1918 / 110 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1918 18:00:01 GMT) scan diff

Kosnigreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberregierungsrat Dr Küster in Oppeln und den

Kammergerichtsrat Arlt zu Oberverwaltungsgerichtsräten zu ernennen.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Maäjestät des Königs hat das Staatsministerium den Geheimen Regierungsrat Preuß in Posen zum Stellvoertreter des Regierungspräsidenten im Bezirksausschuß zu Posen, abgesehen vom Vorsitze, auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Beza ksausschusses ernannt und

die Wahl des Rittergutebesitzers Königlichen Landrats von Winterfeld auf Neuendorf zum Hauptritterschaftsdirektor bei dem Kur⸗ und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstitut für den verfassungsmäßigen sechsjährigen Zeitraum bestätigt.

Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät des Könias ist die Wahl des Direktors Dr. Stolze an dem städtischen Lyzeum mit Studienanstalt i. E. in M⸗Gladbach zum Leiter der Studienanstalt daselbst durch das Staatsmini⸗ sterium bestätigt worden.

Ministerium der geistlichen und Unterrichts⸗ angelegenheiten.

Dem Privatdozenten in der medizinischen Fakultät der Universitäat Marburg Dr Rohmer und dem Privatdozenten in der philosophischen Fakultät der Friedrich Wilhelms⸗ Universität in Berlin Dr. Lommatzsch ist das Prädikat Professor beigelegt worden. ““

11116“

8

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Die Liquidation der Beteiligung der französischen Staatsangehörigen Georges Dronin in Paris und Jane d'Epstein in Marayfré an den Gewerkschaften Herfa und Neurode, beide in Herfa, ist beendet.

Beerlin, den 7 Mai 1918. Der Minister für Handel und Gewerbe. Ministerium für Landwirtschaft, Dom und Forsten. 1“

ö

Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend die zwangs⸗ weise Verwaltung französischer Unternehmungen, vom 26 November 1914 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 487) sind die den französischen Staatsangehörigen

1) Frau Wwe. Furey Raynaud, Esther geb. von Voch,

„Rentnerin, in Luxemburg wodnend,

2) F au Ma quise Wwe. Joseph d' Oncleu de Chaffardon, Marta geb von Boch, Rentnerin, in Chambery, Savopen⸗ Frankreich wohnend,

gehörenden, im Kreise Merzig zwangsweise Verwaltung gestellt. ausschußsekretär Klein in Merzig.

Berlin, den 5. Mai 1918. Der Minister fuüͤr Landwirtschaft, Domänen und Porsten. J. A.: Wesener.

Ministerium der bffentlichen Arbheiten. Es sind verliehen planmäßige Stellen: für Mitglieder der

Sisenbahndi ektionen dem Regierungs⸗ und Baurat Lieser in Kattowitz, für Vorstände der Eisenbahnbetriebsämter dem Regierungsbaumeister des Eisenbahabaufachs Alfred Zimmer⸗ mann in Hamm (Westf.) und für Regierungsbaumeister dem Regierungsbaumeister des E senbahnbaufachs Freyß in Aachen.

Planmäßige Regierungsbaumeisterstellen sind verliehen: den Regierungsbaumeistern des Wasserbaues Maaske in Hannover, Saltzmann in Geestemünde, Witte in Insterburg und Möller in Fürstenberg a. d. O.

Versetzt sind: der Regierungsbaumeister Skutsch von Halle a. S. nach Wilhelmshaven als Vorstand des Hochbau⸗ amtes daselbst und der Regierungsbaumeister Zollweg von Wilhelmshaven nach Lyck.

belegenen Grundstücke unter Zwangsverwalter: Kreis⸗

Errichtungsurkunde.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geißlichen und Unterrichtsangelegenheiten und des Eoangelischen Sberklechemvunr sowie nach Anhör ing der Beteiligten wird von den unterzeschneten Behörden hierrurch folgendes festgesetzt: .

§ 1. .

Gethsemane⸗Kirchengemeinde

2 Berlin, Dtözese Berlin⸗Stadt III, wird eine fünfte farrstelle errichtet. 5 2 8 Diese Urkunde tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.

Berlin, den 23. April 1918. Berlin, den 27. A

Königliches Konsistortum der Beankenhurg, Abteilung D. Steinhausen.

8 In der evangelischen

8

8 er Königliche Polizeiprsident.

ovinz D von Oppen.

crlin.

Errichtungsurkunde.

Mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen und Unterrichtsangel genhriten und des Evangelischen Oberk rchenrats sorte nach Aanhörung der Beteiligten wird von den unterzeichneten Behörden hierdurch folgendes festgesetzt:

§ 1. In der evangelischen Eltas⸗Kirchengemeinde zu Berlin, Diszese Berlin⸗Sladt III, wied eine vierte Pfarr⸗ stelle errichtet. v““

§ 2. Diese Urkunde tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. * Berlin, den 23. April 191u. Berlin, den 27. April 1918. (L. S.) Königliches Konsistorium der Proviaz S11“ Köaigliche Pollzeipräst

Brandenburg, Ahbteilung Berlin. D. Steinhausen. von Opvpen

Nichtamtliches.

Denutsches Reich. Preußen. Berlin, 11. Mai 1918.

In der am 10. Mai unter dem Vorsitz des Stell⸗ vertreters des Reichskanzlers, Wirklichen Geheimen Rats von Payer abgehaltenen Vollsitzung des Bundesrats wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Ge⸗ setzes, betreffend die Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder des Reichstags, vom 21. Mai 1906 angenommen.

Der Ausschuß des Bundesrats für Zoll⸗ und Steuer⸗ wesen hielt heute eine Sitzung.

8*

Die spanische Regierung hat laut Meldung des „Wolff⸗ schen Telegraphenbüros“ dem hiesigen Auswärtigen Amt mit⸗ geteilt, daß die Regierung von Guatemala nach einem Dekret vom 30. Apiil d. J. sich dem Kriegszustande, wie er zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Deutschen Regierung bestehe, anschließe. 3

Gestern vormittag sind die im Friedensvertrag mit Ruß⸗ land vorgesehenen Fürsorgekommissionen zur Ver⸗ besserung der Lage der Kriegsgefangenen und Zivil⸗ internierten in Rußland von Berlin nach Rußland ab⸗ gereist. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, werden sie sich zunächst zur Einholung genauer Unterweisungen nach Moskau begeben und von dort aus über die einzelnen Gebiete Rußlands einschließlich Sibiriens verteilt werden. Jede dieser 17 Kommissionen besteht aus einem Offizier als Leiter, einem Arzt, einer Schwester vom Roten Kreuz und einer Zivilperson, die mit Land und Leuten und den örtlichen Verhältnissen in ihrem Wirkungskreis vertraut ist. Hierzu kommen noch eine Anzahl Seelsorger. Die Kommissionen werden an Ort und Stelle sich mit den bereits dort befindlichen neutralen (schwedi⸗ schen und dänischen) Abgeordneten in Verbindung setzen, um mit ihnen gemeinsam ihre Aufgabe durchzuführen.

Der im Reichswirtschaftsamt ausgearbeitete Entwurf eine 8

Reichsgesetzes über das Erbbaurecht ist nebst Erläute⸗ rungen in einer Beilage zur Nummer 104 des Reichsanzeigers vom 3. Mai 1918 veröffentlicht und wird damit der öffent⸗ lichen Kritik unterbreitet. Druckabzüge des Entwurfs nebst Erläuterungen sind bei der Expedition des Reichsanzeigers auf

Ansuchen gegen entsprechende Kostenerstattung zu haben

Das Reichseisenbahnamt hat am 4. d. M. einige Aenderungen der Nummern la und VI in Anlage C zur Eisenbahnverkehrsordnung verfügt. Das Nähere beht aus L“ in Nr. 64 des Reichs⸗Gesetz⸗

ttes vo d. M. hervor.

18 4

Am 7. Mai ist der Bürovorsteher der Königlichen General⸗ ordens kommission, Rechnungerat Knaust im Alter von 59 Jahren aus dem Leben abberufen worden. Seit dem Jahre 1891 bei der Generalordenskommission beschäftigt, stand er von 1913 ab bei derselben an leitender Stelle. Ein Be⸗ amter von großem Pflichtgefühl und ein Mann lauteren Charakters ist mit ihm dahingegangen.

(Fortsetzung des Amtlichen in der Grsten Beilage.)

Deutsch⸗rumänischer rechtspolitischer Zusatzvertrag.

Der deutsch⸗rumänische rechtepolitische Zusatzvertrag zu dem Friedensvertrag zwischen Deutschland, Oe terreich⸗Ungarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rumänien anderer⸗ seits lautet dem „Wolffschen Telegraphenbüro“ zufolge:

Auf Grund des Arftfel.. Abs. 2 des Priedensvertrags zwischen Deutschland, Oesterreich⸗Uagarn, Bulgarien und der Türkei einerseits und Rumänien andererseits sind die Bevollmächtigten des Deutscheu Reichs, nämlich der Staatssekreler des Ausmwärtigen Amtes, Katser⸗ licher Wirklicher Gehetmer Rat, Herr von Kühlmann, der Kaiser⸗ liche Wirkliche Gebeime Rat, Har von Koerner, der Duektor im Auswärtigen Amte, Kaiserlicher Wirklicher Geheimer Rat, Herr Dr. Kriege, der Köviglich preußische Generalmajor Herr Hell, Chef des Generalstabs des Oberkommanvos der Heeresgruppe bvon Mackensen, und der Kaiserlich⸗ Kapitän zur See Bene sowie die Bevollmächtigten des Koͤnigreichs Rumänien, nämlich der König⸗ liche Mtutsterpraͤsident Herr Marghiloman, der Köatgliche Mi⸗ nister des Reußern Herr C. Arion, der Koͤnigliche bevohmächttgte Minister Hur N. Papiniu und der Königlich: Minister außer Dientten Herr N. Buraghele, übereingekommen, die Herstellung der öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen, den Ersatz von Kriegs⸗ und Zioilschaden, den Austausch der Kriegsgefangenen und Zivil⸗ internierten, den Erlaß von Amnestien sowie die Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Flußfahrzeuge und soastigen Ver⸗ kehrsmittel unverzüglich zu regeln und zu diesem Zwecke elnen Zusatz⸗ vertrag zu dem Friedensvertrag abzuschließ n.

Die Bevollmwächtigten haden sich nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Be⸗ ftimmungen geeintgt:

Erstes Kapitel. Wiederaufnahme der diplomatischen und konsularischen Beziehungen. 8 Artikel 1.

Bei der Wiederaufnahme der konsularischen Bezjebungen gemaͤß Artikel I1 des Friedensvertrags wird jeder vertr zgschließende Teil die Konsuln des anderen Tetles an allm Plätzen seines Gebiets zulassen, soweit nicht bereits vor dem Kriege für einzelne Gebietsteile Aus⸗ nahmen bestanden und diese Ausnahmen nach dem Krlege jeder dritten Macht gegenuüber gleichmäzig aufrechterhalien werden.

Jeder Teil behält sich vor, aus Gründen der Kriegsnotwendigkeit an gevissen Plätzen Konsuln des anderen Teiles erst nach Abschluß des allgemeinen Friedens zuzulassen.

Artikel 2.

Unter Wahrung der Bestimmungen des Artikel 1 soll zwischen dem Deutschen Reiche und Rumaͤnten über die Zulossung der Konsuln, öber die Vorrechte und Befretungen der Konsalarbeamfen sowie über die konsulartschen Amtebefugnisse tunlichit bald ein Konsular⸗ vertrag nach dem Vorbild der in ILeter Zeit von Deutschland mit anderen Staaten vereiabarten Konsularverträge geschlossen werren.

Bis zum Ahbschlaß des im Absatz 1 vorgesebenen Koansular⸗ vertrags sich xa sich die vertragschließenden Peile wegen der Vorrechte und Vefretungen der Kons larbeamten sowie wegen der konsularischen Amtsbefugnisse unter dem Vorkehalt der Gegenseitigkeit die Rechte dec meistbegünstigten Natton zu.

Artikel 3. .

Jeder pertraßschließende Teil wird alle Schäden ersehen, die in seinem Gebicte während des Krieges von seinen Organen oder seiner Bevölkerung durch völkerrechtswidrige Handlungen konsularischen Deamten des anderen Tetles zugefügt oder an Kor sulatsgebäuden dieses Teiles oder an deren Inventar angerichtet mworden sind. Im Falle von Meinuegsverschicdenbesten winde die Feststellung dieser Schäden durch eitne gemischte Kommisston erfolgen, die aus je einem Vertreter der beiden Teile und einem neutraälen Obmann z2

bilden wäre. Zweites Kapitel. Kriegeschäden. 8 Artikel 4

Ramänien verzichtet auf den Ersatz der Schäden, die auf seinem Gebiete durch deulsche militärische Maßrahmen mir Einschluß aller Requtsitionen und Kontributionen entstanden sind.

Die Beträge, die Deutschland für Schäden der im Absatz 1 he⸗ zeichneten Art dereits bezahlt har, werden von Rumänien erstaltet werden, soweit sie nicht aus Landesmwitteln erietzt over mit neu aus⸗ gegebenen Noten der im Arnikel 5 erwähnten Banca Generalg Romana (Notenaustgabestelle) bezahlt worden sind.

Arilk’l 5.

Rumänien wird binnen sechs Monaten nach der Ratisteation 878 Friedensverttags die von der Banca Senerala Romana (Notenaug, gabestelle) auf Anorbnung der Orkapattonsve waltung ausgegebenen Noten aus eigenen Mitteln gegen Noten ber Romänscher Nat'onal⸗ benk oder andere geseliche Zahlunasmitzel einlösen und sie nicht wieder in den Verkehr bringen, so daß die zu ibrer Deckung bei der Deulschen Reicht bant liegenden Guthaben und Depoets frei werden. Bis zur Enlösung sollen die Noten der Banca Generala Romang als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt werden; nach der Ratlfita. tion des Friedersvertrags werden solche Noten nicht mehr aus.

egeben. . Artikel 6.

Rumänien wird Deutschen alle Schaͤden ersetzen, seinem Gebiete durch militärische Maßnahmen einer der Mächte entstanden sind.

Die Bestimmung des Ahsatz 1 findet auch Anwendung auf die

chäden, die Deutsche als Teilhaber, insbesondere auch als Aktionäre der auf zumänischem Gebiete befindlichen Umemehmungen erltiten haben. Sie findet keine Anwenrung auf die Schäden, die Deutschen als Angehörigen der deutschen Streitmocht durch Kampfhandlungen zugefügt worden sind. Ariikel 7.

Zur Feststellung der nach Artikel 6 zu ersetzenden Schäden sol alsbald vach der Ratistkation des F iedensvertrags in Bukarest eine Kommission jusemmentreten, die zu je einem Drittel aus Vertretern der beiden Teile und neutralen Mitgliedern gebildet wird; um die Bezeichnung der neutralen Mitolieder, darunter des Vorsitzenden, wird der Präsident des Schweizerschen Bundesrals gebeten werden.

Die Kommiston stellt die für ihre Entscheidungen maßgebenden Grundsätze auf; auch erläßt sie die zur Erledigung ihrer Aufgabe erforde liche Geschäfts rdnung und die Bestimmungen über das dabei einzuschla ende Verfahren. Ihre Entscheidungen er folgen in Uater⸗ kommissionen, die aus je einem Verteeter der beiden Teile und einem neutralen Obmann gebeldet werden. Die von den Unterkommissiouen festgestellten Beträge sind innerbalb eines Monats nach der Fest⸗ stellung zu bezahlen.

Artikel 8.

Rumänten wird Neutralen die Schäden erstatten, die ihnen auf seinem Gebiete durch deutsche militätische Maßnahmen entstanden ir⸗ und nach allgemeinen pölkerrechtlichen Grundsätzen ersetzt werden

ssen. 1 Drittes Kapitel.

Wiederherstellung der Staatsvertrage. 2 Artikel 9. 3

die ihnen auf riegführenden

Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, die zwischen den vertragschließenden Teilen vor der Kriegserklärung in Kraft gewesen

fied, treten vorbehatlich abweichender Bestimmungen des Friedens⸗ vert ages und seiner Zesetzverträge bei deren Rarifikation mit der Maßgabe wieder in K aft, daß, soweit sie für eine bestimmte Zelt unkündbar sind, diese Zeit um die Kriegsdauer verlängert wird.

Artikel 10.

Die Verträge, Abkommen und Vereinbarungen, an denen außer den pertragschließenden Teilen dritie Maͤchte deteiligt sind, treten zwischen den beiden Tetlen vorbehaltlich abweichender Bestimmurgen des Friedensvertrags bet dessen Rattfikation wierer in Kraft. Auf die mit solchen Kollektivverträgen in Z ⸗sammenhang stebenden Eigzel⸗ verträge zwischen den beiden Teilen findet die Bestimmung des Actikel 9 üͤber die Verlängerung der Gellungsdauer keine Anwendung.

Artikel 11.

Wegen der Einzelverträge und Kolleklivverträge politischen Inhalts behalten sich die vertragschließenden Teile ihre Scellang⸗ nahme bis nach Abschluß des allgememnen Friedens vor.

Artikel 12.

Die verteagschließenden Teile werden tunlicht bald Verträge zur

Regekung ihrer Rechtsbezieh angen, insbesondere uber die Auslieferung

von Verbeechern und die soastige Rechtshilfe in Strassachen, mit

einaader abschiteßen. 1 8 Viertes Kapitel. Wiederherstellung der Privatrechte.

Artikel 13. Alle von einem vertragschliezenden Teile für sein Gebiet er⸗ lassenen Bestimmungen, wonach mit Rucksicht auf den Kriegszuftand die Angedörigen des anderen Teiles in Ansehung ihrer Peivatrechte irgendwelcher besonderen Regelung unterliegen (Kriegsgesetze), treten mit rer Ratifikation des Friedensdertrags außer Aawendung.

Als Angehörige eines vertragschließenden Teiles gelten auch solche juriftische Personen und Gesellschaften, die in sein m Gehiet ihren Sitz haben. Ferner sind den Angehöcigen eines Teiles furistische Personen und Gesellschaften, die in seinem Gebi⸗te nicht ihren Sitz haben, insoweit gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese Angehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.

Artikel 14.

Ueber privatrechtliche Schuldverbältnisse, die durch Kriegzgese be

beeinträchtigt worden sind, wird nachstehendes vereinbart.

Die Schuldverhältnisse werden wiederbergestellt, soweit sich nicht aus den Bestimmungen der Artikel 14 bis 18 eia Anderes ergidt. „„Die Bestimmung des § 1 bindert nicht, daß die Frage, welch’n Einfluß die durch den Krteg geschaffenen Zustäade, insbesondere die durch Verkehrshinderntsse oder Handelsverbote herbetgeführte Un⸗ möͤglichkeit der Erfüllung, auf die Schuldverbältnisse ausüben, im Gebiete jedes vertragschließenden Teiles uach den dort für alle Landes⸗ einwohner geltenden Gesetzen beurteilt wird. Dahei dürfen die Angehörigen des anderen Teiles, die durch Maßnahmen dieses Teiles behindert worden sind, nicht ungünstiger behandelt werden als die Angehörigen des eigenen Staates, die durch dessen Maßnahmen behindert worden sind. Auch soll der⸗ jenige, der durch ben Keieg an der rechtzeltigen B wirkung einer Leisturg behindert war, nicht verpflichtet sein, den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. § 3

Geldforderungen, deren Bezahlung im Laufe des Krieges auf Grund von Kriegsgesetzen verweigert werden konnte, brauchen nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Ratifikation des Friedens⸗ vertrags beiahlt zu werden. Sie sind von der ursprünglichen Fällig⸗ keit an für die Dauer des Krieges und der anschließenden dre Monate ohne Räcksicht auf Moratorien mit füͤnf vom Hundeit für

1“ 1“

lrohlerworbener Rechte Dritter für die Nochholung der

Punteten in seinem Ge

zu verzinsen; bis zur ursprünglichen Faligkeit sind ge⸗ Jeabr e waerseri dan Zinsen zu bezahlev. benenr Wechseln oder Schecks bat die Vorlegung zur Zahloung Bch. Protesterbebung mangels Zahlung innerhalb des vierten vwie s nach der Ratißskation des Frledeasvertrags oder, sofern die Monage der Handlung innerhalb dieser Frist infolge don Kriegs⸗ hrccen richt mögl ch ift, innerhalb eines Monals nach dem Weg⸗ 1 be Hinderntfses, jedoch spätestens i nerhalb eines Jahres noch sar Ratifikatioa zu erfolgen. Für die Abwickelung der Außenstüände und sonstige« prevatrecht⸗ zen Verbindlichkeiten find die staatlich anerkannten Gläubigerschutz⸗ detkände zur Verfolgurg der Ansprüche der ihnen angeschlossenen nakürlichen un 11b seitig anzuerkennen und zuzulafsfen. n Artikel 15.

Zeder vertragschließende Teil wid sofort nach der Ratifikation

insve trags die Beiahlung seiner Verbindlichkeiten, inebe⸗ ze. Feeden öffentlichen Schuldendtenst, gegenüber den Angehörigin sen auderen Teils wieder aufuehmen; die vor der Wattfikation fällig werdenen Pe bindlichkeiten werden hinnen drei Monaten nach der Rattfifation be zahlt werden. Diese Bestimmungen finden keine An⸗ wentung auf solche aegenüber einem Teile destedenden Forderungen, die eist nech der Unterzeichnung des Friedensvertrogs auf Ange⸗ ige des anderen Teils übergegangen stad.

Artikel 16.

Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Pivilegien sowte ähnliche Ansprüche auf öffentlich⸗rechtlicher Grund⸗ fage, die durch Kriegsgesetze berin teöchtigt worden sind, mwerden wieder⸗ hergestellt, soweit sich nicht ans dem Arlikel 18 ein Anderes ergibt. —Zeder veitragschließende Teil wad den Angebörigen des anderen Keiles, die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder Erhaltung eires gewerblichen butzrechts erforderlichen Handlung versäumt haben,

anblung ire Frift von mindestens einem Johre nach der Ratifikation des Fuedene vertrags gewähren. Gewerbliche Schutzrechte der Angehörigen des einen Teiles sollen im Gebiete des anderen Teiles wegen Nickt⸗ aitübung nicht vor Ablauf von pier Jahren nach der Ratifikation

Fäsl Aelikel 17.

Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete sedes vertrogschließenden Teils gegenüber den Angebörigen des anderen rale, falls sie zurzeit des Krsegsavsbruchs noch nicht abgelaufen varen, frühestens ein Jahr nach der Ratifikation des Frtedensvertrags seblauer. Das Gleiche gilt von den Frtsten zur Vorlegung von gusscheinen und Gewinnanteilschrinen sowie von ausgelosten oder sontt jahlbar gewordenen Wertpapieren.

Artikel 18. ie Tätigkeit ber Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der Beaussichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermoͤgensgegenftänden oder der Annahme von Zablungen befaßt worden sind, soll unbeschadet der Bestimmungen per Artikel 19, 20 nach Maßgabe der nachstehenden Grund sätze abgewickelt werden. § 1.

Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögens⸗ igentäände sind auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizu⸗ geten; bis zur Uehernahme durch den Berechtigten ist fuͤr die Wah⸗ urg seiner Interessen zu sorgen.

Die Bestimmungen des § 1 sollen woblerworbene Rechte Dritter cht berühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, ie von den im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf inn Veranlassung entgegengenommen worden sind, sollen in den Febieten der vertragschließenden Teile die gleiche Wirkung haben,

ie wenn sie der Glaäͤubiger selbst empfangen hätte.

Drivatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen der auf deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorg nommen aden sind, bleiben mit Wirkung für beide Teile ansrechterhalten.

9 3. lleber die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Piellen, insbesondere über die Einnabm’n und Ausgaben, ist den tachtgten auf Verlangen unverzügl’ch Auskuaft zu erteilen. Ersatzanspruche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen er auf ihre Veranlassung vorgenemmenen Handlungen können nur tmäh den Bestimmungen des Artikel 20 geltend gemacht werden.

Artikel 19.

Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerecht⸗ ume sowie Rechte auf die Benutzung oder Autbeutung von Grund⸗ dicken, Unternehmungen oder Beteiligungen an einem Unternehmen, htbesondere Aklien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert oder dem erchtthten sonst durch Zwang entzogen worden sind, soben dem üheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres naoch der Katikatton des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rück⸗ erähtung der ihm aus der Veräußerung oder Entzieburg erwa er⸗ achsenen Vorteile frei von allen inzwischen begründeten Rechten

Pritter wiꝛder übertragen werden.

Fünfles Kapitel. Ersatz für Zivilschäden. Artikel 20.

Der Angebörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete es anderen Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige der dauernde Entziehung von U’ heberrechten, gewerblichen Schutz⸗ ecten, Konze sionen, Privilegien und ähnlichen Ansp ü en oder durch sie Beaufsicht gung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung on Vermögens fegenständen einen Schaden erlitten bat, ist von diesem eile in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der Schaden nicht hunch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird.

Artikel 21.

Jeder vertragschließende Teil wud den Zivilangehörigen des nderen Teises die Schäden ersetzen, die ihnen in seinem Eebiete väͤhrend dis Krieges oder unmitselbar vor dessen Ausbruch von den kortigen staatlichen Organen oder der Bevö kerung an Leben, Gesund⸗ ett, Freiheit oder Vermögen völkerrechtswidrig zugefügt worden nd. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Schäden,

8

wilch⸗ die beiderseitigen Angehörigen als Teilhaber, insbesondere auch

M tonäre der auf dem Gebiete des anderen Teiles befindlichen aͤternehmungen erlitten haben. Artikel 22. Dte nach den Artik⸗In 20, 21 zu ensetzenden Schäden sollen von der im Artsk-l 7 hezeichreten Kommission nach Maßgabe der dort dorgesehenen Bestimmungen festgestellt und innerhalb eines Monats nach der Feststellung bezahlt werden. Artik⸗I 23. Jeder verfragschli ,nde Teil wird bie von ihm oder seinen Ver⸗ b iete bei Angehörigen des anderen Teiles an⸗ kferderten Gegenstäͤnde, soweit dies noch nicht geschehen ist, unver⸗ üglich bezahlen. Artikel 24.

Deutsche, die vor Ausbruch des Krieges in rumänischen öffent⸗ ichen Diensten aller Art gestanden asn und aus diesem Dienste ingen, ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer entlassen worden 848 sollen acgfacbken Anirag innh esen 8 ig ic nibeande. erangestellt oder, soweit dies nicht angängig isl, in bllliger Weise entschädigt werden. ü

Sechstes Kapitel. hutstausch der Kriegsgefangenen und Zlvilinternierten. nüzer d Artikel 25. f ꝛrachst en Augtausch der heiderseitigen Krlegsgefangenen werden ehenden Bestimmungen getroffen.

d juristischen Personen als deren Bevollmächtigte wechsel⸗

73

Die beiderseltigen Kriegsgefavg⸗ , , lessgesargenen werden in ihr Heimatland vender, soweit sie nicht wit Zustimmwung des Nehmestaats wüns en. ebiete zu bleiben oder sich in ein enderes Land ꝛu begeben Der hereits im Gange befindliche Austzusch der dienstuntauglich 5. 1 2 3 4* zuglschen Kriegegefangenen wird mit möglichster Beschleunigung durchgeführt Fchen. 9 Austausch der übrigen Kriegsgefangenen erfolagt tun⸗ st bald in bestimmten, noch nöher zu vereindarenden Zeiträumen.

§ 2. Bei der Entlassung erbalten die Kriegsgefar .

8 ng er kriegsgefangenen das ihnen von den Bebörden des Nehmestaats abgrnommene Privateigentum sowie ngc mcefe9ugeeälhen er verrechneten Teil ihres Arbeitsver⸗

1 b se Verpf un ezieht s. 8 f Schriftstück milltärischen Inbalts. * dezieht sich nicht auf Schriflstücke

D 83.

Die Aufwendungen fedes Teüls für die dem anderen Teile ange⸗ hörenden Kriegsgefangenen werren in der We se berechnet, daß für die Zeit bis zam 1. LEpril 1918 in Deutschland ein Durchschnittssatz von 2000 fur jeden im Offiztersrang stehenden und den 1000 für jeden fonftigen Kriegsg. fargenen, in Rumänien ein solcher von 2500 Lei für jeden im Offizlertrang st henden und von 1250 Lei für ieden sonssigen Kriegsgefangenen jugrande gelegt wird; für die Zeit vom 1. April 1918 ab wird ein tͤglicher Zuschlag berecknet, und zwar in Deurschland von 4 und 2 ℳ, in Rumänien von 5 und 2,50 Lei. Die Bezahlung erfolgt in der Währung des Nel mestaats in Teilbet-ägen für je 10 000 Kriegsgefangene, und zwar jedesmal innerhalb einer Woche nach deren Entjassung.

Die Aufwendungen für die in der Gefangenschast verstorbenen sowie für die vor dem 1. März 1918 entlassenen Gefangenen werden gesondert berechnet, nnd zwar unter Zugrundelegung der Haͤlste der im Absatz 1 aufgeführten Sätze. Ose Bezahlung erfolgt alsbald nach Vorlage und Anerkennung der Berechunng, gegebenenfalls unter Aussetzung der noch aufzuklärenden Fällr.

Die Kosten der Heimbesörderung der Gefangenen bis zur Grenze ihres Heimatstaats werden von diesem getragen.

§ 4.

Eine aus je drei Vertretern der beiden Teile zu bildende Kom⸗ mission soll olsbald nach der Ratffikation des Friedensvertrags in Bukarest zusammentreten, um vdie Eivzelbeiten des Austausches, ins⸗ besondere die im § 1 Absotz 2 Satz 2 voigesehenen Zeiträume sowte die Art und Weise der Heimbeförderung, festzusetzen und die D ch⸗ führung der getroffenen Vereinbarungen zu überwachen.

Artikel 26. „UMeber die Heimkehr der beiderseitigen Zivilangehörigen werden die nachstehenden Bestimmungen getroffen.

§ 1.

Die beiderseitisen internierten oder verschickten Z vilangehörtgen werden tualichst bald unen tgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung des Aufenthaltsstaats in dessen Gebiete zu bleiben eder sich in ein anderes Land zu begeben wünschen.

Die im Artikel 25 § 4 erwähnte Kommission soll die Einzel⸗ beiten der Heimbeförderung regeln und die Durchführung der getroffenen Vereinbarungen überwachen.

Die Angehörigen eines Teils, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des anderen Teils ihren Wobnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung hatten und sich nicht in diesem Gebiete auf⸗ halten, können dorthin zurückkehren, sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustand befindet. Die Rückkehr kann nur aus wF. der inneren oder äußeren Sscherheit deg Staats versagt werden.

Als Ausweis genügt ein von den Bebörden dos Heimatstaats ausgeftellter Paß, wonach der Inhaber zu den im Absan 1 bezeich⸗ neten Personen gehört; ein Sichivermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich.

Artikel 27.

Die Angebörigen jedes vertrasschließenden Teiles sollen im Ge⸗ biete des anderen Teiles für die Zeit, während deren dort ihr Ge⸗ werbe⸗ oder Handelsbetrieb oder ihre fonstige Erwerbstätiakeit infolge des Krieges geruht hat, keinerlet Auflagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren für den Gewerbe⸗ oder Handelebetrieb ober die sonstige Erwerbstätigkeit unterltegen. Beträge, die biernach nicht geschuldet werden, aber bereits erhoden sind, sollen binnen sechs Monaten nach der Ratifikation des Friedensvertrags zurückerstattet werden.

Auf Handels⸗ und sonstice Erwerks esellschaften, on denen Yn⸗ gehörige des einen Teiles als Gesellschafter, Aktionäre nder in sonstiger Weise bet illet sind und deren Betrieb im Gebi⸗te des anderen Teiles infolge des Krieges geruht hat, finden die Be⸗ stimmungen des Absatz 1 enisprechende Anwendung.

Artikel 28.

Jeder vertragschliesende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Ge⸗ biete befindlichen Grabstätten der Heeresangehöͤrigen sowie der während der Internierung oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu acht n nud zu unterbalten; auch kännen Be⸗ auftraate dieses Tei les die Pflege und angemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbebörben besorgev. Die mit der Pfl⸗ge der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten.

8 Siebentes Kapitel. Fürsorge für Rückwanderer. Artikel 29.

Den Angehörigen jedes vertragschlteßenden Teiles, vie aus dem Gebiete des anderen Teiles sjammen, soll es während einer Frist von ꝛehn Jahren nach der Ratifikation des Friedensvertrags freistehen, im Einvernehmen mit den Behörden dieses Teiles nach ihrem Stamm⸗ land zurück uwanderr.

ci⸗ zur Rückwanderung herechtigten Personen sollen auf Antra die Entlassung aus ihrem bisberigen Staatsverband erhalten. Au soll ihr schriftzicher oder mündlicher Verkehr mit den diplomatischen und konsularischen Vertretern des Stammlandes in keiner Weise ge⸗ hindert oder erschwert werden.

Artikel 30. 18

Die Rückwanderer sollen für die ihnen während des Krieges wegen ihrer Abstammung zugefügten Unbilden von dem Aufenthalts⸗ staat eine billige Entschödigung erhalten, auch durch die Ausübung des Rückwanderungsrechts keinerlei vermsgensrechtliche Nachteile er⸗ leien. Sie sollen befugt sein, ibr Vermögen zu liquidieren und den Erlös sowie ihre sovflige bewegliche Habe mitz nehmen; ferner dürfen sie ihre Pachtverträge unter Einhaltung eine Frist von sechs Monaten kündicen, ohne daß der Verpächter wegen vorzeitiger Auflösung des Pachtvertrages Schadensersatzansprüche geltend machen kann.

Achtes Kapitel. Amnestie. Artikel 31.

Jeder vertraaschließende Teil gewährt den Angehöcigen des anderen Teiles Straffreiheit nach Maßgabe der nachstehenden Be⸗ stimmungen.

1. Jeder Teil gewährt volle Ctugfeeihett den dem anderen Telle angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen gericht⸗ lich oder disziplinarisch strafbaren Handlungen.

Jeder Teil gewaͤhrt volle Straffreibeit den Zivilangehörigen des anderen Teiles, die während des Krieges interniert oder ver⸗ schickt worden sind, für die waͤbrend der Internierung oder Ver⸗ äsag begangenen gerichtlich sder disz plinarisch strafbaren Hand⸗ ungen.

§ 3. b Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit allen Angehörigen des anderen Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straftaten und

für Perstöße ergen die zumn Nachkeil feintlicher Auslänbder erzangere Ausnahmegesetze. 8 54 Die in den 88 1 bis 3 rorzesehene Straffreiheit erstreckt sich nicht auf Pandlungen, die nach der Ratifikalion des Frlevensvertrag begangen werden. Artikel 32.

Die vertragschließenden Teile gewähren ihren elnenen Angehörigen

Straffrethet nach Maßgabe der nachstehen den Bestimmungen. 1 § 1 .

Jeder Teil aewährt volle Stꝛaffreit den Angehsrigen seiner be⸗ waffneten Macht in Ansehung der Arbeiten, die sie als Krie. g⸗ gefangene bes anderen Teiles geleistet haͤben. Das gleiche gilt für die von den beiderseitigen Zidtlangehörtgen während ihrer Juter⸗ nierung oder Verschickung geleisteten Arbeilen.

Rumänien gewaäͤhrt volle Snaffreiheit seinen Angebörlgen für ihr politisches oder auf polltischen Gründen beruahendes militärisches Verhalten während der Daues des Krieges.

Artikel 33. 3

„Soweit nach den Bestimmungen ber Artikel 91, 92 Straffrelheit gewährt wird, werden neue Strafverfahren nicht cingeteitet, bte an-⸗ Snafverfahren eingestellt und die erkannten Suaasen nicht vollstreckt.

Kriegsgefangene, die sich wegen Kriegs⸗ oder Landesverrate, vor⸗ sätzlicher Tötung, Raubeg, räuberischer Erprefsung, vorsaͤtzlicher Btandstiftung oder Sittlichketrsverbrechen in U terfuchungs⸗ oder Strafbaft befinden, können bis zu ihrer Entlassung, die möglichst mit dem ersten Austausch der Dientttanglichen zu erfolgen hat, in Haft behalten werden. Auch behält sich Deutschland bis zum Ak⸗ schlaß des allgemeinen Friedens das Recht vor, gegenvühber Personen, denen es Straffreiheit gewahrt, die im Interesse seiner milttärischen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Ueber Personen, denen Straffreiheit gewährt wird, und über ihre Familien dürfen auch sonstige Rechisnachteirle nicht verhängt werden; soweit dies bereits geschehen ist, sind sie in den früheren Stand wiedereinzusetzen.

Neuntes Kapitel. 8 Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen Flußfahrzeuge und sonstigen Verkehrsmittel. Artikel 34

Flußfahrzeuge, die sich im Eigentum von Angehörigen eives vatragschrießenden Teils befinden und in die Gewalt des anderen Teilz geraten sind, sollen zurückgegeben oder, soweit sie nicht mehr vorhanden sind, in Gelb ersetzt werden; für die Zeit von der Ent⸗ ziekung des Fahrieugs bis zur Rück abe oder Ersatzleistung ist En⸗ schäbigung zu gewähren.

Die Bestimmungen des Absatz 1 finden auch Anwendung auf die dem Warenverkehr dienenden staallichen Flußfahrzeuge eines Teils, die sich bei Ausbruch des Krieges auf dem Gebtete des anderen Teils befanden sowie auf alle für einen solchen Verkehr von einem Teil 8 seinen Angehörigen unmittelbar oder miltelbar gemieteten Fluß⸗ ahrzeuge.

Die Kosten für die Hebung und Instandsetzung versenkter Fluß⸗ fahrzeuge der in Absatz 1, 2 bezeichneten art sind von dem Telle zu erstatten, in dessen Interesse die Versenkung erfolgt ist.

Artikel 35.

Kauffahꝛteischiffe eines vertragschließenden Teilea, die sich bei Ausbruch des Krieges in einem Hafen des anderen Teiles befandeu, sowie deren Ladungen sollen nach den im Artikel 34 für Flußfahrzeuge vorgesehenen Bestimmungen behandelt werden.

Artikel 36.

Das im Eigentum eines vertragschließenden Teiles oder seiner Angehöcigen steherde Ei eabahnmaterial, das sich bei Kusbruch des Krieges auf dem Gebiet des anderen Teiles befand, soll unversehrt zurückgegeben orer, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden; für die Zeit von der Entziehung des Materials bis zur Rückgabe oder Ersatzleistung ist Entschaͤdigung zu gewähren.

Artikel 37.

Alsbald nach der Ratifikatton des Friedensvertrags soll zur Durchführung der in den Arttkeln 34 bis 36 enthaltenen Bestim⸗ mungen eine Kommission aus je einem Vertreter der beiden Teile und elnem neutralen Obmann in Bakarest zusammentreten; um die Bezeichnung des Obmanns wird der Präsident des Schweizerischen Bundes ’ats gebeten werden.

Die Kommtssion bat insbesondere die Frage, ob im Einjelfall die Voraussetzungen für die Rückgabe oder den Ersatz der Verkehrs⸗ msttel oder für die Zahlung einer Entschäbizung vorliegen, zu ent⸗ scheiden und die Höbe der zu zahlenden Belräge, und zwar in ver Waͤhrung des empfangenden Staats, festzusetzen. Die Beträge sind innerhalb eines Monats nach der Festsetzung der Regierung dieses Staats für Rechnung der Berechtigten zur Verfügung zu stellen.

Zehntes Kapitel. Deutsche Kirchengemeinden und Schulen Artikel 38.

Pie Deutschen Kirchengemeinden und die deutschen Schulen in

Rumänien sollen dort als zu Recht best’hecd anerkannt und lur Vec⸗ folgung ihrer Rechte vor Gericht zugelassen werden; auch könvnen sit Grundstücke in der für ihre Zwecke erforderlichen Ausdehnung er

werben. Artikel 39. Die im Artikel 38 bezeich eten Kirchengemeinden und Schulen sollen alle Rechte behalten, die ihnen rumänischereits vor dem Krieg gewährt worden sind; auch werden sie auf dem Gebiete der Be⸗ steuerung nicht ungänstiger als rumänische Anstalten bebandelt werden. Unbeschadet der von Rumänien gus räbten Staatsoussicht soll den Kirchengemeinden und Schulen das Recht zusteben, ihre Verwaltung sowie die Anstellung ihrer Geistlichen, Schulleiter und Lehrkräfte, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatzangehörlgkeit, selbständig zu regeln, den Schulen auch das Recht, üter shre Uvterrichtesptache, Unterrichtspläne und sonstigen Schuleimichtungen nach eigenem Er⸗ messen zu hefinden. Artikel 40.

Alle Rechte und Vergünstigungen, die einer dritten Macht oder deren Angehörigen hinsichtlich der Errichtung, der Unterbaltung und der Besteuerung von Kirchengemeinden oder von Schulen und Lehr⸗ anstalten aller Art erteilt werden, sollen ehne weiteres auch Deutsch land und seinen Angebörigen zustehen. Ja dieser Benehung sollen die Zugeständnisse, die dem eingen Glaubensbekennin’is gewacht werden, in gleicher Weise für jedes andere Glaubensbekenntais gelten.

Artikel 41.

Rumänien verpflichtet sich, den deutschen Kirchengemeinden und den deutschen Schulen die ihnen weggenommengen Vermögenswere z rück,ugeben oder, soweit dies nicht moͤglich ist, z0 ersetzen. Auch sind ihnen etwaige andere durch den Krieg entstandene Schäden in glichem Umfang wie Deutschen zu vergüten. 1 1 G

Elftes Kapitel. 8

Sicherstellung der finanziellen Verpflichtungen Rumäniens. Artikel 42. Rumänien erklärt sich nach eingeholter Zustimmung der Rumänischen Nationalbank damit einverstanden, daß die bei der Deutschen R ichsbank eingezahlten Guthaben und Devots der Nationalbank unter Aufrecht⸗ erhaltung der darüber während der Zwangsverwaltung getroffenen Anordnungen und unter Ausschluß von Schadensersatzansprüchen als Sicherbeit für den öffentlichen Schuldendienst Rumäniens gegenüber den Angebörigen Deutschlands auf die Dauer von füuf Tahren und, sofern Rumänien mit etner Rate in Verzug gerät, auf die Dauer von zehn Jahren verbaftet bleiben, auch nötigenfalls zur Einlösung fälliger Zinsscheine und ausgeloster Stücke herangezoge werden koö