* 8 8 Reichtag ernannten “ r üben während der Zeit aus, Reichstags sind; die übr — Mitglieder
ernannt.
‧8*
§ 86. Der Beirat wird von dem Lei
veratungen einberufen; desten ns elf Mitgliedern. Die § 89. In dem G e w
8
“
ie sie Mitglieder des ts
werden auf fünf L
48 am
rsgzus c.
bH e F.eeh e. Bra I8. . S6 der Ve eitung von Branntwein belein 8
5 18½ „ na2 tscha tlicken Bedeun
fünf Mit li
we: Feauss 8 ist de-ebein zu den Si zungen des Beirat Verschwi egenbeit “
§ 90. Erachten glieder des Beirats ode einen Gemeinschaftsden schluß als Menopolve rwaltung oder des betei gelegenhet dem Bur
iligten NRog. ral? m 952
8 endgult
gen rdend für die
E“ acht Mitglieder
N. anae öI1I“ ‧A
Gexe erbes, so ist
igen Entsckeidur ng
V. Abschnitt
Branntweinübernahme und § 91. Stoffbesitzer selpft 8 “ rabnahme ein für Rechnung der I
eser zu ste Fenden Ver
und Schiffs f
ach § 105 Abs. 1 etwas and
Fur den Branntwein, der offen als aus Abl augen der
1 aret wir verm wird
(§ 20)
sandgef
e 8 Sʒ ist, setzt das Monopolamt in dem Beirat Bran utweingt n Zasch! äge und Abruͤge (§§ 98 un 8 105 b
n nahmepreise. Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibesitzer (§§ 14, 15, 16
Noncpold
sfrachten trägt de Ma onopolverw eres bestimmt wird.
ge 1.“ schaftlicher
Branntweinüber⸗
8
2
übernehmen die beauftragter Beamten den erwaltung u 16- versenden ihn üßen an die Empfan gsstelle. altung,
im Gärungsverfahren aus Zellstoffg⸗winnung bergestellt Beschlußfassung mit ndpreis (§ 97) und die
1s 107) fest.
§ 97. Der wird so festgesetzt, daß er die
c (ecritti ichen Herstellungskosten eines
Hektoliters Alkohel und den
allgemeinen Betriebsa bzug (§ 99) in gutgeleiteten landwirtschaftli ichen
Kartoffelbrennereien mittleren Umenchen deckt, wobei Verwertung, der Kartoffeln bie
gehen ist, daß bei angemessener Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei Kartoffelbren nereien mittleren Umfan ges
die jährlich durchschni ttlich 800 Hektoliter Alkobol erze Branntwein, der innerhalb des Br rennrechts s ausschließ
§ 98. Für lich aus den im 8 7 bezeichneten Stoffe Roggen, Weizen, Buchwei izen, Hafer oder im Würzeverfahren gewonnen ist,
davon aus
zur Verfügung bleiben soll. in diesem Sinne sind solche, eugen.
n erzeugt oder lediglich aus Gerste bergestellt und nicht
und für Branntwein aus landwirt⸗
schaftlichen Kleinb G werden Zuschläge zu dem Branntwein⸗
grundpreise festgese Für Branntwein,
-
ist oder der in Brennereien . ist,
der nicht ausschließlich aus
Gee. oder den im § 7 bezeichneten Stoffen hergestellt
die Hefe nach dem Würze⸗
et ahten herstellen oder die außer Branntwein oder de rart erzeugier
e infolge winnen,
Anwendung einer besonderen Verfahrensart Stoffe ge⸗ deren Wert im Verhältnis zu dem des Branntweins erheblich
ist, können Ubzüge e von dem Branntweingrundpreise festgesetzt werden.
8* ( 29. für d die Er zeug ung bis zu 50 Hektoliter ..1”- 1- 150 150 200 200 300 300 400 400 600 600 800 800 1000 1000 1200 1200 1400 1400 1600 1600 1800 1800 2000 2000 2200 2200 2400 2400 2600 2600 2800 2800 3000 9900 Hektoli ter Alkoh. ol. § 100. Der Betriebsabzug (§ 99) b Monate, in denen eine Brennerei mit Lo.p um 3 ℳ, in Nr. 4 ℳ, 3) bei Brennereien, Rüben oder Rübe enfaft) verarbeiten, un Nr. 1 und 28 um 5 ℳ für das Hektolite § 101. Der in den §§ 99 und 100 vor ermäßigt:
1.“ vom H
Der Branntweingrundpreis wird gekürzt,
und zwar
um 4.00 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 7,50 8 00 9,00 9,50
10,00
10,50
11,00
11,50
12,00
12,50
1 13,00
8 14,00
erhöht sich: 1) während der engewinnung betrieben wird,
) bei gewerblichen Brennereien, unbeschadet der Verschrift
die Rüben stoffe beschadet der
r Alkohol. fahee.. Betriebsabzug wird
(Melasse, Vorschrift in
1) für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten
Brennereien mit einer Jahrese liter Alkohol auf ein Zehntel, von mehr
rzeugung von nicht mehr als 50 Hekto⸗
als 50, aber nicht mehr als
100 Hektoliter Altobol auf zwei Zehntel, von mehr als 100, 89 nicht
er Alkohol auf drei 300 Hektoliter Alkohol
mehr als 200 Hektoli⸗ aber nicht mehr als die vor dem 1 die vssrhegli Roggen,
verarbeiten, bei einer Jahres berzeugung von mehr
mehr als 600 Hektoliter Alkohol auf ach schaftliche Genossenschaftsbrennereien, die 1. April 1895 bestanden haben, für den triebs auf acht Zehntel. § 102. Brennereien, 10 Hektoliter Alkohol
herstellen, Obstg
⁵ 200, 2) für
Zehntel, von mehr als ol auf acht Zehntel;
Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
I 300, aber nicht t Ze hntel; 3) für als fotcn⸗ 8n.s vor dem
Umfang des damaligen Be⸗
die in einem Betriebsjahr nicht mehr als
emeins chaftsbr ennereien und
Stoffbesitzer sind von dem Betriebsabzuge befreit, soweit der gewonnene
6,b als innerhalb des Brennrechts
gewonnene Branntwein nicht als innerhalb des Bre
gilt, 8 der Betriebsabzug 20 ℳ für Grenzen 18 als 10 Hektol. 100 Hek als 200 Hektoliter Alkohol um 9. ℳ, vo mehr als 300 Hektol siter Alkohol um 8 ℳ Bei Obstgemeinsch aftsbrennereien erhöht preis um 50 erzeugt gelte enden
Brennrechts liegenden Jahr I. Alkohol um 11 ℳ, von mehr
Branntweins.
ktoliter Alkohol um 10 N., von mehr
ℳ für das Hektoliter Alkohol
5 be rge stellt ist. Soweit der ennrechts hergestellt das Hektoliter Alkobol.
Der Brannt weingrundpreis wird erhöht bei einer in den
eserzeu gung von nicht mehr als 10, aber nicht mehr als als 100, aber nicht mehr n mehr als 200, aber nicht für das Hektoliter Alkohol. sich 8n Branntweingrund⸗ als im Brennrecht
§ 104. Der nach den Vorschriften. der §§ 97 bis 102 sich ergebende
Branntwe ingrundpreis wird in den Sonde
rrechtsstaaten (§ 36) für die
innerhalb des Kontingents bergestellte Alkoholmenge bei gewerblichen
Brennereien um 5 ℳ bei d das Hektoliter Alkohol erh öht.
§ 107. Für den außerhalb des Branntwein wird der erforderlichenfalls
den übrigen Brennereien um 7
7,50 Aℳ für I
8 Brennrechts hergestellten um die Betriebsabzüge der
§§ 99 und 100 geminderte Grundpreis (§ 97) herabgesetzt, und zwar
um eine n Betrag der für Branntwein aus L 10 Hundertteilen,
Obstbrennereien mindestens
für Branntwein aus ande ren Brennereien minde⸗
stens 20 Hundertteilen des Grundpreises entspricht.
VI. Abschnitt.
Branntweinverw S8 709. sämtlicker schusses b. zinsung und T zahlenden oder Ruckzahlung eines nach nahme an Vöeeecehsca ühr (§§ Reineinnahme von 800 Ma uork für jedes
Verwaltungs⸗
ilgung der An leihe (§ 256), anzusamn nel nden Beträge 110 geleisteten
1“
ertung.
Der Branntwe in ist so zu verwerten, daß nach Deckung und Geschäftskosten einschließlich des Zu⸗ eim Absatz born 1” lltem Branntwein (§ 134),
der Ver⸗ der für En ntschäͤdigungen zu und nach Ve erzinsung und Vorschusses außer der Ein⸗
120 ff.) an die Reichskaffe eine
zu regelmäßigen Verkaufos⸗
1“
„ ö 8
preisen (§ 111 Abs. 1 Nr. 1) verwertete Hektoliter Alkobol obgeführ! wird (He 85 itereinnah me).
9. üb rag der Reineinnahme ist bis zur Höhe von 200 Millionen
bei den 3Jerrzebome tteln der Reichshauptkasse anzusammeln. lei Hektoliterei innahme hinter dem Betrage von 800 Mark Betrag aus dem angesammelten Bestande pierzu nicht aus, so wird er aus den Be⸗ bhauplkesfe vorschußweise für Rechnung der
benl T Verkaufpreise zur den Vorschriften tung des unverar⸗ sh 812 bis 138. Die eise we den in “ slsfcne von dem und dem Beirat festges uns im Reichsanzeiger be⸗ Das Mon ö nt zt di eren Bezugsbedingungen
10
1 ₰ . ₰+4 zu decken; rel icht 8 lt 2
Me⸗
„Itun⸗ 1 Meonog polverr⸗ l 8 8149
Verwertung .189. 2 ermäßigte
dranntwein Monopol⸗ “ altung die erforderlichen bmungen betrieben 1“ ist befugt, zu Fwech besondere Betrie errickten und bestehende Betriebe üaut. en, zu pachten ader . zu besckäftigen. § 115. Die Monopolerzeugni sind an jeden, der sich gewerbs⸗ mäßig mit dem Verkaufe ven B Lri ranntwein an vetbruce befaßt (Wieder derkäufer) zu l unmit telbar 1 Verbraucher findet nich †. Be Meno opola kann Min “ für die ngen festsetzen. Rauꝛ G der Kle inverkaufsbehältnisse, M onopolerzeugn isse geliefert werden, darf nicht kleiner als
v von der
Lieferun in denen
er hat vor Eröffnung seines 2 Anzeige hiervon zu machen. Er erlangen beim Bezuge der Er⸗ de Beamten oder den Beauf er Wi ö“ er e it sie Monopole rzeugnisse in einzelnen Mengen von 0,25 diler oder mehr abgeben, an die von der Monopolverwal tung sestessetzen Preise gebund en. Sie dürfen die Ab⸗ gabe in diesen Mengen, sofern die Erzeugnisse nicht an der Verkauf⸗ stelle verzehrt werden, nicht ve
§ 119. Es ist boten: 1) Monopoler ignisse in Alkohol⸗ ern jedoch ist das üt onderen Stoffen ofortigen Genusses 1 oder die zu entfernen, bevor die
and
id,
e bals, Geruch, Ges oder Aussehen zu verän
eu ¹ 1d miteinander oder m s 1 lt 1l
Mischen der ugnisse auf Verlangen des Veörbr guchers zum Zwecke des Aeatte 2) die Verschlüsse der Kleinverkaufsbebä ihrer Sicherung. “ ten Vorkehrungen zu
s ers als un—
mittelbar aus den Behältnissen, in denen sie geliefert sine abzugeben; 4) die “ uügnisse in Mengen von 0,25 Liter oder mehr anders als in den ve eischlossenen Kleinverkaufsbehä Ugristen der Mononpolver⸗ waltung abzug ebe
S 1 Wer gewerbs wäßig gebührenpflichtigen T herstellen will, hat dies p r Er: ffnung 88 Betriebs unter Be⸗ zeichnung der Erzeugn iss 8 euerbehörde sch Friftlich unzuzeigen und gleichzeitig eine Beschrelbung der Betriebs⸗ damit in Verk stehenden oder unmitte Räume vorzulegen. Ge bührenpflichtige , den angemeldeten Bekbieb
§ 132.
Behäͤl:nisse geöffnet werden; 3) di Monopol erzeugnisse a
rrinkbranntwein
und Lagerräume sowie der
ttelbar daran angrenzenden inkbranntwein darf nur in
sräumen gerberbereanes hergestellt werden.
Zu ermäßigten Verkaufpreisen ist abzugeben: 1) Brannt⸗ wein, der ausgeführt wird, 2) Bramtwein, der zu gewerblichen Zwecken, zur Essigbereitung oder zu Heizum v⸗, Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken verwendet wird, nach näherer Bestimmung des Bundesrats.
§ 133. Der zu ermäßigten Verk kaufpreisen abzugebende Brannt⸗ wein ist besonderen Aufsi chtemaßnabmem hü unterwerfen; er kann zu dem Zwecke vergällt werden. Die T Bergällung des Branntweins ist entweder vollständig, d. h. derart, daß sie an sich als genügend er⸗ achtet wird, den Branhtwbein zum Trinkr bverbrauch unverwendbar zu machen, oder unvollständig, d. b. derart, daß außerdem weitere Maß⸗ nahmen zur Verhütung mißbräuchl scer Verwendung des Brannt⸗ weins zu treffen sind. Die vollständig e Vergällung des Branntweins steht L“ der Monopol 8 zu.
§ 134. Die Verkaufpreise für Branntwein, der zu ge⸗ werblichen Zwecken mit Ausnahme der Essigbereitung, zu Putz⸗, Heizungs⸗, Koch⸗ oder Beleucht tungszwecken verwendet wird, können für das Hektoliter Alkohol bis zu 20 ℳ Perh sein als der Branntweingrundpreis; sie können unter anteiliger Berücksichtigung der niedrigeren Gestehungskosten des in Reichsbetrieben, in Laugen⸗ brennereien oder im Ueberbrande hergestellten Branntweins allgemein oder für einzelne Verwendungszwecke weiter ermäßigt oder bis zum Betrage der Gzestehungskosten von Branntwein dieser Art herabgesetzt
werden. VII. Abschnitt. Besondere Vorschriften.
Aus der großen Zahl der besonderen Vorschriften sind die folgen⸗ den hervorzuheben: 8
§ 145. Vollständig vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behältnissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten werden, die verschlossen und mit einer r Angabe des Alkoholgehalts versehen sind. Der Bundesrat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Erleicht terungen in bezug auf die Größe der Bebältni sse und den Verschluß zuzulassen.
§ nhe Essigsäure, die im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnen ist, unterliegt einer in die Reichskaffe fließen⸗ den Verbr. rauchsabgabe, die 160 ℳ für den Doppelzentner wasserfreie Säure beträgt. Die Verbr. rauchsabgabe ist durch Abfertigung festzu⸗ stellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsaͤure d die Erzeugungsstätte verläßt.
S 18. Die Essigsäure und ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der Erhe ebung der Verbraucksabgabe der amtlichen Ueber⸗ wachung. Der Hersteller darf Essigsäure nur an den 8b an⸗ gemeldet en Stätten la agern, behandeln und ve rpacken.
CC Unter der Bezeichnung Kornbrannt wein d Brauntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist. Als Kornbranntwein darf nur Bran untwein in den Verkehr gebracht werden, der aus mindestens 2 2 8 ndertteilen Kornbranntwein neben Branntwein anderer Art best
8 8 152. Unter der Bezeichnung Kirschwasser, Heidelbeergeist oder Zwetschenwasser oder ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Heidelbeeren oder Zwetschen hinweisen Kirschbrannt wein, Kirsch, Heidelbeer, Zwets schenbranntwein und dergleichen), darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschl. teßlich aus Kirschen, Heidelbeeren oder Zwetschen hergestellt ist.
8 153. Nahrungs⸗ und Genußmittel — insbesondere alkoholische Getränke —, Heil⸗, Vorheugungs⸗ und Kräftigungsmittel, Riech⸗ mittel und Mittel zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle dürfen nicht so ber⸗ gestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. Zu bereitungen die gser Art, die Methvl lalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht oder aus dem Ausland eingeführt werden.
§ 154. Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr gebracht, an ch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr an gekündigt oder vorrät rig gehalten werden.
VIII. Abschnitt.
Strafvorschriften.
§ 155. Wer vorsätzlich dem Reiche eine in diesem Gesetze vor⸗ gesehene Einnahme aus dem Branntweinm onopol vorenthält oder einen ihm nach diesem Gesetze nicht gebührenden Vorteil er⸗ . wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der hinter; zZogenen Einnahme oder des erschli chenen Vorteils, mindestens aber fünzig Mark beträat⸗
darf nur
er eine Hektolitereinnahme von 0 Mark hinaus⸗
destens so viel gewährt,
§ 156. Der Versuchder Hinterziehung ist strafbar; die für di vollendete Tat angedrohte Strafe gi ilt auch für den Verfuch B⸗ dem Versuch ist die Strafe nach der Verkürzung oder dem Vorte bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wären. s
5 159. Der Hinterziehung wird es e Gsachagt. 1) Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen ordnungen der Gteerbehörd außer Gebrauch ge setzt worden sind, unbefugt in Betricb genommen werden; 2) wenn ein auf Grund de §§ 54 bis 60 oder der dazu erlassenen Ausführungsbesti mmung den r gelegt er amtlicher Verschluß oder einer denrehi ec Teile der 2
eräte einschließlich der Bra unntweinsammelgefa un! aus “ alkoholhaltige D. ämpfe oder 8 entnommen werden 9 unbefugt verletzt wi einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufgestellt ist, Har “ I“ 8 hengen die die regelmäßi ge Tätigkeit der Meßuhr zu stören geei ign 4. sind, oder wenn eine Meßuhr, die umrichtig zeigt, fortbenutzt wird.
§ 160. Neben der Geldstrafe ist in ven Fällen des § 157
des § 159 Nr. 3, wenn die in der Absich 1
b gagen wird, auf eine Gefängnisstra ennen.
6 172 Werden Brennereibesitzer wegen
verurteilt, die durch unangemeldete Branntwein befugte b“ od er Entnahme von alkoholha ltigen D Branntwein 197 Nr. 1, 3) 16 durch absi ichtlicke⸗ Ganges der egnan (§ 159 Nr. 3 ) begangen ist, so kann ihnen nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde untersagt mwerden, das Brennereigewerbe selbst wieder auszuüben oder durch andere zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen.
§ 184. Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Stemerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes ge⸗ troffenen Artorh nngen durch Androhung und Ei nziehung von Geld strafen bis zu eintausend Ma k Wim einzelnen Falle sie kann venn eine vorgeschriebene Ei nri ung nicht getroffen oder Ier rrichtung nicht ausgeführt wird, auf F des Pfl lichtigen das veranlassen. Die hierdurch ern nen Anelaörn und 86 werden nach den Vorschriften 8 as Verfahren für der Zölle und mit dem Veeuesenech te hen letzteren einge;
8 Abschnitt.
gqgung und Entschädigung der bestehend Betriebe und der Angestellten.
K Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Branntwein Branntpein⸗Neinigungsand stalten), in denen nach dem 30. September 1909 in wenigstens
drei Betriebsjahren unter steuerlicher Aufsicht stehender Brannt⸗ wein gereinigt worden ist, werden von der Monopolbde erwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt beschäftigt 88 entschädigt.
§ 200. Die Beschäfti gung oder Entschädigung richtet sich nach den bisher auf Grund von Vereinb nuna für die Beteiligung der Reinigungsanstalten an der Reinigu ung von Branntweir gestellten “ zungs zahlen und wird dnrch diese begrenzt. Bestand eine solche Verei arung nicht, so wird die Beschäftigungs zahl nach em du Um fang der Rei⸗ nigungstätigkei t in den Betriebs⸗
914/15 unter Weglassung der beiden Jahre mit der d, Scigs Jahresmenge berechnet.
wenn oder durch An⸗
n
4 21 fe 1
dei ner Hi intetziehung Vbereitung durch un⸗ Dämpfen oder Störung des
Beschäfti
§ 199.
1f st
1
te 4† dem durchschnittl ühen jahre 1910/11 b bis höchsten und der § 219. as Geschäftsentgelt und ein Ausschuß fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbear nten, von denen einer Vorsitzer ist, zwei Mit⸗ gliedern des Monopolamts und zwei Vertretern der Reinigungs anstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständi ige vernehmen. Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichs⸗ kanzler zulässig, der endgültig ent beddet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.
§ 213. Haben Besitzer von Brennereien, die nach § 24 behandelt oder deren Brennrecht 10 Hektol iter Alkohol Sb gehe steigh r Zeit vom 1. Oktober 1907 bis einschließlich 30. Septembe w wenigstens zwei Betriebsjahren gebrannt, so werden sie g von der Monopolverwaltung ents chädigt, wenn sie ihre Brennerei gänzlich abmelden. § 214. Inhaber von Betrieben, in denen im Betrieb sjahr 1913/14 gewerbsmäßig Trinkb ranntwein hergestellt ist, werden für die Aufgabe oder Einschränkung des Betriebs von der Monopolverwaltung entschädigt. Diese Vorschrift gilt nicht für Inhaber von Gast⸗ oder Schankwirt, 1 soweit sie zum Absatz in ihrer Gast⸗ oder Schank⸗ wirtschaf Branntwein zu Trinkbrannlwein verarbeitet haben. § 2 217 Die Entschädigung wird für die ersten zehn Betriebs⸗ ahre nach dem Inkrafttreten dieses setzes gewährt und beträgt jährlich für das Ho ektoliter der Entschädigungszahl,
wenn diese nicht höher ist als 100 S 40 ℳ 90ö 36 ℳ VOJ111122 0 11626* “ FL1141“ 800 26 ℳ
„ höher ist als LV000 11
höheren Staffel wird als Gesamt entschädigung min⸗
wie sich ergeben würde, wenn die Grenzzahl
er vorhergehenden Staffel zu berücksichtigen wä
§ 222. Gewerbetreibende, die nach dem 30. September 1912 wenigstens drei Jahre lang den Branntweinverkehr zwischen der Brennerei und dem Abnehmer des Brannt beins vermittelt haben, werden nach Wahl der Monopolverwaltung auf die Dauer von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbeschäftigt oder in angemessenen Grenzen entschädigt
§ 223. Wer in den Betriebs chren 1911/12 bis 1913/14 mit un⸗ versteuertem rohem oder gereinigtem Branntwein gewerbsmäßig im großen gehandelt und keine Nebengeschäfte betrieben hat, wird auf Antrag in angemessenen Grenzen enifchadigt. Der Antrag ist vor Ablauf des ersten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Verwaltungsbehörde su stellen.
H 225. Die über 21 Jahre alten Personen, die bei Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes im Geschäftsbetrieb einer Re⸗ Nn gunhenffant angestellt waren und nachweislich infolge dieses Gesetzes nicht oder zu ungünstigeren Weingnen weiterbeschäftigt werden, erhalten von der Monopolverwaltung ihre bisherigen Bezüge bis zum Ablauf der sechs Monate, die dem Inkrafttreten dieses Gesetzes folgen. Ueber die im Abs. 1 bezeichnete Entschädigung hinaus erhalten die Angestellten, die unun terbrochen mindestens zwei Jahre vor dem In⸗ krafttreten dieses Gesetzes in einer Reinigungsanstalt angestellt waren, als Entschädigung die Bezüge des letzten Jahres der Anstellung. Als Unterbrechung gilt nicht der Dienst im Heere oder in der Marine. Hat das Anstellungsverhältnis länger als zwei Jahre gedauert, er⸗ halten sie außerdem für jedes auch nur begonnene weitere Jahr die Hälfte der Bezüge des letzten S sjahrs. Angestellte, die zur des Inkrafttretens dieses Gesetzes das fünfundvierzigste Lebens⸗ jahr vollendet haben, erhalten für jedes auch nur begonnene weiter Unste llungsjahr drei Viertel Angestellte, die zur angegebenen Zeit das fünfundfünfzigste Lebens lann pollenbet haben, erhalten die vollen bö des letzten Anste ellungsjahrs.
. § 233. Die mehr als ein Jahr in einem nach den Vorschriften vi. Abschnitts entschädigungsberechtigten Betriebe beschäftigt ge⸗ wesenen Arbeiter, die nachweislich infolge dieses Gesetzes inner⸗ halb des ersten Jahres nach dessen Inkrafttreten entweder vorüber⸗ gehend oder für längere Zeit arbeitslos werden, fha. anderweit ent⸗ sprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen notwendig gewordenen Berufswechsels oder wegen Einschränkung des Betriebs ge⸗ hädigt werden, erhalten aus Mitteln der
1“” 0 ;
52 In jeder
in Rechnung
die Gewinnentschädigung setzt
Monopolverwaltung
“ e zu einem Zeitraum von einem halben gen Bestimmungen über Umfang und Bedingungen läßt der Bundesrat, jedoch mit der Maßgabe, daß g im Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger Sesr Miertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. .— Paragraphen enthalten Uebergangs⸗ und Schluß⸗
wird von dem Branntweinmonopel die 800 000 Mark erwartet.
——
Die Biersteuer. rf eines Biersteuergeseßes bestimmt u a.:
das im Geltungsbereiche dieses Gesetzes hergestellt Reichskasse fließenden Abgabe (Bier⸗
von 847
r Entwu 1 Bier, 1 2 liegt einer in di Hie Biersteuer beträgt für jedes Hektoliter der in einem 5 mnerhalb eines Rechnungsjahrs hergestellten Bier⸗
10,00 Mark 11,00 11,40
2 000 Hektolitern... 10 000 8 8 10 000 11,70 30 000 8 12,00 W 12,30 dem Reste.. . 12,50 Steuersätze im Abs. ermäßigen sich für Einfachbier und s für Startbier je 197 die Hälfte. Der Bundesrat be⸗ reiche Biere Hagehn Finfachviere und Starkbiere im Sinne dieser haben. ha 1b dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig bergerichteten ein wird, sofern in ihnen im? Durchschnitt der Rechnunges⸗ 1907 und 1908 und seither bis zum; Inkraftt reten diese in emem Rechnungsjahre nicht mehr als 1502( Doppelzentnet Fe nch den Vorschriften der Brausteuergesetze vom 3. Juni vvom 15. Juli 1909 steuerpflichtig geworden sind, die Bier den den ersten 1000 Hektolitern der in einem Rechnungs⸗ hejellen; Biermenge auf acht Mark für ein Hektoliter er⸗ die Vorschrift im Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. ugstceng erlischt mit dem Ablauf des Rechnungsjahres, der Brauerei mehr als 1000 Hektoliter Bier hergestellt n- dnrere Brauereien, die für Rechnung einer und derselben aoer Gesellschaft betrieben werden, sind im Sinne 88 Abs. l Peauereibetrieb anzusehen. Sind mehrere, am 1. August sechnung einer und derselben Person oder Genecljehahn be Brauereien bis dahin steuerlich getrennt behandelt worden, nuch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes getrennt zu be⸗
n an den
Der Bundesrat bestimmt während der ersten zehn Jabre n Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des voraussicht⸗ krauchs im Biersteuergebiet für jedes Rechnungsjahr die ven zur Versteuerung nach den regelmäßigen Abgabesätzen weisende Gesamtjahresmenge. gstigt in einer Brauerei die Biererzeugung innerhalb eines pjahrs die der Brauerei hüeeeee Jahresmenge (Abs. 8¹) sich für die übersteigende? Menge die Steuersätze des § 3 der üist fünf Jahre nach dem 8 Intrafttreten des Gesetzes Doppelte, während der zweiten fünt Jahre nach dem In⸗ ken des 8e etzes um die Hälfte. t enem Braueteibetriebe zugewiesene Jahresmenge kann nach des Bundesrais auf eine andere Brauerei, sofern April 1918 in Betrieb genommen worden ist, ganz sͤe Nelercgen werden. Inbaber von Brauereien, in denen in einem Rechnungs⸗ itt mehr als 500 Hektoliter Bier hergestellt werden und die 7l April 1918 betriebsfähig bergerichtet worden sind, sowie tie die Steuerermäßigung des 8§ 6 genießen (Hausbrauer) hogefunden werden. 8
Die Erhöhung des Bierzolls.
ich dem E Entwurf eines Gesetzes vger den Bierzoll erhält imer 186 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 fol⸗ jassung:
er aller Art: in 2 Behältnissen bei einem Raumgehalte von h Eltern oder ichh 111216* in anderen Bebältnissen . 25,00 „ matung: Der Bundesrat kann für Bler in amtlich geeichten auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der talt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn ngehalt 15 Liter oder mehr beträgt und sent der Eichung tt als füͤnf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem haür der Fässer zum Zollsatz von 25,40 ℳ für ein Hettoliter
gesg soll am 1. Oktober 1918 in Kraft treten. der Erhöhung des Bierzolls wird auf eine jährliche Mehr⸗ bevoen 2, 4 Millionen Mark gerechnet.
Die Weinsteuer.
tt Entwurf eines n seinen Hauptteilen: I. Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
1 Wein und Traubenmost, ferner dem Weine ähnliche Ge⸗ 8G wliegen, wenn sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, 8 de Necskase fließenden Abgabe (Weinsteuer) in Höhe, von 1G ere Pundert des Wertes. Wo in diesem Gesetze von Wein ei Neze ist, sind darunter die in Abs. 1 auf⸗
1 eichnung die Rede n zzeugnisse zu verstehen.
w. eösunzEntrichtung, der Steuer ist verpflichtet, wer We zein an Uim egenen 8bg sibt, ferner wer unversteuerten Wein dem Ver⸗ Wein h Haushalt oder Betriebe zuführt, und wer als Ver⸗ swer We Fhs a Ausland bezieht. Als Heiezacher. ist anzu⸗ sr irt Ha⸗ vezieht, ohne Hersteller oder Händler zu sein. Als gemaß Pünie im Sinne dieses s Gesetzes gilt nur, wer seinen 8ec. angemeldet hat. b- Dee Steuerpflicht kritt ein bei Wein, der an einen Ver⸗ ne answ⸗ mit dem Zeitpunkt der Absendung oder, n, bei f tstaitfindet, mit dem Zeitpunkt der Aushändigung lt oder5 Bebers⸗ Se Weine, der zum Verbrauch im eigenen aus den La⸗ 8 a. bestimmt wird mit dem Zeitpunkt der Ent⸗ seand üehef gervorräten, und bei Wein, den ein Verbraucher aus gbesieht, mit dem Zeitpunkt des Ueberganges über die Wein gegen Entgelt im Inland an einen Ver⸗
s A. diesem eine Rechnung auszustellen, aus der Name Abgebenden un d des Beziehers, der Tag der Abgabe,
sichnd Menge d des Weines sowie dessen steuerpflichtiger der ste elich sind. Der Bundesrat kann Erleichterungen dr ritter fünt Lrflich tige Wein haftet ohne Rücksicht auf die kere Finitlun Betrag der d arauf ruhenden Abgabe und kann, dg be 88 dak n 1 11g nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit düengf fasge Wert gilt bei Wein, der gegen Entgelt
1 abatt, gegegeben wird, der diesem in Rechnung gestellte üsee ühn ble lben 6 insdergütungen, kfetaresögts und dergleichen 1— s8 unmittelbes Zum steuerpflichtigen Werte gehören nicht gemessenen Boe aren Umschließungen, soweit diese gesondert täübren 5 eeträgen in gestellt werden, und der erpackungsmittel. Die bis zum Zeitpunkt der
Weinsteuergesetzes
vieferung ““ ebenkeste für Lagerung, Behandlung, Ab⸗ füllung, Aus stattung, Fracht, Versicherung, Kemmission und dergleichen sind in den 88 oflichtigen Wert einzurechnen. Wein, der une entgelt⸗ lich an Verbraucher abgegeben oder der dem V erbrauch im eigenen Haushalt oder Betriebe zugeführt wird, ist dem Werte zu ver steuern, der sich zur Zeit der Abgabe oder Zuführung für gl. keiche eger glei ch artige Wei ne für den Fall ihrer Abgabe gügen. Entzelt nach Abs. ergeben würde. Für die Bewertung von Wein, der von einem Ve 5 braucher aus dem Ausland eingeführ t wird, ge en die Grundsätze des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß in den steuerpfl ichtigen Wert der Ein gangszoll sowie die bis zum Uebergang über die Zollgrenze entstandenen Fracht⸗ Versicherungs. Löschungs⸗, Einlagerungs⸗ und sons 18 n Spesen angerechnet werden.
§ 5. Die Steuer für Wein, der von einem Verbraucher aus dem ] bezogen wird, ist gleichzeitig mit dem Eingangszolle zu ent⸗ richten. Im übrigen wird die Steuer für die in einem Monat steuer⸗ pfl Ucbthg gewordenen Weinmengen (§ 3 Abs. 1) am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am Lö“ Tage des nächstfol 8 Monats bei der Hebestelle e einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist wir⸗
olt versäumt oder liegen Gründe vor, die den der ge dgg erscheinen lassen so kann die Steuerbehörde die Be zahlung oder Sicherstellung der Steuer bei Eintr⸗ tt der Steuerpflicht fordern. Neben gebühren, insbesondere für Quit ttungen und Be 11“ der
Steuerb ehörden, werden nicht erhoben.
§ 6. Der Steuerpflichtige hat spätestens am dae Werktage eines jeden Monats die im 8 hergegangenen Monate teuerpflichtig gewordenen Weinmengen nach näherer Bestimmung 2 Bundesrats schriftlich bei der Hebestelle durch eine Erkl lärung anzumelden, in der der ste uerpflichtige Wert jeder einzelnen Weinabgabe oder Wein⸗ entnahme in Uebereinstimmung mit den kaufmännischen Büchern er⸗ sichtlich zu macken und durch Beifügung einer Abschrift der dem Verbraucher erteilten Rechnung nachzuweisen ist. Für Wein, der von einem Ve⸗ 1“ er aus dem Ausland eingeführt wird, ist der steuerpflichtige Wert be der Zoll abfertigung anzumelden. Für Fälle des Bedierfrisses insbesondere für kleine Herstellungsbetriebe, ferner für den Weinabsatz in Schankwirtschaften oder im Kleinverkaufe, kann der Bundesrat abweichende Anordnungen treffen. Der Steuer⸗ betrag wird für jede Anme ldung in einer Ge sam tsumme festgestellt. Pfennigbe träge werden nur insoweit erhoben, als sie durch fünf teil⸗
bar sind. 11“ Zulänglichkeit der Wert⸗
§ 7. Zweifel der Hebestellen an der durch Prüfung der Ge schäf tsbücher Prüfungsamte für Wein⸗
aumel dungen sind, wenn sie nicht behoben werden können, von einen bewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei D ritteln mit Sach⸗ verständigen der beteiligten Erwerbskreise besetzt ist. Im Einver⸗ nehmen mit den Landeszentralbehörden bestimmt der Reichskanzler die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Gäscftse dnung und be bruft nach Anhör ung von Vertretungen des Gewerbes d die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als 11“ ausüben sollen. Sb Hebestellen, welche die Ent ssckeidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit der Wert⸗ nmeldung und ihren Unterlagen eine Probe be des zu prüfenden Weines übersenden. Jeder Inhaber von Wein ist ve rpflichtet, der Steuer⸗ behörde die Entnahme einer Probe zum Zwecke der Prüfung zu ge⸗ statten. Für die entnommene⸗ Probe ist Vergütung nach dem ange⸗ meldeten Werte zu leisten. Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen Besichtigungen und zur schrift⸗ lichen oder persönlichen Befragung des Abgebers und Verbrauchers über die näheren Umstände des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungs⸗ amt ist auch befugt, sich für 8 Ermittelungen der Handels⸗ oder Landwirtscha aftskammern oder der von diesen vorzuschlagenden Sach⸗ verständigen zu bedienen.
§ 8. Das Prüfungsamt setz tt den der Steuerberechnung Jugrund e zu legenden Wert fest und teilt ihn der Hebestelle mit. Die Ent⸗ scheidung des Prüfungsamts ist endgültig.
H 9. Weintrauben, die zur Herstellung von Wein dienen sollen, und Fras benmaische dürfen nur an Hersteller oder Händler abgegeben und nur von solchen erworben oder aus dem Ausland eingeführt werden. 8
§ 10. Bestimmung des Bundesrats ist von der Steuer befreit: 1) elbstgekelterte Wein zum Verbrauch im eigenen H 5 bhalt und zur Verabreichung an die landwirtschaftl lichen Arbciter des eigenen Betriebs, some er nicht in verschlossenen “ dem Verbraucher zugeführt wird; 2) bei der Ke NTT od Lagerung verbrauchter Wein, soweit er nicht in verschl ossenen Flasche dem Verbraucher zugeführt wird; 3) Wein, der lßter Steueraussicht ausgeführt oder vernichtet t wird; 4) Wein zur Herstellung von Schaumwein, Essig und Branntwein sowie von weinhalti igen Getränken, von entgeisteten Weinen und von entgeisteten dem Weine ähnlichen “ 5) Wer n, der zu amtlichen Untersuchungen oder von wissenschaftl lichen Anstalten zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird; 6) Wein in Flaschen, der beim Grenzübertritt e mitgeführt und auf Grund der zollgesetzlichen V wüeeseh als Reisebedarf oder Schiffsproviant zollfrei gelassen w 7) Wein, der zur Probe glas⸗ weise oder in Flasch zen von weniger dzls 250 Kubhikzentimeter Raum⸗ gehalt unentgeltlich abgegeb 8) Abendmahl, Kommunion⸗ und Meßwein. § 11. Eine mung des Bundesrats gewährt werden für Wein, der vom nachweislich zurückgenommen worden ist.
§ 12. Gegen Sicherheitsleistung kann die Steuer bis zu sechs Monaten gestundet werden.
§ 13. Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer ver⸗ jähr en in einem Jahre von dem Tage der Fälligkeit oder Entrichtung ab. Der Anspruche auf Nachzahl ung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung ö““
Der II. Abschnitt (§§ 14—21) betrifft Ueberwachungs⸗ maßnahmen. “ 1
§ 14. Wer Traubenn nost oder Traubenwein herstellen oder wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringen will, hat dies vor der Er⸗ öj öffnung. des Betriebs nach nähe rer Bestimmung des Bundesrats der
Steuerbehörde a nzuzeigen und ihr gleichzeitig die Betriebs⸗ und Fgerräüme anzumelden. Staatl liche und gemeindliche Betriebe, ferner Feegungen, Gesellschaften und Anstalten unterliegen der Anzei ige⸗ pflicht, wenn sie Wein gegen Entgelt abgeben. Wein darf nur in den angemeldeten Räumen hergestellt und aufbewahrt werden.
§ 15. Jede Aenderung in den angemeldeten Verhältnissen ist der Steuerbehörde binnen einer Woche anzuzeigen. Betriebeinbaben, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der⸗ Steuerbehörde diejenigen e; zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
andeln Die im folgenden für den Betriebsinhaber gegebenen Vor⸗ schriften gelten mit Ausnahme derjenigen im § 21 Satz 2 auch für den Betriebsleiter.
§ 16. Die Betriebs⸗ und Lagerräume von Herstellern und Händ⸗ lern unterliegen der Steueraufsicht. Die Steuerbeamten sind befugt, die G solange sie geöffnet sind oder darin gearbeitet wird, zu jeder Zeit t, andernfalls während der üblichen Geschäftsstunden zu besuchen. Die Auffichlsbefugm s erstreckt sich auf alle an die Betriebs⸗ ind Lagerräume angrenzonden oder damit in Verb indung stehenden Gewerberaume des Betricbsinhabe“s. Die Zeitveschränkung fällt weg, wenn Gefahr im Ve erzug ist.
SC11 Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Ausübung der
gesetzlichen Aufsicht t hindern 8. erschweren. § 18. Die Betriebsinhaber haben den Steuerbeamten jede für
die Steueraufsicht oder zu statist schen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei den zum Zwecke der Steueraufsicht stattfindenden Amtshandlungen die Hilfsmitt kel (Geräte, Bele euchtung üsw.) zu stellen und die nökigen Hilfsdienste zu leisten. Den Ober⸗ beamten der Steuerverwaltung sind die auf He rstellung, Erwerb und Veräußerung von Wein bezüglichen Geschäftsbücher und Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 19. Die Beamten und Sachverständigen, welche die Beob⸗ dchkrng der Vorschriften des Weingesetzes zu überwachen haben, sind
ach näherer
en wird;
Erstattung der Steuer kann nach näherer Bestim⸗ Lieferer
verpflichtet, langenden Zu widerbandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen
Ge
4
8
1
v
8
1
f
1
8 n
nel mengen Als steuerpflichtiger; die Fehlmengen festgestellt worden sind aus welchen b Die Einz
Vorsch riften für die Beitreibung der Zölle und mit deren?
zum Teil mintens eht vorteil erschleicht, Geldstrafe bestraft, die das zun g oder des Steu ba F
oder dem Steuervorteile
gewährt ist, zu andere
8
die bei Ausübung ihres Dienstes zu äihrer Kenntnis ge⸗
etzes der Steuerbehörde anzuzeigen. § 20. Nach näherer Anordnung des Bundesrats ri r über ihren Weinverkehr B u ch zu führen un und A bgang der Steuerbehörd e anzumelden. Sie t, sich vor jeder Ab gabe von Wein im Inland zu vergewisse ern, u nehmer gemäß § 14 steueramtlich angemeldet ist oder zu brauchern gehört, und haften für einen aus der Nichteinhaltung 18 rpf flichtung entstehenden Steuerzusfal. Der Bundesrat kann m Falle des Bedürfnisses die steueramtliche Ueberwachung des Wein ekebrs abweichend von den vorstehenden Vorscht ften regeln und ih
haben die Be⸗
u ⸗ öflichtet der
= =
85
2 8 nen be sondere Anordnungen treffen. Die Steuerbehörde kann Be 8 andsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, 2
zurückz ufüͤhren sind, die eine Steuerschuld nicht be gründen. Wert gilt der We 11 der Weinsorten, bei denen Kann nicht ermittelt werden, herrühren, so tritt Ver⸗ Hatze von einer Mark für das Liter oder die Flasche ein. § 21. Sind Betriebsinhaber wegen geG der Steuer worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsn maßnahmen n werden. Die Kosten fallen dem Betr. iebsinhaber 9 Last. zung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfo lgt nach den Vorzugsrech te. üften.
sie au
ncbgnde
Wein isorten die Fehlmengen teuerung zum S
bestraft unterworfe
Der III. Abschnitt enthält Strafvors chr 22. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder oder einen ihm nicht gebühr enden Steuer⸗ wird wegen Weinsteuerhinterziehung mit einer Vierfache d der “ ervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. § 29. Der Ve s ssit ch der Weinsteuerhinterziehung ist straf⸗ die für die vo lendet e Tat angedroht te Strafe gilt auch für den Versuch. Bei dem 2 bürsas ist die Strafe nach der Steuerverkürzung zu HF die bei Vollendung der Tat ein⸗ getreten wären. § 24. Der Tatbestand des § 22 wird insbesondere dann als vor⸗ iegend angenommen, 1) wenn üinnerhalb der vorgeschricben nen Frist die Me kenge des steuerpflichtigen Weines nicht oder nicht richtig angemeldet der wenn der steuerpflichtige Wert des SESeg n oder entnom⸗ nenen Weines zu niedrig angegeben wird (§§ 6, 4); 2) wenn jemand eim Bezuge von Wein fälschlich angibt, daß sein voether gemãäß 814 ngemeldet sei; 3) theng Wein, für den Befreiung von der Steuer als den gestatteten Zwecken verwendet win (§ 10); 4) wenn die 68 § 20 vorgeschriebenen Bücher nicht oder un⸗ richtig gef führt, zwerden; 5) wenn mit der nigrse von Wein begonnen wird, ehe der Betrieb angemeldet äst (§ 14); 6) wenn Wein in anderen als den angemeldeten Räumen hergestellt oder aufbe 1 wird (§ 14). § 25. Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich We hinsichtlich dessen eine Weinsteuerhinterziehung stattgefunden hat, .“
1
zum Pfande nimmt oder sonst an sich brinat, ver beimlicht, absetzt oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird wegen Weinsteue eh ehle rei mit einer Geldstrafe in Höhe des vierfachen Betrags der. Steuer, mindestens 88 in Höhe von fünfzig Mark, bestraft. Der Versuch ist strafbarz;
5*
23 lindet en tsprechende Anwendung. § 28. Wer im Inland wegen Weinsteuerhinterziehung oder Weinsteuerhehlerei bestraft worden ist und vor Ablauf von drei Jahren, nachdem die Strafe ganz oder reilweise verbüßt oder etla sen ist, wieder eine dieser Handlungen begeht, wird mit einer GHelsstte in Höhe des d oppelten Be trags der in den §§ 22, 25 bis 27 angedrohten Strafen, mindestens aber in he von einhundert Mark bestraft. Bei jedem weiteren Rückfall ist die Strafe Ge fängnis bis zu zwei Jahren. Sind mildernde Umstände vor⸗ handen, so kann auf Ge ldstr trafe in Höhe des doppelten Betrags der für den ersten Rückfall angedrohten Strafe erkannt werden. § 30. Neben der Fe⸗ stsetzn ng von Ordnungsstrafen kann
die Ser nerbehörde die Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch Androhung und Einziehung von Gel ldstrafen bis zu fünfhund Mark erzwingen. Sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrick chtung ni icht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hi⸗ erdurch erwachsenen Auslag en erfolgt nach den Vor ksch zriften für die Beitreibung der Felr und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 31. Inhaber der das Weinsteuergesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Ge⸗ hilfen und sonstigen in sen. oder stehenden Personen sowie von ihren Familien⸗ oder Haus Festameheledent auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Str afverfahrens sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweis⸗ lich ohne Wissen des Inhabers begangen worden ist; die Haftr ung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der 1“ des Angestellten oder bei der Be⸗ aufsichti igung der Familien⸗ oder Haushaltsmitglieder an der erforder⸗ lichen Sorgfalt hat fehlen lassen, oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. Der V. Abschnitt § 45. der sich beim
enthält MNebergangsvoxrschriften: Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz eines Verbrauchers befindet oder der vor diesem Zeitpunkt bereits an einen Verbraucher abgesendet, aber noch nicht in dessen Hand gelangt ist, unterliegt nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Nachsteuer. Die Nachsteuer beträgt fünfzig Pfennig für das Liter oder die Flasche. Kann der Verbraucher nachweisen, daß die Uher Fder⸗ nach dem Wert des Weines auf einen geringeren Betrag zu berechnen wäre, so wird dieser Betrag als Nachsteuer erhoben. Wein im Besitze von Eigentümern, die Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes sind, bleibt, sofern die Gesamtmenge nicht mehr als vier⸗ undzwanzig Liter oder dreißig Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentümer, die Wein geme nsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpfl icht tung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Wein wie ein b ümer angesehen. Traubenweine und Traubenmoste 5 r Jahrgänge 1915, 1916 und 1917 sind von der Anwendung der Vorschri fften in 192 6 ausgeschlossen und unterliegen der Nachsteuer 1 den 2 zetr rägen, die 2 iic für sie auf Grund des na achzupweisenden Wertes als Weinsteuer nach den Vor⸗ schriften dieses Gesetzes berechnen würden. Bei d. er Berechnung der Nachsteuer wird derjenige Betrag abgezogen, der dnachwos 82 dem⸗
ine vor dem Inkrafttreten di
Wein,
die
steuer erhoben worden ist. Die Nachsten
Sicherheitsleistung gestunde erd Aus der Steuer fhit. 8
über 100 Millionen Mark
seolben Wei
b en 8
Die Erhöhnng der Schaumweinsteuer.
Im Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Soaumweinseuergelete s heißt es:
Artikel 1. § 2 Abs. 1 des Schaumweinsteuergesetzes vom 9. Mai 1902,15. Juli 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. 1902 S. 195, 1909 S. 714) erhält folgende Fassung: Die Schaummweinste uer beträgt a. für Schaumwein, der aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traube enwein her⸗ gestellt ist, seckzig Pfennig für jede Flasche; d. für anderen Schaum⸗ wein und schaurmvemnähnliche Getränke drei Mark f für jede Flasche.
Artikel 2. In § 3 des Scha umweinsteuergesetzes wird eingeschaltet 1) hinter Satz ] von Abs. 1 folgender E Satz: Für den aus dem Ausland eingehenden Schaumwein ist die Steuer neben dem Eingangszoll I. zugleich mit diesem vom Einbringer zu entrichten. 2) hinter Abs. solgen er Absatz: Der Bundesrat kann im Falle des Be edürfnisses bir
Ve 1 rung nach den Sätzen des § 2 unter Befreiung von der Ver⸗. wend ng von Steuerzeichen auf Grund einer besonderen Buchführung und der r sonst erforderlichen Sicherun gsmaßnahmer gestatten.