1918 / 90 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Apr 1918 18:00:01 GMT) scan diff

§ 5. Meldestellen.

8 Die Meldungen sind zu erstatten, und zwar sammen mit der beiliegenden Koblen⸗Jahreskarte:

1. an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin; 2. an die für den Betriebsort reldepflichtigen zuständige Kriegsamtstelle;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft d Brennstoffe zusändige Amtitahe Verteilungsstelle (siehe § 6). Bezieht der Meldepflichzige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Verteilungestellen, so sind an alle diese 9 8 2 8 C. 8 1 F 8 Amtlichen Vertetlungest llen Melvekarten einzusenden;

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21„ . e eʒA 7 4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melbde⸗ 2

mal zu⸗ e ũ ft der meldepflichtigen 1

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pflichtige bei mehreren Lteferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere

Meldekarte zu richten. Bezieht er von einem Liefere stoffe aus mehreren Herkunftsgebieren, so bat er diesem Lieferer sobt

Karten einzureichen, wie Herkunftegebiete in Frage kommen. Für die von einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen siad die Meldekarten nicht an den ausländischen

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der neuen aufgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr er⸗

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Lieferer, sondern (soweit es sich um nicht im Königreich Bavern gelegene Betriebe handelt) an den Kohfenausgleich Dresden (siehe

§ 6, Ziffer 7) zu senden, und zwar mit der Aufschrift: „Auslands⸗

kohle“. Für Betriebe, die im Königreich Bayern liegen, sind diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs⸗

stelle München 6,) zu senden.

II. Außerdem haben Meldepflicht ge, deren Verbrauchsstelle Absatzgebiet des Kohlenkontors liegt, eine besonde hbeschaffende Eizelmeldekarte an den „Kohlenaus zu senden. wenn mehrere Karten an verschiedene Amtliche Verteilungs verschedene Lieferer zu richten sind, miissen sämtliche K8 Teilen genau gleich lauten. Dies bezieht sich auch au der Sorten und Mengen und die Namen der f

IV. Für Gaskoks ist die unter Absatz I, Ziffer 3 genannte, an Amtliche Verteilungsstelle zu richtende Meldekarte an die Aoresse „Reichskommissar für die Kohlenvertellung, Abteilung V, G in Berlin“ za senden. 1

§ 6. Amtliche Verteilungsstellen. Amtliche Verteilungsftellen 1. Für Steinkohle *) Amtliche Ve Berlin W. 8, Un 2. Für Ruhrkoble*): Amlliche Verteilungestelle für die Steinkohlengruben

4. Für die Steinkohle“) aus dem Saarrevier, Lotzringen und der baytrischen Pfalz:

111““ für das Saarrevier in Saar⸗ drucken 2.

5. Für die Braunkohle **) aus dem Gebiet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischer Braunkohle**):

Amtliche Verteflungsstelle für die Braunkoblenwerke rechts der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagufer 10.

6. Für die mitteldeutsche Braunkohle**) (liaks der Elbe) mit Ausnahme der unter 7 genaunten:

Amtliche Verteilungestelle für den mitteldeutschen Braun⸗ koblenberghau in Halle a. d. S., Landwehrstr. 2.

7. Für Braunkohle**) aus dem Königreich Sachfen und dem Herzogtom Sachsen⸗Altenburg sowie für böhmische nach Deutschland außer Bayern) eingeführte Kohle und für sächsische Steikohle*).

Kohlenausgleich Dresden, Linfenkomman dantur E,. Dresden.

8. Für rheinische Braunkohle**). Braunkohle **) der Grube Gostav hbei Pettingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem Großberzogtum Hessen:

Amtliche Vertellungsstelle für den rhein. Braunkohlen⸗ bergbau in Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7.

9. Für Stein⸗ *) und Braunkohle**) aus dem rechtsrheinisch. Boyern (ohne Grube Guftay bei Dettringen) und für böhmische, nach Bayern eingeführte Kohle*)**):

Amtliche Verteilungsstelle für den Koblenbergbau im rechts⸗ rhein. Bayern, München, Ludwigstr. 16.

10. Für Steinkohle“*) des Hetsters und seiner Umgebung (Obern⸗

kirchen, Barsinghausen, Ibhenbüren usw.):

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Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des

Deisters und seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 11. Für Gaskoks siehe § 5, IV.

§ 7., Art der Meldung.

1. Die Meldungen, die mit deutlicher Namevsunterschist (Firmenunterschrift) des Meldepflicht igen versehen sein müssen, rürfen nur auf amtlichen Maimelbekarten erstattet werden, die jeder Melee⸗ pflichtige bet der zuständigen Otts⸗ oder Bezirkekoblenstelle, beim Fehien einer sorchen bei der zutändigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn

auch diese fehlt, bei dere zuständigen Krtiegsamtsstelle, gegen eine Gebühr von 1,— für ein Heft zu 4 Karten zusammen mit den zugehörigen 4 Reichz⸗Jahres⸗Meldekarten beziehen kaon. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siche § 5, J,z und ¹, § 5, II und § 9²) sind dort zusammen mit der zugehörigen Reichs⸗ Jahres⸗Meldekarte für 0,25 das Kartenpaar erhälllich.

2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orien, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert“***) erfol, en.

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3. Jeder Meldepflichtige hat die für ihn in Frage kommende 2

Verbrauchergruppe (Vorberseite der Karte) durch Durchkreuzen kennt lich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines ge⸗ werblichen Betriebes zu mehreten Verhrauchergruvpen gehört, ist maßgebend, zu welcher Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehölt. Ist ihm vom Reichskohlenkommissar eine Ver⸗ brauchergruppve ang wiesen worden, so hat er diese zu durchkreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkreuzen.

§ 8. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekanrten durch Lieferer.

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1

Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lteferer zur Annahme seiner

Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar

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in Berlin bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer besimmte

dem Reichskommissar in Berlin mit eiem Beglei schreiben einzusenden, in dem anzugeben in, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lfeferer vorgeschlagen wird.

§ 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieferer.

1. Jeder Lieferer, dem eine Melbekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug seinem eigenen Lteferer weiterzugeben †), bis sie zu dem Hauptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist ras liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Beikettfabrik) ober, wenn es einem Dritten (Verkaufs⸗

Fartell oder Handelssima) den Alleinvertrieb seiner Produktion über⸗ lassen hat, dieser Dritte.

2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte aufge⸗

8 2* 1 8 Sp.; F 3 führten Brenstoffe von mebreren Zorllefecern bezieht ††), so aibt er;

nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, sondern verteilt deren Jahalt auf soveel neue Meldekarien, wie Vorlieferer in Frage kommen. Letztere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiter,ug-beu. Dte Mengen *) Auch Steinkohlenbriketts, Schlammkohle und Koks. 8— 5 Braunkohlenbriketts, Naßpreßsteine und Grudekoksz. J und zwar jedesmal zusammen mit der beiliegenden Reichs⸗Jahres⸗ Meldekarte.

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†) und zwar jedesmal zusammen mit der beiliegenden Reichs⸗Jahres- -

Meldekarte oder ihrer Abschrift. †r†) siehe auch § 32 der Bekanntmachung, betr. Reichs⸗Jahres⸗ Meldekarte.

1917 nung des Bundesrats

geben als die der urschriftlichen Kart“. Jede neue Meldekarte hat:

b) die auf die anderen Karten verteiiten Restmengen der ur⸗ schriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und Sorten zu enthalten Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf

und dem Namen der aufteilenden Firma zu

Die urschriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918

ferer (Händler), der von einem im Auslande

böhmische Kohlen bezieht, die betreffenden cht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern gelegenen

Zetrieben herrühren, an die Amtliche Vertetlungsstelle München

6,²), andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden 6,1) zu senden.

Die Karten für solche ausländischen Lieferungen sind mit der Auf⸗

schrift „Auslandskohle“ zu versehen.

§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen.

Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind

verboten. 88 § 11. Wirkung unterlassener Meldung.

Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht frist⸗ gerecht genügt, oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat ꝛeb der Bestrafung gemäß § 14 zu gewärtigen, daß ihn der Reichs⸗ iissar oder die Amtliche Vertellungsstelle von der Belirferung

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A9gc’’Kunun fragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit

im § 2, grdachten Zweckes, sind an den Reichs⸗ 1“““

e Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 8 rwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. oten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekannt⸗ 1 2 8. 4 4 . 418 9 ohne Genehmigung des Reichekammissars aus der Meldekarte ersichtlichen Zweck⸗ zu⸗ A4A“

1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der B.⸗M. vom 28. Februar 1917 mit Gefénanis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer sigkeit gemäß § 5, Ads. 2 der N

des Bundesrals vom 12. J

2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwider⸗ handelns auf Einziehung der Brennftoffe erkannt werben, auf die sich die Zawiderhandlang bezieht, ohne Unterschted, ob sie dem Taͤter ge⸗

gle der Nerordnung ni 1917 mit Geldstrafe bis zu 3000 Maꝛk

§ 15. Inkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Berlin, 15. April 1918. Der Reichskommissar für die Ke

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vi“ 8 betreffend Reichs⸗Jahres⸗Meldekarte für gewerb⸗ liche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.

1, 2, 6 der Verordnung des Bundes⸗ Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar

der §§ 1, 2, 3 und 5 der Verord⸗ über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) und der §§ 1 und 7 der Bekannt⸗ machung des Reichskanziers über die Bestellung eines Reichs⸗ kommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGBl. S. 193) wird bestimmt:

§ 1. Meldepflichtige Personen und Zeitpunkt der Meldung. I. Zur Ausstellung der Reichs⸗Jahres⸗Melrekarte sind alle gewerblichen Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts ver⸗ pflichtet, die gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 1918 zur Einrelchung einer M⸗ldekarte über ihren Kohlenverbrauch und ⸗bedarf im Monal Mai verpflichtet sind.

Absatz I erwähnten Ma⸗Meldekarte, al 5. Mai eiazvreichen. Etnreichen einer nacht auch die eingereichte Karte unwieksa

§ 2. Inhalt der Meldung. I. Der Inhalt der Meldung ergibt sich aus dem hierfür ausgegebenen amtlichen Vordruck 3, I1), ber in allen Teilen gengu auszufüllen ist. Die Mengenaugaben haben in Tonnen gleis 1000 Kilogramm zu erfolgen.

II. Als „voller Monatshebarf im Winter 1918/19“ (Reihe 9) st diejenige Menge einzutragen, die der Vabraucher im Monats⸗ durchschnitt des Winterhalbjahrs Oktober 1918/März 1919 bei nor⸗ malem Betrieh unter der Annahme, daß in dieser Zeit die gegen⸗ wärtigen Kriegsverhältnisse andauern, nötig zu baben glaubt.

JII. Als „Mindestmonatabedarf bei schärfftem Wogenmangel“ (Reihe 10) ist die geringste Monatsmenge einzutragen, die der Ver⸗ braucher in Anbetracht seiner etwaigen besonderen Kriegswichtigkeit selbst im Falle schärssten Wagenmangels unter allen Umständen be⸗ an pruchen zu müssen glaubt. Tatsachen, welche diese besondere Kriegs⸗ wichtigkeit begründen, sind unter „Bemerkungen“ anzugeben.

IV. Kam pagnebetriehe, deren Kampagne in das Winterhalbjahr fällt (Rohzuckerfabrsken usw.) und die sich in den Sommermonaten für die Kampagne mit Brenvcstoffen berorraten, haben in Reihe 9 di jentge Menge einzutragen, die sie in den Sommermonaten ins⸗ gesawt auf Vorrat bezieben wollen. In Reihe 10 ist von ihnen diejen ge Menge, anzugeben, die sie während der Kampagne im Monalsdurchschnitt ber Kampagne selbn noch beztehen müssen. Die Eintlagungen in Reihe 9 und 10 haben von den Kampagse⸗ betrieben mit roter Tinte zu geschehen (z. B. eine Rohzuckerfabrik, deren Kampagne 3 Monate dauert, hat einen Gesamtkampagne⸗ verbrauch von 13 000 t und wisl in den Sommermonaten 7000 t auf Vorrat beziehen. Es sind mit roter Tinte einzutragen: in Reihe = 7000 t, in Reibe 10 = 2000 t, d. t. 13 000 weniger 7000 geieilt durch 3). Beginn und Ende der Kumpagne sind am Fuße der Karte an der hierfür vorgesehenen Stelle arzugeben.

§ 3. Meldestellen und Art der Meldung. I. Die Reichs⸗Jahres⸗Meldekarten sind an dieselben Meldestellen einmeichen, an weiche die Mai⸗Meldekarten gemäß der Bekanntmachung vom 15. April 1918 (8§ 5 und 6) einzusenden sind. Hie Weitergabe der Meldungen durch ei

6 1

ie Lieferer hat derart zu geschehen, daß bei feder Art von Weitergabe der Mat⸗Meldekarte eine unverande te Abscheift der Jahres⸗Melvekarte beizufügen ist. 9 a. a. O.)

II. Die Meldungen, die mit deutlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf den hierfür ausgegebenen amtlichen Vordrucken erstattet werden. Die Vordrucke werden zusammen mit den Meldekarten für den Monat Mai gegen eine Gebühr von 0,75 Mark für 4 gleichzeitig bezogene Karten von den für die Ausgabe der monatlichen Melrke⸗ karten zuständ;gen Stellen 7, 1 der Bekanntmachung vom 15. April 1918) ausgegeben. Nuch die etwa weiter noch erforderlichen Karten siad bort einzeln für 0,20 Mark das Stück erhältlich.

III. Im übrigen sind für die Ausstellung der Reichs⸗Jabres⸗ Meldekarte die in der B⸗kanntmachung von 15. April 1918, § 7, und ³ für die Ma⸗Meldekarten getroffenen Bestimmungen maßgebend.

§ 4. Strafen. Zuwide handlungen gegen diese Bekannt⸗ machung werden mit den in § 9, und ² der Bekanntmachung vom 15. April 1918 vorgesehenen Strafen bestraft.

§ 5. Inkrafttreten. 1918 in Kraft. Berlin, den 16. April 1918. Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung S 8 9 Stutz.

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Dem Gastwirt Robert Je e5. 6. August 1866 V Seifhennersdorf, z. Bt. in Mügeln „Deunsches Hab⸗ 8 der Betrieb der Gast⸗. —. 9: wegen Unga-.

5 8

shauptmannschaft. J. A.: Dr. W.

8 2 BBl. Weise.

Königreich Preußen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von 8 Stadtverordnetenversammlung in Eschweiler getroffenen Mahl den Geheimen Sanitätsrat Dr. med. Wilhelms daselbst als unbesoldeten Beigeordneten der Stadt Eschweiler auf fernere sechs Jahre bestätigg.

Der Ilse Bergbau⸗Aktiengesellschaft zu Grube Ilse N.⸗L. wird hiermit das Recht verliehen, die Parzellen Gemarkung Nardt im Kreise Hoyerswerda Kartenblatt 1 Nr. 389,236, 390/238, 460,177,461/177, 474/178 und 179 sawie Kartenblatt 4 Nr. 36, 117,/37 und 118,37, soweit sie zum Absturz des Abraums des der Aktiengesellschaft gehörigen Braunkohlenbergwerks Erika bei Laubusch im Kreise Honers⸗ werda erforderlich sind, auf Grund des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) im Wege der Enteignung zu er⸗ werben oder, soweit dies ausreicht, mit einer dauernden Beschränkung zu belasten.

Das Enteignungsrecht kann nur während der Dauer des Kriegszustandes ausgeübt werden. 8

Berlin, den 12. April 1918. h“ 3

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestä des Königs. Das Staatsministerium.

von Breitenbach. Sydow.

Finanzministerium. Das Katasteramt Essen I ist zu besetzen.

Drews.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (AGBl. S. 487) und 10. Februar 1916 (RGBl. S. 89) ist nach Zustimmung des Herrn Reichs⸗ kanzlers über den französischen Anteil an dem Noachlaß des Kaufmanns Heinrich Cahen in Düsseldorf die Zwangs⸗ verwaltung angeordnet (Verwalter: Rechtsanwalt Justizrat Lieberz in Düsseldorf, Marienstraße 7).

Berlin, den 12. April 1918.

Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: Neuhaus.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung zur Fen baltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RG Bs. S. 603) habe ich dem Kaufmann Arnold Gold⸗ stern, Geschäftsführer der Faba, Fabrik allgemeiner Be⸗ darfsartikel, G. m. b. H., in Charlottenburg, Rankestr. 24, sowie dieser Fixma durch Verfügung vom heutigen Tage die Wiederaufnahme des Handels mit Schuhwaren jeder Art gestattet, soweit er nicht durch die Bundesratsverordnung vom 17. März 1917 (ℳGBl. S. 236) verboten ist. (Handelsverbot vom 14. November 1917 Reg.⸗Amtsbl. Potsdam Stück 47, Reichzanzeiger Nr. 2

Berlin⸗Schöneberg, den 12. April 1918.

Der Polizeipräsident zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Machatius. Bekanntmachung. uf er Verordnung des Bundesrats vom 23. Sepiember 1915, betreffend die Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Hantel ist der Ehefrau des Wilhelm Kabus, Schwarzbachstraße 62, durch Verfügung vom 22. März 1918 jeder Handel mit Nahrunge, und Genußmitteln und mit sonstigen Fgertünde g ch täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigfeit untersagt wornden. Die Kosten dieser Bekanntmachung har Frau Kabus zu tragen. Barmen, den 6. April 1918. MWie Polizeiverwaltung. J. V.: Köhler.

Bekanntmachung.

Dem Bandwirker Paul Graf, Rittershanserstraße 42, habe ich durch Verfügung vom 4. April 1918 auf Grund der des Bundesrats vom 23. September 1915, betreffend die Fernhaltung unzuverlässiger Persoen vom Handel, jeden Handel mit rungs⸗ und Genußmitteln und mnit sonstigen e69 ständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit un sagt. Die Kosten dieser Bekanatmachung hat Graf zu I

Barmen, den 13. April 1918. b

Die Polizeiverwaltung. J. V.: Köhler.

Bekanntmachung. tember 1915,

Auf Grund der Bundesrateverordnung vom 23. Sepie (RGl. betressend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Hondel rungen S. 603), in Verbindung mit Ziffer 1 der Augführungshestinn⸗ ast⸗ des Handelsministers vom 27. September 1915, habe i. er in wirt Michael Beck und dessen Ehefrau Anna geb. 2 29. mit Wünsdorf durch Perfägung vom heutigen Tage den Hangrtegs⸗ Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Ker und hedarfs, insbesondere mit Lebensmitteln, Sperz re Be⸗ Getränken jedee Art, sowie jede mittelbare oder unmetterie für die teiligung an einem solchen Handel wegen Unzuverlässigkent, Dauer des Krieges untersagt. Eine Uebertretung dieses ist strafbar.

Berlin, den 11. April 1918. 5 Der Landrat des Kreises Teltow, von Achenbach⸗ 8

Bekanntmachung. guf Grund der Bund Scasgverorgnung vom 23. September 1915, ind Ferahaltung unzuverlässtger Personen vom Handel vefend 2 8003), in Nerbindung mit Zist 1 der Ausführungz⸗ R9Th. „e„, des Handeisministers vom 27. September 1915, hab⸗

immungern 8 EE desimm ichtermetster und Schankwirt Ernst Stephan in

Verfügung vom heutigen Tage den Handel

sch dem Schle⸗ Fünsdor . eg täglichen Bed arfs und des Kr. B1 gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegs⸗ nit 2aghesondete den Aufkauf und Vertrieb von Vieh beho,⸗ Handel mit Fleisch und. Fleischwaren, sowle un ditelbare cder unmitieltare Beteiligung an einem solchen eial w. gen Unzuvberlässigkeit für pie Dauer bes Krieges unter⸗ 2n Eine Ueberteetung dieses Verbots ist strafbar. sag Balin, den 11. April 1918.

Der Landrat des Krelses Teltow. von Achenbach.

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ZBZekanntmachung.

Auf Grund der Bundehratzverordnung vom 23. September 1915, beltestend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGBl. 6. 603), in Vebindung mit Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen Hardelsmiaisters vom 27. September 1915, habe ich dem Händler des Fastwirt Franz Luchmann in Jachzenbrück durch Ver⸗ laurg vom beutigen Tage den Handel mit Gegenstän den siging lichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, ins⸗ leindeie mit Vreh, sowie jede mittelbare oder unmittelbare Be⸗ füllurg an einem solchen Handel wegen Uazuverlässtgkrit für die pwer des Krleg's untersagt. Eine Uevertretung dieses Verbots st strafbar.

Der Landrat des Kreises Teltow. von Achenbach

Bekanntmachung.

Gemiß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundezrats vom .öSerrnber 1915 (ReBl. S. 603) über die Fernbaltung unzu⸗ velchsiger Personen vom Handel hare ich dem Arbeiter Ferdinoand Stwwarz, geboren am 5. Oktober 1873 in Friedrichsfelde, Kreis gerdauen, bier, Kiosterstraße 101, wohrhaft, die Augübung jeden handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegebedarfs, insbeson dere mit Nahrungs⸗ und Genuß⸗ uitteln, für das gesamte Reichsgebier untersagt.

Düsselvorf, den 12. April 1918. 1

Die Polizelverwaltung. 6

Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Bekanntmachung.

Auf Gruͤnd der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, bürefferdd Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, ist den bheleaten Dietrich Brinken in Mörs, Steinstraße 24, während di ganzen Dauer des Krieges der Handel mit Lebens⸗ und geenuhmitteln untersagt worden, weil sie sich des Preiswuchers stihig gemacht und auch sonst unzuverlässig in ihrem Betriebe er⸗ wesen haben. Die durch das Verfahren veruxsachten baren Aus⸗ aren, insbesondere die Gebühren für die in der Verordnung vor⸗ gechtebene öffentliche Bekanntmachung werden den Eheleuten Brinken cuferlegt.

Mörs, den 5. April 1918.

Die Pol’ zeiverwaltung. Der Bürgermeister. Dr. Eckert.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, berffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel, und de Ausführungebestimmung des Herrn Mintsters für Handel und gexerbe vom 27. September 1915 wird dem Metzgermeister volf Arlt in Rechlingbausen⸗Süd, Marienstr. 12, wohnhaft, der Handel mit Fleisch und Fleisch⸗ und Wurstswaren nen Unzuverlässigkeit untersagt. Die durch bdie öffenzliche sttrachüng dieser Anorvnung entstehenden Kosten hat Arlt zu erttatten.

Reckinghausen, den 28. März 1918.

Die Ortspolizeibehörde. J. A.: Stoever.

Bekanntmachung.

Dem Herbelsmann Reinhold Herrig aus Reppen ist auf scrund der Verordnungen des Bundesratg vom 23. September 1915 (ceche, Hef.⸗Bl. S. 603) und 24. Juni 1916 (KGBl. S. 581) die Erlaubnis zum Handel mit Lebens⸗ und Futtermitieln pegen Unzuverlässigkeit entzogen woreen. 8

R 2. April 1918.

Dentsches Reich. Preußen. Berlin, 17. April 1918.

„Seine Majestät der Kaiser und König empfingen

sälern, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Staats⸗ dering des Auswärtigen Amts Dr. von Kühlmann zum

erAm 6. April ist laut Meldung des „Wolffschen Tele⸗ daenbüros“ der belgische Reliefdampfer „Ministre Smet Naeyer“ und am 8. April der belaische Relief⸗ 1 „Flandres“ in der freien Fahrrinne zwischen dem 1g und englischen Sperrgebiet auf Minen ge⸗ und gesunken. Es sind ferner in letzter er faich mehrere holländische Fischerfahrzeuge in Laut 1 Fahrrinne durch Minen verloren gegangen. em „Mitteilung der holländischen Zeitung „Telegraaf“ lish N 39 Morgens enthält die englische Zeitung „The News“ die amtliche engliche Mitteilung, daß keine eng⸗

er freien Fahrrinne oder in deren Nähe und

hebiete 6 von der englischen Marine bekannt gegebenen büto racc egt seien. Da, wie durch das genannte Telegraphen⸗ wüfeausdrücklich festgestellt wird, von deutscher Seite in

müteien Fahrrinne keine Minen gelegt worden sind, kann

es sich nur um feindliche Minen handeln.

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Lot . 2 ; rht Bekanntmachung vom 9. April 1918 dürfen über die

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eife rvordnung vom 21. Juni 1917 festgesetzte Menge b end der Monate April oder Mai 1918 einmal esenkarte! Kriegsseife gegen Vorlage der abzustempelnden

empel) 1 (unter Angabe des Datums mit Tinte oder Farb⸗ abgegeben werden.

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8 esterreich⸗Ungarn.

Kaiser hat, wie das „Ungarische Telegraphen⸗Kor⸗ respondenz⸗Büro“ erfährt, mit Entschließung vom gestrigen Tage den gemeinsamen Finanzminister Baron Stephan Burian von Rajecz zum Minister des kaiserlichen und könig⸗ lichen Hauses und des Aeußern ernannt. Die Wahl ist aus dem Grunde auf Baron Burian gefallen, weil er, ahge⸗ sehen davon, daß er das Vertrauen Seiner Majestät besitzt, alle Vorgänge im einzelnen kennt, deren gründliche Kenntnis im Zusammenhang mit den zur Verhandlung gelangenden internationalen Vereinbarungen außerordentlich wichtig ist. Der Minister des Aeußern wird, wie das genannte Korrespondenz⸗ Büro erfährt, auch weiterhin die Führung des gemeinsamen Finanzministeriums beibehalten.

Der Verbandsausschuß der deutsch⸗nationalen Parteien hat laut Meldung des „Wolffschen Telegraphen⸗ büros“ einstimmig eine Entschließung angenommen, die namens des gesamten deutschen Volkes Oesterreichs dem tiefen Be⸗ dauern über den Rücktritt des Ministers des Aeußern Grafen Czernin Ausdruck gibt, ihm für seine Verdienste um die Festigung und Vertiefung des österreichisch⸗deutschen Bünd⸗ nisses und für die Herbeiführung eines gesicherten Friedens Dark ausspricht und erklärt, daß auf keinen Fall die Richtung der unter der vollen Wahrung konstitutioneller Verantwort⸗ lichkeit zu führenden auswärtigen Politik, welche von dem starken Willen aller staatstreuen Elemente in beiden Teilen der Monarchie getragen wird, einer Aenderung oder Schwenkung unterzogen werden darf.

Im Palais des ungarischen Ministerpräsidiums fand gestern abend unter dem Vorsitz des Ministerpräsidenten Dr. Wekerle eine Beratung stalt, an der mit Ausnahme der abwesenden Minister Szterenyi und Dr. von Unkelhäuser sämtliche Minister des Kabinetts teilnahmen. Die Minister⸗ beratung hat nach dem „Ungarischen Telegraphen⸗Korrespondenz⸗ büro“ mit Rücksicht darauf, daß die Regierung derzeit nicht über jenes Maß der Mittel verfügt, die sie für erforderlich hält, um die Wahländerung zur Annahme zu bringen, ver⸗ einbart, daß in dieser Angelegenheit heute ein Ministerrat ab⸗ gehalten wird.

Nach Blättermeldungen ist der Plan einer Auflösung des ungarischen Abgeordnetenhauses fallen gelassen worden, der den Zweck gehabt hätte, eine der Wahlvorlage günstige Mehrheit zu schaffen, die derzeit im Abgeordnetenhause nicht vorhanden ist.

Polen.

In einem offenen Briefe im „Goniec Warszawski“ be⸗ spricht der Prinz Maciej Radziwill die wichtigsten Auf⸗ gaben der polnischen Staatspolitik. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ berichtet, hält er für die Gestaltung der Lage im Osten nur den Willen der Zentralmächte für maßgebend. Der Brester Friedensvertrag sei nicht unanfechtbar, seine Ab⸗ änderung müsse das Hauptziel der polnischen Politik bilden. Der Staatsausbau sei abhängig von der Verständigung und dem Bündnisvertrag mit den Zentralmächten. Ein heute abgeschlossenes Bündnis müsse für Polen vorteilhafter sein als em morgen aufgedrängtes. Durch ein Bündnis mit den Zentralmächten könne Polen auch den Absatzmarkt in Rußland gewinnen und seine Industrie wieder beleben. Bezüglich der wichtigen staate wirtschaftlichen Aufgaben der Agrarreform mahnt Prinz Radziwill den Großgrundbesitz, ihe nicht entgegenzu⸗ treten, obwohl die Schwächung dieser sozialen Klasse bei der Bedeutung des Großgrundbesitzes für die Hebung der Landes⸗ kultur, zumal in der Kommunalverwaltuna, einen nationalen Schaden bedeuten würde. Keine Volksklasse dürfe sich aber vom Aufbau des Staats ausschließen, und gerade die Adels⸗ geschlechter hätten eine doppelte Pflicht zu erfüllen

Großbritannsen und Irland.

Nach einer Reutermeldung hat zwischen dem Premier⸗ minister Lloyd George und den Arbeiterministern eine Unterredung stattgefunden, die, wie verlautet, ein zufrieden⸗ stellendes Ergebnis gehabt hat.

Im Unterhause fragte vorgestern der Abgeordnete Lees Smith den Staatssekretär, ob irgend welche Sicher⸗

Das unerhört Große, Riesen⸗ hafte in seinen Ausmaßzen und Fahlen ist an diesem Bölker⸗

hat er auch an die Geldkraft der Nalion Anforderungen gestellt, bei denen die Riesen⸗ jumme einer Milliarde die rechnende Zisser wurde.

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Kugein“ eine Antwort zu geben vermochte, die alle Welt in Erstannen versetzte eges 1 1 vor der unerhörten sinan⸗ ASZn ziellen Leistungsfähigkeit des b-xNe 1. deutschen Reiches. Die unge⸗ Die 8. Anieihe Konr Ziff er vo noh FG 2„ LE“ ““ derf nicht 2unrücableiben!

6242 Mobilmachung deutscher Finanzkraft in der Riesenarbeit von sieben großen Reichs⸗Anleihen. Der Opfersin, der hier jo wunderbar bewiesen wurde, muß sich auch bei der neuen Kriegs⸗Anleihe wiederum glänzend bewähren

und dem Baterlande neue Williarden geben, auf daß es bis zu Ende den schweren Kamp in Ehren bestehe.

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[heiten gegeben werden könnten, daß die englischen und

japanischen Truppen zurückgezogen werden würden, sobald ie Ordnung in Wladiwostok wiederhergestellt sei. Lord Robert Cecil antwortete dem „Nieuwe Rotterdamsche Cou⸗ rant“ zufolge in Vertretung des Staatssekretärs verneinend. Man hoffe jedoch, daß der Zwischenfall bald erledigt sein werde. Lees Smith fragte daraufhin, ob Robert Cecil die

Versicherung geben könne, daß die Truppen, sobald die Ordnung

wiederhergestellt sei, zurückgezogen werden. Cecil antwortete,

es sei lächerlich, eine solche Frage zu stellen. Lees Smith

richtete nun die Frage an Robert Cecil, ob er diese Versicherung hinsichtlich der englischen Truppen geben könne. Darauf wurde im Hause gerusen: Nein, nein! Cecil gab keine weiter Antwort.

Bei den Verhandlungen über das neue Dienstpflicht⸗

4 gesetz sind von der Regierung einige kleine Zugeständnisse gemacht worden. Wie das „Algemeen Handelsblad“ erfährt, ist die Möglichkeit, bei den Dienstoflichtgerichten Berufung ein⸗ zulegen, für alle im militärischen Dienstalter Stehenden, die persönliche, häugliche oder pekunijäre Gründe für die Freistellung zu haben glauben, wiederhergestellt worden. Die Geistlichen werden, wie früher, nicht eingezogen werden. Hinsichtlich Irlands sind noch keine Zugeständ⸗ nisse gemacht worden. Aber die Bemerkung des Slaats⸗ sekretärs des Innern gegenüber Sir Edward Carson, daß natürlich Zeit nötig sei, ehe die Dienstpflicht auf Irland ange⸗ wendet werden könne, berechtige zu der Hoffnung, daß der Be⸗ schluß, die Dienstpflicht in Irland einzuführen, nicht eher aus⸗ gesprochen wird, als bis das Homerulegesetz in Kraft getreten ist. Inzwischen vereinigen sich bie einander bisher gegenüber⸗ stehenden Parteien in Irland zu dem Zwecke, sich einstweilen der Dienstpflicht zu widersetzen. Für Sonnabend ist eine außerordentliche Versammlung der Gewerkschaftsmitglieder zusammenberufen, und die Sinn⸗Feiner haben sich bereit er⸗ klärt, mit den Nationalisten zu beraten. Die katholischen Priester, auch der Kardinalerzbischof von Irland, halten Reden

gegen das Gesetz. Schweden.

einer amtlichen Statistik ist die schwedische E Isflotte im Laufe des ersten Quartals dieses Jahres um 18 Schiffe und 21 374 Bruttotonnen verringert worden. Zu Beginn des Jahres umfaßte sie 1 031 149 Bruttotonnen und 2512 Schiffe und jetzt nur noch 1 009 775 Bruttotonnen und 2494 Schiffe. In Wirklichkeit gingen im ganzen 27 Schiffe und 25 731 Brutlotonnen verloren, aber ein Teil des Verlustes wurde durch Neubauten wieder eingebracht.

G Rumänien.

Die Jassyer Zeilung „Arena“ meldet, daß das Dekret für die Auflösung des Parlaments bereits unterzeichnet sei und sofort nach Ratifizterung des Friedensvertrags veröffent⸗ licht werden wird.

Auftralien.

Das Parlament in Neuseeland hat einem Amster⸗ damer Blatte zufolge die Regierung ermächtigt, alle bedeutenderen Industrien unter Staatsaufsicht zu stellen.

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8 Kriegsnachrichten.

Luftangrifse auf das deutsche Heimatsgebiet

im Monat März 1918. Der Gegner benutzte die im März besonders günstige Wetterlage zu 12 größeren Angriffen auf das lothringisch⸗ luxemburgische Industriegebiet und 11 Angriffen gegen die Städte Mainz, Untertürkheim und Cannstatt, Koblenz, Frei⸗ burg i. Br. Zweibrücken, Kaiserslautern, Mannheim —Ludwigs⸗ hafen, Cöln sowie einige Städtchen in der Pfalz und im Rhein⸗ land. Trotz des Einsatzes stärkerer Geschwader erzielten die Angriffe keinerlei militärischen Erfola. Bei den Angriffen auf das Industriegebiet an der Saar und an der Mosel fanden Betriebsstörungen von irgendwelchem Belang nicht statt; auch der in der Nacht vom 24./25. 3. mit einem Auf⸗ gebot von 50—60 Flugzeugen unternommene Angriff blieb völlig wirkungslos. Ebenso ergebnislos war der Angriff auf die Badische Anilin⸗ und Sodafabrik bei Mann⸗ heim Ludwigshafen am 18 3. Der einzige militärische Schaden, den die Angrifse anrichteten, war das Inbrandsetzen einiger Wagen mit Benzol. An nichtmilitärischen Gebäuden wurde überall einiger Sachschaden angerichtet. Bei dem An⸗ griff auf Freiburg am 13. 3. wurden außer mehreren Privat⸗ häusern die Martinskirche und ein Krankenhaus erheblich be⸗ schädigt. Den Angriffen auf das Saargebiet fielen 5 Tote, 4 Schwer⸗ und 11 Leichtverletzte zum Opfer. Die Verluste bei den Angriffen auf die oben genannten offenen Städte waren, hauptfächlich infolge des unvorsichtigen Verhaltens eines Teils der Bevölkerung höher als in den Vormonaten; sie betrugen insgesamt 32 Tote, 22 Schwer⸗ und 86 Leichtverwundete. Der Feind büßte diese Angriffe mit einem Verlust von 8 Flug⸗ zeugen. (W T. B.)

Die Beute der Mittelmächte

an Kriegsmaterial und Vorräten während des letzten Halb⸗ jahres beläuft sich auf viele Milliarden. Allein an Geschützen und Artilleriemunition wurde für weit über eine Milliarde Mark erbeutet. Auf genommene Maschinengewehre entfallen über 60, auf rollendes Eisenbahnmaterial rund 250, auf abge⸗ schossene Flugzeuge und Ballons rund 60 Millionen Mark. u diesen 1 ½ Milliarden kommt die ungezählte wertvolle Beute an Kriegsmaterial jeder Art, Pioniergerät, Handfeuer⸗ waffen, Gasmasken. Die gewaltigen Vorräte der Bekleidungs⸗ und Verpflegungsdepots in Rußland, Italien und Nordfrank⸗ reich lassen sich überhaupt nicht abschätzen. Ihr Wert beträgt das Vielfache jener 1 ½ Milliarden. Die Beute an Gummi und Kupfer allein in Nordfrankreich deckt den deutschen Heeres⸗ bedarf auf ein Jahr. Die Gesamtbeute hat die materielle Kriegführung der Mittelmächte außerordentlich gestärkt und die Heimat um den Betrag einer vollen Kriegsanleihe von ihrer Beitragspflicht zu den Kriegskosten entlastet. (W. T. B.)

Berlin, 16. April, Abends. (W. T. B.) Die Höhen von Wytschaete wurden Bailleul ist genommen.

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