. Der Kaiser hat die Entlassung angenommen und den Grafen Czernin bis zur Ernennung eines Nachfolgers mit der Fortführung der Geschäfte betraut.

8 Was unjere Tapferen in Mo⸗

nate währenden Kämpfen im Artois und in Flandern geleistet, gehört der Geschichte an und wird in der Erinnerung weiter⸗ leben; doch nur der, welcher die vom Kriege betroffenen Landstriche selbst ge⸗ sehen, weiß zu würdigen, was der Heimat erspart blieb danke der hin⸗ gebenden Standhafligkeit unseres Heeres.

8 ReEeaae. Geeereee Ld, *1.2egnec;

Kronprinz Rupprecht von Bagern hat für die Werbe⸗ arbeit „Deutsche Worte“ dem Berein Deutscher Zeitungs⸗Verleger vorstehende Zeilen geschrieben. Diese mahnen die Heimat, den heldenhaften Feldgrauen für ihren Opfermut durch Zeichnung auf die Kriegs⸗Anleihe zu danken.

dasselbe gilt

die Leitung des dieser Weise würden sie am besten ihre Pflicht gegenüber dem Deutschtum und Staate erfüllen, insbesondere auch für die Er⸗

Diese Veröffentlichung, die bei

74

Aus dem Kriegsvressequartier wird gemeldet, daß eine Flottillenabteilung, bestehend aus vier Monitoren, zwet Patrouillenbooten und zwei Dampfern, am 12. April Nach⸗ mittags in Odessa eingelaufen ist. Die genannten Einheiten sind bestimmt, als Repräsentanten der Flotten der Mittelmächte im Hafen von Odessa und in den angrenzenden Stromgebieten an der Aufrechterhaltung eines geregelten Schiffsverkehrs mit⸗ zuwirken.

Der Verbandsausschuß der deutschnationalen Parteien hat in seiner Sitzung am 12. d. M. einstimmig eine Entschließung gefaßt, worin die Entschlossenheit des deut⸗ schen Volks in Oesterreich ausgesprochen wird, für die Er⸗ kämpfung eine; gesicherten Friedens bis zum Ende auszuhalten. Wie das „K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüro“ meldet, wird jedoch darauf hingewiesen, daß es den Anschein habe, als bemühe man sich nicht um die Erfüllung der nationalen Forderungen

der Deutschen, sondern um die Durchführung von Theorien, in Teilen einen

die den slavischen Eroberungsbedürfnissen entsprechen und den Staat in eine neue Unordnung zu stürzen drohen. Auch wird eine gleiche Behandlung in den Ernährungefragen be⸗ züglich der deutschen und slavischen Gebiete vermißt. Der

Verbandsausschuß erklärt, dem Beispiel der slavischen Parteien,

die sich in einen Gegensatz zum Staat stellten, nicht zu folgen, sondern im Verhältnisse zum Staate, abgesehen von der

[Haltung der jeweiligen Regierung, eine Aenderung in keiner

Weise eintreten zu lassen. Indem die Deutschen sich auf die Opfer des deutschen Stammes an Gut und Blut in den vier letzten Jahren beziehen, erklären sie, den Staat nicht preis⸗ geben, sondern durch eine folgerichtige kräftige Politik Staates beeinflussen zu wollen. In

haltung und Stärkung des Bündnisses mit dem Deutschen Reiche. Jede Ueberlassung des Staates an die nationalen

Gegner würde den wirtschaftlichen Neubau, die Ordnung, die

Finanzen und die bedrohte Existenz des nationalen Mittel⸗ standes gefährden. Der Verband erklärt schließlich, in einem engen Anschluß an die christlich⸗soziale Partei auf der Grund⸗ lage einer kräftigen nationalen Realpolitik in geschlossener Ein⸗ heit zu bleiben.

Eine zahlreich besuchte Versammlung derslovenisch⸗ katholischen Vertrauensmänner von ganz Krain faßte nach scharfer Kritik des Verhaltens des Klubs der Südslaven im Abgeordnetenhause eine Entschließung, in der es heißt: „Wir stehen wie ein Mann auf dem Standpunkt der südslavischen Deklaration vom 30. Mai 1917, welche die Ver⸗ einigung aller in der Habsburger Monarchie lebenden Süd⸗ slaven zu einem eigenen, von jeder fremdstämmigen Herrschaft freien Staate unter dem Zepter der habsburgischen Monarchie fordert.“ Die Entschließung erhebt entschieden Einspruch gegen jedwede Verfälschung dieser Deklaration, wie sie durch die Märzbeschlüsse erfolgte, und in der geradezu Verrat an den Lebensinteressen der Nation liege, und schließt: „Wir erstreben die Verwirklichung unserer nationalen Ideale nur im Einvernehmen mit unserem katholischen Herrscher, dem wir unser Vertrauen aussprechen und unsere Liebe, Treue und Anhänglichkeit bezeugen.’“ In einer zweiten Entschließung wurden diejenigen Sübslaven, die in diesen schweren Zeiten aus ihrem Vaterlande entwichen sind, mit den Feinden Anschläge schmieden und durch verräterisches Beginnen den Krieg ver⸗ längern, entschieden verurteilt und mit Entrüstung abgelehnt.

Kriegsnachrichten. Berlin, 13. April, Abends. (W. T. B.) Auf dem Schlachtfelde an der Lys gewannen wir

kämpfend Boden. Sonst nichts Neues.

Südlich Hébuterne wurden am Morgen des 12. April starke feindliche Patrouillenvorstöße abgewiesen. Die deutsche Artillerie beschoß in den Nachmittagsstunden mit gutem Erfolg äußerst regen Bahn⸗ und Kraftwagenverkehr, der zwischen Doulland —-Armentières und auf den Straßen von Arras beobachtet wurde. Der Bahnhof Laherlière wurde von den Deutschen in Brand geschossen. Unter den Gefangenen aus den erfolgreichen Kämpfen beiderseits des Lysbaches besinden sich sieben Offiziere. Außerdem wurden zahlreiche Maschinen⸗ gewehre erbeutet. 1

Am 12. April, 3 Uhr Vormittags, griffen die Franzosen mit Flammenwerfern die deutschen Stellungen auf dem Mont Renaud an. Der Feind wurde teils durch Feuer, teils durch sofortigen Gegenstoß zurückgeschlagen. Die Beschießung der Städte Roye und Laon durch die Franzosen hielt weiterhin an.

Großes Hauptquartier, 14. April. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

Auf dem Schlachtfelde an der Lys gewannen wir im zähen Kampf Boden. Suͤüdlich vom Douv e⸗Bach durchstießen die Truppen des Generals von Eberhardt die feindliche Stellung südwestlich von Wulvergem und erstürmten nach erbittertem Ringen mit englischen zum Gegenangriff angesetzten Verbänden Nieuwekerke. Ein in den Abendstunden durch⸗ geführter Angriff unter Führung des Generals Maercker brachte uns in den Besitz der Höhe westlich vom Orte. Bei Bailleul wurde wechselvoll gekämpft. Die Orte Merris und Vieux Berquin wurden genommen. Dem Schlacht⸗ felde zustrevende feindliche Kolonnen erlitten in unserem durch Erd⸗ und Luftbeobachtung wirksam geleiteten Feuer schwere Verluste.

An der Schlachtfront zu beiden Seiten der Somme Artilleriekämpfe Ein Angriff mehrerer Bataillone gegen Hainvillers brach blutig zusammen. Zahlreiche Gefangene blieben in unserer Hand.

Nördlich von Mihiel führten wir einen erfolgreichen Vorstoß gegen amerikanische Truppen aus, fügten ihnen schwere Verluste zu und brachten Gefangene zurück.

—.—V

Im Luftkampf wurden in den beiden letzten Tagen 37 feindliche Flugzeuge und 3 Fesselballone abge⸗ schossen. Leutnant Menckhoff errang seinen 24. Luftsieg. Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neues. Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff. 8