1918 / 102 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Bezeichnung der Gesellschaft

Victoria zu Berlin Allg. Vers. Akt.⸗Ges. .

Binzentius⸗Verein Offenburg Akt.⸗Ges. .. . . . Bogtländische Bank.. ... 11“ Vorpommersche Elrktrizitäts⸗ u. Mühlenwerke A.⸗G.

Walther & Cie. Akt.,Ges.....

Waljzengi⸗Herei vorm. Kölsch & Cie. A.⸗G.. Welter Eiektrizitäts⸗ u. Hebezeug⸗Werke A.⸗G..

E1““

Westböhmischer Bergbau⸗Akt.⸗Verein 88 Wefldeutsche Automobil⸗Akt.⸗Ges. 8 Wefideutsche Kalk⸗ n. Cementwerke A.⸗G.

Westfälische Drahtindustie ..

Wesspreußische Kleinbahnen⸗Akt.⸗Ges...

Wilhelma in Magdeburg Allg. Versich. Akt.⸗Ges. Württembergische Nebenbahnen Akt.⸗Ges...

Zentral⸗Bank Akt.⸗Gesf.. Dr. Hermann Zickert, Akt.⸗Ges. Zimmermann Werke A.⸗S...

2 2.

M Zoologischer Garten .. ..

Zuckerfabrik Münsterberg A.⸗G. Huckerfatrik Ranee.

Berlin

Offenburg lauen armen

Cöln⸗Dellbrück

Siegen Cöln⸗Zollstock

Dortmund Saarbrücken 2

Hamm, Westf.

Magdeburg Stuttgart

Hamburg Berlin Chemnitz

Lelpzig

Münsterberg i. Schles. Nauen

Umtausch v. Anteilsch.

Ausg. neuer Gewinn⸗

setzung des Grundver⸗ mögens, Gläub.⸗Auff. Ausg. neuer Gewinn⸗

Herabs. d. Grundver⸗

Rechn.⸗Abschl., Gew.⸗

Aufgebot Aufgebote Rechnungsabschluß

Verlosung

Rechnungsabschluß, Gewinnverteilung Hauptversammlung

anteilscheinbogen Rechnungsabschluß, Aussichtsrat Rechnungsabschluß

Hauptverf, Herab⸗

anteilscheinbogen Berichtigung zur Hauptversammlung Aufgebot Hauptversammlung

Gewinnverteilung Rechnungsabschluß

mögens, Gläubiger⸗ aufford.

Hauptversammlung

Vert., Aufsichtsr. Hauptversammlung

Verlag der Geschäftsstelle (Mengering) in Berlin.

MNorddeutschen Besdenckere und Fersene.

8

8

Anstalt, Berlin SW., Wilhelmstr. Nr. 32

E

NAer Grzugsprris beträgt vierteljährlich 6 30 Pf. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an;z für Uerlin außer den Postanstalten und Jeitungsvertrieben für Aelbstabgeler auch die Königliche Geschästsstelle SW. 48, Wilhelmstr. S2.

Einzelne Aummern kosten 25 Pf.

r.

8

8 Inhalt des amtlichen Teilos ““

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Bekanntmachung über die Vornahme einer Bekanntmachung über Erzeugerrichtpreise für Frühgemüse. französischer Unter⸗-

Bekanntmachun nehmungen.

Aufhebung eines Handelsverbois. 8

6

FKFszhnigreich Preußen. 1 Ernennungen, Charakterverleihungen, Standeserhöhungen un sonstige Personalveränderungen.

Bekanntmachung, betr. Aufhebung einer Zwangsverwaltung Vorschriften üͤber Krankheitserreger.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.

Aufhebung eines Handelsverbots.

ajestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Landrat a. D., Geheimen Regierungsrat v. in Memel den Roten Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub

dem Oberlehrer, Studienrat Hoene in Forst, Lausitz, dem Seminaroberlehrer Jendruschte in Pr.⸗Cylau, dem Ober⸗ lehrer Wetzel in Zehlendorf, Kreis Teltow, dem Bergwerks⸗ direktionesekretär a. D., Rechnungsrat Otto in Ueberlingen a. Bodensee, dem Oberstadtsekretär a. D. Herrmann in Cöln⸗ Klettenberg und dem Vorschullehrer Zeese in Cottbus den Roten Adlerorden vierter Klasse,

dem Oberpfarrer Neumann in Naumburg a. S. und dem Pfarrer a. D. Knöll in Bad Homburg v. d. H. den Königlichen Kronenorden drister Klasse,

dem Gemeinderentmeister a. D. Elvert in Lechenich, Kreis Euskirchen, dem Haupitassierer Trösken in Herne und dem Postsekretär Wagner in Posen den Königlichen Kronen⸗ orden vierter Klasse,

dem Gemeindeschullehrer Sprockhoff in Berlin, den Lehrern a. D. Marquardt in Deutsch Eylau und Mühl⸗ berg in Großmonra, Kreis Eckartsberga, den Adler der In⸗ haber des Königlichen Hausordens von Hohenzollern,

dem Bahnhofsverwalter a D. Büttner in Freiburg, Schlesien, das Verdienstkreuz in Gold,

dem Rendanten Reininghaus in Menden, Landkreis Iserlohn, dem Chemtkerassistenten Nehring in Schönebeck, Kreis Calbe, dem Eisenbahnzugführer a D. Joecks in Stettin, den Eisenbahnlokomotivführern a. D. Kordecky in Pasewalk und Marten in Stargard i. Pomm. das Verdienstkreuz in

Silber, dem Gemeindevorsteher Halupka in Makoschau, Kreis

Minden, dem Waffenmeister a. D. Schuricht in Insterburg,

dem Eisenbahnschaffner a. D. Stegmann in Pasewalk und dem Bahnwärter a. D. Großmann in Stolp i. Pomm. das

Kreuz des Allgemeinen Ehrenzeichens,

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den Eisenbahnschaffnern a. D. Aue in Angermünde und Winkler in Stralsund, dem Eisenbahnweichensteller a. D. Woll burg in Fürstenfelde, Kreis Königsberg N.⸗M. und dem abrikschmiedemeister Welle in Schönebeck, Kreis Calbe, das Ugemeine Ehrenzeichen sowie dem Major Berg, dem Leutnant Kaiser, dem Sanitäts⸗ Vizefeldwebel der Reserve Sal bert, dem Unteroffizier Pardes, dem Unteroffizier der Landwehr Bujara, den Gefreiten Buhren und Lange, dem Kanonier Schulz, den Musketieren Flak, Schütze und Kühn die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen. ö“

5 8

3 Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

ddem Oberbahnhofsvorsteher von Einem in Metz und

dem Eisenbahnobersekretär Laue in deere g bei dem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

Bei der Reichsbank treten mit dem 1. Mai d. I. fol⸗ gende Personalveränderungen ein:

der Bankvorstand Pohl aus Pforzheim ist unter vor⸗ läufiger Belassung in seinem Kommissorium im Reichsbank⸗ direktorium zum Bankossessor und Zweiten Vorstandsbeamten der Reichsbankstelle in Gera (Reuß) ernannt:

der Oberbuchhalter Dr. Nordhoff in Berlin ist unter vorläusiger Belassung in seiner gegenwärligen Stellung als

3 8 8 8

Berlin, Mittwoch, den 1. Mai, Abends

—— —,

stellvertretender Vorsteher der Statistischen Abteilung der Reichsbank zum Bankassessor und Zweiten Vorstandsbeamten der eichsbankstelle in Bromberg ernannt.

Bekanntmachung über die Vornahme einer Wohnungszählung. Vom 25. April 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des 58 3 des Ge etzes über die Ermächtigung des Bundesrats 2 wirtschaftlichen Maß⸗ nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) hlenhe ferordnung erlassen:

81 gIan der Zeit vom 12. Mai 1918 bis zum 31. Mai 1918 ist in allen Bundes aaten, und zwar in allen Gemeinden, die nach der Volkszählung vom 5. Pezember 1917 fünftausend und mehr Zivil⸗ einwohver hatten, eine Wo v vorzunehmen.

ie Landeszentralbehörden unen bestimmen, daß die Fählung 8 auf solche Semeinden von weniger als fünftausend Zivllein⸗ wohnern erstreckt wird, welche 12. in Industriebe, irken liegen, b. für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Personen in S kommen, die in benachbarten, unter Abs. 1 fallenden Gemeinden beschöftigt sind. Sie können ferner beim Vorliezen besonderer Verhältnisse zu⸗ lassen, daß in Gemeinden von fünflansend und mehr Zivileinwohnern von der Zählung abzesehen wird.

§ 2 Für die Zählung find Hauslisten zu verwenden. Für jedes Hanserundstick wit mirdestens einer ohnung ist eine Hausliste guftustellen, in die alle Wohnungen, die dewohnten, die anderweit benutzten und die leerstehenden, einzeln einzuteagen sind. Die Hausliste muß folgende Angaben enthalten: 1. 8 ze der Wohnung (ob Vertpyine, Hinterhaus, Telten⸗ flägel, Quergebände). 1 Stockwerk (ob Keller, Untergeschoß, Erdgeschoß, eine Treppe usw.). 8 3. Name des Wohnungsirhaberns (Haushaltungsvorstandes); leertjebende und anderweit benutzte Wohnungen sind als solche zu beteichnen, auch ist anzugeben, seit wann sie seerstehen oder anderweit benugt werden. 4. Zahl der Wohnräume (helzbare oder nicht helzkare Zimmer und Kammern). 5. Ob außerdem eine eigene Küche vorhanden ist. 6. Vertraglicher Jahresmietpreis der Wohnung. 7. Falls sich der Mietpreis auf Wohnung und zugehörigen Ge⸗ werberaum hezieht, die Art des Gewerberaums (ob Laden, Kontor, .32 stlicher Bewohner einschließtich der Kinder, Dienst⸗ boten, Lclaseaͤrger uüsw. tteß ich 1 9. Ob in der Wohnung außer der Chefrau oder der Haushalt⸗ führenden eine verheirarete oder verwitwete Frau sich aufhält, die zur eit keine etene Wohnung hat und nach dem Kriege mit ihrem hemann oder ihren Kindern oder allein eine beson dere Wohnung beriehen mwird. Werm ja, in welcher Gemein de der Ehemann dieser e oder verwirweten Frau zuletzt gewohnt hat (Gemeinde, reis). Lie Londeszentralbehörden sind befugt, weitere Angaben zu fordern oder zuzulassen.

§ 3 Die Hauseizenfümer oder ih e Stellvertreter sind verpflichtet, die Hausliste auszufüllen. Die Haushaltungsvorstände oder ihre Stell⸗ vertreter sind verpflichtet, dem Houseiger tümer alle zur Ausfüllung der Hausliste erforderlichen Angaben zu machen. § 4 v“ Die Zäblung soll unter Leitung und Verantwortlichkeit der Ge⸗ meindebehörden vorgenommen werden. Die Tandeszentralbebörden können andere Behörden mit der Ausführung der Zählung beaustiagen.

8 5 Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählun erforderlichen Anweisangen. führung der Zählung

6 Der Reischskanzler beszimmt, welche Nachweisungen die Landes⸗ jentralbebörden dem Kaiserlichen Stotistischen Amte einzusenden haben, und setzt die Einsendungsfristen feß.. Er bestimmt, welche Nach⸗ weisungen für das Reich zu veröffentlichen sind. 8

Für die Kosten der Beschaffung und Versendung der Drucksachen

und für die Aafstellung der e. trägt das Reich den Be⸗ nag von dreißunderttaufend Mark bei. Er wird auf die Bundes⸗ Se nach Maßgabe der am Zählungstag ermittelten Wohnungen verteilt.

§ 8 Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorge⸗ schriedenen Angaben zu machen oder in die Hausltste einzutragen, oder wer vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben macht, wird mit Geld⸗ strafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft. M

Berlin, den 25. April 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein.

8 8 8 8

über Erzeugerrichtpreise für Frühgemüse.

Gemäß §8 4 und 5 der Verardnung über Gemüse, Ohst und Südfrüchte vom 3. Pprit 1917 (Rei Seit

8 8 *

Mx

Anzeigenpreis für den Namm einer 5 gesbaltenen Etuheits zeile 50 Pf., einer B gespalt. Einheitszelle H0 Pf. Außerdem wird auf den Ainzeigenpreis ein Teuerungszuschlag von 29 v. H. erbobeu⸗

Anzeigen nimmt anz

die Nönigliche eschäftsstelle des Reichs⸗ und Staanisanzeigers

Berlin 811 48. Wilhelmstraßze Nr. 32.

ee];

und § 4 des Normalvertrages der Reichsstelle für Gemüse und Obst über Frühgemüse gebe ich nachstehend die Erzeuger⸗ richtpreise für Gurken und Kürbis bekannt: 1) Für erstklassige handelsübliche Freilandgurken, von denen 60 Stück etwa 16 Pfund wiegen 3 Pf. je Stück, 60 Stück etwa 23 Pfund wiegen . 10 Pf. je Stück, 60 Stück eiwa 32 Pfund wiegen . 12 Pf. je Stück, 8 60 Stück etwa 35 Pfond wiegen. 14 9c je Stück, für Ware, wie sie in Süddeutschland handelsüblich ist, je nach

Größe, und zwar: 2 Pf. je Stück,

nicht unter 4 cm . wcht unter 6 cm . 3 Pf. je Stück, nicht unter 8 cm 8 Pf. je Stück, nicht unter 10 coa m . .. . . 5 Pf je Stuch, Württemberger sogenannte Essiggurken. 1 Pf. je Stück⸗ Die Landes⸗, Provinztal⸗ und Bezuksstellen für Gemüse und Obst werden ermächtigt, für Krüppelgurken Grzeugerpreise fest⸗

zusetzen. 2) Für Kürkikzs . 8 Pf. je Pfund.

Zugleich werden die Erzeugerrichtpreife für die übrigen Früh⸗ emüsesorten (Bekanntmschung der Reichsstelle fuür Gemüse und dst vom 18. Maͤrz 1918, Reichsanzeiger 70 vom 22. März 191⁸)

wiederholt bekanntgegeben:

8 3 Preise je Pfund in Pfennigen Wertschaftsgebiet B 0C D

8

8 E Sparg 1) unsortirt 88 55 55 55 55 2) sortiert I. ... 80 30 80 80 3) so t ert II und III 55 55 b5 85 4) Suppenspargel 25 25 25 25 habarber . 19 1E11 Spnat 30 30 üGrdsen.. 35 35 Gohnen: 1) grüne Bohnen (Stangen⸗ Busch⸗). 8 32 2 2) Wachꝛe⸗ und Perlbohnen 35 40 40 3) Puff⸗ (Bau⸗) Bohnen 20 20 20 Möhren und läuglich⸗Karotten mit Kraut (vom 1. Junt 1918 ab) 10 12 14 ohue Kraut (vom 1. Junt 1918 ab) 18 22 20 22 Matrüben ohne Kraut . 10 IEI 12² Karotten: runde kleine mit Kraut 15 20 20 20 ohne Kraut 1 25 35 30 35 Kohlrabi br 10. Jani 1918 ab) 20 22 25 25 25 Frühweißkohl (vom 20. Junt 1918 ab) 1“ 15 16 16 16 3 und Frührotkohl 16 18 20 20 20 Frühzwiebeln mit Krau 25 30 30 30 30 Tomaten 116“ 30 52 35 385 55. Die Richtpreise gelten für die aaf Grund von Lieferungsvertzägen gelieferten Waben als Vertragspreise bis zu dem Z-itpunkte, au welchem bie für die Erzeugerorte zuständigen Preiskommissionen der Landen⸗, Provinzial⸗ und Beuirksstellen für Gemüse und Obst die maßsebenden Vertragspreise mit Gevehmigung der Reichsstelle für Hemüse und Oöbst, Verwaltungasabtetlung, veröffentlichen. Gemäß § 5 der Verordnang vom 3. Avril 1917 darf nach der Aberntung auch das nicht durch Lieserungsverträge gebundene Gemüse nicht zu höheren Preisen oder günstigeren Beoingungen abgesetzt werden.

Berlin, den 27. April 1918. NRNeichsstelle für Gemüse und von Tilly.

Bekanntmachung,

betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.

Mit Zustimmung des Herrn Generalgouverneurs in Belgien habe ich gemäß den Verordnungen über die Liquidation feindlicher Unternehmungen vom 29. August 1916 und vom 15. April 1917 (Gesetz⸗ und Verordnungsblatt für die okku⸗ pierten Gebiete Belgiens Nr. 253 vom 13. September 1916 und Nr. 335 vom 19. April 1917) die Liqui dation des in Belgien befindlichen Vermögens der Firma Société Foncière Lyon- naise S. A. in Paris angeordnet. um Liquidator ist Herr Dr. Ochwadt, Antwerpen, Meirpl. 14, ernannt worden. Nähere Auskunft erteilt der Liquidator.

Brüssel, den 25. April 1918.

Der Chef der Abteilung für Handel und Gewerbe bei dem Generalgouverneur in Belgien. d1“X““

——— ekanntmachung.

Das von mir unterm 30. November 1917 gegen den Bäcker⸗ meister Vieger in Herlisbeim O. E. auf Grund der Bekannt⸗ machung zur Fexnhaltung vom Handel vom 23. September 1915 er⸗ lasene Verbot des Handels mit Lebensmitteln aller Art, insbesandere mit Brot und Backwaren sowie Mehl, hebe ich mit Wykung vom 1. Mai d. J. auf Grund des § 2 Abj. a. a. O. wieder auf.

Colma't, den 26. Fpril 1918.

er Kreisdirektor. Cronav.