Gemäß § 2 Abhs. 2 der Bundesratkverordnung rom 23. Sep⸗ tember 1915 (RGBlI. S. 603) über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel hdabe ich dem Kaufmann Wilhelm Hoffer in Düsseldorf, Grupellostraße 34 wohnhaft, die Wieder⸗ aufnahme des Handels mit Gegenständen des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs gestattet.
Düsseldorf, den 1. Mai 1918. Die Polizeiderwaltung. Der Oberhürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.
Bekanntmachung.
Das am 15. Februar 1917 gegen die Firma Gustav Maier nd Co. und deren Inbaber Gustabv Maier, geboren am 2. März 1870 in Heideleheim, wohnhast in Frankfurt a. M., Mertan⸗ straße 35, Geschaftslokal Morgennernstraße 35, erlassene Verbot des Handels mit Werkzeugmaschiner, Treibriemen und Gegenständen des Kriegsbedarfs ist aufgeboben. 1“ Frankfurt a. M., den 4. Mat 1918. 8
Der Poltzeipräsident. J. A.: Frhr. von Schuckmann.
Bekanntmachung.
Der Recierun Fprösident in Frankfurt a. O. hat durch Verfü⸗ gung vom 13 April 1918 — I Pg 2152 I1I — das von der Poltzei⸗ vern altung in Gaben ausgesprochene Verbot des Betriebes eines
bdeckeretunternehmens durch Wilhelm Rippka und seine Ehefrau pom 8. März 1918 auf Grund der Ziff. 2 Abs. 1 der Ausührungebestimmungen vom 27. September 1915 zu der Bekannt⸗ machung über die Ferphalrung unzuv⸗rlässiger Personen vom Ha del vom 23. Sepfember 1915 aufgehoben, da die Stadtgemeinde Guben den Ar deckereib⸗trteß käuflich übernommen hat. GESFuhen, den 2. Mai 1918. 8 Die Polizeiverwaltung. Dr. Glücksmann.
S
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bekanntmachurg zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Hondel vom 23. September 1915 (³eE Bl. S. 603) habe ich dem Schankwirt Eduard Gronau in Charlotten⸗ burg, Schloßstraße 3, durch Verfügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des töͤglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt.
Berlin⸗Schöneberg, den 30 April 1918.
6 Der Polizeipräsivent zu Berlin. Kriegswucheramt. J. V.: Dr. Falck
88 —.—
1 Auf GErund der Bekanntmachung zur Fernbaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) bhabe sch dem Kaufmann Karl Köhn in Berlin, Invaliden⸗ 1 ögung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenst n täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässig⸗ keit in bezug auf diesen Handelebetrieb untersagt. Berlin⸗Schöneberg, den 4. Mai 1918.
Der Poliz⸗präsident zu Berlin. MKeriegtwucheramt. J. V.: Dr. Falck
— Bekanntmachung.
Den Geschwistern Theodor und Maria Holtmann in Habtnghorst, Kaiserstraße 11, habe ich auf Grund der Bundes⸗ rateverordnung vom 23. Septem ber 1915 (R7SBl. S. 603) den Handel mit Lebendmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Urnzvverläßsigkeit bis auf weiteres untersagt.
Dortmund, den 3. Mai 1918.
Der Landrat. J. V.: Dr. Burchard.
——— 9. 8 1 8
Bekanntmachung.
Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 (RSBl. S. 603) über die Fernhaltung unzu⸗ verlässiger Personen vom Hmdel babe sch dem Reisenden Brunod Gabrsel, geboren am 3 November 1880 in Berlirn, hier, Heimich⸗ straße 89, wohnhaft, die Ausübung jeden Handels mit Gegensaaͤnden des täglichen Bedarfs und des Kriegs⸗ bedarfs, insbesondere mit Nahrungs⸗ und Genußmitteln, für das gesamte Reichsgebiet untersagt.
Düsseldorf, den 1. Mat 1918. 8 Die Polizeiverwaltung. Der Oberbürgermeister. J. V.: Dr. Lehr.
Bekanntmachung.
Dem Händler Ernst Hahn, geboren am 30. Dezember 1885 in Groß Bödentorf, Kreis Thorn, zurzeit unbekannten Aufenthalts, wird hbiirdurch der Häaudel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inshesondere Nahrungs⸗ und Futtermitteln aller Art, ferner roben Naturerzeugnissen, Heiz⸗ und Leucht⸗ stoffen sowie jegliche mittelkare oder unmittelbare Beteiligung
an einem solchen Haudel wegen Unzuverlässigkeit in bezug auf diesen
Gewerbebetrieb untersagt. Frankfurt a. M., den 3. Mai 1 1 Der Polize präsident. J. V.: von Klenck.
Auf Grund der Bundesrotsverordnung vom 23. September 1915,
ketreffend die Fernhaltung unzuverlässi er Personen vom Handel (RSBl. S. 603), ist dem Kaufmann Friedrich Kallweit in Gumbhinnen der Handel mit Lebens. und Futtermitteln untersagt. — Die Bekanntmachungskosten hat der Betroffene zu tragen.
Gumbinnen, den 18. April 1918.
Der Landrat. Penner.
Bekanntmachung.
““ 8 8 Dem Bäcker August Vennhaus in Herdecke, Dortmunder⸗
straße Nr. 7, ist gen äß § 1 der Verordnung des Bundesrats vom 23. September 1915 über die Fernhaltung unzuverlassiger Personen vom Handel, RSBl. S. 603, und Ziffer 1 der Ausführungs⸗ hestimmungen zu dieser Verordnung vom 27. September 1915 die Ausübung des Handelsgewerbes mit Gegen⸗ ftänden des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs⸗, Genuß⸗ und Futtermitteln aller Art, sowie rohen Naturerzeugnissen vorläufig während der Dauer des Krieges untersagt. Hagevn, den 29. April 1918.
Der Landrat. von Trebra.
v 16114A4“4X“ Die Molkerei Beinert in Kaukehmen ist we lässigkeit geschlossen worden. Heinrihswalde, den 17. April 1918. Der Landrat: Dr. Gelpke.
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Bekanntmachun 8
Dem Gaͤstwirt Max Kröhnert in Prawten ist durch Ver⸗ fügung vom heutigen Taße auf Grund der Verordnung des Bundes⸗
rals zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom
23. Septemder 1915 der Handel mit Lebensmitteln bis auf weiteres untersagt worden. ö11““ Königsberg i. Pr., den 24. April 191838.
Der Landrat. J. V.: Dr. Tielsch. 8
Bekanntmachung.
Dem Bernhard Roozen in Mülheim a. d. Ruhr, Dicks⸗ wall Nr. 3/5, ist — unbeschadet des Verkaufs der im eigenen Betriebe erzeugten landwirtschaftlichen Er⸗ zeugnisse nach Maßgabe der einschlägtgen Begimmungen — auf Grund des § 1 der Bundezratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) der Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln untersagt worden.
Mülheim a. d. Ruhr, den 4. Mat 1918.
Die Poltzeiverwaltung. Der Oberbürgermeister.
Bekanntmachung.
Die Frau Hermine Stegemann in Massow ist der Handel mir Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Unzuverlässigkeit genaß § 1 der Bekanntmachang zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel am 9. April 1918 untersagt worden.
Naugard, den 30. April 1918.
Der Landrat. von Zitz ewi
Bekanntmachung.
Dem Bäckerweister Theodor Landscheidt sowie dessen Ehe⸗ frau, Elisabeth geb. Kirschbaum, beide in Onerfeld, Kreuz⸗ vraße 13 wohnbaft, ist auf Grund der Bundeesratsverordnung vom 23. Septen ber 1915 (RGBl. S. 603) und der Ausfüͤhrungsonweisung vom 27. S. ptemder 1915 der Handel mit Lebensmitteln und sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs wegen Ue⸗ zuve lässigteit in bezug auf diesen Handelsbetrieb untersagt worden. — Die Eheleute Lantscheitt haben die durch das Verfahren ver⸗ ursachten baren Auslagen, insbesondere die Gebühren für die im § 1 der obengenannten Verordnung vorgeschriebene öffentliche Bekannt⸗ machung, zu erstatten.
Recklinghausen, den 3. Mai 1918.
Der Landrat. Bürgers.
J. V.: Schacht.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 603) zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel wird dem Peter Hengst in Remscheid, Gewerbe⸗ schulsttaße, der Handel mit Lebensmitteln und Segen⸗ ständen des täglichen Bedarfs unter Auferlegung der Kosten der Veröffentlichung untersagt. v
Remscheid, den 2. Mai 1918. “
Der Oberbürgermeister. Dr. Hartmann.
——
Bekanntmachungag.
Dem Fleischermeister Fritz Anger in Wittenberg, Char⸗ lottenstraße 8, ist auf Grund vorgekommener Unregelmäßigkeiten bei der Fleischabgabe auf Marken der Handel mit Fleisch und Fleischwaren aller Art wegen Unzuverlässigkeit (§ 1 der Bundes⸗ rate verordnung vom 23. September 1915, Ziffer 3 der Ausführungs⸗ anweisung zur Fleischversorgung vom 8. September 1916) unter⸗ sagt und der Fleischereibetrieb gleichzeitig geschlossen. — Die Konen der Veröffentlichung der Verfügung sind ihm zur Last gelegt worden.
Wittenberg, den 3. Mai 1918.
ie Polizeiverwaltung. Dr. Thelemaan.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 13 der Preußischen Gesetzsammlung enthält unter Nr. 11644 das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landeskreditkasse zu Cassel, vom 16. April 1902 (Gesetzsamml. S. 82) vom 26. April 1918 und unter Nr. 11 645 das Gesetz, betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Gesetzsamml. S. 90), vom 26. April 1918. 6 Berlin W. 9, den 6. Mai 1918. FFhnigliches Gesetzsammlungsamt. Krüer.
11“
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) ist betannt gemacht:
der auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 16. August 1914 (Gesetzsamml. S. 153) eraangene Erlaß des Staats⸗ mintsteriums vom 3. April 1918, betreffend die Verlerhung des Enteignungsn schts an die Fiema Adolf Deichsel, Draht⸗ werke und Seilfabriken in Hindenburg O. Schl., zur Anlage einer Drahtse’lbahn, eines Drahtzu s und einer neuen Ver⸗ zinkerei, duch das Amtsblatt der Könielichen Regierung in Oppeln Nr. 17 S. 114, ausgegeben am 27. Aprtl 1918.
Deutsches Reich.
Berlin, 7. Mai 1918.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Justiz⸗ wesen und für Handel und Verkehr hielten heute eine Sitzung.
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Die aus Amsterdam verbreitete Meldung englischer Blätter, wonach ein Holländer im Auftrage des Staats⸗ sekretärs des Auswärtigen Amts von Kühlmann einer hoch⸗ gestellten Persönlichkeit der englischen Regierung bestimmte Friedensvorschläge gemacht habe, beruht laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ auf völlig freier Er⸗ e g. Die an die Meldung geknüpften Schlußfolgerungen er englischen Presse erledigen sich dadurch von selbst.
Der Oberbefehlshaber in den Marken, Generaloberst
von Kessel hat auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg nachstehende treffend Schrotmühlen, erlassen:
1. Als Schrolmuühle im Sinne dieser Verordnung gilt ohne 1 Rücksicht auf die Bezeichnung jede nicht gewerblich betriebdene Mühle und sonstige Vorrichtung, die zum Mablen, Schroten oder Quetschen
von Getreide, Hülsenfrüchten oder Mais geetgnet ist, mag sie für Hand⸗ oder für Kraftbetrieb eingerichtet, beweglich oder fest ein⸗ gerichtet sein. .
§ 2. Die Benutzung von Schrotmühlen zur Zerkleinerung von Getrelde, Hülsenfrüchten und Mais zu Speise⸗ oder Futterzwecken ist untersagt. Falls die Herstellung wirtschaftlich notwendigen Futter⸗ schrots in einer gewerbzich betriebenen Mühle für den Unternehmer eines Betriebes mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die untere Verwaltungsbehörde (Landrat, Polizeipräsivent) für ke⸗ stimmte Mengen von Getrelde, Hülsenfrüchten oder Mals, die der Unternehmer zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehs ver⸗ wenden darf, die Verarbeitung mittels Schrotmühle gessatten. Die Erlaubnis darf nur ertellt werden, wern die vom Kommural⸗ verband auf Grund der Reichsgeneideordnung zur Ueberwachung der Selbstversorger erlassenen Anordnungen innegehalten sied. Die Geltungsdauer der Erlaubnis darf nicht weiter als einen Monat vom Tage ihrer Erteilung an erstreckt werden. Die Erlaubnis ist in der Regel an die Bedingung zu knüpfen, daß der Betrieb wähbrend der Z.rit der Benutzung poliheilich becussicht wird. Die Erlaubnis muß schriftlich erteilt werden. Der Erlaubnisschein muß den Namen des Unternehmers, die Menge und Art der zu verarbeitenden Früchte sowie den Zeitpunkt enthalten, bis zu dem die Eclaubnis gilt; er nst nach Adlauf der Frin der aues⸗ stellenden Behörde zurückzugeben und von dieser aufzubewahren. „ 3. Jde entgeltliche oder unentgeltliche, dauernde oder vor⸗ übergebende Ueberlassung von Schrotmühlen oder Teilen von Sch ot⸗ mühlen an andere ist unte sagt. Das gleiche gilt für Verträge, duch die eine Ve pfl chtung zu solcher Ueberlassung begründet wiro (Kauf⸗ verträge und ähnliche). Die untere Verwaltungsbehörde kann Aus⸗ nahmen von der Vorschrift im Abs. 1 zulassen.
§ 4. Die Herstellung von Schrotmühlen und von Teilen von Schrotmühlen ist untersagt. Die Reich getreidestelle kann Aus⸗ nahmen von der Vorschrift in Abs. 1 zu assen.
§ 5. Es ift untersagt, sich in pertodtschen Druckschriften oder in sonßigen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, zum Erwerb oder zur Veraͤäußerung von Schrotmuͤhlen oder von Teilen von Schrotmühlen zu erbieten. Eine Prüfungt⸗ pflicht dabin, ob Anzeigen dem Verbote im Satz 1 zuwfderlaufen, liegt den Verlegern sowie den beit der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tä ien Personen nicht ob.
§ 6. Unternthmer von Mühlen und senstigen Vorrichtungen der im § 1 bezeichneten Art, die nach dem 1. Januar 1916 ihren Gewerbevetrieb angemeldet haben, bedürfen einer Bescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde, daß die Anmeldung des Gewerbe⸗ betriebes nicht zur Umgebung der Vorschriften über die nichtgewerb⸗ l'chen Sch⸗otmüdlen erfolgt ist. Andernfalls finden auf sie die Vor⸗ schrtften dieser Verordnung Anwendung.
§ 7. Zuwiderha dlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefänanis bs zu einem Jahie bestraft. Beim Vorliegen milderader Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu eintausend ünf⸗ hundert Mark erkannt werden.
§ 8. Dtese Bekanat nachung tritt mit dem 13. Mal 1918 in Kraft. Am gleichen Tage nit meine Verordnung vom 2. Oktober 1917 — O.⸗Nr. 207 791 — außer Kraft. 25
„Der türkische Botschafter in Berlin Hakki Pascha traf mit Gefolge gestern abend in München ein, um Ihren Majestäten dem König und der Königin die ihnen von 1. Majestät dem Sultan verliehenen Orden zu über⸗ reichen.
“
Oesterreich⸗Ungarn.
Der österreichische Landesverteidigungsminister Czapp be⸗ antwortete vorgestern, wie das „K. K. Telegraphen⸗Kor⸗ respondenzbüro“ meldet, eine Anfrage eines deutschnationalen Abgeordneten, betreffend das Verhalten der Schützen⸗ regimenter 8 und 28 in der 11. Jsonzoschlacht. Er erklärte:
Wie das Armeeoberkommando mitteilt, haben eingehende Fest⸗ stellungen über den Beginn der 11. Isonzoschlacht erwiesen, daß die
auptursache des gelungenen italien schen Flußübergangs und nach⸗ olgenden Durchbruchs unserer Front im Raume Lo a morsko in dim überwälsigenden Ariill rie- und Minenwerferfeuer zu suchen ist. erdurch wurde jede Sicht im Isonzotal tatol e Nauch⸗ und taubentwickiung unmöglich, die vorderste Kampfstellaug ein⸗ geebnet, die Besatzung kampfunfähig gemacht urd der Raum hinter der Front derart unter Fruer gehalten, doß die heran⸗ geführten Reserven schon auf große Entfernung namhafte Verluste erlitter. Ueber die Einzelvorgänge bei den tn vorderster Lmie ge⸗ standenen Schützen des Regiments Nr. 28 ist nichts genaues bekannt. Nach brim Schützenregiment Nr. 7 gepflogenen Erhebungen ent⸗ spricht die in der Anfrage erwähnte Darftellung, daß das linke Flügelbataillon des Schützeuregiments Nr. 7 mit Hand⸗ granaten aus den Kavernen gelrieben werden mußte, nicht den Tatsachen. Soweit feststellbar, hielten sich von der Flügel⸗ kompagnie noch acht Mann, der letzte Rest, fübrerles in einem Unterstand des Kampfgrabens auf, als eine kleine Ab⸗ teilung des Nachbarbatatllons vom Schützenregiment Nr. 7 dort erschien und Nachschau hielt. Das zuräast in Reseꝛve besindliche Schützenregiment Nr. 8 litt bereits betm Vorröcken stark durch das feindliche Arfilleriefeuer, wodurch die geschlossenen Verbände beein⸗ trächtigt und der Zeitpankt des Eingreisen! berzögert wurde, so daß die Ilaliener sich mittlerweile bereits auf den Rankhöhen des Plateaus festzusetzen vermochten. Aus Gründen der Gerechtig⸗ keit muß hinsichtlich des späteren Verhaltens belder Re⸗ gimenter gesagt werden, daß sie in den Novemberkämpfen auf der Hochfläche von Astago fowie bei der Erstürmung des Monte Sasemol durchzus Anerkennenswertes leisteten und daß sich die Folgen der vorangegangenen Retablierung und Ge⸗ fechtsausbijdung und Distiplinierung erfreulicherweise fühlbor machten. Allerdings fügt der Kommandaut des dritten Korps bei, daß das Schutzenregiment Nr. 8 in seit Anfang November währenden Kämpfen von allen Regimenzern der 21. Schützendivision am wenigsten engagtert war, das Einsetzen des Regiments vom Schützendivisions⸗ kommando nur allmaͤhlich verfügt wurde und eine gewisse Vorsicht im Hinblick auf die Vorkommnisse früherer Zeiten am Platze mar. In Beantwortung einer Anfrage, betreffend hochver⸗ räterische an die tschechischen Soldaten der Süd⸗ westfront gerichtete Aufrufe, führte der Minister aus:
Nach Muteilurgen des Arn ecobertomman os laäßt der unter Leilung Masaryks stehende tschechisch⸗lowakische Nattonatrat nach wie vor Aufrufe ergehen, die unsere Soldaten flawischer Nattonalität zum Hochverrat jeglicher Art zu verleiten trachten und im Wege feindlicher Flieger oder durch andere Teuppen des Feindes in den Fronthereich ücongen. Die in der Anfrage wiedergegebenen Flug⸗ tetiel sind tatsächlich in unsere Linie gelangt. Die Untersuchvung gegen alle diese Verrätereien wird mit der größten Sorgfalt gefahrt, und es wird gegen die Schuldigbefundenen mit der ganzen Strerge des Ge⸗ setzes vorgegangen werden.
Verordnung, be⸗
pende, den Sieg davontragen.
pegung stellen müsse. De
Das ungarische Amtsblatt vevöffentlicht nachstehendes nigliches Handschreiben: bntglich Lieber Dr. Wekerl! der Lzsaung wichtiger sotaler und den Aufschab nicht dul⸗ finanztellen und wir schaftlichen Fragen egt uns unter den tigen schwie igen Verkättntssen die große Auftzabe des Augbaues des b züchen nationalen Staates und der Wahrung seiner Interessen ob. gergrreichung dieser großen Ziele erfordert die Entfaltuag der 1 n Kraft der Nation, und aus diesem Grunde halte ich es im effe der produktiven Tätkeit für wünschenewert, vaß die Aug⸗ nung des Wahlrechte, welch de polit schen und gesells taft⸗ en Kreise in fortwähren er Auffeunna bärt, im gegenseitigen savernehmen je eher in eigem Sinne vewalzicht werde, wie sch z in meinem Kandschreiben von 28. April 1917 bezeichoet bbe Ich wünsche, den unbersehrten g sesl chen Eafloß mweiner ngarischen Regierung auf die Führung der g mriasamen Angeleger⸗ eiten zu sichern, und es ist mein le bbaftes Vertanger, doß das durch seire bisherige Regierung aukgestellte und don mir genehmigte Pro⸗ amm vollkommen verwirklicht werde. Wenn dies zu meinem He⸗ auern und gegen meine Erwartung im ge gerseitigen Eie⸗ rnehmen nicht erreichbar sein würde, so ermaͤchtige ich Si⸗ und eine Regierung, wie sehr ich auch Nenwahien während r Dauer des Krieges zu vermeiden wüͤnsch’, daß Sie im gteresse der Sicherung der Wahlrechtsfrage und des Probramms r Regierung zu Neuwahlen schreiten können. Auf dieser Grund⸗ age ernenne ich Sie neuerdings zu meinem ungarischen Mintster⸗ nasidenten. bentehungsweise bestätige ich Sie in Ihrer bisher mne⸗ dabten Stellung und erwarte Ihre Vorschläge betreffs Neubildung Regierung.
Baden, 5. Mai 19183. Karl, m. p. Wekerle, m. p.
— Nach Blättermeldungen werden in dem umgestalteten habinett Wekerle der Finanzminister Dr. Popowics, der bonvedminister Baron Szurmay, der Ackerbauminister Graf kerenmyi, der Handelsminister Sztoranyi, der Minister am oflager Graf Aladar Zichy, der Volksernährungsminister ürst Windischgrätz und der Minister für Kroatien Dr. Unkel⸗ äuser ihre Portefeuilles behalten, hingegen werden der Justiz⸗ initeer Vazsonyi, der Kultusminister Graf Apponyi, der Minister des Innern von Toth und ebenso die beiden Minister hne Portefeuille Graf Moriz Esterhazy und Bela Foeldes ausscheden.
Großbritannien und Irland. 8
In einer Protestversammlung in East Mayo gegen ie Einführung der Dienstpflicht, der 15 000 Menschen eiwohnten sprachen der Führer der irischen Nationalisten Dillon id der 1“ der Sinnfeinpartei De Valera von der⸗
elben Plattform.
We Reuter“ meldet, ermahnte Dillon die Iren, sie follten ur noch zwei Monate einig sein, dann würden sie über die Dienst⸗ pflicht, die nach seiner Ueberzeugung zum Sturz der Regie ung führen Wenn sie ihren inneren Zwist nicht hen ließen, würden sie nur dem Milttär in die Hände axbeiten. Dllon betonte, daß die katholtsche Kirche sich an die Spitze der Be⸗ Valera erklärte, daß seine Anhänger war die Nationalisten in ihrer Opposition gegen die Hienstpflicht nterstützen, aber deswegen doch den Kampf gegen den nationalistischen andidaten in den Ersatzwahlen in East Cavan nicht aufgeben üürden. Die Sinnfeinpartet erkenne nur die Stimme der Wähler an.
In Limerick und Waterford fanden am Sonntag Arbeiter⸗ undgebungen gegen die Dienstpflicht statt, denen ausende von Menschen beiwohnten.
“ 8 Niederlande.
der Zweiten und der Ersten Kammer ist am Sonnabend plättermeldungen zufolge in später Abendstunde nachstehende hriftliche Mitteilung des Ministers des Auswärtigen
oudon über die Beilegung der zwischen Deutschland
nd Holland entstandenen Schwierigkeiten zugegangen:
Die Spannung, die in dem Verhältnis zwischen Holland und eutschland eine Z itlang bestanden harte, ist behoben. Die deutsche egserang verlangte von der hollärdischen Regterung einige Maß⸗ woln, die in ihrer uripränglichen Form nur teilweise für die Be⸗ lllisu n Betra ht kamen.
See v langte erstens die Wiederaufnahme der seit dem 15. No⸗ ’mber 191, eingrstellten Durchfuhr von Peutschland nach Belgien uf den niederländ schen Wasserwegen von Sand, Kies und bteinschlag, ohne auf die Bebdingung der holländischen Re⸗ erung einzugehen, daß zurächst durch eine Kommission von Sach⸗ eistärdigen in Belgien eine Urtersuchan; darüber ange⸗ t werden sollte, wte das früher durchgeführte Material werdet wurde. Gegen eine bderartige Darchfuhr unbe⸗ hänkter Mengen ohne Kontzolle wehrte sich die bollndische kegierung sofort, da sie threr wohlkekannten Auffassang ven ien Neutralttätspflichten widersprochen haben würde. Dte deutsche
Megierung nannte darauf seldst eine Höchstzister für die zu gestattenden
Nengen, nämlich 1 600 000 Tonnen jährlich. Damit entfielen für ebolländische Regterung die prinziptel en Bedenken, die sie geäußert atte; denn die von der deutschen Regterung genarnte Ziffer leb unter dem Moximum, das sie in ihrem ken Generarstaaten kannten Schriftwechsel alis für die gewöbhnliche Unterhaltung d Reparatur der belglschen Stroßen notwendig be⸗ icnet hatte. Die holländische Regierung konrnte darum isc ohne große Schwierigkeit die von ihe in letzter Instanz eßellte Bedingung sallen lassen, daß eine Kontrollkemmission in Belgien zugelassen werden solle, ehe die Durchfuhr wieder aufge⸗ ommen werden könne, eine Bedingung, die die deutsche Regterung zt für unannehmbar erklärt hatte. Die holländische Regierung hat tese Regelung umso eher annehmen können, ra auf thr Ersuchen die eoisch Reglerung sich bereit erklärte, die Nichtverwendung der durch⸗ uföhrenden Materialien für militärische Zwecke in ten auszu⸗ dechselnden Noten ausdrücklich festzusetzen.
Zweitens verlangte die deutsche Regierung die unbehinderte Auofuhr von Kies aus Holland nach Belgien bis zu einem öchstbettage von 250 000 Tonnen monallich. Es war nämlich in⸗ vlge des hierzulande seit kurzer Zeit bestehenden Merfuhrverbotes ie sonst freie Ausfohr von Sond und Kies sehr erschwert. Auch sgen die Bewilligung dieser Forderung, die ein Produkt des olländischen Bodens betraf, das keinem Ausfuhrverbot unter⸗
egt, hatte die holländische Regierung keine prinzipiellen Bedenken.
Drittens wurde die Wiederaufrahme des seit Beginn des K ieges n der deutschen Regierung selbst eingestellten Güterrerkehrs kur die ELisenbahn zwischen Belgien und Beutschland über Ron⸗ gond verkongt. Dagegen konnten von niederläandtscher Seite keine Be⸗ laken erhoben werden, da sie nach dem Vertrage mit Deutschland vam 8 Novemder 1874 verpflichtet in, diesen Bahaverkehr zu ermöglichen. die reutsche Regierurg verlangte dee treie Hurchfuhr oller Güter mit huenahme von flagjeuger, Waffen und Muniston. Von Trappen⸗ nefponten war nicht die Rete. De holländische Regierung d tts aber wegen des in Artikel 2 ibrer Neutralitätserklärung aus⸗ * lich ausgesprocher en völkerrechtlichen Grundsatzes keine Durchfuhr 8 Heeresproviant gestarten. Ste teilte deshalb der deutschen e gierung mwit, daß diese veerte Ausnahme eine unbedingte Voraus⸗ ng fär die Zalässiakeit der Durchfubr üher Land biide. Die utsche Regterung hat jetzt erkiart, daß sie diesen Bedingungen für Hurchfuhr zustimme, und hat sich auch mit der von der boin⸗
sschen Regierung grwünschten Umschrethbung des Begriffes „Waffen“,!
der alle z r Bewaffnung und Ausrüstung notwendigen Gegenstände umfassen soll, elnverstanden erklärt.
Viertens wurde die Vereinfachung und Beschleunigung der von der holländischen Regierung erlassenen bbö“ nur Ab⸗ wehr der unerlaubten Ausfuhr an Bord der durch⸗ und ausfahrenden Rheinschiffe, die nach der Ansicht der deutschen Regierung die durch den Rheinschiffahrtsvertrag garantierte freie Fahrt sehr behinderten, verlangt. Dte holländ sche Regierung, die dies selbst erwünscht fand, hat es auf sich genommen, alles zu unternehmen, um die beanstandeten Behinderungen aus dem Wege zu räumen, und zwar durch Ver⸗ siegelung beim Verladen in Deutschland unter Aufsicht eines holländischen Beamten, durch Bewachung an Bord und durch rasche Aufklarierung, dieses alles, ohne im geringsten auf das ihr vertrags⸗ mäßig zustebende Recht auf Kontrolle zu verzichten. Die holländische Regierung steht in dieser Frage noch mit der Berliner Regierung in Gedankenaustausch.
Schließlich ist die deuische Regierung auf Ansuchen der bollä dischen Regierung von ihren anfänglichen Beschwerden gegen die Vorschriften abgegangen, die durch die niederländische Reglerung den holländischen Beamten in Belgien erteilt worden sind und nach kenen für aus Belgien ausmführende Waren die Erklärung, daß sie mcht milttärssche Vorräte, Kriegsbeute oder requtrierte Waren sind, nicht abgegeben werden darf, wenn es sich um Güter handelt, die Requisitionen unterworfen sind. Die deutsche Regierung gab zu, daß diese Borfchriften krinen Anlaß zur Beichwerde gäben. Beim Beatnn der nächsten Woche werden die milttärischen Urlaube wirder ertetir und den Truppen wird auch die sonst übliche Bewegungs⸗ fretheit wieder zugestanden werden.
Schweiz.
In Ergänzung und teilweiser Abänderung früherer Be⸗ schlüsse und Vorschriften hat der Bundesrat laut Meldung der „Schweizerischen Depeschenagentur“ beschlossen, daß fremde Deserteure und Refraktäre, die die Schweizer Grenze überschreiten wollen, daran zu verhindern und zurückzuweisen sind. Gelingt es ihnen dennoch, die Grenze zu überschreiten, und werden sie im Landesinnern getroffen, so sied sie dahin zurück⸗ zuführen, woher sie gekommen sind. Ausnahmsweise kann fremden Deserteuren und Refraktären der Eintritt in das Land gestattet werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, so namentlich, wenn der Betreffende schon vor Ausbruch des Krieges in der Schweiz ansässig war, oder wean er in der Schweiz Familie oder ein Geschäft hat Zum Vollzug der Landesverweisung sind die fremden Deserteure und Refraktäre, wenn möglich, nach demjenigen Land zu verbringen, das sie selbst bezeichnen. Ist es nicht möglich, sie nach demsenigen Land zu verbringen, das sie selbst bezeichnen, so erfolgt die Abschiebung nach dem Heimaistaat. Eine Uebergabe an die Behörden des Staates, nach welchem die Abschiebung erfolgt, soll nicht stattfinden. Erweist sich die Vollziehung der Aus⸗ weisu g zurzeit als undurchführbar, so ist der betreffende Flücht⸗ ling in einer geeigneten Anstalt unterzubringen.
Asien.
Nach Meldungen der „Times“ hat der Kosakenführer Semenow, der in Sibirien gegen die Bolschewikt kämpft, seine Vorposten bis nach Kharanor an der Eisenbahnlinie nach Charbin vorgeschoben. Aus Transbaikalien wird eine weitverzweigte Bewegung zugunsten Semenows gemeldet. Man hält es nicht für wahrscheinlich, daß ein Zusammenstoß zwischen den Semenowschen Kosaken und den Bolschewiki un⸗ mittelbar bevorsteht. Die letzteren haben eine wichtige Brücke über den Onon⸗Fluß besetzt. Das Hauptquartier Semenows befindet sich immer noch in der Mandschurei. Die Bolschewiki erblicken in Semenow eine Gefahr für ihre Herrschaft in Sibirien und werden ihm mit allen Mitteln, die allerdings nicht sehr bedeutend sind, Widerstand leisten. 5
Kriegsnachrichten.
Berlin, 6. Mai, Abends. (W. T. B.) Von den Kriegsschauplätzen nichts Neues.
—
Die Größe der deutschen Erfolge wird wirksam da⸗
durch beleuchtet, daß auf den Schlachtfeldern der Somme und in Flandern General Foch gezwungen wurde, den größten Teil seiner Heeresreserven zur Unterstützung der geschlagenen Eng⸗ länder einzusetzen. Es wurden bereite 44 Infanteriedivisionen, darunter 3 zum zweiten Male, und außerdem 5 Kavallerie⸗ divisionen in den Kampf geworfen, in Summa also 52 fran⸗ zösische Divisionen infolge der englischen Niederlagen ein⸗ gesetzt. Jede dieser Divisionen hat während der deutschen Offensive und ebenso im Laufe der zahlreichen, stets vergeb⸗ lichen französischen Gegenangriffe aufs schwerste bluten müssen. Wie nötig die französische Hilfe für die Engländer war, geht daraus hervor, daß von den gesamten 59 englischen Infanterie⸗ divisionen in Frankreich bereits 53 an den Großkampffronten und von diesen 23 zweimal und 2 Divisionen sogar dreimal eingesetzt werden mußten. Im ganzen also hat England 80 Divisionen während der kurzen deutschen Offensive in den Kampf geworfen. England und Frankreich haben im ganzen bereits 132 Divisionen an der von der deutschen Führung er⸗ zwungenen Front in die Schlacht geführt. Die belgischen, portugiesischen und amerikanischen Truppen sind hierbei nicht mit eingerechnet. 8
Großes Hauptquartier, 7. Mai. (W. T. B.) 8
Westlicher Kriegsschauplatz. .“
An den Kampffronten war die Artillerietätigkeit in den Morgenstunden lebhaft. Tagsüber blieb sie meist gering.
Auf dem Nordufer der Lys scheiterten Vorstöße englischer Kompagnien. Zwischen Ancre und Somme setzte der Feind Australier zu nächtlichem Angriff an. Beiderseits der Straße Corbie — Bray konnten sie unsere vordere Linie erreichen; im übrigen brach ihr zweimaliger Aasturm schon vor unseren Posten verlustreich zusammen. Der Artilleriekampf hielt hier vis Tagesanbruch in großer Stärke an.
Südlich vom Brimont stießen Sturmabteilungen über den Aisne⸗Kanal in die feindlichen Stellungen bei Courcy vor und brachten Gefangene zurück.
An der übrigen Front vereinzelte Vorfeldkämpfe.
Osten. 8 Hafenanlagen von Mariupol wurden wir durch
8 In den sische Schiffe beschossen
8 ““
Mazedonische Front. Starke englische Abteilungen griffen gestern abend bulgarische Stellungen südlich vom Dojran⸗See an. Sie⸗ wurden abgewiesen. “
Asiatischer Kriegsschauplatz. g Der Vorstoß englischer Brigaden von Jericho
aus über den Jordan nach Osten und Nordosten ist zum Scheitern gebracht worden. er⸗ bitterten fünftägigen Kämpfen wurde der Feind in seine Ausgangsstellungen zurückgeworfen. Teile deutscher Truppen haben sich hierbei an Seite ihrer türkischen Kameraden hervorgetan. Die den Engländern abgenommene Beute ist erheblich. 8
Der Erste Generalquartiermeister.
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Oesterreichisch⸗ungarischer Bericht. 8 Wien, 6. Mai. (W. T. B.) Amtlich wird gemeldet .“ Südwestlicher Kriegsschauplatz.
Rege Artillerietätigkeit. 8 Der Chef des Generalstabes.
Bulgarischer Bericht.
Sofia, 6. Mai. (W. T. B.) Heeresbericht vom 4. Mai. Mazedonische Front: Nördlich Bitolia erfolgte ein kurzer Feuerüberfall seitens des Feindes. Auf beiden Seiten des Dobropolie und südlich der Struma beiderseitiges Artilleriefeuer, das in der Gegend der Moglena heftiger war. Oestlich des Wardar zerstreuten wir englische und serbische Erkundungsabteilungen durch Feuer. Auf der ganzen Front beiderseits lebhafte Lufttätigkeit. Im Cernabogen schaeß ein deutsches Luftgeschwader einen feindlichen Apparckt ab. Er fiel vor unseren Linien nieder und wurde durch unser Artillerie⸗ feuer zerstört.
Dobrudschafront: Waffenruhe.
Sofia, 6. Mai. (W. T. B.) Heeresbericht vom 5. Mai. Mazedonische Front. Westlich von Bitolia und im Cernabogen verjagten unsere vorgeschobenen Einheiten zwei französische Infanterieabteilungen. In der Moglenagegend und südlich Dojran war die beiderseitige Feuertätigkeit zeit⸗ weise lebhafter. Im Strumatal zerstreuten wir mehrere feindliche Jnfante je⸗ und Fowesl rieabteilungen durch Feuer. Dobrudschafronl. Lasswlahe. Der Krieg zur See. Berlin, 6. Mai. (W. T. B) An der Westküste Englands neuerdings versenft: 16 500 B.⸗R.⸗T. Sämtliche Schiffe waren tiefbeladen, einer der Dampfer wurde aus stark gesichertem Geleitzug herausgeschossen. Der Chef des Admiralstabes der Marine.
Statistik und Volkswirtschaft.
Die Verbreitung der eingetragenen Genossenschaften in den preußischen Landesteilen vor dem Kriege.
In den „Mitteilungen zur deutschen Genossenschaftestatistik für 1913 und 19/14‧, die jetzt als 45. Ergänzungsheft zur „Zeitschrift des Kögiglich preußischen Stat stischen Landesamts' erschienen sind, ist auch eine Nachweisung enthalien, in der die eingetragenen Gencssen⸗ schaften in Preußen nach dem Staade vom 1. Janvar 1913 nach Provinzen, Regiernngsbezirken und Kreisen gigliedert sind. Dte darin festgestehten Grundzahlen haben dem Stuttstischen Landesamt als Unterlagen für eine zusammenfassende Bearbeilung gedient, deren Er⸗ gehnisse hinsichilich der Verteilung der eingetragenen Wenossenschaften auf die preußiscken Kreise in Stact, Provinzen und Reglerunge bezieken es in der „Stat. Kotr.“ veöffentlicht.
Danach bestanden am 1. Januar 1913 in Preußen 18 350 einge⸗ tragene Genossenschaften mit 3 331 469 Mitgliedern. Von ihnen entfielen
auf Genossenschafien mit Mitgliedern üderhaupt vO überhaupt vH
Genossenschaften mit unbe⸗ 10 181 55,48 1 277 244 38.,24
schränkter Haftpflicht ... Eenossenschaft’n mu uabe⸗ schränkter Nackschuf pflicht 133 0,2 23 776 0, Genosse schaften mit be⸗ schränkter Hastpflicht... 8 036 43,70 2 030 449 60, 8s. Die Gesamtzahl der eingetragenen Genossenschaften und ihrer Mitglieder verteilte sich in folgender Wetse auf die einzelnen Landes⸗
teile. Es betrug 8 die Gesamtzahl der
Genossenschaften Mitglieder überbaupt vH überhaupt der Prov. Ostpreußen... 720 3,02 160 866 „Ihmipeeußen... 693 3,70 119 024 dem Stadtheise Berlin .. 227 1,24 130 951 der Prov. Braͤndenburg .. 9 7,0 203 282 Pommern .... 31: 7,15 130 559 “ 8. 6,44 228 199 Schiesen..... 52 13,70 421 603 Sochsen.. 914 294 292 Schleswtg⸗Holstein 1 055 5,75 132 853 Hannover.. 1 981 10,80 310 146 Westfalen.. 1 406 7,88 297 158 „ Hessen⸗Nassau.. 1 262 6,88 286 792 Rheinprovinz... 2 832 15,43 609 199 n Hohenzollernschen Landen 69 0,88 6 545
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Bei Verteilung der Gesamtzahl der eingetragenen Genossen⸗ schaften in Preußen nach dem Stande vom 1. Januar 1913 auf die Stadt⸗ und Landkreise ergibt sid, daß nur 83 Kreise (13 % vH) nicht miadestens 10 Eenrsserschaften, 358 Kreise (59,57 vH) zwischen 10 und 40 Genoff nichaften und 156 Kreise (26,18 vH) uͤber 40 Ge⸗ nossenschaften besoßen. In der Provinz Ostpreoßen und den Hohen⸗ zollernschen Landen gab es kesnen Kreis mit mehr als 40 Genossen⸗ schaften; in Westpreußen überscheisten auch nur 2, in Posen und Hessen⸗Nassau je 7 Kreise diese Z ll. In der Provinz Westfalen waren schon 11 Kreise mit mehr als 40 Genossenschaften in Branden⸗ burg und Schleswig⸗Holstein je 13, in Pommeen und Hannover je 15, in Sachsen 18, in Schlesien 25 und in der Rheinprovinz; 29 solche Kreise vorhanden. Im ganzen Staatsgebiete gab es nur 21 Kreise, die vicht mehr als 5 Genossenschaften aufzuweisen hatten.
Mit Ausnahme von zweien (Ilfeld und Lüneburg) sind diese Kreise mit den niedrigsten Genossenschaftszahlen Stadtkreise. Zwei von ihnen, Eberzwalde und Eisleben, besaßen nur je 1 Genossen⸗ schaft, Hörde, Hamborn und Rheydt deren auch nur je 2 und Berlin⸗Lichtenberg, Berlin⸗Wilmersdorf, Ilfeld, Lüneburg Land, Hamm sowie Hanau je 3 Genossenschaften. Umgekehrt gab es auch 21 Kreise in Preußen, deren Genossenschaftsziffer noch die Zahl 70 überschritt.
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