Die Reichsabgaben im t⸗ und Telegraphenverkehr.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aenderung des den Post⸗ und Telegraphen⸗ r. gebühren zu erhebende au ßerordentliche Reichs⸗
lrtik hbeinsteuergesetzes . ⸗ abgabe, vom 21. Juni 1916 bringt folgende Zusammen⸗ gende Fassung: ee zus den dem Sollgedier angeschlossenen stellung der Reichsabgaben im Post⸗ und Telegraphenverkehr.
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Bestimmung Gesetzes über eine mi.
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Als Reichsabgabe wird ein Zuschlag zu den Post⸗ und Telegraphengebühren erhoben
in Höohe von 1
teuerzeichen (§ 3) z . 54 . bb““ er sich beim Inkra 1 8 2 59„ „ 89 L
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Prti! Nr Gegenstand 12q
Erzeugun (S 0 nach näherer Bestimmung des Schaumwein aus Fruchtw für Schaumwein aus Traubenwein und aliche Geträn § 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für di sche beträgt. Bereits chtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen v.erkehr
Aus der Steuer wird ein Mehr von 20 Millionen er⸗ “ W “
1 kechnet. “ über 20 bis 250 Gramm.. b. im sonstigen Verkehrhy.. Postkarten a. im Orts⸗ und Nachbarorts⸗ b. im sonstigen Verkerkhk Drucksachen b 50 Grammn über 50 bis 100 Gramm über 100 Grammg.. GSeEhftspha 5. Warenproben über 100 Gramm E(Wendungen— Pakete I. bis zum Gewichte von 5 Kilo⸗ geamm a. auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich .. auf alle weiteren Entfer⸗ II. beim Gewicht über5 Kilogramm a. auf Entfernungen bis 75 Kilometer einschließlich.. b. auf alle weiteren Entfer⸗ Briefe mit Wertangabe a. auf Entsernungen bis 75 Kilo⸗ meter einschlie gkich. ... b. auf alle weiteren Entfernunger 9. Postau It162 Postanweisungen
4
9, 8 2.
Briefe
a. im Orts⸗ und Nachbatorts⸗
Die Besteuerung der nichtalkoholischen Getränke.
In dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Besteuerung von Mineralwässern und künstlich bereiteten Getränken sowie die Erhöhung der Zaült für Kaffee, Tee, Kakao und Schokolade, heißt es in den Allgemeinen Bestimmungen über den Gegenstand der Steuer:
§ 1. Gewerbsmäßig abgefüllte natürliche Mineralwässer, ferner künstliche Mineralwässer, Limonaden und ondere künstlich bereitete Getränke sowie konzentrierte Kunftlimonaden unterliegen, sofern sie zum Verbrauch im Inland in verschlossenen Gefäßen in Verkehr ge⸗ bracht werden
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und nicht schon auf Grund besonderer Gesetze steuer⸗ pflichtig sind, einer in die Reichskasse fließenden Steuer. Als künstlich bereitete Getränke sind insbesondere steuerpflichtig zuckerhaltige Ge⸗ tränke, in denen die weingeistige Gärung durch die Art der Herstellung und Aufbewahrung beschränkt oder verbindert wird, sowie Getränke, die durch Vergärung zuckerhaltiger Flüssigkeiten, auch mit darauf⸗ b. folgender Wiederent;ernung des bei der Vergärung entstandenen Wein⸗ geistes, hergestellt ind. Der Bundesrct wird ermächtigt, den Kreis der steuerpflichtigen Getränke näter zu bestimmen. Durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die Steuerpflicht unter Anordnung der erforderlichen Ueberwachungsmaßnahmen auch auf Gerränke der im Abs. 1 bezeichneten Art ausgedehnt werden, die in unverschlossenen Gefäßen dem Verbrauch zugeführt werden. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentreten mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag es verlangt.
§ 2 behandelt die Höhe der Steuer. Sie beträgt für das Gefäß 1) bei Mineralwaͤssern mit einem Raumgehalt der Gefäße von nicht mehr als einem halben Liter 0,025 ℳ, von mehr als einem bis 100 Mark.. halben Liter bis zu einem Liter 0,05 ℳ, von mehr als einem über 100 Mark Liter für je ein Liter oder Bruchteil eines Liters 0,05 ℳ; Jbb“ 2) bei Limonaden und anderen künstlich bereiteten Getränken mit einem Raumgehalte der Gefäße von nicht mehr als einem holben Liter 0,06 ℳ, von mehr als elnem halben Liter bis zu einem Liter 0,12 ℳ, von mehr als einem Liter für je ein Liter oder Bruchteil eines Liters 0,12 ℳ; 3) bei konentrierten Kunstlimonaden mit einem Raumgehalte der Gefäße von nicht mehr als einem halben Liter 0,60 ℳ, von mehr als einem halben Liter bis zu einem Liter 1,20 ℳ, von mehr als einem Liter für je ein Liter oder Bruchteil eines Liters gende, durch fünf 1,20 ℳ. Für Limonaden und andere künstlich bereitete Getränke, teilbare Zahl nach deren Weingeistgehalt die vom Bundesrate festgesetzte Grenze über... 11u“ 1“ oben oder unten schreitet, sind die doppelten Steuersätze des Abs. 1 Ziffer 2 zu 8 abgerundet entrichten. Konzentrierte Kunstlimonaden unterliegen der Steuer stbriefeund Rohr⸗ ohne Rücksicht auf die Art der unmitlelbaren Umschließung, in der J“ sie in Verkehr gebracht werden. isse an ein Ortz.,
§ 3. Zur Entrichtung der Steuer ist verpflichtet, wer vrorts⸗oder Bezirko⸗
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von jeder Sendung
von jeder Sendung
von jedem Worte, mindestens 15 Pf. von jedem Tele⸗ gramm. Die Abgabe wird erforderlichenfalls auf die dem Ge⸗ samthetrage der Ab⸗ gabe zunächstlie⸗
von jeder Sendung
8 steuerpflichtige Erzeugnisse herstellt und in Verkehr bringt oder wer sie ans dem Ausland einführt. Das bewerbeémägzige Abfüllen natür⸗ licher Mineralwässer auf Gefäße gilt als Herstellung. Die Steuer⸗ pflicht tritt ein für inländische Erzeugnisse, sobald sie an Abnehmer geliefert oder innerhalb des Herstellungsbetrtebes getrunken werden: die Steuer wird sällig am letzten des folgenden Monats. 2 Steuer werden befreit: 1) Erzeugnisse, welche unter Steue ausgeführt werden; 2) Erzeugnisse der im § 2 Abs. 1 Ziff zeichneten Art, wenn sie gemäß näherer Bestimmung des unter Steueraufsicht an andere zur gewerbsmäßigen Herstellung steuer⸗ pflichtiger Getränke abgegeben werden. Die Steuerpflicht für aus dem Ausland. eingeführte Erzeugnisse tritt ein mit der Grenzüber⸗ schreitung; die Steuer wird fäͤllig, sobald die Erzeugnisse zum freien J. Ermäßigungen. Zu Nr. 14. Verkehr abgefertigt sind. ist die Reichsabgabe
„1.9,13. Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer ganz oder zum Teil Gespräche zu erbeben.
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binterzieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, II. Befreiungen. Von der Reichsabgabe sind frei: wird wegen Steuer hinterziehu ug mit einer Geldstrafe a. Sendungen, die an Ango ehörige des Heeres r. d der Marin
destraft, die das Vierfache der Steuerverkürzung oder des Steuer⸗ richtet sind oder von ihnen herriißren, e. vorteils, W aber 50 8 beträgt. zebuna zu r. ec,. u. bübrenvergünstigungen genießen. b. Sendungen im Verkehr mit dem c. ) 14. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar; die Ausland, soweit Verträge mit anderen Staate entgegenstehen für die vollendete Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. c. Gewöhnli he Pakete, die nur Zeitun der Zeitsch 8 3 thart
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder wenn die Zeitungen oder Zeitschriften 11“”“ 1“ zu bemessen, die bei Vollendung der Tat ein⸗ övööö de⸗ an Personen verschickt werden, die sich nicht
eten . 1 “ 8 8 1 sewerbsmäßi, t dem Vertriebe dieser Zeitunge eit⸗
8 — gewerbsaättg mit Bertriebe dieser Zeitungen oder Zeit pbkaenhe 61, 63, 64 und 65 des Zolltarifs erhalten scheif:en befaffen. Die Postanstalten sind berecchtigt, zum Zwecke ide Fassung: 8 der Prüfung des Paketinhalts die Oeffnung der Pakete 61 Kaffee, auch Kafferschalen: an Amtsstelle zu verlangen oder selbst vorzunehmen. Die öb“ näheren Bestimmungen werden durch die Postordnung crlassen. 1 Doppelzentner d. Pressetelegramme, das sind an Zeitungen, Zeitschriften oder Nach⸗ richtenbureaus g'richtete Telegramme in offener Sprache, wenn ihr Iuhalt aus politischen, Handels⸗ oder anderen Nachrichten von all⸗ gemeiner Bedeutung besteht, die zur Verössentlichung in Zeitungen und Zeitschriften bestimmt sind. Die näheren Bestimmungen werden durch die Teegraphenordnung erlassen. 1II1 Uebergangsvorschri t. Kakaobohnen: 1 den ersten beiden Monaten nach ben. Inkrafttreten dieses Gesetzes roh, auch Bruch... 50 ℳ für berechtigt, seinen Anschluß mit einmonaliger Frist zu kündigen. gebrannt (geröstet) 1 Doppelzentner Nas 8 am 1. Oktober in Kraft treten. ebrannt (geröstet Aus den Abgaben wird ein jährlicher M. ehrerte von 125,25
ungeschält ... 3 70 ℳ für Millionen Mark erwariet. ö“ 1 1 Doppelzentner geschält, auch Bruch 90 ℳ füc
1 Doppelzentner 98 Doppelzentner 22 82149
1 Doppelzentner
20: von jeder Pausch⸗ 209. H. Joder Tre hhihc⸗ gespräche von Teil⸗ ““ hHmeranschlüssen ge⸗ . Grundgebühr, Ge⸗ ä che im Vorortsver⸗ im Bezirks ver⸗ hrundim Fernverkehr
von der Gebühr für jedes Gespräch von der Gebühr für
Fernsprech⸗Nebenan schlüsses⸗ jeden Nebenanschluß
Anmerkungen: 88 „Für dringende Gespräche nur in Höhe der Abgabe für nicht dringende
nicht reoh (z. B. gebrannt lgeröstet], auch gemahlen); Kaffeepulver, ge⸗ unscht mit Zucker; Kaffecessenz; Auszug von rohen Kaffeeschalen, wei eingeeiect . für
1 Doppelzentner Jeder Teilnehmer ist in
Die Umsatzbesteuerung. Kakaoschalen, auch gebrannt folgende Vorschriften:
I. Allgemeine Steuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen. US; h⸗ 1Zi86 ge g el ge Persone .An die Stelle der Nummmern 203 und 20 wehbbe cine auf die Erzielung von Einnasmen saus den Peclonen, schriften: “ gerichtete selbständige geschäftliche oder berufliche 203 Kakaomasse; Kakaopulver; Kakaoschalen, “ Tätigkeit ausüben. Die Steuerpflicht wird nicht dadurch berührt,
“ für daß die Leistung auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung Doppelzentner bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt. . „Die Steuer wird auch erhoben, wenn die im Abs. 1 bezeichneten Personen Gegenstände, in deren Herstellung oder Lieferung ihre ge⸗ schäͤftliche Tätigkeit besteht, aus dem eigenen Betrieb entnehmen, um sie außerhalb ihrer geschäftlichen Tätigkeit liegenden Zwecken zu ge⸗ brauchen oder zu verbrauchen; dabei gilt als Entgelt der Betrag der Gestehungskosten. Lieferungen, die auf Grund einer Versteigerung erfolgen, sind unbeschadet der eigenen Steuerpflicht des Ve steigeres wegen seiner Tätigkeit, auch dann steuerpflichtig, wenn der Auftraggeber eine selb⸗ ständige geschäftliche Tätigkeit nicht ausübt. Diese Vorschrift gilt nicht für die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung, für die Miterben zum Zweckeé der Teilung eines Nach⸗
Verstetgerung unter lasses sowie für die Versteigerung von Grundstücken und von Berech⸗
bbb1XX“; Anmerkung. Tee zur Herstellung von Tein unter Zollsicherung „ frei
treten folgende Vor⸗
204 Schokolade und Schokoladeersatzmittel sowie Waren daraus: Kakaowaren; alle diese auch mit Zusatz von Ge⸗ würzen, Heilmitteln oder dergleichen 140 ℳ für
b 1 Doppelzentner
„In Numner 212 des Zolltariss ist hinter den Worten „zur Be⸗ reitung von Getränken“ einzuschalten: „ anderweit nicht genamnt,“ und es sind zu streichen: Wort „Kaffee⸗, in der zweiten
Klammer, ferner die Worte „Auszug (Extrakt) von rohen Kaffee⸗
schalen, sirupartig eingedickt;“ und die Worte „Kaffeepulver, gemischt
mit gebranntem Zack⸗r;“.
Derr Ertrag der Steuer wird auf 51 Millionen Mack geschätzt.
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Der Entwurf eines Umsotzsteuergesetzes enthält u. 8
tigungen, auf welche die auf Grundstück üsli gungen, auf welch 1 Grundstücke bezüglichens bürgerlichen Rechts Anwendung finden. de § 2. Von der Besteuerung sind ausgenommen: 1. Umsätze aus dem Ausland und die außerhalb des gi⸗ erfolgenden ersten Umsätze eingeführter Gegenstände jdes Kleinband, Umsätze in das Ausland, soweit nicht in diesem Gesen Mland soae und 3) ein anderes bestimmt ist und die vom Bust (X2. Sicherstellung der Herkunt oder der Bestimmung de ücer zu treffenden Vorschriften innegehalten werden. IJ, der Geganf stimmt, inwieweit bei Umsätzen von Rohstoffen aus dem Zollausland gleichstehenden Gebiete des Inlandes der g re, ber ge um zollfreie G
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er Bundeerat dem Auelapg
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Verkehr des Zollinlandes und, soweit es sich handelt, besonders bezeichnete sonstige inländische La land zu behandeln sind; 1 2. Kreditgewährungen und Umsätze von Geldforderun sowie von Weripaxiereäe mne
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sehcene von gh Schecks 8 von Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen, 99 121 geld und Geldsorten;—re einigungen, Banknoten, 3. Umfätze von inländischen amtlichen Wertzeichen, g, Barren und nach näherer Bestimmung des Vundesralz“ Co; metallen, die zu Prägezwecken oder zum Zwecke des Zabh erworben werden; 8 4. Verpachtungen und Vern letungen von Grundstücken uns Berechtigungen, für welche die auf Grundstücke bezũ schänder schriften des bürgerlichen Rechts gelten, sowie von staatl che 6 1 rechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden deteh mit Ausnahme der Verpachtungen und Vermietungen ein Fües Räume; ven eingerichet 5. Beförderungen im Sinne dis Gesetzes über die Bester⸗ des Personen⸗ und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (Neichs⸗G S. 329) mit Ausnahme der im § 3 Nr. 4 und 5 daselbst gene 6. Umüätze der in Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetes 3. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 639) genannten Gegenstände.” 7. Leistungen, für welche Vergütungen im Sinne der Inm nummer 9 des Reichsstemvelgesetzes gewährt werden; 2
8. Versicherungen im Sinne der Tarifnummer 12 des N stempelgesetzes. 8 1
§ 3. Von der Steuer sind befreit: “
1. Reich und Bundesstaaten bezüglich des Post⸗ und Telegroxhe und Fernfprechverkehrs sowie Beförderungsunternehmungen res Leistungen für diesen Verkehr; sh
2. Reich, Bundesstaaten, wegen der Lieferungen von Strome;
3. Unternehmen, deren Zwecke ausschließlich gemeinnützige . wohltätige sind, soweit es sich nicht um solche Umsätze dieser lang nehmungen handelt, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind. Od Unternehmen als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne dieser I schrift anzuerkennen ist, bestimmt die oberste Landesfinaazbehörde, — Bundesrat kann nähere Vorschriften über die Voraussetzungen dih Anerkennung erlassen;
4. Personen der im § 1 Absatz 1 bezeichneten Ark, wenn
Entgelte in einem Steuerabschnitte (§ 12 Nb..
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„Gemeinden oder Gemeindevertzn Leitungswasser, Gas und elektrich
Gesamtheit der 2 1 nicht mehr als zweitausend Mark beträgt; der Teil der Entgelte, d auf die Entnahme aus dem eigenen Betriebe (§ 1 Abs. 2) entfl bleibt außer Ansatz, wenn er nicht mehr als zwritausend Mark h trägt und die Gesamtheit der Entgelte fünfzehntausend Mart iü überschreitet.
Die Stauerbefreiungsvorschrift in Nr. 4 findet auf die Lie der im § 7 bezeichneten Gegenstände keine Anwendung.
§ 4. Wird bei Abwickklung mehrerer Umsa tzgeschäft die zwischen verschiedenen Personen über dieselben Gegenstände oe über Gegenstände gleicher Art abgeschlossen sind, der unmitteltt Besitz an dem Gegenstand nur einmal übertragen, so ist nur! Umsatzgeschäft desjenigen steuerpflichtig, der den unmittelbaren Bi⸗ überträgt.
Bet Lieferungen durch Konnossement, Ladeschein oder Lagersche ist nur diejenige durch den ersten inländilchen Inhaber des Pape steuerpflichtig.
Bei Lieferungen sind die Beträge, die vom Veräußertr s die Versendung und Versicherung in Rechnung gestellt werden
insoweit nicht als Teil des Entgelts anzuseben, als dunch sie d Auslagen des Veräußerers für die Versendung und Versichervng d setzt werden. Die Kosten für die Warenumschließung bilden eie Teil des Entgeits auch dann, wenn der Veräußerer sic venpflichte hat, die Umschließung gegen Gewährung einer bestimmten Vergün zurückzunehmen.
Bei Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entge die andere; bei Hingabe an Zahlungs Statt wird das Geschäft Tauschgeschäft behandelt. § 6. Die Steuer beträgt fünf vom Tausend desf
pflichtige Leistung vereinnahmten Entgells.
Pfennigbeträge, die nicht durch zehn teilbar sind, werden ¹ volle zehn Pfennig nach oben abgerundet. 8 Ausländische Werte sind nach näherer Bestimmung des B ts umzurechnen. 88 Steuerbeträge, die im Steuerabschnitte zehn Mark nicht schreiten, werden nicht erhoben.
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II. Erhöhte Steuer auf Luxusgegenstände. § 7. Die Steuer erhöht sich bei der Lieferung der fol 9 Gegenstände im Kleinhandel, und zwar bei den unter Nr. 1 genannng auf zwanzig und bei den unter Nr. 2 bis 9 genannten auf zeit vom Hundert: n 1. Edelmetalle, Perlen, Cdelsteine, einschließlich sonthe Edelsteine sowie Gegenstände aus oder in Verbindung mit de Stoffen, einschließlich der mit Edelmetallen doublierten Gegenst Bei Gegenständen, die aus den im Satze 1 genannten G anderen Stoffen zusammengesetzt sind, ist der wertpollere 2 esun I für den Steuersatz maßgebend. Der erhöhten Steuer unteeItae nicht Taschenuhren mit silbernen Gehäufen und versilberte 1 Silber plattierte U1“ ferner nicht Edelmetalle sowie Ziin stände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen und gefaßte gne 1 sosern die Edelmetalle und diese Gegenstände zu technischen Zwen⸗ bestimmt sind; „ .. 2. Werke der Plastik, Marerei und Graphik sowie 8 giet Vervielfättigungen solcher Werke, sofern das Entgelt für d nce⸗ rung dreihundert Mark überschreitet. Der erhöhten Seuere 8 liegen nicht Originalwerke der Plastik, Malerei und Grapf gng scher lebender oder innerhalb der letzten fünf Jahre veren Toh Künstler, die unmittelbar von dem Kuͤnstler oder nach sei von seinem Ehegatten, seinen Abkömmlingen oder semen vertritt durch Verkaufs⸗ oder Ausstellungsverbände von Künstlern elnsc werden. Die Frist von fünf Jahren wird vom Abschluß des geschäfts über das Werk ab gerechnet: d Gegenstände 3. Antiquitäten. einschließlich alter Drucke, und den, sose wie sie aus Liebhaberei von [Sammlern erworben mn Zwati he diese Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen sammelt zu werden pflegen; 1 vfeile und 4. photographische Handapparate sowie deren Bestandte Zubehörstücke; 1 5. Flügel, Klaviere und Harmonien, f Entgelt eintausend Mark überschreitet, und n (Grammophone, Pianolas, Orchestrions und ander 23 22* 2 ., Wfo at ehörige ve Wiedergabe musikalischer Stücke) sowie zugeh Walzen und dergleichen: 2z 6. Handwaßfen, deren Bestandteile und Zubehörstücke Handfeuerwaffen bestimmte Munition;
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er deren Liefang mechanisch⸗ Soree
Vorrichtung⸗ Maantn⸗
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e (Schluß in der Zweiten is agh
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chen Reichsanzeiger und Köni
1 91. 1 — (Schluß aus der Ersten Beilage.)
d, und Wasserfahrzeuge für Personenbeförderung, wenn si naiorischer Kraft angetrieben werden oder wenn sie nach ihrer mfenbeit (Bauart, Ausstattung). für erqnügungs. oder sport⸗ shsdo ke bestimmt sind und das Entgelt sür ihre Lieferung acht⸗ e Ih Mark überschreitet. Ueber die Zweckbestimmung ist aus⸗ hean rin Verwaltungs wege zu entscheiden; 8 leg cepviche einschließlich der Wandteppiche, für b öntgelt zweihundert Mark überschreitet; “ zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme anlicher Schafpelze somie Bekleidungs⸗ und Inneneinrichtungs⸗ katkände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Ausnahme üünlihen Schafpelzes, soweit es sich nicht zum bloßen Aufputz 9 Pelzkragen und Pelzfutter gelten nicht als bloßer Aufputz. Bei der Feststellung, „ob das Entgelt für die Lieferung die in 95,7 und 8 angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem eit für die Lieferung jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, 1 denn, daß mehrere auf einmal entnommene Gegenstände nach Zwecke, für den sie bestimmt find, nach der Vertehrsanschaunng nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem Gesamt⸗ gemeinsam lieferbar sind; im Falle des § 1. Abs. 2 ist das eld maßgebend, daß für Gegenstände der gleichen Art am Orte zur Heit der Entnahme aus dem eigenen Betriebe von Personen, je die Gegenstände nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung er⸗ ten, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis). Al Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind HLeferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Ver⸗ riung von Gegenständen anzuseben, wenn der Unternehmer das ik aus Stoffen, die er zu beschaffen hat, herstellt und es sich bei en Stoffen nicht nur um Zutaten oder Nebensachen handelt. §8. Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 7 liegt vor, wenn die Gegenstände zur gewerdlichen Weiterveraußerung, in derselben Beschaffenheit oder nach vorheriger Be⸗ oder rarbeitung, für eigene oder fremde Rechnung erworben werden und den Sicherungsvorschriften des § 16 genügt ist. n den Fällen des § 7 ist auch die Lieferung von Gegenständen taus dem Ausland an eine zur Zeit der Lieferung im Inland srnbafte oder gewöhnlich aufhaltsame Person steuerpflichtig, sobald Gegenstände ins Inland gelangen, und zwar auch dann, wenn geierer nicht zu den im § 1 Absatz 1 genannten Personen gehört. Bei Originalwerten der Malerei, der Plastik und der Graphik, intiquitkäten und bei sonstigen Gegenständen der im § 7 Nr. 3 ten Art, sofern sie für die Geschichte, die Kulturgeschichte oder geschichte der Pflanzen⸗ und Tierwelt von Bedeutung sind, ist Verbringen ins Ausland steuerpflichtig, und zwar t dann, wenn diese Gegenstände zur gewerblichen Weiter⸗ iüßerung im Ausland bestimmt sind; die Steuerpflicht beim Ver⸗ wins Ausland tritt nicht ein, wenn der Hersteller der Gegen⸗ am Tage der Ausfuhr noch nicht fünfzig Jahre tot ist. An le des Entgelts tritt, wenn ein solches bei dem Verbringen land nicht vereinbart worden ist, der gemeine Wert zur Zeit vbringens ins Ausland.
7. Lan iS
deren Lieferung
hdelt;
Die Reichsstempelabgaben.
der Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung gesetes sieht die folgenden Steuersätze vor: richten bei Beurkundungen von “ Gesellschaftsverträgen ““ Errichtung und Kapitalserhöhungen in⸗ gesellschaften oder Kom⸗ g aften auf Aktien 5 % des Grund⸗ us resp. des Betrags der Kapitalserhöhung zuzüglich nissionsagios der Aktien. Bei Kapitalserhöhungen im jenhang mit einer Kapitalsherabsetzung zur Beseiti⸗ einer Unterbilanz werden nur 3 % erhoben. Die Errich⸗ von Ges. m. b. H., Stammkapitalserhöhungen und sschußeinforderungen wird bei 300 000 ℳ und darüber cflichigem Kapital mit 5 %, bei niedrigeren Beträgen, des Stammkapitals oder des Betrages der Kapitals⸗ bung zuzüglich gewiss er Leistungen der Gesellschaft be⸗ gett; dient die Kapitalserhöhung zur Verlustdeckung oder ung einer Unterbilanz beträgt der Steuersatz nur 1 %. undstücksgesellschaften m. b. H. erhöht sich die Abgabe Den Aktiengesellschaften stehen gleich: die hsbank, die deutschen Kolonialgesell⸗ allen und die ihnen gleichgestellten deutschen Gesell⸗ aten, der Steuersatz beträgt jedoch für sie nur 3 ½ %. Uene Handelsgesellschaften, Kommandit⸗ fellschaften und Gesellschaften des bürger⸗ Rechts, die Erwerbszwecken dienen, Erwerbs -. Wirtschafts genossenschaften, deren Ge⸗ nisbetrieb über ihren Mitgliederkreis hinausgeht, zahlen mindestens aber sell⸗ 1,
(
1. 20 ℳ, des Wertes der das Gese snsvermögen bildenden Einlagen abzüglich der Schulder fecschaften des bürgerlichen Rechts und Erwerbs⸗ und rschaftsgenossenschaften, auf welche diese Voraussetzungen zutreffen, nur 5 ℳ. Gelegenheitsgesell⸗ 1 en entrichten 10 ℳ. Mit ½ % sind Verträge über 1 tt neuer Gesellschaften; Verträge oder Beschlüsse sensinlageerhöhungen, sowie Beitrittserklärungen zu Ge⸗ ne haften und Uebernahme weiterer Anteile bei offenen seken difelschaften, Kommanditgesellschaften, Erwerbs⸗ swerbs ienenden Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und a ds, und Wirtschaftsgenossenschaften zu verstempeln. Von ebisher genannten Stempelabgaben sind gemein⸗ innge, in der Verzinsung des Kapitals auf 5 % beschränkte bgleigce Gesellschaf ten und Genossenschaften b efreit, ferbahmn bestimmten Voraussetzungen inländische corin;zen velischaften bei denen das. Reich, Bundesstagten, ifsun üsw. beteiligt sind. — Die Verträge zur Ueber⸗ n 88 von Rechten an dem Gesellschaftsvermögen emmandit n T., wie bei offenen Handelsgesellschaften, genleistigesellschaften usw. mit ½ % des Wertes der icht mit der überlassenen Rechte besteuert, soweit sie e Erbschafisonen abgeschlossen werden, die von der Zahlung E8 „haftssteuer befreit sind. folgen dann die Bestimmungen über Besteuerung von sollen enir. Wertpapieren. 1 pro Strichtet werden auf Kurse und Kursscheine eckung von 89 bei Einzahlungen auf Kurse, die nicht zur etrages 8 etriebsverlusten dienen, 5 % des Einzahlungs⸗ sienanteisferner auf ausländische Aktien und anteilschei ei zuß “ 8 : heine bei Veräußerung, Verpfändung usw. im
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Zweite Beilage lich
Berlin, Donnerstag, den 18. April
Staatsanzeiger.
Staats⸗, Kommu
land, sowie auf Zwischenscheine über Einzahlungen auf diese Papiere als einmalige Abgabe 5 % vom Nennwert. Bei verzinslichen Schuldverschreibun gen und Renten⸗ verschreibungen, die auf den Inhaber lauten, die von inländischen Kommunen, Hypothekenbanken, Eisenbahnen usw. ausgegeben sind, beträgt die Abgabe 5 v. T., bei anderen in⸗ ländischen Schuldnern 2 ½ %, bei ausländischen Staats⸗ und Eisenbahnobligationen 1 %, bei Obligationen anderer aus⸗ ländischer Schuldner 21 ½ vom Nennwert. Schuld⸗ und Rentenverschreibungen des Reichs „der Bundesstaaten sind von diesen verwaltete Anstalten, sowie die auf Grund des Reichsgesetzes vom 8. Juni 1871 abgestempelten auslän⸗ dischen Inhaberpapiere mit Prämien sind von der Abgabe befreit. Steuerscheine, die an Stelle erloschener Aktien ausgegeben werden, zahlen 20 ℳ, alle übrigen inlän⸗ dischen 5 % des Wertes der Gegenleistung.
Gewinnanteilschein⸗ und Zinsbogen für Gewinnanteilscheine inländischer Aktien, von Reichsbank⸗ anteilscheinen, Anteilen von Kolonialgesellschaften u. a. sind, ebenso wie für solche ausländischen Aktien, deren Bogen im Inland ausgegeben werden, 1 ½ % vom Nennwert der Wert⸗ papiere, für inländischer Schuld⸗ und Rentenver⸗ schreibungen 2, resp. 5 v. T. des Nennwertes der Wertpapiere zu zahlen. Zinsbogen von Schuld⸗ und Rentenverschreibungen des Reichs, der Bundesstaaten usw. sind hiervon befreit. Wertpapierumsatzstempel.
Bei Kauf und sonstigen Auslassungsgeschäften über Schuldverschreibungen des Reichs aus Krie gsanleihen sind ½1% v. T., bei anderen Schuld⸗ und Rentenverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten ½⁄ v. T., bei ausländischen val⸗, Eisenbahn⸗ usw. Papieren ⁄1% p. T.
Geldumsatzsteuer.
Anmeldungen über die im inländischen Betrieb eines bankmäßig betriebenen Unternehmens im Laufe des Geschäfts⸗ jahres bei den Geldumsätzen berechneten Habenzinsen unterliegen einer Besteuerung, die sich staffelförmig von einem Satze von 5 v. T. bei einem Betrage bis zu 50 000 ℳ, bis zu 1b Satze von 4 % bei 3 Millionen Mark und darüber erhöht.
Die Wechselstempelstener.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Aenderung des Wechsel⸗ stempelgesetzes berücksichtigt die Eigenart des Wechsels als Kreditpapier durchaus. Um eine starke Verteuerung des Kredits zu vermeiden, und um nicht etwa durch Belastung der für den zwischenstaatlichen Zahlungsverkehr wichtigen Warenwechsel (Rembourse) das Wechselgeschäft ins Ausland zu drängen, be⸗ gnügt sich der Entwurf unter entsprechender Aenderung der Steuerstufen bis 1000 ℳ Wechselsumme mit einer Erhöhung der Abgabe von 0,5 vp.
T. auf 0,6 v. T. Somit erhält Ar⸗ tikel I § 3 Absatz 1 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 folgende Fassung:
Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 250 ℳ und weniger 0,15 ℳ, über 250 bis 500 ℳ 0,30 ℳ, über 500 bis 750 ℳ 0,45 ℳ, über 750 bis 1000 ℳ 0,60 ℳ und von jeden ferneren 1000 ℳ der Summe 0,60 ℳ mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird.
Der Mehrertrag aus der Erhöhung des Wechsel⸗ stempels kann, da die bisherigen Jahreseinnahmen sich auf der Höhe von etwa 20 Millionen Mark gehalten haben, auf etwa 4 Millionen Mark angenommen werden.
Die Kriegssteuer der Gesellschaften. Der Entwurf eines Gesetzes über die Kriegssteuer der
ellschaften für das vierte Kriegsjahr besagt in der Haupt⸗
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereini⸗ gungen, letztere sofern sie die Rechte juristischer Personen haben, Ge⸗ sellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von dem im vierten Kriegsgeschäftsjaͤhr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegs⸗ abgabe zu entrichten, wobei als abgabepflichtiger Mehrgewinn der Unterschied zwischen dem Friedensgewinn und dem in dem vierten riegsgeschäftsjahre erzielten Geschäftsgewinne gilt. Als viertes riegsgeschäftsjahr gilt das Geschäftsjahr, das auf den durch den § 15 s Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 erfaßten Zeitraum folgt.
Die Sonderrücklage und die Kriegssteuer dürfen von dem Ge⸗ schäftsgewinne nicht abg setzt werden. Beträge einer freigewordenen Sonderrücklage aus einem früheren Kriegsgeschäftsjahre, die den Bilanzgewinn erhöht haben, sind vom Geschäftsgewinne für die Zwecke der Kriegssteuerberechnung abzuziehen. b
Ist eine Gesellschaft mit einer Unterbilanz in das vierte Kriegsgeschäftsjahr eingetreten, so können die zur Beseitigung der Unterbilanz erforderlichen Beträge von dem Geschäftsgewinne dieses Geschäftsjahres abgesetzt werden. 1
Sind die Geschäftsgewinne der früheren Kriegsgeschäftsjahre im
Gesamtergebnisse hinter dem entsprechenden Betrage des Friedens⸗ gewinns zurückgeblieben, so darf der Mindergewinn von dem Mehr⸗ gewinne des vierten Kriegsgeschäftsjahrs sh gen werden.
Die Abgabe beträgt für inlaͤndische 6 ssellschaften 60 vom Hundert des Mehrgewinns. Der Abgabesatz ermäßigt sich jedoch
um 10 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn
K
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0 es
300 000, ℳ, aber nicht 500 000 ℳ übersteigt, oder wenn bei einem
„Mehrgewinne von nichk mehr als 1 000 000 †ℳ6 ,der. Ges⸗ chäftsgewinn
des vierten Kriegsgeschäftsjahrs 25 vom Hundert des eingezahlten Grund⸗ oder⸗Stammkapitals zuzüglich: ders bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirklichen Reservekontenbeträge nicht übersteigt, —
um 20 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 200 000 ℳ, aber nicht 300 000 ℳ übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 ℳ der Geschäftsgewinn 20 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt, .
um 30 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 100 000 ℳ, aber nicht 200 000 ℳ übersteigt, oder wenn bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 1 000 000 ℳ der Geschäftsgewinn 15 vom Hundert dieses Kapitals nicht übersteigt,
um 40 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 ℳ, aber nicht 100 000 ℳ übersteigt, oder wenn bei einem Mehr⸗ gewinne von nicht mehr als 1 000 000 ℳ der Geschäftsgewinn 10 vom emnbert dieses Kapitals nicht übersteigt,
um 50 vom Hundert seines Betrags, wenn der Mehrgewinn 50 000 ℳ nicht übersteigt,
.“
oder wenn bei einem Mehrgewinne von
nicht mehr als 1 000 000 ℳ der Geschäftsgewinn 8 vom Hundert dieses
Kapitals nicht übersteigt. Die Abgabe beträgt für ündische Gesellschaften 60 vom Hundert des Mehrgewinns. Abgabesatz ermäßigt sich jedoch
um 10 vom Hundert seine trags bei einem Mehrgewinne von mehr als 300 000 ℳ und nicht mehr als 500 000 ,
um 20 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinn von mehr als 200 000 ℳ und nicht mehr als 300 000 ℳ,
um 30 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 100 000 ℳ und nicht mehr als 200 000 ℳb,
um 40 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von mehr als 50 000 ℳ und nicht mehr als 100 000 ℳ,
um 50 vom Hundert seines Betrags bei einem Mehrgewinne von nicht mehr als 50 000 ℳ.
Bei Entrichtung der Abgabe werden die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihen des Deutschen Reichs mit Zinsenlauf vom 1. Oktober 1918 ab zum Nennwert und die viereinhalbprozentigen Schatz⸗ anweisungen dieser Kriegsanleihen unter Zugrundelegung des gleichen Zinsenlaufs zu einem vom Reichskanzler festzusetzenden und bekanntzumachenden Kurse an Zahlungs Statt angenommen. 8
Aus der Begründung ist hervorzuheben, daß, infolge des gewaltigen Finanzbedarfs des Reiches, eine Erhöhung des Abgabesatzes gegenüber der bisherigen Kriegssteuer einschließ⸗ lich der Zurücklagen notwendig erschien, so daß die in Höhe von 60 % des Mehrgewinnes gebildeten Kriegssteuerrücklagen unter bestimmten Voraussetzungen voll beansprucht werden. Dies erfolgt, wenn der Mehrgewinn mehr als 1 Million beträgt, bei ausländischen Gesellschaften, sowie bei inländischen, deren Geschäftsgewinn 25 % des einge⸗ zahlten Grund⸗ oder Stammkapitals zuzüglich der bei Beginn des ersten Kriegsgeschäftsjahrs ausgewiesenen wirk⸗ lichen Reservekontenbeträge übersteigt, bereits, wenn er höher ist als 500 000 ℳ. Der Grundsatz, daß das Reich gewisser⸗ maßen als stiller Teilhaber an dem Mehrgewinn eines Kriegsgeschäftsjahres in jede Gesellschaft eintritt, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, daß die Abgabe in keinem Fall zu den Geschäftsunkosten gerechnet und vom Geschäftsgewinn abgesetzt werden darf.
Die Kriegssteuer der Gesellschaften hat ach dem vorläufigen Veranlagungsergebnis m Jahresdurchschnitt derersten drei Kriegs⸗ ahre annähernd 400 Millionen Mark ge⸗ racht. Der Ertrag für das vierte Krie sge⸗ chäftsjahr wird mit 600 Millionen Mark veranschlagt.
Die gesetzliche Regelung der neuen
Kriegssteuer für Einzelpersonen
wird zweckmäßiger bis zu einem späteren Zeitpunkt, an dem sich
das Ende des Krieges hoffentlich absehen läßt, aufzu⸗
schieben sein. Die Abgabe wird sich dann unter Verwer⸗ tung der Erfahrungen, die bei der Veranlagung der alten Kriegssteuer gemacht worden sind, noch besser und ergiebiger ausbauen lassen. Jedenfalls würde, da als Stichtag für die Er⸗ mittlung des Endvermögens kein früherer Zeitpunkt als der 31. Dezember 1918 möglich ist, die Kriegssteuern der Einzel⸗ personen er st im Jahre 1919 veranlagt werden können. Es ließen sich aus ihr noch keine Einnahmen für das Rech⸗ nungsjahr 1918 erzielen, da der erste Zahlungstermin schon in das Rechnungsjahr 1919 fallen würde.
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Der Entwurf eines Gesetzes gegen die Steuerflucht
lautet, wie folgt:
§ 1. Angehörige des Deutschen Reichs bleiben, wenn sie ihren dauernden Aufenthalt im Inland aufgeben, bis zum Schlusse des fünften Jahres nach Ablauf desjenigen Fabr8 in dem der Krieg mit allen Großmächten beendet ist, der inländischen Steuerpflicht in Be⸗ ziehung auf Personalsteuern unterworfen. Diese Vorschrift erstreckt sich sowohl auf die Besteuerung durch das Reich, als auch, unbeschadet bisheriger weitergehender oder etwa künftiger anderer landesgesetzlicher Vorschriften auf die Besteuerung durch die Bundesstaaten. Die bundesstaatlichen Steuern sind im doppelten Betrage zu erheben; die Hälfte dieses Betrages ist nach näherer Bestimmung der Landes⸗ regierung für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden zu verwenden; soweit in Gebietsteilen einzelner Bundesstaaten eine besondere Gemeindeverfassung nicht vorhanden ist, werden die bundes⸗ staͤatlichen Steuern nur zum einfachen Betrage erhoben.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für
1. ehemasige Angehörige des Deutschen Reichs, die nach dem 1. August 1914 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben,
2. nicht reichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staats⸗ angehörigkeit nicht besitzen, wenn sie seit dem 1. August 1914 in einem deutschen Bundesstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
§ 2. Welche Reichssteuern als Personalsteuern im Sinne des §1 zu gelten haben, bestimmt der Bundesrat. 8 8
Welche bundesstaatlichen Steuern als Personalsteuern im Sinne des § 1 zu gelten haben, bestimmt die Landesregierung.
§ 3. Gläubiger der bundesstantlichen Steuern ist, unbeschadet der Vorschrift des § 3 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 332), der Bund’sstaat, in dem der Steuer⸗ pflichtige vor Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnfitzes den gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
§ 4. Der Steuerpflichtige hat vor der Aufgabe seines dauernden Aufenthalts im Inland innerhalb der im § 14 vorgeschriebenen Frist für die Erfüllung der sich aus der Vorschrift des § 1 ergebenden Verpflichtung in Höhe von zwanzig vom Handert seines Vermögens (§ 5) Sicherheit zu leisten. Die Vorschrift des § 1 des Gesetzes zur Sicherung der Kriegssteuer vom 9. April 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 351) bleibt unberührt. 8
Diese Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Vertreter hinsicht⸗ lich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens; die Sicherheit ist aus letzterem zu leisten. 1
§ 5. Das Vermögen (§ 4) ist auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden Aufenthalts im Inland nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetes vom 3. Juli 1913 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 524) zu
; 3 9 ermitteln. Dem nach diesen Vorschriften festgestellten Vermögen sind hinzuzurechnen Beträge, die seit dem 1. August 1914 in ausländischen Grund⸗ oder Betriebsvermögen angelegt worden sind, sowie Beträge, die seit dem 1. August 1914 zum Erwerbe von Gegenständen aus edlen Metallen, von Edelsteinen oder Perlen, von Kunst⸗, Schmuck⸗ oder Luxusgegenständen sowie von Sammlungen aller Art aufge⸗ wendet worden sind, sofern der Anschaffungspreis für den einzelnen
Gegenstand fünfhundert Mark und darüber oder für mehrere gleich⸗ artige oder zusammengehörige Gegenstände eintausend Mark und darüber beträgt. Die Hinzurechnung findet nur statt, wenn die b