der beiden Teile und einem neutralen Obmann gehildet werden. Die von den Unterkomme ssionen festgestellten Betäge sind innerhald eines Monats nach der Feust⸗llung zu bezahlen.” 8— Berlin, den 8. Mai 1918. Der Reichskanzler. In Vertretung: Freiherr von Stein
Bekanntmachung,
betreffend Liquidation französischer Unter⸗ nehmungen.
M232) Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Liquidation französischer Unternehmungen, vom 14. März 1917 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 227) habe ich die Liquidation des in Cöln be⸗ findlichen zum Vermögen der Eheleute Rentner Armand und Berta Hahn in Neuilly sur Seine und deren Kinder Armand Hahn, Paul Hahn, Charles Hahn, Marte Drouet, geb Hahn, Rose Michel, gevb. Hahn, und Ferdinand Hahn gehörigen Grundbesitzes angeordnet. (Liquidotor: Rentner Leo Hirsch in Cöln⸗Lindenthal, Stadtwaldgürtel 45.) 1“
Berlin, den 4. Mai 1918 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquidres.
Bekanntmachung.
Die am 13. November 1916 für die Firma Callenders Deutsche Kabelgesellschaft in Hamburg angeordnete Liqui⸗ dation ist beendet.
Hamburg, den 6. Mai 1918. Die Deputation für Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Strandes.
Bekanntmachung. 8
Auf Grund der Verordnung, betreffend die 1”g. weise Verwaltung und die Liquidation des in⸗ ländischen Vermögens aus gebürgerter Landes⸗ flüchtiger, vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 603) ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden. “ 751. Liste. Sesamtvermögen: Das gesfamte im Inlande befiadliche Vermögen der durch Frlaß vom 5. S ptember 1917 ausgebürgerten Landes⸗ flüchtigen Witwe Fel'x Kuhner, Emma geb. Rotb, geboren 18. Juni 1846 zu Worsi heim, Rentnerin, zulett in Straßburg (Zwangsverwalter: Noar Dr. Reiffel in Stratburg). Straßburg, den 30. April 1918. “ Ministerium für Elsaß⸗Lothringen Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
v1X““ Auf Grund der Verordnungen, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (RGBl. S. 69, ist für die folgende Unternehmung die Zwangsverwaltung angeordnet worden.
752. Liste.
Erbanteile: Der Frbanteil der französischen Staatsangehörlgen Ehefrau Collm, Mereha geb. Gachet, in Joꝛuf am Nachlaß des am 18. Dezember 1977 verstorbenen Each⸗t, Karl N kolaus, SFärter in Sablon (Zwangeverwalter: Rechtsanwalt Hoeppe
Straßburg, den 1. Mai 1918. Ministerium für Elsaß Lothringen. Abteilung des Innern. J. A.: Dittmar.
8
sKönigreich Prenßen.
1
Seine Majestät der König haben Allergnäbigft gerudt:
den bisherigen Regierungsrat Dr. Rintelen aus Neu⸗ münster zum Ober⸗Landeskulturgerichtsrat und Mitglied des Königlichen Ober⸗Landeskulturgerichts und
den Landrat a. D. Dr. Peters in Potsdam zum Regie⸗ rungsrat zu ernennen sowie
dem Geheimen Rechnungsrevisor bei der Oberrechnungs⸗ kammer, Rechnungsrat Unger den Charakter als Geheimer Rechnungsrat und
den Rentmeistern Bendlin in Neumark, Scharinger in Neuruppin, Alverdes i Belgard, Klein in Stargard i. P., Piske in Kempen, Kock in Pleschen, Riedel in Wohlau, Gathmann in Salzwedel, Wilcke in Hadersleben, Licke⸗ fett in Pinneberg, Schwan in Stolzenau, Hoebener in Merzig, Thomet in Neuwied, Sucker in Kleve, Zimmer⸗ mann in Elberfeld und Kunze in Cöln den Charakter als Rechnungsrat zu verleihen.
“
Finanzministerium.
Der Regierungsrat Gentzke in Berlin⸗Pankow ist zum Vorsitzenden der Eirkommensteuerveranlagungskommission für den Kieisteil Niederbarnim⸗West,
der Regierungsrat Huesgen in Hanau zum Vorsitzenden der Einkommensteuerveranlagungskommissionen für die Kreise Hanau Stadt uand Land,
der Regierungsassessor Collet in Ottweiler zum Vor⸗ fitzenden der Einkommensteuerveranlagungskommissionen für die Kreise Ottweiser und St Wendel ernannt worden.
Zu Rentmeistern bei Königlichen Kreiskassen sind ernannt: in Husum der Regierungssekretär Claußen aus Schleswig, in Malmedy der Regierungssekretär Kaufeld aus Aachen, in Schlochau der Kreissekretär Hildebrandt aus Schlochau, in Torgau der Steuersekretär Demme aus Duisburg.
Versetzt sind die Rentmeister bei Königlichen Kreiskassen: Schäfer von Essen nach Düsseldorf, Schultz von Kempen nach Essen, Utzath von Beuthen O. S. nach Danzig, Beyer von Torgau nach Halle II.
Das Katasteramt Neuruppin ist zu besetzen. Ministerium für Handel und Gewerbde.
Die Liquidation der französischen Beteiligung an der Firma Fabrikation für Lessive Phenix, Patent J. Picot Paris, L. Minlos & Co, Seifenpulverfabrik, in Cöln⸗Ehrenfeid ist beendet.
Berlin, den 3. Mai 1918.
Der Minister für Handel und Gewerbe. J. A.: von Flotow.
befindet.
Bekanntmachunag. 5.
In Neubearbeitung find fertiggestellt und an die amt⸗ lichen Verkaufsstellen von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme übergeben worden:
B. Karte des Deutschen Reichs 1:100 000 — Schwarz⸗
druck — Bl. Nr. 1 Nimmersatt⸗Krottingen.
Alle Bestellungen auf Karten sind an diejenige amtliche Verkaufsstelle von Kartenwerken der Königlich Preußischen Landesaufnahme zu richten, in deren Bezirk sich der Besteller
Berlin, den 4. Mai 1918. Königlich Preußische Landesaufnahme. Der Chef des Stabes: Pfeiffer, Major im Generalstabe.
Bekanntmachung.
Dem Kaufmann Moritz Oppenheimer in Castrop, Mittenerstroßr, habe ich cvuf Erurnd der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (ReSBl. S. 603) den Handel mit Herren⸗ und Damenkonsektton und allen Manufakturwaren wegen Unzuverlässigkeit bis auf weiteres untersagt. “ — Castrop, den 1. Mai 1918. 8 “ Der Bürgermeister: Wynen.
——
Bekanntmachung.
Dem Psferdemetzger Max Wupper in Crefeld, alte Lenner⸗ straße 117, habe ich auf Grurd der Bundebratk verordnung zur Fernhaltung un zuver ä siger Personen vom Landel vom 23. Sep⸗ tembder 1915 den Handel mit Nahrungsmitteln aller Art untersagt und die von ihm betriebene Pferdemetzgerei bis auf weiteres geschlossern. — Die Kosten des Verfahrens treffen
Crefeld, den 30. April 1918. Die Polizeiv rwallung. Der Oberbürgern
—.
Bekanntmachung.
Der Ehefrau des Wilhelm Brögmann, wohnbaft in Stertrade, Hüttenstraße 1, wird vem 5. db. M. ad der Handel mit Lebensmitteln vnd Gegenständen des täglichen Bedarss, tasbesondere Mehl, wieder gestattet. — Die Kosten, insbesondere auch die der Bekantmachung, fallen der Betroffenen
Sterkrade, den 2. Mat 1918.
Die Polizeiverwaltung. Der Oberbärgermeister. J. V.: Der Beigeordnete Dr. Heuser.
8
8 S.
J. V.: Printzen.
ster.
(Fortsetzung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)
Richtamtliches. Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 8. Mai 1918.
Seine Majestät der Kaiser und König hörten gestern vormittag, wie „Wolffs Telegraphenbüro“ meldet, den Generalstabsvorttag und den Vortrag des Stoatssekretärs des Reichsmarineamts und empfingen die Oberoräsidenten der Provinzen Pommern und Ostpreußen und der Rheinprovinz.
Der Reichskan Najestät dem Kaiser laut
3
gler Dr. Graf von Hertling hat Seiner Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“ den Abschluß des Friedens von Bukarest durch folgendes Telegr amm gemeldet:
zer Kaiserlichen Mejestät meite ich alleruntertänigst, daß
beute der Friede mit Rumänien in Bukarest abgeschlossen “ ist. Damit ist auf der gesamten Osrfront der Kriegszustand eendet.
Unter der festen und segenzreichen Leitung Eurer Majestät hat die hingebungsvolle Opferberetzschaft des ganzen deutschen Volkes, besonders seiner von ruhmreichen Führein befehligten Wehrmacht, einen Erfovlg errungen, dessen weltgeschichtliche Größe erst spätere Generatiogen in seinem pellen Umfang würdigen werden. Cuer Mazjestät bitte ich aus diesem Anlaß meine ehrerb etigsten Glück⸗ wünsche haldvollst entgegennehmen ju wollen. Sie sind getragen von tiefer Dankbarkeit für das, was mit Gottes Hilfe vollbracht worden ist, und von unerschütterlicher Zuversicht darauf, daß auch auf den uͤbrigen Kampsplätzen der Krieg muii dem Siege unstrer gerechten 8 ache envigen wird. 18
8 Alleruntertänigst Graf von Hertling.
Seine Majestät der Kaiser hat dem Reichskanzler darauf mit folgendem Telegramm erwidert:
Der du ch den Frieden mit Rumänten vollendete Abschluß des KFrieges im Osten erfüllt auch Mich mit stolzer Freude und Dank⸗ barfeir. In nie versagender Vaterlandsliebe erkämpft sich das deutsche Valk dank Gottes gnädigem Beistande unter glänzender militärischer Führung und mit Hilfe einer kraftvollen Staatskanst Schritt fur Schritt den Weg zu einer glücklichen Zakunft. Meinen Dank auch Ihnen und Ihren Mitarbeitern aus die sem Anlaß ju übermitteln, iit Mir ein aufr’chtiges Bedürfnts. Gott wird uns helfen, den Kamdf, zu dessen Weiterführung uns die friedensfeind⸗ liche Halteang dee noch gegen uns die Waffen fäͤhrenden Maͤchte zwingt, auch weiterhin zu bestehen und zum Wohle Deutschlands und seiner Verbündeten siegreich abzuschlitßen.
Wilhelm I. R.
„Seine Majestät der Kaiser hat ferner an den Staats⸗ sekretär von Kuͤhlm ann folgendes Telegramm gerichtet: Der Abschluß der Verhandlungen mit Rumänien gibt Mir Veranlafsung, Meine freudige Genugtuung darüber auszusprechen, daß nunmehr dem ganzen Osten der Friede wiedergegeben ist. Möge den Völkern aus der Wiereraufnahme der friedlichen Arbeit, der sie sich jetzt z, wenden dürfen, reicher Segen ersprießen! Ich danke Ihnen und Ihren Mitarbettern fur die im treuen Zusammen⸗ wirten mit unseren Verbündeten geleistete Arbeit und verleihe Ihnen als Zeichen Meiner Anerkennang den Köntglichen Kronen⸗ orden 1. Klaffe. Wilhelm.
Der Bundesrat versammelte sich heute zu einer Voll⸗ sitzung; vorher hielten die vereinigten Ausschüsse für Rechnungs⸗ wesen und für Handel und Verkehr, die vereinigten Ausschüsse für Handel und Verkehr und für Justizwesen, der Ausschuß für Handel und Verkehr, der Ausschuß für Justizwesen sowie die vereinigten Ausschüsse für die Verfassung und für Elsaß⸗ Lothringen Sitzungen.
Der Friede von Bukarest.
— 8 Der Friedensvpertrag mit Rumänien ist laut Meldung des „Wolffschen Telegrophenbüros“ gestern um 11 Uhr Vormittags von den Bevollmächtigten der vier ver⸗ bündeten Mächte unterzeichnet worden. Die feierliche Schlußsitzung, in der die Unterzeichnung erfolgte, fand unter dem Vorsitz des Staatssekretärs von Kühlmann im Saͤlesse Cotroceni, und zwar in demselben Raume statt, in dem seiner⸗ zeit der Eintritt Rumäniens in den Weltkrieg beschlossen wurde. Der Friede, der den Namen „Friede von Bukarest“ führen wird, hat folgenden Wortlaut:
Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Bulgarien und die Türkei einer⸗ seits und Rumänten andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Kriegszustand zwischen thnen zu beecden und die freurdschaftlichen Beziehungen ihrer Völker auf polkltischem, rechtlichem und wirt⸗ schaftlichem Gebiete wiederhertußellen, haben beschlassen, die in Buftea am 5. März 1918 unterzeichnelen Friedensprältminarien in einen endaültigen Friedensvertrag umzugestalter. Demzufolge sind die Bevollmachtigten der Regierungen der vorbez ichneten Mäͤchte, nämlich für die Kazserlich deutsche Regierung der Stoatssekeetär des Auswärtigen Amtes, Kaiserlicher Wuklscher Gehetmer Rat, Herr von Kuhlmaun, der Kasserliche Wirkliche Gebeime Rat Herr von Körner, der Direkior im Auswärttgen Am te, Kaiserlscher Wirklicher Geheimer Rat, Her Dr. Kriege, der Könial ch p eußische Generalwajor Herr Hell, Chef des Generalstabs des Oberkom ma do der Hreresgruppe von Maͤckensen, der Kaiserliche Kapitän zur Se Herr Bene, für die K. und K. gemeinsame österre;chisch⸗ungarisch
Regterung der Minister des Ka serlichen und Königlichen Hauses urd
des Acußern, Seiner K. und K. Apostolischen Majestät Gebeimer Rat, Herr Baron Burian von Rajecz, süc die Königlich bulgarische Regierung der Köͤnigliche Ministerp äsident Herr Di. Radoslavoff, der Königliche Finarzminister Her⸗ Ton scheft, der Königliche Generalmajor Cerr Zanttloff, der Abpgerrenele zur Natiopalversammlung Herr Kostoff, der Nrofessor an der Unive fität Sofia, Heir Dr. Miletitsch, für die Katserlich esmanische Regterung der Katserliche Minister des Aenßern Ahm ed Nessimy Bey, der Kaiserliche General der Kavallerie Ahmed
Izzet Pascha, der Unterstaatssekretär im Katserlichen Miniteriom
des Aeußern Rechad Hikmet Bey, für die Käöniglich rumänische Regierurg der Königliche Mrristerpräsident Herr Marghiloman der Königliche Minister des Aeußern Herr Arion, der Königlich bevollmächtigte Minister Herr Papintu und der Königliche Ministe außer Diensten Herr Burghele, zur Weiterführung der Friedent verbandlungen in Bukarest zusan mengeirrten und nach Vorl⸗gung threr in guter und gehöriger Form befundenen Vohmachten, uübe nachstehende Bestimmungen übereingekommen:
Erstes Kapitel.
Wiebderherstellung von Friede und Freundschaft.
Artikel I.
Deutschland, Oesterreich⸗Ungarn, Fulgarien und die Türkei eineseits und Rumänien andererseits erklären, daß der Kriegszust imnd zwischen ihnen beendet ist. Die vertraaschlief enden Teile sir d ent⸗ schlossen, fortan in Frieden und Freundschaft mit einander zu leben.
Die diplomatilchen und konsularischen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Teilen werden sofort nach der Rat fikation des Friedenspert ages wi deraufgenommen werden. der beiderseitigen Konsuln biciben weitere Vereinbarungen vorbehalten.
Zweites Kapttel.
Demobllisierung der rumänischen Streltkräfte.
Artikel II. Die im Gange besindliche Demobilisierung 1 Armee wird unmsttelbar mach ver Uaterzeichnung des Frt⸗denzvertrags
nich Maßgade ter in den Actikeln IV bis VII enthalteen Ber⸗
stimmungen durchg führt. Mtikel 1V. 8
behö den und militärischen Anstalten bleiben best hen wie sie im letzten Friedensbudget vorg sehen waren. Die Divtisionen 11 bis 15 setzen ih e Demobilisierung fort, wie dies ge von Foksani vom 8 März 1918 bestemmt den rumänischen Divisi ven 1 bis zurzeit in Bessarabten verwendeten 2 Jufanteriedivlsionen, mit Ein⸗
worden ist.
schluß der aus den aufgelösten Jägerdiotsionen ausscheidenven Jäger⸗
bataillone, und die 2 Kavalleriedivisionen der rumaͤnischen Armwee auf Kriegestärke, bis infolge der in der Ukecine durchgeführten milt⸗
lärischen Operatioven der verbünceten Mächte eine Gefahr für die Die übrigen 8 Divhisionen
Grenzen Rumäniens nicht mehr besteht. sollen in der Moldau unfer Zeikehaltung ihrer Sräbe und Kom⸗ mandobehörden in verringerter Friedenestärre erhalten bleibven. Sie werden sich aus je 4 Infanterieregimentern zu je 3 Batatllonen, 2 Kavallerieregimentern zꝛu je 4 Eskadrons, 2 Fellkartillerie⸗ regimentern zu je 7. Batterien, einem . sowie der erforderlichen, noch näher zu vereinbarenden Anzahl techat⸗ scher Truppen und Trains zusammensretzen; daber soll die Geltamt⸗ somme die der Kavallerie von 3200 Maan und der geiamtken Arnlerte der ruwänischen Armee, abgesehen von den mobil blelbenden Divisionen, die Zahl von 9000 Mann nicht überschreiten. Die in Beßarabien mobil bleibenden Divistonen sied im Falle der Demobilmachung auf
denselben verringerten Friedensstand zu bringen wie die im Absatz 4
erwähnten 8 Divisionen. Alle übrigen rumänischen Truppenteile, die nicht im Frieden bestanden haben, werden aufgelöst. Die aktw⸗ Dlenst⸗ zeit bleibt die gleiche wie im Frieden, Reserbiften, mit Einschluß der Mannschaften der Calarasch⸗Regimenter, sollen bis zum alggemeinen Friebensschluß nicht zu Uebungen eingezogen werden.
Artikel v. 6
Die infolge der Herabsehung oder Auflssung der rumänischen Truppentetle verfünbaren Geschütz’, Maschinengewehre, Handwoffen, Pferde⸗, Wagen⸗ und Munirtionsbestände werden bis zum Abschluß des allgemefnen Frirdens dem Oberkommando der verbündeten Streitkräfte in den besetzten rum äntschen Getiten zur Aufbewohrung übergeben werden, wo sie von rumänischen Depotkruppen unter Ober⸗ aufsscht des Oberkommandos bewacht und berwaltet we den. Dte ver rumär ischen Armee in der Moldau zu besossende Munition wird auf 250 Patonen für das Gewebr, auf 2500 Patronen für des Maschinengewehr urd uf 150 Schuß für das Geschütz festgesetzt. Die rumaͤnische Armee ist berechtigt, aus den Depors des besetzten Gebiets unbrauchhares Material i:m Einvernehmen mit dem Ober⸗ kommando der verbündeten Streitkräfte auszutauschen und aus den Munitionsdepots Ersatz für vaschossene Munttion anzufordern. Die mobil blelbenden Div sionen in Bessarabien behalten die ihnen kriegsmäßig zustehende Muninor.
Artikel VI.
Die demobilisierten ramänsschen Truppen sollen bie zur Räumurg der besetzten rumänische; Gebiete in der Moldau vperbleiben. Aus⸗ genommen hiervon sind die im Arntikel V Abs. 1 erwähnten, zur Unterhaltung der in diesen Gebieten niedergelegten Waffen und Matertalbestände ersorderlichen Diensthellen und Mannschaften. Die demobilisterten Mannschaften und Reserveoffistere können in die be⸗ setzten Geblete zuröckkehren. Aktive und ehemals akave O fiztere be⸗ durfen zur Rückkehr in diese Gebiete der Erlaubnis des Ober⸗ kommandes der verhündelen Streitkräfte.
Artik⸗I VII.
Zu dem rumänischen Oberbefehlsb ber in der Moldau tritt ein Generaltzassoffizier der Perbündeten Mächte mit Stab, zu dem Ober⸗ kommando der verbündeten Streitkräfte in den besetzien rumäntschen Gebteten ein rumaͤnis⸗ 8 stal 1 in Stab Ver
indungsossigier.
Wegen der Zulassung
der rumänlschen
Die allgemeinen militärischen Die ststellen, böͤheren Kommando⸗
im Ve⸗ 10 bleiben die
Piontertatailloa
er Infanterte dieser 8 Divisionen die Zahl von 20 000 Mann,
Artikel ViII.
Die remäischen Fluß⸗ und Seesteeikeärte werden bis zer
ie rur 1b 8 emung der Verhältrisse in Bessarabten in ihzer vellen Bemannung
d Ausrüstung belassen, sowert die Bemannung nicht nach Artikel1X geschtänkt werden sol. Alsdann fino diese Suet kräfte auf den
bnlichen Friedensstand zu bringen. Ausgenommen hiervon sind e für Zwecke der Strompolizei erforgerlichen Flußstreitkeaͤfte und je auf dem Schwarzen Meere zum Schutze der Handelsschiffahrt d zur Herstellung min nsreier Fabhrstraßen verwendbaren Seestꝛreit⸗ äfte. Unmittelbar nach der Unterzeichnung des Friedensvertrags hroen dirse Flußitrehkräfte aaf Grund besonderer Vereinbarung den ir der Snompoltzei beauftragten Organen zur Verfügung grestelt. eber die Scesireukräfte erhalt die Nautisch⸗Techniscke Schwarze Mrer⸗Kommission das Verfügungzrecht; zur Herstellung der Ver⸗ indun; mll dieser Komtnission ist ihr ein rumänischer Serofftzur
rzutetten.
9 Artikel IX. Alle im H ere und in der Marine slebenden Maunnschaften, die Frleden in den Häsen oder in der Schiffahrt tätig gewesen sind,
len bei der Demablltsieruag zuerst entlosse'n werden, um in
üheren Taͤtigkeit Verwendung finden zu können.
Drittes Kapitel.
Gebietsabtretungen.
nach Nr. 1 der Fetevensprältiminarien voa Run änten
4
n er b
bwnetende Dobrudscha werden die nachstehenden Bestimmungen ctteffen.
8. Rumansen tritt das ihm nach dem Bukarester Frledenever rag §n 1913 zugefallene bulgarische “ an Bulgarsen mit einer henberichtizung zu dessen Gunsten wieder ab, d rgestalt, bdaß in der Hebrurscha dte veue bulgariiche Grenze, die auf der anliegenden kare mit roter Farbe eingetragen ist, fortan wis folgt v rläuft die
Pue Gren,e Bulgariens in der Dobrudscha begiunt au einem westlich
om Dorfe Cocht leni an der Donau gelegenen Punkte, wobei den n fürlich vom Dorfe Cochirleni gelehenen See und die Donau ver⸗ undende Bach Busgarten zufällt. Sie führt durch die Mitte des üdlich vom Dorfe Cochirlent gesegenen Sers und durch die Mitte e6 Teiches, der vörblich des Ibrinet Mie liegt, folgt dem Talweg es Tles Pestera, tührt nördlich vom nördlichen Rande des Dorses hdchels, dae Bulgarien zufaͤllt, schneiset die Höhe zwischen den brsein Saidia und Mirceg Voda, füuührrn nördlich vom nördlichen ande dee Dorfes Macea Voda, das Bulgarien zufällt, solgt sodann Kamm der Hoͤhe, die sich östlich vom Dorfe Mucea Voda hebt, schneidet die Kote 127 (Idris Knuos), sttzt sich in hstlicher ichtung bit zum Trojanswall fort, den sie etwa 2 ½ Kilometer bedlich der Kote 129 erreicht, folgt sodann dem Trajane wali bis zu nen fürlich vom Dorfe Osmareea gelegenen Punkte und dann m Talweg des die Dörfer Osmancea und Omureea ver⸗ indenden Tales, läuft nördlch des nördlichen Randes des Dorse; Omurcea, das Bulgarien zufällt, sodann in östlicher eictung bis zur Kote 68 (Pipiliga Jut), schneidet diese und ült die ästliche Richtung ein, indem sie Orta Tabia und am 1 Kilometer nöͤrdlich vom nöedlichen Rande d/s Dorfes ihen, das Bulgarie⸗ zufaͤllt, die Chaussee Konstanza — T chirghiol hatidet, läuft in südöstlicher Richtung in den özfll ch vom Pofe Aagigea gelegenen See und durchquert ihn so, daß sie in der Eitle res östlichen Ufers cuespitt, um in das Schwarze Meer zu inden. Tie zm Eingang ergähente Korte bodet enen wesentlichen
Bessondteit des Friesensvertrages. Gine aus Vertretern der ver⸗
n eien Mächte zusammengesetzte Kommission soll alsbald nach der teeichnung des Feiedensrert oges an Ort und Stelle die neue hrenslinte in der Dobrudscha feststellen und vermarken. Die Donau⸗ nie wischen dem an Bulgarten abeetretenen Gebtet und Rumänien lgk dem Talweg des St⸗omes. Wegen der Bestimmung des Tal⸗ egs soll aichalo nach ver Unterzeschnung des Friedensvertrags das here zwischen den beiden Mächten vereinhart werden; die Ver⸗ ntong b wird im Herbste 1918 bet meortgem Wasserstand erfolgen.
d. Rumäͤnien tritt an die verbündeten Mächte den nördlich der er a beschriebenen neuen Grenzlin e liegenden Teil der Dobrudscha gu Donu ab, und zwar zwischen der Gabelung des Stromes d din Schwarzen Meere bis zum St. Georgsarm. Die Donau⸗ erze zwischen dem an die verbünd ten Maͤchte abgetretenen Gebiet dRumänten wirb duarch den Talweg des Stromes gebildet. degen der Bestimmung des Talwegs soll alsbald nach der Unter⸗ hourg des Friedensvertrags das nähere zwischen den betaligzen ichten vereinbart werden; die Vermarkung wird im Herbste 1918 Rniedrigem Wafsetstand erfolgen. Die verbündeten Mächte werden ur Sorge tragen, daß Rumän en einen gesicherten Hand ls weg ch dem Schwarzen Meer über Cernavor a —Konstanza erhätt.
Artikel XI.
Rumänien ist damtt eir verstanden, rdaß seine Grenze zugunsten isterreich⸗Ungarns eine Berichtigung erfährt dergestalt, daß die auf t anliegenden Karte mit roter Farbe eingenagene neue Grenze tan nie folgt verläust: Die neue Grenze beeinnt beim Cisenbahn⸗ ichlaß westlich Turin⸗Severio, füdlich Duvdasu. Im weiteren erlaufe führt sie 400 m westlich der westlichnen Häauser ( Dudasu und am Westrand des Ortes Seretu über 8 ]j der Beschreibung Bach Itdoscita, über das J der Be⸗ sreidung Ort Jidotcta, über Kote 682 D. Matoret (Höobe fällt gan zu), sodann läugs der von der genannten Kote nach Ciresiu buenden Landwaße, wobei die Steaße Ungarn zufallt, am destrand von Ciresiu, entkang des Feldwegs urer das N der Be⸗ Nrebung Jupancect, auf das E der Beschreibung Gornenti, über der Beschreibung Costeec’, auf Kote 1333 Mt. Sec (Höhe U: Ungorn zu) von da direkt in rördlicher Richtung zur gegen⸗ örtigen Grenze wischen Ramänlen und Uagarn, welche bis zur Eia⸗ ndung des Baches Cratova in die Cierna aufrecht dleibt. Dee ue Grenze bildet von der genannten Einmündung die Cserna selbit mm A der Beschreibung Riuc'onlsoro, sodann hiegt die Greuze
sten um und gebt über Beschreibung D. Milann, an der eschrtibung D. Negoeo südlich vorbet, über Beschreibung D. eriuleulut in direkt östlicher Richtung zu der vom Valkan⸗
gegen Süden führenden Straße, welche 600 m südl'ch aliga geschnitten wird, sodann zum Schrittpunkt des voflufes mit der Straße südlich der Beschreioung Lainsck. eiter direkt östl’ch bis zum Bache Sadu, sodann längs s Baches gegen Nordosten bis zu dessen Ursprung (1 km östlich 2 U der Beschreibung Stana Prislopn), dann direkt noldeich zur genwärtigen Grenze bei Kote 2529 Bef. Mandre, emlug der en Grenze bis 400 m südwestlich V der Beschretbeng Vef. Cio⸗ vus. Von diesem Punkte führt die Grenze direkt in östlicher chtung am Südrand Buclte, südlich der Beschreibung Brf. pede, südlich der Beschreibung Civngetu und der Beschreibung d. Lafortta. Sie füͤhrt donn 400 m südlich Kotre 1632 scu Moldovisulut in östlicher Richtung bis zar Boacheinmüt⸗ ng 1 km süwestlich des R. dec Leschreibung Racobita, 2 km dch des Oris Bokrowara, om Nordrand von Titesti, zur be 1248 Zanoaga (Höhe fällt Ungarn zu), ürer das U der Be⸗ gribung Stana Cioricu, 1 km füdlich Kote 1862 Comarnicul, die einbahn 3 Em sürwestlich Koie 2000 Mr. L pitoarea schneldend, dann Zastllter Richtung uber Koten 1961, 1932, 1576, 1772. 1607, 84 M. Batrana, 2237, Irigonometer 2379 M. Papufa, 1785, 1411, 8, 1265, 1074 (sämtliche Höhen faben Ungarn 1), schnesdet die
b Cam polung⸗Brasso bei der Brücke 1 km sübdöstlich des ertes 1074, führt dann über Punkt 1265 (Brücke und Hoͤhe 2 Ungamn zu) und ertecht in nahezu öfilicher Richtu g b Pa, zwischen den Veschretbunen Vrf. Santu Ilie 1 rf. Sialuta bei Kote 1880 die gegenwättige Grenzr.
enwaͤrtige Grenze bis zur Kote 1909 bl’übt auf:⸗echt; die resbunate, führt dann von der Kote über das zweite G der Be⸗ raimang Schtilu Peera Decebal, über das U dee Beschreibung don v über das B der Beschreibung V. Ce-hb luf, am Nord⸗
1 zuga vorbei über das zweite A der Beschreibung Azuga,
8
threr
über die Kote 1505, die Rumänien verbleibt, über das v der Be⸗ schrelbung Vrti. Casc-, daunn nach Sudosten biegend 1 km füdsich der Beschretbuang Mi. Prislep uübec Kole 1531 (biese fiht Ungarn „)1, über Kote 1128, 878, 1235, 1540 (alle Koten fallen Unzarn zu), 1 km fsüdlich 1771 Mt. Grohilie 1450 (lle Puntte kommen Ungarn zu), dann 700 m. sadlich des Punktes 871 Ort Telecje ul, über Punkt 961 (Puntt kowmt Ungaen zu), 1 km füduch des Puekt⸗g 1340 (über V der Beschreibung Tartar Havas P), über Pankt 975, 1486, 1115 (alle drei Punkte fallen Ungaen zu), dana weter in nordönliche Richtung die Straße im Podzatal, 2 km nordn estlich G der Beschreibung Gura Sutuzut soveidend, sobann über Donkt 1183, 1363, 690 m. füduch des Punkt s 13538, dann noch Mordosten di; 1 km. nö dlich des Ponktes 789, wo sie in die gegenmwärttgge Grenze zwischen Ungarn und Rumänien einmündet. Die bis⸗ hertge Grenze bleibt bis zum Puntt 2 ½ km südwestlich Popii aufrecht, fühne t, dann in nordöstlicher Richtung dis zum Punkt 1 km füdöstlich des Punkt s 1530, biegt hier scharf Nordwest östlich um den Punkt 1530 herum, östlich der Punkte 1521, 1587, nach Nordosten umdie end vm den Punkt 1490 Mt. Condrarug herum, öftlich des Hunktes 950 die Schmalspurbahn 4 km westlich Lepsa schneidend, östlich dee Pankt’s 1374 Mi. Sboina Neaara, östlich Punkt 1014 Mt. Resbetulvi vorket die Kleinhahn 2 km. öftlich des Puattes 508 schartdend, 1 km östlich Trigonomete: 1167 Mt. Maguts Castnului vorhet, sodann uher Punke 833, 1 km östlich d.s Punfies. 737, über Punkt 704, 716, S der Beschreibung Hirsa, Südwe stfand Harjc, Kordonvosten 962, Kordonposten 3 km vpors⸗ westlich davog (säm [iche vorgenannten Punkte fallen Ungarn zu), sobann nach Norden aboͤjegend üter den Punkt 1050 Vrf. Cheschiulut (Punki fällt Ungarn zu), hier scharf nach Nordwesten wendend nördlich des Punktes 1071 Mt. Cleja, am Hange nöedlich des Punktes 1108 östlich des Trigonomerers 1653 Mt. Nemtra, öulich des Punktes 1370 vor⸗ vei, die Kieinbahn 3 km westlich des Punktes 479 Poiana Uh ului schneidend, über Trigonometer 1342 (Höhe fäͤllt Ungarn z4), 1800 m ösn ch des Punktes 682 vorbei, die Trotustal⸗Bahn beim P der Geschreiburg Preluci schneidend, knapp östlich des U der Beschreibung Agaru, über Ponkt 1275, 1613 (Punkte fallen Ungarn zu), östlich DWioonometer Cfülemer 1651, östlich Trigo ometer arhavas 1662, über das M der Besch eitung Schunba Ganda, öst ich des Ponkt⸗82 1573, vorbei östlich des Ponktes 1463 Mt. Mairus, 702 kaarv westlich des Puͤnktes 1211, die Kleinbabn im Bica⸗ zulvitel am Ostautgang von Tasca schneidend, östlich Punkt 1245, westisch des Panktes 932 vm Trigonometer 1904 Teocꝛ herum (2 km nordöstlich bes höchsten Punttcs). über 8 der Beschreibung Schitul Dacau, westlich des Punktes 1080, die Straße im Bistri⸗ cioaratal schnerdend, über G der Beschreibung Grintiesinl, dann östlich über Punkt 1145 Frasin, 1021, über OC der Beschreibung Farcasa, östlich an den Punken Trigonomerer 1086, Punkt 1150, Trigeno⸗ meter 1534, Monte Bivol, Punkr 1276, Punkt 1208, 975, 1010, 862 vorbet, hier nach Nordosten bis 2 km südlich Paisent abbiegend über das N der Beschreibung Patsen i, O der Bescheibung Moldava, L. der Beschreidung Kornolunecze, über Ostrand des Ortes Rotopanesti urd Südrand Miha stt, dann Kote 393 bei A von Mihaeni, fodann die alte Grenze Oesterreichs gegen Rumänien dis 2 km südöstlich des Trigonometers 503 La Zara, sodann nach Nordoft abbie end über Punkt 305, 281 am Sererh, Ostrand von Talps, Ostrand von Calt⸗ nesti, Punkt 396, 402, ½ km östlich Derecz, uͤber Punkt 189, 198, 332, 304, Ziebhrunnen 1 km südweßzlich des Ponktes 311, Ostrand von Baranca, Offrand von Pilipzuti Punkt 251, bis an den Pruth 1 km östlich Lunca.
Oie im Eingang erwähnte Karte bildet einen wesentlichen Br⸗ stondteil des Friedensvertrags. Zroei gemischte Kommilsionen, die sich aus der gleichen Anzahl von Vertretern der beteiltgten Machte zu⸗ sammensetzen, sollen unmiztelbor nach der Rattfikation des Friedens⸗ vertrags an Ort und Stelle die neue Grenzlinte seststellen und ver⸗
marken. Artikel XII.
Das Sicatsvermögen in den abgetretenen rumänischen Gebieten geht ohne Entschädigung und ohne rasten, j doch unser Wahrung der darauf ruhenden Petvatrechte, auf die diese Gebtete erwerbenden Staaten uͤber. Aus der feüheren Zugehörigkett der Geblete zu Ramänten souen sich weder für diese selbst noch für die erwerbenden Staaten irgendwelche VBerpflichtungen ergeben.
Im übrwen werden deejenigen Staoten, denen die abgetretenen Gebiete zufallen, mit Numänien unter a derem Vereinbarungen über folgende Punkte treffen:
1. über die Staots ngehörigkeit der bisberigen rumönischen Be⸗ wohner dieser Gehfeze, wobei ihnen jedenfalls ein Options⸗ und Abmgsrecht gewährt werden muß; über die Auseinandersetzung wegen des Vermögens der durch die neuen Greuzen zerschnittenen Kommunalbezi ke;
Hüber die A betoandersesung wegen der Archive, wegen der Atten der Gerichts⸗ und Verwaltungsbebörden, wegen der Gerichis⸗ und Verwaltungsdepots sowie wegen der Personen⸗ sta dsregister;
über die Behandlung der neuen Grenzen;
en e Wukung der Gebietsänderungen auf die Diözesan⸗ bezirke;
6. über die Wirkung der Gebietsänderungen auf die Staate⸗ vernäge.
Rumänten wird nach der Unferzeichnung des Friedensvertragh die aus den abgetretenen Gebieten stammenden Offiztere und Mannschasten auf deren Antrag entlassen und ihnen die Rückkehr in die Heimat gestatten.
11““ Viertes Kapitel. Kriegsentschädigungen. — Artikel XIII.
Die vertrogschließenden Tetle verzichten gegenseitig auf den Ersatz ibrer Kriegekesten, d. b. ber staatlichen Aafwendungen für die Krieg⸗ führung. Wegen der Revelung von Kriegsschäben bleiben besondere Verembarungen verbedalten. 8 “
Fünftes Kapitel.. Räumung der besetzten Gebiete.
“ Prtikel XIV. “
Die von den Streitkräften der Verhündeten Mächte besetzten rumönischen Gebiete werden vorbehaltlich der Bestimmungen im Dritten Kapitel über die Gebietsabnetungen zu einem später zu vei⸗ einbarenden Ze tpunkt geräumt werden. Während dern Zeit der Be⸗ setzung wird die Stärke des Besetzungsbeeres, abgeseben vou den im Wirtschaftsbet ieb ve wendeten Formationen, sechs Divisi nen nicht
übersteigen. Artikel XV. “ Big zur Ratifikatioa des Frtedensvertrags Lleibt die gegenwärtige Okkupationsverwaltung mit den von ihr bisher ausseübten Befug⸗ nissen bestehen. Doch ist die Rumänische R⸗gierung alshald nach der Unterzeichuung des Friebensvertraas befugt, zur Ergänzung des Beamten körpers die ihr gercignet scheinenenden Ernennungen und Entlassungen vorzunehmen. Artikel XVI. Nach der Ratiftkation des Fr edensoertrags nid die Zwitver⸗ waltung ter besetzten Gebiete den rumänischen Bebörren noch Maß⸗ gabe der Artikel XVvII bis XXIII wieder übergeben werden.
Artikel XVII.
Dem Wunsche der Rumänischen Regierung entsprechend, wird
bis zur Räumung der besetzten Gebiete den rumänischen Ministerien je ein Zwwilbeamter der Ofkupationsve w ltung beigeordnet we den, um den Uebergang der Z vilverwaltung auf de rumänischen Behörden tunlichst zu erleichtern. Ferner haben die rumänischen Behörhen ten Anordnungen zu entsprechen, welche die bretes im Jateresse der Sicherbett der besetzten Gebtete sowie der Sicherbeit, des Unteralts und der Verteilung ihrer Troppen fftr er⸗ forderlich erachten. Die Vertehrseinrichtungen, wie insbesondere Eisen⸗
Besehlsbaber des Besetzungk⸗
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en, Pest und Telegrophen, werden bis auf weiteres in militä⸗ rischer Berwaltung blelden; ne sollen den Behö den vnd der Be⸗ völ’erung Rumäntens nach Makgabe der barüber zu neffenden Ver⸗ einbarungen zur Verfügung stehen. Wegen der Mitwirkang der Orerkommandos hei der Regelung des Geld⸗ und Zahlungsverkehre,
insbesondere auch bei der Geschäftsführung der Rumänischen Naticnal- bank und der Zenrralstelle der Volksbanken, bleidt cine besondeie
Vereinbarung vorbehalten. Artikel XVIII. “
Die Eerichtsbarkeit in den beserten Gebieten wird, vorbehaltlich dr Bestimmungen der Absäte 2, in vollem Umfang wieder übernommen. die Angebörigen des Besatzungsbeeres, und zwar owohl in Straf⸗ sachen wie in Zioilsachen, verbieibt ebenso wie die Po zeigswalt üder diese P rsonen in vollem Umfang den Verbandeten Mächten Strat⸗ bare Handlungen gegen das Bes tzungsheer werden von dessen Melitär⸗ gerichtsbar keit abgeurteilt werden, das gleiche gilt für Zuwtdei⸗ bondlungen gegen Anordnungen der Okfarattonsverwaltung, soweit diese gen äß Aitrker XXII Abs. 1 vorläufig noch in Kraft bletden. Ferner sind die Aagelegenheiten, mit denen die von der Otkkupatioas⸗ verwaltung eingesetzten Herichte vor der Ratifikation des Friedens⸗ vertrags befaßt worden sind, von biesen zu Enke zu führe..
Artik I XIX.
Wegen des Verkehrs zwischen den vesetzten und den nichtbesetzten Gebjeten wird das Oberkommando des Besetzungsheeres mit der Ru⸗ mänischen Regterung die eriorderlichen Abmachungen teffen. Danach soll unter anberem die Ruckwan dervng in die besetzten Gebiere nur in dem Maße erfolgen, wie die Rumänische R gierang den U tahalt ber Rückwande er darch eine enisprechende Finf hr von Lebensmttleln aus der Moldau pder aus Bessarabten stcherztellt.
Artikel XX 8 des Fiudenevertrags mird das Be⸗
Noch der Rat fikation 1 in Gle, set es in Natwallen,
setungeh'er Requtsitinen, set es vorbehaltlsch der B stimmungen des Absatzes 2 richt mehr vornehmer. Das Recht des Oberkommandos des Brsetzungs⸗ herres zur Requtsition von Gextreide, Hülfenhüchten, Futter⸗ mitteln, Wolle, Vieh urd Fliisch aus ren Erzeugnissen des Jahres 1918, ferner von Hölzern sowie von Erdöl urd Ervöl⸗ erzeugn’ssen bieibt bestehen, ⸗benso das Recht, wegen der Gewinnung, der Verarbettung, der Besörderung und der Vertetlong dieser Peo⸗ dukte die erforderlichen Anordrungen zu treffen. Pabei wird auf tie Aufstellung eines ordnunge mäßigen Aufbringonekpiauns sowie auf die Befrierig ing des rumäntschen Intandebedarfs geböbrend Bebacht gi⸗ vommen werden; in dieser Hinsicht bleiben nähere Abmachungen zwischen dem Oberkommando und der rumänischen Regterung vor⸗ behalter. Ja übrigen hat die rumänische Regteru⸗ g dem Eisuchen des Oberkommondeos um Vornahme von R. quisitionen für die Be⸗ dürsnisse ds Besetzunge Heeres zu ent prechen, ebenso von Requi⸗ sitio en sonstiger Gegenstände, die von Rumä ien nach den mii ihm getroffenen anderweitigen Vereinbarungen zu liefern sind.
Artifel XXI.
Von der Ratisikation des Friedene⸗vertrogs an wlrd der Unterhalt
des Hefetzurgshe r“s, mit Einschluß der dafür vorgen mmenen Rrquisttionen, auf Kosten Rumäntens erfolcen. Die nicht für das Besetzungsheer req rterten Gece stände werden von der Ratlfitaticn des Frievenevertrags an von den Verbündeten Mächten auz eigenen Mitteln bezahit werden.
rtikel XXII.
Ueber die Einzelkeiten der im Artikel XVI vorgesehrnen Ueber⸗ gabe der Zwilverwaltung sow'e über den Abbau ver von der Oeku⸗ pationsverwaltang erlassenen Anorenungen wird eine besondere Ver⸗ einbaruag getroffen werden. Wegen solcher Anordnungen können Schabenersatzanspeüch: nicht erhoben werden; auch bleiben die auf Geund der Avordnungen erworbenen Rchte Dritter aufrechterkalten Die aof Auordnung der Oktupationsverwaltung eingesetzten Z vangs⸗ verwalter und L qatdatoren koönnen wegen Verletzung ihre⸗ Pflichten nur mit Zustimmung des Oberkommanbdos des Besetzun sheeres nraf⸗ rechtlich oder zuvilrechtlich zur Rechenschaft gezogen welden; auch bürfen über sie wegen threr Tätigkeit als solcher weder Stafen noch sonttige Rechtsnachteile verhängt werren.
Aitikel XXIII.
Die Aufwendungen, die aus Metteln der Verbündeten Mächte in den hesetzten Gebiesen für öffentliche Arbeiten, mit Einschiuß der gewerbitchen Uaternehmuggen gemech, wo den siad, werden diesen Mächten het Ueber abe erstzt werder. Bis zur Ruumung der be⸗ setzten Gebiete werden die ich Absatz 1 erwähnten gewerhlichen Unter⸗ nehmungen in militärischer Verwolturg bierben. Pei der Ver⸗ wertung threr Erzeugnisse wied auch auf die Befriedicung des rumzs⸗ nischen Inla dsbedarss Rücksicht gerommen werder. 8
Sechstes Kapitel. Regelung der Donauschiffahrt. Artiker XXIV.
Ramänien wird mit Deutschland, Oesterreich⸗Uoqgary, Bulgarien und der Türkei eine veue Donauschtffahrtsakte, welche die Rechts⸗ verbältnisse auf der Donau von dem Punkfe a’n, wo fie scheffbar wird, regelt, unter Beücksichtigung der nachst henden, unter à bia d aufgefaͤhrten Bestimmungen und mlt der Maßgabe abschlteßen, d s die Bestimmungen unter hb für alle Teilnehmer der Donauakte gleich⸗ mäßig gelter. Die Verhandlungen über die Donauschiffahrtsakte sollen möglichst bald nach der Ratifikation des Friedensvertags in München beginnen.
a. Für den Strom von Braila abmwärts mit Einschluß dieses Hafens wird die eurepäische Donaukommission in ihren bieberigen Befugnissen, Vorrechten und Verpfl chtungen unter dem Namen „Donaumüodungskommission“ als dauernde Eimrichtung mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten werben:
1. Die Kommission wird hi fort nur aus Vertretern von Staaten besteben, die an der Donau oder an der eu opäischen Küste kes Schwarzen Meeres geleen sind.
2. Die Zuständigkeit der Kommission erstreckt sich von Braila abwärts auf sämtliche Arme und Mündungen der Donau und die ihnen vorgelagerten Tetle des Scrwarzen Meeres; die von der Kommisston für den Sulinaarm erlaßsenen Vorschristen sollen auch auf diei niaen Arme oder Teile eines Armes, für die bisher dite Kommission nicht oder nicht ausschließlich zuständig war, ent prechend angewer det werden.
b. Rumänsen gewaͤb leistet den Schiffen der anderen vertreg⸗ schließenden Teile den freien Verkehr auf dem rumänischen Teile der Donau mit Einschluß der zug⸗hörigen Höfen. Rumänien wird von Schiffen und Flößen der vertragschlietenden Teile und von deren Ladungen keine Gebübr erheben, die sich lediglich auf die Tatfache der Befabrung des Stromes gründet; auch wird Rumänien künftig auf dem Strome keine anderen Gebühren und Abgaben als die durch die neue Donauschiffahrtskte zu elafsenen erbeben.
e. Die ram Anische Abgabe von ½ Prozent auf den Wert der in den Häfen des Landes eingefuhrlen oder ausgeführten Waren wird nach Inkrafttreten der neuen Donauschiffahrtsakie und sobald Rumänien für die Benutzung öffentlicher Anstalten, die der Abwicklung des Schiffsverkehrs und der Güterbewegung dienen, Abgaben gemäß der neuen Donausch ffahrteafte eingeführt baben wird, spötesters jedoch 5 Jabre nach Rattfitation des gegenwärticen Friedenevertrau s gufgeboben werden. Die auf der Donau zur Beförd rung gesangenden Güter und Flöß“⸗ w roen in Rumänsen ous Anlaß dieser Beförderung einer Verkehrssteuer nicht unterworfen werden.
d. Die Kata akten, und Eiserne Tor⸗Strecke, auf die sich die Bestimmungen des Artikels VI des Londoner Be trags vom 13. März 1871 und des Artikess LVII des Berliner Nertrags vom 13 Inli 1878 beztehen, umfaßt die Stromstrecke von O.Moldova bis Torr⸗ Severin in ihrer ganzen Strombreite von einem Ufer bis und mit Einschluß sä r zw ischen ihnen und Inseln.
3, von den ramänischen Herichten Die Gericht⸗barkett über
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