I11“
unverzüglich zu veröffentlichen.
Ford ra oder Annehmen höberer als der gemäß § 13 Kbsatz 4 vom
vW1“ 1111“ G““
als Bedarfsstene anerkannt warer, nickt zu berö Ccsichtigen; die in ihre Kundenltste einget cgenen 2 erbꝛaucher sind vom Kommura verbande
einer anderen Brdaröstelle zuzuweisen. § 8. Bezugsberechtigungen: Vorbrucke. Die Kommunalverbände haben den anerkannten Kiinhändlern unz raüglich lihen Beiwgéberechtigungen auszutellen; Beze chnung des
noch Engang der Kunden⸗ riese müssen enthalten: die
des ausstellenden Koc munagsverbandes, dessen Dienst⸗ stembel nder Siegel, die Unt rschrift des ausfertigenden Beamten, genaue Angabe der zuständigen Bezutsstelle mit Nummer und Nn⸗ schrift, de Angabe des Kalenderbdier eljahres, für das sie gelten, Namen (Firma) und genaue Ar schritt des Kleinhändlers sowie die uf des n cemäß der von ihm eing esandten Kundenliste entfallenden Menge (Antahl der Wickel, Röllchen, Knäulchen), Zahlen in Ziffern und B Cstaben. . Die A eiüllung der Bezugsberechtigungen bat mit Tinte zu er⸗ folaen. Radterungen, „Ausstreichungen (sowelt solche nicht ouf dem Vordruck der Beiugsberechtigeng sel’st oder in dieer Bekannt⸗ machung vorgeseben sind) oder sonstite Veränderungen sind unzulässig. Die auf der Röckseit⸗ der Bezu ebeechtgungen unter Z ffer 2 stehende Best mmung ist vom ausstelle den Kommunalverbande zu durchtreschen.
Die ersten Bezugsberechtigungen sird auf das zweite Kalender⸗ viert Ijeb 1918 cuezusteben. Die Vordzucke der Bezugsbe⸗rech gungen (Drucssache Nr 516) sind von den Kommonolperba den bei der Reichs⸗ betleidur snehe Verwaltungsabteilung (Druck ache⸗ verwallung) in Berlin W. 50, Nurnbergerplatz 1, unentgeltlich zu beztehen.
Den Kogm munalverbänden wird für die Auste rigung der Bezuge⸗ be echtizungen eine von der Reichsbekleidungsstelle festgesetzte Ver⸗ güutung gewäͤhrt.
§ 9.
Bezugeberechtigungen: Einreichung, Gültigkeitsdauer. Die Kommunalverbände haben die Bezugsberechtigungen bet der
zuständigen Bezukestelle ei zu eicen.
. Sezugsberechtigungen, die bis zum Ablaufe des Kafenderviertel⸗
jahres, auf das sie lauten, bei der zuständigen Bezirkest Il. nicht ein⸗
gegangen siad, verlteren mit diesem Zeltpunkte ihre Gultigkeit.
§ 10. 8
v Verteilungsliste. “
Die Kommunalverhönde haben gleichzeitig mit den Beiugs⸗ berechtinungen ihrer zuständigen Bezirkest lle eine Verteilungsliste einzureichen, in der die einzeinen Bedarfesellen mit Namen (Firma) und genauer Anschrift sowte die auf sie entfallenden Mengen (Arzahl der Wickel usw.) anzuführen sind. Die einzelnen Men ea sind zu⸗ sammenzuzaͤblen. Die Verteilungeliste jt mit Pienststempel oder Siegel sowie mit Unterschrift des ausfertlgenden Beamten zu versehen.
1 Nachprüfung durch die Bezirkestellen. Die Bezirkesteben baben nachzuprüfen, daß die einzelnen End⸗ ummen der nach § 10 eingereichten Vertetlungslisten nicht die aus Bekanntgabe der Reichsbekleidur gestelle (§ 3 Absan 1) ersicht⸗ ichen, auf die einzelnen Kommunalverbände entfallender Zuweisungen berschreiten. Sie haben serner die ihnen eingereichten B zugs⸗ berechtiguncen wit den Angaben in der Vertetlungeliste zu vergleichen. Ergeben sich Unt immigkeiten, so sind zu beanstandende Vertei⸗ sten und Bezugsberechtigungen den Kommunalverbänden zur Richbebellung zu sckeunzeben. . Vor Besesttzung von Unstimmigkeiten in der Verteilungsliste dürfen keine Li ferungen an irgend eine Bedartsstelle des betreffenven Kommun lverbandes, Beseitigung der Unstimmi keiten in Be⸗ zues erecht gungen darf keine Liekerung an bie betreffe de einzelne Bedartsstelle erfol en. Die Beeirksnellen sind verpflichtet, Bezugsbrrechtigungen zurück⸗ zuweisen, die der Bestimmung des § 8 Absatz 2 nicht eulsprechen.
§ 12 Lieferung durch die Bezirkestellen. Die BeV irkestellen haben dle Bezissberechti ungen mit Ein⸗ gangsvermerk zu ve seben und, sofern sie oronungs emäß ausgest Ut sind, un beschadet der Bestimmung des § 11, in der Reihenfolge bes Einganges unverzüglich zu erl digen.
„I de auf ene Bezugsber’cht’gung zu Uefernde Sendung soll möglichst die gleiche Menge in schwarz und weiß enthalten; die Ver⸗ te ung der Gannemmern auf die einzelnen Farben soll eine möglichst gleschmäaͤßege sein.
Die Beze ksstellen dürfen nur gegen gültige Bez gsberechitgungen liefezn, nur die darauf ve merkte Menge und nur an den in der Be⸗ zugsberechtigung bezeich eten Bezugeberechtigten.
III. Preisbestimmungen.
Die Bezirksstellen sind berechtigt, auf den von ihnen an den Fabrskäntenverhand gezah ten Preis 10 % für Unkosten (etrsließlich Besörderungskoster) und für Gewinn soa ie weite e 2 % für Ver⸗ packungskosten aufzuschlagen. Per Reingewinn der Brezitest llen ist vom Zentralverbante des Deutschen Großhandels dem deutschen Garngroßhandel zuzufäöhren. Z“1 diesem gebören auch die dem Zentralverdaude des D. uischen Großbandels nicht angehörenden Garng cßbändler, die einen Antrag auf Gewionbeteiligung beim Zentraloerbande des Deutschen Großhandels einreichen. Das gleiche gilt von den Berufsgenessen, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Zentralverbade des Deutschen Grußhandels angehören oder nicht, die neben Kletnhandel auch Großhautel ie Leinennähzwirn betrerben, wenn sie einen Antrag auf Gewinnbetei igung beim Zentrel⸗ verbande des Deutschen Großhandels einreichen und ihm nach⸗ weisen, daß sie in ihtem Großbandelebetriebe im Jahre 1913 veinen⸗
n I ;
vor
vöhzwien für mindestens ℳ 10 000,— unmittelbar vom Fabrikanten beioc. e hbin; für erst spöter eroffnete Beteiebe teitt an Stelle des Jabres 1913 das Jahr 1914. Die Gewinnvert ilung auf die Gaen⸗ großgändier und Beruesgenossen hat nach dem im Jahr“ 1913 bezw. 1914 m Garngroßhandel erolgten U nsatze zu geschehen. Das Näber’ bestimmt der Zentralverband des Deutichen Großharde ls mit Genehmtgung der Reichsdekleidungst le. Smeitigkeiten und Zweif⸗l über die Sewinnde ei ung und über die Zutassung als Berussgenessen entscheidet die Keichsb kl-idunggstelle e. daülttg. Die Keeinhändler sind berechtigt, auf den von ihnen an die Be⸗ zirksstellen gezahlten Pre 8 insgesamt 20 % für Unkostea (einschließlich Besörderungskosten) und für Gewinn aufzuschlagen. 1 Außer ven in Bbsatz 1 und 2 genaunten dürfen Urkesten und sonstige Z sch äge nicht erhohen werden. Die Kosten der Beförderung trägt ber Emptänger. Die auf Grund dieser Bestimmungen zulässigen Kleinhandels⸗ verkaufspreise werden für jedes Kalen derveertel ahr von der Relcht⸗ bekleidungsstelle bekanntgegeben und sind von den Kommunalverbänden
§ 14. Verpflichtungen der Kleinhändler.
Jeder Kleinhändler darf Leinennähzwirn nur an solche Verbraucher abgebe, di für das entsprechende⸗ Kalenden vierteljahr in seine Kundern⸗ liste eingenagen sind. Die Abgabe darf vur erfolgen gegen Ab⸗ lieiereng des mit Stemvel oder bondschrif licher Angabe der Fiema verfehenen Bezugsausweises. Pie Abgabe darf nicht vom Hezuge anderer Waren oder von irgend welchen ander⸗n Be üngungen abhängig gemacht werden. Die Abgabe einer größeren Menge als der, für die der einzine Bezugsausweis jeweils gilt, sowie dasß
von ihren als Bedarfestellen
Ueberwachung
Die Kommunalverbände haben die Durchführung der in 8§ 6
und 14 en haltenen sowie der auf Grund des § 6 An satz 3 von ihnen r n Bestimmungen zu übe wachen. 3
Ceere en, e dinehange, die von den Verbrauchern gegen Abgabe von Leinennäbz Lirn erhaltenen Bezugsausweise durch deutlichen Ver⸗ merk — Lochen oder dergleschen — ungültig zu machen, zu sammeln und in gewtssen von dem Kommunalverbande zu benimmenden Zeit⸗ abschnitten an den Kommunalverband zur Nachprüfung eirzureichen.
§ 16. Strafbestimmungen.
Gemäß § 3 der Bundesrat’verordnern g über Befuagnisse der Reich⸗betleidungestehe vom 22. Marz 1917/10. Januar 1918 wird mit Gefängnts dis zu einem Jadr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 ℳ oder mit einer dieser Strafen bestraft: bö“; 1 mer 1“ der §§ 4 Satz 2, 11 Absatz 3,012 Absatz 3, 13 Absatz 3 sowte des § 14 zuw derbandelt, wer den auf Grund des § 6 Absatz 3 von den Konmunal⸗
2₰
fügen ist:
verbänden getroffenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
3. wer Bezugsberechtigungen oder Bezugsausweise wider⸗
rechtlich verärdert oder mißbräuchlich verwendet, sie ins⸗
besondere auf andere Personen als die, auf die sie aus⸗
getellt sind, überträgt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgezetzen eine hä tere Strafe verwirkt ist.
Neben ben ach der Bundesratsveroronung üöber Befuanisse der Reich b keeidungsftelle zulässigen Steafen kann auf die im § 3 dieser Bundes atsverordnang bezeichnete’n Rebenstrafen erkannt werden.
Berlin, den 20. April 1918.
Reichsbekleidungsstelle. Stadtrat Dr. Temper, Stelloertreter des Rrichskommissars für bürgerliche Kleidung.
Bekanntmachung.
Unter Hinweis auf die seit Mai 1917 wiederholt ergangenen öffentlichen Aufto derungen an alle Schuhhändler mit einem Friedene bezug von über 3000 ℳ zwecks Zuteilung von Schuh⸗ waren ihren Friedensbezug bei uns anzumelden, geben wir bekaont:
Der Verteilungsplan ist nunmehr geschlossen; Schuhhät dler, die ihre Anmeldung unterlassen haben, können von uns künftig nicht beliefert werden.
Berlin, den 19. April 1918.
Hauptverteilungsausschuß des Schuhhandels. Schimmer.
1
Bekanntmachungg.
zur Bekanntmachung in Nr. 91 des „Neichs⸗ anzeigers“ vom 18. April d. J.)
Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (⁷GBl. S. 487) und vom 10. Februar 916 (RGBl. S. 87) ist für die folgenden Unternehmungen die Zwangsverwaltung angeordnet worden. 713 Liste. 8 Die auf den Grundstücken und dem Berg verkeeigentum der Saline Duß N.⸗. in Puß zug ensten der Oöligatienäre der frar⸗ zösischen „Société anonyme des Anciennes Salines Do- maniales de l'Est t, Pacis rubende Siche ungsb ypothek ven ℳℳ 2 800 000 wird biermit nach Maßg be der Verorenungen des Bundescets vom 26. November 1914 und vem 10 Februar 19 ,6 unter Becealtang gestellt und es wird der Rechtsanwalt Justtzrat Teutsch in Metz hiermit zum Verwalter ernannt. Straßburg, den 11. April 1918. Ministerium für Elsaß⸗Lothringen. Abteilung des Innern. . A.: Dr. Schwalb.
(Berichtigung
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpräsidenten Dr. Prinzen von Ratibor und Corvey, Prinzen zu Hohenlohe⸗Schillingsfürst in Münster den Charakter als Wirklicher Geheimer Rat mit dem Prädikat Exzellenz, dem Regierungspräsidenten Freiherrn von Zedlitz und Neukirch in Köslin den Charakter als Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat mit dem Raͤnge der Räte erster Klasse und dem Baurat Horstmann in Berlin bei seinem Uebertrilt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Baurat zu verleihen. 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: „den nachbenannten Beamten im Ministerium der öffent⸗ lichen Arbeiten, und zwar den Geheimen expedierenden Sekre⸗ tären und Kalkulatoren Jahncke, Schrader, Müller und Heutelbach sowie dem Geheimen Revisor Wetzel, den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
Verordnun
über Ergänzung der Enteignungsnotverordnung vom 11. September 1914.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen auf Geund des Artikels 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrog Unseres Staatsministeriums, was folgt: 8 Artikel 1.
Die Verordnung, betreffend ein vereinfachtes Enteignungs⸗ verfahren zur Beschaffung von Arbeitegelegenheit und zur Beschaftigung von Kriegsgefangenen, vom 11. September 1914 (Gesetzsamml. S. 159 und S. 174) in der Fassung der Ver⸗ ordnungen vom 27. März 1915 (Gesetzsamml. S. 57 und S. 115) und vom 25. September 1915 (Gesetzsamml. S. 141 und 1916 S. 9) wird dahin ervänzt, daß hinter § 9 einzu⸗
§ 9a. Ergeht eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 für einen Fall, in dem ein Enteignungsverfahten nach den Bestimmungen der §§ 135 ff. des Allgemeinen Beragesetzes für die Preußischen Staaten vom 24 Junt 1865 (Gesetzsamml S. 705) in Ver⸗ bindung mit § 150 Abs 2 des G setzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs⸗ und Verwaltungsgerichtsbehörden vom
zuständigen Kommunalverhand veröffentlichten Preise ist verboten.
1. August 1883 (Gesetzsamml. S. 237) stattfindet, so sind die
11“
“ 8 8 1“ .
§§ 2, 4a und 8 mit der Maßaabe anzuwend 8
an Stelle des Regjerungspraͤfidenten vdas den, doß in 8 49 8 8 Abs. 1, an Stelle des Regierungspräsidenten deant; in bergamt und der Reaierungspräsident und im 8 8 Aas Dber⸗ Stelle des Ministers der öffentlichen Arbeiten der Ulb 3 nr Handel und Gewerbe und der Minister für Len, fü Domänen und Forsten treten. irlschaft,
8 JE I1““ G Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündun
G g in Kraft Urkundlich unter Unserer Hö steigenhändigen und beigedrucktem Königlichen Hechsteig “ Unrerschrit
Gegeben Großes Hauptquartier, den 10. April 1918 (Siegel). Wilhelm EB. Dr. Graf von Hertling. Dr. Friedh 1 von Breitenbach. Sydow. 8 von Eieis Graf von Roedern. Waldow. Schmidt. von Eisenhart⸗Rothe. Wallraf.
—
8 Justizministerium. Der Rechtsanwalt Gilow in Weißwasser ist zum Notar
für den Bezirk des Oberlandesgerichts in Bres ait weisung seines Amtssitzes in Weißwasser 11 der Gerichtsassessor Dr. Walter Klein in Cöln zum Notar für den Bezirk des Oberlaudesgerichts in Düsseldorf mit An⸗ weisung seines Amtssitzes in Calcar ernannt worden.
..“
Ministerium fuͤr Landwirtschaft, P und Forsten.
„Die Forstkassenrendantenstelle für die Ober⸗ förstereien Mühlenbeck, Podejuch und Pütt mit dem Amte sitz in Altdamm im Regierungsbezirk Steitin ist zum 1 August Inhs zu besetzen. Bewerbungen müssen bis zum 18. Mai ein⸗ gehen.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Dem Regierungsbaumeister des Eisenbahnbaufaches Hammers in Osnabrück ist eine planmäßige Regierungs⸗ baumeisterstelle verliehen. 6
VII
Auf Grund des Artikels 2 des Wohnungsgesetzes vom 28. März 1918 (Gesetzsamml. S. 23 ff) wird hiermit die Enteignung der in dem bei iegenden Plan vom 27. Februar 1918 rot umränderten Flächen durch die Stadtgemeinde Brandenburg zu Kleinhaussiedlungen für zulässig erklätt. Berlin, den 17. April 1918.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten. von Breitenbach.
Bekanntmacht
„Auf Grund der durch Artikel VI der Allerhöchsten Kon⸗ zessionsurkunde vom 28. Mai 1913 mir erteilten Ermächtigung wird die Frist, welche der Stadtgemeinde Cöln für die Vollendung und Inbetriebnahme der Nebeneisen⸗ bahn von Cöln⸗Ehrenfeld über Frechen nach Benzelrath mit einer Abzweigung von Braunsfeld nach Cöln Jägerstraße gesetzt ist, zufoige eines begründeten Antrags der Stadtgemeinde Cöln weiter bis zum 31. Dezember 1921 verlängert.
Berlin, den 15. April 1918. Der Minister der öffentlichen
— Arbeiten. J. V.: Stieger b
Ende März 1918 waren eingetragen: im preußischen Staatsschuldbuch 85 050 Konten im Ge⸗
samtbetrage von 3 688 202 550 ℳ, im Reichsschuldbuch 1 276 078 Konten im Gesamtbetroge
von 14 050 342 900 ℳ. Berlin, den 16. April 1918. Hauptverwaltung der Staatsschulden und Reichsschuldenverwaltung.
—
Bekanntmachung.
Die Handelsuntersagung vom 20. Petember 1917, betreffend die Kleinhändlerin Ehefrau des Reinhard Wesendonk, Maria geborene Knebelange, Markistraße Nr. 5, wird hiermit zuruͤck⸗ genommen.
Goch, den 8. Ppril 1918.
tember 1915,
Die Polizeiverwaltung. Der Bürgermeister: Dreschers. —]
Bekanntmachung.
des § 1 der Bundesratsverordnung vom 21. Heh 1 betreffend Fernholtung unz werlässiger Personen 1 Seel ist unterm 13. April 1918 der Roßschlächtereitn babenn
rau Therese Jerzyndti, Berlin⸗Weißensee, F All e 180, der Handel mit Fletsch und Frdöc w6⸗ wegen Unzuyverläfsigkeit der Führung d eses Handelsbetriebes 88 Hegt sagt und sind ihr gleichzellig die Kosten des Verfahrens aufer 81 wocden. 8
Berlin, den 13. April 1918.
Der kommiss. Landrat des Kreises Niederb unim. J. A.: v. Burkersroda, Regierungstet.
— ———
Auf Grund
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. betrefferd die Fernhaltung unzuverlässiger Personen (RGBl. S. 603), sowie der Ausfuhcunge bestt'mmungen olé habe Verordnung vom 27. September 1915 und vom 2. Nagust 12n; mel⸗ dem Gemürrtäadler, Augumt Krings, Weiimar, Win, bouser Straße 38, die Ausübung des Handels. „ii Leben, un d Futtermitteln sowte sonstigen Gegenständen täglichen Bedarfs wegen Unzuderlässigkeit untersagt. Bochum, den 15. Ppril 1918.
Der Landrat. Gerstein.
8 8
September 1916, vom Hande zu dieser
Ha serelautern, hier, Graf⸗Adolfsnaße 80, wohnhaft, die A
bhlmann hat sich, Hauptauartier eine Halsentzündung zuge⸗
seddungen ohne die zum Umtausch
Bekanntmachung.
pem Kaufmann Jakob Cobhn in Danzig, Hintergasse 31,
ic heule auf Grund cer Zetanntmachung zur Fernhaltung na⸗
tzsazger Personen vom Handel vom 23. September 1915 1S 603) den Handel mit Gegenständen des täg⸗
er Bedarfs, insb sondere Nahrungs⸗ und Fultermitteln
At sowie rohen Naturerzeugnissen, Hetz⸗ und Leucht⸗
sen oder mi Gegenständen des Kriegsbedarfs wegen
u- nässigkeit unten sagt.
Daazi den 12. April 1918.
Der Polizeipräsident. Wessel.
Bekanntmachung.
luf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915, efend die Fernhaltung unzuverkässiger Personen vom Han el SI. S. 603), haben wir der Händlerin Ehefrau Maria arsehun in Dorimund, Kaͤsselstraße Nr. 55, ben Handel Lebensmitteln aller Att sowie mit sonstigen Gegen⸗ nden des täglichen Lebensbedarfs wegen Unz verlässigkeit zug auf diesen Handelebetrieb untersagt. Die Untersagung tfür das Relchsaebtet. — Die Kosten der amtlichen Bekannt⸗ vng dieser Verfühung im Reichsanzeiger und im amtlichen Bblatt sind von der Betroffenen zu tragen.
Dortmund, den 16. April 1918.
Lebensmittelpolizeiamt. J. V.: Schwarz.
11“
Bekauntmachung
gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom September 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernhaltung un⸗ slässger Peisenen vom Handel habe ich der Ww. Jacob ngel, geboren am 2. September 1888 in Frankenstein i. falz, ug⸗ jeden Handels mit allen Gegenständen des en Bedarfs und des Kriegsbedarfs, insbesondere mit ge⸗ und Genußmitteln, ersagt⸗ Düsseldorf, den 16. April 1918. Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.
g b
biet
für das gesamte Reichsg⸗
Bekanntmachung.
guf Grund der Bundesratzverordnung vom 23. September 1915 ich den Ge schäftsgehtlsen Erich uno Arthur Rosenbach , lertraße 36, der Händlerin Ella Hellwig, Langenbeck⸗ e 19, der Chesrau des Karl Bräuning, Heinitzstraße 17, Händler Heinrich Knümann und dessen Tochter Mar⸗ ethe Kaümann, Schwanenkampstraße 11, dem Fräulein tia Vilatn, Sclenhofstraße 29, den Handel mit ens⸗ und Futtermitteln aller Art und Gegen⸗ hden des taäglichen Bedarfs sowie die Vermtltler⸗ fakeit hierfür untersagt.
Efsen, den 13. April 1918.
Die Städtische Poltzeiverwaltung.
Bekanntmachun
Auf Grund der Bundezratsverordnung vom 23. September 1915 sch der Eh frau des Franz Kersthold, bier, Altendorfer⸗ e 324, dem Lumpensammler Theodor Hommen, hier, helstraße 10, den Handel mit Lebens⸗ und Futter⸗ seln aller Art und Gegenständen des täglichen Be⸗ sowi⸗ die Vermittlertätigkeit hierfür untersagt. Essen, den 13. April 1917.
Die Städtische Polizeiverwaltung. J. V.: Rath. 8
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Amümmmmm wüE;.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich. Preußen. Berlin, 20. April 1918.
Dee vereinigten Ausschüsse des Bundes rats für Zoln⸗ Steuerwesen, für Handel und Verkehr und für Eisen⸗
nen, Post und Telegraphen hielten heute eine Sitzung.
der Staate sekretär des Auswärtigen Amis Dr. von wie „W. T. B“ erfährt, auf der Rück⸗
e vom Großen er, die ihn genötigt hat, die für heute anberaumte Be⸗ fechung mit den Fraktionsführern zu ver⸗ eben und auf ärztlichen Rat für einige Tage das nmer zu hüten. .
—
der einstweilige diplomatische Vertreter der russischen sozia⸗ chen föderativen Sowfetregierung Adolf Abramowitsch eise ist gestern abend hier eingetroffen
4 Ergebnis der 8. Kriegsanleihe beträgt, wie affs Telegraphenbüro“ meldet, nach den bisher vorliegenden gemeldeten älteren Kriegs⸗
;, Da⸗
eihen 14 Milliarden 550 Millionen Mark. e Teilanzeigen sowie ein Teil der Feldzeichnungen, für ce die Zeichnungsfrist erst am 18. Mai 1918 abläuft, en noch aus, so daß das Ergebnis sich noch erhöhen wird. . unvergleichlichen Erfolgen unserer Heere gesellt sich nczaft” neue überwältigende Leistung der deutschen Geld⸗ 8 gewaltigen Ergebnisse der früheren Anleihen noch efäftetholend, legt sie aller Welt Zeugnis ab von dem Uetesten Entschlusse des deutschen Volkes, standzuhalten, 85 es nötig ist, und von seinem felsenfesten Vertrauen len vollen und endgülligen Sieg.
ein
wcheutigen Tage ist eine neue Bekanntmachung 1-Nn- 0,3. 18 K. R. A., betreffend Bestandserhebung utschuk⸗ (Gummi⸗) Billardbande in Kraft ge⸗
ten Kau ten Hiernach ist alle utschuk⸗
1
gebrauchte und ungebrauchte (Gummi⸗) Billardbande in vulkani⸗! “ 8 1
“ “ 8
Meldestelle,
20. April 1918.
Landratsämtern,
siertem und unvulkanisiertem Zustande, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in Billarden oder Teiten von Billarden sich befindet oder nicht, an die Kautschuk⸗ Berlin W. 9 (Potsdamer Straße 10/11)
für die Meldepflicht ist der Bestand vom . — Die Meldungen sind zu erstatten bis zum 1. Mai 1918 und müssen den in der Bekanntmachung näher bezeich eten Inhalt haben.
Der genaue Wortlaut der Bekanntmachung ist bei den Zürgermeisterämtern und Polizeibehörden ein⸗
zu melden. Maßgebend
zusehen.
1 Zur Bewilligung laufender Kriegsbeihilfen an Reichs beamte im Ruhestande und an Hinterbliebene von Reichsbeamten und von Ruhegehaltsempfängern sind im Reiche wie in Preußen vom 1. April 1918 ab er⸗ höhte Mittel bereit gestellt worden. Wie durch „Wolffs Telegraphenbüro“ mitgeteilt wird, werden die Beihilfen im Falle des Bedürfnisses gewährt, und zwar im allgemeinen in Höhe von 50 vH desjenigen Betrages, der an Kriegsbeihilfen und Kriegsteuerungszulagen den entsprechenden aktiven Beamten Lezahlt wird. Aus besonderen Gründen kann über diesen Satz bis zum Vollsatze (100 vH) der Kriegsteuerungs⸗ bezüge der akiven Beamten hinausgegangen werden. Personen, die bereits Kriegsbeihilfen beziehen, brauchen einen neuen Antrag nicht zu stellen, da die Neufestsetzung der Bei⸗ hilfen durch die zuständigen Behörden von Amts wegen er⸗ folgen wird. 1
8 Elsaß⸗Lothringen.
haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1918 in dritter Lesung ohne Erörterung angenommen, nachdem die ein⸗ gehendere Beratung des Haushaltsplans, wie üblich, vorher im Ausschusse stattgefunden hatte.
Oesterreich⸗Ungarn.
Der Kaiser empfing gestern den früheren Minister des Aeußern Grasen Czernin, der sich in den nächsten Tagen zur Erholung nach Abbazia begibt. Wie das „K. K. Tele⸗ graphen⸗Korrespondenzbüro“ meldet, überreichte der Kaiser dem Munster die Brillanten zum Großkreuz des Stephanordens, dankte ihm mit wormsten Worten für sein erfolgreiches und aufopferndes staatsmän, isches Wirken und gab wiederholt dem Wunsche Ausdruck, daß Graf Czernin in Abbazia jene Er⸗ holung finden möge, die seine wertvolle Arbeitskraft auch in Zukunft der Dynastie und der Monarchie sichern könne.
— Der Minister des Aeußern Baron Burian hat laut Meldung des „Wolfsschen Telegraphenbüros“ an den Groß⸗ wesir Talagat Pascha ein Telegramm gerichtet, in dem er ihn seiner Ueberzeugung versichert, daß die Aufrechterhaltung und Fortentwicklung des engen Bündnisses zwischen Oesterreich⸗ Ungarn und der Türkei den Lebensinteressen beider Länder enisp icht, und die Hoffnung ausdrückt, daß die Bemühungen des Großwesirs mit den seinigen darin übereinstimmen, diese Bande immer noch enger zu knüofen.
In einem Telegramm an den bulgarischen Ministerpräsi⸗ denten Radoslawow versichert Baron Burtan, daß er in der Pflege und der Wahrung des engen Bündnisses zwischen der Monarchie und Bulgarien eine seiner vornehmsten Aufgaben erblickt und zuversichtlich auf eine Fortsetzung des bereits in der Vergangenheit so vielfach erprobten vertrauensvollen Zu⸗ sammenwirkens mit Radoslawow hofft.
Polen. Der „Kurjer Warszamski“ berichtet, daß die Mitglieder⸗ liste für den Staatsrat 45 Namen umfaßt; denn außer 43 im Sltaatsratsgesetz vorgesehenen Mitgliedern sind vom Regentschaftsrat noch zwei weitere zu ernennen infolge des Ausfalles der Wahl im Lubliner Stadtrat und in der sechsten Kurie dis Warschauer Stadtrates. Bei der Aufstellung der Liste wurde als Grundlage die Vorschlagsliste der aktüvistischen Parteien angenommen. 1
“ Großbritannien und Irland.
Das in Kraft getretene Mannschaftsersatzgesetz bestimmt nach dem „Algemeen Handelsblad“, daß künftig alle von den Dienstpflichtgerichten vom Dienst befreiten Personen sich bei den Volunteers melden müssen, wenn sie nicht aus besonderen Gründen auch davon befreit sind. Nach der Ansicht Lord Lansdownes erwartet man auf diese Weise eine Verteidigungs⸗ armee von 1 Million bilden zu können. Ferner wird die Regierung Maßnahmen treffen, um eine Anzahl verfügbarer junger Leute unter 30 Jahren aus der Landwirtschaft weazu⸗ nehmen und eine Anzahl junger Leute einzuberufen, die Eng⸗ länder von Geburt oder naturalisiert, aber nach Irland ge⸗ gangen sind, um sich dem Dienste zu entziehen.
— Die Führer der Nationalisten und der Sinnfeiner⸗ Partei haben vorgestern, wie der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet, in Dublin unter dem Vorsitz des Lord⸗ mayors eine gemeinsame Beratung abgehalten, die in Irland tiefen Eindruck gemacht hat. Dillon, Healy, De Valera und O'Brien begaben sich nach Maynooth in der Grafschaft Kildare, um sich dort mit der hohen katholischen Geistlichkeit, die ebenfalls zu einer Beratung zusammengetreten war, zu be⸗ sprechen. Die Bischöfe hatten inzwischen bereits beschlossen, daß am nächsten Sonntag in allen irischen Pfarrgemeinden Versammlungen abgehalten werden sollen, deren Teilnehmer folgendes Gelöbnis ablegen sollen: „Wir verpflichten uns, jeder für sich und alle gemeinsam, uns mit den kräftigsten Mitteln, die uns zur Verfügung stehen, der Dienstpflicht zu widersetzen.“ In allen katholischen Kirchen Irlands werden am nächsten Sonntag Bittgottesdienste abgehalten werden, daß die Heimsuchung, von der Irland bedroht werde, von ihm abgewendet werden möge.
Frankreich. Der amerikanische militärische Vertreter beim Obersten
Krieusrat teilte der französischen Regierung der „Agence Havas“
zufolge amtlich mit, daß er eine Depesche erhalten habe, wo⸗ nach der Präsident Wilson der Ernennung des Generals Foch zum Oberbefehlshaber der verbündeten Armeen in Frank⸗ reich zustimme.
“
Die Zweite Kammer des Landtags hat den Landes⸗
In der Abgeordnetenkammer brachte der Minister⸗ präsident Orlando eine Vorlage, betreffend Verlängerung der gegenwärtigen, im nächsten Jahr ablaufenden Legis⸗ laturperiode um ein weiteres Jahr, und eine Vorlage, be⸗ treffend Verleihung des Wahlrechts an alle Bürger, ein, die Heeresdienst geleistet haben, auch wenn sie noch nicht 21 Jahre alt sind. Eine vom Kammerpräsidenten zu ernennende Kommission von 15 Mitgliedern wird die Vorlagen prüfen.
Bei der vorgestrigen Eröffnung der Kammer erklärte der Ministerpräsident nach einer Meldung der „Agentur Stefani“:
fce glaube, zu Beginn der gegenwärtigen Session keine Erklärung abgeben zu müssen, um eine neue allgem ine Beiprechung zu verbüten.- Die Kammer solle in erster Linie den Blick auf die große Schlacht lenten, die au der frauzösischeenglischen Front wüte, deren ent⸗ scheidende Bedeutung für die Zukunft der Welt alle fühlten. In bem Augenblick, wo der Kampf den Höhepuatkt erreicht hätte, könne Italien an der Seite der Verbundeten nicht fehlen, obgleich ecs sich bewußt sei, daß es voraussichlich selbst in das riesenhafte Ringen verwickelt werden würde. Ohne vor der Oeffentlichtent auf „die Einzelheiten über die italienische Hilf⸗ eingehen zu wollen, erklärte er, daß in kurzer Zeit die Fahnen italtenischer Regimenter auf den Schlachtfeldern in der Pikardie und in Flandern neben französischen, englischen, amerikantschen, belgischen und portu⸗ gtesischen Fahnen flattern würden.
Der Präsident der Kammer Marcora teilte die Man⸗ datsniederlegung des Abgeordneten Bonaccossa mit, gegen den zwei Anträge zur Ermächtigung auf Strafverfolgung in seiner Eigenschaft als Vorsitzender einer Seidenhandels⸗ gesellschaft eingereicht worden sind. Der sozialistische Abge⸗ ordnele Marangon beantragte eine Tagesordnung, die die Mandatsniederlegung Bonaccossas annimmt und eine voll⸗ ständige und gründliche Untersuchung über die politische Ver⸗ antwortlichkeit für den Mangel an Aufsicht über den Ausfuhr⸗ handel in die Schweiz und über die Unzulänglichkeit der Täligkeit der Beamten verlangt, welche die Bestimmung der ausgeführten Waren zu peüfen haben.
Der Miristerpräsident Orlando erhob Einwände gegen den zweiten Teil der Tagekordnung und hetonte, daß man icht ous Anlaß des Rücktrit’s Bo occossas eine Frage erörtern könne, uͤber die die Kammer baldmöglichft bei der Erörterung der beiden Inter⸗ pellattonen und der eingebrachten Entschleßung über diesen Gegen⸗ stand sprechen werde. Die Regierung habe die Abücht, alle Ver⸗ antwortlichteiten festzustellen, die sich aus dieser schwierigen Fr herl. iter.
Der erste Teil der Tagesordnung Marangons wurde dure Erheben von den Plätzen angenommen, der zweite Teil in namentlicher Ahstimmung entsprechend dem Antrage Orlando abgelehnt; die Sozialisten allein stimmten dafür.
Portugal. 88 Die Zeitungszensur, die von der jetzigen Regierung seinerzeit aufgehoben wurde, ist nach einer Meldung de „Matin“ erdings eingeführt worden.
Türkei.
Das Amtsblatt veröffentlicht das am vorletzten Tage der letzten Parlamentssession durch beide Häuser des Parlaments genehmigte und durch kaiserliches Irade bestätigte Gesetz womit die Regierung ermächtigt wird, die am 12. März in Wien unterzeichneten österreichisch⸗ ungarischen⸗ türkischen Rechtsverträge endgültig zu unterzeichnen und die Ratifikationen auszutauschen.
Griechenland. 1 a der Kammer erklärte der Minssterpräsident We
niselos, wie der „Nieuwe Rotterdamsche Courant“ meldet:
Griechenland set darch setne geographische Lage an die Entente gebunden. Das östliche Becken des Mittelmeeres werde nach dem Krieg sicher in den starken Händen bleiben, in denen es sivz zem Wohle der Menschheit jtzt befinbe. Außerdem seien die nigen, deren Interesse immer im Gegersatz zu denen Grtechenlands ge⸗ standen hätsen, im gegnezischen Lager. Griechenland habe die Pflicht, in dem Kampfe zwischen Demokratte und Milifariemus nach vesten Köften matz helfen. Die Nerbündeten würden di derrchttaten Wänschen Griechenlands Rech ung tragen. Rechte, die sich in schwachen Händen befinden, pfl gten wenig g⸗achtet zu werden. Wenn aber eine Nation, wie Griechentand es während der Balkanketege getan habe, den Beweis für thre Lebenskraft erbringt, dunn könne sie beim Friedenskongreß mit Ansprüchen auftreten, die sich nicht zuräüͤck⸗ weisen ließen.
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Rumänien. Professor Constantin Stere ist, wie „Wolffs Telegrophenbüro“ meldet, einstimmig zum Vorsitzenden des bessarabischen Landesrates gewählt worden. 1 Der rumänische Gesandte für Schweden und Dänemark, George Derusst, ist seines Postens enthoben und zur Ver⸗ fügung gestellt worden.
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Ukraine.
Nach Erörterung der Frage über die Angliederung Bessarabiens durch Rumänien hat die Ukrainische Zentralrada in ihrer Sitzung am 16. April der „U. T. A.“ zufolge erklärt:
1) Die Ukratnische Volksrepublik erkennt den Beschluß „Sphatul⸗ Zery' über die Aagliederung B ssnabiens an das Rumanische Köntg⸗ reich nicht an, weil er dem freien Ausdruck der Wünsche aster Nationen, die das Gebiet Bessarabiens bewohnen, nicht entsp icht. Insolgedessen verlangt die Ukratntsche Volksrepublik die Durchfüh ung ber Freien Wünschekundgebung und die Ausschaltung de jenigen Teile Bessarabiens, welche ihrem Willen dabin Ausdruck geben, mit der Ukralnischen Volksrepubdlik vereint zu sein. 8
2) Die Ukratnische Z'ntraltara beauftragt den Volksministerrat,
sich an Rumänien wie auch an die Staaten des Mterbundes mit einer Einspeuchsnote zu wenden gegen ein solches System der Unter⸗ drückung uad Gewalttat den Vöͤlkern Bessarabiens gegenüber. Die Proklamation vom 9. April I. J. als nicht entscheidend betrachtend, beauftragt die Ukrainische Zentralrada ihren Volksministerrat, alle Maß⸗ regeln zu treffen, die ihm zur Verfügung stehen, damit in nächster Zukunft das Schicksal Bess rabiens auf Grund eines Finverständ⸗ nisses der Ukrain schen Volks epublik und nach dem Wiheneausdruck der ganzen Bevölkerung Bessarabiens entschieden wird. Der Volksministerrat der Ukrainischen Volks⸗ republik hat in der Sitzung am 17. April obiger Quelle zu⸗ folge nachstehenden Beschluß über den Frieden mit Rußland gefaßt:
Der Vorschlag des russischen Volkskommissariaig über die Friedensverhandlungen mit der Ukraine wird von der ukratnisckhen Regterung angenommen. Die Friedensverhandlungen werden in einer Provinistadt des Gouvernements Kursk staͤttfinden.
Ein Spezialkurier wurde mit diesem Beschluß nach Moskau abkommandiert.