1918 / 105 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 04 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schatzgebjet ereignet haben, durch einen inlaͤndischen Standes⸗ beamten beurkundet werden. Auf Geburten und Sterdefälle, die sich im Inlard ereigaet haben, fiadet diese Vorschrift keine Anwendung. Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personen⸗ standes und die Ebeschlißung vom 6. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. (S. 23, Reichs⸗Gesetzbl. 1896 S. 618) fiaden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben. Für Geburts⸗ und Sterbefälle, auf welche die Verordnurg, betreffend die Nerrichtungen der Standesbeamten in berug auf solche Militärpersenen, wesche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 5, Reichs⸗Gesetzbl. 1915 S. 583, Reichs⸗ Gesetzbl. 1916. S. 405), Verordnung, beneff d die Verrichtung der Standesbeamten in bezug auf solche Mihlärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw, vom 20. Febuar 1906 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 359, Reichs⸗ Gesetzbl. 1915 S. 105, Reschs⸗Gesetzbl. 1916 S. 405) orer der § 1 der Verordnung vom 18 Januar 1917 und die Ausführungs⸗ destimmangen des Reichstanzlers vom 15. Oktober 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 903) Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.

2 Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bunder⸗ rats vom 18. Januar 1917 gelien entsprechend.

8 *

Die standescamtliche Arzeige kann anuch schriftlich in äöffentl ch beglaub’gter Form erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zustandig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohr sitz oder seinen gewähnlichen Aufenzhalt hat. Der Standes⸗ beamte hat die von ihm heglaubigte E. klärurg dem beim Reiche⸗ Kolovialamt bestellten Standestbeamten 4) zu uüberenden.

Das pleiche gilt für Ergänzungen esner sckiistlichen Anzeige, die von dm Srandesbeamten brim Reichs⸗Kolonalamt oder dessen Auf⸗ sichtsbehörde für erforderlich erachtet werden.

§ 4. Zur Vornolme der Eintragungen 1) wird im Reizs⸗ Kolontalamt ein besonderer Standetbeamter besuellt. 8 Für die Taver der Behinderurg der in der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Scchuxgebieten Afrikas und dier Südsee wird der Standerbeamte im Reichs⸗Kolenialam t 4) ferner ermächttgt, Geburten und Sterbe⸗ fälle von Angehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden. Berlin, den 24. April 1918.

Der Reichskanzler. Graf von Hertling.

Bekanntmachung 8

über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen.

Vom 2. Mai 1918.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

81 Beihilfen und Zulagen, die aus Anlaß der Kriegsteuerung zu den im § 850 Abs. 1 Nr. 7, 8 der Zivt proteßordnung kezeschneten Bezügen bewillige sind, sind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittlung, ob und zu welchem Betrag ein solcher Bezug der Pfändung unterliegt, zu berechnen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Ist der Anspruch auf eine Beihilfe oder Zulage der im § 1 be⸗ zeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung rechlswirksam gepfändet, so verliert die Pfät dung hinscchtlich später fällig werdenber Bezüuge ibre Wirksamkeit, soweit sie dei Anwendung des § 1 unzu⸗ lässig sein würde. Dies gilt entsprechend für eine vor dem Inkraft⸗ treien der Verordnung erfolgte Aufrechnung, Abtretung oder Ver⸗ pfändung. 1A1X“

Berlin, den 2. Mai 1918.

Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.

1

Bekanntmachung der NReichsbekleidungsstelle

über Ausnahmen von den §8 7 und 11a der Bundes⸗

ratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit

„Wirk⸗ und Strickwaren vom 10. Juni/ 23. De⸗ zember 1916 für Papiergarngewebe.

Vom 4. Mai 1918.

Auf Grund der Bundesratsverordnung über Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. März 1917 Uanash Gesetzbl. S. 257) wird folgendes bestimmt:

I.

1. Dem § 7 der Bundesrateverordnung über die Regelung des Ver⸗ kehrs mit Web⸗, Wirk⸗, Strick⸗ und Schuhwaren vom 10. JZue723. De⸗ vmbef 1916 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 1420) wiro folgender Abjatz an⸗

„Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Web⸗, Wirk⸗ und Strickwaren, zu deren Herttellung abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich Papiergarne verwendet sind, keine An⸗ 11 a d

Im a der unter 1 genannten Bundesratsverordnun

wird folgender Absatz 2 ceingefügt:

„In Ausnahme von der Vorschrift des Absatz 1 ist bei den dort

bezeichoaeten Zritun ganzeigen und anderen Bekanntmachungen über

Wer⸗, Wirk⸗ und Stetckwaren und die aus ihnen gefertigten Erzeug⸗

nisse, zu deren Heistehung abgeseben von Futter und Zutaten usschließlich Paptergarne verwendet sind, gestattet, den Vermerk:

„Aus reinen Papiergarnen! Bezugsscheinfrei!“

II. Die Bekarntmachung tritt sofort in Kraft. Berlin, den 4. Mai 1918. Reichsbekleidungsstelle. . Stadtrat Dr. Temper, Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.

bei. ufügen.

Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen.

Auf Grund der Bundesratsverordnung ühber die Errichtmng einer Reichestelle für Schuhversorgung vom 28. Februar 1918 (Reichs⸗Gesetzblatt S. 100) wird folgendes angeordnet:

Helzschuhe und Helzsandalen, soweit sie nicht unter die Bundes⸗

gesellschaften in der Schubhindustrie vom 17. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzblatt S. 236) faller, dürfen vom Hersieller und Händier nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.

Die Bestimmungen der Bekanntmachung gelten nicht für Holz⸗ schuhe, die aus einem Stück hergestellt sind, sogenannte Klumpen; fir diese bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.

§ 2. Wer Schuhbwaren der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art herstellt und in den Vezkehr bringt, bedarf hterzu der vorherigen Genehmigung der Reschsstelle für Schuhversorgung. Diese Schuhwaren müssen in gebrauchsfertigem Zustand in den Verkehr gebrocht werden. An Verbraucher dürfen einzelne Bestand⸗ teile nur zu Ausbesserungszwecken verkauft werden.

8 3. Mit dem Antraoge auf Genehmigung sind der Reichsstelle für Schubversorgung Muster und eine Berechnung der Gestehungskosten einzureichen sowie gleichzeitig auf Meldevordrucken die darauf vor⸗ eschriebenen Fragen zu beantworten. Die Vordrucke sind von der Rachestelle für Schuhversorgung zu beziehen. 8 Die Apträge werden von der Reichsstelle für Schubversorgung unter Zuztehung eines Fachausschusses geprüft. Die Reichsstelle er⸗ teilt nach Ar hörung des Fachausschusses dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheld, welcher endgültig ist. Im Falle der Genehmigung setzt gleichzeitig die Reichsstelle für Schubversorgung die Hergeller⸗ und Verkaufspreise fest und teilt dem Antragsteller eine bestimmte Herstellernummer zu. Sie karn die Genehmigung von besonderen Bedingungen abhäntgig machen. Ungeachtet solcher, bei der Genehmigung gestellter Bedingungen sind der Reichestelle für Schubversorgung oder den von ihr benannten Stellen auf Anfordern die Erzeugnisse zu den fest⸗ gesetzten Fäefitegte Prett amudienen. Diese Avforderungen gehen der Erfü erungsverträge vor.

e

ung bereits geschlossener Lief

§ 5. Die Schuhwaren dürfen zu teinen höheren Preisen als den von der Reichestelle für Schuhrersorgung festgesetzten feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebrocht werden. Leferurgzverträt e, die bereits zu böberen Preisen abgeschlossen sind, gelten als zu den festgesetzten Preisen abgeschlossen, fowett vhenernc nicht vor dem Inkrafttreten der Bekanntmachung erfolgt ist.

§ 6.

Die Schuhwaren müössen auf der Sohle im Gelenk in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise folgende Angaben durch Stempel⸗ aufdꝛuck enthalten:

1) die z geteilte Herstellernummer, 2) den Klein häadlerverkaufspreis in deutscher Währung, 3) den Monat und das Jahr der Ausz ichnung, 1 4) die Größennummer.

Die vorgeschrtebenen Angaben sind vom Heisteller arziringen.

Es ist verroten, Schuhwaren, bei denen die Auszeschnung fehlt, in den Verkehr zu bringen. Das gleiche Verbot gilt für den, der Kenntnis davon hat, daß die Auszeichnung unrichtige Angaben oder eine falsche Nummer enthält, oder daß die ausgezeichnete Preisangabe erhöht ober unkenntlich gemacht ist.

§ 7.

Veranstaltungen, die eine besondere Beschleunigung des Ver⸗ kaufs der Schuhwaren bezwecken (Sonderverkäufe, Ausverläufe und dergl) sind verboten. YPusnahmen kann im besonderen Falle die Ortepolizeibehörde gauf Antrag zulasser. Die Landeszentralbehörde kann an Stelle der Ortepolizeibehörde eine andere Behörde für zu⸗ ständig erklären.

§ 8.

Für die Erteilung der Genehmigung erhebt die Reichsstelle für bö’“ von dem Hersteller Gebhuüͤhren. Zur Kontrolle der abzuführende ebübren ist uͤber die zum Versand gebrachten Waren Buch zu führen. Meldevordrucke über de versandten Mengen und die Verkaufspreise sind nach Anordnung der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung einzurelchen.

§ 9. Der Reichsstelle für Schuhversorgung oder dem von ihr Be⸗ auftragten ist Zutritt in die Geschäftsräume sowie Einsicht in die gesamten Geschäftsvorgänge und Eeschäftsbücher der Hersteller und Händler gestattet.

§ 10. Die Hersteller und Händler haben der Reichsstelle für Schub⸗ versorgung anf Verlangen Auskunst 1) über ihre Betriebe, Umfang der Erzeugung, Bestände an Rehstoffen, Halberzeugnissen sowie über Fabrikationsmitttel, 2) über Ein⸗ und Ausgänge und Ein⸗ und Verkausspreise zu

erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Aufforderung gestellt § 11.

werden.

Werden die Schuhwaren aus dem Auslande eingefährt, so steht dem Hersteller derjenige gleich, der die Waren im Inlande im eigenen oder fremden Namen in ven Verkehr bringt.

§ 12. Den Vorschriften der Bekanntmachung unterliegen nicht Betriebe der Heeretverwaltung und der Marineverwaltung.

§ 13.

Die Bekanntmachung tritt am 5. Mai, hinsichtlich des § 6 am 20. Mai in Kraf. 5. Mai, hinsichtllch des 8 0 am 14

2

Hersteller, die am 5. Mai bereits mit der Herstellung haben, haben spätestens bis 12. Mai um die Genehmigung nach⸗ zusuchen. Haben sie um die Genehmigung rechtzeitig nachgesucht, so können sie die Schuhwaren unbeschadet der Bestimmung in 5 Ahs 2 bis zur Bescheidung des Genehmigungsgesuchs in den Verkehr ringen.

Wird die Genebmigung versagt, so kann dem Hersteller auf seinen Antrag von der Reichzstelle für Schuhversorgung gestattet werden, die vorhandenen Fertigerzeugnisse, die in Arbelt besindlichen und die aus etwa noch vorhandenen Robhmaterialien herzustellenden Schuhe innerhalb eines von der Reichestelle für Schuhversorgung festzusetzenden Zeitraums und unter den von ihr zu erlassenden Be⸗ dingungen in den Verkehr zu bringen.

§ 15.

Die Bestimmungen der Bekanntmachung finden auf die Schuh⸗ waren keine Anwendung, die am 5. Mai bererts vom Hersteller in den Verkehr gebracht sind.

Anmerkung: Nach § 5 der Bundesratsverordnung über die Errschtung einer Reichestelle für Schuhversorgung vom 28. 2. 18 wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 15 000 oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer den vor⸗ stehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung über den Verkehr mit Holzschuhen und Holzsandalen zuwiderhandelt.

Neben der Geldstrafe kann auf Einziehung der Gegenstände er⸗ kannt werden, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Berlin, Kronenstraße 50/52, den 4. Mai 1918. Reeichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. Wallerstein. Dr. Gümbel.

ratsverordnung über die Errichtung von Her und Vertrtebs⸗ 11““ 8 b“ 85

1. Juli 1918 zu besetzen. 2 zu besetz

Die von heute ab zur Jeh. gelangenden Nummern 60 61, 62 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthalten

Nummer 60 unter

Nr. 6323 eine Bekanntmachung, betreffend die Postprotest⸗ aufträge mit Wechseln und Schecken, die in Elsaß⸗Lothringen zahlbar sind, vom 30. April 1918, und unter

Nr. 6324 eine Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918, vom 1. Mai 1918.

Nummer 61 unter

Nr. 6325 eine Verordnung zur Abänderung der Ver⸗ ordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, unter

Nr. 6326 eine Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen, vom 2. Mai 1918, und unter

Nr. 6327 eine Ausführungsbestimmung zu §8 6 und 7 der Verordnung über die Beurkundung von Geburts⸗ und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 55), vom 24. April 1918.

Nummer 62 unter

Nr. 6328 eine Bekanntmachung über Sicherung einer Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände, vom 2. Mai 1918, und unter Nr. 6329 eine Bekanntmachung über die Unpfändbarkeit von Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen, vom 2. Mai 1918. Berlin W. 9, den 3. Mai 1918.

Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.

Königreich Preußen. 8

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht

den Landrat von Groote in Rheinbach zum Ober⸗ präsidenten der Rheinprovinz zu ernennen.

1111“

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Regierungsrat Dr. Klausa in Leobschütz zum Landrat, die Regierungsassessoren bei den Provinzialschulkollegien

von Kotze in Berlin, Wende in Berlin (zurzeit Hilfsarbeiter im Ministerium der geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten) und Dr. Ehrlicher in Cassel zu Regierungsräten, den Baurat Bracht in Hamm zum Regierungs⸗ und Baurat, den Realgymnasialdirektor Dr. Schellberg in Aachen zum Gymnasialdirektor zu ernennen sowie

genossenschaftskasse: dem Bürovorsteher, Buchhalter Drucker, zg Se Fa. n ö.

alkulatoren mitz, Otto, Stitz und Ke n Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.

—.—

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor des Königlichen Leihamts, Geheimen Rechnungsrat Liebig aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Staatsdienst den Charakter als Geheimer Seehandlungsrat sowte ferner dem Revisor beim Königlichen Leihamt Kluth den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen. 88

den Rechtsanwälten, Justizräten Dr. Karl Bachem und

Dr. Mathias Schreiner in Cöln sowie dem Rechtsanwalt und Notar, Justizrat Karl Dyckerhoff in Hagen (Westf.) den

Charakter als Geheimer Justizrat zu verleihen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Königs ist die Wahl des Oberlehrers Dr. Löscher an der Krupp⸗Oberrealschule in Essen zum Direktor des Real gymnasiums in der Heinickestraße in Essen durch das Staats⸗ ministerium bestätigt worden.

89 8

——

CEEE111“ ““ Auf Grund Allerhöchster Ermächtiaung Seiner Majestät des Königs hat das Staatsministerium infolge der von

der Stadtverordnetenversammlung in Rheydt getroffenen Wah den besoldeten Beigeordneten Dr. jur. Pagenstecher daselbst in gleicher Amtseigenschaft auf fernere zwölf Jahre bestätigt.

8 88

Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Königlichen Kreiskasse in Lyck, Regierungsbezirk Allenstein, ist zu besetzen. ““

Ministerium der geistlichen und Unterrichtss angelegenheiten.

Der bisherige Prorektor von der Thüsen aus Ottweiler ist zum Kreisschulinspektor in Gummersbach ernannt worden. Dem Gymnasialdirektor Dr. Schellberg ist die Direktion

des Gymnasiums in Kempen (Rhelnl.) übertragen worden. Königliche Akademie der Künste.

Das Stipendium der Nathalie irsch geb. Wolff⸗Stiftung ist der Gesangstudierenden Rose Söhl⸗ mann verliehen.

Berlin, den 5. Mai 1918.

Der Senat, Sektion für Musik. Friedr. E. Koch.

Ministerium des Innern.

Dem Landrate Dr. Klausa ist das Landratsamt im Kreise Leobschütz übertragen worden.

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.

2 Die Forstkassenrendantenstelle für die Oberförstereien

Siegen, Hainichen, Hilchenbach, Ewig und Bilstein mit dem

Amtssitz in Siegen im Regierungsbezirk Arnsberg ist zum Bewerbungen müssen bis zum

ehgeen

den nachbenannten Beamten der Preußischen Zentral⸗

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

„Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind: der Regierungs⸗ und Baurat Langen von Stolpmünde an die Weserstrombauverwaltung in Hannover, der Regierungs⸗ und Baurat Wulle von Dirschau nach Trier, der Banrat August Verlohr von Duisburg nach Rüdesheim als Vorstand des Hochbauamts daselbst, der Re⸗ gierungsbaumeister Student von Schneidemühl nach Inster⸗ burg und der Regierungsbaumeister Otto Braun von Stettin in die Wasserbauabteilung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten.

Versetzt sind ferner: der Regierungsbaumeister des Eisen⸗ bahnbaufachs Blunck, bisher in Berlin, nach Bromberg zur Eisenbahndirektion und der Regierungsbaumeister des Maschinen⸗ baufachs Geisler, bisher in Düsseldorf, nach Cöln zur Eisenbahndirektion.

Der Eisenbahnverkehrskontrolleur Georg Möller ist unter Versetzung von Kiel nach Emden und unter Uebertragung der Stellung des Vorstands des Verkehrsamts in Emden zum Eisenbahnverkehrsinspektor ernannt.

8

Bedingungen 8 für die Bewerbung um Arbeiten und Lieferungen.

§ 1.

Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit

der Bewerber.

Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat niemand Aussicht, als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für ihre tüchtige und pünktliche Ausführung die er⸗ forderliche Sicherheit bleket.

Einsicht und Bezug der Verdingungsunterlagen.

Verdingungsanschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen. Vervielfältigungen werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt, soweit sie vorrätig sind oder durch die verfügbaren Hilfskräfte neu angefertigt werden können. Der Name des Bewerbers, an den die Verdingungsunterlage abfolgt sind, wird nicht bekannt gegeben. ss n.

Form und Inhalt der Angebote. 8 (1) Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vor⸗ geschriebenen Vordrucke, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Ausschreibung geforderten Ueberschrift versehen, verschlossen, porto⸗ und bestellgeldfrei bis zu dem angegebenen Zeitpunkte einzureichen. ““ (2) Die Angebote müssen enthalten:

a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich

den Bedingungen, die der Ausschreibung zugrunde gelegt sind, unterwirft;

b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichs⸗ währung, und zwar sowohl der Preise für die Ein⸗ heiten als auch der Gesamtforderung, in Zahlen und Buchstaben; stimmt die Angabe der Einheitspreise in Zahlen mit der in Buchstaben nicht überein, so soll die Angabe in Buchstaben maßgebend sein; die Ge⸗ 3 sesneitiüns wird aus den Einheitspreisen rechnerisch

estgestellt;

c. die genaue Bezeichnung der Adresse des Bewerbers; d. von gemeinschaftlich bietenden Personen die Erklärung,

deaß sie sich für das Angebot ats Gesamtschuldner ver⸗ bindlich machen, sowie die Bezeichnung eines zur Ge⸗ schäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen

Bevollmächtigten; letzteres Erfordernis gilt auch für die Gebote von Gesellschaften und juristischen Personen;

e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit eingereichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor der Verhandlung zur Eröffnung der

Rng bote eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören; . b f) die etwa vorgeschriebenen Angaben über die Bezugs⸗ quellen der Waren und die zu deren Herstellung ver⸗ 8 wendeten Roh⸗ und Hilfsstoffe.

(3) Angebote, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, die bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen oder das Gebot an Sonder⸗ bedimgungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.

§ 4. Wirkung des Angebots.

(1) Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des An⸗ gebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist an ihre Angebote gebunden.

(2) Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des An⸗ gebots wegen aller für sie daraus entstehenden Rechte und Ver⸗ dindlichkeiten der Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem die ausschreibende Behörde ihren Sitz hat.

5.

Erteilung des Zuschlags.

(1) Der Zuschlag wird von dem mit der Ausschreibung beauftragten d Fla oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer dieser übergeordneten Behörde entweder in der von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Ver⸗ hindlungeniederschrift oder durch besondere schriftliche Mit⸗ eilung erteilt.

(2) Letzterenfalls ist der Zuschlag mit bindender Kraft er⸗ falge, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zu⸗ chlagsfrist als Depesche oder Brief dem Telegraphen⸗ oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse übergeben worden ist.

(3) Diejenigen Bewerber, die den Zuschlag nicht erhalten, werden portofrei benachrichtigt. Proben werden im Falle der Ablehnung des Angebots nur dann zurückgegeben, wenn dies in dem Angebotsschreiben ausdrücklich verlangt oder ein dahin gehender Antrag innerhalb vier Wochen nach Geöffnung der Angebote gestellt wird, vorausgesetzt, daß die Proben bei den Pruüͤfungen nicht verbraucht sind. Die Rücksendung erfolgt alsdann auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rück⸗ gabe sindet im Falle der Annahme des Angebots in der Regel nicht stau; wertvolle Proben könven jedoch auf die zu liefernde Menge angerechnet oder, soweit angängig, nach beendeter nebrung dem Unternehmer auf seine Kosten wieder zugestellt werden.

(5) Den Süb ang des Zuschlagschreibens hat der Unter⸗ nehmer umgehend schriftlich zu bestätigen.

8 § 6.

Beurkundung des Vertrages.

(1) Der Bewerber, der den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Erteilung des Zuschlags 8 gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu voll⸗ ziehen.

(2) Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde hht bekannt ist, bleibt vorbehalten, ihre Beglaubigung zu ver⸗ angen.

(3) Die der Ausschreibung zugrunde liegenden Verdingungs⸗ anschläge, Zeichnungen, Bedingungen usw., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des Vertrages mit zu unterzeichnen.

8. Sicherheitsleistung. Innerhalb 14 Tage nach der Erteilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Sicherheit zu bestellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrage zurück⸗ zutreten und Schadenersatz zu beanspruchen.

§ 8. Kosten der Ausschreibung. Zu den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer nicht beizutragen.

Vorstehende, von dem Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten unter dem 23. Dezember 1905 erlassene Bestimmungen werden erneut bekannt gemacht.

Berlin, den 1. Mai 1918.

Königliche Ministerial⸗Bau⸗Kommission. Tull, Präsident.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 2 Abs. 2 der Bundesratsverordnung vom 23. Sentember 1915 (RGBl. S. 603) über die Fernhaltung un⸗ zuverlässiger Personen vom Handel babe ich dem Clemens Henn, früher in Düsseldorf, Antoninsstraße 11, jetzt Kaarst bei Neuß wohnhaft, die Wiederaufnahme des Handels mit allen Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet.

Düsseldorf, den 30. April 1918. Die Pollkzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.

Bekanntmachung.

Der Geschäftsinhaberin Emma Metke, ged. Broschat, hier, Heinrichstraße 11/13, ist durch Verfügung vom heutigen Tage auf Grund der Verordnung des Bundesrals zur Fernbaltung unzuver⸗ lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täg⸗ lichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs untersagt worden.

Königsberg, den 26. April 1918. Der Polizeipräsident. von Wehrk.

5

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 12 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter

Nr. 11 641 das Gesetz über die staatliche Verhürgung zweiter Hypotheken (Bürgschaftssicherungsgesetz) vom 10. April

1918, unter Nr. 11 642 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend

Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Erweiterung der Fabrikanlagen der Eisenwerk⸗ und Maschinen⸗ bau⸗Aktiengesellschaft in Düsseldorf⸗Heerdt, vom 8. April 1918, und unter

Nr 11 643 einen Erlaß des Staatsministeriums, betreffend Anwendung des vereinfachten Enteignungsverfahrens bei der Anlegung von Abraumhalden usw. für das der Ilse⸗Bergbau⸗ Aktiengesellschaft gehörige Braunkohlenbergwerk Erika bei Lau⸗ busch im Kreise Hoyerswerda, vom 18. April 1918.

Berlin W. 9, den 3. Mai 1918. FKFänigliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.

Albgereist: Seine Exzellenz Staatsminister und Minister der öffentlichen Arbeiten von

reitenbach nach Bad Ems zum Kuraufenthalt und

Seine Exzellenz der Präsident des Reichsbankdirektoriums Wirkliche Geheime Rat Dr. Havenstein mit Urlaub.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Aichtamtliches.

Deutsches Reich.

8 Preußen. Berlin, 4. Mai 1918.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielt heute eine Sitzung. 8

Am Sonnabend, den 27. April d. J, haben die deutsch⸗ niederländischen Verhandlungen über die Durchfuhr und über die Rheinschiffahrt, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, zu einer grundsätzlichen Einigung über oolle auf⸗ ageworfenen Fragen geführt. Auch über die Frage der Durchfuhr und Ausfuhr von Sand und Kies, deren Menge von der niederländischen Regierung angenommen wurde, kam eine Einigung zustande. Nur ein Punkt, der ins⸗ besondere mit der Wiede eröffnung des Güte’ verkehrs auf der Bahn Roermond —Hamont zusammenhing, bedurfte noch der Aufklärung. Auch hierüber ist inzwischen Einigung erzielt, so daß die Angelegenheit als geregelt angesehen werden kann.

6 88 6“

ihre Hoheit die Fürstin⸗Mutter Marie Anna, 88822 grae von Sachsen⸗Altenburg, ist, wis „Wolffs Velenraphenbüro, meldet, gestern vormittag im 55. Lebens jah

Kriegsnachrichten.

Berlin, 3. Mai, Abends. (W. T. B) In Südwestfinnland haben wir den Feind in fünf⸗ tägiger Schlacht bei Lahti und Tavastehus ver⸗ nichtend geschlagen. 20 000 Gefangene! 8 Von den anderen Kriegsschauplätzen nichts Neue

Das finnische Hauptquartier meldet: Bei Lahti zwangen Weiße Truppen den Feind zur Kapitulation. 12 000 Gefangene wurden gemacht, 20 Geschütze, 200 Maschinen⸗ gewehre und 1000 Pferde wurden erbeutet. In Savolak rücken unsere Truppen gegen Kouvole vor. 1““

Großes Hauptquartier, 4. Mai. (W. T. B.)

Westlicher Kriegsschauplatz.

8 Heeresgruppen .“ Kronprinz Rupprech und Deutscher Kronprinz. An den Schlachtfronten ist die Lage unverändert. Die Artillerietätigkeit war in vielen Abschnitten namentlich auch während der Nacht lebhaft. Iäm Kemmelgebiet und zu beiden Seiten der Ayre steigerte sie sich heute morgen zu größerer Stärke. Ein erglischer Teilangriff südöstlich von Arras wurde abgeschlagen.

Heeresgruppe Gallwitz. Vor Verdun lebte die Artillerietätigkeit auf.

Heeresgruppe Herzog Albrecht. Nach erfolglosen Erkundungsvorstößen des Feindes an der lothringischen Front blieb die Gefechtstätigkeit am Vor⸗ mittage gering. Am Parroy⸗Walde und westlich von Blamont am Nachmittage von neuem auflebender Feuer⸗ kampf ließ mit Einbruch der Dunkelheit nach.

Wir schossen gestern 25 feindliche Flugzeuge und 2 Fesselballone ab. Leutnant Buckler errang seinen 33., Leutnant Puetter seinen 22. Luftsieg.

Osten. g Finnland.

Südwestfinnland ist vom Feinde befreit. 8

Deutsche Truppen, im Verein mit finnländischen Bataillonen, griffen den Feind zwischen Lahti und Tavastehue um⸗ fassend an und haben ihn in fünftägiger Schlacht trotz erbitterter Gegenwehr und 5h Durchbruchsversuche vernichtend geschlagen. Finnländische Kräfte verlegten ihm den Rückzug nach Norden.

Von allen Seiten umstellt, streckte der sssüas nach schwersten blutigen Verlusten die Wa fen. Wir machten 20 000 Gefangene. 50 Geschütze, 200 Ma⸗ schinengewehre, Tausende von Pferden und Fahr⸗ zeugen wurden erbeutet.

Der Erste Generalquartiermeister. Ludendorff

Oesterreichisch⸗ungarischer Berscht.

Wien, 3. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet: Gestern wuchs die Kampftätigkeit an der ganzen italienischen Front zwischen den Judikarien und der Adria wieder be⸗ trächtlich an. 8 Am 1. Mat errang Oberleutnant von Fiala den 15.,

16. und 17. Luftsieg. 8 1 8. Der Chef des Generalstabes.

Bulgarischer Bericht.

Sofia, 3. Mai. (W. T. B.) Amtlicher Bericht über die Operationen vom 1. Mai: 8

Mazedonische Front: An mehreren Stellen der Front namentlich östlich vom Prespasee, in der Gegend von Bitolia und am Dojransee wurde die beiderseitige Feuer⸗ tätigkeit zeitweilig heftiger. Nördlich vom Tahinosee zer⸗ streuten wir durch Feuer mehrere feindliche Erkundungs⸗ abteilungen. Im Wardartal und im Strumatal lebhafte Fliegertätigkeit seitens des Feindes.

Dobrudschafront: Waffenstillstand.

Sofia, 3. Mai. (W. T. B.) Generalstabsbericht vom 2. Mai.

Mazedonische Front: Nördlich von Bitolia war die Artillerietätigkeit auf der feindlichen Seite ziemlich heftig. Oestlich der Cerna bei Tarnova und in der Moglena⸗ gegend verjagten unsere vorgeschobenen Einheiten serbische Sturmabtéeilungen. Südlich von Dojran verstärkte sich das Artilleriefeuer zeitweilig auf beiden Seiten, Im Struma⸗ und Wardartal lebhafte Tätigkeit in der Luft.

Dobrudscha⸗Front: Waffenstillstand.

Türkischer Bericht.

Konstantinopel, 2 Mai (W. T B.) Generalstabsbericht. Halästihh. Auf dem Ostjordanufer nehmen die Kämpfe weiter einen für uns agünstigen Verlauf. Vor unseren zähe verteidigten Stellungen verblutete sich der Engländer gestern in vergeblichen, bis zum Abend anhaltenden Anstürmen. Starke im östlichen Jordanbecken nach Norden vorgestoßene Kavalleriemassen sind von unseren rasch herbei⸗ geeilten Kräften unter der tatkräftigen Führung des Obersten Essad Bey empfindlich geschlagen und zur Auflösung ge⸗ bracht worden. Eine Anzahl Gefangener, sieben Feldgeschütze, ein schweres langes Geschütz, Pferde und Munitionswagen, ein Panzerkraftwagen und viel Kriegsmaterial wurden bis jetzt eingebracht. Bei Amman brachte eines unserer Flug⸗ zeuge zwei feindliche Flugzeuge zum Absturz. Die Insassen, vier englische Offiziere, sind gefangen. Sonst nichts von Be⸗ deutung.

Der Krieg zur See.

8 Berlin, 3. Mai. (W. T. B.) Eines unserer U⸗Boote, Kommandant Kapitänleutnant Neureuther, hat in der Irischen See und deren Zufahrtsstraßen mit gutem Erfolg gegen den Handelsverkehr unserer Feinde gearheitet. 5 bewaffnete, zumeist tiefbeladene ISnc. und

(4) Eingereichte Entwürse werden geheim gehalten und

auf Verlangen zurückgegeben.

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an Herzschwäche sanft entschlafen.

1 Segler sielen den Angriffen des Bootes zum 8 Die Ladungen der Dampfer bestanden vorwiegend aus Kohle, ein