Sovreit in solchen Fällen die Strofe aus § es Gesoetzes, b⸗⸗ treffend Höchsipreise, oder aus § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung, in der Fossuog der B kanztmachung vom 24. März 1916 (UReichs. Gesetzbl. S. 183), zu benimmen ist, dleibt der Abs. 2 dieser Verschrifen außer Anwendung.
§ 15 Neben der Strofe kann in den Fällen der §§ 1, 4, 5 auf Ein⸗ ikung der Gegensände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Uaterschied, ot sie dem Täter gehö en der nicht. § 16
Neben Gefängnis kann in den Fäͤllen des § 1 Abs. 1 und des 4 Abs. 1 auf Verlust der bürger’ichen Ehrenrechte erkannt werden. In den Fällen des § 5 ist neben Zuchthaus auf Verlust der bürger⸗ ichen Ehrenrechte zu erkennen. § 17 Neben der Strafe konn in den Fällen der §§ 1, 4 angeordnet werden, daß die Verurtetlung auf Kosten des Schuldigen öffentlich ekanntzumachen ist. In den Fällen des § 5 ist dies anzuordnen. Die Art der Bekanntmochung wird im Urteil beßimmt; die Bekanntmachung karn auch kurch A schlog in dem Geschäftsraum r'olgen, in dem die strafbare Handlung bigargen sisiit. Die Vorschriften der §§ 7, 15 bis 17 sind auch dann anzu⸗ wenden, wenn die Strafe Lemöß § 73 des Strafgesetbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes zu best mmen ist. 8
§ 19
““
Auf Lieferungen nach dem Ausland finden die Bestimmungen
dieser Verordnung und die Bestimmungen über Höchstpreise keine Anwendung.
4.
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmt⸗ Stell⸗ karn für Gegenstände des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, die aus dem Ausland eingeführt werden, Ausnohmen von den Höchstpreisen und von den Vorschriften im § 1 Nr. 1, 2 über die Bemessung von Preisen und Vergütungen zulaßsen. 11““
Die Verordnung tritft am 1. Funi 1918 in Kraft. Mit diesem Tage treten außer Kraft: 1. § 6 Abl. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Ge⸗ setes, betreffend Höchstpreise, vom „⸗A gut 1914 in 2 1 1 17. Dezember 1914 der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reschs⸗Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183); § 5 der Verordnung gegen uübermäßige Prekesteigerung vom 23. Juli 1915 in der Fassung der Bekanmmachung vom 83 88 1916 (Reicht⸗Gesetzbl. 1915 S. 467; 1916 S. 183);
.§ 11 der YVerordnurg über den Handel mit Leberns⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Kettenbandels vom 24. Junt 1916 in der Fassung der Bekanntmachung vom 88. 8 1917 (Reichs⸗Gesepbl. 1916 S. 581; 1917
. 626); die Vezo dnung über Kettenhandel in Texillien und ZIEö“ vom 8. Februar 1917 (Reichs⸗Gesetzbl.
§ 9 Abj. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit Zeeeachltteln vom 22. März 1917 (Reichs⸗Eesetzbl. .270);
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über den Handel mit .„. KLabakwaren vom 28. Junt 1917 (Reiche⸗Besetzbl. S. 563). Die Verordnung gegea bermäͤßtge Preispeierung vom 23. Jult 1915 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 467) erhält die Ueb rschritt „Verxordnung
über die Enteignung von Gegenständen des zäglichen Bedarfs“.
In der Ueberschrift der Verordnung über den Handel mit Lebens⸗ und Futtermitteln und zur Bekämpfung des Keitenbandeis vom 24. Junt 1916 (Reiche⸗Hesetzbl. S. 581) werden die Wornte „und zur Bekämpfung des Kettenhandels“ gestrichen.
Soweit in anderen Vorschriften auf die nach Abs. 2 auf⸗ gehobenen Bestimmungen verweesen ist, treten die ent;prechenden Vorschristen dieser Verordnung an ihre Stelle.
22
Der Reichskanzler bestimmi, wann und in welchem Umfanz diese
Verordnung außer Kraft tritt. 3 “
Berlin, den 8. Mai 191i8.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Dr. von Krause.
Verordnung über den Verkehr mit Laubheu.
1“ Vom 11. Mai 1918. 8 Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur
1 22. Mai 1916 (Reichs⸗
Sicherung der Volksernährung vom 18. August 1917 (Reichs⸗
Gesetzbl. S. 401) “
Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
§ 1
„Wer grün geerntetes Laub in heutrocknem, lufttrocknem oder kü istlich getrocknetem Zustand (Laubheu), auch gehäckselt, gemahlen oder soostwie zerkleinert, an einen andenen absetzen will, hat es der Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. (Betugs⸗ vereinigung der deutschen Landwirte) in Berlin zum Erwerb anzu⸗ bieten, auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf Abruf zu verladen.
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf den un⸗ mittelbaren Absatz von Laubheu durch den Werber an den Ver⸗ hraucher, sofern zur Beförderung weder die Eisen ahn noch der Wasserweg benutzt wird.
§ 2
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat binnen 14 Tagen nach Eingang des Angebots dem Verpflichteten mitzuteilen, ob die Ueberlassung verlangt wird; stellt sie das Verlangen nicht, so hat sie ihm in derselben Frist eine Bescheinigung darüber zu erteilten.
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, hat die von ihr in Anspruch genommenen Mengen binnen 3 Wochen nach Stellung des Urberlassunssverlangens abzunehmen.
Der zur Ueberlassung Werpflichtete hat die Mengen von der Stellung des Ueberlaffungsverlangens au dis zur Abpahme aufzu⸗ becx ahren und pfleglich zu behandeln. Erfolgt die Abnahme nicht binnen drei Wochen nach Stellung des Ueberlassungsverlangens, so erhält er vom Ablauf der Frist ab eine Vergütung, die vom Staatz⸗ sekretär des Kriegsernäbrungeamts festgesetzt wird. Mit diesem Zeit⸗ nunkt geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen eeae auf die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteilung, ũͤber.
§ 3
Die Reichsfuttermittelstelle, Geschäftsabteflung, hat für das Laub⸗ heu einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen.
Ueber Stieittakeiten, die sich aus der Uebernahme des Laubheus ergeben, entscheidet unzer Ausschluß des Rechiswegs endgültig ein Schiedsgericht. Der Veupflichtete hat ohne Rücksicht auf die end⸗ gültige Festsetzung des Uebernahmeprelfes zu liefern, die Reichsfuͤtter⸗ mittelstelle, Geschäftsabteilung, vorläufig den von ihr für angemessen erachteten P eis zu zablen.
Das Schiedesge icht wird von der Landestentralbehörde besteht. 1 Feedef 8 das Schiedsgericht des Bezirks, aus dem die Lteferaug
en soll.
1““ 111
8
§ 4 Wird das Loubh u nicht freteillig überlafs n, so wud das Eigen⸗ tum auf Antrag der Reichsfuttermeltelstelle, Geschaftsabtelung, durch Enordvung der zuftäcdigen Behorde auf die Reichsfuttern itkelstelle eder die von ibr bezeichnete Person übertragen. Die Ano dnung ttt an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Pas Eigentum geht über, sobaid die Anordnung dem Verpflichteten zugeht. 8
Die Zablung ersolgt spätesters vierzehn Tage nach Abnahme (§ 2). Fur streitige Restbeträge beainnt diese Frist mit rem Tage, an dem die Entschesdung des Schiedsgerichts der Reichtfuttermtttel⸗ stelle, Geschäftsabteilung, zugeht.
Erfolgt die Zohlung nicht binnen dieser Frist oder bei nicht recktzeitiger Abnahme nicht hinnen fünf Wochen nach Stellung des Ueberlassuncsverkangens, so ist der Kaufpreis von diesem Z itpunkt ad mit eins vom Handert über den jewetligen Reichsbankdiskout zu verzinsen.
)
Die Lar deszentralbehörden erlaßsen die erforderlichrn Ausführungs⸗
bestimmungen. 8
8 8 n
Der Seaatssekretär des Kri⸗gsernähru asamts kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulass.n.
8 8 Mit Gefänanis bis zu einem Jahre urd mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark o er mit einer dieser Strafen wird bestroft, 1. wer den ihm nach § 1, § 2 Abs. 3 Saß 1 obliegenden Ve pflichtungen nicht nachkommt, 2. wer den nach § 6 erlaffenen Ausführungsbestimmungen zuwide handelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sid die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 9 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Krast.
Berlin, den 11. Mai 1918. 3
Der Staatssekretär des Krie gsernährungsamts. von Waldow.
Elanniin
betreffend Liquidation englischer und französischer Unternehmungen.
Die über die englische und französische Beteiligung an der Rheinischen Kreditbank in Mannheim angeordnete Liquidation (Bekanntmachung Nr. 268 vom 9 Januar 1918, Reichsanzeiger vom 18. Januar 1918 — Nr. 15 —) habe ich aufgehoben.
Berlin, den 25. April 1918. 8
Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt). Im Auftrage: von Jonquidres.
Bekanntmachung 8 8 über die Zuteilung von getragenem Schuhwerksowie Schuhwerk aus Altleder für den Bedarf der Berufs⸗ arbeiter, Behörden, öffentlichen Anstalten und Wohlfahrtseinrichtungen sowie der Altbekleidungs⸗
stellen der Gemeinden.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Er⸗ richtung einer Reichsstelle für Schuhversorgung vom 28. Fe⸗ bruar 1918 (Reichsgesetzblatt Seite 100) wird folgendes an⸗ geordnet:
§ 1.
Aus den von den Heeresverwaltungen und der Marinevermwaltung zur Verfügrng gestellten Beständen an genagenem Schuhwerk und Altleder sowie aus den Ablieferungen der Kommunalverbände (Be⸗ kanntmachung der Reichestelle für Schuhpersorgung vom 30. März 1918 über den Verkehr mit getragenen Schuhwaren, Altleder und gebrauchten Waren aus Leder) läßt die Reichestehe für Schuh⸗ versorgung durch die Kriegswirtschafts A. G., Geschäftsabteilung der Reschsb⸗kleidungestelle in Berkin, Schuhwert herstellen und instand⸗ setzen. U’ber dieses Schuhwerk verfügt ausschließlich die Reichsstelle für Schuhversorgung.
§ 2
Bezugsberechtigt sind nach Maßgabe der verfügbaren Bestände:
1) die in § 2 der Bekanntmachang der Reichsstelle für Schuh⸗ versorgung vom 29. April 1918 über die Sonderzuteilung von neuem Berutsschubwerk genannten Bezugsberechtigten
mit der Maßgabe, daß im Sinne dieser Befanntmachung den Rüstungsbetrieben sämtliche kriegewtrtschaftlich wichtigen
Gewerbebetriebe gleichgestellt werden,
2) die in Abschnitt I der Bekanntmachung der Reichsstelle für Schuhversorgung dom 29. April 1918 über die Zu⸗ reilung von neuem Schubwerk für den behördlichen und Anstaltsbedarf genannten Behörden und Anstalten,
3) die gemeindlichen Altbekleidungsstellen für den Bedarf der gemeindlichen Wohlfahrtspflege.
Die Zuteilung des Schuhwerks erfolgt durch die Reichsstelle für Schuhversorgung in allen Fällen auf Grund besonterer Bedarfs⸗ anmeldung. Zu den Bedarfsanmelbdungen sind die gleichen Vordrucke zu verwenden, die nach den Bekanntmackungen der Reichestelle für Schuhversorgung vom 29. Apitl 1918 für die Anforderung von neuem Berufsschubwmerk sowie von veuem Schuhwerk für den behörd⸗ lichen und Anstaltsbedarf vorgeschrieben sind.
Für die Bedarfzanmeldungen der Althekleidungsstellen ist ein bestimmter Vordruck nicht vorgeschrieber. Die Bedorssganmeldungen haben den eigenen monatlichen Anfall an getragenem und wieder instandgesetztem Schubwerk, die Menge des in den letzten 6 Monaten an die Allledertäger der Kriegswirischafts A. G6. abgelieferten Alt⸗ leders, die Einwohnerzahl der Gemeinde oder des Gemeindeve handes, die ungefäh e Zahl der auf die Versorgung durch die Altbekteidunge⸗ stelle argewiesenen Personen sowie Art und Menge des angeforderten Schubwerks anzugeben. Berufsarbeiter und Insassen von Anstalten, für die nach § 4 Z ffer 1 und 2 der Berarf besondets anzufordern ist, sind hierbet nicht mitzuzählen. Zur Verfügung steben Tuchschube und Lederstiefel, beide teils mit Leder⸗, teils mit Hoizsohlen. Ste werden geliefert in Schuhwerk für Männer, Frauen, Knaben und Mädchen sowie für Kinder. “
§ 4. Die Avforderung des Schuhwerks hat zu erfolgen: 1) im Falle des § 2 Ziffer 1:
a. für die Arbeiter in privaten Gewerbebetrieben: durch die Betriebsunternehmer,
b. für die Arbeiter und Angestellten in staatlichen und ge⸗ meindlichen Betrieben und Stellen: dutcch diese Behörden snegnen flichtige im mllitärischen Wach
e. für Hilfsdienstp ge im mlilitärischen Wachdienst: dur die Kriegsamtstellen, 8
d. für die in der Landwirtschaft oder sonst selbständig er⸗ werbstätigen Personen: schäftigungsortes;
2) im Falle des § 2 Ziffer 2: durch die betreffenden Behörden und Anstalten; 3) im Falle des § 2 Ziffer 3: durch die Gemeinde oder den Cem indeverband, die Träg der Altbekleidungsstelle sind. v11“
“
Die Bedarfkanmeldvngen sind zu prüten bei Anforderungen:
1) für Arbetter in prwaten Gewezbebetrieben sewie für Hilfz⸗ dien stpflichtige im militarischen Wachdienst: durch die Kriegsamt⸗ tellen, 2) für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in staatlichen Be⸗ trieben und Stellen: durch die den Betrieb und der Stelle vorgesetzte Behörde,
3) für bezugsberechtigte Beamte und Arbeiter in gemeindlichen Betrieben oder Stellen: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichts⸗ behörde,
4) für die Fischerei⸗Aufsichtsbeamten: durch den Reichskommissar für Fischversorgung, 6
5) für die in der Landwirtschaft oder sonst selbständig erwerbs⸗ tätigen Personen: durch den Kommunalverkand des Beschäftigungs⸗ ortes,
6) für den Bedarf staatlicher Bebörden und Anstalten: durch die vorgesetzte Dienstbehörde,
7) für den Bedarf anderer Bebörden sowie von Anstalten mit öffentlichem Charatter: durch die vorgesetzte staatliche Aufsichts⸗ behöcde, 3
8) für den Bedarf p ivater Wohlfahrtseinrichtungen, die keiner taatlichen Aufsichtt behörde unterstehen: durch die höhere Ver⸗ waltungsbehörde thres Betriekssitzes,
9) für den Bedarr der Abbekleidurgsstellen: durch die der Ge⸗ 1ree oder dem Gemeindeverband korgesetzte staauniche Aufsichts⸗ ehörde.
De Prüfungsstellen senden die ausoefüllten Vordrucke un⸗ mittelbar an die Reichsstelle für Schuhversorgung ein. 5
Die Reichsstelle für Schuhversorgung bestimmt Höhe und Art der einzelnen Zuteilungen und bfauftrogt mit der Ausführung ker Zuteilungen die Kriegtwirtschafts A. . in VBerlin. Diese benach⸗ richtigt die anforrernden Siellen (§ 3) vpon Zeit, Art und Umfang der bewilltgten Zutetlungen. Die anfordernden Stellen haben sich auf diese Mitteilung bin der Krtegswirtschafts NB. G. gegenüber in verbindliher Welse über die Annahme des zugeteilten Schuhwerks zu erklaͤren. 57
76.
Die Lieferung des Schuhwerts erfolgt in allen Fällen unmittel⸗ bar durch die Kriegewirtschafts A. G. an die anfordernden Stellen. Diese haben den Rechnungsbetrag im voraus an die Kriegewirtschafts A. G, einzusenden; der Versand erfolgt erst nach Eingang des Rech⸗ nungsbetrages für Rechnung und auf Gefahr der Emp’äager.
§ 8.
Die a forder den Stellen hacen für eine gerechte Verteilung des Schuhwerks an diejenigen Bezuge berechtigten zu so gen, welche zur Ausübung ihees Berufs auf das zugeteittte Schuhwerk unun gänglich angewiesen siad oder infolge ihrer Bedürftigkeit durch die Alt⸗ dekleidungsstellen mit Schuhwerk versorgt werden müssen.
Von den Altbekleidungsstellen dürfen bei der Verteilung nur solche Personen berücksichtigt werden, die ncht bereits nach § 2 Z ffer 1 und 2 bezugsberechtigt sind.
§ 9.
Die Abgabe des zuggteilten Schuhwerks an die Bezugeberech⸗ sigten obliegt den arfordernden Stellen; sie dürfen bet der F stsetzung der Kleinve kaufepreise zur Deckung ihrer eigenen Auslagen auf die von der Kriegswirrschafts A. G. in Rechnung gestellten Beträge böchstens einen Zuschlag von 10 % nehmen.
Bedienen sich die anfordernden Stellen zur Abgabe des Schuh⸗ werks der Muhtife von Kleinhänrlern, so hat die Lagerung des Schuhwerks getzennt von den zam allgemeinen Verkauf stehenden Waren zu erfolgen. 1
Die käufliche Ueberlassang des Schubwerks an die Kleinhändler ist den anforbernden Stellen verbyoten. Sie bleiben auch bet einer Mithilfe der Kleinhändler für die ordnungsgemäße Verteilung ver⸗ antwortlich. 18
§ 10.
Die anfordernden Stellen haben über das abgegebere Schuhwerk genaue Listen zu führen, aus denen Name und Wohnort des Be⸗ dachten, der Zeitpunkt der Asgabe, sowte die Art und der Preis des abgegebenen Schubwerks ersichilich sein müssen. Die Listen sind ge⸗ ordnet zur Nachprüfung aufzubewahren. 8
Der Bedarfsscheinpflicht untersteht nur das durch die Altbeklei⸗ dungsstellen abgegebene Schuhwerk, soweit der Kommunalverband auf Grund des § 2 Absatz III der Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfsscheine auch für getragenes oder aus Altmaterial Feefta Schuhwerk das Bedarfsscheinverfahren besonders ge⸗ regelt hat.
Schuhwerk, das die Berafsarbeiter (§ 2 Ziffer 1) im Wege dieser Sonderzuteilung erhalten, wird bei der Prüfung der Bedarss⸗
scheinberechtigung nach § 4 Absatz II Ziffer 1 der Bekanntmachung vom 27. März 1918 über Schuhbedarfeschetne nicht in den Bestano an gebrauchsfähigen Schuhen oder Stiefeln eingerechnet. 3
’ Vorstehende Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung im
Reichsanzeiger in Kraft.
§ 12. Anfragen, die den Vollzug dieser Bekanntmachung be treffen, sin
ausschließlich zu richten:
1) an die Reichsstelle für Schuhversorgung, soweit es sich um
Fragen der Zutetlung bandelt,
2) an die Kriegswirtschafts A. G. Berlin, soweit die Be⸗ lieferung in Frage steht. 86—
Reichsstelle für Schuhversorgung. Der Vorstand. 5 Wallerstein. Dr. Gümbel.
Die von heute ab zur Ausgabe Nr. 6338 eine Verordnung über den Verkehr mit Laubheu,
vom 11. Mai 1918.
Berlin W. 9, den 14. Mai 1918. Kaiserliches Postzeitungsamt. Krüer.
Geheimen Registrator den Obermilitärintendantursekretären Grändorff, Mach, Eich Schwichow, Fobbe, dem Topographen den Oberzahlmeistern Arieß vom Badischen Pionierbataillon Nr. 14, Gerdessen vom 3. Schlesischen Infanterieregiment Nr. 156, Heine vom Grenadierregiment König Friedrich
durch die Gemeinde des Be⸗
Königreich Preußen. Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegs⸗
ministerium, Rechnungsrat Friedag, den Charakter als Ge⸗ heimer Rechnungsrat,
dem Geheimen expedlerenden Sekretär Stephen und dem Höpfner im Kriegsministerium, Schmidt (Friedrich), Rath, Eickhoff, Walter (Gustav), ner, Riedel, Wagener, Stadie, Reßmeyer, Hemmerling, Jahns und expedierenden Sekretär Fochs und dem Niclas vom Generalstabe der Armee,
“
“ “ *
ds
elangende Nummer 67 des Reichs⸗Gesetzblatts enthält uner
2. Ostpr.) Nr. 3Z und Schulze vom Telegraphen⸗ Plbaln * 2 den Garnisonverwaltungedirektoren Quint in baffl und Hoffmann in Neisse den Charakter als Rechnungs⸗ rat zu .
“
verleihen. 8
Bekanntmachung.
8 uf Ihren Bericht vom 19. Februar 1918 bestimme Ich 12 Ihres der Sitz des Oberpräsidenten der setrvin, Brandenburg von Potsdam nach Charlotten⸗ Pr legt wird. Zugleich ermächtige Ich die Minister des
burg verlet ;nanms — sana und der Finanzen, den Zeitpunkt der Verlegung fest⸗
ausetzen. zusehe
b Großes
Hauptquartier, den 4. März 191l1g1l.
Wilhelm. R.
An die Minis Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Majestät Königs wird hiermit als Zeupunkt der Verlegung des äizes des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg von Loisdam nach Chariottenburg der 1. Juni 19ls festgesetzt. erlin, den 10. Mai 1918.
Der Minister des Innern.
Drews. 1e“
Der Finanzminister. Hergt. Kriegsministerium.
Der Obermilitärintendantursekretär Bring von der Inten⸗ vntur VII. Armeekorps ist zum Geheimen expedierenden Sekretär im Kriegsministerium ernannt worden.
1u““ 8* 8 8 I“
Bekanntmachung.
1“ 8
Der Kaͤsefabrikant Heinrich Pagel in Harsum hat sih un⸗ zuverlässig erwiesen im Befolgung der Pflichten, die ihm durh de Jemdnung über Käse vom 20. Oktober 1916 auferlegt sind. Ich bwe daber auf Grund des § 13 dieser Verordnung i Verbinsung nit § 1 der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuveclässtzer Per⸗ wun vem Handel vom 23. September 1915 den Betriebge⸗ sölossen und die Aufertigung und den Handel mit Kisereiprodukten untersagt.
Hlldesbeim, den 11. Mai 1918.
Ler Landrat des Landkeeises Hildesheim. J. V.: Ossenkopr.
Aichtamtliches, eutsches Reich.
Preußen. Berlin, 15. Mai 1918.
Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für Justiz⸗ wien, für das Landheer und die Festungen und für das Seewesen, dr Ausschuß für Justizwesen, die vereinigten Ausschüsse für gal, und Steuerwesen und Rechnungswesen, die vereinigten lusschüsse für Zoll⸗ und Steuerwesen und für Handel und derkehr sowie der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuerwesen hielten heue Sitzungen. 8
““
Nach verschiedenen Pressemeldungen sollten Abteilungen wnweißen finnischen Garde an mehreren Stellen die nssisch-finnische Grenze überschritten haben und bis Sittorieck und Pargolowo vorgedrungen sein. „Wolffs Negraphenbüro“ ist zu der Feststellung ermächtigt, daß diese Vahhkicht jeder Begründung entbehrt. Ein Ueberschreiten der nssschen Grenze in der Richtung auf Petersburg hat nicht sattgefunden.
8 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts hat eine Anordnung erlassen, wonach die Heeresverwaltung ermächtigt vit, für Hafer aus der Ernte 1917, der bis zum 15 Juni 1918 einschließlich noch zur Ablieferung gebracht wird, bis zu 600 ℳ 88 die Tonne zu bezahlen. Wie „Wolffs Telegraphenbüro“ mitteilt, ist die Anordnung durch die Notwendigkeit bedingt, für de Hartfutterversorgung des Heeres die letzten im unde noch vorhandenen Hafervorräte mit größter Be⸗ stleunigung herauszuziehen. Es handelt sich vor allem uim die Ablieferung der unverbrauchten Saatgutmengen, finer um die geringen Mengen, die den Land⸗ nirten zur Pferdefütterung und zur Ernährung bei der Be⸗ sfundsaufnahme belassen sind und von ihnen freiwillig im ierese der Heeresversorgung abgegeben werden. Die Ab⸗ seserung dieser Mengen kann nur verlangt werden, wenn ein Vreis gezahlt wird, der die hohen Saatgutpreise deckt und die virtschaftlichen Nachteile und Risiken ausgleicht, welche die kandwirte mit der Hergabe des letzten Restes von Körner⸗ hits in Kauf nehmen müssen. Diesen Gesichtspunkten trägt se Preisermächtigung der Heeresverwaltung Rechnung. Rückwirkende Kraft ist ihr nicht beigelegt.
Oesterreich⸗ungarn.
— Kaiser Karl hat an den Kaiser Wilhelm laut 1 ung des „K. K. Telegraphen⸗Korrespondenzbüros“ fol⸗ lendes Telegramm gerichtet:
In dem Augenblicke, da ich en gesegneter
e, h auf der Heimkehr den gesegneten
vhhe bes Deutschen Reiches verlasse, ist es mir ein wahrens Herzens⸗ z nüg, Dir mit nochmaltgem wärmsten 88 den herzlichsten Aur die nicht nur so güt ge, sondern auch wahrhaft freundschaft⸗ ufnahme auezusprechen, rie ich geßern bei Dir gefunden habe. üͤber unsne einverständliche Aussproche rufe ich Dir
sien deryen und in treuer Freundschaft: Auf baldiges 1 cer.
Hierauf hat Kaiser Wi 3 besche 1b be 8 aiser Wilhelm mit nachstehender De
mi Dank für Dein freundliches Telegramm. Ich freue nich dertlis, daß Du von Deinem vhiestsen Besuch so defr digt unseren uch mir war es eine große Freude, Dich gesehen und in einstim eingehenden Besprechungen aufs meue unsete volle Ueber⸗
mnung übr die uns zeitenden Ziele festgesteht zu haben. chung wird unseren Reichen großen Segen bringen.
E1I1.“ 11u““ 1116“]
“ 6
ASGroßbritannien und Irland.
„In der Sitzung des Oberhauses am 8. Mai, in der über die von Lord Denbigh eingebrachte und von Lord Beresford unterstützte Resolution beraten wurde, die die Regterung zu energischen Maßnahmen gegen pazifistische Umtriebe auffordert und gemäß den Ausführungen Denbighs und Beresfords einer energischen Absage gegen jede Form eines Verhandlungsfriedens gleichkommt, hielt Lord Lansdowne, wie bereits kurz mitgeteilt, eine bemerkenswerte Rede Er führte laut Bericht des „Wolffschen Telegraphenbüros“ aus:
Der Zweck der Resolution sei offenhar die Herbelführung eines tadelnden Votums gegen die Leute, de nach Denb'abs Bebauptung einen Kapitulastonsfrieden befürworteien. Ob es seich: Leute in
Eagland gebe, sei ihm, Lansdowne, ni ht bekannt, aber er verwahre sich dagegen, daß mit ihnen die Befürroter eines Versändigunes⸗ feirdens in einen T pf geworfen wärden. Anscheinerd gelte Den⸗ bighs Tadel auch ihm. Er betone daher, daß sich seine Teilnabme au der Friedensbewegung ouf die bekaunten Briefe an de Presse beschtänkt pabe, an den unlängst in Verbindung mit der Feledens⸗ frage abgehaltenen Versammlun,en hake er nicht te ilgenommen. Mit dieser Fenstellung wünsche er sich iaessen keineswegs ven Brcucham p und ander n, die itt ibm zusommeng⸗arbeiter hätten, abzusonderr. Tise Mäͤnner besßen setnes Erachten; viel klares Verständris für die Realitäten der Lage und verdienten An⸗ erkennung für die Zurückhalung, die sie beobachtet hätten, dernn sie haͤnen, wenn sie gewelt, urschwer gefüllte Häuser haben töaner, wünschlen aber alles zu vermeiden, was wahrend der großen Offensive den Eindruck einer uneinigen Heimatfront machen könnte. Was seme, Lansdownes, Briefe an die Presse ongede, so habe er von ihrem Inhalte nichts iurückzunhmen und für nichts um Vergebung zu biiten; sie enthielten sein Glaubensbekenntels Der Hauptartik l von Denbighs Glaubensbekenntnis sei offenbar, das kein Verhandlungs⸗ sriede geschlossen werden dürfte; wie aber erwort“ dann der edle Lord, daß es jemals zum Frseden komme? Hoffe er, daß der Fride vom Himmel fallen werde? Nach Denbtehs Ansicht gebe es ar scheinend nur einen Weg zum Frieden, nämlich dusch das, was man londläufig den „knock out blow“ nenne. Aber der Lorb und sette Freusde hätten viemais vorraten, wie, wann, wie bald und zu nelchem Nreise dieser knock out blow geführt werden s Ue. Jozwi chen aber dauere der Krieg an uvnd fordere einen schweren Zoll von den Söhnen des Landes Aber Denblah und seine Gesinnungs⸗ beaossen s ien nicht nur Gegner etnes Verhan dlungsfrieder s, sondern gingen so weit, alle, die zu verhandeln wür schten, von dem Schauplatz der Politik zu verjagen. Wenn iegens etwas von F iedensverhand⸗ lungen verlaute, gäbven sieriese „Friedenseffenstve als. Friebersfalle“ aus. J de Anknüöpfung we de niedergeschla en, ehe sie noch versucht werde, dilese Taktikerschetre ganz unverständlich. Ein anderer Glaubengartekel Den⸗ bighs sei, daß er jeten Frhde mwit dem, was er ein ung⸗eückt gtes Deutschland nenne, a lehne. Was denke sich Denbinh hierbel? Gesetzt, es wäre im vorigen Herbst durch Verhandlung ein Friede mit Deutsch⸗ land zustande gekommen, was mwäre dann die Lage Peutschlan's g⸗ wesen? Seine u sprünglichen Pläne wären bet einer Verlustliste von fünf Millionen vereit lt gewesen. Frankreich und Beigten wäten ge äumt und andere siriitige Gebtetzfragen gemäß einem, wie er höte, von der englischen Regierung begünstigten Vorschlage einer Friedens⸗ versammlung unterbreitet worden, die sich almäbhlich in einen internattonalen Rat zur Regelung künfliger Stretti, keiten erweitern sollte. Könne man sagen, doß ein unter Bedinzungen dieser Mt zustande gekommenen Friete ein Friede mit einem urgezuüchtigten Deutschland sei? Nun heize es, daß die Erörterung dieser Fagen den Feind ermutige, aber der Feind sei auch haͤufig durch Aeuße⸗ rungen hiitischer Kabtnettzminister ermutigt worden. Er, Lans⸗ downe, halle das für unwesentlich, da die Hauptsache sei, daß man sich die Wirkeichkeiten der Lage vergegenwärtige. Eine derselben aber set, daß ein wachsender Teil der böchst beach enswerten öffentlichen Meinung den ernsten Wunsch heze, daß nichis unversucht gelassen werde, einen sicheren, ebrenvollen Frieden durch Verhandlungen berbet⸗ zusüb en. Es werde gesagt, daß derartige Aeußerungen in Deutsch⸗ land als Notsignale mit Boftiterigung aufgenommen würden. Aber ihm sei es eine wichtigere Tatsache, daß dadurch wachsende deutsche und österrrichische Kreise beeinflaßt und ermutigt würden, daß sie ihrer Enthehrungen und der Schlächtereten des Krteges überdrüsüg würden und einsähen, daß sie bezüglich des Ursprungs des Krieg⸗s und der Gründe, waruin die Verbündeten ihn forts ⸗tzen, getäyuscht würden. Im übrigen erinnere er an das, was der Präsident Wtlson noch in seiner letzten Rede zur Frage eines Verhandlungefriedens ge⸗ sagt habe, nämlich: „Persönlich bin ich auch jetzt nvoch ber⸗it, einen gerechten, ehrlichen Frieden zu erörtern, wenn immer er aufrichtia vorgeschlacen wird.“ Ni⸗mand werde bezweiseln, daß dieser Ausspruch gesund und gerecht sei. Wie aber könne man feststellen, daß Friedens⸗ vorschläge ebrlich gemacht werden, wenn man sie nicht in der üblichen Weise der Erärterung prüfen köane? Eiven Vorbehalt müsse er freilich machen; er gebe zu, daß es augenblicklich, solange der Titanes⸗ kampf an der Westfront tobe, eitel sei, nach Gelegenbeiten fär eine Er⸗ örterung von Friedensbedingungen auszuhlicken oder überhaupt daran zu denken, aber er ersuche Denbigb, sich relflich zu überlegen, ehe er das eng⸗ lische Volk in eine seines Erachtens sehr gefährliche Stimmung treibe. „Wenn es“, rief der Redaer aut, „vernünftigen Leuten nicht mehr gestattet sein soll, den Mund aufzutan, ohne daß sie Verxäter gisbolten werden, wenn, sodbald Deutschland von Frieden spricht, bier gesagt wird, das sei bloßeg Gewimmer, wenn, sobalo wir von Frieden sprechen, uns gesagt wird, wie handelten treulos am Vater⸗ sande und seien bereit, seine Ehre zu opfern, um dem Kriege ein verzeltigs End⸗ zu setzen, dann würde ich an diesem Lande ver⸗ zweifeln. Es ist angebracht, daß das Volk gelegentlich vot siebt, aber ich hoffe, es wird niemals so rot sehen, daß es jede Erwägung der Menschlichkeit, des Mitleids und des gesunden Menschenverstandes beiseite wirft.
Lord Curzon antwortete Lansdowne gänzlich abweisend. Er wolle Lansdownes Ansichten über den Fechen. insbesondere die berühmten Briefe an die Presse, bei denen ihm der Zeit⸗ punkt der Veröffentlichung noch mehr mißfallen habe als der
Inhalt, nicht näher erörtern. Lansdownes Frage, wie man denn zum Frieden gelangen wolle, wenn nicht durch Ver⸗ handlungen, sei eine Binsenwahrheit. Selbstredend würden jedem Friedensschluß Verhandlungen vorhergehen müssen, aber wenn Lansdomne behaupte, die Präliminarien seien, noch ehe sie gemacht, abgewiesen worden, so vermöge er in seiner Er⸗ innerung der letzten Jahre keine geschichtliche Grundlage für die
Behauptung zu finden. 8 8 Dem Präsidenten Poincaré ist ein Gesetzentwurf zur Unterschrift vorgelegt worden über die während des Krieges zu verhängenden Strafen für Personen, die die Grenzen un⸗ erlaubterweise überschreiten oder zu überschreiten ver⸗ suchen oder die nicht geprüfte Schriftstücke über die Grenze
bringen. 88 b Rußland.
E 1
Nach einer Reutermeldung hat Sonntag ein Kampf zwischen b . Anarchisten in Moskau begonnen. Die Sogpfjettruppen umzingelten die Gebäude der Anarchisten, darunter ihr Hauptquartier, den früheren kaufmännischen Klub, auf dem eine große schwarze Fahne mit der Aufschrift „Anarchie“ weht. Die Anarchisten lehnten die Uebergabe ab und ver⸗ teidigten sich mit Geschützen, Panzerwagen und Handgragnaten. Aehnliche Kämpfe fanden in anderen Straßen statt. Die so⸗
“
in der Nacht zum Bolschewisten und
ö “
genannten anarchistischen Föderalisten zogen nach halbständiger Beschießung die weiße Flagge auf. Die betoer eitigen Verluste sind bisher nicht bekannt Beim Kreml, dem Sitz der Volks⸗ kommissare, sind viele Geschütze aufgestellt. Mittags dauerte der Kampf noch an. 8
Der Friede zwischen dem Osmanischen Reich und Finnland ist, wie die „Agentur Milli“ meldet, an 11. Mai in Berlin durch die Vertreter der beiden Länder unterzeichnet worden.
— Das Amtsblatt veröffentlicht eine Verordnung, nach der dem Kriegsministerium vorbehaltlich der parlamen⸗ tarischen Genehmigung ein außerordentlicher Kredit von 30 Millionen Pfund beyvilligt wird. 38
Ukraine.
Das Blatt „Kiewskaja Mysl“ veröffentlicht eine Er⸗ klärung der neuen Regierung, aus welcher folgende Stellen hervorzuheben sind:
Der Regierung sind Nachrichten zugegangen, daß Agitatoren, die augenscheinlich ein Interesse daran haben, Unruhe und Anarchie in unserem Lande zu verbretten, verleumderische Gerüchte dahtngehend ausfprenger, daß in der Ukraine wieder die vom Volk abgeschaffte Selbstreeschift eingeführt worden sei und daß der Petman Selbstherrscher geworden sein soll; daß die neue Regierung den »peg der Reatt on eingeschlagen habe und danach streebe, dem Volk die von ihm errungenen politischen und bürger⸗ lichen Freiheiten wieder abzunehmen; daß die Regierung aus Großgrundbesitzern und Kapitalisten bestehe und daher sich um die Befriedigung der ukrainischen Bauernschaft hinsichtlich der Land⸗ frage keweswegs bekummern würde, ebeaso weanig wie um die ge⸗ rechten sozialen Forderungen der arbeitenden Klasse und schliezlich, daß die neue Regierung ihrem Weiste nach ein Feind der ukraintschen Nation und ihret neuen, noch nicht befestigten staatlichen Selbständig⸗ keit sei. Da bei der ungenügenden Ortenterung weuer Kreile der Bevölkerang eire derartige böswillige Agitaton leicht Erfolg haben kann, hält es die Reglerung für ih e Pfl cht, sich an die Bevölkerung der Ukraine wit der Efklarung zu wenden, doß alle die angeführten Gerüchte entweder eine böswillige Verleumdung darstellen von selten ke jentgen, denen die Interessen des utramischen Volkes fremd sind urnd die, um die Macht zu erreichen, die uawürdigen Formen des polltischen Kampfes nicht scheuüen, oder aber der Erfolg eines Mizp. ist innisses sind, zmückzuführen auf einen Maugel an rich ige Benetetlong der Er⸗ eig isse, welche wir kürzlich durchleht baben. Das Bestreben des Hetmans geht nicht ouf Selbilherrschaff. Die Aufgabe des Hetmans ist die Verwirklichung der Idce ciner unabhängigen und freten Ukraine in bistorisch, naltonal⸗ukrainischer Form. Die⸗ Re⸗ gierunz wied unter Vermeidung aller Gewalt und plötzliche Aende⸗ rungen mit Festigkeit den Gedanken der weiteren und allseitigen Entwicklung der ukrain schen natiogalen Kultur, der Sicherung der Rechte der ukraintichen Sprache in der Schule, in staatlichen und gesellschaftlichen Orgautsatonen und der Bö foesligung aller Formen der ukra nischen Staa lichkeit durch⸗ühren. Gleich⸗ zeilig erkennt die Regierung die Rechte auch allec anderen aaf dem Gebiete der U’ra'ne löb nden Nattonalstäten an, hat volle Achtang vor imner Kultar vnd wird zu kemerlet Matznahmen des Drucks oder der Unduldsamkeit gegerüher irgend einem TDle seiner Bürger schreiten. ie Hauptaufgobe der Regierung, die einen peevisorischen Uebergangscharakter nägt, besteht dartn, in der Ukraine die saat⸗ liche Ordnung zu feuigen und in den Bedtagungen voll⸗ kommener Rohe und echter Freiheit das Lund bis zum Augenblick der Einberufang einer Volksvertretung zu le ten, welche den echten, durch kenerlei Druck von iecend welcher Seite entntell'en Willen des ukratnischen Volks bezüglich des zukünftgen staatlichen Auf⸗ baus der Ukraine zum Ausdruck bringen wird. Die Ausarheitung eines entsorechenden Wahlgesetzes iltet den Gegenstand der nächsten Bemühungen der Regierung, und in dieser außeroroentlich wichtigen Angele enheit rechret sie auf die Mitwiskung aller Leute mit staatlichen Erfahrungen und wissenschaft schen Kenntnissen Die Regierung hat nicht die Absicht, icgend wesche polttische Freibeiten anzutasten, aber in der usruhigen Z it, die unser Vatertand nach den schweren durchgemachten Prüfungen durchtebt, müssen die Jateressen der staatlichen Ordnung im Vordergrunde stehen. Uvoetecht sind die Anschuldigungen, dah die Regierung den Inter ssen der G oß⸗ grunddesitzer dient und die Lebensinteressen des Bauerntums nicht beachtet. Ein wirtschafrlich startes Bauerntum ist die Grund⸗ lage des Volkswobles in einem so ausgeipeochen landwirrschaftlichen Lande wie die Ukroine, und die Regterung bhat bereits mit der Aus⸗ arbeitung eines Planes fuüͤc eine Lardeeform kegonnen, in dem sie sich als festes Ziel gesteckt hat, die Landnot der la darmen und laadlosen Ackerbauer zu bef iedtgen. Die Regterung hat die Abscht, weder den Weg der Abschaffung des Eigentumsrechts, noch den der gefährlichen Experimente zu beschreiten, die noch kem ein iges Kaltur⸗ lard kennt, noch auch den Weg der Zerstörung der lendwtrtscha tliche Kultur, die die Grundlage der Volkswirtschaft der Ukraige bilrtet. Aber die Regier ng wud vor ketnen Opfeen zurückschrecken, um in der Ukraine ein gesundes, mit Land versrhenes Baueentum zu schaffen, welches fähig ist, die Produktion in höchstem Maße zu stetgern. Diejenigen Ländereien im Mioarbesitz, die zu diesem Zw cke ohne Schädigung der Jateressen der landwirtschaftlichen Kaltur enteignet werden müssen, werden vom Staate angekauft und den bedinftigen Ackerbauern zu angemessenen Preisen überlassen werden. Die Gtnzel⸗ heiten einer auf di sen Grundla en aufgebauten Landreform merden unter Mitwirkung von Fachleuten ausgearbeitet werden, die das Vertrauen der Bevölkerung genießen. Aus allem Angeführten ist klar, wie falsch die Gerüchte sind, die untee dem Volke verbrettet werden, und mit welchen heimlichen Beweggrünren, die nicht auf das Wohl des Volkes, sond in nur auf neue schwere Peüsung füe die ses gerichtet sind, die Agitatoren erfüllt sind, die sich durch das ganze Land zerstreut haben. Dse Regierung, die vor keinen Kampfmaß⸗ nahmen gegen deren schädliche Tättakett Halt machen wirv, fordert alle vernünftigen und staatlich geso nenen Elemente zu energischer und unermüdlicher Arbeit abf im Nomen der Errettung des Landes vor der verderblichen Anaschie, vor Raub, Gewalttätigkeit, Mord und sinvloser Vergeudung des Volksvermögens und im Namen der Schaffung einer festen naatlichen Oedaung, die auf dem Gesetze, auf tatsächlicher Fre beit und auf der Achtung vor dea wicgttasten Menschenrechten begründet ist, die so lange und st aflos mit Füßen getreten wurden. Nur unier der gemeinsamen und einigen Be⸗ mühung dieser gesellschaftlichen Eemente wurdd rine freie, unabhängtge
11121
und machtvolle Ukraine geschaffen werden.
Aifien. 1
Nach einer Meldung der „Times“ aus Peking ist nach mehreren Gefechten der Widerstand der Bolschewiki gegen die Semenowschen Kosaken abgeflaut. Semenow steht jetzt auf dem rechten Ufer des Flusses Jagoda, drei Meilen von dem Eisenbahnknotenpunkt Karinskaja. Kleine Abteilungen sind über den Fluß gegangen und haben die Bahn zu beiden Seiten des Knotenpunktes besetzt. Die Hauptmacht der Kosaken wartet mit dem Vormarsch, bis die Brücken über die Flüsse Oron und Ingoda wiederhergestellt sind. Sie haben sich nach China zurückgezogen. Es sind voch drei Züge mit Bolschewikt von Chaborowsky unterwegs. Vermutlich wurden sie von Kosaken, die Semenow unterstützen, angehalten.